05.463
Parlamentarische Initiative Scheinehen unterbinden Vorentwurf und erläuternder Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates
vom 28. Juni 2007
2002–...... 1
Übersicht
Bei den Zivilstandsbehörden besteht heute eine gewisse Unsicherheit, wie vorzuge- hen ist, wenn sich eine oder beide der heiratswilligen Personen während des Ehe- vorbereitungsverfahrens rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Kantone und Ge- meinden kennen in dieser Frage eine teilweise unterschiedliche Praxis. Mit dem vorliegenden Erlassentwurf will die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates zwei neue Vorschriften einführen, die bezüglich des Aufenthaltstitels der Verlobten während des Vorbereitungsverfahrens Klarheit schaffen sollen. Mit- tels einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sollen einerseits aus- ländische Brautleute verpflichtet werden, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachzuweisen. Andererseits sollen die Zivilstandsämter in die Pflicht ge- nommen werden, die zuständigen Ausländerbehörden zu benachrichtigen, wenn sich Heiratswillige illegal im Land aufhalten. Konsequenterweise sollen dieselben Be- stimmungen sinngemäss im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare verankert werden, weil dieses neue Institut ähnliche Rechtswirkungen entfaltet wie eine Heirat. Durch die beiden neuen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass eine Heirat oder Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann stattfindet, wenn die Beteiligten sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Insbesondere rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer, die die Schweiz verlassen müssen, sollen sich durch die neuen Bestim- mungen künftig nicht mehr durch die Einleitung eines Vorbereitungsverfahrens der Ausreise entziehen können, wie dies oftmals der Fall ist. Mit ihrem Gesetzesentwurf will die Kommission eine Lücke schliessen, die sowohl im geltenden Recht besteht, als auch im neuen, noch nicht in Kraft getretenen Aus- ländergesetz offen geblieben ist. Ein widersprüchliches Verhalten der Zivilstands- und Ausländerbehörden wird verhindert und damit die Kohärenz des staatlichen Handelns gestärkt. Schliesslich können klare ausländerrechtliche Regelungen auch dazu beitragen, die Zahl der Scheinehen zu reduzieren.
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Die parlamentarische Initiative Brunner Toni vom
16. Dezember 2005 Die von Nationalrat Toni Brunner am 16. Dezember 2005 eingereichte Initiative fordert, Artikel 98 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 19071 so zu ergänzen, dass Verlobte ohne Schweizerische Staatsbürgerschaft bei der Eröffnung des Vorbereitungsverfahrens im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder eines gültigen Visums sein müssen. Dadurch will die Initiative sicherstellen, dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und illegal anwesende ausländische Staatsangehörige, welche die Schweiz verlassen müssen, sich nicht durch ein Ehevorbereitungsverfahren der Ausreise entziehen können. Gemäss Begründung der Initiative besteht durch die mit dem neuen Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 20052 einhergehende Teilrevision des ZGB keine Gewähr, dass die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten Scheinehen verhindern können. So überlassen die neuen Regelungen den Zivilstandsämtern einigen Ermessensspielraum, da nicht weiter ausgeführt wird, in welchen konkreten Fällen von einer Scheinehe auszugehen ist und nach welchen Kriterien ein Vorbereitungsverfahren verweigert werden kann. Mit der Verankerung des Grundsatzes des rechtmässigen Aufenthaltes im Zivilgesetzbuch will die parlamentarische Initiative zur Klärung dieser Kriterien beitragen.
1.2 Vorprüfung durch die Staatspolitischen Kommissio-
nen Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK) gab der parlamentarischen Initiative am 4. Juli 2006 mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung Folge. Die ständerätliche Schwesterkommission stimmte diesem Beschluss am 30. Oktober 2006 mit 6 zu 4 Stimmen zu. Die Kommissionen kamen zum Schluss, dass durch eine entsprechende Ergänzung des Zivilgesetzbuches eine präventive Wirkung gegen Scheinehen mit und zwischen ausländischen Brautleuten erzielt werden kann und gleichzeitig auch ein konkreter praktischer Nutzen für die Zivilstands- und Ausländerbehörden entsteht. Die SPK erachteten eine solche Teilrevision des ZGB auch für geeignet, die Zahl der jährlich 500-1000 Ehen zu verringern, die gemäss einer 2004 veröffentlicheten Schätzung des eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen3 lediglich zur Umgehung der Bestimmungen des Ausländerrechtes geschlossen werden.
