Erläuternder Bericht
zur Vernehmlassungsvorlage betreffend die Revision des Aus- landschweizer-Ausbildungsgesetzes
vom 1. Juni 2012
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INHALTSVERZEICHNIS
1. Abkürzungsverzeichnis 3
2. Einleitung 4
2.1 Einsetzung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe 4
2.2 Vorbereitung der Gesetzesrevision 5
3. Allgemeiner Teil 6
3.1 Ausgangslage 6
3.2 Schweizerschulen im Ausland 6
3.3 Unterstützung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland 8
3.4 Unterstützung der Schweizerschulen durch ihre Patronatskanton 9
3.5 Aufsicht und Betreuung 11
4. Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe 12
5. Erläuterungen zum Vorentwurf des „Bundesgesetzes über die
Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“ 13
Beilagen:
1. Weltkarte mit den Standorten der Schweizerschulen im Ausland
2. Weltkarte mit den Standorten der Ausbildungsförderung ausserhalb der
Schweizerschulen im Ausland
3. Tabelle „Bundesbeiträge an die Schweizerschulen im Ausland 2010/11,
2009/10, 2008/09, 2007/08 und 2006/07“
4. Tabelle „Beiträge ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland“ (Schuljahr
2008/09 bzw. 2009)“
5. Liste der Patronatskantone
Anhang: Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (Vorentwurf)
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1. Abkürzungsverzeichnis
AAG Auslandschweizer-Ausbildungsgesetz: Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 über die Förderung der Ausbildung junger Aus- landschweizerinnen und Auslandschweizer (SR 418.0) AAK Auslandschweizer-Ausbildungskommission AAV Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung: Verordnung vom 29. Juni 1988 über die Förderung der Ausbildung junger Aus- landschweizerinnen und Auslandschweizer (SR 418.01) AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) AJAS Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer; heute: „Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer“ (in der Schweiz) BAK Bundesamt für Kultur BBG Berufsbildungsgesetz: Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) BBL Bundesamt für Bauten und Logistik BBT Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBV Berufsbildungsverordnung: Verordnung vom 19. November
2003 über die Berufsbildung (SR 412.101)
EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDI Eidgenössisches Departement des Innern EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto- ren Educationsuisse bisher (bis 31.12.2011) Komitee für Schweizer Schulen im Aus- land EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EFV Eidgenössische Finanzverwaltung EVD Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement KPSBA Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Aus- land SR Systematische Rechtssammlung S.A. Società anonima: Aktiengesellschaft SuG Subventionsgesetz: Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SR 616.1) VILB Verordnung vom 5. Dezember 2008 über das Immobilienmana- gement und die Logistik des Bundes (SR 172.010.21)
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2. Einleitung
2.1 Einsetzung und Zusammensetzung der Arbeitsgruppe
Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 17. September 2010 das Eidgenössische De- partement des Innern (EDI) beauftragt, eine Arbeitsgruppe mit der Vorbereitung der Revision des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1987 über die Förderung der Aus- bildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (Auslandschweizer- Ausbildungsgesetz, AAG)1 zu betrauen. Die Arbeitsgruppe wurde so zusammen- gesetzt, dass in ihr die interessierten Departemente und die wichtigsten betroffenen Institutionen und Organisationen vertreten waren. Sie hatte folgende Zusammenset- zung:
Vertretungen interessierter Institutionen und Organisationen:
- Auslandschweizer-Ausbildungskommission (AAK): Dorothee Widmer, Präsi- dentin AAK und Präsidentin der Vereinigung der Patronatskantone, Liestal - Economiesuisse: Philipp C. Bauer, Projektleiter im Bereich Wirtschaftspolitik und Bildung, Economiesuisse, Zürich - Educationsuisse: Irène Spicher, Geschäftsführerin Educationsuisse, Bern - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK): Hans Ambühl, Generalsekretär EDK, Bern
Vertretungen der interessierten Departemente:
- EDI (Vorsitz und Federführung): Yves Fischer, Stellvertretender Direktor Bun- desamt für Kultur (BAK), und David Vitali, Chef der Sektion Kultur und Gesell- schaft BAK - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA): Jean- François Lichtenstern, Delegierter für Auslandschweizerbeziehungen, Kon- sularische Direktion, und Seraina Flury Schmid, Chefin des Stabs von Prä- senz Schweiz - Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD): Cornelia Hofstetter, Stv. Sek- tionsleiterin, Finanzdienst IV, Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) - Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD): Verena Weber, Res- sortleiterin Globale und Bilaterale Zusammenarbeit, Bundesamt für Berufsbil- dung und Technologie (BBT)
Sekretariat: Paul Fink, Stv. Chef der Sektion Kultur und Gesellschaft BAK
1 SR 418.0
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2.2 Vorbereitung der Gesetzesrevision
Der Auftrag an die Arbeitsgruppe lautete wie folgt: Aktualisierung und Optimierung des heutigen Fördermodells im Rahmen des gegenwärtigen Budgetkredits von 20 Millionen Franken. Gestützt auf den Bericht des Bundesrats vom 19. August 2009 „Schweizerschulen im Ausland. Rückblick und Ausblick“2 waren dabei folgende Vor- gaben zu berücksichtigen:
- Die Schweizerschulen im Ausland sind fortan stärker als bisher als Teil der schweizerischen Präsenz im Ausland zu betrachten. Neben ihrer ursprünglichen Rolle für die Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer soll ihre aussenpolitische, aussenwirtschaftspolitische und kulturpolitische Rolle besser zur Geltung kommen. Im Unterschied zu heute soll die Förderung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland inskünftig gleich gewichtet werden wie die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer. Die Subventionskriterien sollen dieser neuen Zielsetzung besser Rechnung tragen. - Die Fördermöglichkeiten sind zu erweitern, um mit den vorhandenen Mitteln mehr erreichen und den jeweiligen Gegebenheiten besser entsprechen zu kön- nen. - Schon heute bestehen Kooperationen mit anderen Ländern, z.B. mit deutschen oder französischen Auslandsschulen. Zu prüfen ist, ob in Zukunft auch Koope- rationen mit privaten, international tätigen Bildungsanbietern ermöglicht werden sollen – sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten. - Mit der dualen Berufsbildung verfügt die Schweiz über ein Ausbildungsangebot, das auch im Ausland auf grosses Interesse stossen kann – bei jungen Leuten im Gastland wie auch bei den dort niedergelassenen schweizerischen Unter- nehmungen. Die Berücksichtigung der dualen Berufsbildung ist daher im Rah- men der Gesetzesrevision zu prüfen. - Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für Bildungseinrichtun- gen eine mehrjährige Planung einfacher und besser zu verwirklichen, wenn Klarheit über die zu erwartenden Bundesbeiträge besteht. Um diesem Bedürfnis der Schulen Rechnung zu tragen, ist das Instrument des Zahlungsrahmens zu prüfen. Ein solcher Zahlungsrahmen könnte beispielsweise mit der Kulturbot- schaft 2016-2019 unterbreitet werden.
Die Arbeitsgruppe hat drei Plenarsitzungen durchgeführt und im Nachgang zur letz- ten Sitzung am 22. März 2011 einen Bericht und den dazugehörigen Vorentwurf zu einem neuen Gesetz im Juni / Juli 2011 in einer schriftlich durchgeführten Konsulta- tion gutgeheissen. Der Bericht der Arbeitsgruppe samt Vorentwurf bildete die Grund- lage für die Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates. Nachträg- 2 http://www.bak.admin.ch/kulturschaffen/04250/04257/index.html?lang=de
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lich wurde auch die später dazugekommene Frage der Eigentumsübertragung von bundeseigenen Schulliegenschaften an die Trägerschaften in die Vorlage integriert.
3. Allgemeiner Teil
3.1 Ausgangslage
Die mit der vorliegender Vernehmlassungsvorlage angestrebte Gesetzesrevision hat ihren Ursprung in einer Motion der Finanzkommission des Ständerates vom 5. Mai
2009 (09.3465), mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, dem Parlament einen
rückblickenden und ausblickenden Bericht über die Schweizerschulen im Ausland zu unterbreiten. Dem Auftrag des Parlaments entsprechend hat der Bundesrat, wie erwähnt, am 19. August 2009 einen Bericht mit dem Titel „Schweizerschulen im Ausland. Rück- blick und Ausblick“ verabschiedet. Der Bericht umfasst eine Darstellung des beste- henden Fördermodells; er erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen und die päda- gogischen, organisatorischen und politischen Auswirkungen und zeigt Handlungs- alternativen auf. Im Bericht werden drei Alternativen zum bestehenden Fördermodell evaluiert, wobei sich der Bundesrat zu Gunsten der Variante III aussprach:
• Variante I: Einstellung jeglicher Bundeshilfe • Variante II: Förderkonzept mit einer Reduktion des Bundesengagements um die Hälfte (nur noch 10 Millionen Franken statt bisher 20 Millionen Franken pro Jahr • Variante III: Aktualisierung und Optimierung des heutigen Förderkonzeptes (weiterhin 20 Millionen Franken pro Jahr): Die Präsenz schweizerischer Bil- dung im Ausland soll mit den zur Verfügung stehenden Mitteln verstärkt und verbessert werden.
Im Bericht vom 19. August 2009 wird auch die Motion Segmüller 09.3550 behandelt, welche die Festlegung der Beiträge an die Schweizerschulen im Ausland für eine ganze Legislaturperiode verlangt, um den Schulen eine grössere Planungs- und Bud- getsicherheit zu geben. Der Bericht bezeichnet eine solche Regelung als zweckmäs- sig.
