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Änderung der Tierseuchenverordnung

Erläuterungen

1. Allgemeines

Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) ist im Rahmen der Agrarpolitik 2011 in verschiedener Hinsicht geändert worden (BBl 2007 7195). Der vorliegende Entwurf einer Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) enthält insbesondere die erforder- lichen Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 16, 20 Absatz 2 und 56a TSG. Weiter soll im Bereich Tierverkehr neu der Verkehr mit Schweinen in der Tierverkehr-Datenbank er- fasst werden. Schnelle Abklärungen und ein koordiniertes Vorgehen im Fall eines Ausbruchs von hochansteckenden Seuchen sind für eine wirksame Seuchenbekämpfung wichtig. Voraussetzungen dafür sind zentral erfasste Tierhaltungs- und Tierdaten. Auch die EU-Richtlinie 2000/15/EG vom 10. April 2000 sieht die elektronische Registrierung aller Schweinehaltungsbetriebe und Verbringungen von Schweinen vor. Im Rahmen der bilateralen Verträge mit der EU (Landwirtschaftsabkommen, Vete- rinäranhang) hat sich die Schweiz verpflichtet, im Tierseuchenbereich ihre Vorschriften dem EU-Recht so anzugleichen, dass die Rechtsvorschriften im Wesentlichen übereinstimmen und zu den selben Ergebnissen führen. Aus diesen Gründen müssen die Tierseuchenverordnung und weitere Verord- nungen (vgl. S. 8) angepasst werden. Schliesslich müssen aufgrund der veränderten Seuchenlage die Bekämpfungsmassnahmen verschie- dener Seuchen angepasst werden. Betroffen sind die Sauerbrut der Bienen (Art. 273 TSV), die BSE (Art. 179c Abs. 1 Bst. c TSV), die CAE ( Art. 201, 202 Abs. 2 Bst. b TSV), der Rauschbrand (nur noch Überwachung) und die Coxelliose (nur noch Überwachung). Die Schafräude und das bösartige Katar- rhalfieber sollen nicht mehr staatlich bekämpft werden. Im Bereich der Tierseuchendiagnostik soll schliesslich dem BVET die Zuständigkeit übertragen werden, die Untersuchungsverfahren zur Über- wachung und Bekämpfung der einzelnen Tierseuchen zu bestimmen und die Zulassung von Veteri- närdiagnostika zu regeln (Art. 297 Abs. 1 Bst. bbis und c TSV). Gegenstand einer nächsten Revision der Tierseuchenverordnung wird die Kennzeichnung und Regist- rierung der Equiden sein. Die Europäische Kommission hat kürzlich die Einführung eines besseren und klareren Identifizierungssystems für die Equiden beschlossen. Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden gilt ab dem 1. Juli 2009 (ABl. L 149/3 vom 7.6.2008). Sie sieht vor, dass alle Equiden binnen sechs Monaten nach ihrer Geburt einen eige- nen Pass erhalten. Gleichzeitig mit der Ausstellung des Passes wird den Tieren im Halsbereich ein auf den Pass abgestimmter Chip implantiert. Die Schweiz wird somit in Kürze auch diesbezüglich über äquivalente Rechtsvorschriften verfügen müssen. Das BVET wird deshalb zusammen mit dem BLW und Branchenvertretern die Arbeiten aufnehmen, um die sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung (Pass, Chip) und der Registrierung der Equiden vertieft zu prüfen und recht- zeitig einer Lösung zuzuführen.

2. Zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen

oder Bienen Bislang ist nur die zentrale Registrierung von Tierhaltungen mit Klauentieren vorgesehen. Der neue Artikel 16 TSG erlaubt es, die Registrierungspflicht auch für Tierhaltungen mit anderen Tieren als Klauentieren vorzuschreiben, sofern diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll. Zukünftig sollen des- halb auch Tierhaltungen mit Equiden, Fischen oder Bienen zentral registriert werden. Auch die bis anhin in Artikel 18a TSV vorgeschriebene kantonale Registrierung der Tierhaltungen mit Hausgeflügel soll zentral erfolgen. Die Registrierung dieser Tierhaltungen muss von derselben einzigen Stelle (Ko- ordinationsstelle) im Kanton vorgenommen werden, die bereits die Klauentierhaltungen erfasst. Die Kantone können bestimmen, welche Vollzugsstellen die Daten dieser Koordinationsstelle melden müssen. Nach der Erfassung durch die Koordinationsstelle erfolgt die Datenübermittlung auf der „A- 1/8

GIS-Schiene“ (AGIS = Agrarinformationssystem des Bundesamtes für Landwirtschaft) zum Bundes- amt für Landwirtschaft. Die zentrale Registrierung aller Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fi- schen oder Bienen soll ab dem 1. Januar 2010 erfolgen.

