Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft

Bern, 28. April 2015

Anhörung

Landwirtschaftliches Verordnungspaket Herbst 2015

Anhörung

0 Einleitung

Nach dem ersten Jahr der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 kann die Wirkung der neuen Mass- nahmen noch nicht beurteilt werden. Die ersten Erfahrungen zeigen jedoch, dass Möglichkeiten be- stehen, den Vollzug zu optimieren und zu vereinfachen. Zudem hat der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 12.3906 von Nationalrat Leo Müller in Aussicht gestellt, erste Anpassungen am System der Standardarbeitskräfte (SAK) per 2016 einzuführen.

Im vorliegenden Verordnungspaket Herbst 2015 werden Verordnungsanpassungen ab 2016 zusam- mengefasst und zur Diskussion gestellt.

0.1 Administrative Vereinfachungen

Mit der Umsetzung der Agrarpolitik 2014-2017 wurde die zunehmende administrative Belastung von vielen Seiten kritisiert. Insbesondere die Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben und die Voll- zugsstellen beanstanden oft, dass die Administration zugenommen habe. Der Bundesrat hat in die- sem Zusammenhang verschiedene parlamentarische Vorstösse zur administrativen Entlastung im Bereich der Landwirtschaft zur Annahme empfohlen1. Er plant in einer Gesamtschau 2016 darzustel- len, wie sich die Agrargesetzgebung im Lichte der Vereinfachung weiterentwickeln soll. Um die Grund- lagen für diese Gesamtschau zu erhalten, aber auch um Vereinfachungen möglichst schnell durchfüh- ren zu können, hat das BLW 2015 ein Projekt „Administrative Vereinfachung“ lanciert. Als erstes Er- gebnis dieses Projektes werden mit diesem Verordnungspaket 24 Änderungen zur administrativen Vereinfachung und Entlastung vorgeschlagen. Die Änderungen betreffen 11 Verordnungen:

 LBV Art. 2 Abs. 3: Ehe- und Konkubinatspaare sollen zwei getrennte Landwirtschaftsbetriebe führen können;  LBV Art. 14: „15 km Regel“ Direktzahlungen für Dauerweiden aufheben;  DZV Art. 3 Abs. 4, Art. 37 Abs. 4, Art. und 100 Abs. 2: Einführung Stichtagsprinzip 31. Januar. Keine Nachmeldungen mehr von Bewirtschafterwechseln und stark veränderten Tierbeständen per 1. Mai;  DZV Artikel 4 Absätze 4 und 5: Verzicht auf Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Über- gangsregelung für Erben und Erbgemeinschaften;  DZV Art. 56 Abs. 3, Art. 60 und Art. 118 Abs. 2: Qualitätsstufe III bei den Biodiversitätsförderflä- chen nicht wie geplant per 2016 einführen; bringt im Vollzug einige Vereinfachungen inkl. der Erfassungs- und Kontrollsysteme;  DZV Art. 69 Abs. 2 Bst. b: „Saagutproduktion“ im Extensoprogramm aufheben;  DZV Art. 79 Abs. 2 Bst. c: Mulchsaat (Ressourceneffizienzbeiträge), Begrenzung auf 10 cm Tie- fe aufheben;  DZV Art. 104 Abs. 6 und Art. 105 Abs. 2: Aufhebung der Berichterstattungspflicht der Kantone über die Kürzungen und Verweigerung von Beiträgen im Bereich Direktzahlungen. Diese Infor- mationen sind im Informationssystem Acontrol enthalten;  DZV Art. 115b: Flexibilität beim Abschluss der Import/Export-Bilanz (Schweine/Geflügel) der Nährstoffe im 2015 und 2016;  DZV Anhang 5 Ziff. 3.3: Anforderung in der Futterbilanz im Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, dass für die Geltendmachung von Erträgen über der Norm ein Berater für die Ertragsgutachten beigezogen werden muss, wird gestrichen. Ebenso in der Wegleitung zur Suisse-Bilanz;  DZV Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4: Es wird im Programm zugelassen, dass brünstige Tiere kurzfris- tig angebunden werden dürfen.

1 14.3514 Po Knecht "Abbau der Bürokratie", 14.3618 Po Aebi "Ziel- statt massnahmenorientierte Landwirtschaft", 14.3991 Po de Bumand "coûts de mise en oeuvre et d'application de la politique agricole 2014-2017"; 14.4046 Po Keller-Sutter " Administra- tive Vereinfachungen in der Landwirtschaft" und 14.4098 Mo Müller Walter "Administrativer Aufwand massgeblich reduzieren"

1

Einleitung Anhörung

 DZV Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.4: Verzicht auf die Dokumentation der Standorte von mobilen Hüh- nerställen;  DZV Anhang 6 Bst. E Ziff. 7.2: Verzicht auf schriftliche Bewilligung für Suhlen;  SVV Art. 3, Abs. 1 und Abs. 1ter und 3: Ausführungen im Gesetz genügen, Spezialregelung für Flächen ausserhalb 15 km Grenze wird aufgehoben;  SVV Art. 46 Abs. 1 Bst. b: Vereinheitlichung Investitionshilfen für Wohnhäuser in gefährdeten Gebieten;  SBMV Art. 2 Abs. 1 und 3: Eintretenskriterien vereinheitlicht;  AEV Art. 29: Verzicht auf Restriktionen bei der Einfuhrregelung Grobgetreide (Hafer, Mais und Gerste);  AEV Art. 19 und SV Art. 19 und 20: Pflicht zur Zahlung Steigerungspreis der Importkontingente vor Einfuhr wird aufgehoben und damit Aufhebung der Sicherstellungen;  HBV Art. 2: Änderung betreffend Mastpoulets (Vereinfachung und Anpassung an die Praxis);  TSV Art. 15c Abs. 8: Aufhebung der Pflicht bei der Einfuhr eines Equiden den Equidenpass bei einer anerkannten Stelle auf Vollständigkeit überprüfen zu lassen;  PSV Art. 49 Abs. 1 Bst. c: Abfindungen an Eigentümer von Pflanzen: Selbstbehalt für Abfindun- gen aufheben;  PSV Art. 49 Abs. 2: Höchstansatz pro Stunde vereinheitlichen, d.h. einzig 34 Fr./h;  PSMV Art. 41: Bewilligungsverfahren für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecke nur noch für Versuche mit Organismen fordern.  VKKL Art. 6 Abs. 3: Aufhebung der spezifischen Akkreditierungspflicht. Betriebe, die Direktzah- lungen für die biologische Landwirtschaft erhalten, jedoch keine Bioprodukte gemäss Bio- Verordnung vermarkten, müssen nicht mehr von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle kon- trolliert werden.

0.2 Anpassung der Faktoren für die Standardarbeitskraft SAK

Im Rahmen der Anhörung zum Verordnungspaket zur Agrarpolitik 2014-2017 schlug das Departement für WBF vor, die Faktoren für die Standardarbeitskraft nach 10 Jahren erstmals wieder dem techni- schen Fortschritt anzupassen. Damit sollte in den SAK-Faktoren der Effizienzgewinn in der Schweizer Landwirtschaft berücksichtigt werden. Im Mai 2013 wurde entschieden, die Frage der SAK-Faktoren aus den Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 zu entfernen und zuerst die Ergebnis- se des Berichts in Erfüllung des Postulats Leo Müller (12.3906) abzuwarten. Am 20. Juni 2014 hat der Bundesrat den entsprechenden Bericht „Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte“ verab- schiedet. Aufgrund der detaillierten Analyse des bestehenden SAK-System ist der Bundesrat im Be- richt zum Schluss gekommen, dass eine Weiterentwicklung des Systems angezeigt ist. Er schlug vor, diese in zwei Schritten umzusetzen: In einem ersten Schritt soll per 2016 eine erste Anpassung auf Verordnungsstufe erfolgen. Die SAK-Faktoren sollen an den technischen Fortschritt angepasst, die für die Berechnung der SAK-Faktoren unterstellte Normarbeitszeit von 2‘800 auf 2‘600 Stunden pro Jahr gesenkt werden und für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten soll in den Bereichen des Bodenrechts und der Strukturverbesserungsmassnahmen ein Zuschlag eingeführt werden. In einem zweiten Schritt soll vertieft geprüft werden, ob für die Anerkennung eines Betriebes als Gewerbe im Bodenrecht zusätz- lich zur SAK-Limite eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorausgesetzt werden soll.

Mit dem vorliegenden Verordnungspaket soll der erste Schritt umgesetzt werden. Er umfasst Anpas- sungen in den folgenden 5 Verordnungen:

 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV): Anpassung der SAK-Faktoren an den tech- nischen Fortschritt, wobei gleichzeitig die unterstellte Normarbeitszeit von 2‘800 auf 2‘600 Stunden pro Jahr reduziert wird;  Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB): Anpassung der SAK-Zuschläge an die technische Entwicklung und Berücksichtigung der reduzierten Normarbeitszeit; Festlegung ei- nes umsatzgebundenen SAK-Zuschlags für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bisher Selbstdeklaration) und für landwirt- schaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b LBV; Voraussetzung für den SAK-Zuschlag für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ist ein Mindestarbeitsaufkommen von 0,8 SAK aus kernland-

2

Anhörung Einleitung

wirtschaftlicher Tätigkeit; maximale Anrechenbarkeit von 0,4 SAK aus landwirtschafsnaher Tä- tigkeit.  Strukturverbesserungsverordnung (SVV): Festlegung einer einheitlichen Eintretenslimite von 1,0 SAK für die Gewährung von einzelbetrieblichen Investitionshilfen;  Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV): Har- monisierung der SAK-Grenzen bei der Gewährung von zinslosen Darlehen zur Umschuldung;  Direktzahlungsverordnung (DZV): Reduktion der Eintretenslimite für Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK.

0.3 Inkrafttreten

Das vorliegende Paket soll im Herbst 2015 vom Bundesrat verabschiedet werden. Es umfasst Entwür- fe zu 17 Bundesrats- und zwei WBF-Verordnungen sowie einem BLW-Erlass. Die Änderungen sollen per 1.1.2016 bzw. 1.7.2016 in Kraft treten. Die Einordnung richtet sich nach der Reihenfolge der sys- tematischen Sammlung des Bundesrechts. Zu jeder Verordnung sind die wichtigsten materiellen Än- derungen aufgeführt.

0.4 Hinweise zum Anhörungsverfahren

Anhörungsunterlage

In der vorliegenden Anhörungsunterlage bilden die Erläuterungen und die Verordnungen jeweils zu- sammen ein Verordnungsdossier in der Reihenfolge gemäss Liste der Verordnungen (Laufnummer beachten). Die Seiten des Gesamtpaketes sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Die Unterlagen können auch von der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen oder der Bundeskanzlei http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html im Format PDF (Acrobat-Reader) elekt- ronisch heruntergeladen werden.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Anhörung dauert bis zum 19. Juni 2015. Wir empfehlen, die Word-Vorlage des Bundesamts für Landwirtschaft zu verwenden. Sie kann auf der Homepage des BLW http://www.blw.admin.ch/themen heruntergeladen werden. Dies erleichtert dem Bundesamt die Auswertung der eingegangenen Stel- lungnahmen.

Die schriftlichen Stellungnahmen können dem Bundesamt folgendermassen zugestellt werden: • per E-Mail an: schriftgutverwaltung@blw.admin.ch • per Post an: Bundesamt für Landwirtschaft, Agrarpaket Herbst 2015, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Adressen wenden:

• Monique Bühlmann (monique.buehlmann@blw.admin.ch), Sekretariat Tel. 058 462 59 38 • Mauro Ryser (mauro.ryser@blw.admin.ch) Tel. 058 462 16 04 • Thomas Meier (thomas.meier@blw.admin.ch) Tel. 058 462 25 99

3

Einleitung Anhörung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Verordnung Betriebe, die eine Grösse von mindestens 0.8 SAK aus kern- 11 über das bäuer- landwirtschaftlicher Tätigkeit erreichen, können neu Zuschlä- liche Boden- ge bis 0,4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten geltend recht, VBB machen. (211.412.110)

Verordnung Im Rahmen der vorliegenden Änderung der GebV-BLW sol- 17 über Gebühren len zahlreiche Hinweise auf Verordnungsartikel im Anhang 1 des Bundesam- GebV-BLW ergänzt oder korrigiert werden. tes für Land- Es wird festgehalten, dass Verfügungen, die die Gewährung wirtschaft, respektive Nichtgewährung von Finanzhilfen und Abgeltun- GebV-BLW gen betreffen, gebührenfrei sind. Für Transport- und Reise- (910.11) kosten von Betriebsinspektionen, welche eine Verfügung zur Folge haben und somit gebührenpflichtig sind, wird im Sinne einer Vereinfachung und der Gleichbehandlung der Betriebe eine einheitliche Pauschale erhoben.

Direktzahlungs- Folgende Massnahmen sollen unter dem Aspekt der admi- 27 verordnung, nistrativen Vereinfachung umgesetzt werden: DZV  Einführung des Stichtagsprinzips für die Bewirtschafter (916.13) eines Betriebs.  Verzicht auf Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Übergangsregelung für Erben und Erbgemeinschaften  Aufhebung der Pflicht eines Ertragsgutachtens durch eine Fachperson (Programm graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion und in der Wegleitung Suisse-Bilanz)  Nichteinführung der Qualitätsstufe III bei der Biodiversität auf 2016  Aufhebung der «Saatgutproduktion» im Extensopro- gramm  Aufhebung der Tiefenbeschränkung bei der Mulchsaat (Ressourceneffizienzbeiträge)  Verzicht auf den jährlichen Bericht der Kantone über die Kontrollen und Kürzungen der Direktzahlungen  Flexibilität bei der Import/Export-Bilanz (Schwei- ne/Geflügel) der Nährstoffe  Anpassungen einiger Bestimmungen in den Programmen BTS und RAUS Aufgrund der Änderung der SAK-Faktoren in der landwirt- schaftlichen Begriffsverordnung wird der Wert der minimalen SAK für den Bezug der Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK je Betrieb reduziert. Die Beiträge für Biodiversitätsförderflächen werden auf die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes begrenzt. Die Bewilligungskompetenz für Saatmischungen wird von Ag-

4

Anhörung Einleitung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) roscope auf das BLW übertragen.

Verordnung Streichung der Kontrollvorgaben für die Qualitätsstufe III. 51 über die Koor- Betriebe, die Direktzahlungen für die biologische Landwirt- dination der schaft erhalten, jedoch keine Bioprodukte gemäss der Bio- Kontrollen auf Verordnung vermarkten, müssen nicht mehr von einer akkre- Landwirt- ditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert werden. schaftsbetrie- ben, VKKL (910.15)

Landwirtschaft- Die Definition der SAK wird präzisiert. Die SAK werden als 57 liche Begriffs- Einheit für die Bemessung der Betriebsgrösse definiert; die verordnung, bisherige Formulierung, welche die SAK als Einheit zu Erfas- LBV sung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs formulierte (910.91) und damit missverständliche Interpretationen auslöste, wird dadurch abgelöst. Alle natürlichen Personen werden als Bewirtschafter eines Betriebes gleich behandelt. Die Differenzierung für Ehe- und Konkubinatspartner sowie eingetragene Partnerschaften wird aufgehoben. Zudem wird in der Verordnung klar geregelt, dass die gesamte vom Betrieb aus bewirtschaftete Grünflä- che ausserhalb des Sömmerungsgebiets unabhängig von der Distanz als landwirtschaftliche Nutzfläche zählt und nicht wie bisher in bestimmten Fällen (Dauerweiden) als Sömmerungs- fläche behandelt werden muss. Damit werden für Einzelfälle sehr aufwändige Administrationsverfahren vermieden.

Strukturverbes- Die Eintrittsschwelle bei einzelbetrieblichen Massnahmen 67 serungsverord- wird vereinheitlicht und auf den vom Parlament in Artikel 89 nung, SVV Absatz 1 Buchstabe a LwG vorgegebenen Wert von 1,0 SAK (913.1) gesenkt. Dieser Wert gilt als administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesuche für Investitionshilfen. Gesamt- haft werden gegenüber heute zirka 2500 Betriebe zusätzlich die administrative Untergrenze erreichen. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist es zwingend notwen- dig, dass die im Bericht des Bundesrates «Evaluation des Systems der Standardarbeitskraft SAK» geforderte stärkere Gewichtung der einzelbetrieblichen Beurteilung der Förde- rungswürdigkeit von den Vollzugsstellen konsequent umge- setzt wird.

5

Einleitung Anhörung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Verordnung Die administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesu- 73 über die sozia- che für Betriebshilfedarlehen wird mit den Strukturverbesse- len Begleit- rungsmassnahmen harmonisiert und auf 1,0 SAK gesenkt. massnahmen in Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2‘500 Betriebe der Landwirt- zusätzlich die Möglichkeit erhalten, ein Gesuch um Umschul- schaft, SBMV dung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zu stellen. Die Ge- (914.11) suche werden jedoch einzelbetrieblich geprüft und die Trag- barkeit der Umschuldung muss nach Artikel 7 SBMV auch un- ter den zukünftigen Rahmenbedingungen ausgewiesen sein. Für Darlehen bei einer unverschuldeten finanziellen Be- drängnis ergibt sich im Grundsatz keine Änderung, weil schon bisher der Wert von 1.0 SAK massgebend war.

Verordnung Die überarbeitete Formulierung des Artikels 6 stellt die Zu- 77 über die land- ständigkeit des Landwirtschaftlichen Forschungsrats bezüg- wirtschaftliche lich der Evaluation der vom BLW geförderten Institutionen im Forschung, VLF Landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem dar. (915.7) Der Absatz 3 des Artikels 6 VLF wird dahingehend korrigiert, dass die Bildung von Ausschüssen im Einvernehmen mit dem BLW erfolgt.

Agrareinfuhr- Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die 81 verordnung, Sicherstellungen in Artikel 19 werden aufgrund eines Bun- AEV desgerichtsentscheids und zur administrativen Erleichterung (916.01) der Importeure aufgehoben. Die Bestimmung, dass Grobgetreide zur menschlichen Er- nährung zum Kontingentszollansatz nur importieren kann, wer u.a. über eigene Verarbeitungsanlagen verfügt, soll auf- gehoben werden.

Pflanzen- Die wichtigsten Änderungen der Revision betreffen die fol- 85 schutzmittelver- genden Punkte: ordnung, PSMV  Präzisierung des Verfahrens der vergleichenden Bewer- (916.161) tung (Comparative Assessement) für Pflanzenschutzmit- tel, die Wirkstoffe enthalten, die als Substitutionskandida- ten bezeichnet werden.  Etablierung des Anhangs 1 Teil E mit der Liste der ge- nehmigten Wirkstoffe, die in CH als Substiutionskandida- ten genehmigt sind.  Anpassung der Datenanforderung für Wirkstoff und Pflan- zenschutzmittel an die neuen Datenanforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013.  Vereinfachung der Verfahren für Versuche mit nicht bewil- ligten Pflanzenschutzmitteln. Die Anpassungen betreffen auch folgende Punkte:  Streichung des SECO als Beurteilungsstelle für die Ein- stufung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln  Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang 10

6

Anhörung Einleitung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Pflanzenschutz- Der aktuelle Selbstbehalt (1000 Fr.) bei Abfindungen an Ei- 99 verordnung, gentümer infolge angeordneter Vernichtung von Pflanzen aus PSV phytosanitären Gründen soll aufgehoben werden. Für den (916.20) vom Bund anerkannten Stundenansatz beim Einsatz von Hilfskräften durch die Kantone bei der Durchführung von phy- tosanitären Massnahmen soll zur Ermittlung des Bundesbei- trages einzig der Wert von 34 Fr./h gelten.

Schlachtvieh- Das WBF erhält die Kompetenz zu regeln wie das Schlacht- 103 verordnung, SV gewicht bei Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- (916.341) und Pferdegattung zu ermitteln ist. Die bestehenden Bestim- mungen in der Schlachtgewichtsverordnung des EDI sollen dabei grundsätzlich unverändert und ohne zeitlichen Unter- bruch übernommen werden. Die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts soll an eine private Or- ganisation übertragen werden. Die private Organisation soll ihrerseits die Kompetenz erhal- ten, Verwaltungsmassnahmen verfügen zu können, wenn ge- gen die Verordnungsbestimmungen verstossen wird. Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die Sicherstellungen werden aufgrund eines Bundesgerichtsent- scheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgehoben.

Verordnung Aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug wird bei den Tie- 109 über Höchstbe- ren der Schweinegattung und den Mastpoulets die Einteilung stände in der in die verschiedenen Kategorien präzisiert und somit die Zu- Fleisch- und Ei- ordnung des geltenden Höchstbestandes vereinfacht. Es ist erproduktion, damit keine Änderung der geltenden Höchstbestände ver- HBV bunden. (916.344) Bei allen Betrieben, die nach der Betriebs- Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 1993 Beiträge erhal- ten haben, ist die Frist von 20 Jahren abgelaufen. Artikel 18 kann deshalb aufgehoben werden.

Verordnung  Aufhebung der mengenmässig beschränkten Abfrage von 115 über die Tier- Tierverkehrsdaten nach Artikel 12 Absatz 1 der TVD- verkehrsdaten- Verordnung durch Drittpersonen. bank, TVD-  Die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Daten Verordnung an die vom Bund und den Kantonen für den Vollzug von (916.404.1) Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogenen Firmen und Organisationen.  Die Gebühren für den Tierverkehr sind in der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) geregelt. Gebührenausnah- men sind gegenwärtig in der TVD-Verordnung festgelegt und werden neu in die GebV-TVD aufgenommen.

7

Einleitung Anhörung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.) Verordnung Die wichtigsten Änderungen betreffen: 125 über die Gebüh-  die kostenlose Offenlegung von Tierdaten (Tierdetail und ren für den Tiergeschichte) unter der Voraussetzung, dass die Identi- Tierverkehr, fikationsnummer des Tiers bekannt ist; GebV-TVD  vereinfachte und konsistentere Erhebung der Gebühren (916.404.2) für die Beschaffung und Verwendung von Daten aus der TVD;  die Gebührenpflicht für Zucht-, Produzenten- und Label- organisationen sowie Tiergesundheitsdienste wird von Grund auf neu gestaltet. Diese Organisationen bzw. Dienste zahlen nur noch 2 Franken pro Jahr für die Be- schaffung der Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands;  den strukturellen Aufbau des Verordnungsanhangs.

Verordnung Als wesentlichste Änderung in der Verordnung ist die Konkreti- 139 über sierung der Geodatenübermittlung (Artikel 12) zu nennen. Die Informations- von den Kantonen erfassten Geodaten müssen ab 2017 ge- systeme im Be- mäss den minimalen Geodatenmodellen zum Bund übermittelt reich der Land- werden. wirtschaft, ISLV Bei den restlichen Anpassungen handelt es sich um Präzisie- (919.117.71) rungen bezüglich der referenzierten Artikel der Anhänge der ISLV bzw. der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008.

Verordnung Die vorliegende Verordnung regelt Massnahmen zur Erhaltung 147 über die Erhal- und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressour- tung und die cen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL): nachhaltige  Die Erhaltung der PGREL in der nationalen Genbank; Nutzung von  die Förderung von Projekten; pflanzengeneti-  den Zugang zur nationalen Genbank; schen Ressour- cen für Ernäh-  den Vorteilsausgleich im Rahmen des multilateralen Sys- rung und Land- tems der FAO; wirtschaft,  weitere Massnahmen des Bundes. PGREL-VO (neu)

8

Anhörung Einleitung

Verordnung Wichtigste Änderungen Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des WBF

WBF Bio- Es handelt sich um technische Anpassungen von geringer 159 Verordnung Tragweite. Die wichtigsten Änderungen sind folgende: (910.181)  Die Übergangsfrist für die Verwendung von 5% nicht biolo- gischen Futtermitteln bei Nicht-Wiederkäuern wird bis

31.12.2018 verlängert.

 Verschiedene Anpassungen an die Abschaffung der Ein- zelermächtigung per 1.1.2015  Länderliste: die Aufnahme Tunesiens in der Länderliste soll verlängert werden. Bei den EU-Mitgliedstaaten müssen die Angaben unter „Herkunft“ an die Abschaffung der Ein- zelermächtigung angepasst werden. Japan bittet um Ände- rungen bei den Zertifizierungsstellen.  Aufnahme eines Zusatzstoffes in die Liste zulässiger Le- bensmittelzusatzstoffe.

Verordnung des Die Abschnitte 1 (Geltungsbereich), 2 (Zeitpunkt der Wägung) 169 WBF über die und 3 (Vorbereitung des Schlachttierkörpers für das Wägen) Ermittlung des werden unverändert aus der bestehenden SGV des EDI in die Schlachtge- neue SGV des WBF übernommen. wichts, SGV Geändert wird Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen). Die Voll- (neu) zugskompetenz soll von den Kantonen zum Bundesamt für Landwirtschaft BLW wechseln. Das BLW erhält die Möglichkeit die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts mittels Leis- tungsvereinbarung an eine private Organisationen zu übertra- gen.

Erlass des BLW

Agrareinfuhr- Die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide soll 179 verordnung ab 2016 für eine Zollkontingentsmenge von 70 000 t im herge- (916.01) brachten Rahmen erfolgen.

9

Einleitung Anhörung

10

Anhörung

1 Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

(VBB)

1.1 Ausgangslage

Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten leisten teilweise einen substanziellen Anteil an das Einkommen und damit an die langfristige Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe. Dennoch wurden diese Tätig- keiten bisher nicht im SAK-System berücksichtigt. Deshalb hat der Bundesrat in seinem Bericht Evalu- ation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK, den er am 20. Juni 2014 zu Handen des Parla- ments verabschiedet hat, eine Anpassung und Erweiterung des SAK-Systems in Aussicht gestellt (vgl. Ziffer 8 des Berichts1: Betriebe, die eine gewisse Betriebsgrösse aus ihrer kernlandwirtschaftlichen Tätigkeit erreichen, sollen SAK-Zuschläge für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten anrechnen können.

Aufgrund der Anpassung an die technische Entwicklung und die neue Jahresarbeitszeit in der LBV werden auch die Faktoren nach Artikel 2 Absatz 2a angepasst.

Sämtliche SAK-bezogenen Anpassungen in der VBB werden auch in der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV; SR 913.211) übernom- men werden, damit die Kongruenz zwischen Bodenrecht, Strukturverbesserungen und sozialen Be- gleitmassnahmen gewahrt bleibt.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Betriebe, die eine Grösse von mindestens 0.8 SAK aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit erreichen, können neu Zuschläge bis 0,4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten geltend machen.

Die SAK-Zuschläge für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten sind an die Rohleistung aus diesen Tätigkei- ten gebunden. Dabei wird auf die Definition dieser Tätigkeiten gemäss Erläuterungen und Weisungen zum Artikel 12b LBV zurückgegriffen. Dienstleistungen im Bereich der Pferdehaltung (ohne Reitunter- richt und Hippotherapie) und die Seidenraupenproduktion werden im SAK-System zusätzlich als land- wirtschaftsnahe Tätigkeit berücksichtigt.

Tätigkeiten, wie die Lagerung und der Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen, für die es bereits bisher möglich war, den Arbeitszeit- aufwand selbst zu deklarieren, werden nun analog über die Rohleistung in das SAK-System integriert. Das bedeutet, dass selbstproduzierte und zugekaufte landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich La- gerung und Verkauf im Rahmen des SAK-Systems gleich behandelt werden. Durch die Anwendung derselben Methode bei selbstproduzierten und zugekauften landwirtschaftlichen Erzeugnissen geht eine vereinfachte Handhabung des SAK-Systems in den Bereichen Lagerung und Verkauf einher.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2a Absatz 2 Die Überprüfung der technischen Entwicklung sowie die Reduktion der Jahresarbeitseinheiten von 2‘800 Stunden auf 2‘600 Stunden haben eine Anpassung der Faktoren zur Folge.

Absatz 4 Die Aufbereitung, die Lagerung und der Verkauf von Erzeugnissen, die auf dem eigenen Betrieb pro- duziert wurden, gehören nach Artikel 3 Absatz 1 LwG zu den kernlandwirtschaftlichen Tätigkeiten und

1 abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Standardarbeitskraft SAK > Weiterentwicklung SAK- System

11

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht konnten bereits bisher mit SAK-Zuschlägen berücksichtigt werden. Aus Kohärenzgründen mit den neuen Zuschlägen für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten (Abs. 4bis) sollen die Zuschläge neu an die Rohleistung aus diesen Tätigkeiten gebunden werden.

Absatz 4bis Dieser Absatz führt die Gewährung von SAK-Zuschlägen für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten ein. Zu- dem schreibt er fest, dass diese Zuschläge an die Rohleistung gebunden sind und in welcher Höhe sie gewährt werden. Es wird ein Maximum von 0,4 SAK als Zuschlag aus landwirtschaftsnahen Tätig- keiten definiert. Der SAK-Zuschlag aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten ist so nach oben begrenzt, dass in der Anrechenbarkeit zwischen kernlandwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeiten die Kernlandwirtschaft deutlich überwiegt. Die sich daraus ergebende beschränkte Anrechenbarkeit hat keine Auswirkungen auf die effektiven landwirtschaftsnahen Tätigkeiten; diese können auch dar- über hinausgehen. Zur Begründung der maximalen Gewährung von 0,4 SAK für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten: Die maximale Anrechenbarkeit von 0,4 SAK ermöglicht es Betrieben mit 0,8 SAK aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit den Status eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Artikel 7 BGBB zu erreichen und berücksichtigt die Anforderung „überwiegend landwirtschaftlichen Charakter“ an ein gemischtes Gewerbe nach Artikel 7 Absatz 5 BGBB. In Kantonen ,welche von der Herabset- zung des SAK-Schwellenwertes auf 0,6 SAK nach Artikel 5 BGBB Gebrauch machen, hat dieser Ab- satz nur eine Bedeutung, soweit im entsprechenden Anwendungsbereich ausdrücklich ein höherer Wert gefordert wird, wie bei den sozialen Begleitmassnahmen nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG oder den Strukturverbesserungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG.

Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sind in Artikel 12b LBV definiert und in den Erläuterungen und Weisungen konkret umschrieben. Der Übersicht halber wird diese Auflistung nachfolgend dargestellt. Zusätzlich ergänzt sind die Dienstleistungen im Bereich der Pferdehaltung und die Seidenraupenpro- duktion.

a. Dienstleistungen mit direktem Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion [umformuliert]: 1. Aufbereitung, Lagerung und Verkauf von nicht überwiegend betriebsfremden Agrarprodukten aus der Region, wie zum Beispiel Futtermittelherstellung, Lagerung von Obst oder Gemüse umliegender Betriebe oder Hofladen;

2. Seidenraupenproduktion. [neu]

b. Umweltdienstleistungen:

1. Biomasseverwertung (Bioenergie, Biogasanlagen, Kleinwärmeverbunde);

2. Biomasseverwertung (Kompostierung);

3. Waldpflege und -bewirtschaftung.

c. Tourismus-, Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen:

1. Ferien auf dem Bauernhof;

2. Schlafen im Stroh;

3. Bed&Breakfast auf dem Bauernhof;

4. Gästebewirtung, Besenwirtschaften;

5. Erlebnisparks, wie zum Beispiel Mais- oder Schilflabyrinth (ohne feste Einrichtungen);

6. Dienstleistungen im Bereich der Pferdehaltung [neu].

d. Dienstleistungen im Sozial- und Bildungsbereich:

1. Schule und Kindergarten auf dem Bauernhof;

2. Sozialtherapeutische Angebote im Bereich der Jugend-, Alten- und Behindertenbetreuung.

12

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

In etlichen Bestimmungen im Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) und in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) wird die Gewerbegrenze gemäss den Bestimmungen aus dem bäuerlichen Bodenrecht als Voraussetzung für die Bewilligung neuer Bauten und Anlagen genommen. So auch für die die Bewilligung von nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrie- ben (Art. 24b RPG), für die Schaffung von neuem Wohnraum (Art. 34 Abs. 3 RPV) und für die Pferde- haltung in der Landwirtschaftszone (Art. 16abis RPG). Um die Kohärenz mit der Raumplanung sicher zu stellen, gehören zu den Dienstleistungen im Bereich Pferdehaltung die spezifische Arbeiten für die Pferdepension sowie agrotouristische Angebote und so- zialtherapeutische oder pädagogische Angebote rund um das Pferd (Art. 40 Abs. 3 Bst. a und b RPV). Hingegen zählen weder Reitunterricht noch Hippotherapie zu den landwirtschaftsnahen Tätigkeiten. Die Hippotherapie kann zwar zu den therapeutischen Angeboten gezählt werden. Gemäss Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b RPV reicht dies aber nicht aus, um einen engen sachlichen Bezug zum Ge- werbe herzustellen. Es muss sich um ein sozialtherapeutisches Angebot handeln, bei dem das Leben und soweit möglich das Arbeiten auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmacht. Nach Artikel 34b Absatz 5 RPV ist im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden die Einrichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig. In diesem Anwendungsbereich darf deshalb die Roh- leistung aus der Haltung und Nutzung von Pferden oder solche im Zusammenhang mit Dienstleistun- gen mit Bezug zu Pferden nicht beigezogen werden für eine Begründung zur Errichtung neuer Wohn- bauten. Absatz 4ter Hier ist die Voraussetzung dafür definiert, dass ein SAK-Zuschlag für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist eine Mindestbetriebsgrösse von 0,8 SAK aus kern- landwirtschaftlicher Tätigkeit. Die Bindung an die kernlandwirtschaftliche Tätigkeit eines Betriebes soll den bäuerlichen Charakter der Betriebe sicherstellen, was insbesondere für das Bäuerliche Boden- recht (und daran gekoppelt die Raumplanung) von wesentlicher Bedeutung ist.

Zur Begründung des Wertes von 0,8 SAK: Bei der Beratung zur AP 14-17 hat das Parlament den mi- nimalen Wert für die Anerkennung eines landwirtschaftlichen Betriebes als landwirtschaftliches Ge- werbe nach Artikel 5 BGBB von 0,75 auf 0,6 SAK gesenkt. Schweizweit müssen demnach seit dem 1.1.2014 Betriebe mindestens 0,6 SAK aus einer Tätigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 LwG ausweisen (Kernlandwirtschaft). Eine Berücksichtigung dieses Minimalwertes von 0,6 SAK für die Kernlandwirt- schaft ist jedoch nicht zielführend, weil

 den Kantonen nach Artikel 5 BGBB eine eigenständige Regelung ermöglicht wird und diese nicht unterlaufen werden darf;  unter Berücksichtigung der geänderten SAK-Faktoren mehr Betriebe 0,8 SAK erreichen als bei der heutigen Regelung mit einem Wert von 1.0 SAK. Unter Einbezug der landwirtschafts- nahen Tätigkeiten können damit zusätzliche Betriebe die Gewerbegrenze nach Artikel 7 BGBB erreichen; und  damit die einheitliche Anwendung mit der Raumplanung nicht erhalten bliebe.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Auf Stufe Bund sind durch die vorgeschlagenen Änderungen kaum finanzielle oder personelle Auswir- kungen zu erwarten. Allfällige personelle Auswirkungen liegen im Rahmen des vorhandenen Budgets, und es muss kein zusätzliches Personal finanziert werden. Auch auf die finanziellen Aufwendungen des Bundes sind keine Auswirkungen zu erwarten, weil diese durch die landwirtschaftlichen Zahlungs- rahmen begrenzt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen werden auch nicht zu einer Umverteilung zwischen verschiedenen Regionen der Schweiz führen.

