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Änderung der Tierseuchenverordnung: Bovine-Virus-Diarrhoe und Blauzungenkrankheit

Erläuterungen zur Änderung der Tierseuchenverordnung

1. Ausgangslage

In der Tierseuchenverordnung werden diejenigen Krankheiten bezeichnet, die staatlich bekämpft oder überwacht werden. In unseren Regionen neu auftretende Krankheiten, neue wissenschaftliche Erkenntnisse, aber auch sich ändernde internationale Verpflichtungen machen es notwendig, dass die Bekämpfungsmassnahmen ständig überprüft und den aktuellen Begebenheiten angepasst werden.

2. Wichtigste Aspekte der Verordnungsänderung

Mit der vorliegenden Revision der Tierseuchenverordnung soll die Grundlage für die Ausrottung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) geschaffen werden. Die BVD ist eine der wirtschaftlich bedeutsamsten Krankheiten der Schweizer Rinderbestände und die landwirtschaftlichen Kreise fordern seit längerem deren staatliche Bekämpfung. Es wird hier ein Bekämpfungskonzept vorgeschlagen, das eine Ausrottung der Krankheit in wenigen Jahren verspricht. Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine hochansteckende Tierseuche, die bis anhin nur in südlichen Regionen vorgekommen ist, in letzter Zeit jedoch eine Ausbreitungstendenz nach Norden zeigt. Im Jahr 2006 ist sie erstmals in Holland, Frankreich, Belgien und Deutschland aufgetreten. Dies macht deutlich, dass diese Krankheit jederzeit auch in der Schweiz auftauchen kann. Es gilt daher, die bisher allgemein abgefassten Bekämpfungsmassnahmen zu dieser Krankheit den aktuellen Erkenntnissen und Begebenheiten anzupassen. Im Zuge der Deregulierung soll das zweistufige Genehmigungsverfahren für Schlachtanlagen (siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik, BBl 2006 6337), für Besamungsstationen und Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte vereinfacht werden, indem auf die Plangenehmigung verzichtet wird.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Buchstabe gbis Das Bundesamt für Veterinärwesen hat auf Antrag der Schweizer Rindviehproduzenten ein Konzept zur Ausrottung der BVD in der Schweiz ausgearbeitet. Bis heute war die BVD lediglich meldepflichtig und soll nun neu den Status einer auszurottenden Tierseuche erhalten. Ziel soll es dabei sein, das Virus der BVD in der ganzen Schweiz auszurotten.

Artikel 5 Buchstabe x Als Mucosal Disease wird die Krankheit bezeichnet, die bei persistent mit dem Virus der BVD infizierten Tieren auftreten kann. Durch die Aufnahme der BVD als auszurottende Seuche kann auf die Überwachung der Mucosal Disease verzichtet werden, da diese Sonderform bei der BVD-Bekämpfung enthalten ist.

Artikel 14a Für die Durchführung der Ausrottung der BVD ist es wichtig zu wissen, ob ein Tier trächtig ist oder nicht. Diese Daten sollen daher in die Tierverkehr-Datenbank aufgenommen werden (siehe auch Ziff II Änderung bisherigen Rechts).

Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe d und e und Absatz 3 Buchstabe b und c; Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b Im Zuge der Deregulierung soll das zweistufige Genehmigungsverfahren für Besamungsstationen vereinfacht werden, indem auf das Plangenehmigungsverfahren verzichtet wird. Eine Betriebsbewilligung wird nur erteilt, wenn die in der Verordnung aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.

4a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue) Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung, die durch blutsaugende Insekten (Vektoren) übertragen wird und Schafe, Ziegen, Rinder sowie Wildwiederkäuer befallen kann. Für den Menschen ist das Virus ungefährlich und eine direkte Übertragung von Tier zu Tier ohne die Beteiligung von Insekten findet nicht statt. Hauptsächlich Schafe erkranken schwer und sterben häufig an einer Infektion, während bei Ziegen und Rindern nur gelegentlich klinische Symptome auftreten. Im Vordergrund stehen Fieber sowie Entzündungen der Maulschleimhaut, des Euters und des Kronsaums der Klauen. Die Verbreitung der Krankheit ist abhängig vom Vorkommen einer bestimmten Stechmückenart (Culicoides imicola). Nach neueren Erkenntnissen kann sie möglicherweise auch durch andere Culicoides-Arten übertragen werden. Bis anhin war die Krankheit vor allem in südlichen Gegenden verbreitet (Australien, Asien, mittlerer Osten, Afrika, Nord-, Zentral- und Südamerika, Italien, südliche Teile Spaniens und Portugals). Seit einigen Jahren ist jedoch ein Fortschreiten der Krankheit Richtung Norden festzustellen. Im August

