Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru
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Botschaft über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru
vom 8. September 2010
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie des Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2009-1576 6165
Übersicht
Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru ist am 24. Juni 2010 von der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen in Reykjavik sowie von Peru am 14. Juli 2010 in Lima unterzeichnet worden. Das Abkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und andere Mee- resprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb und die technische Zusammenarbeit. Der Dienstleistungshandel ist Gegenstand einer spezifischen Verhandlungsklausel. Um den Besonderheiten der Landwirt- schaftsmärkte und -politiken der einzelnen EFTA-Staaten Rechnung zu tragen, wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in bilateralen Zusatz- abkommen der EFTA-Staaten mit Peru geregelt. Das Freihandelsabkommen mit Peru verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die Warenexporte. Den Parteien werden zudem bei Investitionen Öffnungen und Rechtsgarantien eingeräumt (niederlassungsrechtliche Garantien für Unternehmen). In Bezug auf den Schutz von Rechten an geistigem Eigentum bestätigt oder verstärkt das Abkommen für gewisse Bereiche das Schutz- niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen. Es enthält ausserdem Bestimmungen zur Biodiversität. In Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen haben sich die EFTA-Staaten und Peru auf ein Verpflichtungsniveau geeinigt, das demjenigen des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen nahekommt (im Gegensatz zur Schweiz und den anderen EFTA- Staaten ist Peru nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens). Damit Peru vollum- fänglich von den neuen Möglichkeiten des Freihandelsabkommens profitieren kann, sieht dieses Begleitmassnahmen und technische Unterstützung vor. Peru ist gegenwärtig bemüht, sein Netz von Präferenzabkommen auszudehnen. Das vorliegende Abkommen ermöglicht den EFTA-Staaten, ihre Wirtschafts- und Han- delsbeziehungen mit Peru zu verstärken und besonders allfällige Diskriminierungen aus präferenziellen Abkommen zu beseitigen, die Peru mit einigen unserer Haupt- konkurrenten, unter anderem mit den USA, Kanada, der EU und Japan, abgeschlos- sen hat oder aushandelt. Peru gehört zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der Schweiz in Lateinameri-
ka. Die peruanische Wirtschaft verfügt über ein erhebliches Wachstumspotenzial, das die Schweizer Wirtschaftsakteure dank diesem Abkommen vermehrt werden nutzen können. Die Schweizer Exporte nach Peru beliefen sich im Jahr 2009 auf insgesamt rund 95 Millionen Franken, die Warenimporte aus Peru auf rund
41 Millionen Franken. Ende 2008 betrug die Höhe der schweizerischen Direktinves-
titionen in Peru etwa 440 Millionen Franken.
Übersicht 6166
1 Würdigung des Abkommens 6169
2 Ausgangslage der Beziehungen zwischen der Schweiz und Peru 6171
2.1 Wirtschaftsentwicklung und Aussenwirtschaftspolitik Perus 6172
2.2 Menschenrechtslage in Peru 6173
2.3 Vertragliche Beziehungen zwischen der Schweiz und Peru
und Zusammenarbeit in internationalen Organisationen 6174
2.3.1 Bilaterale vertragliche Beziehungen 6174
2.3.2 Zusammenarbeit in internationalen Organisationen 6175
2.3.3 Internationale Übereinkommen und Protokolle
über den Umweltschutz 6175
2.3.4 Perus Aktivitäten auf regionaler Ebene 6175
2.4 Handelsverkehr und Investitionen 6176
2.5 Schweizer Entwicklungszusammenarbeit mit Peru 6176
3 Verlauf der Verhandlungen 6178
4 Inhalt des Freihandelsabkommens 6179
4.1 Warenverkehr 6180
4.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen 6180
4.1.2 Bestimmungen zu den verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen 6182
4.1.3 Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung 6182
4.2 Dienstleistungen 6183
4.2.1 Anerkennung von Qualifikationen 6184
4.3 Investitionen 6184
4.4 Geistiges Eigentum 6186
4.5 Öffentliches Beschaffungswesen 6188
4.6 Wettbewerb 6190
4.7 Wirtschaftliche Zusammenarbeit 6191
4.8 Weitere Bestimmungen 6192
4.8.1 Institutionelle Bestimmungen 6192
4.8.2 Streitbeilegung 6193
4.8.3 Präambel, Allgemeine Bestimmungen, Transparenz- und
Schlussbestimmungen 6194
5 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens Schweiz–Peru 6195
6 Inkrafttreten 6197
7 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund, die Kantone
und die Gemeinden 6197
8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 6198
9 Legislaturplanung 6198
10 Bezug zur WTO und Verhältnis zum europäischen Recht 6198
11 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein 6199
12 Veröffentlichung der Anhänge zum Freihandelsabkommen
EFTA-Peru 6199
13 Verfassungsmässigkeit 6200
Anhänge:
1 Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens
zwischen den EFTA-Staaten und Peru und des Landwirtschafts- abkommens zwischen der Schweiz und Peru (Entwurf) 6203
2 Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und
den EFTA-Staaten 6205
3 Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Peru 6279
Botschaft
1 Würdigung des Abkommens
Das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechten- stein, Norwegen, Schweiz) und Peru, das die EFTA-Staaten am 24. Juni 2010 in Reykjavik und Peru am 14. Juli 2010 in Lima unterzeichnet haben, umfasst den Handel mit Industriegütern (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) und mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten, die Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, den Wettbewerb und die technische Zusammenarbeit. Der Dienstleistungshandel ist Gegenstand einer spezi- fischen Verhandlungsklausel. Wie bei den bisherigen EFTA-Freihandelsabkommen wird der Handel mit unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten in Landwirtschafts- abkommen geregelt, welche die einzelnen EFTA-Staaten und Peru bilateral abge- schlossen haben, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken der EFTA-Staaten Rechnung zu tragen (s. Ziff. 5). Das Freihandelsabkommen mit Peru verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die Schweizer Wirtschaftsakteure, vor allem in den Bereichen Warenverkehr und Investitionen. Für Waren bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei Peru für gewisse sensible Produkte Übergangs- fristen gewährt wurden. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie in gewissen Bereichen sogar. Wie das Freihandelsabkommen mit Kolumbien enthält auch dasjenige mit Peru Bestimmungen zur Biodiversität, namentlich um Umweltfragen stärker Rech- nung zu tragen. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist das Abkommen mit Peru mit dem Text des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Abkom- mens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) vergleichbar. So wird die Integration Perus, das nicht Mitglied des GPA ist, in einen fortgeschrittenen Libera- lisierungsprozess ermöglicht. Um eine wirksame Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten, sieht dieses für Peru Begleitmassnahmen im Rahmen der wirtschaft- lichen Zusammenarbeit und der technischen Unterstützung durch die EFTA oder ihre Mitgliedstaaten vor. In Bezug auf den Dienstleistungshandel bestätigt das Abkommen angesichts der bei den Verhandlungen festgestellten deutlichen Unter-
schiede in der Herangehensweise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)1; darüber hinaus sieht eine Bestimmung vor, dass spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen zu einem Kapitel über den Handel mit Dienstleistungen geführt werden. Zudem sind gewisse besondere Aspekte im Zu- sammenhang mit der Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbrin- gern Gegenstand von materiellen Bestimmungen. Das Abkommen enthält ausserdem besondere Bestimmungen über den elektronischen Handel («e-Commerce»).
1 SR 0.632.20 Anhang 1.B
Das Freihandelsabkommen mit Peru erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit Beginn der 1990er-Jahre mit Drittstaaten ausbauen. Es ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geografischen und inhaltlichen Auswei- tung der EFTA-Freihandelspolitik. Nachdem sich die EFTA-Staaten zunächst vor allem um den Abschluss von Freihandelsabkommen für den Warenverkehr mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraums bemüht hatten, haben sie seit Ende der 1990er-Jahre ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee ausgedehnt und beziehen zusätzlich zum Warenverkehr und zum geistigen Eigentum die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaf- fungswesen in die Abkommen ein. Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über 16 Freihandelsabkommen2 mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union. Ausserdem wurden mit Albanien (Abkommen vom 17.12.2009), Kolumbien (Abkommen vom 25.11.2008), den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten3 (Abkommen vom 22.6.2009), Ser- bien (Abkommen vom 17.12.2009) und mit der Ukraine (Abkommen vom 24.6.2010) Freihandelsabkommen unterzeichnet. Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hongkong, Indien und Thailand. In Vorbereitung sind Verhandlungen mit Russland und Indonesien, insbesondere mit Malaysia und Vietnam sind exploratorische Pro- zesse im Gang. Auf bilateraler Ebene verfügt die Schweiz ausserdem über ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft mit Japan (in Kraft seit dem 1.9.2009). Die Schweiz verfolgt ausserdem einen exploratorischen Prozess für ein mögliches Freihandelsabkommen mit China. Für die Schweiz als stark exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der Europäischen Union (EU) angehört, stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der Rahmenbe- dingungen für den internationalen Handel dar; die beiden anderen Pfeiler sind die Zugehörigkeit zur WTO und die Beziehungen mit der EU. Der spezifische Beitrag der Freihandelsabkommen zu den Zielen der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz ist die Vermeidung oder die rasche Beseitigung von Diskriminierungen, die sich aus
Präferenzabkommen ergeben, welche unsere Handelspartner mit unseren Konkur- renten abgeschlossen haben. Dies lässt sich nur durch den Abschluss von Präferenz- abkommen mit diesen Handelspartnern erreichen. Mit dem Abschluss von Freihan- delsabkommen (in der Regel im Rahmen der EFTA) zielt die Schweiz darauf ab, ihren Unternehmen einen Zugang zu den ausländischen Märkten zu verschaffen, der mindestens gleichwertig ist wie derjenige, von dem ihre wichtigsten Konkurrenten (wie die EU, die USA und Japan) profitieren. Gleichzeitig verbessern diese Abkommen auf breiter Basis die Rahmenbedingungen, die Rechtssicherheit und die Stabilität unserer Wirtschaftsbeziehungen mit den betroffenen Ländern. Auch dort, wo die Vermeidung von Diskriminierungen nicht im Vordergrund steht, leisten Freihandelsabkommen einen Beitrag zur Diversifikation und zur Dynamisierung
2 Ägypten (SR 0.632.313.211), Chile (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Kanada (SR 0.632.312.32), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Marokko (SR 0.632.315.491), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581), Türkei (SR 0.632.317.613). 3 GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.
unserer Aussenwirtschaftsbeziehungen. In Lateinamerika zählt Peru zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der Schweiz. Zu einem Zeitpunkt, da Peru sein Netz von Präferenzabkommen erweitert, wird dieses Abkommen die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Schweiz mit die- sem Land stärken und allfällige Diskriminierungen aus präferenziellen Abkommen beseitigen, die Peru mit einigen unserer Hauptkonkurrenten abgeschlossen hat oder aushandelt. Peru verfügt über Freihandelsabkommen und wirtschaftliche Ergän- zungsabkommen namentlich mit Mexiko (in Kraft seit März 1987), Kuba (in Kraft seit Oktober 2000), dem MERCOSUR4 (in Kraft seit November 2005), Chile (in Kraft seit März 2009), den USA (in Kraft seit Februar 2009), Kanada (in Kraft seit August 2009), Singapur (in Kraft seit August 2009) und China (in Kraft seit März 2010). Die EU hat im Juni 2007 Verhandlungen für ein Freihandelsabkommen mit der Andengemeinschaft aufgenommen. Angesichts der bisher bescheidenen Fort- schritte mit dieser regionalen Organisation hat Peru beschlossen, die Verhandlungen mit der EU auf bilateraler Basis fortzusetzen, die im Februar 2010 abgeschlossen wurden. Peru führt ausserdem FHA-Verhandlungen mit Thailand, Korea und Japan. Das FHA mit Peru ist für die EFTA-Staaten nach den Abkommen mit Mexiko (in Kraft seit 1.7.2001), Singapur (1.1.2003), Chile (1.12.2004), Südkorea (1.9.2006), der SACU5 (1.5.2008), Kanada (1.7.2009), Kolumbien (Abkommen unterzeichnet am 25.11.2008) und den Mitgliedsländern des GCC6 (unterzeichnet am 22.6.2009) das neunte Freihandelsabkommen mit einem Partner ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums und ausserdem das achte mit umfassendem Geltungsbereich. Für Peru ist dieses Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten das erste unter- zeichnete Freihandelsabkommen mit europäischen Partnern.
2 Ausgangslage der Beziehungen zwischen der Schweiz
und Peru Dieses EFTA-Freihandelsabkommen erfolgt im Rahmen der ausgezeichneten und engen Beziehungen, die die Schweiz und Peru seit Langem unterhalten. Waren die Beziehungen zwischen den beiden Ländern anfänglich vor allem auf Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe ausgerichtet, so haben sie sich im Lauf der Jahre ziemlich vertieft und reichen nunmehr über diesen Rahmen hinaus. Heute verfügen die Schweiz und Peru über ein breites Zusammenarbeitsspektrum in zahl- reichen Bereichen, die ebenso den Handel, die Umwelt und die nachhaltige Wirt- schaftsentwicklung erfassen wie die wesentlichen Grundsätze des Völkerrechts und die Einhaltung sozialer Rechte. Ob auf vertraglicher oder informeller Ebene, die enge und starke Bindung, die die beiden Länder eint, kommt ebenso auf bilateraler Ebene wie im Rahmen ihrer gemeinsamen Präsenz in internationalen Organisationen zum Tragen.
4 Gemeinsamer Markt Südamerikas: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.
5 Südafrikanische Zollunion (SACU: Südafrika, Botsuana, Lesotho, Namibia, Swasiland). 6 GCC: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate.
