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Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Änderung der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

Erläuternder Bericht Oktober 2014

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Einleitung KMU können dank dem System des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens, das der Bund mit Bürgschaftsgenossenschaften partnerschaftlich trägt, von einem erleichterten Zugang zu Bankkrediten profitieren. In der Schweiz gibt es drei regionale Bürgschaftsgenossenschaften - die BG Mitte, die BG Ost und der Cautionnement romand - sowie die gesamtschweizerisch tätige Bürgschaftsgenossenschaft der Frauen SAFFA. Sie können für Kredite in der Höhe bis zu 500‘000 Franken bürgen. Der Bund trägt das Verlustrisiko der Genossenschaften zu 65 Prozent und übernimmt einen Teil der Verwaltungskosten. Die Verwaltungskostenbeiträge ermöglichen es den Genossenschaften, die Gesuchsprüfungs-, die Überwachungskosten und die Risikoprämie (Art.12 neuer VO) tief zu halten und so den KMU vorteilhafte Konditio- nen zu offerieren.

Gesetzliche Grundlagen für das Bürgschaftswesen bilden das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen1 sowie die Ver- ordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsor- ganisationen2. Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen wurde 2007 einer grundlegenden Revision unter- zogen. Rund fünf Jahre später beauftragte das SECO eine externe Wirkungsanalyse als Grundlage einer Gesamtschau. Mit dem Bericht erfolgte eine Rechenschaftsablage über das 2007 reorganisierte Bürgschaftssystem, die Darlegung der Wirkung des Bürgschaftswesens3, internationale Vergleiche4, eine Marktstellungsanalyse5 sowie eine Berichterstattung über den Vollzug6. Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation des Bürgschaftswesens beauftragte der Bundesrat in seinem Bericht über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen vom 20. No- vember 2013 das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), eine Revision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen hin- sichtlich hauptsächlich technischer Anpassungen vorzubereiten. Die Revision bezieht sich schwergewichtig auf folgende drei Punkte:

 Die Sorgfaltspflicht der Bürgschaftsorganisationen muss zweifelsfrei in der Verordnung geregelt werden.

 Gemäss gängiger Praxis übernimmt der Bund neben dem eigentlichen Kreditausfall auch weitere Kosten, die bei einem Verlust anfallen (Zinsen, Bankgebühren). Die Übernahme dieser Kosten ist in der Verordnung explizit zu regeln.

 Einzelne substanzielle Punkte der bisherigen Erläuterungen sollen in die Verordnung aufgenommen werden.

Mit der Totalrevision wird die bisherige Verordnung ersetzt wie auch die Erläuterungen. Die Änderungen sind vorwiegend technischer Natur, haben eine untergeordnete Tragweite und

3 B,S,S. (2013): Wirksamkeitsanalyse Bürgschaftswesen, Teilstudie «Wirkungsanalyse». B,S,S. Volkswirtschaftli-

che Beratung Basel, 28. März 2013; http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05312/index.html?lang=de. 4 PwC (2013): Teilstudie «Das Schweizer Bürgschaftswesen im internationalen Benchmark». Pricewaterhouse-

Coopers, 31. März 2013; http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05312/index.html?lang=de. 5 KMU-HSG (2013): Wirkungsanalyse Bürgschaftswesen. Teilstudie «Marktstellungsanalyse». Schweizerisches

Institut für Klein- und Mittelunternehmen der Universität St. Gallen, 28. März 2013; 6 Ernst & Young (2010): Evaluation des gewerblichen Bürgschaftswesens 2007–2010, Oktober 2010 und Ernst &

Young (2011): Zusatzabklärung zu den Aussenstellen der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften, 27. Mai

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betreffen nur die Bürgschaftsorganisationen. Die Kantone sind nicht davon betroffen. Die Änderungen haben keine finanzielle Auswirkung auf die Bundesfinanzen. Aus diesen Grün- den wird auf eine Vernehmlassung verzichtet gemäss Artikel 3 und 10 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren7 und eine Anhörung durchgeführt. Über die Ergebnisse der Anhörung wird gemäss Artikel 2, 20 und 21 der Verordnung über das Vernehmlassungs- verfahren ein Bericht erstellt und veröffentlicht.

1 Beschreibung der Artikel

1.1 1. Abschnitt: Anerkennungsverfahren

1.1.1 Artikel 1 Gesuch um Anerkennung

Artikel 1 der Verordnung regelt das Gesuchverfahren zur Anerkennung einer Bürgschaftsor- ganisation: an wen ist das Gesuch zu richten (Abs. 1), welche Beilagen muss das Gesuch zwingend enthalten (Abs. 2), neu gegründete Organisationen haben dem Gesuch statt der Jahresrechnung den Geschäftsplan, das Budget des laufenden Jahres und die Finanzpläne für die folgenden drei Jahre beizulegen (Abs. 3), der Geschäftsplan muss insbesondere die finanziellen und personellen Ressourcen beschreiben (Abs. 4), falls die Gesuchstellerin an- dere Geschäfte als Bürgschaften tätigt, muss sie einen Nachweis erbringen, dass diese Ge- schäfte die Gewährung von Bürgschaften nicht beeinträchtigen (Abs. 5).