2006 wurde ein Ausbruch in den Niederlanden, Belgien, Deutschland und Frankreich

festgestellt. Nach den bisher vorliegenden Befunden wurde die Seuche vermutlich aus Afrika eingeschleppt, wobei die Art der Einschleppung noch völlig offen ist. In der Schweiz wurde Bluetongue bisher nie festgestellt. Das Auftreten der Krankheit in Ländern nördlich der Schweiz macht aber deutlich, dass diese Krankheit jederzeit auch in der Schweiz auftauchen kann. Die Blauzungenkrankheit gilt als hochansteckende Tierseuche und wird in den Artikeln 77-98 der Tierseuchenverordnung entsprechend geregelt. Die in diesen Bestimmungen festgehaltenen Massnahmen für den Verdachts- und Seuchenfall (Töten von Herden; Verbot des Tierverkehrs) gehen über die Vorgaben des internationalen Tierseuchenamtes OIE und der EU hinaus. Sie eignen sich zudem nicht primär zur Bekämpfung einer Krankheit, die nicht direkt von Tier zu Tier übertragen wird. Die neue Verbreitungssituation in Europa hat zur Folge, dass es nicht in jedem Fall möglich sein wird, die Krankheit durch Tötung der verseuchten Tiere zu tilgen. Die Massnahmen müssen daher angepasst werden.

Artikel 111a Allgemeines Die Diagnose der Blauzungenkrankheit kann entweder durch den Nachweis von spezifischen Antikörpern (serologisch) oder von Bluetongue-Virus erfolgen.

Artikel 111b Überwachung Da die Infektion mit dem Bluetongue-Virus bei Rindern und Ziegen nicht zwingend mit klinischen Symptomen einhergeht, müssen die Bestände mit einem speziellen Programm überwacht werden.

Artikel 111c Verdachtsfall Da die Blauzungenkrankheit nicht über Menschen oder Gegenstände übertragen werden kann, genügt eine Sperre 1. Grades, bei der nur der Tierverkehr eingeschränkt wird. Zudem

müssen sämtliche Wiederkäuer vor den Vektoren geschützt werden, indem sie in einem Stall gehalten werden, in den die Mücken möglichst nicht eindringen können. Die Mücken sollen zusätzlich durch die Anwendung von Insektiziden auf den Tieren oder in der Umgebung bekämpft werden.

Artikel 111d Seuchenfall Wird ein Fall von Blauzungenkrankheit bestätigt, so soll nicht der ganze Bestand getötet werden sondern nur die verseuchten Tiere. Falls die Krankheit in einem Gebiet weit verbreitet auftritt, so kann die Ausbreitung mit der Tötung der verseuchten Tiere nicht mehr verhindert werden, da das Virus in den Mücken lange überleben kann.

Artikel 111e Schutz- und Überwachungszone Da die Vektoren sich mit dem Wind über weite Strecken verbreiten können, ist es notwendig, grossräumig Schutz- und Überwachungszonen festzulegen, wobei Gebiete in denen nachweislich keine übertragenden Mücken vorkommen, davon ausgeschlossen werden können. Als sogenannt vektorfreie Gebiete gelten dabei grundsätzlich Gebiete mit Nachttemperaturen von weniger als 12°C, sowie sämtliche Gebiete über 1400 m. ü. M.

