Verordnungen zu einer Änderung des Strassentransportunternehmens- und des Verkehrsstrafrechts
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV
Erläuternder Bericht zum Anhörungsentwurf vom 20. Januar 2015
zur Änderung der:
Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr vom 1. November 2000 (STUV) Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 (VPB)
Vorgesehene Änderungen per 1. August 2015
Änderungen und Kommentar
1. Ausgangslage
Die Schweiz wendet seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 19991 (Landverkehrsabkommen, LVA) im Hinblick auf den Zugang zum europäi- schen Güter- und Personenverkehrsmarkt und zum Beruf des Strassentransportunternehmens gleichwertige Rechtsvorschriften wie die Europäische Union (EU) an. Zwischenzeitlich wurden die rechtlichen Grundlagen in der EU geändert. Dies war Anlass zur Revision der gesetzlichen Grundla- gen in der Schweiz.
Es handelt sich um folgende Rechtsakte:
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto- ber 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver- kehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates2
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto- ber 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüber- schreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)3
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto- ber 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personen- kraftverkehr.4
Die eidgenössischen Räte haben gestützt auf die Botschaft zur Änderung des Strassentransportun- ternehmens- und Verkehrsstrafrechts vom 4. September 2013 (BBl 2013 7185) am 26. September
2014 Änderungen für die folgende Erlasse verabschiedet:
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG, SR 744.10; BBl 2014 7337) Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1; BBl 2014 7325).
Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2015 abgelaufen.
Das Ziel der gesetzlichen Anpassungen war insbesondere die Angleichung der schweizerischen Best- immungen an diejenigen der EU. Mit der Revision der vorliegenden schweizerischen Verordnungsbe- stimmungen wird die Integration der Schweiz in den europäischen Strassenverkehrsmarkt weiterhin gewährleistet bzw. gefestigt, indem gleichwertige Rechtsvorschriften angewendet werden.
Mit dieser Anhörung werden Ihnen die Anpassungen der in Ziffer 3.1-3.3 genannten Verordnungen zur Stellungnahme unterbreitet:
2. Allgemeines
Regelungsgegenstand sind Zulassungsbewilligungen für den gewerblichen Strassengüter- und Per- sonenverkehr.
Ein Kernthema auf Gesetzesstufe ist die Ausdehnung der Lizenzpflicht auf gewerbliche Gütertranspor- te mit einem Gesamtgewicht ab 3.5 Tonnen (bisher erst ab 6 Tonnen Gesamtgewicht). Für die Umset- zung dieser Änderung sind auf Verordnungsstufe keine Präzisierungen notwendig. Jedoch muss der Anhang 4 des LVA mit der neuen Tonnageregelung angepasst werden. Die weiteren Ausnahmen der Zulassungspflicht gemäss Anhang 4 LVA bleiben unverändert.
Als Voraussetzung für eine Zulassungsbewilligung gelten der Nachweis der finanziellen Leistungsfä- higkeit und die fachliche Eignung. Ein Unternehmen benennt bereits nach heute geltendem Recht in der Schweiz eine verantwortliche Person, die zuverlässig ist und die fachliche Eignung erfüllt. Für diese verantwortliche Person wurde neu der - in der EU verwendete Begriff - "Verkehrsleite- rin/Verkehrsleiter" eingeführt. Dieser Begriff ist wichtig für eine einheitliche Terminologie im elektroni- schen Register, für welches mit Art. 9 und 9a STUG die gesetzliche Grundlage geschaffen bzw. erwei- tert wurde.
Das elektronische Register ist ein weiteres Kernthema der neuen EU-Regelungen. Das Register ver- bessert die Transparenz zu den Fragen: 1) Welches Strassentransportunternehmen hat eine Zulas- sungsbewilligung, 2) Art der Zulassungsbewilligung: Güter- oder Personenverkehr, 3) wer nimmt die Verkehrsleitung wahr und 4) wie viele Fahrzeuge zum Unternehmen gehören. Diese Informationen des Registerteils 1 sind öffentlich zugänglich. In der Schweiz existiert diese Abfragemöglichkeit be- reits, es werden lediglich im bestehenden Register noch die Informationen der Ziffern 3 und 4 ergänzt. Zu diesem öffentlich zugänglichen Registerteil 1 sind auf Verordnungsstufe keine Ausführungsbe- stimmungen notwendig.
