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Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)

Vernehmlassungsentwurf

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention)

Vorentwurf und Erläuternder Bericht

Bundesamt für Justiz Bern, Juni 2015

Übersicht

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (sog. Istanbul- Konvention) ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Es ist europaweit das erste bindende Instrument, das Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt. Die Schweiz genügt den Anfor- derungen der Konvention.

Ausgangslage Die Konvention verfolgt das Ziel, jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu verhüten, zu bekämpfen und zu verfolgen. Sie will zudem einen Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau leisten und die Gleichstellung von Frau und Mann fördern. Im Zentrum stehen dabei die Rechte, der Schutz und die Unterstützung der Opfer. Das Übereinkommen enthält zum einen materielle Strafbestimmungen. Die Ver- tragsstaaten müssen namentlich psychische, physische und sexuelle Gewalt, Stal- king, Zwangsheirat, die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie Zwangsabtrei- bung und Zwangssterilisierung strafbar erklären. Gewisse Straftaten müssen auch dann verfolgt werden, wenn sie im Ausland begangen wurden und dort nicht straf- bar sind. Zum anderen werden die Vertragsstaaten verpflichtet, präventive Mass- nahmen, wie beispielsweise die Durchführung von Sensibilisierungsprogrammen, die Sicherung der Aus- und Fortbildung von Berufsleuten sowie die Bereitstellung von Interventions- und Behandlungsprogrammen für Täter vorzusehen. Ferner sind die Opfer zu schützen und zu unterstützen, indem beispielsweise genügend Schutzun- terkünfte und eine nationale Telefonberatung bereitgestellt werden. Zudem enthält das Übereinkommen Bestimmungen über das Strafverfahren. Vorzusehen sind weiter Kontakt- und Näherungsverbote für Täter und ausreichend lange Verjäh- rungsfristen der Straftaten. Im Bereich von Migration und Asyl werden unter ande- rem eigenständige Aufenthaltstitel für Gewaltopfer gefordert. Schliesslich behandelt die Konvention die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Vertragsparteien, die schnell und effizient abzuwickeln ist. Die Überwachung der Umsetzung der Konvention wird durch eine unabhängige Expertengruppe sicherge- stellt. Das schweizerische Recht vermag den Anforderungen der Konvention insgesamt zu genügen. Hingegen sind im Bereich der kantonalen Zuständigkeiten noch einige wenige vertiefte Abklärungen zu treffen. Dies betrifft namentlich die Fragen, ob genügend Schutzunterkünfte für Opfer vorhanden sind und ob das bestehende Ange- bot an Telefonberatungen allenfalls auszubauen ist. Der Beitritt zur Konvention wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Die Ziele der Konvention, auf diesem wichtigen Gebiet die nationalen Gesetzgebun- gen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, die Gewalt gegen

Frauen und häusliche Gewalt auf einem europaweit vergleichbaren Standard zu verhüten und zu verfolgen und die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegen auch im Interesse der Schweiz.

