Bundesamt für Energie
Gesetz über das Eidgenössische Nuklear- Sicherheitsinspektorat (ENSIG)
Erläuternder Bericht
zum Vernehmlassungsentwurf vom 21. Dezember 2005
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1. Einleitung
1.1 Ausgangslage
Es besteht ein grundsätzlicher Interessenkonflikt zwischen dem Wunsch, technische Anlagen möglichst wirtschaftlich errichten und betreiben zu können, und dem Anliegen, die Risiken sol- cher Anlagen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Daraus resultiert das Postu- lat, Nutzungs- und Wirtschaftsaspekte einerseits und Schutz- und Sicherheitsaspekte anderer- seits institutionell voneinander zu trennen. Dies gilt angesichts des grossen Gefährdungspoten- tials insbesondere für den Bereich der Kernenergie.
Nach dem internationalen Übereinkommen vom 17. Juni 1994 über nukleare Sicherheit (SR 0.732.020) hat jede Vertragspartei die geeigneten Massnahmen zu treffen, um eine wirksame Trennung der Aufgaben der nuklearen Sicherheitsbehörden von denjenigen an- derer Stellen oder Organisationen, die mit der Förderung oder Nutzung von Kernenergie befasst sind, zu gewährleisten. Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1 KEG), welches am 1. Februar 2005 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Aufsichtsbe- hörden in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden und formell von den Bewilligungs- behörden zu trennen sind (Art. 70 Abs. 2).
Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) ist die Aufsichtsbehörde des Bun- des auf dem Gebiet der Kernenergie. Sie beaufsichtigt die schweizerischen Kernanlagen in Be- zug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz. Organisatorisch ist die HSK heute ein Teil des Bundesamtes für Energie (BFE). Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf über das Eid- genössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (ENSI) sollen die Vorgaben des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit und des KEG umgesetzt werden und die HSK rechtlich verselb- ständigt werden.
Im Bereich Nonproliferation und Sicherung (Sabotageschutz) ist die Sektion Kernenergie des BFE Aufsichtsbehörde. Diese Aufgaben sollen, wie dies in der am 1. Februar 2005 in Kraft ge- tretenen Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (SR 732.11 KEV) vorgesehen ist, weiterhin durch diese Sektion wahrgenommen werden.
1.2 Reorganisation der Sicherheitsaufsicht im UVEK
Im Jahr 1998 beauftragte der Bundesrat das Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die Aufsicht über die technische Sicherheit in einem Bundes- gesetz über die Kontrolle der technischen Sicherheit (BGTS) zu vereinheitlichen und alle betei- ligten Stellen, insbesondere auch die HSK, in einer unabhängigen Sicherheitsagentur zusam- menzufassen. Die Vernehmlassung zum ausgearbeiteten Gesetzesentwurf fand 2001 statt. Gestützt auf deren Ergebnisse hat der Bundesrat am 26. September 2003 beschlossen, das Projekt weiterzuverfolgen, aber auf die Schaffung einer Sicherheitsagentur zu verzichten und die HSK nicht in dieses Projekt mit einzubeziehen. Gleichzeitig hat er das UVEK beauftragt, ein Bundesgesetz über die Verselbständigung der HSK vorzubereiten.
1.3 Rechtliche Verselbständigung der HSK
Die staatlichen Betriebe werden in vier Kreise eingeteilt.
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1. Kreis: Dieser Kreis besteht aus denjenigen Organisationen, die politische Koordinations- und Steuerungsleistungen erbringen (z.B. Generalsekretariate, Querschnittsämter).
2. Kreis: Bundesämter oder andere Dienststellen mit FLAG-Auftrag (Führen mit Leistungsa uftrag und Globalbudget). Diese Stellen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und bleiben voll in der Bundesverwaltung integriert.
3. Kreis: Betriebe und Anstalten, die zu 100 % im Besitz des Bundes sind. Sie sind teilweise rechtlich selbständig (eigene Rechtspersönlichkeit) und unterliegen dem öffentlichen Recht. Sie bilden einen eigenen Rechnungskreis und verfügen in der Regel über strategische Führungsor- gane. Sie werden in der Regel mittels Leistungsaufträgen geführt.
4. Kreis: Gemischtwirtschaftliche und private Unternehmungen, die Aufgaben des Bundes erfül- len. In der Regel ist der Bund massgeblich am Unternehmenskapital beteiligt. Sie sind durch- wegs rechtlich selbständig und werden primär über den Wettbewerb gesteuert. Der Bund kann ihnen aber auch Leistungsaufträge erteilen.