Im Register werden sodann - jedoch nur behördenintern - auch Daten über die Zuverlässigkeitsprü- fung der Verkehrsleiterin/des Verkehrsleiters erfasst (Registerteil 2). Diese Information kann den für die Zulassung in anderen Staaten zuständigen Behörden im Sinne einer Antwort: "zuverlässig Ja/Nein" mitgeteilt werden. Die EU möchte durch diese Neuerung sicherstellen, dass ein Verkehrslei- ter, der im Mitgliedstaat A wegen Unzuverlässigkeit keine Zulassungsbewilligung mehr erhält, diese nicht in einem anderen Mitgliedstaat erhält.
3. Erläuterungen zu Änderungen der einzelnen Bestimmungen
3.1 Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr vom 1. November 2000 (STUV)5
Artikel 1 Absatz 2 Gegenstand
Die geltende Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass Unternehmen einen dauerhaften und tat- sächlichen Sitz in der Schweiz haben müssen. Es handelt sich hier lediglich um eine Präzisierung, materiell erfolgt jedoch keine Änderung. Diese Formulierung wird gemäss Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 übernommen, um die Gleichwertigkeit der schweizerischen Bestimmungen mit dem EU-Recht sicherzustellen.
Artikel 2 Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit reicht das antragstellende Strassentransportunternehmen einen Auszug aus dem Strafregister ein. Ob eine Person als zuverlässig gelten kann, wird gestützt auf die gesetzlich festgelegten Kriterien geprüft. Nach Art. 5 STUG gilt eine Person als zuverlässig, wenn sie keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: (1) über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, (2) über die Sicherheit im Strassenverkehr, (3) über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte. Zudem darf sie nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sein. Nach Art. 8 STUG wird eine Zulassungsbewilligung
5 SR 744.103.
dann entzogen, wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen des Strassenver- kehrs verstossen wurde.
Die EU-Kommission hat vorgesehen im Interesse der Transparenz und des fairen Wettbewerbs eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstösse, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können, zu erlassen. Die entsprechenden Verstösse können zur Einleitung eines nationalen Verwaltungsverfahrens führen, das nach dem Ermessen der zuständigen Behörde zum Verlust der Zuverlässigkeit eines Verkehrslei- ters oder eines Strassentransportunternehmens führen kann. Diese Liste wird als mögliche Orientie- rungshilfe verstanden, bei der Beurteilung, ob schwere oder wiederholte Widerhandlungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b STUG vorliegen, weshalb in Art. 2 Abs. 2 STUV hier auf die Verordnung (EU) Nr. .../.. der Kommission vom ........ verwiesen wird.6
Artikel 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Strassentransportunternehmens sind Eigen- kapital und Reserven massgebend. Nach Art. 3 Abs. 1 STUV sind 14 400 Franken für das erste und 8000 Franken für jedes weitere Fahrzeug nachzuweisen. Sofern Eigenkapital und Reserven diese Beträge nicht erreichen, kann die Leistungsfähigkeit mit einer Bankgarantie gewährleistet werden. Damit besteht eine alternative Möglichkeit, die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit bestätigen zu können und dadurch dieses Kriterium zu erfüllen.
Neuerung gegenüber dem geltenden Recht
Die in der heutigen Verordnung enthaltene Möglichkeit mittels einer Bürgschaft die Leistungsfähigkeit nachzuweisen, wird mit dieser Verordnungsrevision gestrichen. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass das Instrument der Solidarbürgschaft einer natürlichen Person zu Unsicherheiten führt und zudem äusserst selten angewendet wurde.
Artikel 4 Nachweis der fachlichen Eignung
In diesem Art. werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. In Bst. d wird bisher das eidgenös- sische Diplom als Betriebsleiter im Strassenverkehr genannt; es wird hier zusätzlich die neue Termi- nologie Betriebsleiter/Betriebsleiterin Transport und Logistik ebenfalls aufgeführt. Mit dieser Oder-
Die Verordnung ist von der EU noch nicht definitiv verabschiedet.
Formulierung wird sichergestellt, dass sowohl Personen mit den bisherigen Diplombezeichnungen als auch diejenigen, die über das Diplom mit der neuen Bezeichnung verfügen, erfasst sind.
Artikel 4a Besondere Nachweise für den Verkehrsleiter oder die Verkehrsleiterin
Strassentransportunternehmen als "Einpersonengesellschaft"
Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet sein (Art. 3ff. STUG). Eine natürliche Person, die alleine tätig ist ("Einpersonengesellschaft"), erfüllt die entsprechenden Voraussetzungen selbst und gilt somit gleichzeitig als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin. Der Name des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin wird im elektronischen Register eingetragen.
