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Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1)

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

Entwurf

Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV 1)

Anpassungen an die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 (Neufassung der Sozial- vorschriften), welche die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 aufhebt, sowie die Richtlinie 2002/15/EG vom 11. März 2002 (Arbeitszeitrichtlinie)

A. Allgemeine Bemerkung: Mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmen- den sowie die allgemeine Strassenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestim- mungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wo- chen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. Da diese Bestimmungen angemessene Ruhepausen garantieren, ist unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der praktischen Durchführung in den vergangenen Jahren ein Ausgleichssystem für reduzier- te tägliche Ruhezeiten nicht mehr notwendig. Zweck der Richtlinie 2002/15/EG ist es sodann, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Fahrzeugführenden zu schützen, die Sicherheit im Strassenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander anzuglei- chen. Ziel der Neufassung der EG-Sozialvorschriften war ausserdem, klarere und einfachere Vorschriften zu schaffen, die vom Strassenverkehrsgewerbe und den Vollzugsbehörden leichter zu verstehen, auszulegen und anzuwen- den sind. B. Einzelne Punkte zur Übernahme/Nichtübernahme der EG-Gesetzgebung:

1. Ausnahmen von der ARV 1 (Überblick)

Etliche der in Art. 4 Abs. 1 ARV 1 aufgeführten Ausnahmen (= generelle Ausnahmen, die auch im internationalen Verkehr gelten) sollen in Abs. 2 verschoben werden (= Ausnahme nur noch im Binnenverkehr), da die generellen Ausnahmen in der EG-Verordnung (und voraussichtlich auch im AETR) reduziert wurden. Ganz gestrichen wer- den soll einzig die Ausnahme für die Führenden von Milchsammeltransportfahrzeugen. Die zusätzlich möglichen Ausnahmen nach Art. 13 der EG-Verordnung (z. B. Fahrzeuge mit Elektroantrieb im Umkreis von 50 km vom Unternehmensstandort, Geld- und Werttransporte, Beförderung von tierischen Abfällen), über deren Zulassung jeder Mitgliedstaat selber befinden kann, sollen in der Schweiz nicht zur Anwendung gelangen, da eine Auswei- tung des ohnehin schon umfangreichen Ausnahmekatalogs dem durch die Neufassung an sich beabsichtigten, verbesserten Schutz der Fahrzeugführenden sowie der Verkehrssicherheit zuwiderläuft.

2. Haftung von Unternehmen (EU-Terminologie: "Verkehrsunternehmen")

Art. 10 Abs. 3 erster Satz der EG-Verordnung sieht vor, dass Unternehmen für Verstösse von Fahrern des Unter- nehmens uneingeschränkt haften, selbst wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates begangen wurde 1 . Beurteilung des ASTRA: Mit der uneingeschränkten Haftbarkeit des Unternehmens soll erreicht werden, dass das Unternehmen seinen Pflichten (Überwachung und Organisation der Tätigkeiten der Arbeitnehmenden, Erteilen von korrekten, realistischen Arbeitsanweisungen) noch vermehrt nachkommt. Dadurch soll die "Hemmschwelle"

1 Nach Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz können die Mitgliedstaaten diese Haftung allerdings von einem Verstoss des Unterneh- mens abhängig machen. Hierzu zählen (a) Lohnzahlungen in Abhängigkeit von der zurückgelegten Strecke und/oder der Menge der beförderten Güter und (b) die Organisation der Arbeit in einer Art und Weise, dass der Fahrzeugführer die Ar- beits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften nicht einhalten kann. Dabei können die Mitgliedstaaten alle Beweise prüfen, die be- legen, dass das Verkehrsunternehmen billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.

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für widerrechtliches Handeln (Bezahlung nach Strecke/Menge, Veranlassung von strafbaren Handlungen eines Führenden) heraufgesetzt werden, da der Unternehmer ja in allen Fällen haftbar wird. Die Einführung einer unbe- schränkten, voraussetzungslosen Haftung des Unternehmens für Verstösse seiner Fahrer wäre in der Schweiz durch blosse Verordnungsänderung nicht möglich (vgl. Art. 100 Ziff. 2 SVG) und verstiesse zudem gegen rechts- staatliche Grundsätze (Schuldprinzip). Art. 100 Ziff. 2 SVG sowie die Art. 17 Abs. 4 und 21 Abs. 4 ARV 1 regeln die Pflichten und die Haftung des Arbeitgebers/Unternehmens in der Schweiz bereits in genügender Weise und entsprechen der im EG-Recht ausdrücklich vorbehaltenen nationalen Regelung der EU-Mitgliedstaaten (Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz der EG-Verordnung).

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 2 Begriffe Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet: a. Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur a. Als Führer oder Führerin gilt, wer, sei es auch nur für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 für kurze Zeit, ein Fahrzeug nach Artikel 3 Absatz 1 lenkt; lenkt; b. als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei b. als selbständigerwerbend gilt, wer in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis steht und allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet allein über den Einsatz des Fahrzeuges entscheidet (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Ver- (Betriebsinhaber); in Zweifelsfällen (z. B. bei Ver- tragsfahrern ) ist das tatsächliche Beschäftigungsver- tragsfahrern ) ist das tatsächliche Beschäftigungsver- hältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälli- hältnis und nicht die Bezeichnung in einem allfälli- gen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende gen Vertrag massgebend; als selbständigerwerbende Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte Führer oder Führerinnen gelten auch der Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine absteigender Linie und deren Ehegatten sowie seine Stiefkinder; Stiefkinder; c. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht c. als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, wer nicht selbständigerwerbender Führer oder selbständigerwerbender Führer oder selbständiger- selbständigerwerbende Führerin ist, insbesondere werbende Führerin ist, insbesondere wer Fahrzeuge wer Fahrzeuge in einem Anstellungs- oder in einem Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis Unterstellungsverhältnis führt; führt; d. als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder d. als Arbeitgeber gilt, wer als Betriebsinhaber oder Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führe- Vorgesetzter gegenüber dem Führer oder der Führe- rin weisungsbevollmächtigt ist; rin weisungsbevollmächtigt ist; e. als Arbeitsplatz gelten:

1. der Standort des Unternehmens, für die der Ar-

beitnehmer oder die Arbeitnehmerin tätig ist;

2. das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer oder die

Arbeitnehmerin bei seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit benutzt;