Artikel 111f Massnahmen in der Schutz- und Überwachungszone In den Schutz- und Überwachungszonen ist eine verstärkte Überwachung mit Sentinelherden (Rinderbestände, die regelmässig klinisch und serologisch untersucht werden) notwendig, um eine Weiterverbreitung der Seuche feststellen zu können. Auf eine Untersuchung sämtlicher Wiederkäuerbestände, wie sie in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c gefordert wird, kann verzichtet werden. Die Überwachung möglicher Vektoren mittels Mückenfallen spielt für die Aufklärung epidemiologischer Zusammenhänge ebenfalls eine wichtige Rolle. Da das Virus auch über Samen, Eizellen und Embryonen übertragen werden kann, muss der Verkehr mit diesen Produkten ebenfalls eingeschränkt und die Spendertiere auf Seuchenfreiheit untersucht werden. Der Personenverkehr wird nicht eingeschränkt, ebenso soll der Tierverkehr in der Überwachungszone nicht behindert werden. Der Tierverkehr in der Schutzzone soll in Weisungen technischer Art geregelt werden, wobei das Hauptziel der Schutz der empfänglichen Tiere vor den Vektoren sein muss.

Artikel 111g Aufhebung der Sperrmassnahmen Die Aufhebung der Sperrmassnahmen in einem betroffenen Bestand kann erfolgen, wenn die betroffenen Tiere ausgemerzt wurden und nach Ablauf der Inkubationszeit eine Nachuntersuchung bei allen empfänglichen Tieren ein negatives Ergebnis ergeben hat. Wenn auf eine Ausmerzung der Tiere verzichtet wird, so kann die Sperre nach 60 Tagen aufgehoben werden, weil nach dieser Zeit in den vorher verseuchten Tieren kein Virus mehr vorhanden ist. Die Überwachungszone wird erst im Dezember des betreffenden Jahres aufgehoben, weil ab diesem Datum davon ausgegangen werden kann, dass in der gesamten Schweiz keine Vektoren mehr aktiv sind.

Artikel 129 Absatz 3 Buchstabe a Mit der Aufnahme der Bekämpfung der BVD müssen Rinder beim gehäuften Auftreten von Aborten auch auf diese Krankheit untersucht werden.

8a. Abschnitt: Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) Die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD) ist eine seit langem bekannte, viral bedingte Erkrankung der Rinder. Das klinische Bild der Krankheit ist sehr vielfältig: sie kann neben Magen-Darm- Störungen auch zu verminderter Fruchtbarkeit, vermehrten Fehl- und Missgeburten,

frühzeitigem Abgang von Zuchttieren und verminderter Mastleistung führen. Die BVD ist zur Zeit eine der am weitesten verbreiteten und verlustreichsten Infektionskrankheiten des Rindes und verursacht den Schweizer Landwirten jedes Jahr Einbussen von acht bis neun Millionen Franken. Klinik und Epidemiologie: Der Zeitpunkt, zu dem ein Rind mit dem Virus in Kontakt kommt, ist für den Verlauf der Krankheit entscheidend. Grundsätzlich wird bei der BVD die akute (vorübergehende) Infektion von der persistenten (während des ganzen Lebens andauernden) Infektion unterschieden. Die akute Infektion betrifft Tiere jeden Alters und bleibt häufig unbemerkt. Milde Anzeichen von Appetitlosigkeit, leicht erhöhte Körpertemperatur, Durchfall oder Husten können während einigen Tagen beobachtet werden. Zudem können in der Jungtiermast im Zusammenspiel mit anderen Krankheitserregern Komplikationen von Lungen- und Darmkrankheiten auftreten. Schwerwiegendere Folgen hat es, wenn trächtige Tiere mit dem BVD-Virus in Kontakt kommen. Zwar ist der Verlauf der Infektion bei diesen Tieren nicht anders als bei den nicht trächtigen, aber das Virus kann auf das ungeborene Kalb übergreifen. Abhängig davon, wie weit die Trächtigkeit zum Zeitpunkt der Infektion fortgeschritten ist, hat dies verschiedene Folgen. Erfolgt die Infektion bei einem Tier im ersten oder letzten Drittel der Trächtigkeit, kann es zum Umrinden, zu schweren Missbildungen oder zum Abort der Frucht kommen. Infektionen im zweiten Drittel der Trächtigkeit können besonders schwerwiegende Folgen haben. In diesem Stadium hat der Fötus sein eigenes Abwehrsystem noch nicht vollständig ausgebildet. Das Virus kann auf ihn übergehen und wird von ihm als ‚körpereigen’ betrachtet. Der Fötus bildet deshalb keine Antikörper und bleibt lebenslänglich mit dem Virus infiziert und scheidet dieses auch permanent aus. Deshalb spricht man bei diesen Tieren auch von persistent (lebenslänglich) infizierten Tieren. Sie sind für die Verbreitung der Krankheit von entscheidender Wichtigkeit, da sie bis zu ihrem Tod täglich Millionen von Viren ausscheiden und so die Krankheit von einem Tierbestand zum anderen bringen. Ein grosser Teil dieser Tiere bleibt im Wachstum zurück und ist anfälliger für Infektionskrankheiten. Es können sich aber auch unter offenbar gesunden Tieren solche Virusträger befinden. Alle persistent

