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Entwurf

Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen

Erläuternder Bericht

zum Entwurf vom ……..

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I. Allgemeines

1. Ausgangslage

Die Erzeuger von radioaktiven Abfällen sind gesetzlich verpflichtet, diese auf eigene Kosten sicher zu beseitigen. Die während dem Betrieb anfallenden Entsorgungskosten (z.B. für Wie- deraufarbeitung abgebrannter Brennelemente, Untersuchungen der NAGRA, Bau von Zwi- schenlagern) werden laufend bezahlt. Die Stilllegungskosten sowie die nach Ausserbetrieb- nahme der Kernkraftwerke anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle wer- den mit Beiträgen der Betreiber in zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernan- lagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, sichergestellt.

Gesetzliche Grundlagen für die beiden Fonds bildeten vor Inkrafttreten des Kernenergiegeset- zes der Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 sowie zwei Verordnungen und Reglemente1.

Am 1. Februar 2005 trat das neue Kernenergiegesetz (KEG) in Kraft. Wichtige Bestimmungen, die früher in den Verordnungen oder Reglementen enthalten waren, sind nun auf Gesetzes- ebene geregelt. Das KEG enthält Bestimmungen betreffend Zweck der Fonds und Beitrags- pflicht (Art. 77), Ansprüche der Beitragspflichtigen (Art. 78), Leistungen der Fonds (Art. 79), Nachschusspflicht (Art. 80), Rechtsform und Organisation der Fonds (Art. 81) sowie Sicherstel- lung der Finanzierung der übrigen Entsorgungstätigkeiten (Art. 82). Mit der vorliegenden Revi- sion werden die zwei bisherigen Verordnungen und Reglemente zu einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Dabei werden die bestehenden Bestimmungen weitgehend übernommen.

2. Stilllegungsfonds für Kernanlagen

Der Stilllegungsfonds für Kernanlagen wurde am 1. Januar 1984 gegründet. Wichtigste Aufga- ben des Fonds sind es, die Kosten für die Stilllegung und für den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle zu decken. Beitrags- pflichtig sind die Eigentümer der Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, Mühleberg, Gösgen und Leib- stadt sowie des Zentralen Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen. Als Berech- nungsgrundlage für die Stilllegungskosten und Beitragszahlungen an den Fonds wird für die Kernkraftwerke neu eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen. Die für Entsorgungsanla- gen anzunehmende Betriebsdauer wird im Entsorgungsprogramm festgelegt (s. Art. 8 Abs. 2 und 3). Ziel ist es, die Äufnung des Fonds über die genannte Zeitdauer möglichst gleichmässig zu verteilen, so dass die mutmasslichen Kosten der Stilllegung bei der Ausserbetriebnahme der Kernanlage gedeckt sind.

Die Stilllegung umfasst den Abbau aller technischen Einrichtungen und Gebäude eines Kern- kraftwerks. Dabei fallen insbesondere Stahl und Beton an, die durch den Kontakt mit radioakti- ven Stoffen selbst radioaktiv geworden sind. Materialien, deren Oberfläche radioaktiv verunrei- nigt ist, können entweder direkt für die geologische Tiefenlagerung vorbereitet oder dekontami-

1 Verordnung über den Stillegungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungsfondsverordnung, StiFV) vom 5. Dezember 1983, Verordnung über den Entsorgungfonds für Kernkraftwerke (Entsorgungsfondsverordnung, EntsFV) vom 25. April 2000, Reglement des UVEK für den Stillegungsfonds für Kernanlagen vom 21. Februar 1985 sowie das Reglement des UVEK für den Entsorgungfonds für Kernkraftwerke vom 15. Oktober 2001.

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niert werden. Die radioaktiven Schichten lassen sich in den meisten Fällen durch spezielle Rei- nigungsmethoden entfernen. Falls dies nicht möglich ist, lässt sich deren Strahlung zumindest stark verringern.

Die Stilllegungskosten für die fünf schweizerischen Kernkraftwerke sowie für das Zentrale Zwi- schenlager belaufen sich gemäss behördlich geprüften Studien auf nahezu 1,9 Mrd. Franken (Preisbasis 1. Januar 2001). Ende 2005 betrug das angesammelte Fondskapital 1'252 Mio. Franken (2004: 1'055 Mio. Franken). Bei einer Anlagerendite von 14,19 % (2004: 3,50 %) wies die Betriebsrechnung des Stilllegungsfonds im Berichtsjahr einen Gewinn von rund 149 Mio. Franken aus.

3. Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke

Der Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke wurde am 1. April 2000 gegründet. Er hat zum Ziel, die Kosten für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks zu decken. Den Entsorgungsfonds haben die Kernkraftwerkbetreiber im Jahr 2001 erstmals geäufnet. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der fünf Kernkraftwerke Beznau 1 und 2, Mühleberg, Gösgen und Leibstadt.

Die nukleare Entsorgung umfasst alle Aktivitäten bis zum Einbringen der radioaktiven Abfälle in ein geologisches Tiefenlager, inklusive einer Beobachtungsphase und dem Verschluss des La- gers. Kosten verursachen die Abfallbehandlung, die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brenn- elemente sowie die Zwischen- und geologische Tiefenlagerung. Die berechneten Entsorgungs- kosten belaufen sich gemäss Jahresbericht 2004 des Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke auf 11.8 Mrd. Franken (Preisstand 1. Januar 2001). Ein Teil der Entsorgungskosten fällt während dem Betrieb an (z.B. Forschungs- und Vorbereitungsarbeiten, Wiederaufarbeitung abgebrann- ter Brennelemente, Bau und Betrieb des Zentralen Zwischenlagers in Würenlingen). Dieser Auf- wand summierte sich bis Ende 2005 auf rund 4.2 Mrd. Franken und wurde von den Betreibern laufend beglichen. Weitere Kosten fallen bis zur Ausserbetriebnahme der Kernkraftwerke an und werden über die laufende Rechnung bezahlt. Durch den Fonds sind rund 6 Mrd. Franken sicherzustellen. Ende 2005 belief sich das angesammelte Fondskapital auf 2`762 Mio. Franken (2004: 2`092 Mio. Franken). Bei einer Anlagerendite von 16,67 % (2004: 3,81 %) weist die Be- triebsrechnung des Entsorgungsfonds im Berichtsjahr einen Gewinn von rund 365 Mio. Franken aus.

4. Die wichtigsten Änderungen

Vorerst stellte sich die Frage, ob die Sicherstellung der Finanzierung von Stilllegung und Ent- sorgung künftig über einen gemeinsamen Fonds abgewickelt werden soll. Diese Möglichkeit lässt das KEG explizit offen. Auf eine Zusammenlegung der beiden Fonds wird verzichtet. Ei- nerseits ist der Zeithorizont für die beiden Kostenelemente unterschiedlich. Während die Stillle- gung der Kernkraftwerke rund fünfzehn Jahre nach Ausserbetriebnahme der Anlage abge- schlossen ist, fallen die Entsorgungskosten über einen wesentlich längeren Zeitraum an. Unter Einbezug einer Beobachtungsphase der geologischen Tiefenlager nach Abschluss der Einlage- rung der letzten Abfälle geht es um einen Zeithorizont von rund 100 Jahren. Zudem ist der Kreis der Beitragspflichtigen unterschiedlich: Beiträge an den Stilllegungsfonds sind durch die Eigen- tümer von Kernkraftwerken und Zwischenlagern zu leisten; für die Entsorgungskosten kommen ausschliesslich die Eigentümer der Kernkraftwerke auf.

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Hingegen werden mit der vorgelegten Revision die Organe der beiden Fonds zusammengelegt. Gemäss Artikel 81 KEG ernennt der Bundesrat für jeden Fonds eine Verwaltungskommission (Kommission) als leitendes Organ. Er hat zudem die Möglichkeit, die beiden Fonds zusammen zulegen. Bis anhin bestanden zwar formell zwei Kommissionen, die personell jedoch identisch zusammengesetzt waren und die Geschäfte der beiden Fonds am selben Tag behandelten. Im Rahmen der Bundesverwaltungsreform REF 05/07 hat der Bundesrat beschlossen, die beiden Kommissionen zusammen zu legen. Mit der vorliegenden Verordnung wird dieser Beschluss vollzogen.

Beobachtungsphase (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Basierend auf dem Konzept der geologischen Tiefenlagerung werden die Lager vor dem Ver- schluss während der so genannten Beobachtungsphase überwacht. Für die Berechnung des entsprechenden Kostenelements der Entsorgungskosten wird für die Beobachtungsphase eine Dauer von 50 Jahren angenommen.

