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Verordnung über die Steuerleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten und Verordnung über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete

Verordnung über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen

Verordnung über die Steuererleichterungen zugunsten von Unternehmen in den wirtschaftlichen Erneuerungsgebieten Einführung

Am 23. Juni 2006 hat das Parlament die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (BG Bonny) 1 bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (BG Regionalpolitik) 2 , spätestens aber bis zum 31. Dezember 2008 gutgeheissen. Das BG Bonny und seine Verordnungen 3 werden also mit dem Inkrafttreten des BG Regionalpolitik aufgehoben. Die Bürgschaften werden abgeschafft und die überbetrieblichen Finanzhilfen in die Mehrjahresprogramme der Kantone integriert. Die Steuererleichterungen werden auf der Grundlage von Artikel 12 des BG Regionalpolitik weitergeführt. In seinen Debatten hat das Parlament keine bedeutenden Änderungen vorgeschlagen. Die heutige Praxis kann somit weitgehend beibehalten werden. Die Verordnung vom 10. Juni 1996 über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 4 hat als Grundlage für die neue Verordnung gedient und ihre wichtigsten Punkte wurden übernommen. Die Verordnung vom 12. Juni 2002 über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete 5 wird ebenfalls revidiert und ist daher auch Bestandteil dieser Anhörung. Sie soll unabhängig vom Inkrafttreten der neuen Regionalpolitik (NRP) im Laufe des Herbsts 2007 in Kraft treten.

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Artikel 1 präzisiert die Voraussetzungen, welche Gebiete erfüllen müssen, um als wirtschaftliche Erneuerungsgebiete zu gelten. Diese bleiben gegenüber der aktuellen Verordnung unverändert.

Artikel 2 Artikel 12 Absatz 3 des BG Regionalpolitik verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, auf Verordnungsweg die Gebiete festzulegen, welche von einer Steuererleichterung profitieren können. Infolge der Debatten in den Eidgenössischen Räten wurde diese Bestimmung ergänzt und an der Beteiligung der Kantone am Abgrenzungsprozess wurde ausdrücklich festgehalten. Es handelt sich um eine rein formelle Hinzufügung, denn in der Praxis erfolgte die Abgrenzung immer in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen.

3 Verordnung vom 10. Juni 1996 (Stand am 7. November 2006) über die Hilfe zugunsten wirtschaftlicher

Erneuerungsgebiete (SR 951.931 ) und die Verordnung vom 12. Juni 2002 (Stand am 2. Juli 2002) über die Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete (SR 951.931.1) 4 SR 951.931

5 SR 951.931.1

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Konkret schlagen wir vor, die heutige Praxis nicht zu ändern, laut welcher der Bundesrat die Aufgabe der Festlegung der wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete dem EVD überträgt. Das EVD erarbeitet also einen Abgrenzungsvorschlag, der den im Gesetz festgelegten strukturellen Faktoren in besonderem Masse Rechnung trägt. Der Abgrenzungsvorschlag wird den Kantonen parallel zu dieser Verordnung zur Anhörung unterbreitet. Das EVD berücksichtigt die Stellungnahmen der Kantone beim Erlass der definitiven Abgrenzung.

Artikel 3 Artikel 3 legt die wichtigsten Voraussetzungen für die Gewährung von Steuererleichterungen fest. Die Absätze 1 und 2 präzisieren den sachlichen Anwendungsbereich. Sie basieren im Wesentlichen auf der Formulierung der Artikel 3 und 4a der aktuellen Verordnung. Begünstigte bleiben somit weiterhin industrielle Unternehmen und produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe, sofern ihre Vorhaben die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder den langfristigen Erhalt bestehender Arbeitsplätze durch die Anpassung an sich ändernde Anforderungen ermöglichen. Neben der Schaffung oder dem Erhalt von Arbeitsplätzen sind ein hoher Innovationsgrad des Vorhabens, eine grosse Wertschöpfung sowie ein überregionaler Absatzmarkt weitere zu beurteilende Kriterien. Diese zusätzlichen Kriterien gelten neu sowohl für industrielle Unternehmen als auch für produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe. Absatz 4 übernimmt die besonderen Bestimmungen von Artikel 4a Absatz 2 der heutigen Verordnung, welche die Gesuche von produktionsnahen Dienstleistungsbetrieben regelt. Absatz 3 präzisiert die Modalitäten für die Gewährung von Steuererleichterungen. Diese finden sich zur Zeit in Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete. Es schien uns wichtig, diese Punkte in der neuen Verordnung zu präzisieren, da das Bundesgesetz über Regionalpolitik in Artikel 12 Absatz 1 nur sehr vage darauf Bezug nimmt. Absatz 5 ist neu. Er entspricht der Absicht des Parlaments, Missbräuche im Bereich der Steuererleichterungen vermehrt zu bekämpfen (siehe Artikel 12, Absatz 2, Buchstabe c des BG Regionalpolitik). Konkret bedeutet der Artikel, dass eine Erleichterung von der direkten Bundessteuer nur gewährt wird, wenn der Kanton in seinem Beschluss zur Gewährung einer Steuererleichterung eine Bestimmung einführt, welche die Nachzahlung missbräuchlich beanspruchter Steuererleichterungen verlangt. Der Begriff "missbräuchlich beansprucht" setzt Willen oder Absicht voraus. Es geht darum, diejenigen Fälle zu regeln, in denen das Unternehmen bewusst entscheidet, das Vorhaben nicht in der im Geschäftsplan vorgesehenen Form zu realisieren, auf dessen Grundlage der Entscheid zur Steuererleichterung gefällt wurde, oder in denen es seine Wirtschaftstätigkeiten absichtlich während der Phase