3. jeder andere Ort, an dem die mit der Beförde-

rung verbundenen Tätigkeiten ausgeführt wer- den. e. als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Ar- f. als Arbeitszeit gilt die Zeit zwischen Arbeitsbeginn beitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung und Arbeitsende, während der der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers zu halten hat; sie umfasst auch die die Arbeitnehmerin an seinem oder ihrem Arbeits- blosse Präsenzzeit, die Arbeitspausen von weniger platz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und als 15 Minuten und bei Mehrfachbesatzung die Zeit seine oder ihre Funktion oder Tätigkeiten ausübt. Zur des Mitfahrens; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dau- Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätig- er jeder Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeit- keit bei einem anderen Arbeitgeber. Die Lenk- und geber; Arbeitspausen, die Ruhezeiten sowie die Bereit- schaftszeit werden nicht zur Arbeitszeit gerechnet; g. als Bereitschaftszeit gilt:

1. die Zeit (ohne Lenk- und Arbeitspausen sowie

Ruhezeiten), in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ist, am Arbeitsplatz zu bleiben, sich jedoch in Bereit- schaft halten muss, um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahr- tätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten. Als Bereitschaftszeit gilt insbe- sondere die Zeit, in denen der Führer oder die Führerin das Fahrzeug während der Beförde-

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rung auf einer Fähre oder mit einem Zug beglei- tet. Diese Zeiten und ihre voraussichtliche Dau- er müssen dem Führer oder der Führerin im Voraus bekannt sein;

2. bei Mehrfachbesatzung die Zeit, die während

der Fahrt neben dem Führer oder der Führerin oder in einer Schlafkabine verbracht wird. f. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer h. als berufliche Tätigkeit gilt für den Arbeitnehmer o- oder die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den der die Arbeitnehmerin die Arbeitszeit, für den selb- selbständigerwerbenden Führer oder die selbständig- ständigerwerbenden Führer oder die selbständiger- erwerbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem werbende Führerin die Lenkzeit sowie die mit dem Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; Transport zusammenhängenden Tätigkeiten; i. als Mehrfachbesatzung gilt der Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Führer oder Führerinnen auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde der Mehrfachbesatzung ist die Anwesenheit eines anderen Führers oder einer anderen Führerin oder anderer Führer oder anderer Führerinnen fakultativ, während der restlichen Zeit obligatorisch; k. als tägliche Ruhezeit gilt der Zeitraum, in dem der Führer oder die Führerin frei über seine oder ihre Zeit verfügen kann und der eine regelmässige tägli- che Ruhezeit und eine reduzierte tägliche Ruhezeit umfasst:

1. die regelmässige tägliche Ruhezeit ist eine Ru-

hepause von mindestens 11 Stunden. Sie kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindes- tens 9 Stunden umfassen muss;

2. die reduzierte tägliche Ruhezeit ist eine Ruhe-

pause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden. l. als wöchentliche Ruhezeit gilt der wöchentliche Zeit- raum, in dem ein Führer oder eine Führerin frei über seine Zeit verfügen kann und der eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchent- liche Ruhezeit umfasst:

1. die regelmässige wöchentliche Ruhezeit ist eine

Ruhepause von mindestens 45 Stunden;

2. die reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist eine

Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die un- ter Vorbehalt der Bedingungen des Artikels 11 Absätze 1 und 2 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert wer- den kann. h. als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 m. als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr. Uhr und Sonntag 24.00 Uhr. Erläuterungen: Wie im EG-Recht sollen auch in der ARV 1 alle wesentlichen Begriffe präziser bzw. neu definiert werden, um die Auslegung zu erleichtern und damit die Anwendungspraxis der Kontrollbehörden zu vereinheitlichen. Die Begriffsdefinitionen in Art. 2 ARV 1 erfahren folgende Anpassungen: Arbeitsplatz: Wird bei der Begriffsdefinition der Arbeitszeit erwähnt und ist daher zu definieren. Arbeitszeit: Zur Arbeitszeit zählen namentlich das Fahren, das Be- und Entladen, die Hilfe beim Ein- und Ausstei- gen der Fahrgäste, die Reinigung und technische Wartung sowie alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördli- chen Formalitäten, die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätig- keit aufweisen, zu erledigen. Hierzu gehören auch: Überwachen des Beladens/Entladens, Erledigung von Forma- litäten im Zusammenhang mit Polizei oder Zoll usw.

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Zur Arbeitszeit sollen auch weiterhin die bisher als "Präsenzzeiten" genannten Zeiten gehören, bei denen der Arbeitnehmende nicht frei über seine Zeit verfügen kann (z. B. der Car-Chauffeur, der - wenn die Reisegruppe eine Besichtigung macht - das Fahrzeug und das Reisegepäck bewachen muss). Nicht Präsenzzeit im Sinne von Arbeitszeit ist es dagegen, wenn der Car-Chauffeur während der Wartezeit machen kann, was er will (z. B. Spa- zieren, Skifahren). Wie derartige Wartezeiten (u. U. Bereitschaftszeiten) allenfalls entlöhnt werden, ist nicht Ge- genstand der Chauffeurverordnung, sondern ergibt sich im Einzelfall aus dem Arbeitsvertrag. Bereitschaftszeit: Neu soll die Bereitschaftszeit (Schaltvorrichtung am Fahrtschreiber: ) gesondert ausgewie- sen werden können. Die Bereitschaftszeit wird einerseits der Arbeitszeit nicht zugerechnet und ist andererseits auch weder Ruhezeit noch Pause. Dies schliesst jedoch nicht aus, während der Bereitschaftszeit Pausen- oder Ruhezeiten zu nehmen. Die Bereitschaftszeit verschafft dem Fahrzeugführenden mehr Flexibilität bei der Zeitge- staltung, da an die Bereitschaftszeit keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft werden (so gibt es z. B. keine Vorschrift, wonach die Bereitschaftszeit nach einer bestimmten Zeit durch eine Pause unterbrochen werden müsste). Andererseits wird aber eine neue Zeitkategorie geschaffen, deren Entlöhnung womöglich Fragen auf- wirft. Da die Lohnfrage aber nicht Gegenstand der ARV 1 ist, kann vorliegend auf die Regelung dieser Thematik verzichtet werden. Mehrfachbesatzung: Wird nun klarer definiert (vgl. dagegen den aktuellen Art. 9 Abs. 4 ARV 1) und die nach dem geltenden Recht bestehende Unsicherheit betreffend des Beginns einer Mehrfachbesatzung somit ausgeräumt: nur während der ersten Stunde darf ein Führender alleine in der Kabine sein, in der restlichen Zeit müssen beide (oder mehrere Personen) im Fahrzeug mitfahren. Tägliche Ruhezeit: Diese beträgt wie bisher 11 Stunden (regelmässige tägliche Ruhezeit). Neu kann sie aber nur noch in Zeitabschnitte von drei und neun Stunden aufgeteilt bzw. bis auf neun Stunden reduziert werden (redu- zierte tägliche Ruhezeit). Diese Neuregelung stellt eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem geltenden Recht dar, da einerseits nicht mehr drei Teilabschnitte möglich sind (z. B. 8+2+2 oder 9+2+1) und andererseits