1.1.2 Artikel 2 Entscheid des WBF

Nach Artikel 2 der Verordnung anerkennt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) nur so viele Organisationen, wie für eine zweckmässige und kostengünstige Förderung des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens nötig sind.

1.2 2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung

1.2.1 Artikel 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck

Artikel 3 der Verordnung besagt, dass der Bund Organisationen fördert welche für ein Bank- darlehen zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben nicht aber landwirtschaftlichen Betrieben gemäss Art. 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19988 bürgen (Abs. 1), die Bürgschaften ausschliesslich der Sicherstellung von Bankdarlehen dienen (Abs. 2) und zugunsten von Leasinggeschäften oder anderen Finanzierungsformen keine Bürgschaften gewährt (Abs. 3) werden.

1.2.2 Artikel 4 Sorgfaltspflicht

Artikel 4 der Verordnung hält fest, dass die Organisation ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorg- falt auszuführen hat (Abs. 1), beschreibt welche Voraussetzungen zur Gewährung einer Bürgschaft erfüllt werden müssen (Abs. 2), dass die Gewährung von Bürgschaften nicht von der Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Organisation abhängig machen darf (Abs. 3) und, dass Leistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV), der Switzer- land Global Enterprise (S-GE) und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) nicht als Finanzhilfen des Bundes im Sinne dieser Verordnung zu betrachten sind (Abs. 4).

7 SR 172.061

8 SR 910.1

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1.2.3 Artikel 5 Erforderliche Eigenmittel

Artikel 5 der Verordnung regelt die erforderlichen Eigenmittel der Organisation zur Bürg- schaftsgewährung. Das Verlustrisiko des Bürgen darf den fünffachen Betrag der eigenen Mit- tel nicht überschreiten.

1.2.4 Artikel 6 Amortisation

In Artikel 6 der Verordnung wird der Zeitraum der Amortisation von verbürgten Darlehen ge- regelt. Die Darlehen sind innerhalb von 10 bzw. 15 Jahren bei Sanierungen zu amortisieren.

1.2.5 Artikel 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung

Gemäss Artikel 7 der Verordnung hat die bürgschaftsnehmende Person so weit als möglich Sicherheiten zu leisten (Abs. 1), weitere Sicherstellungen zu leisten wenn die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist (Abs. 2), sich angemessen an den Kosten der Bürgschaftsge- währung und –überwachung sowie am Risiko zu beteiligen (Abs. 3).

1.2.6 Artikel 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und

Bürgschaftsnehmern Artikel 8 der Verordnung schreibt vor, dass der Bürge während der Dauer der Bürgschaft die Zahlungsfähigkeit der bürgschaftsnehmenden Person überprüft sowie die notwendigen Mas- snahmen zur Vermeidung von Verlusten ergreift.

1.2.7 Artikel 9 Wiedereingänge

Gemäss Artikel 9 der Verordnung muss der Bürge bei einem Verlust alle nötigen Massnah- men ergreifen um den Forderungsbetrag wieder einzubringen (Abs. 1). Wieder eingebrachte Forderungsbeträge werden an den Bund und an die Organisation im Verhältnis ihrer Beteili- gung an den Bürgschaftsverlusten zurückbezahlt. Belegbare Fremdkosten können in Abzug gebracht werden (Abs. 2).

1.3 3. Abschnitt: Finanzhilfen

1.3.1 Artikel 10 Vertrag

Gemäss Artikel 10 der Verordnung schliesst das WBF einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Finanzhilfen mit einer anerkannten Organisation ab (Abs. 1). Es wird weiter geregelt welche Vertragspunkte insbesondere festgelegt werden müssen (Abs. 2) und, dass der Ver- trag für vier Jahre abgeschlossen wird (Abs. 3).

1.3.2 Artikel 11 Festlegung des Verlustbeitrags

Artikel 11 der Verordnung regelt, welche Elemente für die Festsetzung des Verlustbeitrages massgebend sind.

1.3.3 Artikel 12 Verwaltungskosten

Artikel 12 der Verordnung beschreibt, wann der Bund sich an den Verwaltungskosten, wel- che sich auf Gesuchsprüfungs- und Überwachungskosten sowie die Risikoprämie beschrän- ken, beteiligt (Abs. 1). Massgebend für die Festsetzung des Verwaltungskostenbeitrags sind die Ziele nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b (Abs. 2).

1.3.4 Artikel 13 Abrechnung

Gemäss Artikel 13 der Verordnung setzt das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Hö- he des endgültigen Verlust- und Verwaltungskostenbeitrages auf Grund der dazu benötigten Abrechnungen und Unterlagen, welche von den Organisationen bereitgestellt werden, fest (Abs. 1 und 2).

