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1 Allgemeine Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Agrareinfuhrverordnung, AEV)

1.1 Ausgangslage

Die AEV regelt die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wozu auch die Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente gehört. Wo möglich sollen die Abläufe in diesem Bereich mit elektronischen Hilfsmitteln vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde den Kundinnen und Kunden die Applikation AEV14online via Internet zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch der Anwendung soll im Grundsatz als obligatorisch erklärt werden, so dass das Spar- und Verbesserungspotential dieser E- Government-Lösung voll ausgenutzt werden kann.

Die Weiterentwicklung der Informatikanwendungen für die Zollanmeldungen (e-dec) und bei der Zuteilung und der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfordern auch Anpassungen der Verordnung.

Schliesslich sollen einzelne Bestimmungen präziser abgefasst werden, damit Unsicherheiten im Vollzug möglichst vermieden werden können.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

• In der Zollanmeldung muss die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) des Importeurs oder neu des Empfängers oder des Zwischenhändlers angegeben werden. Bei kontingentierten Erzeugnissen muss dies der GEB-Nummer der ausnützungsberechtigten Person entsprechen.

• Vereinbarungen über die Ausnützung von prozentualen Zollkontingentsanteilen sind grundsätzlich über den bestehenden Internetzugang AEV14online zu verbuchen.

• Die Regelung der „Inlandleistung Zug um Zug“ wird aufgehoben, da das Verteilungskriterium nicht mehr angewendet wird.

• Erfolgt die Zuteilung entsprechend der Reihenfolge der Zollanmeldungen, soll die Zollanmeldung erst ab dem Tag eingereicht werden dürfen, der weder ein staatlich anerkannter Feiertag noch ein Samstag oder Sonntag ist.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Änderungen eines Begriffs (betrifft nur den deutschen Text) Die Schreibweise des Begriffs „Schweizer Grenze“ ist orthografisch bedingt.

Artikel 1 Absatz 4 Die Generaleinfuhrbewilligung GEB dient der statistischen Auswertung und der Verwaltung der individuellen Zollkontingentsanteile. Für die Auswertung ist es nicht relevant, ob der Importeur, der Empfänger oder unter bestimmten Voraussetzungen der Zwischenhändler der Ware über einen Zollkontingentsanteil verfügt. Bei Auswertungen aufgrund der GEB-Nummern kann ebenfalls auf die Unterscheidungen verzichtet werden. In der elektronischen Zollanmeldung sind die beiden Felder „Importeur“ und „Empfänger“ schon jetzt Pflichtfelder und ein Feld für den Eintrag eines Zwischenhändlers ist ebenfalls vorhanden. An der Überprüfung der Gültigkeit der GEB ändert sich nichts, da bereits bis anhin die GEB-Nummer des Empfängers oder des Zwischenhändlers in der Zollanmeldung akzeptiert wurde.

Agrareinfuhrverordnung

Artikel 14 Absätze 2, 2bis, 4 und 5 Die Funktionalität der bestehenden Internetanwendung AEV14online wurde 2008 erweitert. Seither können mit dieser E-Government-Lösung auch Ausnützungsvereinbarungen von prozentualen Zollkontingentsanteilen von den Zollkontingentsinhabern selbst verbucht werden. Die Funktionalität wurde vom Grossteil der Kunden bereits im Frühjahr 2008 und 2009 benützt und wird allgemein als praktisch und hilfreich eingeschätzt. Deren Anwendung soll nun gleich wie bei den Vereinbarungen in bestimmten Mengen (kg oder Stück) ausser bei definierten Ausnahmen Pflicht werden. Mit der Zuteilungsverfügung der prozentualen Anteile werden die Kontingentsinhaber informiert, innert welcher Frist allfällige Ausnützungsvereinbarungen eingegeben werden müssen. Danach wird die Eingabemöglichkeit wieder gesperrt, so dass die Berechnungsgrundlage für die mengenmässigen Zuteilungen während der Gültigkeitsdauer der prozentualen Anteile nicht mehr verändert werden kann. In den Absätzen 2bis und 4 werden diese Ausnahmen von der obligatorischen Anwendung von AEV14online abschliessend aufgeführt, neu enthalten sind nun auch die Ausnahmen, die für die prozentualen Ausnützungsvereinbarungen gelten sollen.

