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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV

Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV)1

Erläuternder Bericht Bern, im Dezember 2012 Frist: 27. März 2013

1 SR 641.811

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil ....................................................................................................... 2 1.1 Ausgangslage ...................................................................................................... 2 1.2 Inhalt der Verordnungsänderung ......................................................................... 3 2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln .................................................................. 3 2.1 Änderung der SVAV ............................................................................................ 3 2.1.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. a .......................................................................................... 3 2.1.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. abis und b, Art. 12c ................................................................ 3 2.1.3 Art. 3 Abs. 1 Bst. c .......................................................................................... 4 2.1.4 Art. 4 Abs. 1 Bst. a .......................................................................................... 5 2.1.5 Art. 10 und Art. 11 Abs. 3 und 4 ...................................................................... 5 2.1.6 Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 ................................................................................ 6 2.1.7 Art. 12b ........................................................................................................... 7 2.1.8 Art. 13 ............................................................................................................. 7 2.1.9 Art. 13a ........................................................................................................... 8 2.1.10 Art. 13b, Art. 62c, Anhang 5 ............................................................................ 8 2.1.11 Art. 16 Abs. 2 ................................................................................................ 10 2.1.12 Art. 33a ......................................................................................................... 10 2.1.13 Art. 36a Abs. 1 .............................................................................................. 10 2.1.14 Art. 42 ........................................................................................................... 11 2.1.15 Art. 50 ........................................................................................................... 11 2.2 Änderung bestehendes Recht ........................................................................... 11

2.2.1 Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenzen der

Eidgenössischen Zollverwaltung ................................................................... 11 2.2.2 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung........... 12 3 Auswirkungen ........................................................................................................ 12 3.1 Auswirkungen auf den Bund .............................................................................. 12 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen.............................................................................. 12 3.1.2 Personelle Auswirkungen .............................................................................. 12 3.2 Auswirkungen auf die Kantone .......................................................................... 12 3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen .................................................................... 12 4 Verhältnis zum europäischen Recht ....................................................................... 13 5 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................... 13

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Artikel 85 Absatz 1 der Bundesverfassung2 erteilt dem Bund die Kompetenz, auf dem Geset- zesweg eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Schwerverkehrsabgabe einzuführen. Mit dieser Abgabe sollen dem Schwerverkehr diejenigen Kosten angelastet werden, welche er gegenüber der Allgemeinheit verursacht und nicht bereits durch andere Abgaben oder Leis- tungen bezahlt. Dazu erliess der Bund das Schwerverkehrsabgabegesetz3 sowie die darauf basierende Schwerverkehrsabgabeverordnung4. Die tatsächliche Erhebung der leistungsab- hängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) erfolgte ab dem 1. Januar 2001. Die Schwerver- kehrsabgabe wird auf Personen- und Transportfahrzeuge von mehr als 3,5 Tonnen Gesamt- gewicht erhoben und gilt für alle schweizerischen und ausländischen Fahrzeuge auf dem gesamten öffentlichen Strassennetz.

2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 3 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG; SR 641.81) 4 Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV; SR 641.811)

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1.2 Inhalt der Verordnungsänderung

Mit der vorliegenden Revision der SVAV sollen u.a. verfahrenstechnische Anpassungen vor- genommen sowie die Möglichkeit geschaffen werden, Massnahmen zur Verhinderung und Aufdeckung von Missbrauch zu ergreifen. Im Wesentlichen sind dies: - Neudefinition des massgebenden Gewichts: keine Berücksichtigung von Achslasten und dergleichen für die Berechnung der LSVA; - spezielles äusseres Zeichen für mit Wechselschildern immatrikulierte Anhänger, auf dem das höchstzulässige Gesamtgewichts aufgeführt ist; - Präzisierung der Delegationsnormen im Bereich des unbegleiteten kombinierten Ver- kehrs und der Holztransporte sowie der Bestimmungen im Bereich der Milch- und Vieh- transporte; - Möglichkeit, die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung bei Fahrzeugen, mit welchen ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert wer- den, zu kontrollieren; - Verfahrensoptimierung bei Anfragen durch solidarisch haftbare Personen, die Drittperso- nen ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen wollen; - Möglichkeit, die Weiterfahrt zu verweigern, wenn Vorauszahlungen oder Sicherheitsleis- tungen unterbleiben oder Sicherungsmassnahmen nicht umgesetzt werden; - Anpassung der Ausnahmeregelung im Bereich der Fahrzeuge von Transportunterneh- men, die konzessionierte Personentransporte durchführen; - Abgabebefreiung von vom Zivilschutz gemieteten Fahrzeugen für speziell definierte Ein- sätze.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Änderung der SVAV

2.1.1 Art. 3 Abs. 1 Bst. a

Redaktionelle Anpassung.

