Lexipedia

Botschaft zur Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

10.070

Botschaft zur Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

vom 25. August 2010

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.

25. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2010-1718 5839

Übersicht

Die Schweiz und Tadschikistan haben im Jahr 2004 Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen aufgenommen. Die Ver- handlungen konnten im Jahr 2006 abgeschlossen werden. Aufgrund personeller Wechsel konnte die Paraphierung jedoch erst im Juni 2009 erfolgen. Am 23. Juni

2010 konnte schliesslich mit Tadschikistan ein Abkommen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet werden. Dieses Abkommen enthält Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und bietet damit der Schweiz und der schweizerischen Wirtschaft bedeutende Vorteile hinsichtlich der Entwicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen; es wird dazu beitragen, schweizerische Direktinvestitionen in Tadschikistan zu erhalten und auszubauen. Das Abkommen folgt im Wesentlichen dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der im Zeitpunkt der Verhandlungen geltenden schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Abkommens begrüsst.

Übersicht 5840

1 Grundzüge des Abkommens 5842

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen 5842

1.2 Würdigung 5843

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens 5844

3 Finanzielle Auswirkungen 5848

4 Verfassungsmässigkeit 5849

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Entwurf) 5851 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 5853

Botschaft

1 Grundzüge des Abkommens

1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis

der Verhandlungen Die Schweiz und Tadschikistan pflegen vielfältige bilaterale Beziehungen. Seit 1991 unterstützt die Schweiz die Staaten Zentralasiens, darunter auch Tadschikistan, in der Übergangssituation nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion mit dem Aufbau von demokratischen, rechtsstaatlichen und markwirtschaftlichen Strukturen, der Beseitigung von Infrastrukturdefiziten und der Bewältigung ökologischer Probleme. Die Schweiz profitiert von der Zusammenarbeit einerseits durch Lieferaufträge und andererseits durch Mandate für Schweizer Unternehmen. Für Tadschikistan ist die Schweiz einer der wichtigsten Geberstaaten. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) sind neben der humanitären Hilfe in der Unterstützung der Wasser- und Stromversorgung tätig. Die Schweiz unterhält diverse Projekte zur Moderni- sierung der Infrastruktur, zur Einführung neuer Managementmethoden und zum Aufbau von nachhaltigen Institutionen. Daneben unterhält die Schweiz weitere Projekte in den Bereichen der Privatsektor- und Handelsförderung, der makro- ökonomischen Unterstützung, des Gesundheitswesens, der Förderung der kulturellen Vielfalt, der Landwirtschaft sowie der Stärkung und Unterstützung des Rechts- systems. Auch in wirtschaftlichen Bereichen arbeiten die Schweiz und Tadschikistan eng zusammen. Tadschikistan trat im Jahre 1993 den Bretton-Woods-Institutionen bei und ist seither in beiden Institutionen ein Mitglied der von der Schweiz angeführten Stimmrechtsgruppen. Am 11. Juni 2009 haben die Schweiz und Tadschikistan ein Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, mit dem die Rechtsstellung der Investo- ren verbessert und ein günstiges Klima für ausländische Kapitalanlagen geschaffen werden soll. Es ist zudem geplant, Verhandlungen mit Tadschikistan über den Abschluss eines Abkommens über den Handelsverkehr und die wirtschaftliche Zusammenarbeit aufzunehmen. Ein solches Abkommen würde die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit Tadschikistan zusätzlich stärken. Diese Abkommen sowie das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen gewähren günstige Rahmenbedingungen für die interessierten Wirtschaftsakteure. Sie sind geeignet, den bis heute noch bescheidenen Wirtschaftsaustausch zu fördern. Im 2009 verzeichnete die Schweiz Exporte von 2,4 Millionen Franken nach Tadschikistan

und Importe von 30 000 Franken. Zudem tätigte sie im Jahr 2008 Investitionen von 34,7 Millionen Franken in Tadschikistan. Die wirtschaftlichen Beziehungen sind derzeit vor allem geprägt durch den Import von Baumwolle und Aluminium durch Schweizer Unternehmen aus Tadschikistan. Die Schweiz exportiert ihrerseits Che- mikalien, Präzisionsinstrumente, Maschinen und Apparate sowie landwirtschaftliche Produkte nach Tadschikistan. Mit dem Ziel, die Zusammenarbeit auch auf das Steuerwesen auszuweiten, bekun- dete Tadschikistan erstmals im Jahre 1999 Interesse an einem Doppelbesteuerungs- abkommen mit der Schweiz. Es dauerte dann jedoch bis ins Jahr 2004 bis die Verhandlungen effektiv aufgenommen werden konnten. Diese fanden auf Einladung