Bei der Zollkontingentsverwaltung wird die eingeführte Menge dem Kontingentsanteil des Ausnützungsberechtigten belastet; deshalb muss dessen GEB-Nummer bei der Zollanmeldung elektronisch erfasst werden. Die bisherige Formulierung von Absatz 5 führte diesbezüglich manchmal zu Unsicherheiten, weshalb er präziser abgefasst wird.

Artikel 21 Absatz 5 Diese Bestimmung kann aufgehoben werden, da keine Zollkontingentsanteile mehr vergeben werden, die an die Bedingung geknüpft sind, dass der Zollkontingentanteilsinhaber die in einem bestimmten Mengenverhältnis stehende Inlandleistung im Verlauf der Kontingentsperiode erbringen muss. Die Inlandleistung als Verteilungskriterium findet zwar immer noch Anwendung; sie ist jedoch in der Regel vorgängig während eines festgelegten Zeitraums zu erbringen und nicht mehr während der Kontingentsperiode.

Artikel 21d Die Zuteilung entsprechend der Reihenfolge der Einfuhrzollanmeldung ist die einfachste Zuteilungsmethode von Zollkontingentsanteilen und wird deshalb wenn immer möglich und sinnvoll angewendet. In den letzten Jahren waren die Zollkontingente in einzelnen Fällen sehr rasch voll ausgeschöpft. In diesen Fällen waren Importeure in Regionen bevorteilt, in denen die Zollämter auch am Wochenende oder an Feiertagen Zollanmeldungen angenommen haben. Zudem ist am Wochenende und an Feiertagen nicht gewährleistet, dass der aktuelle Ausnützungsstand veröffentlicht ist. Aus diesen Gründen sollen Zollanmeldungen erst ab dem Tag eingereicht werden dürfen, weder auf einen staatlich anerkannten Feiertag noch auf ein Wochenende fällt.

Änderung bisherigen Rechts

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Freihandelspartnern (ausgenommen EU- und EFTA-Mitgliedstaaten) (Freihandelsverordnung 2)

Art. 1a, Abs. 3

Verordnung vom 18. Juni 2008 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA- Mitgliedstaaten (Freihandelsverordnung 1)

Art. 2, Abs. 3

In den beiden Verordnungen sind Bestimmungen über Zollkontingente enthalten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt werden. Bei der Zuteilung soll wie bei den

Agrareinfuhrverordnung

Zollkontingenten, die in der AEV geregelt sind, die neue Bestimmung in Art. 21d AEV angewendet werden. Bei der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) als marktordnungsspezifische Verordnung braucht es diesen Verweis in Art. 18a nicht, da die Bestimmungen der AEV angewendet werden müssen, wenn keine Ausnahmen vorgesehen sind.

1.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine nennenswerten finanziellen und keine personellen Auswirkungen.

1.5.2 Kantone

Durch die Änderungen werden die Kantone nicht tangiert. In Art. 21d soll auch Rücksicht genommen werden auf gesetzliche kantonale Feiertage.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Vereinfachung der administrativen Verfahren bedeutet eine Verminderung des administrativen Aufwands für die betroffenen Betriebe. Mit der Präzisierung einzelner Bestimmungen kann vermieden werden, dass den Importeuren hohe Ausserkontingentszollansätze in Rechnung gestellt werden müssen. Dies vermindert die Kosten für die Betroffenen.

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderungen werden auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

1.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 20, Artikel 21 Absätze 2 und 4 und Artikel 22 LwG.