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Änderung der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung)

Anhörung vom 31. Mai bis 29. Juli 2011

1 Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt

(Schlachtviehverordnung, SV)

1.1 Ausgangslage

Eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD beauftragte Arbeitsgruppe hat am 6. Oktober 2010 einen Bericht zur Optimierung des Importsystems Fleisch verabschiedet. Dieser Be- richt ist publiziert auf www.blw.admin.ch - Aktuell - Publikationen - Berichte. Die Arbeitsgruppe, beste- hend aus Experten von nationalen Dachverbänden der Schlachtvieh- und Fleischbranche, schlägt verschiedene Optimierungen des Importsystems für Fleisch vor. Eine Optimierung, welche sich mit einer Änderung der Schlachtviehverordnung umsetzen lässt, betrifft die Ausnützungsvorschriften für Zollkontingentsanteile. Gegen Ende der Einfuhrperiode können Schwierigkeiten bei der Importabwick- lung auftreten, so dass der zugeteilte Zollkontingentsanteil bzw. die Importmenge nicht vollständig in der festgelegten Einfuhrperiode eingeführt werden kann. Ein nicht ausgenützter Zollkontingentsanteil verfällt in der Folge und kann zu substanziellen Kosten für einen Importeur führen, weil er diesen An- teil vorgängig ersteigert hat. Weil es beim Fleisch viele Einfuhrperioden pro Jahr gibt, können die ku- mulierten Kosten erheblich sein. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, die Ausnützungsvorschriften flexibler zu bestimmen. Sie möchte, dass ein beschränkter Zollkontingentsanteil auf die nächste Ein- fuhrperiode übertragen werden kann; folglich wird diese Ware erst dann eingeführt. Die Produzenten- vertreter in der Arbeitsgruppe unterstützen diese Flexibilisierung unter der Bedingung, dass maximal 5 Prozent des Zollkontingentanteils übertragen werden kann. Für die Vertreter der Fleischwirtschaft sollte der übertragbare Anteil jedoch grösser als 5 Prozent sein.

Die Qualitätseinstufung ist nicht für alle Tiere und Schlachtkörper obligatorisch. Die Liste der Ausnah- men muss regelmässig überprüft und neuen Entwicklungen angepasst werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Wenn die vollständige Ausnützung der Zollkontingentsanteile nicht möglich ist, kann das Bundesamt für Landwirtschaft BLW auf ein begründetes Gesuch eines Ausnützungsberechtigten hin, höchstens 5 Prozent seiner Zollkontingentsanteile auf die nächste Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertra- gen.

Lohnschlachtungen und lebende Kälber auf öffentlichen Märkten sollen von der obligatorischen Quali- tätseinstufung ausgenommen werden.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f Für im Lohn geschlachtete Tiere ist eine Qualitätseinstufung nicht notwendig, denn die Schlachtkörper werden vom Auftraggeber ganz oder zerlegt in Fleischstücke wieder zurückgenommen. Wenn Land- wirte zum Beispiel ihre Tiere in einer Metzgerei schlachten und zerlegen lassen und die Fleischstücke anschliessend zurücknehmen und in ihrem Hofladen direkt vermarkten, ist künftig keine Qualitätsein- stufung im Schlachtbetrieb mehr vorgeschrieben. Schlachtkälber auf überwachten öffentlichen Märkten werden zwischen Käufer und Verkäufer nach Schlachtgewicht gehandelt. Die Einstufung als Lebendtier ist daher nicht notwendig, weil die Qualität der Schlachtkörper nach der Schlachtung bestimmt wird.

