Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Stand: 8. Mai 2006
PRTR - Verordnung (PRTR-V) (Pollutant Release and Transfer Register)
Erläuterungen
Inhaltsverzeichnis 1 EINFÜHRUNG........................................................................................................2
2 ALLGEMEINES......................................................................................................2
2.1 Internationale Entwicklung ..................................................................................2 2.1.1 Aktivitäten der OECD................................................................................2 2.1.2 Das PRTR-Protokoll der UNECE..............................................................3 2.1.3 Das PRTR der Europäischen Union .........................................................3
2.2 Entwicklung in der Schweiz ................................................................................4 2.2.1 Bisheriges und geplantes Vorgehen.........................................................4 2.2.2 Konzept des schweizerischen PRTR........................................................4 2.2.3 Rechtslage................................................................................................5
2.3 Regulierungsfolgen ..............................................................................................5
2.3.1 Notwendigkeit des PRTR und Auswirkungen auf die Umwelt ..................5
2.3.2 Auswirkungen auf Bund und Kantone ......................................................5 2.3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft ..............................................................6
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen.........................................................7 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen .......................................................................7 2. Abschnitt Aufgaben der Betriebsinhaberin ...............................................................8 3. Abschnitt Aufgaben der Behörden..........................................................................10 Gelös
4. Abschnitt Schlussbestimmungen............................................................................13 Gelös Gelös Erläuterungen zu den Anhängen ...................................................................................13 Anhang 1 Anlagen mit Kapazitätsschwellenwerten ................................................14 Anhang 2 Schadstoffe mit Schwellenwerten...........................................................14 Anhang 3 Beseitigungs- und Verwertungsverfahren...............................................14 Gelös
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1 EINFÜHRUNG
Der Aufbau öffentlich zugänglicher Register über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, in Wasser oder Boden, den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (Pollutant Release and Transfer Registers, PRTRs) wurde erstmals von der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung (UNCED, Rio de Janeiro 1992) für den nachhaltigen Umgang mit Chemikalien, Abfällen und Energie und als Mittel zur Risikominderung im Kapitel 19 der Agenda 21 vorgeschlagen. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat in der Folge diese Aufgabe konkretisiert und damit die Vorarbeiten geleistet für das 2001 von der Economic Commission for Europe of the United Nations (UNECE) den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung vorgelegte PRTR-Protokoll. Unter einem PRTR ist ein Inventar zu verstehen, welches folgende Informationen enthält und öffentlich zugänglich macht: - Freisetzungen bestimmter Schadstoffe in Luft, Wasser oder Boden, - Transfers von Abfällen für die Verwertung oder Beseitigung sowie - Transfers von Schadstoffen in Abwasser. Betriebe sind meldepflichtig, wenn sie - Anlagen nach Anhang 1 der Verordnung betreiben und - bestimmte Schadstoffe gemäss Anhang 2 der Verordnung in Mengen über den festgelegten Schwellenwerten freisetzen, Abfälle oder Schadstoffe in Abwasser transferieren. Die Daten sind jährlich dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu melden. Sie werden zunächst behördlich überprüft und anschliessend auf dem Internet öffentlich zugänglich gemacht. Das PRTR enthält zusätzlich zu den gemeldeten Daten über Freisetzungen und Transfers aus Punktquellen von grösseren Betrieben auch Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen.
2 ALLGEMEINES
2.1 Internationale Entwicklung
2.1.1 Aktivitäten der OECD
Ausgehend von den Empfehlungen der Agenda 21 organisierte die OECD in den 90er Jahren eine Reihe von Workshops und erarbeitete dabei ein Grundlagen-Dokument mit dem Titel „Guidance Manual for Governments“, um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung eines PRTR zu unterstützen. 1996 verabschiedete sie eine Empfehlung des Rats der OECD zur Einführung von PRTRs in den Mitgliedstaaten. Die einschlägigen Dokumente sind auf der PRTR Homepage der OECD verfügbar. In weiteren Tagungen und Konferenzen sorgte die OECD für die weltweite Verbreitung ihres Konzepts. Inzwischen sind PRTRs in vielen OECD-Mitgliedstaaten eingeführt. Sie haben sich als ein effizientes Instrument zur Lenkung der Umweltpolitik erwiesen. So wurden in den USA die Schadstoffemissionen der meldepflichtigen Betriebe mit deren PRTR stark reduziert.
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Zur Förderung des Aufbaus von PRTRs setzte die OECD eine „Task Force on PRTRs“ ein, die unterstützende Dokumente wie die „Release Estimation Techniques (RETs)“ erarbeitet. Diese sind über die OECD Homepage unter „Resource Centre for PRTR RETs“ verfügbar.