1.3.5 Artikel 14 Auszahlung

Artikel 14 der Verordnung regelt die Auszahlung der Finanzhilfe im Rahmen der jährlich be- willigten Voranschlagskredite (Abs. 1), wann und wieviel als Vorschuss ausbezahlt werden darf (Abs. 2), dass die Finanzhilfe treuhänderisch und zweckgebunden auch an eine Dach- organisation des Bürgschaftswesen ausbezahlt werden kann (Abs. 3) und die Organisation ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt erfüllen muss, da- mit sie die Leistung des Bundes erhält (Abs. 4).

1.3.6 Artikel 15 Nachrangige Darlehen

Artikel 15 der Verordnung hält die Möglichkeit von nachrangigen Darlehen an eine anerkann- te Organisation fest einschliesslich zentraler Kriterien (Abs. 1). Diese Darlehen werden den Organisationen nur gewährt, wenn diese nachweisen, dass sie ihre Selbsthilfemassnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben (Abs. 2). Die Rückerstattungsmodalitä- ten werden im Vertrag festgelegt (Abs. 3).

1.4 4. Abschnitt: Finanzierung

1.4.1 Artikel 16

Gemäss Artikel 16 der Verordnung entscheidet das WBF über Kreditfreigaben aus Rahmen- krediten nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes (d.h. nachrangige Darlehen).

1.5 5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht

1.5.1 Artikel 17 Kontrolle

Das SECO erhält von der Organisation die Änderungen ihrer Statuten und Reglemente mit- geteilt, den geprüften Geschäftsbericht einschliesslich der Jahresrechnung jedes Jahres vor- gelegt und über die Höhe der wahrscheinlichen Bürgschaftsverluste periodisch Bericht (Abs. 1). Die Organisation muss ihre Jahresrechnung von Revisorinnen oder Revisoren prüfen las- sen, welche die Anforderungen nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August

2007 erfüllen (Abs. 2).

1.5.2 Artikel 18 Aufsicht

Die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben durch die Organisationen wird durch das SECO überwacht (Abs. 1). Auskünfte und Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben können von der Organisation jederzeit verlangt werden (Abs. 2).

1.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

1.6.1 Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Gemäss Artikel 19 der Verordnung wird die Verordnung vom 28. Februar 20079 über die Fi- nanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen aufgehoben.

9 AS 2007 699

1.6.2 Artikel 20 Übergangsbestimmungen

Artikel 20 der Verordnung beschreibt, welche Verordnungen beigezogen werden bei der Be- handlung von Bürgschaften und Anerkennungen, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden.

1.6.3 Artikel 21 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung ist auf den 1. Januar 2016 vorgesehen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der vorliegende Verordnungsentwurf soll die vom Bundesrat im November 2013 im Bericht über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen vorgesehenen Änderungen umsetzen.

2.1 Materielle Änderungen

2.1.1 Artikel 1 Gesuch um Anerkennung

Absatz 1 Nur redaktionelle Änderungen.

Absatz 2 Nur redaktionelle Änderungen.

Absatz 3 Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Absatz 3 ist neu und bestimmt die Dokumente, die eine neu gegründete Bürg- schaftsorganisation beim Gesuch um Anerkennung beizulegen hat Absatz 4 Redaktionelle Änderung. Absatz 4 ist neu und entspricht dem zweiten Satz des bisherigen Absatzes 3. Absatz 5 Entspricht unverändert übernommen den bisherigen Absatz 4.

2.1.2 Artikel 2 Entscheid des WBF

Nur redaktionelle Änderungen.

2.2 2. Abschnitt: Regeln der Förderung und der Verbürgung

Der Titel des Abschnitts wird an dessen Inhalt angepasst und so zusätzlich die "Regeln der Förderung" aufgeführt.

2.2.1 Artikel 3 Geförderte Organisationen und Bürgschaftszweck

Absatz 1 Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. In Absatz 1 wird der Begriff der "Solidarbürgschaft nach Artikel 496 des OR" aus den Erläuterungen zur Verordnung übernommen. Zudem führte in der Vergangenheit die Definition der landwirtschaftlichen Betriebe, welche nicht vom Bürgschaftswesen profitieren können, zu Fragen. Deshalb wird diese Bestimmung präzisiert indem explizit all jene Betriebe ausgeschlossen werden, welche im Landwirt- schaftsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 tätig sind. So wird klar und zweifelsfrei definiert, welche Betriebe nicht vom Bürgschaftswesen profitieren können.

Absatz 2 und 3 Aufnahme von zwei Bestimmungen aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Absatz 2 und 3 wurden neu eingefügt und bestimmen, dass die Bürg- schaften ausschliesslich für die Sicherstellung von Bankdarlehen dienen und die Gewährung von Bürgschaften für Leasinggeschäfte oder andere Finanzierungsformen explizit ausge- schlossen wird.

2.2.2 Artikel 4 Sorgfaltspflicht

Absatz 1 Unverändert übernommen.