Um die Autonomie der HSK zu stärken, hat der Bundesrat am 5. Dezember 2003 der HSK ei- nen Leistungsauftrag für den Zeitraum 2004 – 2007 erteilt. Die HSK ist seit dem 1. Januar 2004 eine FLAG-Behörde. Sie ist damit wie eine Reihe anderer Verwaltungseinheiten mit einer grös- seren Autonomie bei ihrer Aufgabenerfüllung ausgestattet, ist aber weiterhin administrativ dem BFE unterstellt und schliesst mit ihm eine jährliche Leistungsvereinbarung ab. Mit dem ENSI- Gesetz soll der FLAG-Status abgelöst und die HSK als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit formell vom BFE getrennt und in den 3. Kreis überführt wer- den.
1.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
1.4.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten der HSK beliefen sich im Jahr 2004 auf 33.0 Millionen Franken. Davon entfielen 2.5 Millionen Franken auf Forschungsaufträge, welche die HSK im Rahmen der regulatorischen Sicherheitsforschung vergibt und koordiniert.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Kosten des Nuklear-Sicherheitsinspektorats im finan- ziellen Rahmen des Leistungsauftrags der HSK bewegen werden. Die Aufwendungen für den ENSI-Rat werden aus heutiger Sicht geringer sein als für die heutige Eidg. Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA), welche aufgelöst wird (s. dazu Bemerkungen zu Art. 22).
Die Kosten der HSK sind heute zu über 96% durch Gebühren und Aufsichtsabgaben gedeckt. Die verbleibenden 4% entfallen auf Tätigkeiten, welche die HSK für den Bund erfüllt (z.B. Mitar- beit bei der Gesetzgebung). Der derzeitige Finanzierungsmodus soll beibehalten werden. Das Nuklear-Sicherheitsinspektorat soll durch die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben sowie über die Abgeltungen der für den Bund erbrachten Leistungen finanziert werden. Für den Bund werden dabei Kosten im Umfang von zirka 1,5 Millionen Franken pro Jahr anfallen.
1.4.2 Personelle Auswirkungen
Der heutige Personalbestand von rund 95 Vollzeitstellen soll für die absehbare Zukunft etwa gleich bleiben.
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1.4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Die Notwendigkeit staatlichen Handelns im Bereich der nuklearen Sicherheit ergibt sich aus dem mit der Nutzung von Kernenergie zusammenhängenden Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt. Die angestrebte institutionelle Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass sich die nuk- learen Sicherheitsbehörden möglichst unbeeinflusst von den wirtschaftlichen Interessen und vom politischen Prozess ganz auf die Aspekte der Sicherheit konzentrieren können.
Regelungen im Bereich der Nuklearsicherheit verursachen unterschiedliche Kosten und Nutzen für die verschiedenen Akteure (Stromproduzenten, -konsumenten, Bevölkerung, öffentliche Hand). Die Kosten für die Nuklearsicherheit lassen sich unterteilen in die direkten Kosten für die nuklearen Sicherheitsbehörden sowie die indirekten Kosten für die Erfüllung der Sicherheits- standards durch die Kernkraftwerkbetreiber. Die Kosten für die Umsetzung von Sicherheits- standards sind schwer einzuschätzen, ändern sich aber auch nicht durch den vorliegenden Ge- setzesentwurf. Die Kosten der gegenwärtigen HSK hingegen – siehe dazu auch Abschnitt 1.4.1 – sind leicht quantifizierbar, relativ gering, und werden nach dem Verursacherprinzip vorwie- gend von den Produzenten (letztlich aber von den Konsumenten) getragen. Sie betrugen bisher etwa 0,13 Rappen pro Kilowattstunde Nuklearstrom. Über gewisse Umstellungskosten hinaus sind durch den Übergang von der im Bundesamt für Energie integrierten HSK zum selbständi- gen Nuklear-Sicherheitsinspektorat keine permanenten Zusatzkosten zu erwarten.
Die nukleare Aufsicht, insbesondere die Prävention von nuklearen Störfällen, hat für die Bevöl- kerung und die öffentliche Hand einen sehr hohen potentiellen Nutzen. Dieser ist allerdings im Detail naturgemäss schwer zu quantifizieren. Das liegt einerseits an den weit reichenden ge- sundheitlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen eines möglichen schweren Zwischenfalls. Andererseits ist es ebenso schwierig, die auf die staatliche Aufsicht zurückzuführende Risiko- verminderung korrekt vorherzusagen. Zusammenfassend erscheint es plausibel, dass die formelle Trennung der nuklearen Sicher- heitsbehörden von den Bewilligungsbehörden die nukleare Sicherheit der Schweiz im Einklang mit internationalen Richtlinien eher verbessern kann, während die zusätzlichen Kosten dafür kaum ins Gewicht fallen. Grundsätzlich andere Regulierungsinstrumente, so etwa verstärkte Selbstregulierung durch die Kernkraftwerkbetreiber, stehen nach der geltenden Kernenergiegesetzgebung nicht zur Diskus- sion.