2.1.2 Das PRTR-Protokoll der UNECE
2001 begann die UNECE in Genf ein PRTR-Protokoll (Protocol on Pollutant Release and Transfer Registers) auszuarbeiten. Dieses Dokument wurde anlässlich des fünften Ministertreffens "Environment for Europe" am 21. Mai 2003 in Kiew von 36 Staaten - darunter die Schweiz - und der Europäische Union unterzeichnet. Weil das PRTR-Protokoll ein global offenes Protokoll ist, kann es jederzeit auch von weiteren Staaten unterzeichnet werden, selbst wenn diese nicht Mitglied der UNECE sind. Das PRTR-Protokoll verpflichtet die Unterzeichnerstaaten ein öffentlich zugängliches PRTR aufzubauen, das auf jährlichen Meldungen von Betrieben (Punktquellen) basiert. Betriebe der im Protokoll aufgeführten Branchen müssen melden, wenn sie einen oder mehrere von insgesamt 86 im Protokoll definierten Schadstoffen in Mengen über den entsprechenden Schwellenwerten freisetzen. Auch Transfers von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser über den entsprechenden Schwellenwerten sind zu melden. Die jeweiligen Meldungen umfassen nicht alle Schadstoffe und Abfälle, sondern nur solche, deren Freisetzung oder Transfer die Schwellenwerte überschreiten. Das Protokoll verlangt zudem, Schadstofffreisetzungen aus diffusen Quellen wie Verkehr, Industrie und Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder Haushalten zu erfassen. Zur Erfassung solcher Informationen besteht indes kein vom Protokoll vorgeschriebenes Meldeverfahren. Die UNECE erarbeitet derzeit in Zusammenarbeit mit der EU eine Anleitung zum Protokoll: „Guidance to the Protocol on PRTRs“.
2.1.3 Das PRTR der Europäischen Union
Die Europäische Union (EU) veröffentlichte am 17. Juli 2000 eine Entscheidung der Kom- mission über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters („European Pollutant Emission Register“ [EPER]). Im Februar 2004 konnte die EU erstmals die PRTR- Daten ihrer Mitgliedstaaten und Norwegens für 50 Schadstoffe in Luft und Wasser für das Berichtsjahr 2001 im Internet verbreiten. Für das zweite Berichtsjahr 2004 waren auch die neuen Mitgliedstaaten der EU meldepflichtig. Die Daten sollen 2007 im Internet öffentlich zugänglich sein. Das EPER ist seither weiterentwickelt worden zu einem europäischen Schadstoff- freisetzungs- und -verbringungsregister („European PRTR“), das die Vorgaben des UNECE PRTR-Protokolls erfüllt und einige zusätzliche Informationen verlangt. Am 6. Juli 2005 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU für die Einrichtung dieses „European PRTR“ entschieden. Die EU hat ihre Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters vom 18. Januar 2006 am 4. Februar 2006 publiziert und am 24. Februar 2006 in Kraft gesetzt. Das erste Berichtsjahr wird 2007 sein. Die Publikation der Daten im Internet ist für 2009 vorgesehen. Betriebe, die eine oder mehrere von insgesamt 65 Tätigkeiten ausführen, werden meldepflichtig sein. Die Daten über die Freisetzung von 91 Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden sowie der Transfer von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser werden ab 2007 jährlich erfasst werden. Die 3/15
Schwellenwerte von einigen Schadstoffen sind tiefer angesetzt als im UNECE-PRTR- Protokoll vorgesehen.
2.2 Entwicklung in der Schweiz
2.2.1 Bisheriges und geplantes Vorgehen
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte im Hinblick auf die Einführung eines PRTR in der Schweiz in Jahren 1996 – 1999 zusammen mit der Schweizerischen Chemischen Industrie ein "Vorpilot-Projekt" für die Berichtsjahre 1995 und 1996 durch. Die Ergebnisse dieses Projekts sind 1999 in den Umwelt-Materialien Nr. 109 des BAFU publiziert worden. In einer zweiten Phase wurde ein "Pilot-Projekt" mit 55 Betrieben verschiedener Branchen in Analogie zum europäischen EPER für die Berichtsjahre 2000 und 2001 durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Projekts sind 2004 in der Schriftenreihe Umwelt Nr. 362 des BAFU veröffentlicht worden. Zur Information der Öffentlichkeit über den jeweiligen Entwicklungsstand wurden 1997 und 1999 Informationstagungen durchgeführt. Zudem wurde eine PRTR-Homepage eingerichtet.
2.2.2 Konzept des schweizerischen PRTR
Mit der PRTR-Verordnung wird die nötige Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit in der Schweiz ein PRTR aufgebaut werden kann, das die Vorgaben des PRTR-Protokolls der UNECE erfüllt.
Nicht öffentliches Öffentliches Abb. 1: PRTR-Konzept Register Register
1. Eingabe der Daten durch Daten-
die Betriebe in ein nicht- eingabe öffentliches Register Betriebe
2. Überprüfung durch
Kantone und BAFU
3. BAFU: Freischaltung der
überprüften Daten in ein Kantone Qualitäts- öffentliches Register / BAFU kontrolle Betrieb der Datenbank / Koordination Freischaltung BAFU Betrieb Datenbank Koordination
Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, soll die Eingabe der Daten direkt durch die Betriebe auf eine auf dem Internet basierende Datenbank erfolgen. Diese Datenbank ist passwortgeschützt und nur für den jeweiligen Betrieb selbst und die Vollzugsbehörden zugänglich. Letztere überprüfen die Eingaben auf ihre Qualität und ihre Übereinstimmung mit andern vorhandenen Daten. Nach dieser Überprüfung werden die kontrollierten und für gut befundenen Daten vom BAFU freigeschaltet, d.h. auf eine der Öffentlichkeit zugängliche auf dem Internet basierende Datenbank übertragen. Es ist 4/15
geplant, die öffentlichen Daten des schweizerischen PRTR auch der Europäischen Umweltagentur zur Verfügung zu stellen. Der Betrieb der Datenbank und die Gesamtkoordination obliegen dem BAFU.