Übersicht 2

1 Übersicht 7

1.1 Ausgangslage und Entstehung 7

1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens 7

1.3 Würdigung 8

1.4 Verhältnis zur Europäischen Union 8

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Übereinkommens 8

2.1 Kapitel I - Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und

Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen 8

2.1.1 Art. 1 Zweck des Übereinkommens 8

2.1.2 Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens 9

2.1.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen 10

2.1.4 Art. 4 Grundrechte, Gleichstellung und

Nichtdiskriminierung 13

2.1.5 Art. 5 Verpflichtungen der Staaten und Sorgfaltspflicht 14

2.1.6 Art. 6 Geschlechtersensible politische Massnahmen 15

2.2 Kapitel II Ineinandergreifende politische Massnahmen und

Datensammlung 16

2.2.1 Art. 7 Umfassende und koordinierte politische

Massnahmen 16

2.2.2 Art. 8 Finanzielle Mittel 19

2.2.3 Art. 9 Nichtstaatliche Organisationen und

Zivilgesellschaft 20

2.2.4 Art. 10 Koordinationsstelle 20

2.2.5 Art. 11 Datensammlung und Forschung 22

2.3 Kapitel III Prävention 26

2.3.1 Art. 12 Allgemeine Verpflichtungen 26

2.3.2 Art. 13 Bewusstseinsbildung 27

2.3.3 Art. 14 Bildung 30

2.3.4 Art. 15 Aus- und Fortbildung von Angehörigen

bestimmter Berufsgruppen 32

2.3.5 Art. 16 Vorbeugende Interventions- und

Behandlungsprogramme 35

2.3.6 Art. 17 Beteiligung des privaten Sektors und der Medien 36

2.4 Kapitel IV Schutz und Unterstützung 37

2.4.1 Art. 18 Allgemeine Verpflichtungen 37

2.4.2 Art. 19 Informationen 37

2.4.3 Art. 20 Allgemeine Hilfsdienste 38

2.4.4 Art. 21 Unterstützung bei Einzel- und Sammelklagen 38

2.4.5 Art. 22 Spezialisierte Hilfsdienste 39

2.4.6 Art. 23 Schutzunterkünfte 39

2.4.7 Art. 24 Telefonberatung 40

2.4.8 Art. 25 Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt 41

2.4.9 Art. 26 Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und

Zeugen, die Kinder sind 42

2.4.10 Art. 27 Meldung 42

2.4.11 Art. 28 Meldung durch Angehörige bestimmter

Berufsgruppen 43

2.5 Kapitel V Materielles Recht 44

2.5.1 Art. 29 Zivilverfahren und Rechtsbehelfe 44

2.5.2 Art. 30 Schadenersatz und Entschädigung 46

2.5.3 Art. 31 Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit 46

2.5.4 Art. 32 Zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat 47

2.5.5 Art. 33 Psychische Gewalt 48

2.5.6 Art. 34 Nachstellung (Stalking) 49

2.5.7 Art. 35 Körperliche Gewalt 50

2.5.8 Art. 36 Sexuelle Gewalt, einschliesslich Vergewaltigung 51

2.5.9 Art. 37 Zwangsheirat 51

2.5.10 Art. 38 Verstümmelung weiblicher Genitalien 53

2.5.11 Art. 39 Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation 54

2.5.12 Art. 40 Sexuelle Belästigung 54

2.5.13 Art. 41 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch 54

2.5.14 Art. 42 Inakzeptable Rechtfertigungen für Straftaten,

einschliesslich der im Namen der sogenannten «Ehre» begangenen Straftaten 56

2.5.15 Art. 43 Anwendung der Straftatbestände 56

2.5.16 Art. 44 Gerichtsbarkeit 56

2.5.17 Art. 45 Sanktionen und Massnahmen 58

2.5.18 Art. 46 Strafverschärfungsgründe 59

2.5.19 Art. 47 Von einer anderen Vertragspartei erlassene

Strafurteile 59

2.5.20 Art. 48 Verbot verpflichtender alternativer

Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile 59

2.6 Kapitel VI Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und

Schutzmassnahmen 61

2.6.1 Art. 49 Allgemeine Verpflichtungen 61

2.6.2 Art. 50 Soforthilfe, Prävention und Schutz 62

2.6.3 Art. 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement 63

2.6.4 Art. 52 Eilschutzanordnungen 65

2.6.5 Art. 53 Kontakt- und Näherungsverbote sowie

Schutzanordnungen 65

2.6.6 Art. 54 Ermittlungen und Beweise 66

2.6.7 Art. 55 Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen 67

2.6.8 Art. 56 Schutzmassnahmen 69

2.6.9 Art. 57 Rechtsberatung 73

2.6.10 Art. 58 Verjährungsfrist 73

2.7 Kapitel VII Migration und Asyl 74

2.7.1 Art. 59 Aufenthaltsstatus 74

2.7.2 Art. 60 Asylanträge aufgrund des Geschlechts 76

2.7.3 Art. 61 Verbot der Zurückweisung 78

2.8 Kapitel VIII Internationale Zusammenarbeit (Art. 62-65) 78

2.8.1 Art. 62-64 78

2.8.2 Art. 65 Datenschutz 80

2.9 Kapitel IX Überwachungsmechanismus (Art. 66 - 70) 81

2.10 Kapitel X - XII Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen

Übereinkünften, Änderungen des Übereinkommens und Schlussbestimmungen (Art. 71 - 81) 83

3 Auswirkungen 83

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 83

3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone 84

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 84

5 Rechtliche Aspekte 84

5.1 Verfassungsmässigkeit 84

5.2 Erlassform 84

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) (Entwurf)

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Grundzüge des Übereinkommens

1 Übersicht

1.1 Ausgangslage und Entstehung

Gewalt gegen Frauen stellt eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten dar. Sie ist gleichzeitig Ursache und Konsequenz der Ungleichbehandlung von Frau und Mann. Diese Art von Gewalt ist weltweit und namentlich auch in den Mitglied- staaten des Europarats weit verbreitet. Der Europarat spielt bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eine Vorreiterrolle. Er verurteilt und bekämpft seit Jahren jede Form von Gewalt gegen Frauen 1. Das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 20052 und das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch vom 25. Oktober 20073 untersagen den Menschenhandel sowie die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern. Andere Formen von Gewalt wurden einzig mit der Empfehlung (2002/5) des Ministerkomitees über die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen4 abgedeckt. Deshalb setzte das Ministerkomitee des Europarats ein Expertenkomitee ein mit dem Auftrag, ein umfassendes Instrument auszuarbeiten, um Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen, die Opfer zu schützen und die Täter zu verfolgen. Dieses Expertenkomitee erarbeitete zwischen April 2009 und Dezember 2010 das Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sog. Istanbul-Konvention). Der Ver- trag wurde am 11. Mai 2011 in Istanbul zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz hat das Übereinkommen am 11. September 2013 unterzeichnet. Die Konvention trat am 1. August 2014 in Kraft. Sie wurde bisher von 15 Staaten ratifiziert.

1.2 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens

Die Istanbul-Konvention (nachfolgend Konvention) ist europaweit das erste binden- de Instrument, das Frauen und Mädchen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt. Die Grundsätze der Gleichstellung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot sind explizit verankert (Art. 1 - 4). Erfasst werden alle Formen von Gewalt gegen Frauen, so namentlich psychische (Art. 33), physische (Art. 35) und sexuelle Gewalt (Art. 36), Stalking (Art. 34), Zwangsheirat (Art. 37), die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 38) sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Art. 39). Vereinzelt sind anstelle von strafrechtlichen auch nichtstrafrechtliche Sanktionen zulässig (Art. 78 Abs. 3 bezüg- lich der Artikel 33 und 34). Die Konvention enthält zudem Bestimmungen über Prävention (so z.B. bezüglich Sensibilisierung für das Thema, Art. 13; Aus- und

1 Vgl. die Liste der Resolutionen und Empfehlungen (2000-2012) im Anhang III des

« Manuel à l’usage des parlementaires (2012) »: tarians_FR.pdf sowie die Resolution 1663 (2013) und die Empfehlung 2030 (2013) über die Gewalt an Frauen in Europa.

2 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2013, SR 0.311.543.

3 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2014, SR 0.311.40.

Fortbildung von Berufsleuten, Art. 15; Behandlungsprogramme für Täter, Art. 16), Schutz und Unterstützung von Opfern (so z.B. genügend Schutzunterkünfte für Opfer, Art. 23; umfassende nationale Telefonberatung, Art. 24), Strafverfolgung und Schutzmassnahmen (so z.B. Kontakt- und Näherungsverbote für Täter, Art. 53; ausreichend lange Verjährungsfristen, Art. 58), Migration und Asyl (z.B. eigenstän- dige Aufenthaltstitel für Opfer, Art. 59) sowie Regeln zur internationalen Zusam- menarbeit (Art. 62 - 65). Vorgesehen ist auch eine Überwachung der Umsetzung der Konvention durch eine Gruppe unabhängiger Expertinnen und Experten («GREVIO», Art. 66 - 70). Vorbehalte sind nur zu bestimmten Artikeln möglich (Art. 78). Die Mitgliedstaaten werden dazu ermuntert, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt, also auch auf Männer und Jungen, anzuwenden (Art. 2 Abs. 2).