Dauer der Beitragspflicht (Art. 7 und Art 32 Abs. 2)

Unabhängig von der effektiven Laufzeit der beitragspflichtigen Kernkraftwerke muss als Be- rechnungsgrundlage für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten sowie für die in die Fonds ein- zubezahlenden Beiträge eine Betriebsdauer angenommen werden. Bis anhin wurde diese auf 40 Jahre festgesetzt. Die ältesten Kernkraftwerke Beznau 1 und 2 werden in den Jahren 2009/2012 eine Betriebszeit von 40 Jahre überschreiten. Damit erhöhen sich die Stilllegungs- und Entsorgungskosten gegenüber den auf der Basis von 40 Jahren Betrieb berechneten Kos- ten. Die zusätzlichen Kosten müssen sowohl bei der Berechnung der Stilllegungs- und Entsor- gungskosten als auch bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden, damit keine Finanzie- rungslücke der Fonds entsteht.

In der Verordnung werden für Beznau 1 und 2 sowie für die neueren Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt, welche alle eine unbefristete Betriebsbewilligung haben, als Berechnungsgrund- lage neu eine Betriebsdauer von 50 Jahre angenommen. Sollte sich zeigen, dass ein Werk län- ger als 50 Jahre betrieben werden kann, kann das zuständige Departement die Berechnungs- grundlage verlängern. Für das Kernkraftwerk Mühleberg, welches eine bis 2012 befristete Be- triebsbewilligung hat, wird weiterhin eine Betriebsdauer von 40 Jahren angenommen, bis über eine allfällige Verlängerung der Betriebsbewilligung rechtskräftig entschieden ist.

Beitragsberechnung für den Stilllegungsfonds (Art. 8 Abs. 1 und 2)

Gemäss geltender Verordnung und entsprechendem Reglement werden die Beiträge in den Stilllegungsfonds aus den hochgerechneten Stilllegungskosten abzüglich des angesammelten Kapitals sowie der Anlagerendite bis zur angenommenen Ausserbetriebnahme berechnet. In Anpassung an den Entsorgungsfonds für Kernanlagen werden die Beiträge neu wie für den Entsorgungsfonds basierend auf einem finanzmathematischen Modell berechnet, welches den zeitlichen Anfall der Stilllegungskosten und auch die Verwaltungskosten des Fonds berücksich- tigt.

Anlagerendite und Teuerungsrate (Art. 8 Abs. 5)

Wesentliche Grundlagen für die Berechnung der in die beiden Fonds zu bezahlenden Beiträge sind die Anlagerendite und die Teuerungsrate, welche bis anhin von den Kommissionen der

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Fonds festgelegt wurden. Neu werden diese in der Verordnung festgelegt, und zwar eine Anla- gerendite von 5 % (nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung inkl. Bankenge- bühren) und eine Teuerungsrate von 3 %. Diese Werte entsprechen der bisherigen Festlegung durch die Kommissionen.

5. Konsultation der Kommissionen

Das BFE hat die Kommissionen der beiden Fonds, in welchen die Betreiber der Kernkraftwerke vertreten sind, im November 2005 über die anstehende Revision informiert. Die Kommissionen setzten eine Begleitgruppe ein; die Kommissionsmitglieder konnten zudem schriftlich zu einem ersten Verordnungsentwurf Stellung nehmen. Die wesentlichen Eingaben wurden bei der Über- arbeitung des Verordnungsentwurfs berücksichtigt.

6. Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat für den Bund, die Kantone und die Gemeinden weder finanzielle noch personel- le Auswirkungen.

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II. Erläuterungen einzelner Bestimmungen

1. Abschnitt: Sitz

Art. 1 Sitz Der Sitz der beiden Fonds soll wie bis anhin Bern sein. Der vorliegende Artikel enthält keine neue Regelung.

2. Abschnitt: Kosten

Art. 2 und 3 Stilllegungs- und Entsorgungskosten Die Liste der Stilllegungs- und Entsorgungskosten wird soweit möglich aufeinander abgestimmt und angepasst. Neu werden die Verwaltungskosten aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht ab- schliessend.

Nach Artikel 3 Buchstabe b KEG sind die Konditionierung, die Zwischenlagerung und die Lage- rung der radioaktiven Abfälle in einem geologischen Tiefenlager Teil der Entsorgung. Der Kata- log der Entsorgungskosten wird dieser Terminologie angepasst. Neu werden zudem die Kosten für eine Beobachtungsphase von 50 Jahren für geologische Tiefenlager aufgenommen.

