Parlamentarische Initiative. Erhöhung der Zahl der Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1. November 2012. Stellungnahme des Bundesrates
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Parlamentarische Initiative Erhöhung der Zahl der Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1. November 2012
Stellungnahme des Bundesrates
vom 30. November 2012
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 1. November 2012 betreffend die parlamentarische Initiative «Erhöhung der Zahl der Richterstel- len am Bundesverwaltungsgericht» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
30. November 2012 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Eveline Widmer-Schlumpf Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2012-2834 9487
Stellungnahme
1 Ausgangslage
Das Bundesverwaltungsgericht umfasst gemäss Artikel 1 Absatz 3 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) 50–70 Richterstellen. Die genaue Anzahl der Richterstellen bestimmt die Bundesversammlung in einer Verordnung (Art. 1 Abs. 4 VGG). In der ursprünglichen Fassung der Richterstellenverordnung vom 17. Juni 2005 (SR 173.321) waren höchstens 64 Vollzeitstellen vorgesehen. Gestützt auf eine parlamentarische Initiative der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beschloss die Bundesversammlung am 12. Juni 2009 eine Erhöhung auf höchstens 65 Vollzeitstellen. Grund für diese Anpassung war nicht die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbelastung, sondern ein Engpass bei der Behandlung von Beschwerden auf Italienisch (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. März 2009, BBl
2009 1377 Ziff. 4). Weitergehende Stellenbegehren des Bundesverwaltungsgerichts
konnten sich damals nicht durchsetzen, zumal sich auch das Bundesgericht und der Bundesrat negativ dazu geäussert hatten. Bei den Gerichtsschreiberstellen, deren Zahl das Bundesverwaltungsgericht im Rah- men des genehmigten Voranschlags selber festlegt, gab es seit 2009 keine Auf- stockung.
2 Vorlage der Kommission für Rechtsfragen
des Nationalrates Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates am 6. Oktober 2011, die Zahl der Richterstellen in der Richterstellen- verordnung auf das gesetzliche Maximum von 70 zu erhöhen. Den gleichen Antrag hatte es am 2. Juli 2008 gestellt. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beantragt in ihrem Bericht, die Anzahl Richterstellen am Bundesverwaltungsgericht in Artikel 1 der Richterstellen- verordnung von höchstens 65 auf höchstens 68 Vollzeitstellen zu erhöhen. In ihrer Begründung folgt die Kommission im Wesentlichen der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat vor allem geltend gemacht, im Zusammen- hang mit Änderungen der Bundesgesetze über die Krankenversicherung (Spitalfi- nanzierung) und die Invalidenversicherung (Überprüfung laufender Invalidenrenten) und des Bundespersonalgesetzes sowie wegen geplanter Liberalisierungen im Ener- giebereich sei mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen. Keine Engpässe bestehen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit im Asylbereich.
3 Stellungnahme des Bundesrates
3.1 Beurteilung des Handlungsbedarfs
Die Zahlen der Geschäftseingänge und -erledigungen am Bundesverwaltungsgericht sind seit dem Frühjahr 2009, als die Bundesversammlung in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht und dem Bundesrat nicht mehr als 65 Richterstellen vorsehen wollte, einigermassen konstant geblieben. Ein Trend, der mehr Richterstellen erfor- dern würde, d. h. eine anhaltende markante Zunahme der Eingänge oder Abnahme der Erledigungen (z. B. wegen eines grösseren Anteils komplexer Dossiers), ist aufgrund der bisherigen Geschäftszahlen nicht sichtbar. Eine eindeutige Verbesse- rung gab es hingegen bei der Anzahl pendenter Fälle am Jahresende. 2008 war die entsprechende Zahl noch relativ hoch; sie entsprach fast dem Jahrespensum der Erledigungen. 2011 betrug sie nur noch 60 Prozent der Erledigungen im gleichen Jahr. Unter diesen Umständen erstaunt es nicht, dass seitens des Bundesgerichts, das die Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht ausübt, die zuständige Verwaltungs- kommission gegenüber der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates erklärt hat, sie erachte eine Änderung der Richterstellenverordnung von der Sache her nicht als notwendig. Ob die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten Gesetzesrevisionen wirklich zu einer erheblichen Mehrbelastung führen, steht nicht fest. Andere Gesetzesrevisionen könnten sich gleichzeitig günstig auf die Geschäftslast auswirken oder haben bereits eine solche Wirkung gehabt (z. B. die Abschaffung der Milchkontingentierung). Die Aufwandschätzung des Bundesverwaltungsgerichts für Spitaltarif- und Spitallisten- beschwerden erscheint dem Bundesrat schwer nachvollziehbar. Wenn für 5 bis 11 solche Fälle tatsächlich ein Jahrespensum einer Richterin oder eines Richters mit Vollzeitbeschäftigung benötigt würde, wäre wohl zu überlegen, ob die Arbeitsweise im fraglichen Bereich überprüft werden sollte. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylbe- reich keinen Bedarf für zusätzliche Richterstellen geltend macht. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich gegenüber der Kommission für Rechtsfragen des National- rates letztmals am 18. Oktober 2012 schriftlich geäussert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es die gegenwärtig zu beobachtende Zunahme der Asyl- gesuche, die jüngste Revision des Asylgesetzes und den geplanten verstärkten Pen- denzenabbau beim Bundesamt für Migration in seine letzte Beurteilung einbezogen
hat und in der Lage ist, die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. Eine Änderung der Richterstellenverordnung auf Vorrat drängt sich nicht auf, da die Verordnung nötigenfalls relativ rasch angepasst werden kann. Diesen Standpunkt vertraten das Bundesgericht und die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates ausdrücklich bei der Beratung der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. September 2011 über die Richterstellen am Bundesgericht (SR 173.110.1; vgl. den Bericht der Kommission, BBl 2011 4509 Ziff. 2.5 und 3). Auf allfällige kurzfristig eintretende Belastungsspitzen kann das Bundesver- waltungsgericht im Übrigen mit der Anstellung von Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen reagieren. Das Verhältnis zwischen Richter- und Gerichts- schreiberstellen betrug Ende 2011 beim Bundesverwaltungsgericht 1 zu 2,8 (beim Bundesgericht 1 zu 3,34). Bis zur kritischen Grenze, bei der eine sogenannte
Gerichtsschreiberjustiz befürchtet werden müsste, besteht somit am Bundesverwal- tungsgericht noch ziemlich viel Spielraum. Ob beim Bundesverwaltungsgericht – anders als beim Bundesgericht – ein Stellen- vorrat in der entsprechenden Verordnung geschaffen werden soll, ist eine Frage des politischen Ermessens. Triftige Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind aber nicht ersichtlich.
3.2 Antrag
Wie das Bundesgericht als Aufsichtbehörde sieht der Bundesrat zurzeit keinen Anlass, die Zahl der Richterstellen beim Bundesverwaltungsgericht aufzustocken. Er beantragt deshalb, auf die Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Natio- nalrates zur Änderung der Richterstellenverordnung nicht einzutreten.