Der Bericht wurde von den eidgenössischen Räten gut aufgenommen: Mit Annahme der Motion 09.3974 wurde der Bundesrat am 9. März 2010 einstimmig damit beauf- tragt, eine Revision des AAG im Sinne der vom ihm bevorzugten Variante III seines Berichtes vom 19. August 2009 vorzubereiten. Der Bundesrat hat in seinen Zielen für das Jahr 2012 die Gesetzesrevision vorgesehen und ihre Stossrichtung bestätigt (Ziel 25, S. 51).3
3 www.bk.admin.ch/themen/planung/04628/index.html?lang=de
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3.2 Schweizerschulen im Ausland
Heute unterstützt der Bund weltweit 18 Schweizerschulen im Ausland mit einem jähr- lichen Kredit von 20 Millionen Franken. Die Schweizerschulen sind private Bildungs- einrichtungen, die von Schweizer Schulvereinen mit einem ehrenamtlichen Vorstand (Schulkomitee) getragen werden. Die Bundesunterstützung ist von jeher als Hilfe zur Selbsthilfe konzipiert. Daher muss die Initiative zur Gründung einer Schweizerschule stets von einer Gruppe inter- essierter Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ausgehen. Die geltenden Rechtsgrundlagen geben der interessierten Auslandschweizervereinigung aber die Gewissheit, dass die von ihnen gegründete Schule vom Bund unterstützt wird, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Betriebsbeiträge des Bundes bilden die Gegenleistung für die gesetzlichen Auflagen und die sich daraus ergebenden Kosten, die die Schulen zur Wahrung ihres schweizerischen Charakters einzugehen haben. Die Bundesbeiträge decken durchschnittlich 25-30 % der gesamten Aufwen- dungen der Schulen. Haupteinnahmequelle der Schulen sind die Schulgelder. Bei- lage 3 informiert über die Bundesbeiträge an die Schweizerschulen im Ausland in den Schuljahren 2010/11, 2009/10, 2008/09, 2007/08 und 2006/07. Mit der kontinuierlichen Senkung des Subventionierungsgrades von ursprünglich
50 % bei Inkrafttreten des AAG im Jahr 1988 auf heute 25-30 % wurden die Schulen
vor die Notwendigkeit gestellt und von BAK und Educationsuisse dazu angehalten, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Dies führte dazu, dass die Schulen ihre Infra- struktur besser ausnutzen und die durchschnittlichen Klassengrössen erhöht haben. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Doppelführung der unteren Schulstufen zu, was den Schulen erlaubt, im Gymnasium, das nur einzügig geführt wird, noch respektable Klassenbestände aufzuweisen. Als Folge dieser Entwicklung stieg die Gesamtschülerzahl von 4'620 im Jahr 1985 auf 6'710 im Jahr 2010 an, während sich die Anzahl Schweizer Schülerinnen und Schüler in diesem Zeitraum stets zwischen 1'600 und 1'800 bewegte. Das EDI richtet den Schulen im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche pauschale Finanzhilfen an die Betriebskosten aus. Der pauschale Betriebsbeitrag des Bundes setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: aus einem Betrag pro Schweizer Schüler/in, abgestuft nach Schulstufe, und aus einem Betrag pro beitragsberechtigter Schweizer Hauptlehrkraft, wobei für Schulen in Übersee etwas höhere Ansätze zur Anwendung kommen. Die Anzahl beitragsberechtigter Hauptlehrerstellen hängt von der Anzahl Schweizer Schüler ab. Für jede Lehrstelle, an die Finanzhilfen geleistet werden sollen, müssen mindestens sechs Schweizer Schüler nachgewiesen werden (Art. 11 Auslandschweizer-Ausbildungsverordnung, AAV4). Einige Schulen haben sogenannte Filialschulen gegründet, d. h. Zweigbetriebe am Rande des schulischen Einzugsgebiets. Die Filialschulen, die einen integralen Teil der Schweizerschule bilden, führen meist nur bis zur Sekundarstufe I, ermöglichen deren Schülerinnen und Schülern aber in der Regel den Besuch der Sekundarstufe II am Hauptsitz der Schule.
4 SR 418.01
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Wie die Weltkarte in Beilage 1 veranschaulicht, sind die Schweizerschulen geogra- phisch wie folgt verteilt: Europa 7 (Bergamo, Catania, Mailand mit Filialschule in Co- mo, Rom, Barcelona, Madrid), Lateinamerika 8 (Mexiko-City mit Filialschulen in Cuernavaca und Querétaro, Bogota, Lima, Santiago, Sao Paulo mit Filialschule in Curitiba), Afrika 1 (Akkra) und Asien 2 (Bangkok, Singapur). Die Schweizerschulen in Akkra, Bergamo, Catania und Singapur führen nur bis zum Abschluss der Sekundar- stufe I; die anderen Schulen umfassen alle Schulstufen, vom Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II. Ihre Absolventinnen und Absolventen haben die Möglichkeit, ihre weitere Ausbildung sowohl an Bildungseinrichtungen in der Schweiz wie im Gastland fortzusetzen. Die Schweizerschulen sind Begegnungsschulen, in denen Kinder aus der Schweiz und aus dem Gastland gemeinsam von schweizerischen und einheimischen Lehr- kräften unterrichtet werden. Im Schuljahr 2010/11 bzw. 2011 betrug die Gesamt- schülerzahl 6‘710; davon waren 1‘742 Schweizer Schülerinnen bzw. Schweizer Schüler (26 %). Die Schweizerschulen erfreuen sich in ihrem jeweiligen Gastland einer hohen Wertschätzung. Ihre Bedeutung ist vielfältig. Sie spielen eine wichtige Rolle für den Anschluss an das schweizerische Bildungswesen, für die Präsenz der Schweiz im Ausland, für die Beziehungspflege zum Gastland, für den Bildungsplatz Schweiz und für die schweizerische Aussenwirtschaft. Auf all diesen Gebieten be- steht eine enge Zusammenarbeit zwischen der jeweiligen Schweizerschule und der zuständigen Vertretung. Die Schulen müssen als gemeinnützige Vereinigungen organisiert sein. Als solche sind sie steuerlich begünstigt und dürfen keine Gewinne ausschütten, sondern müssen diese ihrer Schule, insbesondere in Form von Investitionen, wieder zugute kommen lassen. Alle Schulen sind Mitglieder von Educationsuisse (mit Sitz in Bern), das ihre Interessen kollektiv vertritt und zu diesem Zweck eng mit verschiedenen Akteuren und Organisationen aus Politik und Wirtschaft zusammenarbeitet. Für seine vielfältigen Dienstleistungen erhält Educationsuisse vom EDA jährliche Betriebsbei- träge, gestützt auf Verordnung vom 26. Februar 20035 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen.
3.3 Unterstützung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland
Artikel 10 AAG gibt dem Bund die Möglichkeit, die Ausbildung junger Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer auch ausserhalb der anerkannten Schweizerschulen im Ausland zu unterstützen. Diese Hilfe kann in unterschiedlichen Formen erfolgen. Am wichtigsten sind die Beiträge für schweizerische Lehrkräfte an Deutschen, Französischen oder an Internationalen Schulen, die jeweils von einer Mindestzahl von Schweizer Kindern (15) besucht werden. Angemessene finanzielle Eigenleistungen der Gesuchsteller werden vorausgesetzt. Dies gilt auch für Kursbeiträge, vor allem für Unterricht in den schweizerischen Landessprachen oder Schweizer Geographie und Geschichte, oder für Ausbildungsmaterialbeiträge. Für
5 SR 195.11
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diese Formen der Unterstützung gilt eine Mindestzahl von acht bzw. sechs Schweizer Kindern. Die Zusammenarbeit mit den Auslandschulen unserer Nachbarstaaten und mit Internationalen Schulen erlaubt zum Teil Einsparungen, da sie oft eine wertvolle und kostengünstige Alternative zur Gründung einer eigenen Schweizerschule darstellen. Sie tragen zudem dazu bei, den Schweizer Kindern den Zugang zu diesen Bildungs- einrichtungen langfristig zu sichern. Die Kooperationen dienen der schweizerischen Präsenz im Gastland und erfolgen unsern Nachbarländern gegenüber im Geiste gutnachbarschaftlicher Beziehungen. Die Beilagen 2 und 4 informieren über den heutigen Stand der Hilfe gemäss Artikel
10 AAG. Gegenwärtig beteiligt sich der Bund an der Finanzierung von 13 Schweizer
Lehrkräften an neun Deutschen Schulen, während die Bundesrepublik Deutschland vier Gymnasiallehrkräfte an die Schweizerschule Bangkok und zwei Lehrpersonen an die Schweizerschule Akkra entsendet und damit deren Anstellungskosten zu
100 % übernimmt.
Der Bund engagiert sich ferner für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die in der Schweiz eine Berufslehre oder ein Studium absolvieren. Dies geschieht, indem der Bund gestützt auf Artikel 10 AAG dem Ausbildungswerk für junge Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (AJAS)6 eine jährliche Finanzhilfe ausrichtet. Die Geschäftsstelle des AJAS mit Sitz in Bern berät, betreut und unterstützt jährlich mehrere hundert schweizerische Jugendliche und junge Erwachsene aus dem Ausland bei der Absolvierung ihrer Ausbildung in der Schweiz. Die Geschäftsstelle führt in deren Auftrag 120 Stipendiendossiers. Zudem beantwortet AJAS jährlich zwischen 600 und 900 Anfragen, vorwiegend von Seiten junger Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich mit dem Gedanken tragen, ihre Ausbildung in der Schweiz fortzusetzen. Die Gesamtzahl an schweizerischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die die Dienstleistungen des AJAS in Anspruch nehmen, beträgt über 1‘000 pro Jahr. Zusammen mit den 450 – 500 schweizerischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die ebenfalls gestützt auf Artikel 10 AAG gefördert werden, kommen somit insgesamt mehr als 1'500 junge Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer in den Genuss einer Unterstützung nach Artikel 10 AAG. 2010 betrug das Total dieser Ausbildungsförderung rund 1.3 Millionen Franken (Beilage 4), also etwa
6 % des Budgetkredits von 20 Millionen Franken.
