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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Landwirtschaft BLW Fachbereich Zertifizierung, Pflanzen- und Sortenschutz

Erläuterung zur Änderung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (Saat- gut-Verordnung)

Ausgangslage

Der Saatgutbereich für die Arten des Acker- und Futterbaus ist im Anhang 6 zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21.06.1999, SR 0.916.026.81 (nachfolgend Anhang 6) gere- gelt und weitgehend harmonisiert. Aufgrund der Vorteile für die schweizerische Agrarwirtschaft ist es im Schweizer Interesse, dass Anhang 6 mittelfristig auch auf Vermehrungsmaterial der Sonderkultu- ren Gemüse, Wein, Obst und Zierpflanzen ausgedehnt wird. Um eine solche Ausdehnung im bilatera- len Gespräch mit der EU ins Auge fassen zu können, sind einige Ermächtigungen in der Saatgutver- ordnung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige Passsagen an geänderte EU-Regelungen angepasst, Lücken geschlossen, Unklarheiten beseitigt und kleinere redaktionelle Anpassungen durchgeführt werden.

Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen

Verordnungstitel:

Diese Verordnung ist die Grundlage für alle Arten von Vermehrungsmaterial: Saatgut und vegetatives Material. Deshalb ist der Kurztitel ‚Saatgut-Verordnung‘ hier etwas unglücklich, da Saatgut nur ein Teil von Vermehrungsmaterial ist. Der Kurztitel ‚Vermehrungsmaterial-Verordnung‘ ist klarer. Siehe auch den langen Verordnungstitel und die Definition in Artikel 2 a.

Artikel 1:

Mit dieser Präzisierung soll klargestellt werden, dass nur der gewerbsmässige Bereich mit dieser und den darauf erlassenen Verordnungen geregelt wird. Der Amateur-Bereich wird damit eindeutiger als bisher ausgeklammert, was auch der bisherigen Praxis entspricht.

Artikel 2:

Buchst. b: Die Definition des Inverkehrbringens wird an die aktuell gültigen Definitionen der EG- Richtlinien über Vermehrungsmaterial (Beispiel: Richtlinie des Rates über den Verkehr mit Getreide- saatgut vom 14.Juni 1966, 66/402/EWG) angepasst. Die Einfuhr von Material wird in Artikel 15 klarer geregelt.Buchst. c: Der Begriff ‚gewerbsmässig‘ kann entfallen, da er bereits im Geltungsbereich in Artikel 1 geregelt ist.

Artikel 7:

Die Artikelüberschrift soll an diejenige von Artikel 8 angeglichen werden.

Bundesamt für Landwirtschaft BLW Peter Latus Mattenhofstrasse 5, CH-3003 Bern Tel +41 31 323 02 19, Fax +41 31 322 26 34 peter.latus@blw.admin.ch www.blw.admin.ch

Aktenzeichen / Referenz: 2009-09-17/65 / lat

Artikel 11:

Absatz 1 Buchstabe d: Hier soll präzisiert werden, dass nicht Parzellen, sondern die darauf angebau- ten Vermehrungsbestände die saatgutrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen.

Absatz 1 Buchstabe e: Präzisierung, dass es sich hier um die im Rahmen der Testung im Labor ge- prüften Beschaffenheitsanforderungen handelt.

Einfügung des Absatzes ‚1bis‘: Die Saatgut-Verordnung gibt dem Departement bisher keine Ermächti- gung, die Anerkennung von Material von Sorten eines ausländischen oder internationalen Katalogs oder einer Liste zuzulassen. Dies muss dringend erfolgen. Seit Inkrafttreten von Anhang 6 des Agrar- abkommen zwischen der Schweiz und der EG ist die Anerkennung solchen Materials nach der Saat- und Pflanzgutverordnung möglich und wird in grossem Umfang praktiziert. Bei einer allfälligen Auf- nahme von Vitis und Obst in Anhang 6 gilt dies auch für Sortenlisten. Ferner sollte die Anerkennung von zur Aufnahme in einen internationalen Katalog/eine Liste angemeldeten Sorten in der Schweiz möglich sein. Dies ermöglicht es Schweizer Züchtern, eine Sorte im Ausland anzumelden und bereits während dieser Zeit den Vermehrungsaufbau der Sorte unter eigener Regie in der Schweiz vorzu- nehmen.

