Erläuternder Bericht
zur Änderung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)
Juni 2011
2011–...... 1
Übersicht
Das Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Rechtslage verändert. Aufgrund der für die Schweiz zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Union (EuGH) in Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Diplom- und Weiterbildungstitelanerkennung ergibt sich ein Anpassungsbedarf betreffend einige Bestimmungen des MedBG. Diese Rechtsprechung ist auch in die für die EU-Staaten am 20. Oktober 2005 in Kraft getretene Richtlinie 2005/36/EG1 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 53) eingeflossen. Diese Richt- linie soll von der Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni
19992 zwischen der EU und der Schweiz übernommen werden. Sie wird für die
Schweiz in nächster Zeit zur Anwendung gelangen.
Innerstaatlich sieht der neue Artikel 118a BV vor, dass Bund und Kantone im Rah- men ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Entsprechend werden verschiedene Anpassungen bei den Aus- und Weiter- bildungszielen vorgenommen. Im Bereich der Berufsausübung hat sich mit dem Vollzug vor allem für die kantona- len Behörden der Begriff der «selbstständigen Berufsausübung» als unbefriedigend erwiesen. Die Kantone verlangen eine möglichst einheitliche Regelung für alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen universitären Medizinalpersonen. Deshalb wird der Begriff «selbstständigen Berufsausübung» durch den Begriff «privatwirt- schaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Durch die Ergänzung der Aus- und Weiterbildungsziele wird die Revision einem im Rahmen des Entwurfs des Gegenvorschlags aufgenommenen berechtigten Anliegen in Zusammenhang mit der Volksinitiative "Ja zur Hausarztmedizin" gerecht. Die Absolventinnen und Absolventen der universitären Ausbildung sollen die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung kennen. Im Rahmen der Weiterbildung lernen sie zudem, ihre Aufgaben entspre- chend auszuführen. Informations- und Kommunikationsinstrumente werden in Zukunft für das medizini- sche Fachpersonal ein Teil des Berufsalltages sein. Die angehenden universitären Medizinalpersonen sollen entsprechend bereits in der Ausbildung für die Thematik des "Arzt/Patientengeheimnisses" sowie insbesondere für Potenzial und Risiken des elektronischen Austausches von medizinischen Daten und Patienteninformationen sensibilisiert werden. In der Weiterbildung sind die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vertiefen. Auch in diesen Bereichen sollen deshalb entsprechende Kompetenzen in die Aus- und Weiterbildungsziele aufgenommen werden.
1 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22. 2 SR 0.142.112.681
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 4
1.1 Ausgangslage 4
1.2 Beantragte Neuregelung 4
1.2.1 Allgemeines 4
1.2.2 Berufsausübung 6
1.2.2.1 Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener
fachlicher Verantwortung« 6
1.2.2.2 Prüfung der Sprachkenntnisse 7
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 7
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 7
3 Auswirkungen 18
3.1 Auswirkungen auf den Bund 18
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden 18
3.3 Auswirkungen auf die für die Weiterbildung verantwortlichen
Organisationen 19
4 Rechtliche Aspekte 19
3
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 20063 über die universitären Medizinalberufe (Me- dizinalberufegesetz, MedBG) ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Rechtslage verändert. Die von der Schweiz zu berücksichtigende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) insbesondere betreffend Sprachkenntnisse für die Berufsausübung ist in die für die EU-Staaten am 20. Oktober 2005 in Kraft getretene Richtlinie 2005/36/EG4 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 53) eingeflossen. Die Schweiz beabsichtigt, diese neue EU-Richtlinie im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweiz und der EU (Anhang III betreffend die gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) zu übernehmen. Der entsprechende Beschluss des unter dem Freizügigkeitsabkom- men errichteten Gemischten Ausschusses EU-Schweiz soll demnächst vom Bundes- rat genehmigt werden. Bis zum Abschluss des diesbezüglichen parlamentarischen Genehmigungsverfahrens soll der Beschluss in der Schweiz vorläufig angewendet werden. Entsprechend wird die EU-Richtlinie für die Schweiz voraussichtlich be- reits in diesem Jahr zur Anwendung gelangen. Die neue Richtlinie findet auf alle reglementierten Berufe Anwendung und soll die geltenden Grundsätze vereinheitli- chen, neu ordnen und straffen. Das europäische System der Anerkennung bleibt im Grundsatz allerdings gleich. Einige Bestimmungen des geltenden MedBG sind nicht kompatibel mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH und mit der Richtli- nie. Das MedBG bedarf daher entsprechender Anpassungen. Innerstaatlich sieht der neue Artikel 118a BV vor, dass Bund und Kantone im Rah- men ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Entsprechend werden verschiedene Anpassungen bei den Aus- und Weiter- bildungszielen vorgenommen. Mit dem Vollzug des geltenden MedBG hat man schliesslich schon verschiedene Erfahrungen gesammelt. Vor allem die Kantone haben sich intensiv mit den Be- stimmungen des MedBG im Bereich Medizinalberuferegister und Berufsausübung auseinander gesetzt. Ausgehend von diesen Erfahrungen mit dem Vollzug, werden einige Mängel mit der vorliegenden Revision deshalb behoben.
1.2 Beantragte Neuregelung
1.2.1 Allgemeines
Die folgende Übersicht zeigt auf, weshalb bereits heute eine Revision des MedBG notwendig ist: Wie unter 1.1 erwähnt, wird in absehbarer Zeit die neue Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auch für die Schweiz in Kraft treten.