3. Viehhandel, Schlachtabgabe

Die Artikel 20 Absatz 2 und 56a TSG sind im Rahmen der parlamentarischen Beratungen der Agrar- politik 2007 auf Vorschlag der Wirtschafts- und Abgabekommissionen von National- und Ständerat in das Gesetz aufgenommen worden. Mit der Neuregelung sollten die direkt einkaufenden Schlachtbe- triebe (Metzger) ebenfalls an den Kosten der Tierseuchenprävention und der Tierseuchenbekämpfung beteiligt werden. Bei der Vorbereitung der Ausführungsbestimmungen hat sich jedoch gezeigt, dass das Inkasso der Handelsabgabe mit einem grossen administrativen Aufwand verbunden ist und dass aufeinander folgende Handänderungen eines Tieres zu einer mehrfachen Belastung des gleiches Tieres führen, was der Schweizerische Viehhändlerverband als inakzeptabel erachtete. Aus diesem Grund wurde Artikel 56a TSG nie umgesetzt. Die erneute Änderung des TSG im Rahmen der AP 2011 ermöglichte die Einführung einer Schlachtabgabe (einmalige Abgabe bei der Schlachtung). Die Schlachtabgabe erlaubt es, die Viehhandelskontrolle, die durch die Viehhändler geführt werden muss, aufzuheben, wodurch sich das Verhältnis zwischen dem Aufwand für die Gebührenerhebung einerseits und dem Gebührenertrag andererseits verbessert. Der Verwaltungsaufwand wird durch den Wegfall der Kontrolle der Viehhandelskontrolle (Selbstdeklaration) sinken. Mit der vorliegenden Neuregelung des Viehhandelsrechts ist die Interkantonale Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) inhaltlich beinahe vollständig im Bun- desrecht aufgegangen, womit sich die Frage der Aufhebung der Übereinkunft stellt.

4. Sauerbrut der Bienen

Die Sauerbrut-Situation hat sich in der Schweiz in den letzten Jahren dramatisch verschlechtert. Die jährliche Anzahl Fälle stieg von 30 im Jahr 1998 auf 145 im Jahr 2002 und 382 im Jahr 2007. Es ist noch nicht klar, ob die massive Zunahme der Fälle auf eine Virulenzsteigerung des Erregers oder aber auf ungenügende Sanierungsmassnahmen zurückzuführen ist. Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung betreffend die Sauerbrutbekämpfung sind derzeit zu wenig klar und zu wenig einheitlich. Dies führt zu einem uneinheitlichen Vollzug in den Kantonen, wel- cher die erfolgreiche Sauerbrut-Sanierung beeinträchtigt. Daneben fehlt für eine effiziente Bekämp- fung ein zentrales Betriebsregister der Imker und Imkerinnen. Die Imkerschaft ist zum Thema Sauer- brut verstärkt zu sensibilisieren. Die diagnostischen Methoden sind derzeit ungenügend. Mit der vor- geschlagenen Änderung der Bekämpfungsmassnahmen sollen diese Mängel behoben werden.

5. Coxelliose, Rauschbrand, Schafräude und Bösartiges Katarrhalfieber

Bei einigen Tierkrankheiten hat sich in den letzten Jahren die Situation derart verändert, dass die gel- tenden Bekämpfungsmassnahmen nicht mehr sinnvoll sind. Um den Kantonen unnötigen Aufwand zu ersparen, werden die Coxelliose und der Rauschbrand von den zu bekämpfenden in die zu überwa- chenden Seuchen umgeteilt. Die Bestimmungen zur Bekämpfung der Schafräude und des Bösartigen Katarrhalfiebers werden aufgehoben.

6. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen

Art. 7 Abs. 1 Bst. f, g und h (Registrierung)

Die Erfassung der Grösse der Schaf-, Ziegen- und Neuweltkamelidenbestände ermöglicht es, gezielte Massnahmen im Zusammenhang mit der Tierseuchenbekämpfung und –prophylaxe zu ergreifen. So ist es z.B. für die Planung der Impfaktion gegen die Blauzungenkrankheit wichtig zu wissen, wo wie- viele Tiere gehalten werden. (Bst. f).

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Haltungsform von Schweinen: Die Untersuchung der Schweine im Schlachtbetrieb auf Trichinen wur- de in den letzten Jahren flächendeckend eingeführt. Allerdings wäre auch eine risikobasierte Überwa- chung möglich. Dieses kostengünstigere Vorgehen kann nicht gewählt werden, solange ungenügende Angaben zur Haltungsform vorhanden sind. Die im AGIS vorhandenen Informationen zur Tierhaltung beziehen sich auf die Ausrichtung von BTS- und RAUS-Beiträgen. Für die Beurteilung des Trichinel- len-Risikos sind diese Informationen nicht genügend. Finanziell kann die Umstellung auf eine risikobasierte Überwachung grosse Auswirkungen haben: Nur schätzungsweise 100'000 der jährlich ca 2.5 Mio. geschlachteten Schweine fallen in die Risikokatego- rie (Weideschweine, Alpschweine, Schweine mit unbefestigtem Auslauf). Dort wären weiterhin 100% der Schlachtschweine zu untersuchen. Bei den übrigen über 2 Mio. Schweinen würde eine Stichprobe von ca 3.5% ausreichen. Bei Kosten von ca. CHF 1.- pro Schlachtkörper könnten somit bis zu 2 Mio. CHF eingespart werden. (Bst. g).

Art. 8 (Verzeichnis der Klauentiere) Redaktionelle Änderung: Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b wird aus systematischen Gründen in Artikel

8 aufgeführt.

Art. 10 Abs. 2 (Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere) Die herkömmlichen Plastikohrmarken für Tiere der Schweinegattung und Wild sollen eine individuelle Tiernummer enthalten. Diese Tiernummern müssen jedoch im Rahmen der Erfassung des Tierver- kehrs bei den Schweinen nicht an die Tierverkehr-Datenbank gemeldet werden (vgl. Änderung der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank, S. 8). Zukünftige elektronische Meldesysteme bedingen die Einführung einer eindeutigen Tieridentifikation.

Art. 14 Abs. 1 und 2 (Meldungen über den Tierverkehr) Damit das zentrale Betriebsregister aktuell ist, müssen der zuständigen kantonalen Stelle alle Mutati- onen betreffend Tierhaltung und Tierhalter gemeldet werden. Betreffend Schweine müssen sämtliche Zugänge, Geburten und Verendungen von gekennzeichneten Tieren an die Tierverkehr-Datenbank gemeldet werden. Die zu meldenden Daten werden in der Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank festgehalten (vgl. S. 8).

Art. 18a Registrierung von Tierhaltungen mit Equiden, Hausgeflügel, Fischen oder Bienen Durch die Erfassung aller Tierhaltungen, in denen Equiden, Hausgeflügel, Fische oder Bienen gehal- ten werden, wird das Ziel eines einzigen nationalen Betriebsregisters weiterverfolgt. Diese Erfassung ist für die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und für die Bekämpfung von Tierseuchen notwendig. Die Registrierung von Tierhaltungen, in denen Hausgefügel gehalten wird, soll neu ebenfalls zentral erfolgen. Tierhaltungen, in denen neben Klauentieren auch Equiden, Haus- geflügel, Fische oder Bienen gehalten werden, werden aber nicht neu erfasst, sondern der bisherige Eintrag wird lediglich mit den weiteren Tierarten ergänzt. Hausgeflügel: Die Haltungsform und die gehaltenen Geflügelarten sind Grundinformationen, die für eine risikobasierte Überwachung gebraucht werden. Tierseuchen wie die Geflügelpest (aviäre Influen- za) manifestieren sich klinisch unterschiedlich bei Hühnern, Truten, Enten oder Gänsen. Die Geflügel- art ist auf dem Tiererhebungsformular der koordinierten landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung bereits aufgeführt. (Abs. 1 Bst. c). Die Nutzungsrichtung zeigt, welche Geflügelhaltungen ein potentielles Risiko darstellen (Poulet- mastbetriebe, Legehennenhaltungen). Im Reporting zur Überwachung der Salmonellen-Infektion des Geflügels sollte die Überwachung getrennt nach Zuchtbetrieben mit Legelinien und Zuchtbetrieben mit Mastlinien analysiert werden können. Dieser Detaillierungsgrad wird auch von der EU für den Zoono- senbericht verlangt. Die Schweiz verpflichtet sich gemäss Beschluss 1/2006 des Gemischten Veteri- närausschusses und Artikel 291e TSV diesen Bericht zu erstellen. (Abs. 1 Bst d).