Absatz 2 Absatz 2 wird, mit dem Ziel die Sorgfaltspflicht der Bürgschaftsorganisationen zweifelsfrei in der Verordnung zu regeln, revidiert und neu strukturiert. Ein neuer Einleitungssatz bestimmt, dass die Organisationen nicht nur wie bisher abklären müssen, ob der Gesuchsteller nachstehende Bedingungen erfüllt, sondern auch dafür ver- antwortlich sind, dass eine Bürgschaft ausschliesslich bei Erfüllung dieser Bedingungen ge- währt wird. Mit dieser Änderung wird die Bürgschaftsgewährung einer gesuchstellenden Per- son, welche nicht alle Anforderungen erfüllt, klar ausgeschlossen. Unter Littera a. werden die Bedingungen aufgeführt, welche die gesuchstellende Person er- füllen muss und unter Littera b. diejenigen, welche durch den profitierenden Betrieb zu erfül- len sind. Diese Neugestaltung verbessert die Lesbarkeit des Artikels. Die Natur der gesuchstellenden Person wird neu explizit angegeben (d.h. juristische und na- türliche Personen), um Fragen diesbezüglich zu vermeiden. Absatz 2 Littera a. umfasst 3 Punkte:

1. Der bisherige Absatz 2 a. 1. wird mit Verzicht auf die überflüssige und bei einer ju- ristischen Person auch inkonsistente Präzisierung "in persönlicher und beruflicher Hinsicht" übernommen.

2. Ist neu und ersetzt den Punkt 2 a. 3. der alten Verordnung. In der Vergangenheit gab es Unklarheiten bezüglich der möglichen Kumulation einer Bürgschaft mit ande- ren Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes für dasselbe Vorhaben. Weiter gab es zahlreiche Fragen was unter anderen Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes zu verstehen ist. Neu wird explizit die Kumulation mit Bürgschaften gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum oder mit einem Darlehen der Schweize- rischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft ausgeschlossen. Dieser expli- zite Ausschluss bedeutet materiell keine Änderung, da die beiden genannten Finanz- hilfen bei denselben Vorhaben auch bisher ausgeschlossen sind.

3. Ist neu und übernimmt inhaltlich den alten Absatz 2 b.. Die alte Formulierung mit dem Ausdruck in "Ausnahmefällen" war aufgrund fehlender Definition unklar. Neu wird den gesuchstellenden Personen allgemein erlaubt, mehrere Bürgschaften in An- spruch zu nehmen, solange der insgesamt zu verbürgende Betrag 500'000 Franken nicht übersteigt.

Absatz 2 Littera b. entspricht dem bisherigen Absatz 2 Littera a. 2..

Absatz 3 Redaktionelle Änderung. Absatz 3 wird neu eingefügt und entspricht inhaltlich bisherigem Absatz 2 Littera d..

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Absatz 4 Absatz 4 wird neu eingefügt und legt fest, dass Leistungen der SERV, der S-GE und der KTI nicht als Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes im Sinne dieser Verordnung zu betrach- ten sind. Fragen in der Vergangenheit haben diese Erklärung notwendig gemacht. Der Absatz berücksichtigt Art. 12 des Subventionsgesetztes (SuG)10 bezüglich Finanzhilfen und Abgeltungen, welcher mehrfache Leistungen für dasselbe Vorhaben regelt.

2.2.3 Artikel 5 Erforderliche Eigenmittel

Unverändert übernommen.

2.2.4 Artikel 6 Amortisation

Absatz 1 Absatz 1 präzisiert, dass die bisherige Regel von 10 Jahren als verbindlich maximale Amorti- sationsdauer festgelegt wird. Absatz 2 Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Absatz 2 wird der Verordnung neu hinzugefügt und bestimmt der Erstreckung der Amortisationsfrist bei Sanierungen auf maximale 15 Jahre.

2.2.5 Artikel 7 Sicherheiten und Risikobeteiligung

Nur redaktionelle Änderungen.

2.2.6 Artikel 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen und

Bürgschaftsnehmern Nur redaktionelle Änderungen.

2.2.7 Artikel 9 Wiedereingänge

Absatz 1 Nur redaktionelle Änderungen. Absatz 2 Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Absatz 2 wird um einen materiellen Punkt erweitert. Damit wird die bisherige Praxis in der Verordnung übernommen, welche den Abzug von belegbaren externen Kosten erlaubt, die durch die Wiedereinbringung des Forderungsbeitrages verursacht wurden.

2.3 3. Abschnitt: Finanzhilfen

2.3.1 Artikel 10 Vertrag

Absatz 1 Unverändert übernommen. Absatz 2 Absatz 2 wird neu durch Littera e. ergänzt, welche bestimmt, dass die für die Abrechnung er- forderliche Verlustdokumentation im Vertrag festzulegen ist. Diese schon heute in den Fi- nanzhilfeverträgen existierende Bestimmung fehlte in der bisherigen Verordnung.

10 SR 616.1

Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Absatz 2 Littera d. wird ergänzt und bestimmt neu, dass auch die Auszah- lungsmodalitäten im Vertrag festzulegen sind. Diese werden schon heute in den Finanzhilfe- verträgen geregelt. Absatz 3 Unverändert übernommen.