3 SR 811.11 4 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22. 5 SR 0.142.112.681
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Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich im MeBG ein Anpassungsbedarf betreffend Anforderungen an die Sprachkenntnisse. Diese können nicht als Voraussetzung für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln verlangt werden, sondern sind künftig im Rahmen der Voraussetzung für die Berufsausübung zu prüfen. Die Beherrschung einer Landessprache wird entsprechend neu von den Kantonen im Rahmen der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zu prüfen sein. Auch innerstaatlich hat sich die Rechtslage seit Inkraftsetzung des MedBG verän- dert. Der neue Artikel 118a BV sieht vor, dass Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen. Eine Motion6 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates verlangt entsprechend, angemessene Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung von Ärzten, Chiropraktoren, Zahnärzten und Apothe- kern zu integrieren. Die Ausbildungsziele im MedBG sind diesbezüglich anzupas- sen. Die Kantone, welche einen beträchtlichen Teil des MedBG vollziehen, sind v.a. mit der Regelung der Berufsausübung nicht zufrieden. Kritisiert wird, dass das MedBG nur die selbstständige Tätigkeit auf eigene Rechnung erfasst. Die Kantone verlangen vom Bund eine möglichst umfassende Regelung der Berufsausübung der universitä- ren Medizinalpersonen. Aus diesem Grund soll nun der Begriff der «selbstständigen Berufsausübung» unter Berücksichtigung der relevanten Verfassungsgrundlage (Art. 95 Abs. 1 BV) und in Anlehnung an den im Psychologieberufegesetz verwen- deten Begriff durch «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass künftig auch Personen, die momentan als nicht selbstständig gelten, unter die Bewilligungspflicht nach MedBG fallen, wenn sie privatwirtschaftlich und in eigener fachlicher Verantwor- tung tätig sind. Das ist z.B. bei Apothekerinnen und Apothekern der Fall, welche vom Eigentümer der Apotheke zwar angestellt sind, aber die Apotheke in eigener fachlicher Verantwortung führen oder bei Ärztinnen und Ärzten, welche ihre Praxis in Form einer Aktiengesellschaft organisiert haben. Diese Personen brauchen neu eine Berufsausübungsbewilligung gemäss MedBG. Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Diplomen und Weiterbildungsti- teln der universitären Medizinalberufen sowie Daten betreffend die Berufsaus- übungsbewilligung zur selbstständigen Tätigkeit dieser Personen. Aufgrund von ersten Erfahrungen, die im Vollzug mit dem Register gemacht wurden, sind auf Gesetzesebene nur wenige Anpassungen nötig. Im Rahmen einer geplanten Revision der Registerverordnung MedBG vom 15. Oktober 2008 7 wird insbesondere geprüft, unter welchen Voraussetzungen die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalbe- ruferegisters auch anderen Bundesstellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden können. Schliesslich bietet die Revision des Medizinalberufegesetzes die Möglichkeit, eini- gen anderen laufenden Projekten, namentlich eHealth, sowie einem im Rahmen des Entwurfs des Gegenvorschlags aufgenommenen Anliegen in Zusammenhang mit der Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin» Rechnung zu tragen. Auch in diesen
6 10.3009 – Motion. Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung. 7 SR 811.117.3
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Bereichen sollen entsprechende Kompetenzen in die Aus- oder/und Weiterbildungs- ziele aufgenommen werden.
1.2.2 Berufsausübung
1.2.2.1 Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in
eigener fachlicher Verantwortung« Der Begriff «selbstständige Berufsausübung« wird im ganzen Gesetz durch den Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Der bisher verwendete Begriff «selbstständige Berufsausübung« führt im Vollzug zu Problemen, da die Auslegung gemäss Botschaft zum MedBG8 vor allem die Tätigkeit auf eigene Rechnung erfasst. Diese enge Definition hat zur Folge, dass aktuell z.B. Ärzte, welche in einer als Aktiengesellschaft konstituierten Praxis arbei- ten sowie Pharmazeuten, die vom Eigentümer der Apotheke angestellt werden, im Sinne des MedBG nicht selbstständig tätig sind. Somit sind sie zur Zeit auch den Berufsausübungsbestimmungen, insbesondere der Bewilligungspflicht, des MedBG nicht unterstellt, was offensichtlich nicht im Interesse einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung ist. Der Begriff «privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit« wird in der Bundesverfassung verwendet, um die Reichweite der gesetzgeberischen Kompetenzen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 BV) sowie auch den Gegenstand der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Abs. 2 BV) festzulegen. Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt als Erwerbstätigkeit, wenn sie der Erwirtschaftung eines Gewinns oder eines Einkommens im Sinne des Privatrechtes dient. Dies betrifft sowohl die unselbstständigen Tätigkeiten (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines privaten Unternehmens) als auch die selbstständigen Tätigkeiten, sowohl die im Nebenerwerb als auch die im Haupter- werb ausgeübten Tätigkeiten. Eine wirtschaftliche Tätigkeit gilt nicht mehr als privat im Sinne von Artikel 27 und 95 BV, wenn es sich um eine öffentliche Aufgabe oder eine öffentliche Dienstleistung handelt, die als solche dem öffentlichen Recht unter- steht. Somit schöpft die momentane Definition des Begriffs «selbstständige Be- rufsausübung« nicht den gesamten gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV möglichen gesetzgeberischen Handlungsspielraum des Bundes aus. Das MedBG regelt künftig die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit für alle Perso- nen, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Damit werden neu Personen der Bewilligungspflicht unterstellt, die in privatrechtlich organisierten Gruppenpra- xen arbeiten, solange sie nicht unter Aufsicht einer Kollegin oder eines Kollegen stehen. Dies wird mit dem Ausdruck «in eigener fachlicher Verantwortung« klar hervorgehoben. Zur Auslegung kann etwa das Arbeitsrecht herangezogen werden. Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis im Sinn von Artikel 320 ff OR erfolgt die hier gemeinte Tätigkeit nicht weisungsgebunden (vgl. Art. 321d OR). Diese Ein- schränkung auf die Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Das Erfordernis einer Bewilligungs- und gegebe- nenfalls einer Weiterbildungspflicht für die Ausübung einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stellt einen schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar, der nur
8 BBl 2005 173 und den Bericht des Bundesrates über einen einheitliche und kohärente Behandlung von selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht vom 14. November 2001, BBl 2002 I 1126.
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so weit gehen darf, als dies zur Sicherstellung der Ziele des MedBG, namentlich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, notwendig ist. Bei einer unter Aufsicht tätigen Person ist davon auszugehen, dass durch die Aufsicht eine genügende Kon- trolle gegeben ist, um die Patientensicherheit zu gewährleisten, ohne dass zusätzlich noch eine Bewilligung beantragt werden muss. Mit dieser Konzeption ist gewähr- leistet, dass die Verantwortung für die Behandlung bei einer entsprechend ausgebil- deten Fachperson liegt.