Art. 16a Nicht ausgenützte Mengen bezahlter Zollkontingentsanteile Aufgrund von Problemen bei der Einfuhrlogistik kann es für einen Importeur unmöglich sein, am Ende einer Einfuhrperiode sämtliche ersteigerte Zollkontingentsanteile auszunützen bzw. die zugeteilten Mengen vollständig zu importieren. Gründe für die Probleme können u.a. sein: unterschiedliche Ver- zollungsmöglichkeiten bei den einzelnen Zollämtern, Ausfälle von EDV-Systemen und -Programmen

Schlachtviehverordnung

oder kurzfristige Logistikprobleme aufgrund höherer Gewalt. Deshalb soll ein Ausnützungsberechtig- ter, der eigene Zollkontingentsanteile und/oder zur Ausnützung übertragene Zollkontingentsanteile (Art. 14 der Agrareinfuhrverordnung [SR 916.01]) einführt, bestimmte Mengen auf die nächstfolgende Einfuhrperiode im selben Kalenderjahr übertragen lassen können.

Die Übertragung soll indessen nur innerhalb klarer Leitplanken möglich sein: Der Anteil zur Übertra- gung soll maximal 5 Prozent der ursprünglich zugeteilten Zollkontingentsanteile je Fleischkategorie (z.B. Nierstücke/High-Quality, Kalbfleisch oder Schweinefleisch in Hälften) betragen, weil die Rege- lung den Markt nicht zu stark beeinflussen darf. Eine minimale Menge von 500 kg je Fleischkategorie ist gerechtfertigt, weil einerseits die Importeure ein Restrisiko mit verhältnismässig kleinen finanziellen Folgen selber tragen sollen und andererseits nicht routinemässig von der Gelegenheit Gebrauch ge- macht werden soll. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn ein entsprechendes schriftliches und be- gründetes Gesuch des Ausnützungsberechtigten vor Ablauf der Einfuhrperiode beim BLW eintrifft. Auf später eintreffende Gesuche wird nicht eingetreten. Das BLW wird Übertragungen auf die folgende Einfuhrperiode erst vornehmen können, wenn die nicht ausgenützte Menge des Zollkontingentanteils der vergangenen Einfuhrperiode bekannt ist. Folgerichtig kann eine Übertragung erst einige Tage nach Beginn der neuen Einfuhrperiode erfolgen. Die Einfuhrperiode der übertragenen Mengen muss aus EDV-technischen Gründen (automatische Abschreibung) einen Tag früher enden. Beispiel: Die Einfuhrperiode für neu zugeteilte Zollkontingentsanteile dauert bis am 30.09, für übertragene Mengen nur bis am 29.09. Eine Übertragung auf eine Einfuhrperiode des folgenden Kalenderjahres soll ausge- schlossen werden, denn das Kalenderjahr bildet die Kontingentsperiode. Folglich können grundsätz- lich nur Zollkontingentsanteile der Teilzollkontingente Nr. 5.3-5.7 und 6.4. (Art. 14 und 15 SV) übertra- gen werden.

Gleich wie die Zollkontingentsanteile werden die übertragenen Mengen auf der Webseite des BLW publiziert.

Art. 26 Abs. 2 In Absatz 2 wird anstelle der Ausschreibung im Schweizerischen Handelsamtsblatt ein Verweis auf das Bundesgesetz vom 16. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) vorgeschlagen. Damit kann aus den möglichen Vergabeverfahren das passende und kor- rekte ausgewählt werden. Der neue Absatz 2 entspricht der Formulierung in Artikel 13 Absatz 2 der Milchpreisstützungsverordnung (MSV; SR 916.350.2).

Diese Übergangsbestimmung ist obsolet und kann folglich aufgehoben werden.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Die Umsetzung von flexibleren Ausnützungsvorschriften wird einen Mehraufwand im Vollzug durch das BLW nach sich ziehen. Der Mehraufwand kann voraussichtlich mit den bestehenden personellen Ressourcen gedeckt werden.

1.4.2 Volkswirtschaft

Für die Importeure wird eine Möglichkeit geschaffen, die ersteigerten Zollkontingentsanteile optimaler zu nutzen und finanzielle Verluste zu verhindern. Die Flexibilisierung wird den Fleischmarkt kaum beeinflussen, weil die Übertragung nur für eine beschränkte Menge und unter stark eingeschränkten Bedingungen möglich ist.

Schlachtviehverordnung, SV

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 49 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1).

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