der Steuererleichterung aufgibt. Um zu verhindern, dass diese Bestimmung zu einschränkend wird und dadurch der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz schadet, hat das Parlament darauf verzichtet, die Kantone zu zwingen, eine restriktivere Nachzahlungsbestimmung vorzusehen, die sich auch über die Phase der Steuererleichterung hinaus fortsetzen würde. Der Bund hat seinerseits schon seit einigen Jahren gewisse Massnahmen auf Vollzugsebene getroffen, um die Kontrolle der gewährten Steuererleichterungen zu verstärken. So werden die für eine Dauer von 10 Jahren geltenden Steuererleichterungsentscheide in der Regel in zwei Phasen von je 5 Jahren aufgeteilt. Die Verlängerung der Steuererleichterung über die ersten fünf Jahre hinaus ist mit Voraussetzungen hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen und/oder Investitionen verbunden. Andererseits enthalten die Bundesbeschlüsse auch eine allgemeine Klausel, die eine Intervention im Missbrauchsfall erlaubt. Diese lautet wie folgt: "Sollte die gesuchstellende Firma während der Dauer der Steuererleichterung ganz oder teilweise liquidiert, die Vorhaben betreffend Arbeitsstellen erheblich unterschritten oder nicht erfüllt werden, kann der rückwirkende Widerruf der Steuererleichterung ganz oder teilweise angeordnet werden. In einem solchen Fall koordiniert der Bund sein Vorgehen mit dem Kanton". So weit als möglich stimmt der Bund also sein Eingreifen mit dem kantonalen Entscheid ab. Mit Inkrafttreten von Artikel 3 Absatz 5 wird diese Koordination vereinfacht, da alle Kantone systematisch eine solche Nachzahlungsklausel in ihren Entscheid integrieren müssen.

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Artikel 4, 5, 6 Bei den Zuständigkeiten und Verfahren wird die heutige Regelung übernommen, mit einer kleinen Vereinfachung. Um der Struktur der multinationalen Firmen Rechnung zu tragen, die intern über spezialisierte Dienste zur Durchführung dieser Art von Analysen verfügen, wurde der Begriff des unabhängigen Experten durch "oder als gleichwertig angesehenen" ergänzt. Das SECO beurteilt die Unabhängigkeit des Experten.

Artikel 7 Der Artikel zur Überwachung enthält einen neuen Absatz (Absatz 3), der die Rolle der Kantone im Bereich des Controllings verstärkt. Zusätzlich zu Absatz 2, der Artikel 9 Absatz 2 der heutigen Verordnung entspricht, wird der Kanton in Zukunft auch die notwendigen Daten für die Beurteilung der Auswirkungen der Steuererleichterungen hinsichtlich geschaffener Arbeitsplätze und Wertschöpfung liefern. Die Einführung dieser neuen Bestimmung resultiert aus dem vom Parlament im Rahmen seiner Debatten über die Steuererleichterungen manifestierten Verlangen nach mehr Kontrolle. Ausserdem entspricht sie dem Geist der NRP, welche die Kantone zu den hauptsächlichen Ansprechpartnern des Bundes macht.

Artikel 8 Hierbei handelt es sich um einen neuen Artikel. Er regelt formell die Handlungsmöglichkeiten des Bundes im Fall eines Widerrufs des kantonalen Steuererleichterungsentscheids. Diese Präzisierung weist im Zusammenhang mit dem neuen Absatz 5 von Artikel 3 eine besondere Bedeutung auf. Die heute geltende Regelung (Artikel 6 Absatz 2 des BG Bonny) regelt diese Problematik implizit, indem festgehalten wird, dass "die Steuererleichterungen des Bundes nach Art, Umfang und Dauer höchstens denjenigen entsprechen, die der Kanton den Unternehmen gewährt".

Artikel 9 und 10 Diese beiden Artikel regeln die Problematik der Änderungen, welche die Steuererleichterungsentscheide oder Vergabe von Bürgschaften betreffen, die noch unter der heutigen Regelung getroffen wurden. Gestützt auf diese Bestimmungen werden die Bürgschaften und Steuererleichterungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beschlossen wurden, weiterhin durch die zum Zeitpunkt des Entscheides geltenden Verordnungen 6 geregelt. Konkret bedeutet dies, dass es möglich ist, unter Anwendung der heute geltenden Rechtsgrundlagen einen Entscheid zu ändern, zum Beispiel im Fall einer Neuerarbeitung des Tilgungsplans eines verbürgten Kredits oder des Umzugs des Unternehmens. Für die Steuererleichterungen enden diese Übergangsregelungen am 31. Dezember 2008. Absatz 2 (Artikel 10) ruft die maximale Dauer einer Bürgschaft in Erinnerung. Diese ist in Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete festgelegt, das mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Regionalpolitik abgeschafft wird. Im Fall der Änderung eines Entscheids, die durch eine allfällige Neuerarbeitung des Tilgungsplans erforderlich gemacht wird, darf die Dauer von 8 Jahren nicht überschritten werden.

6 Siehe Fussnote 3

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Absatz 3 (Artikel 10) regelt formell das Vorgehen des Bundes im Fall des Widerrufs des kantonalen Beschlusses betreffend eine Rückbürgschaft.

Artikel 11 und 12 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem BG Regionalpolitik am 1. Januar 2008 in Kraft.

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