2.2.3 Rechtslage
Auf Gesetzesstufe sind alle für die Umsetzung benötigten Rechtsgrundlagen im Umweltschutzgesetz (USG) vorhanden. Zentrale Bestimmungen sind - für die Erhebung der Daten der Artikel 44 USG in Verbindung mit Artikel 46 USG und - für die Veröffentlichung die Artikel 6 und Artikel 47 USG. Das PRTR-Protokoll sieht ausdrücklich vor, dass Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben. Da das schweizerische PRTR keine besonders schützenswerte Daten enthält, genügt zudem eine die genannten Artikel konkretisierende Verordnung (Art. 17 Datenschutzgesetz). Die Ratifikation des PRTR-Protokolls der UNECE liegt in der Kompetenz des Bundesrats, weil es sich nur um eine Datensammlung handelt (Art. 39 Abs. 2 Bst. d USG). Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sollen die Umsetzung des PRTR-Protokolls sichergestellt und die für den Vollzug notwendigen Vorschriften geschaffen werden.
2.3 Regulierungsfolgen
2.3.1 Notwendigkeit des PRTR und Auswirkungen auf die Umwelt
Die internationale Gemeinschaft hat rund 86 Schadstoffe identifiziert, die von Betrieben in grösseren Mengen in die Umwelt abgegeben werden. Einige dieser Stoffe werden auch in der Schweiz in grösseren Mengen freigesetzt oder transferiert. Längerfristiges Ziel des PRTR ist es, zur Reduktion dieser Freisetzungen an die Umwelt beizutragen. Das PRTR ist ursprünglich in den Vereinigten Staaten entwickelt und dort zu einem sehr effizienten Vollzugsinstrument ausgebaut worden. Die amerikanische Umweltbehörde kann über namhafte Erfolge berichten. Das PRTR hat inzwischen aber über verschiedene internationale Organisationen auch in Europa verbreitet Eingang gefunden. Verschiedene europäische Staaten insbesondere die EU-Mitgliedstaaten können heute bereits ähnliche Entwicklungen wie in den Vereinigten Staaten belegen. Mit dem Aufbau eines schweizerischen PRTR soll auch in der Schweiz die Freisetzung von Schadstoffen an die Umwelt reduziert werden. Mit der Vorlage der PRTR-Verordnung setzt die Schweiz zwar nur die Mindestanforderungen des UNECE-Protokolls um. Trotzdem bedeutet die Vorlage eine Harmonisierung des schweizerischen Rechts mit demjenigen der Europäischen Union.
2.3.2 Auswirkungen auf Bund und Kantone
Die Umsetzung des PRTR Protokolls beziehungsweise der Vollzug der PRTR-Verordnung wird bei der Bundesverwaltung (BAFU) zu einem Mehraufwand in der Grössenordnung einer halben Stelle führen. Diese Zusatzbelastung kann amts- bzw. departementsintern im Rahmen der im Voranschlag und der Finanzplanung eingestellten Ressourcen aufgefangen werden. Im Bereich der Sachausgaben fallen gegenüber den eingestellten Ressourcen beim BAFU keine Mehrausgaben an. 5/15
Es gilt nicht bloss die PRTR-Datenbank aufzubauen und zu betreiben, sondern auch eine Qualitätssicherung der eintreffenden Daten vorzunehmen und diese anschliessend für die Publikation freizuschalten. Zu den Aufgaben des BAFUs gehört es auch, mit anderen Vertragsparteien des PRTR-Protokolls Informationen auszutauschen und an internationalen Konferenzen für die Schweiz teilzunehmen. Der bei den Kantonen anfallende Arbeitsaufwand für die Qualitätssicherung der Daten und die Meldungen durch die Betriebe hängt einerseits davon ab, wie viele meldepflichtige Betriebe sich auf dem jeweiligen Kantonsgebiet befinden, und andererseits, wie detailliert die zu prüfenden Daten kontrolliert werden.
2.3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Das PRTR erfasst nur Betriebe, die erhebliche Mengen von Schadstoffen freisetzen und grössere Mengen an Abfällen transferieren. Eine erste Einschränkung besteht, indem nur Branchen betroffen sind, die Anlagen nach Anhang 1 aufweisen (teilweise mit Kapazitätsschwellenwerten). Zudem werden nur solche Betriebe erfasst, die einen oder mehrere der im Anhang 2 festgelegten Schadstoffe über dem jeweiligen Schwellenwert freisetzen oder die Abfälle über einem entsprechenden Schwellenwert transferieren. Die Schwellenwerte wurden für grössere Betriebe im europäischen und amerikanischen Wirtschaftsraum festgelegt. Im Vergleich zu diesen Ländern verfügt die Schweiz beispielsweise über einen geringeren Anteil an Schwerindustrie, womit die Schwellenwerte für die schweizerische Industrie vergleichsweise hoch angesetzt sind und somit nur wenige Betriebe meldepflichtig sind. Die PRTR-Verordnung hält sich ausschliesslich an die Meldepflicht gemäss dem PRTR- Protokoll. Um eine schadstoffspezifische Meldung von Abfällen zu vermeiden, wird gemäss der PRTR-Verordnung nur die Gesamtmenge an gefährlichen respektive anderen Abfällen über den entsprechenden Schwellenwerten verlangt. Viele dieser Betriebe verfügen schon heute über die erforderlichen Informationen (z.B. für ihr betriebliches Umweltreporting). Da in einigen Fällen die zu meldenden Daten nicht in der für das PRTR notwendigen Form vorliegen, kann dies in der Anfangsphase zu einem gewissen Mehraufwand führen. Der administrative Aufwand für die meldepflichtigen Betriebe wird dadurch vereinfacht, dass die erforderlichen Daten direkt in eine auf dem Internet basierende Datenbank eingegeben werden können. Der dazu nötige Aufwand hängt direkt von den Freisetzungen oder Transfers eines Betriebs ab und ist deshalb individuell verschieden. Die Meldepflicht wird auch dadurch erleichtert, dass die Betriebe für gewisse Meldepflichten auf Grund anderer Rechtserlasse dem BAFU die Berechtigung erteilen können, diese Daten direkt in die Datenbank einzutragen. Somit können doppelte Meldungen vermieden werden. Dies gilt insbesondere für Meldungen zu Sonderabfällen, sofern sie im geeigneten Format (Mengen pro Jahr) verfügbar sind. Mit dieser Massnahme kann eine erhebliche Entlastung der Betriebe erreicht werden. Nach ersten Schätzungen kann davon ausgegangen werden, dass in der Schweiz rund 1000 grosse und mittlere Betriebe meldepflichtig werden. Für die Erfassung der Daten bieten sich viele Möglichkeiten an. Messdaten liefern in aller Regel die zuverlässigsten Werte, sind aber finanziell am teuersten. Das PRTR lässt deshalb ausdrücklich auch Berechnungen oder Schätzungen der Freisetzungen und Transfers zu. 6/15
