Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
12 Verordnung über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)
12.1 Ausgangslage
Mit der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 (TZV; SR 916.310 [nachfolgend: TZV 07]) wur- den die unbefristet geltenden Anerkennungen von Zuchtorganisationen bis Ende 2009 befristet. Die Zuchtorganisationen mussten sich in der Folge durch das Bundesamt für Landwirtschaft BLW neu anerkennen lassen. Die Erfahrungen aus den Verfahren der Anerkennung ermöglichten, zu wenig präzise, nicht harmonisierte, fehlende und überflüssige Bestimmungen in der Verordnung zu erken- nen.
Die Förderung der tierzüchterischen Massnahmen wird laufend überprüft. Nach Art. 143 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) ist es eine Voraussetzung, dass die Züchter und Züchterin- nen zumutbare Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligen. Die Unterstützung des Bundes soll für ähnliche Massnahmen zwischen verschiedenen Tierkategorien vergleichbar hoch sein. Weiter sind die finanziell geförderten Bereiche und die adäqua- te Beitragshöhe an sich bei allen Tierkategorien periodisch zu überprüfen.
Die Kontingentsanteile von Tieren der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung werden in der Reihenfol- ge des Eingangs der Gesuche beim BLW zugeteilt. Das Zollkontingent Tiere der Rindviehgattung wird dagegen vom BLW in zwei Tranchen pro Jahr versteigert. Innerhalb des Zollkontingents können grundsätzlich nur reinrassige Zuchttiere eingeführt werden. Für nicht reinrassige Zuchttiere sowie Nutztiere müssen bestimmte tierzüchterische Zwecke erfüllt sein (z.B. zur Erhaltung gefährdeter Ras- sen), damit diese im Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können. In Überein- stimmung mit dem Agrarabkommen mit der EU muss jedes Zuchttier beim Inverkehrbringen von ei- nem Abstammungsausweis begleitet sein; für Nutztiere ist kein derartiger Ausweis notwendig. Das BLW prüft für jedes einzelne Tier, ob die Voraussetzungen für die Einfuhr innerhalb des Zollkontin- gents erfüllt sind. Für die Zollkontingente von Tieren der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung kann es diese Überprüfung mit dem Gesuch um einen Kontingentsanteil und den gleichzeitig verlangten Nachweisen vornehmen. Die Zuteilung des Kontingentanteils erfolgt erst nachdem die besonderen Bedingungen erfüllt sind. Für das versteigerte Zollkontingent Tiere der Rindviehgattung werden die besonderen Bedingungen hingegen erst nach der Zuteilung überprüft. Kontingentsanteilberechtigte müssen dem BLW vor der Einfuhranmeldung ein vorgegebenes Formular einreichen, dem weitere notwendige Unterlagen beigelegt werden müssen. Teilweise werden die Unterlagen aber auch erst nach der Einfuhr nachgereicht, was indessen zu Problemen führen kann, wenn sich herausstellt, dass die besonderen Bedingungen nicht erfüllt werden. Bislang war der Prozess für die Prüfung der beson- deren Bedingungen durch das BLW nicht spezifisch in der TZV festgelegt.
Aufgrund des sehr grossen Umfangs der Änderungen soll die Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 aufgehoben und total revidiert werden. Im Sinne einer Vereinfachung sollen gleichzeitig die Bestimmungen der Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31) in die total revidierte Tierzuchtverordnung integriert werden. Diese Bestimmungen umfassten insbesondere Kriterien, Fristen, Stichtage und Referenzperioden, welche für die Auszahlung von Beiträgen massgebend sind. Diese müssen nicht häufig angepasst werden, weshalb eine Amtsverordnung auch nicht mehr notwendig ist.
Die Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Rinderzüchter (ASR) hat dem BLW ein Begehren gestellt, dass künftig für eine Leistungsprüfung „Gesundheitsmerkmale von Milchkühen“ Beiträge ausgerichtet werden sollen. Die Daten hierzu werden von den Züchtern selber gemeldet bzw. erfasst und sollen für die Zucht von robusten Tieren mittels genomischer Selektion verwendet werden können. Die Daten sollen aber auch für andere Zwecke genutzt werden. Gemäss Vorschlag der ASR sollen die Beiträge durch Umlagerung eines Teils der Beiträge für Milchproben zur Verfügung stehen. Mit den Leistungs- prüfungen sind grundsätzlich Leistung, Gesundheit und Morphologie der Tiere zu erfassen, soweit sie aus züchterischen, betriebswirtschaftlichen und tiergesundheitlichen Aspekten von Bedeutung sind (vgl. Art. 8 der TZV in der Anhörung). Die Grundlagen für eine Leistungsprüfung „Gesundheitsmerk-
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
male von Milchkühen“ sind somit geschaffen. Für eine beitragsberechtigte Leistungsprüfung müssen jedoch noch weitere Abklärungen erfolgen, insbesondere betrifft dies deren Umsetzung und Nutzung der Daten durch Dritte.
