Revision der Verordnungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen - Einführung des Konformitätsbewertungssystems für Gefahrgutumschliessungen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Sicherheit
Revision des Gefahrgutrechts infolge Einführung der Konformitätsbewertung
von Gefahrgutumschliessungen
Erläuterungen
Referenz/Aktenzeichen: 511.3/2011-08-31/226
1 Ausgangslage
Umschliessungen wie Tanks, Gasflaschen, Fässer etc., die für die Beförderung gefährlicher Güter 1 2 verwendet werden, müssen nach den Vorschriften der RID oder des ADR gebaut und geprüft sein. In der Schweiz dürfen die Prüfungen nur durch die zuständige Behörde oder durch einen von ihr be- zeichneten Sachverständigen durchgeführt werden. Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbahnen (RSD)3 und die Verordnung über die Beförderung gefähr- licher Güter auf der Strasse (SDR)4 bezeichnen das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat (EGI) als zuständige Behörde für die Genehmigung, Zulassung und Prüfung von Verpackungen, Druckgefässen und Tanks.
Die Europäische Union hat mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/36/EG5 (TPED, Transportable Pressure Equipment Directive, seit Juli 2010 abgelöst durch die Richtlinie 2010/35/EU6) für ortsbe- wegliche Druckgeräte das behördliche Zulassungsverfahren durch ein Konformitätsbewertungsverfah- ren ersetzt. Das bedeutet insbesondere, dass die vorgeschriebenen Prüftätigkeiten nicht mehr durch die zuständigen Behörden selber sondern durch private Unternehmen durchgeführt werden. Voraus- setzung für die Durchführung von Prüfungen ist eine entsprechende Akkreditierung des Unterneh- mens sowie eine Bezeichnung als Konformitätsbewertungsstelle durch die zuständigen Behörden und eine Notifizierung durch den Mitgliedstaat.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbe-
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999; SR 0.742.403.12) Europäisches Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Stras- se sowie seine Anlagen; SR 0.741.621 3 SR 742.401.6 4 SR 741.621 Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte, ABI. L 138 vom 1.6.1999, S.20 Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABI. L 165 vom 30.6.2010, S. 1.
wertungen (MRA) als Bestandteil des Pakets der sieben Abkommen der Bilateralen I in Kraft. In Kapi- tel 6 dieses Abkommens werden für Druckgeräte die Verfahren von anerkannten Konformitätsbewer- tungstellen, deren Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konformitätserklärungen von Herstellern, mit denen die Übereinstimmung mit den Anforderungen der anderen Vertragsparteien in den einschlägigen Bereichen bescheinigt wird, von der Schweiz und der EU gegenseitig anerkannt.
Am 31. Oktober 2007 hat der Bundesrat entschieden, die TPED zu übernehmen. Zwei parlamentari- sche Vorstösse (Giezendanner 05.3388, Theiler 06.3470) verlangen, dass auch bei Umschliessungen für andere gefährliche Güter die Durchführung der Prüfungen durch private Unternehmen ermöglicht wird. Mit seinem Beschluss zur Übernahme der TPED und seiner Zustimmung zu den Vorstössen hat der Bundesrat dem Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Auf- trag erteilt das System der Konformitätsbewertung im Bereich der Gefahrgutumschliessungen einzu- führen und das nationale Vorschriftenwerk entsprechend anzupassen.
2 Anpassungen des CH-Rechts
Mit der Übernahme der TPED in das schweizerische Vorschriftenwerk muss das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten geregelt werden. Vergleichbare Bestim- mungen müssen für die anderen Gefahrgutumschliessungen festgelegt werden, um den unter Kap. 1 erwähnten parlamentarischen Vorstössen entsprechen zu können.
Mit einer neuen Verordnung über das Inverkehrbringen von Gefahrgutumschliessungen und die Mark- überwachung (GGUV) werden die Vorschriften zum Inverkehrbringen, der damit verbundenen Kon- formitätsbewertung, Neubewertung der Konformität einschliesslich wiederkehrender Prüfungen, Zwi- schenprüfungen und ausserordentlicher Prüfungen sowie der Marktüberwachung von ortsbeweglichen Druckgeräten und anderen Gefahrgutumschliessungen festgelegt.