2.1.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. abis und b, Art. 12c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a SVAV sieht für Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gele- ast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkon- trollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren, eine Ausnahme von der Abgabepflicht vor. Im Bereich des Zivilschutzes hingegen sind gemäss heutiger Bestimmung (Bst. b) lediglich Fahrzeuge des Zivilschutzes von der Abgabepflicht befreit. Diese Regelung ist jedoch in der Praxis nicht ausreichend, weil der Zivilschutz selber nur von wenigen schweren Fahrzeugen Halter ist; je nach Einsatz müssen daher solche extra gemietet werden. Um eine Gleichbe- handlung mit den Fahrzeugen der Armee auf nationaler Ebene zu erlangen, sollen neu nicht nur für den Zivilschutz gekaufte, geleaste oder requirierte Fahrzeuge, sondern auch für den Zivilschutz gemietete Fahrzeuge von der Abgabepflicht befreit sein. Letztgenannte profitieren jedoch nur von der Befreiung im Rahmen von folgenden Dienstleistungen: - Ausbildung (Art. 33 ff. BZG5); - Einsätze auf nationaler Ebene bei Katastrophen und in Notlagen, im Fall bewaffneter Konflikte (Art. 27 Abs. 1 BZG);

5 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1)

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- Einsätze auf kantonaler Ebene bei Katastrophen und in Notlagen (Art. 27 Abs. 2 Bst. a BZG); - Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene (Art. 27a Abs. 1 BZG). Für im Rahmen von Instandstellungsarbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. b BZG) eingesetzte, für den Zivilschutz gemietete Fahrzeuge soll nicht generell eine Abgabebefreiung gelten. Instandstel- lungsarbeiten können sich nach einem Ereignis über eine lange Zeitdauer erstrecken, wobei eine Abgrenzung zu normalen Unterhaltsarbeiten z.T. schwierig vorzunehmen ist. Daher muss die Abgabebefreiung auf Gesuch hin vorgängig bewilligt werden. Eine solche kann gewährt werden, wenn der Einsatz im direkten Zusammenhang zum Ereignis steht und der Abwendung von Folgeschäden dient. Ein entsprechendes Gesuch kann von der Zivilschutz- organisation über die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) an die Oberzolldirektion gestellt werden. Das BABS überprüft das Gesuch und stellt der Oberzolldirektion einen Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. Die Oberzolldirektion entscheidet anschliessend über die Befreiung (Art. 12c) unter Berücksichtigung des Antrages des BABS und einer möglichen Wettbewerbsverzerrung. Anlässlich der Deklaration von LSVA-pflichtigen Fahrzeugen nach Artikel 22 SVAV bzw. an- lässlich des Rückerstattungsgesuchs bei PSVA-pflichtigen Fahrzeugen nach Artikel 33a SVAV haben die Halterinnen und Halter für die betroffenen Fahrzeuge bei der Oberzolldirek- tion zusätzlich zu den üblichen Veranlagungsunterlagen unter Angabe des Verwendungs- grundes den Mietvertrag, die Übernahme-/ Übergabeprotokolle und bei Instandstellungsar- beiten die Bewilligung der Oberzolldirektion einzureichen. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b SVAV: Die separate Regelung der Zivilschutzfahrzeuge in Buchstabe abis bewirkt eine Anpassung von Buchstabe b.

2.1.3 Art. 3 Abs. 1 Bst. c

Der Gesetzgeber hat generell eine pauschale Abgabeerhebung für Personentransporte mit schweren Motorfahrzeugen vorgesehen (Art. 4 Abs. 2 SVAG). Gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 SVAG kann der Bundesrat jedoch bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge mit besonde- rem Verwendungszweck von der Bezahlung der Abgabe ganz oder teilweise befreien oder Sonderregelungen treffen. So sind Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung über die Personenbeförderung6 Fahrten durchführen, von der Bezahlung der Abgabe befreit. Seit der Inkraftsetzung von Artikel 3 Absatz 1 Buch- stabe c SVAV im Jahre 2000 kommen Fahrzeuge im Linienverkehr, bei Sonderformen des Linienverkehrs sowie Fahrzeuge anlässlich von linienverkehrsähnlichen Fahrten in den Ge- nuss dieser Befreiung. Es handelt sich folglich um eine sehr eingeschränkte Kategorie des öffentlichen Verkehrs. Vorausgesetzt sind also: vorhandene Konzession und Fahrten im Li- nienverkehr oder solche mit Erschliessungsfunktion. Eine weitergehende, generelle Befrei- ung der Personentransporte lehnte der Bundesrat ab, weil diese Fahrzeuge aufgrund der pauschalen Abgabepflicht ohnehin privilegiert sind. Die neue Verordnung über die Personenbeförderung7 sieht weiterhin die Konzessionspflicht für Fahrten im Linienverkehr (mit oder ohne Erschliessungsfunktion), für den Bedarfsverkehr (mit Erschliessungsfunktion) sowie für linienverkehrsähnliche Fahrten (mit Erschliessungs- funktion) vor (Art. 6 Bst. a-d VPB). Neu wurden auch Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers) als konzessi- onspflichtig erklärt (Art. 6 Bst. e VPB), was gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c SVAV grundsätzlich eine Befreiung von der Bezahlung der PSVA bedeuten würde. Vor der Ände- rung im Jahre 2008 galten diese Transporte gemäss der Verordnung über die Personenbe-

6 Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547], aufgehoben durch die Verordnung vom 4. Novem- ber 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) 7 Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11)