12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Voraussetzungen zur Anerkennung von Zuchtorganisationen werden präzisiert, harmonisiert und ergänzt. Das BLW soll Begehren von ausländischen Zuchtorganisationen, welche in einem EU-Land als solche anerkannt sind, um Ausdehnung ihres räumlichen Tätigkeitsbereichs in die Schweiz, beur- teilen. Einer derartigen Ausdehnung wird in der Regel zugestimmt. Das BLW kann die Zustimmung verweigern, wenn bereits eine oder mehrere Organisationen für die Betreuung der Rasse in der Schweiz anerkannt ist und die Zustimmung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogrammes der bestehenden Organisation gefährden könnte. Weiter kann bei den Equiden die Zustimmung verweigert werden, wenn die dieser Rasse zugehörigen Tiere in einem bestimmten Ab- schnitt eines bestehenden Herdebuchs eingetragen werden können. Dies unter der Voraussetzung, dass das Herdebuch von einer Organisation geführt wird, welche die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
Für Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie für Neuweltkameliden werden die Beiträge für Herdebuchtiere abgestuft. Die Mindestanforderung für die vollen Beiträge ist, dass die Tiere Eltern und Grosseltern haben, welche im Herdebuch derselben Rasse eingetragen oder ver- merkt sind, und dass die Tiere einen Blutanteil von 87,5 Prozent oder mehr der entsprechenden Ras- se aufweisen. Während der Einrichtungsdauer des Herdebuchs für eine neue Rasse sollen für die nicht rassenreinen Tiere die halben Beiträge ausgerichtet werden. Die Zuchtorganisation muss eine Frist für die Einrichtungsdauer in der Herdebuchordnung festlegen. Als Frist kann ein Generationenin- tervall angemessen sein. Neu eingetragene Tiere im Herdebuch mit unvollständiger Abstammung sollen ebenfalls nur den halben Beitrag erhalten.
Bei der Exterieurbeurteilung für Tiere der Rindviehgattung wird ergänzt, dass damit die lineare Be- schreibung und Einstufung nach internationalem Standard gemeint ist. In wenigen Kantonen werden nach wie vor subjektive Beurteilungen durch Experten an Viehschauen im Frühling und Herbst vorge- nommen. Weil diese Beurteilungen keine wissenschaftlich und international anerkannten Leistungs- prüfungen sind, werden sie von der Tierzuchtförderung ausgenommen.
Für die Schweinezucht wird die Unterstützung der Leistungsprüfungen differenzierter festgelegt, ohne dass dabei die maximale Vergütung verändert wird.
Weil die Züchter und Züchterinnen in der Schaf- und Ziegenzucht sich in geringem Umfang an den Kosten des Herdebuchs beteiligen und damit die Voraussetzung nach Art. 143 Bst. b LwG unzu- reichend erfüllen, soll der maximale Beitrag des Bundes pro Herdebuchtier um rund 10% gesenkt werden.
Für die Hengstselektionsprüfung in der Station wird der Beitrag von 500 auf 650 Franken erhöht und gleichzeitig für diejenige im Feld von 200 auf 50 Franken reduziert. Die Leistungsprüfungen für Equi- den sollen nicht mehr mit Beiträgen unterstützt werden, weil die Ergebnisse dieser Prüfungen in den wenigsten Fällen für die Zucht verwendet werden. Die Pferde absolvieren aus sportlichen und nicht aus züchterischen Gründen viele Prüfungen, dies meist im Bereich Sport- und Freizeitpferdehaltung. Die Aufgaben des Schweizerischen Nationalgestüts werden nicht mehr in der Tierzuchtverordnung aufgeführt. Die Grundlage besteht in der neuen Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (SR 915.7), weil dies thematisch zweckmässig ist und die finanzielle Unterstützung nicht aus dem Tierzuchtkredit erfolgt. Weil die Art. 23 und 24 der TZV 07 nicht mehr vollzogen wurden und die Art. 29 und 30 keine gesetzliche Grundlage mehr haben, werden sie nicht mehr in die neue Tierzuchtver- ordnung übernommen.
2
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Aufgrund des effektiven Aufwands und der Erfahrungen in den ersten zwei Beitragsjahren (2010 und 2011) werden die Beiträge zu Gunsten der Honigbienenzucht generell erhöht. Die maximale jährliche Vergütung von 250'000 Franken für die Honigbienenzucht bleibt allerdings unverändert.
Die so genannte Förderschwelle in der Tierzuchtförderung soll von 30'000 auf 50'000 Franken je Zuchtorganisation erhöht werden. Sofern die Summe aller Beiträge an eine Zuchtorganisation unter diesem Gesamtbetrag liegt, werden keine Gelder mehr ausgerichtet. Dies soll ein noch grösserer An- reiz für eine engere Zusammenarbeit unter den Zuchtorganisationen sein und die Förderung soll noch stärker auf grosse Zuchtorganisationen fokussiert werden. Für Schweizer Rassen gilt allerdings diese Förderschwelle wie bislang nicht.
Züchterinnen und Züchter sollen sich am Aufwand der züchterischen Massnahmen ihrer Organisation mindestens zu 20 Prozent finanziell beteiligen. Damit soll Art. 143 Bst. b LwG Rechnung getragen werden, der eine finanzielle Beteiligung der Züchterschaft an den Förderungsmassnahmen fordert. Ferner werden Prinzipien zur Verwendung von Beiträgen und zur Führung der Buchhaltung festgelegt. Diese dienen einerseits den Zuchtorganisationen als Leitplanken, andererseits der Verwaltung zur Überprüfung der Verwendung der Zuchtbeiträge.