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Fische: Für die Grösse von Fischzuchten muss die Jahresproduktion angegeben werden. Im Ver- gleich zur Anzahl Fische oder zur Biomasse an einem Stichdatum ist die Jahresproduktion die aussa- gekräftigere Angabe. (Abs. 1 Bst. b). Je nach Art sind Fische für ganz unterschiedliche Krankheiten empfänglich. Die Angabe der gehalte- nen Arten erlaubt es, die Fischzuchten nach einem risikobasierten Ansatz zu überwachen und da- durch die Belastung dieser Betriebe kleiner zu halten. Folgende Fischarten werden erfasst: Regenbo- genforelle, Bachforelle (inkl. Seeforelle), Saiblinge (Bach- & Seesaibling, Kanad. Seeforelle), Karpfen, Flussbarsch, Felchen, Hecht, andere. (Abs. 1 Bst. e). Bienen: Für Bienenhaltungen ist vorgesehen, dass die Anzahl der besetzten Bienenstände und deren Koordinaten einmal pro Jahr (Stichdatum 1. April) erhoben werden. (Abs. 1 Bst. b).

Art. 19a Kennzeichnung von Bienenständen und Meldung des Verstellens Für eine effiziente Tierseuchen-Kontrolle ist es notwendig, dass die einzelnen Bienenstände als regist- riert erkannt und vom Bieneninspektor direkt dem einzelnen Imker zugeordnet werden können. Die unter der Leitung des BLW stehende Arbeitsgruppe Bienen zur Motion 04.3733 Gadient "Förderung der Bienen in der Schweiz" befürwortet eine zentrale Registrierung von Imkern und Imkerinnen. (Abs. 1). Alle Imker sollen verpflichtet werden, sich beim Bieneninspektor über die jeweilige Bienenseuchensi- tuation zu informieren, bevor sie ihre Völker ausserhalb des Bienenflugradius von 2km verstellen. Damit soll vermieden werden, dass Imker ihre Bienenvölker in Risiko- oder Seuchengebiete verbrin- gen. Weiter soll mit dieser Meldepflicht das Seuchenbewusstsein der Imker angehoben und der Infor- mationsaustausch Imker - Bieneninspektor verstärkt werden, so dass bei Seuchenfällen rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden können. (Abs. 2).

Art. 20 Abs. 3 (Bestandeskontrolle für Geflügel, Papageienvögel und Bienenvölker) Die Daten der Bestandeskontrolle von Bienen können wichtige Hinweise zu erhöhter Bienensterblich- keit in einem Gebiet liefern. Dies wiederum kann Rückschlüsse auf mögliche Risikogebiete zulassen, die einer verstärkten Kontrolle bedürfen. Durch die Zustellung der Bestandeskontrollen an die Bienen- inspektoren haben die Kantone und/oder die Imkerverbände die Möglichkeit, Statistiken zur Bienen- sterblichkeit in ihren Gebieten zu führen.

Art. 34 Viehhandelspatent Der Begriff "Händlerstall" wird durch "Stall" ersetzt, da sich in der Praxis meist keine separaten Händ- lerställe finden. Die Anforderungen an den Stall werden in Artikel 37 definiert. (Abs. 3 Bst. b). Die Metzger sollen vom Besuch eines Viehhändlerkurses befreit werden, da sie als Direkteinkäufer nur in einem Teilbereich des Viehhandels tätig sind und dadurch die Gefahr der Verschleppung von Tierseuchen entsprechend kleiner ist (Abs. 6). Die Ausstellung der Viehhandelspatente und die Festlegung der dafür zu entrichtenden Gebühren sind Sache der Kantone. Die bundesrechtliche Bestimmung von Höchstsätzen soll sicherstellen, dass sich die kantonalen Unterschiede bei den Patentgebühren in einem vertretbaren Rahmen halten. (Abs. 7).