1.3 Würdigung

Die Istanbul-Konvention zeichnet sich durch ihren ganzheitlichen und globalen Ansatz bei der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusli- cher Gewalt aus. In erster Linie sollen Frauen vor jeglicher Form von Gewalt, ein- schliesslich häuslicher Gewalt, geschützt werden. Die Ziele der Konvention, auf diesem wichtigen Gebiet die nationalen Gesetzgebungen im europäischen Raum und darüber hinaus zu harmonisieren, diese Art von Kriminalität auf einem europaweit vergleichbaren Niveau zu verfolgen, und die Zusammenarbeit und den Informati- onsaustausch zwischen den Vertragsstaaten zu intensivieren und zu vereinfachen, liegen auch im Interesse der Schweiz.

1.4 Verhältnis zur Europäischen Union

Die Umsetzung der Konvention bereitet hinsichtlich der Vereinbarkeit des schweize- rischen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union (EU) keine Probleme. Der Rat der EU hat am 5. Juni 2014 Schlussfolgerungen verabschiedet, in denen er die Vertragsstaaten auffordert, die Istanbul-Konvention zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen5. Unter den Vertragsstaaten der Konvention befinden sich bereits etliche Mitglieder der EU, in verschiedenen anderen Mitgliedstaaten ist die Umset- zung des Übereinkommens im Gange.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Über-

einkommens

2.1 Kapitel I - Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstel-

lung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Ver- pflichtungen

2.1.1 Art. 1 Zweck des Übereinkommens

Das Übereinkommen bezweckt gemäss Absatz 1, Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen (Bst. a), einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern (Bst. b), alle Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu schützen und zu unterstützen (Bst. c), die diesbezügliche internationale

5 « Prévenir et combattre toutes les formes de violence à l'égard des femmes et des filles, y compris les mutilations génitales féminines », CL14-097EN.

Zusammenarbeit zu fördern (Bst. d) sowie die Zusammenarbeit von Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen (Bst. e). Nach Absatz 2 wird ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt, um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen.

2.1.2 Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens

Das Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschliesslich häuslicher Gewalt, die Frauen unverhältnismässig stark betrifft (Abs. 1). Die Vertragsparteien werden ermutigt, das Übereinkommen auf alle Opfer häus- licher Gewalt anzuwenden; sie richten bei der Umsetzung des Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt ge- worden sind (Abs. 2). Der Schwerpunkt der Anwendung der Konvention liegt auf der Gewalt gegen Frau- en6, einschliesslich häuslicher Gewalt, da die Opfer von Gewalt mehrheitlich Frauen sind. Den Vertragsstaaten steht es frei, ob und wie sie die Konvention auch auf Männer und Jungen anwenden wollen7. Im schweizerischen Straf- und Zivilrecht sind die massgeblichen Bestimmungen grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert und daher auf beide Geschlechter anwendbar. Da Frauen und Mädchen überpropor- tional von Gewalt betroffen sind, sind Präventions- und sonstige Massnahmen häufig speziell auf diese zugeschnitten. Zunehmend gibt es jedoch auch männerspe- zifische Aktivitäten und Massnahmen (vgl. dazu namentlich die Ausführungen zu Art. 12 Abs. 4 und zu Art. 16). In der Konvention ist darüber hinaus vorgesehen, dass sie in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung findet (Abs. 3). Die Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts und das Römer Statut des Inter- nationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 19988, auf die sich die Präambel der Konvention bezieht, bestätigen die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach internationalem Recht für vorwiegend (aber nicht ausschliesslich) während bewaffneter Konflikte ausgeübte Gewalttaten. Artikel 7 des Römer Statuts (Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systemati- schen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden) und Artikel 8 (Kriegsverbrechen) umfassen hauptsächlich gegen Frauen gerichtete Gewalttaten wie Vergewaltigung und sexuelle Gewalt. Dasselbe gilt für die Zusatzprotokolle I 9 und II10 vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (nach- folgend Protokoll I und II). Denn die Artikel 75 Ziffer 2 Buchstabe b Protokoll I und 4 Ziffer 2 Buchstabe e Protokoll II verbieten die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung, Nötigung zur

Prostitution und unzüchtige Handlungen jeder Art. Da es während bewaffneter Konflikte oder Besetzungen immer wieder zu den von der Konvention erfassten Formen von Gewalt kommt, wird in Artikel 2 Absatz 3 daher gemäss den Prinzipien des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts die durchgehende Anwendbarkeit des Übereinkommens auch für bewaffnete Konflikte gefordert.

6 Der Begriff Frauen umfasst auch Mädchen unter 18 Jahren, vgl. Art. 3 Bst. f der Konven- tion.

7 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 36 - 37.

8 SR 0.312.1 9 SR 0.518.521 10 SR 0.521.522

Die Konvention stellt die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbeson- dere jene aufgrund des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs sowie der Genfer Konventionen und ihrer Zusatzprotokolle, nicht in Frage. Nach Arti- kel 71 Absatz 1 der Konvention lässt diese die Pflichten aus anderen völkerrechtli- chen Übereinkünften, die Bestimmungen zu durch die Konvention geregelten Fra- gen enthalten, unberührt. In Einklang mit dem Wiener Übereinkommen von 1969 über das Recht der Verträge11 soll mit dieser Bestimmung gewährleistet werden, dass die Konvention gleichzeitig neben anderen – multilateralen oder bilateralen – Abkommen oder Instrumenten, welche Themen behandeln, die auch durch die Konvention abgedeckt werden, bestehen kann. Diese Bestimmung entspricht dem übergeordneten Ziel der Konvention, die Rechte der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu schützen und für sie ein möglichst hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Überdies gehen die Verpflichtungen der Konvention in Bezug auf die Strafverfol- gung nicht über jene gemäss dem Römer Statut und dem Genfer Abkommen (IV) über den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949) und dessen Zusatzproto- kolle I und II vom 8. Juni 1977 hinaus. In Artikel 44 der Konvention ist eine einge- schränkte Strafhoheit verankert, die verschiedenen Bedingungen unterliegt, welche das Weltrechtsprinzip nach Artikel 146 des Genfer Abkommens IV und Artikel 12 ff. des Römer Statuts einschränken. Das Schweizer Recht gründet ebenfalls auf einem «bedingten» oder «eingeschränkten» Universalitätsprinzip; die Bedingung des «engen Bezugs» zur Schweiz für Kriegsverbrechen wurde allerdings im Rahmen der Gesetzesänderungen zur Umsetzung des Römer Statuts (vgl. Art. 264m StGB12 Die Schweiz erfüllt die Anforderungen von Artikel 2.