Um die Einhaltung der besonderen Bedingungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung zu überprüfen, werden die bisherigen Pflichten der Kontingentanteilsberechtigten und die Aufgaben des BLW präziser und vollständig in die TZV aufgenommen. Ausserdem wird den Zollstellen die Kontrolle der Bestätigungen des BLW bei der Ein- fuhranmeldung von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent übertragen. Damit kann eine Kon- trolllücke geschlossen werden.
12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Wenn Bestimmungen der TZV 07 unverändert übernommen oder lediglich auf unbedeutende Weise sprachlich angepasst werden, wird auf eine Erläuterung des Artikels oder des Absatzes verzichtet.
Art. 2 Begriffe Verschiedene Begriffe werden aufgeführt, welche in späteren Artikeln vorkommen. Beispielsweise wird ein reinrassiges Zuchttier erklärt. Dieser Begriff wird später bei den Beiträgen für Herdebuchtiere (Art. 21 Abs. 6 Bst. a) und bei der Einfuhr von Zuchttieren (Art. 33 Abs. 1 Bst. a) verwendet.
Art. 3 Finanzielle Beteiligung der Züchter und Buchhaltung Mit der neuen Bestimmung in Abs. 1 wird die gesetzliche Voraussetzung in Art. 143 Bst. b LwG aus- geführt. Demnach sollen sich Züchterinnen und Züchter am Aufwand der züchterischen Massnahmen ihrer Organisation mindestens zu 20 Prozent finanziell beteiligen. Dieser Wert bezieht sich beispiels- weise auf den Aufwand für die Führung des Herdebuchs. Mit Abs. 2 wird von den anerkannten Zucht- organisationen eine Buchhaltung gefordert, welche den rechtlich konformen Einsatz der Bundesgelder transparent und nachvollziehbar macht. Es muss ersichtlich sein, für welche Aufgaben beispielsweise die Beiträge je Herdebuchtier verwendet wurden.
Art. 4 Fristen, Stichtage und Referenzperioden Die Fristen, Stichtage und Referenzperioden waren bisher im Anhang der Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht (SR 916.310.31). Dieser An- hang soll in die Tierzuchtverordnung übernommen werden. Infolge der Änderungen bei den Kriterien für beitragsberechtigte Herdebuchtiere wird der Stichtag in der Rindvieh- und Neuweltkamelidenzucht vom 31. August auf den 30. November verschoben. Für die Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegen- zucht bleiben die bisherigen Stichtage, Referenzperioden und Gesuchfristen unverändert. Ergänzt wird ein Abschnitt für die Honigbienen, welche seit 2010 Beiträge erhalten, sowie für Forschungspro- jekte.
3
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Art. 5 Voraussetzungen Die Formulierung in Art. 2 Abs. 1 Bst. d TZV 07 liess es zu, dass ein Zuchtprogramm für eine Rasse genügte, obschon die Zuchtorganisation mehrere Rassen betreute. Mit einer sprachlichen Präzisie- rung wird verlangt, dass für jede einzelne betreute Rasse und jede betreute Zuchtpopulation ein Zuchtprogramm vorliegen muss (Abs. 1 Einleitungssatz in Verbindung mit Abs. 1 Bst. d). Die Anforde- rung für die Mitgliedschaft wird in Bst. c geändert. Die Statuten müssen in jedem Fall die Möglichkeit der Einzelmitgliedschaft beinhalten. Die Kollektivmitgliedschaften über einen Verein oder eine Genos- senschaft sind hingegen fakultativ. Genauer festgelegt wird die Bestimmung, wonach in einem einzi- gen zentralen Herdebuch (Bst. e) alle Daten verfügbar sein müssen. Ziel dieser Bestimmung ist es, dass eine Zuchtorganisation nur ein EDV-Herdebuchprogramm betreibt und die Zuständigen die Da- ten aller betreuten Rassen in einem Herdebuch bearbeiten. Aus Art. 2 Abs. 1 Bst. i TZV 07 wird "ratio- nelle" nicht mehr in Bst. j übernommen, weil diese Anforderung an die Tätigkeit einer Zuchtorganisati- on in der Praxis kaum überprüft werden kann. Wesentlich bei der Anerkennung ist, dass die korrekte Durchführung sichergestellt ist und dass ebenfalls eine einzige Buchhaltung über die züchterischen Massnahmen der geförderten Rassen und Zuchtpopulationen geführt wird.
Art. 6 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine Bezüglich der Mitgliedschaft in Abs. 2 wird die Formulierung gleich wie in Art. 5 Abs. 1 Bst. c vorge- schlagen.
Art. 7 Herdebuchführung In Abs. 1 ist "eine Rasse oder Zuchtpopulation" aus der TZV 07 überflüssig und kann deshalb gestri- chen werden. Erbfehlerträger sollen generell als solche im Herdebuch bezeichnet werden, folglich kann "männliche" in Abs. 4 aufgehoben werden. Zur Vervollständigung werden "genetischen Bewer- tungen" in Abs. 5 Bst. e ergänzt. Art. 3 Abs. 5 Bst. h der TZV 07 wird nicht mehr aufgenommen, weil die Zuchtorganisationen bisher freiwillig züchterisch wichtige Daten des Herdebuchs veröffentlicht haben. Eine obligatorische Veröffentlichung wurde im Vollzug jedoch nie verlangt.
