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Ordonnance réglant la perception d'émoluments et de taxes par l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (Ordonnance sur les émoluments et les taxes de la FINMA, Oém-FINMA)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Recht

Erläuterungsbericht zur Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

24. September 2010

1 Ausgangslage

Am 22. Juni 2007 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht 1, welches die drei Behörden Eidgenössische Banken- kommission (EBK), Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) und Kontrollstelle für die Be- kämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) in der «Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA)» zusammenführte. Das FINMAG trat am 1. Januar 2009 in Kraft und die FINMA nahm am gleichen Datum ihre Tätigkeit auf. Mit Artikel 15 FINMAG hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um die FINMA voll- ständig über Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Beaufsichtigten zu finanzieren. Es werden sämtliche Kosten der FINMA auf die Beaufsichtigten überwälzt. Einerseits geschieht dies über Gebühren. Diese hat zu entrichten, wer eine Verfügung veranlasst, ein Aufsichts- verfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird sowie wer eine Dienstleistung der FINMA beansprucht. Anderseits werdenKosten der FINMA, welche nicht durch Gebührenerträge gedeckt sind, werden über die Erhebung von Aufsichtsabgaben finanziert. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Beaufsichtigten nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden können. Dabei sollen die anfallenden Kosten soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zugeordnet werden, um unerwünschte Quersubventionierungen zu vermeiden. Der von der Gruppe der Beaufsichtigten verursachte Aufsichtsaufwand wird möglichst verursachergerecht und angemessen auf die einzelnen Beaufsichtigten aufgeteilt. Zur Umsetzung von Artikel 15 FINMAG erliess der Bundesrat am 15. Oktober 2008 die Ver- ordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht 2. Die Regelung hielt sich weitgehend an die bisher geltenden Gebührenrege- lungen im Bereich der EBK, des BPV und der Kontrollstelle GwG. Anpassungen wurden dort vorgenommen, wo es sich aufgrund der Zusammenlegung der drei Behörden im Sinne einer harmonisierten Ordnung aufdrängte oder wo Neuerungen durch das FINMAG eingeführt wurden.

Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG, SR 956.1. Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMA-GebV, SR 956.122. Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF Bundesgasse 3, 3003 Bern, Schweiz Tel. +41 31 322 60 08, Fax +41 31 323 24 02 info@sif.admin.ch www.sif.admin.ch

Referenz/Aktenzeichen: 633.1-12/bed

Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

Da die Verordnung vor der Aufnahme der Tätigkeit der FINMA erarbeitet wurde, konnten die Regeln über die Abgabeerhebung sich nur auf Annahmen über die Verteilung des Aufwan- des der Gesamtbehörde FINMA auf die Aufsichtsbereiche stützen. Auch die Auswirkungen der Regelung der Grund- und Zusatzabgaben auf die einzelnen Beaufsichtigten konnten nur aufgrund von Annahmen berücksichtigt werden. Bereits bei der Verabschiedung der Verordnung war somit klar, dass sich in den darauf fol- genden Jahren anhand der Erfahrungen der FINMA mit der Gebührenverordnung in der Pra- xis zeigen würde, ob Anpassungsbedarf besteht. Die Erfahrungen der ersten zwei Jahre Tä- tigkeit der FINMA zeigen nun, dass die anzuwendenden Regelungen nicht durchwegs zu sachgerechten Ergebnissen führen. Zusammengefasst gilt es, folgende Mängel der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung zu beheben.

  • Die gewählte Bemessungsgrundlage - die Rechnung der FINMA für das laufende Jahr - führt zu einem hohen administrativen Aufwand, da zuerst Akontorechnungen und dann, nach Genehmigung der Jahresrechnung der FINMA durch den Bundesrat, eine Schlussrechnung erstellt werden müssen. Dieses Vorgehen führt zudem bei den Beaufsichtigten dazu, dass sie ihre Kosten nicht jahresgerecht ausweisen können.

  • Der Aufwand, der durch die beiden Grossbanken verursacht wird, wird zunehmend durch die anderen Banken mitgetragen, da Bilanzsumme und Effektenumsatz, wel- che die Bemessungsgrundlagen für die Zusatzabgabe bilden, bei den Grossbanken sinken, der Aufsichtsaufwand der FINMA für diese beiden Institute jedoch steigt.