Folgende bestehende Erlasse wurden an die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung angepasst:
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn und mit Seilbah- nen (RSD),
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR).
7 SR 0.946.526.81
Die RSD wird zudem neu eine Bundesratsverordnung und nicht mehr eine Departementsverordnung sein.
Technische Vorschriften, wie sie diese Verordnungen enthalten unterliegen gemäss dem EFTA- Übereinkommen vom 21. Juni 20018 einer Notifikationspflicht. Das Notifikationsverfahren muss min- destens 3 Monate vor dem Mitberichtsverfahren eingeleitet werden. Aus diesem Grund wird parallel zur Anhörung der neuen und revidierten Verordnungen ein entsprechendes Notifikationsverfahren eingeleitet.
Mit der neuen und den revidierten Verordnungen wird im Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU gleichwertiges Recht zur EU-Gesetzgebung geschaffen. Damit sind die Voraussetzungen für die ge- genseitige Anerkennung gemäss Artikel 1 Absatz 2 des MRA geschaffen. Um das bilaterale Recht dem nationalen Recht tatsächlich gleichzusetzen ist zusätzlich eine Aktualisierung der Rechtsverwei- se im MRA notwendig.
3 Neuorganisation der Behörden
Aufgaben und Zuständigkeit der Behörden betreffend Gefahrgutumschliessungen, die auf den Ver- kehrsträgern Schiene und Strasse verwendet werden dürfen, sind bisher in der RSD und der SDR geregelt.
Mit dem Übergang vom System der behördlichen Zulassung zum Konformitätsbewertungsverfahren ergeben sich einerseits neue Aufgaben für die zuständigen Behörden im Rahmen der Verfahren:
zur Akkreditierung, Bezeichnung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen;
für die Marktüberwachung der über Konformitätsbewertungsverfahren für den Markt bereitge- stellten Umschliessungen.
Andererseits muss die Durchführung von Aufgaben im technischen Bereich wie z.B. Erlass techni- scher Anweisungen, Bewilligungen für Zusammenladungen und Zusammenpackungen, Genehmigung von Abweichungen von Prüfverfahren, Klassierungen von speziellen Gefahrgütern9, Expertentätigkei- ten in Normierungsgremien weiterhin gewährleistet werden. Im aktuellen System werden diese Aufga- ben durch das EGI wahrgenommen. Die Einführung eines Konformitätsbewertungssystems verlangt aber eine strikte Trennung zwischen behördlichen Aufgaben und Prüftätigkeiten. Da das EGI gemäss
8 SR 0.632.31 Die Klassierung von speziellen Gefahrgütern betrifft nur den Verkehrsträger Schiene. Beim Verkehrsträger Strasse sind für die Klassierung von speziellen Gefahrgütern die Kantone zuständig.
eigenen Angaben unter dem neuen System als Konformitätsbewertungsstelle auftreten will, darf es im einzuführenden System der Konformitätsbewertung keine behördlichen Aufgaben mehr wahrnehmen.
Mögliche Varianten zur Neuorganisation der Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung der neuen Aufgaben und der Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben im technischen Bereich wurden durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) unter Leitung des Generalsekretariates des UVEK (GS-UVEK) untersucht. Aufgrund der Ergebnisse hat das GS-UVEK entschieden, dass:
die bisherige Aufteilung der verkehrsträgerspezifischen Zuständigkeiten von BAV, ASTRA und den Kantonen weiterhin bestehen bleiben soll;
das BAV die neuen, verkehrsträgerübergreifenden Aufgaben übernehmen und die Durchfüh- rung der technischen Aufgaben sicherstellen soll.
4 Erläuterungen zu den Verordnungen
4.1 Verordnung über das Inverkehrbringen von Gefahrgutumschlies-
sungen und die Marktüberwachung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Gefahrgutumschliessungen unterscheiden sich von den meisten anderen Produkten, deren Inver- kehrbringen durch EU-Richtlinien nach dem New Legislative Framework geregelt wird. Die internatio- nalen Vorschriften der RID und des ADR verlangen regelmässige Prüfungen während der Verwen- dung. In diesem Sinn ist die Konformitätsbewertung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zeitlich be- schränkt und muss regelmässig bestätigt werden. Die Verordnung regelt deshalb neben der Markt- überwachung nicht nur das erstmalige Inverkehrbringen solcher Umschliessungen, sondern auch die Neubewertung der Konformität inklusive wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausser- ordentliche Prüfungen. Aus dem selben Grund erstreckt sich der Geltungsbereich neben den Herstel- lern, Importeuren und Vertreibern auch auf Eigentümer und Betreiber von Umschliessungen.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst Gefahrgutumschliessungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen verwendet werden. Für die Verkehrsträger Luft und Wasser gelten andere Rechtsgrundlagen. .