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich Absatz 1: Die PRTR-Verordnung bezweckt, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und den Transfer von Abfällen und Schadstoffen in Abwasser mittels eines im Internet publizierten Registers sicher zu stellen. Damit soll der Öffentlichkeit der Zugang zu aktueller Information über die Umweltbelastung und die Beteiligung an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren erleichtert werden. Wie sich bei einigen im Ausland eingeführten PRTRs gezeigt hat, leistet ein PRTR einen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung. Ein PRTR ermöglicht den Betrieben einen Beitrag zu einer geringeren Umweltbelastung zu leisten, Transparenz zu schaffen, Entscheidungsgrundlagen für das Management zur Verfügung zu stellen, die Ökoeffizienz und Produktivität zu verbessern sowie gesellschaftliche Verantwortung gegenüber Mitarbeitern und der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Ein PRTR stellt zudem den Behörden ein Mittel zur Verfügung, um Entstehung, Freisetzung und Schicksal von Schadstoffen im Verlaufe der Zeit zu verfolgen. Es ermöglicht, nationale Umweltziele festzulegen und die Erreichung dieser Ziele objektiv zu überprüfen. Absatz 2: In Anhang 1 der Verordnung sind abschliessend alle Branchen aufgeführt, die unter die Verordnung fallen können. Betroffen sind insbesondere Betriebe folgender Bereiche: - Energiesektor, - Herstellung und Verarbeitung von Metallen, - Mineral verarbeitende Industrie, - Chemische Industrie, - Abfall- und Abwasserwirtschaft, - Papier und Holzindustrie, - Intensivhaltung und Aquakultur, - tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel-und Getränkesektor.
Artikel 2 Begriffe Die Begriffsumschreibungen basieren grundsätzlich auf Artikel 2 des PRTR-Protokolls der UNECE, wurden aber an die in der schweizerischen Gesetzgebungspraxis üblichen Begriffe angepasst. So entspricht beispielsweise der Begriff "Abwasser" in Buchstabe g dem im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) definierten Begriff und umfasst das durch industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser. Als gefährlicher Abfall nach dem Protokoll gilt „Sonderabfall“ (Bst. h) im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (SR 814.610).
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2. Abschnitt Aufgaben der Betriebsinhaberin
Artikel 3 Sorgfaltspflicht Um die Öffentlichkeit auch sachgerecht zu informieren, hat die Inhaberin eines Betriebs die Qualität der gemeldeten Daten sicher zu stellen. Die gelieferten Daten müssen aktuell, plausibel und aussagekräftig sein. Die meldepflichtigen Freisetzungen und Transfers sind vollständig zu erfassen, sie müssen auf einheitlichen Definitionen und Methoden für die Bestimmung beruhen und mit Daten aus früheren Meldeperioden konsistent sein.
Artikel 4 Meldepflicht Absatz 1: Jede Inhaberin eines Betriebs nach Artikel 1 Absatz 2 (Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1) meldet dem BAFU jährlich bis 1. Juli seine Daten für das Vorjahr, falls sie eine der Bedingungen der Buchstaben a – d erfüllt. Meldepflichtig ist sie somit (Buchstabe a), wenn sie einen oder mehrere der insgesamt 86 in Anhang 2 aufgeführten Schadstoffe in Luft, Wasser oder Boden über den entsprechenden Schwellenwerten freisetzt. Die Meldung beschränkt sich auf diejenigen Schadstoffe, welche die Schwellenwerte überschreiten. Alle Schadstoffe, die nicht oder nur in Mengen unter dem entsprechenden Schwellenwert freigesetzt werden, müssen nicht gemeldet werden. Die in der Verordnung angegebenen Schwellenwerte wurden dem PRTR-Protokoll entnommen und für dieses dem Gefährdungspotenzial der Schadstoffe entsprechend festgelegt. Schadstoffe sind unter anderen Treibhausgase, Ozonschicht abbauende Stoffe, Schwermetalle, Pestizide, sauren Regen verursachende Gase und persistente organische Schadstoffe. Der Verordnungsentwurf hat die Vorgaben des Protokolls in Anhang 1 und 2 unverändert übernommen. Die PRTR-Verordnung findet mit den Buchstaben b und c auch Anwendung auf Betriebe, die Sonderabfälle in Mengen über 2 Tonnen pro Jahr oder andere Abfälle in Mengen über 2000 Tonnen pro Jahr aus ihrem Betrieb hinaus zur Verwertung oder Beseitigung transferieren. Die Schweiz wie auch die EU hat sich für diese Variante im UNECE PRTR-Protokolls entschieden, da die Schadstoff-spezifische Erfassung der Daten sehr schwierig und aufwändig sein kann. Betroffen sind schliesslich auch Betriebe, die einen oder mehrere der 86 in Anhang 2 aufgeführten Schadstoffe in Abwasser transferieren, falls die Schwellenwerte für Wasser nach Anhang 2 überschritten werden (Buchstabe d). Absatz 2: Betriebe, die dem BAFU Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 bereits auf Grund anderer Rechtserlasse geliefert haben, können das BAFU ermächtigen, diese in die Datenbank einzutragen. Die Ermächtigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Das BAFU führt eine Liste der aufgrund anderer Rechtserlasse erhobenen Informationen, die für eine Übertragung in die Datenbank nach Artikel 5 Absatz 3 geeignet sind.
