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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit

November 2013

Erläuternder Bericht

Änderung von Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

1 Ausgangslage

Der gegenwärtig geltende Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) regelt die Anrechnung der Stillzeit an die Arbeitszeit für stillende Arbeitnehmerinnen bis zum ersten Lebensjahr ihres Kindes. Die Stillzeit im Betrieb ist als Arbeitszeit anzurechnen. Verlässt die Arbeitnehmerin zum Stillen den Arbeitsort, ist die Hälfte dieser Abwesenheit als Arbeitszeit anzuerkennen. Die Frage nach der Entlöhnung der Stillpausen ist weder in dieser Verordnung noch im Arbeitsgesetz oder im Obligationenrecht explizit geregelt.

Mit dem Bundesbeschluss vom 14. Dezember 2012 hat die Bundesversammlung die parlamentarische Initiative 07.455 Maury Pasquier1 angenommen und den Bundesrat ermächtigt, das Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz (nachfolgend Ü 183)2 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu ratifizieren. Der Bundesrat kann das Ü 183 aber erst ratifizieren, wenn das Schweizer Recht in Einklang ist mit den Bestimmungen des Übereinkommens. Dazu braucht es aber eine Anpassung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz. Denn Artikel 10 des Ü 183 schreibt die Gewährung von bezahlten Stillpausen vor.

Die materiellen Änderungen der ArGV 1 sind somit notwendig, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und das positive Schweizer Recht mit Art. 10 des Ü 183 in Übereinstimmung zu bringen. Aus den parlamentarischen Diskussionen kann entnommen werden, dass das Parlament und der Bundesrat die Bestimmungen in Art. 60 ArGV 1 über die Anrechnung der Stillzeit als Arbeitszeit nicht in Frage stellen. Sie möchten lediglich präzisiert haben, dass die Stillzeit für die dem Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) unterstellten Kategorien von Arbeitnehmerinnen entlöhnt werden sollen. Das SECO hat den Auftrag erhalten, diese Anpassung vorzunehmen. Es hat die Revisionsarbeiten zu Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 in Angriff genommen und nach Konsultation der Sozialpartner den vorliegenden Vorschlag erarbeitet.

1 07.455: Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20070455 2 http://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2012/1815.pdf

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Dieser leitet in zwei Punkten einen Systemwechsel ein: Erstens wird auf die Unterscheidung zwischen der anrechenbaren Stillzeit als Arbeitszeit, je nachdem ob das Stillen im Betrieb oder ausserhalb davon stattfindet, aufgehoben. Zweitens wird der Arbeitgeber neu in einem definierten Umfang für die für das Stillen aufgewendete Zeit verpflichtet, die Arbeitnehmerin zu entlöhnen. Diese Lösung stützt sich auf die in unseren Nachbarländern geltenden Regelungen. Sie ist konform mit Art. 10 des Ü 183.

2 Erläuterung der Änderung von Art. 60 Abs. 2 ArGV 1

Im ersten Satz von Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 wird als Grundsatz festgehalten, dass die Mütter das Recht haben zu stillen und ihnen in jedem Fall die erforderliche Zeit zum Stillen zu gewähren ist. Dem Stillen wird das Milch Abpumpen ausdrücklich gleichgestellt. Dies entspricht der bereits heute geltenden Praxis.

Der zweite Satz hält fest - wie bereits der geltende Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 - dass sich der Anspruch auf Anrechnung an die bezahlte Arbeitszeit auf das Stillen von Kindern im ersten Lebensjahr beschränkt. Gemäss der allgemeinen IAO-Praxis zur Umsetzung von Artikel 10 des Ü 183 entspricht die Beschränkung auf das erste Lebensjahr den Bestimmungen des Ü 183. Die Kontrollorgane der IAO berufen sich dabei auf die Resolution der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

Der zweite Satz legt auch die minimale Zeit fest, die als bezahlte Arbeitszeit anzurechnen ist. Grundsätzlich und insbesondere wenn die physiologischen Bedürfnisse des Kindes dies erfordern, können die Arbeitgeber mit den direkt betroffenen Arbeitnehmerinnen natürlich nach wie vor andere über das Minimum, von Buchstabe a, b und c hinausgehende Abmachungen zur Bezahlung von Stillzeitzeiten treffen oder eine tägliche Verkürzung der Arbeitszeit vereinbaren.

Gemäss der für die Schweiz zur Verfügung stehenden Daten ist die Dauer, während der Mütter nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Kinder weitgehend durch Stillen ernähren, erfahrungsgemäss relativ kurz. Sie beträgt für die meisten rund zwei Monate, wobei die Medianstilldauer je nach Regionen in der Schweiz zwischen 10 und 16 Wochen variiert. Nach dem Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen stillen rund 25 000 erwerbstätige Frauen ihre Kinder noch vollständig und knapp 8 000 noch teilweise. Nach neun Monaten stillen noch rund 14 000 dieser Mütter ihre Kinder teilweise. Angesichts dieser geringen Zahl bereitet es keine Probleme, die Stillzeit als Arbeitszeit anzurechnen und die Kosten für die Arbeitgeber halten sich auf einem geringen Niveau.

Die neue Bestimmung definiert die den Müttern für das Stillen als bezahlte Arbeitszeit zu gewährende Dauer genau: Bei einer täglichen Arbeitszeit bis zu 4 Stunden beträgt die Dauer der zu bezahlenden Stillzeiten 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden beträgt sie 60 Minuten und bei einer Arbeitsdauer von mehr als 7 Stunden beträgt die zu bezahlende Stillzeit 90 Minuten. Diese können als eine oder mehrere Stillzeiten bezogen werden. Diese Zeiten gelten für jedes Kind.

Damit wird eine für alle Beteiligten klare Regelung getroffen. Zudem hat man sich an Lösungen orientiert, wie sie in mit der Schweiz vergleichbaren Nachbarstaaten gelten. In Deutschland, Österreich und Luxemburg z.B. sieht die Gesetzgebung bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden die Möglichkeit von einer oder zwei Stillpausen im Umfang von insgesamt 90 Minuten pro Arbeitstag vor. Bei geringerer Stundenzahl verringert sich der Anspruch auf 60 Minuten (Deutschland) bzw. auf 45 Minuten (Österreich), sofern die tägliche Arbeitszeit viereinhalb Stunden übersteigt. In den Niederlanden haben stillende Mütter sogar bis zum neunten Monat des Kindes das Recht auf so viele Pausen, die sie benötigen, solange sie ein Viertel der Arbeitszeit nicht übersteigt. Österreich, Luxemburg, Italien und die Niederlande haben das Ü 183 ratifiziert und die Kontrollorgane der IAO haben keine Vorbehalte bezüglich der Konformität der in diesen vier Ländern geltenden Gesetzgebungen geäussert.

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Weil zudem in der Schweiz, gemäss den Daten des Bundesamtes für Statistik, die grosse Mehrheit der erwerbstätigen Frauen mit Kindern von 0 bis 6 Jahren Teilzeit arbeiten, wird ein nach Arbeitszeit abgestuftes Modell vorgesehen, das auch für kleine Pensen einen Anspruch auf eine minimale, bezahlte Stillzeit gibt, damit teilzeitbeschäftigte Mütter gegenüber vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.

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