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07.500 Parlamentarische Initiative. Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag

Ständerat

Conseil des Etats

Consiglio degli Stati

Cussegl dals stadis

Kommission für Rechtsfragen CH-3003 Bern

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07.500 Parlamentarische Initiative

Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungs- vertrag

BERICHT DER KOMMISSION FÜR RECHTSFRAGEN VOM 18. JUNI 2012

Übersicht

Das geltende Recht enthält in den Artikeln 227a–228 des Obligationenrechts Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag. Seit dem Inkrafttreten dieser Regelungen im Jahre 1963 hat der Vorauszahlungsvertrag jegliche praktische Bedeutung verloren. Dies belegen ein Blick in die einhellige Literatur und die inexistente Rechtsprechung. Zu diesem Befund gelangte auch der Gesetzgeber bereits früher. Mangels praktischer Bedeutung und im Sinne einer materiellen Bereinigung des Bundesrechts schlägt die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative die Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht vor. Gleichzeitig sollen auch die für Vorauszahlungskäufe geltenden Bestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gestrichen und dieses Gesetz entsprechend angepasst werden. Beides zusammen führt zu einer Vereinfachung des geltenden Rechts, ohne dass damit konkrete, negative Folgen oder ein Rechtsverlust für diejenigen Personen verbunden wären, die mit den betreffenden Bestimmungen ursprünglich geschützt werden sollten.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

1.1 Parlamentarische Initiative

Am 21. Dezember 2007 reichte der damalige Ständerat Philipp Stähelin eine parlamentarische Initiative ein, welche die Aufhebung der Bestimmungen des Obligationenrechts (OR)1 zum Vorauszahlungsvertrag (Artikel 227a–228 OR) verlangt. Als Begründung führte der Initiant aus, dass die Vertragsart des Vorauszahlungsvertrags heute nicht mehr in Gebrauch, sondern von alternativen Zahlungsmöglichkeiten wie Kreditkarten und Abzahlungsverträgen abgelöst worden sei. Die Bestimmungen seien daher weder notwendig noch dienlich. Vielmehr erschwerten sie eher den Rechtsverkehr. Ihre Aufhebung würde zu einer materiellen Bereinigung des Bundesrechts beitragen. Am 19. Januar 2010 beschloss die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates einstimmig, der parlamentarischen Initiative gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes (ParlG)2 Folge zu geben. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmte diesem Beschluss am 25. Juni 2010 mit 17 zu 5 Stimmen zu (Art. 109 Abs. 3 ParlG).

1.2 Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates befasste sich an ihrer Sitzung vom 5. Mai 2011 mit der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. Am 18. Juni

2012 nahm sie einstimmig den beiliegenden Vorentwurf zu einer Änderung des OR

sowie des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)3 an. Zu diesem Vorentwurf wird gemäss Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG)4 eine Vernehmlassung durchgeführt. Die Kommission wurde bei ihrer Arbeit gemäss Artikel 112 Absatz 1 ParlG durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstützt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ausgangslage

2.1.1 Gegenstand des Vorauszahlungsvertragsrechts

Mit dem am 1. Januar 1963 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Abzahlungs- und den Vorauszahlungsvertrag vom 23. März 19625 wurden die mit wenigen

