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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Gefahrenprävention

Referenz/Aktenzeichen: J282-1865 Januar 2012

Erläuterungen zur Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV)

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Erläuterungen zur Revision der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung StFV)

1 GRUNDZÜGE DER VERORDNUNGSREVISION 3

1.1 Ausgangslage 3

1.2 Ziel und Zweck 3

1.3 Die wichtigsten Änderungen im Überblick 4

1.4 Vollzug 4

1.5 Auswirkungen 4

2 ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN ABSCHNITTEN 5

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 5

2.2 2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge 5

2.3 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone 7

2.4 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen 8

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1 Grundzüge der Verordnungsrevision

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) konkretisiert Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01). Sie bezweckt den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen und gilt für Betriebe mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen sowie für Betriebe mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Mikroorganismen sowie für Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden. Gemäss Lehre (vgl. Kommentar zu Art. 10 USG, Seiler, März 2001, Rz 17) und Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 im Fall „Givisiez“, A-5781/2007) fallen Rohrleitungsanlagen (Erdgashochdruckleitungen und Erdölleitungen) in den Geltungsbereich von Artikel 10 USG. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a StFV nimmt zwar Rohrleitungsanlagen von ihrem 1 Geltungsbereich aus, doch verweist Artikel 7 Buchstabe b und c der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 2000 (RLV, SR 746.11) für die der Bundesaufsicht unterstehenden Rohrleitungsanlagen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (Umweltverträglichkeitsbericht) wieder zurück auf die StFV. In den Geltungsbereich der StFV fallen somit nur diejenigen Rohrleitungsanlagen, die nach deren Inkrafttreten erstellt oder geändert wurden. Für die älteren Anlagen gilt die StFV nicht. Die Zunahme der Siedlungsdichte in der Nähe von Rohrleitungsanlagen hat in den letzten 20 Jahren die Störfallrisiken bei bestehenden Anlagen ansteigen lassen. Die heutzutage im Rahmen von Plangenehmigungsprojekten (Neubauprojekte, Umlegungen von Rohrleitungen aufgrund anderer Bauprojekte) oder im Zusammenhang mit Einzonungsprojekten praktizierte kleinräumige Betrachtung der Risiken ist bei dieser raschen Siedlungsentwicklung nicht mehr angemessen und nachhaltig. Mit dem Instrumentarium der Rohrleitungsgesetzgebung alleine können die Risiken langfristig nicht auf einem tragbaren Mass gehalten werden. Im Hinblick auf einen schweizweit wirksamen Vollzug des Katastrophenschutzes sollten sämtliche Rohrleitungsanlagen, die das Potenzial für eine schwere Schädigung haben, der Störfallverordnung unterstellt werden. Dabei sollen Rohrleitungsanlagen im Rahmen des Kontroll- und Beurteilungsverfahrens nach StFV wie Verkehrswege behandelt werden. Im Hinblick auf einen für Behörden und Inhaber effizienten Vollzug, sollen Risikoermittlungen nur dort verfügt werden, wo die Risiken es rechtfertigen. Bei Rohrleitungsanlagen, v. a. bei Erdgashochdruckleitungen, besteht wie bei Verkehrswegen über weite Strecken eine gewisse, wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung. In diesem Sinn ist bei den Rohrleitungsanlagen auf Stufe Kurzbericht eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt vorzunehmen. Ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintreten kann, hinreichend klein, so muss der Inhaber keine Risikoermittlung erstellen. Zudem stellt der Einflussbereich bei Rohrleitungsanlagen analog den Verkehrswegen einen Korridor dar. Somit haben Rohrleitungsanlagen vergleichbare Interessenkonflikte wie Verkehrswege.

1.2 Ziel und Zweck

Die Verordnungsrevision verfolgt einerseits das Ziel, die von Rohrleitungsanlagen mit dem Potenzial für eine schwere Schädigung ausgehenden Risiken auf ein tragbares Mass zu reduzieren und andererseits die Risiken durch eine bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge bei störfallrelevanten Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen nicht weiter ansteigen zu lassen.