des tadschikischen Aussenministeriums vom 16. bis 19. August 2004 in Duschanbe (TAD) statt. An den Verhandlungen konnten sich die beiden Staaten bis auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b (Mindestaufenthaltsdauer), bei dem Tadschikistan vom Musterabkom- men der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD- Musterabkommen) abweichen wollte, auf den Wortlaut des Abkommens einigen. Aufgrund der verbliebenen Differenz wurde das Abkommen aber nicht paraphiert. Eine Einigung diesbezüglich sollte auf dem Schriftweg gefunden und im Anschluss daran sollte das Abkommen paraphiert werden. Nach mehreren Briefwechseln und Besuchen des Schweizer Botschafters bei den zuständigen Behörden in Duschanbe konnte schliesslich im März 2006 bezüglich der strittigen Bestimmung eine Kompromisslösung gefunden werden. Das Abkom- men sollte daraufhin in Englisch und in Russisch paraphiert werden. Die dazu not- wendigen Übersetzungs- und Textbereinigungsarbeiten zogen sich jedoch aufgrund von Personalwechseln in beiden Ländern in die Länge. Die Paraphierung des engli- schen und russischen Abkommenstextes erfolgte daher erst am 11. Juni 2009. An den Verhandlungen in Duschanbe war Tadschikistan an einer Klausel zum Informationsaustausch, damals noch die kleine Amtshilfeklausel, nicht interessiert. Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD-Musterab- kommen zurückzuziehen, hat die zuständige Schweizer Botschaft Tadschikistan angefragt, ob dieses eine entsprechende Klausel im Abkommen aufnehmen will. Tadschikistan zog jedoch ein möglichst rasches Inkraftsetzen des Abkommens ausdrücklich der Aushandlung einer Klausel zum Informationsaustausch vor. Beide Länder sind sich einig, dass eine solche später noch eingefügt werden kann, wenn sich zeigen sollte, dass dies notwendig ist. Nachdem sich die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsab- kommen interessierten Wirtschaftskreise positiv zum Abschluss des Doppelbesteue- rungsabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geäussert hatten, wurde das Abkommen samt Protokoll am 23. Juni 2010 in Duschanbe unterzeichnet.

1.2 Würdigung

Das Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Tadschikistan ist relativ beschei- den. Durch den Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens gewinnen die beste- henden wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Tadschikistan und der Schweiz an Stabilität. Die im Abkommen verankerten Rahmenbedingungen sind geeignet, Direktinvestitionen zu erhalten und zu fördern, was der wirtschaftlichen Entwick- lung beider Länder dient. Es vermeidet mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile der Schweizer Wirtschaft gegenüber Unternehmen anderer Staaten, die mit Tadschi- kistan ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Das Abkommen entspricht grösstenteils der Schweizer Abkommenspolitik im Zeitpunkt des Abschlusses der Verhandlungen. Es enthält insgesamt vorteilhafte Lösungen, jedoch keine Bestimmung über den Informationsaustausch. Dieser ist daher auf Auskünfte beschränkt, die der richtigen Durchführung des Abkommens dienen. Auf eine Klausel zum Informationsaustausch gemäss OECD-Standard hat

Tadschikistan zugunsten einer raschen Inkraftsetzung des Abkommens ausdrücklich verzichtet. Trotz der neuen Politik der Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches muss eine solche Klausel nicht zwingend in allen Abkommen eingefügt werden. Da bis anhin noch kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Tadschikistan besteht, und damit auch keine verbindliche Regulierung der bilate- ralen Steuersachverhalte, ist der Abschluss eines Abkommens, welches Rahmen- bedingungen setzt, im primären Interesse beider Länder. Über die Erweiterung des Abkommens durch eine Bestimmung zum Informationstausch kann zu einem späte- ren Zeitpunkt neu verhandelt werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