Ausnahmen bis heute geltenden Regelungen zu Abschluss, Inhalt und Aufhebung des Vorauszahlungsvertrags in den Artikeln 227a–i und 228 OR eingeführt. Ursprung des Gesetzes bildeten zwei Vorstösse aus den Jahren 1949 (Nationalrat Aebersold) und 1953 (Nationalrat Rosset)6. Gemäss Artikel 227a Absatz 1 OR handelt es sich bei einem Vorauszahlungsvertrag um einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache, bei dem die Käuferin oder der Käufer den Kaufpreis zum Voraus in Teilzahlungen entrichtet und die Übergabe der Kaufsache erst nach Zahlung aller Raten erfolgt. Die Bezeichnung «Vorauszahlungsvertrag» wurde seit der Einführung der Bestimmungen kritisiert7. Auch die Bezeichnungen Vorauszahlungskauf bzw. -vertrag, Vorzahlungsvertrag, Vorspar- oder Sparkaufvertrag, Aussteuer- oder Aussteuersparvertrag, Ansparvertrag, Sparabonnement oder -vereinbarung oder ganz einfach Sparvertrag sind gebräuchlich8. Kennzeichnend für den Vorauszahlungsvertrag ist eine «Sparklausel», d.h. der wirt- schaftliche Zweck des Sparens, und zwar im Rahmen eines sog. Pränumerando- geschäfts, d.h. eines Rechtsgeschäfts mit Kreditierung, welche durch periodische Vorauszahlung erfolgt9. Entsprechend finden die Bestimmungen Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte und damit auch auf Dienstleistungsverträge, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, auch wenn eine ausdrückliche Generalklausel fehlt10. Nach Artikel 227i OR finden die Bestimmungen im kaufmännischen Verkehr keine Anwendung, d.h. wenn die Käuferin oder der Käufer als Einzelunternehmen oder als Zeichnungsberechtigte/r eingetragen ist oder es sich bei der Kaufsache um Produktionsgüter handelt11. Nicht unter das Vorauszahlungsvertragsrecht fallen andere Rechtsgeschäfte, auch wenn sie durch ein vergleichbares Element der Vorauszahlung seitens einer Konsumentin oder eines Konsumenten charakterisiert werden. So handelt es sich weder bei den sog. Prepaid-Verträgen bzw. -Guthaben im Mobilfunkgeschäft12 noch bei den verbreiteten Waren- oder Geschenkgutscheinen um Vorauszahlungsverträge im Sinne von Artikel 227a OR. Auch Bausparverträge13 oder Vorausfinanzierungsmodelle für Vaterschafts- oder Elternurlaub14 stellen keine

5 AS 1962 1047

6 BBl 1960 I 526 f.

7 Vgl. nur GIGER, Sparkaufvertrag, 135; BSK OR I-GIGER, 1. Auflage 1992, Art. 227a N 10, 15; GIGER, Vorauszahlungsvertrag, 782.

8 Vgl. BBl 1960 I 526; BSK OR I-GIGER, 1. Auflage 1992, Art. 227a N 5.

9 Vgl. BBl 1978 II 492; BSK OR I-GIGER, 1. Auflage 1992, Vor Art. 226-228 N 24; BSK OR I-STAUDER, Art. 227-228 N 1, N 22 und N 24; CHK-B. SCHÖNENBERGER, Art. 228 OR N 1; MARANTA/SPITZ, Art. 3 lit. k–n UWG N 40. 10 BGE 98 Ia 348; vgl. auch KOLLER in: Guhl, § 41 N 106; insb. fehlt seit Aufhebung des Abzahlungsrechts eine dem früheren Verweis in aArt. 228 OR auf eine aArt. 226a Abs. 1 OR entsprechende Bestimmung. 11 Vgl. STOFER, Grundsätzliche Bemerkungen, 238; STOFER, Kommentar, 173 f.; restrik- tiver GIGER, SJZ 1964, 318 ff., 334.

12 Vgl. zur Rechtsnatur des Mobilfunk- und Telekommunikationsvertrages FAIVRE,

AJP 2005, 1244 f. 13 Vgl. dazu die Botschaft zu den Volksinitiativen «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)» sowie «Eigene vier Wände dank Bausparen» vom 18. September 2009, BBl 2009 6975, sowie die Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 11. März 2012.

14 Postulat Fetz 11.3492 Freiwillige Elternzeit und Familienvorsorge.

Vorauszahlungsverträge im Sinne von Artikel 227a OR dar. Gleiches gilt auch für im Rahmen von Arbeits- oder Mandatsverträgen geleistete Vorauszahlungen15.