2.1 Wirtschaftsentwicklung und
Aussenwirtschaftspolitik Perus Ab Mitte der 2000er-Jahre hat Peru seine beste Wirtschaftsleistung seit den 1960er- Jahren sowie das schnellste Wachstum Lateinamerikas verzeichnet. Heute ist Peru nach Brasilien, Mexiko, Argentinien, Venezuela, Kolumbien und Chile die siebt- grösste Volkswirtschaft Lateinamerikas. Seine Wirtschaft beruht auf der Förderung, der Verarbeitung und der Ausfuhr von Natur-, Agrar- und Meeresressourcen. Die Landwirtschaft trägt im Umfang von 10 Prozent zum Bruttoinlandprodukt (BIP) des Landes bei und beschäftigt mehr als einen Drittel der aktiven Bevölkerung. Die Landwirtschaftskulturen teilen sich in zwei Bereiche auf: den Nahrungsmittelanbau, der sich auf kleine Betriebe der Andenregionen (der Sierra) konzentriert, und die für den Export bestimmten Kulturen, die von grossen Genossenschaftshöfen in den küstennahen Ebenen stammen. Zu den Hauptkulturen gehören Zuckerrohr, Reis, Kartoffeln, Mais, Maniok, Kaffee, Spargeln (Peru ist der weltgrösste Exporteur), Gerste, Weizen und Baumwolle. Die Wälder, die mehr als die Hälfte des Gebiets bedecken, werden noch wenig genutzt. Peru vermarktet gleichwohl Balsaholz und Balatagummi, Kautschuk und eine Vielzahl an Heilpflanzen. Die Fischereiindustrie, die sich nach dem Zweiten Weltkrieg beträchtlich entwickelt hat, ist ebenfalls ein entscheidender Sektor der peruanischen Wirtschaft, doch sank zwischen 2000 und 2006 ihr Anteil an den Gesamtausfuhren des Landes um fast die Hälfte (derzeit 8 % der Gesamtausfuhren). Peru bleibt gleichwohl einer der weltweit grössten Expor- teure von Fischmehl. Das Land verfügt auch über bedeutende Mengen an vielfälti- gen Bodenschätzen wie Silber (das Land ist der zweitgrösste Produzent der Welt), Blei, Zinn, Kupfer, Gold, Zink, Öl und Erdgas. Die Produktion von Bergbau- und Erdölprodukten hat im Verlauf der letzten zehn Jahre insbesondere aufgrund von ausländischen Direktinvestitionen und des Anstiegs der Weltpreise für Rohstoffe beträchtlich zugenommen. Zwischen 2000 und 2006 ist der Anteil der Exporte von Bergbauprodukten und Brennstoffen an allen Exporten Perus von 55 Prozent auf 72 Prozent gestiegen. Die Verarbeitungs- und Industrietätigkeiten konzentrieren sich namentlich auf die Produktion von Textilien, chemischen Produkten, Lebensmitteln und Fischereiprodukten. Der Tertiärsektor, der etwa 58 Prozent des BIP generiert
und etwas weniger als 50 Prozent der aktiven Bevölkerung beschäftigt, beruht zu grossem Teil auf Transport- und Tourismusdienstleistungen. Trotz einer Verlangsamung des Wachstums im Jahr 2001 ist das BIP Perus im Zeitraum von 2000–2008 um durchschnittlich 5,6 Prozent pro Jahr gestiegen, ein- hergehend mit einer stabilen Arbeitslosenquote und einer niedrigen Inflation. Dieses solide Wachstum wurde von einer vorsichtigen makroökonomischen Lenkung insbesondere der Staatsverschuldung, die zwischen 2007 und 2008 von 47 Prozent auf 24 Prozent des BIP gesunken ist, sowie von der Umsetzung neuer struktureller Reformen begünstigt. Das günstige Aussenumfeld, das Handel und Investitionen fördert, hat ebenfalls viel zu den guten Wirtschaftsergebnissen Perus der vergange- nen Jahre beigetragen. 2007 und 2008 ist die peruanische Wirtschaft – stimuliert durch die weltweit erhöhten Rohstoffpreise der Bergbauindustrie und durch eine aktive Politik zur Liberalisierung des Handels durch die Regierung – real um 8,9 Prozent beziehungsweise 9,8 Prozent gewachsen, was der besten Leistung des Landes in den vergangenen zwölf Jahren entspricht. Wenn auch die jüngste weltwei- te Finanz- und Wirtschaftskrise das Wirtschaftswachstum Perus nicht grundsätzlich in Frage gestellt hatte, hat doch der Wachstumsrhythmus 2009 (+0,6 %) eindeutig eine Verlangsamung erfahren. 2010 dürfte das BIP wieder ein Wachstum von unge-
fähr 4,5 Prozent erreichen. Die schnelle Expansion Perus hat merklich dazu beige- tragen, dass die Armut in den letzten Jahren reduziert werden konnte; die Unter- beschäftigung bleibt dennoch hoch. Peru verfolgt eine stark auf Öffnung ausgerichtete Wirtschaftspolitik und beabsich- tigt, seine Integration in den internationalen Handel – der rund 42 Prozent zu seinem BIP beiträgt, gegenüber nur 27 Prozent im Jahr 2000 – zu beschleunigen. Neben der WTO stützt sich Peru dabei auf regionale Organisationen wie die ALADI (Latein- amerikanische Integrationsvereinigung), die Andengemeinschaft7 oder die APEC8 (Asiatisch-pazifisches Zusammenarbeitsforum) als wesentliche Instrumente seiner Aussenwirtschaftspolitik. Peru ist gegenwärtig bestrebt, seine Stellung durch den Abschluss bilateraler Präferenzabkommen zu verstärken. Vor dem Freihandelsab- kommen mit den EFTA-Staaten hat Peru entsprechende Abkommen mit Chile, den USA, Singapur, Kanada und China sowie wirtschaftliche Ergänzungsabkommen (ACE) mit Mexiko, Kuba und dem MERCOSUR abgeschlossen. Ausserdem hat Peru kürzlich Freihandelsverhandlungen mit der EU abgeschlossen. Zudem sind Verhandlungen für FHA oder ACE im Gang oder werden demnächst aufgenommen mit Südkorea, Thailand, Japan und sieben APEC-Mitgliedern, im Rahmen des FHA- Projektes als «Transpazifische Partnerschaft9» bezeichnet.
2.2 Menschenrechtslage in Peru
Die Menschenrechtslage hat sich seit Ende der zehnjährigen Präsidentschaft von Fujimori (1990–2000) – einem Zeitraum, der von Aktivitäten terroristischer Grup- pierungen (wie dem Leuchtenden Pfad) sowie von Repression, Korruption und allgemeiner Schwächung der Staatsinstitutionen geprägt war – bedeutend verbessert. Die Verurteilung von Alberto Fujimori 2009 zu 25 Jahren Haft wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen hat der peruanischen Justiz ausdrückliche Anerken- nung von Menschenrechtskreisen eingetragen. Während seiner Amtszeit im Men- schenrechtsrat von 2006–2008 hat sich Peru verpflichtet, die Stärkung von Demo- kratie und Rechtsstaat sowie der tatsächlichen Verwirklichung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten fortzuführen. Es hat auch die Bedeutung der Arbeit der Wahrheits- und Versöhnungskommission betont. Diese Kommission, die
2001 gegründet wurde und aus mehreren Mitgliedern der Zivilgesellschaft besteht,
hat Perus bewaffneten Konflikt der Jahre 1980–2000 untersucht und ihren Schluss- bericht 2003 veröffentlicht. Anlässlich der 2008 unter Schirmherrschaft der Verein- ten Nationen durchgeführten allgemeinen regelmässigen Menschenrechtsüberprü- fung, der sich Peru freiwillig unterzogen hat, haben sich die Prüferstaaten bezüglich der Menschenrechtslage in Peru relativ positiv gezeigt. Kürzlich hat sich die Regie- rung ausserdem verpflichtet, ihre internen Anstrengungen insbesondere bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen und der Urbevölkerung fortzusetzen.
7 Kolumbien, Peru, Bolivien und Ecuador. Venezuela gab im November 2006 seinen
Austritt bekannt. Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay und Chile sind assoziierte Mitglieder, während Mexiko und Panama den Status von Beobachterländern haben. 8 Australien, Brunei, Chile, China, Hongkong, Indonesien, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Papua-Neuguinea, Philippinen, Russland, Singapur, Südkorea, Taipeh, Thailand, USA und Vietnam.
9 TransPacific Partnership (TPP). Die sieben anderen Mitglieder der APEC, die am
TPP-Projekt teilnehmen, sind: Australien, Brunei, Chile, USA, Neuseeland, Singapur und Vietnam.
Aufgrund des noch grossen regionalen sozioökonomischen Gefälles zwischen der Hauptstadt, der Küstenregion und dem Norden des Landes – die von der jüngsten wirtschaftlichen Aufschwungphase profitiert haben – und dem Grossteil der Anden- regionen, in denen die Armut noch gross ist (etwa 36 % der Bevölkerung), entwi- ckeln sich in diesen Zonen regelmässig soziale Konflikte. Die Schweiz unternimmt im Rahmen ihres Engagements zur Menschenrechtsförde- rung in Peru viele Anstrengungen im Bereich der Stärkung der demokratischen Institutionen durch Massnahmen namentlich in den Bereichen Dezentralisation, Zugang zur Justiz, Unterstützung von Ombudsstellen und Konfliktprävention.
2.3 Vertragliche Beziehungen zwischen der Schweiz
und Peru und Zusammenarbeit in internationalen Organisationen Im Allgemeinen unterhalten die Schweiz und Peru ausgezeichnete Beziehungen.
2009 haben die beiden Länder den 125. Geburtstag der Zusammenarbeit, die offi-
ziell im Jahr 1884 durch die Ernennung des ersten Schweizer Konsuls in Peru begonnen hatte, gefeiert. Seither haben die beiden Länder ihre vertraglichen Bezie- hungen stetig weiter entwickelt, namentlich durch den Abschluss mehrerer bilatera- ler Abkommen, die ein breites Spektrum an Bereichen umfassen.
2.3.1 Bilaterale vertragliche Beziehungen
Ausser dem EFTA-Freihandelsabkommen verfügen die beiden Länder über ein Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen10 (1991), das ein wichtiges Instrument der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ist, über hat in Lima eine erste Verhandlungsrunde über ein Doppelbesteuerungsabkommen stattgefunden. Aufgrund unterschiedlicher Interessenslage wurden diese Verhand- lungen bis auf Weiteres vertagt. Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der Schweiz mit Peru (s. Ziff. 2.5 unten) haben die beiden Länder auch mehrere Abkommen unterzeichnet, darunter insbesondere eines zur Verhinderung des rechts- widrigen Handels mit archäologischen Gütern; der Prozess zur Ratifizierung dieses Abkommens ist seitens des peruanischen Parlaments noch nicht abgeschlossen. Ausserdem wurden im Februar 2010 die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Peru über ein Abkommen über die Überstellung verurteilter Personen abgeschlos- sen. Darüber hinaus haben die Schweiz und Peru im Bewusstsein ihrer immer enge- ren Verbindung sowie ihres bestehenden breiten Zusammenarbeitsspektrums 2009 einen informellen Mechanismus politischer Konsultationen eingerichtet, der es ermöglicht, dass Fragen zu den Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf Regierungsebene erörtert werden können.
10 SR 0.975.264.1 11 SR 0.351.964.1 12 SR 0.748.127.196.41
2.3.2 Zusammenarbeit in internationalen Organisationen
Die Tatsache, dass die Schweiz und Peru beide den wichtigsten internationalen Organisationen angehören, eröffnet ihnen ebenfalls die Möglichkeit zu Meinungs- austausch, Dialog oder auch Ad-hoc-Zusammenarbeit bei Themen von gemeinsa- mem Interesse und somit zur Vertiefung ihrer Beziehungen. Wie die Schweiz ist Peru Vertragspartei der Charta der Vereinten Nationen und hat insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationa- len Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert. Peru hat derzeit einen Sitz im Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) sowie in der Kommis- sion für Friedenskonsolidierung inne. Peru ist wie die Schweiz in mehreren UNO- Plattformen (Global Compact, Klimawandel usw.) präsent und hat sein Interesse für Schweizer Initiativen ausgedrückt (Einführung eines Verhaltenskodex für private Sicherheitsunternehmen, Terrorismusbekämpfung) und eine übereinstimmende Sichtweise im Bereich der Menschenrechte (gegenseitige Unterstützung der Kandi- datur für den Menschenrechtsrat) unter Beweis gestellt. Als Signatarstaat der Genfer Erklärung über Waffengewalt und Entwicklung hat Peru die 2008 von der Schweiz eingebrachte Resolution zur Verminderung und Verhütung bewaffneter Gewalt13 unterstützt, die zur Vorlegung eines beachteten Berichts geführt hat. Ausserhalb seiner UNO-Mitgliedschaft ist Peru Mitglied namentlich der WTO (s. Ziff. 10), der internationalen Finanzinstitutionen – Weltbank und Internationaler Währungsfonds – sowie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Bei Letzterer hat Peru eben- so wie die Schweiz die acht grundlegenden Konventionen im Bereich des Arbeits- rechts ratifiziert.
2.3.3 Internationale Übereinkommen und Protokolle
über den Umweltschutz Im Bewusstsein der grossen Bedeutung, welche die Erhaltung der Biodiversität und die nachhaltige Entwicklung für die Zukunft des Landes haben, hat Peru die wich- tigsten internationalen Übereinkommen und Protokolle über den Umweltschutz ratifiziert, namentlich das Protokoll von Kyoto (Reduktion von Treibhausgasen), das Montrealer Protokoll (Ozonschicht), das Basler Übereinkommen (Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung), das Übereinkommen über die Biodiversität, die internationalen Tropenholz-Überein- kommen usw. Innenpolitisch hat sich die peruanische Regierung 2008 ausserdem mit der Schaffung eines Umweltministeriums beschäftigt und so ihre Verbundenheit mit der nachhaltigen Entwicklung und einer gesunden Umweltbewirtschaftung bewiesen.