Gefahrgutumschliessungen für radioaktive Stoffe (Gefahrgutklasse 7) werden vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Der Markt für diese Umschliessungen in der Schweiz ist sehr be- schränkt. Bau- und Prüfvorschriften sowie die Zulassungsverfahren unterscheiden sich z.T. erheblich von den anderen Umschliessungen. Es besteht die Gefahr, dass sich keine Konformitätsbewertungs- stellen für diese Gefahrgutumschliessungen bezeichnen lassen.
Art. 2 Begriffe Gefahrgutumschliessungen umfassen Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen und Tanks, die gemäss RID oder ADR sowie der RSD oder der SDR für die Beförderung gefährlicher Gü- ter verwendet werden dürfen. Ortsbewegliche Druckgeräte sind eine spezifische Untermenge der Ge- fahrgutumschliessungen. Die Definition der ortsbeweglichen Druckgeräte entspricht derjenigen der Richtlinie 2010/35/EU.
Art. 3 Zuständigkeiten In diesem Artikel werden die generellen Zuständigkeiten nach dem in Kapitel 3 dargelegten Konzept zur Organisation der Behördenaufgaben festgelegt.
Art. 4 Anhänge In diesem Artikel wird festgelegt, dass das UVEK die Anhänge, welche spezifische Vorschriften ent- halten zum Verfahren der Neubewertung der Konformität, zu den Verfahren zur Konformitätsbewer- tung von Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, zur Pi- Kennzeichnung, zu den Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sowie zur Bezeichnung von sol- chen Stellen, den neuen Verhältnissen anpassen kann. Erläuterungen zu den einzelnen Anhängen folgen weiter unten.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren
Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen Die massgebenden Bauvorschriften, die für eine positive Konformitätsbewertung der Umschliessun- gen erfüllt sein müssen, sowie die im Rahmen der Bewertung zu beachtenden Prüfvorschriften wer- den durch die internationalen Gefahrgutvorschriften des RID bzw. des ADR vorgegeben.
Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte Die Verfahren für die Konformitätsbewertung von neuen ortsbeweglichen Druckgeräten sind in Ab- hängigkeit des Verkehrsträgers durch die Vorschriften des RID oder des ADR vorgegeben. Ortsbewegliche Druckgeräte, die bereits in Verkehr gebracht wurden, müssen grundsätzlich einer
Neubewertung der Konformität unterzogen werden. Das Verfahren dazu wird in Anhang 1 dargelegt und entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2010/35/EU. Was die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen betrifft, so müssen die Verfahren nach RID bzw. des ADR angewendet werden.
Art. 7 Verfahren anderer Gefahrgutumschliessungen Das System der Konformitätsbewertung soll auch auf die übrigen Gefahrgutumschliessungen ausge- dehnt werden. Einerseits werden damit die Anliegen der unter Kap. 1 erwähnten parlamentarischen Vorstösse erfüllt. Andererseits wäre es im Fall der Schweiz mit ihrem eher kleinen Markt für Gefahr- gutumschliessungen nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich gleichzeitig ein Konformi- tätsbewertungssystem und ein System der behördlichen Zulassung zu führen. Die Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte und für die anderen Gefahrgutumschliessungen müs- sen in dieser Verordnung separat geregelt werden. Der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU umfasst nur ortsbewegliche Druckgeräte. Die Vorschriften des RID und des ADR sehen nur für diese Gefahrgutumschliessungen spezifische Konformitätsbewertungsverfahren vor. Die spezifischen Verfahren für die anderen Gefahrgutumschliessungen werden im Anhang 2 der Ver- ordnung festgelegt.
Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte Mit der Pi-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller bzw. die Konformitätsbewertungsstelle die Konformi- tät der ortsbeweglichen Druckgeräte nach der Schweizer Gesetzgebung und der Richtlinie 2010/35/EU. Die Vorschriften für das Anbringen der Kennzeichnung sowie die Anforderungen an die Grösse des Kennzeichens entsprechen denjenigen der Richtlinie 2010/35/EU.
3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen
Art. 10 Voraussetzungen Stellen, die Konformitätsbewertungen bei ortsbeweglichen Druckgeräten durchführen wollen, müssen gemäss der Richtlinie 2010/35/EU durch die zuständigen Behörden bezeichnet und durch die Mit- gliedstaaten notifiziert werden. Im Fall der Schweiz erfolgt die Bezeichnung durch das UVEK. Da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist, wird die gegenseitige Anerkennung der bezeichneten Stelle als Konformitätsbewertungsstelle durch deren Aufnahme in das MRA sichergestellt. Die Voraussetzungen für die Bezeichnung einer Stelle durch das UVEK sind in Art. 13 dargelegt. Stellen, die Konformitätsbewertungen bei den anderen Gefahrgutumschliessungen als ortsbewegli- chen Druckgeräten durchführen wollen, bedürfen nur einer Bezeichnung durch das UVEK, eine Aner- kennung im Rahmen des MRA ist nicht notwendig, da der Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU nur die ortsbeweglichen Druckgeräte umfasst. Die Voraussetzungen für die Bezeichnung sind diesel-
ben wie bei den ortsbeweglichen Druckgeräten.
Art. 11 Pflichten Stellen, die Konformitätsbewertungen bei Gefahrgutumschliessungen durchführen wollen, müssen bestimmten Pflichten nachkommen. Diese Pflichten werden in Anhang 4 aufgelistet. Dabei wird unter- schieden zwischen Pflichten, die für alle Stellen gelten und solchen, die nur für durch das UVEK be- zeichnete Stellen gelten. Pflichten, die im direkten Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsverfahren stehen, gelten für alle Stellen. Sie werden durch die Regelwerke RID und ADR vorgeschrieben. Weitergehende Pflichten wie die Mitwirkung an der Normungsarbeit oder an dem durch die zuständige Behörde zu organisie- renden Erfahrungsaustausch, die durch die Richtlinie 2010/35/EU vorgegeben werden, können nur gegenüber denjenigen Stellen geltend gemacht werden, die ihren Sitz in der Schweiz haben bzw. die unter der Aufsicht der zuständigen Behörde in der Schweiz stehen.
Art. 12 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung, Neubewertung der Konformität und anderer Prüfungen bilden die Grundlage für die Marktüberwachung und für die vorgeschriebenen periodischen Prüfun- gen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen. Diese Unterlagen müssen für die Leben- dauer der entsprechenden Umschliessung sowohl für die Aufsichtsbehörden wie auch für die Konfor- mitätsbewertungsstellen verfügbar sein.
Art. 13 Bezeichnung Das UVEK bezeichnet die Stellen, die nach der Norm EN ISO/IEC 17020 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) auf Grundlage der Verordnung vom 17. Juni 1996 über das schweizeri- sche Akkreditierungssystem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen akkreditiert wurden und die die Bedingungen nach Anhang 5 erfüllen. Die Be- zeichnung erfolgt mittels Verfügung. Falls das Tätigkeitsgebiet der bezeichneten Stelle die Konformi- tätsbewertung von ortsbeweglichen Druckgeräten umfasst, meldet das UVEK die Stelle beim SECO zur Aufnahme in das MRA (entspricht der Notifikation durch den Mitgliedstaat nach Richtlinie 2010/35/EU).
Art. 14 Aufsicht Die SAS überwacht die akkreditierten Stellen im Rahmen von Audits und der Re-Akkreditierung. Das BAV als Fachamt wirkt bei der Akkreditierung und der Überwachung durch die SAS mit. Die durch das UVEK bezeichneten Stellen müssen den Pflichten gemäss Art. 11 nachkommen, insbesondere was
10 SR 946.512
die Mitwirkung in Normengremien und die Koordination zwischen den Stellen betrifft. In diesem Berei- chen hat das BAV zusätzlich die Aufsicht.
