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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV) und Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (AB-NZV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV

Erläuternder Bericht

Teilrevision der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung und der Ausführungsbe-

stimmungen zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Datum: 1. Mai 2009

Das seit 1999 geltende Trassenpreissystem nach Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) hat sich im Grossen und Ganzen bewährt. Wenn Kritik vorgebracht wird, konzentriert sie sich in der Regel auf drei Punkte:

1. Das System setzt keine Anreize für eine optimale Auslastung der Infrastruktur. Ob ein Zug um 03.00 Uhr morgens oder zur Hauptverkehrszeit verkehrt, ob er an einem Wochentag mit starker Nachfrage oder zu Schwachlastzeiten unterwegs ist, er bezahlt immer denselben Preis.

2. Da der Grundpreis auf Grund der Normgrenzkosten festgelegt wird, ergibt sich, dass ein schwerer Zug, der die Infrastruktur stark belastet, einen höheren Trassenpreis bezahlt, als ein leichter Zug. Im Güterverkehr berechnen die Infrastrukturbetreiberinnen, obwohl gemäss Artikel 20 NZV zahl- reiche andere Faktoren herangezogen werden könnten, der Einfachheit halber den Deckungsbei- trag ebenfalls auf Grund des Zugsgewichts. Nach Ansicht der Güterverkehrsunternehmen und der verladenden Wirtschaft führt diese doppelte Konzentration auf das Zugsgewicht zu einer Benach- teiligung des Güterverkehrs.

3. Da im nicht konzessionierten Verkehr bisher die Infrastrukturbetreiberinnen die Höhe des De- ckungsbeitrags festlegen, ist dieser auf vergleichbaren Strecken nicht einheitlich. So arbeitet die SBB beispielsweise beim kombinierten Güterverkehr mit einem Ansatz von 0,0052 Franken pro Nettotonnenkilometer, während die BLS 0,0035 Franken pro Bruttotonnenkilometer verrechnet. Für den Einzelwagenladungsverkehr verzichtet die SBB gänzlich auf den Deckungsbeitrag, wäh- renddem die BLS 0,0035 Franken pro Bruttotonnenkilometer erhebt.

Diese Kritik findet sich auch in der Motion Pedrina (07.3272) vom 23. März 2007 wieder, in wel- cher der Motionär verlangt:

Der Bundesrat wird aufgefordert, die Netzzugangsverordnung so zu ändern, dass beim nicht konzes- sionierten Verkehr

− Deckungsbeitrag und Mindestpreis der Trassenpreise nach Angebot und Nachfrage differenziert werden, und − die "Slots" bei der Preisgestaltung höher gewichtet werden als das Zugsgewicht.

Anlässlich der Beratung der Güterverkehrsvorlage beschloss das Parlament die folgende Änderung von Artikel 9b Absatz 4 EBG:

Der Bundesrat legt die Grundsätze für die Bemessung fest und regelt die Veröffentlichung. Bei der Festlegung dieser Grundsätze sorgt der Bundesrat dafür, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt und die Bahnkapazitäten optimal ausgenützt werden.

1. Änderung der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

Diese Anpassung bringt eine Änderung der einschlägigen Verordnungen mit sich, namentlich der Ei- senbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122) und der dazugehöri- gen Ausführungsbestimmungen (AB-NZV; SR 742.122.4). Die Änderung der NZV besteht in einer Anpassung des Artikels 20 Absatz 1.

Artikel 20 Absatz 1 NZV soll neu wie folgt lauten:

„Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Verkehr wird vom Bundesamt festgelegt. Mindes- tens einer der folgenden Faktoren ist massgebend für die Preisbildung:

a. der Ausbaustandard der Strecke; b. die Umweltbelastung der Fahrzeuge (Lärm, Abgase, offene Toiletten usw.); c. die Trassenbelegung zu Spitzenzeiten und zu Randzeiten sowie die Regelmässigkeit und Häufig- keit der Benutzung einer Strecke; d. das Preisgebot der Netzbenutzerin, wenn für Trassen eine grosse Nachfrage besteht oder für eine bestimmte Trasse mehrere Anmeldungen vorliegen; e. die Abweichung von der Normgeschwindigkeit und die Fahrcharakteristik; f. der Planungsaufwand, die Planungsqualität und die effektiv erreichte Qualität der Trasse; g. die besonderen Aufwendungen der Infrastrukturbetreiberin für einzelne Verkehre.“

Der Deckungsbeitrag wird somit auch im nicht abgeltungsberechtigten Personenverkehr nicht mehr von den Infrastrukturbetreiberinnen, sondern vom Bundesamt für Verkehr festgelegt. Dies ergibt sich zwingend aus der Forderung, dass auf vergleichbaren Strecken gleich hohe Trassenpreise festgelegt werden. Würde das Recht den Deckungsbeitrag festzulegen weiterhin den Infrastrukturbetreiberinnen belassen, wären unterschiedliche Ansätze und damit unterschiedliche Trassenpreise nicht zu vermei- den.