2.1.3 Art. 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 der Konvention enthält Definitionen verschiedener konventionsrelevanter Begriffe. Bestimmung der Begriffe «Gewalt gegen Frauen» (Bst. a) und «häusliche Gewalt» (Bst. b) Unter «Gewalt gegen Frauen» im Sinne von Buchstabe a ist eine Menschenrechts- verletzung und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (siehe Art. 1 Bst. b der Konvention) zu verstehen, die sich im öffentlichen oder privaten Leben ereignen kann. Der Begriff umfasst verschiedene Arten der Gewalt, die nach Schweizer Recht verboten sind, namentlich die häusliche Gewalt (Art. 123, 126, 180, 189, 190 StGB), die Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 StGB), die Zwangsheirat (Art. 181a StGB) oder die sexuelle Belästigung (Art. 193, 198 StGB), auch am Arbeitsplatz (Art. 4 GlG14).

11 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, SR 0.111.

12 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, StGB, SR 311.0.

13 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927, MStG, SR 321.0.

14 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann, Gleichstel- lungsgesetz, SR 151.1.

Die Definition des Begriffs «Gewalt gegen Frauen» entspricht jener in den gelten- den völkerrechtlichen Texten.15 Die einzige Neuerung besteht im Verweis auf die «wirtschaftlichen Schäden». Die Definition der «häuslichen Gewalt» nach Buchsta- be b umfasst ebenfalls Handlungen «wirtschaftlicher» Gewalt. Gemäss dem erläu- ternden Bericht16 «kann ein Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und seeli- scher Gewalt bestehen». In der Schweiz wird unter wirtschaftlicher Gewalt eine Form psychischer Gewalt verstanden. Diese kann z. B. darin bestehen, einer Person die Arbeit zu verbieten, sie zur Arbeit zu zwingen, ihren Lohn zu beschlagnahmen oder sie zur Mitunterzeichnung von Kreditverträgen zu zwingen.17 Ein Opfer solcher wirtschaftlicher Gewalt wird faktisch in seiner psychischen Integrität im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG)18 beeinträchtigt und kann sich demnach auf den Schutz durch dieses Gesetz berufen (siehe ebenfalls unter Bst. e). Vorausgesetzt wird allerdings, dass diese Gewalt eine gewisse Schwere aufweist, d. h. sie muss strafrechtlich relevant sein, z. B. im Sinne einer Drohung (Art. 180 StGB) oder einer Nötigung (Art. 181 StGB). Nach Buchstabe b bezeichnet die «häusliche Gewalt» alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen. Gemäss dem erläuternden Bericht ist ein gemeinsamer Wohnsitz von Opfer und Täter bzw. Täterin nicht Voraussetzung.19 In der Schweiz enthalten die kantonalen Gesetze zur häuslichen Gewalt ähnliche Defi- nitionen. Gemäss dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich20 zum Beispiel liegt häusliche Gewalt vor, «wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelös- ten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird». Die betroffenen Personen müssen zum Zeitpunkt der Verletzung nicht einen gemeinsamen Haushalt führen. Das StGB erwähnt einen gemeinsamen Haushalt ausschliesslich im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten zwischen Personen, die nicht durch einen Ehevertrag oder eine eingetragene Partnerschaft gebunden sind.21 Wie von der Konvention gefordert

bildet der gemeinsame Wohnsitz im Schweizer Recht kein Merkmal der Begriffsbe- stimmung der häuslichen Gewalt. Bestimmung der Begriffe «Geschlecht» (Bst. c) und «geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen» (Bst. d)

15 Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Allgemeine Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses zur Gewalt gegen Frauen (1992) sowie Art. 1 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen.

16 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffern 40–41.

17 EBG, Informationsblatt Nr. 1 «Definition, Formen und Folgen häuslicher Gewalt», Bst. B, mit Verweisen. 18 SR 312.5

19 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffer 42.

20 Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (SR/ZH LS 351), § 2. Siehe auch im Kanton Genf, Loi du 16 septembre 2005 (SR/GE F 1 30), Art. 2 Abs. 1.