der Ruhezeitausgleich in der Folgewoche wegfällt (vgl. Art. 9 Abs. 6, der aufgehoben wird). Aus arbeitnehmer- schützerischer Sicht und auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit ist die Neuregelung nicht zu beanstan- den. Wöchentliche Ruhezeit: Diese dauert wie bisher 45 Stunden (regelmässige wöchentliche Ruhezeit) oder minimal 24 Stunden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Die Bestimmung, wonach die Mindestdauer 36 Stunden beträgt, wenn die Ruhezeit am Standort des Fahrzeuges verbracht wird, wurde im EG-Recht zu Recht gestrichen, da sie keinen erkennbaren Sinn machte. Woche: Die Definition des Begriffs „Woche“ soll die Fahrer nicht daran hindern, ihre Arbeitswoche an jedem be- liebigen Tag der Woche aufzunehmen.

Als nicht wesentlich erscheinen und damit in der ARV 1 nicht enthalten sind namentlich die Definitionen der "Fahrtunterbrechung" und der "Ruhepause": a) Unter der Fahrtunterbrechung - oder nach CH-Terminologie "Lenkpause" - versteht die EG-Vo "jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschliess- lich zur Erholung dient." Die Lenkpause ist somit keine eigentliche "Ruhepause", da der Führende nicht - wie dort - frei über seine Zeit verfügen kann. Lenk- und Arbeitspausen sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Da aber weder die Vo 561/2006 noch die RL 2002/15 eine Definition der Arbeitspause enthalten, erscheint auch eine gesonderte Definition der Lenkpause nicht nötig. Die geltende ARV 1 konnte bisher auch gut darauf verzichten. b) Die "Ruhepause" ist "jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann". Die Ruhepause ist nichts anderes als ein Oberbegriff für die tägliche und die wöchentliche Ruhezeit; sie wird denn auch bei diesen beiden Begriffen nochmals in identischer Weise definiert. Die Ruhepause als solche hat somit keine selbständige Bedeutung und braucht nicht nochmals definiert zu werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 3 Abs. 3 Art. 3 Abs. 3 3 3 Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatri- Die Führer und Führerinnen, die im Ausland immatri- kulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur kulierte Fahrzeuge in der Schweiz lenken, müssen nur die Vorschriften der Artikel 5, 8 Absätze 1–3 und 5 die Vorschriften der Artikel 5, 8, 9–12, 14–14c, 18 Ab- sowie Artikel 9–12, 14–14c und 18 Absatz 1 einhalten. satz 1 und, sofern er oder sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin gilt, Artikel 6 Absatz 1 einhalten.

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Erläuterungen: Achtung: der unter "Geltender Text" aufgeführte Art. 3 Abs. 3 tritt erst am 1. November 2006 in Kraft (vgl. AS 2006 1689)! Die Arbeitszeit- und Arbeitspausenbestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitnehmende, und zwar min- destens in dem von der RL 2002/15/EG vorgegebenen Umfang (durchschnittlich 48 Stunden/Woche in 4, höchs- tens aber 6 Monaten).

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 4 Ausnahmen Art. 4 Ausnahmen 1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen 1 Die Verordnung gilt nicht für die Führer und Führerinnen von Fahrzeugen: von Fahrzeugen: a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 a. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom b. die von der Armee, der Polizei, der Feuerwehr, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden; werden; c. die von Müllabfuhr-, Kanalisations- und Hochwas- c. aufgehoben, verschoben in Absatz 2. serschutzdiensten, von Wasser-, Gas- und Elektrizi- tätswerken, von Strassenunterhaltsdiensten, von Te- lefon-, Telegraf- und Postsachenbeförderungsdiensten und von Radio oder Fernsehen eingesetzt werden, sowie Fahrzeugen, die zur Ortung von Radio- und Fernsehübertragungs- o- der -empfangsanlagen verwendet werden; d. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, d. die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km be- sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km be- trägt; trägt; e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen einge- e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen ein- setzt werden; gesetzt werden; f. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; f. die für ärztliche Aufgaben speziell ausgerüstet sind; g. die für Transporte im Zirkus- oder Schaustellerge- g. aufgehoben, verschoben in Absatz 2. werbe verwendet werden; h. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind; h. die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind; i. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung i. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- fahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt werden, fahrten oder Überführungsfahrten ausgeführt wer- und die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr den, und die neu oder umgebaut noch nicht in Ver- stehen; kehr stehen; k. die zu nichtgewerblichen Sachentransporten für rein k. mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschliesslich private Zwecke verwendet werden; Anhänger bis 7,5 t, die zu nichtgewerblichen Sa- chentransporten für rein private Zwecke verwendet werden;

l. die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen l. aufgehoben (und nicht in Absatz 2 verschoben!). Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern o- der von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden; m. die bloss im werkinternen Verkehr eingesetzt werden m. aufgehoben, verschoben in Absatz 2. und öffentliche Strassen nur mit behördlicher Bewil- ligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversi- cherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der V vom 27. Okt. 1976 über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- verkehr, VZV). 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für 2 Im Binnenverkehr gilt diese Verordnung ferner nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Fahrten mit folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausfüh- folgenden Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausfüh- ren: ren: a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr a. Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, sofern b. Fahrzeugkombinationen zum Sachentransport, so- das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und bei fern das Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs 3,5 t und

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Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamtgewicht bei Sattelschleppern zudem das zulässige Gesamt- des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sattel- gewicht des Zuges gemäss Fahrzeugausweis des Sat- schleppers 5 t nicht übersteigt; telschleppers 5 t nicht übersteigt; c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der c. Verwaltungsfahrzeuge des Bundes (Art. 2 Abs. 1 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bun- V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bun- des und ihre Führer und Führerinnen); des und ihre Führer und Führerinnen); d. Fahrzeuge, die zum Ausleihen von Büchern, Spielsa- d. speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile chen, für Wanderausstellungen und dergleichen ver- Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwe- wendet werden und für diesen Zweck besonders aus- cken dienen; gerüstet sind; e. Fahrschulfahrzeuge. e. Fahrschulfahrzeuge; f. die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitäts- versorgung, von den Strassenbauämtern, der Haus- müllabfuhr, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden; g. Fahrzeuge, die im Auftrag der Schweizerischen Post im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 2 des Postgesetzes vom 30.4.1997; SR 783.0) in einem Umkreis von 50 km vom Standort des beauftragten Unternehmens eingesetzt werden und deren zulässi- ges Gesamtgewicht einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 t nicht übersteigt; h. Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren; i. die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern o- der von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an die- se Betriebe verwendet werden; i. Fahrzeuge, die bloss im werkinternen Verkehr einge- setzt werden und öffentliche Strassen nur mit be- hördlicher Bewilligung benützen dürfen (Art. 33 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov.

