Änderung der Moorlandschaftsverordnung: Revision des Objekts Nr. 106 “WetzikonlHinwil“
Erläuterungen Entwurf für die Anhörung
1. Die Gründe für die Revision der Umschreibung des Objekts Nr. 106 (An
hang 2 zur MLV)
Nach Artikel 23b Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bezeichnet der Bundesrat unter Berücksichtigung der be stehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von beson derer Schönheit und von nationaler Bedeutung und bestimmt ihre Lage. Er arbeitet da bei eng mit den Kantonen zusammen, welche ihrerseits die betroffenen Grundeigentü mer anhören. Die Bezeichnung der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer beson deren Verordnung (Inventar) geregelt (Art. 22 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.11). Gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451 .35) ist das Inventar nicht abschliessend; es ist regelmässig zu überprüfen und nachzuführen.
Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der Moorlandschaftsverordnung hatte der Kan ton Zürich mit Schreiben vom 30.September 1992 den Antrag auf Reduktion des Peri meters gestellt, um die vom Kanton geplante Linienführung der Oberlandautobahn im Bereich des Anschlusses Wetzikon zu ermöglichen. Das damalige BUWAL war zwar der Ansicht, dass der vom Kanton Zürich verlangte Ausschluss der Landschaftskammer ein Kerngebiet der Moorlandschaft betreffe, dass jedoch trotz der verlangten Perimeterre duktion die nationale Bedeutung des verbleibenden Teils immer noch gegeben sei. Das Objekt Nr. 106 wurde deshalb durch den Bundesrat in der Fassung gemäss Antrag des Kantons Zürich am 1. Mai 1996 in Kraft gesetzt. Für den Fall, dass die Verkehrsanlage in dieser Variante nicht gebaut würde, wurde seitens des BUWAL jedoch festgehalten, dass über eine Wiederanpassung des Perimeters diskutiert werden müsse.
Die vorliegende Revision der Umschreibung des Objekts Nr. 106 Wetzikon/Hinwil ist auf das Urteil des Bundesgerichts IC_71/2011 vom 12. Juni 2012 (BGE 138 II 281) zurück zuführen, in dem sich Letzteres mit dem im Perimeter mehrerer Objekte des Moor- und Moorlandschaftsschutzes geplanten Bau der Oberlandautobahn zwischen Uster und Betzholz befasste. Im Rahmen seiner Prüfung, ob der Bau der Strasse die Schutzobjek te beeinträchtige, hat sich das Bundesgericht auch mit der Abgrenzung des Moorland schaftsperimeters von nationaler Bedeutung Nr. 106 befasst (E. 5). Nach durchgeführ tem Augenschein kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die vom Bundesrat vor genommene Abgrenzung der Moorlandschaft insbesondere bei Hellberg nicht den Vor gaben von Artikel 23b NHG entspreche.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung, dass der vom Bundesrat festgelegte Perimeter das Flachmoor von nationaler Bedeutung Oberhöflerriet zerschneide und das Chliriet, ein Flachmoor von nationaler Bedeutung zu Unrecht aus der Moorlandschaft aus- schliesse. Abgesehen von den Interessen des Strassenbaus, die mit der geltenden ge setzlichen Regelung nicht berücksichtigt werden dürften, seien keine sachlichen Gründe für diesen (reduzierten) Perimeterverlauf ersichtlich. Zwischen dem Chliriet und dem Oberhöflerriet liege ein Drumlin, der landwirtschaftlich genutzt werde und auf dem ledig lich ein Feldweg verlaufe. Dieser Hügel sei aber kein trennendes Element, sondern ge rade Bestandteil der Moorlandschaft, die im Bereich Wetzikon/Hinwil durch den Wechsel von Drumlins und dazwischenliegenden streifenförmigen Mooren in den Senken charak terisiert werde (E. 5.6.5). Aus diesen Gründen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass der reduzierte, derzeit geltende Moorlandschaftsperimeter nicht den Vorgaben des Bundesrechts und der Verfassung entspreche und erweitert werden müsse. Das Bun desgericht räumt dem Bundesrat zwar ein gewisses Ermessen bei der genauen Abgren zung der Moorlandschaft ein, präzisiert jedoch, dass diese mindestens das gesamte Oberhöflerriet und Chliriet mitsamt dem dazwischen liegenden Drumlin umfassen müs se. Der Kanton Zürich hat in der Folge auf die den Bundesgerichtsentscheid auslösende Linienführung des Projekts Oberlandautobahn verzichtet. Die vorliegende Revision des Objekts Nr. 106 erfolgt gestützt auf die Ausführungen des Bundesgerichts und den ent sprechenden Antrag des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012.
