Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02)
Erläuterungen
Art. 20 Abs. 1 Bst. c (neu) Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht vor, dass zur Entfernung von Oberflächen- verunreinigungen bei Lebensmitteln tierischer Herkunft nur Trinkwasser zugelassen ist. Andere Be- handlungen sind zulassungspflichtig. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Bestimmung explizit in Schweizer Recht übernommen.
Art. 60a Art. 36 Absatz a LMG sieht vor, dass die zuständige Bundesstelle für die Untersuchung von Lebens- mitteln und Gebrauchsgegenständen Nationale Referenzlaboratorien (NRL) bezeichnen kann. NRLs haben eine wichtige Funktion in der Lebensmittelkontrolle der Europäischen Union. Ihre Aufgaben werden in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz definiert. Um die Äquivalenz bei der Lebensmittelkontrolle mit der EU zu erreichen, wird die Schweiz ihre eigenen NRLs bezeichnen müssen. Mit der Einführung von Art. 60a LGV wird diese Bestimmung umgesetzt. Der vorgesehene neue Artikel definiert: - wie die Bezeichnung zu erfolgen hat, - welche Anforderungen die Laboratorien zu erfüllen haben, - welche Aufgaben zu erfüllen sind und - die diesbezügliche Rolle des BAG.
Anhang 5 Anhang 5 enthält eine Auflistung von Themen, für welche ein Nationales Referenzlaboratorium zu bestimmen ist. Bemerkung: In Absatz 1 wird auf die "Laboratorien" hingewiesen, die "amtliche Funktionen ausüben". Dieser Begriff umfasst zum einen die Kantonalen Laboratorien, die mit der Durchführung amtlicher Kontrollen beauftragt sind, und zum anderen diejenigen Laboratorien, an die der Bund und/oder die Kantone Aufgaben nach Artikel 43a LMG delegiert haben.
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