3 IMES, BFF, fedpol und Grenzwachtkorps (EZV), Bericht zur illegalen Migration vom 23. Juni 2004, Ziff. 1.2.2; die aktuelle Schätzung des BFM geht von jährlich 3000-5000 entsprechenden Eheschliessungen aus.
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1.3 Umsetzung durch die SPK des Nationalrates
An ihrer Sitzung vom 19. April 2007 beriet die SPK im Beisein des Initianten ein Arbeitspapier der Verwaltung, in dem der Wortlaut der Initiative aus fachlicher Sicht analysiert und Variantenvorschläge zur Umsetzung vorgestellt wurden. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die Initiative nach ihrem Wortlaut auch nicht-visumspflichtige Personen (insbesondere Personen aus EU- und EFTA- Staaten) ohne Aufenthaltsbewilligung von einer Eheschliessung in der Schweiz ausschliesst. So wäre die Heirat einer Schweizerin mit einem Deutschen, der in Deutschland lebt, bei einer wörtlichen Auslegung des Textes nicht mehr möglich. Auch Touristen, die kein Visum benötigen, könnten in der Schweiz nicht mehr heiraten (vgl. Art. 43 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG4). Die Kommission und der Initiant kamen deshalb überein, dass ein neuer Wortlaut zu wählen ist. Die SPK gab einem Formulierungsvorschlag der Verwaltung den Vorzug, wonach ausländische Heiratswillige während des Vorbereitungsverfahrens den Nachweis für die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts erbringen müssen, der auch den voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung umfasst. Weiter beschloss die Kommission zur Verstärkung der Wirksamkeit dieser Bestimmung, eine zweite Regelung vorzusehen, welche die Zivilstandsämter verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde zu informieren, wenn sich eine heiratswillige Person illegal im Land aufhält. Im Sinne einer kohärenten Rechtsetzung entschied die SPK, die beiden Regelungen in Ergänzung der geltenden Bestimmungen zum Vorbereitungsverfahren im ZGB und zusätzlich in Ergänzung der Bestimmungen zum Vorverfahren im Bundesgesetz vom 18. Juni 20045 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) zu verankern. An ihrer Sitzung vom 28. Juni 2007 stimmte die Kommission der Vorlage mit 13 zu
8 Stimmen zu und schickte sie in die Vernehmlassung. Die Minderheit der
Kommission beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Die vorgeschlagene Revision des ZGB und des PartG sei eine Scheinlösung, da sie nur bei einem kleinen Teil der effektiv geschlossenen Scheinehen wirksam werde. Die Zivilstandsbeamten verfügten durch die im Rahmen des neuen Ausländergesetzes im ZGB verankerten Bestimmungen gegen Scheinehen bereits über genügend neue Sanktionsmöglichkeiten. Vor der Einführung neuer Regelungen gelte es, zur Wirksamkeit dieser voraussichtlich am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Bestimmungen erste Erfahrungen zu sammeln.