3.4 Unterstützung der Schweizerschulen durch ihre Patronatskantone
Artikel 8 AAG überträgt die Aufsicht in pädagogischen Belangen dem Patronatskan- ton. Er hat zu beurteilen, ob eine Schweizerschule in pädagogischer Hinsicht die Subventionsvoraussetzungen erfüllt. Gemäss Artikel 6 AAG unterstützen die Patro-
6 AJAS ist die Abkürzung von „Ausbildungswerk für junge Auslandschweizer“. Trotz Umbenennung des AJAS – heute „Verein zur Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer“ – hat die Bezeichnung AJAS nach wie vor ihre Gültigkeit.
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natskantone ihre Schulen in pädagogisch-fachlichen Fragen, was eine weite Palette von Tätigkeiten umfasst: Begutachtung des Schulsystems und des Lehrprogramms, Unterrichtsevaluation, Beratung, Lieferung von Ausbildungsmaterial zu günstigen Bedingungen, Förderung des Austausches von Schülerinnen und Schülern, Per- sonalevaluation bei der Anstellung von schweizerischen Lehrkräften, Unterstützung der Fortbildung vor Ort oder in der Schweiz sowie Beratung von zurückkehrenden Lehrpersonen beim Wiedereinstieg. Kantone, die ein Patronat übernehmen, gehen neben ihrer Aufsichtsfunktion also vor allem die Verpflichtung ein, ihrer Schule geldwerte Leistungen, d.h. fachliche Unter- stützung und Beratung sowie Evaluations- und Inspektionsbesuche vor Ort, zukom- men zu lassen. Eine Verpflichtung zur Leistung von Finanzbeiträgen ist mit dem Pat- ronat nicht verbunden. In Beilage 5 sind die Patronatskantone mit den von ihnen be- treuten Schweizerschulen aufgeführt. Die Patronatskantone haben auf den 1. Januar 1989 eine Vereinigung gebildet, die durch ein Mitglied in der AAK vertreten ist. Auf das gleiche Datum hin haben sich die Patronatskantone Richtlinien gegeben, die den Charakter von Empfehlungen für eine umfassende und wirksame Aufgabenerfüllung haben7. Die Leistungen, die diese Richtlinien den Patronatskantonen nahelegen, gehen über die gesetzlich vorge- sehenen Aufgaben hinaus. Erwähnt werden zum Beispiel die Beurlaubung von Lehr- kräften für die Tätigkeit an einer Schweizerschule oder die Ermöglichung des Verbleibs von Lehrpersonen in der kantonalen Pensionskasse. Einzelne Kantone tun ein Mehreres und gehen so weit, dass sie ihre Schweizerschule als assoziierten Betrieb anerkennen und so den kantonseigenen Schulen gleichstellen. Die Vereinigung der Patronatskantone ermöglicht periodische Leistungsvergleiche unter ihren Mitgliedern. Trotzdem sind die Unterschiede zwischen den Patronats- kantonen, sich für ihre Patenschule zu engagieren, beträchtlich – namentlich was die freiwilligen finanziellen Beihilfen für Investitionen betrifft. Zunehmend erbringen die Patronatskantone ihre regelmässigen Leistungen (vor allem Schulmateriallieferungen gratis oder zu Vorzugstarifen) zulasten des ordentlichen Budgets; sie haben dafür Kredite in der Grössenordnung von 20'000 bis 35'000 Franken pro Jahr eingestellt. Ausserdem richten mehrere Patronatskantone zulasten des Lotteriefonds fast jedes Jahr oder zumindest alle paar Jahre beträchtliche freiwillige Beiträge an die von ihnen betreuten Schulen aus. Im langfristigen Mittel belaufen sich die gesamten Investitionsbeiträge der Patro- natskantone auf mindestens 600'000 bis 700'000 Franken pro Jahr. Nach Schätzungen des BAK belief sich das Total dieser freiwilligen Finanzhilfe 2007 und 2008 im Durchschnitt auf 1.2 Millionen Franken pro Jahr. 2009 betrug die Finanzhilfe der Patronatskantone 914’000 Franken.
7 http://www.bak.admin.ch/kulturschaffen/04250/04257/04259/index.html?lang=de
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3.5 Aufsicht und Betreuung
Für die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizer ist nach geltendem Recht das EDI (BAK) zuständig. Gemäss Artikel 8 AAG hat die zuständige schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung die Aufsicht über die Einhaltung des AAG, das EDI die Oberaufsicht. Wie in Ziffer 3.4 dargelegt, obliegt die Aufsicht für pädagogische Fragen dem Patronatskanton. Die zuständige schweizerische Vertretung hält sich über die Verhältnisse der Schweizerschule vor Ort auf dem Laufenden und wohnt mindestens wichtigen Schul- komitee- und Schulvereinssitzungen als Beobachterin ohne Stimmrecht bei; sie nimmt zu den für die Finanzhilfen eingereichten Unterlagen der Schulen unabhängig und schriftlich Stellung und informiert das BAK über Vorkommnisse von besonderer Bedeutung (Art. 17 AAV). Auch bei Gesuchen um eine Unterstützung nach Artikel 10 AAG – für Bildungsprojekte ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland – nimmt die zuständige Vertretung zuhanden des BAK Stellung (Art. 14 Abs. 2 AAV). Für Grundsatzfragen, die sich beim Gesetzesvollzug stellen, steht dem EDI/BAK die AAK beratend zur Seite (Art. 11 AAG). In dieser Kommission sind die wichtigsten interessierten Behörden und Organisationen vertreten, insbesondere das EDA, die Schweizerschulen im Ausland, die EDK, die Vereinigung der Patronatskantone, Pro Helvetia, Economiesuisse, die Auslandschweizer-Organisation, Educationsuisse und der Dachverband Schweizer Lehrerinnen und Lehrer. Educationsuisse führt jedes Jahr eine dreitägige Konferenz für die Schulleitungen und Vorstandsmitglieder der Schweizerschulen und der anderen Bildungsprojekte im Ausland durch; diese Konferenz der Schweizer Schulen im Ausland ist zu einer fes- ten Institution geworden, die dem Gedanken- und Erfahrungsaustausch, der Kon- taktpflege und der Weiterbildung im Sinne von „Best Practices“ dient.
4. Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe
Wie in Ziffer 2.2 erwähnt, hat die Arbeitsgruppe drei Plenarsitzungen durchgeführt, am 14. Dezember 2010, 1. Februar und 22. März 2011. In die Vorbereitungsarbeit eingeflossen sind auch die Stellungnahmen der AAK und die Ergebnisse einer Sitzung mit den Vertretungen der Patronatskantone. Die AAK hat am 11. Februar 2011 getagt, die Vereinigung der Patronatskantone am 16. Feb- ruar 2011. Beide Gremien begrüssten die Stossrichtung der Gesetzesrevision und brachten zu einzelnen Fragen der Gesetzesrevision konkrete Anträge ein, die bei der weiteren Arbeit berücksichtigt wurden. Die mit der Vorbereitung der Gesetzesrevision betraute Arbeitsgruppe konnte sich bei ihren Beratungen nicht nur auf den Bericht des Bundesrats vom 19. August 2009 abstützen, vielmehr konnte sie ihre Arbeit gleich mit der Prüfung eines ersten provi- sorischen Gesetzesentwurfs des BAK beginnen. Am meisten zu diskutieren gaben folgende Punkte:
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- Stufengerechte Zuordnung der Kompetenzen - Regelungsdichte - Inhalt, Umfang und Finanzierbarkeit von neuen Fördertatbeständen
Die eingangs (Ziffer 2.2) erwähnten Vorgaben des Bundesrats für die Gesetzes- revision wurden stichwortartig wie folgt umgesetzt:
- Stärkere Gewichtung der Präsenz schweizerischer Bildung: Der Vorentwurf zu einem neuen Gesetz betont die Bedeutung der Schweizerschulen für die schweizerische Präsenz im Ausland, was im vorgeschlagenen neuen Namen des Gesetzes („Bundesgesetz über die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland“) zum Ausdruck kommt. Inhaltlich manifestiert sich die stärkere Gewich- tung der Präsenz schweizerischer Bildung in erster Linie wie folgt: 1. Verzicht auf Auflagen in Bezug auf einen Minimalanteil von Schweizer Schülerinnen und Schülern an den Schweizerschulen im Ausland, 2. Berücksichtigung der Ge- samtschülerzahl bei der Subventionsbemessung für Schweizerschulen sowie 3. Verpflichtung der Schulen und der anderen Trägerschaften schweizerischer Bil- dungsvermittlung, in Zusammenarbeit mit der zuständigen schweizerischen Ver- tretung die Beziehungen zu den ehemaligen Schülerinnen und Schülern zu pfle- gen. - Erhöhte Flexibilität: Die Lockerung der gesetzlichen Auflagen für anerkannte Schweizerschulen ermöglicht diesen eine grössere betriebliche Flexibilität und eine höhere Eigenfinanzierung. Dem Bund erlaubt dies Einsparungen zu Guns- ten anderer Fördermöglichkeiten. - Erweiterung der Fördermöglichkeiten: Zur Verstärkung und Weiterentwicklung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland sollen neu an Standorten, die für die schweizerische Aussenpolitik bedeutsam sind, Finanzhilfen für die Grün- dung und den Aufbau von Schweizerschulen im Ausland vergeben werden kön- nen. - Ausweitung der Kooperationen: Schweizspezifische Bildungsangebote mit be- sonderer Ausstrahlung im Gastland sollen unterstützt werden können, gege- benenfalls auch von gewinnorientierten Bildungsunternehmen. - Berufliche Grundbildung: Die berufliche Grundbildung soll gefördert werden kön- nen, sei es an Schweizerschulen im Ausland, sei es an anderen privaten Trä- gerschaften, jeweils in Zusammenarbeit mit schweizerischen Berufsverbänden und schweizerischen Unternehmungen im Gastland. - Planungssicherheit: Es wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen, wobei das Verfahren in der Verordnung geregelt werden soll.