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förderungskonzession8 entweder als bewilligungs- oder konzessionspflichtige Fahrten; zwi- schen 2009 und 2010 unterstanden sie einer eidgenössischen Bewilligung. Vor dem Inkraft- treten der Verordnung über die Personenbeförderung waren diese Flughafentransfers somit PSVA-pflichtige Fahrten. Die anzufahrenden touristischen Orte oder Gebiete sind jedoch bereits mit dem Linienver- kehr gut erschlossen. Flughafentransferfahrten können daher weder als Linienverkehr im eigentlichen Sinne noch als Fahrten mit Erschliessungsfunktion eingestuft werden. Der Zweck solcher Flughafentransfers liegt einzig darin, dass Touristen ohne mühsames Um- steigen direkt vom Flughafen zu den Touristendestinationen transportiert werden. Im Grunde genommen ähneln diese Flughafentransferfahrten somit vom Grundsatz her sehr stark den Fahrten, mit denen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler oder Studierende befördert werden (Schülertransporte, Art. 7 Bst. b VPB), den Fahrten, mit denen ausschliesslich Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer befördert werden (Arbeitnehmertransporte, Art. 7 Bst. c VPB) und den Fahrten, die von einem Nichttransportunternehmen oder auf dessen Rech- nung oder Veranlassung ausschliesslich für seine Kundschaft, Mitglieder oder Besucherin- nen und Besucher durchgeführt werden (Art. 7 Bst. d VPB). Diese Fahrten nach Artikel 7 Buchstabe b-d VPB sind hingegen nicht konzessions-, sondern bewilligungspflichtig und sind somit von der Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe nicht befreit. Eine Privilegierung der Flughafentransferfahrten (Art. Art. 6 Bst. e VPB) hinsichtlich der Abgabebefreiung lässt sich nicht rechtfertigen. Heute führen rund sieben bis zehn Transportunternehmen Flughafentransferfahrten durch. Die Tendenz zu solchen Fahrten ist steigend. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c SVAV ist aus obgenannten Gründen dahingehend anzupas- sen, dass diese Flughafentransferfahrten explizit von der Ausnahmeregelung der Abgabe- pflicht ausgeschlossen sind und der pauschalen Schwerverkehrsabgabe gleich wie die Fahr- ten nach Artikel 7 Buchstabe b-d VPB unterliegen.

2.1.4 Art. 4 Abs. 1 Bst. a

Schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Personenwagen und Wohnan- hänger mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen unterliegen der pauschalen Abgabe- erhebung. Unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a fallen aber auch Anhänger für den Perso- nentransport mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, welche bereits heute dement- sprechend veranlagt werden. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erwähnt in der aktuellen Ver- ordnung vorgenannte Anhänger jedoch nicht explizit. Dies soll hiermit präzisiert werden.

2.1.5 Art. 10 und Art. 11 Abs. 3 und 4

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ist im Einvernehmen mit dem Eidgenössi- schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Artikel 10 SVAV ermächtigt, die Art des Nachweises der rückerstattungsberechtigten Fahrten im Bereich des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (UKV) zu regeln sowie die Mitwirkungs- pflichten der Bahnhofunternehmer bzw. Reedereien oder Betreiber von Umschlagsbahnhö- fen sowie der Hafenverwaltungen festzulegen. Gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 SVAV kann das EFD ebenfalls festlegen, wie die Fahrzeughalter die Nachweise für rückerstattungsbe- rechtigte Fahrten im Bereich der Holztransporte zu erbringen haben. Anlässlich der Ausar- beitungen der Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transpor- te im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs9 sowie der Verordnung

8 Verordnung vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession [AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547], aufgehoben durch die Verordnung vom 4. Novem- ber 2009 über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) 9 Verordnung vom 1. September 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Transporte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs (SR 641.811.22)

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über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte10 musste das EFD jedoch weitergehende Bestimmungen festlegen, um das Rückerstattungssystem über- haupt umsetzen zu können. Die SVAV regelt nämlich die notwendigen Verfahrensfragen nicht. Die vom EFD geschaffenen Regelungen haben sich bewährt. Daher soll die vorliegen- de Revision der SVAV dazu dienen, die Rechtslage zu verbessern. Dem EFD muss es er- laubt sein, das Rückerstattungsverfahren in den Bereichen des UKV und der Holztransporte im Detail zu regeln, die notwendigen Fristen festzulegen sowie die Art des Nachweises zu bestimmen. Gemäss Artikel 10 SVAV hätte ausserdem das EFD im Einvernehmen mit dem UVEK festzu- legen, wie die Bahnhofunternehmer bzw. Reedereien oder Betreiber von Umschlagsbahnhö- fen sowie die Hafenverwaltungen beim Nachweis der Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV mitzuwirken haben. Auf eine entsprechende Regelung wurde bis anhin bewusst verzichtet, da eine solche Mitwirkungspflicht für vorgenannte Personen unverhältnismässig aufwändig wäre. Der letzte Satzteil ist somit obsolet und kann gestrichen werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Verordnung über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Trans- porte im Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs um eine reine Voll- zugsverordnung, welche keine Auswirkungen auf das UVEK hat. Der entsprechende Hin- weis, dass die Regelung im Einvernehmen mit dem UVEK zu erfolgen hat, kann daher eben- falls gestrichen werden. Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 3 und 4 SVAV sind dementsprechend anzupassen bzw. zu präzisieren.