infizierten Tiere sterben früher oder später an der Mucosal Disease, der tödlichen Form der BVD, die sich in unstillbarem, blutigem Durchfall zeigt. Nur die wenigsten von ihnen erreichen das Zuchtalter. In diesem Fall sind alle ihre Nachkommen ebenfalls persistent infizierte Virusträger. Die BVD kann auf unterschiedlichen Wegen in einen Rinderbestand eingeschleppt werden. Häufig wird sie mit den Einstellen persistent infizierter Tiere eingebracht, aber auch Infektionen bei der gemeinsamen Alpung erstträchtiger Rinder, auf Ausstellungen und Tiermärkten kommen in Frage. Auftreten in der Schweiz: Mehr als die Hälfte aller Kälber, Rinder und Kühe in der Schweiz weisen Abwehrstoffe gegen die BVD auf, das heisst sie hatten irgendeinmal Kontakt mit dem BVD-Virus. Vier von fünf Kühen im Alter von drei Jahren haben eine BVD-Infektion durchgemacht. In der Schweiz gibt es rund 10'000 Virusträger, die die Weiterverbreitung der BVD-Infektion garantieren. Etwa in jedem achten Milchviehbestand steht ein solches verseuchtes Tier. Ausrottung und Finanzierung: Das Bundesamt für Veterinärwesen hat auf Antrag der Schweizer Rindviehproduzenten ein Konzept zur Ausrottung der BVD ausgearbeitet. Dabei geht es vor allem darum, persistent infizierte (verseuchte) Tiere innerhalb einer kurzen Zeitperiode in der ganzen Schweiz zu entdecken und zu eliminieren. Wichtig ist zudem, dass durch gezielte Sperren verhindert wird, dass Virusstreuer gehandelt werden Dieses Konzept ist in Zusammenarbeit mit den Branchenorganisationen an Informationsveranstaltungen schweizweit kommuniziert worden und fand bei den Betroffenen breite Unterstützung. Die Schweizer Rindviehproduzenten (SRP) und ihre Mitgliedorganisationen haben denn auch an ihrer Delegiertenversammlungen 2006

beschlossen, sich im Sinne einer Selbsthilfemassnahme während den ersten drei Jahren finanziell an der Bekämpfung zu beteiligen. Gleichzeitig haben sie auch beschlossen, dem Bundesrat ein Ausdehnungsbegehren auf Nichtmitglieder ihrer Organisationen zu stellen. Die Beitragspflicht der Nichtmitglieder der SRP zur Finanzierung der Ausrottung der BVD wird dem Bundesrat im Frühling unterbreitet. Das Begehren wurde bereits im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Nr. 141 24. Juli 2006, S. 32, www.shab.ch) publiziert. Das vollständige Gesuch der SRP ist ausserdem auf der Website des Bundesamtes für Landwirtschaft (www.blw.admin.ch) veröffentlicht. Die Kosten für das Ausrottungsprogramm und die erste Phase der Überwachung belaufen sich auf ca. 60 Mio. Franken, wobei die Kosten für die Diagnostik auf ca. 36.5 Mio., für die Probenahme auf ca. 14.3 Mio. und für die Entschädigungen auf ca. 9.2 Mio. Franken geschätzt werden. Auf Grund der beschlossenen Beiträge der Rindviehproduzenten von 4 Fr. pro Tier und Jahr werden die Produzenten in den ersten drei Jahren rund 18 Mio. Fr. an die BVD- Bekämpfung beitragen. Die restlichen Mittel sollen von den Kantonen übernommen werden. Dem Bund entstehen Kosten für den Ausbau der vorhandenen Datenbanken und er stellt personelle Ressourcen für die Koordination zur Verfügung. Die Ausrottung soll voraussichtlich im Herbst 2007 beginnen. Internationale Situation: Die skandinavischen Länder haben schon Anfang der 90er Jahre erfolgreich mit der Ausrottung von BVD begonnen. Weitere Länder haben vor einigen Jahren nationale Ausrottungsprogramme gestartet (Österreich) oder planen dies in näherer Zukunft (Deutschland). Daneben gibt es in mehreren Ländern (Frankreich, Niederlande, Deutschland) regionale Bekämpfungsprogramme. Um als Exportland für Rinder in Zukunft weiterhin konkurrenzfähig zu sein, ist die Bekämpfung der BVD unumgänglich, eine EU- weite Bekämpfung gibt es allerdings nicht.

