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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT

Änderung der Berufsbildungsverordnung

Erläuternder Bericht

Bern, im September 2010

Übersicht

Die Durchsetzung der Beitragsansprüche bei allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes 1 erfolgte bislang auf dem zivilen Gerichtsweg. Mit Urteil vom 4. Februar 2010 (2C_58/2009) äusserte sich das Bundesgericht zur Rechtsnatur der Beitrags- pflicht für die vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Forderung einen öffentlich-rechtlichen Charakter aufweist2. Der Ent- scheid des Bundesgerichts hat direkte Konsequenzen für das Verfahren zur Beitragserhebung bei allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds. Die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Forderung bzw. die Durchsetzung von Beitragsansprüchen hat inskünftig auf dem öf- fentlich-rechtlichen Wege zu erfolgen.

Auf Basis des Bundesgerichtsentscheids werden die Fondsträger ermächtigt, als private Organisatio- nen mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen aufzutreten und Verfügungen zu erlassen. Im Interesse der Rechtssicherheit zum geänderten Beitragserhebungsverfahren kommt das BBT zum Schluss, dass die Verfügungsermächtigung der Trägerorganisationen von Berufsbildungsfonds in der Berufsbil- dungsverordnung3 aufgenommen werden muss. Im vorliegenden Entwurf wird die entsprechende Ausführungsbestimmung des Bundesrates erläutert.

1. Ausgangslage

Das 2004 in Kraft getretene Berufsbildungsgesetz (BBG)4 sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass Berufsverbände Berufsbildungsfonds einrichten und der Bundesrat diese auf Antrag für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann. Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausge- richtet. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt.

Zwischenzeitlich hat der Bundesrat 22 Berufsbildungsfonds allgemein verbindlich erklärt. Diesen sind über 100‘000 Betriebe unterstellt, welche Beiträge in die Berufsbildungsfonds zahlen.

Durch allgemein verbindlich erklärte Berufsbildungsfonds werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Die Nicht-Verbandsmitglieder wer- den zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet. Damit werden gemeinwirtschaftliche Kosten gedeckt, die beispielsweise bei der Entwicklung von Bildungsangeboten oder bei der Berufswerbung entstehen.

Das BBT war bisher davon ausgegangen, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Fondsträger und den Nichtmitgliedern dem Privatrecht unterstellt ist und hat in seinem Handbuch für die Allgemeinver- bindlicherklärung von Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG5 entsprechend festgeschrieben, dass die Beiträge auch für Nicht-Mitglieder auf dem zivilrechtlichen Weg durchzusetzen sind. Wurde die Forderung bestritten, wählten die Fondsträger deshalb den zivilrechtlichen Weg für die Durchsetzung ihrer Beitragsansprüche.

1 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). 2 Vgl. BGE 2C_58/2009 E. 1.3. 3 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101). 4 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10). 5 Vgl. S. 19 im Handbuch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG. Zugänglich unter: www.bbt.admin.ch -> Themen -> Berufsbildung -> Berufsbildungsfonds -> Gesetzliche Bestim- mungen, Dokumente.

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In seinem Urteil kommt das Bundesgericht nun zum Schluss, die Beitragspflicht in einen allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds nach Art. 60 BBG sei öffentlich-rechtlicher Natur. Dies führt zu Änderungen bezüglich des Beitragserhebungsverfahrens und erfordert eine Ergänzung der Ver- ordnung.

2. Erläuterungen

Art. 68a Beitragserhebung

Der Gesetzgeber ermöglicht den Berufsverbänden Berufsbildungsfonds zu schaffen und zu äuffnen (Art. 60 Abs. 1 BBG) und diese unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesrat allgemein ver- bindlich erklären zu lassen (Art. 60 Abs. 3 BBG). Der Kerngehalt der Allgemeinverbindlicherklärung ist das Recht der Fondsträger, bei branchentypischen Betrieben Beiträge einzuziehen und die Forderun- gen nötigenfalls auch zu vollstrecken.

In Art. 68a Abs. 1, 3 und 4 BBV wird bestimmt, dass die Organisationen berechtigt sind, Beiträge zu verfügen, wenn die Betroffenen nicht zahlen oder dies verlangen. Gleichzeitig wird festgehalten, dass die rechtskräftigen Beitragsverfügungen den auf Geldzahlung gerichteten Verfügungen von Verwal- tungsbehörden des Bundes im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)6 gleichgestellt sind. Die neue Bestimmung schafft Rechtssi- cherheit bezüglich der Rechtsnatur der Forderung, des Verfahrens und der Vollstreckung der Ansprü- che nach dem SchKG.

Das Inkasso des Berufsbildungsfonds-Beitrags wird mittels Rechnungsstellung an die Betriebe aus- gelöst. In der Folge werden die Fondsträger, wenn ein Betrieb nicht zahlt, verfügen. Die Verfügung unterliegt einer 30-tägigen Beschwerdefrist. Das BBT ist Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Un- terstellung eines Betriebs und/oder der Höhe der Beitragsforderung 7. Gegen den Entscheid des BBT steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und in letzter Instanz ans Bundesgericht of- fen8.

Die Fondsträger sind weiterhin gehalten, ein Betreibungsverfahren einzuleiten, sollte ein Betrieb die Forderung nicht begleichen. Wird gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, benötigt der Fondsträger ein Rechtsöffnungstitel um den Rechtsvorschlag aufzuheben. Die rechtskräftige Verfü- gung des Fondsträgers ist ein Rechtsöffnungstitel, der ihm die betreibungs- und konkursrechtliche Vollstreckung der Beitragsforderungen ermöglicht (vgl. BGE 128 III 39 i.S. BILLAG; in: Die Praxis, Band 91 [2002], Nr. 111).

Die Einführung von Art. 68a BBV wird dazu genutzt, redaktionelle Anpassungen in Art. 68 BBV vorzu- nehmen, um die Regelung übersichtlicher zu gestalten. Der aktuell geltende Art. 68 BBV wird unterteilt in einen Art. 68, Art. 68a und Art 68b BBV. Materiell neu sind einzig die oben beschriebenen Art. 68a Abs. 1, 3 und 4 BBV. Die restlichen Bestimmungen werden im Wortlaut nicht geändert.

6 SchKG; SR 281.1. 7 Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG, Art. 61 Abs. 2 BBG i.V.m. Art. 50 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021). 8 Vgl. Art. 33 Bst. d VGG (Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht; SR 173.32).

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