Art. 4 Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten Die Modalitäten für die Berechnung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten entsprechen der Regelung der Entsorgungsfondsverordnung.

Art. 5 Verwaltungskosten der Fonds Neu werden die Versicherungskosten für Organe und Kommissionsmitglieder als Verwaltungs- kosten aufgeführt. Die Aufwändungen für die Vermögensbewirtschaftung gelten hingegen nicht mehr als Verwaltungskosten; sie werden bei der Berechnung der Anlagerendite berücksichtigt (vgl. Art. 8 Abs. 5). Im Übrigen ist die Aufzählung nicht abschliessend.

3. Abschnitt: Beitragspflicht und Festlegung der Beiträge

Art. 6 Beitragspflicht Nach dem geltenden Recht sind Beiträge an den Stilllegungsfonds durch die Eigentümer von Kernanlagen zu entrichten. Es sind dies heute die Betreiber der Kernkraftwerke und des Zentra- len Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in Würenlingen. Beiträge an den Entsorgungsfonds sind ausschliesslich durch die Kernkraftwerkbetreiber zu entrichten. Diese Regelung wird in die neue Verordnung übernommen.

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Gestützt auf Artikel 77 Absatz 3 KEG werden das Paul Scherrer Institut, die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne und die kantonalen Universitäten für ihre Kernanlagen von der Beitragspflicht befreit.

Art. 7 und 8 Dauer der Beitragspflicht und Bemessung der Beiträge Zurzeit beträgt die angenommene Betriebsdauer für eine Kernanlage 40 Jahre. Neu soll für Kernkraftwerke eine Betriebsdauer von 50 Jahren angenommen werden. Die anzunehmende Betriebsdauer für andere Kernanlagen (z.B. Zwischenlager) soll im Entsorgungsprogramm fest- gelegt werden. Sollte sich zeigen, dass ein Werk länger betrieben werden kann, kann das zu- ständige Departement die Berechnungsgrundlage verlängern.

Das Kernkraftwerk Mühleberg ging 1972 in Betrieb und dessen Betriebsbewilligung ist zurzeit bis 2012 befristet. Bei diesem Kernkraftwerk ist deshalb eine Betriebsdauer von 40 Jahren an- zunehmen. Wird die Befristung der Betriebsbewilligung aufgehoben, richtet sich die Betriebs- dauer nach dem vorliegenden Artikel (vgl. Art. 32 Abs. 2 der Verordnung).

Neu soll für die Berechnung sowohl der Stilllegungs- als auch der Entsorgungskosten das glei- che mathematische Beitragsmodell angewendet werden. Im Weiteren werden die Höhe der Anlagerendite sowie der Teuerungssatz in der Verordnung festgehalten.

Art. 9 Festlegung der Beiträge Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Entsorgungsfondsverordnung und des Entsorgungsfondsreglements.

Eine wichtige Grundlage für die Festlegung der Beiträge bilden Anlagerendite und Teuerungsra- te gemäss Artikel 8. Weichen die tatsächlichen Werte im fünfjährigen Durchschnitt von der Be- rechnungsgrundlage ab, d.h. die Differenz zwischen Anlagerendite und Teuerung beträgt mehr bzw. weniger als 2 %, werden die Jahresbeiträge für die nächste fünfjährige Veranlagungsperi- ode entsprechend angepasst. Sie können tiefer angesetzt werden, wenn die Rendite real grös- ser als 2 % war. Im anderen Fall müssen sie erhöht werden.

Kommt es innerhalb einer fünfjährigen Veranlagungsperiode zu grösseren Abweichungen von der Berechnungsgrundlage, legt die Kommission die Jahresbeiträge in einer Zwischenveranla- gung neu fest.

Art. 10 Form der Beiträge Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Stilllegungsfonds- und der Ent- sorgungsfondsverordnung.

Art. 11 Anteil der Versicherungsansprüche und Garantien Am 17. Dezember 2004 wurde das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag geändert (SR 221.229.1). Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d wird entsprechend angepasst.

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Art. 12 Versicherungsansprüche und Garantien Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Stilllegungsfonds- und des Ent- sorgungsfondsreglements.

4. Abschnitt: Ansprüche

Art. 13 Angesammeltes Kapital Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Entsorgungsfondsreglements.

Art. 14 Bezahlung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Entsorgungsfondsreglements.