1959 und Art. 72 Abs. 1 Bst. e der V vom 27. Okt.
1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeu-

gen zum Strassenverkehr, VZV), oder die aus- schliesslich auf Strassen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Ver- kehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden. 2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 2bis Führer und Führerinnen, die Fahrzeuge nach Absatz 2 Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, Buchstabe a für berufsmässige Personentransporte einsetzen, unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai unterstehen im Binnenverkehr der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schwe- Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und ren Personenwagen. schweren Personenwagen. 3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und 3 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 Führerinnen, die dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem unterstehen und nur Transporte ausführen, die von diesem Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte Gesetz erfasst werden. Werden zusätzlich andere Transporte ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit ausgeführt, müssen sie für ihre gesamte berufliche Tätigkeit die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5– die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften der Artikel 5– 12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 12 beachten und die Kontrollmittel nach den Artikeln 14–16 führen. führen. 4 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und 4 Im Binnenverkehr gilt die Verordnung nicht für Führer und Führerinnen, die ausschliesslich Transporte mit landwirt- Führerinnen, die ausschliesslich Transporte mit landwirt- schaftlichen Traktoren ausführen. schaftlichen Traktoren im Rahmen ihrer eigenen unterneh- merischen Tätigkeit und in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, aus- führen. Erläuterungen: Die generellen Ausnahmen wurden in der Verordnung 561/2006/EG reduziert, so dass auch Art. 4 Abs. 1 ent- sprechend angepasst werden muss. Die bisher dort aufgeführten Ausnahmen sollen teilweise neu in Abs. 2 integ-

riert werden und gelten somit nur noch im Binnenverkehr; im internationalen Verkehr unterstehen sämtliche Füh-

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renden der in Absatz 2 aufgeführten Fahrzeuge zwingend den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften. Abs. 1 Bst. a: Die Anhebung der Höchstgeschwindigkeitslimite von 30 auf 40 km/h gerät in Beziehung zu einem Vorschlag der Landwirtschaftsverbände, den das ASTRA anlässlich der Änderung verschiedener Verordnungen des Strassenverkehrsrechts Ende Mai 2006 in die Anhörung geschickt hat (vgl. http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html; Frist: 31. Juli 2006). Der Vorschlag fordert, im Binnenverkehr die Limite auf 45 km/h anzuheben. Dringt der Vorschlag durch (Auswertung der Vernehmlassungsergebnisse liegt noch nicht vor), stellt sich die Frage, ob zusätzlich zur Anhebung um 10 km/h bei den generellen Ausnahmen eine weitere Anhebung um 5 km/h beim Binnenverkehr vertretbar ist. Abs. 1 Bst. k: Nichtgewerbliche Sachentransporte sind neu nur noch bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 t (Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) von der ARV 1 ausgenommen! Abs. 2 generell: Wir schlagen vor, für den Binnenverkehr die Ausnahmen gemäss bisherigem Absatz 2 beizube- halten (insbesondere Abs. 2 Bst. b) bzw. die Ausnahmen nach Art. 13 der EG-Verordnung weitgehend neu einzu- fügen. Im Einzelnen: Abs. 2 Bst. g: Führende von Fahrzeugen der Schweizerischen Post (nach altem Recht pauschal "Postsachenbe- förderungsdienste"), die ausschliesslich Postsachen befördern, sind im Binnenverkehr weiterhin von der ARV 1 ausgenommen; sie unterliegen dem Arbeitszeitgesetz (SR 822.21; AZG). Die EG-Verordnung spricht zwar von Universaldienstanbietern (nach der RL 97/67/EG ist dies eine "öffentliche oder private Stelle, die in einem Mit- gliedstaat die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt"), die zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden; wollte man hier aber das EG- Recht vollumfänglich übernehmen, müsste zuerst das Gesetz (AZG) geändert werden. In einem ersten Schritt - auf Verordnungsstufe - werden deshalb nur Führende von Fahrzeugen, die im Auftrag und im Rahmen der Uni- versaldienstverpflichtung der Schweizerischen Post Fahrten ausführen, von der Neuregelung betroffen. Diese sollen nur noch von der ARV 1 ausgenommen sein, wenn sie Fahrzeuge bis 7,5 t im Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens einsetzen. Nach der EG-Verordnung ist eine weitere Voraussetzung für die Ausnahme, dass für die Führenden das Lenken

des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit darstellt. Diese Anforderung der hauptberuflichen Fahrtätigkeit soll indes- sen nicht ins CH-Recht übernommen werden, da nur schwer kontrollierbar. Milchsammeltransporte sollen neu der ARV 1 unterstellt werden: Heute besteht die Notwendigkeit nicht mehr, Führende von Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, von der ARV 1 auszunehmen. Insbesondere die Dringlichkeit, die Milch innert kürzester Zeit zum Verarbeiter zu transportieren, ist nicht mehr gegeben, da die Milch in gekühltem Zustand bereitgestellt und in der Regel in einem 2-Tage-Turnus eingesammelt wird. Die Ausnahme in Art. 4 Abs. 1 Bst. l. ARV 1 ist dem europäischen Recht entnommen. Sie ging davon aus - was in Flachländern die Regel ist -, dass die Bauernhöfe mit schweren Milchsammelfahrzeugen erreicht werden können und bei diesen Milchwirtschaftsbetrieben in der Regel grössere Milchmengen abgeholt werden, so dass die Fahrt wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Voraussetzungen sind in der Schweiz vielfach nicht gegeben, weshalb mit Wei- sung des EJPD vom 17. Juli 1997 auch das Abholen von Frischmilch (a) bei einer an einer besser ausgebauten Strasse gelegenen Sammelstelle, unbeachtlich, ob diese nur von einem oder mehreren Bauern benützt wird, oder (b) bei einer als Sammelstelle für Frischmilch verwendeten ehemaligen Dorfkäserei, die keine Frischmilch mehr verarbeitet, oder bei einem durch eine Dorfgenossenschaft als Sammelstelle betriebenen Milchlagerraum, dem Abholen von Milch bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. l ARV 1 gleichgestellt worden sind. Da das europäische Recht die Milchsammeltransporte nicht mehr generell von seinem Anwen- dungsbereich ausnimmt und mithin restriktiver geworden ist (konkret kann nach Art. 13 Abs. 1 der Vo 561/2006 jeder Mitgliedstaat, "sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele [Strassenverkehrssicherheit und Arbeitbedingungen] nicht beeinträchtigt wird, für sein Hoheitsgebiet Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulas- sen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüp- fen: [es folgt die Auflistung der jeweiligen Fahrzeuge]"), rechtfertigt sich unter diesen neuen Vorgaben des EG-