2.3.4 Perus Aktivitäten auf regionaler Ebene
Peru engagiert sich ebenfalls aktiv auf regionaler Ebene. Trotz wachsender Bedeu- tung seiner Wirtschaftsbeziehungen mit Asien und eines immer noch beträchtlichen Gewichts seines Handels mit den Vereinigten Staaten betrachtet Peru Lateinamerika weiterhin als für seine Aussenpolitik strategisch vorrangiges Gebiet. Peru ist insbe-
13 Resolution 63/23 der UNO-Generalversammlung.
sondere Mitglied der Andengemeinschaft (CAN), deren Präsidentschaft es pro tempore bis Juli 2010 wahrgenommen hat. Es gehört auch zur Union Südamerikani- scher Nationen (UNASUR), die 2008 gegründet wurde und den zwölf südamerikani- schen Mitgliedsländern ermöglicht, sich über spezifische politische und wirtschaftli- che Fragen der Region zu unterhalten. Peru ist auch Mitglied der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), bei der die Schweiz einen Beobachterstatus innehat, der Wirtschaftskommission für Lateinamerika und die Karibik (CEPAL), der Inter- amerikanischen Entwicklungsbank (IDB), deren Mitglied die Schweiz ist, der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung (ALADI) sowie des Asiatisch- pazifischen Zusammenarbeitsforums (APEC). Ausserdem war Peru im November
2008 Gastgeber des APEC-Gipfels, was der peruanischen Vision einer transpazifi-
schen Zusammenarbeit zwischen Asien und Südamerika neuen Auftrieb verlieh.
2.4 Handelsverkehr und Investitionen
Peru gehört zu den zehn wichtigsten Handelspartnern der Schweiz in Lateinamerika. 2009 beliefen sich die Schweizer Einfuhren aus Peru auf etwa 41 Millionen Franken (–27 % gegenüber dem Vorjahr) und bestanden grösstenteils aus Landwirtschaftser- zeugnissen (Kaffee, Bananen, Gemüse und Gemüsezubereitungen) (82 %), gefolgt von Metallen (7 %), Maschinen (6 %) sowie Textil- und Bekleidungsprodukten (3 %). Die Schweizer Exporte nach Peru beliefen sich 2009 auf 95 Millionen Franken (–22 %) und konzentrierten sich vorwiegend auf Chemikalien und pharma- zeutische Produkte (37 %), Maschinen und Elektroapparate (35,5 %), optische und medizinische Geräte (10 %) sowie Uhren (8,5 %). Das Gesamtvolumen der schwei- zerischen Direktinvestitionen in Peru betrug 2008 etwa 440 Millionen Franken. Ausser dem Handelssektor sind zahlreiche Schweizer Industrie-, Bau- und Dienst- leistungsunternehmen (insbesondere Logistik, Warenprüfung und Transporte) vor Ort vertreten.
2.5 Schweizer Entwicklungszusammenarbeit mit Peru
Die Schweiz engagiert sich seit vielen Jahren aktiv für die Entwicklung Perus. Peru ist seit rund 45 Jahren Partnerland der Direktion für Entwicklung und Zusammenar- beit (DEZA) und hat von Anfang an von Unterstützungsprogrammen und -mass- nahmen zur Verbesserung der Bedingungen für die ländliche Entwicklung und die Armutsbekämpfung profitiert (technische Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe). Im Verlauf der 1990er-Jahre ist die Schweizer Präsenz in Peru durch den Aufbau von makroökonomischen Unterstützungsmassnahmen (Reduktion von Zahlungsrück- ständen und Schuldenerlass) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) verstärkt worden. In Ergänzung zur DEZA-Tätigkeit verstärkte das SECO während des Zeit- raums von 2003–2008 sein Engagement mit der Umsetzung eines breiten Assistenz- programms mit besonderem Schwerpunkt auf der Handels- und Investitionsförde- rung. Um der neuen wirtschaftlichen Situation Perus, das ein Land mittleren Einkommens geworden ist, Rechnung zu tragen, hat die Schweiz 2008 beschlossen, ihre Ziele und Instrumente anzupassen und als Ersatz für das bilaterale DEZA-Programm, das Ende
2011 ausläuft, das SECO-Engagement zu verstärken. Die Schweizer Länderstrategie
für Peru 2009–2011 soll für einen harmonischen Übergang von den Instrumenten der DEZA zu den Instrumenten des SECO in Peru sorgen und so die Kontinuität der Präsenz, des Engagements und der Unterstützung der Schweiz zugunsten dieses Landes gewährleisten. Das jährliche Budget zur Verwirklichung der SECO-Akti- vitäten in Peru dürfte mittelfristig von gegenwärtig 5 Millionen Franken auf 15 Mil- lionen Franken steigen. Im Rahmen des SECO-Assistenzprogramms 2003–2008 war die Schweiz insbeson- dere bestrebt, zugunsten von KMU umweltfreundliche Produktionsmethoden zu fördern (Cleaner Production Center; sogenannt «grüne» Kreditlinien), das nationale peruanische Programm Bio Trade zur Förderung von Biodiversitäts-Erzeugnissen zu unterstützen, durch Vermittlung des Swiss Import Promotion Program (SIPPO) Perus Fähigkeit zur Vermarktung von Landwirtschaftserzeugnissen, Fisch und traditionellen Handwerksprodukten (wie Schmuck, Alpaca-Kleidung) zu vergrös- sern, die Schaffung von Strukturen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus im Süden des Landes zu unterstützen, die Finanzstrukturen des Landes zu stärken sowie die Unternehmensregistrierung auf Gemeindeebene zu vereinfachen. Die Mehrheit dieser Projekte wird im Rahmen der SECO-Länderstrategie 2009–2011 weiterge- führt. Gegenwärtig orientieren sich die Schweizer Aktivitäten für Peru, das ein Schwer- punktland der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit ist, an vier Stossrich- tungen: i) die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Privatsek- tors, insbesondere der KMU, ii) die Stärkung des Finanzsektors zur nachhaltigen Sicherstellung der makro- ökonomischen Stabilität und des effektiven Einbezugs von KMU, iii) die Stärkung des öffentlichen Finanzwesens als Grundlage für eine ausgegli- chene wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen des Dezentralisierungspro- zesses, und iv) die Steigerung von Ökoeffizienz und erneuerbaren Energien zur Verbesse- rung des Klimaschutzes. Zu diesem Zweck und um dem Umstand, dass Klimaschutz und Armutsbekämpfung zusammen gehören, besser Rechnung zu tragen, hat die Schweiz im August 2009 mit Peru ein spezifisches Zusammenarbeitsabkommen zur Unterstützung des Landes im Recycling elektronischer Abfälle («e-Waste») abgeschlossen. Neben der Weiter- führung von Projekten insbesondere bezüglich Cleaner Production Centers, «grü-
nen» Kreditlinien und dem Programm Bio Trade beteiligt sich die Schweiz im Rahmen ihres grossen Engagements für die nachhaltige Entwicklung auch an öffent- lich-privaten Partnerschaften zur Entwicklung von Verkehrsinfrastrukturen und Telekommunikationsdienstleistungen für ländliche und periurbane Regionen in Peru. Sie engagiert sich ausserdem in mehreren Städten und Gemeinden in Projekten zur Sanierung der Trinkwasserversorgung und zur Abfallbewirtschaftung. Im Rah- men des SECO-Engagements bei der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) unterstützt die Schweiz zudem ein Projekt zur Förderung des Konsums von legalem Holz durch grössere Transparenz in der gesamten Produktionskette. Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über die Biodiversität unterstützt die Schweiz darüber hinaus ein Projekt zur Vereinfachung der (hochkomplexen) institu- tionellen und rechtlichen Bedingungen in Peru für den Zugang zu genetischen Res-
sourcen und für den gerechten Ausgleich der Vorteile aus genetischen Ressourcen und trägt damit zur Entwicklung eines soliden internationalen Regimes bei. Dieses Engagement fügt sich gut in das Freihandelsabkommen ein, das im Kapitel über das geistige Eigentum ebenfalls Biodiversitätsbestimmungen vorsieht. Die Schweiz ist auch in der sozialen Nachhaltigkeit aktiv. In Zusammenarbeit mit örtlichen Nichtregierungsorganisationen ist sie bestrebt, die peruanischen KMU davon zu überzeugen, dass bessere Arbeitsbedingungen und ein besserer Arbeit- nehmerschutz ebenso wie ökoeffizientere Produktionsmethoden positive Aus- wirkungen sowohl auf die Produktivität als auch auf die Lebensfähigkeit des Unternehmens haben. Durch ein Projekt zum Thema der unternehmerischen Sozial- verantwortung werden die peruanischen KMU darin unterstützt, die Unterneh- mensprozesse und -strukturen zu optimieren. Diese Projekte sowie die Aktionen im Umweltbereich sind die Stossrichtungen der SECO-Assistenzmassnahmen für Peru. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Entwicklung der peruanischen KMU ist die Schweiz zudem daran, die Handelskapazität Perus zu fördern. In Zusammenarbeit mit dem Internationalen Handelszentrum (ITC) führt sie beispiels- weise ein systemisches Grossprojekt durch, welches das Netz und die Wechselwir- kungen zwischen den verschiedenen Akteuren des peruanischen Exportsektors stärken soll. Das Programm umfasst auf regionaler, lokaler sowie unternehmerischer Ebene eine Reihe von Massnahmen und Aktionen. Im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Dezentralisierungsbestrebungen der peruanischen Regierung unter- stützt die Schweiz auch ein Projekt zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus (Verbesserung der Rahmenbedingungen und der Qualität des Angebots sowie Berücksichtigung ökologischer, kultureller und sozialer Gesichtspunkte). Die Schweiz beteiligt sich in Zusammenarbeit mit dem World Trade Institute (WTI) auch am Aufbau eines regionalen Kompetenzzentrums für Lateinamerika. Weitere Initiativen im Bereich Handelsförderung befinden sich ebenfalls in Umsetzung.
3 Verlauf der Verhandlungen
2005 bekundeten Peru und Kolumbien gegenüber den EFTA-Staaten ihr gemeinsa-
mes Interesse, Verhandlungen im Hinblick auf ein Freihandelsabkommen aufzu- nehmen. Die EFTA-Staaten schlugen Peru und Kolumbien vor, als ersten Schritt eine Zusammenarbeitserklärung zu unterzeichnen, um die Möglichkeiten einer intensiveren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu prüfen. Diese Erklärungen wurden mit Peru am 24. April 2006 in Genf und mit Kolumbien am 17. Mai 2006 in Bern unterzeichnet. Die mit den Zusammenarbeitserklärungen geschaffenen Gemischten Ausschüsse trafen sich zum ersten Mal am 3. Oktober 2006 in Lima (EFTA-Peru) und am 5. Oktober 2006 in Bogotá (EFTA-Kolumbien). An diesen Treffen bekräftigten die Behörden Perus und Kolumbiens ihr Interesse an der Aufnahme gemeinsamer Freihandelsverhandlungen mit den EFTA-Staaten. Nach technischen Gesprächen im Frühjahr 2007 wurden die Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Peru beziehungsweise Kolumbien am 4. Juni 2007 in Bogotá eröffnet. Die Verhandlungen wurden in fünf Runden (vom 4.–8. Juni 2007 in Bogotá, 27.–31. Aug. 2007 in Lima, 28. Okt.–3. Nov. 2007 in Genf, 1.–6. April 2008 in Bogotá und 27.–31. Okt. 2008 in Lima) geführt, wobei die letzte Runde nur noch zwischen der EFTA und Peru stattfand. Aufgrund der unterschiedlichen Themen, die
nach der vierten Verhandlungsrunde von April 2008 noch offen waren, hatten die EFTA-Staaten auf der einen sowie Peru und Kolumbien auf der anderen Seite näm- lich vereinbart, die Verhandlungen getrennt weiterzuführen14. Ausserdem fanden zwei Zwischentreffen auf Expertenebene statt, eines vom 17.–21. Dezember 2007 in Brüssel, das andere vom 11.–16. Februar 2008 in Genf. Das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Peru sowie die bilateralen Landwirtschaftsabkom- men der einzelnen EFTA-Staaten mit Peru wurden am 31. Oktober 2008 in Lima paraphiert und von den EFTA-Staaten anlässlich ihres Ministertreffens am 24. Juni
2010 in Reykjavik sowie von Peru am 14. Juli 2010 in Lima unterzeichnet.
In den Verhandlungen mit Peru galt es abweichende Interessen der Vertragsparteien zu überwinden, die sich aufgrund unterschiedlicher regionaler Traditionen und Bedingungen ergaben. Dies galt vor allem für den Handel mit Landwirtschaftspro- dukten und Dienstleistungen. Die Schwierigkeiten wurden dadurch verstärkt, dass das vorliegende Freihandelsabkommen das erste Abkommen Perus mit europäischen Partnern ist und dass Peru der Cairns-Gruppe angehört. Diese Gruppe verlangt in der WTO eine radikale Liberalisierung des Landwirtschaftssektors. In Bezug auf den Dienstleistungshandel mussten die Vertragsparteien angesichts des grossen Unter- schiedes in der Herangehensweise, der bei der Verhandlung zwischen den EFTA- Staaten und Peru festgestellt wurde, das Kapitel zu diesem Bereich im Wesentlichen auf die Aufführung einer Verhandlungsklausel beschränken. Die EFTA-Staaten favorisierten einen Ansatz, der auf dem Allgemeinen WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) beruht, während Peru einen permissiveren Ansatz favorisierte, der auf dem Nordamerikanischen Freihandelsabkommen (NAFTA) beruht und aus seinem Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten floss. Eine Annahme der peruanischen Positionen hätte daher für die EFTA einen Präzedenzfall dargestellt, der ihre Verhandlungsinteressen gegenüber künftigen Freihandelspartnern einschränken könnte. Trotz dieser schwierigen Ausgangslage konnten die EFTA-Staaten und Peru ihre jeweiligen Interessen in Übereinstimmung bringen und die Verhandlungen konnten in etwas mehr als einem Jahr abgeschlossen werden, ohne dass die Schweiz darüber hinaus Landwirtschaftskonzessionen einge- hen musste, die ihre Landwirtschaftspolitik in Frage gestellte hätte.