Art. 36 Einführungs- und Fortbildungskurse Der Schweizerische Viehhändlerverband beabsichtigt, die Aus- und Fortbildung der Viehhändler und Transporteure zusammenzufassen. Er will ein Gesamtkonzept für deren Ausbildung erarbeiten und entsprechende Kurse anbieten. In diesen Kursen soll auch der Inhalt der Einführungs- und Fortbil- dungskurse vermittelt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 190 der neuen Tierschutzver- ordnung vom 23. April 2008 eine Fort- und Weiterbildungspflicht für Fahrer, Betreuer von Tieren und Personen in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung in Viehhandels- und Transportun- ternehmen bestehen wird.

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Art. 37 Pflichten der Viehhändler Der Handel mit Tieren birgt immer die Gefahr einer Verschleppung von Tierseuchen. Die wichtigsten Grundsätze, die zur Verringerung dieses Risikos eingehalten werden müssen, und die seuchenpolizei- lichen Anforderungen an den Stall werden hier aufgelistet. Bis jetzt wurde die Umsatzgebühr der Viehhändler auf Grund der Viehhandelskontrolle berechnet. Durch die Einführung der Schlachtabgabe (vgl. Art. 37b) wird die Umsatzgebühr abgeschafft, auf eine Viehhandelskontrolle kann deshalb verzichtet werden. Die Viehhandelskontrolle diente auch der Kon- trolle des Tierverkehrs. Durch die Einführung und den laufenden Ausbau der Tierverkehrskontrolle kann auch aus diesem Grund auf die Viehhandelskontrolle verzichtet werden. Die Anforderungen an den Stall entsprechen den Vorgaben der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG). (Abs. 2).

Art. 37a Amtstierärztliche Überwachung Die Kantone haben die Aufsicht über den Viehhandel. Diese Art von Überwachung wurde von einer Mehrheit der Kantone so vorgeschlagen, weil Kontrollen koordiniert und risikobasiert durchgeführt werden sollen. Die Kontrollfrequenz soll vom Kantonstierarzt festgelegt werden.

Art. 37b Schlachtabgabe Die Schlachtabgaben, die zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und –bekämpfung beim Viehhandel, der Tierzucht und der Tierproduktion bestimmt sind, werden bei der Schlachtung erhoben. Das heisst, dass neu derjenige die Schlachtabgabe zu entrichten hat, der die Tiere zur Schlachtung bringt. Bis jetzt wurden die Viehhandelsabgaben (Umsatzgebühren) direkt beim Vieh- händler eingefordert. Das neue System ist zweckmässiger, da nicht nur der gewerbsmässige Vieh- handel, sondern der Tierverkehr generell ein Risiko für eine Seuchenverschleppung darstellt. Die Erhebung der Schlachtabgabe erfolgt durch die Schlachtbetriebe. Fast jedes Klauentier wird ir- gendeinmal in einem Schlachtbetrieb geschlachtet. Jeder Schlachtbetrieb ist in der Tierverkehr- Datenbank erfasst. Der Gesamterlös aus der Schlachtabgabe wird sich im bisherigen Bereich der Umsatzgebühren im Viehhandel von ca. Fr. 3 Mio. bewegen. Für die meisten Kantone wird der Betrag leicht höher, für einzelne etwas geringer als der Betrag der bisherigen Umsatzgebühren ausfallen. Mit dem Wegfall der Umsatzgebühren wird den Kantonen zudem der Aufwand für den Einzug der bisheri- gen Umsatzgebühren bei den Viehhändlern entfallen. Die Schlachtbetriebe werden für das Inkasso entschädigt. Eine solche Entschädigung ist insbesondere deshalb berechtigt, weil die Schlachtabgabe zur Deckung von Kosten von Massnahmen bestimmt ist, die nicht den Schlachtbetrieben - jedenfalls nicht direkt - zugute kommen. Gesamterlös der Schlachtabgabe (Modellrechnung): Anzahl geschlachteter Tiere pro Jahr: Tiere der Rindergattung älter als 6 Monate: ca. 396 000 à Fr. 3.-- = Fr. 1 188 000.-- Tiere der Rindergattung jünger als 6 Monate: ca. 264 000 à Fr. 1.50 = Fr. 396 000.-- Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung: ca. 3 000 000 à Fr. --.50 = Fr. 1 500 000. -- Die Schlachtbetriebe werden für das Inkasso mit Fr. --.10 pro geschlachtetes Tier entschädigt. Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Schlachtabgabe erhoben. (3 660 000 à Fr --.10 = Fr. 366 000.--).