des Abkommens Der Entwurf des Doppelbesteuerungsabkommens folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem OECD-Musterabkommen und der diesbe- züglichen schweizerischen Praxis. Hiernach werden deshalb die Bestimmungen erläutert, die substanzielle Abweichungen zum OECD-Musterabkommen und zur schweizerischen Abkommenspraxis aufweisen oder aufgrund ihrer Wichtigkeit der Erwähnung bedürfen.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Die vom Abkommen erfassten tadschikischen Steuern sind die Gewinnsteuer juristi- scher Personen, die Einkommenssteuer natürlicher Personen sowie die Vermögens- steuer natürlicher und juristischer Personen. In Tadschikistan werden Steuern auf Bundes- und Gemeindeebene erhoben. Der Steuerkatalog entspricht demjenigen, der zuvor bereits im Abkommen Tadschikistan–Deutschland vereinbart worden ist. An der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinne fallen gemäss Absatz 5 nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens. Es entspricht der schweizerischen Abkommenspolitik, die Verrechnungssteuer aus Lotterie, Wetten und Spiel vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens auszunehmen. Tadschikistan erhebt selbst keine Steuern auf Lotteriegewinnen.

Art. 4 Ansässigkeit Ist eine natürliche Person nach innerstaatlichem Recht sowohl in der Schweiz als auch in Tadschikistan ansässig und kann die Ansässigkeit nach Abkommen weder aufgrund einer ständigen Wohnstätte im einen der Staaten noch aufgrund des Lebensmittelpunktes einem der Vertragsstaaten zugeteilt werden, wird als nächstes auf den so genannten gewöhnlichen Aufenthalt einer Person abgestellt (Art. 4 Abs. 2 Bst. b). Hier wurde auf Wunsch Tadschikistans der Formulierung gemäss OECD- Musterabkommen ein Zusatz beigefügt. Gemäss dem nationalen tadschikischen Recht wird eine natürliche Person erst nach 183 Aufenthaltstagen innerhalb eines Kalenderjahres besteuert. Tadschikistan wünschte deshalb, dem Terminus des gewöhnlichen Aufenthaltes eine Mindestdauer von 182 Tagen hinzuzufügen. Die Schweiz sprach sich zunächst dagegen aus, da diese Formulierung ihrer Ansicht nach untauglich ist (niemand kann einen Aufenthalt von mehr als 182 Tagen inner- halb eines Kalenderjahres in zwei Staaten haben). Da Tadschikistan aber an seinem

Begehren festhielt, einigte man sich letztlich auf einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 90 Tagen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne dieses Abkommens begründet folglich, wer sich an mindestens 90 Tagen in einem der beiden Staaten aufhält. Für die Schweiz ist diese Formulierung neu. Die meisten neueren tadschiki- schen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten jedoch eine vergleichbare Bestim- mung. In der Schweiz führt ein Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach 30 Tagen zu einer unbeschränkten Steuerpflicht (Art. 3 Abs. 3 Bst. a Bundesgesetz vom 13. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, SR 642.11). Die im Abkommen vorgesehene Mindestaufenthaltsdauer kann daher grundsätzlich zu einer Einschrän- kung des schweizerischen Besteuerungsrechts führen. Da jedoch der steuerrechtliche Aufenthalt im internationalen Kontext gegenüber Staaten, mit denen die Schweiz über ein Doppelbesteuerungsabkommen verfügt, nur von sehr untergeordneter Bedeutung ist, dürfte diese Regelung kaum praktische Auswirkungen auf die Schweiz haben.

Art. 5 Betriebstätte Die Absätze 1 und 2 entsprechen dem OECD-Musterabkommen. In Absatz 3 (Baustellen) bestand Tadschikistan darauf, bei einer von der Schweiz geforderten Mindestdauer von 12 Monaten auch die Überwachungstätigkeiten einzubeziehen. Im Gegenzug dazu verzichtete Tadschikistan in Absatz 2 auf den Einbezug von land- wirtschaftlichem Eigentum und Warenlagern in die Definition der Betriebsstätte und akzeptierte den von der Schweiz geforderten Ausschluss der mit einer Lieferung von Maschinen und Ausrüstung zusammenhängenden Montage und Installation von der Betriebsstättendefinition (Abs. 4 Bst. f). Diese Kompromisslösung war für beide Staaten annehmbar.

Art. 7 Unternehmensgewinne Die Formulierung in Artikel 7 entspricht dem Wortlaut des OECD-Musterab- kommens. Im Protokoll zum Abkommen wird präzisierend festgehalten, dass bei Betriebstätten ebenfalls eine Besteuerung nach dem Nettogewinn zur Anwendung kommen soll.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wurde in Absatz 2 vorgese- hen, dass sich die Vertragsstaaten hinsichtlich der Korrektur bei allfälligen Gewinn- aufrechnungen beraten können. Tadschikistan kennt keine gesetzliche Verjährung. Es beschränkt die Überprüfung von Veranlagungen in der Regel auf die letzten 2–3 Jahre. Mit Begehren um Auf- rechnungen für frühere Jahre ist von tadschikischer Seite daher nicht zu rechnen. Die Schweiz war deshalb bereit, auf eine ausdrückliche Regelung der Verjährung zu verzichten.