2.1.2 Entstehung und Hintergrund

Der Vorauszahlungsvertrag wurde in der Nachkriegszeit als Reaktion auf die damalige breite Kritik am Abzahlungsgeschäft entwickelt. Das Kaufen auf Vorauszahlung fand damals namentlich in der Möbel-, aber auch in der sog. Aussteuerbranche, d.h. beim Verkauf von Wäscheaussteuern, Kleidern, Geschirr und Nähmaschinen Verbreitung. Im Gegensatz und quasi als «Spiegelbild» zum Abzahlungskauf erhielt der Käufer den Kaufgegenstand nicht vor der Bezahlung, sondern erst nachdem er den Kaufpreis in Raten im Voraus bezahlt hatte. Der Vorauszahlungsvertrag erfreute sich vor allem unter Personen, die wenig kaufkräftig, sparwillig oder kreditfähig waren, beträchtlicher Beliebtheit und erlangte aufgrund intensiver und professioneller Werbemethoden und Vertriebssystemen zunehmende wirtschaftliche Bedeutung. Damit zeigten sich verschiedene Missstände, woraus sich das Bedürfnis nach einem Schutz der Käuferin oder des Käufers und nach Missbrauchsbekämpfung ergab und weshalb man die Einführung eines wirksamen Sozialschutzes für unumgänglich erachtete16. So hatten sich eigentliche Vermarktungs- und Vertriebssysteme mit Reisenden sowie Genossenschaften von Herstellern zum gemeinschaftlichen Anbieten von Vorauszahlungsverträgen gebildet. Auch sehr junge Kunden ohne jegliche Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit wurden zu langfristigen Verträgen ohne Rücktritts- oder Kündigungsrecht verleitet. Das Verlustrisiko bei Einzahlung der Raten an den Verkäufer erwies sich dabei als enorm, indem die Spargelder anderweitig verwendet wurden und die Käufer bei Konkurs des Verkäufers sämtliche Vorauszahlungen verloren.

2.1.3 Frühere Revisionen

Anlässlich der Schaffung des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG)17 im Jahre 1993 wurden die Bestimmungen zum Abzahlungs- sowie zum Vorauszahlungsvertrag einbezogen und teilweise revidiert bzw. an die neuen Bestimmungen des KKG angepasst18. Im Rahmen der Revision des KKG im Jahr 2001 wurde zwar das Abzahlungsrecht, nicht aber die Regelungen zum Vorauszahlungsvertrag aufgehoben. Diese Bestimmungen wurden lediglich insofern revidiert, als andernfalls Widersprüche und Lücken entstanden wären19. Schliesslich erfolgte im Jahr 2008 eine Revision von Artikel 227i OR20.

15 Vgl. dazu auch die Ausführungen im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats zu 10.443 Parlamentarische Initiative Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei» vom 25. Oktober 2010, BBl 2010 8253 ff., 8291 f.

16 BBl 1960 I 537 f.

17 AS 1994 367

18 BBl 1978 II 492, 499 ff., 551 ff.

19 BBl 1999 III 3190

20 AS 2007 4791

2.2 Kritik

Gegen die geltenden Bestimmungen wird vorgebracht, dass der Vorauszahlungsvertrag heute in der Praxis nicht mehr gebräuchlich sei, sondern durch andere Vertragsarten und Finanzierungsmöglichkeiten abgelöst worden sei. Schon anlässlich der Schaffung des Vorauszahlungsvertragsrechts in den 1960er Jahren wurde dessen Bedeutung als viel geringer als diejenige des Abzahlungsvertragsrechts betrachtet21. Bei der Schaffung des Konsumkreditgesetzes weitere 15 Jahre später qualifizierte der Gesetzgeber den Vorauszahlungsvertrag bereits als «Rechtsgeschichte»22. Im Rahmen der Revision des Konsumkreditgesetzes Ende der 1990er Jahre erachtete man die Bedeutung unverändert als ausgesprochen gering, hielt die Bestimmungen aber noch für unverzichtbar23. Zur praktischen Bedeutung bzw. Verbreitung des Vorauszahlungsvertrags, d.h. zur Anzahl der Vertragsabschlüsse sowie deren finanziellen Volumen, liegen keine Zah- len oder Statistiken vor. Die Vorauszahlungsverträge unterstehen keiner Meldepflicht, wie sie bspw. in den Artikeln 25–27 KKG für die Konsumkreditverträge vorgesehen ist. Mangels ersichtlicher Aktivitäten am Markt sowie fehlender Werbe- und Vertriebsaktivitäten ist aber unverändert davon auszugehen, dass der Vorauszahlungsvertrag in der vom Gesetz typisierten Form heute in der Praxis inexistent und damit bedeutungslos ist. Die heutige praktische Bedeutungslosigkeit des Vorauszahlungsvertrags belegt auch ein Blick in die «nahezu inexistente»24 Rechtsprechung dazu. Diese musste sich, soweit ersichtlich oder bekannt, bis heute so gut wie gar nicht damit beschäftigen. So sind seit der Schaffung im Jahre 1963 lediglich vier einschlägige Entscheide des Bundesgerichts dazu bekannt25. Auch aus der kantonalen Rechtsprechung ist keine nennenswerte Praxis ersichtlich26. Gleich fällt die Beurteilung in der Lehre aus. Bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen ging man von grossen Umsatzeinbussen des Vorauszahlungsgeschäfts aus, wobei der Niedergang infolge wachsender Unbeliebtheit bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen erkennbar war27. Vorauszahlungskäufe gelten heute als aus dem Rechtsleben verschwunden, wozu auch die Entwicklung mit teilweise hoher Inflation beigetragen hat28. So wird der Vorauszahlungsvertrag heute übereinstimmend als «obsolet» und «gegenstandslos»