Rechts die Unterstellung solcher Transporte unter die ARV 1. Dadurch werden die Strassenverkehrssicherheit erhöht, die Wettbewerbsbedingungen im Strassenverkehrsgewerbe sowie die Arbeitsbedingungen der Führenden von Milchsammeltransportfahrzeugen verbessert. Unbefriedigend ist schliesslich auch die Unsicherheit bei der Frage, welcher Gesetzgebung die Milchsammel- transporte an Stelle der ARV 1 unterstellt sind. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Arbeitsgesetzes (ArG) vom 13. März 1964 - und nach Ansicht des seco - sind sie nämlich auch vom Anwendungsbereich des ArG ausgenommen. Mit einer ARV 1-Unterstellung wäre die auch schon verschiedentlich von kantonaler Seite vorgebrachte Rechtsunsi-

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cherheit beigelegt. Sonstige Anpassungen in Abs. 2: diese ergeben sich unmittelbar aus dem EG-Recht.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 5 Lenkzeit Art. 5 Lenkzeit 1 Die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder 1 Die Lenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit (Tageslenkzeit) darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ru- Tageslenkzeit darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden hezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal ausgedehnt werden. pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden. 2 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Sachen- 2 Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht über- transport muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine schreiten und nicht dazu führen, dass die wöchentliche wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese Höchstarbeitszeit überschritten wird. wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten (inhaltlich wird der geltende Abs. 2 nicht vollständig aufge- Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit wäh- hoben, sondern in Art. 11 überführt). rend der sechs Tage die Höchstdauer von sechs Tageslenk- zeiten nicht übersteigt.

3 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Perso- aufgehoben.

nentransport muss nach höchstens zwölf Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit nach Artikel 11 einhalten. Diese wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des zwölften Tages verschoben werden, sofern die Gesamtlenkzeit wäh- rend der zwölf Tage nicht die Höchstdauer von zwölf Tages- lenkzeiten übersteigt. Für die Führer und Führerinnen im internationalen Personen-Linienverkehr gelten die Grenzen von Absatz 2. 4 Die Gesamtlenkzeit darf innerhalb zweier Wochen höchs- 3 Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender tens 90 Stunden betragen. Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten. Erläuterungen: Der geltende Artikel wird vereinfacht; neu ist die Begrenzung der wöchentlichen Lenkzeit auf 56 Stunden. Absatz 3 (aufgehoben): Das EG-Recht sieht die 12-Tage-Regelung bei Personentransportfahrzeugen (wöchentliche Ruhezeit kann auf einen Zeitraum nach max. 12 Tageslenkzeiten verschoben werden) nicht mehr vor. Neu muss die wöchentliche Ruhezeit sowohl bei Sachen- als auch Personentransporten nach spätestens 6 Tageslenkzeiten genommen werden; vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 2.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 6 Wöchentliche Höchstarbeitszeit Art. 6 Durchschnittliche wöchentliche Ar-

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit des Arbeitnehmers beitszeit

oder der Arbeitnehmerin beträgt 46 Stunden. 1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Arbeit- nehmers oder der Arbeitnehmerin darf 48 Stunden nicht überschreiten. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann bis zu 60 Stunden betragen, sofern der Wochendurchschnitt in einem Zeitraum von 12 Monaten [Variante: 6 Monaten) 48 Stunden nicht übersteigt. 2 Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die 2 Die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern werden sich an mindestens drei Tagen der Woche als Mitfahrer und zusammengerechnet. Der Arbeitgeber fordert die Arbeitneh- Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), so darf die wöchentli- mer und Arbeitnehmerinnen schriftlich auf, ihm eine Aufstel- che Höchstarbeitszeit 53 Stunden betragen. lung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeits- zeit vorzulegen. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen legen diese Angaben schriftlich vor. Erläuterungen: Auf Wunsch des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (ASTAG) und der Routiers Suisses soll der Bemes- sungszeitraum der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 12 Monate ausdehnt werden, um mehr Flexi- bilität zu erhalten (Arbeitsanfall unterliegt saisonalen Schwankungen). Art. 8 der RL lässt zwar eine Abweichung durch Vereinbarungen mit den Sozialpartnern zu, jedoch darf die abweichende Regelung nicht dazu führen, "dass für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Bezugszeitraum von mehr als sechs Monaten festgelegt wird." Deshalb ist unsicher, ob ein Bemessungszeitraum von mehr als 6 Monaten mit Blick auf den "Acquis Communautaire" des Landverkehrsabkommens akzeptiert wird, denn die EU verlangt die Gleichwertigkeit des CH-Rechts mit dem EG-Recht.

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 7 Überzeitarbeit aufgehoben.

1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit (Art. 6) darf durch

Überzeitarbeit um 5 Stunden überschritten werden. Bei vorübergehenden, ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z. B. saisonale Schwankungen) sind je Woche 5 weitere Stunden Überzeitarbeit zulässig. In einem Kalenderjahr dürfen jedoch insgesamt höchstens 208 Stunden Überzeitar- beit geleistet werden.

2 Wurden in einer Woche mehr als 5 Stunden Überzeitarbeit aufgehoben.

geleistet, so meldet der Arbeitgeber dies der Vollzugsbehör- de vierteljährlich, und zwar innerhalb 14 Tagen nach Quar- talsende.