Die Frage, welches Departement inskünftig für das Dossier „Präsenz schweizeri- scher Bildung im Ausland“ zuständig sein soll, hat die Arbeitsgruppe nicht beantwor- tet. Mit dem Bundesratsbeschluss vom 17. September 2010 wurde das EDI mit der Vorbereitung der Gesetzesrevision betraut. Die Frage der künftigen Anbindung wird
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nach der Vernehmlassung im Lichte der neu zu definierenden Auslandschweizerpoli- tik des Bundes zu beantworten sein. Der Bericht der Arbeitsgruppe bildete wie erwähnt die Grundlage für die vorliegende Vernehmlassungsvorlage.
5. Erläuterungen zum Vorentwurf des „Bundesgesetzes über die Präsenz
schweizerischer Bildung im Ausland“
Titel Das geltende Bundesgesetz vom 9. Oktober 1987 trägt den Titel „Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung junger Auslandschweizerinnen und Auslandschwei- zer“. Der vorgeschlagenen neue Titel „Bundesgesetz über die Präsenz schweizeri- sche Bildung im Ausland“ berücksichtigt und betont die angestrebte Neuausrichtung der Bundespolitik, was insbesondere im geänderten Zweckartikel zum Ausdruck kommt (Art. 2 Vorentwurf).
Art. 2 Zweck Wie aus dem Zweckartikel hervorgeht, soll mit dem neuen Gesetz gleichermassen die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland wie die Ausbildung der jungen Aus- landschweizerinnen und Auslandschweizer gefördert werden. In besonderem Masse gilt dies für die Schweizerschulen im Ausland: Sie dienen der schweizerischen Aus- senpolitik (inkl. Aussenwirtschaftspolitik und Aussenwissenschaftspolitik8). In glei- chem Sinne schliesst die Bildungspräsenz auch die kulturelle Präsenz mit ein. Im Vergleich zum AAG kommt der neue Zweckartikel einem eigentlichen Paradigmen- wechsel gleich. Dies hat Auswirkungen auf die Anerkennungsvoraussetzungen für die Schweizerschulen im Ausland wie auf die Kriterien für deren Unterstützung.
Art. 3 Voraussetzungen für die Anerkennung von Schulen Absatz 1: Die Kompetenz, eine Schweizerschule und damit ihre grundsätzliche Bei- tragsberechtigung, d.h. ihren Rechtsanspruch auf Finanzhilfen gemäss Artikel 9, an- zuerkennen, lag schon bisher beim Bundesrat. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Im Unterschied zum AAG regelt Artikel 3 aber nur die Grundvoraussetzungen für die Beitragsberechtigung, nicht aber deren Umfang (vgl. Art. 4 - 6). Während im AAG die Bestimmung enthalten war: „Der Bundesrat anerkennt …“ sieht Absatz 1 jetzt die Formulierung vor: „Der Bundesrat kann … anerkennen“. Damit wird Absatz 3 Rech- nung getragen, wonach der Bundesrat bei der Anerkennung von Neugründungen die Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik berücksichtigt. Die Anerkennung der Grundvoraussetzungen stellt einen Entscheid auf lange Sicht dar, während der Umfang des beitragsberechtigten Bildungsangebots kürzerfristigen
8 Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010: „Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bil- dung, Forschung und Innovation“, S. 14f und 17; s. www.sbf.admin.ch/bfi-international.pdf.
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Veränderungen unterliegen kann. Aufgrund dieser Differenzierung besteht die stufen- gerechte Lösung darin, für die erste Frage den Bundesrat, für die zweite Frage, d.h. für die Artikel 4 - 6, eine nachgeordnete Instanz als zuständig zu erklären. Es ist bei- spielsweise durchaus vorstellbar, dass eine Schweizerschule sich entschliesst, ihr bisheriges Bildungsangebot im Sinne von Artikel 5 durch ein zusätzliches Bildungs- angebot in der beruflichen Grundbildung zu erweitern, eventuell sogar im Sinne eines Pilotversuches. Dafür eine zusätzliche Anerkennung durch den Bundesrat vorzu- sehen, wäre unverhältnismässig; diese Aufgabe soll vom zuständigen Bundesamt wahrgenommen werden. Absatz 1 Buchstabe c: Mit dem gemeinnützigen Charakter ist die Tatsache ange- sprochen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht partikulären Interessen, sondern der Bildungseinrichtung selbst zugutekommen muss, insbesondere in Form von Investi- tionen. Absatz 1 Buchstabe d: Eltern von schweizerischen Kindern haben Anspruch auf ei- nen partiellen oder vollständigen Erlass des Schulgeldes, sofern sie nachweisen können, dass ihre wirtschaftliche Lage ein entsprechendes Entgegenkommen der Schule rechtfertigt. Absatz 1 Buchstabe f: Eine Präzisierung des Begriffes „angemessener Minimal- bestand“ ist in der Verordnung vorgesehen. Das Ziel sind pädagogisch und wirt- schaftlich ausreichend grosse Klassen- und Schulgrössen. Im Unterschied zum AAG sind keine Bestimmungen vorgesehen, die eine Minimal- zahl oder einen bestimmten Prozentsatz an Schweizer Kindern vorschreiben. Ent- sprechende Vorschriften führen immer wieder zu suboptimalen Betriebsgrössen. Um die gesetzlichen Auflagen einhalten zu können, nehmen Schweizerschulen heute oft weniger Schüler aus dem Gastland und aus Drittländern auf, als ihnen möglich und an sich erwünscht wäre. Der Verzicht auf die Schweizer-Schüler-Klausel vergrössert den betriebswirtschaftlichen Handlungsspielraum der Schweizerschulen und erlaubt ihnen mittel- bis längerfristig, mit tieferen Bundesbeiträgen zurechtzukommen, was anderen Förderungsformen zugutekommt. Den Bedürfnissen der Schweizer Kinder und Jugendlichen wird aber durch eine ganze Reihe von Bestimmungen im Vorent- wurf Rechnung getragen (vor allem Art. 3 Abs.1 Bst. d, g, i, j, l, m, n und o sowie Art. 4 – 6). Die Schweizer Kinder bilden zudem ein wichtiges Kriterium bei der Berech- nung des Bundesbeitrages. Absatz 1 Buchstabe g: Die Schule soll der kulturellen Vielfalt Rechnung tragen und dem schweizerischen Element im Unterricht das nötige Gewicht verleihen. Zur Kon- kretisierung dieser Regelung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorgesehen, wonach das Lehrprogramm ausreichenden Unterricht in einer schweizerischen Lan- dessprache sowie in Geographie, Geschichte und Staatskunde der Schweiz zu ent- halten hat. Absatz 1 Buchstabe h: Diese Bestimmung ist evolutiv zu verstehen. Die Anerken- nung einer neuen Schule soll daher auch erfolgen können, wenn die Sekundarstufe I noch nicht besteht, sondern Teil des Gesamtkonzeptes bildet, und erst der Kinder- garten und die Primarstufe in Betrieb sind.
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Absatz 1 Buchstabe i: Da viele Schulen eine grosse Zahl von Freifächern anbieten, muss nur der Unterricht im Kindergarten, der für den Spracherwerb besonders wich- tig ist, sowie in den promotionsrelevanten Fächern mehrheitlich von Schweizer Lehr- personen erteilt werden. Soweit dies noch nicht geschehen ist, wird die Schule im Einvernehmen mit dem Patronatskanton die promotionsrelevanten Fächer festlegen. In der Verordnung ist zudem die in Artikel 1 Absatz 2 AAV enthaltene Bestimmung aufzunehmen, wonach als schweizerische Lehrpersonen auch Lehrerinnen und Leh- rer gelten, die einen schweizerischen Lehrausweis (Patent, Diplom) besitzen, selbst wenn sie nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Zudem soll das zuständige Bundesamt wie bisher mit Zustimmung des Patronats- kantons auch Lehrerinnen und Lehrer, die diese Bedingung nicht erfüllen, aus- nahmsweise als schweizerische Lehrpersonen anerkennen können. Ohne diese Ausnahmeklausel wäre es in der Vergangenheit gelegentlich nicht möglich gewesen, auf der Sekundarstufe II geeignete Lehrpersonen (aus Deutschland) für die naturwis- senschaftlichen Fächer verpflichten zu können. Absatz 1 Buchstabe j: Im Sinne der Qualitätssicherung ist in der Verordnung eine Bestimmung vorgesehen, wonach in der Regel auf allen Stufen Lehrpersonen mit stufenspezifischer Lehrberechtigung unterrichten müssen. Absatz 1 Buchstabe k: Die Formulierung „mit mindestens einem Schweizer Kanton ein Patronatsverhältnis eingegangen ist“ trägt der Tatsache Rechnung, dass es die Institution des Kopatronats gibt, dass also einzelne Schweizerschulen mehr als einen Patronatskanton haben (Schweizerschule Bogota: Bern und Wallis; Schweizerschule Madrid: Schaffhausen und Zürich; Schweizerschule Sao Paulo/Curitiba: Basel-Stadt und Aargau). Der Gesetzestext versteht unter „Patronatskanton“ auch diese Möglich- keit. Absatz 1 Buchstaben n und o: Bisher kamen als Trägerschaften von Schweizer- schulen nur Auslandschweizervereinigungen in Frage (Art. 2 AAG). Angesichts der Tatsache, dass Milizsystem und Vereinsform auch im Bereich der Schweizerschulen im Ausland langfristig kaum die einzig denkbaren und möglichen Organisations- struktur bleiben werden, lässt der Vorentwurf die Frage, wie eine Schweizerschule organisiert sein soll, bewusst offen. Bis anhin war die strategische Leitung der Schule im Prinzip schweizerischen Bürge- rinnen und Bürgern vorbehalten. Das EDI konnte auf Gesuch der Schule Ausnahmen bewilligen (Art. 3 Abs. 5 AAG). Viele Schulen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die meisten von ihnen sind daran interessiert, Eltern mit spezifi- schen Kenntnissen, Engagement und guten Verbindungen im Gastland in ihrem Vor- stand zu haben, unabhängig von deren Staatsbürgerschaft. Die Auflage, dass die strategische Leitung der Schule mehrheitlich in schweizerischen Händen liegen muss, reicht daher und liegt im Interesse der Schulen. Unter Schulleitung ist die oberste operative Leitung der Schule zu verstehen. Die administrative Leitung ist ihr untergeordnet. Absatz 3: Mehrere Schweizerschulen befinden sich in Ländern, die gegenwärtig ein rasches Wirtschaftswachstum kennen (Brasilien, Chile, Mexiko und Thailand). In
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zahlreichen aufstrebenden Regionen sind die Schweizerschulen indessen noch nicht vertreten. Aus heutiger Sicht wären entsprechende Bildungseinrichtungen in Ländern wie China, Indien, Südkorea, Vietnam oder Russland besonders willkommen.