2.1.6 Art. 11 Abs. 1 und Art. 12

Seit der Einführung der LSVA-Tarifrabatte für mit Partikelfiltersystemen nachgerüstete Fahr- zeuge der Emissionsklassen EURO II / EURO 2 und EURO III / EURO 311 sowie für Fahr- zeuge der Emissionsklassen EURO VI / EURO 612 im Jahre 2012 sind die ordentlichen LSVA-Ansätze nicht nur in Artikel 14 Absatz 1 SVAV, sondern neu für rabattbegünstigte Fahrzeuge auch in den Artikeln 14a Absatz 1 und 14b Absatz 1 SVAV aufgeführt. Die Abga- be für in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 SVAV aufgeführten LSVA-pflichtigen Fahrzeuge beträgt 75 Prozent der ordentlichen Ansätze. Die Verweise auf die beiden neuen Artikel sind entsprechend in den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 SVAV aufzunehmen. Für PSVA-pflichtige Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrund- holz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird (Art. 11 Abs. 1 SVAV; in Frage kom- men Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstge- schwindigkeit bis 45 km/h), beträgt die Abgabe ebenfalls 75 Prozent der Ansätze. Die ordent- lichen Ansätze für pauschal veranlagte Fahrzeuge sind in Artikel 4 Absätze 1 und 2 SVAV aufgeführt. Im Rahmen der Einführung der neuen Kategorie "Gesellschaftswagen und Ge- lenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t" in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e SVAV im Jahre 200813 wurde der Verweis in Artikel 11 Absatz 1 auf die Kategorie "Motorkarren, Traktoren, Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h" nicht entsprechend angepasst, was in der vorliegenden Anpassung nachgeholt wird.

10 Verordnung vom 16. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Schwerverkehrsabgabe für Rohholztransporte (SR 641.811.31) 11 AS 2011 5947 12 AS 2012 3423 13 AS 2007 4695

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2.1.7 Art. 12b

Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, mit welchen ausschliesslich Rohholz, offene Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, können bei der jeweiligen Inverkehrset- zung des Fahrzeugs eine Reduktion der Ansätze um 25 Prozent mittels Verwendungsver- pflichtung beantragen (Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12 SVAV), wobei die missbräuchliche Ver- wendung den Entzug der Vergünstigung zur Folge hat (Art. 12a Abs. 2 SVAV). Mit der Unterzeichnung der Verwendungsverpflichtung erhalten Fahrzeughalterinnen und -halter auf der einen Seite Anspruch auf einen Tarifrabatt. Auf der anderen Seite muss auch die Vollzugsbehörde ohne konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Verwendung des einzelnen Fahrzeugs von der Halterin bzw. vom Halter im Nachhinein Nachweise einverlan- gen können, welche die Einhaltung der Verwendungsverpflichtung belegen. Andernfalls ist das eingegangene Vertrauensverhältnis einseitig. Um dies zu verhindern, ist Artikel 12b SVAV neu zu schaffen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die wesentlichen Unter- lagen und Belege, mit welchen die Einhaltung der Verpflichtung nachgewiesen werden kann, während fünf Jahren aufzubewahren und muss diese der Oberzolldirektion auf deren Ver- langen hin vorweisen.

2.1.8 Art. 13

Artikel 13 SVAV definiert das zur Berechnung der LSVA-Abgaben massgebende Gewicht. Erfahrungen aus den ersten 12 Jahren seit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe zei- gen auf, dass Artikel 13 SVAV nicht sämtliche Möglichkeiten von Fahrzeugkombinationen abzudecken vermag, was zu Schwierigkeiten bei der Festlegung der Abgabe führen kann. Zudem sollen neu die Bemessungsgrundlagen für der leistungsabhängigen und der pau- schalen Abgabe unterliegende Fahrzeuge in separaten Artikeln (Art. 13 bzw. 13a SVAV) geregelt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts14 hält fest, dass bei der Bestimmung des massge- benden Gewichts die im Fahrzeugausweis eingetragenen Achslasten zu berücksichtigen seien. Seitdem müssen die betroffenen Halterinnen und Halter für jede Fahrzeugkombination und Abgabeperiode mit der Deklaration der Fahrleistung unter Beilage der Fahrzeugauswei- se einen schriftlichen Antrag um Berücksichtigung der Achslasten bei der Oberzolldirektion einreichen. Die Oberzolldirektion prüft sämtliche Anträge einzeln und muss diese entspre- chend manuell erfassen. Dies führt bei den Halterinnen bzw. Haltern sowie bei der Oberzoll- direktion zu erheblichem Mehraufwand. Zu Beginn wurden monatlich über 500 Gesuche ein- gereicht. Die Zahl der Gesuche hat seither um knapp die Hälfte abgenommen. Dieser Rück- gang weist darauf hin, dass die Berücksichtigung der Achslasten im Gewerbe nicht mehr die gleich grosse Bedeutung hat wie noch vor ein paar Jahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Halterinnen und Halter die betroffenen Fahrzeuge als zweckmässige Fahr- zeugkombinationen betreiben bzw. diese soweit möglich abgelastet oder wegen dem gering- fügigen Einsparungspotenzial (max. 0,1 - ca. 1,5 Tonnen) auf einen Antrag ganz verzichtet haben. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil weiter aus: "Der Verordnungsgeber hat es aber in der Hand, innerhalb der Vorgaben des Gesetzes, welches für Vereinfachungen der Abgabe- erhebung in Fällen der hier in Frage stehenden Art (Art. 6 Abs. 2 SVAG) bewusst Raum lässt (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 54715), diese Bestimmungen zu ändern, wenn er die bisherige Pra- xis beibehalten will oder eine andere Lösung für zweckmässiger hält." Artikel 6 Absatz 2 SVAG besagt dabei folgendes: "Bei Fahrzeugkombinationen kann das höchstzulässige Gesamtzugsgewicht des Zugfahrzeuges als Bemessungsgrundlage der Ab- gabe herangezogen werden." Der Botschaftstext verdeutlicht die Absicht des Gesetzgebers, wonach bei Fahrzeugkombinationen die Abgabeberechnung vereinfacht erfolgen soll: "Im