Art. 8 Leistungsprüfungen Die "Exterieurbeurteilung" in Art. 4 Abs. 1 der TZV 07 soll, weil sie eine Leistungsprüfung ist, nicht mehr aufgeführt werden. In Abs. 1 wird „betriebswirtschaftlichen“ (ersetzt fütterungs- und haltungs- technischen) sowie „tiergesundheitlichen“ ergänzt. Die Auflistung der Inhalte in Reglementen (Abs. 3) wird insgesamt präzisiert und sprachlich überarbeitet. Bst. i legt fest, dass die Prüfungsergebnisse nur den Mitgliedern obligatorisch bekannt zu geben sind.
Art. 9 Zuchtwertschätzungen Die Regelung der Finanzierung der Zuchtwertschätzung in Art. 5 Abs. 2 Bst. g TZV 07 wurde bislang in der Praxis nicht zwingend verlangt und soll folgerichtig aufgehoben werden. Die Bedingung, wo- nach die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren zu gewährleisten hat (Art. 5 Abs. 3 TZV 07) wurde seit Jahren nicht mehr verlangt und soll folgerichtig ersatzlos aufgehoben werden.
Art. 10 Genetische Bewertungen Die Regelung der Finanzierung der genetischen Bewertungen in Art. 5a Abs. 3 Bst. g der TZV 07 wurde nie zwingend verlangt und kann folglich aufgehoben werden.
4
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Art. 11 Verfahren Die Befristung der Anerkennung soll auf "maximal" zehn Jahre festgelegt werden und nicht in jedem Fall auf zehn Jahre. Folglich kann das BLW in begründeten Fällen eine Zuchtorganisation auch für eine kürzere Dauer anerkennen. Der Normalfall bleibt nach wie vor aber zehn Jahre.
Art. 12 Dieser neue Artikel lehnt sich an das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU1 bzw. an die Bestimmungen im europäischen Recht2 an. Demnach kann eine bereits anerkannte Zuchtorganisation in einem EU-Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Tätigkeit aufnehmen, ohne dass sie ein neues Anerkennungsverfahren durchläuft. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dies der ausländischen Behörde vorgängig mitgeteilt wird und die Behörde die Möglichkeit erhält, auf spezielle nationale Rechtsvorschriften hinzuweisen und gegebenenfalls die Ausdehnung abzulehnen. Es ist daher not- wendig, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit das BLW die Ausdehnung des räumlichen Tätig- keitsbereichs einer in einem EU-Land anerkannten Zuchtorganisation beurteilen kann. Begehren um eine Ausdehnung sind bereits in den vergangenen Jahren von anerkannten Equidenorganisationen aus Deutschland über die zuständige Behörde in Deutschland ans BLW gestellt worden. Das BLW wird der Ausdehnung der räumlichen Tätigkeit in erster Linie zustimmen, wenn es sich um eine Rasse handelt, die noch von keiner anerkannten Zuchtorganisation in der Schweiz betreut wird. Ablehnen wird es ein Begehren, wenn für die Betreuung der entsprechenden Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen in der Schweiz anerkannt sind und eine Ausdehnung des räumlichen Tätigkeitsbe- reichs die Erhaltung oder das Funktionieren des Zuchtprogramms der bestehenden Organisation ge- fährden könnte. Weiter kann bei den Equiden die Zustimmung verweigert werden, wenn die dieser Rasse zugehörigen Tiere in einem bestimmten Abschnitt eines Herdebuchs eingetragen werden kön- nen, das von einer Organisation geführt wird, welche die Grundsätze der Organisation einhält, welche das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt. Selbstverständlich besteht für die in der Schweiz anerkannten Organisationen auch die Möglichkeit grenzüberschreitend, zum Beispiel in Deutschland, tätig zu werden. Dies muss beim BLW beantragt werden. Anschliessend lädt das BLW die im jeweili- gen Land für die Anerkennung als Zuchtorganisation zuständige Behörde zur Stellungnahme ein. Mit der Veröffentlichung, vorgesehen auf der Webseite des BLW, soll Transparenz geschaffen werden, um die Betroffenen zu informieren (Abs. 4).