4. Abschnitt: Marktüberwachung
Art. 15 Mitwirkung anderer Behörden Die Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen ist eine notwendige Voraussetzung für eine effiziente Überwachung des Marktes und ein effektives Eingreifen im Markt falls Bestimmungen zur Konformität nicht eingehalten werden. Die Kompetenz zum Abschluss von Vereinbarungen liegt beim UVEK. Das BAV kann in den Fällen, in denen eine erwiesene oder vermutete Nicht-Konformität ein rasches Handeln erfordert eigenständig für eine beschränkte Dauer bei der Eidgenössischen Zollverwaltung Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen. Die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, mit Eisenbahnen und Seilbahnen wird heute be- reits durch Kantone resp. das BAV regelmässig kontrolliert. Unternehmen, die diese Beförderungen durchführen werden durch diese Behörden regelmässig überwacht. Insbesondere proaktive Markt- überwachungstätigkeiten können teilweise mit diesen Kontrolltätigkeiten koordiniert werden.
Art. 16 Aufgaben und Befugnisse des BAV Die Aufgaben und Befugnisse des BAV im Rahmen der Marktüberwachung von Gefahrgutumschlies- sungen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 201011 über die Produkte- sicherheit (PrSV). Das BAV überwacht den Markt der Gefahrgutumschliessungen sowohl reaktiv (ver- folgen begründeter Hinweise) wie auch proaktiv (Stichprobenkontrollen). Die Kontrollen im Rahmen der reaktiven wie auch der proaktiven Überwachung können sowohl einfache formale (Unterlagen) wie auch technische Überprüfungen von Gefahrgutumschliessungen umfassen. Der Inhalt der Überprü- fungen ergibt sich in Funktion der betroffenen Gefahrgutumschliessung und dem Risiko, das mit der Nicht-Konformität einhergeht. Letzteres ist auch ausschlaggebend für die Anordnung der Massnah- men.
Art. 17 – 20 Diese Artikel legen die Pflichten der Hersteller, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Benützer von Gefahrgutumschliessungen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung durch das BAV fest. Dazu gehört die Auskunftspflicht, das zur Verfügung stellen von Unterlagen (Art. 17) in vorgeschriebenen Sprachen (Art. 18), die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 19) sowie die Meldepflicht (Art. 20), falls nicht
11 SR 930.111
Konformitäten festgestellt werden.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen sind für den Bereich der Strasse (Art. 23) und die Bereiche Eisenbahn und Seilbahnen (Art. 24) unterschiedlich formuliert worden, da die gesetzlichen Grundlagen für die einzel- nen Verkehrsträger unterschiedliche Strafmasse vorsehen. Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)12 legt in Art. 90 Abs. 1 für die Verletzung von Vollziehungsvorschriften eine Bestrafung mittels Busse fest. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (GüTG)13 gibt in Art. 14 vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Inkrafttreten Die Artikel der Verordnung werden gestaffelt in Kraft gesetzt. Damit wird eine Übergangsfrist für den Wechsel vom aktuellen Zulassungssystem zum zukünftigen Konformitätsbewertungssystem gewähr- leistet. Diese Übergangsfrist soll einerseits verhindern, dass die Durchführung von Prüfungen wäh- rend einer längeren Periode nicht oder nur schwer möglich ist (Gewährleistung der Versorgungssi- cherheit). Andererseits soll diese Frist es den schweizerischen Konformitätsbewertungsstellen ermög- lichen, sich akkreditieren und bezeichnen zu lassen, bevor der Markt für die Durchführung von Prü- fungen durch private Unternehmen geöffnet wird.