21 BBl 1960 I 537

22 BBl 1978 II 499

23 BBl 1999 III 3190

24 So bspw. BSK OR I-STAUDER, Art. 227–228 N 3.

25 BGE 98 Ia 348; Erwähnung findet der Vorauszahlungsvertrag sodann noch in BGE 114 II 91 und 133 III 201 sowie BGer 4P.313/2005 vom 27. Februar 2005. Sodann hat sich das Bundesgericht in BGE 90 III 1 (Auszug aus dem Schreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer an die kantonalen Aufsichtsbehörden vom 19. Mai 1964) zum Vorauszahlungsvertrag geäussert. 26 Vgl. lediglich Cour de justice Genève, Semaine judiciaire 1968, S. 71 ff.; Appellations- gericht BS, BJM 1965, S. 241 ff.

27 STOFER, Ergänzungsband, 21; Giger, SJZ 1964, 318.

28 KOLLER in: Guhl, § 41 N 107.

bezeichnet29. Entsprechend lässt sich aus aktueller Zeit auch keine wissenschaftliche Auseinandersetzung dazu mehr beobachten, und die Kommentare beschränken sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes sowie summarische Ausführungen allgemeiner Natur und zur Bedeutungslosigkeit des Vorauszahlungsvertrags sowie Verweise auf die ältere Literatur.

2.3 Rechtsvergleichung

Die Europäische Union kennt keine spezifischen Regelungen, die mit dem schweizerischen Vorauszahlungsvertrag vergleichbar sind. Insbesondere regelt die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, welche die frühere Richtlinie 87/102/EWG ablöste, lediglich eigentliche Kreditverträge zwischen Verbrauchern und gewerblich oder beruflich tätigen Kreditgebern. Sie findet damit auf Vorauszahlungs- oder ähnliche Verträge keine Anwendung30. Weitere (verbraucherspezifische) Richtlinien enthalten demgegenüber vergleichbare Bestimmungen. So sieht die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher insbesondere ein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht zugunsten des Verbrauchers für sog. Fernabsatzverträge und ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor31. Die Richtlinie 93/13/EWG regelt die Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in Verbraucherverträgen. Darunter fallen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und Anhang Bst. d, Bst. e und Bst. l insbesondere auch nicht im Einzeln ausgehandelte Klauseln, wie sie das schweizerische Vorauszahlungsvertragsrecht in Artikel 227e, Artikel 227f und Artikel 227h OR umgekehrt positiv mittels entsprechender zwingender Rechte zugunsten der Käuferin oder des Käufers ausschliesst. Das deutsche Recht regelt in Umsetzung des erwähnten EU-Rechts in den §§ 491–

512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)32 den Verbraucherdarlehensvertrag

(§§ 491–505 BGB) sowie Finanzierungshilfen (§§ 506–508 BGB) und Ratenlieferungsverträge (§ 510 BGB) zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Dem schweizerischen Vorauszahlungsvertrag vergleichbare Regelungen fehlen, da

29 Allen voran HONSELL, 187; BSK OR I-STAUDER, Vor Art. 227–228 N 4; COMMENTAIRE

ROMAND CO, art. 227 n 1; CHK-B. SCHÖNENBERGER, Art. 228 OR N 1; KUKO OR- ERNST, Art. 228 N 1. 30 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl 2008 L 133/66). Vgl. insb. Erwägungsgrund 12 sowie Art. 3 Bst. c der Richtlinie. 31 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl 2011 L 304/64).