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2. Erläuterungen einzelner Bestimmungen
Die Artikel der Verordnung werden nur soweit erläutert, als dies für das Verständnis erforderlich ist.
1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation Das Nuklear-Sicherheitsinspektorat soll als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ausgestaltet werden. Zur Auswahl standen die Rechtsform der spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft und die öffentlich-rechtliche Anstalt. Letztere wurde gewählt, weil das Nuklear-Sicherheits- inspektorat keine Investitionen im grossen Umfang tätigen muss und damit auch keines Aktien- kapitals bedarf. Zudem ist es nicht auf dem Markt tätig, sondern erfüllt primär hoheitliche Auf- gaben.
Als öffentlich-rechtliche Anstalt ist das Nuklear-Sicherheitsinspektorat sowohl in der Organisati- on als auch in der Betriebsführung unabhängig. Es kann Rechte und Pflichten begründen (z.B. Eigentum erwerben oder sich vertraglich gegenüber Dritten verpflichten), verfügt über eine ei- gene Finanzierung, führt eine eigene Rechnung und wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
Der Standort des Nuklear-Sicherheitsinspektorats ist aus Praktikabilitätsgründen in der Nähe der Kernanlagen zu wählen. Als Sitz soll der heutige Standort der Hauptabteilung für die Si- cherheit der Kernanlagen (HSK) in Würenlingen beibehalten werden. Um flexibel zu bleiben, soll der Sitz jedoch durch den Bundesrat und nicht auf Gesetzesstufe festgelegt werden.
Art. 2 Aufgaben Das Nuklear-Sicherheitsinspektorat soll die in den Spezialgesetzen und –verordnungen (z.B. Strahlenschutz- und Notfallschutzverordnung, Verordnung über die Einsatzorganisation bei er- höhter Radioaktivität) vorgesehenen Aufgaben übernehmen, die zurzeit von der HSK wahrge- nommen werden. Zudem wird die Mitwirkungspflicht des Nuklear-Sicherheitsinspektorats bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und die Vertretung der Schweiz in internationalen Gremien (z.B. in der Nuklearenergieagentur der OECD oder in der IAEA) explizit vorgesehen. Die Vertre- tung der energiepolitischen Aspekte in den internationalen Gremien verbleibt wie bis anhin beim BFE.
Nach Artikel 86 des Kernenergiegesetzes kann der Bund die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. Da das Nuklear-Sicherheitsinspektorat Kompetenzzentrum in diesem Bereich sein soll, muss es nicht nur selber Forschung betreiben, sondern auch die For- schung Dritter gezielt unterstützen können. Eine entsprechende Kompetenz wird daher in der vorliegenden Bestimmung vorgesehen.
Das Nuklear-Sicherheitsinspektorat kann einzelne Aufgaben Dritten übertragen. So wird u.a. die Überwachung von Druckgeräten in Kernanlagen bisher im Auftrag der HSK durch den Schwei- zerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) wahrgenommen. Die Übertragung von sol- chen Aufgaben soll auch in Zukunft möglich sein.
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Art. 3 Gewerbliche Tätigkeiten Kommerzielle Tätigkeiten soll das Nuklear-Sicherheitsinspektorat grundsätzlich nicht erbringen. Eine Ausnahme sieht der Gesetzesentwurf einzig für die Erstellung von Gutachten für ausländi- sche Behörden vor. Der "Service public" darf durch die gewerbliche Tätigkeit nicht gefährdet werden und muss jederzeit gewährleistet sein. Wegen allfälliger Interessenskonflikte sind ge- werbliche Tätigkeiten für Betreiber oder Hersteller von Kernanlagen ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Organe
Art. 4 Organe In diesem Artikel werden die drei Organe des Nuklear-Sicherheitsinspektorats aufgeführt. Es sind dies der ENSI-Rat, die Direktorin oder der Direktor sowie die Revisionsstelle.
Die Wahl des ENSI-Rats und der Revisionsstelle erfolgt durch den Bundesrat. Als Folge der höheren Autonomie des ENSI erfolgt die Wahl der Direktorin oder des Direktors (unter Vorbe- halt der Genehmigung durch den Bundesrat) sowie der anderen Direktionsmitlieder durch den ENSI-Rat.