1 Die Rohrleitungsgesetzgebung regelt die Anlagen mit einem Druck von mehr als 5 bar. Sie dient vor allem dazu, das Rohr und den 10 m Abstand darum technisch zu schützen, während die StFV mit dem Schutz der Bevölkerung und Umwelt über diesen Perimeter hinauszielt. 3/8

1.3 Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Der Geltungsbereich der Störfallfallverordnung wird auf diejenigen Rohrleitungsanlagen (Erdgas- und Erdölleitungen sowie Nebenanlagen, welche dem Betrieb der Rohrleitung dienen) ausgeweitet, die Mensch und Umwelt schwer schädigen können. Durch die Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in die StFV haben die Inhaber – analog zu den Inhabern von stationären Betrieben und Verkehrswegen – bis zu einer in der Verordnung festzulegenden Frist einen Kurzbericht einzureichen, welcher eine knappe Beschreibung des Betriebs, die Grundlagen allfälliger Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungsverträge, die Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen und eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit 2 schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt darlegt. Falls die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt nach den Beurteilungskriterien zur StFV hinreichend klein ist, gilt das Risiko als tragbar. Sonst muss der Inhaber auf Verfügung der Vollzugsbehörde (BFE) eine Risikoermittlung erstellen und die Behörden haben die Tragbarkeit des ermittelten Risikos zu beurteilen. Dabei stellt die Vollzugsbehörde im Rahmen einer Interessenabwägung die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt den privaten und öffentlichen Interessen an der Anlage gegenüber und verfügt gestützt auf die Interessenabwägung die erforderlichen Massnahmen. Um zu vermeiden, dass die Risiken in der Umgebung von störfallrelevanten Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen infolge einer mit der Störfallvorsorge ungenügend koordinierten Siedlungsentwicklung weiter zunehmen, wird ein neuer Artikel in die StFV aufgenommen, welcher Bund und Kantone auf die Pflicht zur Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge aufmerksam macht. Mithilfe einer konsequenten Anwendung der raumplanerischen Instrumente (Sachplan, Richtplan und Nutzungsplan) sollte das Risiko langfristig in einem tragbaren Bereich gehalten und in kritischen Fällen auf ein tragbares Mass reduziert werden können. Die bessere Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge soll auch dazu beitragen, dass die Erhöhung der Sicherheit volkswirtschaftlich möglichst effizient erfolgt.

1.4 Vollzug

Damit nicht jeder Inhaber eine Vielzahl von Kurzberichten für sein Leitungsnetz einzureichen hat, ist im Sinne eines einfachen und effizienten Vollzugs analog zur neueren Praxis bei den Bahnen und Strassen im Rahmen des Kurzberichtverfahrens eine Risikoüberprüfung über das gesamte Netz („Screening“) vorgesehen, welche die Inhaber in Zusammenarbeit mit den Behörden erstellen. Damit können die risikorelevanten Stellen ermittelt und nach Gefährdung der Bevölkerung und Umwelt priorisiert werden, so dass Massnahmen zur Reduktion des Risikos besser geplant und umgesetzt werden können. Bei den Erdgashochdruckleitungen ist mit dem neu revidierten Rahmenbericht zur Erstellung von Ausmasseinschätzung und Risikoermittlung die rechnerische Grundlage dazu bereits vorhanden. Bei den Ölleitungen sind die Behörden und die Erdölindustrie daran, eine entsprechende Grundlage zu erarbeiten. Parallel zu diesem Screening sollen mit den Betreibern neue Massnahmen gesucht und evaluiert werden, welche helfen sollen, die Risiken wirtschaftlich tragbar zu senken.