Art. 13 Die Liste der mit Beiträgen unterstützten züchterischen Massnahmen wird an die tatsächlichen Gege- benheiten angepasst. Für die Zuchtwertschätzung und die genetischen Bewertungen werden keine spezifischen Beiträge bezahlt, weshalb Art. 1 Abs. 1 Bst. c der TZV 07 nicht mehr aufgenommen wird. Weil bisher keine Massnahme nach Art. 12 TZV 07 realisiert wurde, wird Abs. 1 Bst. e der TZV 07 ebenfalls nicht mehr übernommen. Art. 1 Abs. 3 der TZV 07 wurde per 1. Juni 2008 eingefügt, damit die Beschaffung von Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit möglich wurde. Dieser Absatz ist obso- let geworden und wird daher nicht mehr übernommen. Das Prinzip, wonach die Beiträge für die Verbil- ligung züchterischer Tätigkeiten zu Gunsten der Züchterinnen und Züchter verwendet werden müs- sen, wird neu aufgenommen (Abs. 1). Die Beiträge werden immer nach einem Kriterium, z.B. pro Her- debuchtier oder pro Leistungsprüfung, ausgerichtet. Die Verwendung der Beiträge ist jedoch damit nicht immer eindeutig festgelegt. In Abs. 2 wird deshalb ein Prinzip verankert, wonach die Beiträge für diejenigen Massnahmen zu verwenden sind, welche das Kriterium vorgibt. Ein Beitrag pro Herdebuch- tier ist für den Aufwand der Herdebuchführung, ein Beitrag pro Leistungsprüfung für den Aufwand im Zusammenhang mit dieser vordefinierten Leistungsprüfung etc., zu verwenden. Weitere Verwen- dungsmöglichkeiten sind jeweils bei einzelnen Tierkategorien aufgeführt. Diese Leitlinien sind einer- seits für Organisationen als klare Orientierung wichtig, andererseits für die Verwaltung, damit sie die
1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Anhang 11 Anlage 4 (SR 0.916.026.81). 2 92/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen.
5
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
korrekte Verwendung der Beiträge überprüfen kann. So kann einer allfälligen Zweckentfremdung von Mitteln vorgebeugt werden. Für die Publikation der ausgerichteten Tierzuchtbeiträge je Organisation und je Massnahme sowie des Budgets wird eine Grundlage in Abs. 4 vorgeschlagen. Die Publikation erfolgt auf der Webseite und im Agrarbericht des BLW.
Art. 14 Beiträge für die Rindviehzucht Der maximale Betrag für die Rindviehzucht soll an die tatsächlichen Gegebenheiten der letzten Jahre angepasst und auf 25 Mio. Franken pro Jahr (bisher 30 Mio. Franken) festgelegt werden. Dieser Be- trag ist leicht höher als die effektiven Ausgaben des Jahres 2011. Zentral bei den Beiträgen für Her- debuchtiere sind die neuen Bestimmungen der beitragsberechtigten Herdebuchtiere in Art. 21 Abs. 6- 8, die zu berücksichtigen sind. Demnach werden die vollen Beiträge für reinrassige Zuchttiere ausge- richtet und die halben Beiträge für nicht reinrassige Zuchttiere während der Einrichtungsdauer des Herdebuchs für eine neue Rasse. Auch für neue Herdebuchttiere mit unvollständiger oder fehlender Abstammung werden die halben Beiträge ausgerichtet. Damit mit dieser neuen Regelung in etwa wie- der gleich viele Mittel für die Führung des Herdebuchs ausgerichtet werden, soll der Beitrag pro (rein- rassiges) Herdebuchtier von 10 auf 11 Franken erhöht werden. Die fälschlicherweise zweifache Auf- zählung von Art. 6 Abs. 2 Bst. d TZV 07 wird behoben. Bei der Exterieurbeurteilung wird in Klammern ergänzt, dass damit die lineare Beschreibung und Einstufung nach internationalem Standard (LBE) gemeint ist. In wenigen Kantonen wird das Exterieur (Rahmen, Fundament, Euter und Zitzen) nach subjektiven Beurteilungen von Experten vorgenommen. Diese Beurteilungen sind keine wissenschaft- lich und international anerkannten Leistungsprüfungen (vgl. Art. 8 Abs. 2) und daher nicht mehr förde- rungswürdig. Es sollen nur die lineare Beschreibung und Einstufung unterstützt werden, und zwar mit
9 anstelle von 8 Franken.
Art. 15 Beiträge für die Equidenzucht Für Fohlen wird ein Höchstalter von einem Jahr für die Beitragsberechtigung definiert, damit nicht Jahre nach der Geburt ein Beitrag geltend gemacht werden könnte. Die Abstammung muss zudem über zwei Generationen (Eltern und Grosseltern) nachgewiesen sein. Fehlt eine gesicherte Abstam- mung über zwei Generationen wird kein Beitrag bezahlt.
Der Beitrag des Bundes für die Hengstselektionsprüfung im Feld soll von 200 auf 50 Franken gesenkt und derjenige für die Prüfung in einer Station von 500 auf 650 Franken erhöht werden. Damit weisen die beiden Vergütungen ein Verhältnis auf, das die effektiven Aufwände besser berücksichtigt. Hengstselektionsprüfungen im Feld werden in der Regel an einem Tag durchgeführt, währenddessen in einer Station mindestens 30 Tage geprüft wird. Bei der Hengstselektionsprüfung im Feld wird ferner vorgeschrieben, dass dabei eine Selektion nur der besten Hengste zur Zucht getroffen werden muss.
Aufgrund der Tatsache, dass die Ergebnisse der Leistungsprüfungen in den wenigsten Fällen für die Zucht verwendet werden und mit nur einer sehr geringen Anzahl Tieren Zucht betrieben wird, wie dies auch die Anzahl jährlich geborener Fohlen zeigt, soll künftig auf Beiträge für Leistungsprüfungen, die vorwiegend im Bereich Sport und Freizeit durchgeführt werden, verzichtet werden.