Art. 4 Voraussetzungen für die Anerkennung der allgemeinbildenden Se- kundarstufe II Die Sekundarstufe II zählt gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h nicht zu den Grundvoraussetzungen einer Schweizerschule. Der Logik dieses Gesetzes folgend obliegt die Anerkennung der Beitragsberechtigung der Sekundarstufe II dem zustän- digen Bundesamt. Die Anerkennung setzt ein überzeugendes Gesuch inkl. Investitionsrechnung voraus. Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Ein- vernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der KPSBA (s. Erläute- rungen zu Art. 20).
Art. 5 Voraussetzungen für die Anerkennung von Angeboten der berufli- chen Grundbildung Die Berücksichtigung der Berufsbildung – und damit ihre Gleichstellung mit der All- gemeinbildung – bildet einen zentralen Punkt der Variante III des bundesrätlichen Berichts vom 19. August 2009.9 Auch der Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 „Internationale Strategie der Schweiz im Bereich Bildung, Forschung und Inno- vation“ bestätigt die Auffassung, wonach die Schweiz Modelle für den Export insbe- sondere in der Berufsbildung unterstützen sollte. Er nimmt dazu wie folgt Stellung: „Die Schweizer Schulen im Ausland könnten hier ebenfalls einen wichtigen Anker- punkt bilden und sollten bei der Umsetzung dieser Überlegungen nicht fehlen. Damit kann das Qualitätsimage der Schweiz im Ausland für die internationale Positionie- rung der Bildung genutzt werden.“10 Im gleichen Sinnes äussert sich der Aussenpoli- tische Bericht 2010 des Bundesrates vom 10. Dezember 2010.11 Die vorliegende Bestimmung setzt dieses Anliegen für die Schweizerschulen im Aus- land um, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Vorentwurf zusätzlich für andere schweize- rische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung. In bei- den Fällen geht es um die Vermittlung der betrieblich organisierten Berufsbildung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV)12; ausgeschlossen ist dagegen die Förderung der schulisch or- ganisierten Grundbildung, etwa in Form von Lehrwerkstätten (Art. 6 Bst. b BBV). Die Prüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ und für das eid- genössische Berufsattest EBA können sowohl in der Schweiz wie im Gastland abge- legt werden, je nach Möglichkeit der Schule bzw. des Patronatskantons.
9 Bericht vom 19. August 2009, S. 28f. 10 Bericht des Bundesrates vom 30. Juni 2010 (wie Fussnote 8).
11 BBl 2011 1013
12 SR 412.101
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Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Ein- vernehmen mit dem Patronatskanton und dem BBT sowie nach Konsultation der KPSBA (s. Erläuterungen zu Art. 20).
Art. 6 Voraussetzungen für die Anerkennung von Filialschulen Unter Filialschulen versteht man eine Dépendance, also einen Zweigbetrieb der Schweizerschule. Das AAG enthält keine Bestimmungen zu den Filialschulen. Neu soll im Gesetz eine ausdrückliche Grundlage geschaffen werden, welche die Schaf- fung und Unterstützung von Filialschulen vorsieht. Das BAK hat der AAK aber schon 1991 das Gesuch der Schweizerschule Mexiko, in Cuernavaca eine Filialschule führen zu können, zur Stellungnahme vorgelegt. Die AAK hat aufgrund dieses Gesuchs die Bedingungen festgehalten, die erfüllt sein müssen, damit die gewünschte Bewilligung erteilt werden kann. 1996 hat das BAK gestützt auf Empfehlungen der AAK Richtlinien für die Bewilligung der Beitrags- berechtigung von Filialschulen formuliert; sie halten die Voraussetzungen fest, denen entsprochen werden muss, damit eine Filialschule als integraler Bestandteil der Schweizerschule betrachtet werden kann. Die Voraussetzungen sollen nunmehr auf Verordnungsstufe geregelt werden. Der Entscheid des zuständigen Bundesamts über die Anerkennung erfolgt im Ein- vernehmen mit dem Patronatskanton und nach Konsultation der KPSBA (s. Erläute- rungen zu Art. 20). Folgende Schweizerschulen verfügen über Filialschulen: Mexiko-City mit Cuernava- ca und Querétaro, Sao Paulo mit Curitiba – seit 2008 in Form einer gemeinsamen Schweizerschule Sao Paulo/Curitiba (Associação Escola Suíço-Brasileira) – und Mailand mit Como (seit Herbst 2011). Der Entstehung von Filialschulen liegen zwei einander meist ergänzende Hauptmotive zugrunde: die Berücksichtigung schulischer Bedürfnisse von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die am Rand des Einzugsgebiets einer Schweizerschule wohnen, und wirtschaftliche Überlegungen in Bezug auf die Sekundarstufe II; Filialschulen führen in der Regel nur bis zur Sekun- darstufe I und sind daher „Zulieferbetriebe“ für das Gymnasium am Hauptsitz der Schweizerschule; sie tragen zu ausreichend grossen Klassenbeständen auf der Gymnasialstufe bei, was pädagogisch und wirtschaftlich von Vorteil ist und die schweizerische Präsenz im Gastland verstärkt.
Art. 7 Sozialversicherung der schweizerischen Lehrpersonen Der vorliegende Artikel regelt die Fragen der Sozialversicherung der an den Schwei- zerschulen im Ausland beschäftigten Schweizer Lehrpersonen. Da diese in ihrer grossen Mehrheit nach einigen Jahren Auslandstätigkeit wieder in die Schweiz zu- rückkehren, geht es vor allem um die Vermeidung von Versicherungslücken bei den schweizerischen Sozialwerken. Die sie beschäftigenden Schweizerschulen müssen den gesetzlichen Arbeitgeberanteil an die Versicherungsbeiträge leisten. In den Län- dern, wo die schweizerischen Lehrpersonen der schweizerischen AHV/IV freiwillig
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beitreten können, müssen ihnen die Schulen die Hälfte der Beiträge an diese Ver- sicherung erstatten. Schweizer Lehrpersonen, welche an Schweizerschulen in Europa tätig sind, sind auf Grund des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union weiterhin in der obligatorischen AHV/IV versichert. Schweizer Lehrpersonen in Chile können sich auf Grund des Sozialversicherungsabkommens mit Chile ebenfalls weiterhin in der obli- gatorischen AHV versichern. Den schweizerischen Lehrpersonen an den übrigen Schweizerschulen in Übersee steht es frei, sich in der freiwilligen AHV/IV zu ver- sichern. Zudem können diese Lehrpersonen auf Gesuch hin die obligatorische Versi- cherung gemäss Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)13 weiterfüh- ren, da Educationsuisse die Abrechnungs- und Beitragspflicht gegenüber der Eidge- nössischen Ausgleichskasse übernimmt. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Lehrpersonen während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligato- risch oder freiwillig in der AHV versichert gewesen sein müssen, und zwar unmittel- bar vor Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Schweizerische Lehrpersonen, die die Voraussetzungen des AHVG nicht erfüllen, sind im jeweiligen Staat der Erwerbstä- tigkeit zu versichern. Bietet der jeweilige Staat keinen ausreichenden Sozialversiche- rungsschutz, sind die Lücken über private Versicherungen abzudecken. Ein analoges Vorgehen ist gegebenenfalls auch bei der beruflichen Vorsorge vorzusehen. Die berufliche Vorsorge muss den Anforderungen des entsprechenden Bundes- gesetzes genügen. Die Schulen haben ihre Arbeitgeberpflicht zu erfüllen. Sie versi- chern ihre schweizerischen Lehrpersonen bei deren angestammten kantonalen Pen- sionskassen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen der Kassen dies zulassen, oder bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA. Je nach Kasse kann dies höchst un- terschiedliche Belastungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen. Aus diesem Grund steht der Entscheid, wenn eine Wahl möglich ist, der Schule zu. Der versicherte Verdienst bei der Publica wird wie bisher durch das zuständige Bun- desamt je nach Schulstufe pauschal festgelegt. Wie in den vergangenen Jahrzehn- ten erfolgt die Anpassung der versicherten Verdienste grundsätzlich im gleichen Aus- mass und zum gleichen Zeitpunkt wie beim Bundespersonal. Was die Kranken- und Unfallversicherung betrifft, sollen die Schulen für einen Versi- cherungsschutz sorgen, der dem in der Schweiz üblichen vergleichbar ist.