  • Der durch die Börsenaufsicht generierte Aufwand wird nur teilweise durch die beauf- sichtigten Institute getragen. Die Regelung der Grund- und Zusatzabgaben im Bör- senbereich führt zudem zu Ergebnissen, die den Anforderungen des Bundesgerichts an die Höhe der zulässigen Grundabgaben widersprechen, weil die Grundabgabe ein Vielfaches der Zusatzabgabe erreicht.

  • Die vorgesehene Grundabgabe für die ungebundenen Versicherungsvermittler ist nur knapp kostendeckend im Vergleich zum Aufsichtsaufwand, so dass künftige Verän- derungen nicht zeitgerecht und verhältnismässig aufgefangen werden können.

  • Gewisse Tarifschwellen im Gebührentarif für den Versicherungsbereich erweisen sich als zu tief oder zu hoch. Mit der vorliegenden Teilrevision sollen diese Mängel behoben werden. Sie beabsichtigt in

der Hauptsache eine Reduktion des administrativen Aufwands der FINMA bei der Rech- nungsstellung und eine verursachergerechtere Aufteilung der Aufsichtsabgaben auf die ein- zelnen Aufsichtsbereiche. Gleichzeitig wird die Verteilung von Grund- und Zusatzabgabe im Börsenbereich neu geregelt, die Abgabe für die ungebundenen Versicherungsvermittler so geändert, dass sie den Aufsichtsaufwand decken wird, und der Gebührentarif für den Versi- cherungsbereich überarbeitet.

Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

2 Vorgeschlagene Änderungen

2.1 Neue Bemessungsgrundlage

Art. 11 Abs. 3 Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegan- gene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.

Art. 14 Abs. 1, 2 und 3 Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vo- rangegangene Jahr. aufgehoben Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

Gemäss Art. 11 Abs. 3 FINMA-GebV wird die Aufsichtsabgabe gestützt auf die Gesamtkos- ten der FINMA für das laufende Jahr und auf die zu äufnenden Reserven bemessen. Art. 14 FINMA-GebV seinerseits sieht vor, dass die FINMA die Aufsichtsabgaben gestützt auf ihre Rechnung für das laufende Jahr erhebt. Diese Regelung bedingt die Erhebung von Akonto- zahlungen und die Erstellung einer Schlussrechnung nach Genehmigung ihrer Jahresrech- nung durch den Bundesrat. Diese Vorgehensweise führt zu einem stark erhöhten administra- tiven Aufwand. Weder für die FINMA noch für die Beaufsichtigten, welche die Schlussrech- nung immer erst im dem Abgabejahr folgenden Jahr erhalten, ist dies ein zufrieden stellen- der Zustand. Neu soll die Aufsichtsabgabe gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abga- bejahr vorangegangene Jahr (und auf die zu äufnenden Reserven) bemessen und daher auf deren Rechnung für das Vorjahr erhoben werden. Dies vermindert etwas die Adäquanz der Verursachergerechtigkeit. Diese kann jedoch mit einem Ausweis der Über- und Unterde- ckung aus dem Vorjahr in der neuen Rechnung ausgeglichen werden (vgl. Art. 14 Abs. 4 FINMA-GebV). Dadurch dass die Aufsichtsabgabe im Rechnungsjahr direkt in Rechnung gestellt werden kann, und nicht im Folgejahr definitiv abgerechnet werden muss, können die Beaufsichtigten ihre Aufsichtkosten jahresgerecht ausweisen. Die FINMA ihrerseits spart administrative Ressourcen, denn sie muss nur einmal die Aufsichtsabgabe berechnen und nur einmal Rechnung stellen. Über- oder Unterdeckungen können dem entsprechenden Be- reich im nachfolgenden Rechnungsjahr gutgeschrieben oder belastet werden.

Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

2.2 Neuregelung der Aufsichtsbereiche

2.2.1 Grundsatz

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, abis und ater 1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu: a. dem Bereich der Grossbanken (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); abis. dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); ater. dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

Art. 3 FINMA-GebV sieht vor, dass sämtliche Banken, inklusive die beiden Grossbanken, sowie die Börsen einen einzigen Aufsichtsbereich bilden. Die Verordnung übernimmt dabei für die Kostenzuordnung die in Art. 15 Abs. 2 FINMAG genannten Aufsichtsbereiche in ei- nem Topf. Die getroffene Regelung erschien bei der erstmaligen Verabschiedung der Ver- ordnung als angemessen. Sie wird der besonderen Situation der Grossbanken jedoch nicht gerecht und führt dazu, dass deren Aufsichtskosten zunehmend durch die anderen Banken getragen werden. Auch die Aufsicht über die Börsen ist durch diese Zusammenfassung nicht adäquat finanziert, denn deren Ansätze sind zu tief, was zu einer Quersubventionierung der Börsenaufsicht durch die Banken führt. Neu sind in Art. 3 Abs. 1 FINMA-GebV drei Aufsichtsbereiche vorgesehen, derjenige der Grossbanken, inklusive der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Banken und Effekten- händler, derjenige der übrigen Banken und der Effektenhändler, und derjenige der Börsen. Dies ist im Lichte von Art. 15 Abs. 2 FINMAG zulässig, denn diese Bestimmung schreibt le- diglich vor, nach welchen Kriterien die Abgaben berechnet werden müssen 3, ohne jedoch die Aufsichtsbereiche zu bestimmen. Die neue Regelung ist unter dem Gesichtspunkt der verursachergerechten Überwälzung der Aufsichtskosten auf die Beaufsichtigten zu begrüssen. Sie wird die bestehende Quersubven- tionierung der Börsenaufsicht und die drohende Quersubventionierung der Grossbankenauf- sicht beheben. Sie wird allerdings dazu führen, dass der Börsenbereich einerseits und der Grossbankenbereich andererseits eine im heutigen Vergleich zum Teil stark erhöhte Abga- belast zu tragen haben werden. So schuldeten die im Rahmen der Börsenaufsicht beaufsichtigten Börsen, börsenähnlichen Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen für das Jahr 2009 eine Aufsichtsabgabe von gesamthaft 207 416 Franken, verursachten aber einen Auf- wand von geschätzten 2 161 000 Franken. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dieser Aufwand vollständig und daher verursachergerecht auf die in diesem Bereich beaufsichtigten Institute überwälzt werden. Die dadurch generierte zehnfache Erhöhung der Aufsichtsabga- be legt die aktuelle, unerwünschte Quersubventionierung dieses Bereichs offen. Die Grossbanken ihrerseits bezahlten gesamthaft 14 320 000 Franken, verursachten jedoch

bereits heute einen geschätzten Aufwand von ca. 15 360 000 Franken, der in Zukunft noch zunehmen wird. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dieser Aufwand vollständig auf die in diesem Bereich beaufsichtigten Institute überwälzt werden, was eine bescheidene Erhö- hung ihrer Aufsichtsabgabe bedingen wird.

Vgl. Botschaft vom 1. Februar 1006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl

2006 2829, Erläuterungen zu Art. 15 Abs. 2.

Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

2.2.2 Abgabe im Bereich der Grossbanken

Art. 16 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt pro Jahr: a. 500 000 Franken je Grossbank; b. 15 000 Franken je Bank; c. 10 000 Franken je Effektenhändler. Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Art. 16bis Zusatzabgabe 1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatz-

abgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt. 2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanz-

summe und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzab- gabe nach Bilanzsumme entrichten. 3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabe-

pflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehen- den Jahres ausweist. 4 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abga-

bejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.

5Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Der Bereich innerhalb der FINMA, der die Aufsicht über die Grossbanken betreut, ist eben- falls zuständig für die Aufsicht über die mit den beiden Grossbanken in einer Finanzgruppe verbundenen Tochtergesellschaften, welche ihrerseits entweder einen Banken- oder aber einen Effektenhändlerstatus haben. Die Kosten der Aufsicht über diese Tochtergesellschaf- ten, sowie diejenigen der Gruppenaufsicht als solche, werden daher bei der Bestimmung der Aufsichtskosten des Grossbankenbereichs ebenfalls berücksichtigt. Um dem durch die Grossbanken generierten besonderen Aufwand auch bei der Grundabga- be Rechnung zu tragen, wird diese auf 500 000 Franken festgelegt. Die Grundabgabe für die Tochtergesellschaften hingegen bleibt auf dem gleichen Niveau wie für die übrigen Banken- und Effektenhändler, bzw. auf dem bisherigen Niveau für solche Institute. Die Bestimmungen des vorgeschlagenen Art. 16bis sind inhaltlich unverändert von Art. 17, 18 und 19 FINMA-GebV übernommen worden. Sie bestimmen, wie die Zusatzabgabe auf die betroffenen Institute verteilt wird. Wie bereits unter Ziff. 2.2.1 dargelegt, wird diese neue Regelung dazu führen, dass die bei- den Grossbankengruppen im Durchschnitt eine leicht erhöhte Aufsichtsabgabe bezahlen müssen. Mit dieser Revision wird jedoch vor allem sichergestellt, dass die künftig anfallen- den Kosten, welche sich aus der Komplexität der Grossbankenaufsicht ergeben, vollständig durch den Grossbankenbereich getragen werden.

Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

2.2.3 Abgabe im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler

Art. 17 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale; b. 10 000 Franken je Effektenhändler; c. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisenorganisation des Schweizer Verbandes der Raiffeisenbanken. 2Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3 Die Pfandbriefzentralen entrichten einzig die Grundabgabe.

Art. 17bis Zusatzabgabe 1Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatz- abgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt. 2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanz-

summe und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzab- gabe nach Bilanzsumme entrichten. 3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabe-

pflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehen- den Jahres ausweist. 4 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abga-

bejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.

5Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Diese Bestimmungen für die übrigen Banken und die Effektenhändler sind inhaltlich unver- ändert von Art. 16, 17, 18 und 19 FINMA-GebV übernommen worden. Dadurch dass die Kosten für die Aufsicht über die Grossbanken sowie über die Börsen neu verursachergerecht direkt diesen Bereichen zugeteilt werden, werden die übrigen Banken und Effektenhändler entsprechend entlastet.

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2.3 Neuregelung der Abgaben im Börsenbereich

Art. 18 Grundabgabe

1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 200 000 Franken je Börse, soweit die Bilanzsumme mindestens 50 Millionen Franken be- trägt. In den übrigen Fällen beträgt die Grundabgabe 25 000 Franken; b. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung; c. 50 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen. 2Ausländische Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effekten- abwicklungssystemen müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben. 3 Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entrichten nur die Grundabgabe.

Art. 18bis Zusatzabgabe 1Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenum- satz gedeckt. 2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabe-

pflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehen- den Jahres ausweist. 3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abga-

bejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.

4Ausländische Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effekten- abwicklungssystemen müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Wie in Ziff. 2.2.1 dargelegt, soll der Bereich der Börsenaufsicht neu auch für die Aufsichtsab- gabe einen eigenen Aufsichtsbereich bilden. Hier werden die bewilligten Börsen und börsen- ähnlichen Einrichtungen, aber auch die Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungs- systemen 4 überwacht. Letztere verfügen zwar formell über eine Bewilligung als Bank mit besonderem Geschäftsfeld. Sie sind jedoch in Art. 10bis BEHG 5 geregelt und fungieren als Back Office der Börsen. Sie müssen daher aus sachlogischen Gründen dem Börsenbereich zugewiesen werden. Die in Art. 16 Abs. 1 Bst. d FINMA-GebV vorgesehenen Grundabgaben führen in der An- wendung dazu, dass mittelgrosse Börsen und börsenähnliche Einrichtungen eine Grundab- gabe bezahlen, welche mehr als das Zehnfache ihrer Zusatzabgabe ausmacht. Dies ist ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts 6 nicht ver- fassungskonform und somit nicht zulässig. Mit einer im Vergleich zu heute erhöhten, jedoch stark differenzierten Grundabgabe für grosse Börsen, kleine Börsen und börsenähnliche Ein-

Betroffen sind die SIX SIS AG und die SIX x-clear AG als Betreiber von Effektenabwicklungssystemen. Beaufsichtigte Betreiber von Zahlungsabwicklungssystemen sind zur Zeit noch keine vorhanden. Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG, SR 954.1. Vgl. BGE 2C_733/2007, Erw. 6.2 sowie BVGE B-2334/2006, Erw. 5.5.7.