Artikel 174a Geltungsbereich und Diagnose Die Bestimmungen zur Ausrottung der BVD sollen für sämtliche Tiere der Unterfamilie der Rinder (Bovinae) gelten, also auch für Büffel und Bisons. Bei der Eradikation sollen nur persistent infizierte Virusausscheider (verseuchte Tiere) identifiziert und eliminiert werden. Um BVD zuverlässig diagnostizieren zu können, müssen die Testmethoden angewandt werden, welche die sichersten Resultate liefern. Um sicher zu stellen, dass die Testverfahren kompetent durchgeführt werden, wird das Bundesamt für Veterinärwesen die technischen Details in einer Weisung regeln.

Artikel 174b Ausrottungsprogramm Absatz 1 Das Bekämpfungsprogramm zur Ausrottung von BVD umfasst 2 Phasen und soll schweizweit gleichzeitig durchgeführt werden. Die Dauer der Sekundärphase kann je nach Untersuchungsergebnissen in den Tierhaltungen unterschiedlich lang dauern. Absatz 2 und 3 Die Initialphase soll möglichst kurz sein. In dieser Phase sollen alle lebenden verseuchten Rinder identifiziert und eliminiert werden. Das heisst, dass sämtliche Rinder der Schweiz untersucht werden müssen. Von dieser Untersuchungspflicht können lediglich Rinder aus reinen Mastbetrieben ausgenommen werden, da diese nur zur direkten Schlachtung abgeben werden und somit keine anderen Bestände anstecken können. Die Verbringung eines Tieres der Rindergattung auf einen öffentlichen Schlachtviehmarkt und im Anschluss daran zur Schlachtung gilt nicht als direkt zur Schlachtung abgegeben. Solange in einer Tierhaltung die Untersuchungen laufen, dürfen ausser zur Schlachtung keine Rinder den Bestand verlassen und keine neuen Rinder eingestallt werden. Nach Abschluss der Untersuchungen der Initialphase werden alle verseuchten Tiere geschlachtet.

Absatz 4 In schon beprobte Rinderhaltungen dürfen keine Tiere eingebracht werden, die noch nicht untersucht worden sind. Deswegen darf kein Handel zwischen Betrieben, die mit dem Bekämpfungsprogramm begonnen haben und Betrieben, die noch nicht damit angefangen haben, stattfinden. Absatz 5 Nichtträchtige Tiere dürfen nach Abschluss der Initialphase wieder frei in andere Tierhaltungen verbracht werden. Trächtige Tiere unterstehen allerdings weiterhin einer Verbringungssperre, das heisst sie dürfen, ausser zur Schlachtung, auch bei negativem Testresultat nicht in eine andere Rinderhaltung verbracht werden. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein verseuchtes Kalb in sich tragen. Die Sperre wird erst aufgehoben, wenn das Kalb geboren ist. Absatz 6 In der Sekundärphase müssen alle neugeborenen Kälber und Aborte untersucht werden. Absatz 7 Die Untersuchung der Kälber kann anhand von Hautstanzen gemacht werden, die entstehen, wenn dem Kalb die Ohrmarke angebracht wird. Eine Probenverwechslung kann dabei aufgrund einer technischen Spezifikation ausgeschlossen werden, weil die Ohrmarke mit einem einmal zu verwendenden Probenbehälter ausgestattet ist. Absatz 8 Wenn bei diesen Untersuchungen ein verseuchtes Tier gefunden wird, muss die Sekundärphase wieder von vorn beginnen, das heisst alle zum Zeitpunkt dieser Diagnose trächtigen Tiere müssen unter Verbringungssperre gestellt werden, da ihre Embryonen durch das verseuchte Tier angesteckt und somit selbst zu Virusträgern werden können. Diese Sperre ist nur zu umgehen, wenn das Muttertier vor der Geburt von der Herde abgesondert wird und besondere hygienische Massnahmen getroffen werden. Eine solche Ausnahme muss aber vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin ausdrücklich bewilligt werden, da die Einhaltung der spezifischen Anforderungen an die Absonderung im Einzelfall überprüft werden müssen. Absatz 9 Zur Erleichterung eines einheitlichen Vollzugs des Ausrottungsprogrammes ist es nötig, Einzelheiten über mögliche Ausnahmen von Untersuchungspflichten und Sperren in technischen Weisungen festzulegen. Absatz 10 Es ist vorgesehen, dass die Kantone auch während des Programms eine Entschädigung von mindestens 300.- Fr pro Tier bezahlen.