13

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht

1.4.2 Kantone

Zusätzlicher administrativer Aufwand kann sich für die Kantone im Zusammenhang mit der Gesuchs- prüfung bei einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen sowie bei der Anerkennung von landwirt- schaftlichen Gewerben ergeben. Allerdings werden heute schon einzelbetriebliche Prüfungen im Be- reich Strukturverbesserungen durchgeführt. Erhöhter administrativer Aufwand ist daher nur bei der Prüfung von Gesuchen von Betrieben zu erwarten, die aus kernlandwirtschaftlicher Tätigkeit eine mi- nimale Betriebsgrösse von 0,8 SAK aufweisen und die durch die Gewährung von SAK aus landwirt- schaftsnahen Tätigkeiten über die Eintrittsschwelle von 1,0 SAK gelangen möchten.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Verordnungsänderung hat Elemente, durch die weniger Betriebe den Grenzwert für landwirt- schaftliches Gewerbe erreichen und solche, durch die mehr Betriebe über diesen Grenzwert gelangen können. Durch die Anpassung der SAK-Faktoren (Berücksichtigung technische Entwicklung und neue Jahresarbeitsstunden von 2‘600) werden voraussichtlich circa 2‘500 Betriebe den Grenzwert für land- wirtschaftliche Gewerbe nach Artikel 7 BGBB nicht mehr erreichen. Durch die Möglichkeit der Erlan- gung von SAK aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden aber voraussichtlich circa ein Fünftel die- ser betroffenen Betriebe über die Grenze von 1,0 SAK gelangen, wodurch der erstbeschriebene Effekt der Anpassung der SAK-Faktoren abgeschwächt wird. Zudem haben die Kantone seit dem 01.01.2014 erweiterten Spielraum und können die Gewerbegrenze auf 0,6 SAK senken (Art. 5 BGBB). Dies eröffnet zusätzlichen Betrieben die Möglichkeit, den Status des landwirtschaftlichen Gewerbes zu erhalten bzw. neu zu erwerben.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorliegende Verordnungsänderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Juli 2016 in Kraft treten. Damit kann sichergestellt werden, dass die Planung von Betriebsübergaben per Ende Jahr in einem rechtlich klaren Rahmen stattfinden kann.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Mit Artikel 7 Absatz 1 delegiert der Gesetzgeber an den Bundesrat die Kompetenz der Festlegung der SAK Faktoren. Der Bundesrat hat bei der Festle- gung der SAK jedoch die Schranken des Gesetzes zu beachten. Dies bedeutet, er darf die Faktoren nicht so wählen, dass ein gemischtes Gewerbe den überwiegend landwirtschaftlichen Charakter ver- liert. Auch mit dem Einbezug landwirtschaftsnaher Tätigkeiten für die Feststellung der Betriebsgrösse wird die Regelung nach Artikel 7 Absatz 5 BGBB respektiert, weil die vorgesehen beschränkte Anre- chenbarkeit der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten sicherstellt, dass der überwiegend landwirtschaftli- che Charakter eines Gewerbes weiterhin erhalten bleibt.

14

Anhörung

Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Oktober 19931 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:

Art. 2a Abs. 2, 4, 4bis und 4ter

2 Ergänzend zu Absatz 1 sind folgende Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen:

a. Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb 0,016 SAK/Normalstoss b. andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb 0,011 SAK/Normalstoss c. Kartoffeln 0,039 SAK/ha d. Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen 0,323 SAK/ha e. Rebbau mit eigener Kelterei 0,323 SAK/ha f. Gewächshaus mit festen Fundamenten 0,969 SAK/ha g. Hochtunnel oder Treibbeet 0,485 SAK/ha h. Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden 0,065 SAK/Are i. Champignonproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are j. Brüsselerproduktion in Gebäuden 0,269 SAK/Are k. Sprossenproduktion in Gebäuden 1,077 SAK/Are l. produzierender Gartenbau: Gewächshaus mit festen Fundamenten oder Hochtunnel für Pflanzen in Behältern 2,585 SAK/ha m. Christbaumkulturen 0,048 SAK/ha n. betriebseigener Wald 0,013 SAK/ha

1 SR 211.412.110

2014–...... 15

Bäuerliches Bodenrecht. V AS 2015

4 Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirt-

schaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,03 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. 4bis Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,03 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet. 4ter Zuschläge nach Absatz 4bis werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Absätzen 1–4 eine Betriebsgrösse von mindestens 0.8 SAK erreicht.

II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

16

Anhörung

2 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

(GebV-BLW)

2.1 Ausgangslage

Das BLW hat seine Praxis der Gebührenerhebung im BLW sowie bei Agroscope überprüft. Dabei hat es festgestellt, dass eine teilweise Anpassung der GebV-BLW notwendig geworden ist.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Rahmen der vorliegenden Änderung der GebV-BLW sollen einerseits zahlreiche im Anhang 1 GebV-BLW erwähnte Artikel, welche nicht mehr korrekt sind, respektive teilweise gänzlich fehlen, angepasst beziehungsweise ergänzt werden.

Zudem sollen gewisse Begrifflichkeiten angepasst und es soll festgehalten werden, dass im Zusam- menhang mit Verfügungen betreffend die Gewährung respektive Nichtgewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen keine Gebühr geschuldet ist.

Weiter soll im Hinblick auf die Betriebsinspektionen, welche eine Verfügung zur Folge haben und so- mit gebührenpflichtig sind, eine Optimierung der Gleichstellung aller Betriebe bezüglich der distanz- mässigen Unterschiede sowie eine administrative Vereinfachung für die Erhebung der Reise- und Transportkosten erfolgen.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 Abs. 1

Es erfolgt lediglich eine begriffliche Anpassung.

Art. 3a Bst. b

Neu soll explizit festgehalten werden, dass bei der Gewährung wie auch der Nichtgewährung von Finanzhilfen und Abgeltungen keine Gebühr geschuldet ist.

Art. 4 Abs. 4

Eine Betriebsinspektion, die der Feststellung einer Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz oder einen Ausführungserlass dient und danach den Erlass einer Verfügung zur Folge hat, ist gebüh- renpflichtig. Die zu untersuchenden Betriebe liegen zum Teil in grosser Distanz zur Arbeitsstätte der Inspektoren, weshalb deren Transportkosten unterschiedlich hoch und die gesamte Reisezeit mehrere Stunden dauern kann und damit die Reise- und Transportkosten mehrere hundert Franken betragen können. Dadurch sind näher gelegene gegenüber weiter entfernten Betrieben wesentlich besser ge- stellt. Auch werden zum Teil mehrere Betriebe am selben Tag oder innerhalb von zwei bis drei Tagen inspiziert, wobei die Inspektoren bei mehrtägigen Untersuchungen z.T. auswärts übernachten. Mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 4 des Artikels 4 soll eine Gleichstellung aller Betriebe in Hinblick auf deren Distanz sowie eine wesentliche administrative Vereinfachung bei der Berechnung der Rei- se- und Transportkosten bei Inspektionen erreicht werden.

Der neue Absatz 4 berücksichtigt den Umstand, dass unabhängig der Distanz zwischen der Inspekti- onsbehörde und dem zu kontrollierenden Betrieb gleich hohe (pauschale) Reise- und Transportkosten verrechnet werden. Eine individuelle Berechnung je kontrollierten Betrieb ist zum Teil nicht oder nur mit hohem administrativem Aufwand machbar, so etwa wenn die Inspektoren über mehrere Tage ver- schiedene Betriebe kontrollieren. Die Pauschale von 200 Franken als Reise- und Transportkosten je Betriebsinspektion entspricht in etwa einer Kontrolle eines Betriebes in 40 km Entfernung (70 Rp/km)

17

GebV-BLW

mit einer gesamten Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto von 90 Minuten (100 Franken/h). Mit der Pauschalgebühr entfallen auch allfällige Kosten für die auswärtige Verpflegung und Übernach- tung.

Zwar müssen durch die Pauschalgebühr einige Betroffene höhere als die von ihnen verursachten Kosten tragen. Dies lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die niedrigen Kosten gegenüber der Pau- schale auf der Tatsache beruhen, dass die Inspektionsstelle näher bei ihrem kontrollierten Betrieb liegt. Die Nähe ist jedoch zufällig, wie die grosse Entfernung auch nicht durch den zu Inspizierenden zu verantworten ist. Die Pauschalisierung führt daher zu einer gleichen Behandlung unabhängig vom Standort des Betriebes. Anhang 1

In Bezug auf den Anhang 1 ergeben sich relativ viele kleinere Änderungen/Anpassungen. Zur besse- ren Leserlichkeit wird der Anhang 1 vollständig neu gefasst. Die nicht erwähnten Ziffern bleiben un- verändert.

Ziff. 1.2

Der Artikel der Verordnung, auf welchen sich die Gebühr stützt, wird korrigiert.

Alte Ziff. 1.3 und 1.4

Nachdem der Artikel 24 der Bio-Verordnung betreffend Einzelermächtigungsgesuche auf den 1. Janu- ar 2015 gestrichen worden ist, müssen auch die Ziffern 1.3 und 1.4 des Anhangs 1 der GebV-BLW gestrichen werden.

Ziff. 3.3 Bst. a und b

Es erfolgt lediglich eine formelle Anpassung.

Ziff. 3.3 Bst. c-f

Diese zusätzlichen Analysen werden in der Praxis gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr bereits durchgeführt und von Agroscope als Pauschalen verrechnet. Die Gebühren für diese Analysen wer- den nun vollständigkeitshalber in die GebV-BLW aufgenommen. Die Gebührenhöhe liegt unter den marktüblichen Preisen vergleichbarer Analysen in privatrechtlichen Labors und ist in etwa vergleichbar mit den verrechneten Kosten der kantonalen Labors.

Alte Ziff. 4.2

Die Kontrolle der Erhaltungszüchtung einer Sorte erfolgt durch den Nachkontrollanbau von Proben aus Vorstufen- und Basissaatgutpartien im Rahmen der Saatgutanerkennung, die in Ziffer 5.3 aufge- führt ist. Die Gebühr ist bisher doppelt aufgeführt und deshalb kann die Ziffer 4.2 aufgehoben werden.

Ziff. 4.2

Die alte Ziff. 4.3 wird zur Ziff. 4.2.

Buchstabe b wird von „Klee- und Gräserarten“ auf „alle anderen Arten“ (als die in Bst. a aufgeführten) geändert, da aktuell neben Gräser- und Kleearten auch Saatgut anderer Pflanzenarten (z.B. auch von Raps und Lein, in geringem Umfang) in der Schweiz vermehrt und damit im Rahmen der Saatgutan- erkennung analysiert wird. Mit dem Passus „alle anderen Arten“ wird diesem Aspekt Rechnung getra- gen und eine Gleichbehandlung der verschiedenen Vermehrungen sichergestellt.

18

GebV-BLW

Ziff. 5.3

Es wird präzisiert, dass es sich bei dieser Gebühr nur um den Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten handelt.

Ziff. 5.4

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in den Sortenkatalog ist zu prüfen, ob eine vom Gesuchsteller angemeldete Sortenbezeichnung geeignet ist (Art. 16a). Diese Prüfung erfolgt gleich wie die Prüfung einer Sortenbezeichnung für die Erteilung des Sortenschutzes, bei der eine Gebühr von 100 Franken festgesetzt ist (Sortenschutzverordnung vom 25. Juni 2008; SR 232.161). Eine Sortenbezeichnung ist intern und vom Europäischen Sortenamt zu prüfen und anschliessend international zu publizieren, damit Dritte Gelegenheit erhalten, allfällig bestehende Rechte an der vorgeschlagenen Bezeichnung geltend zu machen. Um den entstehenden Aufwand zu verrechnen sowie eine Gleichbehandlung mit der Gebühr in der Sortenschutzverordnung herzustellen, wird diese Gebühr aktuell bereits auf Grund- lage von Artikel 4 Absatz 2 erhoben. Sie soll der Vollständigkeit halber neu als Pauschalgebühr aufge- führt werden.

Ziff. 6.1-6.4

Es werden die Artikel der Verordnungen, auf welche sich die jeweilige Gebühr stützt, ergänzt respekti- ve korrigiert.

Alte Ziff. 7.5

Obwohl Klärschlamm noch in der Düngerverordnung definiert ist, darf er nicht mehr als Dünger in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Deshalb muss er nicht mehr untersucht werden und die Gebühr ist somit hinfällig.

Alte Ziff. 8.1-8.7

Die Totalrevision der Futtermittelverordnung vom 26. Oktober 2011 (FMV; SR 916.171) macht eine Änderung der Ziffern 8.1-8.7 in Bezug auf den Inhalt und die Reihenfolge erforderlich.

Ziff. 8.1-8.4

Es werden die Artikel der Verordnungen, auf welche sich die jeweilige Gebühr stützt, ergänzt respekti- ve korrigiert.

Ziff. 9.1-9.4

Die Terminologie wird leicht geändert sowie die Artikel der Verordnung, auf welche sich die jeweilige Gebühr stützt, ergänzt respektive korrigiert.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund und Kantone

Über die finanziellen Auswirkungen der Einführung einer Pauschale von 200 Franken bei gebühren- pflichtigen Betriebskontrollen auf den Bund lassen sich keine genauen Aussagen machen, weil weder die Anzahl der jährlich zu kontrollierenden Betriebe noch deren Distanz noch die Anzahl der dabei festgestellten gebührenpflichtigen Widerhandlungen bekannt sind. Im Jahr 2014 betrugen die Gebüh- reneinnahmen für die Reise- und Transportkosten rund 10 000 Franken; bei einer Pauschalen hätten diese etwa 6 000 Franken betragen. Demgegenüber steht eine erhebliche administrative Vereinfa-

19

GebV-BLW

chung für die Verfügungsbehörden bei der Berechnung der Reise- und Transportkosten. Auf die Kan- tone haben die Änderungen keine Auswirkungen.

2.4.2 Volkswirtschaft

Die Erhebung der Reise- und Transportkosten mittels einer Pauschale von 200 Franken – anstelle der bisher distanzmässigen Berechnung – führt zur Gleichstellung aller Betriebe bezüglich der distanz- mässigen Unterschiede sowie zu einer zum Teil erheblichen administrativen Vereinfachung. Die Pau- schale von 200 Franken als Reise- und Transportkosten je Betriebsinspektion entspricht in etwa einer Kontrolle eines Betriebes in 40 km Entfernung (70 Rp/km) mit einer gesamten Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) mit dem Auto von 90 Minuten (100 Franken/h). Aufgrund der Berechnung der Reise- und Transportkosten mittels einem Pauschalansatz von 200 Franken werden jene Betriebe ein wenig schlechter gestellt werden, welche sich in einer Entfernung von weniger als 40 km zum Arbeitsplatz der Inspektoren befinden. Die Anzahl der distanzmässig sehr nahen Betriebe im Vergleich zu allen übrigen Betrieben ist jedoch zahlenmässig geringer. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass die bisher berechneten Reise- und Transportkosten mehrheitlich (und zum Teil wesentlich) über 200 Franken betrugen.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft soll am 1. Januar

2016 in Kraft treten.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

20

Anhörung

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für

Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und dessen Ausführungserlasse sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.

Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung Keine Gebühren werden erhoben für: a. den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik; b. Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen.

Art. 4 Abs. 4 4 Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169–171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von

200 Franken erhoben.

21

910.11 Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

22

Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 910.11

Anhang 1 (Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

Franken

1 Bio-Verordnung vom 22. September 19975

1.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200

1.2 Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten

landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 16k Abs. 3) 250

1.3 Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100

2 Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom

7. Dezember 19986

2.1 Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der

Zonengrenzen (Art. 6) 300

2.2 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung

der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch 600

2.3 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung

der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller 1200

3 Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19987

über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

3.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und

Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 180

3.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise

vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 250

3.3 Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2):

a. Sorbinsäure und Natamycin (HPLC-MS) 150 b. Asche gesamt (Gravimetrie) 80 c. Eisen und Kupfer (Photometrie) 50 d. Hefen und Milchsäurebakterien (mikrobiologische Be- 80 stimmung) e. Methanol (GC) 80 f. Chlorid und Sulfat (Photometrie) 50

5 SR 910.18 6 SR 912.1 7 SR 916.145.211

23

910.11 Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Franken

4 Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember

19988

4.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen

Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9) 150

4.2 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):

4.2.1 Probenahme 50

4.2.2 Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl frem-

der Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizie- rung von: a. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen 55 b. anderen Arten 90

5 Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom

7. Dezember 19989

5.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr

für: a. Kartoffeln:

1. eine Sorte 4000

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben

Züchters 4500 b. anderen Arten:

1. eine Sorte 2500

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben 3000

Züchters

5.2 Offizielle Feldbesichtigung pro Stunde (Art. 23 Abs. 4) 30

5.3 Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro 40

Probe (Art. 24 Abs. 3)

5.4 Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung (Art. 16a) 100

6 Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 201010

6.1 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-

schutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen 5 und 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5) 2500

6.2 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-

schutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4) 1400

6.3 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzen-

schutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang

8 SR 916.151 9 SR 916.151.1 10 SR 916.161

24

Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft 910.11

Franken

6 eingereicht werden muss (Art. 21 Abs. 7) 400–1000

6.4 Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer

früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzen- schutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin 400 (Art. 22)

6.5 Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs

(Art. 24 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 80 Abs. 1): a. chemische und physikalisch-chemische Analysen 30–500 b. biologische Analysen 1900–11 000

6.6 Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 20) 60

6.7 Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43) 200

7 Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200111

7.1 Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps

in die Düngerliste (Art. 7) 200

7.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers

(Art. 10) 200

7.3 Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19) 100

7.4 Kontrollanalysen (Art. 29):

Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570

8 Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201112

8.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Liste der 100

zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Art. 20)

8.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines

Futtermittelzusatzstoffs (Art. 22) 1400

8.3 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme

in die GVO-Futtermittelliste (Art. 62) 1400

8.4 Futtermittelkontrolle (Art. 71), sofern das Produkt in Ordnung

ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 70 berechnet

9 Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201013

9.1 Pflanzenpass (Art. 36) 50

9.2 Pflanzenschutzzeugnis (Art. 20) 50

9.3 Einfuhrbewilligung (Art. 13) 50

9.4 Grenzkontrolle für Waren mit Herkunft aus Drittstaaten

11 SR 916.171 12 SR 916.307 13 SR 916.20

25

910.11 Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Franken (Art. 15): a. Grundgebühr pro Sendung 50 b. zusätzlich für jede Teilsendung 10

26

Anhörung

3 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft

(Direktzahlungsverordnung)

3.1 Ausgangslage

Mit dieser Änderung werden verschiedene Massnahmen zur administrativen Vereinfachung und Ent- lastung im Direktzahlungssystem vorgeschlagen. Im Zuge der Anpassung der SAK-Faktoren sind ferner die bestehenden Regelungen im Direktzahlungssystem zu überprüfen. Die Bewilligung der Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen durch Agroscope führt in der Praxis zu Unklarheiten.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Folgende Massnahmen sollen unter dem Aspekt der administrativen Vereinfachung umgesetzt wer- den:  Einführung des Stichtagsprinzips für die Bewirtschafter eines Betriebs.  Verzicht auf Prüfung der Vermögensverhältnisse bei der Übergangsregelung für Erben und Erbgemeinschaften  Aufhebung der Pflicht eines Futterbaugutachtens durch eine Fachperson (Programm gras- landbasierte Milch- und Fleischproduktion und in der Wegleitung Suisse-Bilanz)  Nichteinführung der Qualitätsstufe III bei der Biodiversität auf 2016  Aufhebung der «Saatgutproduktion» im Extensoprogramm  Aufhebung der Tiefenbeschränkung bei der Mulchsaat (Ressourceneffizienzbeiträge)  Verzicht auf den jährlichen Bericht der Kantone über die Kontrollen und Kürzungen der Direkt- zahlungen  Flexibilität beim Abschluss der Import/Export-Bilanz (Schweine/Geflügel) der Nährstoffe  Anpassungen einiger Bestimmungen in den Programmen BTS und RAUS

Auf Grund der Erreichung des Flächenziels für Biodiversitätsförderflächen wird der Anreiz zur Beteili- gung mit der Senkung der Beiträge der Qualitätsstufe I (-10%) reduziert. Damit wird relativ betrachtet der finanzielle Anreiz für Flächen mit Qualitätsstufe II gegenüber Flächen der Qualitätsstufe I erhöht. Ferner soll auch der Beitrag für Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet um einen Drittel gesenkt werden, weil die Beteiligung bereits sehr hoch ist. Zudem sollen die Biodiversitätsbeiträge auf 50 Prozent der zu Beiträgen berechtigenden Flächen eines Betriebs beschränkt werden.

Aufgrund der Änderung der SAK-Faktoren in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird der Wert der minimalen SAK für den Bezug der Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK je Betrieb redu- ziert. Die Bewilligungskompetenz für Saatmischungen wird von Agroscope auf das BLW übertragen.

3.3 Offener Punkt zur breiten Diskussion

Obligatorische Bodenuntersuchungen im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN): Die Pflicht zur Entnahme von Bodenproben wird oft hinterfragt. Die Überprüfung der Bestimmung hat gezeigt, dass eine Abschaffung obligatorischer Bodenproben teilweise kritisch beurteilt wird. Es gibt Argumente, welche den Nutzen der Bodenanalysen belegen. Aus diesem Grund wünscht das BLW zu den obligatorischen Bodenproben eine Stellungnahme aus der Anhörung. Gibt es Alternativen zur heutigen Bestimmung, die ein besseres Aufwand- und Nutzen Verhältnis aufweisen?

27

Direktzahlungsverordnung

3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 100 Absatz 2 Das Stichtagsprinzip für die Bewirtschafter eines Betriebs wird wieder eingeführt. Für die Beitragsbe- rechtigung ist die Person massgebend, die den Betrieb am 31. Januar des Beitragsjahres bewirtschaf- tet. Bisher musste der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vom 31. Januar die Betriebsdaten de- klarieren und die Gesuche für die Beiträge einreichen. Danach konnten Bewirtschafterwechsel bis zum 1. Mai nachgemeldet werden, so dass letztendlich die Person beitragsberechtigt war, die den Betrieb am 1. Mai bewirtschaftete. Neu ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin vom 31. Januar beitragsberechtigt. Allfällige Nachmeldungen und Nacherfassungen von Bewirtschafterwechseln für die Direktzahlungen entfallen.

Ebenfalls entfallen für die Bewirtschafter die Nachmeldungen von erheblich veränderten Tierbestän- den. Massgebend für tierbezogenen Beiträge und den Mindesttierbesatz sind in jedem Fall die Durch- schnittsbestände des Vorjahres. Beitragsrelevante Flächenveränderungen, Änderungen der Kulturen und der Anzahl Bäume sind wie bisher bis zum 1. Mai zu melden. Damit kann der administrative Auf- wand der Bewirtschafter und der Kantone reduziert werden.

Artikel 4 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 94 Absatz 4 Nach Artikel 4 Absatz 5 erhalten Erben und Erbengemeinschaften während 3 Jahren nach dem Tod des vorherigen Bewirtschafters oder der vorherigen Bewirtschafterin Direktzahlungen, ohne dass die Ausbildungsanforderungen erfüllt werden müssen. In Absatz 5 wird präzisiert, dass der verstorbene Bewirtschafter oder die verstorbene Bewirtschafterin beitragsberechtig gewesen sein muss. Ansons- ten wäre es möglich, dass Beiträge auch an Betriebe bezahlt werden müssten, die bisher keine Bei- träge erhielten. Die Regelung gilt jedoch nicht betreffend Altersgrenze und Wohnsitz und auch nicht für die Einkommens- und Vermögensgrenze bei den Übergangsbeiträgen. Gerade bei Erbengemein- schaften müssten die Kantone alle Mitglieder erfassen und deren Alter sowie Einkommen und Vermö- gen abklären, damit die Direktzahlungen korrekt festgesetzt werden können. Dies gilt auch für Perso- nen, die im Ausland wohnhaft sind. Bei einer Erbengemeinschaft wird festgehalten, dass die Kantone nur die Verhältnisse einer Person erfassen müssen. Die Beitragsberechtigung für die Erbengemein- schaft kann nur von einer Person geltend gemacht werden, welche die Anforderung betreffend Alter und Wohnsitz erfüllt. Die Erbengemeinschaft bezeichnet die Person, die die Vertretung gegenüber den für den Vollzug verantwortlichen Stellen übernimmt. In Artikel 94 Absatz 4 wird zudem geregelt, dass bei Erben und Erbengemeinschaften während diesen 3 Jahren keine Einkommens- und Vermö- gensgrenze geprüft werden muss. Obwohl damit ein neuer Absatz eingefügt wird, kann der administ- rative Aufwand der Kantone ohne Qualitätsminderung im Vollzug reduziert werden.

Artikel 5 Aufgrund der Änderung der SAK-Faktoren in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung wird der Wert der minimalen SAK für den Bezug der Direktzahlungen von 0,25 auf 0,2 SAK je Betrieb redu- ziert.

Artikel 14 Art. Abs. 2 Einleitungssatz und 3, Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l und m, Abs. 1bis und 7, Art. 56 Abs. 1 und 2, Art. 57, Art. 58 Abs. 5–10, Art. 59 Abs. 1 und 6, Art. 61 Abs. 1, Art. 62, Anhang 4 Ziffer 12.1.8 und 12.2, Anhang 7 Ziffer 3.1.2 Die Anpassung der aufgelisteten Artikel und Anhänge ist redaktioneller Natur. Die Begriffe Flächen und Bäume werden dabei klarer auseinandergehalten und besser strukturiert. Es gibt keine materiel- len Änderungen

28

Direktzahlungsverordnung

Artikel 35 Absatz 7, Artikel 50 Absatz 2 und Anhang 7 Ziffer 3.1.2 In der Schweiz produzieren gut 500 Landwirtschaftsbetriebe auf 550 ha Christbäume. Bei Neupflan- zungen oder bei tieferen Pflanzdichten sind Grasflächen enthalten, die zum Teil mit Schafen beweidet werden. Diese Weidenutzung ist grundsätzlich Gegenstand der Versorgungssicherheit und soll des- halb mit Versorgungssicherheitsbeiträgen abgegolten werden. Damit kein aufwändiges Flächenaus- scheidungsverfahren nötig wird, sollen pauschal der halbe Basisbeitrag sowie der Produktionser- schwernisbeitrag ausgerichtet werden. Die Flächen sollen weiterhin als mehrjährige Dauerkulturen (Art. 22 Abs. 1 Bst. i LBV) gelten. Somit ist auch kein Mindesttierbesatz nötig. Da die Flächen grund- sätzlich bestockt sind, ohne dabei rechtlich als Wald zu gelten (Art. 2 Abs. 3 WaG), werden keine Of- fenhaltungsbeiträge und auch keine weiteren Beiträge ausgerichtet.

Artikel 55 Absatz 4bis Die Beiträge für die Biodiversitätsförderflächen werden auf 50 Prozent der zu Beiträgen berechtigen- den Fläche des Betriebes begrenzt. Massgebend für die 50 Prozent sind die Flächen, die zu Offenhal- tungsbeiträgen berechtigen (inkl. Flächen in der Talzone) sowie die Hochstammfeldobstbäume. Mit dieser Massnahme soll der übermässige Anreiz für eine totale Extensivierung und Maximierung der Direktzahlungen zu Lasten der produzierenden Landwirtschaft gebrochen werden. Die Biodiversität wird als Koppelprodukt der landwirtschaftlichen Produktion betrachtet. Sie soll nicht als Hauptzweck des Betriebes genutzt werden können. Selbst mit dieser Begrenzung ist die Zielsetzung für die Bio- diversitätsförderflächen nicht in Frage gestellt.

Artikel 56 Absatz 3, Artikel 60 und Artikel 118 Absatz 2 Dem Anliegen der Harmonisierung des Vollzugs bei der Biodiversitätsförderung nach LwG und NHG wurde mit der Aufnahme der vorschriftsgemässen Bewirtschaftung von NHG-Flächen im ÖLN Rech- nung getragen. Mit der Einführung einer dritten Qualitätsstufe per 1.1.2016 auf inventarisierten NHG- Flächen sollte ein weiterer Schritt in diese Richtung gemacht werden. Die Aufnahme der dritten Quali- tätsstufe führt nur dann zu einer Harmonisierung und somit Vereinfachung des Vollzugs, wenn die Kantone keine weiteren NHG-Beiträge auf diesen Flächen ausbezahlen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kantone trotz der Qualitätsstufe III nicht auf die regionsspezifische Förderung von NHG-Flächen verzichten werden. Somit wird der Vollzug auf den Inventarflächen aufwändiger, anstatt wie geplant vereinfacht. Die Einführung der Qualitätsstufe III wird deshalb zu einem bedeutenden administrativen Mehraufwand führen, ohne dass die ursprünglichen Ziele (Vermeidung von Doppel- zahlungen, Harmonisierung des Vollzugs) erreicht werden können. Die bestehende Arbeitsteilung bei der Umsetzung der Vorgaben zur Biodiversität gemäss LwG und NHG soll deshalb beibehalten wer- den. Aus diesen Gründen wird auf die Einführung der Qualitätsstufe III auf Biodiversitätsflächen ver- zichtet. Auf die biologische Qualität dieser Flächen hat die Nichteinführung keine Auswirkungen.

Artikel 58 Absatz 8 Bisher wurden die Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen von Agroscope empfohlen. Mit der neuen Kompetenzverteilung wird Klarheit bezüglich der Aufgaben von Agroscope und des BLW ge- schaffen. Künftig wird das BLW als letzte Instanz über die Saatmischungen entscheiden. Die Bewilli- gung der Saatmischungen durch das BLW erfolgt jeweils nach Anhörung von Agroscope.

Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b Die Einführung der Kategorie «Getreide für die Saatgutproduktion» ist letztlich nicht zweckdienlich. Die im Rahmen der AP 14–17 eingeführte Neuerung bezüglich der Wahl je Kultur sollte genügen und den Produzentinnen und Produzenten ausreichend Flexibilität gewähren.

Artikel 78 Absatz 3

Anpassung des Verweises: Im Verordnungstext wird auf den Anhang verwiesen, damit der Artikel bei einer Versionenänderung nicht geändert werden muss.

29

Direktzahlungsverordnung

Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c Die Vorgabe zur Tiefenbeschränkung bei der Bodenbearbeitung der Mulchsaat auf 10 cm wird kontro- vers diskutiert. Einerseits gilt diese als aufwändig kontrollierbar, andererseits wird die Tiefenbeschrän- kung zur Gewährleistung der gewünschten Wirkung begrüsst. Das Streichen der Auflage führt zur Vereinfachung des Vollzugs.

Artikel 100 Absätze 2 und 4 Die Nachmeldungen von erheblich veränderten Tierbeständen und der Bewirtschafterwechsel entfal- len in Bezug auf die Direktzahlungen. Für die tierbezogenen Beiträge und den Mindesttierbesatz ist in dem Fall der Durchschnittsbestand des Vorjahres massgebend. Damit kann der administrative Auf- wand der Bewirtschafter und der Kantone reduziert werden.

In Absatz 4 wird festgehalten, wie Abmeldungen von Direktzahlungsarten und –programmen vorge- nommen werden können. Der anlässlich der Kontrolle festgestellte Sachverhalt bildet die Grundlage für allfällige Kürzungen.

Artikel 104 Absatz 6 und Artikel 105 Absatz 2 Die Kantone müssen die Kontrolldaten (Ergebnisse der Kontrollen und Kürzungen) nach dem 3. Ab- schnitt der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV; SR 919.117.71) in einem zentralen Informationssystem erfassen bzw. an dieses System übermitteln. Auf die jährliche kantonale Berichterstattung über die Kontrollen und Kürzungen der Beiträge ans BLW kann verzichtet werden, weil die entsprechenden Daten in Acontrol verfügbar sind. Dies trägt zur ad- ministrativen Entlastung der Kantone und des Bundes bei. Weiterhin notwendig ist ein Bericht zur Überwachungstätigkeit.

Artikel 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Die Übergangsbestimmung in Absatz 1 für die Berechnungsperiode der Import/Export-Bilanz sowie der Linearen Korrektur ermöglicht den Kantonen zwischen dem Kalenderjahr oder einer durch die kantonalen Vollzugsstellen festgelegten Berechnungsperiode zu wählen.

Anhang 1 Ziffer 2.1.1 Anpassung der Version Suisse-Bilanz.

Anhang 1 Ziffer 6.2.4 Buchstabe c Insektizide der Kategorie Häutungshemmer wirken äusserst gezielt und schonen Nützlinge. Deshalb sind diese Produkte im ÖLN frei einsetzbar. Der Wirkstoff Novaluron gehört zu dieser Kategorie, war aber bisher in der Tabelle nicht aufgeführt. Die Liste muss somit um diesen Wirkstoff ergänzt werden.

Anhang 1 Ziffer 6.3.4 Zur Bekämpfung des Maiszünslers wird im Rahmen des ÖLN die Trichogramma-Schlupfwespe einge- setzt (biologische Bekämpfungsmethode). In bestimmten Fällen ist diese Bekämpfungsmethode je- doch nicht effizient genug. Deshalb können betroffene Kantone Sonderbewilligungen (gemäss An- hang 1 Ziffer 6.3) für die Verwendung von Insektiziden erteilen. Das Erteilen der Sonderbewilligungen durch die Kantone ist zeitlich begrenzt. Diese Frist für das Erteilen der Sonderbewilligungen im Zu- sammenhang mit dem Einsatz von Insektiziden zur Bekämpfung des Maiszünslers in Problemfällen wird bis Ende 2017 verlängert.

30

Direktzahlungsverordnung

Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe c Die Definition von Corn-Cob-Mix (CCM), welche nur für Rindviehmast als Grundfutter zählt, wird präzi- siert. Dies bedeutet inhaltlich keine Veränderung.

Anhang 5 Ziffer 1.4 Die Anrechnung der Bestandteile an Grundfutter eines Futtermittels an die Futterbilanz wird dem Be- wirtschafter oder der Bewirtschafterin überlassen und wird deshalb nicht als Auflage formuliert.

Anhang 5 Ziffer 3.1 Neben der Nährstoffbilanz richtet sich auch die GMF-Futterbilanz nach der Methode Suisse-Bilanz. In der DZV Anhang, Ziffer 2.1.1 ist vermerkt, dass das BLW für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig ist. Da es für die GMF-Futterbilanz auch private Soft- ware-Anbieter gibt, müssen diese Software-Programme auch vom BLW überprüft und zugelassen werden.

Anhang 5 Ziffer 3.3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die aufgrund günstiger Parzellenverhältnisse Erträge geltend machen wollen, die über dem Maximalwert liegen, müssen bei einer Fachperson ein Futterbaugutach- ten einholen. Dieses Vorgehen war für bestimmte Regionen, die sich auf die Graslandproduktion kon- zentrieren, mit einem höheren Aufwand und Kosten verbunden. Deshalb wird vorgeschlagen, dass betroffene Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen die Ertragsschätzung selbst vornehmen können. Diese Ertragseinschätzung wird im Rahmen der üblichen ÖLN-Kontrollen des Betriebs überprüft. In Analogie zu dieser Verordnungsänderung wird die Wegleitung Suisse-Bilanz Version 1.12 ange- passt. Bei Geltendmachung höherer Erträge als dies Tabelle 3 der Wegleitung vorsieht, muss heute ein Futterbaugutachten vorgewiesen werden. Diese Anforderung entfällt und wird durch eine Ertrags- schätzung, welche durch den Betrieb selber erstellt werden kann, ersetzt. Damit sind die Anforderun- gen bei den Futterbauerträgen sowohl in der Suisse-Bilanz als auch bei der Futterbilanz für GMF kon- gruent.

Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 1.4 Sowohl Buchstabe d als auch Buchstabe i regelten Abweichungen im Zusammenhang mit der Besa- mung bzw. mit der Brunst, was zu Unklarheiten führte. Deshalb wird in Buchtstabe d «beispielsweise Besamung» durch «beispielsweise Klauenpflege» ersetzt. Die zusätzliche Möglichkeit «oder während maximal zwei Tagen auf einem separaten Liegebereich fixiert werden» entspricht einem Anliegen aus der Praxis. Es ist wichtig, dass die Tiere während der Brunst von der Herde getrennt werden können, um die Verletzungsgefahr im Zusammenhang mit dem Bespringen und die Unruhe im Stall zu vermeiden.

Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 1.4 Allein schon um die wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit Parasiten zu minimieren, verstel- len die Geflügelhalter die mobilen Geflügelställe ausreichend häufig. Dadurch ist auch sichergestellt, dass sich die Nährstoffe im Aussenklimabereich nicht übermässig anreichern können. Somit kann auf eine DZV-Vorgabe für das Verstellen von mobilen Geflügelställen verzichtet werden, wodurch auch die entsprechende Dokumentation entfällt. Dies bedeutet für die betroffenen Landwirte eine administ- rative Vereinfachung.

Anhang 6 Buchstabe D Ziffer 1.1 Buchstabe b Die Möglichkeit von betriebsspezifischen Auslaufregelungen im Frühjahr für Berglandwirte ohne ge- eignete Auslauffläche wird durch eine für alle Berglandwirte geltende Reduktion der Anzahl Tage er- setzt, an welchen den Tieren im Mai Auslauf gewährt werden muss. Die 13 Tage entsprechen den

31

Direktzahlungsverordnung

Anforderungen des bisherigen Winterauslaufs. Diese Änderung entspricht einem Anliegen der Praxis und von Vollzugstellen, insbesondere dann, wenn im Frühjahr noch Schnee in den höheren Lagen vorhanden ist.

Anhang 6 Buchstabe E Ziffer 7.2 Die Minimierung der Gefährdung von Gewässern liegt in der Eigenverantwortung jedes Landwirts. Die Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung werden u.a. im von BAFU und BLW herausgegebenen Dokument „Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft“ konkretisiert. Gemäss Tabelle 15 sind Suh- len in Grundwasserschutzzonen nicht zulässig und in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao ist nach wie vor eine kantonale Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 2 GSchG erforderlich. In den übrigen Bereichen sind keine kantonalen Bewilligungen mehr notwendig. Der entsprechende administrative Aufwand für Landwirte und kantonale Vollzugsstellen entfällt.

Anhang 6 Buchstabe E Ziffer 7.4 Auf Grund von verschiedenen Anfragen zur Bestimmung wurde diese präzisiert.

