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Eidgenössiches Volkswirtschaftsdepartement EVD

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Zürich, 9. November 2009

Erläuterungen

Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)

1. Ausgangslage

Im Juni 2006 schlug der Bundesrat vor, die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Bundesgesetz über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte (STEG, SR 819.1) und der Richtlinie 2001/95/EG über die Produktesicherheit mit einer Totalrevi- sion des STEG zu beseitigen und unterbreitete dafür den Entwurf eines Produktesi- cherheitsgesetzes (PrSG). Das PrSG wurde in der Sommersession 2009 vom Par- lament verabschiedet und am 12. Juni 2009 im Bundesblatt publiziert. Gesetz und Verordnung sollen am xy.xy 2010 in Kraft treten.

Die Verordnung ist in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil (Abschnitte 2 und 3) ent- hält Vorschriften, die für alle Produkte gelten. Der zweite Teil (Abschnitte 4 und 5) enthält Vorschriften für all diejenigen Produkte, welche ursprünglich vom Geltungsbe- reich des mit dem PrSG aufgehobenen Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) erfasst waren.

Die Vorschriften, welche für alle Produkte gelten (Abschnitte 2 und 3) umfassen ins- besondere Regelungen über die Zuständigkeiten, das Verfahren, den Vollzug des PrSG sowie die Voraussetzungen über das Inverkehrbringen. Letztere sind jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als die sektoralen Erlasse (oder gleichartige Geset- zesvorschriften, vgl. dazu unten Artikel 6) keine entsprechenden Vorschriften enthal- ten.

Im zweiten Teil (Abschnitte 4 und 5) wurden die Bestimmungen des aufgehobenen STEG sowie der Verordnung über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Ge- räten (STEV, SR 819.11) aufgenommen, soweit diese nicht bereits im PrSG berück- sichtigt und nicht in den spezialrechtlichen Verordnungen über die Sicherheit von Maschinen, Aufzügen, Druckgeräten und einfachen Druckbehältern enthalten sind. Da die Produktebereiche Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen heute noch in der STEV und der VKonf (Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Verfahren der Konformitätsbewertung von technischen Einrichtungen und Geräten, SR 819.115) geregelt sind, mussten die entsprechenden Regelungen ebenfalls in die PrSV überführt werden. Sobald die EU die entsprechenden Richtlinien revidiert, wer-

den diese zwei Produktebereiche in eigenen Verordnungen geregelt. Damit werden der Nachvollzug von Änderungen in den EG-Richtlinien sowie der Nachweis der identischen Anforderungen gegenüber der EU massgeblich vereinfacht. Eine weitere Vereinfachung bringt in diesem Zusammenhang die Integration der Bestimmungen der GebV-STEG (Verordnung des EVD vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für technische Einrichtungen und Geräte, SR 819.117) in die PrSV. Durch die Zusam- menlegung aller relevanten Rechtsgrundlagen für die in Art. 1 Buchstabe c und d PrSV umschriebenen Produkte in einem eigenen Teil (Abschnitte 4 und 5), wird die Rechtssuche für die Rechtsunterworfenen erleichtert.

Die Systematik des STEG und der STEV wurde in den Abschnitten 4 und 5 weitge- hend beibehalten. So enthält der Abschnitt 5 Regelungen zur Marktüberwachung für die in Art. 1 Buchstabe c und d PrSV genannten Produkte. Zu diesen gehören die bereits erwähnten Maschinen, Aufzüge, Gasgeräte, Druckgeräte, einfache Druckbe- hälter, persönliche Schutzausrüstungen sowie alle Produkte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich anderer bundesrechtlicher Regelungen fallen. Der vierte Ab- schnitt gilt sodann weiterhin ausschliesslich für die Produktkategorien „Gasgeräte“ und „persönliche Schutzausrüstungen“.