Die Verpflichtung zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen wird in der Konvention in den grösseren Rahmen der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern integriert. Die Konvention stellt einen Zusammenhang zwischen dem Fortbestehen schädlicher Verhaltensweisen gegenüber Frauen und bestimmten unterschiedlichen Rollen, die die Gesellschaft Frauen und Männern zuordnet, her.22 Die Definition von «Geschlecht» unter Buchstabe c weist darauf hin, dass die Gesellschaft diese Unterschiede entwickelt hat. Auch im Übereinkom- men der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau23 verweist der Begriff «Geschlecht» auf die Identität, die Attribute und die Rolle der Frauen und Männer, die von der Gesellschaft definiert werden, sowie auf die soziale und kulturelle Bedeutung, welche die Gesellschaft den biologischen Unterschieden beimisst, was zu hierarchischen Beziehungen zwischen Frauen und Männern führt und sich in einer Verteilung der Macht und der Rechte zugunsten der Männer und zuungunsten der Frauen niederschlägt.24 Nach Buchstabe d bezeichnet der Begriff «geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen» Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismässig stark betrifft. Er ist als Synonym zum Ausdruck «geschlechtsspezifische Gewalt» zu verstehen, der in verschiedenen in der Schweiz bereits anwendbaren völkerrechtli- chen Texten gebraucht wird.25 Bestimmung der Begriffe «Opfer» (Bst. e) und «Frauen» (Bst. f) Der Begriff «Opfer» ist gemäss dem Anwendungsbereich der Konvention zu verste- hen. Während nur Frauen und Mädchen unter achtzehn Jahren Opfer von «Gewalt gegen Frauen» im Sinne von Buchstabe a werden können, kann jede Person unab- hängig von Geschlecht und Alter zu den Opfern «häuslicher Gewalt» im Sinne von Buchstabe b zählen. Nach Artikel 1 OHG und Artikel 116 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)26 gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straf- tat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist. Opferhilfe und besondere Rechte im Strafverfahren werden nur dann gewährt, wenn die Straftat zu einer solchen Beeinträchtigung der Integrität des Opfers geführt hat. Bildet die wirtschaftliche Gewalt nicht eine Straftat im Sinne des

OHG (vgl. die Ausführungen zu Bst. a und b), so wird sie durch grösstenteils kanto- nale Massnahmen gegen häusliche Gewalt erfasst. Der Opferbegriff nach Schweizer Recht ist demnach mit jenem der Konvention vereinbar. Der Begriff « Frauen » umfasst nach Buchstabe f auch Mädchen unter 18 Jahren.

22 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffer 43.

23 Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminie- rung der Frau, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997 (CEDAW), SR 0.108. 24 Recommandation générale n° 28 du 16 décembre 2010 concernant les obligations fonda- mentales des Etats parties découlant de l’article 2 CEDEF, CEDAW/C/GC/28, Ziff. 5. 25 Unter Ziffer 44 des erläuternden Berichts zur Konvention wird auf die Allgemeine Emp- fehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses zum Thema Gewalt gegen Frauen (1992), die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen (1993) und die Empfehlung Rec(2002)5 des Ministerkomitees des Europa- rats an die Mitgliedstaaten zum Schutz von Frauen vor Gewalt (2002) verwiesen. 26 SR 312.0

2.1.4 Art. 4 Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskri-

minierung Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zur Förde- rung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben, zu treffen (Abs. 1). Der Anspruch auf körperliche und geistige Unversehrtheit gehört zu den zentralen Gehalten des Grundrechts auf Persönlichkeitsschutz. Der Anspruch auf Schutz gegen Eingriffe in die körperliche oder psychische Integrität wird in Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)27 gewährleistet. Das Recht auf körperliche Integrität schützt das Individuum vor Einwirkungen jeglicher Art, selbst wenn damit keine eigentliche Schädigung oder die Verursachung von Schmerzen verbunden ist28. Demgegenüber schützt das Recht auf geistige Unver- sehrtheit die Entscheidungsfreiheit einer Person und gilt als Instrument zum Schutz vor Versuchen, Menschen psychisch unter Druck zu setzen. Ferner müssen die Vertragsstaaten jede Form der Diskriminierung der Frau verurtei- len bzw. verbieten und die erforderlichen Massnahmen zu ihrer Verhütung, nament- lich durch die Verankerung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Sicherstellung der Verwirklichung dieses Grundsatzes, treffen (Abs. 2). Artikel 8 Absatz 3 BV garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Die Ver- fassungsnorm schützt Frauen und Männer vor Benachteiligung wegen ihres Ge- schlechts. Eine ungleiche Behandlung ist nach der Rechtsprechung nur dann zuläs- sig, wenn die Ungleichbehandlung sachlich angezeigt ist und zwingend nach Ausnahmen ruft. Als Gründe für eine Schlechterbehandlung gelten im Wesentlichen geschlechterspezifische, biologische Unterschiede, die im Einzelfall eine Gleichbe- handlung ausschliessen. Artikel 8 Absatz 3 BV verleiht jeder Person gegenüber den staatlichen Organen das verfassungsmässige Recht, sich in einem konkreten Fall, aber auch in der Form der abstrakten Normenkontrolle gegen Ungleichbehandlungen zur Wehr zu setzen. Die Bestimmung weist die Gesetzgeber von Bund und Kanto- nen zudem an, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Män- nern in allen Bereichen – insbesondere in Familie, Ausbildung und Arbeit – zu verwirklichen. Artikel 8 Absatz 3 BV ist somit die verfassungsrechtliche Grundlage für Massnahmen, welche die gesellschaftlich bedingten Ungleichheiten in allen

Lebensbereichen beseitigen sollen. Gestützt auf diesen verfassungsrechtlichen Auftrag sind die schweizerischen Geset- ze sowohl in formeller (geschlechtsneutrale Ausgestaltung) als auch in materieller Hinsicht angepasst oder neu erlassen worden. So beispielsweise das Gleichstel- lungsgesetz (GlG), das die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben bezweckt und klare Vorgaben zur Gleichbehandlung – namentlich auch zur Lohngleichheit – im privat- und öffentlichrechtlichen Bereich enthält. Das GlG liefert überdies die gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen des Bundes zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben.

27 SR 101

28 BGE 118 Ia 427, 434.

Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz in Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Umsetzung der Konvention ohne Diskriminierung, insbesondere wegen des Ge- schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität, des Alters, des Gesundheitszustandes, einer Behinderung, des Familienstandes, des Migranten- oder Flüchtlingsstatus oder des sonstigen Status, sicherzustellen. Die Definition der Diskriminierung entspricht im Grundsatz jener von Artikel 14 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)29. Auch der Nichtdiskriminierungsgrundsatz ist im schweizerischen Recht verankert. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozia- len Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinde- rung. Die Aufzählung der Merkmale in Artikel 8 Absatz 2 BV ist nicht abschlies- send; unter das Diskriminierungsverbot fallen somit auch Tatbestände, die in Artikel 8 Absatz 2 BV nicht ausdrücklich genannt werden. Entscheidend ist, dass es sich um prägende Merkmale handelt, die als nicht oder nur schwer aufgebbare Bestandteile der Identität eines Menschen gelten. Das Diskriminierungsverbot richtet sich an den Staat und entfaltet keine direkte Drittwirkung unter Privaten. Damit diesem Grund- recht auch unter Privaten Nachachtung verschafft wird, hat der Gesetzgeber einer- seits bereichsspezifische Gesetze geschaffen (Gleichstellungsgesetz, Behinderten- gleichstellungsgesetz etc.); darüber hinaus hat er das Grundrecht zum Teil durch Strafnormen geschützt (wie z.B. Art. 261bis StGB).30 Die Schweiz erfüllt damit die Voraussetzungen von Artikel 4 der Konvention.