Anhang 7 Auf Grund der Erreichung des Flächenziels für Biodiversitätsförderflächen wird der Anreiz zur Beteili- gung mit der Senkung der Beiträge reduziert. Damit wird relativ betrachtet der finanzielle Anreiz für Flächen mit Qualitätsstufe II gegenüber Flächen der Qualitätsstufe I erhöht. Für extensiv genutzte Wiesen im Talgebiet wird die Senkung bei Q I mit einer entsprechenden Erhöhung bei Q ll kompen- siert. Ferner wird auch der Beitrag für die Biodiversitätsförderfläche im Sömmerungsgebiet gesenkt, weil die Beteiligung sehr hoch ist.

Anhang 8 Die Möglichkeit, Mehraufwände dem Bewirtschafter zu überwälzen soll auf die Fälle ausgeweitet wer- den, in denen Kontrollen erschwert oder verweigert werden und in denen die Kontrolleure bedroht werden.

Weil die Vernetzungsbeiträge durch die Kantone kofinanziert werden, sollen die Kantone bei einem erstmaligen Verstoss wie bisher Spielraum bei den Kürzungen haben. Daher schreibt der Bund nur vor, wie viel bei einer nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen mindestens zu kürzen ist. Die Aufnahme der Kürzung von Vernetzungsbeiträgen in die DZV erfolgt verspätet, da die kantonalen Richtlinien zur Vernetzung dem BLW erst per 30. September 2014 zur Prüfung eingereicht werden mussten.

Weil Bestimmungen zur Bewirtschaftung ändern, müssen konsequenterweise Ziffer 2.9.10 Buchstabe i, Ziffer 2.9.14 Buchstabe f und Ziffer 2.10.3 Buchstabe a angepasst werden. Ziffer 2.3.1 Buchstabe c (Tierschutz) wird präzisiert.

3.5 Auswirkungen

3.5.1 Bund

Die Nicht-Einführung der Qualitätsstufe III für Biodiversitätsflächen führt zu einer Klärung der Zustän- digkeiten zwischen BAFU und BLW auf den NHG-Flächen.

Die folgenden Änderungen haben keine personellen oder finanziellen Änderungen zur Folge:

- Bei der Bewilligung der Saatmischung wird die Verantwortung auf das BLW übertragen. Der Auf- trag für die Abklärungen verbleibt jedoch bei Agroscope.

32

Direktzahlungsverordnung

- Die vorgeschlagenen ersten Massnahmen für administrative Vereinfachungen betreffen vorab die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und die Vollzugsstellen.

Die Reduktion der Beiträge für Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I haben keine Minder- ausgaben zur Folge, da der entsprechende Betrag für die Übergangsbeiträge zur Verfügung steht.

Allfällige Sparmassnahmen des Bundes im Rahmen des Budgetprozesses 2016 werden zu Lasten der Übergangsbeiträge anfallen. Sollte in der Folge eine Anpassung von Beitragsansätzen oder ande- re Massnahmen nötig werden, sollen diese auf den 1. Januar 2017 erfolgen.

3.5.2 Kantone

Die Kantone müssen bei den Berechnungen der Direktzahlungen die geänderten Werte im Zusam- menhang mit der Anpassung der SAK-Faktoren umsetzen. Dies wird einen Mehraufwand im Vollzug verursachen.

Für die Kantone entfällt die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Kürzungen. Weiter wird mit der Nichteinführung der Qualitätsstufe III der Biodiversitätsbeiträge ein zusätzlicher Vollzugsaufwand vermieden. Mit der Aufhebung der Tiefenbeschränkung bei der Mulchsaat wird der Vollzugs- und Kon- trollaufwand reduziert. Der Wegfall der Bewilligungspflicht für Suhlen entlastet die zuständigen kanto- nalen Behörden administrativ. Die Übergangsbestimmung für die Berechnungsperiode der Im- port/Export-Bilanz lässt den Kantonen genügend Zeit bei der Anpassung der Systeme. Die Prüfung der Ausbildungsanforderungen bei Erben und Erbengemeinschaften wird präzisiert und vereinfacht, so dass der Aufwand in den Kantonen reduziert wird. Aufgrund der Beitragsberechtigung für Christ- baumkulturen, die mit Schafen beweidet werden, fällt Mehraufwand an.

3.5.3 Volkswirtschaft

Durch die Anpassung der SAK-Faktoren an die technische Entwicklung in Kombination mit der Verän- derung der Untergrenze für die Ausrichtung der Direktzahlungen von 0,25 SAK auf 0,2 SAK werden sich kaum Auswirkungen auf die Anzahl der Betriebe ergeben, die direktzahlungsberechtigt sind. D. h. die Anzahl der direktzahlungsberechtigten Betriebe bleibt in etwa stabil. Mehr Betriebe werden auf- grund der gleichbleibenden Begrenzung der Direktzahlungen von 70 000 Franken pro SAK Abzüge der Direktzahlungen haben. Gleiches gilt für die Reduktionen und Begrenzungen des Übergangsbei- trags (Art. 93 und 95).

Der Verzicht auf ein obligatorisches Ertragsgutachten einer Fachperson für die Futterbilanz der gras- landbasierten Milch- und Fleischproduktion verringert den Beratungs- und Betriebsaufwand der land- wirtschaftlichen Betriebe.

Die Vereinfachung der Definition der Mulchsaat bei den Beiträgen für die schonende Bodenbearbei- tung stärkt das Prinzip der Selbstverantwortung der Landwirte bezüglich guter landwirtschaftlicher Praxis.

Die Aufhebung der Dokumentationspflicht der Standorte von mobilen Hühnerställen und der Bewilli- gung von Suhlen entlastet die betroffenen Landwirte administrativ. In Laufställen können brünstige Tiere während maximal zwei Tagen angebunden werden. Dies trägt dazu bei, dass Unfälle und die damit verbundenen Kosten vermieden werden.

3.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

3.7 Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

33

Direktzahlungsverordnung

3.8 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70a und 73 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998 (LwG; SR 910.1).

34

Anhörung Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 4 Stichtag für die Beitragsberechtigung der Bewirtschafter und Bewirtschafterin- nen ist der 31. Januar des Beitragsjahres.

Art. 4 Abs. 5 und 6

5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei

Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. 6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft meldet diese Person der verantwortli- chen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2.

Art. 5 Mindestarbeitsaufkommen Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbe- darf von mindestens 0,20 SAK besteht.

1 SR 910.13

2015–...... 35

Direktzahlungsverordnung

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Artikel 55 Ab- satz 1 Buchstaben a–k, n und p und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: 3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungspar- zelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.

Art 35 Abs. 7

7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen,

Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind. Ausgenommen sind Flächen, die mit Christbäumen bestockt sind und mit Schafen beweidet werden; diese berechtigen zum Basisbeitrag der Versor- gungssicherheitsbeiträge (Art. 50) sowie zum Produktionserschwernisbeitrag (Art. 52).

Art. 37 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 50 Abs. 2 2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz

1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, und für Flächen, die mit

Christbäumen bestockt sind und mit Schafen beweidet werden, wird ein reduzier- ter Basisbeitrag ausgerichtet.

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l und m, Abs. 1bis, 4bis und 7 1 Biodiversitätsbeiträge werden pro Hektare für folgende Biodiversitätsförderflä- chen gewährt: l. Aufgehoben; m. Aufgehoben; 1bis Biodiversitätsbeiträge werden pro Baum für folgende Bäume gewährt: a. Hochstamm-Feldobstbäume; b. einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen. 4bis Die Beiträge der Qualitätsstufen I und II und der Vernetzung für Flächen und Bäume nach den Absätzen 1 und 1bis werden je auf die Hälfte der zu Beiträgen berechtigenden Flächen nach Art. 35 begrenzt. Flächen nach Art. 35 Abs. 5-7 werden nicht berücksichtigt. 7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro ge- düngten Baum reduziert.

36

Direktzahlungsverordnung AS 2015

Art. 56 Abs. 1, 2 und 3

1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q

und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.

2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden

für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerich- tet.

3 Aufgehoben

Art. 57 Verpflichtungsdauer des Bewirtschafters oder der Bewirtschafte- rin 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitäts- förderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: während mindestens

100 Tagen;

b. Rotationsbrachen: während mindestens eines Jahres; c. Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Saum auf Ackerland: während mindestens zwei Jahren; d. alle anderen Flächen: während mindestens acht Jahren. 1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während fol- gender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I und einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen: während mindestens eines Jahres; b. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe II: während mindestens acht Jahren.

2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine

verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität (besser) gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.

Art. 58 Abs. 5–10

5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme

von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt. 6 Ast- und Streuehaufen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Natur- schutzes oder im Rahmen von Vernetzungsprojekten geboten ist.

7 Das Mulchen und der Einsatz von Steinbrechmaschinen sind nicht zulässig. Das

Mulchen ist zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen

37

Direktzahlungsverordnung

sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt sowie auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen.

8 Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom BLW für

die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bewilligt sind. Bei Wiesen, Weiden und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig beste- hendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.

9 Für Flächen, für die nach dem NHG eine schriftliche Nutzungs- und Schutzver-

einbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen fest- gelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.

10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Aus-

nahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben zu Schnittzeitpunkt und Schnitthäu- figkeit bewilligen.

Art. 59 Abs. 1 und 6

1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach

Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel

58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.

6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der

Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche be- ziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausge- richtet.

Art. 60 Aufgehoben

Art. 61 Abs. 1

1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung und

der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k, n und p sowie Bäumen nach Artikel 55 Absatz 1bis.

Art. 62 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn die Flächen und Bäume:

a. die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Artikel 58 und Anhang 4 erfüllen; b. den Anforderungen des Kantons an die Vernetzung entsprechen; c. nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernet- zungsprojekts angelegt und bewirtschaftet werden.

38

Direktzahlungsverordnung AS 2015

2 Die Anforderungen des Kantons an die Vernetzung müssen den Mindestanfor-

derungen nach Anhang 4 Buchstabe B entsprechen. Sie müssen vom BLW nach Anhörung des BAFU genehmigt werden.

Art. 69 Abs. 2 Bst. b Aufgehoben

Art.78 Abs.3

3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausge-

brachte flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der Suisse-Bilanz angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flä- chenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suis- se-Bilanz» gemäss Anhang 1, Ziff. 2.1.1.

Art. 79 Abs. 2 Bst. c

2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten die:

c. Mulchsaat, wenn eine pfluglose Bearbeitung des Bodens erfolgt.

Art. 94 Abs. 4

4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Arti-

kel 4 Absätze 5 und 6.

Art. 100 Abs. 2 und 4 2 Beitragsrelevante Veränderungen der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sind bis zum 1. Mai zu melden.

4 Abmeldungen von Direktzahlungsarten und –programmen können vorgenom-

men werden: a. bei angekündigten Kontrollen spätestens am Tag vor der Ankündi- gung einer Kontrolle; b. bei unangekündigten Kontrollen spätestens am Tag vor der Kontrol- le.

Art. 104 Abs. 6 6 Er erstellt jährlich nach Vorgabe des BLW einen Bericht über seine Überwa- chungstätigkeit nach Absatz 5.

Art. 105 Abs. 2 Aufgehoben

39

Direktzahlungsverordnung

Art. 115b Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Für die Berechnung der Linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 in Abweichung zu den Vorgaben der Wegleitung Suisse-Bilanz, Auflage 1.122 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mast- poulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.

Art. 118 Abs. 2 Aufgehoben

II Die Anhänge 1 und 4–8 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzah-

lungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse-Bilanz Auflage 1.12, Juli 2014.

40

Direktzahlungsverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3–5, 19–21, 25, 115 Abs. 11 und 16)

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 2.1.1

2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass keine überschüssiger

Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode Suisse-Bilanz nach der Suisse-Bilanz, Auflage 1.13 des BLW und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirt- schaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zu- lassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zu- ständig.

Ziff. 6.2.4 Bst.c

c. Insektizide Getreidehähnchen Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen bei Getreide der Basis von Diflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Teflubenzuron und Spinosad schutzmittel

Kartoffelkäfer bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Kartoffeln der Basis von Teflubenzuron, bewilligten Pflanzen- Novaluron, Azadirachtin und schutzmittel Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis Blattläuse bei Pflanzenschutzmittel auf sämtliche anderen Speisekartoffeln, der Basis von Pirimicarb, bewilligten Pflanzen- Eiweisserbsen, Pymetrozin und Flonicamid schutzmittel Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen Maiszünsler bei Pflanzenschutzmittel auf der sämtliche anderen Körnermais Basis von Trichogramme spp. bewilligten Pflanzen- schutzmittel

Ziff. 6.3.4

6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis

zum 31. Dezember 2017 erteilt werden.

41

Direktzahlungsverordnung

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1, 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 12.1.8

Aufgehoben

Ziff. 12.2

12.2 Qualitätsstufe II

12.2.1 Für die Biodiversität förderliche Strukturen nach Art. 59 müssen regel-

mässig vorkommen.

12.2.2 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss mindestens 20 Aren

betragen und mindestens 10 Hochstamm-Feldobstbäume enthalten.

12.2.3 Die Dichte muss mindestens 30 Hochstamm-Feldobstbäume pro Hektare

betragen.

12.2.4. Die Dichte darf maximal folgende Anzahl Bäume pro Hektare betragen:

a. 120 Kernobst- und Steinobstbäume, ohne Kirschbäume; b. 100 Kirsch-, Nuss- und Kastanienbäume.

12.2.5 Die Distanz zwischen den einzelnen Bäumen darf maximal 30 m betra-

gen.

12.2.6 Es sind fachgerechte Baumschnitte durchzuführen.

12.2.7 Die Anzahl Bäume muss während der Verpflichtungsdauer mindestens

konstant bleiben.

12.2.8 Mindestens ein Drittel der Bäume muss einen Kronendurchmesser von

mehr als 3 m aufweisen.

12.2.9 Die Fläche mit Hochstamm-Feldobstbäumen muss in einer Distanz von

maximal 50 m mit einer weiteren Biodiversitätsförderfläche (Zurech- nungsfläche) örtlich kombiniert sein. Wenn nicht anders mit der kantona- len Fachstelle für Naturschutz vereinbart, gelten als Zurechnungsflächen: – extensiv genutzte Wiesen; – wenig intensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II; – Streueflächen; – extensiv genutzte Weiden und Waldweiden der Qualitätsstufe II; – Buntbrachen; – Rotationsbrachen; – Saum auf Ackerland; – Hecken, Feld- und Ufergehölze.

12.2.10 Die Zurechnungsfläche muss folgende Grösse haben:

42

Direktzahlungsverordnung AS 2015

Anzahl Bäume Grösse der Zurechnungsfläche nach Ziffer 12.2.9

0–200 0,5 Aren pro Baum über 200 0,5 Aren pro Baum vom 1. bis zum 200. Baum und 0,25 Aren pro Baum ab dem 201. Baum

12.2.11 Die Kriterien der Qualitätsstufe II können überbetrieblich erfüllt werden. Die Kantone regeln das Verfahren.

43

Direktzahlungsverordnung

Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)

Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)

Ziff. 1.1. Bst. c

1.1 Zum Grundfutter zählen:

c. für Rindviehmast: Mischung aus Spindel und Körnern des Maiskol- bens/Maiskolbenschrot/Maiskolbensilage (Corn-Cob-Mix); bei den üb- rigen Tierkategorien gilt Corn-Cob-Mix als Kraftfutter;

Ziff. 1.4

1.4. Liegt bei einem Futtermittel der Anteil an Grundfutter über 20 Prozent,

so kann der Anteil Grundfutter in der Grundfutterbilanz eingerechnet werden.

Ziff. 3.1

3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futter-

bilanz jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb er- füllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode „GMF-Futterbilanz“ des BLW. Diese richtet sich nach der Methode Suisse-Bilanz, Auflage

1.13. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Be-

rechnung der Futterbilanz zuständig.

Ziff. 3.3

3.3. Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Weglei-

tung zur «Suisse-Bilanz» gelten als Maximalwerte für die Futterbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Er- tragsschätzung nachzuweisen.

44

Direktzahlungsverordnung AS 2015

Anhang 6 (Art. 74 Abs. 4 und 6, 75 Abs. 2, 4, und 5 sowie 76 Abs. 1)

Spezifische Anforderungen des BTS- und RAUS-Programms

A Spezifische Anforderungen des BTS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

Ziff. 1.4 Bst. d und i

1.4. Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 1.1 sind in den folgen-

den Situationen zulässig: d. im Zusammenhang mit einem Eingriff am Tier, beispielsweise Klauen- pflege; i. bei brünstigen Tieren; sie können in separaten Ein- oder Mehrflächen- buchten untergebracht oder während maximal zwei Tagen auf einem separaten Liegebereich fixiert werden, wenn die Anforderungen nach Ziffer 1.2 erfüllt sind.

B Anforderungen des BTS- und des RAUS-Programms betreffend den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

Ziff. 1.4

1.4. Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden.

D Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

Ziff. 1.1 Bst. b

b. Abweichungen von den Bestimmungen nach Buchstabe a sind in den folgenden Situationen zulässig: – […] – zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober: – In den Bergzonen I – IV muss den Tieren im Mai an min- destens 13 Tagen Auslauf gewährt werden; – In den folgenden Situationen kann der Weidegang durch Auslauf in einem Laufhof ersetzt werden: – […]; – im Frühjahr, solange die Vegetation standortbedingt noch keinen Weidegang erlaubt; – […].

45

Direktzahlungsverordnung

E Spezifische Anforderungen des RAUS-Programms betreffend den Laufhof und die Weide sowie betreffend die Dokumentation und die Kontrolle

Ziff. 7.2 und 7.4

7.2. Morastige Stellen, mit Ausnahme von Suhlen für Yaks, Wasserbüffel und

Schweine, müssen ausgezäunt sein.

7.4. Pro Tier der Pferdegattung, das sich auf der Weide aufhält, muss eine

Fläche von acht Aren zur Verfügung stehen. Halten sich gleichzeitig fünf oder mehr Tiere auf derselben Fläche auf, kann die Fläche pro Tier um ma- ximal 20 Prozent verkleinert werden.

46

Direktzahlungsverordnung AS 2015

Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Ziff. 2.1.2, 3.1.1, 3.1.2 und 3.2.1

2.1.2 Für die Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen nach Arti-

kel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, und für Flächen, die mit Christbäumen bestockt sind und mit Schafen beweidet werden, beträgt der Basisbeitrag 450 Franken pro Hektare und Jahr.

3.1.1 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen

I II

Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr

1. Extensiv genutzte Wiesen

a. Talzone 1350 1650 b. Hügelzone 1080 1500 c. Bergzone I und II 630 1500 d. Bergzone III und IV 495 1000

2. Streueflächen

Talzone 1800 1500 Hügelzone 1530 1500 Bergzone I und II 1080 1500 Bergzone III und IV 855 1500

3. Wenig intensiv genutzte Wiesen

a. Talzone-Bergzone II 405 1200 b. Bergzone III und IV 405 1000

4. Extensive Weiden und Waldweiden 405 700

5. Hecken, Feld- und Ufergehölze 2700 2000

6. Buntbrache 3420

7. Rotationsbrache 2970

8. Ackerschonstreifen 2070

9. Saum auf Ackerfläche 2970

10. Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt – 1100

11. Uferwiese entlang von Fliessgewässern 405

12. Artenreiche Grün- und Streueflächen – 100

47

Direktzahlungsverordnung

Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen

I II

Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr

im Sömmerungsgebiet

13. regionsspezifische Biodiversitäts- – –

förderflächen

14. Blühstreifen für Bestäuber und 2250

andere Nützlinge

3.1.2 Die Beiträge betragen für:

Qualitätsbeitrag nach Qualitäts- stufen

I II

Fr./ha und Fr./ha und Jahr Jahr

1. Hochstamm-Feldobstbäume 13.5 30

Nussbäume 13.5 15

2. Standortgerechte Einzelbäume und Alleen – –

3.2.1 Der Bund übernimmt pro Jahr höchstens 90 Prozent der folgenden Beträ-

ge: a. pro ha extensive Weide und Waldweide 500 Fr. b. pro ha der Flächen nach Ziffer 3.1.1 Ziffern 1–3, 5–11 und 13 1000 Fr. c. pro Baum nach Ziffer 3.1.2 Ziffern 1 und 2 5 Fr.

48

Direktzahlungsverordnung AS 2015

Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1)

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 1.5

1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der

Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumen- ten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rech- nung stellen.

Ziff. 2.2.5 Bst. b und c betrifft nur die französische Fassung

Ziff. 2.3.1 Bst. c

c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und 200 Fr. pro betroffene Tierart Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder un- brauchbar Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Aus- laufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wur- de, werden anstelle der Kürzun- gen nach Ziffer 2.3.1 Buchstaben d–f 1 Pt. pro betroffene GVE gekürzt. Wenn der Auslauf gemäss Aus- laufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kür- zungen nach Ziffer 2.3.1 Buch- staben d–f vorgenommen.

Ziff. 2.4.25

2.4.25 Vernetzungsbeitrag

Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Bewirtschaf- tungsvorgaben des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernet- zungsprojekts werden mindestens die Beiträge des laufenden Jahres voll- ständig gekürzt und die Beiträge des vergangenen Jahres sind zurückzuerstatten. Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zur vollständigen Kürzung der Beiträge für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzuerstatten. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.

49

Direktzahlungsverordnung

Ziff. 2.9.10 Bst. i

i. Die Fläche pro Pferd, das sich auf der Weide aufhält, beträgt 60 Pte. weniger als 8,0 Aren bzw. weniger als 6,4 Aren bei gleichzeiti- gem Aufenthalt von fünf oder mehr Pferden auf derselben Flä- che (Anh. 6 Bst. E, Ziff. 7.4)

Ziff. 2.9.14 Bst. f

f. Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht Zu wenig zweckmässige Ein- 10 Pte. ausreichend mit zweckmässiger Einstreu streu bedeckt (Art. 74 Abs. 5, Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.1 Bst. c) Viel zu wenig zweckmässige 40 Pte. Einstreu

Keine zweckmässige Einstreu 110 Pte.

Ziff. 2.10.3 Bst. a

a. Direktsaat: Über 25 % der Bodenoberfläche werden 120% der Beiträge während der Saat bewegt (Art. 79 Abs. 2) Streifenfrässaat und Strip-Till (Streifensaat): Über 50 % der Bodenoberflä- che werden während der Saat bearbeitet (Art. 79 Abs. 2) Mulchsaat: keine pfluglose Bearbeitung des Bodens (Art. 79 Abs. 2)

50

Anhörung

4 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

(VKKL)

4.1 Ausgangslage

Der in der Direktzahlungsverordnung zur administrativen Vereinfachung vorgeschlagene Verzicht auf die Qualitätsstufe III führt zu einer Anpassung der VKKL.

An die Kontrollen bezüglich Direktzahlungen für biologische Landwirtschaft werden wesentlich höhere Anforderungen gestellt als an die Kontrollen der übrigen Direktzahlungsarten. Es liegt kein sachlicher Grund vor, der dies und den daraus resultierenden höheren Aufwand und die entsprechenden Mehr- kosten rechtfertigt. Die vorgeschlagene Vereinfachung hat keine Auswirkung auf die Produktion, Kon- trolle und Zertifizierung von Bio-Produkten.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Streichung der Kontrollvorgaben für die Qualitätsstufe III.

Betriebe, die Direktzahlungen für die biologische Landwirtschaft erhalten, jedoch keine Bioprodukte gemäss der Bio-Verordnung vermarkten, müssen nicht mehr von einer akkreditierten Zertifizierungs- stelle kontrolliert werden.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang 1,3.7 sowie Anhang 2, 3.3 Mit der Streichung der Qualitätsstufe III aus der Direktzahlungsverordnung erübrigt sich eine Aufnah- me in die VKKL. Der Verweis auf die Qualitätsstufe III wird gestrichen.

Artikel 6 Absatz 3 Landwirtschaftsbetriebe, welche Bio-Produkte auf den Markt bringen, müssen gemäss Bio-Verord- nung zertifiziert sein. Deshalb müssen sie von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle kontrolliert wer- den. Diese Vorgabe ist insbesondere zur Verhinderung von Täuschungen gerechtfertigt.

Neben den Bewirtschaftern der oben erwähnten Bio-Betriebe gibt es aber auch Landwirte, die ihre Betriebe zwar nach den Vorgaben der Bio-Verordnung bewirtschaften, die Produkte aber als „norma- le“ Produkte verkaufen. Sie haben – wie die eingangs erwähnten Bio-Betriebe – ein Anrecht auf Di- rektzahlungen für die biologische Bewirtschaftung ihres Betriebes (Artikel 66 und 67 der Direktzah- lungsverordnung). Weil sie jedoch keine Bio-Produkte vermarkten, wird keine Zertifizierung verlangt. Folglich gibt es keinen sachlichen Grund, weshalb die Kontrolle zwingend von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle durchgeführt werden muss. Eine akkreditierte Direktzahlungskontrollstelle kann diese Aufgabe ebenfalls erfüllen. Durch die Änderung von Artikel 6 Absatz 3, welche für die Betroffe- nen eine administrative Entlastung und eine Reduktion der Kontrollkosten zur Folge hat, unterliegen die Kontrollen für Bio-Direktzahlungen den gleich strengen Anforderungen wie die Kontrollen für die übrigen Direktzahlungsarten.

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Die Anpassung hat keine Auswirkungen auf den Bund.

51

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

4.4.2 Kantone

Die Streichung der Qualitätsstufe III führt zu einer administrativen Entlastung bei den Kantonen (Kon- trollorganisationen).

Von der Bio-Zertifizierung sind die Kantone nicht betroffen.

4.4.3 Volkswirtschaft

In Folge der Anpassungen im Zusammenhang mit der Qualitätsstufe III ist volkswirtschaftlich mit kei- nen Auswirkungen zu rechnen. Die Änderung von Artikel 6 Absatz 3 hat für Bio-Betriebe, die ihre Pro- dukte als „normale“ Produkte verkaufen, eine Reduktion des administrativen Aufwandes und der Kos- ten für die Kontrolle zur Folge.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

4.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bildet Artikel 181 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

52

Anhörung

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt- schaftsbetrieben (VKKL)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 b. Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:

1. Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufe II und für die Vernetzung,

Art. 4 Abs. 3 3 Für die Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufe II werden jährlich bei mindestens 1 Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.

1 SR 910.15

2014–...... 53

Verordnung AS 2015

Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 b. Biodiversitätsbeiträge für die Qualität der Stufe II sowie für die Vernetzung; 3 Kontrollen der für den Beitrag für biologische Landwirtschaft spezifischen Anfor- derungen müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach den Artikeln 28 und 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für die Kontrollen auf Betrieben mit einem Beitrag für biologische Landwirtschaft, für die keine Produkte gemäss der Bio-Verordnung zertifiziert werden.

II Die Anhänge 1 und 2 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2 SR 910.18

54

Verordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1)

Ziff. 3.7

Aufgehoben

55

Verordnung AS 2015

Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)

Ziff. 3.3

Aufgehoben

56

Anhörung

5 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

(LBV)

5.1 Ausgangslage

Standardarbeitskraft (SAK)

In Folge der Überprüfung des Systems der Standardarbeitskräfte (SAK) und des entsprechenden Berichts Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK, den der Bundesrat am 20. Juni 2014 zu Handen des Parlaments verabschiedet hat, werden einige Anpassungen und Erweiterungen des SAK-Systems in der LBV (und der VBB) vorgenommen. Diese Verordnungsanpassungen entsprechen dem ersten Schritt zur Weiterentwicklung des Systems, der vom Bundesrat im erwähnten Bericht in Aussicht gestellt wurde (Ziffer 8 des Berichts1.

Administrative Vereinfachung:

Wie bereits in der Ausgangslage zur Direktzahlungsverordnung beschrieben, hat der Bundesrat ver- sprochen, Massnahmen zur administrativen Entlastungen umzusetzen.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

SAK-Faktoren

Die Definition der SAK wird präzisiert. Die SAK werden als Einheit für die Bemessung der Be- triebsgrösse definiert; die bisherige Formulierung, welche die SAK als Einheit zu Erfassung des ge- samtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs formulierte und damit missverständliche Interpretationen auslös- te, wird dadurch abgelöst.

Der technische Fortschritt in der Landwirtschaft, der sich seit der letzten Anpassung der SAK-Faktoren im 2004 gemäss den Arbeitszeiterhebungen der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung real vollzogen hat, wird mit einer Anpassung einzelner Faktoren berücksichtigt. Die zugrunde liegenden Jahresar- beitseinheiten werden dabei von 2‘800 Stunden auf 2‘600 Stunden herabgesetzt. Die derzeitige Nor- malarbeitszeit von 2‘800 Stunden ist höher als die Arbeitszeit, welche in anderen Branchen - auch für Selbständig-Erwerbende - üblich ist. Gleichzeitig ist die hohe Arbeitsbelastung eine grosse Herausfor- derung für die Bauernfamilien. Mit einer Reduktion der Normarbeitszeit auf 2‘600 Stunden wird des- halb dieser Situation und der gesellschaftliche Entwicklung Rechnung getragen.

Wie im Bericht des Bundesrates aufgezeigt, nimmt durch die technische Entwicklung und die Anwen- dung des technischen Fortschritts der Arbeitszeitbedarf auf landwirtschaftlichen Betrieben (bei glei- cher Fläche und Tierbestand) im Zeitverlauf ab. Dies bedeutet, dass die Summe der real durch land- wirtschaftliche Betriebe aufgewendeten Arbeitsstunden über die Zeit sinkt, wie auch durch Daten der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung belegt ist. Wenn die SAK-Faktoren stabil blieben, würde sich eine Lücke zwischen der Summe der SAK aller landwirtschaftlichen Betriebe und diesen realen Ar- beitsstunden auftun. Dieser Entwicklung plant der Bundesrat - entsprechend des Bundesratsberichts - mit einer Anpassung der SAK-Faktoren zu begegnen.

1 abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Standardarbeitskraft SAK > Weiterentwicklung SAK- System

57

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

Erste administrative Vereinfachungen

Als erste administrative Vereinfachungen werden alle natürlichen Personen als Bewirtschafter eines Betriebes gleich behandelt. Die Differenzierung für Ehe- und Konkubinatspartner sowie eingetragene Partnerschaften wird aufgehoben. Zudem wird in der Verordnung klar geregelt, dass die gesamte vom Betrieb aus bewirtschaftete Grünfläche ausserhalb des Sömmerungsgebiets unabhängig von der Dis- tanz als landwirtschaftliche Nutzfläche zählt und nicht wie bisher in bestimmten Fällen (Dauerweiden) als Sömmerungsfläche behandelt werden muss. Damit werden für Einzelfälle sehr aufwändige Admi- nistrationsverfahren vermieden.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 3 Absatz 3 wird ersatzlos aufgehoben. Auch Ehepartner können künftig 2 Betriebe führen, wenn diese die Kriterien als selbständige und unabhängige Betriebe erfüllen (Art. 6). Damit können administrative Aufwände vermindert werden. Zudem wird vermieden, dass einzig in Folge der Heirat oder des Zu- sammenlebens die Betriebe administrativ und auch betreffend Direktzahlungen zu einem einzigen Betrieb zusammengelegt werden, auch wenn sie in der Praxis unabhängig geführt werden. Im Weite- ren werden Probleme betreffend Abgrenzungen wie Bio oder AOC vermieden.

Artikel 3 Die Faktoren für die Standardarbeitskräfte in Absatz 2 wurden letztmals auf den 1. Januar 2004 ange- passt. Die vorgeschlagene Änderung auf den 1. Januar 2016 trägt dem technischen Fortschritt der letzten 10 Jahre Rechnung.

Die Faktoren basieren auf den arbeitswirtschaftlichen Daten der Agroscope Forschungsgruppe Arbeit, Bau und Systembewertung und dienen insbesondere der Bestimmung der Betriebsgrösse, da darin sowohl die Flächenbewirtschaftung als auch die Tierhaltung enthalten sind. Die Faktoren sind stan- dardisiert und für die Direktzahlungen so ausgestaltet und zusammengefasst, dass sich unerwünschte Variationen von Jahr zu Jahr vermeiden lassen und sich extensivere und intensivere Betriebszweige sowie kleinere Bewirtschaftungsänderungen über den Betrieb ausgleichen. Die SAK-Faktoren bilden den realen Arbeitsaufwand so weit als möglich ab. Für kleinere Betriebe (unter 5-10 ha) unterschätzen die SAK jedoch tendenziell den realen Arbeitsbedarf, während sie ihn für grosse Betriebe überschät- zen. Dies hat immer wieder zu Verunsicherungen geführt. Daher wird die Definition der SAK präzisiert.

In den SAK-Faktoren sind seit je die Aufwendungen für das Betriebsmanagement und weitere Son- derarbeiten ausserhalb der eigentlichen Feld- und Stallarbeiten eingerechnet, womit auch die Arbeit der Bäuerin abgebildet ist. Im Getreidebau beträgt der Anteil für die Betriebsführung und die Sonder- arbeiten beispielsweise 41 Prozent. Weiter werden für die Hang- und Steillagen sowie den biologi- schen Landbau Zuschläge gewährt. Damit werden sowohl die Arbeiten für die Betriebsführung bezie- hungsweise der "Grundaufwand" als auch die Bewirtschaftungserschwernisse berücksichtigt.

Mit Rücksicht auf den Vollzugsaufwand soll die Detailausgestaltung von Massnahmen im Interesse der Direktzahlungsbezüger und der mit dem Vollzug beauftragten Kantone möglichst einfach gehalten werden. Am bisherigen Berechnungssystem soll daher nichts geändert werden. Wie die Evaluation des SAK-Systems gezeigt hat, wird die Berechnung der SAK sowohl für die untere Grenze als auch

58

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

für die Begrenzung nach oben (Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft) als zweckmässig und von der Differenzierung her als ausreichend angenommen.

Hinsichtlich der Anwendungsbereiche Bäuerliches Bodenrecht (und damit verbunden das Raumpla- nungsrecht) und Strukturverbesserungen gelten die SAK-Faktoren gemäss LBV als Basiswerte. Zu- sätzlich wird das SAK-System in diesen Bereichen mit weiteren Zuschlägen erweitert, welche in der VBB (Bäuerliches Bodenrecht) und gleichlautend in der IBLV (Strukturverbesserungen) rechtlich ver- ankert sind.

Artikel 3 Absatz 1 In diesem Absatz wird die Definition der Standardarbeitskraft (SAK) präzisiert und zwar als Wert, der die Grösse eines Betriebes beschreibt. Verdeutlicht wird auch, dass die Grundlagen für die Berech- nung des Wertes standardisierte (und nicht etwa betriebsspezifische) Faktoren sind. Zudem wird fest- gehalten, worauf diese Faktoren basieren, nämlich auf arbeitswirtschaftlichen Messungen und Exper- teneinschätzungen. Die arbeitswirtschaftlichen Grundlagen werden von Agroscope aufbereitet.

Artikel 3 Absatz 2 Die Faktoren für die Berechnung der SAK wurden entsprechend der aktuell verfügbaren arbeitswis- senschaftlichen Grundlagen überprüft und unter Berücksichtigung der Herabsetzung der Jahresar- beitseinheiten von 2’800 auf 2‘600 Stunden angepasst.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 Der Basis-Arbeitszeitbedarf für Nutzpferde in Grossgruppen-Haltung soll auch inskünftig durch den SAK-Faktor für andere Nutztiere abgedeckt werden. Zusätzlicher Arbeitszeitbedarf, der aus einer ar- beitsintensiveren Haltung (Kleingruppen, Einzelboxen) und aus Dienstleistungen für die Pensionspfer- dehaltung resultiert, kann - sofern daraus Umsatz generiert wird - über den neu vorgeschlagenen SAK-Zuschlag für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten, welcher in der VBB (und IBLV) geregelt ist, be- rücksichtigt werden.

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 Im bisherigen SAK-System werden gemäss Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 zwei Kategorien von Hang- bzw. Steillagen mit Zuschlägen für die erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen berücksichtigt: (1) Hang- lagen im Berggebiet und in der Hügelzone (18–35 % Neigung) und (2) Steillagen im Berggebiet und in der Hügelzone (mehr als 35 % Neigung).

Mit der AP 14-17 wurde für die Hangbeiträge (Art. 43 DZV) eine dritte Kategorie eingeführt, die ab 01.01.2017 in Kraft treten wird: Hanglagen mit Neigungen >50%. In Anlehnung an die in der DZV ab 2017 gültigen Hanglagenkategorien sind ab 01.01.2017 auch für das SAK-System die folgenden drei Hanglagenkategorien geplant: (1) Hanglagen mit 18-35% Neigung, (2) Hanglagen mit >35-50% Nei- gung und (3) Hanglagen mit > 50% Neigung. Für diese drei Hangneigungsstufen sind folgende Fakto- ren vorgesehen: (1) 0,016 SAK pro ha, (2) 0,027 SAK pro ha und (3) 0,054 SAK pro ha. Diese Ände- rungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verordnungspakets, sondern sollen im Verlauf des Jahres 2016 in eine Anhörung geschickt werden.