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Abb. 2: Das folgende Ablaufschema ermöglicht, zu entscheiden, ob ein Betrieb meldepflichtig ist:
1 Betroffene Branchen
Wirtschaftliche Nein Führte Ihr Betrieb im Berichtsjahr eine Tätigkeit gemäss Anhang 1 aus? Ja
Tätigkeiten
2 Wurde im Berichtsjahr der Nein
Kapazitätsschwellenwert gemäss
Der Betrieb ist nicht meldepflichtig. Anhang 1 überschritten?
Ja Ja Ja 3 4 5
Schadstofffreisetzung und Transfer Transfer von Schad- Schadstofffreisetzung Transfer von Abfällen stoffen in Abwasser in Luft, Wasser oder Wurden im Berichtsjahr Boden Wurden im Berichtsjahr mehr als 2 t gefährlicher Wurden im Berichtsjahr in Schadstoffe aus dem Abfall (Verordnung über Anhang 2 festgelegte Betrieb hinaus in Abwasser, den Verkehr mit Abfällen Schadstoffe in Luft, das zur Abwasser- (VeVa) vom 22.6.2005) Wasser oder Boden in behandlung bestimmt ist, in oder mehr als 2000 t Mengen freigesetzt, die Mengen transferiert, die die andere Abfälle aus dem die Schwellenwerte festgelegten Betrieb hinaus überschreiten? Schwellenwerte für Wasser transferiert? in Anhang 2 übersteigen?
Nein Nein Nein
Ja Ja Ja
Der Betrieb ist meldepflichtig.
Artikel 5 Inhalt der Meldung Absatz 1: Ist ein Betrieb nach Artikel 4 meldepflichtig, so muss seine Meldung die in Absatz
1 Buchstabe a-g aufgeführten Informationen enthalten:
a. Angaben zur Identifikation des Betriebs, seines Standorts sowie der Spezifikation seiner Anlagen nach Anhang 1;. b. Angaben zur verantwortlichen Person, sei es die Eigentümerin oder die Person, die den Betrieb tatsächlich führt; c. Die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr freigesetzten Schadstoffs an die einzelnen Medien (Luft, Wasser, Boden). Zur Identifikation ist die Nummer und Name des Schadstoffs gemäss erster und dritter Spalte des Anhangs 2 anzugeben. Zu der meldepflichtigen Menge gehört sowohl die Freisetzung von Schadstoffen in die Umwelt durch den Normalbetrieb wie auch durch ausserordentliche Ereignisse, sei es durch Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen. Ausserordentliche Ereignisse sind beispielsweise Freisetzungen bei Unfällen, Unterhaltsarbeiten oder Fehlfunktionen von Anlagen.