Art. 10 Dividenden In Tadschikistan wird auf Dividenden eine Quellensteuer von 10–12 Prozent erho- ben. Gemäss dem vorliegenden Abkommen ist der Quellenstaat im Allgemeinen berechtigt, eine Steuer von maximal 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben. Besteht eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Kapital der nutzungsberechtigten Gesellschaft am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft, reduziert sich der Residualsteuersatz auf 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividen- den.

Art. 11 Zinsen Für Zinszahlungen sieht das Abkommen entsprechend dem OECD-Musterab- kommen einen Residualsteuersatz von 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen vor. Die Auswirkungen dieser Bestimmung werden durch einen Ausnahmekatalog in Absatz 3 gemildert. Nur im Empfängerstaat besteuert werden dürfen dem zufolge Zinszahlungen, die gezahlt werden: a) im Zusammenhang mit einem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit; b) im Zusammenhang mit einem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit; c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art; oder d) an den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder an eine lokale Körperschaft. Entsprechend ihrer Abkommenspolitik war die Schweiz bestrebt, eine Residual- steuer auf Zinsen zu vermeiden. Tadschikistan wollte sich hingegen ein minimales Besteuerungsrecht an der Quelle sichern. Die gefundene Kompromisslösung kommt einem generellen Ausschluss der Besteuerung im Quellenstaat und damit dem Ziel der schweizerischen Abkommenspolitik sehr nahe, denn der Ausnahmekatalog deckt einen Grossteil der in die Schweiz gezahlten Zinsen ab.

Art. 12 Lizenzgebühren Auch bezüglich der Lizenzgebühren hat Tadschikistan auf ein beschränktes Besteue- rungsrecht des Quellenstaates bestanden. Dieses beträgt 5 Prozent des Bruttobetra- ges der bezahlten Lizenzgebühren. Dies entspricht der Regelung in zahlreichen schweizerischen Abkommen mit weniger entwickelten Staaten. Entsprechend dem Musterabkommen der OECD gelten Leasinggebühren nicht als Lizenzgebühren.

Art. 13 Kapitalgewinne Nach Absatz 4 dieser Bestimmung können – wie in anderen schweizerischen Dop- pelbesteuerungsabkommen – Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht (Immobiliengesellschaf- ten), in diesem Staat besteuert werden. Für die Schweiz hält der Artikel über die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art. 23) fest, dass die Schweiz solche Gewinne nur dann von den schweizerischen Steuern befreien muss, wenn deren Besteuerung in Tadschikistan nachgewiesen wird.

Art. 15 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit Mit der schweizerischen Praxis, die Berechnung der Aufenthaltstage in der Mon- teurklausel im anderen Staat pro Kalenderjahr zu berechnen, war Tadschikistan grundsätzlich einverstanden, schlug jedoch vor, anstelle des Kalenderjahres das Steuerjahr zu verwenden. Dies ist keine materielle Änderung, entspricht in Tadschi- kistan das Steuerjahr doch dem Kalenderjahr.

Art. 17 Künstler und Sportler In Abweichung zum OECD-Musterabkommen sollen Einkünfte im Sinne dieses Artikels, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler zufliessen nur dann in dem Staat besteuert werden, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, wenn der Künstler oder Sportler oder eine ihm nahe stehende Person unmittelbar an den Gewinnen dieser anderen Person beteiligt sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ausnahmeregelung dieses Artikels nur dann zur Anwendung kommt, wenn dem Künstler oder Sportler der Gewinn daraus auch zufliesst.

Art. 18 und 19 Ruhegehälter und öffentlicher Dienst Entsprechend der schweizerischen Abkommenspraxis wird im Protokoll ausdrück- lich festgehalten, dass der Begriff Ruhegehälter nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Kapitalabfindungen abdecken.