2.3.2 Artikel 11 Festlegung des Verlustbeitrags

Artikel 11 der Verordnung regelt welche Faktoren für die Festsetzung des Verlustbeitrages des Bundes massgebend sind. Littera b. des Artikels wird präzisiert. Neu sind zusätzlich zu den allfälligen Zinsen auch Bankgebühren massgebend für die Festlegung des Verlustbeitrags. Diese Änderung formali- siert die bisherige Praxis und hat keinen finanziellen Einfluss für den Bund. Aufnahme einer Bestimmung aus den bisherigen Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007. Die nachweisbaren Kosten werden gemäss Artikel 499 des OR definiert.

2.3.3 Artikel 12 Verwaltungskosten

Absatz 1 Absatz 1 regelt die Beteiligung des Bundes an den Verwaltungskosten. Artikel 7 des Geset- zes führt neben den Kantonen auch die Bürgschaftsnehmer wie auch übrige Finanzierungs- quellen zur Kostendeckung auf. Im bisherigen Artikel 12 der Verordnung wurden lediglich die Kantone aufgeführt. Es gilt deshalb, der Verordnungstext, dem Gesetzestext anzupassen. Die entsprechende Bestimmung wird auch aus den bisherigen Erläuterungen übernommen, wobei die Terminologie "Einnahmenquellen" das Wort "Finanzierungsmöglichkeiten" präzi- siert. Zudem wird die Definition der Verwaltungskosten aus den Erläuterungen in die Verordnung übernommen und redaktionell angepasst. Sie umfassen die Gesuchsprüfungs- und Überwa- chungskosten sowie die Risikoprämie.

Absatz 2 Unverändert übernommen.

2.3.4 Artikel 13 Abrechnung

Absatz 1 Absatz 1 wird übernommen und mit einem materiellen Punkt aus den Erläuterungen ergänzt. Neu müssen die Organisationen zusätzlich zur Abrechnung auch jene Unterlagen dem SECO unterbreiten, die zur Festlegung des Verlust- und Verwaltungskostenbeitrags benötigt werden. Dies entspricht der bisherigen Praxis und wurde bislang nur in den Erläuterungen geregelt. Absatz 2 Nur redaktionelle Änderungen.

2.3.5 Artikel 14 Auszahlung

Absatz 1 Unverändert übernommen. Absatz 2 Nur redaktionelle Änderungen.

Absatz 3 Absatz 3 wird übernommen und um einen materiellen Punkt der Erläuterungen erweitert. Es wird präzisiert, dass Dachorganisationen selbst nicht beitragsberechtigt sind und nur für die im Auftrag der beitragsberechtigten Organisationen geleisteten treuhänderischen Aktivitäten dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen unterstellt sind. Absatz 4 Nur redaktionelle Änderungen.

2.3.6 Artikel 15 Nachrangige Darlehen

Absatz 1 Absatz 1 wird mit einem materiellen Punkt des Artikels 5 der Erläuterungen zur bisherigen Verordnung ergänzt. Der Artikel nennt zwei notwendige aber nicht hinreichende Vorausset- zungen, damit ein Gesuch um nachrangige Darlehen gestellt werden kann. Einerseits müs- sen die Bürgschaftsverpflichtungen in absehbarer Zeit den fünffachen Betrag der eigenen Mittel erreichen und andererseits darf die Nachfrage nach Bürgschaften nicht mehr gedeckt werden. Diese und weitere Voraussetzungen um ein Gesuch um nachrangige Darlehen stel- len zu können, werden neu alle unter Artikel 15 zusammengefasst. Absatz 2 Unverändert übernommen. Absatz 3 Absatz 3 ist neu und bestimmt, dass die Rückzahlungsmodalitäten eines nachrangigen Dar- lehens im Vertrag festzulegen sind. Der neue Passus entspricht der bisherigen Praxis, wel- che die Rückzahlungsmodalitäten explizit in den entsprechenden Verträgen festhielt. Bisher gab es eine Inkonsistenz zwischen den Erläuterungen, welche nachrangige Darlehen fälsch- licherweise als à-fonds-perdu-Beiträge bezeichneten und dem Gesetz und der Verordnung, die das Wort "Darlehen" benutzen. Die Änderung hat keinen Einfluss auf die bestehenden Verträge über nachrangige Darlehen, da dort die Rückzahlungsmodalitäten als integraler Vertragsbestandteil aufgeführt sind. Dieser Widerspruch wird mit dem neuen Absatz beho- ben.

2.4 4. Abschnitt: Finanzierung

2.4.1 Artikel 16 Finanzierung

Nur redaktionelle Änderungen.

2.5 5. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht

2.5.1 Artikel 17 Kontrolle

Nur redaktionelle Änderungen.

2.5.2 Artikel 18 Aufsicht

Absatz 1 Die bisherige Möglichkeit des SECO die Überwachung der Erfüllung von gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben an Dritte zu delegieren wird gestrichen. In der Vergangenheit wurde diese Aufgabe an Dritte delegiert (GBZ). Da die erwartete Effizienzsteigerung jedoch aus- blieb, wurde die Überwachung im Jahr 2010 wieder ins SECO eingegliedert. Absatz 2 Unverändert übernommen.

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2.6 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

2.6.1 Artikel 19 Aufhebung bisherigen Rechts

Da es sich um eine Totalrevision handelt, wird die Verordnung vom 28. Februar 200711 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen aufgehoben.

