Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV); Aufhebung der regionalen Verbreitungsbeschränkung
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
4. Dezember 2012 (Version Anhörung)
Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) Erläuternder Bericht
Art. 37 RTVV Heute dürfen Regionalfernsehprogramme mit Gebührensplitting grundsätzlich nur in ihrem Versor- gungsgebiet verbreitet werden (Art. 38 Abs. 5 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 24. März 2006; RTVG). Diese Beschränkung ist aus technischen Gründen für Anbieter von Internetfernsehen und Kabelnetzbetreiber, die ihr Angebot unverschlüsselt verbreiten wollen, nur mit unverhältnismässigem Aufwand einzuhalten.
Das RTVG räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, Ausnahmen von der Verbreitungsbeschränkung zu erlassen. Dies wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fern- sehen vom 18. Dezember 2002 (BBl 2003 1707) mit Hinweis auf künftige technische Entwicklungen (v.a. Internet) begründet. Eine Ausnahme besteht bereits für drahtlos-terrestrisch verbreitete Radio- programme (Art. 37 RTVV). Eine weitere Ausnahme soll nun die digitale Verbreitung über Leitungen von konzessionierten Fernsehprogrammen erfassen.
Die Revision von Art. 37 RTVV trägt der technischen Entwicklung Rechnung und ermöglicht, dass digital verbreitete Regionalfernsehprogramme auch ausserhalb ihres Versorgungsgebietes ausge- strahlt werden können. Regionale Fernsehstationen bleiben aber weiterhin verpflichtet, sich inhaltlich auf ihr konzessioniertes Versorgungsgebiet auszurichten. Entsprechend gering ist deshalb das Risiko, dass regionale Veranstalter das Werbepotential benachbarter Stationen schmälern.
Mit der neuen Regelung nimmt die Anzahl der Ausnahmen zu und das Interesse an der Aufrechterhal- tung des heute gültigen Grundsatzes sinkt. Deshalb ist vorgesehen, im Rahmen der laufenden RTVG- Revision die Beschränkung auf das Versorgungsgebiet zu streichen (Inkrafftreten frühestens 2015/2016).
Mit der Änderung von Art. 37 RTVV soll verhindert werden, dass Infrastrukturbetreiber für eine Über- gangsphase zu Investitionen gezwungen werden, die unverhältnismässig wären und zumindest teil- weise auf die Fernsehstationen überwälzt würden. Die Anpassung könnte voraussichtlich im März