(Abs. 1 und 2). Die Schlachtabgabe, die der Schlachtbetrieb bei seinen Lieferanten einzieht und behält, wird mit den durch die TVD ausbezahlten Entsorgungsbeiträgen für jedes geschlachtete Klauentier verrechnet. Die TVD zahlt einmal jährlich den Ertrag der Schlachtabgaben an die Kantone aus. Der Ertrag wird nach der Anzahl gehaltener Klauentiere pro Kanton verteilt. Die Anzahl gehaltener Klauentiere pro Kanton wird aus der AGIS-Datenbank bezogen. Diese erhebt die Daten anlässlich der jährlichen landwirt- schaftlichen Betriebsdatenerhebung. (Abs. 3 und 4).

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Art. 61 Abs. 1bis (Meldepflicht)

Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d verlangt, dass Tierhalter Verendungen von Tieren der Schweinegat- tung der Tierverkehr-Datenbank melden. Dadurch erübrigt sich die Meldung an die vom Kanton be- zeichnete Stelle.

Art. 65 Abs. 3 (Tierseuchenbericht) Das BVET veröffentlicht seine Mitteilungen in Zukunft in elektronischer Form. Sie sollen den hier ge- nannten Behörden und Personen als Newsletter aktiv zugestellt werden. Allen weiteren Interessierten werden sie im Internet frei zugänglich sein.

Art. 73 Abs. 1 ( Reinigung, Desinfektion und Entwesung: Grundsätze) Der Bieneninspektor hat die Aufsicht über die Sanierung der Stände. Aus Ressourcengründen ist es aber unmöglich, dass er während der gesamten Dauer einer Sanierung vor Ort ist. In der Praxis füh- ren daher die Imker die Sanierungsmassnahmen meistens ohne Aufsicht des Bieneninspektor durch. Deshalb werden die Bieneninspektoren und amtlichen Tierärzte verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Imkerschaft über genügendes Fachwissen für eine korrekte Reinigung und Desinfektion verfügt.

Art. 179c Abs. 1 Bst. c (BSE: Seuchenfall) Wissenschaftlich ist seit einiger Zeit erwiesen, dass es kein Risiko darstellt, Tiere der Rindergattung, die im Zeitraum von einem Jahr vor bis einem Jahr nach der Geburt des verseuchten Tieres geboren wurden und sich in diesem Zeitraum in einem Bestand nach Buchstabe b Ziffer 2 befunden haben (sogenannte Kohortentiere), bis zum Ende der Produktionszeit zu nutzen. Diesen Erkenntnissen hat auch die OIE vor geraumer Zeit Rechnung getragen und den Terrestrial Animal Health Code entsprechend geändert. Nachdem nun auch die EU diese Möglichkeit zulässt, kann die TSV ebenfalls angepasst werden.

Art. 201 (Caprine Arthritis-Encephalitis: Amtliche Anerkennung und Überwachung) Das Ausrottungsprogramm der Caprinen Arthritis-Encephalitis (CAE) hat in den letzten Jahren grosse Fortschritte erzielt, Der Anteil der Bestände, in denen noch CAE-Infektionen festgestellt wurden, lag bei konstant < 1%. Die gute Seuchenlage erlaubt es nun, die schweizerischen Ziegenbestände gene- rell als CAE-frei anzuerkennen. Im Verdachtsfall wird ihnen dieser Status entzogen.

Art. 271 Abs. 4 (Faulbrut der Bienen: Seuchenfall) Die Modalitäten der Nachkontrollen zur Überwachung des Seuchengeschehens werden in den Richt- linien der Sektion Bienen (Agroscope Liebefeld-Posieux (ALP)) nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt. Die Richtlinien sollen einen möglichst einheitlichen Vollzug durch die Kanto- ne sicherstellen.