2.6.2 Artikel 20 Übergangsbestimmungen

Absatz 1 Der bisherigen Absatz 1 wird unverändert übernommen und mit der Verordnung vom 28. Februar 2007 ergänzt. Die Bestimmung sieht vor, dass Bürgschaften, welche unter den ge- nannten Verordnungen gewährt wurden, weiterhin auf derselben rechtlichen Basis zu be- handeln sind. Absatz 2 Absatz 2 wird neu hinzugefügt. Da die bisherige Verordnung in Artikel 19 aufgehoben wird, ist eine Übergangsbestimmung notwendig, welche regelt, inwiefern die unter der „alten“ Ver- ordnung ausgesprochenen Anerkennungen gelten. Mit diesem neuen Absatz wird die weite- re Gültigkeit der Anerkennungen, die gestützt auf die Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen verfügt wurden, fest- gehalten.

2.6.3 Artikel 21 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung ist am 1. Januar 2016 vorgesehen.

11 AS 2007 699

3 Redaktionelle Änderungen

Alte Verordnung Neue Verordnung Begründung Art. 1 Gesuch um Art. 1 Gesuch um Anerkennung Anerkennung

Absatz 1: Absatz 1:

"Das Gesuch um Anerken- "Das Gesuch nach Artikel 9 Aus rechtsökonomischen Gründen wird Absatz 1 nung einer gewerbeorien- Absatz 1 des Gesetzes ist..." redaktionell angepasst. tierten Bürgschaftsorganisa- tion (Organisation) ist..."

Absatz 2 Absatz 2

"Es enthält: "Es enthält:

a. Statuten und Reglemente a. Statuten und Reglemente Aufgrund der Änderung im Absatz 1 muss an der Organisation; der gewerbeorientierten dieser Stelle die Bezeichnung "gewerbeorientier- Bürgschaftsorganisation te Bürgschaftsorganisation" ausdrücklich er- (Organisation); wähnt werden.

b. die Jahresrechnungen b. die Jahresrechnungen der der vergangenen drei Jahre; vergangenen drei Jahre;

c. einen Geschäftsplan mit c. den Geschäftsplan, das Verbesserung der Lesbarkeit. dem Budget des laufenden Budget des laufenden Jah- Jahres und den Finanzplä- res und die Finanzpläne für nen für die folgenden drei die folgenden drei Jahre." Jahre."

Art. 2 Entscheid des WBF Art. 2 Entscheid des WBF

Absatz 1 und 2 Absatz 1

"Das WBF entscheidet über "Das WBF anerkennt nur so Redaktionelle Anpassung: Absatz 1 ist überflüs- die Anerkennung einer Or- viele Organisationen, wie für sig, weil er nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. ganisation." eine zweckmässige und kos- Deshalb werden Absätze 1 und 2 zu einem Satz tengünstige Förderung des zusammengefügt. "Es anerkennt nur so viele gewerbeorientierten Bürg- Organisationen, wie für eine schaftswesens nötig sind." zweckmässige und kosten- günstige Förderung des ge- werbeorientierten Bürg- schaftswesens nötig sind."

Art. 3 Geförderte Tätigkei- Art. 3 Geförderte Organisati- Der Titel des Artikels wurde geändert weil neu ten onen und Bürgschaftszweck nicht nur die geförderten Tätigkeiten geregelt werden, sondern auch der Bürgschaftszweck.

"Der Bund fördert Organisa- "Der Bund fördert Organisa- Im Absatz 1 wird das Wort "gewerblich" gestri- tionen, die Bankdarlehen tionen, die Bankdarlehen zu- chen, weil sich dadurch der Titel der Verord- zugunsten gewerblicher gunsten von Klein- und Mit- nung, insbesondere auf Französisch, besser Klein- und Mittelbetriebe telbetrieben als entspricht. verbürgen. Nicht zu den Solidarbürgschaft ..." gewerblichen Betrieben zäh- len landwirtschaftliche Be- triebe."

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Alte Verordnung Neue Verordnung Begründung Art. 4 Sorgfaltspflicht Art. 4 Sorgfaltspflicht

Absatz 2 Absatz 3

"d. die Gewährung von "Sie dürfen die Gewährung Der bisherige Absatz 2 d. wird im Absatz 3 mit Bürgschaften nicht von der von Bürgschaften nicht von geringen redaktionellen Anpassungen, welche Inanspruchnahme weiterer der Inanspruchnahme weite- aufgrund der neuen Struktur des Artikels not- Leistungen abhängig rer Leistungen der Organisa- wendig waren, übernommen. macht." tion abhängig machen."

Art. 5 Erforderliche Eigen- Art. 5 Erforderliche Eigenmit- Bisheriger Artikel wurde unverändert über- mittel tel nommen.

Art. 6 Amortisation Art. 6 Amortisation

Keine redaktionelle Änderung.