Anhänge
Im Anhang 1 werden die spezifischen Vorschriften zur Neubewertung der Konformität nach der Richt- linie 2010/35/EU in das nationale Recht übernommen. Das Konformitätsbewertungssystem soll nicht nur im Geltungsbereich der Richtlinie 2010/35/EU (orts- bewegliche Druckgeräte) eingeführt werden, sondern auch bei den anderen Gefahrgutumschliessun- gen angewendet werden. Im Anhang 2 wird festgelegt, welche Voraussetzungen Konformitätsbewer- tungsstellen erfüllen müssen um die gemäss RID oder ADR vorgeschriebenen Prüfungen durchführen zu können und welche Verfahren massgebend sind. Die Regelwerke RID und ADR haben explizite
12 SR 741.01 13 SR 742.41
Verfahren zur Konformitätsbewertung nur für Druckgefässe (Abschnitt 1.8.7) und Gaspatronen (Ab- schnitt 1.8.8) vorgegeben. Diese Verfahren bezüglich der Baumusterzulassung, der erstmaligen Prü- fung, den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen, der Überwachung der Herstellung und des betriebseigenen Prüfdienstes sowie die allgemeinen Vorschrif- ten und die Vorschriften zu den Unterlagen sind bei den anderen Gefahrgutumschliessungen sinnge- mäss anzuwenden. Anhang 3 wiedergibt die Vorgaben der Richtlinie 2010/35/EU zur Pi-Kennzeichnung. Der Anhang hat informativen Charakter. Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen werden im Anhang 4 spezifiziert. Dabei wird unter- schieden zwischen Pflichten, die für alle Konformitätsbewertungsstellen (inkl. Stellen mit Sitz im Aus- land, die in der Schweiz Konformitätsbewertungen durchführen) gelten und solchen, die nur für die durch das UVEK bezeichneten Stellen gelten. Diejenigen Pflichten, die für alle Stellen gelten sind durch die Regelwerke RID und ADR im Rahmen der Bestimmungen zu den Verfahren für die Konfor- mitätsbewertung vorgegeben. Die Pflichten sind in diesem Sinn Bestandteil der Verfahren und gelten für alle Konformitätsbewertungsstellen. Die Pflichten für die durch das UVEK bezeichneten Stellen (Mitwirkung an der Normenarbeit und an den Koordinationsveranstaltungen) ergeben sich aufgrund der durch die Richtlinie 2010/35/EU vorgegebenen behördlichen Koordinationsaufgaben. Anhang 5 beschreibt das Vorgehen für die Bezeichnung von Stellen durch das UVEK und listet die Bedingungen auf, die eine Stelle erfüllen muss. Das Vorgehen wie auch die Bedingungen richten sich nach den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 2010/35/EU.
4.2 Verordnung über Beförderung gefährlicher Güter durch Eisenbah-
nen und Seilbahnen
Die Verordnung des UVEK über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) wird aufgehoben und durch eine Bundesratsverordnung ersetzt. Materiell werden die bisheri- gen Vorschriften im Grundsatz übernommen. Struktur und Inhalt der RSD wurden soweit sinnvoll den strassenseitigen Bestimmungen der SDR angeglichen. Die materiellen Änderungen, die gegenüber der Departementsverordnung vorgenommen worden sind, werden im Folgenden dargelegt.
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die Verordnung legt die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Eisenbahnen (Verkehrsträger Schiene) und Seilbahnen (Standseilbahnen und Luftseilbahnen) fest. Der Geltungsbe- reich wurde in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen der SDR präzisiert und mit der expli- ziten Nennung der Betreiber von Eisenbahn- und Seilbahninfrastrukturen ergänzt.
Art. 2 Verhältnis zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung Die Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV) führt die Vorschriften zum Sicherheitsberater nach Abschnitt 1.8.3 RID bzw. Abschnitt 1.8.3 ADR im nationalen Recht aus. Personen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen befinden sich sowohl im Gel- tungsbereich der RSD wie der GGBV. Die GGBV enthält für diese Personen zusätzliche Vorschriften, insbesondere betreffend Ausbildung und Prüfung von Gefahrgutbeauftragten.
Art. 3 Internationales Recht Wie bisher legt die Verordnung fest, dass auch für nationale Transporte die Vorschriften der RID gel- ten. Neu wird im Anhang präzisiert, welche Auflage der RID gilt.
Art. 4 Zuständigkeit Die Bestimmungen zur Zuständigkeit sind auf Grundlage der Neuorganisation der behördlichen Auf- gaben überarbeitet worden. Die Zuständigkeiten des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektora- tes (ENSI) bleiben unverändert. Die bisherigen verkehrsträgerspezifischen Zuständigkeiten des BAV, des ASTRA und der Kantone bleiben ebenfalls unverändert. Das BAV übernimmt zusätzlich die ver- kehrsträgerspezifischen Zuständigkeiten im Bereich des Inverkehrbringens und der Marktüberwa- chung von Gefahrgutumschliessungen.