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richtungen sowie Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen kann dieser Mangel behoben werden. Im Vergleich mit den Börsen und den börseähnlichen Einrichtungen generieren Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen nur einen sehr beschränkten spezifischen Auf- sichtsaufwand. Es ist daher gerechtfertigt, von ihnen lediglich die Begleichung einer Grund- abgabe zu verlangen. Wie in Ziff. 2.2.1 bereits erwähnt, wurde der Bereich der Börsenaufsicht über die bisherige Regelung massiv durch die Banken und Effektenhändler quersubventioniert. Dies entspricht nicht den Absichten des Gesetzgebers, der eine Quersubventionierung jeder Art verhindern wollte. Mit der Ausgliederung dieses Bereichs in einen eigenen Aufsichtsbereich für die Be- rechnung der Aufsichtsabgabe kann dieser Mangel behoben werden. Durch die Einführung eines eigenen Aufsichtsbereichs für die Börsenaufsicht ist Art. 18 Abs. 2 FINMA-GebV, der vorsah, dass der Gesamtbetrag der Zusatzabgabe, den die Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen entrichten, 2.5 Prozent des Betrages der Zusatzabgabe des ganzen Banken- und Börsenbereichs nicht überschreiten durfte, hinfällig geworden. Das gleiche gilt für Art. 19 FINMA-GebV, der aufgrund der neuen Nummerierung wegfällt.

2.4 Neuregelung der Abgabe für die ungebundenen Versiche-

rungsvermittler

1Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Re- gistereintrag eine Grundabgabe. Die Grundabgabe deckt die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versi-

cherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler und wird gleichmässig auf die Anzahl Re- gistereinträge verteilt.

Die vorgesehene Grundabgabe für die ungebundenen Versicherungsvermittler ist nur knapp kostendeckend im Vergleich zum Aufsichtsaufwand, so dass künftige Veränderungen nicht zeitgerecht und verhältnismässig aufgefangen werden können. Dies wiederum könnte zu einer Quersubventionierung dieses Aufsichtsbereichs durch die anderen Bereiche führen. Um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Grundabgabe der Versi- cherungsvermittler nicht mehr mit einem fixen Betrag in der Verordnung festzuhalten, son- dern vorzusehen, dass sie jedes Jahr neu festgelegt wird, in dem die Aufsichtskosten gleichmässig auf aller registrierten Versicherungsvermittler verteilt werden.

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2.5 Überarbeiteter Gebührentarif für den Versicherungsbereich

in Franken

3 Bereich der Versicherungsunternehmen

3.3 Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemei- 1 000 - 12 000

nen Versicherungsbedingungen (art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG)

3.3a Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in 500 - 5 000 der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 VVG, Art. 127 AVO)

3.3b Verfügung über die Genehmigung von anderen Abfindungs- 1 000 - 12 000 werten (Art. 127 AVO)

3.7 Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung durch 5 000 - 50 000

Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG)

3.11 Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300 - 1 000

3.13 Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 5 000 - 10 000

Für den Versicherungsbereich wurden zahlreiche Gebührentarife erstmals mit der FINMA- GebV eingeführt. Aufgrund der damit gemachten Erfahrungen ergibt sich Änderungsbedarf bei verschiedenen Unter- oder Obergrenzen der Tarife (Ziff. 3.3, 3.11 und 3.13), sowie das Bedürfnis nach einem neuen Rahmentarif für die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung (Ziff. 3.3a). Prüfungshandlungen wie Vorortkontrollen, Inspektionen und Prüfungen der Jahresberichte sollen zudem neu den einzelnen Versicherungsunternehmen über die Gebührenpflicht nur überwälzt werden, wenn sie Anlass zur Prüfung oder Kontrolle gegeben haben. Die regulären Prüfungs- und Kontrolltätigkeiten werden dagegen über die Aufsichtsabgabe gedeckt. Dies bedingt redaktionelle Änderungen in einigen Teilen des Tarifs (Ziff. 3.7 und 3.13).

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