Absatz 2: Hier soll wie in Absatz 1 Buchstabe d präzisiert werden, dass nicht Parzellen, sondern die darauf angebauten Vermehrungsbestände die saatgutrechtlichen Anforderungen erfüllen müssen.

Artikel 14

Absatz 1 Buchstabe a: Hier soll präzisiert werden, dass für die verschiedenen Arten die jeweiligen Anforderungen gelten.

Absatz 1 Buchstabe c: Mit der vorgesehenen Aufnahme von Obst und Weinreben, bei denen Sorten- listen geführt werden, wird es nicht möglich sein, das Inverkehrbringen auf in der Schweiz erzeugtes Material zu beschränken. Auch die Beschränkung auf anerkanntes Material macht hier keinen Sinn, da bei diesem Material auch nicht anerkanntes Standardmaterial in den Verkehr gebracht werden darf.

Einfügung des Absatzes ‚1bis‘: Das Inverkehrbringen von Sorten ausländischer oder internationaler Sortenkataloge ist bisher in Artikel 15 geregelt, sollte jedoch wie das Inverkehrbringen allen Materials in Artikel 14 integriert werden, sodass Artikel 15 nur noch die Einfuhr betrifft. Bei einer allfälligen Auf- nahme von Obst und Weinreben in den Anhang 6 gilt dies auch für Sortenlisten. Ferner sollte das Inverkehrbringen von zur Aufnahme in einen internationalen Katalog/eine Liste angemeldeten Sorten in der Schweiz möglich sein, was letztlich die aus Schweizer Sicht sinnvolle Integration der Kommissi- 1 onsentscheidung EG 842/2004 in Anhang 6 ermöglichen würde. Dadurch könnten Sorten in der Schweiz bereits in Praxisversuchen angebaut werden, während sie noch Kandidat in einem EG- Mitgliedsstaat sind. Kandidatensorten in der Schweiz könnten bereits in Praxisversuchen in der EG- Mitgliedsstaaten angebaut werden.

Artikel 15

Artikelüberschrift und Absatz 1: Artikel 15 soll neu nur die Einfuhr von ausländischem Material regeln. Ist dieses Material eingeführt, so gilt Artikel 14. Somit erscheint es angebracht, hier neu die Ausdrücke

1 Entscheidung der Kommission vom 01.12.2004 über Durchführungsbestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten das In- verkehrbringen von Saatgut der Sorten genehmigen können, für die die Aufnahme in den einzelstaatlichen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder für Gemüsearten beantragt wurde (2004/842/EG)

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Aktenzeichen / Referenz: lat / 2009-09-17/65

‚Einfuhr‘ statt ‚Inverkehrbringen‘ bzw. ‚in die Schweiz eingeführt‘ statt ‚in der Schweiz in Verkehr‘ zu verwenden.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Ergänzung ist erforderlich, um die Einfuhr von Material von Obst und Wein- reben zu ermöglichen.

Neufassung von Absatz 3: Bei einer allfälligen Aufnahme von Vitis und Obst in Anhang 6 gilt dies auch für Sortenlisten. Ferner sollte die Einfuhr von zur Aufnahme in einen internationalen Katalog/eine Liste angemeldeten Sorten in der Schweiz möglich sein, was letztlich die aus Schweizer Sicht sinnvolle Integration der Kommissionsentscheidung EU 842/2004 in Anhang 6 ermöglichen würde.

Artikel 16

Die Meldepflicht für Inverkehrbringer von anerkanntem Material nach Absatz 1 wurde in der Vergan- genheit nicht umgesetzt. Die Zulassungspflicht nach Artikel 12 ist ausreichend, um den Verkehr mit anerkanntem Material zu überwachen. Importeure von Saatgut brauchen eine General- Einfuhrbewilligung, sodass auch diese bekannt sind. Die Umsetzung des bisherigen Absatz‘ 1 würde einen immensen Aufwand für das Bundesamt und den Saatguthandel mit sich bringen. Deshalb scheint es sinnvoll, Absatz 1 zu streichen und dem Departement im Absatz 2 trotzdem die Ermächti- gung einzuräumen, im Bedarfsfall eine Meldepflicht einzuführen.

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Aktenzeichen / Referenz: lat / 2009-09-17/65

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