1.2.2.2 Prüfung der Sprachkenntnisse
Bisher war die Beherrschung einer Landessprache eine Voraussetzung für die Aner- kennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln. Diese Anforderung steht wie oben erwähnt (Ziff. 1.2.1) nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und der Richtlinie 2005/36/EG. Neu haben die Kantone bei der Beantragung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung die Sprachkenntnisse zu überprüfen. Eine solche Überprüfung muss verhältnismässig sein, d.h. die gestellten Anforde- rungen dürfen nicht über die Sprachkenntnisse hinausgehen, die zur Ausübung des betreffenden Berufes objektiv nötig sind. Weitergehende Ausführungen finden sich in den Erläuterungen insbesondere zu Artikel 15 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und
36 Absatz 1 Buchstabe c (vgl. Ziff. 2).
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Revision wird der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR vom 1. Februar 2010 zur Integration angemessener Kenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren in die Ausbildung9 Rechnung getragen und die Ausbildungsziel werden entsprechend ergänzt.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Ersatz des Ausdrucks «selbstständig« durch «privatwirtschaftlich in eigener fachli- cher Verantwortung« In den Artikeln 1 Absatz 3 Buchstabe e, 5 Absatz 2, 34, 35 Absätze 1, 2 und 3, 36 Absätze 1, 2 und 3, 37, 40, 41 Absatz 1, 43 Absatz 1 Buchstaben d und e, 43 Absatz 3, 44 Absatz 2, 45 Sachüberschrift, 45 Absatz 2, 65 Absatz 1, 66 Absatz 1, 67 Ab- satz 2 wird der Ausdruck «selbstständig» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Diese Änderung erfolgt im Interesse des besseren Schutzes der öffentlichen Ge- sundheit. Gleichzeitig nimmt sie berechtigte Anliegen der Kantone auf, welche diese im bisherigen Vollzug gemacht haben (weitere Ausführungen dazu vgl. Ziff. 1.2.2.1). Art. 4 Abs. 2 Bst. d Ziele der Aus- und der Weiterbildung
9 Vgl. Fussnote 5.
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Neu wird bei diesem Ausbildungsziel der Fokus auf die medizinische Grundversor- gung gerichtet. Die entsprechende Ergänzung steht in Zusammenhang mit dem Entwurf des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin». Der Bundesrat hat in seinem Grundsatzentscheid vom 13. Oktober 2010 vorgesehen, einen direkten Gegenentwurf auszuarbeiten, welcher eine qualitativ hochstehende medizinische Grundversorgung ins Zentrum stellt. Diese kann nur durch das Zu- sammenwirken von verschiedenen medizinischen Fachpersonen sicher gestellt werden. Die Ausbildungsziele im Allgemeinen und insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buch- stabe d MedBG bilden die normative Grundlage, um die medizinische Grundversor- gung in der universitären Ausbildung zu stärken. Die Ausbildungsziele sind der Ausgangspunkt für die Formulierung der Lernzielkataloge für die universitären Medizinalberufe, vergleiche z.B. den «Swiss Catalogue of Learning Objectives for undergraduate Medical Training» (SCLO)10 der Schweizerischen Medizinischen Interfakultätskommission (SMIFK), der für alle humanmedizinischen Fakultäten Verbindlichkeit erlangt hat. Die Lernzielkataloge bilden auch die inhaltliche Grund- lage für die eidgenössischen Prüfungen (Art. 12ff. MedBG), welche in der Prü- fungsverordnung MedBG vom 26. November 200811 aufgenommen wurden. Die Kompetenzen für die medizinische Grundversorgung müssen entsprechend in den Lernzielkatalogen für alle universitären Medizinalberufe konkretisiert werden. Sie stehen in engem Zusammenhang mit den General Objectives, welche in Anlehnung an das Canmeds Modell in den Lernzielkatalogen aufgenommen wurden. Art. 6 Abs. 1 Bst. dbis (neu) Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten Aufgrund der im Rahmen des Projekts «Zukunft Medizin Schweiz»12 der Schweize- rische Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) gewonnenen Er- kenntnisse und in Umsetzung der «Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen»13, müssen die Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie das Management der Qualität und des klinischen Risikos in die Aus-, Weiter- und Fortbildung der universitären Medizinalberufe einfliessen. Dem wird mit der Ände- rung der vorliegenden Bestimmung Rechnung getragen. Art. 6 Bst. j (neu) Informations- und Kommunikationsinstrumente werden in Zukunft für das Fachper- sonal ein Teil des Berufsalltages sein. Sie werden zur Unterstützung in bestehende Versorgungsprozesse eingeführt und erlauben einen raschen Zugriff auf Patientenda- ten innerhalb und ausserhalb der eigenen Gesundheitsinstitution mit dem Ziel einer optimalen Patientenbetreuung. Bei allen medizinischen Daten handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten. Dem Datenschutz und der Datensicherheit kommt deshalb hohe Bedeutung zu. Dies gilt sowohl für den Austausch der Daten in Papierform als auch insbesondere beim elektronischen Datenaustausch. Die ange- henden universitären Medizinalpersonen sollen bereits in der Ausbildung für die Thematik des "Arzt/Patientengeheimnisses" sowie insbesondere für Potenzial und
10 http://sclo.smifk.ch/.
11 SR 811.113.3 12 Projekt «Zukunft Medizin Schweiz» – Phase III, Aus- und Weiterbildung in Patientensi- cherheit und Fehlerkultur, SAMW, 2007. 13 Qualitätsstrategie des Bundes im schweizerischen Gesundheitswesen, BAG, 9. Oktober 2009.
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Risiken des elektronischen Austausches von medizinischen Daten und Patientenin- formationen sensibilisiert werden.