Art. 7 Beteiligung von Bürg- Art. 7 Sicherheiten und Risi- Der Titel des Artikels wurde angepasst, damit schaftsnehmerinnen und kobeteiligung er besser seinen Inhalt wiederspiegelt. Bürgschaftsnehmer

Absatz 1 Absatz 1

"Wer eine Bürgschaft in An- "Wer eine Bürgschaft in An- Absatz 1 des bisherigen Artikels wird aus ge- spruch nimmt, stellt der kre- spruch nimmt, stellt der kre- setzestechnischen Gründen in zwei Absätze ditgebenden Bank soweit ditgebenden Bank so weit (Absatz 1 und 2) aufgeteilt. Absatz 1 entspricht als möglich Sicherheiten be- als möglich Sicherheiten be- den ersten Satz des bisherigen Absatz 1 mit reit. Die Organisation kann reit." einer minimen redaktionellen Anpassung. ihrerseits von bürgschafts- nehmenden Personen wei- tere Sicherstellung verlan- Absatz 2 gen." "Erscheint die Rückzah- Mit dieser Anpassung wird inhaltlich die Formu- lung des verbürgten Darle- lierung der Erläuterungen übernommen und hens gefährdet, so kann die somit wird die Bestimmung klarer und präziser. Organisation von der bürg- schaftsnehmenden Person zusätzliche Sicherstellungen gemäss Artikel 506 OR verlangen."

Art. 8 Überprüfung von Art. 8 Überprüfung von Bürgschaftsnehmerinnen Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern und Bürgschaftsnehmern

"Die Organisationen über- "Die Organisationen überprü- Das Wort "ganzen" ist überflüssig und wird aus prüfen während der ganzen fen während der Dauer der rechtsökonomischen Gründen gestrichen. Um Dauer der Bürgschaft die Bürgschaft die Zahlungsfä- die Lesbarkeit des Artikels zu verbessern wur- Zahlungsfähigkeit von Bürg- higkeit von Bürgschaftsneh- de die Reihenfolge der Wörter am Ende des schaftsnehmerinnen und merinnen und Bürgschafts- Artikels leicht geändert. Bürgschaftsnehmern und nehmern und treffen die zur treffen die notwendigen Vermeidung von Verlusten Massnahmen zur Vermei- notwendigen Massnahmen." dung von Verlusten."

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Art. 9 Wiedereingänge Art. 9 Wiedereingänge

Absatz 1 Absatz 1

"Entstehen in einem Bürg- "Entstehen in einem Bürg- Das Wort "geeigneten" ist überflüssig und wird schaftsfall Verluste, so hat schaftsfall Verluste, so hat aus rechtsökonomischen Gründen gestrichen. die Organisation alle geeig- die Organisation alle Vor- Mit der Einfügung des Nebensatzes "die nötig neten Vorkehrungen zu tref- kehrungen zu treffen, die sind" wird die Lesbarkeit des Artikels verbes- fen, um den Forderungsbe- nötig sind, um den Forde- sert. trag wiedereinzubringen." rungsbetrag wiedereinzu- bringen."

Art. 10 Vertrag Art. 10 Vertrag

Absatz 2 Littera d. Absatz 2 Littera d.

"Im Vertrag werden insbe- "Im Vertrag werden insbe- Mit der Anpassung wird inhaltlich die Formulie- sondere festgelegt: sondere festgelegt: rung der Erläuterungen übernommen und somit d. die Modalitäten für eine d. die Auszahlungsmodali- wird die Bestimmung klarer und präziser. periodische Berichterstat- täten und die Richtlinien tung, Qualitätskontrolle, betreffend die periodische Budgetierung und Rech- Berichterstattung, Qualitäts- nungslegung;" kontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;

Art. 11 Festlegung des Ver- Art. 11 Festlegung des Ver- Keine redaktionelle Änderung. lustbeitrags lustbeitrags

Art. 12 Verwaltungskosten Art. 12 Verwaltungskosten Keine redaktionelle Änderung.

Art. 13 Abrechnung Art. 13 Abrechnung

Absatz 2 Absatz 2

"Das SECO setzt aufgrund "Das SECO setzt die Höhe Der Wortlaut "aufgrund der Abrechnung" ist der Abrechnung den endgül- des endgültigen Verlust- und überflüssig und wird durch "die Höhe" ersetzt. tigen Betrag der Verlust- Verwaltungskostenbeitrags Die Festlegung des Verlust- und Verwaltungs- und Verwaltungskostenbei- fest." kostenbeitrags aufgrund der Abrechnung wird träge fest." bereits im Absatz 1 bestimmt.