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d. Die Menge des Sonderabfalls, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Betrieb hinaus transferiert wurde, falls sie 2 Tonnen überstieg. Mit „R“ oder „D“ ist anzugeben, ob der Abfall für die Verwertung oder Beseitigung gemäss Anhang 3 bestimmt war. Für die Überwachung des grenzüberschreitenden Transfers von Sonderabfall sind zusätzlich Name und Adresse des Abnehmers sowie der Ort der Verwertung beziehungsweise Beseitigung anzugeben. In den Mengenangaben müssen auch Mengen enthalten sein, die durch ausserordentliche Ereignisse angefallen sind. e. Die Menge des anderen Abfalls, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Betrieb hinaus transferiert wurde, falls sie 2000 Tonnen überstieg. Mit „R“ oder „D“ ist anzugeben, ob der Abfall für die Verwertung oder Beseitigung gemäss Anhang 3 bestimmt war. In den Mengenangaben müssen auch Mengen enthalten sein, die durch ausserordentliche Ereignisse angefallen sind. f. Die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr in Abwasser transferierten Schadstoffs über dem Schwellenwert für Wasser gemäss Anhang 2. Zudem ist die Nummer des Schadstoffs gemäss Anhang 2 erste Spalte anzugeben. Die Mengenangaben umfassen auch Schadstoffe in Abwasser, die durch ausserordentliche Ereignisse angefallen sind. g. Die Angaben nach den Buchstaben c bis f sind mit dem Hinweis zu spezifizieren, ob die Methode zur Bestimmung der Mengen auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen beruhen. Bei Messungen ist die Analysenmethode anzugeben; die Messungen sollen auf effektiven meist kontinuierlichen Messungen von Schadstoffkonzentrationen basieren. Für Berechnungen ist die Methode anzugeben; möglich sind Modellrechungen, Massenbilanzierungen, Berechnung von Emissionsfaktoren und ähnliche Methoden. Schätzungen sollen durch Fachleute erfolgen und basieren in der Regel auf der Einschätzung von Daten wie physikalisch-chemischen Eigenschaften, Monitoring oder Prozessbeurteilung. Anleitungen über Techniken zur Schätzung von Freisetzungen wurden von der OECD publiziert („Resource Compendium of PRTR Release Estimation Techniques Part 1 : Summary of Point Source Techniques ; Part 2 : Summary of Diffuse Source Techniques; Part 3 : Summary of Techniques for off-site transfers“). Enthalten die Mengenangaben nach den Buchstaben c bis f auch Mengen auf Grund ausserordentlicher Ereignisse, so ist es dem Betrieb freigestellt, ob er die bei diesen Ereignissen freigesetzten Mengen separat ausweisen will. In der Gesamtmenge des freigesetzten Schadstoffs müssen diese Mengen jedoch in jedem Fall enthalten sein. Absatz 2: Die Informationen über die Freisetzung und den Transfer sollen soweit angemessen mit einer international anerkannten Methode erhoben werden. Die Verwendung einer international anerkannten Methode zur Messung, Berechnung oder Schätzung dient der internationalen Vergleichbarkeit der Daten. Zweckdienliche Messmethoden, die sich seit längerer Zeit bewährt haben, werden üblicherweise akzeptiert. Absatz 3: Die direkte elektronische Eingabe der Informationen im vorgegebenen Format in die vom BAFU betriebene nicht-öffentliche Datenbank verringert den administrativen Aufwand. Falls ein Betrieb nicht über die Voraussetzungen verfügt, um in der gewünschten Art zu melden, kann mit dem BAFU eine andere Lösung vereinbart werden (z.B. Angaben auf Excel-Sheets oder Papierformulare).
Artikel 6 Aufbewahrungspflicht 10/15
Absatz 1: Die Rückverfolgbarkeit der gemeldeten Angaben muss sichergestellt sein. Die Inhaberinnen von Betrieben müssen deshalb dafür sorgen, dass die Aufzeichnungen der Rohdaten, von denen die gemeldeten Angaben abgeleitet worden sind, während fünf Jahren nach deren Meldung aufbewahrt werden. Aus den Aufzeichnungen muss die Art der verwendeten Methode (Messung, Berechnung, Schätzung) und die Methode für die Erfassung der Daten ersichtlich sein. Absatz 2: Die Behörden können stichprobenweise die Herleitung von Angaben überprüfen und dazu von der Inhaberin eines Betriebs Einsicht in die aufbewahrten Unterlagen verlangen.
3. Abschnitt Aufgaben der Behörden
Artikel 7 Führen des PRTR Absatz 1: Das BAFU ist für den Betrieb des schweizerischen PRTR verantwortlich und betreut die Datenbank auf dem Internet. Die Meldungen der Betriebe werden dazu auf einer nicht öffentlichen Datenbank erfasst und soweit möglich elektronisch auf unzulässige Eingaben kontrolliert. Anschliessend überprüfen die Kantone die Qualität der Daten, die von den Betrieben in ihrem Kanton eingegeben wurden auf Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit. Nach einer eventuellen Anpassung der Daten durch die Betriebe und einer Schlusskontrolle gibt das BAFU die Daten für die öffentliche Datenbank auf dem Internet frei (siehe Abbildung 1). Absatz 2: Das PRTR enthält folgende Informationen: a. Die nicht vertraulichen Informationen über die Freisetzungen von Schadstoffen aus den meldepflichtigen Betrieben, sowohl als Gesamtmenge als auch als Teilmengen für Freisetzungen in Luft, Wasser oder Boden, sowie über die Transfers von Abfällen und Transfers von Schadstoffen in Abwasser (Artikel 5 Absatz 1). b. Nach dem Protokoll sind nicht nur betriebsspezifische Freisetzungen von Schadstoffen (Punktquellen) zu erfassen, sondern auch Freisetzungen aus diffusen Quellen. Unter diffusen Quellen sind die zahlreichen kleinen oder verteilten Quellen zu verstehen, aus denen Schadstoffe in Luft, Wasser oder Boden freigesetzt werden. Ihre kombinierte Wirkung kann erheblich sein. Beispiele für diffuse Quellen sind Verkehr, Industrie und Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft oder Haushalte. Die Angaben für diffuse Quellen werden nicht einzeln erfasst, denn die schweizerischen Behörden erheben solche Daten bereits seit einigen Jahren in anderem Zusammenhang. Ein Beispiel ist das Schweizerische Emissionsinventar EMIS, das vom BAFU über die Verbände der Branchen erhoben wird. Diese bereits erfassten Daten werden vom BAFU direkt in das schweizerische PRTR integriert werden. c. Elektronische Verknüpfungen zu anderen bestehenden nationalen Umwelt- datenbanken (z.B. die Homepage des BAFU mit weiterleitenden Links zu speziellen Informationen). d. Elektronische Verknüpfungen zu PRTRs anderer Vertragsparteien und soweit möglich weiterer Länder. Absatz 3: Das BAFU hält die Datenbank aktuell, indem es 11/15
a. jährlich die im vorangegangenen Kalenderjahr von den Betrieben gemeldeten Informationen auf die öffentliche Datenbank überträgt, und b. periodisch, d.h. jeweils nach einer neuen Erhebung, die Informationen aus diffusen Quellen in das PRTR überträgt. Artikel 8 Information der Öffentlichkeit Absatz 1: Das PRTR steht der Öffentlichkeit über das Internet zur Verfügung. In Ausnahmefällen sind die Daten (gegen Rechnungsstellung für den Aufwand) in schriftlicher Form erhältlich. Die Veröffentlichung der neuen Daten auf dem Internet erfolgt so früh als möglich, spätestens aber neun Monate nach Ablauf des Meldedatums der Betriebe. Für das Berichtsjahr 2007 beispielsweise müssen die Betriebe ihre Angaben bis spätestens am 1. Juli 2008 gemeldet haben. Die anschliessende Überprüfung, allfällige Nachbesserung und Freischaltung der Daten erfolgt in den folgenden 9 Monaten, so dass spätestens am 1. April
2009 die Angaben für 2007 auf dem Internet öffentlich zugänglich sind.