Gleichzeitig wird die Zahl der Kriterien, welche für die Festlegung des Deckungsbeitrags massgebend sein können, gekürzt. Zu erwähnen ist insbesondere der Wegfall der Kriterien "Bruttotonnenkilometer" und "Nettotonnenkilometer". Insbesondere von Seiten des Güterverkehrs wurde wiederholt kritisiert, der Trassenpreis sei zu gewichtslastig. Indem der Deckungsbeitrag nicht mehr, wie dies die Bahnen heute noch tun, auf Grund des Gewichts berechnet wird, kann der Kritik Rechnung getragen werden.

2. Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahn-Netzugangsverordnung

Im Juli 2008 beantragte die SBB beim BAV eine Erhöhung des in den AB-NZV bestimmten Energie- preises (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a AB-NZV). Die Massnahme ist insbesondere bedingt durch den Rückgang der Eigenproduktion von SBB Energie und das gleichzeitige Ansteigen der Einkaufs- kosten auf dem Strommarkt. Ebenso beantragten die SBB im Jahr 2008 die Schliessung des Rangier- bahnhofs Olten auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2009, die Schliessung des Rangierbahnhofs Biel auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2010 und die Bezeichnung neuer Bahnhöfe als Knoten- bahnhöfe; diese Massnahmen bedingen eine Anpassung der Anhänge 1 und 2 AB-NZV.

Unmittelbar nach der Anpassung der NZV durch den Bundesrat wird das BAV die AB-NZV entspre- chend anpassen:

− Der Strompreis im Hochtarif wird von 11 Rp./kWh (Hochtarif) auf 11,9 Rp./kWh erhöht. Der Nie- dertarif wird mit dem Faktor 0,64 (22:00 bis 06:00 Uhr) berechnet, was ungefähr dem bisherigen

Verhältnis entspricht. Die Massnahme ist durch die Erhöhung des Marktpreises für Strom begrün- det. Mit einer weiteren Erhöhung des Energiepreises für das Jahr 2012 muss gerechnet werden.

− Der Anhang 1 der AB-NZV wird um die Knotenbahnhöfe Basel Badischer Bahnhof, Effretikon (beide grosse Knoten), Bassersdorf, Killwangen-Spreitenbach, Koblenz und Turgi (alle kleine Kno- ten) ergänzt. Diese Bahnhöfe erfuhren in den letzten Jahren Ausbauten und/oder bedeutenden Mehrverkehr.

− Die Rangieranlage Olten wird geschlossen (Anhang 2 AB-NZV).

− Der Lärmbonus im Personenverkehr wird entsprechend der Festlegung in der Botschaft zur Leis- tungsvereinbarung Bund/SBB 2007-2010 auf die Hälfte reduziert, da ein Grossteil des Rollmateri- als im Personenverkehr mit Bundesgeld lärmsaniert wurde. Ferner wird zu Gunsten der Rechtssi- cherheit der auf Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 24. März 20001 fussende Lärmbonus für lärmarme Fahrzeuge in den AB-NZV festgelegt. Er beträgt heute 1 Rappen pro Achskilometer und für den Personenverkehr künftig 0,5 Rappen pro Achskilometer, für den Güterverkehr weiterhin 1 Rappen.

− Für den Deckungsbeitrag im Güterverkehr gibt es zwei Varianten:

Variante 1: Die Höhe des Deckungsbeitrags wird so festgesetzt, dass für die Gesamtheit aller Inf- rastrukturbetreiberinnen in der Schweiz – unter Annahme gleich bleibender Transportmengen – die gleichen Einnahmen erzielt werden wie im Jahr 2007:

Der Deckungsbeitrag wird auf 1.90 Franken pro Zugskilometer festgesetzt. Als Anreiz zu einer besseren Auslastung des Netzes wird auf diesem Deckungsbeitrag von Freitag bis Dienstag ein Rabatt von rund 20% gewährt, das heisst der Preis beläuft sich gerundet auf 1.50 Franken pro Zugkilometer.