Art. 5 ENSI-Rat Der ENSI-Rat besteht aus fünf Mitgliedern. Bei dieser Grösse ist gewährleistet, dass der ENSI- Rat seine Geschäfte effizient wahrnehmen kann. Auf die Bildung von Ausschüssen kann ver- zichtet werden, was bei einer grösseren Zahl von Mitgliedern wahrscheinlich nötig wäre. Bei der Wahl wird zu beachten sein, dass ein genügend grosses Spektrum an fachtechnischem Know- How beim ENSI-Rat vorhanden ist.
Dem ENSI-Rat kommen insbesondere die Festlegung der strategischen Ziele und der Sicher- heitsziele, der Erlass des Organisationsreglements und der Gebührenordnung sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors und der weiteren Mitglieder der Direktion zu. Der ENSI-Rat nimmt auch die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und des Organisationsreglements, wahr. Er hat jedoch in sicherheitstechnischen Belangen kein Weisungsrecht gegenüber der Direktion.
Art. 6 Direktorin oder Direktor Die Direktorin bzw. der Direktor ist das operative Organ und für die Geschäftsführung verant- wortlich, soweit nicht der ENSI-Rat zuständig ist. Im Rahmen der Organisationsreglements be- stimmt der Direktor bzw. die Direktorin die Organisation und die Geschäftsabläufe des ENSI.
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Art. 7 Revisionsstelle
Die Überprüfung der Buchführung samt Erfolgsrechnung und Bilanz erfolgt durch eine vom Bundesrat gewählte Revisionsstelle. Die Revisionsstelle erstattet dem ENSI-Rat Bericht. Ihr Prüfungsauftrag richtet sich nach den Grundsätzen des Aktienrechts.
3. Abschnitt: Personal
Art. 8 Anstellungsverhältnisse Das Personal soll öffentlich- rechtlich angestellt werden. Das Institut als öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und zu 100 Prozent im Besitz der öffentlichen Hand hat grösstenteils hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Mit der Wahl des öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnisses wird diesem Umstand Rechnung getragen. Gleichzeitig garantiert das öf- fentliche Dienstrecht die Unabhängigkeit des ENSI-Personals und auch einen entsprechenden sozialen Schutz mit eigenen Verfahrensregelungen und verwaltungsgerichtlicher Zuständigkeit in personalrechtlichen Streitfällen.
Art. 9 Pensionskasse Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen weiterhin bei der Pensionskasse des Bundes versi- chert sein.
4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt
Art. 10 Dotationskapital Der Bund hat die Möglichkeit, das Nuklear-Sicherheitsinspektorat mit einem unverzinslichen Dotationskapital auszustatten. Das Dotationskapital ist Teil des Eigenkapitals. Die Höhe und Zweckbestimmung des Dotationskapitals werden mit Beschluss des Bundesrates auf den Zeit- punkt des Inkrafttretens des ENSI-Gesetzes festgelegt (vgl. Art. 21). Er berücksichtigt dabei die finanzwirtschaftliche Konstellation des Nuklear-Sicherheitsinspektorats (u.a. Risikoprofil, Rück- stellungsbedarf).
Zum Eigenkapital des ENSI gehören auch aus allfälligen Gewinnen gebildete Reserven. Die Reserven dürfen ein Jahresbudget nicht überschreiten. Andernfalls sind die Gebührenansätze und die Aufsichtsabgabe zu reduzieren (vgl. Art. 16).
Art. 11 Gebühren und Aufsichtsabgaben Gestützt auf das Kernenergiegesetz und das Strahlenschutzgesetz erhebt das Nuklear- Sicherheitsinspektorat Gebühren. Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erhebt das ENSI von den Inhabern der Kernanla- gen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt (s. Art. 83
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Abs. 2 KEG). Mit Gebühren und Aufsichtsabgaben sind mehr als 96 % der Aufwendungen der HSK bzw. des ENSI gedeckt.
Die Gebührenordnung soll durch den ENSI-Rat festgelegt werden (vgl. Art. 6). Dabei muss er sich an das Kostendeckungsprinzip halten. Die heutige Situation mit einem sehr hohen Selbstfi- nanzierungsgrad soll beibehalten werden (s. Ziff. 1.4.1 der Erläuterungen).
Art. 12 Abgeltungen Der Bund weist dem Nuklear-Sicherheitsinspektorat verschiedene Aufgaben zu, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, deren Kosten aber nicht auf die vom Nuklear-Sicherheits- inspektorat beaufsichtigten Betriebe überwälzt werden können. Dies betrifft beispielsweise die Mitarbeit bei der Vorbereitung von Rechtserlassen und die Informationstätigkeit des Nuklear- Sicherheitsinspektorats. Diese Aufwendungen gehen zulasten der Bundeskasse.