1.5 Auswirkungen

Das BAFU hat betreffend die vorliegende Verordnungsrevision eine volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) vorgenommen. Die VOBU zeigt auf, dass die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage bezüglich Risikotransparenz, Risikosenkung, Rechtssicherheit, Planungssicherheit, die Gleichbehandlung der Betreiber sowie die konsequente Anwendung des Störer- und Verursacherprinzips auf alle Inhaber von gefährlichen Betrieben und Verkehrswegen positiv sind. Betreffend die Kosten zur Risikosenkung hat die VOBU gezeigt, dass die Kosten zur Senkung der Risiken in dicht besiedelten Gebieten zum heutigen Zeitpunkt noch nicht absehbar sind, aber sehr gross sein können. Durch die bessere Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge werden die langfristigen Kosten für Umlegungen durch Siedlungsentwicklung und Raumplanungskonflikte

2 Gemäss den Beurteilungskriterien zur StFV liegt z. B. eine schwere Schädigung für die Bevölkerung dann vor, wenn bei einem Störfall 10 oder mehr Personen ums Leben kommen. 4/8

reduziert. Angesichts dieser Tatsache ist die Aufnahme der Rohrleitungsanlagen in den Geltungsbereich der Störfallverordnung aus volkswirtschaftlicher Sicht zielführend und zweckmässig. Betreffend Vollzugsaufwand wird während der nächsten ca. fünf Jahre infolge der Beurteilung der Kurzberichte und der Risikoermittlungen eine geringe kurzfristige Erhöhung des Vollzugsaufwandes anfallen. Dieser dürfte von 2012 bis 2017 im Rahmen einer befristeten Stelle zu bewältigen sein. Bei den Kantonen wird sich der Vollzugsaufwand aufgrund des Bundesvollzugs bei Rohrleitungsanlagen nicht signifikant ändern.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Abs. 2 Bst. f: Rohrleitungsanlagen haben in einer Umgebung ohne exponierte Stellen erst ab einem gewissen Energieinhalt das Potenzial, die Bevölkerung und die Umwelt schwer schädigen zu können. Bei der Festlegung des Geltungsbereichs geht es im Hinblick auf einen effizienten Vollzug darum, nur solche Rohrleitungsanlagen der Störfallverordnung zu unterstellen, die dieses Potenzial tatsächlich aufweisen. Weil das Schädigungspotenzial bei Gas- und Ölleitungen unterschiedlich ist, braucht es für die beiden Leitungstypen einen unterschiedlichen Geltungsbereich. Das BAFU und das BFE haben in Zusammenarbeit mit der Industrie folgende Kriterien festgelegt: Gasleitungen Gasleitungen mit einem genehmigten Betriebsdruck (MOP) von grösser als 5 und kleiner oder gleich 25 bar fallen unter die StFV, wenn das Produkt von Druck und Aussendurchmesser 500 bar cm erreicht oder überschreitet. Leitungen über einem genehmigten Betriebsdruck (MOP) von 25 bar, wenn das Produkt von Druck und Aussendurchmesser 1000 bar cm erreicht oder überschreitet. Ölleitungen Weil eine schwere Schädigung (insbesondere von Grundwasser und Oberflächengewässer) durch eine Ölleitung grundsätzlich bereits bei einem genehmigten Betriebsdruck von grösser als 5 bar mit einem Produkt von Druck und Aussendurchmesser grösser als 200 bar cm möglich ist, sollen sämtliche Ölleitungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Rohrleitungsverordnung dem Geltungsbereich der Störfallverordnung unterstellt werden. Der genehmigte Betriebsdruck ist bei Ölleitungen der maximal permanent zulässige Druck an einem Punkt der Leitung. Abs. 3 Bst. d: Bei Erdgasleitungen, welche die Kriterien unter Abs. 2 Bst. f nicht erfüllen, aber im Geltungsbereich der RLV sind, sind schwere Schädigungen an exponierten Stellen mit einer hohen Bevölkerungsdichte nahe zur Leitung möglich. Da diese Situationen v. a. in sehr dicht besiedelten Gebieten nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, soll die Vollzugsbehörde die Möglichkeit haben, solche Erdgasleitungen im Einzelfall und beim Nachweis, dass eine schwere Schädigung möglich ist, der StFV zu unterstellen. Gasleitungen im Niederdruckbereich bis zu einem Betriebsdruck von 5 bar unterstehen nicht dieser Verordnung. Sie werden wie bis anhin nach der Methodik des Regelwerkes des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) beurteilt. Abs. 4: Die Verordnung gilt neu auch für Rohrleitungsanlagen nach Abs. 2 Bst. f. Art. 2 Begriffe Abs. 4 Bst. c: Die Definition einer Rohrleitungsanlage ergibt sich aus der Rohrleitungsgesetzgebung.