32 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002

(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1600) geändert worden ist; §§ 491-512 in der seit 11. Juni 2010 geltenden Fassung.

vom EU-rechtlichen Kreditbegriff ausgegangen wird und daher stets eine Vorleistung des Unternehmens vorausgesetzt wird33. § 27 des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes,34 mit welchem in der Haupt- sache die EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wird, enthält eine nicht dadurch vorgegebene35 besondere Bestimmung für Vorauszahlungskäufe. Dem Verbraucher wird darin ein unbefristetes Rücktrittsrecht eingeräumt. Dabei wird von einem dem schweizerischen Recht vergleichbaren «Vorauszahlungskaufvertrag» ausgegangen, wobei die Bestimmung im Unterschied zum schweizerischen Recht lediglich dann anwendbar ist, «sofern die Ware bloss durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschliessung festgelegt und solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist.»36 In Frankreich fehlen dem schweizerischen Vorauszahlungsvertrag vergleichbare Regelungen. Bezüglich Vorauszahlungen von Konsumentinnen und Konsumenten regelt das französische Recht lediglich in Art. L114-1 Abs. 4 des Code de la consommation, dass vom Konsumenten im Voraus bezahlte Beträge unter Vorbehalt abweichender Vereinbarung als Reugeld gelten, so dass die Konsumentin oder der Konsument bei Verlust dieser Beträge vom Vertrag zurücktreten kann, wohingegen der Unternehmer diese bei seinerseitigem Rücktritt doppelt zurückzuzahlen hat37. Mangels Vorliegen eines Kredits gelangen die Bestimmungen über den Verbraucherkredit auf Vorauszahlungsverträge nicht zur Anwendung38. Im Zuge des Inkrafttretens des EWR-Abkommens wurde in Liechtenstein das frühere, mit dem schweizerischen Recht vergleichbare Gesetz über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag (AVVG)39 aufgehoben und gleichzeitig das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geschaffen40. Dieses enthält in § 38 eine mit der erwähnten österreichischen Regelung inhaltlich identische Regelung für Vorauszahlungskäufe. Demnach steht der Konsumentin oder dem Konsumenten ebenfalls ein besonderes Rücktrittsrecht zu.

33 Vgl. nur BÜLOW, § 506 N 30. Auch von einem sog. Ratenlieferungsvertrag ist nicht auszugehen, zumal der Vorauszahlungsvertrag zwar eine zukünftige Leistung des Unternehmers vorsieht, diese aber grundsätzlich in einer einzigen Lieferung erfolgt; vgl. BÜLOW, § 510 N 36, insb. mit Hinweis auf OLG Stuttgart 1. April 1980, NJW 1980, 1798, wonach ein Sparkaufvertrag/Ansparvertrag nicht unter die damalige Bestimmung von § 1 c AbzG fällt, wobei das OLG Stuttgart aber den Sparkaufvertrag im Ergebnis dennoch dem Abzahlungsrecht unterstellte. 34 Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (Konsumentenschutzgesetz – KSchG), StF: BGBl. Nr. 140/1979. 35 Vgl. auch GUTACHTEN des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 31. Januar 2012 zum Schutzniveau des Verbrauchers in Deutschland, Frankreich, Österreich, Brasilien, Japan, Grossbritannien, USA (New York und Kalifornien) im Vergleich zur Schweiz, 109.

36 Vgl. LEHOFER, § 27 N 1 und 4; KATHREIN, § 27 N 1 f.

37 CALAIS-AULOY/TEMPLE, N 323. 38 PIEDELIÈVRE, N 300.

39 Gesetz vom 18. November 1964 über den Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag

(AVVG), LGBl. 1965 Nr. 6.

40 Gesetz vom 23. Oktober 2002 zum Schutz der Konsumenten (Konsumentengesetz,

KSchG), LGBl. 2002 Nr. 164.

2.4 Beantragte Neuregelung

2.4.1 Aufhebung der Bestimmungen zum

Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht Mangels hinreichender Bedeutung und Gebrauch des Vorauszahlungsvertrags in der Praxis sollen die bestehenden Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht (Artikel 227a–228 OR) ersatzlos gestrichen werden. Damit wird auch dem erklärten Ziel der parlamentarischen Initiative, wonach das Bundesrecht materiell bereinigt werden soll, vollumfänglich entsprochen.