Strassentransportunternehmen als "Unternehmen"
Wenn ein Unternehmen die Zulassung als Strassentransportunternehmen beantragt, wird die finanzi- elle Leistungsfähigkeit durch Eigenkapital und Reserven des Unternehmens geprüft. Die Vorausset- zungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung kann - definitionsgemäss - nur eine natürliche Person erfüllen. Das Unternehmen bestimmt daher einen Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin, der/die zuverlässig und fachlich geeignet ist. Die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eig- nung dieses Verkehrsleiters/dieser Verkehrsleiterin galten bereits nach bisherigem Recht, neu heisst die verantwortliche Person "Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin". Diese Bezeichnung wurde in den EU Staaten als einheitlicher Begriff eingeführt. Diese verkehrsleitende Person steht neu nach Art. 4 Abs. 2 STUG in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Unternehmen.
Nach Art. 4 Abs. 5 STUG kann ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin im Auftragsverhältnis höchs- tens vier Unternehmen mit einer Fahrzeugflotte von insgesamt 50 Fahrzeugen leiten. Die Höchstzahl von 50 Fahrzeugen kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin für verschiedene Unternehmen tätig ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob jemand in einer Teilzeitanstellung oder im Auftragsverhältnis tätig ist. Anknüpfungspunkt bildet die Tatsache, für verschiedene Unter- nehmen tätig zu sein. Diese Höchstzahl gewährleistet, dass ein Verkehrsleiter oder eine Verkehrslei- terin effektiv die Verantwortung in verschiedenen Betrieben wahrnehmen kann.
E contrario ist dort, wo ein Verkehrsleiter/eine Verkehrsleiterin ausschliesslich in einem einzigen Be- trieb angestellt bzw. beauftragt ist, keine Vorgabe zur Fahrzeuganzahl nötig. In diesem Fall kann die Fahrzeugflotte auch grösser als 50 sein. Es liegt in der Kompetenz des Unternehmens, die internen Zuständigkeiten bzw. die entsprechenden Verantwortlichkeiten so zu organisieren, dass der sichere Betrieb gewährleistet ist.
Mit den hier genannten Vorgaben geht es darum, die effektive und dauerhafte Tätigkeit des Verkehrs- leiters/der Verkehrsleiterin im Unternehmen bei Gesucheinreichung schriftlich zu bestätigen. Das Strassentransportunternehmen reicht mit dem Antrag dem BAV eine schriftliche Vereinbarung ein, worin die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin bezeichnet wer- den. In dieser Vereinbarung wird bestätigt, dass der Verkehrsleiter/die Verkehrsleiterin tatsächlich die Aufgaben dauerhaft ausführt und die entsprechende Verantwortung im Unternehmen für diesen Be- reich trägt. Es geht jedoch nicht darum, dass das BAV die einzelnen Aufgaben/Tätigkeiten überprüft, dies liegt in der Kompetenz und Verantwortung des entsprechenden Unternehmens. Falls die Verein- barung zu Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Verkehrsleiters/der Verkehrsleiterin einen Bestand- teil des Arbeitsvertrag-Dokuments bildet, können die antragstellenden Unternehmen auch eine Kopie des Arbeitsvertrages einreichen. Andernfalls bestätigen sie lediglich schriftlich, dass ein Arbeits- oder Auftragsverhältnis besteht. Die Unternehmen können entscheiden, welches Vorgehen sie wählen.
Artikel 5 Durchführung der Prüfung
Der Prüfungsstoff entspricht heute der Richtlinie 96/26/EG. Diese Richtlinie wird aufgehoben und durch die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ersetzt, im Anhang I werden dort die zu prüfenden Sachge- biete genannt. Diese entsprechen den bisherigen Gebieten, es handelt sich somit lediglich um die Aktualisierung der Verweise.
Nach geltendem Recht ist die Zulassung zur Prüfung in der Schweiz grundsätzlich für alle Personen offen. In Abs. 2bis wird nun ergänzt, dass der Fachausweis nur an Personen mit Wohnsitz oder Ar- beitsort in der Schweiz ausgestellt wird. Diese Regelung wird analog der EU-Bestimmung angepasst. Es wird dadurch verhindert, dass Personen wegen vermeintlich einfacheren Prüfungen in ein anderes Land ausweichen, um dort ihre Fachprüfung zu absolvieren.