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen Die Bestimmungen zu den Ausnahmen und Abweichungen bleiben unverändert. Das UVEK legt die nationalen Abweichungen von den Vorschriften der RID in den Anhängen 2.1 (Eisenbahnen) und 2.2 (Seilbahnen) fest. Das BAV kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung gewähren.
Art. 6 Änderungen der RID Die RID wird periodisch alle 2 Jahre neu aufgelegt. Bei Änderungen der Vorschriften gegenüber der letzten Auflage entscheidet das BAV als zuständige Fachbehörde und Vertreterin der Schweiz im RID- Fachausschuss ob diesen Änderungen zugestimmt werden soll bzw. ob dagegen Opposition eingelegt werden soll. In Abhängigkeit der Verfahren um das Inkraftsetzen einer Neuauflage der RID legt das UVEK fest, welche Auflage der RID für die nationalen Beförderungen massgebend sind.
14 SR 741.622
Art. 7 – 10 Die Auskunftspflicht (Art. 7) sowie die Strafbestimmungen (Art. 8 – 10) wurden in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften der SDR angepasst.
Anhang 2.1 Dieser Anhang enthält die nationalen Abweichungen von einzelnen Vorschriften der RID. Die Bestim- mungen zu RID 1.1.3.6 wurden – parallel zu Anhang 1 der SDR - aufgehoben, da solche Transporte nicht mehr durchgeführt werden. Unter RID 2.2.1.2 wurden Vorschriften festgelegt, die den Transport von fertig konfektionierten Sprengmitteln unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Grundsätz- lich ist die Beförderung fertig konfektionierter Sprengmittel nach RID verboten. Der Einsatz solcher Sprengmittel in Lawinenhängen bedingt jedoch unter Umständen deren Beförderung mit Seilbahnen oder Zahnradbahnen. Die Beförderung darf nur auf direktem Weg vom Sprengmittellager zum vorge- sehenen Einsatzort im Rahmen einer Dienstfahrt (ausserhalb des publizierten Fahrplans) erfolgen. Zudem muss die Beförderung durch Sprengverantwortliche durchgeführt werden.
Das BAV hat im Verlaufe der letzten zwei Jahre zahlreichen Unternehmen eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung von orangen Klapptafeln anstelle der nach RID vorgeschriebenen Grosszettel erteilt. Die Begründung für die Erteilung der Ausnahme kann grundsätzlich auf alle Unternehmen, die Ver- sandstücke im nationalen Eisenbahnverkehr verladen bzw. befördern übertragen werden. Aus diesem Grund wird diese Bestimmung in die Liste der nationalen Abweichungen von der RID aufgenommen.
Die Bestimmungen für den Transport von Dieselkraftstoff in Baustellentanks wurden den Vorschriften der SDR angepasst.
Die Vorschriften zu RID 7.1.7 wurden aufgehoben.
Anhang 2.2 Die nationalen Abweichungen für Eisenbahnen gelten auch für Seilbahnen. Zusätzlich werden die Seilbahnen von der Umsetzung solcher RID-Vorschriften ausgenommen, die nur im Zusammenhang mit einer Beförderung mit Eisenbahnen Sinn machen. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Kennzeichnung der Wagen (für Seilbahnen: Kabinen) und über die Dokumentation. Die bisher in der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung15 (SebV) festge- haltene Abweichung bezüglich der Mindestwandstärke von Tanks ist neu in der RSD integriert. Eine Bewilligung für diese Abweichung, wie dies die SebV verlangt, ist nicht mehr notwendig.
15 SR 743.011
Anhang 3 Die Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnengewässern sind aus der RSD herausgelöst und in die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 integriert worden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Abschnitt des Rhein, der im Geltungsbereich der Verord- nung des UVEK vom 2. März 2010 über die Inkraftsetzung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen17 liegt. Ebenso gehen für die Grenzgewässer allfällige Bestimmungen internationaler Abkommen vor.
16 SR 747.201.1 17 SR 747.224.141