Die Faktoren für die zweite und dritte Hangneigungsstufen ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Messungen und Kalkulationen der Agroscope Forschungsgruppe Bau, Tier und Arbeit zeigen, dass aufgrund der sinkenden Intensität der Nutzung mit zunehmender Hangneigung nicht von proportional zur Hangneigung ansteigenden Arbeitszeitbedarfswerten ausgegangen werden kann. De facto zeigen die messtechnisch ableitbaren Arbeitszeitbedarfswerte für Hänge mit Neigung >50% nur beschränkt zusätzlichen Bedarf. Allerdings sollen mit den spezifischen Faktoren für die Hanglagen auch die gene- rell erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen der Landwirtschaft in Hanglagen mit starker Neigung explizit berücksichtigt und die Berglandwirtschaft gefördert werden. Solche erschwerten Bedingungen ergeben sich aus Fahrtrichtung, Coupierung des Geländes, Bodenbeschaffenheit, Hangausrichtung, botanische Zusammensetzung sowie erschwerte Zufahrten. Hinzu kommen Einflussgrössen, die auf

59

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

der Betriebsebene wirksam und damit für die Praxis relevant sind (z.B. Distanz zu und gesamte An- zahl der Parzellen), die aber nicht in die Kalkulation des Arbeitszeitbedarfs / SAK eingehen und ihn damit unterschätzen. Einflussgrössen dieser Art sind: die Verfügbarkeit von Fremdarbeitskräften, Ma- schinenringen und Lohnunternehmern, die im Berggebiet tendenziell geringer ist als im Talgebiet, ebenso wie die Verfügbarkeit von mitarbeitenden Familienarbeitskräften zur Erntezeit.

Artikel 3 Absatz 3 Die Formulierung „Qualität der Stufe I“ wird auf den Terminus „Qualitätsstufe I“ geändert, um eine einheitliche Bezeichnung in unterschiedlichen Verordnungen zu erreichen.

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Aufgrund der geänderten SAK-Faktoren soll die minimal notwendige SAK-Schwelle für den Bezug der Beiträge in der Direktzahlungsverordnung von 0,25 auf 0,20 SAK gesenkt werden. In der Folge wird auch der Grenzwert für die Mitgliedbetriebe entsprechend angepasst.

Artikel 14 Ausserhalb des Sömmerungsgebiets sind Dauerweiden immer mehr von der Bewirtschaftungsaufga- be bedroht. Gleichzeitig werden in Randgebieten immer mehr Landwirtschaftsbetriebe aufgelöst. Dadurch werden Dauerweiden oftmals von Ganzjahresbetrieben in grösserer Entfernung bewirtschaf- tet. Heute gelten Dauerweiden in einer Distanz von mehr als 15 km zum Betriebszentrum als Sömme- rungsweiden (vgl. Weisungen zu Art. 6 Abs. 1 Bst. e). Das führt für die betroffenen Betriebe zu einer grossen Beitragsreduktion.

Unter dem weiterentwickelten Direktzahlungssystem ist festzuhalten, dass auch mit der Bewirtschaf- tung in grösserer Distanz die Zielsetzungen der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge grundsätzlich erfüllt werden. Aus diesem Grund sollen für die Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes grundsätzlich die ordentlichen Direktzahlungen ausgerichtet werden, wenn diese von einem Ganzjahresbetrieb bewirtschaftet werden. Flächen ausserhalb des Sömmerungsge- bietes, die von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben aus beweidet oder zur Zufütterung genutzt werden, sollen hingegen von der LN ausgeschlossen sein. Die Fläche, die nach Artikel 31 der Direktzahlungsverordnung zur Zufütterung auf dem Sömmerungsbetrieb genutzt wird, verbleibt hinge- gen in der LN.

Die Änderung bei der ganzjährigen Bewirtschaftung von Dauerweiden führt dazu, dass bei einigen Betrieben die bisher als Sömmerungsweide betrachtete Dauerweide per 1. Januar 2016 wieder als Dauerweiden erfasst und die entsprechenden Beiträge ausgerichtet werden. Diese Regelung liegt im Interesse der Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft und unterstützt die Beweidung der weiter vom Betrieb entfernten Dauerweiden. Mit der Änderung per 1. Januar 2016 werden die Weisungen zur Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e aufgehoben.

Diese Änderung bewirkt zudem eine administrative Entlastung der Vollzugsstellen und der betroffenen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen.

Artikel 29a Absatz 1 Aufgrund der geänderten SAK-Faktoren wurden die minimalen SAK für den Bezug der Beiträge in der Direktzahlungsverordnung von 0,25 auf 0,20 SAK gesenkt. In der Folge wird auch der Grenzwert für die formelle Anerkennung der Betriebe durch die Kantone entsprechend angepasst.

60

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Auf Stufe Bund sind durch die vorgeschlagenen Änderungen kaum finanzielle oder personelle Auswir- kungen zu erwarten. Allfällige personelle Auswirkungen liegen im Rahmen des vorhandenen Budgets, und es muss kein zusätzliches Personal finanziert werden. Auch auf die finanziellen Aufwendungen des Bundes für die Landwirtschaft sind keine Auswirkungen zu erwarten, da diese durch die landwirt- schaftlichen Zahlungsrahmen begrenzt sind. Die vorgeschlagenen Änderungen werden auch nicht zu einer Umverteilung zwischen verschiedenen Regionen der Schweiz führen.

5.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Anpassungen werden sich weder finanziell noch personell signifikant auf die Kantone auswirken, weil die Grundkonzeption und die Differenzierung des SAK-Systems grundsätz- lich gleich bleiben.

Mit der Aufhebung der speziellen Regelung für Dauerweiden werden die Vollzugsstellen entlastet.

5.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassungen der SAK-Faktoren haben strukturelle Auswirkungen, die aber in Kombination mit den SAK-Schwellenwerten zu beurteilen sind. Daher werden diese Auswirkungen in den jeweiligen Verordnungen beschrieben. Die Effekte der Anpassung auf die Zahl der direktzahlungsberechtigten Betriebe werden im Kommentar zur DZV erläutert, jene auf die Zahl der Betriebe, die Anrecht auf Ein- reichung eines Gesuchs für einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen haben, werden im Kommentar zur SVV dargelegt. Im Kommentar zur VBB wird auf die Effekte hinsichtlich der Anzahl landwirtschaftlicher Gewerbe eingegangen.

Mit der Aufhebung der speziellen Regelung für Dauerweiden wird die Bewirtschaftung von abgelege- nen landwirtschaftlichen Nutzflächen attraktiver, was insbesondere in Randregionen die Nutzung von diesen Flächen begünstigt. Demgegenüber könnte es aber auch zu mehr Konkurrenz um Flächen führen mit entsprechend höheren Pachtzinsen.

Die administrative Zusammenlegung der Betriebe von Ehe- oder Konkubinatspaaren war für viele Betroffene mit Unverständnis und Nachteilen verbunden. Mit der Aufhebung werden künftig juristische Abklärungen und Auseinandersetzungen aufgrund dieser Regelung vermieden.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Union.

5.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes.

61

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

62

Anhörung

Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 3 Standardarbeitskraft 1 Die Standardarbeitskraft (SAK) ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.

2 Für die Berechnung der Standardarbeitskräfte gelten folgende Faktoren:

a. Flächen

1. landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) ohne Spezi- 0,022 SAK pro ha

alkulturen (Art. 15)

2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Hang- und 0,323 SAK pro ha

Terrassenlagen

3. Rebflächen in Hang- und Terrassenlagen (mehr 1,077 SAK pro ha

als 30 % natürlicher Neigung) b. Nutztiere (Art. 27)

1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen 0,039 SAK pro GVE

2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und 0,008 SAK pro GVE

abgesetzte Ferkel

3. Zuchtschweine 0,032 SAK pro GVE

1 SR 910.91

2014–...... 63

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

4. andere Nutztiere 0,027 SAK pro GVE

c. Zuschläge

1. für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,015 SAK pro ha

zone (18–35 % Neigung)

2. für Steillagen im Berggebiet und in der Hügel- 0,03 SAK pro ha

zone (mehr als 35 % Neigung)

3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20 %

4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0,001 SAK pro Baum

3 Bei der Berechnung der Zuschläge nach Absatz 2 Buchstabe c werden nur die für

die jeweiligen Direktzahlungen berechtigten Flächen berücksichtigt. Beim Zuschlag für Hochstamm-Feldobstbäume nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 werden nur die Bäume berücksichtigt, für die Biodiversitätsbeiträge für die Qualitätsstufe I ausge- richtet werden.

Art. 10 Abs. 1 Bst. c

1 Als Betriebsgemeinschaft gilt der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Be-

trieben, wenn: c. jeder der Betriebe vor dem Zusammenschluss einen Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK erreicht;

Art. 13 Einleitungssatz Die Betriebsfläche (BF) setzt sich zusammen aus:

Art. 14 Landwirtschaftliche Nutzfläche 1 Als landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) gilt die einem Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die Sömmerungsfläche (Art. 24), die dem Bewirt- schafter oder der Bewirtschafterin ganzjährig zur Verfügung steht und die ausschliess- lich vom Betrieb (Art. 6) aus bewirtschaftet wird. Dazu gehören: a. die Ackerfläche; b. die Dauergrünfläche; c. die Streuefläche; d. die Fläche mit Dauerkulturen; e. die Fläche mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau (Gewächshaus, Hochtunnel, Treibbeet); f. die Fläche mit Hecken, Ufer- und Feldgehölzen, die nicht zum Wald nach dem Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 gehört.

2 Nicht zur LN gehören:

2 SR 921.0

64

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

a. Streueflächen, die innerhalb des Sömmerungsgebietes liegen, oder die zu Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben gehören; b. Flächen ausserhalb des Sömmerungsgebietes, die von Sömmerungs- oder Ge- meinschaftsweidebetrieben aus beweidet werden oder Flächen, deren Ertrag zur Zufütterung genutzt wird, mit Ausnahme der Zufuhr von Futter nach Ar- tikel 31 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20133.

Art. 29a Abs.1

1 Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebe-

triebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 SR 910.13

65

Landwirtschaftliche Begriffsverordnung

66

Anhörung

6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

6.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht «Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK» in Erfüllung der Postulate von Siebenthal (12.3234), Birrer-Heimo (12.3242) und Leo Müller (12.3906) verabschiedet und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen diese Vorgaben und vereinfachen den administrativen Vollzug der Massnahmen.

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden neu bei der Berechnung der SAK in den Bereichen des bäuerlichen Bodenrechtes und der Strukturverbesserungen berücksichtigt und harmonisiert. Die Ein- trittsschwelle bei einzelbetrieblichen Massnahmen wird vereinheitlicht und auf den vom Parlament in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG vorgegebenen Wert von 1,0 SAK gesenkt. Dieser Wert gilt als administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesuche für Investitionshilfen. Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2500 Betriebe zusätzlich die administrative Untergrenze erreichen. Die mit der AP 201417 verstärkte Prüfung der Gesuche bezüglich Tragbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Risikobeurteilung der vorgesehenen Investitionen rechtfertigt den einheitlichen Wert. Innovative und unternehmerisch sinnvolle Lösungen sollen auf Betrieben, welche die Gewerbegrenze nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) erfüllen, unterstützt werden können. Demgegenüber sollen unwirtschaftliche und schlecht finanzier- oder tragbare Vorhaben noch stärker als bisher aufgrund der ungenügenden Wirtschaftlichkeit und aufgrund der Risikobeurteilung nach Artikel 8 SVV abgelehnt werden. Mit den vorgesehenen Änderungen wird das Anliegen der Motion 12.3592 von Siebenthal umgesetzt. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden, ist es zwingend notwendig, dass die im Bericht des Bundesrates «Evaluation des Systems der Standardarbeitskraft SAK» gefor- derte stärkere Gewichtung der einzelbetrieblichen Beurteilung der Förderungswürdigkeit von den Voll- zugsstellen konsequent umgesetzt wird.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 1 Die Grösse von 1,0 SAK entspricht der gesetzlichen Grundlage nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG. Für die Berechnung der Anzahl SAK des Betriebes gelten als Basis die Faktoren nach Artikel 3 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91). Nach Absatz 2 werden ergänzend für spezielle Betriebszweige in Anhang 1 der Verordnung des BLW über Investiti- onshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (IBLV; SR 913.211) Zuschläge und Faktoren festgelegt. Diese Faktoren sollen ebenfalls auf den 1. Januar 2016 angepasst und vollständig mit Artikel 2a der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Ok- tober 1993 (VBB; SR 211.412.110) harmonisiert werden. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Berechnung der SAK bei den sozialen Begleitmassnahmen, den Strukturverbesserungen und im Bo- denrecht einheitlich erfolgt. Zudem vereinfachen die einheitliche SAK-Untergrenze und die Harmoni- sierung mit den sozialen Begleitmassnahmen den administrativen Vollzug. Ob ein Betrieb mit Investi- tionshilfen des Bundes unterstützt werden soll, hängt nicht alleine von seiner Grösse ab. Der Gesuch- steller oder die Gesuchstellerin muss in jedem Fall mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Finanzier- und Tragbarkeit der Investition auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.

Absatz 1ter

Die Aufhebung dieses Absatzes bedeutet eine administrative Vereinfachung. Wie bei Absatz 1 aufge- führt, soll für alle Investitionsvorhaben in erster Linie die Wirtschaftlichkeit beurteilt werden. Speziell bei grossen Investitionen wird die geforderte langfristige Finanzier- und Tragbarkeit nur bei grösseren

67

Strukturverbesserungsverordnung

Einheiten erreicht werden können, bei welchen die Kosten je Einheit tief sind und die Arbeitsprodukti- vität hoch ist. Die pauschale Gewährung der Investitionshilfen je Grossvieheinheit (GVE) nach den Artikeln 19 und 46 SVV setzt einen Anreiz zum Bau von kostengünstigen Lösungen und zur Ausnüt- zung der Kostendegression grösserer Bestände.

Absatz 3 Die Aufhebung von Buchstabe a (Einschränkung bei der SAK-Berechnung in Abhängigkeit der Fahr- distanz zu den Parzellen) bringt eine wesentliche administrative Vereinfachung und ermöglicht in die- sem Punkt eine Harmonisierung mit den Direktzahlungen.

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht zur Evaluation des Systems der Standardarbeitskräf- te verabschiedet. Im Bericht schlägt der Bundesrat vor, dass bei der Berechnung der SAK die land- wirtschaftsnahen Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) in den Bereichen Bodenrecht und Strukturverbesserungen berücksichtigt werden. Als Konsequenz muss Buchstabe b aufgehoben werden.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e Mit diesem Artikel wird neu nicht nur der Erhalt von Kulturlandschaften und von Bauten mit kulturhisto- rischer Bedeutung, sondern auch ihre Aufwertung angesprochen. Dieser Zusatz trägt den Bemühun- gen Rechnung, die beim Einbezug von Kulturlandschaften – insbesondere solcher, wie das Bundesin- ventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) – im Rahmen der Strukturverbesserungen gemacht wurden. Artikel 46 Absatz 1 Die Änderung in Buchstabe a betrifft nur eine sprachliche Präzisierung und hat materiell keine Auswir- kung. Die Unterstützung der Wohnhäuser in Buchstabe b berücksichtigt die nach Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b LwG geforderte Verbesserung der Lebensverhältnisse im ländlichen Raum. Gestützt auf Absatz 5 erfolgt die Abstufung der Pauschalen nach Anhang 4 Ziffer II IBLV. Die bisher vorgegebene Reduktion der Ansätze für Wohnungen in gefährdeten Gebieten ist nicht opportun und wird gestri- chen. Speziell in Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder Besiede- lung nach Artikel 3a SVV gefährdet ist, wirkt die Erneuerung von Wohnbauten der unerwünschten Abwanderung entgegen.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten personellen oder finan- ziellen Auswirkungen. Es sind auch keine Verschiebungen der finanziellen Mittel zwischen den Regio- nen zu erwarten.

6.4.2 Kantone

Ein personeller Mehraufwand ergibt sich aus der Prüfung von Gesuchen, bei welchen die Berücksich- tigung der SAK von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten eine Rolle spielt. Die einheitlichen Eintretens- schwellen bei den SAK senken hingegen den administrativen Aufwand. Die von den Kantonen im Gesamten zu bezahlende Summe ändert sich nicht.

6.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt nach Artikel 3 Absatz 2 Landwirt- schaftliche Begriffsverordnung (LBV), welche auch für die Strukturverbesserungen gilt, hätte ohne die

68

Strukturverbesserungsverordnung

vorgeschlagenen Änderungen eine starke Auswirkung auf die Anzahl Betriebe, die ein Gesuch um Investitionshilfen stellen könnten. Mit der Einführung einer einheitlichen SAK-Grenze nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG und der Berücksichtigung der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten bei der SAK-Berechnung werden zukünftig zirka 2‘500 Betriebe mehr als heute ein Gesuch um Investitionshil- fen stellen können. Im Bericht des Bundesrates «Evaluation des Systems der Standardarbeitskraft SAK» wurde festgehalten, dass es Betriebe gibt, welche eine hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufweisen, aber die SAK-Grenze nicht erreichen. Andererseits gibt es Betriebe, welche die SAK- Grenze erreichen, aber nur eine ungenügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausweisen. Noch stärker als bisher wird es darum notwendig sein, die Gesuche einer strengen, einzelbetrieblichen wirt- schaftlichen Prüfung zu unterziehen, um nur Betriebe zu fördern, welche eine genügende, langfristige Wirtschaftlichkeit ausweisen. Die Anpassung der SAK-Faktoren an den technischen Fortschritt hat zur Folge, dass die Starthilfe (Förderung für Junglandwirte oder Junglandwirtinnen) für den gleichen Be- trieb tiefer ausfallen wird. Die vorgesehenen Änderungen wirken sich somit positiv auf die Volkswirt- schaft aus, weil anstelle von unterschiedlichen SAK-Grenzen bei der Gesuchsbeurteilung die Wirt- schaftlichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe verstärkt werden. Innovative kleinere und mittlere Betriebe werden zukünftig auch Investitionshilfen des Bundes erhalten und können damit ihre Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern.

Die einheitliche SAK-Grenze und die Harmonisierung mit dem bäuerlichen Bodenrecht bewirkt zudem eine administrative Vereinfachung.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

6.6 Inkrafttreten

Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

6.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

69

Strukturverbesserungsverordnung

70

Anhörung

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 3 Abs. 1, 1ter und 3 1 Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,0 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht. 1ter Aufgehoben

3 Aufgehoben

Art. 17 Abs. 1 Bst. e

1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal

um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: e. Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kul- turhistorischer Bedeutung;

Art. 46 Abs. 1 1 Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt: a. für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund eines anrechenbaren Raumpro- gramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit; b. für Wohnhäuser: nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil.

II

SR .......... 1 SR 913.1

2015–...... 71

Strukturverbesserungsverordnung AS 2015

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

72

Anhörung

7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

(SBMV)

7.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht „Evaluation des Systems der Standardarbeitskräfte SAK“ in Erfüllung der Postulate von Siebenthal (12.3234), Birrer-Heimo (12.3242) und Leo Müller (12.3906)“ verabschiedet und das weitere Vorgehen aufgezeigt. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen diese Vorgaben und vereinfachen den administrativen Vollzug der Massnahmen.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten werden neu bei der Berechnung der SAK wie in den Bereichen des bäuerlichen Bodenrechtes und der Strukturverbesserungen berücksichtigt und harmonisiert. Die Eintrittsschwelle bei den Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b werden vereinheit- licht und auf den vom Parlament in Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG vorgegebenen Wert von 1.0 SAK gesenkt. Dieser Wert gilt als administrative Untergrenze für die Beurteilung der Gesuche für Be- triebshilfedarlehen und wird mit den Strukturverbesserungsmassnahmen harmonisiert. Gesamthaft werden gegenüber heute zirka 2‘500 Betriebe zusätzlich die Möglichkeit erhalten, ein Gesuch um Umschuldung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b zu stellen. Die Gesuche werden jedoch einzelbe- trieblich geprüft und die Tragbarkeit der Umschuldung muss nach Artikel 7 SBMV auch unter den zu- künftigen Rahmenbedingungen ausgewiesen sein. Für Darlehen bei einer unverschuldeten finanziel- len Bedrängnis ergibt sich im Grundsatz keine Änderung, weil schon bisher der Wert von 1.0 SAK massgebend war.

Artikel 2 Absatz 1

Unter Vorbehalt von Artikel 3 beträgt der minimale Arbeitsbedarf für die Gewährung von Betriebshil- fedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b 1.0 SAK. Der Wert von 1.0 SAK entspricht der gesetzlichen Grundlage nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a LwG. Für die Berechnung der SAK des Betriebes gelten als Basis die Faktoren nach Artikel 3 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV; SR 910.91). Nach Absatz 2 werden ergänzend für spezielle Betriebszweige in Anhang 1 der Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 (IBLV; SR 913.211) Zuschläge und Faktoren festgelegt. Die- se Faktoren sollen ebenfalls auf den 1. Januar 2016 angepasst und vollständig mit Artikel 2a der Ver- ordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB; SR 211.412.110) harmonisiert werden. Diese Regelungen stellen sicher, dass die Berechnung der SAK bei den sozialen Begleit- massnahmen, den Strukturverbesserungen und im Bodenrecht einheitlich erfolgt. Zudem vereinfachen die einheitliche SAK-Untergrenze und die Harmonisierung mit den einzelbetrieblichen Strukturverbes- serungsmassnahmen den administrativen Vollzug. Der geforderte Nachweis einer tragbaren Belas- tung nach Artikel 7 genügt, damit mit Betriebshilfedarlehen keine Betriebe ohne längerfristige Zu- kunftschancen Umschuldungsdarlehen erhalten. Die zukünftig zu erwartenden Rahmenbedingungen müssen bei der Beurteilung der Tragbarkeit berücksichtigt werden.

Absatz 3 Die Aufhebung von Buchstabe a bringt eine administrative Vereinfachung und entspricht im Weiteren der vorgesehenen Regelung im Bereich Direktzahlungen und Strukturverbesserungen.

Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 den Bericht zur Evaluation des Systems der Standardarbeitskräf- te verabschiedet. Im Bericht schlägt der Bundesrat vor, dass die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten für die Bereiche Bodenrecht und Strukturverbesserungen berücksichtigt werden. Als Konsequenz muss Buchstabe b aufgehoben werden.

73

Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V

7.3 Auswirkungen

7.3.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine nennenswerten personellen oder finan- ziellen Auswirkungen.

7.3.2 Kantone

Ein personeller Mehraufwand ergibt sich aus der Prüfung von Gesuchen, bei welchen die Berücksich- tigung der SAK von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten eine Rolle spielt. Die einheitlichen Eintretens- schwellen bei den SAK und die Harmonisierung mit den Strukturverbesserungsmassnahmen senken hingegen den administrativen Aufwand.

7.3.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen bewirken einen kleinen Einfluss auf die Volkswirtschaft, weil die Instrumente grund- sätzlich gleich bleiben und sich die Höhe der Mittel im Fonds de roulement dadurch nicht verändert.

7.4 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.5 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

7.6 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

74

Anhörung

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 3

1 Darlehen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für

mindestens 1,0 Standarbeitskräfte (SAK) besteht.

3 Aufgehoben

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

SR .......... 1 SR 914.11

2015–...... 75

Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2015

76

Anhörung

8 Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung

(VLF)

8.1 Ausgangslage

Die gegenwärtige Formulierung des Artikels 6 VLF bildet den effektiven Auftrag des Landwirtschaftli- chen Forschungsrats (LFR) nicht eindeutig ab. Der LFR berät das BLW hinsichtlich der Evaluation der vom BLW geförderten Akteure im landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems (z.B. FiBL, AGRIDEA, Aviforum). Der Wortlaut des Artikels könnte jedoch dahingehend interpretiert werden, dass sich der LFR nur mit Agroscope auseinandersetzt. Weiter erfolgt die Bildung von Ausschüssen zur Bearbeitung einzelner Aufgaben im Einvernehmen mit dem BLW und nicht wie in der aktuellen Fas- sung formuliert in Absprache mit dem Agroscope-Rat.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die überarbeitete Formulierung des Artikels 6 stellt die Zuständigkeit des Landwirtschaftlichen For- schungsrats bezüglich der Evaluation der vom BLW geförderten Institutionen im Landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystem dar. Der Absatz 3 des Artikels 6 VLF wird dahingehend korrigiert, dass die Bildung von Ausschüssen im Einvernehmen mit dem BLW erfolgt. Der Absatz 4 wird zudem in den Absatz 2 aufgenommen.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 6 Absatz 2 Der Absatz 4 ist neu in den Absatz 2 eingegliedert.

Artikel 6 Absatz 3 Aus der neuen Formulierung ist klar ersichtlich, dass der LFR im Einvernehmen mit dem BLW neben Agroscope auch andere vom BLW geförderte Institutionen evaluieren lassen kann.

Artikel 6 Absatz 4

Der Artikel wird in Absatz 2 integriert.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen erwartet.

8.4.2 Kantone

Nicht betroffen von der Verordnungsänderung

8.4.3 Volkswirtschaft

Keine personellen oder finanziellen Auswirkungen erwartet.

8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

8.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

77

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung

8.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet der Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998 (LwG).

78

Anhörung

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung (VLF)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über die landwirtschaftliche Forschung wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 und 3 2 Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der For- schung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspoliti- schen Ziele des Bundesrates. 3 Er kann im Einvernehmen mit dem BLW: a. vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen; b. Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen; c. Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.

4 Aufgehoben

1 SR 915.7

2015–...... 79

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung AS 2015

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

80

Anhörung

9. Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Agrareinfuhrverordnung)

9.1 Ausgangslage

Die Bestimmungen betreffend Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises sollen aufgehoben wer- den. Sie sollten verhindern, dass die ersteigerten Kontingentsanteile ausgenützt wurden, bevor der Steigerungspreis bezahlt war (Zahlungsfristen für den Steigerungspreis von 30 Tagen, 90 Tagen resp. 90, 120 und 150 Tagen bei Jahreskontingenten). Entsprechend wurde bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung von der Eidg. Zollverwaltung die Differenz zwischen Kontingentszollansatz und Aus- serkontingentszollansatz von den fehlbaren Importeuren zurückgefordert. Damit wurde die eingeführte Warenpartie behandelt, wie wenn sie ausserhalb des Kontingents importiert worden wäre. Gegen diese Bestimmung und solche Rückforderungen konnten sich die Betriebe mit einer Sicherstellung (Bankgarantie oder Solidarbürgschaft) schützen. Die Bestimmungen zur Bezahlung des Steigerungspreises werden von der Abschaffung nicht berührt, die Fristen bleiben bestehen wie sie sind. Nach wie vor wird bei Nichtbezahlung eine erste und falls nötig eine zweite Mahnung mit Verfügung von Massnahmen nach Art. 169 LwG versendet. Danach wird das Dossier der Inkassostelle des Bundes für das Eintreiben der Forderung abgetreten. Die Tat- sache, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Fällen von Nichtbezahlung des Steigerungs- preises gekommen ist, zeigt auf, dass die Bestimmungen zur Bezahlung vor Einfuhr in diesem Bereich nicht wirklich wirkungsvoll waren. Die Praxis, bei einer Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises die Differenz zwischen den beiden Zollansätzen nachzufordern, wurde anlässlich eines Rekurses vom Bundesgericht am 24. Januar 2014 als unverhältnismässig bezeichnet. Dementsprechend musste die bis anhin geltende Praxis geändert werden. Fortan verzichtete die Eidg. Zollverwaltung auf die Rückforderung der Differenz zwischen den beiden Zollansätzen. Wegen dieser Praxisänderung entfalteten die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung nicht mehr dieselbe Wirkung. Sie bedeuteten nun nur noch einen zusätzli- chen administrativen Aufwand für die Importeure, die immer noch eine Sicherstellung zu leisten hat- ten. Im Übrigen ist bis jetzt nie auf eine Sicherstellung zurückgegriffen worden, was die Notwendigkeit einer solchen zusätzlich in Frage stellt.

Aktuell kann nur Grobgetreide (Gerste, Hafer, Mais) zur menschlichen Ernährung zum Kontingents- zollansatz importieren, wer über entsprechende Verarbeitungsanlagen verfügt, die eingeführte Ware im eigenen Betrieb verarbeitet, Gewähr dafür bietet, dass bei üblicher Ausbeute Produkte hergestellt werden, die sich zur menschlichen Ernährung eignen, sich verpflichtet, die Zolldifferenz nachzuzahlen, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden und sich verpflichtet, bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Essmais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung zu verwenden. Das BLW entscheidet mit Verfügungen über Ermächtigungsgesuche. Die rechtlichen Bestimmungen für den Import von Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontin- gentszollansatz stehen in Kontrast mit einer liberalen und administrativ effizienten Marktordnung. Aus diesem Grund sollen die Bestimmungen ohne substanzielle Beeinträchtigung anderer Märkte (z.B. Futtermittelmarkt) vereinfacht werden.

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die Sicherstellungen in Artikel 19 werden auf- grund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Erleichterung der Importeure aufgeho- ben.

Die Bestimmung, dass Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz nur importieren kann, wer u.a. über eigene Verarbeitungsanlagen verfügt, soll aufgehoben werden.

81

Agrareinfuhrverordnung

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 19 Absatz 3 und 4

Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung in Artikel 19 Absatz 3 und 4 werden aufgrund ei- nes Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Erleichterung der Importeure aufgehoben.

Artikel 29 Absatz 2 und 3

Wer sich zur Einhaltung der Mindestausbeuten und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichtet, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden, kann Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz einführen. Damit wird eine administrative Vereinfachung er- reicht, indem die effektiven Importeure die Ware verzollen können und sich die Vollzugsaufgaben auf die Eidg. Zollverwaltung beschränken, ohne dafür einer Ermächtigung des BLW zu bedürfen.

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Bei den Versteigerungskontingenten sowie mit dem Wegfall der Verfügungen für Ermächtigungsgesu- che nimmt der administrative Aufwand des Bundes leicht ab.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Der administrative Aufwand für die Importeure von Versteigerungskontingenten nimmt ab. Neu kann Grobgetreide zur menschlichen Ernährung zum Kontingentszollansatz einführen, wer sich zur Einhal- tung der Mindestausbeuten und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichtet, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.

9.6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).

82

Anhörung

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 19 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 29 Abs. 2 und 3 2 Aus dem zum KZA eingeführten Grobgetreide müssen im Durchschnitt eines Kalenderjahrs bei Speisehafer und Speisegerste mindestens 15 Prozent und bei Speisemais mindestens 45 Prozent für die menschliche Ernährung verwendet wer- den. 3 Die Importeure und alle Abnehmer dürfen zum KZA eingeführtes Grobgetreide nur an Personen weiter liefern, die sich gegenüber der Eidgenössischen Zollverwal- tung (EZV) zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 und zur Nachzahlung der Zolldifferenz verpflichten, sofern die festgelegten Ausbeuteziffern nicht erreicht werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.01

2015–...... 83

Agrareinfuhrverordnung AS 2015

84

Anhörung

10 Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)

10.1 Ausgangslage

Diese Verordnung legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fest. Im Rahmen des Projekts «Administrative Vereinfachung» sowie der Harmonisierung mit den Bestimmun- gen in der EU wird eine Anpassung der PSMV vorgeschlagen.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vom 12. Mai 2010 regelt die Vermarktung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die wichtigsten Änderungen der Revision betreffen die folgenden Punkte: - Präzisierung des Verfahrens der vergleichenden Bewertung (Comparative Assessement) für Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe enthalten, die als Substitutionskandidaten bezeichnet werden. - Etablierung des Anhangs 1 Teil E mit der Liste der genehmigten Wirkstoffe, die in CH als Sub- stiutionskandidaten genehmigt sind. - Anpassung der Datenanforderung für Wirkstoff und Pflanzenschutzmittel an die neuen Daten- anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 283/2013 und Nr. 284/2013. - Vereinfachung der Verfahren für Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln.

Die Anpassungen betreffen auch folgende Punkte: - Streichung des SECO als Beurteilungsstelle für die Einstufung und Kennzeichnung von Pflan- zenschutzmitteln - Aufnahme von Wirkstoffen in den Anhang 10

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 5 Artikel 5 ermöglicht die Aufnahme genehmigter Wirkstoffe und solche die als Substitutionskandidaten genehmigt sind den Anhang 1. Die EU hat die Liste der Substitutionskandidaten im März 2015 publi- ziert1. Die Veröffentlichung dieser Liste ist die Voraussetzung, resp. der Startpunkt für die vergleichende Bewertung. Die Schweiz wird, sofern die in der EU-Liste aufgeführten Wirkstoffe auch in der Schweiz genehmigt sind, diese ebenfalls neu als Substitutionskandidaten genehmigen. So soll in Zukunft auch in der Schweiz das Verfahren der vergleichenden Bewertung durchführt werden können. Dieses Ver- fahren ist im Anhang 4 PSMV bzw. im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschrieben. Es sichert weiterhin ein mit der EU vergleichbares hohes Schutzniveau bei der Zulassung von Pflanzen- schutzmitteln. Absatz 3 schafft die Voraussetzungen, damit neue und bereits genehmigte Wirkstoffe als Substitutionskandidaten bezeichnet und durch das WBF in den neu geschaffenen Anhang 1 Teil E aufgenommen werden können.

Art. 34 Artikel 34 regelt die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten. Mit Einführung des Absatzes 1bis wird präzisiert, dass eine vergleichende Bewertung im Rahmen ei- nes neuen Gesuches nur neue Verwendungen betrifft und nicht bereits bewilligte. Für bereits zugelas- sene Verwendungen erfolgt die vergleichende Bewertung im Rahmen einer Überprüfung. Nur so ist sichergesellt, dass alle Pflanzenschutzmittel gleich behandelt werden und es nicht nur produktweise und vereinzelt zu Streichungen von zugelassenen Verwendungen kommt, obwohl bewilligte Produkte auf dem Markt sind, bei denen die betroffene Verwendung weiterhin bewilligt ist. Absatz 3 regelt, dass

1 Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz- mitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten, ABl. L 67 vom 12. März 2015, S. 18

85

Pflanzenschutzmittelverordnung im Rahmen der Überprüfung eines Wirkstoffes oder im Rahmen der Überprüfung von Produkten, die einen Wirkstoff enthalten, der ein Substitutionskandidat darstellt, die vergleichende Bewertung für alle bereits bewilligten Pflanzenschutzmittel durchgeführt werden kann.

Art. 41 Dieser Artikel regelt die Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln. Die Anpassungen die- nen der administrativen Vereinfachung. Das System der obligatorischen Bewilligung von Versuchen, die mit nicht genehmigten Pflanzenschutzmitteln durchgeführt werden, soll durch ein System ersetzt werden, bei dem sich die Personen, die den Versuch durchführen, bei den Zulassungsstellen anmel- den müssen. Absatz 1 führt die Institutionen, die diese Versuche durchführen können. Im Absatz 1 wird auch festgehalten, dass diese Institutionen die nötigen Massnahmen zur Einschränkung der Risi- ken für Mensch und Umwelt treffen müssen. Mit Absatz 2 wird für diejenigen Personen, welche die Versuche durchführen neu eine Anmeldepflicht eingeführt. Bei Versuchen mit pathogenen oder gene- tisch veränderten Organismen ist weiterhin auf ein Bewilligungsverfahren gemäss die Freisetzungs- verordnung zu setzen, um zu verhindern, dass Organismen in die Umwelt gelangen, die die Biodiver- sität gefährden könnten. Bei gebietsfremden Makroorganismen2, deren natürliches Verbreitungsgebiet sich nicht in der Schweiz oder in Europa befindet, ist ein vorangehendes Bewilligungsverfahren auch gerechtfertigt.

Art. 42 Dieser Artikel regelt die Aufzeichnungspflicht für Versuche mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln. In Abs. 1 Bst e wird die Aufzeichnungspflicht durch die Dokumentation der Massnahmen ergänzt, die getroffen werden, um den Schutz von Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Art. 72 Artikel 72 regelt die Zuständigkeiten der Beurteilungsstellen. Mit Einführung des Globally Harmonized Systems (GHS) für die Einstufung und Kennzeichnung liegt die Verantwortung, Pflanzenschutzmittel mit den nötigen Sicherheitshinweisen (P-Sätze) zu kennzeichnen beim Bewilligungsinhaber. Nach früherem Recht erfolgte die Festlegung der Sicherheitshinweise (S-Sätze) durch die Beurteilungsstel- len. S-Sätze, die die persönliche Schutzausrüstung betrafen, wurden dabei vom BLV in Einvernehmen mit dem SECO festgelegt. Da die Festlegung der P-Sätze nun in Eigenverantwortung des Bewilli- gungsinhabers erfolgt, fällt dieser Aspekt der Kennzeichnung weg. Die Zuständigkeit des SECO im Rahmen der Kennzeichnung wird daher im Abs. 3 Bst. c gestrichen.