2.2 2. Abschnitt: Grundsätze der Vorsorge

Art. 3 Allgemeine Sicherheitsmassnahmen Abs. 1: Auch der Inhaber einer Rohrleitungsanlage soll die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Art. 3 StFV treffen. Die beim Treffen zu berücksichtigenden Grundsätze werden im neuen Anhang 2.4 festgehalten, ohne die RLV zu wiederholen. Es geht hauptsächlich um die geeignete 5/8

Linienführung der Rohrleitungsanlage, den geeigneten Standort von Nebenanlagen, die erforderlichen sicherheitstechnischen Einrichtungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt sowie die Information von Dritten (z.B. Personal, Einsatzdienste und Grundeigentümer) über die Gefahren der transportierten Brenn- und Treibstoffe. Art. 5 Kurzbericht des Inhabers Abs. 3 und Abs. 4: In diesem Absatz werden die Anforderungen an den Kurzbericht festgelegt. Die Anforderungen entsprechen dem, was die Inhaber bereits heute zusammen mit der Ausmasseinschätzung im Rahmen von Plangenehmigungsprojekten einreichen müssen. Im Hinblick auf einen für Behörden und Inhaber effizienten Vollzug, sollen Risikoermittlungen nur dort verfügt werden, wo die Risiken es rechtfertigen. Bei Rohrleitungsanlagen, v. a. bei Erdgashochdruckleitungen, besteht wie bei Verkehrswegen über weite Strecken eine gewisse, wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit einer schweren Schädigung. In diesem Sinn ist bei den Rohrleitungsanlagen auf Stufe Kurzbericht eine Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt vorzunehmen. Ist die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintreten kann, hinreichend klein, so muss der Inhaber keine Risikoermittlung erstellen. Personen, die im untersuchten Betrieb angestellt sind und welche sich im Störfall in oder ausserhalb der Rohrleitungsanlage befinden, werden in der Ausmasseinschätzung nicht berücksichtigt. Art. 6 Beurteilung des Kurzberichtes, Risikoermittlung Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 Bst. c: Die Vollzugsbehörde prüft, ob der Kurzbericht vollständig und richtig und ob die Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinreichend klein ist. Ist diese Annahme nicht zulässig, verfügt sie die Erstellung einer Risikoermittlung. Art. 7 Beurteilung der Risikoermittlung Abs. 2 Bst. a: Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist. Sie hält ihre Beurteilung in einem Kontrollbericht fest. Zur Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos hat die Vollzugsbehörde die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt den privaten und öffentlichen Interessen an der Rohrleitungsanlage gegenüber zu stellen (Interessenabwägung). Die folgenden Grundsätze der Interessenabwägung weisen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Rohrleitungen in die StFV eine besondere Bedeutung auf: • Die Risiken sind nicht nur lokal, sondern im Rahmen einer Gesamtrisikobetrachtung über grössere Streckenabschnitte zu beurteilen. Ebenso können die privaten und öffentlichen Interessen an einer Anlage im Geltungsbereich der StFV nicht nur lokal, sondern auch regional und überregional sein. • Das Entwicklungspotential in der Umgebung einer Anlage ist zu berücksichtigen. So kann es sein, dass das Risiko einer Anlage in einer Umgebung ohne Entwicklungspotential als tragbar, hingegen das Risiko einer sonst gleichen Anlage in einer Umgebung mit Entwicklungspotential als nicht tragbar beurteilt werden muss. • Zur Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos kommt der Verhältnismässigkeit der in Frage kommenden zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen nach Art. 8 StFV zur Risikosenkung im Rahmen der Abwägung der privaten Interessen an der Anlage eine wichtige Bedeutung zu. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt. Die unter Ziffer 1.4 erwähnte Evaluation der Massnahmen wird Grundlagen für die Abschätzung der Verhältnismässigkeit von Massnahmen liefern. Insbesondere aufgrund der eingangs erwähnten Zunahme der Siedlungsdichte in den letzten 20 Jahren in der Nähe von Rohrleitungsanlagen, aber auch aufgrund der neuen Erkenntnisse bei der Ermittlung dieser Risiken, ist zu erwarten, dass die von Rohrleitungen ausgehenden Risiken punktuell als nicht tragbar zu bezeichnen sein werden. Es wird Aufgabe der Behörde sein, in 6/8