Art. 8 Meldepflichten Es versteht sich von selbst, dass die Schulen gehalten sind, das zuständige Bundes- amt über einschneidende Ereignisse zu orientieren, die ihren Betrieb unmittelbar und kurzfristig beeinflussen. Der Meldepflicht unterliegen aber auch Entwicklungen, die nur mittel- oder langfristig die Voraussetzungen für die Anerkennung berühren. In besonderem Masse gilt dies für die finanzielle Situation der Schulen. Schwierigkeiten finanzieller Natur können das weitere Bestehen der Schule gefährden und das Anse-
13 SR 831.10
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hen der Schweiz beeinträchtigen; für die Aufrechterhaltung der Anerkennung einer Schule sind sie daher von grundlegender Bedeutung. Aus diesem Grund verfolgt das BAK schon seit langem aufmerksam die finanzielle Entwicklung der Schweizerschulen und interveniert frühzeitig, wenn Probleme auf- treten. Die Schulen verfügen seit nunmehr zehn Jahren über eine einheitliche elek- tronische Rechnungslegung und unterliegen einem kontinuierlichem Reporting und Controlling. Die digitalisierte Berichterstattung an das BAK umfasst Betriebsrech- nung, Bilanz, Geldfluss, Voranschlag und Finanzplanung. Zudem erhielten die Schu- len ein Handbuch, das eine einheitliche Verbuchung sicherstellt und ein besseres Benchmarking ermöglicht. Die Schulen verfügen als Analyseinstrument über ein Pro- gramm zur Datenauswertung (Kennzahlen) in Form von Tabellen und Grafiken. Seit 2008 verlangt das BAK von den Schulen zudem eine detaillierte vierjährige Finanz- planung. Sie beruht auf einem einfachen Format eines Business Plans und enthält Plan-Erfolgsrechnung, Plan-Bilanz, Finanzierungsplan und einige zusätzliche Infor- mationen. Die BAK-Berichterstattung befolgt die neuen Richtlinien des Swiss GAAP FER (FER = FachEmpfehlungen zur Rechnungslegung), die zum Standard für die Finanzberichterstattung in der Schweiz geworden sind.
Art. 9 Art und Bemessung der Finanzhilfen Absatz 1: Eine Schule, die vom Bundesrat im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 anerkannt worden ist, hat einen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen des Bundes. Da eine Schule auf Dauer angelegt ist und ihre Organisation, ihr Lehrkörper und ihr Bildungsangebot weitgehend durch die Auflagen des Bundesgesetzes bestimmt werden, braucht sie eine gewisse Rechtsicherheit in Bezug auf die Gewährung von Bundesbeiträgen. Hinzu kommt, dass eine Schule ohne Imageschaden nicht kurzfristig ihren Lehrkör- per und ihr Bildungsangebot um- oder kurzfristig ihren Betrieb einstellen kann.
Absatz 2: Im Unterschied zum AAG werden nicht nur die Anzahl Schweizer Schüle- rinnen und Schüler (und neu: auch Schweizer Lernender) und die Anzahl beitrags- berechtigter Schweizer Lehrpersonen, sondern auch die Anzahl nichtschweizerischer Kinder und Jugendlicher als Kriterium für die Beitragsbemessung herangezogen. Damit soll die Leistung der Schweizerschulen für die Präsenz schweizerischer Bil- dung im Gastland auch finanziell Berücksichtigung finden. Allerdings werden die Bei- träge pro Schweizer Schüler und Lernender höher liegen als jene für Schüler und Lernender ohne schweizerisches Bürgerrecht. Da in den vergangenen Jahrzehnten die Zahl der Lehrpersonen, die – oft auch im Interesse der Schweizerschulen – Teilpensen unterrichten, gestiegen ist, ist es un- umgänglich, für die Bemessung der Finanzhilfe an beitragsberechtigte Lehrpersonen den Schulstufen angepasste Vollzeitäquivalenzen in der Verordnung festzulegen.
Absatz 3: Wie in den geltenden Rechtsgrundlagen soll die Anzahl beitragsberechtig- ter Lehrpersonen in der Verordnung geregelt werden. Heute müssen für jede Lehr- person, an die Finanzhilfen ausgerichtet werden sollen, mindestens sechs Schweizer
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Schüler nachgewiesen werden (Artikel 11 AAV). In Zukunft kommt als weiteres Krite- rium der Gesamtschülerbestand hinzu.
Absatz 4: Nicht nur die Gesetzgebung des Gastlandes, sondern auch überzeugende pädagogische Gründe können – die Zustimmung des Patronatskantons vorausge- setzt – ausnahmsweise die Anstellung einer nichtschweizerischen Lehrperson nahe- legen, so z.B. das Erteilen von Englisch durch eine muttersprachliche Lehrperson.
Absatz 5: Der Bundesrat wird die in den Absätzen 2 – 4 genannten Kriterien, die die Berechnungsgrundlage bilden, in der Verordnung präzisieren. Die entsprechenden Bestimmungen sind auf Dauer angelegt. Die Beitragssätze für die einzelnen Kriterien müssen hingegen je nach Höhe des Budgetkredits kurzfristig geändert werden kön- nen. Der Bundesrat wird die Festlegung der Beitragssätze daher an das zuständige Departement delegieren. Die Festlegung soll in Form einer Departementsverordnung geschehen.
Art. 10 Ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen Auch das geltende Gesetz enthält eine Bestimmung, die ausserordentliche Zulagen für bedrohte Schulen ermöglicht (Art. 5 AAG). Um ein „Grounding“ abzuwenden, das dem Ansehen der Schweizerschulen und der Schweiz massiv und nachhaltig scha- den würde, sollte die Möglichkeit ausserordentlicher Zulagen im Gesetz vorgesehen werden. Diese Zulagen sollen entweder mit dem Ziel gewährt werden, einer Schule wieder auf die Beine zu helfen und ihr eine weitere Existenz zu ermöglichen oder aber eine geordnete Schliessung zu gewährleisten.
Art. 11 Übertragung von Liegenschaften Im Rahmen der Aufgabenüberprüfung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 4. No- vember 2009 das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) damit beauftragt, die Straffung des Portfolios bei den zivilen Bundesbauten zu prüfen. Darunter fallen auch die beiden Liegenschaften der Schweizerschulen in Catania und Rom, die Eigentum des Bundes sind. Durch die Abtretung der beiden Schulgebäude will der Bund die Kosten für Investitionen und Unterhalt einsparen bzw. auf den Nutzer übertragen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich auch inskünftig – etwa infolge einer Liegen- schaftsschenkung an den Bund – eine vergleichbare Ausgangslage wieder einstellen könnte. Daher wird aus konkretem Anlass die Form einer generell-abstrakten Norm vorgesehen. Die Schweizerschule Catania wurde 1904 gegründet und verfügt seit 1929 über ein eigenes Schulgebäude. Die entsprechende Liegenschaft wurde 1928 gänzlich aus Mitteln der Schweizer Kolonie erworben, um der Schweizerschule und dem Schwei- zer Klub geeignete eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen zu können. Auf- grund der Bundesratsbeschlüsse vom 17. April und 1. Mai 1942 wurden die Aktien der S.A. Casa Elvetica auf den Bund überschrieben, um die Schule vor italienischer Einflussnahme absichern zu können. Auf Ersuchen der Schule und ohne finanzielle Gegenleistung erwarb der Bund durch Übernahme des Vermögens der S.A. Casa
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Elvetica 1955 das volle Eigentum an der Liegenschaft, und die S.A. Casa Elvetica wurde aufgelöst. Die Liegenschaft befindet sich in einem guten Zustand. Grössere Sanierungen wurden zu Beginn des Jahres 2000 durchgeführt. Die Unterhaltskosten werden vom Bund getragen. In den letzten zehn Jahren beliefen sich die Unterhalts- kosten auf insgesamt 868‘000 Franken, pro Jahr also rund 90‘000 Franken.
Wert der Liegenschaft Catania gemäss Anlagebuchhaltung per 31.12.2010
Liegenschaft Anschaffungswert Kumulierte Abschrei- Buchwert (CHF) (CHF) bungen (CHF)
Catania, Via.R.Imbriani 34 1‘896‘690 1‘192‘205 704‘485
Die Schweizerschule Rom wurde 1946 gegründet. Gestützt auf einen Bundesrats- beschluss vom 31. Oktober 1947 erwarb der Bund auf Initiative der Schweizer Kolo- nie im gleichen Jahr die zentral gelegene Liegenschaft Cimino. Sie besteht aus zwei Objekten und dient die Zwecke der Schweizerschule und der Schweizer Kolonie. Der Kaufpreis betrug 55 Millionen Lire; erforderlich waren zudem 10 Millionen Lire für notwendige Umbau- und Unterhaltsarbeiten. Zu den benötigten 65 Millionen Lire trug die Schweizer Kolonie 20 Millionen Lire bei, der Bund brachte 45 Millionen Lire auf; davon stammten 25 Millionen Lire aus liquiden Beständen des EDA in Italien und
20 Millionen Lire durch Konversion von Forderungen des Bundes gegenüber Italien
für die Betreuung von italienischen Internierten und Flüchtlingen in der Schweiz. Die Liegenschaft wird vom BBL betreut. Im Jahre 2002 wurde der Kindergarten im Betrag von 2,2 Millionen Franken umfassend saniert. Die Schule plant weitere bauliche Sa- nierungsmassnahmen im Umfang von rund 10 Millionen Franken. Der Unterhalt kommt dem Bund durchschnittlich auf rund 150‘000 Franken pro Jahr zu stehen.