Art. 7 Bst. c Die neue Formulierung macht deutlich, dass die Studierenden in ihrer praktischen Tätigkeit das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten auch wirklich wahren. Art. 8 Bst. c Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik Der Begriff «Arzneimittel» wird durch den umfassenderen Begriff «Heilmittel» ersetzt. Er beinhaltet gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b i.V. mit dem Titel des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200014 neben den Arzneimitteln15 auch die Medizinprodukte16. Eine Absolventin bzw. ein Absolvent der Human-, Zahnmedizin und Chiropraktik muss fähig sein, sowohl mit Arzneimitteln als auch mit Medizinprodukten fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzugehen. Art. 8 Bst. g Diese Bestimmung wurde lediglich redaktionell geändert. Art. 8 Bst. j (neu) In Umsetzung von Art. 118a BV sowie der Motion der WBK-S17 zur Komplemen- tärmedizin werden hier die Ausbildungsziele für die Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik entsprechend ergänzt. Die Fakultäten müssen nun dieses Ausbil- dungsziel in ihrem Lernzielkatalog operationalisieren und in die Curricula einbrin- gen. Art. 8 Bst. k (neu) Angesichts der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklungen wird die medizinische Grundversorgung an der Schnittstelle der ambulanten und stationären Versorgung von grösserer Bedeutung werden. Neben der Akutversorgung wird die Betreuung von chronischkranken, multimorbiden Patientinnen und Patienten verlan- gen, dass neben der kurativen auch präventive, rehabilitative und palliative Versor- gungskompetenzen erworben werden. Die medizinische Grundversorgung verlangt einerseits Humanmediziner, welche Kompetenzen in «Hausarztmedizin» erlangt haben, sich aber optimal vernetzen. Andrerseits wird aber die medizinische Grund- versorgung nicht nur von Humanmedizinerinnen und -medizinern, sondern in multi- professionellen Teams mit anderen universitären Medizinalpersonen (z.B. Apothe- kerinnen und Apothekern bzw. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren) und anderen Gesundheitsberufen (z.B. Pflegefachpersonen, Physiotherapeutinnen und -
14 SR 812.21 15 Arzneimittel: Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder ange- priesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankhei- ten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blut- produkte. 16 Medizinprodukte: Produkte, einschliesslich Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Software und andere Gegenstände oder Stoffe, die für die medizinische Verwendung be- stimmt sind oder angepriesen werden und deren Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimit- tel erreicht wird.
17 Vgl. Fussnote 5.
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therapeuten, Ergotherapeutinnen und -therapeuten sowie Podologinnen und Podolo- gen) erbracht. Deshalb ist es wichtig, schon in der universitären Ausbildung hier für die Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik die entsprechenden Kenntnisse und Kompetenzen in den Lernzielkatalogen als auch in den entsprechenden Curricu- la aufzunehmen. Es braucht eine Sensibilisierung und Befähigung für die Aufgaben, Rollen und Funktionen in der medizinischen Grundversorgung.
Art. 9 Bst. c Pharmazie Diese Bestimmung erhält eine sprachliche Präzisierung. Das Pharmaziestudium soll nicht nur Kenntnisse zu den Arzneimitteln vermitteln, sondern auch bezüglich bestimmter, für die Pharmazie wichtiger Medizinprodukte. Damit wird zum Aus- druck gebracht, dass eine Apothekerin bzw. ein Apotheker nicht über alle, sondern lediglich über die für die Pharmazie relevanten Medizinprodukte umfassende Kenntnisse haben muss. Art. 9 Bst. h (neu) Die Pharmazeutinnen und Pharmazeuten sind wichtige Partnerinnen und Partner im Rahmen der medizinischen Grundversorgung und bringen ihr Wissen und ihre Kompetenzen in die multiprofessionell vernetzten Teams ein. Sie müssen entspre- chend den Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie den Chi- ropraktorinnen und Chiropraktoren (vgl. Erläuterungen zu Art. 8 Bst. k) während ihrer universitären Ausbildung auf ihre Aufgaben, Rollen und Funktionen in der medizinischen Grundversorgung vorbereitet werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die neu eidgenössisch geregelten Weiterbildungen in Offizin- und Spitalpharmazie. Art. 9 Bst. i (neu) In Umsetzung von Art. 118a BV sowie der Motion der WBK-S18 zur Komplemen- tärmedizin werden hier für die Pharmazeuten die Ausbildungsziele entsprechend ergänzt. Auch hier ist es nun Sache der Fakultäten, dieses Ausbildungsziel in ihrem Lernzielkatalog zu operationalisieren und in die Curricula einzubringen. Art. 10 Bst. i (neu) Veterinärmedizin Analog zu den anderen universitären Medizinalberufen sind die komplementärmedi- zinischen Kompetenzen auch für die Tiermedizin vorzusehen. Abklärungen mit den Fakultäten haben ergeben, dass komplementärmedizinische Therapien in der Tier- medizin gelehrt und angewendet werden. Art. 12 Abs. 2 Zulassung Zur Verdeutlichung wurde dieser Absatz neu spezifisch für die Chiropraktik formu- liert. Die universitäre Ausbildung in Chiropraktik ist in der Schweiz zwar seit 2008 möglich. Bisher ist es aber noch nicht gelungen, die Chiropraktik als eigenständigen Bildungs- und Forschungszweig vollständig zu etablieren. Deshalb braucht es auch weiterhin die Möglichkeit, im Ausland zu studieren und zwar an den in der Liste der Verordnung des EDI vom 20. August 200719 über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik genannten ausländischen universitären Hochschulen.