Art. 86b Als Übergangszeit für die Anwendung der neuen Datenanforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes, resp. um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels gilt ein Zeitraum von einem Jahr nach Inkraftsetzung dieser Revision.

2 Der Begriff «gebietsfremd» wird in Artikel 3 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (SR 814.911) definiert; es handelt sich namentlich um Organismen, deren natürliches Verbreitungsgebiet weder in der Schweiz noch in den anderen EFTA-Ländern oder der EU-Mitgliedsstaaten liegt.

86

Pflanzenschutzmittelverordnung

Anhang 1 Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe Dem Anhang 1 wird ein Teil E hinzugefügt, in welchem die Wirkstoffe nach Artikel 5 Absatz 3 aufge- führt werden, die als Substitutionskandidaten zu genehmigen sind. Die EU hat die Liste der Substituti- onskandidaten im März 2015 publiziert3. Diese Liste hat zurzeit einen Umfang von 77 Wirkstoffen. Da- von sind 54 Wirkstoffe in der Schweiz auf dem Anhang 1 gelistet und werden somit in den Teil E als Substitutionskandidaten übernommen werden.

Anhang 5 Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1 In Anhang 5 wird der alte Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 durch den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 283/2013 mit den neuen Datenanforderungen für Wirkstoffe ersetzt.

Anhang 6 Anforderungen an die dem Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels beizufügenden Unterlagen In Anhang 6 wird der alte Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 durch den Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 284/2013 mit den neuen Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel ersetzt.

Anhang 10 Genehmigte Wirkstoffe, die reevaluiert werden sollen Artikel 9 der PSMV legt das Verfahren zur Reevaluation der Wirkstoffe fest, die in Anhang 1 aufgeführt sind. Absatz 2 ermächtigt das WBF, eine Liste mit den zu überprüfenden Wirkstoffen zu erlassen und diese in Anhang 10 aufzunehmen. Zur Erstellung der Liste stützt sich das Departement auf eigene Er- fahrungen, neue Erkenntnisse sowie auf die Ergebnisse der Reevaluation der Europäischen Union (EU).

In der EU wurden, resp. werden 2014 und 2015 drei Wirkstoffe (Carbendazim, Ioxynil, Tepraloxydim4 für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen. Diese Wirkstoffe sollen mit der vorlie- genden Revision in Anhang 10 aufgenommen werden.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Für die Zulassungsstelle des BLW und die Beurteilungsstellen (BLV, BAFU, SECO) ergeben sich durch die Durchführung der vergleichenden Bewertung in Zukunft Mehraufwendungen, deren Umfang heute noch nicht abschätzbar ist. Die vergleichende Bewertung ist ein neues Verfahren, das erst in den Beurteilungsstellen und der Zulassungsstelle etabliert werden muss und für das keine Erfahrungs- werte vorliegen. Aufgrund der grossen Anzahl an Wirkstoffen, die neu als Substitutionskandidaten gel- ten (54 Wirkstoffe) sind sehr viele Produkte vom neuen Verfahren betroffen. Für bereits bewilligte PSM wird die vergleichende Bewertung mit dem bestehen Überprüfungsverfahren gemäss den Arti-

3 Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission vom 11. März 2015 zur Durchführung des Artikels 80 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz- mitteln und zur Erstellung einer Liste mit Substitutionskandidaten, ABl. L 67 vom 12. März 2015, S. 18

4 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe, ABl. L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1

87

Pflanzenschutzmittelverordnung keln 8 und 29 Absatz 4 koordiniert; dies erlaubt eine Begrenzung der Auswirkungen. Um die Umset- zung ressourcenneutral zu gestalten, kann es erforderlich sein, die Anzahl Wirkstoffe, die pro Jahr in der gezielten Überprüfung behandelt werden, zu reduzieren.

10.4.2 Kantone

Für die Kantone ergeben sich keine Zusatzaufwendungen.

10.4.3 Volkswirtschaft

Die vergleichende Bewertung kann dazu führen, dass Pflanzenschutzmittelbewilligungen zurückgezo- gen oder gewisse Indikationen gestrichen werden. Grundsätzlich stellt das System der vergleichenden Bewertung im Verfahren sicher, dass es dadurch nicht zu Resistenzproblemen kommt und dass für die wegfallenden Indikationen weiterhin Alternativen zur Verfügung stehen, die nicht zu übermässigen Mehrkosten führen. Die vergleichende Bewertung fördert die Forschung und die Entwicklung von bes- seren und sicheren Alternativen und verschafft innovativen Firmen für solche Produkte Markt- und Wettbewerbsvorteile. Die Anpassung der Vorschriften für das Durchführen von Versuchen mit nicht bewilligten Pflanzenschutzmitteln vereinfacht die Arbeit der privaten und öffentlichen Organe, die auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes nach neuen Lösungen suchen. Die Anpassung der Anhänge 5 und 6 vereinfacht das Verfahren indem das gleiche Dossier in der EU wie in der Schweiz eingereicht wer- den kann.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Pflanzenschutzmittel sind zurzeit noch nicht Gegenstand einer vertraglichen Zusammenarbeit zwi- schen der Schweiz und der EU. Im Hinblick auf eine allfällige künftige vertragliche Zusammenarbeit mit der EU (bspw. im Rahmen des FHAL/GesA), die u.a. auch auf ein vereinfachtes Zulassungsver- fahrens für PSM und die Gewährleistung eines gleichwertigen und gegenseitig anerkannten Schutzni- veaus für Mensch, Umwelt und Kultur abzielt, stellt die Äquivalenz zum EU-Recht eine wichtige Vo- raussetzung dar. Die autonome Anpassung der Anhänge 5 und 6 an die aktuellen EU-Bestimmungen erlaubt diese Äquivalenz beizubehalten. Mit Veröffentlichung der Liste der Substitutionskandidaten in der EU fällt in der EU der Startschuss für die Durchführung der vergleichenden Bewertung. Mit der Einführung der Liste der Substitutionskandidaten in Anhang 1 Teil D der PSMV wird auch die Schweiz in der Lage sein, die vergleichende Bewertung zu implementieren.

Die Bestimmungen des Artikels 41 stimmen sprachlich nicht mit den Bestimmungen überein, die in der EU in Kraft sind5. Es sind jedoch vergleichbare Ergebnisse zu erwarten.

10.6 Inkrafttreten

Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

5 Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1

88

Anhörung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3 3 Erfüllt ein Wirkstoff eine oder mehrere der zusätzlichen Kriterien nach Anhang 2 Ziffer 4, so nimmt das WBF diesen Stoff in Anhang 1 Teil E als Substitutionskandi- daten auf.

Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1bis und 3

1 Die Zulassungsstelle führt eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie ein

Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels prüft, das einen Wirkstoff enthält, der vom WBF als Substitutionskandidat in Anhang 1 Teil E aufgenommen worden ist. Die Zulassungsstelle erteilt keine Bewilligung für ein Pflanzenschutz- mittel, das einen Substitutionskandidaten enthält, oder beschränkt die Verwendung eines solchen Pflanzenschutzmittels auf eine bestimmte Nutzpflanze, wenn die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 ergibt, dass: 1bis Die vergleichende Bewertung gemäss Absatz 1 wird für bereits bewilligte Ver- wendungen nicht durchgeführt. 3 Bei Pflanzenschutzmitteln, die einen Substitutionskandidaten enthalten, führt die Zulassungsstelle die vergleichende Bewertung nach Absatz 1 durch, wenn sie nach Artikel 8 einen Wirkstoff oder Artikel 29 Absatz 4 ein Pflanzenschutzmittel über- prüft. Anhand der Ergebnisse dieser vergleichenden Bewertung bestätigt die Zulas- sungsstelle die Bewilligung, widerruft sie oder beschränkt sie auf bestimmte Ver- wendungen.

Art. 41 Experimente und Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken

1 Öffentliche oder private Forschungsinstitute, die Industrie und die kantonalen

Dienststellen können Versuche zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken, bei

1 SR 916.161

2011–2637 89

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

denen ein nicht bewilligtes Pflanzenschutzmittel verwendet wird, durchführen. Die Versuchsverantwortlichen ergreifen sämtliche Massnahmen, damit allfällige schäd- liche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie unannehmbare Auswirkungen auf die Umwelt verhindert werden, namentlich damit Futter- und Lebensmittel, die Rückstände enthalten, die die Höchstwerte gemäss der FIV2 überschreiten, nicht in die Lebensmittelkette gelangen.

2 Personen, die Versuche gemäss Absatz 1 durchführen, müssen sich bei der Zulas-

sungsstelle anmelden.

3 Bei Versuchen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen, die

nach der FrSV3 bewilligungspflichtig sind, richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der FrSV.

4 Für Versuche, bei denen gebietsfremde Makroorganismen verwendet werden, ist

eine Bewilligung der Zulassungsstelle erforderlich. Diese hört vor ihrem Entscheid das BAFU an. Die gesuchstellende Person hat die Beweismittel einzureichen, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf die Umwelt ermöglichen.

Art.42 Abs. 1 Bst. e

1 Wer zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken nicht bewilligte Pflanzenschutz-

mittel ausbringt, muss folgende Aufzeichnungen führen: e. alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt sowie die nötigen getroffenen Massnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt;

Art.72 Abs. 3 Bst c

3 Das BLV hat folgende Aufgaben:

c. Es bestimmt Kennzeichnung und Einstufung eines Pflanzenschutzmittels hinsichtlich des Gesundheitsschutzes.

Art. 86b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahmen eines Wirkstoffes in Anhang 1 kön-

nen bis zum 31. Dezember 2016 nach den Anforderungen nach bisherigem Recht eingereicht werden.

2 Die Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels können

bis zum 31. Dezember 2016 nach den Anforderungen nach bisherigem Recht einge- reicht werden.

II

2 SR 817.021.23 3 SR 814.911

90

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

1 Die Anhänge 1 und 10 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 5 und 6 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin:

91

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

Anhang 1 (Art. 5, 10, 10b, 10e, 17, 21, 23, 40a, 55a, 61, 72 und 86)

Für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigte Wirkstoffe

Teil E Teil E: Substitutionskanditaten Gebräuchliche Bezeichnung, CAS-Nr. Kennnummer

1-Methylcyclopropene 3100-04-7 (1-MCP) Aclonifen 74070-46-5 Bifenthrin 82657-04-3 Bromadiolone 28772-56-7 Carbendazim 10605-21-7 Chlortoluron 15545-48-9 Cyproconazole 94361-06-5 Cyprodinil 121552-61-2 Difenoconazole 119446-68-3 Diflufenican 83164-33-4 Dimethoate 60-51-5 Diquat 2764-72-9 Epoxiconazole 133855-98-8 Etofenprox 80844-07-1 Etoxazole 153233-91-1 Famoxadone 131807-57-3 Fipronil 120068-37-3 Fludioxonil 131341-86-1 Flufenacet 142459-58-3 Flumioxazin 103361-09-7 Fluopicolide 239110-15-7 Fluquinconazole 136426-54-5 Glufosinate 51276-47-2 Haloxyfop-(R)- 72619-32-0 Methylester Imazamox 114311-32-9 Isoproturon 34123-59-6

92

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

Gebräuchliche Bezeichnung, CAS-Nr. Kennnummer

Kupfer 12002-03-8 Variante (als Karbonat, basisch): 12069-69-1 [μ-[carbonato(2−)-κO:κO′]]dihydroxydicopper Variante (als Hydroxid): copper(II) hydroxide 20427-59-2 Variante (als Hydroxidcalciumchlorid) Variante (als Kalkpräparat): A mixture of calcium 8011-63-0 hydroxide and copper(II) sulfate Variante (als Naphthenat): copper naphthenate 1338-02-9 Variante (als Octanoat): copper octanoate 20543-04-8 Variante (als Oxychlorid): dicopper chloride 1332-40-7 trihydroxide Variante (als Sulfat): copper(II) tetraoxosulfate 7758-98-7 Variante (Tetrakupferhexahydroxidsulfat): 1333-22-8 cupric sulfate-tricupric hydroxide

Lambda-Cyhalothrin 91465-08-6 Lenacil 2164-08-1 Linuron 330-55-2 Lufenuron 103055-07-8 Metconazole 125116-23-6 Methomyl 16752-77-5 Metribuzin 21087-64-9 Metsulfuron-methyl 74223-64-6 Myclobutanil 88671-89-0 Nicosulfuron 111991-09-4 Oxyfluorfen 42874-03-3 Paclobutrazol 76738-62-0 Pendimethalin 40487-42-1 Pirimicarb 23103-98-2 Prochloraz 67747-09-5 Propiconazole 60207-90-1 Propoxycarbazone-sodium 181274-15-7 Prosulfuron 94125-34-5 Quinoxyfen 124495-18-7 Sulcotrione 99105-77-8 Tebuconazol 107534-96-3 Tebufenpyrad 119168-77-3 Tepraloxydim 149979-41-9 Thiacloprid 111988-49-9

93

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

Gebräuchliche Bezeichnung, CAS-Nr. Kennnummer

Triasulfuron 82097-50-5 Triazoxid 72459-58-6 Ziram 137-30-4

94

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

Anhang 5 (Art. 7 Abs. 4, 1 Abs. 1 Bst. b, 11, 21 Abs. 5, und 52 Abs. 3 Bst. g und h)

Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang 1 1 Die Anforderungen an die Unterlagen für ein Gesuch um Aufnahme eines chemischen Stoffs oder eines Mikroorganismus in Anhang 1 entsprechen jenen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/20134. 2 Bei Wirkstoffen, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m ChemV5 enthal- ten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammensetzung der Nanomaterialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahlgrössenvertei- lung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Ober- flächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung enthalten. 3 Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken, bzw. von Schweizer Verordnungen oder Geset- zen: Ausdruck in der EU schweiz. Ausdruck/ Verordnung oder Gesetz zuständige europäische Behörde (Ziff. 1.6 und 1.7) Zulassungsstelle Zuständige Behörde (Ziff. 3.2.3) Zulassungsstelle Richtlinie Nr. 2010/63/EU (Ziff. 1.10) Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20056 (TSchG) Richtlinie Nr. 2004/10/EG (Ziff. 3.1) Verordnung vom 18. Mai 20057 über die gute Laborpraxis (GLPV) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Ziff. 1.11 Bst. s) Verordnung des EDI vom 26. Juni 19958 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Le- bensmitteln (FIV)

4 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforde- rungen für Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, in der Fassung gemäss ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 1. 5 SR 813.11 6 SR 455 7 SR 813.112.1 8 SR 817.021.23

95

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

Anhang 6 (Art. 7, 11, 21 und 52)

Anforderungen an die Unterlagen zum Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels 1 Die Anforderungen an die Unterlagen für ein Gesuch um Bewilligung eines Pflanzenschutz- mittels, das chemische Stoffe oder Mikroorganismen enthält, entsprechen jenen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/20139. 2 Bei Pflanzenschutzmitteln, die Nanomaterialien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m ChemV10 enthalten, müssen die Informationen zusätzlich die Zusammensetzung der Nanoma- terialien, die Teilchenform und die mittlere Korngrösse sowie, soweit vorhanden, die Anzahl- grössenverteilung, das spezifische Oberflächen-Volumen-Verhältnis, den Aggregationsstatus, die Oberflächenbeschichtung und die Oberflächenfunktionalisierung enthalten. 3 Für die korrekte Auslegung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 284/2013 gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Ausdruck in der EU schweiz. Ausdruck/ Verordnung oder Gesetz zuständige europäischen Behörde (Ziff. 1.6) Zulassungsstelle zuständige Behörde (Ziff. 1.11, 2, 3.2 Bst. e, 3.3, 3.4.2) Zulassungsstelle zuständige nationale Behörde (Ziff. 3.3) Zulassungsstelle in einem Mitgliedstaat (Ziff. 3.2. Bst. g) in der Schweiz jeder Mitgliedstaat (Ziff. 3.3) die Schweiz Richtlinie Nr. 2010/63/EU (Ziff. 1.8) Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200511 (TSchG) Verordnung vom 18. Richtlinie Nr. 2004/10/EG (Ziff. 3.1) Mai 200512 über die gute Laborpraxis (GLPV)

9 Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforde- rungen für Pflanzenschutzmittel gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, in der Fassung gemäss ABl. L 93 vom 3.4.2013, S. 85. 10 SR 813.11 11 SR 455 12 SR 813.112.1

96

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

Anhang 10 (Art. 9 und 10)

Genehmigte Wirkstoffe, die reevaluiert werden sollen Teil A: Chemische Stoffe In die Liste werden aufgenommen:

Gebräuchliche Bezeichnung, IUPAC-Bezeichnung CAS-Nr. Aufnahme in Wirkungsart/ Kennnummer diesen Anhang Besondere Bedingungen

Carbendazim methyl benzimidazol-2-ylcarbamate 10605-21-7 1.01.2016 Fungizid

Ioxynil 4-hydroxy-3,5-di-iodobenzonitrile 1689-83-4 1.01.2016 Herbizid Variante: ioxynil octanoate 3861-47-0 Variante: ioxynil butyrate Variante: ioxynil-sodium 2961-62-8

Tepraloxydim 2-[1-(3-chlor-(2E)-propenyloxyimino)propyl]-3- 149979-41-9 1.01.2016 Herbizid hydroxy-5-(tetrahydropyran-4-yl)cyclohex-2-enon

97

Pflanzenschutzmittelverordnung AS 2015

98

Anhörung

11 Pflanzenschutzverordnung

(PSV)

11.1 Ausgangslage

Die vorliegende Änderung der Pflanzenschutzverordnung ist Bestandteil des Projekts „Administrative Vereinfachung“ des Bundesamtes für Landwirtschaft.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der aktuelle Selbstbehalt (1000 Fr.) bei Abfindungen an Eigentümer infolge angeordneter Vernichtung von Pflanzen aus phytosanitären Gründen soll aufgehoben werden. Für den vom Bund anerkannten Stundenansatz beim Einsatz von Hilfskräften durch die Kantone bei der Durchführung von phytosani- tären Massnahmen soll zur Ermittlung des Bundesbeitrages einzig der Wert von 34 Fr./h gelten.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 49 Abs. 1 Bst. c

Für die bei der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schador- ganismen entstehenden Kosten erhalten die Kantone grundsätzlich vom Bund einen Beitrag von 50 %. Zu diesen Kosten zählen auch die Abfindungen durch die Kantone, die sie Eigentümerinnen und Eigentümern für wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen ausrichten (sofern sie Bestandteil eines erwerbsmässig genutzten Pflanzenbestandes sind). Doch haben alle Eigentümer einen Selbstbehalt von 1000 Fr. zu tragen, so dass für Schäden unter 1000 Fr. aktuell keine Abfin- dung ausgerichtet wird. Es wird hier nicht nur die Billigkeit des Prinzips hinterfragt, sondern auch der administrative Aufwand, erstens für die Kantone bei der Erstellung der Abrechnung, zweitens für den Bund bei der Prüfung der Abrechnung hinsichtlich der Bezahlung des Bundesbeitrages. In vielen Kan- tonen wird zudem mit Pauschalen gearbeitet, die sowohl die Kosten für die Sanierungsarbeit wie auch die Abfindung abdecken. Die Überprüfung des Selbstbehaltes verursacht in solchen Situationen einen grossen Aufwand.

Art. 49 Abs. 2

Als anerkannte Kosten der Kantone, die für den Beitrag des Bundes in Frage kommen, anerkennt der Bund bislang unterschiedliche Höchstansätze pro Arbeitsstunde: 25 Fr. für Hilfskräfte und 43 Fr. für Spezialistinnen und Spezialisten. Diese Differenzierung im Rechnungswesen führt sowohl für die Kan- tone wie auch für den Bund zu einem unverhältnismässig hohen administrativen Mehraufwand. Mit der Einführung eines vereinheitlichten Stundenansatzes müssen die Kantone dem Bund nur noch die Anzahl Stunden für den Einsatz von Hilfskräften bekannt geben.

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund und Kantone

Mit der Verordnungsänderung werden zum einen die aufgrund der aktuellen Regeln von den Kanto- nen ausgerichteten Abfindungen alle um 1000 Fr. höher sein, zum anderen werden Geschädigte Ab- findungen von weniger als 1000 Fr. erhalten, die bislang nicht vergütet wurden. Daher werden sowohl der Bund (ca. 50‘000 Fr./Jahr) wie auch die Kantone von einer gewissen Erhöhung der Ausgaben betroffen sein. Nicht alle Kantone werden gleich betroffen sein, da mehrere Kantone das Prinzip des Selbstbehaltes nicht anwenden. In diesen wird der Bundesbeitrag zu einer Senkung der Ausgaben führen. Die primäre Auswirkung der Aufhebung des Selbstbehaltes ist die administrative Vereinfa- chung für die Kantone beim Zusammenstellen der für den Bundesbeitrag anrechenbaren Kosten. Auch beim Bund wird die Prüfung der Rechnungen der Kantone dadurch vereinfacht.

99

Pflanzenschutzverordnung

Der anrechenbare Stundenansatz von 34 Fr. pro Arbeitsstunde wurde so festgelegt, dass er weder beim Bund noch bei den Kantonen zu einer signifikanten Änderung der Ausgabenführt. Für beide Par- teien steht eine erhebliche Reduktion des administrativen Aufwandes in Aussicht.

11.4.2 Volkswirtschaft

Die Art und Weise wie geschädigte Eigentümerinnen und Eigentümer von Pflanzen abgegolten wer- den wird fairer. Somit wird auch die Akzeptanz für Massnahmen zur Bekämpfung von besonders ge- fährlichen Schadorganismen besser. Aus epidemiologischer Sicht ist dies ein grosser Vorteil, wenn die Wirtspflanzen von solchen Schadorganismen bei Befall widerstandlos gerodet werden können. Die Chancen einer raschen und erfolgreichen Tilgung werden daher grösser mit entsprechendem volks- wirtschaftlichem Nutzen.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

11.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Pflanzenschutzverordnung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

11.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 155 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1).

100

Anhörung Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101 wird wie folgt geändert:

Art. 49 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Abs. 2

1 Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen,

die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive die Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6: c. Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese gewährt wurden für: 2 Der Ansatz pro Stunde für Hilfskräfte beträgt 34 Franken.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.20

2015–...... 101

Pflanzenschutzverordnung AS 2015

102

Anhörung

12 Verordnung über den Schlachtvieh und Fleischmarkt

(Schlachtviehverordnung, SV)

12.1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 20. Juni 2014 das Lebensmittelgesetz (LMG; BBI 2014 5079) verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision wurde der bestehende Art. 46 LMG „Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts“ aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c „Der Bundesrat kann die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln“ im Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR 910.1) geschaffen. Grund für diese Änderung war, dass die Ermittlung des Schlachtgewichts weder für die Lebensmittelsicherheit noch für die Täuschungsschutz von Bedeutung ist und die Massnahme deshalb eher eine agrarpolitische als eine lebensmittelrechtliche Aufgabe darstellt.

Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird nun in der Schlachtviehverordnung des Bundesrates (SV; 916.341) die Rechtsgrundlage geschaffen, um die bestehenden Durchführungsbestimmungen in der Schlachtgewichtsverordnung (SGV; SR 817.190.4) des Eidgenössischen Departements des In- nern EDI grundsätzlich unverändert und ohne zeitliche Verzögerung als Verordnung des Eidgenössi- schen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF weiterzuführen. Aus Gründen der Kohärenz zur bestehenden Zuständigkeit beim Vollzug der Bestimmungen der SV und im Sinne einer Optimierung der administrativen Abläufe wird vorgeschlagen den Vollzug der SGV, welcher bisher in der Zuständigkeit der Kantone lag, dem Bund, respektive dem Bundesamt für Landwirtschaft BLW, zu übertragen. Weiter ist vorgesehen, die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts nach den Krite- rien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) an eine private Organisation zu übertragen. Diese Möglichkeit war bereits in der bestehen- den SGV des EDI vorhanden, wurde aber aus verschiedenen Gründen bisher nicht genutzt. Als mög- liche Leistungsnehmerin steht aus Synergie-, Kompetenz- und Kostengründen die Genossenschaft Proviande im Vordergrund. Proviande führt derzeit, befristet bis zum 31. Dezember 2017, im Auftrag des BLW unter anderem in den rund 30 grossen Schlachtbetrieben die neutrale Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren durch.

Die aktuell bestehenden Bestimmungen betreffend der Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises sollen aufgehoben werden. Sie sollten verhindern, dass die ersteigerten Kontingentsanteile ausge- nützt wurden, bevor der Steigerungspreis bezahlt war (Zahlungsfristen für den Steigerungspreis von 30 Tagen oder 90 Tagen resp. 90, 120 oder 150 Tage bei Jahreskontingenten). Bei unterlassenen Zahlungen des Steigerungspreises forderte die Eidgenössische Zollverwaltung von den fehlbaren Importeuren die Differenz zwischen Kontingentszollansatz und Ausserkontingentszollansatz zurück. Gegen solche Rückforderungen konnten sich die Betriebe mit einer Sicherstellung (Bankgarantie oder Solidarbürgschaft) schützen. Die Bestimmungen zur Bezahlung des Steigerungspreises werden von der Abschaffung nicht berührt, die Fristen bleiben bestehen wie sie sind. Nach wie vor wird bei Nichtbezahlung eine erste und, falls nötig, eine zweite Mahnung mit Verfügung von Massnahmen nach Art. 169 LwG versendet. Danach wird das Dossier der Inkassostelle des Bundes für das Eintreiben der Forderung abgetreten. Die Tat- sache, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Fällen von Nichtbezahlung des Steigerungs- preises gekommen ist, zeigt auf, dass die Bestimmungen zur Bezahlung vor Einfuhr in diesem Bereich nicht wirklich wirkungsvoll waren. Die Praxis, bei einer Einfuhr vor Bezahlung des Steigerungspreises die Differenz zwischen den beiden Zollansätzen nachzufordern, wurde anlässlich eines Rekurses vom Bundesgericht am 24. Januar 2014 als unverhältnismässig bezeichnet. Dementsprechend musste die bis anhin geltende Praxis geändert werden. Fortan verzichtete die Eidg. Zollverwaltung auf die Rückforderung der Differenz zwischen den beiden Zollansätzen. Wegen dieser Praxisänderung entfalteten die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung nicht mehr dieselbe Wirkung. Sie bedeuteten nun nur noch einen administ- rativen Aufwand für die Importeure, die immer noch eine Sicherstellung zu leisten hatten. Im Übrigen ist bis jetzt nie auf eine Sicherstellung zurückgegriffen worden, was die Notwendigkeit einer solchen zusätzlich in Frage stellt.

103

Schlachtviehverordnung

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Das WBF erhält die Kompetenz in einer Verordnung des Departements zu Regeln wie das Schlacht- gewicht bei Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung zu ermitteln ist. Die bestehenden Bestimmungen in der Schlachtgewichtsverordnung des EDI sollen dabei grundsätzlich unverändert und ohne zeitlichen Unterbruch in die Verordnung des WBF übernommen werden. Die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts soll an eine private Organisation übertragen werden. Die private Organisation soll ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungs- massnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a (Verwarnungen) oder h (Belastungen mit einem Betrag bis höchstens 10‘000 Franken) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verfügen zu können, wenn gegen die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung verstossen wird.

Die Bestimmungen über die Einfuhr vor Bezahlung und die Sicherstellungen werden aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgehoben.

Der Begriff „Nierstück“, welcher in der Fleisch- und Fleischwarenkategorie F-K Nr. 5.71 „Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden“ als Fleischstück bezeichnet ist, wird aufgrund verschiedener Erfahrungen im Vollzug präzisiert.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5a Mit der Aufhebung des Art. 43 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK, SR 816.7.190) wird zugleich die Schlachtgewichtsverordnung des EDI vom 3. März 1995 (SGV; SR 817.190.4) aufgehoben. Im Interesse der verschiedenen Akteure entlang der ganzen Wertschöpfungskette Fleisch und zur Sicherstellung einer schweizweit einheitlichen Rege- lung sollen die Bestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung des EDI grundsätzlich weiterhin un- verändert ihre Geltung behalten. Um einen lückenlosen Übergang zur Unterstellung unter das Land- wirtschaftsgesetz zu gewährleisten, soll die neue Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts zeitgleich mit den neuen Durchführungsbestimmungen zum Lebensmittelgesetz in Kraft treten (aus heutiger Sicht voraussichtlich per 1. Januar 2016).

Das BLW soll aus Gründen der Kohärenz zur bestehenden Zuständigkeit beim Vollzug der Bestim- mungen der Schlachtviehverordnung und im Sinne einer Optimierung der administrativen Abläufe für den Vollzug der neuen Schlachtgewichtsverordnung des WBF zuständig werden.

Das BLW soll seinerseits die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts aus Synergie-, Kompetenz- und Kostengründen an eine private Organisation zu übertragen. Um die einheitliche Umsetzung der Bestimmungen der Schlachtgewichtsverordnung zu gewährleisten, soll die mit dem Vollzug beauftragte private Organisation ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a (Verwarnungen) oder h (Belastungen mit einem Betrag bis höchstens 10‘000 Franken) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verfügen zu können, wenn gegen die geltenden Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts verstossen wird.

Art. 16 Abs.1–1ter Der Begriff „Nierstück“, welcher in der Fleisch- und Fleischwarenkategorie F-K Nr. 5.71 „Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden“ als Fleischstück definiert ist, wird aufgrund verschiedener Erfahrungen im Vollzug der letzten Jahre präzi- siert und neu in Absatz 1bis im Detail geregelt. Dies hat zur Folge, dass im bestehenden Absatz 1 der letzte Satz gestrichen werden kann. Bei der Einfuhr als Nierstücke deklarierte und verzollte Fleisch- stücke haben den Anforderungen gemäss Abs. 1bis zu entsprechen.

104

Schlachtviehverordnung

Werden Fleischteile des Nierstücks, das heisst Huft, Filet oder Roastbeef, in separaten Kartons impor- tiert, muss die Zollveranlagung die gleiche Anzahl der jeweiligen Fleischteile enthalten (Bspw: 10 Filet ganz, 10 Huft ganz und 10 Roastbeef ganz).

Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten, erfolgt die Verzollung der zerkleinerten oder überzäh- ligen Fleischteile zum Ausserkontingentszollsansatz (Absatz 1ter).

Artikel 19 Zahlungsfrist Artikel 19 Absätze 1 und 2 „Regelungen zur Einfuhr vor Bezahlung der Zuschlagspreise“ werden auf- grund eines Bundesgerichtsentscheids und zur administrativen Entlastung der Importeure aufgeho- ben. Der bisherige Absatz 3 wird neu zu Absatz 1, der Hinweis auf Absatz 1 und 2 („vorbehältlich von Absatz 1 und 2“) wird gestrichen.

Artikel 20 Artikel 20 zur Sicherstellung wird aufgrund der Änderung von Artikel 19 obsolet.

Artikel 26 Abs. 1 Bst. abis Die Kontrolle der Bestimmungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts soll mittels Leistungsvereinba- rung an eine private Organisation übertragen werden. Deshalb wird ein neuer Buchstabe abis zur Übertragung der Aufgabe „die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts“ in Artikel 26 aufgenom- men. Die übrigen vom BLW zu übertragenen Aufgaben bleiben gegenüber der bestehenden Regelung unverändert.

Es ist vorgesehen, dass die private Organisation in den grossen Schlachtbetrieben (in welchen die nach Schlachtviehverordnung eine neutrale Qualitätseinstufung durchgeführt werden muss) systema- tische Kontrollen zur Ermittlung des Schlachtgewichts durchführen soll. In den kleineren Schlachtbe- trieben ohne Pflicht zur neutralen Qualitätseinstufung soll die Kontrolle durch die private Organisation stichprobenweise erfolgen. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt nach den Kriterien des Bundesgeset- zes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1).

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Für die Übertragung der Vollzugsaufgabe der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation kann der Bund maximal rund CHF 100‘000.- pro Jahr aufwenden. Zur Finanzie- rung dieser Vollzugsaufgabe müssen die benötigten finanziellen Mittel vom Kredit A2310.0147 Beihil- fen Viehwirtschaft in den Kredit A2111.0122 Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch verschoben werden.

Sollte die Anhörung zur vorliegenden Verordnungsänderung ergeben, dass mehr finanzielle Mittel für den Vollzug bereit gestellt werden müssen, wäre eine weitergehende Beteiligung der betroffenen Ak- teure (Landwirtschaft, Viehhandel, Fleischverarbeitungsbetriebe) oder eine andere Finanzierungslö- sung, zum Beispiel mittels Gebühren, in Betracht zu ziehen.

Die übrigen in Zusammenhang mit der neuen Massnahme im BLW entstehenden Aufgaben (Verord- nungsanpassungen, Anfragen etc.) werden mit den bestehenden personellen Ressourcen erfüllt.

Bei den Versteigerungskontingenten nimmt der administrative Aufwand des Bundes leicht ab.

105

Schlachtviehverordnung

12.4.2 Kantone

Da neu der Bund an Stelle der Kantone für den Vollzug der Durchführungsbestimmungen zur Ermitt- lung des Schlachtgewichts zuständig wird, werden die Kantone ressourcenmässig entlastet.

12.4.3 Volkswirtschaft

Der administrative Aufwand für die Importeure bei der Ersteigerung von Fleisch innerhalb der WTO- Zollkontingente nimmt ab.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Das internationale Recht ist von den Änderungen nicht betroffen.

12.6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Die Durchführungsbestim- mungen zur Ermittlung des Schlachtgewichts (Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts) sollen zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelge- setz (Projekt Largo) voraussichtlich ebenfalls per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden.

12.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c, 51 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes.

Das Schlachtgewicht ist ein Qualitätsmerkmal und somit stellt Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c des Landwirtschaftsgesetzes die rechtliche Grundlage für die Übertragung der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation dar.

106

Anhörung

Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Schlachtviehverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel nach Art. 5 2a. Kapitel: Ermittlung des Schlachtgewichts

Art. 5a 1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung.

2 Es kann Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichtes vorse-

hen. 3 Das BLW kann die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe bis a mit der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts betrauen. Diese kann Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a oder h des Land- wirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 verfügen, wenn gegen Bestimmungen der Verordnung des WBF vom …3 über die Ermittlung des Schlachtgewichts verstossen wird.

Art. 16 Abs.1–1ter 1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkatego- rien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperi- ode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der

1 SR 916.341 2 SR 910.1 3 SR …

2015–...... 107

Schlachtviehverordnung AS 2015

Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an. 1bis Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke: a. ganze, nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roast- beef; oder b. ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roast- beef zerlegt, die in gleicher Anzahl und gleichzeitig zur Zollveranlagung an- gemeldet werden. 1ter Überzählige und zerkleinerte Fleischteile nach Absatz 1bis Buchstabe b gelten nicht als Nierstücke.

Art. 19 Zahlungsfrist 1 Bei Kontingentsanteilen, die für die Dauer einer Kontingentsperiode (Kalenderjahr)

zugeteilt werden, und bei Kontingentsanteilen der Zollkontingente 101 und 102 nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20084 beträgt die Zahlungsfrist für das erste Drittel des Zuschlagspreises 90 Tage, für das zweite Drittel 120 Tage und für das dritte Drittel 150 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung. 2 Bei den übrigen Kontingentsanteilen beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab dem Ausstelldatum der Verfügung.

Artikel 20 Aufgehoben

Art. 26 Abs. 1 Bst. abis 1 Das BLW überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organisatio- nen: abis die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts;

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Artikel 5a tritt am …. in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 632.421.0

108

Anhörung

13 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

(Höchstbestandesverordnung, HBV)

13.1 Ausgangslage

Die letzte Totalrevision der Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandsverordnung, HBV; SR 916.344) datiert vom 23. Oktober 2013. Bei den Tieren der Schweinegattung wurden die Höchstbestände belassen, aber die Bezeichnungen der Kategorien an diejenigen im Anhang der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) angepasst. Beim Nutzgeflügel wurden die Höchstbestände unverändert übernommen.

Tiere der Schweinegattung Im Vollzug hat sich gezeigt, dass vor allem bei den Remonten die Zuordnung zu den verschiedenen Kategorien und somit der für sie geltende Höchstbestand nicht eindeutig ist. Die Definition der Katego- rien bei den Tieren der Schweinegattung soll deshalb präzisiert werden.

Nutzgeflügel (Mastpoulets) In der Schweiz gibt es zurzeit rund 1'000 landwirtschaftliche Betriebe, die Pouletmast betreiben. Der grösste Teil dieser Betriebe hat mit einem der fünf Integratoren (Micarna SA, Bell AG, frifag Märwil AG, E. Kneuss AG und Fournier) einen Vertrag abgeschlossen. Die Integratoren planen die Masten aufgrund der Marktnachfrage nach Geflügelfleisch (Festlegung Zeitpunkt der Einstallung und der An- zahl Küken, Festlegung Ausstallungstermine) und liefern die Küken bzw. holen die ausgemästeten Tiere wieder ab. Die Produzentinnen und Produzenten sind für die Haltung und die Betreuung der Mastpoulets zuständig.