2.1.5 Art. 5 Verpflichtungen der Staaten und Sorgfalts-

pflicht Die Vertragsparteien werden verpflichtet, jede Beteiligung an Gewalttaten gegen Frauen zu unterlassen und sicherzustellen, dass staatliche Behörden, Beschäftigte, Einrichtungen und sonstige im Auftrag des Staates handelnde Personen im Einklang mit dieser Verpflichtung handeln (Abs. 1). Sie treffen die erforderlichen Massnah- men, um ihrer Sorgfaltspflicht zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Gewalttaten, die von Personen, die

29 SR 0.101. Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 41 ff. Der Nicht-

diskriminierungsgrundsatz findet sich auch in anderen internationalen Übereinkommen, namentlich in der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (SR 0.120, Art. 1 Abs. 3) und in den beiden UNO-Menschenrechtspakten von 1966, nämlich dem Internationalen Pakt vom 16. Dez. 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) (SR 0.103.1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3) und dem Internationalen Pakt vom 16. Dez. 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) (SR 0.103.2, Art. 2 Abs. 1), sodann in weiteren universell gültigen Konventionen, die sich ganz spezifisch bestimmter Diskriminierungsprobleme annehmen. 30 Vgl. auch die Parlamentarischen Initiative «Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung», 13.407, die verlangt, dass Art. 261bis StGB um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erweitert wird, der Folge gegeben wurde.

nicht im Auftrag des Staates handeln, begangen werden, und zur Bereitstellung von Entschädigungen für solche Gewalttaten nachzukommen (Abs. 2). Die in Artikel 10 Absatz 2 BV verbriefte Garantie körperlicher und psychischer Unversehrtheit ist zum einen als Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates zu verste- hen. Die Verfassungsnorm verpflichtet den Staat aber auch, konkrete Massnahmen zum Schutz seiner Bürgerinnen und Bürger zu ergreifen. Diese Schutzpflicht obliegt nicht nur den rechtsanwendenden Behörden, sondern auch dem Gesetzgeber. Dieser hat – vornehmlich auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozessrechts sowie des Zivilrechts – die erforderlichen Gesetze erlassen, damit die Einzelnen vor Eingriffen in ihre Integrität geschützt sind und dieser grundrechtliche Schutz auch unter Priva- ten zum Tragen kommt. Das schweizerische Strafrecht schützt alle Personen unabhängig von ihrem Ge- schlecht vor Eingriffen in die körperliche Integrität. Nebst den allgemeinen Straftat- beständen zum Schutz von Leib und Leben (Art. 111 ff. StGB) ist insbesondere auch auf die Strafbestimmungen im Bereich der strafbaren Handlungen gegen die sexuel- le Integrität (Art. 187 ff. StGB) hinzuweisen. Das StGB stellt im Weiteren Eingriffe in die psychische Integrität, welche eine Person in ihrer Entscheidungsfreiheit beein- trächtigen und unter Druck setzen, unter Strafe (wie z.B Drohung, Art. 180 StGB, Nötigung, Art. 181 StGB). Zu strafprozessualen Rechten und Schutzmassnahmen zu Gunsten der Opfer vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.6.8. Das schweizerische Zivilrecht seinerseits enthält im schweizerischen Zivilgesetz- buch vom 10. Dezember 1907 (ZGB)31 ein aus den Grundsätzen des Persönlich- keitsschutzes entwickeltes Instrumentarium, das zum Schutz gegen Gewalt, Dro- hungen und Nachstellungen (Stalking) eingesetzt werden kann (Art. 28b ZGB). Die von derartigen Persönlichkeitsverletzungen betroffenen Personen können namentlich richterliche Unterlassungsansprüche gegen die Täterschaft erwirken, so beispiels- weise Annäherungsverbote, Ortsverbote, welche Strassen, Plätze oder ganze Quar- tiere umfassen können, sowie Kontaktverbote, welche die Kontaktaufnahme mit dem Opfer auf telefonischem, schriftlichen oder elektronischen Weg untersagen. Das Gericht kann der verletzenden Person aber auch andere Verhaltensanweisungen

auferlegen, die dem Schutz der gewaltbetroffenen Person dienen. Das Gericht kann die gewalttätige Person zudem gestützt auf Artikel 28b Absatz 2 ZGB aus der ge- meinsamen Wohnung ausweisen. Zur Gewährung von Entschädigung und Genugtu- ung vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.5.2. Schliesslich ist auch das Opferhilfegesetz zu erwähnen, das den Opfern von Strafta- ten fachliche Beratung und Unterstützung gewährleistet und zudem vorsieht, dass den Opfern unter gewissen Voraussetzungen finanzielle Leistungen wie Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung entrichtet werden (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.5.2). Die Schweiz erfüllt damit die Voraussetzungen von Artikel 5 der Konvention.

2.1.6 Art. 6 Geschlechtersensible politische Massnahmen

Artikel 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, die Geschlechterperspektive in die Durch- führung und Auswertung der Auswirkungen des Übereinkommens einzubeziehen und politische Massnahmen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die

31 SR 210

Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern und wirksam umzusetzen (vgl. auch Art.