18 Vgl. Fussnote 5.
19 SR 811.115.4
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Art. 13 Ausführungsrecht zu den eidgenössischen Prüfungen Diese lediglich formelle Änderung des Titels sowie des Absatzes 1 klärt, dass es sich hier um Ausführungsrecht des Bundesrates handelt, welches in Form der Prü- fungsverordnung MedBG vom 26. November 200820 erlassen wurde. Zudem gibt der neue Titel den Inhalt des Artikels besser wider. Art. 13a Einsetzung der Prüfungskommissionen Diese Bestimmung war vorher Artikel 13 Absatz 2. Zur Verdeutlichung wird neu die Einsetzung der Prüfungskommission in einem separaten Artikel geregelt. Art. 15 Abs. 1 Anerkennung ausländischer Diplome Bisher war die Beherrschung einer Landessprache eine Voraussetzung für die Aner- kennung eines ausländischen Diploms bzw. Weiterbildungstitels (vgl. Art. 21 Abs. 1). In der neuen EU-Richtlinie 2005/36/EG werden die Sprachkenntnisse entspre- chend der Rechtssprechung des EuGH neu unter Titel IV (Modalitäten der Be- rufsausübung) geregelt. Demgemäss müssen Personen, deren Berufsqualifikationen anerkannt sind, über Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufs- tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Entsprechend werden die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bei den Voraussetzungen zur Berufsaus- übung geregelt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c und die entsprechenden Erläuterungen dazu). Art. 17 Abs. 1 Ziele Diese Bestimmung wird zwar nicht angepasst, aber mit der Einführung des neuen Begriffs im Rahmen der Bestimmungen der Berufsausübung «in eigener fachlicher Verantwortung» scheint eine Klärung mit dem hier verwendeten Begriff «eigenver- antwortlich» sinnvoll: Der Begriff «eigenverantwortlich» wie er in Artikel 17 verwendet wird, ist zu unter- scheiden vom Begriff «privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» gemäss Artikel 34 Absatz 1. Der Begriff «eigenverantwortlich» wie er hier verwen- det wird, will einzig darauf hinweisen, dass die Personen während der Weiterbildung sowohl ihre Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und sozialen Kompetenzen, die sie in der universitären Ausbildung erworben haben, vertiefen und diese gemäss den Zielen, die in Absatz 2 aufgenommen wurden, erweitern. Damit sollte die Fähigkeit, fachlich eigenverantwortlich tätig zu sein, gewährleistet werden. Die Befähigung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung müssen Tierärztinnen/Tierärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte und Apothekerinnen/Apotheker bereits im Rahmen ihrer Ausbildung erwerben (vgl. Art. 36 Abs. 2 e contrario). Art. 17 Abs. 2 Bst. i (neu) Die in der universitären Ausbildung erlangten Kenntnisse in Qualitätssicherung und Patientensicherheit sowie ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten in deren Anwendung sollen während der Weiterbildung vertieft werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. j). Die Absolventinnen und Absolventen sollen die Qualitätssicherung und Patientensicher- heit in ihre fachliche Weiterbildung integrieren und routinemässig im Berufsalltag
20 SR 811.113.3
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anwenden. Als Beispiel für ein Weiterbildungsziel gemäss den Empfehlungen der SAMW21 sei genannt: «Analysieren einer Risikosituation im eigenen Umfeld und ausarbeiten von Lösungsvorschlägen» oder «Erkennen von Situationen, welche das Risiko des Auftretens von unerwünschten Ereignissen erhöhen». Art. 17 Abs. 2 Bst. j (neu) Während der Weiterbildung sollen die Weiterzubildenden, aufbauend auf die vor- gängige universitäre Ausbildung, ihre Kenntnisse bezüglich ihrer künftigen Aufga- ben, Rolle und Funktion in der medizinischen Grundversorgung vertiefen und erwei- tern. Sie müssen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie soziale Kompetenz aufbauen, um mit anderen Gesundheitsberufen gemeinsam eine bedarfsgerechte medizinische Grundversorgung sicherzustellen. In der Humanmedizin soll über eine qualifizierte Generalistenausbildung die medizinische Grundversorgung optimal gewährleistet werden. Insbesondere für die medizinische Grundversorgung ist eine gezielte praktische Weiterbildung sehr wichtig. Dabei sollte schon während der Weiterbildung auf die unterschiedlichen Einsatzorte (Regionen, Stadt/Land), Spezifität der Patientinnen und Patienten (nach Alter, Geschlecht, kulturellem Hintergrund) etc. eingegangen werden. Um die Qualität der zukünftigen Berufsausübung sicherzustellen, ist in diesem Sinne eine adäquate und kohärente Weiterbildung unerlässlich. Entsprechend sind auch praxisorientierte Weiterbildungsformen in die Weiterbildung zu integrie- ren. Art. 17 Abs. 2 Bst. k Informations- und Kommunikationsinstrumente werden unterstützend in die Versor- gungsprozesse eingefügt und bieten zusätzlich die Grundlage für die Einführung und den Ausbau neuer Versorgungsangebote, wie. z.B. den Einsatz von telemedizini- schen Leistungen. Den universitären Medizinalpersonen kommt dabei nicht nur als Anwender solcher Lösungen eine tragende Rolle zuteil. Sie werden zusätzlich in die Entwicklung neuer Lösungen und in die strategischen Entscheidprozesse über die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in den Gesundheitsversorgungsinstitutionen einbezogen. Gleichzeitig müssen sie über ausreichend Wissen verfügen, um das Innovationspotential erkennen und fördern zu können. Demgemäss muss sich die universitären Medizinalpersonen während der Weiterbildung diejenigen Kompetenzen aneignen können, die notwendig sind, um den angemessenen Einsatz von IKT beurteilen zu können. Das schliesst den Erwerb datenschutzrechtlicher Kenntnisse ein. Dabei ist vor allem auf eine Sensibilisierung in Zusammenhang mit der Wahrung von Persönlichkeitsrechten der von der Daten- bearbeitung Betroffenen hin zu wirken. Art. 17 Abs. 3 Mit der Änderung der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 200722 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Anhang 3a MedBV) wurde die Pharmazie als Weiterbildungsbe- reich aufgenommen. Sobald die Weiterbildungsgänge in Spital- und Offizinpharma- zie nach MedBG akkreditiert sein werden, können eidgenössische Weiterbildungsti-
21 Projekt «Zukunft Medizin Schweiz«– Phase III, Aus- und Weiterbildung in Patientensi- cherheit und Fehlerkultur, SAMW, 2007. 22 SR 811.112.0
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tel in diesen beiden Bereichen erteilt werden. Damit diese Weiterbildungsgänge akkreditiert werden können, müssen sie gewährleisten, dass die Personen in Weiter- bildung die Weiterbildungsziele des MedBG erreichen. Die bisherigen Weiterbil- dungsziele sind nicht auf die Pharmazie ausgerichtet. Diagnosestellung und Behand- lung von Patientinnen und Patienten kann kein Weiterbildungsziel in Pharmazie sein. Die Vertiefung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Zusammen- hang mit Arzneimitteln und der für sie wichtigen Medizinprodukte fehlt hingegen in den geltenden Weiterbildungszielen. Die entsprechenden Anpassungen werden mit der vorliegenden Revision vorgenommen. Art. 19 Abs. 1 Zulassung Zur besseren Verständlichkeit wurde dieser Artikel umformuliert. Er steht im Zu- sammenhang zu Artikel 55, der neu vorsieht, dass die für die Weiterbildung verant- wortliche Organisation kraft Verfügung über die Zulassung zu einem nach diesem Gesetz akkreditierten Weiterbildungsgang formell entscheiden muss. Dazu soll sie überprüfen, ob ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom vorhanden ist. Art. 21 Abs. 1 Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel Für die Kommentierung von Artikel 21 Absatz 1 kann auf Artikel 15 Absatz 1 verwiesen werden. Art. 27 Abs. 5 Fremdevaluation Eine zweimalige Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO) im Rah- men des Akkreditierungsverfahrens bringt nach den Erfahrungen in den bereits durch geführten und den aktuellen Akkreditierungen keinen Zusatznutzen und ist mit einem grossen Aufwand verbunden. Es erscheint genügend, dass die MEBEKO gemäss Artikel 28 vor dem Akkreditierungsentscheid durch die Akkreditierungsin- stanz angehört wird. Art. 31 Änderung eines akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgangs Jede Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsin- stanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Absatz 1 sieht eine reine Kenntnisnahme ohne formellen Entscheid vor. Absatz 2 hingegen setzt die vorgängige Genehmigung einer grundlegenden Ände- rung durch die Akkreditierungsinstanz voraus. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass die Frage, ob eine Änderung grundlegend ist oder nicht, zunächst durch die verantwortlichen Organisationen in Eigenverantwortung entschieden werden kann. Im Zweifelsfall steht diesen die Akkreditierungsinstanz zur Konsultation zur Verfü- gung. Die Genehmigung bzw. die Nichtgenehmigung der Änderungen ist zu verfü- gen. Diese Verfügung ist gebührenpflichtig und die Höhe der Gebühren wird auf- grund der allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200423 (AllgGebV) festgelegt. Eine Nichtgenehmigung der Änderung eines Weiterbildungsgangs hätte zur Folge, dass der akkreditierte Weiterbildungsgang in seiner ursprünglichen Ver- sion durchzuführen wäre.