Da sich der Vollzug und die Marktkontrolle des STEG mit den bestehenden Ver- ordnungen bewährt haben, wurde zugunsten einer reibungslosen Kontinuität im zweiten Teil (Abschnitte 4 und 5) bewusst auf umfangreiche Neuerungen verzichtet. Wo notwendig, wurden kleinere Änderungen aufgrund der bisherigen Erfahrungen in der Praxis angebracht. Diese Änderungen sind jedoch nur marginaler, teils aus- schliesslich sprachlicher Natur. Vor diesem Hintergrund versteht sich der zweite Teil (Abschnitte 4 und 5) grundsätzlich nur als Konsolidierung der bisherigen, relevan- ten Regelungen des STEG (STEG, STEV, VKonf, Zuständigkeitenverordnung- STEG und GebV-STEG), weshalb diesbezüglich keine weiterführenden Erläuterun- gen notwendig sind. Neue oder geänderte Bestimmungen des zweiten Teils (Ab- schnitte 4 und 5) werden im Folgenden separat erläutert.

2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt

Artikel 1 Dieser Artikel enthält den Gegenstand der Verordnung und widerspiegelt die ein- gangs erwähnte Gliederung des Erlasses in Vorschriften, die für alle Produkte gelten (absolut und subsidiär) und solche, die nur für diejenigen Produkte gelten, welche

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ursprünglich vom Geltungsbereich des mit dem PrSG aufgehobenen STEG erfasst wurden.

2. Abschnitt

Artikel 2 Artikel 2 stellt klar, dass die bisherigen Zuständigkeiten im sektoralen Recht auch im Rahmen des PrSG und der PrSV bestehen bleiben. Die für das sektorale Produkte- sicherheitsrecht zuständigen Behörden haben daher in ihrem Bereich auch die Be- stimmungen des PrSG und der PrSV anzuwenden, soweit letztere das sektorale Recht ergänzt (vgl. dazu auch Artikel 1 Absatz 3 PrSG). Dieser Artikel stellt somit auch klar, dass sich durch das PrSG und die PrSV an der bestehenden Finanzierung des Vollzugs nichts ändert. Der finanzielle Aufwand für den Vollzug des PrSG wird im Verhältnis zu den angestammten Vollzugsaufgaben marginal sein.

Artikel 3 Von der (unveränderten) sektoralen Zuständigkeit nach Artikel 2 zu unterscheiden ist die in Artikel 3 geregelte Koordination des Vollzugs des PrSG, welche im SECO an- gesiedelt ist. Das PrSG wird durch unterschiedliche Ämter des Bundes vollzogen. Daher ist es erforderlich, dass eine zuständige Stelle ernannt wird, welche für die Weiterentwicklung und ggf. Anpassungen an die internationalen Rahmenbedingun- gen der wichtigsten Handelspartner (z.B. der EU) sowie – soweit notwendig – für die Koordination des Vollzugs sorgt. Dazu gehört beispielsweise die Vertretung der Schweiz beim bestehenden und auch unter dem PrSG weiterhin für die Schweiz wichtigen europäischen Datenbanksystem ICSMS (International Communication Sys- tem for Market Surveillance1), auf welches diverse vom PrSG betroffene Bundesäm- ter bereits Zugriff haben. Die Absätze 2 und 3 von Artikel 3 dienen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Beteiligung an solchen Systemen sowie der Rechtfer- tigung des damit einhergehenden Datenaustausches auch mit ausländischen Behör- den.

Der nationale und internationale Austausch von Daten zwischen Vollzugorganen im Bereich Produktesicherheit erfolgt durch Systeme wie ICSMS und ggf. RAPEX. Für die Verwendung von solchen Datenbanken mit einem Abrufverfahren ist gemäss Ar- tikel 19 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes eine gesetzliche Grundlage nötig, welche mit der vorliegenden Bestimmung geschaffen wird. Weitere Regelungen zum Daten- schutz sind nicht nötig, da die Bearbeitung sowie der nationale und internationale Datenaustausch bereits in Artikel 13 PrSG sowie Artikel 21 und 22 des Bundesge- setzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, SR 946.51) geregelt sind und keine besonders schützenswerte Personendaten von den genannten Systemen erfasst werden.