3 Die Überzeitarbeit kann durch einen Lohnzuschlag nach aufgehoben.

Obligationenrecht oder durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich ist innert dreier Monate vorzunehmen, sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nicht einen längeren Zeitraum schrift- lich vereinbaren; dieser Zeitraum darf in keinem Fall länger als zwölf Monate sein. Erläuterungen: Überzeitarbeit kann nur entstehen, wenn eine fixe Höchstarbeitszeit definiert ist. Da dies bei der durchschnittli- chen wöchentlichen Arbeitszeit nicht mehr der Fall ist, soll Art. 7 gestrichen werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 8 Pausen Art. 8 Pausen 1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 1 Der Führer oder die Führerin hat nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzu- 41/2 Stunden eine Pause von mindestens 45 Minuten einzule- legen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine gen. Diese Pause entfällt, sofern direkt anschliessend eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. tägliche oder wöchentliche Ruhezeit begonnen wird. 2 Die Pause nach Absatz 1 kann in Pausen von je mindestens 2 Die Pause nach Absatz 1 kann durch eine Pause von min- 15 Minuten unterteilt werden, die in die Lenkzeit oder un- destens 15 Minuten, gefolgt von einer Pause von mindestens mittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufü- eingehalten ist. gen sind, dass Absatz 1 eingehalten ist.

3 Während der Pausen nach den Absätzen 1 und 2 darf der 3

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben; Arbeitszeit von 6 Stunden eine Pause von mindestens 30 gestattet ist jedoch das Mitfahren bei Mehrfachbesatzung Minuten einzulegen. Bei einer Gesamtarbeitszeit von mehr und das Begleiten des Fahrzeugs bei kombinierten Transpor- als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten. Die ten auf der Fähre oder dem Zug. Pausen können in Pausen von je mindestens 15 Minuten unterteilt werden. Während der Pausen nach den Absätzen 1 und 2 darf der Führer oder die Führerin keine berufliche Tätigkeit ausüben. 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben nach einer aufgehoben bzw. verschoben in Absatz 3. Arbeitszeit von 51/2 Stunden eine zusammenhängende Ar- beitspause von mindestens 1 Stunde einzulegen. Wenn die Pause vor Ablauf von 51/2 Stunden begonnen wird, genügen

30 zusammenhängende Minuten.

5 Eine nach Absatz 1 eingelegte Pause gilt nicht als tägliche 5 Eine nach Absatz 1 oder Absatz 3 eingelegte Pause gilt Ruhezeit. nicht als tägliche Ruhezeit. Erläuterungen: Absatz 2 (neu): Die Lenkpause kann neu nur noch in zwei Teile unterteilt werden, wobei eine Teilpause mindes- tens 30 Minuten betragen muss. Absatz 3 (neu): Die Arbeitspausenregelung nach der RL 2002/15/EG ist einfacher und logischer als die aktuelle Regelung in der ARV 1. Die neue Regelung entspräche quantitativ auch in etwa Art. 15 des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11): "Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden."

Absatz 3 (teilweise aufgehoben): Das Mitfahren bei Mehrfachbesatzung und das Begleiten des Fahrzeuges bei

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

kombinierten Transporten auf der Fähre oder dem Zug können neu auch als Bereitschaftszeit deklariert werden. Dies ist fakultativ und schliesst somit nicht aus, an Stelle der Bereitschaftszeit auch Arbeitszeit (wie bisher) oder Pausenzeit am Fahrtschreiber zu deklarieren.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 9 Tägliche Ruhezeit Art. 9 Tägliche Ruhezeit 1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb jeden Zeit- 1 Der Führer oder die Führerin muss innerhalb von 24 Stun- raumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindes- den nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder tens 11 zusammenhängenden Stunden einhalten. wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genom- men haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt die fragliche tägliche Ruhe- zeit als reduzierte tägliche Ruhezeit. 2 Der Führer oder die Führerin darf die Ruhezeit nach Ab- 2 Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich satz 1 höchstens dreimal pro Woche auf 9 zusammenhän- eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzier- gende Stunden verkürzen, sofern er oder sie bis zum Ende te wöchentliche Ruhezeit ergibt. der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich nachholt. 3 Wird die Ruhezeit nicht nach Absatz 2 verkürzt, darf sie 3 Der Führer oder die Führerin darf zwischen zwei wöchent- innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitte lichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhe- unterteilt werden, sofern ein Abschnitt mindestens 8 zusam- zeiten einlegen. menhängende Stunden und die tägliche Ruhezeit insgesamt mindestens 12 Stunden beträgt. 4 Wird ein Fahrzeug von mehr als einer Person gelenkt, die 4 Bei Mehrfachbesatzung muss der Führer oder die Führerin sich als Mitfahrer und Führer ablösen (Mehrfachbesatzung), innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen muss jede von ihnen innerhalb jeden Zeitraums von 30 oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusam- mindestens 9 Stunden genommen haben. menhängenden Stunden einhalten. 5 Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, 5 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte tägliche Ruhe- sofern das Fahrzeug abgestellt und mit einer Schlafkabine zeiten können im Fahrzeug verbracht werden, sofern das ausgerüstet ist. Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten Schlafmöglichkeiten für jeden Führer oder jede Führerin ausgerüstet ist.

6 Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der täglichen Ru- aufgehoben.

hezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen mindes- tens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein. Sie ist dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des Fahr- zeugs zu gewähren. Erläuterungen: Die Regelung der täglichen Ruhezeit wird insbesondere dadurch vereinfacht bzw. präzisiert, dass: a) der Beginn des Berechnungszeitraums nun eindeutig ("innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der voran- gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit") fixiert ist; b) eine reduzierte tägliche Ruhezeit nicht mehr in der Folgewoche kompensiert werden muss.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 10 Unterbrechung der täglichen Ruhezeit Art. 10 Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierten Transporten bei kombinierten Transporten Bei kombinierten Transporten darf der Führer oder die Füh- Legt ein Führer oder eine Führerin, der oder die ein Fahr- rerin in Abweichung von Artikel 9 die tägliche Ruhezeit zeug begleiten, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisen- höchstens einmal für das Verladen des Fahrzeugs auf die bahn befördert wird, eine regelmässige tägliche Ruhezeit ein, Eisenbahn oder die Fähre oder das Entladen von dort unter- so darf diese Ruhezeit abweichend von Artikel 9 höchstens brechen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmässigen täglichen Ruhezeit muss dem Führer oder der Führerin eine Schlafkabine oder ein Liege- platz zur Verfügung stehen. a. Der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit aufgehoben. muss unmittelbar vor oder nach dem auf dem Fähr- schiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen; b. der Unterbruch zwischen den beiden Teilen der täg- aufgehoben.