4 Inhalt des Freihandelsabkommens
Die Freihandelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Peru werden durch das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Peru (Präam- bel und Art. 1.1–13.8, Anhänge I–XIV) und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Peru (Art. 1–12, Anhänge I–III) begründet. Das Freihandelsabkommen (Anhang 2 zu dieser Botschaft) besteht aus 13 Kapiteln (Allgemeine Bestimmungen, Warenverkehr, landwirtschaftliche Verarbeitungser- zeugnisse, Dienstleistungshandel, Investitionen, Schutz des geistigen Eigentums, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerbspolitik, Transparenz, Zusammen- arbeit, Verwaltung des Abkommens, Streitbeilegung, Schlussbestimmungen). Das Abkommen umfasst 14 Anhänge, die Bestandteil des Abkommens bilden
14 Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kolumbien wurden am 12. Juni 2008 in Crans-Montana VS abgeschlossen. Das Abkom- men wurde am 25. November 2008 in Genf unterzeichnet. Die Schweiz hat es am 29. Oktober 2009 ratifiziert.
(Art. 13.1). Die Landwirtschaftsabkommen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten und Peru (Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Peru, Anhang 3 dieser Botschaft, s. Ziff. 5) sind für die betroffenen Vertragsparteien Bestandteil der Instrumente für die Errichtung einer Freihandelszone (Art. 13.6 des Freihandels- abkommens und Art. 11 des bilateralen Landwirtschaftsabkommens).
4.1 Warenverkehr
Der Geltungsbereich von Kapitel 2 (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte der Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems gemäss dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 198315 über das Harmo- nisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, Fisch und andere Meeresprodukte sowie landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte (Art. 2.1). Die letztgenannte Warenkategorie ist Gegenstand zusätzlicher Bestimmungen in Kapi- tel 3 des Abkommens.
4.1.1 Zollabbau und Handelsdisziplinen
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien bezüglich Zollabbau (Art. 2.6 und Anhänge II, III, IV, VIII und IX) sind asymmetrisch. Wie andere EFTA-Frei- handelsabkommen berücksichtigt das Abkommen somit das unterschiedliche wirt- schaftliche Entwicklungsniveau der EFTA-Staaten und Peru. Mit Ausnahme einiger Tarifpositionen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik (insbesondere Futtermittel, Anhang II) beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukten und Fisch vollumfänglich. Glei- ches gilt für Peru für etwa 80 % seiner Tariflinien. Für die Beseitigung der übrigen Zölle wurden Peru Übergangsfristen zwischen 5 und 10 Jahren zugestanden. Peru hat besondere Sensibilitäten für einige Industrieprodukte wie chemische und phar- mazeutische Produkte, Farben und Lacke, Kunststoffprodukte, Lederwaren und Schuhe, gewisse Elektromaschinen und -geräte sowie Personenwagen geltend gemacht. Für den Bereich Fisch und andere Meeresprodukte ist ebenfalls ein asym- metrischer Zollabbau zugunsten von Peru vorgesehen, wobei die Übergangsfristen
10 Jahre und mehr betragen (Anhang IV, Art. 4).
Wie die anderen EFTA-Freihandelsabkommen enthält auch das vorliegende Abkommen Bestimmungen zum Verbot von Exportzöllen (Art. 2.8) sowie von mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beim Import und Export (Art. 2.9). Das Abkommen sieht ausserdem die Anwendung der Inlän- derbehandlung vor (Art. 2.11). Anhang IX enthält allerdings Bestimmungen, die von der Inländerbehandlung und dem Verbot mengenmässiger Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung abweichen. Aus Gründen der öffentlichen Gesund- heit und des Umweltschutzes verbietet Peru die Einfuhr von gewissen Gebraucht- waren. So sieht das Abkommen für vier Produktkategorien (Kleider und Schuhe, Autos, Motoren und Autoteile, Pneus sowie gewisse Maschinen und Apparate, die radioaktive Substanzen verwenden) Ausnahmen von der Inländerbehandlung und dem Zollabbaumechanismus vor. Im Gegenzug hat Peru den EFTA-Staaten einge-
15 SR 0.632.11
räumt, dass für wieder aufbereitete Güter, die in zehn Tarifpositionen enthalten sind (insbesondere Dampfturbinen, Industrie- und Laboratoriumsöfen, Krane, Aufzüge und Rolltreppen, gewisse Maschinen und Messgeräte sowie gewisse Militärfahr- zeuge und Luftfahrzeuge), von diesen Ausnahmebestimmungen, die ihren Zugang zum peruanischen Markt einschränken, nicht erfasst werden. Diese Produkte kom- men ebenfalls in den Genuss der Zollbefreiung und des präferenziellen Marktzu- gangs. Eine spezifische Klausel sieht vor, dass die Liste spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft wird (Anhang IX, Art. 4). Ausserdem und wie bei den Verpflichtungen, die Peru in seinem Freihandelsabkommen mit den Vereinigten Staaten eingegangen ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, keine Zölle, Abgaben oder Massnahmen mit gleicher Wirkung auf die Ausfuhr von Waren anzuwenden, sofern solche Abgaben oder Massnahmen nicht auch für die selben Waren angewendet werden, die für den inländischen Konsum bestimmt sind (Art. 2.8). Für eine Reihe weiterer handelsrelevanter Massnahmen verweist das Freihandelsab- kommen auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO. Dies ist der Fall für staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.12), gesundheitspolizeiliche und pflanzen- schutzrechtliche Massnahmen (SPS, Art. 2.13), technische Vorschriften (TBT, Art. 2.14), Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (Art. 2.15), Antidumping- Massnahmen (Art. 2.16), allgemeine Schutzmassnahmen (Art. 2.17) und allgemeine Ausnahmebestimmungen, insbesondere jene zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 2.19 und Art. 2.20). Darüber hinaus sieht das Abkommen die Bestimmung von Kontaktstellen für Fragen zu den technischen Vorschriften (TBT) sowie im Bereich der gesundheitspolizeili- chen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen (SPS) vor. Für letztere ist ausser- dem die Einrichtung eines Forums auf Expertenebene geplant. In Bezug auf Subven- tionen und Ausgleichsmassnahmen sieht das Abkommen über die WTO-Regeln hinaus vor, dass jede Vertragspartei Konsultationen verlangen kann, bevor eine Partei eine Untersuchung gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO- Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen16 einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention fest-
zustellen. Dieses Konsultationsverfahren lässt den beteiligten Parteien eine Frist von
30 Tagen, um eine gütliche Einigung zu erreichen und so das WTO-Verfahren zu
vermeiden. Ein analoger Konsultationsmechanismus mit zwingenden Fristen ist auch vorgesehen, bevor eine Antidumping-Untersuchung bei der WTO eingeleitet wird (Art. 2.16 Abs. 2). Sollte das Freihandelsabkommen zu Marktstörungen führen, so ermöglicht eine auf 10 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens beschränkte bilate- rale Schutzklausel für Industrieprodukte das Ergreifen befristeter Schutzmassnah- men (Art. 2.18). Parallel dazu und über diesen Zeitraum hinaus bleibt die WTO- Schutzklausel anwendbar, wobei die Parteien sich verpflichten, diese nicht anzu- rufen, wenn ihre Ausfuhren nicht die Ursache für die zu behebenden Störungen sind (Art. 2.17).
16 SR 0.632.20 Anhang 1A.13
4.1.2 Bestimmungen zu den verarbeiteten
Landwirtschaftserzeugnissen Kapitel 3 (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) des Freihandelsabkom- mens ergänzt die allgemeinen Bestimmungen zum Warenhandel. Üblicherweise behandelt die EFTA die Regeln für den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbei- tungserzeugnissen im Kapitel über den Warenverkehr. Da die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse jedoch zugleich eine industrielle Komponente und eine Agrarrohstoff-Komponente enthalten, zog Peru es vor, den Handel mit diesen Pro- dukten nicht ausschliesslich dem System für die Industrieprodukte zu unterstellen. Die detaillierte Regelung des Handels mit verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnis- sen ist daher in diesem separaten Kapitel enthalten. Für verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse gewähren die EFTA-Staaten Peru Kon- zessionen in Form einer präferenziellen Behandlung, die derjenigen für Produkte aus der EU entspricht (Art. 3.3 Abs. 1 und Anhang III). Die EFTA-Staaten beseitigen das Industrieschutzelement der Zölle, behalten jedoch das Recht, auf Einfuhren Abgaben zu erheben und auf Ausfuhren Rückerstattungen auszurichten, um den Unterschied zwischen den Rohstoffpreisen auf den EFTA-Märkten und auf dem Weltmarkt auszugleichen (Art. 3.2). Für andere verarbeitete Landwirtschaftserzeugnisse, die keine sensiblen Rohstoffe für die Landwirtschaftspolitik der EFTA-Staaten enthalten (beispielsweise für Kaffee, Kakao, Mineralwasser, Bier, Spirituosen und Essig), gewähren die EFTA-Staaten Peru einen zollfreien Zugang zu ihren Märkten. Peru senkt im Gegenzug seine Zölle auf den tiefsten Satz, den die EFTA-Staaten gewäh- ren. Ab Inkrafttreten des Abkommens oder am Ende der Übergangsfrist, die je nach Sensibilität des Produkts fünf bis zehn Jahre dauert, gewährt Peru den EFTA-Staaten auch Konzession in Form von Zollsenkungen oder -beseitigungen. So geniesst die Schweiz die Zollbefreiung auf verarbeitete Produkte wie Kaffee, gewisse Lebens- mittelzubereitungen (insbesondere Suppen, Saucen, Erzeugnisse auf Kaffeebasis) und Mineralwasser. Für verarbeitete Produkte wie Schokolade, gewisse Konfiserie- und Backwaren, Konfitüren und Lebensmittel für Kinder gewährt Peru Zollsenkun- gen. Darüber hinaus verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beseitigung aller Exportbeihilfen für Erzeugnisse, die Gegenstand von Zollkonzessionen sind. Be-
schliesst eine Partei Rückerstattungen auf Ausfuhren solcher Produkte, kann die andere Partei als Kompensation die Zollsätze auf den betroffenen importierten Produkten erhöhen (Art. 3.4). Peru darf ausserdem sein Preisbandsystem beibehal- ten, das auf eine beschränkte Anzahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse anwendbar ist (Art. 3.5). Dieses System, das ein Instrument der gemeinsamen Landwirtschaftspoli- tik der Andengemeinschaft darstellt, der Peru angehört, ist ein Preisstabilisierungs- mechanismus. Die Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs wird regelmässig im Rahmen einer besonderen Revisionsklausel geprüft (Art. 3.7).
4.1.3 Ursprungsregeln, Zollverfahren und
Handelserleichterung Die Ursprungsregeln (Art. 2.3 und Anhang V), deren Erfüllung Voraussetzung dafür ist, dass eine Ware unter die präferenziellen Regeln des Freihandelsabkommens bezüglich Zölle und Schutzmassnahmen fällt, übernehmen weitgehend das europäi- sche Modell. Allerdings sind sie wie in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko, Chile oder Kolumbien bezüglich der Industrieprodukte
inhaltlich etwas weniger restriktiv ausgestaltet. Dies entspricht den Interessen der Vertragsparteien, da ihre Unternehmen wegen der relativ kleinen Heimmärkte einen grösseren Anteil von Vorprodukten von ausserhalb der Freihandelszone beziehen müssen. Nicht vorgesehen ist hingegen die in den europäischen Abkommen enthal- tene allgemeine Toleranz von 10 % für Verarbeitungen in Drittstaaten (outward processing). Die EFTA-Staaten haben auch auf das Verbot der Rückerstattung von Importzöllen auf zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien (drawback) verzichtet. Die Direktversandregel ermöglicht es, ohne Ursprungsverlust der Waren Sendungen in Transitdrittländern aufzuteilen (Anhang V, Art. 14). Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit unsere Ausfuhren. Der Ursprungs- nachweis ist aus den europäischen Abkommen übernommen, also das Formular «Warenbescheinigung EUR.1» und der Ursprungsnachweis auf der Rechnung, einschliesslich der möglichen Inanspruchnahme des ermächtigten Ausführers. Das Abkommen enthält auch Bestimmungen zur Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Art. 2.3 und Anhang VI), die den Zollbehörden der Vertragsparteien erlauben, zur Gewährleistung der korrekten Anwendung der Zollgesetzgebung auf Amtshilfe zurückzugreifen. Im Sinne der Erleichterung des Handels enthält das Abkommen ausserdem Massnahmen zur Handelserleichterung (Art. 2.4 und Anhang VII). Diese verpflichten die Parteien insbesondere zur Einhaltung der internationalen Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren. Ferner können die Exporteure ihre Zoller- klärungen auf elektronischem Weg einreichen. Peru erhält jedoch eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens, um die notwendigen Anpassungen vornehmen zu können. Das Freihandelsabkommen setzt einen gemischten Unterausschuss für Fragen zu den Ursprungsregeln, den Zollverfahren und zur Handelserleichterung ein (s. Ziff. 4.8.1), der beauftragt ist, den Informationsaustausch über Zollfragen, die Regelung von Fragen zur Verwaltungszusammenarbeit und die Vorbereitung technischer Ände- rungen in Bezug auf den Handel wahrzunehmen (Art. 2.5 und Anhang V, Art. 33).