Werte der Liegenschaft Rom gemäss Anlagebuchhaltung per 31.12.2010
Liegenschaft Anschaffungswert Kumulierte Abschrei- Buchwert (CHF) (CHF) bungen (CHF)
Roma, Via Malpighi 14, 5‘966‘061 1‘704‘589 4‘261‘472 Scuola Svizzera Roma, Via Malpighi 14, 2‘075‘356 592‘959 1‘482‘397 Asilo Total 8‘041‘417 2‘297‘548 5‘743‘869
Der Marktwert der Liegenschaft wird gegenwärtig auf rund 12 Millionen Euro ge- schätzt. Die Schweizerschule Rom bezahlt keine Miete. Die Marktmiete wird auf ca. 480‘000 Euro jährlich veranschlagt. Vorgesehen ist die Übertragung der Liegenschaft an die Schweizerschule Rom oder, wie vom Schulkomitee der Schweizerschule vorgeschlagen, an eine noch zu grün-
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dende Stiftung. Zu diesem Zweck soll in der Schweiz eine Stiftung gegründet wer- den, in deren Stiftungsrat voraussichtlich vertreten sein werden: die Schweizerschule Rom, die Auslandschweizergemeinschaft Rom, der Patronatskanton St. Gallen und eventuell, falls erwünscht, die Schweizerische Eidgenossenschaft (EDA, vertreten durch die Schweizerische Botschaft in Rom). Die Übertragung der Liegenschaft soll zu einem symbolischen Betrag von 1 Million Franken erfolgen, gestaffelt auf 4 Jahre, verbunden mit einer ausserordentlichen Abschreibung von 4,7 Millionen Franken für die Schweizerische Eidgenossenschaft. Da der Bund die Liegenschaft der Schwei- zerschule Catania seinerzeit unentgeltlich erwerben konnte, wird die unentgeltliche Übertragung der Liegenschaft an die Schweizerschule Catania, verbunden mit einer ausserordentlichen Abschreibung von 0,7 Millionen Franken für die Schweizerische Eidgenossenschaft vorgeschlagen. Durch die Übertragung der Eigentumsrechte an der Schulliegenschaft Rom und Ca- tania ergeben sich für den Bund erhebliche Einsparungen, sowohl was den Unterhalt der beiden Schulen wie die vorgesehene Sanierung der Schweizerschule Rom be- trifft. Die Liegenschaften der Schweizerschulen Catania und Rom sind Teil des Immobi- lienportefeuilles des BBL nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 5. Dezember 200814 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB). Das BBL ist daher nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a VILB als zuständi- ges Bau- und Liegenschaftsorgan zum Verkauf von Liegenschaften befugt. Der Ver- kauf an Kantone, Gemeinden oder Private hat zu Marktpreisen (Art. 13 Abs. 3 VILB) zu erfolgen. Nach Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)15 han- delt es sich bei den Finanzhilfen um geldwerte Vorteile, die gewährt werden, um eine vom Empfänger gewählte Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Unter die geldwerten Vorteile fallen insbesondere unentgeltliche oder verbilligte Sachleistungen. Bei einer Liegenschaftsschenkung (Unentgeltlichkeit) oder bei einer Übertragung zu einem symbolischen Preis (Verbilligung) handelt es sich daher um einen Bundesbeitrag (ei- ne Subvention). Subventionen bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage. Dabei kann das SuG als blosses Rahmengesetz nicht für die Abstützung eines spezifischen Beitragsgeschäfts herangezogen werden. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Grundlage in einem subventionsrechtlichen Spezialerlass, welche mit dem vorlie- genden Artikel geschaffen wird. Die Übertragungen der Liegenschaften erfolgen unter der Auflage, dass sie als Schweizerschulen genutzt werden. Allfällige Erlöse einer späteren Veräusserung müssen zu Gunsten von anerkannten Schweizerschulen im Ausland verwendet wer- den. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Übertragungsverträgen situationsgerecht zu konkretisieren. Denkbar ist etwa, den Veräusserungserlös für den Erwerb eines Ersatzstandortes zu verwenden, oder, falls kein solcher zur Verfügung steht, die ent- sprechenden Mittel auf Anordnung des zuständigen Bundesamts direkt einer ande-
14 SR 172.010.21 15 SR 616.1
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ren anerkannten Schweizerschule zukommen zu lassen oder den Erlös dem Anton- Cadonau-Fonds16 zuzuwenden. Aus dem Zinsertrag des Anton-Cadonau-Fonds und den finanziellen Mitteln, die des- sen ursprüngliches Kapital von 300‘000 Franken übersteigen, können den Schwei- zerschulen Beiträge für Zwecke zugesprochen werden, die in den einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen sind. Da der Bund seit 1980 den Schweizer- schulen im Ausland keine Baubeiträge zu Lasten des ordentlichen Budgetkredits mehr ausrichten kann, bildet der Anton-Cadonau-Fonds seither die einzige Möglich- keit des Bundes, anerkannten Schulen einen bescheidenen Beitrag für Investitions- vorhaben zukommen zu lassen. Bei Anton Cadonau (1850 – 1929) handelt es sich um einen Auslandschweizer, der insbesondere durch seine Handelstätigkeit in Singapur einen grossen Reichtum er- warb. Der aus seinen Mitteln zu Gunsten der Schweizerschulen im Ausland gebildete Spezialfonds wird vom BAK verwaltet.
Art. 12 Entzug der Anerkennung, befristete Anerkennung, Anerkennung mit Auflagen Die in Artikel 12 enthaltene Kann-Formel gibt dem Bundesrat die notwendige Flexibi- lität bei der Beurteilung der Frage, ob einer Schule die Anerkennung entzogen wer- den soll oder nicht. Konkret heisst dies, dass der Bundesrat einer Schule die Aner- kennung nicht entziehen wird, wenn sie beispielsweise während zweier oder dreier Jahre den Voraussetzungen nicht in allen Punkten entspricht. Anders verhält es sich, wenn die mangelnde Gesetzeskonformität nicht auf vorübergehende Gegebenheiten, sondern auf dauerhafte Veränderungen zurückzuführen ist. Sofern die Vorausset- zungen für die Anerkennung dauernd fehlen, wird sie der Bundesrat entziehen. Bestehen indessen berechtigte Aussichten, dass die Schule die gesetzlichen Vor- aussetzungen früher oder später wieder erfüllen kann, hat der Bundesrat die Mög- lichkeit, ihr nach dem Entzug eine befristete Anerkennung oder eine Anerkennung mit Auflagen zu erteilen.– Vor einem Entzug der Anerkennung ist nicht nur der Patro- natskanton, sondern auch die KPSBA zu konsultieren.
Art. 13 Formen Bei den anderen Formen der Vermittlung schweizerischer Bildung handelt es sich nur beschränkt um grundlegende Neuerungen, da bereits Artikel 10 AAG die Mög- lichkeit bietet, die Ausbildung ausserhalb der Schweizerschulen im Ausland zu unter- stützen (vgl. oben Ziffer 3.3 sowie Beilagen 2 und 4). Die in Absatz 3 genannten Vor- aussetzungen für eine Förderung des Bundes erlauben einen gezielten Mitteleinsatz. Sollten indessen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen, kann das zuständige Departement eine Prioritätenordnung erlas- sen, nach der die Gesuche beurteilt werden (Art. 13 Abs. 2 SuG17). Bei Förderungs-
16 SR 418.3 17 SR 616.1
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formen, die längerfristig angelegt sind, können Finanzhilfen auch durch einen Leis- tungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 SuG gewährt werden.
Absatz 1: Nach Artikel 10 AAG konnte der Bund bisher nur „Auslandschweizerverei- nigungen und schweizerische Organisationen“ unterstützen. Der Vorentwurf geht in diesem Punkt weiter und spricht von „schweizerische Trägerschaften oder Träger- schaften mit schweizerischer Beteiligung“. Die Formulierung des AAG war und ist zu restriktiv, da schon heute – gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a AAG – ge- meinsame Schulen mit Drittstaaten unterstützt werden können.
Absatz 2 Buchstabe a: Im Unterschied zu den anerkannten Schweizerschulen im Ausland, deren Unterrichtsprogramm sowohl den Anschluss an das Bildungswesen in der Schweiz wie im Gastland ermöglicht, gelten als Internationale Schulen (mit Schweizer Trägerschaft gemäss Art. 13 Abs. 1) Bildungseinrichtungen mit betont in- ternationalem Charakter, in der Regel mit Englisch oder der Sprache des Gastlandes als Unterrichtssprache und einem Angebot an Deutsch- und Französischunterricht. Ihr Lehrprogramm richtet sich in erster Linie auf die Bedürfnisse des Gastlandes und einer international tätigen Kundschaft aus. Absatz 2 Buchstabe c: Nicht nur Schweizerschulen im Ausland, sondern auch ande- re Trägerschaften sollen eine betrieblich organisierte schweizerische Berufsbildung anbieten können (vgl. die Erläuterungen zu Art. 5). Absatz 2 Buchstabe d: Diese Form der Vermittlung schweizerischer Bildung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt.18 Absatz 2 Buchstabe e: Mit dieser Bestimmung wird die bisherigen Förderung des AJAS weitergeführt (vgl. Ziffer 3.3 und Beilage 4). Die Unterstützung des AJAS ist im AAG nicht explizit aufgeführt, sondern war bloss in der Botschaft zum AAG (BBl 1987 I 117) – in den Erläuterungen zu Artikel 10 AAG – erwähnt worden. Absatz 2 Buchstabe f: Diese Form der Bildungsförderung ist schon im AAG enthalten und hat sich in der Praxis bestens bewährt. Absatz 2 Buchstabe g: Es handelt sich um eine neue Bestimmung. Wie im Bericht des Bundesrats vorgesehen19, sollen auch Kooperationen mit privaten Bildungsan- bietern ermöglicht werden – sofern sie dank Bundesunterstützung zusätzliche Dienstleistungen im Interesse unseres Landes anbieten. Diese Zusammenarbeit ist auch deshalb von Bedeutung, weil sich auf diesem Weg die schweizerische Präsenz namentlich in wirtschaftlichen Wachstumsregionen am ehesten und am leichtesten verstärken liesse. Absatz 2 Buchstabe h: Diese Form der Unterstützung ist bereits im AAG enthalten (Art. 10 Abs. 2 Bst. f). Sie gestattet, auch den Bedürfnissen von kleineren Gruppie- rungen von Auslandschweizern Rechnung zu tragen, und stellt gelegentlich eine kos- tengünstige Alternative zur Gewährung von Beiträgen für eine schweizerische Lehr- person an einer Auslandsschule eines Drittstaates dar.