Zusammenarbeit mit den Inhabern im Rahmen einer grossräumigen Betrachtung, diese Risiken innerhalb angemessener Fristen zu senken.

2.3 4. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 11 a Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung Abs. 1, 2 und 3: Die Wahl eines geeigneten Standorts und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände sind grundsätzlich die wirksamsten Massnahmen, um die Bevölkerung ausserhalb einer gefährlichen Anlage vor Störfällen zu schützen. Da das Einhalten der Sicherheitsabstände jedoch alleinige Pflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage ist, kann es vorkommen, dass das Risiko wegen der fortschreitenden Siedlungsentwicklung nicht auf einem tragbaren Mass gehalten werden kann. Deshalb ist bei Richt- und Nutzungsplanungen die für eine bestimmte Fläche vorgesehene Nutzung so zu gestalten, dass das Risiko für die Bevölkerung durch Störfälle auf ausschliesslich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, Gewerbezonen, schutzbedürftige öffentlich genutzte Gebiete und wichtige Verkehrswege sowie Sport- und Freizeitzonen so gering wie möglich gehalten wird. Die Berücksichtigung der Störfallvorsorge in der Raumplanung auf Stufe Richt- und Nutzungsplan ist schon heute Pflicht (Art. 2 Abs. 1 RPG, Art. 3 Abs. 3 Bst. b RPG, Art. 6 Abs. 2 Bst. c RPG). In der Praxis beruht die Vernachlässigung der Störfallproblematik demnach mehr auf Informationslücken und unvollständigen Richt- bzw. Nutzungsplänen, als auf Regelungslücken (vgl. Rudolf Muggli, Rechtliche Möglichkeiten der Koordination des Störfallvorsorgerechts mit dem Raumplanungsrecht, Bern, 12. April 2007). Mit dem neuen Art. 11a Abs. 1 wird die Planungs- und Koordinationspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG für den Bereich Störfallvorsorge festgehalten. Die Koordination gilt bei Anpassungen der Richt- und Nutzungspläne (insbesondere bei Ein- und Aufzonungen). Mit den Abs. 2 und 3 wird den Kantonen vorgegeben, wie diese Koordination zu bewerkstelligen ist. Abs. 2 wendet sich an die Vollzugsbehörde der StFV, welche denjenigen an Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungsanlagen angrenzenden Bereich bezeichnen muss, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. Die Vorgaben in Abs. 3 richten sich an die für die Koordination verantwortlichen Behörden. Diese müssen bei einer Änderung der Richt- oder Nutzungsplanung abklären, ob dadurch das Risiko einer schweren Schädigung der Bevölkerung erhöht wird. Dazu müssen sie die Vollzugsbehörde für die StFV konsultieren (in der Verordnung als „Vollzugsbehörde“ bezeichnet). Wenn die Vollzugsbehörde für die StFV eine Bundesstelle ist, kann sie mit der kantonalen Vollzugsstelle für die StFV vereinbaren, die Aufgabe der Überprüfung der Risikorelevanz eines Planungsvorhabens an die kantonale Vollzugsstelle zu delegieren. Im Normalfall kann die kantonale Vollzugsstelle für die StFV mit den zur Verfügung stehenden EDV-Tools die Risikorelevanz eines Planungsvorhabens selber prüfen. Bei komplexeren Problemstellungen, welche z.B. einer ortsspezifischen Risikoermittlung nach Art. 6 StFV bedürfen oder bei unüberbrückbaren Differenzen zwischen den Beteiligten Parteien, kann die Bundesvollzugsbehörde für die StFV beigezogen werden. Falls das Risiko erhöht werden sollte, muss dafür gesorgt werden, dass die Erhöhung des Risikos minimiert wird. Dazu sind grundsätzlich alle wirtschaftlich tragbaren sicherheitstechnischen Massnahmen zu treffen. Zudem sind durch die Behörden je nach der raumplanerischen Interessenabwägung die notwendigen raumplanerischen Massnahmen zu treffen. Wie die Koordination zwischen Richt- und Nutzungsplanung mit der Störfallvorsorge entlang von Bahnlinien konkret umgesetzt werden soll, wird in Bezug auf die risikorelevanten Bahnanlagen in der Planungshilfe „Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge entlang von risikorelevanten Bahnanlagen“ beschrieben. In dieser Planungshilfe wird das Festlegen von so genannten Konsultationsbereichen vorgeschlagen. In diesen Konsultationsbereichen soll eine Koordination der Störfallvorsorge mit der Raumplanung stattfinden. Die Konsultationsbereiche beziehen sich auf diejenigen Bereiche, in denen die Änderung der Nutzungsplanung aufgrund des Gefahrenpotentials der Anlage zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen könnte. Sie befinden sich deshalb innerhalb der „typischen Wirkdistanzen“ von Störfällen. Bei Bahnanlagen liegen die Konsultationsbereiche gemäss der oben erwähnten Planungshilfe aus dem Jahre 2009 innerhalb einer Distanz von 100 Metern. Mehrere Kantone legen bereits heute Konsultationsbereiche fest und haben mit diesem „Koordinationsinstrument“ bereits gute Erfahrungen gemacht. Eine neue Fassung 7/8