Für Mastpoulets, die über 42 Masttage alt werden, gilt aktuell ein Höchstbestand von 18‘000 Tieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 HBV). Bei verkürzter Mastdauer sind folgende Höchstbestände zulässig (Art. 2 Abs. 2 HBV):  21‘000 Mastpoulets bis zu 42 Masttage alt  24‘000 Mastpoulets bis zu 35 Masttage alt  27‘000 Mastpoulets bis zu 28 Masttage alt

Aufgrund von verschiedenen Diskussionen mit der Branche, hat sich gezeigt, dass es 2 Varianten für die Auslegung der für die Mastpoulets geltenden Höchstbestände gibt:  Variante 1: Falls die Mastdauer bei der Einstallung bereits bekannt ist, können die Mastpoulets die Kategorie während der Mastdauer nicht wechseln. Der erlaubte Höchstbestand bleibt von der Ein- bis zur Ausstallung gleich. Entscheidend für die Einordnung der Poulets in die Kategorie ist somit die effektive Mastdauer. Beispiel: Tiere, die bei der Schlachtung 38 Masttage (= effektive Mastdauer) aufweisen, sind von der Ein- bis zur Ausstallung der Kategorie mit dem Höchstbestand von 21‘000 Tieren anzurech- nen. Werden 21‘000 Mastpoulets eingestallt, so beträgt der Bestand 100% des zulässigen Höchstbestandes. Es ist nicht möglich, 27‘000 Tiere einzustallen, am 28. Masttag den Bestand um 3‘000 Tiere auf 24‘000 Stück zu reduzieren und am 35. Masttag auf 21‘000 Stück. Der Höchstbe- stand von 100 % wird in diesem Fall überschritten.  Variante 2: Die Abstufung der Höchstbestände erfolgt nach dem Mastalter der Tiere. Es ist wäh- rend der Mast möglich, einen Kategorienwechsel vorzunehmen. Beispiel: Es ist möglich, 27‘000 Tiere einzustallen, am 28. Masttag den Bestand um 3‘000 Tiere auf 24‘000 Stück zu reduzieren und am 35. Masttag auf 21‘000 Stück. Der Höchstbestand von

100 % wird in diesem Fall nicht überschritten.

109

Höchstbestandesverordnung

Die wichtigsten Punkte der beiden Varianten sind nachfolgend zusammengefasst:

Variante 1 Variante 2 Massgebend für die Eintei-  die schlussendlich zu errei-  das Alter der Tiere am Tag lung der Tiere in die entspre- chende Anzahl Masttage der Kontrolle (effektives Al- chende Kategorie ist: (effektive Mastdauer) ter) Beispiel: Alter am Tag der  Maximal erlaubter Tierbe-  Maximal erlaubter Tier- Kontrolle: 5 Masttage, stand am Tag der Kontrolle: bestand am Tag der Kon- effektive Mastdauer: 38 Tage 21‘000 Tiere trolle: 27‘000 Tiere Kategorienwechsel möglich?  Nein  Ja

Die durch die Tierschutzgesetzgebung vorgegebene Besatzlimite von 30 kg Lebendgewicht / m2 ist die wichtigste Begrenzung in der Pouletmast. Die Variante 2 bietet den Vorteil, dass die bestehenden Mastställe besser ausgelastet werden, weil mehr Tiere eingestallt werden können. Die Besatzlimiten sind während der gesamten Mastdauer eingehalten, da bei der Ausstallung von Teilherden jeweils genügend Tiere entnommen werden. Die gewünschten Endgewichte der Poulets sind je nach Saison und nach Verarbeitung unterschiedlich und zur flexiblen Nachfrageerfüllung werden die Mastdauern / Endgewichte firmenspezifisch angepasst. Die Variante 2 erlaubt den Integratoren und den Mastbetrie- ben diese wirtschaftlich wichtige Flexibilität. Es kommt hinzu, dass die neu erstellten Ställe bereits auf diese Grössenverhältnisse ausgelegt wurden.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Aufgrund der Erfahrungen aus dem Vollzug wird bei den Tieren der Schweinegattung und den Mast- poulets die Einteilung in die verschiedenen Kategorien präzisiert und somit die Zuordnung des gelten- den Höchstbestandes vereinfacht. Es ist damit keine Änderung der geltenden Höchstbestände ver- bunden.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Höchstbestände

Tiere der Schweinegattung Der maximale Bestand an Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend und nicht säugend, beträgt 250 Stück pro Betrieb. Dieser Höchstbestand von 250 Stück gilt auch für Abferkelbetriebe von Erzeuger- ringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion. Die Deck- oder Wartebetriebe von Erzeugerringen mit ar- beitsteiliger Ferkelproduktion können maximal 500 nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt oder 500 Remonten halten. Als Remonten gelten Zuchtschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts, bis zu einem Alter von 6 Monaten. Ab einem Alter von 6 Monaten wechseln die weiblichen Tiere in die Kate- gorie „nicht säugende Zuchtsauen über 6 Monate alt“. Zuchteber über 6 Monate alt unterstehen nicht der HBV.

Nutzgeflügel (Mastpoulets und Masttruten) Art. 2 Abs. 1 Bst. b HBV wird so angepasst, dass die Variante 2 für die Berechnung des Höchsttierbe- standes bei zulässig ist und im Vollzug keine Unklarheiten mehr auftauchen. Der Wechsel zwischen den Kategorien während der Mast ist möglich. Bei den Masttruten soll präzisiert werden, dass wie bei den Mastpoulets das Alter der Tiere in Masttagen berechnet wird. In der Ausmast (ab dem 43. Mast- tag) gilt immer der Höchstbestand von 4‘500 Truten. Unabhängig davon, ob die Ausmast auf dem gleichen Betrieb stattfindet wie die Vormast oder ob die Tiere für die Ausmast auf einem anderen Be- trieb eingestallt werden. In Abs. 2 soll zusätzlich definiert werden, dass in der Poulet- und Trutenmast der Einstall- und der Ausstalltag als Masttage zählen. Die vorgeschlagene Definition orientiert sich an den Weisungen und Erläuterungen zu Anhang 5 Ziff. 6.5 der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13).

110

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

13.4.2 Kantone

Es sind keine personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

13.4.3 Volkswirtschaft

Es müssen keine bestehenden Tierbestände abgebaut werden. Die optimale Auslastung der Ställe in der Pouletmast wirkt sich positiv auf das Einkommen der Mastbetriebe aus.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht, da die Regelungen der Höchstbestandes- verordnung nur für Betriebe im Inland gelten.

13.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 LwG

111

Höchstbestandesverordnung

112

Anhörung

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I

1 Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Höchstbestände in der Fleisch- und

Eierproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 2 Höchstbestände Betriebe müssen folgende Höchstbestände einhalten: a. bei Tieren der Schweinegattung:

1. 250 Zuchtsauen über 6 Monate alt, säugend

und nicht säugend,

2. 500 Zuchtsauen über 6 Monate alt, nicht säugend oder Remonten

über 35 kg und bis 6 Monate alt, auf Deck- oder Wartebetrie- ben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion,

3. 1500 abgesetzte Ferkel bis 35 kg,

4. 2000 abgesetzte Ferkel bis 35 kg, auf spezialisierten Ferkelauf-

zuchtbetrieben ohne andere Schweinekategorien,

5. 1500 Remonten über 35 kg und bis 6 Monate alt, beiderlei Ge-

schlechts,

6. 1500 Mastschweine über 35 kg, beiderlei Geschlechts;

b. bei Nutzgeflügel:

1. 18 000 Legehennen über 18 Wochen alt,

2. 27 000 Mastpoulets bis zum 28. Masttag,

3. 24 000 Mastpoulets vom 29. bis zum 35. Masttag,

4. 21 000 Mastpoulets vom 36. bis zum 42. Masttag,

5. 18 000 Mastpoulets ab dem 43. Masttag,

6. 9 000 Masttruten bis zum 42. Masttag (Trutenvormast),

7. 4 500 Masttruten ab dem 43. Masttag (Trutenausmast);

1 SR 916.344

2015–...... 113

Höchstbestandesverordnung AS 2015

c. bei Tieren der Rindergattung:

300 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).

2 In der Poulet- und Trutenmast zählen der Einstalltag und der Ausstalltag als Mast- tage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

114

Anhörung

14 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank

(TVD-Verordnung)

14.1 Ausgangslage

Die Beiträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte in ausserordentlichen Situationen können seit der Änderung vom 22. März 2013 (AS 2013 3463) des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) nicht mehr nur im Zusammenhang mit BSE, sondern auch aufgrund anderer Tierseuchen ausgerichtet werden (Art. 45a TSG, Aufhebung Art. 62 TSG). Gleichzeitig wurde mit Artikel 45a Absatz 2 dieser Gesetzesänderung der Kreis der Entsorgungsbeitragsempfänger für weitere Tierkategorien, nämlich die Pferde- und Geflügelgattung, erweitert. In der Folge hat der Bundesrat mit der Änderung vom 23. Oktober 2013 der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) beschlossen, für jeden ge- schlachteten Equiden 25 Franken und für geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendge- wicht an den Schlachtbetrieb auszurichten (Art. 1 Bst. d und e). Diesen Umständen wird nun auch für das Hausgeflügel in der vorliegenden Verordnungsänderung Rechnung getragen.

Nicht besonders schützenswerte Daten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) sind für alle Personen ein- sehbar. Heute können bis zu 30 Abfragen pro Tag kostenlos getätigt werden. Diese Beschränkung wurde anlässlich der Gesamtrevision der TVD-Verordnung am 23. November 2005 beschlossen und mit dem Schutz vor Massenabfragen begründet. Dies wird als willkürlich empfunden und ist vor allem vom Viehhändlerverband immer wieder kritisiert worden. Die Tatsache, dass der Anwender die Identi- fikationsnummer des Tiers selber beschaffen muss, um zu den Daten zu gelangen, wird aus heutiger Sicht als ausreichender Schutz vor Massenabfragen angesehen.

Sofern Firmen oder Organisationen seitens des Bundes oder der Kantone für den Vollzug der Tierseu- chen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogen werden, müssen sie die dazu benötigten Daten nach den Artikeln 4 bis 8 der TVD-Verordnung über den Auf- traggeber beziehen. Dieser Weg soll durch die Erteilung der unmittelbaren Zugriffsberechtigung auf diese Daten an die beigezogenen Firmen und Organisationen vereinfacht werden.

Seit dem 1. Januar 2014 sind die Schlachtungen von Tieren der Schaf- und Ziegengattung durch die Schlachtbetriebe an die TVD zu melden (Art. 7 Abs. 2 TVD-Verordnung). Wie bei den anderen Tier- gattungen sollen den berechtigen Organisationen diese Schlachtdaten ebenfalls zur Verfügung ge- stellt werden.

Bis Ende 2013 wurden die Daten der TVD für die Direktzahlungen verwendet. Dafür wurde 2009 die Nutzungsart der Kühe (Milchkuh bzw. andere Kuh) in der TVD aufgenommen. Es wurde nun geprüft, ob die Kategorie „Milchkuh“ in „Milchkuh mit Verkehrsmilchproduktion“ und „Milchkuh ohne Verkehrs- milchproduktion“ unterteilt werden soll. Dieses Ansinnen wurde, weil es dem Trend nach administrati- ven Vereinfachungen entgegenläuft, verworfen. TVD-seitig sollen Einsicht und Pflege der Nutzungsart durch den Tierhalter vereinfacht werden, um die bisherige hohe Datenqualität beizubehalten.

Die kostenlose Offenlegung von Tierdaten gegenüber Drittpersonen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 vor- geschlagen wird, muss unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes auch für Zucht-, Produzen- ten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste und Beauftragte gelten, weshalb die Ver- ordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) ent- sprechend angepasst werden muss; einzig für den Bezug der Bestandesdaten (= Auflistung der Identi- fikationsnummern der Tiere, die pro Kalenderjahr in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind) ih- rer Mitglieder bleibt die Gebühr von 2 Franken weiterhin geschuldet (vgl. Anhang Ziff. 8 Bst. d GebV- TVD).

115

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

- die Aufhebung der mengenmässig beschränkten Abfrage von Tierverkehrsdaten nach Artikel 12 Absatz 1 der TVD-Verordnung durch Drittpersonen;

- die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf bestimmte Daten an die vom Bund und den Kantonen für den Vollzug von Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzge- bung beigezogenen Firmen und Organisationen.

- Die Gebühren für den Tierverkehr sind in der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) geregelt. Gebührenausnahmen sind gegenwärtig in der TVD-Verordnung festgelegt und werden neu in die GebV-TVD aufgenommen.

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

Um die Bekämpfung der Salmonella-Infektion sicherstellen zu können bzw. um deren Wirksamkeit festzustellen, muss die Anzahl der eingestallten und untersuchten Geflügelbestände sowie das Ver- hältnis der neu infizierten zu allen in der Schweiz gehaltenen Bestände bekannt sein. Der Bundesrat hat deshalb mit einer Revision der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) vor- geschlagen (Anhörung bis 17.04.2015), das Einstallen von Beständen ab einer Grösse von 250 Zucht- tieren, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Truten in die TVD registrieren zu lassen. Der Geltungsbereich der TVD-Verordnung soll deshalb gestützt auf Artikel 16 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) auf das Hausgeflügel ausgedehnt werden.

Zur besseren Übersicht wird der bisherige Text auseinandergenommen. Damit wird u.a. klarer, dass bei Equiden, im Gegensatz zu den Klauentieren und dem Geflügel, Zootiere nicht ausgenommen sind.

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Der Bundesrat hat am 30. November 2012 die Tragweite dieses Absatzes, der ursprünglich nur für Klauentiere galt, auf die Equiden ausgedehnt (AS 2012 6859). Für die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten beim Hausgeflügel (Art. 45a Abs. 2 TSG) müssen die Tierhaltungen mit Hausgeflügel auch in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) aufgenommen werden. Bei der letzten Änderung der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407, AS 2013 4003) ist die Ausdehnung des Geltungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a auf das Hausgeflügel vergessen gegangen. Dies wird nun nachgeholt.

Nach Artikel 18a TSV sind die Kantone bereits heute verpflichtet, Tierhaltungen mit Hausgeflügel zu erfassen und dem BLW zu melden. Mit der vorliegenden Änderung wird die Verordnung an die Praxis angepasst. Die Daten von Tierhaltungen mit Hausgeflügel werden an die TVD weitergeleitet und die Betreiberin der TVD teilt den Tierhaltungen eine TVD-Nummer zu.

Artikel 12 Absatz 2 und 2bis

Mit der Technologieentwicklung ist der Datenaustausch einfacher und häufiger geworden. Für eine vereinfachte und attraktivere Nutzung der TVD-Daten sollen die Tierdaten nach Artikel 12 Absatz 1 kostenlos und ohne mengenmässige Einschränkung verfügbar gemacht werden. Damit wird auch die Attraktivität der Mandatierung nach Artikel 17 erhöht. Somit kann Absatz 2 aufgehoben werden.

116

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Die Regelung, wann Daten kostenlos sind, wird neu in die GebV-TVD integriert, wo auch die Gebüh- ren für kostenpflichtige Daten festgelegt sind. Tierdaten sind nicht besonders schützenswert und dür- fen deshalb für alle Personen einsehbar sein. Die geltende Beschränkung auf 30 Abfragen pro Tag und Person wurde bei der Einführung im Jahr 2005 mit dem Schutz vor Massenabfragen begründet und wird je länger je mehr als willkürlich empfunden. Die Tatsache, dass der Anwender die Identifikati- onsnummer des Tiers selber beschaffen muss, um zu den Daten zu gelangen, wird als ausreichender Schutz vor Massenabfragen angesehen.

Absatz 2bis wird hinfällig, weil alle unter Absatz 1 aufgeführten Daten unbeschränkt verfügbar und kos- tenlos werden.

Artikel 13 Sachüberschrift sowie Absatz 4

Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben und sein Normgehalt in der GebV-TVD geregelt.

Im neuen Absatz 4 erhalten vom Bund und den Kantonen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben beigezo- gene Firmen und Organisation eine unmittelbare und kostenlose Zugriffsmöglichkeit auf die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Daten nach den Artikeln 4–8. Entsprechend wird auch die Sachüber- schrift angepasst.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, abis, b und h

Der Inhalt der Buchstaben a und b wird um den Tierhaltungstyp bzw. um die kantonale Identifikations- nummer der Tierhalterin oder des Tierhalters erweitert. Damit werden die Datengruppen konsistent wie in Artikel 4 definiert. Diese Daten können für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie für Tiergesundheitsdienste in der Ausübung ihrer Tätigkeit von Interesse sein.

Die Auflistung der Identifikationsnummer der Tiere war bisher im Absatz 1 Buchstabe a als „Auflistung des Tierbestands“ aufgeführt. Nun wird diese Auflistung als eigener Buchstabe (abis) aufgeführt, da die Beschaffung dieser Daten gebührenpflichtig ist (vgl. GebV-TVD, Anhang Ziff. 5.1).

Den Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten wird die Möglich- keit geboten, für die Tiere der Ziegen- und Schafgattung die Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 4 zum Tierbestand zu beschaffen und zu verwenden. Diese Daten werden erst seit 2014 in der TVD erfasst. In Analogie mit der Regelung bei den anderen Tiergattungen sollen diese Daten auch für Zucht-, Pro- duzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdiensten zur Verfügung stehen.

Artikel 16 Absatz 1 Einleitungssatz

Die kostenlose Datenbeschaffung wird in der GebV-TVD geregelt, weshalb diese Bestimmung ent- sprechend angepasst wird.

Artikel 17 Absatz 2

Die Datenbeschaffung durch Beauftragte wird kostenlos (Regelung in der GebV-TVD) und damit wird Absatz 2 hinfällig.

Artikel 18

Die kostenlose Datenbeschaffung wird in der GebV-TVD geregelt, weshalb diese Bestimmung ent- sprechend angepasst wird.

117

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Einleitungssatz und Ziffer 3

Die Änderung im Einleitungssatz betrifft nur den französischen Text. Als Oberbegriff wird dort „mère“ statt „vache mère“ verwendet.

Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe g Ziffer 3

Angesichts der geringen Zahl der Nennungen der Art der Kastration (Kann-Feld) sowie der Tatsache, dass bisher niemand eine Auswertung davon verlangt hat, wird diese Ziffer aufgehoben.

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln der Tierseuchenverordnung

Artikel 15c Absatz 8

Der geltende Artikel schreibt vor, dass der Equideneigentümer nach der erstmaligen Einfuhr eines Equiden den Equidenpass einer in der Schweiz anerkannten Stelle zur Überprüfung vorlegen muss. Für die Überprüfung der ausländischen Equidenpässe stellt das BLW in Zusammenarbeit mit dem BLV ein Dokument zur Verfügung (Checkliste für die Kontrolle ausländischer Pässe), das als roter Fa- den für die Überprüfung verwendet werden kann.

Die Überprüfung der ausländischen Equidenpässe ist oft eine heikle und subjektive Angelegenheit, die, für die Equiden aus der EU, unter der Äquivalenzvorgabe beurteilt werden muss. In der Praxis kann meistens nur die Übereinstimmung zwischen den Passdaten und den TVD-Daten geprüft wer- den. Und genau diese Prüfung ist nicht zweckdienlich, weil die Verantwortung für den korrekten Ein- trag in der TVD beim Equideneigentümer und nicht bei der passausstellenden Stelle liegt; letzte zu- dem diese Daten nicht ändern kann.

Viele Equideneigentümer lassen den ausländischen Equidenpass ihres eingeführten Equiden gar nicht überprüfen, ohne dass sie dabei Konsequenzen fürchten müssten. Umgekehrt werden die Equideneigentümer eher benachteiligt, wenn sie den ausländischen Equidenpass zur Überprüfung vorlegen: die in der Schweiz anerkannten passausstellenden Stellen fakturieren bis zu 90 Franken für ihre Arbeit. Aus unvollständigen Zahlen wird geschätzt, das nur ca. 20% der ausländischen Equiden- pässe nach der Einfuhr zur Überprüfung vorgelegt werden.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird vorgeschlagen, dass der Equidenpass nicht mehr zur Überprüfung vorgelegt werden muss. Bei Tieren im Sport oder Tieren, die in einem Schweizerischen Herdbuch ein- getragen werden, wird der Equidenpass ohnehin früher oder später vorgelegt. Muss der Equidenpass nicht in jedem Fall vorgelegt werden, kann die Equideneigentümer Geld einsparen und die passaus- stellenden Stellen können um eine Aufgabe, die sie oft als unnötigen Mehraufwand empfinden, er- leichtert werden.

Es wurde bisher angenommen, dass jeder Equide, der in die Schweiz eingeführt wird, bereits einen Equidenpass hat. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass dem nicht so ist. Neu wird deshalb verlangt, dass der Equideneigentümer in diesem Fall einen solchen innert 30 Tagen beantragen muss.

Artikel 15e Absatz 7

Meldungen nach Artikel 29 TVD-Verordnung (Erstregistrierungen) können nach Ablauf der Über- gangsfrist nicht mehr elektronisch über das Internetportal Agate, sondern nur mehr mittels Formular via Betreiberin der TVD gemacht werden. Deshalb wird in Artikel 15e der Verweis auf den Artikel 29 TVD-Verordnung gestrichen.

118

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Für den Bund liegt die einzige Auswirkung darin, dass eine technische Anpassung für den Zugriff auf die Daten der TVD vorgenommen werden muss. Die entsprechenden Arbeiten werden von der Betrei- berin der TVD – identitas AG – auf Kosten des Bundes vorgenommen. Die neue Regelung bringt aber Erleichterungen im Betrieb der TVD mit sich.

14.4.2 Kantone

Der gewährte Zugriff auf TVD-Daten für die vom Bund und von den Kantonen für den Vollzug der Tier- seuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung beigezogenen Fir- men und Organisationen erlaubt u.U. einen effizienteren Vollzug.

14.4.3 Volkswirtschaft

Muss der Equidenpass von in der Schweiz eingeführten Equiden nicht mehr einer passausstellenden Stelle zur Kontrolle vorgelegt werden, bedeutet dies für Equideneigentümer und passausstellende Stelle eine administrative Vereinfachung. Zudem kann der Equideneigentümer Geld einsparen: Ein- schreibegebühr für den Versand des Equidenpasses sowie Kontrollgebühr (bis zu Fr. 90.–) entfallen.

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar und mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden so- wie der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchen- rechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern kompati- bel.

14.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

14.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).

119

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

120

Anhörung Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. a

2 Sie gilt beim Vollzug:

a. der Tierseuchengesetzgebung für: - domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel und Bisons, für domestizierte Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung und für Hausgeflügel, ausgenommen für Zootiere dieser Gattungen, - Equiden;

Art. 2 Bst. k Die folgenden Begriffe bedeuten: k. Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a

1 Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt

für Landwirtschaft (BLW): a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach Artikel 7 Absatz 2 TSV2 und der Tierhaltungen mit Equiden oder Hausge- flügel nach Artikel 18a Absatz 4 TSV;

SR .......... 1 SR 916.404.1 2 SR 916.401

2015–...... 121

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank AS 2015

Art. 12 Abs. 2 und 2bis Aufgehoben

Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 4 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen und Organisationen 4Vom Bund oder von den Kantonen beigezogene Firmen und Organisationen, die Daten nach den Artikeln 4–8 zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzge- bung benötigen, können diese bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis, b und h

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwen- den: a. TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Ge- meindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV3; abis. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind; b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern; h. für Tiere der Ziegen- und Schafgattung: Tierdaten nach Anhang 1 Ziffer 4 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder ge- standen sind.

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

2 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht

nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:

3 Personen, die Equiden kennzeichnen, können ins Tierdetail von Equiden Einsicht

nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.

Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungs- zwecke Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissen- schaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abneh-

3 SR 916.401

122

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank AS 2015

merin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestim- mungen verpflichtet.

II Anhang 1 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Bst. h Einleitungssatz

1. Daten zu Tieren der Rindergattung

Zu Tieren der Rindergattung sind folgende Daten zu melden: h. Betrifft nur den französischen Text

Ziff. 3 Bst. g Ziff. 3

3. Daten zu Equiden

Zu Equiden sind folgende Daten zu melden: g. bei der Kastration eines männlichen Tiers:

3. Aufgehoben

III Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 wird wie folgt geändert:

Art. 15c Abs. 8 8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt

zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.

Art. 15e Abs. 7 7 Die Meldungen nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.

4 SR 916.401

3 123

Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank AS 2015

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

124

Anhörung

15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr

(GebV-TVD)

15.1 Ausgangslage

Die Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD, SR 916.404.2) wurde letztmals am 16. Juni 2006 total revidiert.

Die kostenlose Offenlegung von Tierdaten gegenüber Drittpersonen, wie sie in Artikel 12 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26 Oktober 2011 (SR 916.404.1) vorgeschlagen wird, muss unter Berücksichti- gung des Gleichheitsgrundsatzes auch für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tier- gesundheitsdienste und Beauftragte gelten, weshalb die Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Ge- bühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2) entsprechend angepasst wird.

Diese Änderung wird als Anlass genommen, um den Verordnungsanhang vollständig zu überarbeiten. Mit den vorgeschlagenen strukturellen Anpassungen, welche zu einer Gesamtrevision führen, soll die Verordnung besser lesbar werden.

15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

- die kostenlose Offenlegung von Tierdaten (Tierdetail und Tiergeschichte) unter der Voraussetzung, dass die Identifikationsnummer des Tiers bekannt ist;

- vereinfachte und konsistentere Erhebung der Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von Daten aus der TVD;

- die Gebührenpflicht für Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheits- dienste wird von Grund auf neu gestaltet. Diese Organisationen bzw. Dienste zahlen nur noch 2 Franken pro Jahr für die Beschaffung der Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands;

- den strukturellen Aufbau des Verordnungsanhangs.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Der Gegenstand dieser Verordnung wird erläutert.

Artikel 2

Entspricht dem geltenden Artikel 2.

Artikel 3

In Absatz 1 wird der Grundsatz festgelegt, wonach für eine Dienstleistung nach der TVD-Verordnung eine Gebühr zu entrichten ist. Die gebührenpflichtigen Dienstleistungen sind abschliessend im Anhang aufgeführt.

125

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Der Absatz 2 entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1. Die Absätze 2 und 3 des geltenden Artikels

3 sind in Artikel 4 bzw. im Anhang Ziffer 5.1 wiederzufinden.

Artikel 4

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 2.

Artikel 5

Dieser Artikel entspricht dem geltenden Artikel 4.

Artikel 6

In Absatz 1 wird die geltende Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr aufgehoben.

In Absatz 2 wird der Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 10. November 2014 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten derart geändert, dass das Datum der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) der vorliegenden To- talrevision angepasst wird.

Anhang Ziffer 1

Die Ziffern 1.1 und 1.2 entsprechen sinngemäss den geltenden Ziffern 1 bzw. 3 des geltenden An- hangs.

In der geltenden Ziffer 3 sind lediglich Ersatzohrmarken für Tiere der Rindergattung aufgeführt. Dies entspricht nicht der in der Praxis bereits gehandhabten Gebührenerhebung und wird deshalb auf Tiere der Schaf- und Ziegengattung erweitert. Der Aufwand für die Produktion einer Ersatzohrmarke ist für alle Tiergattung etwa derselbe. Bei Schweinen und in Gehege gehaltenem Wild der Ordnung Paarhu- fer gibt es keine Ersatzohrmarken: Verlorene Ohrmarken sind durch neue Ohrmarken (mit einer neuen Identifikationsnummer) zu ersetzen (vgl. Technische Weisungen des BLV vom 12. September 2011 über die Kennzeichnung von Klauentieren). Die Gebühren für den Versand von Ohrmarken waren bis- her in den Ziffern 2, 4 und 7 geregelt. Nun werden sie unter Ziffer 1.3 zusammengeführt. Die Pau- schale pro Versand wird zur Finanzierung der Verpackungskosten und der dazugehörenden Arbeits- leistungen erhoben.

Seit der Aufhebung der bisherigen Ziffer 2 Buchstabe a am 14. November 2007 (AS 2007 6437) sind die Inhalte der geltenden Ziffern 2 und 4 ähnlich und werden hier unter der neuen Ziffer 1.3.3 (Zu- schlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden) zusammengeführt. Bei Expressbestellungen von Ohrmarken mit Lieferung innert 24 Stunden wird zusätzlich zur Versandpauschale und zum Porto nach Posttarif ein Zuschlag erhoben; dieser beträgt 7.50 Franken. Dies gilt sowohl für neue Ohrmar- ken (geltende Ziffer 2) als auch für Ersatzohrmarken (geltende Ziffer 4). Die geltende Ziffer 2 sah aller- dings eine Sondergebühr pro Ohrmarke vor, nicht pro Versand. Vorliegend wird die Verordnung an die Praxis angepasst, wonach die Gebühr für sämtliche Lieferungen innert 24 Stunden erhoben wird. Der Zuschlag pro Versand für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden ist wie folgt begründet: - Neue Ohrmarken mit Expressbestellung können nicht nach dem üblichen automatisierten Weg (Be- stellung beim Ohrmarkenlieferanten, Lieferung 1 bis 2 Mal pro Woche in die Postverteilzentrale) verar- beitet werden, sondern müssen, wie Ersatzohrmarken, in den Räumlichkeiten der Betreiberin mit ma- nuellem Mehraufwand konfektioniert werden; - Ersatzohrmarken mit Expressbestellung verursachen einen Unterbruch im Produktionsprozess von Ersatzohrmarken und manuelle Eingriffe.

Wie die folgenden zwei Beispiele zeigen, werden die drei unter Ziffer 1.3 aufgeführten Gebühren ku- muliert.

126

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

 Versand von neuen Ohrmarken (egal wie viele und für welche Tiergattung; auch wenn die Lie- ferung aus logistischen Gründen in mehreren Paketen erfolgt) Pauschale 1.50 Porto 6.00 Total 7.50  Versand von Ersatzohrmarken (Express-Bestellung) Pauschale 1.50 Porto Swiss-Express «Mond» 16.00 Zuschlag für Zustellung innert 24 Std. 7.50 Total 25.00

Gemäss Ziffer 3.3.1.5 des Vertrags Nr. 708.9505 vom 20.12.2013 mit der der Betreiberin der Tierver- kehrsdatenbank TVD (identitas AG) werden die Auslagen für den Versand von Ohrmarken von der identitas AG eingenommen und für die Entschädigung ihrer Aufwände verwendet. Diese Einnahmen der identitas AG erscheinen also – im Gegensatz zu den übrigen in dieser Verordnung aufgeführten Gebühren – nicht in der Staatsrechnung unter dem Kredit E1300.0108.

Anhang Ziffer 2

Die Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 entsprechen sinngemäss den Ziffern 5a bzw. 5b des geltenden Verord- nungsanhangs.

Ziffer 2.2 ist neu. Nach Einführung der TVD für Equiden am 1. Januar 2011 hatten die Eigentümer rund drei Jahre Zeit, um ihre Equiden, die vor diesem Datum geboren oder in die Schweiz eingeführt wurden, zu registrieren. Diese sogenannte Erstregistrierung war kostenlos. Die Erstregistrierung konnte der Equideneigentümer selber mittels Internet vornehmen. Trotz der in Artikel 29 Absatz 2 TVD-Verordnung festgesetzten Frist (30. November 2013) sind bis heute noch nicht alle Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren oder in die Schweiz eingeführt wurden, in der TVD registriert. An- fangs 2015 werden pro Woche immer noch ca. 50 bis 80 Equiden registriert, die vor dem 1. Januar 2011 geboren oder eingeführt wurden. Seit dem 30. November 2013 können diese vom Eigentümer nicht mehr selber registriert werden. Erstregistrierungen sind seither dem Helpdesk schriftlich zu mel- den. Dies löst jeweils einen administrativen Mehraufwand (Vorgehensanweisung, Zustellung des For- mulars, Erfassen des Equiden) bei der Betreiberin der TVD aus, der mit 20 Franken abzugelten ist. Die Gebühr von 60 Franken (40 Franken für die Registrierung plus 20 Franken für den Mehraufwand) trägt dazu bei, diesen Aufwand, welcher bisher nicht gedeckt wurde und nur mit einer Gebühr von 5 Franken nach Ziffer 6 Buchstabe d verrechnet werden konnte, bei der Betreiberin der TVD abzude- cken. Die neue Gebühr ist kostendeckend.

Anhang Ziffer 3

Ziffer 3 entspricht sinngemäss der geltenden Ziffer 5.

Anhang Ziffer 4

Die Gebühren für fehlende Meldungen sowie für fehlende oder mangelhafte Angaben werden neu nach Tiergattung gruppiert aufgeführt.

Ziffer 4.1 betrifft Meldungen von Tieren der Rindergattung. Ziffer 4.1.2 entspricht der geltenden Ziffer 6 Buchstabe a. Ziffern 4.1.1 und 4.1.3 entsprechen sinngemäss der geltenden Ziffer 6 Buchstabe b. Die neue Gliederung dient der Verständlichkeit. Fehlende Meldungen (Ziffer 4.1.1) und fehlende oder mangelhafte Angaben (Ziffern 4.1.2und 4.1.3) werden neu auseinander gehalten. Fehlende Meldungen werden aus komplementären Meldungen festgestellt, so z.B. wenn keine passende Abgangsmeldung zu einer Zugangsmeldung verschickt wird.

127

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Fehlende oder mangelhafte Angaben können nur bei Meldung per Meldekarte auftreten. In solchen Fällen fragt die Betreiberin der TVD den Tierhalter auf dem Postweg nach einer Nachholung bzw. Überprüfung seiner Meldung – was Kosten verursacht. Bei elektronischen Meldungen sorgt eine on- line Prüfung dafür, dass alle Angaben plausibel sind. In der geltenden Ziffer 6 Buchstabe b wurde der Ausdruck „oder die Anzahl Tiere“ fälschlicherweise anlässlich der Revision vom 19. August 2009 (AS 2009 4255) eingefügt. Dieser Fehler wird hiermit un- ter Ziffer 4.1.3 korrigiert.

Ziffer 4.2 betrifft Meldungen von Tiergruppen der Schweinegattung. Ziffer 4.2.1 und 4.2.2 entsprechen sinngemäss der geltenden Ziffer 6 Buchstabe c. Die neue Gliederung dient der Verständlichkeit. Wie in Ziffer 4.1 wird auch hier zwischen fehlenden Meldungen (Ziffer 4.2.1) und fehlenden oder man- gelhaften Angaben (Ziffer 4.2.2) unterschieden. In der geltenden Ziffer 6 Buchstabe c wurde der Ausdruck „des Abgangsdatums“ fälschlicherweise an- lässlich der Revision vom 19. August 2009 (AS 2009 4255) eingefügt. Dieser Fehler wird hiermit unter Ziffer 4.2.2 korrigiert.

Ziffer 4.3 betrifft Meldungen von Equiden. Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 entsprechen der geltenden Ziffer 6 Buchstaben d bzw. e.

Anhang Ziffer 5

Mit dieser Ziffer wird die Basis für die Erhebung der Datenbezugsgebühren neu gestaltet. Die Ziele dieses Umbaus sind Folgende:

• Die Unterscheidung von kommerzieller (kostenpflichtig, mehr als 30 Abfragen pro Person und Tag möglich) und nicht-kommerzieller (kostenlos, beschränkt auf maximal 30 Abfragen pro Person und Tag) Datennutzung fällt dahin; das System wird dadurch homogener und klarer. • Die Transparenz im Tierverkehr wird weiter erhöht. Tierdaten werden vermehrt genutzt und dadurch steigt deren Qualität (Aktualität, Genauigkeit, Redundanzen). • Beauftragte im Sinne vom Artikel 17 der TVD-Verordnung können kostenlos auf die Daten ihrer Auftraggeber zugreifen. Dadurch wird die Übertragung der Meldepflicht an Dritte attraktiver was wiederum die Rationalisierung gewisser Abläufe fördert.

Ziffer 5.1 entspricht sinngemäss der geltenden Ziffer 8 Buchstabe d in Kombination mit dem geltenden Artikel 3 Absatz 3.

Aus der bisherigen Ziffer 8 wird einzig Buchstabe d übernommen. Die geltende Ziffer 8 Buchstaben a, b, c und e werden, um die oben geschilderten Ziele zu erreichen, nicht übernommen. Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste sollen eine jährliche Grundgebühr von 2 Franken für die Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere des Tierbestands ihrer Mitglieder entrichten. Bisher haben nur wenige Organisationen von diesem Angebot Gebrauch gemacht; sie haben stattdessen die Daten nach geltender Ziffer 8 Buchstaben a–c bezogen. Die Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands setzt weiterhin eine Bewilli- gung des Tierhalters auf den Datenzugriff durch die Organisation voraus. Mit der Auflistung der Identi- fikationsnummern der Tiere eines Tierbestands können die Organisationen bei Abfrage derselben fort- laufend über Zu- und Abgänge in den angeschlossenen Tierhaltungen informiert werden. Weil diese Information u.a. für die Rinderzuchtorganisationen von grosser Bedeutung ist, kann davon ausgegan- gen werden, dass zumindest die Rinderzuchtorganisationen die Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere des Tierbestands ihrer Mitglieder auch künftig beziehen werden. Aufgrund der Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands können die Organisationen die Tierdaten (Tier- detail und Tiergeschichte) in der TVD selber kostenlos abfragen. Deshalb ist in Abweichung zur gel- tenden Ziffer 8 Buchstabe d nicht mehr nötig, das Geschlecht, die Rasse und die Farbe zu erwähnen.