Auf dem Deckungsbeitrag wird ein Zuschlag von 3 Rappen pro Achskilometer für Gefahrengut eingeführt. Die BLS hatte bereits in früheren Jahren einen derartigen Zuschlag erhoben, ihn aber wieder abgesetzt, damit die Lötschbergachse keinen Nachteil gegenüber der Gotthardachse ha- be. Die Wiedereinführung, nun auf beiden Achsen gleich, lässt sich insbesondere mit den durch die Infrastruktur zu tragenden Vorhaltekosten für Ereignisdienste begründen.

Variante 2: Da die SBB seit 2007 den Deckungsbeitrag für den konventionellen Güterverkehr massiv reduziert hatten, wird in einer zweiten Variante – wiederum unter Annahme gleich bleiben- der Transportmengen – die Einnahmenneutralität bezogen auf das Jahr 2009 hergestellt:

Der Deckungsbeitrag wird auf 1.10 Franken pro Zugskilometer festgesetzt. Als Anreiz zu einer besseren Auslastung des Netzes wird auf diesem Deckungsbeitrag von Freitag bis Dienstag ein Rabatt von rund 25% gewährt, das heisst der Preis beläuft sich gerundet auf 0.80 Franken pro Zugkilometer.

Auf dem Deckungsbeitrag wird wie in Variante 1 ein Zuschlag von 3 Rappen pro Achskilometer für Gefahrengut eingeführt. − Der Deckungsbeitrag im nicht konzessionierten Personenverkehr wird auf 0,0027 Franken pro Angebotskilometer festgesetzt. Dieser Ansatz entspricht demjenigen, der von SBB und BLS im

1 SR 742.144 Der nicht konzessionierte Personenverkehr umfasst vorwiegend sporadische Fahrten des Ausflugsverkehrs

Leistungskatalog festgelegt wurde; es besteht keine Veranlassung, die Höhe dieses Ansatzes zu ändern.

− Zum Ausgleich der Mehrkosten, die der RPV aus der Senkung des Lärmbonus und der Definition zusätzlicher Knoten erleidet, wird der Deckungsbeitrag für bestellte Verkehre von 14% auf 13% der Erlöse gesenkt.

3. Auswirkungen

Revision NZV Dezember 09 - Veränderungen 2009-2010

Personenverkehr diverse Güterverkehr Infrastruktur Sparte

davon davon FV RPV* (Autoverlad) Total davon WLV davon KV Total BLS-I SBB-I

Massnahme

Energiepreis: 11->11,9 Rp +5'700'000 +6'600'000 +500'000 +5'200'000 +3'000'000 +2'200'000 +23'700'000

Zusätzl. Kno- tenbahnhöfe +2'000'000 +2'000'000

Lärmbonus P: 1->0,5 Rp +11'200'000 +7'400'000 +1'000'000 +20'900'000

DB RPV: 14->13% -10'100'000 -1'000'000 -58'800'000

DB Gefahrgut:

3 Rp/Achskm +10'100'000 +2'100'000 +8'000'000 +10'100'000

"Niveau 09" -10'000'000 +14'900'000 -24'900'000 -10'000'000 -4'900'000 -3'900'000

V2: Summe Auswirkungen +16'900'000 +5'900'000 +500'000 +5'300'000 +20'000'000 -14'700'000 -12'100'000

"Niveau 07" +13'500’00 +30'000’000 -16'500’000 +13'500’000 -3'300’000 +17'400’000

V1: Summe Auswirkungen +16'900'000 +5'900'000 +500'000 +28'800'000 +35'100'000 -6'300'000 -12'100'000

*) Die Daten RPV beziehen sich auf die Abgeltungen (Plan) 2009; die anderen Sparten basieren auf der Rechnung 2007.

4. Inkrafttreten

Die Änderung der NZV soll zusammen mit den vom BAV zu beschliessenden Änderungen der AB- NZV auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2009, d.h. auf den 13. Dezember 2009 in Kraft treten. Einzig die Aufhebung des Rangierbahnhofs Biel wird erst auf den Fahrplanwechsel im Dezember

2010 umgesetzt.
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