Neuer Abschnitt 3c: Register zur Beurteilung der Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern und Ver- kehrsleiterinnen
Artikel 6e Daten zur Identifizierung
Das BAV führt ein Register mit den relevanten Informationen, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters/einer Verkehrsleiterin nach Art. 5 STUG notwendig sind. Zur Identifizierung der Person werden Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort- oder Geburtsort und die Adresse er- fasst. Der Geburtsort wird hier aufgeführt, weil in gewissen ausländischen Staaten der Geburtsort an Stelle des Heimatortes massgebend ist.
Artikel 6f Zugang im Abrufverfahren
Mit Art. 9a STUG wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die in Bst. a (Daten, die zur Identifizie- rung der betroffenen Person notwendig sind), e (Feststellung, dass die Person die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt, d.h. nicht mehr als Verkehrsleiterin/Verkehrsleiter tätig sein zu dürfen) und f (die Zulassungsbewilligung dem Strassentransportunternehmen entzogen wurde) enthal- tenen Informationen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten sowie von Drittstaaten nach Massgabe der anwendbaren Abkommen bekannt zu geben.
Mit dieser Verordnungsbestimmung wird die zuständige ausländische Behörde dahingehend präzi- siert, als direkt auf Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verwiesen wird. Nach diesem Art. 18 benennen die EU Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Kontaktstelle, die für den Informationsaustauch mit den anderen Mitgliedstaaten über die Anwendung der Bestimmungen zuständig ist. Damit wird sichergestellt, dass die abrufbaren Informationen nur den effektiv zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden. Um eine Information aus der Datenbank abzurufen, muss die zuständige Behörde im Ausland dem BAV zuerst mitteilen, wer als Kontaktperson bestimmt wurde. Das BAV wird gestützt auf diese Erklärung der Kontaktperson die entsprechende Abfrageautorisierung erstellen. Es wird hier weiter konkretisiert, dass die EWR-Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ebenfalls anwenden und eine entsprechende Kontaktstelle nennen, Zugang zum Abrufverfahren erhalten kön- nen.
Mit diesen Informationen erhält die für die Zulassungsbewilligung zuständige Behörde eines ausländi- schen Staates eine umfassendere Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob die antragstellende Person die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen als Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin erfüllt. Damit kann vermieden werden, dass ein nicht mehr als zuverlässig geltender Verkehrsleiter/Verkehrsleiterin in einem anderen Staat die Zulassungsbewilligung erhält.
Die Möglichkeit, diese Daten den zuständigen Behörden im Abrufverfahren zugänglich zu machen, ist auf Gesetzesstufe enthalten. Das BAV hat die Umsetzung auf elektronischer Basis geprüft.
Artikel 6g Auskunfts- und Berichtigungsrecht
In diesem Artikel werden das Auskunfts- und Berichtigungsrecht der Personendaten beschrieben. Aus dem Berichtigungsanspruch kann dann ein Löschungsanspruch resultieren, wenn keine Rechtsgrund- lage für einen entsprechenden Eintrag besteht oder diese weggefallen ist.
Artikel 6h Strafbestimmung
Es handelt sich materiell nicht um eine Ausdehnung der Strafbarkeit, da das Nichtvorweisen der Fah- rerbescheinigung als Verstoss gegen Art. 6d STUV schon heute auf der Grundlage von Art. 11 Bst. b STUG bestraft wird. Mit der neuen Strafbestimmung entfällt einzig die Notwendigkeit zum systemati- schen Erlass einer Verfügung, die auf die Bussendrohung beim Verstoss gegen Art. 6d STUV hin- weist.
Artikel 7 Meldung an ausländische Behörden
Nach geltendem Art. 7 STUV unterrichtet das BAV die zuständige Behörde im Ausland, wenn ein Verstoss in der Schweiz zu einem Entzug der Zulassungsbewilligung führen könnte. Das BAV erhält die entsprechenden Anzeigen der schweizerischen Behörden in Papierform und leitet diese Schrift- stücke unverändert an die zuständige Behörde im Ausland weiter. Derzeit wird davon ausgegangen, auch weiterhin die Papiere ans Ausland zu senden.
Mit der vorliegenden Revision soll jedoch gleichwohl die Grundlage geschaffen werden, diese Mel- dungen auch auf elektronischem Weg zu ermöglichen. Dies könnte dann aktuell werden, wenn sich mit der Inbetriebnahme des elektronischen Registers zeigen sollte, dass eine Erweiterung auf die hier in Frage stehende Meldung sinnvoll wäre.