1 Siehe www.icsms.org.

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Artikel 4 Mit diesem Artikel wird die Idee einer zentralen Stelle für die Koordination des Voll- zugs und der Information der Rechtssuchenden im Bereich Marktüberwachung um- gesetzt. Alle Marktteilnehmer (Hersteller, Importeure, Verkäufer und Käufer, Arbeit- nehmer, Arbeitgeber etc.) sollen die Möglichkeit haben, sich bei einer zentralen Stel- le über die mit der Marktüberwachung einhergehenden Verpflichtungen zu informie- ren und zu dokumentieren. Es soll jedoch nicht der Zweck der Koordinationsstelle sein, Meldungen für die zuständigen Ämter zu bearbeiten oder als zusätzliche Stelle den Informationsfluss zu verzögern. Grundsätzlich gelten die direkten Zuständigkei- ten der in den produktesicherheitsrelevanten Gesetzen und Verordnungen genann- ten Behörden. Dort, wo ein Produkt unter verschiedene Erlasse fällt, kann die Koor- dinationsstelle jedoch Unterstützung bieten und als Informationsdrehscheibe fungie- ren. Im Hinblick auf die Teilnahme an den verschiedenen Melde- und Warnsystemen braucht es eine zentrale schweizerische Ansprechstelle für die Partner aus der EU- Kommission und den Mitgliedstaaten. Die Organisation und Abläufe dieser Verfahren müssen möglichst einheitlich und vertragskonform erfolgen. Da das EVD bereits für verschiedene wichtige Aspekte im Bereich der Produktesicherheit und des freien Wa- renverkehrs verantwortlich ist (THG, MRA, Sicherheit in sechs zentrale Produkteber- eichen, zuständige Behörde für das ICSMS, SAS, KMU – Politik, etc.), birgt die An- siedlung der Koordinationsstelle im EVD ein grosses Synergiepotential.

Artikel 5 Das PrSG eröffnet in Artikel 10 die Möglichkeit, bei Bedarf Allgemeinverfügungen zu erlassen. Diese Allgemeinverfügungen müssen nach Eintritt der Rechtskraft im Bun- desblatt veröffentlicht werden.

3. Abschnitt

Artikel 6 Artikel 6 umschreibt den Geltungsbereich des dritten Abschnitts. Dieser Abschnitt enthält ergänzende Regelungen, die für alle Produkte gelten, soweit das sektorale Recht keine entsprechenden Vorschriften enthält – entweder, weil gar keine sekto- riellen Bestimmungen nach Artikel 4 PrSG bestehen oder sektorielle Bestimmungen nach Artikel 4 PrSG gewisse Aspekte nicht regeln (z.B. Ausstellen und Vorführen). Zu beachten gilt, dass es auch sektorielle Bestimmungen gibt, die sich nicht auf Arti- kel 4 PrSG, sondern auf analoge Bestimmungen der sektoriellen Gesetze stützen. In diesen Fällen verbleiben entsprechende Produkte im Anwendungsbereich des sekt- oralen Rechts.

Artikel 7 Die Vorschriften für das Inverkehrbringen müssen immer dann nicht eingehalten werden, wenn – beispielsweise an Messen – Produkte vorgestellt oder ausgestellt werden, die noch nicht einen definitiven Status des Inverkehrbringens aufweisen (z.B. Prototypen). Vorausgesetzt ist jedoch, dass der noch nicht definitive Status für jedermann klar ersichtlich ist und die Sicherheit der unmittelbar betroffenen Personen (beispielsweise Messebesucher) im konkreten Fall ausreichend anderweitig gewähr- leistet wird. 4/6

Artikel 8 Artikel 8 konkretisiert das THG in Bezug auf die sprachliche Abfassung der geforder- ten sicherheitsrelevanten Unterlagen. Absatz 3 von Artikel 8 richtet sich insbesonde- re an Produkte im sogenannten betrieblichen Bereich (z.B. Investitionsprodukte).