1.4 Das geltende Recht
Die zivile Trauung ist ein staatlicher Gestaltungsakt, der den Personenstand ändert und insofern weitere Wirkungen privat- und öffentlichrechtlicher Natur u.a. im ausländerrechtlichen Bereich entfaltet, als dabei dem ausländischen Gatten von einer Person, die schweizerischer Staatsangehörigkeit oder im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, das Recht gewährt wird, beim Ehepartner oder
4 SR 291; AS 1988 1776 5 SR 211.231; AS 2005 5685
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der Ehepartnerin in der Schweiz zu bleiben. Eine sinngemässe Regelung gilt für die Eintragung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare. Heute hat das Zivilstandsamt, das die Eheschliessung vorbereitet, keinerlei gesetzliche Verpflichtung, sich um den ausländerrechtlichen Status der Heiratswilligen zu kümmern. Vorbehalten sind dabei Eheschliessungen, die offensichtlich nicht zur Gründung einer ehelichen Gemeinschaft geschlossen werden, sondern nur, um die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen6. Der illegale Aufenthalt kann nämlich ein Missbrauchsindiz sein, das zusammen mit anderen Tatbeständen (finanzielle Abgeltung als Gegenleistung für die Eheschliessung, Drogenhandel usw.) das Zivilstandsamt veranlassen kann, die Eheschliessung zu verweigern. Das Zivilstandsamt hat im Rahmen der Eheschliessungsvorbereitung die Identität und die Ehefähigkeit der Brautleute zu überprüfen (Art. 94 und 98 ZGB) und sich zu vergewissern, dass keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95ff. ZGB). Das Zivilstandsamt hat zudem sicherzustellen, dass es für das Vorbereitungsverfahren zuständig ist. Auf internationaler Ebene sind die schweizerischen Zivilstandsbehörden für die Eheschliessung zuständig, wenn die Braut oder der Bräutigam in der Schweiz wohnt oder das Schweizer Bürgerrecht hat (Art. 43 Abs. 1 IPRG). Auf Landesebene ist das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams für dieses Verfahren zuständig (vgl. Art. 98 Abs. 1 ZGB). Im Gegensatz zu anderen Ländern, wo Eheschliessungen den Staatsangehörigen oder Einwohnern vorbehalten sind, ist es nach unserer Rechtsordnung ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen, möglich, sich in der Schweiz zu trauen. Auf eine solche sogenannte Touristenheirat besteht allerdings kein Rechtsanspruch und sie muss zuvor von der kantonalen Zivilstandsaufsicht bewilligt werden. Im Gegensatz dazu sind „Touristenpartnerschaften“, d.h. die Eintragung von Partnerschaften zwischen zwei ausländischen Personen, die beide nicht in der Schweiz wohnhaft sind, nicht zulässig (vgl. Art. 43 Abs. 2 und Art. 65a IPRG und Art. 73 Zivilstandsverordnung; ZStV7). Wie die Ehevoraussetzungen muss auch der Wohnsitz mit einem Dokument belegt werden (vgl. Art. 98 ZGB und Art. 64 ZStV). Welche Art von Dokumenten von den Verlobten im konkreten Fall verlangt werden, liegt im Ermessen des zuständigen Zivilstandsamtes. Bei ausländischen Brautleuten reicht normalerweise ein gültiger Ausländerausweis, da sich damit sowohl die Identität als auch der Wohnsitz der betreffenden Personen überprüfen lässt. Gewisse Zivilstandsämter verlangen lediglich, dass einer der beiden Brautleute den Wohnsitz nachweist. Andere wollen von beiden Verlobten eine Bestätigung des gegenwärtigen Wohnsitzes, was zur Folge hat, dass Eheschliessungen von ausländischen Verlobten verweigert werden, die nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sind. Die Praxis kann somit von Kanton zu Kantone variieren.8
6 Ein solcher Missbrauch in Zusammenhang mit dem Ausländerrecht ist Gegenstand von Artikel 97a des Zivilgesetzbuchs in der am 16. Dezember 2005 mit dem neuen Ausländergesetz (BBl 2005 7365) verabschiedeten Fassung. 7 SR 211.112.2; AS 2004 2915 8 Vgl. 06.3341 Ip. Menétrey-Savary. Hindernisse für binationale Eheschliessungen, und Antwort des Bundesrates.