Absatz 2: Alle Daten werden vom BAFU archiviert. Elektronisch bleiben sie während mindestens 10 Jahren nach der Veröffentlichung auf dem Internet verfügbar. Absatz 3 und 4: Das BAFU stellt sicher, dass die Informationen des PRTR nach verschiedenen Kriterien abgefragt werden können.
Artikel 9 Vertraulichkeit Absatz 1: Das öffentliche PRTR enthält keine vertraulichen Informationen. Alle von den Betrieben nach Artikel 5 Absatz 1 gemeldeten Daten gelten grundsätzlich als nicht vertraulich und können freigegeben werden; trifft dies für bestimmte Daten nicht zu, weil ein schutzwürdiges privates oder öffentliches Interesse der Veröffentlichung entgegensteht, so muss die Schutzwürdigkeit der Daten und ihre vertrauliche Behandlung von den Betrieben bei der Meldung verlangt und vom BAFU im Einzelfall geprüft werden (siehe Absätze 3 und 4). Absatz 2: Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des neuen Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung aufgeführten Interessen. Beispiele dafür sind: a) hängige Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Mit diesem Kriterium soll sichergestellt werden, dass laufende Verfahren nicht gestört oder verunmöglicht werden. b) Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden. Auch hier geht es darum laufende Abklärungen der Behörden nicht zu beeinträchtigen und Informationen vertraulich zu behandeln bis ein definitiver Entscheid gefällt ist. c) Internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit. d) Schutz der Persönlichkeit. Die Vertraulichkeit kann gewahrt bleiben, falls eine natürliche Person der öffentlichen Bekanntgabe der personenbezogenen Daten oder Akten nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach schweizerischem Recht vorgesehen ist. e) Schutz des geistigen Eigentums.
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f) Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis. Mit der Bekanntgabe sollen keine berechtigten wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt werden. Absatz 3: Sollen Informationen vertraulich behandelt werden, so müssen die Angaben bezeichnet werden, die vertraulich behandelt werden sollen. Zudem ist zu begründen, warum das geltend gemachte Interesse das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. In begründeten Fällen kann beispielsweise beantragt werden, allgemeine Formulierungen anstelle der konkreten Daten anzugeben, beispielsweise Informationen über eine Schadstoffgruppe und nicht über einen einzelnen Schadstoff. Absatz 4: Das BAFU beurteilt die Angaben, deren Vertraulichkeit verlangt wird. Dabei wird geprüft, ob das geltend gemachte Interesse des Betriebs an einer vertraulichen Behandlung das Interesse der Öffentlichkeit an einer Publikation überwiegt. Weicht die Beurteilung des BAFU vom Antrag der Gesuchstellerin ab, so hört es diese vor seinem Entscheid an. Informationen, die bereits öffentlich verfügbar sind, werden nicht vertraulich behandelt. Absatz 5: Für vertrauliche Informationen ist im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten.
Artikel 10 Überprüfung der Daten Absatz 1: Die Qualität der gemeldeten Daten ist für das PRTR von grosser Bedeutung. An erster Stelle hat dafür die Inhaberin eines Betriebs zu sorgen, indem sie selber vor der Meldung die Richtigkeit ihrer Informationen kritisch prüft. Diese Verantwortung kann ihr nicht durch die nachfolgenden Schritte abgenommen werden. Zu diesen weiteren Schritten gehört soweit möglich die Überprüfung auf die Plausibilität der Daten durch elektronische Mittel. Die Kantonsbehörden überprüfen dann die Qualität der Meldungen der Betriebe in ihrem Kanton, zu denen sie Zugang auf der nicht-öffentlichen Datenbank haben. Das BAFU übernimmt die Schlusskontrolle. Absatz 2: Die Qualität der gemeldeten Daten wird durch die Kantone insbesondere hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Konsistenz und Glaubwürdigkeit überprüft. Zudem werden auch Aspekte der Aktualität, des Unsicherheitsgrads, der Vergleichbarkeit, der Kohärenz und der Transparenz in Betracht gezogen werden. Für die Überprüfung werden etwaige von der UNECE für das PRTR-Protokoll entwickelte Richtlinien oder solche der OECD als Standard dienen. Absatz 3: Falls die Überprüfungen Anlass zu Unklarheiten oder Beanstandungen geben, so informiert der kontrollierende Kanton das BAFU bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Meldedatums der Betriebe. Das BAFU wird mit dem betroffenen Betrieb umgehend Kontakt aufnehmen, die Unklarheiten zusammen mit der kantonalen Stelle klären und dem Betrieb nötigenfalls die Möglichkeit einräumen, seine Meldung zu ergänzen oder verbessern. Falls keine Einigung mit den Betrieben über die Qualität der einzureichenden Daten erreicht wird, verfügt das BAFU die erforderlichen Massnahmen.