2. Inhaltliche Erläuterung der Revision der Umschreibung des Objekts
Nr. 106 Wetzikon 1 Hinwil in Anhang 2 zur MLV
Vor dem. geschilderten Hintergrund (Ziff. 1) sind, abgesehen von einigen geringfügigen, kartierungstechnisch bedingten Präzisierungen, nennenswerte Perimeteranpassu ngen in den nachstehend genannten Gebieten erforderlich. Die neue Abgrenzung folgt dabei, soweit mit Blick auf die inzwischen erfolgten physischen Veränderungen im Gelände 2
möglich, dem ursprünglichen, in natur- und landschaftsfachlicher und methodischer Hin sicht nicht umstrittenen Perimeter. Die Abgrenzung entspricht den Kriterien, wie sie der schweizweiten Erarbeitung des Inventars zugrunde lagen (BUWAL, Schriftenreihe Um welt Nr. 168) und stellt damit die methodische und rechtliche Gleichbehandlung aller Objekte sicher.
• Bereich „Schöneich“: Gegenüber dem Vernehmiassungsentwurf zum Inventar von
1991 wurde der 1996 in Kraft gesetzte Objektperimeter um eine Fläche von rund 20
ha, darunter grosse Teile des sog. „Eisenbahnspickels“, verkleinert, um den damals geplanten Autobahnanschluss Wetzikon zu ermöglichen. In der Zwischenzeit wurden Teile des 1996 ausgeschlossenen Gebietes überbaut oder eingezont. Einzig der verbleibende Teil, des „Eisenbahnspickels“, der bereits Bestandteil der kantonalen Schutzverordnung ist, kann aus natur-und landschaftsschützerisch plausiblen Über legungen wieder in den Moorlandschaftsperimeter eingegliedert werden. Schliesslich wird nach dem Wegfall des Autobahnzubringerprojekts der Perimeter wieder an den Waldrand zurückverlegt.
• Bereich „Hellberg“: Für das rechtskräftige Inventar von 1996 wurden auf Antrag des Kantons eine grössere zusammenhängende Fläche (die moorgeprägten Berei che des „Oberhöflerriet“, das südlich über die Bahnlinie hinausreicht, sowie das „Chliriet“) ausgeschlossen. Diese moorgeprägten Bereiche sollen nun auf ausdrück liche Weisung des Bundesgerichtes wieder ins Bundesinventar aufgenommen wer den. Lediglich auf die Aufnahme kleinerer Flächen mit neuen, rechtskräftig erstellten Bauten oder neuen Bauzonen wird hier sowie im Bereich nördlich des Drumlins „Forst“ verzichtet bzw. der Perimeter an diese angepasst. Der Drumlin kann als typi sches geomorphologisches Objekt mit dem Wegfall des geplanten Autobahnan schlusses ebenfalls wieder in den Perimeter integriert werden. Damit wird auch hier den erwähnten, für die Abgrenzung der Objekte schweizweit verwendeten Kriterien Rechnung getragen.
• Bereich Allenberg: Der seit 1996 rechtskräftige Perimeter wird mit Blick auf die seit 1996 eingetretenen, rechtskräftigen Veränderungen der baulichen und pla nungsrechtlichen Situation beibehalten.
Mit der vorliegenden Anpassung ergibt sich die folgende Flächenbilanz: Vernehmlas sungsentwurf 1991: 380.69 ha, aktuell rechtskräftiges Objekt: 340.61 ha, vorliegender Antrag für die Revision: 361.43 ha. Damit umfasst der vorliegend beantragte Perimeter eine zusätzliche Fläche von 20,81 ha und enthält (wieder) alle moorrelevanten Teile.
3. Abstimmung mit dem Kanton
Die inhaltliche Diskussion des revidierten Perimeters erfolgte auf der fachlichen Grund lage des ursprünglichen Vernehmlassungsentwurfs vom 4. Oktober 1991, der Stellung nahme des Kantons Zürich vom 30. September 1992 sowie unter Berücksichtigung der seither eingetretenen räumlichen und planerischen Veränderungen anlässlich von zwei Sitzungen mit den betroffenen Fachstellen des Kantons Zürich (Amt für Verkehr; Amt für Landwirtschaft und Natur, Amt für Raumplanung) einschliesslich der Überprüfung des neuen Perimeters im Gelände. Sie führte einvernehmlich zum vorliegenden, unter
Ziff. 3 inhaltlich und geografisch erläuterten und begründeten Antrag.
Der vorliegende Antrag führte in der Ämterkonsultation des Bundes zu keinen Bemer kungen. Die Anhörung des Kantons sowie der interessierten Institutionen und weiteren Beteiligten (namentlich der am Verfahren vor Bundesgericht Beteiligten) ergab zur Vorlage).
4. Weitere Aspekte
Die Anpassung des Perimeters der Moorlandschaft Nr. 106 Wetzikon/Hinwil hat beim Bund keine finanziellen oder personellen Konsequenzen. Auf der Ebene des Kantons führt sie im Rahmen des laufenden Vollzugs zur Notwendigkeit der Anpassung der kan tonalen Schutzverordnung sowie ggf. zur Anpassung verschiedener Abgeltungs- oder Bewirtschaftungsverträge mit den betroffenen Grundeigentümern oder Bewirtschaftern.