4.2 Dienstleistungen
Das mit Peru abgeschlossene Freihandelsabkommen enthält bezüglich Dienstleis- tungen keinen Regelkorpus, der mit den Teilen «Dienstleistungen» anderer kürzlich abgeschlossener Abkommen vergleichbar wäre. Unter Kapitel 4 des Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten, die sie nach dem Allge- meinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen der WTO (GATS)17 eingegangen sind, und vereinbaren, dass ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens Verhandlungen über ein Kapitel über den Dienstleistungshandel geführt werden (Art. 4.1). Zudem sind gewisse besondere Aspekte im Zusammenhang mit Dienst- leistungen Gegenstand von materiellen Bestimmungen. Es geht dabei um die Aner- kennung der Qualifikation von Dienstleistungsanbietern (Art. 4.2 und Anhang X). Die Bestimmungen zur Anerkennung von Qualifikationen (Art. 4.2) sind mit denje- nigen des GATS deckungsgleich. Indessen sind spezifischen Zusatzregeln zur Aner- kennung im Anhang über die Anerkennung von Qualifikationen enthalten (s. Ziff. 4.2.1). Der Artikel über die Anerkennung von Qualifikationen und der Anhang
17 SR 0.632.20 Anhang 1.B
über die Anerkennung von Qualifikationen sind mit den entsprechenden Bestim- mungen in den mit Kolumbien, Japan und den Mitgliedstaaten des Kooperations- rates der Arabischen Golfstaaten (GCC)18 abgeschlossenen Freihandelsabkommen deckungsgleich.
4.2.1 Anerkennung von Qualifikationen
Anhang X des Freihandelsabkommens enthält zusätzliche und über das GATS hinausgehende Bestimmungen zur Anerkennung von Qualifikationen. Er findet auf die Anerkennung von ihm Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworbenen Befähigungen Anwendung (Art. 1). Die Parteien ermutigen ihre zuständigen Behör- den und Berufsverbände zur Anerkennung von Qualifikationen einer anderen Ver- tragspartei (Art. 4). Neben den Anforderungen für die Genehmigung, Zulassung oder Beglaubigung von Dienstleistungsanbietern verpflichtet Anhang X die Vertragspar- teien auch, über Verfahren zu verfügen, die sicherstellen, dass ein Dienstleistungs- anbieter die Anerkennung von Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Qualifi- kations- oder Zulassungserfordernissen oder Beglaubigungen beantragen kann, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erworben beziehungsweise ausgestellt wurden. Im Falle von Unzulänglichkeiten wird der Antragsteller darüber informiert, und es werden ihm Massnahmen für den Erhalt der Anerkennung vorgeschlagen, beispielsweise der Erwerb zusätzlicher Erfahrung unter Aufsicht eines Experten, eine zusätzliche Ausbildung oder das Ablegen einer Prüfung (Art. 2). Das Freihan- delsabkommen sieht schliesslich vor, dass die Parteien Kontaktstellen errichten oder bezeichnen, bei denen die Dienstleistungserbringer Informationen zu Anforderungen und Verfahren für die Erteilung, Erneuerung oder Beibehaltung von Lizenzen und Qualifikationserfordernissen sowie Informationen zu den Verfahren für die Beantra- gung einer Anerkennung von Qualifikationen erhalten können (Art. 3).
4.3 Investitionen
Die Investitionsbestimmungen (Kap. 5) des Freihandelsabkommens mit Peru bezie- hen sich ausschliesslich auf die Niederlassung von Unternehmen, anders gesagt den Marktzutritt für Direktinvestitionen (Phase des sog. «pre-establishment»), und erfassen alle Sektoren mit Ausnahme der Dienstleistungen (Art. 5.1). Mangels eines vollständigen Kapitels zu Dienstleistungen richten sich die Investitionen in den Dienstleistungssektoren in der «pre-establishment»-Phase nach den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)19 der WTO, während der Investitionsschutz (Phase des sog. «post-establishment») für die Schweiz durch ihr bilaterales Abkommen mit Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen erfasst wird. Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und Peru über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ist seit dem 23. November 199320 in Kraft. Das Investitions- schutzabkommen findet auf einmal zugelassene Investitionen Anwendung und sieht für diese insbesondere eine diskriminierungsfreie Behandlung, völkerrechtliche
18 GCC: Bahrein, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.
19 SR 0.632.20 Anhang 1.B
20 SR 0.975.264.1
Garantien bei Enteignung sowie den freien Transfer des Kapitals und damit zusam- menhängender Zahlungen vor. Gemeinsam decken das Freihandels- und das bilate- rale Investitionsschutzabkommen den ganzen Investitionszyklus ab, vom Marktzu- tritt über den Betrieb bis zur Liquidation der Investition. Das Freihandelsabkommen sieht vor, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht erhalten, in einer anderen Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie Inländer ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (Art. 5.3). Der Grundsatz der Inländerbehandlung des Freihandelsabkommens erfasst die Gründung, den Erwerb und die Führung von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie von Zweigniederlassungen oder Vertretungen. Als Investoren im Sinne des Abkommens gelten natürliche und juristische Personen aus einer Vertragspartei. Das Diskriminierungsverbot gilt grundsätzlich ohne Ausnahme. Die Vertragsparteien können allerdings Vorbehalte in Form einer Negativliste anbringen (Art. 5.4 und Anhang XI). Die Vertragsparteien haben solche Vorbehalte oder Ausnahmen (Ungleichbehandlung zwischen nationalen und ausländischen Investoren) in der einen oder anderen Form angewendet. Die schweizerischen Vorbehalte beziehen sich auf den Erwerb von Grundstücken sowie auf gewisse Bestimmungen des Gesellschaftsrechts und auf bestimmte Erlasse im Energiesektor. Die gegenwärtigen Vorbehalte Perus betreffen vor allem die Kleinfischerei, einige Bestimmungen des Gesellschaftsrechts (namentlich die Anfor- derung eines gewissen Anteils inländischer Beschäftigter), die audiovisuellen Medien und das peruanische Kunsthandwerk. Ferner behält sich Peru das Recht vor, diskriminierende Massnahmen in mehreren Wirtschaftssektoren oder zugunsten von Personengruppen einzuführen oder beizubehalten. Diese Massnahmen betreffen insbesondere das Eigentum von Grundstücken entlang der Landesgrenzen, der Meeresküste sowie auf zu Peru gehörende Inseln oder bezwecken den Schutz von benachteiligten Minderheiten oder ethnischen Gruppen. Das Hinzufügen nachträgli- cher Vorbehalte in der Negativliste bleibt möglich, sofern das Verpflichtungsniveau der Vertragsparteien (Peru und die EFTA-Staaten) insgesamt nicht vermindert und die anderen Vertragsparteien benachrichtigt oder auf ihr Verlangen konsultiert werden (Art. 5.4 Abs. 4). Die EFTA-Staaten und Peru haben die Vorbehalte perio-
disch im Hinblick auf deren Verminderung oder Beseitigung zu überprüfen (Art. 5.4 Abs. 3 und Art. 5.9). Im Unterschied insbesondere zum Freihandelsabkommen, das mit Kolumbien abge- schlossen wurde, enthält jenes mit Peru keine Bestimmungen zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr. Das rührt daher, dass Peru sich nicht überzeugen liess, dass die Übernahme des GATS-Transferartikels keine Übernahme der Liste mit Ausnah- men von der Transferfreiheit erfordert, wie sie das Investitionskapitel zwischen Peru und den USA nach Vorbild des Nordamerikanischen Freihandelsabkommen (NAFTA) vorsieht. Die EFTA war aber ausserstande, zusätzlich zu den GATS- Bestimmungen eine Liste mit Ausnahmen zum freien Transfer anzunehmen. Die Tatsache, dass die Parteien erreicht haben, das Kapitel gleichwohl und in Ermange- lung einer solchen Disziplin anzunehmen, ist das Ergebnis besonderer Umstände: Einerseits verfügen die Schweiz und Norwegen über die Garantie des freien Trans- fers durch ihre jeweiligen bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen. Da andererseits die inländische peruanische Investitionsgesetzgebung Garantien zum freien Kapitaltransfer enthält, haben Liech- tenstein und Island die peruanischen Bestimmungen für hinreichend gehalten, um das Kapitel sogar ohne bilaterales Schutzabkommen mit Peru anzunehmen. Das
Abkommen enthält ferner eine Revisionsklausel, die ausdrücklich vorsieht, dass die Parteien im Lichte der im Dienstleistungsbereich möglichen Verhandlungen die Gelegenheit zur Aufnahme einer Transferklausel prüfen (Art. 5.9). Damit eine Vertragspartei in der Lage ist, in einer anderen Vertragspartei getätigte Investitionen zu verwalten, sieht eine Bestimmung zum Personal in Schlüsselposi- tionen vor, dass der Investor und sein Personal in Schlüsselpositionen (z.B. Füh- rungskräfte, Beraterinnen und Berater, Experten) ins Gastland einreisen dürfen. Die nationalen Gesetzgebungen der Parteien über den Zugang zum Arbeitsmarkt bleiben jedoch ausdrücklich vorbehalten (Art. 5.5). Diese Bestimmung enthält somit für die Schweiz keine Verpflichtung, die über ihre Gesetzgebung hinausgeht. Für übliche Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der Gesundheit, gelten die Regeln von Artikel XIV GATS sinngemäss (Art. 5.8).
4.4 Geistiges Eigentum
Kapitel 6 (Schutz des geistigen Eigentums) verpflichtet die Parteien, einen effekti- ven Immaterialgüterschutz gemäss den spezifischen Bestimmungen des Freihandels- abkommens zu gewährleisten (Art. 6.1). Die Parteien sorgen dafür, dass die Rechte an geistigem Eigentum eingehalten werden; insbesondere sind geeignete Massnah- men gegen Fälschung und Piraterie vorzusehen. Die Grundsätze der Inländerbehand- lung und der Meistbegünstigung gelten gemäss den relevanten Bestimmungen des TRIPS-Abkommens der WTO (Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum21). Die Parteien anerkennen, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zu deren Verbreitung beitragen und so das gesellschaftliche und wirtschaftliche Wohl fördern, indem ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Parteien respektiert wird (Art. 6.2). Die durch das Freihandelsabkommen geschütz- ten Kategorien des geistigen Eigentums werden in Artikel 6.3 präzisiert. In Artikel 6.4 bestätigen die Parteien ihre Verpflichtungen unter denjenigen interna- tionalen Abkommen, welche die Grundpfeiler des heute international geltenden Immaterialgüterrechtsschutzes darstellen, namentlich der Pariser Verbandsüberein- kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert am 14. Juli 196722, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, revidiert am 24. Juli 197123, und dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausüben- den Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom- Abkommen)24. Ausserdem verpflichten sich die Parteien, bis zum Inkrafttreten des Abkommens weiteren internationalen Abkommen zur Harmonisierung und zum Schutz des geistigen Eigentums beizutreten, namentlich dem Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren25, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen26 sowie dem Vertrag vom 19. Juni 197027 über die interna-
21 SR 0.632.20 Anhang 1.C
22 SR 0.232.04 23 SR 0.231.15 24 SR 0.231.171 25 SR 0.232.145.1 26 SR 0.232.162 27 SR 0.232.141.1
tionale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. Ferner treten die Parteien innert Jahresfrist nach Inkrafttreten des Abkommens dem WIPO-Vertrag über Dar- bietungen und Tonträger28 sowie dem WIPO-Urheberrechtsvertrag29 bei. Schliess- lich verpflichten sich die Parteien, so bald wie möglich dem Protokoll vom 27. Juni
198930 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
und der Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle31 beizutreten. Wie beim Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kolumbien enthält jenes mit Peru Bestimmungen zu den geistigen Eigentumsrechten an geneti- schen Ressourcen und zum traditionellen Wissen (Art. 6.5). Die Rechte und Pflich- ten der EFTA-Staaten und Perus in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressour- cen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben, richten sich weiter nach dem Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (CBD)32. Das Freihandelsabkommen anerkennt die Bedeutung und den Wert der biologischen Vielfalt und des dazugehörigen traditionellen Wissens. Die Parteien sind gehalten, die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstim- mung mit den Grundsätzen und Bestimmungen des geltenden Binnen- und Völker- rechts festzulegen. So sollen sie verlangen, dass Patentanmeldungen eine Deklara- tion der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Ferner ergreifen die Parteien gegebe- nenfalls Massnahmen zur Sicherstellung einer gerechten und ausgewogenen Auftei- lung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen oder tradi- tionellem Wissen ergeben. Weiter enthält das Abkommen materielle Schutzstandards bezüglich bestimmter Immaterialgüterrechtsbereiche. Im Bereich der Marken haben die Parteien unter anderem vereinbart, den Schutzumfang auf Klangmarken auszudehnen, und sie verpflichten sich zur Stärkung des Schutzes notorischer Marken sowie von Marken und Kennzeichen im Internet durch die Übernahme der entsprechenden gemeinsa- men Empfehlungen der WIPO (Art. 6.6). In Bezug auf geografische Herkunftsanga- ben gewährleistet das Abkommen einen Schutz vor der Verwendung und Registrie- rung von Bezeichnungen, welche geografische Angaben für Produkte oder Dienstleistungen verwenden, die nicht aus dem angegebenen Gebiet stammen, oder welche die Öffentlichkeit hinsichtlich der wirklichen Herkunft der Produkte und Dienstleistungen irreführen könnten (Art. 6.7). Im Wunsch, den Schutz der geografi- schen Angaben weiter zu verstärken, sind die Schweiz und Peru ausserdem überein
gekommen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Freihandelsabkommens ein bilaterales Abkommen über den Schutz und die gegenseitige Anerkennung der geografischen Angaben auszuhandeln und abzuschliessen (Art. 6.7 Abs. 5). Bei den Urheberrechten werden die Persönlichkeitsrechte auf visuelle Darbietungen ausge- dehnt (Art. 6.8). Im Bereich der Patente entspricht das durch das Freihandelsab- kommen gewährte Schutzniveau den Standards und Verpflichtungen des TRIPS- Abkommens (Art. 6.9). Ferner wird bestimmt, dass die Parteien die Möglichkeit prüfen, einen Patentschutz für Pflanzen zu gewährleisten, falls in ihrer nationalen
28 SR 0.231.171.1 29 SR 0.231.151 30 SR 0.232.112.4 31 SR 0.232.121.4 32 SR 0.451.43
Gesetzgebung kein solcher besteht. Das Abkommen sieht ausserdem vor, dass die Parteien den Schutz von Arzneimittelpatenten über die übliche Schutzdauer hinaus verlängern können, um die Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer aufgrund der benötigten Zeit für das Marktzulassungsverfahren zu kompensieren (Art. 6.9 Abs. 5). Diese Bestimmung entspricht den Verpflichtungen, die Peru in diesem Bereich im Freihandelsabkommen mit den USA eingegangen ist. Auch im Bereich des Schutzes vertraulicher Testergebnisse, die während des Marktzulassungsverfahrens vorzule- gen sind, haben die Parteien das gleiche Schutzniveau vereinbart, das im Freihan- delsabkommen zwischen Peru und den USA festgelegt ist. So beträgt die Schutz- dauer für vertrauliche Testergebnisse im Fall von agrochemischen Erzeugnissen
10 Jahre und im Fall von Arzneimitteln üblicherweise 5 Jahre, wobei für letztere
eine kürzere Schutzdauer möglich ist (Art. 6.11). Im Unterschied zu Kolumbien war Peru nicht in der Lage, der EFTA für Arzneimittel zu garantieren, dass eine kürzere Schutzdauer auf ausserordentliche und durch öffentliche Gesundheitsinteressen begründete Fälle beschränkt würde. Schliesslich bemüht sich Peru, die Schutzdauer für gewerbliche Muster von 10 auf 15 oder mehr Jahre zu erhöhen (Art. 6.10). Die Bestimmungen des Kapitels zu den Verfahren für den Erwerb, die Aufrechter- haltung und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum entsprechen grundsätzlich dem Standard des TRIPS-Abkommens. Das Freihandelsabkommen enthält zudem eine Bestimmung zur Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation zwischen den Parteien (Art. 6.18). Dazu werden Kon- taktstellen bezeichnet (Anhang XII). Das Abkommen mit Peru geht im Bereich des geistigen Eigentums in verschiedener Hinsicht über das TRIPS-Abkommen (und damit die WTO) hinaus und stellt somit auch in diesem Bereich einen Fortschritt gegenüber dem multilateralen System dar. Abgesehen von einigen kleineren Abweichungen entsprechen die Bestimmungen des Abkommens dem entsprechenden Kapitel des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Kolumbien. Die Schweiz verfügt im internationalen Ver- gleich über ein sehr gut ausgebautes System für den Schutz der geistigen Eigentums- rechte, das ein hohes Schutzniveau gewährleistet. Die entsprechenden Abkommens- bestimmungen enthalten somit keine Verpflichtungen, die über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen.