128

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

Nach der neuen Ziffer 5.2 sollen spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen zu Handen be- rechtigter Dritter grundsätzlich nach Zeitaufwand verrechnet werden. Der Stundenansatz beträgt, je nach erforderlichen Sachkenntnis des ausführenden Personals, 75 bis 200 Franken.

Anhang Ziffer 6

Entspricht der geltenden Ziffer 6 Buchstabe f.

15.4 Auswirkungen

15.4.1 Bund

In den letzten Jahren konnte der Bund Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von Daten (sog. Datenbezugsgebühren) in der Höhe von ca. 260'000 Franken pro Jahr einnehmen. Diese Ein- nahmen sind im Kredit E1300.0108 (Einnahmen TVD) gebucht worden.

Durch Änderung der geltenden Ziffer 8 des Anhangs (Aufhebung der Bst. a, b, c und e) entgehen dem Bund Einnahmen von ca. 260'000 Franken brutto pro Jahr. Mit dem Systemwechsel wird im Gegen- zug damit gerechnet, dass die Einnahmen für die Beschaffung und Verwendung der Identifikations- nummern der Tiere eines Tierbestands (bisher Anhang Ziffer 8 Bst. d, neu Anhang Ziffer 5.1) von heute 3000 auf 60'000 Franken pro Jahr ansteigen werden (vgl. Ziffer 15.4.3 unten). Netto ergibt dies einen Verlust von ca. 200'000 Franken jährlich. Wegen der Neugestaltung der Gebührenstruktur kann jedoch mittelfristig damit gerechnet werden, dass neue Kunden im Kreis der Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen oder der Tiergesundheitsdienste gewonnen werden können, was wiederum zu zusätzlichen Einnahmen führen sollte.

Die Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von TVD-Daten wurden 2004 als Massnahme zur Sanierung der finanziellen Notlage der TVD eingeführt. Alle interessierten Kreise (Tierhalter, Schlacht- betriebe und Datenempfänger) mussten damals zur Kasse gebeten werden. Heute ist die finanzielle Lage der TVD deutlich besser, ohne dass die Gebühren je erhöht werden mussten. Zum zweiten Mal hintereinander waren 2014 die Gebühren für den Tierverkehr (Bundeseinnahme E1300.0108) höher als die Ausgaben für den Betrieb der Tierverkehrsdatenbank (Bundesausgabe A2111.0120). Die posi- tive Differenz (2013: 0.8 Mio. Franken; 2014: 1.2 Mio. Franken) zeigt, dass Artikel 15b Absatz 2 TSG (SR 916.40), wonach die Betriebskosten grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter zu decken sind, mehr als erfüllt ist. Nicht berücksichtigt in diesen Zahlen ist indes, dass der Bund als Anreiz für die Meldung von Tiergeburten an die identitas AG Mittel im Umfang von rund 17 Millionen p.a. an die Tier- halter ausbezahlt. In dieser Situation hat der Verwaltungsrat der identitas AG (die Betreiberin der TVD, mit Mehrheitsbeteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft) angeregt, die Gebühren für die Be- schaffung und Verwendung von TVD-Daten neu zu gestalten.

Der Verwaltungsrat der identitas AG hat sich anlässlich seiner Sitzung vom 5.9.2014 bereit erklärt, ei- nen Drittel der fehlenden Einnahmen durch internen Optimierungen aufzufangen. Zu diesem Zweck wurde am 9.1.2015 mit dem Nachtrag 2 zum Vertrag Nr. 708.9505 vom 20.12.2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der identitas AG vereinbart, den Einheitspreis einzelner Dienstleistungen zu senken.

15.4.2 Kantone

Dank der erwarteten Verbesserung der Meldedisziplin bei den Equideneigentümern wird mit einer leichten Entlastung der Kantone in ihrer Vollzugsaufgabe gerechnet.

129

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

15.4.3 Volkswirtschaft

Mittelfristig kann dank der Neugestaltung der Gebühren für die Beschaffung und Verwendung von Da- ten damit gerechnet werden, dass neue Kunden im Kreis der Zucht-, Produzenten- und Labelorgani- sationen oder der Tiergesundheitsdienste mit den TVD-Daten arbeiten werden. Zurzeit stehen vor al- lem die Pferdezuchtorganisationen im Fokus. Die daraus entstehenden Synergien und mehrfache Nut- zung der TVD-Daten bringt positive Effekte sowohl für die öffentliche Hand (u. a. eine bessere Qualität der Daten) wie auch für Private (günstige und konsistente Daten). Die positiven Aspekte des Public- Private-Partnership-Modells (PPP) können optimal genutzt werden.

2014 haben die Rinderzuchtorganisationen Datenbezugsgebühren in der Höhe von insgesamt 251'000 Franken dem Bund abgeliefert, was 96 % aller abgelieferten Datenbezugsgebühren aus- macht. Mit dem Systemwechsel soll vor allem diese Gruppe von der Abschaffung der Gebühren auf Einzeltierdaten profitieren.

Aus den Mitgliederzahlen 2014 der fünf grössten Rinderzuchtorganisationen können die künftigen Da- tenbezugsgebühren (2 Franken pro Mitglied gemäss Anhang Ziffer 5.1) wie folgt geschätzt werden:

Geschätzte Anzahl Mitglieder Geschätzte Gebühr (CHF) Swissherdbook 10'000 20‘000.– Braunvieh Schweiz 10'000 20‘000.– Schw. Holsteinzuchtverband 2‘300 4‘600.– Mutterkuh Schweiz 5‘300 10‘600.– Eringerzuchtverband 1‘000 2‘000.– Total 57‘200.–

Die Rinderzuchtorganisationen werden demzufolge im Vergleich zu heute insgesamt um ca. 195'000 Franken entlastet.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

15.6 Inkrafttreten

Die Totalrevision der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).

130

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

131

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

132

Anhörung Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662, verordnet:

I

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung

1 Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung nach der TVD-Verordnung vom

26. Oktober 20115 beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.

2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.

SR .......... 1 SR 172.010 2 SR 916.40 3 SR 916.404.1 4 SR 172.041.1 5 SR 916.404.1

2014–...... 133

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr AS 2015

Art. 4 Rechnungsstellung durch die Betreiberin Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.

Art. 5 Gebührenverfügung Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von 30 Tagen beim BLW eine Gebührenverfügung verlangen.

Art. 6 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 16. Juni 20066 über die Gebühren für den Tierverkehr wird

aufgehoben.

2 Die Verordnung vom 10. November 20047 über die Ausrichtung von Beiträgen an

die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 1 Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den fälligen Gebühren nach der Verordnung vom … über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 AS 2006 2705, 2007 6437, 2008 3579, 2009 581 4255, 2010 2545, 2011 5475, 2012 6859 7 SR 916.407

134

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr AS 2015

Anhang (Art. 3)

Gebühren

Franken

1. Ohrmarken

1.1. Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro

Stück

1.1.1 für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel

und Bisons (Doppelohrmarke) 5.–

1.1.2 für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60

1.1.3 für Tiere der Schweinegattung –.35

1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhu-

fer –.35

1.2. Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Ar-

beitstagen für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung einschliesslich Büffel und Bisons, pro Stück 2.50

1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung

1.3.1 Pauschale 1.50

1.3.2 Porto nach

Posttarif

1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stun-

den 7.50

2. Registrierung von Equiden

2.1. Registrierung eines Equiden bei der Meldung

135

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr AS 2015

2.1.1 der Geburt 40.–

2.1.2 der erstmaligen Einfuhr 40.–

2.2. Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar

2011 geboren oder in die Schweiz eingeführt worden ist 60.–

3. Meldung geschlachteter Tiere

Meldung eines geschlachteten Tiers

3.1 bei Tieren der Rindergattung 5.–

3.2 bei Tieren der Schweinegattung –.10

3.3 bei Equiden 5.–

4. Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Anga-

ben

4.1. Bei Tieren der Rindergattung

4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absatz 2 der

TVD-Verordnung 5.–

4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der

Farbe oder des Geschlechtes, der TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart, pro Mel- dekarte 2.–

4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-

Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnum- mer des Tiers, der Identifikationsnummer des Mut- tertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Ab- gangsdatums, des Verendungsdatums, des Schlach- tungsdatums, pro Meldekarte 5.–

4.2. Bei Tieren der Schweinegattung

4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absatz 2 der

TVD-Verordnung 5.–

136

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr AS 2015

4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsda-

tums, des Schlachtungsdatums oder der Anzahl Tie- re, pro Meldekarte 5.–

4.3. Bei Equiden

4.3.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 der TVD-

Verordnung 5.–

4.3.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstma-

lige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Januar

2011 geboren oder eingeführt worden sind 10.–

5. Beschaffung von Daten

5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines

Tierbestands zu Handen von Zucht-, Produzenten- und La- belorganisationen sowie Gesundheitsdienste nach Artikel

14 der TVD-Verordnung: Pauschale pro Kalenderjahr,

Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren sind bis zu ei- nem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalen- derjahr nicht geschuldet 2.–

5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch 75.– bis

die Betreiberin erstellt werden müssen 200.– pro Stunde

6. Mahngebühren

Mahngebühr pro ausstehende Zahlung 20.–

137

Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr AS 2015

138

Anhörung

16 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

16.1 Ausgangslage

Die ISLV wurde im Rahmen der AP 14–17 neu konzipiert und strukturiert. Es wurden informationssys- tembezogene und für alle in der Verordnung genannten Systeme gültige Bestimmungen erlassen.

16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Als wesentlichste Änderung in der Verordnung ist die Konkretisierung der Geodatenübermittlung (Arti- kel 12) zu nennen. Die von den Kantonen erfassten Geodaten müssen gemäss den minimalen Geo- datenmodellen ab 2017 zum Bund übermittelt werden. Bei den restlichen Anpassungen handelt es sich um Präzisierungen bezüglich der referenzierten Arti- kel der Anhänge der ISLV bzw. der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008.

16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 12 Absatz 2 Zusätzlich zu den definitiven Geodaten pro Beitragsjahr bis zum 31. Dezember werden bereits bis zum 31. Juli provisorische Daten an den Betreiber der Bundes Geodaten-Infrastruktur (BGDI) über- mittelt. Die Daten werden übernommen, formell geprüft und aggregiert. Die Datenübermittlung wird in einer technischen Weisung spezifiziert.

Provisorische, wie definitive Daten können durch die BGDI zentral den Kantonen bereitgestellt wer- den. Es liegt im Interesse der Kantone, dass sie ausserkantonale Geodaten frühzeitig zentral zur Ver- fügung gestellt bekommen. Die Daten werden ebenfalls dem BLW jährlich in aggregierter Form über- mittelt.

Der Betreiber der BGDI ist Swisstopo/KOGIS. Die BGDI ist Teil der Nationalen Geodateninfrastruktur (NGDI). Die Grundlage der NGDI ist das Geoinformationsgesetz (GeoIG)

Absatz 3 Hier ist die Geodatenübermittlung von den Kantonen zum Bund geregelt. Für die Annahme, die In- tegration und die Publikation der Geodaten soll die Bundes Geodaten Infrastruktur genutzt werden. Die Datenübermittlung der Kantone gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen erfolgt über eine definierte Schnittstelle (aktuell XTF-Datei) an eine vorgegebene Internet-Adresse.

Artikel 20 Absatz 1 Präzisere Umschreibung der Aufgaben des Internetportals Agate. Das Portal ist ein zentrales Ein- gangstor, welches den Zugriff auf verschiedene Applikationen ermöglicht. Ausserdem werden von den Verantwortlichen über das Portal Informationen und Neuigkeiten an die Benutzer und die Öffentlichkeit weitergegeben.

Artikel 22 Absatz 1 und 2 Die Weitergabe von Daten an die Agate-Teilnehmersysteme ist möglich, falls dies für den Zugriff auf das Teilnehmersystem notwendig ist oder falls dies im Sinne der Benutzerfreundlichkeit geschieht. Das Bundesamt nimmt schriftliche Anträge entgegen, prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit und techni- sche Umsetzbarkeit, entscheidet welche Daten weitergegeben werden können und erstellt eine Ver- einbarung für den Datenbezug.

139

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Artikel 27 Absatz 4 Die Weitergabe von Daten an die zuständigen kantonalen Behörden ist möglich, falls dies den kanto- nalen Vollzug unterstützt. Das Bundesamt nimmt schriftliche Anträge entgegen, prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit und technische Umsetzbarkeit, entscheidet welche Daten weitergegeben werden können und erstellt eine Vereinbarung für den Datenbezug. Der Absatz wird mit „Absatz 2“ präzisiert.

Absatz 6 Es erfolgt einzig die Präzisierung mit „Absatz 1“.

Anhang 1 Ziffer 2.1.7: Präzisierung der Angaben zur Parzelle mit Hangneigung, Bewirtschaftung (biologisch, extensive Produktion; Biodiversität).

Anhang 3 Ziffer 2.4: Änderung der Bezeichnung Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3) Ziffer 2.5: Änderung der Bezeichnung Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4) Ziffer 2.8: Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe III werden nicht eingeführt und sind zu streichen.

Anhang 4 Ziffer 2.6: Um zu veranschaulichen, dass das Portal Agate den schweizerischen Amtssprachen Rech- nung trägt, wird hier zusätzlich die Korrespondenzsprache aufgeführt.

Änderung anderer Erlasse

Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 Anhang 1, Identifikator 149: Spalte Rechtsgrundlage ergänzen mit SR 910.1 Art. 178 Abs. 5 Anhang 1, Identifikator 152: Spalte Zuständige Stelle: Die zuständige Stelle des Geobasisdatensatzes 152 ist nicht mehr der Kanton, sondern neu das BLW. Dieser Wechsel der Zuständigkeit erfolgte mit der Einführung der AP 14–17 und wird mit dieser Anpassung nachgeführt.

16.4 Auswirkungen

16.4.1 Bund

Die Gesetzesvorgaben im Artikel 165e LwG wurden konkretisiert. Es resultieren personelle und finan- zielle Aufwendungen für den Aufbau des Geodatenübernahmeprozesses auf der BGDI und jährlich wiederkehrende Kosten für den Betrieb bei der Swisstopo.

Der personelle und finanzielle Mehraufwand für den Aufbau des Geodatenübernahmeprozesses auf der BGDI und die jährlich wiederkehrenden Kosten für den Betrieb bei Swisstopo können mit den be- stehenden Ressourcen im BLW finanziert werden.

16.4.2 Kantone

Die Kantone setzen die Vorgaben zu den minimalen Geodatenmodellen gemäss den bestehenden rechtlichen Vorgaben um.

140

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

16.4.3 Volkswirtschaft

Geodaten dienen als Grundlage zur gerechteren Verteilung von Finanzmitteln. Ebenso sind sie Grundlage für Entscheidungen in der Agrarpolitik, für politische Aussagen zur Landschaftsentwick- lung, für den Umweltschutz, regionale Betrachtungen sowie die räumliche Statistik.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europäischen Gemeinschaft.

16.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet der Artikel 165e des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

141

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

142

Anhörung

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 2 und 3 2 Sie übermitteln die provisorischen Geodaten bis zum 31. Juli und die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an den Betreiber der Bundes Geo- daten-Infrastruktur (BGDI).

3 Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und

den aktuellen technischen Vorgaben des BLW.

Art. 20 Abs. 1

1 Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses dient:

a) der Information der Öffentlichkeit zu Themen des Portals b) der Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer, der Zugriffsrege- lung auf die Teilnehmersysteme und der Information zu benutzerspezifi- schen Themen.

Art. 22 Verknüpfung von Agate mit anderen Informationssystemen

1 Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen

werden.

2 Die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 können auf Antrag durch die Agate-Teilneh-

mersysteme bezogen werden.

Art. 27 Abs. 4 und 6

4 Das BLW kann für Vollzugszwecke Angaben aus Agate nach Artikel 20 Absatz 2

auf Antrag an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben.

SR .......... 1 SR 919.117.71 2015–...... 143

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2015

6 Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informations- systemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d be- arbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder wei- tergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.

II

Anhang 1 Ziff. 2.1.7

2.1.7 Angaben zur Parzelle mit Hangneigung, Bewirtschaftung (biologisch, exten-

sive Produktion; Biodiversität)

Anhang 3 Ziff. 2.4, 2.5 und 2.8

2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II (153.3)

2.5 Biodiversitätsförderflächen Vernetzung (153.4)

2.8 Aufgehoben

Anhang 4 Ziff. 2.6

2.6 Korrespondenzsprache

III

Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 wird wie folgt geän- dert:

Bezeich- Rechtsgrundlage Zuständige

Georeferenzdaten Download-Dienst Zugangs-berecht-

ÖREBB Kataster nung Stelle (SR 510.62

Identifikator Art. 8 Abs. 1)

igungsstufe [Fachstelle des Bundes]

Land- SR 910.1 Art. 4 und BLW A X 149 wirtschaft- 178 Abs. 5 licher Produktion- SR 912.1 Art. 1 und skataster 5

2 SR 510.620

144

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2015

Hanglagen SR 910.1 Art. 178 BLW A X 152 Abs. 5

SR 910.13 Art. 43, 45

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

145

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft AS 2015

146

Anhörung

17 Erläuterungen zur Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGRELV)

17.1 Ausgangslage

Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL) umfassen die Diversität innerhalb und zwischen Kulturpflanzenarten, deren wilden Verwandten und der für Ernährung und Landwirtschaft genutzten Wildpflanzen. Über tausende von Jahren hat sich diese Diversität in einer dynamischen Interaktion zwischen Natur und Landwirtschaft entwickelt. Pflanzengenetische Ressour- cen bilden einen Teil der Basis der gegenwärtigen Welternährungsproduktion und Ernährungssicher- heit und tragen damit zur wirtschaftlichen Entwicklung bei. Zudem dienen PGREL als Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion und für die Züchtung neuer Pflanzensorten sowie als Versicherung für die Landwirtschaft, um zukünftige Herausforderungen wie Klimawandel oder andere Umweltverän- derungen, Ressourcenknappheit, neue Krankheiten und Schädlinge oder erhöhte respektive eine veränderte Nachfrage nach Nahrungsmitteln, zu meistern.

An der Konferenz über Umwelt und Entwicklung der Vereinten Nationen von 1992 in Rio wurde die Konvention über die biologische Vielfalt (CBD)1 verabschiedet. Diese Konvention umfasst die gesamte biologische Vielfalt, also auch PGREL und schliesst nur die humangenetische Vielfalt aus. Diese ver- pflichtet die aktuell 194 Mitgliedstaaten, darunter auch die Schweiz, für die Erhaltung der biologischen Vielfalt, für die nachhaltige Nutzung sowie für die gerechte und ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, zu sorgen. Die CBD verfolgt im Be- reich der genetischen Vielfalt drei Grundziele: 1) Die Erhaltung 2) die nachhaltige Nutzung und 3) den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, wel- che sich aus deren Nutzung ergeben. Die CBD spricht den jeweiligen Ländern die souveränen Rechte an Ihren pflanzengenetischen Ressourcen zu.

Bei PGREL sind diese souveränen Rechte häufig nicht klar einem einzelnen Land zu zuordnen. Zu- dem haben viele Länder zur Weiterentwicklung der Kulturpflanzen beigetragen. Somit besteht eine grosse gegenseitige Abhängigkeit. Daher wurde für den spezifischen Bereich der PGREL unter Wah- rung der souveränen Rechte der verschiedenen Staaten ein gemeinsames Multilaterales System des erleichterten Zugangs geschaffen. Dieses System regelt den Zugang zu PGREL und die ausgewoge- ne und gerechte Aufteilung der Vorteile mit einer standardisierten Materialtransfervereinbarung (SMTA). Dieser Internationale Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Land- wirtschaft (IV-PGREL)2 wurde am 3. November 2001 von der Kommission für genetische Ressourcen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verabschiedet. Aktu- ell sind 134 Länder Vertragspartner des IV-PGREL. In der Schweiz ist dieser Vertrag am 20. Februar 2005 in Kraft getreten. Die Regelungen des IV-PGREL sind im Einklang mit der CBD.

Um den Zugang zu genetischen Ressourcen und der gerechten Aufteilung der Vorteile, die sich aus deren Nutzung ergeben, im Rahmen der CBD zu erleichtern, wurde ein zusätzliches internationales Abkommen, das Nagoya-Protokoll3, geschaffen. Im Juli 2014 ratifizierte die Schweiz das Nagoya Pro- tokoll. Zur Umsetzung dieses Protokolls wurde in der Schweiz das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)4 mit einem neuen Kapitel über genetische Ressourcen ergänzt. Gegenwärtig wird seitens BAFU eine Verordnung zum Nagoya Protokoll – die Nagoya Verordnung NagV – erarbei- tet. Mit dem Erlass der Nagoya-Verordnung des BAFU soll der Zugang und die Nutzung von geneti- schen Ressourcen im Allgemeinen geregelt werden. Das Nagoya Protokoll anerkennt jedoch die spe- zifische Regelung für PGREL im Rahmen des Multilateralen Systems des IV-PGREL. Es ist deshalb sinnvoll, gleichzeitig auch die Spezialregelungen für PGREL auf Verordnungsstufe zu erlassen.

In Leipzig wurde 1996 von der FAO und über 150 Regierungsvertretern, darunter auch die Schweiz, der Globale Aktionsplan für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (GAP- PGREL) verabschiedet. 2011 wurde dieser aktualisiert (FAO-Rat 2011). Der 2. GAP-PGREL beinhal- tet einen umfassenden Massnahmenplan zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von PGREL. Auf nationaler Ebene erhielt das BLW mit dem Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1997 den Auftrag,

1 SR 0.451.43 2 SR 0.910.6 3 SR 0.451.432 4 SR 0.451

147

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

basierend auf dem GAP-PGREL einen Nationalen Aktionsplan zur Erhaltung und nachhaltigen Nut- zung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (kurz NAP-PGREL) umzusetzen. Die Umsetzung des NAP-PGREL erfolgt seit 1999 in enger Zusammenarbeit mit ver- schiedenen privaten und öffentlichen Erhaltungsorganisationen auf Projektbasis. Diese Projekte be- fassen sich mit der Sammlung, Erhaltung, Beschreibung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengene- tischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Mit dem NAP-PGREL erfüllt der Bund Verpflichtungen aus der CBD im besonderen des Aichi Ziels 135, dem IV-PGREL und Massnahmen gemäss den Empfehlungen des GAP-PGREL. Seit dem Bun- desratsbeschluss von 1997 über die Umsetzung des GAP-PGREL in der Schweiz ist somit auf inter- nationaler und nationaler Ebene vieles konkretisiert worden. Die vorliegende Verordnung soll deshalb den Beschluss des Bundesrates vom 29. Oktober 1997 ersetzen und die für PGREL relevanten inter- nationalen Verpflichtungen auf nationaler Ebene umsetzen. Mit der Änderung des Landwirtschaftsge- setzes6 vom 22. März 2013 sind die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass dieser Verordnung ge- schaffen worden (Art. 147a und 147b).

Die neue Verordnung zu PGREL, welche sich auf die Artikel 147a Absatz 2, 147b und 177 des Land- wirtschaftsgesetzes stützt, konkretisiert die Massnahmen, welche das BLW im Bereich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von PGREL gezielt fördern kann. Die Fördermassnahmen dieser Verord- nung ermöglichen auch, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und Wissen in Bezug auf das Thema der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von PGREL zugänglich zu machen.

17.2 Wichtigste Elemente im Überblick

Die vorliegende Verordnung regelt im Wesentlichen: - Die Erhaltung der PGREL in der Nationalen Genbank PGREL sowie weitere Massnahmen des Bundes für deren Erhaltung. - Die Förderung von Projekten, die der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der PGREL dienen. - Den Zugang zur Nationalen Genbank und den Vorteilsausgleich in Rahmen des Multilate- ralen Systems der FAO.

17.3 Verordnungsstruktur und Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 2 Begriffe

Bst. a Hierzu gehören insbesondere neben Kulturarten sowohl deren verwandten Wildpflanzen (z.B. Futterpflanzensorten und deren wilde Verwandte, Kulturerdbeere und Walderdbeere, etc.) als auch genutzte Wildarten (z.B. Bärlauch), sofern diese einen direkten oder potentiellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft haben.

Bst. d Erhaltungssammlungen für PGREL können zum Beispiel in vitro Sammlungen oder Feld- sammlungen unter ungeschützten oder geschützten Bedingungen sein (z.B. in Gewächshäuser oder Einnetzungen zum Schutz vor Krankheiten).

Bst. f In situ Erhaltung lässt sich hauptsächlich für wilde Verwandte der Kulturpflanzen anwenden. Kultivierte Pflanzen sind durch Einwirkungen des Menschen entstanden und sind durch deren Einfluss an bestimmte Standorte gelangt. Für die kultivierte Versionen der Kulturpflanzen ist die Definition „…natürlichen Verbreitungsgebieten …“ eigentlich nicht anwendbar.

Art. 3 Nationale Genbank PGREL

5 http://www.cbd.int/sp/targets/

6 SR 910.1

148

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

Die Nationale Genbank PGREL umfasst Genbanken, Erhaltungssammlungen und bezeichne- te/ausgewiesene in situ Erhaltungsflächen, welche vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) oder in dessen Auftrag durch Dritte betrieben oder gepflegt werden. In der Praxis wird eine Genbank von Agroscope betrieben, während die Erhaltungssammlungen grösstenteils im Auftrag des BLW unterhal- ten werden. Einführungssammlungen, welche dazu dienen, noch nicht identifiziertes Material proviso- risch zu sichern, sind hingegen nicht Teil der nationalen Genbank. Zum Material der Einführungs- sammlung kann kein Zugang gewährt werden, da das Material noch unbekannt ist.

Art. 4 Aufnahme in die Nationale Genbank PGREL

Pflanzengenetisches Material, welches den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entspricht, soll in die Erhaltung aufgenommen und in der Nationalen Genbank abgesi- chert werden. Aktuell sind 3193 Sorten in der Nationalen Datenbank PGREL (http://www.bdn.ch) er- fasst, die den Kriterien a entsprechen, wie zum Beispiel die in der Schweiz gezüchtete Apfelsorte Schweizer Orangenapfel. Unter Kriterium b sind Landsorten von Weizen, Ribelmais, Roggen usw. erfasst. Aktuell gibt es in der Nationalen Datenbank PGREL 558 Landsorten, welche als zu erhalten eingestuft wurden. Nebst den PGREL welche den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b entsprechen, kann das BLW fallweise prüfen, ob weitere PGREL in die Nationale Gen- bank PGREL aufgenommen werden sollen. Zum Beispiel pflanzengenetisches Material, welches für die Ernährungs- und Landwirtschaftliche Nutzung in der Schweiz von Interesse sein könnte, um eine breite genetische Diversität abzusichern oder wenn die in der Schweiz natürlich vorkommende geneti- sche Vielfalt der Art in situ gefährdet ist. Zum pflanzengenetischen Material der Nationalen Genbank PGREL wird Zugang gemäss Artikel 5 gewährt.

Art. 5 Zugang zur Nationalen Genbank und Aufteilung von Vorteilen

Die internationalen Verträge CBD und IV-PGREL garantieren den Staaten die souveränen Rechte über ihre genetischen Ressourcen. Die CBD regt die Vertragsparteien dazu an, den Zugang zu PGREL unter Einhaltung von bilateral verhandelten Bedingungen des Vorteilsausgleichs zu ermögli- chen. Die Vertragsparteien des IV-PGREL hingegen stellen die PGREL des Anhang 1 des IV-PGREL im Multilateralen System zur Verfügung, welches sowohl den Zugang als auch den Vorteilsausgleich in standardisierter Weise regelt. Dabei haben die Länder auch die Freiheit ihre PGREL, welche nicht Anhang 1 Arten des IV-PGREL sind, ins Multilaterale System zu integrieren.

Mit der Ratifizierung des IV-PGREL hat sich die Schweiz daher dazu verpflichtet, mit dem Multilatera- len System einen erleichterten Zugang zu seinen PGREL zu gewähren und an dessen Vorteilsaus- gleichssystem teilzunehmen. Dies bedeutet, dass die Schweiz natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des Multilateralen Systems einen erleichterten Zugang zu Material aus der Nationalen Genbank PGREL für die in Absatz 1aufgeführten Zwecke gewährt. Laut IV-PGREL (Artikel 12.3) darf hingegen in diesem Rahmen kein Material für chemische, pharmazeutische und/oder andere, industri- elle Non-Food/Feed Zwecke abgegeben werden.

Der erleichterte Zugang und der Vorteilsausgleich erfolgt mit der sogenannten standardisierten Mate- rialübertragungsvereinbarung (Standard Material Transfer Agreement; SMTA). Dies ist ein von der FAO ausgearbeiteter Standardvertrag zwischen Geber und Empfänger von Material. Darin verpflichtet sich der Geber, das Material und die nicht vertraulichen Informationen dem Empfänger zu liefern und den Materialtransfer der FAO zu melden. Der Empfänger verpflichtet sich damit, falls er einen Vorteil aus der Nutzung des Materials erzielt, einen Teil dieses Vorteils in einen Fonds der FAO einzuzahlen, sofern sein neues Produkt nicht frei zugänglich ist. Der Vertrag legt die Rechte und Pflichten der Be- teiligten abschliessend fest. Er stellt zugleich ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des fairen Aus- gleiches der finanziellen Vorteile aus der Vermarktung pflanzengenetischer Ressourcen zugunsten der Erhaltung und Nutzung von PGREL dar, wie es durch den IV-PGREL vorgesehen ist. Sämtliche PGREL der Nationalen Genbank PGREL der Schweiz werden für die Zwecke nach Absatz 1 mit ei- nem SMTA abgegeben. Das Multilaterale System ist hingegen nicht anwendbar, wenn der Zugang zum genetischen Material der Nationalen Genbank PGREL für andere Zwecke erfolgt. In diesen Fäl-

149

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

len muss eine dem Einzelfall angepasste Vereinbarung ausgearbeitet werden, wobei auch das BAFU konsultiert wird.

Für die Abgabe von Material ist die SMTA in einer der offiziellen Sprachen der FAO (Englisch, Fran- zösisch, Russisch, Arabisch, Chinesisch oder Spanisch) zu verwenden. Eine rechtlich nicht bindende deutsche Übersetzung wird auf der Homepage des BLW aufgeschaltet werden.

Art. 6 Massnahmen für die Erhaltung von PGREL

Die in Absatz 1 aufgeführten Massnahmen für die Erhaltung von PGREL werden bereits heute vom BLW (Agroscope) oder durch Dritte durchgeführt. Die unterschiedlichen Kulturarten (Obst, Gemüse, Futterpflanzen, Ackerpflanzen usw.) haben sehr spezifische Eigenschaften beispielsweise was ihre Vermehrung angeht. Einige werden vegetativ zum Beispiel über Stecklinge oder Reiser, andere gene- rativ über Samen vermehrt. Solche artspezifischen Eigenschaften beeinflussen die Wahl der geeigne- ten Massnahmen und des jeweiligen Vorgehens. Die Massnahmen müssen deshalb optimal an die Eigenschaften der jeweiligen Kulturart angepasst und auf einander abgestimmt werden.

Bst. a Der erste Schritt der Erhaltung von PGREL ist das Suchen und Sammeln von Sorten und dazu verfügbaren Informationen (aktive Inventarisierung). Eine solche Inventarisierung erfolgt oftmals gebietsweise und fokussiert auf eine oder mehrere Kulturarten. Oftmals müssen die gefunden Akzes- sionen7 zur provisorischen Erhaltung in Einführungssammlungen abgesichert werden, bis die Akzes- sionen identifiziert sind. Bei vielen Arten ist bereits eine aktive Inventarisierung bereits abgeschlossen. Falls nach der aktiven Inventarisierung zufälligerweise noch neue Sorten gefunden werden, können diese nach ihrer Identifizierung als einmalige Sorte in die langfristige Erhaltung aufgenommen werden (passive Inventarisierung). Auch können Sorten aufgenommen werden, welche aus dem Handel ver- schwunden sind, zuvor aber für die Schweiz eine historische Bedeutung erreicht haben. Ein regel- mässiges Monitoring kann verhindern, dass diese Sorten verloren gehen. Bei PGREL, die in situ er- halten werden sollen, wird mit einem regelmässigen Monitoring sichergestellt, dass die gewünschte genetische Diversität weiterhin vorhanden ist.

Bst. b Bei der oftmals grossen Fülle an Akzessionen, die bei einer Inventarisierung gefunden wer- den, kommt es trotz sorgfältigem Vorgehen vor, dass die gleichen Sorten ungewollt mehrmals aufge- nommen werden. Auch ist es häufig noch nicht klar, ob die gefunden Akzessionen den Kriterien nach Artikel 4 entsprechen. Bevor diese Akzessionen in die langfristige Erhaltung überführt werden, müs- sen obige Punkte geklärt werden. Die Identifizierung kann mit Hilfe von phänotypischen und oder ge- notypischen Beschreibungen und Literaturrecherchen erfolgen. Aufgrund von Synergien wird hier oft, statt einer nur identifizierenden Bestimmung, eine breitere phänotypische und agronomische Grund- beschreibung der Akzessionen vorgenommen.

Bst. c Akzessionen, die von Quarantäneorganismen befallen sind oder durch andere Krankheiten so geschwächt sind, dass die Erhaltung gefährdet ist und kein alternatives gesundes Material der gelei- chen Sorte verfügbar ist, müssen saniert, das heisst von Krankheiten befreit werden, bevor sie in die langfristige Erhaltung überführt werden.

Bst. d Viele PGREL müssen ex situ erhalten werden, da nicht alle Sorten im Anbau genutzt werden können. Zudem können sie ex situ mit einer grossen Sicherheit erhalten werden und bei Bedarf kann darauf zurückgegriffen werden. Für viele Kulturpflanzen ist eine ex situ Erhaltung deshalb zweckmäs- sig. Zur sicheren Erhaltung werden die PGREL in der Regel an mindestens zwei Standorten abgesi- chert (Primärsammlung und Duplikatsammlung). Die ex situ Erhaltung von PGREL erfolgt in Erhal- tungssammlungen oder in Genbanken. Erhaltungssammlungen können zum Beispiel im Feld, in vitro oder unter geschützten Bedingungen (z.B. zum Schutz vor Krankheiten in Gewächshäuser oder Ein-

7 Als eine Akzession wird eine potentielle Sorte bezeichnet, welche auf eine Herkunft zurück zu führen ist (Neuzugang).

150

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

netzung) angelegt werden. Die Wahl der geeigneten Erhaltungsmethode richtet sich nach den spezifi- schen Eigenschaften der jeweiligen Kulturart.

Bst. e Auch unter optimalen Bedingungen nimmt die Keimfähigkeit der in einer Genbank eingelager- ten Samen nach einer bestimmten Zeit ab. Wie schnell dies geschieht, ist sehr unterschiedlich und variiert nicht nur zwischen den Arten, sondern auch innerhalb einer Kulturart. Auch die Pflanzen in den Erhaltungssammlungen müssen nach einer bestimmten Zeit erneuert werden. Wenn die Fitness, Keimfähigkeit oder die Verfügbarkeit des Vermehrungsmaterials abnimmt, müssen die Sorten wieder regeneriert beziehungsweise vermehrt werden. Die Menge des Vermehrungsmaterials in der Nationalen Genbank PGREL ist begrenzt. Die Vermeh- rung von Material, um die Bedürfnisse einer grösseren Nachfrage nach einer bestimmten Sorte zu gewährleisten, ist nicht Aufgabe der Nationalen Genbank PGREL. Die Abgabe für die unter Artikel 5 Absatz 1 aufgeführten Zwecke hingegen schon.

Art. 7 Projekte zur Förderung der nachhaltige Nutzung

Abs. 1 Projekte zur nachhaltigen Nutzung von PGREL müssen mit lokal angepassten Sorten zu einer nachhaltigen, vielfältigen oder innovativen Produktion (zum Beispiel Nischenproduktion) beitra- gen. Zudem sollen Sie einen möglichst hohen Beitrag zu den drei Ebenen der Nachhaltigkeit Ökolo- gie, Ökonomie, Soziales liefern. Die Aufgabe des Bundes besteht hier darin, Projekte, welche ge- wünschte positive Effekte auf die Nachhaltigkeit (Ökologie, Ökonomie, Soziales) haben, zeitlich limi- tiert zu fördern. Die Nutzung soll jedoch mittel- bis langfristig selbsttragend sein. Welche pflanzenge- netischen Ressourcen genutzt werden, soll hauptsächlich durch den Markt bestimmt werden. Darum ist es bei Projekten nach Artikel 7 nötig, dass ein erheblicher Anteil der Kosten für solche Projekte durch die Interessenten selber oder über Drittmittel getragen wird.