Artikel 9 Dieser Artikel regelt die Frist und den Fristenlauf in Bezug auf die Aufbewahrung der gesetzlich geforderten Unterlagen.

Artikel 10 Artikel 10 enthält allgemeine Regelungen über die Konformitätserklärung.

4. Abschnitt

Artikel 11 – 17 Die Artikel 11 bis 17 entsprechen der bisherigen Regelung des STEG bzw. der STEV in Bezug auf Gasgeräte und persönliche Schutzausrüstungen (PSA). Sobald die EU die Richtlinien über Gasgeräte und persönlich Schutzausrüstungen (PSA) revidiert hat, werden deren Inhalt auch in der Schweiz in separaten Verordnungen geregelt.

5. Abschnitt

Artikel 18 - 27 Die Artikel 18 bis 27 fassen die bisherigen Bestimmungen des STEG, der STEV, der VKonf sowie der GebV-STEG zusammen, soweit diese nicht bereits im PrSG und in den allgemeinen Bestimmungen der PrSV enthalten sind. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen werden, mit Ausnahme folgender Artikel:

Artikel 23 Dieser Artikel richtet sich an die Marktüberwachungsorgane. Aufgrund der Erfahrun- gen in der Praxis wurden die Aufgaben und das Verfahren detaillierter geregelt. Die Aufgaben und Verfahren an sich bleiben jedoch unverändert.

Artikel 25 - 27 Die bisherige STEG-Gebührenverordnung (Departementsverordnung des EVD) wur- de für die in Artikel 1 Buchstabe c und d erfassten Produkte in die PrSV integriert. Nach Artikel 25 muss in folgenden drei Fällen eine Gebühr bezahlt werden:  Wenn sich anlässlich einer Kontrolle herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht (a.).  Wenn das Kontrollorgan eine technische Überprüfung des Produktes selbst an- ordnen musste, weil der Inverkehrbringer die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht hat (b.). In diesem Fall ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn die technische Überprüfung letztlich zum Ergebnis kommt, dass das Produkt allen Vorschriften entspricht.

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 Wenn der Inverkehrbringer den Aufforderungen der Kontrollorgane trölerisch nicht nachkommt (beispielsweise im Rahmen der Pflicht zur Herausgabe der gesetzlich erforderlichen Unterlagen innert angemessener Frist) und das Kontrollorgan zur Nachachtung ihrer Aufforderung eine Verfügung erlassen muss (beispielsweise eine Editionsverfügung) (c.). In diesem Fall ist die Gebühr auch dann zu entrich- ten, wenn die Kontrolle letztlich zum Schluss kommt, dass das Produkt allen Vor- schriften entspricht (Artikel 25 Absatz 1 i.V.m. Artikel 27 Absatz 1).

Neu wird in Artikel 27 auch eine explizite Grundlage für die Verrechnung des Auf- wands bei der Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen gemäss Akkreditie- rungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV, SR 946.512) ge- schaffen.

6. Abschnitt

Artikel 28 Diese beiden Artikel dienen der Anpassung des bestehenden Rechts an das PrSG und die PrSV.

Artikel 29 Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen analog zu den Bestimmungen des PrSG.

Artikel 30 Der definitive Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zur Zeit noch offen. Die Verordnung wird gleichzeitig mit dem PrSG in Kraft treten.

Anhänge

Anhänge 1 bis 3 Die Anhänge 1 bis 3 beinhalten die alten Anhänge aus der STEV und der VKonf. Sie wurden teilweise zusammengelegt, materiell bleiben sie allerdings unverändert.

Anhang 4 Die Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts durch die PrSV wird aufgrund der Länge separat in diesem Anhang aufgelistet.

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