4.5 Öffentliches Beschaffungswesen
Kapitel 7 (Öffentliches Beschaffungswesen) regelt die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zu den öffentlichen Märkten zwischen den Vertragsparteien. Es übernimmt die Grundbestimmungen des in Revision befindlichen plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (revidiertes GPA33). Dies gilt insbesondere für den Anwendungs- und Geltungsbereich (Art. 7.1), die Grundsätze der Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung (laut denen jede Vertragspartei den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern der anderen Vertragsparteien eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt,
33 Die Vertragsparteien des plurilateralen WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sind sich seit Dezember 2006 über den Entwurfstext des revidierten GPA einig. Die Verhandlungen über die spezifischen Verpflichtungen der einzelnen Länder sind jedoch noch im Gang.
Art. 7.4), das Verbot von Kompensationsgeschäften (sog. «offsets», Art. 7.8), die Informationen über die Angebots- und Vergabesysteme (Art. 7.9 und 7.10), die Teilnahmebedingungen (Art. 7.10–7.13), die Vergabeunterlagen (Art. 7.14–7.16), die Fristen (Art. 7.17), die Angebote und die Zuschlagserteilung (Art. 7.18–7.20 und 7.21–7.24), die Transparenz und die Weitergabe von Informationen (Art. 7.25 und 7.26), die Beschwerdeverfahren (Art. 7.27) sowie die Ausnahmeklauseln (Art. 7.2). Peru betrachtet wie die EFTA-Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) insbesondere die Rahmenverträge als integrierenden Bestandteil der Verfah- ren, weshalb dieses Instrument im Artikel zu den Vergabeverfahren erscheint (Art. 7.18). Marktzugang wird denselben Beschaffungsstellen, Waren, Dienstleistungen und Bauaufträgen wie in den Verpflichtungen der Schweiz nach dem GPA vom 15. April
199434 gewährt (Anhänge XIII und XIV). Das Abkommen enthält darüber hinaus
eine Klausel – auch «inhouse»-Klausel genannt –, die es ermöglicht, die zwischen Vergabestellen getätigten Beschaffungen auszunehmen. Wie schon im GPA gegen- über den anderen EFTA-Staaten und der EU sowie im Fall der Freihandelsabkom- men zwischen den EFTA-Staaten und Chile respektive Kolumbien hat die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Gemeindeebene den relevanten Bestim- mungen des Abkommens unterstellt. Bei den Schwellenwerten gelten für die Schweiz diejenigen des GPA, während Peru deutlich niedrigere Schwellenwerte anwendet (nämlich die Schwellenwerte seines Freihandelsabkommens mit den USA). Die Schwellenwerte bestimmen, ab welchem Betrag eine Beschaffung dem Abkommen unterstellt ist und grundsätzlich ausgeschrieben werden muss. Um die Reziprozität in diesem Bereich sicherzustellen, haben die EFTA und Peru eine Bestimmung vereinbart, welche die Bedeutung der Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Peru an den Märkten der EFTA-Staaten festhält. Allerdings ergeben sich daraus weder neue Verpflichtungen noch eine Diskriminie- rung für die Schweiz (Art. 7.29). Weitere Bestimmungen betreffen die Verwendung von elektronischen Kommu- nikationsmitteln (Art. 7.5), die Änderung der Listen der Beschaffungsstellen (Art. 7.28), die technische Zusammenarbeit (s. Ziff. 4.7), vor allem im Hinblick auf ein besseres Verständnis der jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme sowie auf die Teilnahme von KMU (Art. 7.30), sowie die Möglichkeit für die Parteien, unter sich die Ausdehnung der Konzessionen, die eine Partei nach Inkrafttreten des Abkommens einem Drittstaat gewähren könnte, auszuhandeln (Art. 7.31). Mit den Bestimmungen des Freihandelsabkommens zum öffentlichen Beschaf- fungswesen erreichen die EFTA-Staaten und Peru ein Niveau des gegenseitigen Marktzugangs, das weitgehend demjenigen des GPA und, für die EFTA, dem von Peru den USA gewährten Niveau entspricht. Angesichts der Tatsache, dass die Parteien darüber hinaus bereit waren, die Gemeinden den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu unterstellen, kommt der Geltungsbereich auch demjenigen des bilateralen Abkommens über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaf- fungswesens gleich, das die Schweiz und die EU 1999 abgeschlossen haben35. Dieses Ergebnis ist umso bedeutender, als Peru im Gegensatz zu den EFTA-Staaten
34 SR 632.231.422 35 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens; SR 0.172.052.68.
noch nicht GPA-Mitglied ist und zumindest zu diesem Zeitpunkt den Beitritt zu diesem Übereinkommen nicht in Betracht zieht.
4.6 Wettbewerb
Die Liberalisierung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Auslandinves- titionen kann durch wettbewerbsbehindernde Praktiken von Unternehmen beein- trächtigt werden. Daher sehen die EFTA-Freihandelsabkommen üblicherweise Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbsbeschränkenden Verhalten und zum Verbot von wettbewerbsbehindernden Praktiken vor; jedoch bezwecken sie keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitiken der Parteien. Die allgemeinen Grundsätze der Wettbewerbspolitik in Peru werden in der Verfas- sung aufgezählt (Recht auf freie Privatinitiative; der Staat als Förderer der freien Wirtschaft; wirtschaftlicher Plurilateralismus; Wettbewerbsaufsicht auf dem Markt) und in einem Rechtsbeschluss von 1991 präzisiert. Dieser untersagt Handlungen und Verhalten, die den freien Wettbewerbs durch andere Praktiken oder Absprachen beschränken oder verfälschen, sowie Handlungen und Verhalten, die einen Miss- brauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen und negative Auswirkungen auf die allgemeine Wohlfahrt haben. In gewissen besonderen Sektoren wie der Elektrizität oder der Telekommunikation richten sich die Wettbewerbspraktiken nach spezifischen Mechanismen. Im Allgemeinen ist es Aufgabe des Nationalen Instituts für die Verteidigung des Wettbewerbs und den Schutz des geistigen Eigen- tums, die Anwendung der allgemeinen Regeln des freien Wettbewerbs in allen Sektoren zu überwachen; eine Ausnahme bildet die Telekommunikation, deren Kontrolle zwei anderen Institutionen obliegt. In Kapitel 8 (Wettbewerbspolitik) anerkennen die Parteien, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des Freihandelsabkommens unvereinbar sind (Art. 8.1). Sie verpflich- ten sich, ihre nationale Wettbewerbsgesetzgebung transparent, nichtdiskriminierend und gerecht anzuwenden, damit keine solchen Praktiken die aus dem Abkommen erwachsenden Vorteile einschränken (Art 8.2 Abs. 2). Ausdrücklich erwähnt sind in dieser Hinsicht wettbewerbsbehindernde horizontale oder vertikale Abreden zwi- schen Unternehmen, abgesprochene Praktiken oder der Missbrauch einer markt- beherrschenden Stellung (Art. 8.2 Abs. 1). Solche Praktiken fallen in der Schweiz unter das Kartellgesetz vom 6. Oktober 199536. Ausserdem enthält das Abkommen eine Reihe von Regeln zur Stärkung der Zusam-
menarbeit zwischen den Parteien zur Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts (Art. 8.3). Zu erwähnen ist dabei die gegenseitige Notifizierung von Vollzugsmass- nahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts, welche die Interessen einer anderen Vertragspartei berühren (Art. 8.3 Abs. 2), die Möglichkeit, zu Massnahmen einer anderen Partei Stellung zu nehmen (Art. 8.3 Abs. 3) oder zu verlangen, dass sie Praktiken, die den Wettbewerb behindern und die Interessen einer anderen Partei beeinträchtigen, unterlässt (Art. 8.3 Abs. 4), die Ermutigung zum Informa- tionsaustausch (Art. 8.3 Abs. 5) und die Möglichkeit für die Parteien, Zusammen- arbeitsabkommen auf diesem Gebiet abzuschliessen (Art. 8.3 Abs. 6). Der Informa- tionsaustausch bleibt den nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen unterworfen.
36 KG, geändert am 20. Juni 2003; SR 251
Ferner sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, Konsultationen in dem durch das Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss abzuhalten (Art. 8.4, s. Ziff. 4.8.1). Die Wettbewerbsdisziplinen des Abkommens gelten für alle vom Abkommen erfass- ten Wirtschaftsaktivitäten und beziehen sich auf das Verhalten sowohl privater als auch öffentlicher Unternehmen (Art. 8.5). Streitigkeiten über die Anwendung der Regeln von Kapitel 8 werden dem in Kapitel 12 beschriebenen Streitbeilegungs- mechanismus nicht unterstellt (Art. 8.6, s. Ziff. 4.8.2).
4.7 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Wie andere EFTA-Freihandelsabkommen mit Partnern, deren Entwicklungsstand von dem der EFTA-Staaten abweicht, enthält dieses Abkommen Bestimmungen zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit und zur technischen Unterstützung. Diese sind in Kapitel 10 (Zusammenarbeit) enthalten. Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf Bereiche, die dem guten Funktionieren des Abkommens und der Umsetzung seiner Ziele dienen sollen (Art. 10.1). Ausdrücklich erwähnt werden in dieser Hinsicht die Festigung und Weiterentwicklung der Handelsbefähigung, die Schaffung neuer Handels- und Investitionsmöglichkeiten, die Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, die Unterstützung des Wirtschaftswachstums sowie die Armuts- bekämpfung. Ausserdem wird ein bedeutender Teil der Stärkung der lokalen Kapa- zitäten zur Umsetzung von Umwelt- und Sozialgrundsätzen gewidmet werden. Um die Wirksamkeit der Hilfe sicherzustellen, werden die Kooperationsmassnahmen von den nationalen Strategien und Prioritäten der Parteien abhängig sein. Gewisse abkommensspezifische Projekte werden durch das EFTA-Sekretariat durchgeführt, gewisse andere bilateral durch die Mitgliedstaaten (Art. 10.2). Die Schweiz beabsichtigt darüber hinaus, gezielt technische Zusammenarbeitsmass- nahmen in der Grössenordnung von einer Million Franken pro Jahr zur Verfügung zu stellen (trade capacity building). Die Massnahmen sollen es Peru erlauben, vollumfänglich von den neuen Gelegenheiten zu profitieren, die das Freihandels- abkommen bietet, und seine Integration in die Weltwirtschaft fördern. Die Projekte erfolgen im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit zugunsten dieses Landes, das zu den sieben prioritären Ländern für die bilateralen Tätigkeiten des SECO in diesem Bereich zählt. Die vom SECO entwickelten und verwalteten Projekte werden im Rahmen der Kredite für die wirtschaftliche Entwicklungs- zusammenarbeit für die Periode 2009–201237 durchgeführt. Diese Zusammenarbeit zugunsten Perus wird somit wie in der Vergangenheit dem üblichen Betrag entspre- chen, den das SECO ihm widmet, also durchschnittlich zwischen zehn und fünfzehn Millionen Schweizer Franken jährlich, wovon drei bis vier Millionen zugunsten der Handelsförderung. Kontaktstellen in beiden Parteien erleichtern die Umsetzung der Massnahmen und Projekte (Art. 10.3).