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Art. 14 Auszahlung Art. 14 Auszahlung

Absatz 1 Absatz 1 und 2

"Die Finanzhilfen werden im "Die Finanzhilfen werden im Absatz 1 des bisherigen Artikels wird aus Rahmen der jährlich bewil- Rahmen der jährlich bewilligten gesetzestechnischen Gründen in zwei Ab- ligten Voranschlagskredite Voranschlagskredite ausbe- sätze (Absatz 1 und 2) aufgeteilt. Absatz 1 ausbezahlt. Vor der Fest- zahlt." entspricht dem ersten Satz des bisherigen setzung des endgültigen Absatz 1. Betrages dürfen auf der Basis einer glaubhaften "Vor der Festsetzung des end- Absatz 2 entspricht inhaltlich dem zweiten Schätzung höchstens 80 gültigen Betrags dürfen auf der Satz des bisherigen Absatz 1. Er wurde mit Prozent der Finanzhilfe als Basis einer glaubhaften Schät- der Bestimmung aus den Erläuterungen er- Vorschuss ausbezahlt wer- zung des Bürgschaftsvolu- gänzt, wonach die glaubhafte Schätzung den." mens, der Neubürgschaften des Bürgschaftsvolumens, der Neubürg- und der Verlustquote höchs- schaften und der Verlustquote, als Basis für tens 80 Prozent des erwarteten die Festsetzung des Vorschussbetrags des Verwaltungskostenbeitrags als Verwaltungskostenbeitrags gelten. Vorschuss ausbezahlt werden."

Absatz 3 Absatz 4

"Der Bund erbringt seine "Der Bund erbringt seine Leis- Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz Leistungen an die Organi- tungen an die Organisationen 3. Die Ergänzung präzisiert, dass nicht nur sationen nur, wenn diese nur, wenn diese ihre gesetzli- die gesetzlichen sondern auch die vertragli- ihre gesetzlich vorgeschrie- chen oder vertraglichen Aufga- chen Aufgaben mit der notwendigen Sorgfalt benen Aufgaben mit der ben mit der notwendigen Sorg- zu erfüllen sind. notwendigen Sorgfalt erfül- falt erfüllen." len."

Art. 15 Nachrangige Darle- Art. 15 Nachrangige Darlehen Keine redaktionelle Änderung. hen

Art. 16 Art. 16 Bisheriger Artikel wurde unverändert über- nommen.

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Art. 17 Kontrolle Art. 17 Kontrolle

Absatz 1 b Absatz 1 b

"Die Organisationen sind "Die Organisationen sind ver- Absatz 1 b wird präzisiert, dass die Ge- verpflichtet, dem SECO: pflichtet, dem SECO: schäftsberichte, wie in den Erläuterungen ... ... erwähnt, geprüft worden sein müssen. b. jedes Jahr den Ge- b. jedes Jahr den geprüften schäftsbericht einschliess- Geschäftsbericht einschliesslich lich der Jahresrechnung der Jahresrechnung vorzule- vorzulegen;" gen;"

Absatz 2 Absatz 2

"Sie müssen ihre Jahres- "Sie müssen ihre Jahresrech- Im Absatz 2 werden aus rechtsökonomi- rechnung von Revisorinnen nung durch eine Revisionstelle schen Gründen die Wörter "Revisorinnen oder Revisoren prüfen las- prüfen lassen, welche die Anfor- oder Revisoren" durch "Revisionsstelle" er- sen, welche die Anforde- derungen nach der Revisions- setzt. Zudem wird die alte Revisionsauf- rungen nach der Verord- aufsichtsverordnung vom 22. sichtsverordnung vom 15. Juni 1992 durch nung vom 15. Juni 19923 August 2007 erfüllt." die neue vom 22. August 2007 ersetzt. über die fachlichen Anfor- derungen an besonders be- fähigte Revisoren erfüllen."

Art. 18 Aufsicht Art. 18 Aufsicht Keine redaktionelle Änderung.

Art. 19 Aufhebung bisheri- Art. 19 Aufhebung bisherigen Keine redaktionelle Änderung. gen Rechts Rechts

Art. 20 Übergangsbestim- Art. 20 Übergangsbestimmun- Keine redaktionelle Änderung. mungen gen

Art. 21 Inkrafttreten Art. 21 Inkrafttreten

Absatz 1

"Die Artikel 1, 2 und 10 tre- Absatz 1 erübrigt sich und wird gestrichen. ten am 15. März 2007 in Kraft."

Absatz 2 Absatz 2

"Das Inkrafttreten der übri- "Diese Verordnung tritt am 1. Das Datum des Inkrafttretens wird ange- gen Artikel wird zu einem Januar 2016 in Kraft." passt. späteren Zeitpunkt festge- legt."

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4 Auswirkungen der Revision

Die Revision ist hauptsächlich von technischer Natur und hat keine finanziellen Auswirkun- gen für den Bund. Gemäss Auftrag wurden die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisati- onen präzisiert. Weiter wurde die heutige Übernahme der Bankgebühren bei einem Kredit- ausfall explizit in der Verordnung aufgenommen. Schliesslich wurden einzelne substanzielle Punkte der Erläuterungen zur Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, die nicht schon im Bundesgesetz über die Fi- nanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen geregelt sind, in die Verordnung integriert. Überdies wurden mehrere redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die inhaltlich jedoch ohne Bedeutung sind. Mit der Totalrevision werden die bisherige Verordnung und die entsprechenden Erläuterungen ersetzt.

5 Beilage

5.1 Bericht des Bundesrates über das gewerbeorientierte

Bürgschaftswesen vom 20. November 2013

Totalrevision der Verordnung über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen | Lexipedia | Lexipedia