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1.5 Ergebnisse der Vernehmlassung
(…)
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes im
Vorbereitungsverfahren Kümmert sich ein Zivilstandsamt nicht um den ausländerrechtlichen Status, so erwerben illegal anwesende Personen mit dem Antrag auf Eheschliessung indirekt ein faktisches Anwesenheitsrecht, zumindest während des Eheschliessungsverfahrens. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll diesen Automatismus unterbinden und bezüglich des ausländerrechtlichen Status die nötige Klarheit schaffen. Das Zivilgesetzbuch muss festlegen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausländische Staatsangehörige in der Schweiz den staatlichen Gestaltungsakt der Eheschliessung beanspruchen können. Die SPK schlägt deshalb vor, im ZGB (Art. 98 Abs. 4) ausdrücklich den Grundsatz festzulegen, dass ausländische Verlobte ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Die gleichen Vorschriften sind in das PartG (Art. 5 Abs. 4) aufzunehmen. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass dieses neue Institut für gleichgeschlechtliche Paare die Entsprechung zur Heirat bildet und im Wesentlichen ähnliche Rechtswirkungen wie die Eheschliessung entfaltet. Durch die Verpflichtung der Zivilstandsbeamten, sich mit dem ausländerrechtlichen Status der Verlobten auseinanderzusetzen, wird die Übereinstimmung der Entscheide der Zivilstandsbehörden mit denjenigen der Ausländerbehörde gefördert und damit ein widersprüchliches Verhalten von Seiten des Staates verhindert.
2.2 Meldepflicht für die Zivilstandsämter
Eine zweite Bestimmung im ZGB (Art. 99 Abs. 4) auferlegt den Zivilstandsämtern die Pflicht, die Ausländerbehörden unverzüglich über den allfälligen rechtswidrigen Aufenthalt eines oder beider Brautleute zu benachrichtigen. Diese Gesetzesnorm soll in erster Linie die Zusammenarbeit zwischen Ausländerbehörde und Zivilstandsbehörden verstärken. Auch diese Vorschrift ist aus den oben genannten Gründen gleichzeitig im Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Art. 6 Abs. 2) zu verankern.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Art. 98 Abs. 4 (neu) Der Randtitel sowie die Absätze 1 bis 3 von Artikel 98 bleiben unverändert. Der Artikel legt wie bisher fest, dass die Zuständigkeit für das Vorbereitungsverfahren
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beim Zivilstandsamt des Wohnorts der Braut oder des Bräutigams liegt (Abs. 1), dass die Brautleute angesichts der Bedeutung der Eheschliessung persönlich vor dem Zivilstandsamt zu erscheinen haben (Abs. 2) und dass sie ihre Identität nachweisen sowie erklären müssen, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen (Abs. 3). Der neue Absatz 4 sieht vor, dass ausländische Verlobte ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen. Dieser Nachweis ist während des Vorbereitungsverfahrens zu erbringen und muss auch den mutmasslichen Zeitpunkt der Trauung umfassen. Welche Dokumente vorzuweisen sind, wird in der zu ergänzenden Zivilstandsverordnung näher zu umschreiben sein (vgl. Art. 64 ZStV). Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen wird nach Bedarf und im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Migration die entsprechenden Vollzugsweisungen erlassen können (vgl. Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV). Der Aufenthalt ist rechtmässig, wenn die Bestimmungen der Ausländer- und Asylgesetzgebung eingehalten werden. Ein rechtmässiger Aufenthalt liegt demnach vor, wenn die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer: • nicht der Visumpflicht unterstehen und sich im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhalten (d.h. bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit). Der Visumpflicht nicht unterstellt sind u.a. die Angehörigen der EU- und EFTA-Staaten; • ein notwendiges Visum besitzen und sich im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz aufhalten (d.h. bis zu drei Monaten ohne Erwerbstätigkeit); • eine gültige Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen (Ausweise L, B und C); • sich im Rahmen eines Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhalten (Ausweise N und F). Wurde der betreffenden Person eine Frist zur Ausreise angesetzt (z.B. nach der Ablehnung eines Asylgesuchs), besteht der rechtmässige Aufenthalt bis zum Ablauf dieser Frist. Ausländerinnen und Ausländer, die sich im Ausland aufhalten und sich in der Schweiz verheiraten wollen, können ein entsprechendes Visumsgesuch einreichen (wenn sie der Visumpflicht unterstehen). Sie erhalten zur Vorbereitung der Ehe ein Visum und nach der Einreise eine Kurzaufenthaltsbewilligung, wenn das Verfahren nicht innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden kann. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Visumerteilung oder auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung besteht nicht. Die Behörden haben jedoch beim Entscheid das verfassungsmässige Recht auf Ehe (Art. 14 der Bundesverfassung; BV9) und das Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens (Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; EMRK10) zu wahren. Angehörige der EU- und EFTA-Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt, können sich auch während der Vorbereitung einer Heirat in der Schweiz auf dieses
9 SR 101; AS 1999 2556 10 SR 0.101; AS 1974 2151
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Abkommen berufen, wenn sie in der Schweiz erwerbstätig sind oder über genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit verfügen. Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen ihren Aufenthalt zuerst legalisieren. Während der Behandlung des Gesuchs müssen sie sich grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ausnahmen sind aber möglich, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Bestimmungen über den Familiennachzug vorliegen (analog Art. 17 AuG). Zur Vermeidung eines überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit kann in diesen Fällen eine Ausreisefrist angesetzt werden, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat. Die Behörden haben auch hier das verfassungsmässige Recht auf Ehe (Art. 14 BV) und das Recht auf Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu wahren. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Art. 1 Schlusstitel ZGB) wird die neue Regelung umgehend auf die hängigen Vorbereitungsverfahren anwendbar sein. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, müssen die Verlobten ihren recht- mässigen Aufenthalt nachweisen und das Zivilstandsamt muss die zuständige Be- hörde in allen Verfahren, die im Sinne von Artikel 99 Absatz 2 ZGB nicht formell abgeschlossen sind, über Brautleute benachrichtigen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.
Art. 99 Abs. 4 (neu) Auch bei Artikel 99 bleiben der Randtitel sowie die Absätze 1 bis 3 unverändert. Der Artikel führt aus, was das Zivilstandsamt zu prüfen hat (Abs. 1). Das Zivilstandsamt teilt darauf den Verlobten den Abschluss des Vorbereitungsverfahrens sowie die gesetzlichen Fristen für die Trauung mit (Abs. 2) und legt mit ihrem Einvernehmen den Zeitpunkt der Trauung fest oder stellt eine Ermächtigung zur Trauung in einem andern Zivilstandskreis aus (Abs. 3). Gemäss einem neuen Absatz 4 soll das Zivilstandsamt die zuständige Behörde benachrichtigen, wenn sich die Brautleute nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Die Norm wird die Zusammenarbeit zwischen Ausländer- und Zivilstandsbehörden weiter verstärken. Letztere sind bereits gestützt auf Artikel 97 Absatz 3 Buchstaben c AuG (und die entsprechenden vorgesehenen Ausführungsbestimmungen) verpflichtet, den zuständigen Behörden die Eheschliessung beziehungsweise deren Verweigerung zu melden. Nach der neuen Vorschrift müssen die Zivilstandsbehörden die Ausländerbehörde bereits aufgrund der Einreichung eines Gesuchs um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens benachrichtigen, falls sich die Braut oder der Bräutigam nicht rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Die Kohärenz staatlichen Handelns wird dadurch verstärkt. Was die Anwendung der Bestimmung für die hängigen Vorbereitungsverfahren be- trifft, sei auf die obigen Ausführungen zu Artikel 98 Absatz 4 ZGB verwiesen.
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3.2 Änderung bisherigen Rechts
Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG)11 Art. 5 Abs. 4 Der Randtitel und die Absätze 1 bis 3 bleiben unverändert. Artikel 5 PartG ist als Entsprechung zu Artikel 98 ZGB ebenfalls mit einem neuen Absatz 4 zu ergänzen, der vorsieht, dass die ausländischen Partner ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorverfahrens nachweisen müssen. Auch hier wird in den Ausführungsbestimmungen – in der Zivilstandsverordnung oder gegebenenfalls in den Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen – festzulegen sein, welche Dokumente beizulegen sind (vgl. Ziff. 3.1 oben). Art. 6 Abs. 1 und 2 Der Randtitel bleibt unverändert. Der Artikel umfasst neu zwei Absätze: Absatz 1 entspricht der bisherigen Bestimmung und Absatz 2 übernimmt mit den entsprechenden Anpassungen Absatz 4 von Artikel 99 ZGB (vgl. Ziff. 3.1 oben).