Art. 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird Tadschikistan die Anrechnungs- methode anwenden. Die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt ist dage- gen für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen der Schweiz das ausschliessliche Besteuerungsrecht zugewiesen wurde. Die Schweiz wird entsprechend ihrer Praxis generell die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt anwenden und die pauschale Steueranrechnung auf Dividen- den, Zinsen und Lizenzgebühren gewähren. Es wird allerdings präzisiert, dass diese Befreiung bei der Übertragung von Aktien an Immobiliengesellschaften nur dann gilt, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in Tadschikistan nachgewiesen wird.

Informationsaustausch Der Informationsaustausch ist nach der steten Praxis der Eidgenössischen Steuer- verwaltung bei Fehlen einer entsprechenden Bestimmung auf Informationen zur Durchführung des Abkommens beschränkt. Das auf den Informationsaustausch anwendbare Verfahren wird vorerst Gegenstand einer Verordnung sein, die voraus- sichtlich am 1. Oktober 2010 in Kraft tritt. Diese soll jedoch durch ein Gesetz abge- löst werden, mit dessen Ausarbeitung begonnen wurde. Dieses Vorgehen wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 18. Juni 2010 zur Genehmigung der zehn neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen unterstützt und braucht, ausser bei Vorliegen eines speziellen Falles, nicht wiederholt zu werden. Da der Informationsaustausch ausschliesslich der Durchführung des Abkommens dient, können Amtshilfeersuchen Tadschikistans aufgrund illegal beschaffter Daten ausgeschlossen werden. Der Bundesrat wird der Regierung Tadschikistans daher

keine Erklärung im Sinn der Motion 10.3013 «Künftige Doppelbesteuerungsab- kommen. Keine Amtshilfe bei illegal beschafften Daten» abgeben.

Art. 27 Inkrafttreten Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist wie folgt anwendbar: – hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs des Inkrafttretens des Abkommens gezahlt oder gutgeschrieben werden; – hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem ersten Januar des Kalenderjahrs des Inkrafttretens des Abkommens begin- nen.

3 Finanzielle Auswirkungen

Mit dem Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens verzichten beide Vertragsstaaten im Interesse der Vermeidung der Doppelbesteuerung auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der Steuern, die in Tadschikistan auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gestützt auf die Arti- kel 10, 11 und 12 erhoben werden. Diese Mindereinnahmen, die mangels geeigneter Statistiken nicht beziffert werden können, werden dank der durch das Abkommen bewirkten Verbesserung der Attraktivität des Standortes Schweiz teilweise aus- geglichen, was mittelfristig zu zusätzlichen Einnahmen bei den direkten Steuern führen dürfte. Im vorliegenden Abkommen konnten mit Tadschikistan Lösungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vereinbart werden, die für die Schweiz und für die schweize- rische Wirtschaft im bilateralen Verhältnis eine günstige Grundlage abgeben und mögliche steuerliche Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Staaten beseitigen, die mit Tadschikistan ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben. Das Abkommen verstärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz, was sich wirtschaftlich und politisch positiv auswirken wird. Insgesamt trägt das Abkommen zur Beibe- haltung und zum Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen bei, und es ist geeignet, die schweizerischen Direktinvestitionen in Tadschikistan zu stärken. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein der Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit dienen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik ist. Die Kantone und die am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessier- ten Wirtschaftskreise haben dieses Abkommen begrüsst.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage für dieses Abkommen ist Artikel 54 der Bundesverfassung (BV), der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV zuständig für die Genehmi- gung des Abkommens. Dieses ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalen- derjahres gekündigt werden. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organi- sation vor. Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen seit dem 1. August 2003 die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parla- mentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Um eine einheitliche Praxis bei der Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Abkommen von ähnlicher Tragweite wiederholt dem Referendum unterworfen werden, hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. September 2003 zum Doppelbesteuerungs- abkommen mit Israel festgehalten, dass er dem Parlament Staatsverträge auch in Zukunft mit dem Vorschlag unterbreiten werde, diese dem fakultativen Staatsver- tragsreferendum nicht zu unterstellen, sofern sie im Vergleich zu früher abgeschlos- senen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz beinhalten. Das Abkommen bringt für die Schweiz keine neuen, als wichtig zu bezeichnenden Verpflichtungen im Sinn von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die die Schweiz gegenüber anderen Staaten eingegangen ist. Der Bundesbeschluss über den Abschluss eines Doppelbesteue- rungsabkommens mit Tadschikistan unterliegt daher nicht dem fakultativen Staats- vertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 BV.

Botschaft zur Genehmigung eines Abkommens zwischen der Schweiz und Tadschikistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen | Lexipedia | Lexipedia