23 SR 172.041.1
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Auch im Rahmen der Genehmigung gemäss Absatz 2 hat die Akkreditierungsinstanz die Möglichkeit, insbesondere Auflagen zu verfügen, wenn sie feststellt, dass die einzuführende Änderung des Weiterbildungsgangs den bestehenden Akkreditie- rungskriterien nicht vollumfänglich entspricht, um die Qualität der Weiterbildungs- gänge zu sichern. Art. 31a (neu) Auskunftspflicht Die Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) kann jederzeit von den für die Weiter- bildung verantwortlichen Organisationen alle für die Aufsicht notwendigen Informa- tionen verlangen. Die für die Weiterbildung verantwortlichen Organisationen haben unentgeltlich sowohl die benötigten Auskünfte zu erteilen als auch Berichte und Unterlagen heraus zu geben. Art. 34 Abs 1 und 2 Bewilligungspflicht Absatz 1 enthält lediglich eine formelle Änderung, weil ein neuer Absatz 2 eingefügt wird. Die neue Bestimmung (Abs. 2) grenzt den neu verwendeten Begriff der privatwirt- schaftliche Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ein und steht in Zusam- menhang mit der verfassungsrechtlichen Grundlage (Artikel 95 Absatz 1 BV) des MedBG. Der Bund hat gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 BV lediglich die Möglich- keit, die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu regeln. Betreffend die wirtschaft- lichen Tätigkeiten, die als öffentliche Aufgaben oder öffentliche Dienstleistungen der Kantone oder Gemeinden gelten, ist der Bund nicht ermächtigt, Vorschriften zu erlassen. Dieser Bereich verbleibt in der Kompetenz der Kantone. Art. 35 Abs. 4 Meldepflicht Diese Bestimmung sieht neu vor, dass Medizinalpersonen, die im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses von internationaler Bedeutung wie z.B. Euro- pameisterschaften, Weltcuprennen oder internationale Tennisturniere in der Schweiz privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sein können, ohne eine formelle Bewilligung gemäss Artikel 34 beantragen zu müssen. Sie müssen sich hingegen zu Kontrollzwecken bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde melden. Da es sich lediglich um kurzfristige (maximal einen Monat) und auf be- stimmte Veranstaltungen beschränkte Tätigkeiten handelt (z.B. Teamärz- tin/Teamarzt, welche/r die Teammitglieder medizinisch versorgt), erscheint ein Eintrag ins Medizinalberuferegister unverhältnismässig. Art. 36 Abs. 1 Bst. c Bewilligungsvoraussetzungen Die Sprachkenntnisse sind gemäss Rechtsprechung des EuGH und der EU-Richtlinie 2005/36/EG im Rahmen der tatsächlichen Aufnahme der Berufstätigkeit zu prüfen. Dies bewirkt eine Änderung der Zuständigkeit gemäss MedBG. Da die Kantone im Rahmen der Bewilligungserteilung zur privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung der universitären Medizinalpersonen die Voraus- setzungen prüfen, fällt die Prüfung der Sprachkenntnisse neu in ihre Kompetenz. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit beachten. Die sprachlichen Anforderungen dürfen deshalb auf keinen Fall über das hinausgehen, was zur Ausübung des betreffenden Berufes objektiv
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nötig ist.24 Die zuständige kantonale Behörde hat zu prüfen, ob ein Antragssteller eine Landessprache beherrscht. Orientieren können sich die Kantone am europäi- schen Referenzrahmen für Sprachen25. Angemessen erscheinen Sprachkenntnisse im Bereich Niveau B 2 (selbstständige Sprachverwendung).26 Art. 36 Abs. 4 Als Folge der Vereinheitlichung der Bewilligungsvoraussetzungen auf Bundesebene ist davon auszugehen, dass jede Person, welche bereits über eine Bewilligung zur Berufsausübung eines Kantons verfügt, grundsätzlich die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung in einem anderen Kanton erfüllt. In der Regel erteilt also der Zweitkanton eine entsprechende Bewilligung ohne weiteres. Ausnahmsweise kön- nen die Bewilligungsvoraussetzungen seit Erteilung der ersten Bewilligung wegge- fallen sein (z.B. schwere Erkrankung des Antragstellenden), so dass ausnahmsweise die Bewilligung verweigert werden muss. Vorbehalten bleibt zudem Artikel 37. Es ist zu beachten, dass eine Person, die bereits über eine kantonale Bewilligung ver- fügt und in einem anderen Kanton tätig werden will, kraft Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199527 (BGBM) Anspruch auf ein kostenloses und rasches Bewilli- gungsverfahren hat (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Art. 50 Abs. 2 Aufgaben Die Kompetenz der MEBEKO wurde insofern erweitert, als sie nun zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Personendaten durch Dritte bearbeiten lassen kann. Dies wurde deshalb notwendig, weil die Global Location Number (GLN) 28 durch eine verwal- tungsexterne Organisation in der Schweiz vergeben wird. Die GLN wird von der Stiftung Refdata im Auftrag der MEBEKO im Zeitpunkt der Diplomerteilung oder - anerkennung vergeben. Zur Erfüllung des Auftrags übermittelt die MEBEKO der Stiftung Refdata die dazu notwendigen Personen- und Diplomdaten, die sie in ihrer Datenbank gespeichert hat. Diese Daten stellen, ergänzt durch die GLN, einen Teil der Basisdaten für das Medizinalberuferegister (MedReg) dar (vgl. Art. 51ff.). Ebenso gehört zu diesen Basisdaten die Versichertennummer gemäss Artikel 50d Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Diese wird in Zukunft bei der Anmeldung zur eidgenössischen Prüfung erhoben. Zur Vervollständigung der bereits erfassten Daten der universitären Medizinalpersonen sowie für die Inhaberinnen und Inhaber von neu anerkannten ausländischen Diplomen bzw. Weiterbildungstiteln wird die Versi- chertennummer durch die MEBEKO bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) eingeholt.
