Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD
Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung)
1. Ausgangslage
Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG), welches am 6. Oktober 1995 in Kraft gesetzt wurde, verpflichtet in Artikel 4 Absatz 2 den Gesetzge- ber, die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. In diesem Sinne sind die Anforderungen der europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG gestützt auf das Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Ein- richtungen und Geräten (STEG, SR 819.1) in der Verordnung über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV, SR 819.11) im Schweizer Recht um- gesetzt worden. Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Aner- kennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81) wurden die schwei- zerischen Regelungen über die Sicherheit von Maschinen von der EG als gleichwer- tiges Recht anerkannt. Am 29. Juni 2006 ist die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt worden. Die EG-Mitgliedstaaten haben dadurch einen Gesetzgebungsauftrag erhalten, bis zum 29. Juni 2008 die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in ihr nationales Recht umzusetzen und die entsprechenden nationalen Erlasse zu publizieren. Danach haben Industrie und Gewerbe 18 Monate Zeit, sich mit den neuen Erlassen vertraut zu machen. Das neue Recht ist ab dem 29. Dezem- ber 2009 von den EG-Mitgliedstaaten ohne Übergangsfrist anzuwenden und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Maschinenrichtlinie 98/37/EG. Die Adaption des Schweizer Rechts an die neue europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist im Hinblick auf die Beibehaltung der Äquivalenz der Schweizer Ge- setzgebung mit der Europäischen Gesetzgebung im Bereich der Maschinen und so- mit auch unter dem MRA CH-EG unerlässlich, andernfalls würden neue technische Handelshemmnisse und damit Nachteile für unsere Exportindustrie entstehen.
Materiell beinhaltet die Maschinenverordnung sinngemäss die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Deren Neuerungen bauen auf der bisherigen Praxis auf. So wurden der Anwendungsbereich klarer definiert und Abgrenzungen zu anderen Produktrichtlinien verbessert. Die Liste der Maschinen und Sicherheitsbau- teile wurde modifiziert. Als weitere wichtige Änderung wurden die grundlegenden Si- cherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aktualisiert und bei der Konformi- tätsbewertung wurde das Verfahren der so genannten umfassenden Qualitätssiche- rung hinzugefügt. Ausserdem wurde die Marktüberwachung (nachträgliche Kontrolle) insbesondere durch eine engere Koordinierung auf EG-Ebene gestärkt. In formeller Hinsicht lehnt sich die Verordnung an die bestehenden schweizerischen Erlasse des technischen Rechts an, wobei im Hinblick auf die Sicherstellung der Gleichwertigkeit unter dem MRA vermehrt mit Verweisen gearbeitet wurde.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Handhabbarkeit wurde beschlossen, den Bereich der Maschinensicherheit aus der STEV herauszulösen und die Anforderun- gen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in einer eigenen Verordnung umzusetzen. Des Weiteren ist diese Systematik kompatibler mit dem geplanten Produktsicher- heitsgesetz (PSG).
2. Auswirkungen der Maschinenverordnung
Die Verordnung über die Sicherheit von Maschinen bezweckt die Gewährleistung der Sicherheit von neu in Verkehr gebrachten Maschinen und die Vermeidung von tech- nischen Handelshemmnissen. Die Umsetzung der revidierten europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ins Schweizer Recht bewirkt die Fortführung des mit der EG gleichwertigen Rechts im Maschinenbereich. Die Anpassung des Schweizer Rechts an die neue europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist unerlässlich damit der in die EG exportierenden Maschinenindustrie kein Mehraufwand durch abweichendes Schweizer Recht ent- steht. Ohne Umsetzung würde die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbe- wertungen zwischen der Schweiz und der EG ausbleiben. Schweizer Exporteure müssten dann benötigte Konformitätsbewertungen in der EG durchführen lassen, womit erhöhte Kosten durch Doppelspurigkeiten mit den Schweizer Anforderungen entstehen würden. Ausserdem ginge den schweizerischen Konformitätsbewertungs- stellen der EG-Markt verloren. Konkret richtet sich der vorliegende Verordnungsentwurf an die Inverkehrbringer (Hersteller, Importeure, Verkäufer etc.). Da keine Übergangsfrist besteht (vgl. Pkt. 6), ist die Schweiz bestrebt, analog Art. 26 der europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die Maschinenverordnung bis spätestens am 29. Juni 2008 zu publizieren, damit Industrie und Gewerbe Zeit für die Umstellung ihrer Prozesse auf das neue Recht haben.