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

lichen Ruhezeit muss möglichst kurz sein und darf vor Verladen des Fahrzeugs oder nach dem Verlas- sen der Fähre oder Eisenbahn, inbegriffen allfällige Zollformalitäten, keinesfalls länger als 1 Stunde dauern; c. während der beiden Teile der täglichen Ruhezeit aufgehoben. muss dem Führer oder der Führerin ein Bett oder ei- ne Schlafkabine zur Verfügung stehen; d. die beiden Teile der täglichen Ruhezeit müssen aufgehoben. zusammen mindestens 2 Stunden länger sein als die zusammenhängende tägliche Ruhezeit, die der Füh- rer oder die Führerin nach Artikel 9 am betreffenden Tag ohne Unterbruch einhalten müsste. Erläuterungen: Vereinfachung; im Ergebnis mit der aktuellen Fassung praktisch gleichwertig.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 10a Anreise zum oder Rückreise vom Fahrzeug als Arbeitszeit Die Wegzeit vom Wohnsitz des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zum Ort, an dem er oder sie die Arbeit nor- malerweise beginnt oder beendet, zählt nicht als Arbeitszeit. Befindet sich das Fahrzeug an einem anderen Ort und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, gilt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit. Nicht als Arbeitszeit nach Absatz 1 gilt diejenige Zeit, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem Zug oder auf einem Fährschiff verbringt und während der er oder sie Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat. Erläuterungen: Diese neue Bestimmung (vgl. sinngemäss Art. 9 Abs. 2 und 3 der EG-Verordnung) soll verdeutlichen, dass Fahr- ten zu einem Fahrzeug, mit dem anschliessend ARV 1-Fahrten durchgeführt werden, grundsätzlich als Arbeitszeit gelten. Beispiel: Wer mit einem PW frühmorgens von Glarus nach Zürich fährt und dort im Engrosmarkt ein zuvor mit Obst und Gemüse beladenes Fahrzeug übernimmt, dem ist die Fahrzeit mit dem PW als Arbeitszeit anzu- rechnen, wenn der Sitz des Arbeitgebers in Glarus liegt. Der normale Arbeitsweg vom Wohnort des Arbeitneh- menden zum Sitz des Arbeitgebers gilt dagegen - wie nach dem allg. Arbeitsrecht - nicht als Arbeitszeit. Demzu- folge zählt auch nur derjenige Zeitanteil als Arbeitszeit, der über den normalen Arbeitsweg hinausgeht (Wohnort bis Unternehmenssitz bzw. Ort, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit beginnt oder beendet). Beispiel: Der Fahrzeugführende wohnt in Thun, er nimmt seine Arbeit normalerweise (z. B. auch vertraglich ver- einbart) am Unternehmenssitz seines Arbeitgebers in Bern auf (Wegzeit: 30 Minuten). Nun steht das Fahrzeug jedoch in Basel, sodass sein Arbeitsweg länger als üblich ausfällt (Wegzeit: 90 Minuten). Als Arbeitszeit gilt in diesem Fall nur die Differenz zwischen dem normalen und längeren Arbeitsweg, also 60 Minuten. Obwohl es in der Praxis für die Vollzugbehörden nicht einfach sein dürfte, diese Bestimmung zu überprüfen, soll sie zum Zwecke der Verbesserung der sozialen Bedingungen der Arbeitnehmenden ausdrücklich in der ARV 1 festgeschrieben werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit 1 In jeder Woche muss der Führer oder die Führerin eine 1 Innerhalb von zwei Wochen hat der Führer oder die Führe- tägliche Ruhezeit nach Artikel 9 als wöchentliche Ruhezeit rin zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten oder eine auf insgesamt 45 zusammenhängende Stunden ausdehnen. regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einzuhalten. Dabei ist die Reduzie- rung durch eine entsprechende und ununterbrochene Ruhe- zeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen. 2 Die wöchentliche Ruhezeit nach Absatz 1 kann am Wohn- 2 Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende ort des Führers oder der Führerin oder am Standort des von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der voran- Fahrzeugs auf eine Mindestdauer von 36 zusammen- gegangenen wöchentlichen Ruhezeit. hängenden Stunden, an einem anderen Ort auf eine Mindest- dauer von 24 zusammenhängenden Stunden verkürzt wer- den.

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

3 Jede Verkürzung nach Absatz 2 ist durch eine zusammen- 3 Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wö- hängende Ruhezeit auszugleichen, die vor Ende der auf die chentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhe- betreffende Woche folgenden dritten Woche zu beziehen ist. zeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen. 4 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt 4 Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder und in die folgende Woche hineinreicht, kann der einen oder anderen der beiden Wochen zugerechnet werden. anderen, nicht aber beiden der Wochen zugerechnet werden. 5 Der Führer oder die Führerin eines Fahrzeugs zum Perso- 5 Nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte reduzierte nentransport kann, ausgenommen im internationalen Linien- wöchentliche Ruhezeiten können im Fahrzeug verbracht verkehr (Art. 5 Abs. 3 Satz 3), die wöchentliche Ruhezeit werden, sofern das Fahrzeug abgestellt und mit geeigneten auf die Woche übertragen, die auf die Woche folgt, in der er Schlafmöglichkeiten für jeden Führer oder jede Führerin oder sie die Ruhezeit beziehen müsste, und sie an die wö- ausgerüstet ist. chentliche Ruhezeit dieser zweiten Woche hinzufügen.

6 Jede als Ausgleich für eine Verkürzung der wöchentlichen aufgehoben.

Ruhezeit nachgeholte Ruhezeit muss mit einer anderen mindestens achtstündigen Ruhezeit verbunden sein. Sie ist dem Führer oder der Führerin auf dessen oder deren Antrag hin an seinem oder ihrem Wohnort oder am Standort des Fahrzeugs zu gewähren. Erläuterungen: Vgl. zur Aufhebung der 12-Tage-Regelung bei Personentransportfahrzeugen auch Erläuterungen zu Artikel 5.

Geltender Text Änderungsvorschlag 5 5 Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen auf- Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen auf- weist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers weist, gestohlen wurde oder sich nicht im Besitz des Führers oder der Führerin befindet, druckt der Führer oder die Führe- oder der Führerin befindet, druckt der Führer oder die Führe- rin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum rin zu Beginn der beruflichen Tätigkeit die Angaben zum verwendeten Fahrzeug aus und versieht den Ausdruck mit verwendeten Fahrzeug aus und versieht den Ausdruck mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Am Ende der beruflichen Tätigkeit druckt der Unterschrift. Am Ende der beruflichen Tätigkeit druckt der Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeich- Führer oder die Führerin die vom Fahrtschreiber aufgezeich- neten Daten aus und versieht diesen Ausdruck ebenfalls mit neten Daten aus und versieht diesen Ausdruck ebenfalls mit Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Namen, Vornamen, Führerausweisnummer, Datum und Unterschrift. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Unterschrift. Die vom Fahrtschreiber nicht erfassten Zeiten, Fahrzeugwechsel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entspre- in denen der Führer oder die Führerin seit dem Erstellen des chender Ausdruck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinngemäss. Ausdrucks zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte, eine Pause oder eine Ruhezeit eingelegt hat, sind ebenfalls zu vermerken. Findet während der beruflichen Tätigkeit ein Fahrzeugwech- sel statt, so ist für jedes Fahrzeug ein entsprechender Aus- druck anzufertigen. Artikel 14c gilt sinngemäss. Erläuterungen: Vgl. Art. 26 Ziff. 4 erstes Lemma Buchstabe b der EG-Verordnung.

