Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit
März 2010 / Anhörung
Erläuternder Bericht
Änderung von Artikel 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
1 Ausgangslage
Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit für mehr als sechs bzw. mehr als zwölf Wochen in Folge ist in Artikel 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) geregelt. Nebst weiteren Voraussetzungen muss die betriebliche Unentbehrlichkeit gegeben sein. Mit der vorliegenden Revision soll – auf der Basis der bisherigen Verwaltungspraxis und der neueren Rechtsprechung1 – der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit im Interesse der Rechtssicherheit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Zudem wird Artikel 30 ArGV 1 redaktionell angepasst.