3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit
von Maschinen (Maschinenverordnung)
Vorbemerkungen: An zahlreichen Stellen verweist die Maschinenverordnung auf Artikel der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (Maschinenricht- linie). Ein solcher Verweis ist umfassend, d.h. auch allfällige Weiterverweise im ver- wiesenen Artikel selbst sind einbezogen. Die Verweise auf die Artikel der Maschinen- richtlinie erfassen somit auch die darin erwähnten Anhänge der Maschinenrichtlinie. Erfasst werden somit alle Anhänge ausser Anhang 3 (CE-Kennzeichnung), Anhang 11 (Mindestkriterien für die Benennung der Stellen) und Anhang 12 (Entsprechungs- tabelle). Die CE-Kennzeichnung kann in der Schweiz nicht gefordert werden. Die Mindestkriterien für die Konformitätsbewertungsstellen befinden sich im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Euro- päischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewer- 2/5
tungen (MRA; SR 0.946.526.81) (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 Bst. A MRA) bzw. deren Umsetzung in der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, AkkBV; SR 946.512). Die Entsprechungstabelle ist ein reines Hilfsmittel zur Anpas- sung der Verweise in anderen EG-Richtlinien.
Art. 1 Abs. 1 beschreibt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle als Rege- lungsgegenstand der Maschinenverordnung. Da die Maschinenverordnung, gestützt auf das MRA, die Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) ( Maschinenrichtlinie) bezweckt, wird dieser Zu- sammenhang in diesem Absatz erwähnt. Es handelt sich dabei aber nicht um einen globalen Verweis auf die Maschinenrichtlinie, sondern es zeigt vielmehr auf, dass die Maschinenverordnung im Sinne der Maschinenrichtlinie auszulegen ist.
Mit dem Verweis in Abs. 2 wird der Anwendungsbereich der Maschinenverordnung definiert und auch der Vorrang von spezielleren Erlassen beschrieben.
Abs. 3 verweist bezüglich Begriffsbestimmungen auf die Maschinenrichtlinie unter dem Vorbehalt, dass in der Maschinenverordnung, gemäss Anhang 1, gewisse Beg- riffe anders lauten. Da die Maschinenrichtlinie an den "Inverkehrbringer" anknüpft, ist der Begriff des Be- vollmächtigten (Art. 2 Bst. j Maschinenrichtlinie) aus Sicht dieser Verordnung irrele- vant. Die Bevollmächtigung unterliegt dem Privatrecht. Die interne privatrechtliche Organisation des Inverkehrbringers ist nicht Gegenstand dieser Verordnung, weshalb dieser Begriff in der Entsprechungstabelle gemäss Anhang 1 nicht aufgenommen wurde.
Gemäss Abs. 4 kommt die Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV; SR 819.11) subsidiär zur Anwen- dung, sofern die Maschinenverordnung keine besonderen Bestimmungen über Ma- schinen enthält. Diesbezüglich sind Art. 1 Abs. 2, Art. 4, Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs.
3 STEV als ergänzend zur Maschinenverordnung anwendbar.
Art. 2 In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Maschi- nen aufgestellt. Dies wird einerseits erreicht, indem man in Abs. 1 Bst. a die Umset- zungsanweisung von Art. 4 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie ausführt und in Bst. b und Abs. 3 auf einschlägige Bestimmungen der Maschinenrichtlinie verweist. Zu beach- ten ist, dass die Schweiz kein CE-Kennzeichen vorschreibt. Ein berechtigtes Vor- handensein des CE-Kennzeichens hat allerdings keine negative rechtliche Auswir- kung.