5. Abschnitt: Anlagepolitik

Art. 15 Vermögensanlage und Rechnungsführung Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Stilllegungsfonds- und der Ent- sorgungsfondsverordnung.

Art. 16 Anlagebeschränkung Die bestehenden Bestimmungen über die Anlagebeschränkungen werden, bis auf eine kleine Anpassung in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b., unverändert übernommen. Neu soll nicht mehr die Beteiligung von 20 % alleine an einem beitragspflichtigen Unternehmen massgebend für die Anlagebeschränkung sein, sondern die kumulierte Beteiligung in der Höhe von 20 %.

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich finanzielle Beteiligungen von Un- ternehmen an beitragspflichtigen Anlageinhabern nicht ausschliesslich auf eine Beteiligung an einem beitragspflichtigen Unternehmen beschränken. Finanzielle Beteiligungen von Unterneh- men können gleichzeitig mehrere beitragspflichtige Anlageinhaber in Form von direkten oder indirekten Beteiligungen umfassen.

Die Erweiterung von einer Beteiligung an einem beitragspflichtigen Anlageinhaber auf eine ku- mulierte Beteiligung trägt dem Umstand Rechnung, dass Mittel aus den Fonds auch dann nicht in Unternehmen sollen fliessen können, wenn die direkten und indirekten Beteiligungen an bei- tragspflichtigen Anlageinhabern kumuliert die 20 %-Grenze überschreiten.

6. Abschnitt: Währung und Rechnungswesen

Art. 17 Währung Einlagen können neu auch in Fremdwährung einbezahlt werden. Grundlage für die Berechnung der Kosten, der Beiträge und der Ansprüche bildet der Schweizer Franken.

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Art. 18 Rechnungswesen Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung des Entsorgungsfondsreglements.

7. Abschnitt: Rückstellungen für Entsorgungskosten vor Ausserbetriebnah-

me der Kernkraftwerke

Art. 19 Nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben a und c KEG müssen die Eigentümer der Kernanlagen der vom Bundesrat bezeichneten Behörde den Rückstellungsplan zur Genehmigung unterbrei- ten und den Prüfbericht der Revisionsstelle über die Einhaltung des Rückstellungsplanes und die zweckgebundene Verwendung von Rückstellungen vorlegen.

Im vorliegenden Artikel wird die Kommission als zuständige Behörde bezeichnet.

8. Abschnitt: Organisation

Art. 20 Organe Auf die Zusammenlegung der Fonds wird verzichtet. Die beiden Fonds verfügen aber über ge- meinsame Organe.

Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung sind die Kommis- sion und das Sekretariat (neu Geschäftsstelle) die Fondsorgane. Neu soll auch die Revisions- stelle Organstellung erhalten.

Die Kommission und die Revisionsstelle werden neu durch den Bundesrat gewählt. Die Kom- mission wird somit nicht mehr wie bis anhin durch das Departement gewählt (s. Art. 81 Abs. 2 KEG) und die Revisionsstelle nicht mehr von der Kommission. Hingegen wählt die Kommission anstelle des Departements die Geschäftsstelle.

Art. 21 Kommission Da Stilllegungs- und Entsorgungsfonds in zwei Verordnungen geregelt wurden, bestanden bis- her formell zwei Kommissionen; personell waren sie identisch. Neu soll es nur noch eine Kom- mission geben. Die Bestimmungen über die Mitgliederzahl, die Vertretung der Eigentümer der Kernanlagen und den Beizug von Fachleuten bleiben unverändert.

Art. 22 Ausschüsse Bereits heute bestehen Ausschüsse, welche sich mit der Anlage der Gelder und mit den Kos- ten- und Beitragsberechnungen befassen (Anlageausschuss und Kostenausschuss). Neu wer- den Zusammensetzung, Vorsitz und Aufgaben der Ausschüsse in der Verordnung umschrie- ben.

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Art. 23 Aufgaben Die aufgelisteten Aufgaben entsprechen den bestehenden Verordnungen und berücksichtigen die Neuerungen des KEG sowie die heutige Praxis. Folgende Ergänzungen sind vorgesehen:

- Nach Artikel 81 Absatz 3 KEG können die Fonds unter sich Vorschüsse gewähren. Der Kommission kommt die Aufgabe zu, diese Vorschüsse festzulegen (Bst. f).

- Die Eigentümer unterbreiten der Kommission den Rückstellungsplan für die vor Ausserbe- triebnahme der Kernkraftwerke anfallenden Entsorgungskosten zur Genehmigung (vgl. Art.