Art. 273 (Sauerbrut der Bienen: Bekämpfung) Die Bekämpfung der Sauerbrut soll intensiviert werden. Um die Weiterverbreitung des Sauerbrut- Erregers zu unterbinden ist eine Gebietssperre analog zur Bekämpfung der Faulbrut sinnvoll. Neueste Untersuchungen haben gezeigt, dass es in sanierten Ständen im auf die Sanierung folgen- den Frühjahr wieder zu Reinfektionen mit dem Sauerbrut-Erreger kommen kann. Die von Sauerbrut betroffenen Stände sowie die Stände im ehemaligen Sperrgebiet sollen daher im folgenden Frühjahr nach den Richtlinien der ALP nachkontrolliert werden.

Art. 276 Abs. 1 (Fischhaltungsbetriebe) Die Registrierung von Tierhaltungen, in denen Fische gehalten werden, erfolgt neu zentral (Art. 18a). Art. 276 Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden.

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Art. 297 Abs. 1 Bst. bbis und c TSV (Diagnostik: Vollzug im Inland) Die erfolgreiche Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen basiert massgeblich auf einer zuver- lässigen und effizienten Diagnostik. Wesentliches Instrument der Tierseuchendiagnostik ist das für den Nachweis einer Seuche geeignete Untersuchungsverfahren. Nach Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe e TSG kann der Bund die Untersuchungsmethoden für die Diagnostik von Tierseuchen vorschreiben. Dies wurde in Artikel 130 Absatz 3 Buchstabe c TSV für den Nachweis derjenigen auszurottenden Tierseuchen umgesetzt, die in jährlichen Stichprobenprogrammen mit Blutuntersuchungen überwacht werden. Daneben enthalten die Vorschriften zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen (vgl. BSE und BVD) eine Genehmigungspflicht für die Diagnosemethode. Gegenwärtig besteht somit nur bei den erwähnten Tierseuchen eine Gewähr dafür, dass der Zulassungsprozess schnell eingeleitet werden kann. Bei den anderen Tierseuchen besteht die Gefahr, dass bei Untersuchungsbeginn keine zuge- lassenen Untersuchungsmethoden zur Verfügung stehen bzw. die Implementierung im diagnostischen Labor noch nicht vollzogen werden konnte. Indem die Zuständigkeit zur Bestimmung der für die Dia- gnostik einer Tierseuche geeigneten Untersuchungsverfahren dem BVET zugewiesen wird, wird die Voraussetzung dafür geschaffen, im Fall eines Seuchenausbruchs schnell reagieren zu können. (Bst. bbis). Die Zulassung von Veterinärdiagnostika erfolgt in Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien. Das Verfahren wird in Vorschriften technischer Art präzisiert (Bst. c).

Seuchen, die nur noch überwacht bzw. aus der TSV gestrichen werden:

Coxiellose (Art. 4 Bst. b, Art. 5 Bst. x, Art. 217 – 221) Diese bakterielle Infektionskrankheit ist weit verbreitet. Viele Wiederkäuer zeigen aber kaum Sympto- me. In Einzelfällen kann es zu Aborten kommen. Der Erreger kann auch mit aufwändigen Bekämp- fungsmassnahmen kaum aus den Beständen eliminiert werden. Entsprechend wird er auch bei Nach- untersuchungen häufig nachgewiesen. Kriterien zur Aufhebung von Sperrmassnahmen lassen sich daher nicht definieren. Durch die Rückstufung von einer zu bekämpfenden in eine zu überwachende Seuche können in jedem einzelnen Seuchenfall individuell angepasste Massnahmen ergriffen werden.

Rauschbrand (Art. 4 Bst. d, Art. 5 Bst. o, Art. 228 – 229) Jährlich treten einzelne Fälle von Rauschbrand bei Sömmerungstieren auf gewissen Alpen auf. Durch Impfungen vor der Alpfahrt können die Rinder geschützt werden. Diese Massnahme kann der Eigen- verantwortung der Tierhalter überlassen werden. Es ist gerechtfertigt, den Rauschbrand von einer zu bekämpfenden in eine zu überwachende Tierseuche umzuteilen. Die verbleibende Meldepflicht stellt sicher, dass Alpweiden, die ein Gefährdungspotential aufweisen, erkannt werden.