In Abs. 2 wird das Verhältnis zwischen Inverkehrbringen und Inbetriebnahme ge- mäss Art. 5 der Maschinenrichtlinie aufgezeigt. 3/5
Art. 3 Dieser Artikel konkretisiert Art. 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG), indem das SECO als zuständiges Bundesamt bezeichnet wird.
Art. 4 Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen von Konformitätsbewertungsstellen. Der Anhang XI der Maschinenrichtlinie kommt gemäss Bst. a über das MRA zur Anwen- dung.
Art. 5 Da der gesamte Bereich der Maschinensicherheit aus der STEV herausgelöst wurde, wird bezüglich der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) in Abs. 1 wiederum auf die STEV verwiesen.
Im Sinne der Rechtsanwendung dieser Verordnung wird in Abs. 2 die schweizerische Marktüberwachung mit den für die Mitgliedstaaten der EG verbindlichen Massnah- men der EG-Kommission abgestimmt. Selbstverständlich ist auch bei der Umsetzung von solchen Massnahmen die Verhältnismässigkeit zu beachten.
Art. 6 Das Inkrafttreten der Maschinenverordnung bewirkt gewisse Änderungen des bishe- rigen Rechts. Diese werden in Anhang 2 dieser Verordnung konkretisiert. Namentlich wird durch das Herauslösen des Maschinenbereichs die STEV geändert. Ausserdem bedingt die neue Abgrenzung zwischen Maschinen und Aufzügen eine Anpassung der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsver- ordnung).
Art. 7 Art. 27 der Maschinenrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten der EG für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere Schussgeräte eine Übergangsfrist festzulegen. Analog dazu wird sie in Art. 7 statuiert.
Art. 8 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Maschinenrichtlinie wird das neue Maschinenrecht in der EG ohne Übergangsfrist ab dem 29. Dezember 2009 angewendet werden. Das In- krafttreten der Maschinenverordnung wird auf das gleiche Datum festgelegt. Durch die frühzeitige Publikation der Maschinenverordnung haben die Industrie und andere tangierte Stellen genügend Zeit, sich umzustellen.
Anhang 1 Vgl. Art. 1
Anhang 2 Vgl. Art. 6.
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4. Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen schweizerischen Rechtsvorschrift
und der europäischen Regelung
Im Sinne der Gleichwertigkeit gemäss bilateralem Abkommen Schweiz - EG über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen wird lediglich auf das Er- fordernis der CE-Kennzeichnung verzichtet, da dieses Zeichen der EG gehört und deshalb in der Schweiz nicht vorgeschrieben werden kann. Auch wenn die Schweiz das Anbringen des CE-Kennzeichens nicht vorschreibt, so verbietet sie nach EG- Recht korrekt angebrachte CE-Kennzeichen nicht, womit diese Rechtsabweichung keine negative rechtliche Auswirkung hat.
5. Rechtliche Grundlagen
Die Maschinenverordnung stützt sich auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundes- gesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG). Weitere Grundlagen sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), das Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG) sowie das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemm- nisse (THG).
6. Datum des Inkrafttretens
Analog Art. 26 der revidierten europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist die Schweiz bestrebt, die Maschinenverordnung bis spätestens 29. Juni 2008 zu publi- zieren. Die Maschinenverordnung tritt ohne Übergangsfrist am 29. Dezember 2009 in Kraft. Die Schweiz wird nicht abweichend von der EG eine eigenständige Übergangsfrist statuieren, damit keine zusätzliche Verwirrung entsteht und auch die Gleichwertigkeit der Maschinenverordnung unter dem MRA nicht gefährdet ist.
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