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Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom ... Juni 2006

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 1 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3 3 Die Zahlungsfrist beträgt, vorbehältlich von Absatz 2, 30 Tage nach dem Ausstelldatum der Verfügung.

II

Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III 1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Artikel 19 Absatz 3 tritt am 1. November 2006 in Kraft.

... Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1 SR 916.01

2006–...... 1

Agrareinfuhrverordnung AS 2006

Anhang 7 (Art. 29)

Verzeichnis der anwendbaren Gebührensätze im Warenverkehr mit dem Ausland

Für Einfuhren mit Generaleinfuhrbewilligung werden folgende Verwaltungsge bühren 2 erhoben:

Warengruppen Gebühr pro ver- zollte Warenpar- tie in Franken

a. Früchte, und Gemüse, inkl. Tiefkühlgemüse und 6.– Setzzwiebeln b. Früchte zu Most- und Brennzwecken, inkl. Obstprodukte 5.– c. Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln und Kartoffelprodukte 5.– d. Schnittblumen 6.– e. Setzlinge von Fruchtbäumen 0.– f. Milchprodukte 5.– g. Geflügel, Geflügelfleisch inkl. Zubereitungen 5.– h. Eier und Eiprodukte 3.– i. Lebende Tiere, Fleisch und Schlachtnebenprodukte, Samen 5.– der Rindviehgattung sowie Wurstwaren und ähnliche Erzeugnisse, inkl. Trockenfleisch, Fleischkonserven usw. j. Weiss- und Rotwein, Süssweine und Traubensaft 3.– k. Brotgetreide 3.–

2 Die Gebühr wird je einzelne verzollte Warenpartie erhoben.

2

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