Schafräude (Art. 4 Bst. g, Art. 237 – 239) In den letzten Jahren wurden verbesserte Diagnosemittel und einfacher anwendbare Behandlungsmit- tel entwickelt. Dies ermöglicht den einzelnen Tierhaltern, die Krankheit vom eigenen Bestand fern zu halten. Da ausserdem die wirtschaftlichen Schäden, die durch die Schafräude verursacht werden, heute sehr gering sind, ist eine staatliche Bekämpfung nicht länger gerechtfertigt.

Bösartiges Katarrhalfieber (Art. 5 Bst. g) Forschungsprojekte haben gezeigt, dass das Bösartige Katarrhalfieber in den betroffenen Beständen individuell angegangen werden muss. Die Beratung im Einzelfall steht bei der Sanierung von Bestän- den im Vordergrund. Ein allgemeines Bekämpfungsprogramm zeichnet sich nicht ab, womit selbst die Meldepflicht überflüssig erscheint. Die Bestimmungen zur Bekämpfung des Bösartigen Katarrhalfie- bers werden deshalb aufgehoben.

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Änderung bisherigen Rechts:

1. Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1)

Der Viehhandel ist in Artikel 20 Absatz 2 TSG definiert. In der TSV kann deshalb auf eine erneute Umschreibung des Begriffs verzichtet werden. Der Verweis in Artikel 103 Buchstabe c muss entspre- chend angepasst werden.

2. Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank (SR 916.404)

In Artikel 4 Absatz 4 werden die vom Tierhalter der Tierverkehr-Datenbank zu meldenden Daten im Einzelnen festgehalten. Tierhaltungen müssen jeweils innerhalb dreier Arbeitstage die Anzahl Tiere, welche neu in die Tierhaltung aufgenommen werden, melden und deren Herkunftstierhaltung ange- ben. Der abgebende Betrieb muss keine Meldung erstatten. Geburtsbetriebe müssen die Anzahl ge- borener Ferkel, die mit einer TVD-Ohrmarke gekennzeichnet wurden, der Tierverkehr-Datenbank in- nerhalb 30 Tagen melden. Totgeburten müssen nicht gemeldet werden. Hingegen müssen alle Tier- haltungen Verendungen von gekennzeichneten Tieren innerhalb von 30 Tagen der Tierverkehr- Datenbank melden, dabei ist nicht der Tag, sondern nur der Monat, in welchem die Tiere verendet sind, anzugeben. Damit erübrigt sich die Meldung der Verendungen von Tieren der Schweinegattung an die vom Kanton bezeichnete Stelle gemäss Artikel 61 Absatz 1bis TSV. Durch die Erfassung von Geburten, Zugängen und Verendungen wird die Tierverkehr-Datenbank ak- tuelle Angaben über Tierbestände enthalten. Tierhalter, die über einen elektronischen Zugriff auf die Tierverkehr-Datenbank verfügen (Internet), erfüllen damit auch die Anforderungen an das Verzeichnis von Tieren der Schweinegattung gemäss Artikel 8 TSV.

3. Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR 916.404.2) Das Tierseuchengesetz hält fest, dass die Betriebskosten der zentralen Datenbank grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt werden. Bei den Schweinen geschieht dies bis jetzt über die Gebühr auf den Ohrmarken. Durch die Einführung einer Meldung über die Schlachtung muss entspre- chend auch auf dieser eine Gebühr von Fr. --.10 als Beitrag zur Deckung der Betriebskosten erhoben werden. (Art. 3 Abs. 1 und Anhang Ziff. 5 Bst. b). Bei den Schweinen muss nicht die Tiernummer, sondern nur die Anzahl Tiere gemeldet werden. Ent- sprechend muss beim Fehlen dieser Angabe auch eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. (An- hang Ziff. 6 Bst. b). Der bisherige Betrag von Fr. 5.-- soll auf Fr. 2.-- reduziert werden (Anhang Ziff. 8 Bst. c).

4. Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) Entsorgungsbeiträge für Tiere der Schweinegattung werden nur noch ausgerichtet, wenn der Schlachtbetrieb die Meldung über die Schlachtung der Tiere an den Betreiber der Tierverkehr- Datenbank gemeldet hat (Art. 2 Abs. 1). Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank kann die Entsor- gungsbeiträge mit den Schlachtgebühren gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 16. Juni

2006 über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.

5. Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 919.117.71):

Die Änderung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e ist eine Folge der Ausdehnung der Registrierungs- pflicht auf Tierhaltungen mit anderen als Klauentieren (Art. 18a TSV).

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