Art. 13 Tresorerie Zur Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft des Nuklear-Sicherheitsinspektorats wird die Möglichkeit der Unterstützung mit Fremdkapital seitens des Bundes vorgesehen. Die Finanz- verwaltung kann im Rahmen der Tresorerie Vorschüsse und Darlehen gewähren. Grundsätzlich sichert sie die ständige Zahlungsbereitschaft des Nuklear-Sicherheitsinspektorats (Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über den eidgenössischen Finanzhaushalt, SR 611.0).
Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des ENSI beim Bund. Das Nuklear- Sicherheitsinspektorat hat für das Darlehen marktgerechte Zinsen zu entrichten. Im Gegenzug wird das ENSI seine überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen anlegen. Das ENSI wird mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung diesbezüglich eine Vereinbarung abschliessen.
Art. 14 Reserven und Rückstellungen Die Höhe der Gebühren und Aufsichtsabgaben soll so festgelegt werden, dass mit den Ein- nahmen die laufenden Ausgaben gedeckt und Reserven in angemessener Höhe gebildet wer- den können. Diese Reserven sind für spätere Investitionen und Rückstellungen einzusetzen, die für einen effizienten Betrieb nötig sind. Andererseits soll durch die Bildung von Reserven auch das Geschäftsrisiko durch mögliche Verluste reduziert werden. Übersteigen oder unter- schreiten die Reserven die Höhe eines Jahresbudgets, so sind die Gebühren und die Auf- sichtsabgaben entsprechend anzupassen.. Eine Gewinnausschüttung ist nicht vorgesehen.
Art. 15 Rechnungslegung Das ENSI soll seine Rechnungslegung mit den üblichen vier Basiselementen Mittelflussrech- nung, Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang ausgestalten. Damit die Rechnungslegung des EN- SI für alle Anspruchsgruppen einfach nachvollziehbar ist, wird das ENSI zu einer umfassenden Offenlegung der aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechnungslegung abgeleiteten Regeln verpflichtet.
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Art. 16 Verantwortlichkeit In einem allfälligen Schadenfall haftet primär das Nuklear-Sicherheitsinspektorat, weil es über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Es ist vorgesehen, dass das ENSI dafür eine Versi- cherung abschliesst. Sollten die finanziellen Mittel des Nuklear-Sicherheitsinspektorats und die Deckungssumme der Versicherung nicht ausreichen, so haftet nach dem Verantwortlichkeits- gesetz vom 14. März 1958 (SR 170.32) subsidiär der Bund.
Art. 17 Steuerfreiheit Mit dieser Bestimmung wird die Steuerpflicht des Nuklear-Sicherheitsinspektorats geregelt. Es wird von sämtlichen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit, unterliegt aber gewissen indirekten Bundessteuern und –abgaben d.h. der Mehrwertsteuer, der Verrech- nungssteuer und der Stempelabgabe. Die vom ENSI erhobenen Gebühren und Aufsichtsabga- ben sind von indirekten Steuern befreit.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 18 Aufsicht Der Bundesrat übt die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Nuklear-Sicherheitsinspektorats aus. Die Aufsichtskompetenz richtet sich nach dem Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetz (Art. 8 Abs. 4 RVOG, SR 172.010).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 und 20 Übergang von Rechten und Pflichten sowie der Arbeitsverhältnisse Mit diesen Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass das Nuklear-Sicherheitsinspektorat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes seine Arbeit aufnehmen kann.
Art. 22 Änderung bisherigen Rechts Die heutige KSA, welche Bundesrat und Departement beratet, wird aufgelöst. Ein zweites stän- diges Gremium, welches sich mit Fragen der Kernenergie beschäftigt, ist unnötig, insbesonde- re, weil das ENSI mit dem ENSI-Rat über ein fachkundiges, strategisches Steuerungsgremium verfügt und in fachlicher Hinsicht ohnehin nicht weisungsgebunden ist (s. Art. 70 Abs. 2 KEG). Bundesrat und Departement dürfen dem ENSI somit in fachlicher Hinsicht keine Weisungen 1 erteilen. Bei der Durchführung von Bewilligungsverfahren können der Bundesrat bzw. das De- partement bei Bedarf Fachexperten beiziehen.
1 Zuständige Behörde für die Erteilung einer Rahmenbewilligung ist der Bundesrat, für Bau- und Betriebsbewilligungen das Departement.