1 Bst. b und Art. 4 Abs. 2 der Konvention).

In der Schweiz ist der Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Artikel 8 Absatz 3 BV verankert. Das gestützt auf den Verfassungsauftrag dieser Bestimmung verabschiedete GlG definiert den Auftrag und die Aufgaben des Eid- genössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG, Art. 16 GlG), eines Amtes im Eidgenössischen Departement des Innern. 32 Auf kantonaler und kommunaler Ebene begründen ähnliche Gesetzesbestimmungen die Tätigkeit der Gleichstellungsbüros der Kantone und Gemeinden. Gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (ParlG)33 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Erlassentwürfe zusammen mit einer Botschaft, in der er insbesondere erläutert, welche Auswirkun- gen der Erlass auf die Gleichstellung von Frau und Mann hat (Art. 141 Abs. 2 Bst. i ParlG). Auf Grundlage dieses Gesetzes und in Einklang mit Artikel 6 der Konventi- on hat die Bundesverwaltung vor kurzem Instrumente erarbeitet, die helfen sollen, die Geschlechterperspektive besser in den gesamten Gesetzgebungsprozess zu integrieren.34 Im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2011–2015 vom 15. Juni 2012 ist unter den politischen Leitlinien des Bundes Folgendes festgehalten: «Die Schweiz sorgt für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem in Familie (...)». Zu diesem Zweck ist namentlich die «Weiterführung der Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung der häuslichen Gewalt»35 vorgese- hen. Die Massnahmen im Rahmen dieser Leitlinie werden in Zusammenhang mit den Kapiteln II und III der Konvention erläutert (vgl. insbesondere die Erläuterun- gen zu Art. 7). Die Schweiz wird damit den Vorgaben von Artikel 6 gerecht.

2.2 Kapitel II Ineinandergreifende politische Massnah-

men und Datensammlung

2.2.1 Art. 7 Umfassende und koordinierte politische Mass-

nahmen Absatz 1 verlangt von den Staaten, zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt landesweit wirksa- me, umfassende und koordinierte politische Massnahmen zu beschliessen und um- zusetzen. In Absatz 2 wird gefordert, dass die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt aller Massnahmen gestellt werden und dass die politischen Massnahmen mittels einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Behörden, Einrich- tungen und Organisationen umgesetzt werden. Nach Absatz 3 sollen dabei alle einschlägigen Institutionen und Organisationen einbezogen werden.

32 Vgl. Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern (OV-EDI; SR 172.212.1), Art. 5.

33 Parlamentsgesetz, ParlG, SR 171.10.

34 Siehe dazu die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage Leutenegger Oberholzer 13.1011 «Prüfung der Gleichstellungsrelevanz in Botschaften des Bundesrates».

35 BBl 2012 7155, hier 7165 (Art. 28).

Zur Umsetzung der Aktionsplattform, die aus der UNO-Weltfrauenkonferenz von Peking (1995) hervorgegangen ist, hat der Bundesrat 1999 einen nationalen Akti- onsplan zur Gleichstellung von Mann und Frau verabschiedet, der neunzehn Mass- nahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umfasst. Der Bund hat im Oktober 2014 eine Bilanz zu den Fortschritten bei der Umsetzung des Aktionsplans veröffentlicht36, die für viele staatliche und nichtstaatliche Akteure auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene und in Zusammenarbeit mit diesen verfasst wurde. In einem Bericht des Bundesrats vom 13. Mai 200937 sind zwanzig Massnahmen zur Bekämpfung der Gewalt in Paarbeziehungen auf Stufe Bund enthalten. Eine ständi- ge interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann, in der sieben weitere Bundesämter vertreten sind (Justiz, Polizei, Migration, Gesundheit, Sozialversicherungen, Statis- tik, auswärtige Angelegenheiten), trifft sich jedes Jahr, um die Umsetzung der zwanzig Massnahmen und weitere hängige Geschäfte zu koordinieren. 38 Die Kantone Genf39, Neuenburg40, Nidwalden41, Obwalden42 und Zürich43 haben besondere Gesetze verabschiedet, deren Ziel darin besteht, die Massnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auszubauen, zu institutionalisieren und zu koordinie- ren. In den Kantonen, die kein spezifisches Gewaltschutzgesetz kennen, sind ent- sprechende Regelungen in Polizeigesetzen, Sozialhilfegesetzen u. a. festgehalten.44 Oft wurden Institutionen und Verfahren (z. B. runde Tische) zur Koordination der Intervention der Behörden in den Bereichen Sicherheit, Strafverfolgung, Sozial- und Opferhilfe, Migration und Menschenhandel geschaffen. Zu den Dienststellen, wel- che die Koordination auf Stufe Bund und Kantone sicherstellen, siehe die Erläute- rungen zu Artikel 10. Der Fachbereich Häusliche Gewalt des EBG arbeitet im Bereich der Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt kontinuierlich mit kantonalen Konferenzen zusam-

36 Gleichstellung von Mann und Frau, Aktionsplan der Schweiz, Bilanz 1999–2014: 37 Bericht vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen; BBl 2009 4087. 38 Siehe den Zwischenbericht des Bundesrates vom 22. Februar 2012 zum Stand der Umsetzung der in seinem Bericht vom 13. Mai 2009 angekündigten Massnahmen, zuhanden der Rechtskommission des Nationalrates (RK-NR); BBl 2012 2419.

