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Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

1 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

(VSFK)

1.1 Ausgangslage

Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1 des Kommentars zur Tierseuchenverordnung verwiesen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Gesundheitsmeldung bei Halterwechsel soll für Equiden zukünftig immer im Equidenpass ge- macht werden. Bei Tieren, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, soll die Gesundheitsmeldung in der Aufnahmebestätigung, welche die Tierverkehr-Datenbank nach der Geburtsmeldung aus- und dem Eigentümer und dem Tierhalter zustellt, gemacht werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 24 Absatz 3 Die Gesundheitsmeldung bei Halterwechsel soll für Equiden zukünftig immer im Equidenpass ge- macht werden. Bei Tieren, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, soll die Gesundheitsmeldung in der Aufnahmebestätigung, welche die Tierverkehr-Datenbank nach der Geburtsmeldung aus- und dem Eigentümer und dem Tierhalter zustellt, gemacht werden.

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Keine Auswirkungen

1.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen

1.5.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Gemeinschaft.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle soll auf den 1. Januar

2011 in Kraft gesetzt werden

1.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 37 des Lebensmittelgesetzes und Artikel 16 des Tierseuchenge- setzes.

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