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Da- Art. 14c Vorweisen der Dokumente oder Da- ten zum Fahrtschreiber ten zum Fahrtschreiber 1 1 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugs- analogen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbe- behörde jederzeit die in der laufenden Woche benützten hörde jederzeit das Einlageblatt des laufenden Tages und die Einlageblätter, das Einlageblatt des letzten Tages der voran- in den vorangehenden 28 Tagen verwendeten Einlageblätter gegangenen Woche, an dem er oder sie ein Fahrzeug geführt sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder sie hat, sowie die Fahrerkarte vorweisen können, falls er oder Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; die nicht mehr sie Inhaber oder Inhaberin einer solchen Karte ist; die nicht gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur Aufbe- mehr gebrauchten Einlageblätter sind dem Arbeitgeber zur wahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben. Aufbewahrung (Art. 18 Abs. 3) abzugeben. 2 2 Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem Lenkt der Führer oder die Führerin ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugs- digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie der Vollzugsbe- behörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. hörde jederzeit die Fahrerkarte vorweisen können. 3 3 Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahr- Lenkt der Führer oder die Führerin abwechselnd ein Fahr- zeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug zeug mit einem analogen Fahrtschreiber und ein Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie am mit einem digitalen Fahrtschreiber, so muss er oder sie am Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel Ende der beruflichen Tätigkeit oder beim Fahrzeugwechsel

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen einen Ausdruck aus dem digitalen Fahrtschreiber erstellen sowie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: sowie der Vollzugsbehörde jederzeit vorweisen können: a. die Einlageblätter und Ausdrucke der laufenden Wo- a. das Einlageblatt oder den Ausdruck des laufenden che; Tages; b. das Einlageblatt und die Ausdrucke des letzten Ta- b. die Einlageblätter und die Ausdrucke der vorange- ges der vorangegangenen Woche, an dem er oder sie henden 28 Tage, an denen er oder sie ein Fahrzeug ein Fahrzeug geführt hat; geführt hat; c. die Fahrerkarte. c. die Fahrerkarte. Erläuterungen: Seit dem 1. Mai 2006 müssen Fahrzeugführende der EU-Mitgliedstaaten die Einlageblätter der laufenden Woche sowie die in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Einlageblätter vorlegen können. Das EG-Recht hebt diese Zahl auf den 1. Januar 2008 auf 28 Tage an (vgl. Art. 26 Ziff. 4 fünftes Lemma).

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- Art. 16 Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit und Ruhezeit 1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügba- 1 Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren ren Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Kontrollmittel, ob die Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu Lenk- und Ruhezeit eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin folgende Angaben in einer Aufstellung fest: Angaben in einer Aufstellung fest: a. die Tageslenkzeit; a. die Tageslenkzeit; b. die gesamte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit; b. die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; c. die in einer Woche und insgesamt im Laufe eines c. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei Kalenderjahres geleisteten und ausgeglichenen oder deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil- bezahlten Überstunden; Ruhezeiten; d. die eingelegten wöchentlichen Ruhezeiten und bei d. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern. deren allfälliger Unterteilung die Dauer der Teil- Ruhezeiten; e. allfällige Beanspruchungen bei andern Arbeitgebern. 4 Spätestens am Ende der Woche muss die Aufstellung nach 4 Spätestens am Ende des Monats muss die Aufstellung nach den Absätzen 1 und 2 für die vorletzte Woche vollständig den Absätzen 1 und 2 für den letzten Monat vollständig sein. sein. Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Für im Ausland tätige Führer und Führerinnen ist die Auf- Aufstellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in stellung zu erstellen, sobald dies nach ihrer Rückkehr in die die Schweiz möglich ist. Schweiz möglich ist. 6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die 6 Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach den Absätzen 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätig- Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätig- keit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan keit sich nach einem täglich gleichbleibenden Stundenplan

richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhe- richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhe- zeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungs- zeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungs- verfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers verfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf oder der Führerin und allenfalls des Arbeitgebers und ist auf ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn wäh- ein Jahr befristet; sie darf nicht erneuert werden, wenn wäh- rend der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahr- rend der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahr- ten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. ten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentli- Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentli- chen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich fest- chen Höchstarbeitszeit (Art. 6 Abs. 1) muss schriftlich fest- gehalten werden. gehalten werden. Erläuterungen: Entsprechende Anpassungen an Art. 6 (durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit).

Geltender Text Änderungsvorschlag Art. 22 Strafverfolgung Art. 22 Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem 1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. Neben dem Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist Kanton, in dem die Widerhandlung begangen wurde, ist auch auch der Kanton zuständig, der sie feststellt. der Kanton zuständig, der sie feststellt. 2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug 2 Die Vollzugsbehörde des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet. immatrikuliert ist, wird über die Strafverfolgung unterrichtet. Die Strafverfolgung von im Ausland begangenen und in der

Änderungsvorschläge ARV 1 (synoptische Darstellung) mit Erläuterungen Beilage 1

Schweiz festgestellten Widerhandlungen richtet sich nach den Artikeln 19 - 22 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Stras- senverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhe- bung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates. Erläuterungen: Die Zulässigkeit der bisher rechtlich nicht ganz zweifelsfreien, in der Praxis aber dennoch oftmals geübten Straf- verfolgung von im Ausland begangenen, aber in der Schweiz festgestellten Widerhandlungen soll nun - in Übereinstimmung mit dem neuen EG-Recht - in der ARV 1 ausdrücklich statuiert werden, und zwar mittels Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der EG-Verordnung. Da es sich beim Adressaten des neuen Absatzes 3 primär um die kantonalen Vollzugsbehörden handelt, beeinträchtigt der Verweis auf die EG- Verordnung die Lesbarkeit und die Benutzerfreundlichkeit der ARV 1 kaum, sondern erspart im Gegenteil das unnötige Aufführen rechtstechnischer Details.

Änderung der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1) | Lexipedia | Lexipedia