37 Bundesbeschluss vom 8. Dez. 2008 über die Finanzierung der wirtschafts- und handels- politischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit; BBl 2009 443.
4.8 Weitere Bestimmungen
4.8.1 Institutionelle Bestimmungen
Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens sowie die ordnungsgemässe Anwendung der Abkommensregeln sicherzustellen, wird nach Kapitel 11 (Verwal- tung des Abkommens) ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Art. 11.1). Dieser Ausschuss, der sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammensetzt, hat insbe- sondere die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien zu überwachen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Erweiterung und Ver- tiefung der Verpflichtungen zu prüfen (Art. 11.1 Abs. 2 Bst. c) und bei allfälligen Problemen der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten. In gewis- sen Fällen überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss ausserdem Ent- scheidungskompetenzen. So überträgt das Abkommen dem Gemischten Ausschuss die Kompetenz, Unteraus- schüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. a), und zwar zusätzlich zum Unterausschuss über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten, der bereits im Abkommen vorgesehen ist (Art. 2.5). Sie arbeiten im Auftrag des Gemischten Aus- schusses (oder, im Fall des Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten, auf der Grundlage des im Abkommen festgelegten Auf- trags). Ausserdem kann der Gemischte Ausschuss Abkommensänderungen formulieren und ausarbeiten (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. c). Im Allgemeinen werden diese Vorschläge den Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung gemäss ihren jeweiligen internen Verfahren vorgelegt. Änderungen von Anhängen und Appendizes des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss hingegen selbstständig vornehmen (Art. 11.1 Abs. 3 Bst. b). Diese Kompetenz wird ihm übertragen, um das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwaltung des Abkom- mens zu erleichtern. Mehrere Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aufdatiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handels- system (z.B. WTO, Weltzollrat, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Solche Beschlüsse des Gemischten Aus- schusses fallen in der Schweiz üblicherweise in die Genehmigungskompetenz des Bundesrates.38 Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung über diese Ände- rungen im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm in eigener
Kompetenz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Ein besonderes Verfahren ist vorgesehen, wenn die Parteien nicht in der Lage sind, einen Beschluss des Aus- schusses sofort in Kraft zu setzen (Art. 11.1 Abs. 4). Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse durch Konsens (Art. 11.1 Abs. 8). Diese sind somit nur bindend, wenn alle Parteien ihr Einverständnis abgegeben haben. Der Gemischte Ausschuss kann ebenfalls Empfeh- lungen zuhanden der Parteien abgeben (Art. 11.1 Abs. 7). Jede Partei bezeichnet eine Kontaktstelle, die das Sekretariat dieses Abkommens wahrnimmt (Art. 11.2 Abs. 1).
38 Im Sinn von Art. 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG); SR 172.010.
4.8.2 Streitbeilegung
Kapitel 12 (Streitbeilegung) sieht ein detailliertes Konsultations- und Schiedsverfah- ren vor (Art. 12.1–12.17), das ausgelöst werden kann, wenn eine Vertragspartei eine Massnahme einer anderen Vertragspartei als eine Verletzung der Pflichten aus diesem Abkommen betrachtet (Art. 12.2). Falls der Streitfall sowohl Bestimmungen des Freihandelsabkommens als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann er nach Wahl der beschwerdeführenden Seite entweder dem Streitschlichtungsverfahren des Freihandelsabkommens oder demjenigen der WTO unterstellt werden (Art. 12.3 Abs. 2). Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen. Artikel 12.5 regelt die formellen Konsultationen, welche die Parteien abhalten müs- sen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Partei, welche die Konsultationen veranlasst, informiert auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Begehren. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, ausser wenn eine Streitpartei damit nicht einverstanden ist. In letzterem Fall bleiben die Konsultationen bilateral (zwischen Peru auf der einen Seite und dem oder den EFTA-Staaten auf der anderen Seite). Im Fall einer einver- nehmlichen Lösung des Streitfalls werden die anderen Vertragsparteien darüber informiert (Art. 12.5 Abs. 8). Falls der Streitpunkt nicht innerhalb von 60 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 45 Tagen) mittels des erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann oder falls die Konsultationen nicht innerhalb der im Abkommen fest- gelegten Fristen abgehalten werden (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen, innerhalb von 45 Tagen für alle anderen Angelegenheiten, es sei denn, die Parteien hätten sich auf eine andere Frist geeinigt) oder aber, falls die um Konsul- tationen ersuchte Vertragspartei dem entsprechenden Antrag nicht innerhalb von
15 Tagen nach dessen Erhalt entsprochen hat, kann die beschwerdeführende Ver-
tragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Art. 12.6). Wie in anderen EFTA-Freihandelsabkommen können die Vertragsparteien, die nicht am Streit beteiligt sind, unter gewissen Bedingungen als interessierte Parteien am Schiedsverfahren teilnehmen (Art. 12.7). Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, wobei die klagende und die beklagte Seite je ein Mitglied ernennt (Art. 12.8 Abs. 1 und 2). Das Mitglied, das den Vorsitz führt, wird von beiden Seiten zusammen ernannt, die je bis zu
4 Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorsitz vorschlagen dürfen. Können sich
die Streitparteien nicht einigen, so wird die Ernennung dem Generaldirektor der Welthandelsorganisation (WTO) übertragen (Art. 12.8 Abs. 4). Die Auswahl der Mitglieder des Schiedsgerichts erfolgt in einer objektiven und unparteiischen Art und Weise; sie müssen über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen (Art. 12.9). Spätestens 90 Tage (in dringlichen Angele- genheiten innerhalb von 50 Tagen) nach seiner Einsetzung legt das Schiedsgericht seinen ersten Bericht vor. Die Streitparteien können innert 14 Tagen dazu Stellung nehmen (Art. 12.13 Abs. 1 und 2). Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innert
30 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den Schlussbericht vor (Art. 12.13
Abs. 2). Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 12.16 Abs. 1). Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitpar- teien nichts anderes bestimmen (Art. 12.10 Abs. 4). Die Streitparteien treffen die geeigneten Massnahmen zur Umsetzung der Entscheide. Falls die Parteien sich nicht
auf die zu treffenden Massnahmen verständigen können oder falls eine Partei sich nicht an die vereinbarte Umsetzung hält, halten die Parteien neue Konsultationen ab (Art. 12.16 Abs. 3). Falls keine Vereinbarung erreicht wird, kann die klagende Ver- tragspartei der beklagten Partei Vorteile, die nach dem Abkommen gewährt werden, aussetzen (Art. 12.17 Abs. 1 Bst. b). In diesem Fall muss die vorübergehende Aus- setzung solcher Vorteile in gleichwertigem Ausmass erfolgen wie die Vorteile, die von den Massnahmen betroffen sind und die das Schiedsgericht für abkommens- widrig befunden hat.
4.8.3 Präambel, Allgemeine Bestimmungen,
Transparenz- und Schlussbestimmungen Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest, indem diese in den grösseren Zusam- menhang ihrer Beziehungen und der Förderung der Beziehungen zwischen Europa und Südamerika gestellt werden. Die Parteien unterstreichen und bestätigen die Bedeutung, die sie der Achtung der Grundrechte und der Prinzipien der Demokratie, der Menschenrechte, der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie der Arbeitnehmerrechte, den völkerrechtlichen Verpflichtungen – insbesondere der Charta der Vereinten Nationen39 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrech- te beziehungsweise den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) – sowie dem Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung beimessen. Die Präambel übernimmt auch die in Artikel 1.2 (Zielsetzung) festgehaltenen Ziele, d.h. die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung der Investitionen und des Wettbewerbs, die auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, die Förderung der Armutsbekämpfung, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentums und die Aus- weitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Parteien ihre Unterstützung der Prinzipien der Unternehmensführung des UN Global Compact40 und ihre Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu bekämpfen. Artikel 1.1 des Kapitels 1 (Allgemeine Bestimmungen) hält fest, dass die EFTA- Staaten und Peru durch den Abschluss des Freihandelsabkommens und der bilate- ralen Zusatzabkommen über den Handel mit Landwirtschaftsprodukten eine Frei- handelszone errichten. Andere Regeln betreffen die Anwendbarkeit des Abkommens für das Hoheitsgebiet von Svalbard (Art. 1.3) und das Verhältnis zu anderen interna- tionalen Abkommen (Art. 1.4). Das Abkommen hat auf die Rechte und Pflichten zwischen den EFTA-Staaten keine Wirkung (Art. 1.5) und schränkt die Steuerhoheit der Parteien nicht ein (Art. 1.7). Vorbehalten sind in dieser Hinsicht allerdings die Disziplinen zur Sicherstellung des Grundsatzes der Inländerbehandlung (Art. 2.11 und 5.3) in den betroffenen Bereichen. Um der wachsenden Bedeutung des elektronischen Handels bei der Entwicklung des internationalen Handels im Allgemeinen Rechnung zu tragen, enthält das Freihan-
delsabkommen einen Artikel (Art. 1.8) und einen Anhang (Anhang I) zu diesem Thema. In diesem Artikel anerkennen die Parteien einerseits die wachsende Bedeu- tung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen, andererseits ver-
39 SR 0.120
40 http://www.unglobalcompact.org/languages/german/index.html
pflichten sie sich, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um die Bestimmungen des Abkommens zum Warenhandel (s. Ziff. 4.1) und zum Dienstleis- tungshandel (s. Ziff. 4.2) zu festigen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit, die hauptsächlich auf einem Informationsaustausch beruht, werden im Anhang geregelt. Im Anhang anerkennen die Parteien auch das Potenzial des elektronischen Handels zur Verbesserung des internationalen Handels, die Bedeutung, keine Hindernisse für die Nutzung und Entwicklung des elektronischen Handels zu errichten, sowie das Bedürfnis, ein vertrauenswürdiges Umfeld für die Nutzerinnen und Nutzer zu schaf- fen. Schliesslich bestätigen die Parteien ihre Absicht, ihre Bestrebungen zur Förde- rung des elektronischen Handels zwischen ihnen fortzuführen. Kapitel 9 (Transparenz, Art. 9.1 und 9.2) regelt die Informationspflichten der Par- teien. Einerseits müssen diese ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein anwendba- ren Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder zugänglich machen, ebenso interna- tionale Abkommen und, soweit verfügbar, Gerichtsentscheide, die einen Einfluss auf die Umsetzung des Freihandelsabkommens haben können. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, im Rahmen des in der nationalen Gesetz- gebung Zulässigen Informationen zur Verfügung zu stellen und spezifische Fragen im Zusammenhang mit Massnahmen zu beantworten, welche die Anwendung des Abkommens berühren. Innert 90 Tagen nach dessen Inkrafttreten bezeichnet jede Vertragspartei ihre für diesen Informationsaustausch zuständige Behörde und gibt diese den übrigen Vertragsparteien bekannt. Kapitel 13 (Schlussbestimmungen) regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 13.2, s. Ziff. 6), die Änderungen (Art. 13.3, s. Ziff. 4.8.1), den Rücktritt einer Partei oder das Erlöschen des Abkommens (Art. 13.5), das Verhältnis zwischen dem Hauptabkommen und den Zusatzabkommen (Art. 13.6, s. Ziff. 5) sowie die Auf- nahme neuer Parteien. Das Abkommen ermöglicht – auf Einladung des Gemischten Ausschusses und zu Bedingungen, die mit den Parteien ausgehandelt werden müssen – den Beitritt neuer Parteien (Art. 13.4). Im Fall von Abweichungen zwischen dem verbindlichen englischen und spanischen Wortlaut des Freihandelsabkommens geht der englische Text vor (Art. 13.7). Die Regierung Norwegens ist Depositar des Abkommens (Art. 13.8).
