Verordnung zum Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes
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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht1 und Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- musfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz; GwG)2 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG3.
Art. 2 Gegenstand Diese Verordnung enthält Bestimmungen a. zum räumlichen Geltungsbereich, b. zum Begriff des Finanzintermediärs sowie c. zur Berufsmässigkeit.
Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich 1 Dieser Verordnung unterstellt sind: a. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz in der Schweiz, auch wenn sie ihre Finanzdienstleistungen ausschliesslich im Ausland erbringen; b. in der Schweiz eingetragene oder faktische Zweigniederlassungen von Fi- nanzintermediären mit Inkorporationssitz im Ausland, die in der Schweiz Personen beschäftigen, welche für sie berufsmässig in der Schweiz oder von
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der Schweiz aus Finanzintermediationsgeschäfte abschliessen oder sie recht- lich zu solchen verpflichten. 2 Dieser Verordnung nicht unterstellt sind: a. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz im Ausland, welche in der Schweiz Personen beschäftigen, die für den Finanzintermediär weder Ge- schäfte abschliessen noch ihn rechtlich verpflichten können; b. Finanzintermediäre mit Inkorporationssitz im Ausland, die grenzüberschrei- tende Dienstleistungen erbringen und im Ausland basiertes Personal ledig- lich vorübergehend zu Verhandlungen oder zu einzelnen Geschäftsabschlüs- sen in der Schweiz einsetzen.
2. Abschnitt: Tätigkeiten des Finanzintermediärs
Art. 4 Kreditgeschäft (Art. 2 Abs. 3 Bst. a GwG) 1 Ein unterstelltes Kreditgeschäft liegt vor, sofern dieses auf Gewinnerzielung ausge- richtet ist. 2 Nicht als Kreditgeschäft zu qualifizieren sind insbesondere a. Kreditgewährungen, welche akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft wie einem Warenkauf erfolgen, oder das direkte Leasing zwischen Herstel- ler und Leasingnehmer; b. Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter wie Bürgschaften oder Garan- tien; c. Kreditverhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, sofern der Ge- sellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält; d. Kreditverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern der Ar- beitgeber aus unselbständiger Erwerbstätigkeit für die Arbeitnehmer sozial- versicherungsbeitragspflichtig ist; e. Kreditverhältnisse zwischen nahestehenden Personen; f. Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertrags- partei erfolgt.
Art. 5 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG) Eine unterstellte Dienstleistung für den Zahlungsverkehr liegt insbesondere vor, wenn a. der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an einen Dritten überweist. Dabei muss er diese Werte physisch in Besitz
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nehmen, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lassen oder die Übertragung oder Überweisung der Werte mit Hilfe einer Vollmacht im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnen; b. der Finanzintermediär nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet; c. der Finanzintermediär das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt. Ein Geld- oder Wertübertragungsgeschäft ist der Transfer von Vermögens- werten, ausgenommen physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Aus- zahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form im Aus- land durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems.
Art. 6 Handelstätigkeit (Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG) 1 Eine unterstellte Handelstätigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Finanzinterme- diär für eine Vertragspartei den An- und Verkauf von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen betreibt. 2 Als Handelstätigkeit gilt auch a. der Geldwechsel; b. der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten; c. der börsliche Handel auf fremde Rechnung mit Rohwaren und Rohwarende- rivaten sowie der ausserbörsliche Handel auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren und Rohwarenderivate einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können; d. der Eigenhandel mit Bankedelmetallen.
Art. 7 Weitere Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 3 Bst. e bis g GwG) Unterstellt sind auch a. die Verwaltung von Finanzmarktprodukten und Finanzinstrumenten für eine Vertragspartei; b. die Ausführung von Anlageaufträgen im Einzelfall; c. das Depotgeschäft, welches aus der Aufbewahrung und gegebenenfalls der Verwaltung von Effekten besteht; d. die Organtätigkeit innerhalb von Sitzgesellschaften. Als Sitzgesellschaften gelten insbesondere organisierte Personenzusammenschlüsse oder organi- sierte Vermögenseinheiten, die keinen Betrieb des Handels, der Fabrikation oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes betreiben.
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3. Abschnitt Berufsmässigkeit
Art. 8 Kriterien 1 Soweit sich aus den einzelnen Bestimmungen der nachfolgenden Artikel nichts anderes ergibt, übt ein Finanzintermediär eine unterstellte Tätigkeit berufsmässig aus, sobald er eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt: a. Erzielung eines Erlöses von mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr; b. pro Kalenderjahr Aufnahme oder Unterhalt von Geschäftsbeziehungen mit mehr als zwanzig Vertragsparteien, die sich nicht in der Vornahme einer einmaligen Tätigkeit erschöpfen; c. dauernde Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte, die zu einem be- liebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; d. Durchführung von Transaktionen, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Fran- ken pro Kalenderjahr überschreitet. Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots sind nicht zu berücksichtigen; bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei er- brachte Leistung dem Gesamtvolumen der Transaktionen zuzurechnen. 2 Unterstellte Tätigkeiten für Personen, welche aufgrund von Artikel 2 Absatz 4 GwG4 nicht unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen, werden für die Beurtei- lung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt. 3 Unterstellte Tätigkeiten für nahestehende Personen werden für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit ein Erlös nach Buchstabe a erzielt wird. Als nahestehende Personen gelten Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie, Ehegatten (auch nach einer Scheidung), Personen in eingetragener Partnerschaft, Miterben bis zum Abschluss der Erbteilung, Nacherben und Nachvermächtnisnehmer nach Artikel 488 des Zivil- gesetzbuches5.
Art. 9 Kreditgeschäft 1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 4 wird nur dann berufsmässig ausgeübt, wenn a. damit im Kalenderjahr ein Erlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und b. zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist. 2 Als Erlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.
4 SR 955.0
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Art. 10 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nach Artikel 5 Buchstabe c wird immer berufsmässig ausgeübt.
Art. 11 Wechsel zur berufsmässigen Finanzintermediation 1 Wer von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Finanzintermediation wechselt, muss a. die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG6 umgehend einhalten; b. innerhalb von zwei Monaten einer Selbstregulierungsorganisation ange- schlossen sein oder bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Gesuch um Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit einreichen. 2 Finanzintermediären nach Absatz 1 ist es untersagt, bis zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation oder bis zur Erteilung einer Bewilligung durch die FINMA a. neue unterstellte Geschäftsbeziehungen aufzunehmen; b. bei den bestehenden unterstellten Geschäftsbeziehungen Handlungen vorzu- nehmen, die nicht zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.
4. Abschnitt: Nicht unterstellte Tätigkeiten
Art. 12 Nicht unterstellt sind insbesondere: a. der rein physische Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 7 Buchstabe c; b. die Inkassotätigkeit; c. die Übertragung liquider Finanzwerte als akzessorische Nebenleistung zu einer anderen Vertragsleistung; d. der Effektenhandel, sofern er nicht dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz; BEHG)7 unterstellt ist; e. Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a, welche von Bankstiftungen oder Versi- cherungen angeboten werden; f. Hilfspersonen, sofern aa. sie nur für einen einzigen bewilligten oder angeschlossenen Finanzin- termediär tätig sind;
6 SR 955.0 7 SR 954.1
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bb. sie von diesem sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen; cc. sie ausschliesslich in dessen Namen und auf dessen Rechnung han- deln; dd. ihre Honorierung durch diesen und nicht durch den Endkunden erfolgt; ee. sie in dessen organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäss Artikel 8 GwG8 einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet wer- den; ff. sie mit diesem betreffend alle Elemente aa. bis ee. eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 SR 955.0
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