14 Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Juni 2007 (2A.479/2006/ble)

15 BBl 1996 V 521 ff. (547)

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weiteren ist es zur Zeit ungewiss, ob beim Anhänger ein eigenes Gerät zur Erfassung der Fahrleistung eingebaut werden wird. Falls dies nicht der Fall sein sollte, muss für den An- hänger eine andere Lösung gefunden werden. Entweder wird eine Pauschale erhoben oder man stellt bei Fahrzeugkombinationen vereinfachend auf das gesetzlich höchstzulässige Gesamtgewicht ab."16 Aus obgenannten Überlegungen ist Artikel 13 SVAV unter anderem dahingehend anzupas- sen, dass bei der Berechnung der Abgabe im Fahrzeugausweis eingetragene Beschränkun- gen wie Achslasten, Sattellasten, Stützlasten und dergleichen nicht mehr berücksichtigt wer- den. Vielmehr soll der Grundsatz verankert werden, dass bei Fahrzeugkombinationen in ers- ter Linie das im Fahrzeugausweis eingetragene, zulässige Gewicht des Zuges massgebend ist. Erst wenn der Anhänger ordnungsgemäss deklariert wird, werden das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges und dasjenige des mitgeführten Anhängers addiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass für die betroffenen Halterinnen und Halter keine oder nur eine geringe finanzielle Mehrbelastung mit der Verordnungsanpassung generiert wird. Zum einen fällt das zeitaufwändige Einreichen der Anträge um Berücksichtigung der Achslasten weg, was sich für die Halterinnen und Halter finanziell positiv auswirken wird. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass die Halterinnen und Halter ihre Fahrzeugkombi- nationen entsprechend ablasten. Müssten in Zukunft die Achslasten und Ähnliches weiterhin berücksichtigt werden, so wären Anpassungen an den elektronischen Systemen der Vollzugsbehörden notwendig. Die wie bis anhin händische Erfassung und Bearbeitung der monatlich eingereichten Anträge durch Mit- arbeiter der EZV ist nicht mehr zeitgemäss und verursacht Kosten. Die von den Kantonen im Fahrzeugausweis eingetragenen Daten (Achs-, Sattellast usw.) müssten dazu vom "automa- tisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister" (MOFIS) automatisch in das LSVA- Erhebungssystem der EZV übertragen werden. Die erforderlichen Systemschnittstellen be- stehen heute nicht. Die Anpassungen der elektronischen Systeme bzw. die Schaffung der Schnittstellen würden jedoch im Verhältnis zur vorgeschlagenen "Nicht-Berücksichtigung" der Achslasten grössere Investitionskosten verursachen.

2.1.9 Art. 13a

Der neu eingeführte Artikel 13a SVAV übernimmt bereits heute geltendes Recht. Im Zuge der Neuformulierung von Artikel 13 SVAV wird die Gelegenheit wahrgenommen, die Bemes- sungsgrundlage für der pauschalen Abgabe unterliegende Fahrzeuge separat zu regeln. Für Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b-g SVAV ist das im Fahrzeugausweis einge- tragene Gesamtgewicht massgebend. Für Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a SVAV wird die Abgabe ungeachtet des Gesamtgewichts pro Fahrzeug erhoben. Für nach Artikel 4 Absatz 2 SVAV der Abgabe unterliegende Anhänger wird die Abgabe pauschal über das Zugfahrzeug erhoben, wobei dessen Anhängelast massgebend ist.

2.1.10 Art. 13b, Art. 62c, Anhang 5

Die Verkehrsversicherungsverordnung17 sieht in Artikel 13 Absatz 2 vor, dass im Grundsatz pro Wechselschild zwei Fahrzeuge betrieben werden können, wobei die Verwendung von mehr als einem Wechselschild an einem Fahrzeug nicht statthaft ist. Dementsprechend wer- den in vielen Kantonen die Anhänger behandelt. Besagter Absatz erlaubt es jedoch bei An- hängern als Ausnahme, dass pro Wechselschild mehr als zwei Anhänger eingelöst werden können bzw. dass ein Anhänger mit mehreren Wechselschildern betrieben werden kann. So ist es zum Beispiel einem Fahrzeughalter erlaubt, seine sieben Anhänger mittels drei Wech- selschilder zu immatrikulieren, wobei alle sieben Anhänger mit jedem der drei Wechselschil- der verwendet werden können. Diese Regelung lässt eine flexiblere Disposition der Anhän-

16 BBl 1996 V 521 ff. (547)

17 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31)