der Planungshilfe, welche die Koordination der Raumplanung mit der Störfallvorsorge bei Betrieben, Bahnen, Strassen und Rohrleitungsanlagen berücksichtigt, ist zur Zeit in Erarbeitung.

2.4 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Änderung des bisherigen Rechts Abs. 1: Art. 7 b und c der Rohrleitungsverordnung sollen wie folgt geändert werden: Bst. b: Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält einen Kurzbericht gemäss Art. 5 Abs. 3 StFV. Bst. c: Der Umweltverträglichkeitsbericht enthält eine Risikoermittlung nach Anhang 4.4 StFV, wenn das aufgrund der Beurteilung nach Artikel 6 StFV notwendig ist. Die Behörde prüft die Risikoermittlung aufgrund der neu in Anhang 4.4 aufgeführten Anforderungen. Diese Anforderungen lehnen sich an den Anhang 4.1 für stationäre Betriebe und 4.3 für Verkehrswege an. Art. 25 Übergangsbestimmungen Abs. 1: Die Übergangsfrist zur Einreichung der Kurzberichte für Betreiber von Rohrleitungsanlagen beträgt 5 Jahre. Damit nicht jeder Inhaber eine Vielzahl von Kurzberichten für sein Leitungsnetz einzureichen hat, ist im Sinne eines einfachen und effizienten Vollzugs analog zur neueren Praxis bei den Bahnen und Strassen eine Risikoüberprüfung über das gesamte Netz vorgesehen, welches die Inhaber in Zusammenarbeit mit den Behörden erstellen.

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