19 der Verordnung). Zuständig für diese Genehmigung ist die Kommission (Bst. i).

- Die Kommission prüft die anfallenden Kosten und veranlasst die Zahlungen (Bst. j).

- Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung wird das Sek- retariat (neu Geschäftsstelle) durch das Departement gewählt. Neu fällt die Wahl der Ge- schäftsstelle in die Zuständigkeit der Kommission (Bst. o).

- Nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung können Ausschüsse gebildet werden. Die Wahl dieser Ausschüsse erfolgt durch die Kommission. Sie bestimmt auch die Depotstellen und Vermögensverwalter und überwacht sämtliche Tätigkeiten (Bst. p und q).

- Neu wird vorgesehen, dass die Kommission die Jahresberichte verabschiedet und die Jah- resrechnung genehmigt (Bst. s).

Art. 24 Zeichnungsberechtigung Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung kann die Kommis- sion für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung Einzelzeichnungsberechtigungen an Kom- missionsmitglieder erteilen.

Nach dem vorliegenden Artikel kann die Kommission weitere Zeichnungsberechtigungen ertei- len. Eine Einschränkung auf Kommissionsmitglieder besteht nicht. Damit kann z.B. der Ge- schäftsstelle für gewisse Geschäfte die Zeichnungsberechtigung erteilt werden.

Art. 25 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen Neu wird vorgesehen, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg mit dem einfachen Mehr gefasst werden können, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder innerhalb der angesetzten Frist ihre Stimme abgeben und wenn kein Mitglied die mündliche Verhandlung des Gegenstands verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Kommissionssitzung festzuhalten.

Art. 26 Geschäftsstelle Das Sekretariat wurde umbenannt und heisst neu Geschäftsstelle. Die Aufgaben bleiben un- verändert.

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Art. 27 Revisionsstelle Nach der Stilllegungsfondsverordnung und der Entsorgungsfondsverordnung beauftragt die Kommission eine Revisionsgesellschaft (Kontrollstelle) mit der Prüfung der Buchhaltung. Die Kontrollstelle erstattet hierüber der Kommission Bericht.

Neu wählt der Bundesrat die Revisionsstelle. Sie erstattet der Kommission Bericht. Ihr Prü- fungsauftrag richtet sich nach den Grundsätzen des Aktienrechts.

Art. 28 Kosten Die Taggelder und Entschädigungen für die Mitglieder der Kommission werden als Verwal- tungskosten unter Artikel 5 aufgeführt.

9. Abschnitt: Aufsicht und Rechtspflege

Art. 29 Aufsicht Die Kommission und die Revisionsstelle werden neu durch den Bundesrat gewählt (s. Art 20). Die Fonds sollen deshalb neu auch der Aufsicht Bundesrats und nicht mehr des Departements unterstellt sein.

Art. 30 Berichterstattung Der vorliegende Artikel entspricht der geltenden Regelung der Stilllegungsfonds- und der Ent- sorgungsfondsverordnung ergänzt mit der Verpflichtung, im Jahresbericht über die Grundsätze und Ziele der Vermögensanlage zu informieren, wie das heute Praxis ist. Die Berichterstattung findet weiterhin für jeden Fonds einzeln statt.

Art. 31 Rechtsmittel Seit Inkrafttreten des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 beurteilt neu das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Kom- mission.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Übergangsbestimmung Absatz 1 des vorliegenden Artikels entspricht der geltenden Regelung der Entsorgungsfonds- verordnung. Von dieser Bestimmung ist nur das Kernkraftwerk Leibstadt betroffen.

Die Gründung des Entsorgungsfonds (2001) erfolgte erst längere Zeit nach der Inbetriebnahme der Kernkraftwerke (1969 – 1984). Die Beiträge der Betreiber an den Fonds wurden rückwirkend auf den Zeitpunkt Inbetriebnahme der Kernkraftwerke berechnet. Die ausstehenden Beiträge wurden für die älteren Kernkraftwerke bereits beglichen. Für das Kernkraftwerk Leibstadt, welches 1984 in Betrieb ging, sind diese bis 2009 zu entrichten.

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Absatz 2: Vgl. Ziffer 4 "Dauer der Beitragspflicht".

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts Keine Bemerkungen

Art. 34 Inkrafttreten Keine Bemerkungen