Art. 16 Beiträge für die Schweinezucht Die Feldprüfungen bei den Schweinen werden neu in drei Typen aufgeteilt und je mit einem maxima- len Beitrag vergütet, der indes gesamthaft nicht höher ist als der bisherige Beitrag.
Die Stationsprüfungen für Schweine werden exakter definiert. Es werden Anforderungen an die An- zahl und die Merkmale der erhobenen Leistungsdaten gestellt. Dies garantiert eine züchterische Qua- lität der Prüfungen. Das gleiche wird für Feldprüfungen gemacht. Für die Stationsprüfung von freien Prüfgruppen mit einem definierten Prüfprogramm soll höchstens der halbe Beitrag bezahlt werden.
6
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Art. 17 Beiträge für die Schafzucht ohne Milchschafzucht Aufgrund der periodischen Überprüfung der Mittelverwendung bei den anerkannten Zuchtorganisatio- nen hat das BLW festgestellt, dass die Züchter und Züchterinnen sich in zu geringem Umfang an den Kosten der Herdebuchführung beteiligen. Eine Voraussetzung (Art. 143 Bst. b LwG) ist daher unzu- reichend erfüllt und der maximale Beitrag des Bundes soll von 25 auf 22.50 Franken je Herdebuchtier (-10%) gesenkt werden.
Art. 18 Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht Aufgrund der periodischen Überprüfung der Mittelverwendung bei den anerkannten Zuchtorganisatio- nen hat das BLW festgestellt, dass die Züchter und Züchterinnen sich in zu geringem Umfang an den Kosten der Herdebuchführung beteiligen. Eine Voraussetzung (Art. 143 Bst. b LwG) ist daher unzu- reichend erfüllt und der maximale Beitrag des Bundes soll von 40 auf 35 Franken je Herdebuchtier gesenkt werden. Diese Kürzung ermöglicht es, dass für die Milchproben wieder höhere Beiträge aus- gerichtet werden können. Die Beiträge für Milchproben mussten nämlich in den vergangenen Jahren gekürzt werden, damit die maximale Vergütung von 1,8 Mio. Franken eingehalten werden konnte. Die Zeitpunkte für die Erhebung der Daten für die Aufzuchtleistungsprüfung sollen neu verankert werden. Sie entsprechen der heutigen Praxis. Ferner wird der Beitrag für diese Leistungsprüfung von 40 auf 26 Franken gesenkt. Diese Senkung führt zu einer gleich grossen Unterstützung wie bei der Fleischleis- tungsprüfung in der Rindviehzucht.
Art. 19 Beiträge für die Neuweltkamelidenzucht Als Folge der Anhebung der Förderschwelle (Art. 21 Abs. 1) soll der bisher geltende Maximalbetrag für die Neuweltkamelidenzucht von 50'000 auf 60'000 Franken erhöht werden.
Art. 20 Beiträge für die Honigbienenzucht Seit 2010 werden Beiträge für die Honigbienenzucht ausgerichtet. Weil vorgängig keine Erfahrungs- werte betreffend die Anzahl Königinnen und Leistungsprüfungen sowie die effektiven Kosten vorlagen, wurden die Beiträge damals anhand von Schätzungen festgelegt. In der Zwischenzeit konnten Erfah- rungen gesammelt werden und die tatsächlichen Kosten sind bekannt. Apisuisse, die einzige aner- kannte Zuchtorganisation der Bienen, hat dem BLW neuste Berechnungen vorgelegt und beantragt einerseits eine Erhöhung der Beiträge und andererseits für bestimmte Prüfungen andere Definitionen. Die beantragen Beiträge würden dazu führen, dass der Bund zwischen einem und zwei Dritteln der Kosten je Massnahme trägt. Die restlichen Kosten werden von den Züchtern getragen. Mit den höhe- ren Beiträgen würden rund 125'000 Franken anstelle von gut 60'000 Franken für die Honigbienen- zucht verwendet. Der maximale jährliche Betrag von 250'000 Franken bleibt unverändert und ermög- lich eine weitere erfolgreiche Entwicklung der Bienenzucht. Erstmals werden explizite Anforderungen (Abs. 3-6) festgelegt, damit der Vollzug klar geregelt ist und Missverständnisse vermieden werden. Für Belegstationen sollen beispielsweise nur Beiträge bezahlt werden, wenn sie effektiv auch genutzt wurden.
Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen Die sogenannte "Förderschwelle" für ausländische Rassen hat sich bewährt und soll zur Stärkung der bedeutendsten Rassen und zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit unter kleineren Zuchtorga- nisationen von 30'000 auf 50'000 Franken erhöht werden. Die Schweizer Rassen bleiben weiterhin von dieser Schwelle ausgenommen, weil viele von ihnen gefährdet sind und die Streichung von Tier- zuchtbeiträgen diesbezüglich kontraproduktiv wäre.
Damit die maximalen Beträge je Tiergattung und der verfügbare Kredit für die Tierzucht insgesamt eingehalten werden können, muss das BLW die Kompetenz haben, die Beiträge bei Bedarf tiefer fest- zulegen, als die maximalen Beiträge.