Artikel 11 Beratung der Öffentlichkeit Das BAFU fördert die Bekanntheit des PRTR in der Öffentlichkeit und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit Unterstützung und Anleitung erhält, um auf das Register zuzugreifen und die 13/15
darin enthaltenen Informationen zu verstehen und zu nutzen. Um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, aktiv an der Entwicklung des PRTR mitzuwirken, informiert das BAFU periodisch über vorgesehene Anpassungen oder Änderungen und prüft allfällige Verbesserungsvorschläge.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 12 Übergangsbestimmung Das erste Berichtsjahr für die Betriebe soll 2007 sein. Daraus ergibt sich auf Grund von Artikel 4 Absatz 1, dass die erste Meldung bis spätestens am 1. Juli 2008 eingereicht werden muss.
Artikel 13 Inkrafttreten Die Verordnung über das PRTR soll Ende 2006 in Kraft treten.
Erläuterungen zu den Anhängen
Die Anhänge 1 und 2 der PRTR-Verordnung übernehmen die Vorgaben des PRTR- Protokolls ohne materielle Änderungen. Die Verordnung stimmt deshalb vollständig mit dem Protokoll überein. Die Verordnung enthält somit auch Anlagen oder Schadstoffe, die es zurzeit in der Schweiz nicht gibt, die jedoch in der Zukunft vorhanden sein können.
Anhang 1 Anlagen mit Kapazitätsschwellenwerten Anhang 1 listet alle Anlagen beziehungsweise Tätigkeiten auf, die meldepflichtig sind. Für einzelne Anlagen besteht erst dann eine Meldepflicht, wenn der angegebene Kapazitätsschwellenwert überschritten wird. Unter Kapazitäten versteht man die aktuellen im Berichtsjahr genutzten Kapazitäten und nicht die theoretisch im 3-Schichtbetrieb maximal möglichen Kapazitäten.
Anhang 2 Schadstoffe mit Schwellenwerten Anhang 2 listet die 86 Schadstoffe oder Schadstoffgruppen auf, die bei Überschreitung der Schwellenwerte gemeldet werden müssen. Die Schwellenwerte bezüglich Wasser gelten sowohl für die direkte Einleitung von Schadstoffen ins Wasser als auch für die Einleitung von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserreinigung bestimmt ist. Wo an Stelle eines Schwellenwerts ein waagrechter Strich eingefügt ist, ist für die Freisetzung in dieses Umweltmedium keine Meldung erforderlich; eine Freisetzung in dieses Umweltmedium gilt entweder als unwahrscheinlich oder nicht umweltrelevant. Die Nummer des Schadstoffs (1. Spalte z.B. 16 für Halone) ist nach Artikel 5, Absatz 1 Buchstabe c in der Meldung anzugeben, um eine eindeutige Zuordnung des Schadstoffs sicherzustellen. Nicht zu melden ist die CAS-Nummer des Schadstoffs (2. Spalte), welche lediglich der genauen Identifikation gemäss Chemical Abstracts Service dient.
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Die Begriffe der „Teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKWs)“ (Nr. 4) und der „Perfluorierten Kohlenwasserstoffe (PFKWs) (Nr. 9) sind im Anhang 1.5 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81) festgelegt. Die Begriffe der ozonschichtabbauenden Stoffe „Teilhalogenierte Fluorchlorkohlen- wasserstoffe (HFCKWs)“ (Nr. 14), „Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs)“ (Nr. 15) und „Halone“ (Nr. 16) sind im Anhang 1.4 der ChemRRV festgelegt. Sämtliche Metalle (Nr. 17 – 24) werden als Gesamtmenge des Elements in allen chemischen Formen, die in der Freisetzung enthalten sind, gemeldet. Unter den „halogenierten organischen Verbindungen“ (Nr. 40) werden diejenigen verstanden, die von Aktivkohle absorbiert werden können, ausgedrückt als Chlorid. (Summenparameter AOX: absorbierbare organische Halogene) „Dioxine und Furane“ (Nr. 47) werden als Toxizitätsäquivalente (Teq) in Relation zum toxischsten Vertreter dieser Substanzklasse 2,3,7,8-TCDD ausgedrückt. „Bromierte Diphenylether (PBDE)“ (Nr. 63) beinhalten die Gesamtmenge der folgenden Diphenylether: Pentabromdiphenylether (PentaBDE), Octabromdiphenylether (OctaBDE) und Decabromdiphenylether (DecaBDE). (Anhang 1.9 der ChemRRV) „Phenole“ (Nr. 71) werden als Gesamtmenge der Phenole und der substituierten einfachen Phenole, ausgedrückt als Gesamtkohlenstoff, gemeldet. „Xylole“ (Nr. 78) beinhalten die Gesamtmenge von Ortho-Xylol, Meta-Xylol und Para-Xylol.
Anhang 3 Beseitigungs- und Verwertungsverfahren Anhang 3 führt die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäss Basler Konvention auf, verzichtet aber auf eine Nummerierung. Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäss PRTR-Protokoll, die in der Schweiz verboten sind, sind nicht aufgeführt.
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