5 Inhalt des bilateralen Landwirtschaftsabkommens
Schweiz–Peru Angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Importe aus Peru zu einem nicht vernachlässigbaren Teil aus Landwirtschaftsprodukten bestehen (s. Ziff. 2), gestalte- ten sich die bilateralen Agrarverhandlungen recht schwierig. Dennoch konnten die wichtigsten Erwartungen Perus bezüglich Konzessionen der Schweiz für den Handel mit Landwirtschaftsprodukten im Wesentlichen erfüllt werden, ohne dass die Schweiz Konzessionen machen musste, die ihre Landwirtschaftspolitik in Frage stellen. Die bilateralen Landwirtschaftsabkommen der einzelnen EFTA-Staaten mit Peru decken den Handel mit Landwirtschaftsprodukten ab, die vom Freihandelsabkom- men nicht erfasst werden (Art. 2). Die bilateralen Abkommen sind rechtlich mit dem Freihandelsabkommen verbunden (Art. 11, s. Ziff. 4.8.3) und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen. Das Abkommen über die Landwirtschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru (Anhang 3
zu dieser Botschaft) ist auch auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar (Art. 1 Abs. 2). Im nichttarifären Bereich wird auf die relevanten Regeln der WTO (Art. 8) bezie- hungsweise auf diejenigen des Freihandelsabkommens (Art. 5) verwiesen. Dies gilt auch für die Schutzmassnahmen bei Marktstörungen. Bei Streitfällen kann entweder das Streitbeilegungsverfahren der WTO oder dasjenige des Freihandelsabkommens (s. Ziff. 4.8.2) angerufen werden. Zur Verwaltung und Weiterentwicklung des Landwirtschaftsabkommens wird ein bilateraler Landwirtschaftsausschuss eingesetzt (Art. 6). Er wird voraussichtlich gleichzeitig mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses des Freihandelsabkommens tagen. Im tarifären Bereich gestehen sich die Parteien Zollkonzessionen für eine Reihe von Produkten zu. Peru gewährt der Schweiz ab Inkrafttreten des Abkommens die Zoll- befreiung für 73 % der Tariflinien der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, insbesondere für Wein, Zigarren und Zigaretten. Darüber hinaus räumt Peru der Schweiz ein zollfreies Kontingent von jährlich 500 Tonnen für alle Käse ein. Die für Käse ausserhalb dieses Kontingents geltenden Zölle werden am Ende einer Über- gangsfrist von 17 Jahren vollständig aufgehoben. Der Schweiz wird daneben auch ein Zollfreikontingent von jährlich 100 Tonnen Trockenfleisch gewährt (Anhang I). Im Gegenzug konsolidiert die Schweiz vertraglich nahezu 95 % der Konzessionen, die sich Peru bisher autonom im Rahmen ihres Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt hat. Für die restlichen Produkte, die bisher ebenfalls einen vergüns- tigten Zugang nach APS genossen haben, wird die Schweiz die Anwendung des APS verlängern, solange sie ihr APS-System aufrechterhält und Peru darunter fällt. Dies betrifft vornehmlich sensible Produkte wie Zucker, für die die Schweiz nicht in der Lage ist, vertragliche Konzessionen zu gewähren. Die Situation im Bereich des Agrarhandels für die Produkte, die weiterhin autonom vom APS abgedeckt werden, wird nach Abschluss der Umsetzungsphase der Doha-Runde oder spätestens 8 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens überprüft (Art. 3 Abs. 3). Die Schweiz gewährt ebenfalls Konzessionen (Anhang II) in Form von Reduktion oder Beseitigung der Einfuhrzölle für eine Reihe von Erzeugnissen, für die Peru ein besonderes Interesse geltend gemacht hat, insbesondere für Schnittblumen, Spargeln, verschiedene
Gewürze, Artischocken, Bananen, Zigaretten und Zigarren, Käse, Tafeltrauben und Gemüsezubereitungen. Soweit anwendbar bewegen sich die Zugeständnisse der Schweiz im Rahmen der WTO-Zollkontingente und der saisonalen Einschrän- kungen. Mit Ausnahme einer Senkung des Einfuhrzolls auf Schnittblumen um 20 % ausser- halb des WTO-Zollkontingents41 hat die Schweiz keine Zugeständnisse gemacht, die sie nicht bereits anderen Freihandelspartnern gewährt oder autonom im Rahmen des APS zugestanden hat. Der Zollschutz für Produkte, die für die Schweizer Landwirt- schaft sensibel sind, bleibt aufrechterhalten. Das Abkommen hat auch keine Aus- wirkungen auf bestehende multilaterale Verpflichtungen der Schweiz. Die Ursprungsregeln (s. Ziff. 4.1.3) und die Bestimmungen zu den Zollverfahren des Freihandelsabkommens gelten für den Handel mit Landwirtschaftsprodukten, die vom bilateralen Landwirtschaftsabkommen erfasst werden (Art. 4).
41 Eine solche Konzession war der Schweiz angesichts der intern gebilligten Reformen zu diesen Erzeugnissen, namentlich der schrittweisen Senkung des Zollsatzes ausserhalb des Kontingents auf das Niveau des Kontingentsatzes, möglich.
6 Inkrafttreten
Artikel 13.2 Absatz 2 des Freihandelsabkommens legt fest, dass dieses für die Partei- en, die ihre Ratifikationsurkunde mindestens zwei Monate zuvor hinterlegt haben, am 1. Juni 2011 in Kraft tritt, falls Peru dazu gehört. Andernfalls tritt das Abkom- men zwischen Peru und einem EFTA-Staat am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch Peru und diesen Staat in Kraft (Art. 13.2 Abs. 3). Für die EFTA-Staaten, die ihre Ratifikationsurkunde nach Inkraft- treten des Abkommens hinterlegen, tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft (Art. 13.2 Abs. 4). Soweit die nationalen Vorschriften dies erlauben, können die Parteien die Abkommen vorläufig anwenden. Das Landwirtschaftsabkommen tritt nach Artikel
13.6 Absatz 1 des Freihandelsabkommens und nach Artikel 11 Absatz 2 des bilate-
ralen Landwirtschaftsabkommens gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen in Kraft.
7 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf
den Bund, die Kantone und die Gemeinden Die Schweiz gewährt Peru schon bisher im Rahmen des Allgemeinen Präferenz- systems (APS) auf autonomer Basis einseitige Zollzugeständnisse in weitgehend gleichem Umfang wie gemäss dem neuen Abkommen (s. Ziff. 4.1.1). Da ein Grossteil der Einfuhren aus Peru bereits im Rahmen des APS zollbefreit ist, werden die Zolleinnahmen nur in dem (beschränkten) Masse zurückgehen, in dem die Zuge- ständnisse des Abkommens über diejenigen des APS hinausgehen (z.B. für Bananen oder Tafeltrauben). 2009 betrugen die auf den Einfuhren aus Peru erhobenen Zölle insgesamt rund 1,8 Millionen Franken. Der aus dem Freihandelsabkommen resultie- rende Rückgang der Zolleinnahmen, der höchstens 1,8 Millionen Franken pro Jahr erreichen dürfte, ist zudem in Beziehung zur Verbesserung der Absatzperspektiven für die Schweizer Exporte auf dem peruanischen Markt zu setzen. Die Begleitmassnahmen (Wirtschaftszusammenarbeit und technische Unterstützung) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Peru erfol- gen im Rahmen der bestehenden Kredite und Finanzmittel in diesem Bereich (s. Ziff. 4.7). Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiter zu entwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Für den Zeitraum 2010–2014 wurden entsprechende Ressourcen bewilligt. Für diesen Zeit- raum haben die vorliegenden Abkommen keine weitere personelle Aufstockung zur Folge. Der Ressourcenbedarf für die Aushandlung neuer und die Umsetzung und Weiterentwicklung aller bestehenden Freihandelsabkommen nach 2014 wird vom EVD im Jahre 2013 neu beurteilt. Für die Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Peru keine finanziellen und personellen Auswirkungen.
8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Dank dem Freihandelsabkommen werden die EFTA-Staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den diskriminierungsfreien Marktzugang für Industrieprodukte auf dem peruanischen Markt erhalten (insbesondere gegenüber unseren Hauptkonkur- renten aus den USA, Kanada, der EU und Japan, die mit Peru ebenfalls Präferenz- abkommen abgeschlossen haben oder ein solches zurzeit aushandeln). Weiter erreichen die EFTA-Staaten und Peru einen Zugang zu öffentlichen Beschaffungs- märkten, dessen Verpflichtungsniveau weitgehend vergleichbar ist mit demjenigen des in Revision befindlichen GPA. Bezüglich des geistigen Eigentums wird der Schutz über den WTO/TRIPS-Standard hinaus gefestigt und verbessert. Die Frei- handelspartner erhalten schliesslich Öffnungen und Rechtsgarantien für Investi- tionen. Dank dem Zollabbau sowie der Garantie des diskriminierungsfreien Marktzugangs für Investitionen und zum öffentlichen Beschaffungswesen wirken sich die Abkom- men mit Peru auf Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz und in Peru positiv aus. Insbesondere wird der Wegfall peruanischer Ein- fuhrzölle die schweizerischen Exporte nach Peru begünstigen. Auch wenn sich die Zollentlastung der Importe aus Peru angesichts des schon heute tiefen schweizeri- schen Zollniveaus in Grenzen hält (s. Ziff. 7), werden die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz sowie die Unternehmen unseres Landes, die Vorpro- dukte aus Peru einführen, ebenfalls entsprechend entlastet. Alle diese Elemente tragen zu einer Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei. Da die Zugeständnisse der Schweiz an Peru im Bereich der Landwirtschaft entweder schon anderen Freihandelspartnern oder Entwicklungsländern im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugestanden worden sind und durchwegs im Rahmen der WTO-Zollkontingente (soweit vorhanden) gewährt werden, sind keine nennens- werten Auswirkungen auf die schweizerische Landwirtschaft zu erwarten (s. Ziff. 5).
9 Legislaturplanung
Das Freihandelsabkommen mit Peru und das bilaterale Landwirtschaftabkommen fallen unter die Massnahme «Ausbau des Netzes von Freihandelsabkommen mit Partnern ausserhalb der EU», die in der Botschaft vom 23. Januar 200842 über die Legislaturplanung 2007–2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 200843 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt sind.
10 Bezug zur WTO und Verhältnis
zum europäischen Recht Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten sowie Peru sind Mitglieder der WTO. Sowohl die Schweiz als auch die anderen EFTA-Staaten und Peru sind der Auffas- sung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO- Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. Freihandelsabkommen unter-
42 BBl 2008 784 und 817
43 BBl 2008 8544
liegen der Überprüfung durch das zuständige WTO-Organ und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit den Zielen der europäischen Integra- tionspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Europäischen Union berührt.
11 Geltung für das Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei- handelsabkommens mit Peru. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 192344 zwi- schen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein (Zollvertrag), wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Waren- verkehr auch auf Liechtenstein an. Aufgrund des Zollvertrags gilt auch das bilaterale Landwirtschaftsabkommen mit Peru für das Fürstentum Liechtenstein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).
12 Veröffentlichung der Anhänge zum
Freihandelsabkommen EFTA-Peru Es gibt keine Originalfassung der vorliegenden Abkommen in einer der Schweizer Amtssprachen. Der Abschluss der vorliegenden Abkommen in Englisch entspricht jedoch der gleichbleibenden Praxis, welche die Schweiz im Bereich der Verhand- lungen und des Abschlusses von Freihandelsabkommen in der Vergangenheit ver- folgt hat. Diese Praxis steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 4. Juni 201045 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpV) sowie der zugehörigen Erläuterungen, die der Bundesrat beide mit Beschluss vom 4. Juni 201046 verabschiedet hat. Aus- serdem würde die Erstellung von Originalfassungen in den Amtssprachen aller Vertragsparteien angesichts des Umfangs solcher Abkommen den Einsatz unver- hältnismässiger Mittel erfordern. Das Fehlen einer Originalfassung des Abkommenstextes in einer der Schweizer Amtssprachen macht es nichtsdestoweniger erforderlich, den Text des Abkommens mit Ausnahme seiner Anhänge und Protokolle in die drei Amtssprachen zu überset- zen. Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe b, 13 Absatz 3 und 14 Absatz 2 des Publika- tionsgesetzes (PublG) vom 18. Juni 200447 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Publika- tionsverordnung vom 17. November 200448 kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen, 3003
44 SR 0.631.112.514 45 SR 441.11 47 SR 170.512 48 SR 170.512.1
Bern49 bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats ver- fügbar50. Übersetzungen von Anhang V des Freihandelsabkommens über die Ursprungsregeln und Zollverfahren werden ausserdem von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert51. Ferner wurden die in Anhang I und Anhang III des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und Peru aufgeführte original spanisch abgefasste Liste der von Peru der Schweiz gewährten Landwirtschaftskonzessionen und die ebenfalls in original spanischer Sprache abgefasste Liste zum peruanischen Preisbandsystem («price band system»), die in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht werden, in ihrer Ursprungssprache belassen. Mangels erwiesener Gleichwertigkeit zwischen dem peruanischen Zolltarif, auf dem diese Listen beruhen, und dem Schweizer Zolltarif rechtfertigt sich diese Beibehal- tung aus Gründen der Rechtssicherheit. In der Vergangenheit wurde ebenso vorge- gangen, namentlich bei den bilateralen Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Mexiko, Chile, Südkorea, Kolumbien oder den GCC-Mitgliedstaaten. Hingegen wurde der Rest der Anhänge I und III zum bilateralen Landwirtschaftsab- kommen zwischen der Schweiz und Peru in die drei Amtssprachen übersetzt.
13 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)52 sind die auswärtigen Ange- legenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder die wich- tige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 13.5 des Freihandelsabkommens). Diese Kündigung bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsab- kommens (Art. 13.6 Abs. 2 des Freihandelsabkommens und Art. 11 Abs. 4 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organi- sation vor. Für die Umsetzung der Abkommen sind keine Anpassungen auf Geset- zesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzes- sionen, Gleichbehandlungsgrundsatz usw.). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes53, ParlG), die das fakulta- tive Referendum nach sich ziehen würden, ist einerseits festzuhalten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompetenzen, welche das Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198654 dem Bundesrat in Bezug auf Zollkonzessio- nen einräumt, umgesetzt werden können. Anderseits sind die Bestimmungen nicht
49 http://www.bundespublikationen.admin.ch/de.html?
50 http://www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/peru.aspx
52 SR 101 53 SR 171.10 54 SR 632.10
als grundlegend einzustufen: Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen dieser Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlos- sener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie vergleichbar ausgestaltet wie andere im EFTA-Rahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Die in einzelnen Bereichen festzustellenden Unterschiede (z.B. in den Bereichen Handelserleichte- rung oder Biodiversität) haben im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge. Anlässlich der Beratung der Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 22. April 2004 sowie bei den Beratungen der Botschaften zu den später abgeschlossenen Freihandelsabkommen haben beide Räte die Haltung des Bundesrates jeweils unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entsprechen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Arti- kel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen. Aus Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Vernehmlassungsgesetzes (VlG)55 ergibt sich, dass bei einem internationalen Abkommen, das nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist und keine wesentlichen Interessen der Kantone betrifft, grundsätzlich kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, ausser wenn es sich um ein Vorhaben von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer und kultureller Tragweite handelt oder wenn dieses in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen wird. Die vorliegenden Abkommen entsprechen bezüglich Inhalt sowie finanzieller, politischer oder wirtschaftlicher Bedeutung im Wesentlichen den früher abgeschlossenen Freihandelsabkommen und Agrarabkommen der Schweiz. Es handelt sich somit um kein Vorhaben von besonderer Tragweite im Sinne des VlG, und die Kantone wurden gemäss Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes (BGMK)56 sowohl bei der Vorbereitung des Verhandlungsmandats als auch, soweit erforderlich, während den Verhandlungen beigezogen. Da die Abkommen auch nicht in erheblichem Mass ausserhalb der Bundesverwaltung vollzogen werden, konnte auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet werden.
55 SR 172.061 56 SR 138.1