7
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Die Absätze 4 und 5 stipulieren Prinzipien, welche die Rechtssicherheit erhöhen.
Die Absätze 6-8 legen fest, für welche Herdebuchtiere (Art. 7) der Tierkategorien nach den Artikeln 14 sowie 16-19 Beiträge ausgerichtet werden. Für reinrassige Tiere wird der volle Beitrag pro Herdebuch- tier bezahlt. Die Bildung einer neuen Rasse kann aus tierzüchterischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmässig sein. Vor allem im Rindviehbereich wird dies in der Schweiz praktiziert. Während der Einrichtungsdauer des Herdebuchs für eine neue Rasse, sollen daher für nicht reinrassige Tiere die halben Beiträge ausgerichtet werden. Die Einrichtungsdauer muss im Zuchtprogramm festgelegt sein. Weitere im Herdebuch eingetragene nicht reinrassige Tiere erhalten ebenfalls die halben Beiträge. Dies betrifft neu aufgenommene Tiere, welche keine oder eine unvollständige Abstammung aufwei- sen. Mit dieser Förderung werden einerseits gezielt die Reinzucht und andererseits die züchterischen Massnahmen zur Bildung einer neuen Rasse während einer bestimmten Zeitdauer unterstützt.
Mit dem neuen Abs. 8 sollen Herdebuchtiere, mit denen nicht mehr gezüchtet wird, von der Förderung mit Beiträgen ausgeschlossen werden. Ein Zeitraum von zwei Jahren ist adäquat.
Art. 22 Beiträge zur Erhaltung von Schweizer Rassen Die Definition der Schweizer Rasse in Art. 16 Abs. 2 Bst. a TZV 07 wird zeitlich genauer definiert. Ergänzt wird, dass der Ursprung "vor 1949" in der Schweiz sein muss. Die Massnahmen bleiben an- sonsten bestehen. Ergänzt wird in Abs. 3 die Möglichkeit, Erhaltungsprojekte für eine Rasse mitzufi- nanzieren, die in der Schweiz ausgestorben war und von der danach wieder Tiere in die Schweiz ein- geführt wurden. Ihr Ursprung in der Schweiz muss jedoch belegt werden können. Es handelt sich hierbei konkret um das Rätische Grauvieh.
Art. 23 Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse Diese Massnahme bleibt mit wenigen Änderungen in Kraft. So wird in Abs. 3 ergänzt, dass die Fohlen nicht nur im Herdebuch eingetragen, sondern auch identifiziert sein müssen. Ergänzend wird auch die Gesuchfrist für die Züchter und Züchterinnen in Abs. 4 festgelegt. Diese Frist deckt sich mit der Frist, welche für die Identifizierung von Fohlen nach Tierseuchengesetzgebung eingehalten werden müs- sen.
Art. 24 Forschungsprojekte können mit denselben Mitteln wie bislang unterstützt werden. Ergänzt wird die Gesuchfrist für Projekte.
Art. 25 Erfordernis von Abstammungsausweisen Abstammungs- und Zuchtbescheinigung sind zwei Begriffe für dasselbe Dokument und der Begriff Zuchtbescheinigung ist in der Schweiz weniger geläufig. Diese Doppelspurigkeit wird beseitigt und es soll in den Artikel 23-27 nur noch der Begriff "Abstammungsausweis" verwendet werden.
Art. 26-29 Diese Artikel werden lediglich sprachlich überarbeitet. Art. 23 TZV 07 wird aufgehoben, weil diese Bestimmungen in der Praxis ohnehin nicht überprüft werden können. Es liegt im Interesse der Züchter und Züchterinnen sich bezüglich Ausnahmen zu einigen.
Art. 31 Zuteilung der Kontingentsanteile In Abs. 1 werden die Tiergattungen aufgelistet und der unnötige Klammerausdruck "Windhundverfah- ren" gestrichen. Im neuen Abs. 2 wir die Versteigerung als Verteilungsart sowie die Aufteilung der Versteigerungsmenge (Art. 28 Abs. 1 TZV 07) aufgenommen.
8
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
Art. 32 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung von Kontingentsanteilen für Samen von Stieren Die bisherigen Bestimmungen in Art. 26 Abs. 3-5 TZV 07 werden mit der bisherigen Vollzugspraxis präzisiert und in einen separaten Artikel aufgenommen. Materiell gibt es dadurch keine Änderungen. Besamungsstationen brauchen eine Bewilligung des Kantonstierarztes (vgl. Art. 51 Abs. 3 Bst. c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; SR 916.401). Des Weiteren müssen diese Stationen wäh- rend zweier Jahre (30.-7. Monat vor der Kontingentsperiode) regelmässig im Inland geborene und gekennzeichnete Stiere halten, absamen und prüfen und ihre produzierten Samendosen müssen in dieser Periode mehr als 50 Prozent ihrer Verkäufe umfassen. Eine Samendose kann nur einmal zur Berechnung dieser Verkäufe angerechnet werden. Abs. 2 ermöglicht es, den erstmals bewilligten Be- samungsstationen während zweier Jahre Kontingentsanteile zuzuteilen, ohne dass sie die Vorausset- zungen nach Abs. 1 erfüllen müssen. Abs. 3 legt eine maximale Zuteilungsmenge fest, welche höchs- tens 50% der erwarteten Verkäufe von Samendosen betragen darf (bisher Besamungsumfang).