24 "EuGH, 4.7.2000, Salomone Haim g. kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Rs. C- 424/97, Slg. 2000, I-5123".
25 http://europass.cedefop.europa.eu/LanguageSelfAssessmentGrid/de.
26 B2 Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verste- hen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspekt- rum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. 27 SR 943.02 28 Die GLN wird bereits im Rahmen des TARMED von den Standesorganisationen (FMH, Pharmasuisse) als eindeutiger Identifikator verwendet und hat im schweizerischen Ge- sundheitswesen eine zentrale Bedeutung erlangt. 29 SR 831.10
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Art. 51 Abs. 4bis Zuständigkeit, Zweck und Inhalt Gemäss Artikel 4 Buchstabe e Registerverordnung MedBG wird die AHV-Nummer von der MEBEKO ins MedReg eingetragen. Damit die AHV-Nummer systematisch verwendet werden darf, bedarf es gemäss Artikel 50d Absatz 1 AHVG einer rechtli- chen Grundlage auf Gesetzesebene. Diese wird mit Absatz 4 bis geschaffen.
Art. 52 Abs. 1 und 2 Absatz 1: Neu wird explizit aufgeführt, dass die kantonalen Behörden auch Bewilli- gungsentzüge zuhanden des MedReg melden müssen. Daten betreffend Bewilli- gungsentzüge sind gemäss Artikel 7 Absatz 3 Registerverordnung MedBG soge- nannte besonders schützenswerte Personendaten. Aus Datenschutzgründen sind diese Daten deshalb nicht direkt elektronisch im MedReg einseh- und mutierbar. Die kantonalen Behörden müssen die besonders schützenswerten Daten mit einem Formular beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) melden. Einsehbar sind die be- sonders schützenswerten Daten ebenfalls nur von den zuständigen kantonalen Be- hörden (vgl. Art. 53 Abs. 2). Die berechtigten Personen der zuständigen Behörden können über einen elektronischen Antrag beim BAG Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten verlangen (vgl. Art. 11 Registerverordnung MedBG). Die Änderung von Absatz 2 hängt mit den Änderungen in Artikel 19 Absatz 1 und
55 Buchstabe abis MedBG zusammen. Neu sind die für die Weiterbildung verant-
wortlichen Berufsorganisationen verpflichtet, über die Zulassung zu nach diesem Gesetz akkreditierten Weiterbildungsgängen formell in Form von Verfügungen zu entscheiden. Der Beginn einer Weiterbildung ist für die Erstellung einer medizini- schen Demografie relevant. Damit kann insbesondere festgestellt werden, wie lange jemand für eine bestimmte Weiterbildung effektiv braucht. Deshalb macht es Sinn, dass die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation jede Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang zuhanden des MedReg meldet. Art. 53 Abs. 2 und 2bis und 3 (neu) Neu wird explizit erwähnt, dass die zuständigen kantonalen Behörden auch die Daten betreffend die Bewilligungsentzüge gemäss Artikel 38 systematisch zuhanden des Medizinalberuferegisters zu melden haben (Vg. Art. 52 Abs. 1). Dabei handelt es sich um sensible Daten. Deshalb stehen auch die Daten zu den Gründen für den Entzug nur den für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständigen Behörden zur Verfügung. Absatz 2 wird entsprechend ergänzt. Zudem wurden aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit die aufgehobenen Einschränkungen der Berufsausübung gestrichen. Diese erscheinen für die Erteilung von neuen Berufsausübungsbewilligungen nicht mehr ausschlaggebend. Hingegen können gestützt auf den neuen Absatz 2bis die für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden beim Departement Aus- kunft über die Daten zu aufgehobenen Einschränkungen (während fünf Jahren; vgl. Art. 54 Abs. 1) sowie zu befristeten Berufsausübungsverboten, die mit dem Vermerk "gelöscht" versehen sind. Damit wird einerseits dem Schutz der Patientinnen und Patienten und andererseits den datenschutzrechtlichen Anforderungen Genüge getan.
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Absatz 3 übernimmt einen Teil des alten Absatzes 2, wonach grundsätzlich alle anderen Daten öffentlich zugänglich sind. Neu wird dem Bundesrat aber die Kompe- tenz eingeräumt, Ausnahmen von der Öffentlichkeit vorzusehen, wenn der öffentli- che Zugang nicht im Interesse der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dies im Sinne einer verhältnismässigen Datenbekanntgabe, was auch dem Schutz der Per- sönlichkeitsrechte der betroffenen Medizinalpersonen Rechnung trägt. Art. 54 Löschung und Entfernungen von Eintragungen im Register Angesichts der Verhältnismässigkeit scheint es angebracht, Verwarnungen, Verwei- se und Bussen 5 Jahre nach deren Anordnung definitiv aus dem MedReg zu entfer- nen. Hingegen ist es bei den befristeten Berufsausübungsverboten verhältnismässig, eine Frist von 10 Jahren nach deren Aufhebung bis zur Löschung vorzusehen. Die Praxis zeigt, dass über 80-jährige oftmals ihre Berufstätigkeit weiterführen. Deshalb wird von dieser Altersgrenze bezüglich der Entfernung der Personendaten aus dem MedReg abgesehen. Art. 55 Bst. abis Verfügungen der für die Weiterbildungsgänge verantwortlichen Organisationen Vgl. Erläuterungen zu Artikel 19 und Artikel 52 Absatz 2. Änderung bisherigen Rechts
1. Psychologieberufegesetz vom 18. März 201130
Art. 43 Abs. 4 Löschung und Entfernung von Registereinträgen In Analogie zur Änderung in Artikel 54 Absatz 4 wird die entsprechende Bestim- mung im Psychologieberufegesetz angepasst.