18 Bericht vom 19. August 2009, S. 12 und Beilage 2. 19 Bericht vom 19. August 2009, S. 29.
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Absatz 2 Buchstabe i: Die vorliegende Bestimmung setzt den Bund instand, durch eine Investitionshilfe eine Schulgründung zu ermöglichen. Ohne entsprechende Starthilfen, wie sie der Bund bis 1980 gewährt hat, wird es kaum mehr zu neuen Schweizerschulen kommen. In der Verordnung sollen die Voraussetzungen für die Investitionshilfe festgehalten werden. Diese Hilfe soll erst dann zum Zuge kommen, wenn die Trägerschaften die dafür erforderlichen Abklärungen und Machbarkeitsstu- dien vorgelegt haben und die Gründung und den Aufbau der Schule zur Hälfte selbst finanzieren können. Zudem wird für die Investitionshilfe des Bundes eine Höchst- grenze vorgesehen, um im Rahmen der bewilligten Kredite eine möglichst bedürfnis- gerechte Mittelverteilung zu gewährleisten.
Absatz 3 Buchstaben b und c: Voraussetzung für eine Unterstützung des Bundes gemäss Absatz 2 ist ein angemessener Gesamtbestand an Schülerinnen und Schü- lern oder Lernenden beziehungsweise eine angemessene Anzahl Schweizer Schüle- rinnen und Schülern oder Lernenden. Schon heute kommen je nach Förderungsform unterschiedliche Minimalzahlen an Schweizer Kinder zur Anwendung. Für einen Bei- trag an die Anstellung einer schweizerischen Lehrperson im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a und d werden gegenwärtig 15 Schweizer Schülerinnen und Schüler vorausgesetzt, für Kursbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe f deren acht und für Ausbildungsmaterialbeiträge im Sinne von Absatz 2 Buchstabe h deren sechs. Da in Zukunft auch die Gesamtschülerzahl berücksichtigt werden soll, werden die ent- sprechenden Vorgaben neu festzulegen sein.
Absätze 4 und 5: Ein Patronatskanton ist in vielen Fällen hilfreich, eine unabdingbare Voraussetzung bildet er aber bei Angeboten der beruflichen Grundbildung, da der Vollzug des Berufsbildungsgesetzes den Kantonen obliegt.
Art. 15 Sozialversicherung der Lehrpersonen Schweizerische Trägerschaften oder Trägerschaften mit schweizerischer Beteiligung, die schweizerische Lehrpersonen anstellen oder deren Finanzierung ermöglichen, müssen analog zu den Schweizerschulen im Ausland auch im Sozialversicherungs- bereich die Rolle des Arbeitgebers übernehmen oder dafür besorgt sein, dass dies an den Bildungseinrichtungen, an denen die schweizerischen Lehrpersonen tätig sind, geschieht.
Art. 16 Zusammenarbeit und Beziehungspflege Absätze 1 und 2: Den im Ausland tätigen Schulen und anderen Formen der Vermitt- lung schweizerischer Bildung stellen sich viele gemeinsame Fragen pädagogischer, organisatorischer, betrieblicher wie politischer Art. Es liegt im Interesse aller Betei- ligten, dass sie sich über solche Fragen regelmässig austauschen und ihre Anliegen gegenüber dem zuständigen Departement und den anderen Behörden in der Schweiz koordiniert wahrnehmen. Wie in Ziffer 3.5 dargelegt, wird diese Funktion von Educationsuisse wahrgenommen.
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Absatz 3: Die örtlich zuständige schweizerische Vertretung ist in vieler Hinsicht ein wichtiger Partner der Schule. Vertretung und Schule arbeiten häufig auf kulturellem Gebiet zusammen und fördern durch gemeinsame Aktivitäten sowohl den Kontakt zur Auslandschweizergemeinschaft als auch zum Gastland. Im Vorfeld der Gründung einer Schule, bei ihrer Anerkennung oder im Falle des Entzugs der Anerkennung, doch auch während des Betriebes im Allgemeinen, insbesondere aber bei kritischen Vorfällen, kommt der Vertretung eine wichtige Beratungs- und Schlichtungsfunktion zu. Für die Vertretungen stellen die Absolventinnen und Absolventen der Schule ein nützliches Bindeglied in der Beziehungspflege und Interessenwahrung dar, da diese später oftmals Führungspositionen im Gastland ausüben.
Absatz 4: Die Schulen und die weiteren Bildungsformen bilden die Mittelpunkte eines weitgespannten Beziehungsnetzes im Gastland. Am Ende ihrer Schulzeit oder ihrer Ausbildung haben die Absolventinnen und Absolventen der schweizerischen Bil- dungseinrichtungen eine gute Kenntnis unseres Landes und auch einen emotionalen Bezug zur Schweiz, was ganz allgemein, aber auch bei ihrer künftigen Berufstätigkeit in Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Kultur etc. zum Tragen kommen kann. Dieses Be- ziehungsnetz ist umso dichter und effektiver, als es Gegenstand regelmässiger Pfle- ge bildet.
Art. 17 Finanzierung Wie von der Motion Segmüller 09.3550 thematisiert, ist für Bildungseinrichtungen eine mehrjährige Planung schwierig, wenn die Finanzhilfe des Bundes von Jahr zu Jahr erheblich schwanken kann. Um diesem Anliegen Rechnung tragen zu können, wird das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vorgesehen. Eine vom Bundesrat bereits in Erwägung gezogene Möglichkeit besteht darin, die Finanzierung der Präsenz schweizerischer Bildung künftig auf Artikel 27 des Kultur- förderungsgesetzes abzustützen.20
Art. 18 Patronatskantone Artikel 18 entspricht im Wesentlichen Artikel 6 Absatz 2 AAG. Geändert oder viel- mehr präzisiert wurde die in Buchstabe f enthaltene missverständliche Bestimmung, wonach der Kanton „Hilfe für den beruflichen Wiedereinstieg zurückkehrender Lehr- kräfte“ leistet. Die Formulierung lautet nun: „Beratung von zurückkehrenden Lehrper- sonen beim beruflichen Wiedereinstieg in der Schweiz“. Neu sieht Absatz 3 in unverbindlicher Form vor, dass Lehrpersonen der Verbleib in der kantonalen Pensionskasse ermöglicht werden soll.
20 Bericht vom 19. August 2009, S. 30f (wie Fussnote 2); Botschaft vom 23. Februar 2011 zur Förde- rung der Kultur in den Jahren 2012–2015 (BBl 2011 3041).
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Art. 20 Kommission für die Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland (KPSBA) Die KPSBA ist die Nachfolgeorganisation der heutigen Auslandschweizer-Ausbil- dungskommission (AAK). Sie steht dem zuständigen Departement und Bundesamt zur Beratung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung. Dazu gehö- ren insbesondere Beschlüsse, die als Präjudizien für den weiteren Vollzug oder auf- grund ihrer Tragweite und langfristigen Folgen von Bedeutung sind. In der Verord- nung soll diese allgemeine Regelung (in Analogie zu Art. 18 Abs. 4 AAV) konkreti- siert werden; vorgesehen sind namentlich Stellungnahmen zu folgenden Punkten:
- Der Erlass oder die Revision der Departementsverordnung, in der die Bei- tragssätze zur Bemessung der Bundesbeiträge an die anerkannten Schwei- zerschulen festgelegt werden; - Anträge, eine neue Schweizerschule anzuerkennen; - Anträge um Anerkennung der Sekundarstufe II, von Angeboten der berufli- chen Grundbildung und von Filialschulen anerkannter Schweizerschulen; - Anträge, einer Schule die Anerkennung zu entziehen oder eine Anerkennung mit Befristung oder mit Auflagen auszusprechen; - Stellungnahme zu Gesuchen um einen Beitrag nach Artikel 13 soweit ihnen ein präjudizierender Charakter zukommt.
Für den Gesetzesvollzug hat der Einbezug der KPSBA vorteilhafte Auswirkungen:
- Der fachliche Input der KPSBA trägt dazu bei, ausgewogene und mehrheits- fähige Lösungen zu finden. - Sie dient der Interessenwahrung der betroffenen Kreise, z.B. bei der Neufest- setzung der Subventionsansätze für die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland (Art. 9 Abs. 5). - Der Einbezug der KPSBA gibt den Entscheidungen von Bundesrat und Ver- waltung eine höhere Legitimität. - Von Anfang an besteht ein koordiniertes Vorgehen der an der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland interessierten Kreise (Synergie).
Art. 21 Bund und Patronatskantone Absatz 2: Auf die wichtige Rolle der zuständigen schweizerischen Vertretungen ist schon in den Erläuterungen zu Artikel 16 hingewiesen worden. Wie in den heutigen Rechtsgrundlagen wird in der Verordnung zudem festzuhalten sein, dass die zustän- dige schweizerische Vertretung zumindest wichtigen Schulkomitee- und Schulver- einssitzungen von anerkannten Schweizerschulen als Beobachterin ohne Stimmrecht beiwohnt. Dies ermöglicht der schweizerischen Vertretung, bei Spannungen in der Schule als Vermittlungs- und Schlichtungsbehörde aufzutreten. Die Vertretung prüft zuhanden des zuständigen Departements die von den Schulen eingereichten Sub- ventionsunterlagen nach Artikel 9 Absatz 5 und nimmt zu den Gesuchen um Finanz- hilfen nach Artikel 13 Stellung.
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Art. 24 Änderung bisherigen Rechts Gegen den Entscheid des Bundesrates über die Anerkennung einer Schule ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unzulässig. Diese Ausnahme ist sach- lich gerechtfertigt, da der Bundesrat bei der Anerkennung von Schulgründungen ge- mäss Artikel 3 Absatz 3 nicht rein rechtliche, sondern explizit und in weitgehendem Mass auch politische – im vorliegenden Fall: aussenpolitische – Kriterien zu berück- sichtigen hat.
Art. 25 Übergangsbestimmungen Absatz 2: Artikel 17 sieht das Instrument eines vierjährigen Zahlungsrahmens vor. Wie erwähnt könnte sich die Finanzierung der Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland auf Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes abstützen.21 Da die nächste Finanzierungsperiode des Kulturförderungsgesetzes die Jahre 2016 – 2019 umfasst, wird die Förderung der Präsenz schweizerischer Bildung daher bis Ende 2015 wei- terhin aufgrund einer eigenen Kreditrubrik erfolgen.
21 Vgl. Fussnote 20.