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ger zu. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in verschiedenen Kantonen etliche Fahrzeughalter diese Form der Anhängermehrfachimmatrikulation nutzen (ca. 2000 Anhänger). Die korrekte Veranlagung von Anhängern des gleichen oder ähnlichen Typs, die mit mehreren Wechsel- schildern betrieben werden und mit deutlich unterschiedlichen Gesamtgewichten aufgrund von Ablastungen zum Verkehr zugelassen sind, wird erschwert, wenn nicht sogar verunmög- licht. Mit Hilfe von Bildern der Kontrollanlagen können diese typengleichen Anhänger mit unterschiedlichen Gesamtgewichten nur schwer oder überhaupt nicht auseinander gehalten werden. Regelmässig werden Widerhandlungen festgestellt, bei denen der leichtere Anhän- ger deklariert wurde, obwohl der schwerere am Zugfahrzeug angekoppelt gewesen war. Der Nachweis solcher Falschdeklarationen kann von den Vollzugsorganen nur mit viel Aufwand erbracht werden. Dabei ist von einer nur schwer abschätzbaren Dunkelziffer auszugehen. Abhilfe kann ein am Heck von mit Wechselschild betriebenen, LSVA-pflichtigen Anhängern gut sichtbares, fest angebrachtes Zeichen schaffen, auf welchem das zulässige Gesamtge- wicht aufgeführt ist. Dieses Verfahren wird bereits vom Strassenverkehrsamt Neuenburg seinen Haltern verordnet. Seitdem sind die Kontrollen jener Anhänger anlässlich der Durch- fahrten unter den LSVA-Kontrollstationen und die Veranlagung deutlich einfacher. Die Herstellung und Befestigung des Zeichens hat auf Kosten der Halterin bzw. des Halters zu erfolgen. Die Übergangsfrist dauert für die betroffenen Anhänger, welche beim Inkrafttre- ten der vorliegenden Verordnungsänderung bereits immatrikuliert sind, 3 Monaten ab Inkrafttretungsdatum. Anhänger, die nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ent- sprechend immatrikuliert werden, sind anlässlich der Immatrikulation mit dem Zeichen zu versehen. Die Einhaltung ist während der periodischen Nachprüfung der Anhänger durch die kantona- len Vollzugsbehörden bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, zu kontrollieren. Die Überprüfung könnte zusätzlich auch anlässlich von Schwerver- kehrskontrollen erfolgen. Die Behörden überprüfen bereits heute anlässlich der periodischen Nachprüfung von Motorfahrzeugen gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 SVAV die Anhängersen- sorik der LSVA-Erfassungsgeräte. Stellen sie Abweichungen zu Artikel 13b Absätze 1 oder 2 SVAV fest, so ist der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Meldung zuzustellen, welche darauf die erforderlichen Schritte einleiten wird. Wird das erforderliche Zeichen unterlassen oder entspricht es nicht den Vorgaben, so be- misst sich die Abgabe für Sattelmotorfahrzeuge, die getrennt immatrikuliert sind, und für An- hängerzüge nach dem im Fahrzeugausweis des Sattelschleppers bzw. Zugfahrzeugs einge- tragenen höchstzulässigen Gewicht des Zuges. Die Details des Zeichens werden in dem dafür neu geschaffenen Anhang 5 geregelt. Im Bezug auf Zifferngrösse, Beschaffenheit der Farbstoffe, Höhe usw. entspricht das Zei- chen den heute verwendeten vorderen reflektierenden Kontrollschildern von Motorfahrzeu- gen, wodurch die Kosten für die Herstellung tief ausfallen sollten, da die bereits bestehende Herstellungsverfahren, Maschinen, Materialien usw. angewendet bzw. verwendet werden können. Die reflektierenden Kontrollschilder sind in der Praxis erprobt, haben sich dabei be- währt und können von den LSVA-Kontrollanlagen erkannt und gelesen werden. Das Zeichen hat eine Mindestgrösse von 80 mm x 160 mm (vgl. vorderes Kontrollschild 80 mm x 300 mm) aufzuweisen. Der Grund des Zeichens ist retroreflektierend weiss und hat diesbezüglich den Minimalanforderungen der ISO-Norm 759118 zu entsprechen. Details kön- nen ebenfalls den technischen Vorgaben von Ziffer 135 der Weisung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über reflektierende Kontrollschilder / Schilder im Langformat vom 2. Juni 1987 entnommen werden. Das Zeichen ist als Aufkleber oder als Metallplakette mit einem Mindestabstand von 20 cm zum hinteren Kontrollschild am Heck von mit Wechselschild betriebenen, LSVA-pflichtigen Anhängern möglichst senkrecht und von aussen gut sichtbar fest anzubringen. Die Ziffern sind schwarz und mindestens 53 mm

18 ISO 7591, Ausgabe 1982-12, Strassenfahrzeuge; Reflektierende Kennzeichenschilder für Motorfahrzeuge und Anhänger; Spezifikation.

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hoch bzw. 27 mm breit. Die Strichdicke beträgt mindestens 7 mm, der Abstand der einzelnen Ziffern mindestens 6 mm. Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht des An- hängers ist in Tonnen mit zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.

2.1.11 Art. 16 Abs. 2

Artikel 16 Absatz 2 SVAV sieht vor, dass die Zollverwaltung im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Metrologie (METAS) die Montagestellen bezeichnet, welche mit dem Einbau und der Inbetriebnahme der LSVA-Erfassungsgeräte betraut werden. In der Praxis bezeichnete jedoch seit Einführung der heutigen Schwerverkehrsabgabe einzig die Zollverwaltung die Montagestellen und erteilt die jeweilige Bewilligung. Das METAS sorgt hingegen dafür, dass die von den Montagestellen eingesetzten Geräte geeicht sind und den gesetzlichen Anforde- rungen entsprechen. Stellt das METAS Unregelmässigkeiten fest, so informiert es die Zoll- verwaltung, welche die erforderlichen Schritte einleitet oder die Bewilligung der Montagestel- le zurückzieht. Diese Abläufe haben sich bewährt, weshalb Absatz 2 dementsprechend an- zupassen ist. Bis anhin hat die Zollverwaltung die massgebenden Bestimmungen und Vorgaben über die Anerkennung von LSVA-Montagestellen in Form einer Weisung erlassen. Seit der Anpas- sung von Artikel 220 Absatz 1bis VTS19 ist das EFD für die Regelungen im Bezug auf die An- forderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrich- tungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und reparieren, zuständig. Da es sich bei die- sen Werkstätten mehrheitlich ebenfalls um LSVA-Montagestellen handelt, ist die Zollverwal- tung desgleichen für deren Anerkennung zuständig. In Anlehnung an Artikel 220 Absatz 1bis VTS soll Artikel 16 Absatz 2 SVAV dahingehend angepasst werden, dass das EFD auch die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an die LSVA-Montagestellen regeln kann. Da- durch können die Anforderungen an LSVA-Montagestellen wie auch an Werkstätten, die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen oder Fahrtschreiber einbauen, prüfen und repa- rieren in einer einzigen noch zu erarbeitenden EFD-Verordnung geregelt werden, was den betroffenen Behörden und Unternehmen zu Gute kommen wird. Damit ist auch inskünftig ein einheitlicher Ansprechpartner vorhanden, was vom Gewerbe bereits heute in der Praxis sehr geschätzt wird. Die technischen Details sollen auf Stufe Weisung-EZV erlassen werden kön- nen.