Bst. a Für gezielte Nutzungszwecke ist es nötig, das Potential der PGREL zu kennen. Inhaltsstof- fe, Anbaueignung unter bestimmten Bedingungen, Lagerungs- und Transporteigenschaften, Resisten- zen gegenüber Krankheiten und weitere Eigenschaften der PGREL sind wichtige Informationen für die Evaluation ihres Nutzungspotentials. Wo diese Informationen nicht vorhanden sind, können Projekte, die das ermitteln wollen, unterstützt werden.

Bst. b Einige alte Sorten können für eine Nischennutzung interessant sein. Falls von diesen Sor- ten kein Material mehr auf dem Markt vorhanden ist (z.B. bei Baumschulen, Vermehrungsorganisatio- nen), kann eine „Wiedereinführung“ in die Nutzung unterstützt werden. Es ist keine dauerhafte Unter- stützung für den Anbau oder für die Vermehrungsmaterialproduktion solcher Sorten vorgesehen.

Bst. c Unter Weiterentwicklung von PGREL im Sinne dieser Verordnung werden folgende Tätig- keiten verstanden: - Auslese: Oft ist das eingelagerte pflanzengenetische Material für die Nutzung zwar interessant, aber zu wenig an die heutigen Bedingungen angepasst. Einige Akzessionen/Sorten sind zu heterogen und bedürfen einer Auslese, damit diese für eine Nischennutzung interessant sein könnten. - Züchtung von Nischensorten: Neu soll auch die Züchtung von Nischensorten unterstützt werden können, wenn diese zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal ange- passten Sorten beitragen.

Abs. 2 Das Ziel solcher Projekte soll sein, die Öffentlichkeit über die Wichtigkeit der Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen und deren nachhaltigen Nutzung zu informieren, um beispielweise nachhaltiges Handeln durch Konsumenten fördern zu können.

Abs. 4 Die Themenschwerpunkte für die Projekte werden jeweils für eine 4-Jahre dauernde Phase auf der Homepage des Bundesamtes für Landwirtschaft vorab veröffentlicht.

Art. 8 Gesuche

151

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

Abs. 1 Die Projekteingaben müssen jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim BLW eingereicht werden, damit diese rechtzeitig geprüft und die Verträge ausgearbeitet und unterzeichnet werden können.

Abs. 2 Um den Aufwand der Antragsteller gering zu halten und damit die Angaben für Gesuche beim BLW möglichst vollständig eintreffen, kann das BLW bei Bedarf Hilfestellung für die Projektein- gabe zur Verfügung stellen.

Art. 9 Online-Datenbank, Konzepte und Zusammenarbeit

Abs. 1 Die Nationale Datenbank PGREL ist unter www.bdn.ch verfügbar. Die erarbeiteten Daten aus den unterstützten Erhaltungs- und Nutzungsprojekten werden dort zentral erfasst und öffentlich zugänglich gemacht. Die Daten sind besonders wertvoll für Züchter und Nutzer aus anderen interes- sierten Kreisen. Dritte, die im Auftrag des BLWs Erhaltungsmassnahmen nach Artikel 6 durchführen, werden verpflichtet, die erarbeiteten Daten in standardisierter Weise in der Nationalen Datenbank PGREL zu erfassen.

Abs. 2 Die Eigenschaften je Kulturart können sehr unterschiedlich sein, weswegen das konzeptio- nelle Vorgehen entsprechend angepasst sein muss. Bei Bedarf werden deshalb geeignete Konzepte erarbeitet.

Abs. 3 Auf nationaler und internationaler Ebene gibt es verschiedene Netzwerke, welche die Zu- sammenarbeit betreffend PGREL fördern. Beispiele sind hierfür der IV-PGREL8, die internationale technische Arbeitsgruppe zu PGREL der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der FAO9, Bioversity International10, das europäische Netzwerk für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR)11 welches eine europaweite Zusammenarbeit anstrebt oder auf nationaler Ebe- ne die Schweizerische Kommission zur Erhaltung der Kulturpflanzen (SKEK). Ziel ist es, die Erhaltung von PGREL zu koordinieren, Aufgaben zu teilen und das Wissen hierzu auszutauschen. Viele geneti- sche Ressourcen sind traditionell in mehreren Ländern vorhanden. PGREL, die eine Bedeutung für die Schweiz hatten, in anderen Ländern aber bereits breit abgesichert sind, brauchen in der Schweiz nicht immer eine umfassende Erhaltung. Eine einfache Absicherung kann in solchen Fällen genügen. Solche Netzwerke sind besonders wichtig für den Austausch von Wissen und für einen effizienten Mitteleinsatz.

17.4 Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise / Anhörung

17.5 Auswirkungen

Die Verordnung wird keine wesentlichen weiteren Auswirkungen auf die Kantone haben.

Die finanziellen und personellen Ressourcen für den Vollzug der Verordnung zur Erhaltung und nach- haltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sind für die Umsetzung der bisherig bestehenden Massnahmen vorhanden. Die Förderung einer in situ Erhaltung (Artikel 4 Absatz 3) und die Weiterentwicklung und Züchtung von Nischensorten (Artikel 5 Buchstabe

8 http://www.planttreaty.org/

9 http://www.fao.org/

10 http://www.bioversityinternational.org/

11 http://www.ecpgr.cgiar.org/

152

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

c) sind neue Elemente. Eine Umsetzung dieser beiden neuen Elemente führt zu einem Mehrbedarf an finanziellen Mitteln im Bereich.

17.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Mit dieser Verordnung werden die Verpflichtungen umgesetzt, welche die Schweiz mit der Ratifizie- rung des IV-PGREL eingegangen ist. Die Verordnung orientiert sich an den Empfehlungen des GAP-PGREL der FAO.

17.7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2016 in Kraft.

17.8 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage für diese Verordnung bilden die Artikel 147a Absatz 2, 147b und 177 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).

153

Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von PGREL

154

Anhörung Verordnung über die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von pflan- zengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirt- schaft (PGRELV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 147a Absatz 2, 147b und 177 Absatz 1 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) sowie in Ausführung des Internationalen Vertrags vom 3. November 20012 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Erhaltung und die Förderung der nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, den Zugang zu diesen Ressourcen sowie die Aufteilung von Vorteilen, die aus der Nutzung solcher Ressourcen entstehen.

Art. 2 Begriffe Im Sinne diese Verordnung bedeuten: a. Pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (PGREL): jedes genetische Material pflanzlichen Ursprungs, das einen tat- sächlichen oder potenziellen Wert für Ernährung und Landwirtschaft hat; b. genetisches Material: jedes Material pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich des generativen und vegetativen Vermehrungsmaterials, das funktionale Erbeinheiten enthält; c. Genbank: Einrichtung, in der PGREL als Saatgut gelagert und erhalten wer- den; d. Erhaltungssammlung: Einrichtung, in der PGREL als vegetatives Pflan- zenmaterial erhalten werden; e. Ex-situ-Erhaltung: Erhaltung von PGREL ausserhalb ihres natürlichen Le- bensraums;

AS ......... 1 SR 910.1 2 SR 0.910.6

2014–...... 155

Verordnung AS 2015

f. In-situ-Erhaltung: Erhaltung von Ökosystemen und natürlichen Lebensräu- men sowie Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung und im Fall kultivierter Pflanzen- arten in der Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben.

Art. 3 Nationale Genbank PGREL 1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) betreibt für die Erhaltung und nachhal- tige Nutzung der PGREL die Nationale Genbank PGREL. Sie enthält Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-situ-Erhaltungsflächen.

2 Der Betrieb und der Erhalt von Genbanken, Erhaltungssammlungen und In-Situ-

Erhaltungsflächen können an Dritte übertragen werden, wenn sie gewährleisten können, dass die PGREL langfristig erhalten werden.

Art. 4 Aufnahme in die Nationale Genbank PGREL

1 In die Nationale Genbank PGREL werden insbesondere folgende PGREL aufge-

nommen: a. in der Schweiz entstandene oder gezüchtete Sorten und Landsorten; b. Sorten und Landsorten oder Genotypen, die in der Vergangenheit eine schweizweite oder regionale Bedeutung hatten. 2 Soweit die PGREL immaterialgüterrechtlich geschützt sind, werden sie nicht aufgenommen.

3 PGREL, die im Besitz von natürlichen und juristischen Personen sind, können in

die Nationale Genbank PGREL aufgenommen werden, sofern deren Besitzer bereit sind, diese im Multilateralen System nach Artikel 5 zur Verfügung zu stellen.

Art. 5 Zugang zur Nationalen Genbank PGREL und Aufteilung von Vorteilen

1 Für Forschung, Züchtung, Weiterentwicklung oder das Herstellen von Basisver-

mehrungsmaterial für land- und ernährungswirtschaftliche Zwecke wird Material aus der Nationalen Genbank PGREL zur Verfügung gestellt, sofern dafür eine standardisierte Materialübertragungsvereinbarung (SMTA)3 des Multilateralen Systems des Internationalen Vertrags vom 3. November 20014 über pflanzengeneti- sche Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abgeschlossen wird. 2 Soll das Material für andere Zwecke verwendet werden, so vereinbart das BLW die Voraussetzungen für den Zugang; dabei berücksichtigt es den finanziellen oder sonstigen Vorteil, der aus der Nutzung des Materials entstehen kann.

3 Die Vereinbarung ist einsehbar unter: http://www.planttreaty.org/content/what-smta (Version vom 16.Juni 2006) 4 SR 0.910.6

156

Verordnung AS 2015

Art. 6 Massnahmen für die Erhaltung von PGREL

1 Für die Erhaltung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL kann das BLW

insbesondere folgende Massnahmen ergreifen: a. Inventarisierung und Monitoring von PGREL; b. Identifizierung von PGREL; c. Sanierungen von PGREL; d. Ex-situ-Erhaltung von PGREL; e. Regeneration und Vermehrung von PGREL für deren Erhaltung.

2 Es kann die Durchführung der Massnahmen nach Absatz 1 an Dritte übertragen,

wenn diese nachweisen können, dass sie über die erforderlichen fachlichen Kompe- tenzen verfügen.

Art. 7 Projekte zur Förderung der nachhaltigen Nutzung

1 Projekte zur gezielten Nutzung einer breiten genetischen Vielfalt von PGREL

können mit zeitlich befristeten Beiträgen unterstützt werden, wenn sie zu einer vielfältigen, innovativen oder nachhaltigen Produktion mit lokal angepassten Sorten beitragen und eine der folgenden Massnahmen vorsehen: a. weiterführende Beschreibungen von PGREL zur Evaluation von deren Nutzungspotenzial; b. Bereitstellung von gesundem Basisvermehrungsmaterial; c. Weiterentwicklung und Züchtung von Sorten, welche die Bedürfnisse einer Nischenproduktion erfüllen und die nicht für den grossflächigen Anbau vorgesehen sind.

2 Projekte wie Schaugärten, Sensibilisierungsprogramme, Veröffentlichungen oder

Tagungen zur Öffentlichkeitsarbeit können mit zeitlich befristeten Beiträgen unter- stützt werden.

3 Ein Projekt nach Absatz 1 oder 2 wird nur unterstützt, wenn es mit einem mög-

lichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln finanziert wird.

4 Das BLW kann Projekte nach von ihm festgelegten Themenschwerpunkten aus-

wählen.

Art. 8 Gesuche 1 Gesuche um Beiträge für Projekte nach Artikel 7 sind jeweils bis zum 31. Mai des Vorjahres beim BLW einzureichen.

2 Die Gesuche haben eine Beschreibung des Projekts mit Zielformulierung, einen

Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan zu ent- halten.

157

Verordnung AS 2015

Art. 9 Online-Datenbank, Konzepte und Zusammenarbeit

1 Das BLW führt eine Online-Datenbank, in der Daten zu den pflanzengenetischen

Ressourcen der Nationalen Genbank PGREL und Informationen aus den unterstütz- ten Projekten öffentlich zugänglich gemacht werden.

2 Es kann Konzepte, Strategien und andere Grundlagen erarbeiten oder erarbeiten

lassen, welche für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung nötig oder hilfreich sind.

3 Es

fördert die nationale und internationale Zusammenarbeit im Bereich der PGREL.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

158

Anhörung

1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.1 Ausgangslage

In der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft werden die technischen Einzelheiten des Bio Landbaus wie zum Beispiel die zulässigen Futtermittel oder die Bestimmungen zur Einhaltung der Bio-Verordnung bei Einfuhren geregelt. Mit den Änderungen soll einerseits sichergestellt werden, dass die Gleichwertigkeit der CH Bio-Verordnung mit dem Recht der EU gewährleistet bleibt, anderer- seits soll Sorge getragen werden, dass für die Biobauern in der Schweiz Rechtssicherheit besteht.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Es handelt sich um technische Anpassungen von geringer Tragweite. Die wichtigsten Änderungen sind folgende:  Die Übergangsfrist für die Verwendung von 5% nicht biologischen Futtermitteln bei Nicht- Wiederkäuern wird bis 31.12.2018 verlängert.  Verschiedene Anpassungen an die Abschaffung der Einzelermächtigung per 1.1.2015  Länderliste: die Aufnahme Tunesiens in der Länderliste soll verlängert werden. Bei den EU- Mitgliedstaaten müssen die Angaben unter „Herkunft“ an die Abschaffung der Einzelermächti- gung angepasst werden. Japan bittet um Änderungen bei den Zertifizierungsstellen.  Aufnahme eines Zusatzstoffes in die Liste zulässiger Lebensmittelzusatzstoffe

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 16a Abs. 1 Bst. b Die Bestimmungen für das Ausfüllen der Kontrollbescheinigung werden an die Abschaffung der Ein- zelermächtigung angepasst.

Art. 16b Artikel 16b regelt Details betreffend das Ausfüllen der Kontrollbescheinigung im Fall von Import mit einer Einzelermächtigung. Da Import mit der Einzelermächtigung längstens bis Ende 2015 möglich ist, kann dieser Artikel per 1.1.2016 aufgehoben werden.

Übergangsfrist Die EU hat in ihrer Bio-Verordnung die bis Ende 2014 gültige Übergangsfrist für 5 Prozent nicht biolo- gische Futtermittel für andere Tierarten als Pflanzenfresser um drei Jahre bis Ende 2017 verlängert. Da die Schwierigkeiten in der Verfügbarkeit von einzelnen Futtermitteln nach wie vor auch in der Schweiz bestehen, vollzieht die Schweiz diese Bestimmung der EU nach, mit einer um ein Jahr ver- schobenen Gültigkeit.

Anhang 3 In die Liste der zulässigen Lebensmittelzusatzstoffe werden die Extrakte aus Rosmarin (E 392) aufge- nommen. Damit vollzieht die Schweiz die Bestimmung der EU nach, welche erst aufgrund Aufnahme des Extraktes in die schweizerische Zusatzstoffverordnung möglich wurde.

Anhang 4 Die Befristung für die Aufnahme Tunesiens in die Länderliste endet am 31.12.2015 und muss verlän- gert werden. Bei den EU-Mitgliedstaaten muss unter Punkt 2 „Herkunft“ der Buchstabe d gestrichen werden, da diese Bestimmung mit der Abschaffung der Einzelermächtigungen in der EU Mitte 2014 nicht mehr benötigt wird.

159

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Das MAFF teilte über das EDA mit, dass bei 4 Zertifizierungsstellen die Internetadressen geändert haben und eine Zertifizierungsstelle den Namen geändert hat. Es bittet darum, dies bei der Verord- nungsänderung ab Januar 2016 zu berücksichtigen.

Anhang 9 Anpassung der Kontrollbescheinigung KB und der TKB an Abschaffung der EE.

Anmerkung für die Ämterkonsultation: hier wird noch die Vorlage des entsprechenden Dokuments aus der EU abgewartet, damit die CH das in Analogie anpassen kann.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Mit den Anpassungen an das EU-Recht werden technische Handelshemmnisse vermieden.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen weitestgehend jenen der Europäischen Union und die Aufrechterhal- tung der Gleichwertigkeit der Rechts-und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 9 Anlage 1 des Agrarabkommens wird damit sichergestellt.

1.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 16a, 23, 24 (aufgehoben per 1.1.2015) und 24a der Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro- duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel.

160

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom ...

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 16a Abs. 1 Bst. b

1 Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden von:

b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland für Einfuhren nach Artikel 23a der Bio-Verordnung.

Art. 16b Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Oktober 2012

4 Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

II Die Anhänge 3, 4 und 9 werden gemäss Beilage geändert.

SR .......... 1 SR 910.181

2014–...... 161

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Johann N. Schneider-Ammann

162

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

Anhang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

… E 392* Extrakte aus Rosmarin Nur aus biologischer Nur aus biologischer Produktion Produktion …

163

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

Anhang 4 (Art. 4 und 16a Abs. 1 Bst. a)

Länderliste EU-Mitgliedstaaten, Ziff. 2

2. Herkunft:

Die Erzeugnisse der Kategorien A und E und die aus biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile der Kategorien C und D müssen in der EU erzeugt oder in die EU eingeführt worden sein: a. aus der Schweiz; b. aus einem nach den Artikeln 33 Absatz 2, 38 Buchstabe d und 40 der Ver- ordnung (EG) Nr. 834/20072 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/20083 anerkannten Drittland, sofern diese Anerkennung für das betreffende Erzeugnis gilt; oder c. aus einem Drittland; die Erzeugnisse müssen von einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle zertifiziert sein, die von der EU nach Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Anhang IV der Ver- ordnung (EG) Nr. 1235/2008 als gleichwertig anerkannt ist, und diese Aner- kennung muss für die betreffende Produktkategorie und den geografischen Geltungsbereich gelten.

Japan, Ziff. 5

5 Zertifizierungsstellen:

Codenummer Name Internetadresse

JP-BIO-001 Hyogo prefectural Organic Agriculture Society (HOAS) www.hyoyuken.org

JP-BIO-002 AFAS Certification Center Co., Ltd. www.afasseq.com

JP-BIO-003 NPO Kagoshima Organic Agriculture Association www.koaa.or.jp

JP-BIO-004 Center of Japan Organic Farmers Group www.yu-ki.or.jp

JP-BIO-005 Japan Organic & Natural Foods Association http://jona-japan.org/english/

JP-BIO-006 Ecocert Japan Ltd. http://ecocert.co.jp

2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-

sche/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. Sept. 2008, ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1. 3 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dez. 2008 mit Durchführungs- vorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.

164

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

JP-BIO-007 Bureau Veritas Japan, Inc. http://certification.bureauveritas.jp/cer -business/jas/nintei_list.html

JP-BIO-008 OCIA Japan www.ocia-jp.com

JP-BIO-009 Overseas Merchandise Inspection Co. Ltd. http://www.omicnet.com/omicnet/serv ices-en/organic-certification-en.html

JP-BIO-010 Organic Farming Promotion Association http://yusuikyo.web.fc2.com/

JP-BIO-011 ASAC Stands for Axis' System for Auditing and Certifica- www.axis-asac.net tion and Association for Sustainable Agricultural Certifi- cation

JP-BIO-012 Environmentally Friendly Rice Network www.epfnetwork.org/okome

JP-BIO-013 Ooita Prefecture Organic Agricultural Research Center www.d-b.ne.jp/oitayuki

JP-BIO-014 AINOU www.ainou.or.jp/ainohtm/ disclo- sure/nintei-kouhyou.htm

JP-BIO-015 SGS Japan Incorporation www.jp.sgs.com/ja/ home_jp_v2.htm

JP-BIO-016 Ehime Organic Agricultural Association www12.ocn.ne.jp/~aiyuken/ ninn- tei20110201.html

JP-BIO-017 Center for Eco-design Certification Co. Ltd. www.eco-de.co.jp/ list.html

JP-BIO-018 Organic Certification Association http://yuukinin.org

JP-BIO-019 Japan Eco-system Farming Association www.npo-jefa.com

JP-BIO-020 Hiroshima Environment and Health Association www.kanhokyo.or.jp/jigyo/ jigyo_05A.html

JP-BIO-021 Assistant Center of Certification and Inspection for www.accis.jp Sustainability

JP-BIO-022 Organic Certification Organization Co. Ltd. www.oco45.net

JP-BIO-023 Rice Research Organic Food Institute http://inasaku.or.tv

JP-BIO-024 Aya town miyazaki, Japan www.town.aya. miyazaki.jp/ayatown/ organicfarming/index.html

JP-BIO-025 Tokushima Organic Certified Association www.tokukaigi.or.jp/ yuuki/

JP-BIO-026 Association of Certified Organic Hokkaido www.acohorg.org/

JP-BIO-027 NPO Kumamoto Organic Agriculture Association www.kumayuken.org/jas/ certificati- on/index.html

JP-BIO-028 Hokkaido Organic Promoters Association www.hosk.jp/CCP.html

JP-BIO-029 Association of organic agriculture certification Kochi www8.ocn.ne.jp/~koaa/ jisseki.html corporation NPO

JP-BIO-030 LIFE Co., Ltd. www.life-silver.com/jas/"

JP-BIO-031 Wakayama Organic Certified Association www.vaw.ne.jp/aso/woca

JP-BIO-032 Shimane Organic Agriculture Association www.shimane-yuki.or.jp/ index.html

JP-BIO-033 The Mushroom Research Institute of Japan www.kinoko.or.jp

JP-BIO-034 International Nature Farming Research Center www.infrc.or.jp

JP-BIO-035 Organic Certification Center www.organic-cert.or.jp

165

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

Tunesien, Ziff. 7

7. Befristung der Aufnahme: bis zum 31. Dezember 2016.

166

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

Anhang 9 (Art 16c und 16f)

Inhalt folgt, es wird noch die entsprechende Vorlage aus der EU abgewartet, damit die Darstellung der CH-Dokumente identisch ist mit der Darstellung der EU- Dokumente.

167

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft AS 2015

168

Anhörung

2 Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

(SGV)

2.1 Ausgangslage

Das Parlament hat am 20. Juni 2014 das Lebensmittelgesetz (LMG; BBI 2014 5079) verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision wurde der bestehende Artikel 46 LMG „Der Bundesrat regelt die Ermitt- lung des Schlachtgewichts“ aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe c „Der Bundesrat kann die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln“ im Landwirtschafsgesetz geschaf- fen. Grund für diese Änderung war, dass die Ermittlung des Schlachtgewichts weder für die Lebens- mittelsicherheit noch für den Täuschungsschutz von Bedeutung ist und die Massnahme deshalb eher eine agrarpolitische als eine lebensmittelrechtliche Aufgabe darstellt.

Mit der vorliegenden neuen Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF werden, gestützt auf den neu formulierten Artikel 5a in der Schlachtviehverord- nung (SV; SR 916.341), die bestehenden Durchführungsbestimmungen der Schlachtgewichtsverord- nung (SGV; SR 817.190.4) des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI), grundsätzlich un- verändert und ohne zeitliche Verzögerung in die neue Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV; SR…) übernommen.

Die bestehende SGV des EDI wurde per 1. Januar 2011 revidiert. Vorgängig zu der Verordnungsän- derung per 1. Januar 2011 analysierten, in einer von Proviande koordinierten Arbeitsgruppe, Vertreter der Produzenten, des Handels, der Schlachtbetriebe und der Veterinärdienste die Ist-Situation und erarbeiteten Vorschläge für neue Ausschlachtungsbestimmungen. Anschliessend führte das damalige Bundesamt für Veterinärwesen (neu Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV) eine Anhörung bei den interessierten Kreisen durch, welche die Vorschläge im Revisionsentwurf un- terstützten. Gestützt darauf wurde die geänderte SGV des EDI vom damals zuständigen Departement per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Auf eine grundlegende Änderung der SGV kann deshalb zurzeit verzichtet werden.

Neu geregelt werden soll jedoch die Zuständigkeit zum Vollzug der Verordnung. Aus Gründen der Kohärenz zur bestehenden Zuständigkeit beim Vollzug der Bestimmungen in der Schlachtviehverord- nung SV und im Sinne einer Optimierung der administrativen Abläufe wird vorgeschlagen den Vollzug, welcher bisher in der Zuständigkeit der Kantone lag, beim Bund, respektive beim Bundesamt für Landwirtschaft BLW anzusiedeln.

Das BLW soll die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts, nach den Kriterien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) an eine private Organisation zu übertragen. Diese Möglichkeit war bereits in der bestehenden SGV des EDI vorhanden, wurde aber aus verschiedenen Gründen bisher nicht genutzt. Als mögliche Leistungsnehmerin steht aus Synergie-, Kompetenz- und Kostengründen die Genossen- schaft Proviande im Vordergrund. Proviande führt derzeit, befristet bis zum 31. Dezember 2017, im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft BLW, unter anderem in den rund 30 grossen Schlachtbe- trieben die neutrale Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren durch.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Abschnitte 1 (Geltungsbereich), 2 (Zeitpunkt der Wägung) und 3 (Vorbereitung des Schlachttier- körpers für das Wägen) werden unverändert aus der bestehenden SGV des EDI in die neue SGV des WBF übernommen.

Geändert wird Abschnitt 4 (Schlussbestimmungen). Die Vollzugskompetenz soll von den Kantonen zum Bundesamt für Landwirtschaft BLW wechseln. Das BLW erhält die Möglichkeit die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts mittels Leistungsvereinbarung an eine private Organisationen zu übertragen. Die Übertragung der Aufgaben wird in der übergeordneten SV geregelt.

169

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 bis Artikel 9 Diese Artikel bleiben gegenüber der bestehenden Verordnung SGV des EDI materiell grundsätzlich unverändert.

Der bestehende Artikel 9 der Verordnung SGV des EDI enthält keine klare Regelung, wer primär für die Ermittlung des Schlachtgewichts zuständig ist; dies soll mit den neuen Absätzen 1 und 2 des Arti- kels 3 geändert werden. Primär sind es die Schlachtbetriebe, die das Schlachtgewicht zu ermitteln haben. Ihnen gegenüber können jedoch die Kantone und Gemeinden private Personen für die Ermitt- lung des Schlachtgewichts bestimmen; diese Regelung trägt dazu bei, dass der bestehende Vollzug beibehalten werden kann.

Artikel 10

Die Vollzugskompetenz soll von den Kantonen zum Bundesamt für Landwirtschaft BLW wechseln. Das BLW soll die Möglichkeit erhalten, die Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts mittels Leis- tungsvereinbarung an eine private Organisation zu übertragen. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt nach den Kriterien des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (BöB, SR 172.056.1). Die Übertragung der Aufgaben wird in der übergeordneten SV geregelt.

Die private Organisation soll ihrerseits die Kompetenz erhalten, Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstabe a (Verwarnungen) oder h (Belastungen mit einem Betrag bis höchstens 10‘000 Franken) des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verfügen zu können, wenn gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen wird. Dies wird ebenfalls in der übergeordneten SV geregelt (Art. 5a SV).

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Für die Übertragung der Vollzugsaufgabe der Kontrolle der Ermittlung des Schlachtgewichts an eine private Organisation kann der Bund maximal rund CHF 100‘000.- pro Jahr aufwenden. Zur Finanzie- rung dieser Vollzugsaufgabe müssen die benötigten finanziellen Mittel vom Kredit A2310.0147 Beihil- fen Viehwirtschaft in den Kredit A2111.0122 Entschädigung an private Organisationen Schlachtvieh und Fleisch verschoben werden.

Sollte die Anhörung zur vorliegenden Verordnungsänderung ergeben, dass mehr finanzielle Mittel für den Vollzug bereit gestellt werden müssen, wäre eine weitergehende Beteiligung der betroffenen Ak- teure (Landwirtschaft, Viehhandel, Fleischverarbeitungsbetriebe) oder eine andere Finanzierungslö- sung, zum Beispiel mittels Gebühren, in Betracht zu ziehen.

Die übrigen in Zusammenhang mit der neuen Massnahme im BLW entstehenden Aufgaben (Verord- nungsanpassungen, Anfragen etc.) werden mit den bestehenden personellen Ressourcen erfüllt.

2.4.2 Kantone

Da neu der Bund an Stelle der Kantone für den Vollzug der Durchführungsbestimmungen zur Ermitt- lung des Schlachtgewichts zuständig wird, werden die Kantone ressourcenmässig entlastet.

2.4.3 Volkswirtschaft

Keine

170

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Das internationale Recht ist von den Änderungen nicht betroffen.

2.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung soll zeitgleich mit den Durchführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelge- setz (Projekt Largo) voraussichtlich per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig wird die SGV des EDI aufgehoben.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage ist Artikel 5a der Schlachtviehverordnung.

171

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

172

Anhörung

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 5a der Verordnung vom 26. November 20031 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ermittlung des Schlachtgewichts von Tieren der

Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung. 2 Sie gilt nicht: a. für Schlachttierkörper kranker oder verunfallter Tiere, die ausserhalb einer Schlachtanlage geschlachtet werden mussten. b. wenn zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zum Voraus schriftlich eine Abweichung vereinbart wurde.

Art. 2 Zeitpunkt der Wägung und Abzug nach der Wägung

1 Wer Tiere schlachtet, muss den Schlachttierkörper spätestens 60 Minuten nach

dem Betäuben wägen oder wägen lassen.

2 Vom ermittelten Schlachtgewicht kann kein Abzug gemacht werden.

Art. 3 Ermitteln des Schlachtgewichtes und Messmittel

1 Das Schlachtgewicht wird vom Schlachtbetrieb ermittelt.

2 Die Kantone und Gemeinden können dazu private Personen bestimmen.

3 Messmittel,die zur Ermittlung des Gewichts verwendet werden, müssen den

Voraussetzungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 und den Aus- führungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements entspre- chen.

1 SR 916.341 2 SR 941.210

173

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

Art. 4 Schlachttierkörper von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Rindvieh- und der Pferdegattung folgende Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi craniales) und die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); b. bei Tieren der Pferdegattung: zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Teile der Fettkamm; c. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale); d. die Haut, ohne Fleisch und Fett; e. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaf- tenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; das Auflagefett an der Bauchinnenwand darf vor dem Wägen nicht entfernt werden; f. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöh- le sowie das Zwerchfell am Rippenansatz; g. das Gekröse (Mesogastrium und Mesenterium) mit dem anhaftenden Fett und den Darmlymphknoten; h. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Speiseröhre und soweit vorhanden die Milken; i. das Rückenmark; j. die Harn- und die Geschlechtsorgane sowie das Hodenfett; k. das Euter und das Euterfett; l. der Schwanz mit Schwanzgriffen (Becken-Schwanzmuskel, musculus coccy- gicus lateralis) zwischen Kreuzbein und erstem Schwanzwirbel; m. der Brustknorpel; n. das Auflagefett des Eckstücks; o. alle Teile die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten werden.

Art. 5 Schlachttierkörper von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schaf- und der Ziegengattung folgende Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; die Halsvene mit anhaftendem Fettgewebe ohne Muskelfleisch; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; die vorderen tiefen Halslymphknoten

174

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

(Lnn. cervicales profundi craniales), die äusseren Rachenlymphknoten (Lnn. retropharyngei laterales); b bei Lämmern und Zicklein: die Halsvene mit Parallelschnitt bündig zum Hals; c. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale); d. die Haut, ohne Fleisch und Fett; e. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaf- tenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett) sowie die Nieren samt Nierenfett; f. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöh- le sowie das Zwerchfell am Rippenansatz; g. der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lympha- tischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx) und die Speise- röhre; h. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist; i. die Harn- und die Geschlechtsorgane; j. das Euter und das Euterfett; k. der Schwanz; l. alle Teile die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten werden.

Art. 6 Schlachttierkörper von Tieren der Schweinegattung, ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber

1 Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Tieren der Schweinegattung,

ausgenommen Muttersauen und erwachsene Eber, folgende Teile entfernt werden: a. die Klauen; b. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaf- tenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nie- renfett und das Bauchfett; c. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöh- le sowie das Zwerchfell am Rippenansatz; d. die Augen, die Lider, die äusseren Gehörgänge, der Kehlkopf (Larynx) mit den ansetzenden Muskeln, die Mandeln (lymphatischer Rachenring), die Luftröhre, der Schlund (Pharynx), die Halslymphknoten an der Halsunter- seite (Lnn. cervicales superficiales ventrales); die Speiseröhre; Blutsäcke und -stockungen ohne Muskelfleisch; e. das Rückenmark, falls der Wirbelkanal eröffnet worden ist; f. die Harn- und die Geschlechtsorgane;

175

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

g. alle Teile die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten werden.

2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge

vereinbaren, falls aufgrund der Schlachttechnik Zunge und Gehirn entfernt und nicht mitgewogen werden.

Art. 7 Schlachttierkörper von Muttersauen und erwachsenen Ebern

1 Vor dem Wägen müssen bei Schlachttierkörpern von Muttersauen und erwachse-

nen Ebern folgende Teile entfernt werden: a. der Kopf, ohne Halsfleisch, zwischen Hinterhaupt und erstem Halswirbel; b. die Füsse im ersten Gelenk über den Schienbeinen (os metacarpale und os metatarsale); c. die Organe aus der Brust-, der Bauch- und der Beckenhöhle mit dem anhaf- tenden Fett, das Fett in der Beckenhöhle (Schlossfett), die Nieren samt Nie- renfett und das Bauchfett; d. die Hauptblutgefässe längs der Wirbelsäule in der Brust- und der Bauchhöh- le sowie das Zwerchfell am Rippenansatz; e. das Rückenmark; f. die Harn- und die Geschlechtsorgane; g. bei Muttersauen das Gesäuge; h. alle Teile die bei der Fleischuntersuchung als ungeniessbar bezeichneten werden.

2 Die Fleischproduzenten und -verwerter können einheitliche Gewichtszuschläge

vereinbaren, falls die Muttersauen gehäutet werden.

Art. 8 Fleischuntersuchung und Entfernung von Teilen

1 Die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon sind gemäss An-

hang 5 der Verordnung des EDI vom 23. November 20053 über die Hygiene beim Schlachten zur Fleischuntersuchung zu präsentieren.

2 Teile, die gemäss den Artikeln 4–7 entfernt werden müssen, sind nach Abschluss

der Fleischuntersuchung zu entfernen.

Art. 9 Verbot der Entfernung weiterer Teile Andere als die in den Artikeln 4–7 genannten Teile dürfen vor dem Wägen nicht vom Schlachttierkörper entfernt werden.

3 SR 817.190.1

176

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

Art. 10 Vollzug Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am …… in Kraft.

177

Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts

178

Anhörung

Anhang 4 der Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (BLW-Erlass der Agrareinfuhrverordnung)

1 Ausgangslage

Das Zollkontingent Brotgetreide beträgt 70 000 Tonnen und die Anteile werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung zugeteilt (Windhund an der Grenze). Auf der Basis der knappen Inlandernte an mahlfähigem Brotgetreide im Jahr 2014 und des vorübergehend erhöhten Zollkontin- gents Brotgetreide im Jahr 2015 änderte das BLW die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotge- treide für das Jahr 2015. Nach den vorliegenden Schätzungen zur Getreideernte 2015 könnte die mahlfähige Brotgetreidemenge ergänzt um Importe aus den Freizonen und innerhalb des Zollkontin- gents bis zum Anschluss an die Inlandernte 2016 für die Bedarfsdeckung ausreichen.

2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Freigabe der Zollkontingentsteilmengen Brotgetreide soll ab 2016 für eine Zollkontingentsmenge von 70 000 t im hergebrachten Rahmen erfolgen.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 4: Ab 2016 soll das Zollkontingent Brotgetreide von 70 000 t wiederum in vier Teilmengen freigegeben werden: Januar und April je 20 000 t, Juli und Oktober je 15 000 t.

4 Auswirkungen

4.1 Bund

Abgesehen von untergeordneten Anpassungen an den Systemen ist der Bund von der vorgeschlage- nen Änderung betreffend Brotgetreide nicht betroffen.

4.2 Kantone

Die Kantone sind von der vorgeschlagenen Änderung nicht betroffen.

4.3 Volkswirtschaft

Mit den Freigaben soll die Versorgung mit Ergänzungsimporten möglichst kontinuierlich erfolgen kön- nen.

5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

6 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft tritt.

7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 31 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011.

179

Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung

180

Anhörung

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

Änderung vom …

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111, verordnet:

I Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

… Bundesamt für Landwirtschaft: Bernard Lehmann

1 SR 916.01

2015– 181

Agrareinfuhrverordnung AS 2015

Anhang 4 (Art. 31 Abs. 2)

Freigabe des Zollkontingents Brotgetreide Zollkontingentsteilmenge Periode für die Einfuhr zum Kontingentszollansatz

20 000 t brutto 4. Januar – 31. Dezember

20 000 t brutto 4. April – 31. Dezember

15 000 t brutto 4. Juli – 31. Dezember

15 000 t brutto 3. Oktober – 31. Dezember

182

Agrarpaket Herbst 2015 | Lexipedia | Lexipedia