Artikel 174c Amtliche Anerkennung und Überwachung Nach Abschluss der Initial- und Sekundärphase wird eine Tierhaltung als BVD-frei anerkannt. Obwohl Untersuchungen je nach Risiko fortgesetzt werden, sind ab diesem Zeitpunkt keine Verbringungssperren mehr vorhanden. Da trotz strengen Richtlinien und Vorgaben davon ausgegangen werden muss, dass auch nach Abschluss des Ausrottungsprogrammes noch vereinzelt verseuchte Tiere in der Schweiz vorkommen, ist es nötig eine Phase der verstärkten Überwachung anzuschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, in Rinderhaltungen, in denen in der Sekundärphase kein verseuchtes Tier gefunden wurde, weitere verseuchte Kälbern zu finden, ist klein. Deshalb müssen hier nur die Kälber von Erstkalbenden untersucht werden.

Artikel 174d Verdachtsfall Um andere Bestände zu schützen, muss bereits bei einem Verdacht auf BVD eine Sperre 1. Grades über die Tierhaltung verhängt werden.

Artikel 174e Seuchenfall Um die Seuchenausbreitung zu verhindern, müssen verseuchte Tiere grundsätzlich geschlachtet werden. Vor allem wenn trächtige Tiere angesteckt werden, kann dies weitreichende Folgen haben, da diese Tiere wiederum verseuchte, virusstreuende Kälber gebären können. Deswegen müssen trächtige Kontakttiere ermittelt und deren Nachkommen virologisch untersucht werden. Verseuchte Tiere gebären selbst immer verseuchte Nachkommen, weshalb auch diese virologisch untersucht werden müssen.

Artikel 174f Impfung Zurzeit sind zwei Impfstoffe in der Schweiz zugelassen. Sie sollen verboten werden, weil ansonsten eine effektive Überwachung der Seuche nicht möglich ist.

4. Änderung bisherigen Rechts

4.1. TVD-Verordnung vom 23. November 2005

Damit die BVD effizient ausgerottet werden kann, die Behinderungen des Tierverkehrs minimiert werden können und eine gegenseitige Kontrolle möglich ist, soll der Status des Einzeltieres und der Tierhaltung bezüglich BVD in der Tierverkehr-Datenbank gespeichert und für jedermann zugänglich gemacht werden. Daneben wird der Vollzug des Ausrottungsprogrammes erleichtert, wenn der Trächtigkeitsstatus von jedem Tier elektronisch abrufbar ist und damit von den kantonalen Veterinärdiensten einfach bestimmt werden kann, ob eine Verbringungssperre beim Einzeltier aufgehoben werden kann oder nicht. Weil die Ausrottung der BVD im Herbst 2007 beginnen soll, müssen die zusätzlichen Daten spätestens ab 1. August 2007 in der Tierverkehr-Datenbank gespeichert werden und ersichtlich sein. Für die Vorbereitungen und die nötigen technischen Anpassungen bleibt somit genügend Zeit. Ein Datenschutzproblem besteht nicht, da es sich nicht um Personendaten handelt und nur der BVD-Status frei zugänglich gemacht werden soll.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 Sowohl von den Schweizer Rindviehproduzenten als auch vom Schweizerischen Viehhändler-Verband, wird die Kenntnis des BVD-Status als unverzichtbar bezeichnet, damit der Tierverkehr während der Ausrottung ohne grössere Probleme ablaufen kann. Dies entspricht auch den Anforderungen einer effizienten Ausrottung, da durch eine Umgehung von Verbringungssperren, die Seuche in neue Tierhaltungen verschleppt werden könnte. Die Kantone (Kantonstierärzte/Kantonstierärztinnen) sind mit dem Vollzug der Ausrottung der BVD betraut. Sie sollen deshalb die Daten zum BVD-Status des Tieres und der Tierhaltung dem Betreiber der Tierverkehr-Datenbank direkt melden. Es sollen folgende BVD-Stati in der Tierverkehr-Datenbank erfasst werden können: a. für eine Tierhaltung:

  • reiner Masttierbestand (von Ausrottungsprogramm ausgeschlossen)

  • mit Ausrottungsprogramm nicht begonnen

  • unter Sperre 1. Grades (Initialphase)

  • einzelne Tiere gesperrt (Sekundärphase)

  • BVD-frei b. für das Einzeltier:

  • Masttier aus reinem Masttierbestand (Abgabe nur zur direkten Schlachtung)

  • unter Verbringungssperre (Abgabe nur zur direkten Schlachtung)

  • frei handelbar

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe gbis, Absatz 2 Die spezielle Epidemiologie der BVD bringt es mit sich, dass nach der ersten Phase der Ausrottung trächtige Tiere auch nach negativem Laborresultat (kein Virus nachgewiesen) nicht in eine neue Tierhaltung verbracht werden dürfen, weil die Möglichkeit besteht, dass sie ein verseuchtes Kalb gebären, durch welches die Seuche weiter verbreitet werden kann. Die Menge der während der ersten beiden Phasen der Ausrottung zu testenden Tiere und die individuell, je nach Trächtigkeitsstatus zu bestimmende Handelbarkeit jedes einzelnen Tieres, bringt für den Vollzug einen enormen Aufwand mit sich. Die Trächtigkeitsdaten müssen daher elektronisch zur Verfügung stehen. Sie sollen entweder von den Tierhaltern selbst oder von den Besamungs- resp. Zuchtorganisationen, wo die Daten bereits in elektronischer Form vorliegen, dem Betreiber der Datenbank übermittelt werden.

Artikel 5 Nur die Belegungs- und Besamungsdaten von Rindern werden erhoben.

Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und 4 und Artikel 9 Absatz 1 Der BVD-Status des Einzeltieres und der Tierhaltung bezüglich BVD ist ein Merkmal, zu dem jedermann Zugriff haben soll. Dadurch wird die TVD zum aktuellen und vertrauten Informationssystem für die Tierhalter und den Handel, mit dessen Hilfe der Informationsfluss ohne Zeitverzögerung sichergestellt ist. Die Belegungs- und Besamungsdaten hingegen sollen nur amtlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugänglich sein. Zudem sollen die Zuchtorganisationen Einsicht in die entsprechenden Daten ihrer Mitglieder haben und die Tierhaltenden in diejenigen ihrer eigenen Tiere.

Artikel 20 a Belegungs- und Besamungsdaten müssen rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in die Tierverkehr-Datenbank eingespiesen werden, da diese für den Trächtigkeitsstatus zum Zeitpunkt der Ausrottung massgebend sein können. Für diese Nachmeldung soll eine Frist von 14 Tagen eingeräumt werden.

4.2. Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Gliederungstitel vor Artikel. 6, Artikel 6 und 7, Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe d Das Genehmigungsverfahren für Schlachtanlagen sieht heute eine Plangenehmigung vor. Die Praxis hat gezeigt, dass angesichts der im Verordnungsrecht festgelegten detaillierten baulichen Anforderungen davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Bauten zweckentsprechend zu errichten. Eine Betriebsbewilligung für Schlachtanlagen wird nur erteilt, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

4.3. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen

Nebenprodukten

Artikel 23 Absatz 1 und 2, Artikel 25 – 27, Artikel 28 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 2 Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte sieht heute eine Plangenehmigung vor. Die Praxis hat gezeigt, dass angesichts der im Verordnungsrecht festgelegten detaillierten baulichen Anforderungen davon ausgegangen werden kann, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Bauten zweckentsprechend zu errichten. Eine Betriebsbewilligung für Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte wird nur erteilt, wenn die Anforderungen erfüllt sind.

4.4. Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten

Artikel 2 und Anhang 2 Diese Bestimmungen werden mit der Aufhebung des Plangenehmigungsverfahrens für Schlachtanlagen obsolet.

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