2.4.2 Änderung des Bundesgesetzes über den unlauteren

Wettbewerb (UWG) Auf Vorauszahlungsverträge ebenfalls Anwendung finden Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)41. Sie enthalten besondere Bestimmungen zu unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden und anderem widerrechtlichen Verhalten sowie zur Verleitung zu Vertragsverletzung oder - auflösung bei Vorauszahlungskäufen. Im Zuge der Aufhebung des Vorauszahlungsvertragsrechts sind diese Regelungen für Vorauszahlungskäufe nicht mehr sachgerecht, da die diesen Lauterkeitsregelungen zugrunde liegenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entfallen. Konsequenterweise sind daher auch die Regelungen für Vorauszahlungskäufe im UWG zu streichen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Obligationenrecht

Da der Vorauszahlungsvertrag heute in der Praxis bedeutungslos ist, werden die entsprechenden Bestimmungen in den Artikel 227a–228 OR ersatzlos aufgehoben. Mit der Aufhebung entfallen die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die zahlreichen zwingenden Regelungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung. Mangels praktischer Bedeutung kann auch auf besondere Übergangsbestimmungen verzichtet werden. Mit der Aufhebung der geltenden Bestimmungen unterliegen allfällige Vorauszahlungskaufverträge und allgemein alle Verträge mit Vereinbarung einer Vorauszahlung grundsätzlich den allgemeinen privatrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Zur Anwendung kommen vorab die Bestimmungen über den Kaufvertrag gemäss Artikel 184 ff. OR. Denkbar ist auch, dass ein Werkvertrag oder ein Auftrag mit ratenweiser Vorauszahlung vorliegt. Innerhalb der unverändert geltenden zwingenden Gesetzesbestimmungen (bspw. Art. 192 Abs. 3 OR, Art. 199 OR, Art. 370 Abs. 1 a.E. OR, Art. 400 OR, Art. 404 OR) resultiert damit für Vorauszahlungsverträge eine im Vergleich zum geltenden Recht weitergehende Vertrags(-inhalts-)freiheit und mehr Parteiautonomie. Insbesondere entfällt die teilweise kritisierte zwingende Schriftlichkeit für bestimmte materielle

41 SR 241

Gültigkeitsvoraussetzungen mit entsprechender Nichtigkeitsfolge. Es gilt nach der allgemeinen Regelung von Artikel 11 Absatz 1 OR der Grundsatz der Formfreiheit. Gleichzeitig entfallen auch die weiteren bestehenden Regelungen und Restriktionen zum vorzeitigen Bezugsrecht, zum Nachforderungsrecht, zum Verzug, zur Vertragsdauer sowie zur Sicherung und Anlage der Vorauszahlungen bei einer Bank.

3.2 Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb

(UWG)

Art. 3 Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrecht- liches Verhalten Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m UWG handelt insbesondere unlauter, wer beim Angebot oder Abschluss von Konsumkreditverträgen und Vorauszahlungskäufen Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben hinsichtlich bestimmter gesetzlich zwingend vorgeschriebener Vertragsangaben enthalten. Mit der Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag im Obligationenrecht entfällt die gesetzliche Regelung des Vorauszahlungskaufs insgesamt und insbesondere auch die Pflicht, bestimmte Angaben zwingend im Vertrag aufzuführen. In der Bestimmung von Buchstabe m ist somit deren Anwendbarkeit auf Vorauszahlungskäufe zu streichen. Für Konsumkreditverträge gilt die Bestimmung unverändert.

Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung Nach Artikel 4 Buchstabe d UWG handelt insbesondere unlauter, wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, zu einem Widerruf oder einer Kündigung dieses Vertrags veranlasst, um selber mit dem Käufer einen solchen Vertrag abzuschliessen. Angesichts der Aufhebung der Bestimmungen zum Vorauszahlungsvertrag entfallen auch die gesetzlichen Regelungen zu Widerrufs- und Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht. Soweit Buchstabe d den Vorauszahlungskauf betrifft, sind die Bestimmungen daher zu streichen. Buchstabe d regelt weiterhin die Verleitung zum Widerruf von Konsumkreditverträgen.

4 Auswirkungen

Die beantragten Änderungen haben für den Bund, die Kantone und die Gemeinden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

5 Verfassungsmässigkeit

Der Gesetzesentwurf stützt sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung42, der dem Bund die Zuständigkeit im Bereich des Zivilrechts überträgt.

42 SR 101

Literaturverzeichnis

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