2. Betäubungsmittelgesetz Änderung vom 20. März 200831
Art. 9 Abs. 1 Medizinalpersonen Im Sinne einer übereinstimmenden Terminologie wird in dieser Bestimmung des Betäubungsmittelgesetzes der Begriff «selbstständig» ebenfalls durch «privatwirt- schaftlich in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt. Zudem werden die Zahnärz- te in diese Bestimmung aufgenommen in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 BetmG32, und nBetmG wonach sie zur Abgabe von betäubungsmittelhaltige Arz- neimittel Betäubungsmitteln berechtigt sind. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom.... Art. 67a Bewilligungspflicht Diese übergangsrechtliche Bestimmung hängt mit dem Wechsel des Begriffs «selbst- ständige Berufsausübung» zum Begriff «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» zusammen. Sie räumt Personen, die nach kantona- lem Recht vor Inkrafttreten dieser Änderung keine Berufsausübungsbewilligung benötigten und erst gemäss neuem Recht eine bewilligungspflichtige Tätigkeit aus- üben, eine fünfjährige Übergangsfrist ein. Davon betroffen sind z.B. privatwirtschaft-
30 BBl 2009 6897
31 BBl 2006 8629
32 SR 812.121
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lich tätige Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung an einer privaten Klinik (aber nicht selbstständig im Sinn des geltenden Rechts) tätig sind in einem Kanton, der nur die selbstständige Tätigkeit an eine Bewilligungspflicht ge- knüpft hat. Diese Personen brauchen neu eine Bewilligung. Die hier vorgesehene Frist soll ihnen ermöglichen, eine Bewilligung zu beantragen, sich allenfalls neu zu organisieren oder Nachqualifikationen zu erwerben.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Aufgrund der Änderungen der Artikel 15 und 21 fällt die Prüfung der Sprachkennt- nisse der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um Anerkennung ausländischer Diplome und Weiterbildungstitel auf Bundesebene weg. Die entsprechenden Sprachkenntnisse sind neu in Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung von den zuständigen kantonalen Behörden zu prüfen. Im Rahmen der Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, die zu eidgenössischen Weiterbildungstiteln führen, wird die MEBEKO anstelle einer zweimaligen Anhö- rung nur noch vor dem Entscheid der Akkreditierungsinstanz angehört. Hingegen ergibt die neue Kenntnisnahme jeglicher Änderungen und Genehmigung von grundlegenden Änderungen von akkreditierten Weiterbildungsgängen einen Mehraufwand auf Seiten des Bundes. Der Wegfall der Prüfung der Sprachkenntnisse bei der Anerkennung der ausländi- schen Diplome und Weiterbildungstitel (vgl. Art. 15 und 21) kompensiert den allfäl- ligen Mehraufwand durch die Änderung der Artikel 31 und 31a. Insgesamt haben die Anpassungen also keine zusätzlichen finanziellen und personellen Auswirkun- gen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Für die Kantone ergeben sich namentlich einige Neuerungen in Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Berufsausübung. In Folge der Einführung des neuen Begriffs «privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung« werden die Kantone zusätzliche Bewilligungen gestützt auf das MedBG erteilen müssen. Die Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung über eine gültige Bewilligung verfügen. Da eine Übergansfrist von fünf Jahren vorgesehen ist, sollte sich der Mehraufwand für die Kantone, verteilt auf diese Zeit, in Grenzen halten. Künftig ist die Beherrschung einer Landessprache als Bewilligungsvoraussetzung geregelt. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird künftig also von den Kantonen zu prüfen sein. Zudem wird in Artikel 35 Absatz 4 eine neue Meldepflicht an die zuständige kanto- nale Behörde eingeführt. Diese Meldung erfolgt allerdings lediglich zur Kenntnis- nahme und die Revision sieht keine Pflicht einer Registrierung der Meldung vor.
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Einige Neuerungen werden bei den Bestimmungen zum Medizinalberuferegister eingeführt. Einerseits müssen neu mehr, nämlich alle Bewilligungen betreffend die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung eingetra- gen werden. Wobei die Kantone heute schon freiwillig die Bewilligungen von nicht selbstständig tätigen Medizinalpersonen im MedReg eintragen. Überdies melden gemäss Artikel 52 Absatz 1 neu die zuständigen kantonalen Be- hörden auch die Bewilligungsentzüge zuhanden des Registers. Der den Kantonen durch die Revision entstehende Mehraufwand scheint insgesamt nicht übermässig.
3.3 Auswirkungen auf die für die Weiterbildung verant-
wortlichen Organisationen Neuerungen ergeben sich für die Berufsorganisationen in Zusammenhang mit Arti- kel 31, wonach alle Änderungen eines Weiterbildungsganges der Akkreditierungsin- stanz vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist. Handelt es sich um grundlegende Änderungen, müssen sie der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden. Artikel 31a sieht neu vor, dass sie der Akkreditierungsinstanz jederzeit auf Verlangen unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte, Berichte und Unterlagen herausgeben müssen. Gemäss Artikel 55 muss die Zulassung zu einem akkreditierten Weiterbildungsgang künftig formell verfügt werden.
4 Rechtliche Aspekte
Mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 199933 sind in der Schweiz die Regeln über den freien Personenverkehr anzuwenden. Für die EU-Staaten gilt seit dem 20. Oktober 2005 eine neue Richtlinie 2005/36/EG34, welche voraussichtlich
2011 auch für die Schweiz in Kraft treten wird. Durch die vorliegende Revision
werden entsprechend die notwendige Anpassungen an diese Richtlinie vorgenom- men. Das MedBG regelt künftig anstelle der «selbstständigen Berufsausübung« die «pri- vatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit, in eigener fachlicher Verantwortung« der uni- versitären Medizinalpersonen. Der neue Begriff schöpft den gemäss Artikel 95 Absatz 1 BV möglichen gesetzgeberischen Handlungsspielraum des Bundes besser aus, indem er direkt den in der Verfassung verwendeten Begriff der «privatwirt- schaftlichen« Berufsausübung übernimmt. Dem Verhältnismässigkeitsgebot wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berufsausübung nur derjenigen Personen geregelt wird, welche in eigener fachlicher Verantwortung, also nicht unter Aufsicht einer entsprechenden Fachperson, tätig sind. Die Änderungen entsprechen dem übergeordneten Recht. Sie sind sowohl EU- kompatibel als auch verfassungskonform.
33 SR 0.142.112.681 34 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S.22.
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