2.1.12 Art. 33a

Die Halterin oder der Halter eines PSVA-pflichtigen Fahrzeuges, welches für die Armee oder den Zivilschutz gemietet worden ist, kann für jeden Tag, an dem dieses nachweislich für ei- nen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bzw. abis SVAV verkehrt hat, eine Rücker- stattung beantragen. Das Gesuch hat innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperio- de mit den entsprechenden Unterlagen (vgl. 2.1.2) zu erfolgen. Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden - analog den Artikeln 32 (Rückerstattung bei Ausserverkehrssetzung) und 33 SVAV (Rückerstattung für Auslandfahrten) - nicht zurückerstattet.

2.1.13 Art. 36a Abs. 1

Artikel 36a Absatz 1 muss dahingehend sprachlich angepasst werden, dass die solidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, nicht vor bzw. bei Vertragsabschluss, sondern im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion die notwenigen Informationen bezüglich der Zahlungsmoral der Drittperson einholen kann.

19 AS 2006 1677

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2.1.14 Art. 42

Artikel 42 SVAV sieht vor, dass die EZV ihre für die mobilen Kontrollen beschaffenen Spe- zialausrüstungen den Kantonen zur Verfügung stellen kann. Von dieser Möglichkeit hat bis heute kein Kanton Gebrauch gemacht. Zudem stehen seit der letzten Revision des Schwer- verkehrsabgabegesetzes20 im Jahre 2008 sowohl die Strafverfolgung wie auch die Beurtei- lung von LSVA-Widerhandlungen nur noch der EZV zu - zuvor lag die Zuständigkeit im In- land noch bei den Kantonen. Die Abgabe der Spezialausrüstung an die Kantone erübrigt sich somit, zumal die Kantone von selbst durchgeführten mobilen LSVA-Kontrollen keinen direk- ten Nutzen hätten, und die vorübergehende Abgabe des mobilen Kontrollsystems an die Polizeikorps mit einem unverhältnismässig grossen Schulungsaufwand verbunden wäre. Die EZV setzt für die mobilen Kontrollen speziell ausgerüstete Equipen ein, welche vor Ort die erfassten Datensätze überprüfen und bei Bedarf ergänzen. Wie in der Vergangenheit bereits mehrmals erfolgt, können die Schwerverkehrskontrollen der Polizei durch die EZV mit dem mobilen Kontrollsystem und deren Personal unterstützt werden. Der letzte Satz von Artikel 42 SVAV kann daher ausnahmslos gestrichen werden.

2.1.15 Art. 50

Werden die Abgaben nicht bezahlt, so kann die Zollverwaltung die Weiterfahrt verweigern oder das Fahrzeug beschlagnahmen. Unterbleiben jedoch Vorauszahlungen oder Sicher- heitsleistungen oder werden Sicherungsmassnahmen von der Halterin oder dem Halter nicht umgesetzt, so steht der EZV nur die Möglichkeit des Kontrollschilderentzuges durch den Kanton - und dies auch nur bei inländischen Fahrzeugen - zur Verfügung, was mit grossem Aufwand und mit Verwaltungskosten verbunden ist (Art. 50a SVAV in Verbindung mit Art. 14a SVAG). Die Verweigerung der Weiterfahrt und die Beschlagnahmung des Fahrzeugs haben im Grunde genommen den gleichen Zweck wie der in Artikel 14a SVAG vorgesehene Kontroll- schilderentzug. Es soll verhindert werden, dass der LSVA-Schuldner die Transportaktivitäten trotz offener nicht bezahlter Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder nicht befolgter Sicherungsmassnahmen weiterhin ausführt. Aus diesem Grund muss die Zollverwaltung legi- timiert werden, ebenfalls in vorgenannten Fällen die Weiterfahrt des Fahrzeugs zu verhin- dern oder nötigenfalls dieses – soweit verhältnismässig – zu beschlagnahmen. Die vorgese- henen Massnahmen werden grundsätzlich an der Grenze vollzogen.

2.2 Änderung bestehendes Recht

2.2.1 Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenzen der Eidgenössi-

schen Zollverwaltung Anlässlich der letzten Revision des SVAG21 wurde Artikel 22 SVAG dahingehend angepasst, dass die Zuständigkeit der Kantone für die Verfolgung und Beurteilung von LSVA-Wider- handlungen im Inland zugunsten eines einheitlichen und verwaltungsökonomischen Verfah- rens aufgehoben wurde. Seit April 2008 obliegt der Zollverwaltung die Strafkompetenz für sämtliche LSVA-Widerhandlungen. Dementsprechend ist Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung über die Strafkompe- tenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung22 anzupassen.