Art. 33 Besondere Voraussetzungen bei der Zuteilung der Kontingentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung Nach Abs. 1 ist die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents an die Erfüllung bestimmter Bedingungen gebunden. Für Zuchttiere ist ein Abstammungsausweis erforderlich, der das Tier bei der Einfuhr be- gleiten muss. An sich wird diese Bedingung bereits mit Art. 25 stipuliert, wobei es trotzdem zweck- mässig ist, sie abermals aufzuführen. Abs. 1 Bst. a entspricht dem bisherigen Art. 27 Abs. 1 Bst. a TZV 07. In Abs. 1 Bst. b und c werden die Ausdrücke "Nutztiere" und "nicht reinrassige Zuchttiere" aufgenommen, welche die bisherigen Bedingungen in Art. 27 Abs. 1 Bst. b-e der TZV 07 ohne eine materielle Änderung zusammenfassen. Für Nutztiere ist bei der Einfuhr nach wie vor kein Abstam- mungsausweis erforderlich.
Im Abs. 3 wird geregelt, was Kontingentanteilsberechtige zusammen mit dem Gesuch um Kontin- gentsanteile für Tiere der Schweine-, Schaf- und Ziegengattung dem BLW einreichen müssen. Ein Kontingentsanteil wird erst dann zugeteilt, wenn die Prüfung die Richtigkeit der Nachweise ergibt. Eine Kontrolle an der Grenze, ob diese Nachweise korrekt sind, ist für diese Tierkategorien folglich nicht nötig.
Art. 34 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung Im Rahmen der Versteigerung des Zollkontingents Tiere der Rindviehgattung werden keine Nachwei- se geprüft. Kontingentanteilsberechtigte müssen deshalb die verlangten Unterlagen für Zuchttiere und Nutztiere dem BLW zwischen der Versteigerung und der Einfuhranmeldung einreichen. Eine Zeitdauer von mindestens 7 Tagen ist notwendig, weil die Abklärungen zeitaufwändig sein können. Damit die Einhaltung der besonderen Bedingungen für Tiere der Rindviehgattung nach Art. 33 Abs. 1 wirksam überprüft werden kann, muss die anmeldepflichtige Person im Zeitpunkt der Einfuhranmeldung eine Bestätigung des BLW vorweisen (Abs. 5). Die Zollstellen werden mit der Kontrolle beauftragt (Abs. 6). Falls keine Bestätigung vorliegt, müssen die Tiere zum Ausserkontingentszollansatz veranlagt wer- den.
Art. 35 Vollzug Der Vollzugsartikel wird gleich wie der Vollzugsartikel der Schlachtviehverordnung vom 26. November
2003 (SV; SR 916.341) formuliert.
Art. 36 Aufsicht über die Organisationen
Ergänzt wird eine Frist für die jährliche Berichterstattung ans BLW: 30 Tage nach der ordentlichen Versammlung.
9
Tierzuchtverordnung Anhörung vom 7. Juni bis zum 10. August 2012
12.4 Auswirkungen
12.4.1 Bund
Die neue Übertragung der Kontrolltätigkeit an die Zollstellen der EZV wird mit den bestehenden per- sonellen und finanziellen Ressourcen der EZV aufgefangen. Die EZV wird die massgebenden Best- immungen in die „Erläuterungen zum Zolltarif, D.6“ aufnehmen. Das BLW setzt die Ergänzungen und Präzisierungen bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren in der Ausschreibungsbekanntmachung für die Versteigerung, der Zuteilungsverfügung und in Merkblättern zur Einfuhr um.
Die Änderung der Beitragshöhe vieler Massnahmen und die Erhöhung der Förderschwelle hat zur Folge, dass ab 2013 insgesamt schätzungsweise einige Hunderttausend Franken pro Jahr weniger zur Förderung der Tierzucht ausgerichtet werden. Die Reduktion in dieser Höhe ist notwendig, damit der Rahmen der leicht rückläufigen verfügbaren Kreditmittel eingehalten werden kann.
12.4.2 Volkswirtschaft
Infolge der Anhebung der Förderschwelle von 30‘000 auf 50‘000 Franken werden ein paar kleinere Zuchtorganisationen ab 2013 keine Beiträge mehr erhalten.
Für die Kontingentanteilsberechtigten bei Lebendtieren haben die Änderungen bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren keine zusätzlichen Aufwände zur Folge.
12.5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und entspre- chen den Bestimmungen im Anhang 11 Anlage 4 des bilateralen Agrarabkommens zwischen der Schweiz und der EU („Veterinärabkommen“, 0.916.026.81). Die Tierzuchtverordnung stimmt auch nach der Totalrevision mit dem geltenden EU-Recht im Wesentlichen überein und führt zu denselben Ergebnissen. Das Veterinärabkommen muss nach der Beschlussfassung des Bundesrates mit der neuen Tierzuchtverordnung nachgeführt werden.
12.6 Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
12.7 Rechtliche Grundlagen
Artikel 22, 144 Abs. 2, 146 und 177 LwG.
10