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Revision dürfte kaum finanzielle oder personelle Auswirkungen haben. Sie wird einige punktuelle Änderungen an der Zivilstandsverordnung oder gegebenenfalls die Ausarbeitung von Vollzugsweisungen mit sich bringen (vgl. Ziff. 3.1 oben); diese Arbeiten lassen sich mit dem Personal des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes bewältigen.
5 Verhältnis zum europäischen Recht
In Europa kennen folgende vier Staaten eine vergleichbare Regelung: Dänemark, Norwegen, die Niederlande und Grossbritannien. Dänemark: Gemäss Artikel 11a des dänischen Ehegesetzes vom 15. Januar 2007 ist in Dänemark eine Trauung nur möglich, wenn die Brautleute dänische Staatsangehörige oder im Besitz einer laut dänischem Ausländergesetz gültigen Aufenthaltsbewilligung sind. Bei Zweifeln über den rechtmässigen Aufenthalt eines Verlobten können beim Einwanderungsbüro Auskünfte eingeholt werden. Norwegen: Laut Artikel 5a und 7 des norwegischen Ehegesetzes vom 24. Juni 1994 müssen sich ausländische Staatsangehörige, die in Norwegen heiraten wollen, rechtmässig im Land aufhalten. Die Rechtmässigkeit des Aufenthalts muss von den Verlobten so wie die andern Ehevoraussetzungen mit entsprechenden Dokumenten belegt werden. Niederlande: Artikel 44 des ersten Buches des niederländischen Zivilgesetzbuches sieht vor, dass bei Heirat oder Registrierung einer Partnerschaft dem Zivilstandsamt eine Bestätigung des Chefs der Ausländerbehörde über die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des künftigen Ehegatten oder der künftigen Partnerin bzw. des künftigen
11 SR 211.231; AS 2005 5685
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Partners vorgelegt werden muss. Diese Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Ehegatten oder die Partnerinnen oder Partner nach der Heirat bzw. der Registrierung im Ausland wohnen werden. Sie wird auch nicht verlangt bei Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA stammen. Die Rechtsmässigkeit des Aufenthaltes wird von der Ausländerbehörde abgeklärt. Die übrigen Dokumente, die für die Heirat oder die Registrierung einer Partnerschaft erforderlich sind, prüft das Zivilstandsamt. Grossbritannien: Nach Artikel 19 des Gesetzes über Asyl und Einwanderung (Asylum and Immigration Act 2004) muss eine Person, die nicht aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums stammt, im Besitz eines „Visums zur Heirat“ oder eines „Visums für Brautleute“ sein oder über eine Heiratserlaubnis (certificate of approval) des Home Office verfügen, bevor im Vereinigten Königreich die Erklärung, eine Ehe schliessen zu wollen, abgegeben werden kann. Diese Erklärung erfolgt auf dem zuständigen Zivilstandsamt. In England und Wales sind diese Bestimmungen nicht anwendbar, wenn die Ehe- schliessung nach den Riten der anglikanischen oder walisischen Kirche erfolgt, de- nen eine Verkündung vorausgeht.
6 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Diese Vorlage stützt sich auf Artikel 122 Absatz 1 BV. Die Pflicht der Zivilstandsämter, die zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn sich Brautleute rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 BV. Die vorgeschlagene Regelung bildet insofern eine Einschränkung des in Artikel 14 BV gewährleisteten Rechts auf Ehe, als sie eine zusätzliche Formalität einführt. Ihre Verfassungsmässigkeit ist somit den Erfordernissen von Artikel 36 BV unterstellt. Die vorgeschlagene Bestimmung ist zwar verfassungskonform; allerdings muss zur Erfüllung der damit einhergehenden Erfordernisse, insbesondere desjenigen der Verhältnismässigkeit, auch dafür gesorgt werden, dass die Bestimmung auf eine Weise umgesetzt wird, dass das verfassungsmässig garantierte Eherecht gewahrt bleibt.
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