20 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (AS 2008 765; BBl 2006 9539) 21 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren im Bereich der leis- tungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (AS 2008 765; BBl 2006 9539) 22 Verordnung vom 4. April 2007 über die Strafkompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung (SR 631.09)

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2.2.2 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung

Infolge der Einführung der neuen Zollgesetzgebung im Jahre 2007 wurde auch die Verord- nung über die Gebühren der Zollverwaltung23 überarbeitet, wobei nicht sämtliche Gebühren- positionen der alten Verordnung24 übernommen worden sind. Dies wird mit der vorliegenden Änderung nachgeholt. Dabei werden keine Mehreinnahmen generiert, da die nun explizit aufgeführten gebührenpflichtigen Arbeiten bis anhin nach Stundenansätzen in Rechnung gestellt worden sind.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die geplante Verordnungsänderung soll in erster Linie zur Vereinfachung der Abgabeerhe- bung, zur Verminderung von Missbrauch und zur Verbesserung der Durchsetzung beitragen. Es ist daher mit einem positiven Effekt und einer Effizienzsteigerung zu rechnen. Mehrein- nahmen werden - wenn überhaupt - nur marginal generiert und können im Gesamtvolumen der LSVA nicht näher beziffert werden.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Mit personellem Mehraufwand ist nicht zu rechnen. Mit dem Wegfall der händischen Bearbei- tung der Anträge um die Berücksichtigung der Achslasten ist auf der einen Seite mit einer gewissen administrativen Entlastung zu rechnen. Auf der anderen Seite dürften die Bewilli- gungsbewirtschaftung und das Veranlagungsverfahren von Fahrzeugen, welche vom Zivil- schutz für spezielle Einsätze gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe abis Ziffer 2 und 3 SVAV gemietet werden und daher von der Bezahlung der Abgabe befreit sind, einen gering- fügigen administrativen Mehraufwand verursachen.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone können mit gleichbleibenden LSVA- Einnahmen rechnen, da mit den vorge- schlagenen Änderungen weder Minder- noch Mehreinnahmen generiert werden. Die Verfahrensanpassungen verursachen den Kantonen einen marginalen Mehraufwand. Zum einen haben die kantonalen Vollzugsbehörden bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, anlässlich der jährlichen Kontrolle von mit Wechselschil- dern betriebenen LSVA-pflichtigen Anhängern oder anlässlich von Schwerverkehrskontrollen das nach Artikel 13b SVAV vorgeschriebene Zeichen zu kontrollieren. Zum anderen müssen die Zivilschutzorganisationen über die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle und das BABS die Befreiung der von ihnen gemieteten Fahrzeuge von der Bezahlung der Schwerverkehrsabgabe beantragen.

3.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die Anpassungen zielen vor allem darauf hin, Missbrauch und somit Wettbewerbsverzerrun- gen zu verhindern. Sie sind volkswirtschaftlich positiv zu bewerten. Fahrzeughalterinnen und -halter, welche bis anhin monatlich für ihre Fahrzeuge bei der Oberzolldirektion Anträge um Berücksichtigung der Achslasten einreichen mussten (ca. 250

23 Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung (SR 631.035) 24 Verordnung vom 22. August 1984 über die Gebühren der Zollverwaltung [AS 1984 960, 2003 1126]

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betroffene Unternehmungen / Personen), werden im administrativen Bereich entlastet. Auf der anderen Seite müssen diese Halterinnen und Halter mit einer gewissen finanziellen Mehrbelastung rechnen, wenn sie ihre Fahrzeuge nicht dementsprechend auf das zulässige Gewicht ablasten. Transportunternehmen, die nach Artikel 6 VPB konzessionierte Flughafentransferfahrten durchführen (es betrifft ca. 7-10 Unternehmen schweizweit), müssen pro Fahrzeug je nach dessen Grösse und anderweitiger Verwendung im Linienverkehr mit einer jährlichen Belas- tung von wenigen Franken bis maximal 5000 Franken (Gesellschaftswagen mit einem Ge- samtgewicht von über 26 Tonnen und ausschliesslicher Verwendung für Flughafentransfers) rechnen. Zurzeit werden rund 2000 LSVA-pflichtige Anhänger mit Wechselschildern betrieben, welche mit einem entsprechenden Zeichen versehen werden müssen. Deren Halterinnen und Halter haben auf ihre Kosten die Herstellung und Befestigung des Zeichens vorzunehmen.

4 Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung der schweizerischen SVAV beeinflusst das Verhältnis zum europäischen Recht nicht. Materiell ist die Erhebung der schweizerischen LSVA im Landverkehrsabkom- men zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft25 festgehalten. Das LSVA-Erhebungsgebiet umfasst auch das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein, weshalb das liechtensteinische LSVA-Recht dem schweizerischen entsprechend angepasst werden muss. Die "gemischte Kommission LSVA Schweiz - Fürstentum Liechtenstein" wird über diese Änderungen informiert, damit die notwendigen Vorkehrungen eingeleitet werden können.

5 Rechtliche Grundlagen

Die Bestimmungen stützen sich auf das Schwerverkehrsabgabegesetz.

25 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (mit Anhängen und Schlussak- te) (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72)

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