3.2. Verordnung über die Personenbeförderung vom 4. November 2009 (VPB) 7
Artikel 6
Bst. d Betrifft nur den französischen Text: sprachliche Anpassung
Artikel 8
Bst. f Betrifft nur den französischen Text: sprachliche Anpassung
Artikel 44 Voraussetzungen der Erteilung
Absatz 1 Bst. b, c und d
In Art. 44 werden die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung aufgezählt. Diese Bestimmung wird gemäss den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 angepasst, um weiterhin die glei- chen Voraussetzungen wie die EU Staaten anzuwenden. Deshalb werden die Buchstaben b und d gestrichen sowie Buchstabe c geändert.
Es wird neu vorgeschrieben, dass keine Dienstleistungsaufträge, die im Rahmen einer gemeinwirt- schaftlichen Verpflichtung erfolgen - also insbesondere Gegenstand einer Bestellung eines Verkehrs- angebots im grenzüberschreitenden regionalen Personenverkehr durch Bund oder Kantone sind -, ernsthaft beeinträchtigt sein dürfen. Mit dieser Anpassung erfolgt eine Liberalisierung gegenüber heu- te. In der Praxis ist es sehr schwierig, eine Gefährdung von bewilligten Verkehrsangeboten auf der Strasse nachzuweisen. Insofern entspricht die Änderung der Bestimmungen in der EU einem Anpas- sungsbedarf, der sich auch in der Schweiz gezeigt hat und daher als sinnvoll eingeschätzt wird.
Artikel 58a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Datenbearbeitung, Zugang und Datensicherheit
Gestützt auf Art. 20a PBG können die konzessionierten Unternehmen (Abs. 1) und der Dachverband der Branche (Abs. 5) ein Informationssystem über Reisende ohne gültigen Fahrausweis betreiben. In
7 SR 745.11.
dieser Verordnungsbestimmung werden folgende Ausführungen zu diesem Informationssystem erlas- sen:
Absatz 1
Bei Ausländern/Ausländerinnen tritt an die Stelle des Heimatorts der Geburtsort des Heimatlandes.
Absatz 2
Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, wonach auch innerhalb eines Unternehmens nicht mehr Personen als erforderlich Zugriff zu den Daten haben dürfen.
Absatz 3
Art. 20a PBG enthält die Pflicht für die Betreiberin des Informationssystems, Mutationen zu melden. Abs. 3 formuliert die korrespondierende Berichtigungspflicht des abrufenden Unternehmens, die sich aus Art. 5 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) ergibt. Die Berichtigungspflicht des abrufenden Un- ternehmens besteht natürlich nur dann, wenn es die abgerufenen Daten aufbewahrt.
Absatz 4
Der Betreiber des Informationssystems und die abrufenden Unternehmen müssen geeignete Vorkeh- rungen treffen, um sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen eine Abrufsmöglichkeit erhalten.
Artikel 58b Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis: Auskunft und Berichtigung
Absatz 1
Jede betroffene Person kann gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. Aus dem Berichtigungsanspruch resultiert ein Löschungsanspruch, wenn keine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden Eintrag besteht oder diese weggefallen ist.
Ob die Daten unverzüglich, nach zwei oder nach zehn Jahren zu löschen sind, ergibt sich aus Artikel 20a Absatz 4 PBG. Massgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Kontrolle.
Absatz 2
Es genügt, wenn einmal im Monat geprüft wird, ob Daten zu löschen sind, weil sie älter als zwei oder 10 Jahre sind. Die Bestimmung betrifft nicht die Daten, die unverzüglich zu löschen sind.
3.3. Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide vom 10. November 2004 8
Durch die Aufhebung von Art. 88a Abs. 2 Eisenbahngesetz (EBG) ist eine Aufnahme des EBG in Art. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide erforderlich geworden. Gleichzeitig ist die Nennung im Anhang der Mitteilungsverordnung zu streichen.
Ebenso ist das Seilbahngesetz (SebG) in den Katalog von Art. 3 der Mitteilungsverordnung aufzu- nehmen. Allerdings nur insoweit, als dem Bundesamt für Verkehr Aufsichtsaufgaben über Seilbahnen zukommen. Das betrifft nur Anlagen, die über eine Konzession verfügen bzw. über eine Konzession verfügen müssten.
Hingegen ist es nicht erforderlich, das Personenbeförderungsgesetz oder das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen aufzunehmen, da das BAV hier zwar ebenfalls Auf- sichtszuständigkeiten hat, aber im Unterschied zum EBG oder zum SebG selbst für die Verfolgung und Beurteilung der entsprechenden Verstösse zuständig ist.
8 SR 312.3.