39 Loi sur les violences domestiques (LVD) du 16 septembre 2005, RS/GE F 1 30.

40 Loi sur la lutte contre la violence dans les relations de couple (LVCouple) du 30 mars 41 Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit (Persönlichkeitsschutzgesetz, PschG) vom 25. Juni

42 Gesetz über den Schutz bei häuslicher Gewalt vom 21. Mai 2010, RS/OB 510.6.

43 Gewaltschutzgesetz (GSG) vom 19. Juni 2006, RS/ZH LS 351.

44 Ein Überblick zu kantonalen Gesetzen findet sich unter

men.45 Weiter unterstützt das EBG die Arbeit und die jährlichen nationalen Koordi- nationstreffen der Schweizerischen Konferenz gegen häusliche Gewalt (SKHG). Eine kontinuierliche Zusammenarbeit besteht auch mit Dach- und Fachverbänden.46 Eine vom EBG jährlich durchgeführte nationale Fachtagung dient der Information, dem Austausch und der Diskussion aktueller Themen im Bereich der Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt zwischen Bund und Kantonen, Dach- und Fachorganisationen sowie verschiedenen Berufsgruppen. Der Bundesrat hat am 14. September 2012 für den Zeitraum von 2013 bis 2017 ein vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in Zusammenarbeit mit dem EBG gelei- tetes Bundesprogramm Bekämpfung Zwangsheiraten47 lanciert. Das Programm sieht nebst der Information und Sensibilisierung vor, dass in allen Regionen der Schweiz funktionierende Netzwerke gegen Zwangsheirat entstehen, in denen Lehrpersonen, weitere Berufsfachpersonen und Beratungsstellen in den Bereichen häusliche Ge- walt und Integration zusammenarbeiten und sich regelmässig austauschen können. Der Bund engagiert sich im Rahmen des Nationalen Programms Migration und Gesundheit48 seit 2003 mit Sensibilisierungs- und Präventionsmassnahmen gegen weibliche Genitalverstümmelung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und das SEM finanzieren seit 2006 eine Vermittlungsstelle zur Prävention von Mädchenbe- schneidung, die von Caritas Schweiz geführt wird. Zudem unterstützt er Massnah- men in den Bereichen Information, Vernetzung und Wissenstransfer. Anfang 2012 wurde auf Initiative des BAG und SEM eine «Nationale Arbeitsgruppe FGM» gegründet, mit dem Ziel, bestehende Massnahmen verschiedener Organisationen (Ebene Bund und Nicht-Regierungsorganisationen) zu bündeln und untereinander abzustimmen sowie Wissen zum Thema zu generieren. Durch die Immigration aus Ländern mit hoher FGM-Prävalenz ist die Schweiz vermehrt mit FGM konfrontiert. Im Rahmen der Erstellung eines Berichtes über die Massnahmen, die u.a. in Erfül- lung der Motion Bernasconi49 in den letzten Jahren umgesetzt wurden, werden zurzeit die Ausrichtung der weiterführenden Massnahmen wie auch die Zuständig- keiten für die Umsetzung erarbeitet. Die Schweiz wird den Vorgaben von Artikel 7 gerecht.

45 Namentlich mit der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und - direktoren (KKJPD), der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) und der ihr angegliederten Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OG) sowie der Konferenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KOKES) und der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG). 46 So mit der Dachorganisation der Frauenhäuser der Schweiz (DAO) und dem Fachverband Gewaltberatung Schweiz (FVGS), in dem die Beratungsstellen für gewaltausübende Männer und Frauen organisiert sind.

47 www.gegen-zwangsheirat.ch.

48 Vgl.

http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/07685/07688/14002/index.html?lang

49 05.3235, «Sexuelle Verstümmelungen an Frauen. Sensibilisierungs- und

Präventionsmassnahmen».

2.2.2 Art. 8 Finanzielle Mittel

Gemäss Artikel 8 stellen die Vertragsparteien angemessene finanzielle und personel- le Mittel für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller in den Geltungsbe- reich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt bereit. Zu berücksichtigen sind neben Behörden auch nichtstaatliche und zivilgesellschaftliche Organisationen. Gemäss dem erläuternden Bericht zur Konvention beschränkt sich die Tragweite dieser Verpflichtung auf die Zuweisung angemessener Mittel, d.h. der Zielsetzung oder der umgesetzten Massnahme angepasste Mittel.50 Es versteht sich von selbst, dass die Konvention keine numerischen Vorgaben über die Angemessenheit der Mittel stellen kann. Die Bestimmung ist vielmehr als pro- grammatische Aufforderung an die Staaten zu verstehen, im genannten Bereich Anstrengungen zu unternehmen. In besonderem Masse muss der programmatische Charakter von Artikel 8 der Konvention für ein Land mit föderalen Strukturen wie die Schweiz gelten, wo viele der genannten Massnahmen im Kompetenzbereich der Kantone angesiedelt sind, womit diese auch für die Bereitstellung von entsprechen- den Ressourcen zuständig sind. In der Schweiz fallen namentlich die Strafverfolgung, die Opferhilfe, der Opfer- schutz und die Bereitstellung von Schutzunterkünften für Gewaltopfer in den Kom- petenzbereich der Kantone. Die Zuweisung angemessener Mittel für die Erfüllung dieser Aufgaben obliegt in erster Linie ihnen, wobei punktuell eine finanzielle Unterstützung durch den Bund geprüft werden kann. Namentlich betrifft dies die Einrichtung von Schutzunterkünften für Opfer im Sinne der Konvention (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 23 der Konvention, Ziff. 2.4.6) und die Einrichtung einer schweizweiten Telefonberatung (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 24 der Konven- tion, Ziff. 2.4.7). Auf Bundesebene nehmen verschiedene Departemente und Ämter Aufgaben im Bereich der Prävention und Bekämpfung der unter Artikel 3 genannten Gewaltfor- men wahr, namentlich das Eidg. Departement des Innern (EDI) 51; das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)52 und das Eidg. Departement für auswärtige Ange- legenheiten (EDA)53. Diese Stellen koordinieren ihre Arbeit im Rahmen der interde- partementalen Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt (IAHG) unter Federführung des Fachbereichs Häusliche Gewalt (FHG) des EBG (vgl. die Ausführungen zu Art. 10).

Es könnte geprüft werden, ob zusätzlich kriminalpräventive Massnahmen (Art. 7, 13-15 Konvention) zur Verhütung, zum Schutz und zur Bekämpfung der durch dieses Übereinkommen erfassten Gewaltformen zu ergreifen sind und ob solche Massnahmen von Dritten mit Finanzhilfen zu unterstützen sind. Gestützt auf Artikel

386 StGB kann der Bund Aufklärungs-, Erziehungs-, und weitere Massnahmen

ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und allgemein der Krimina- lität vorzubeugen. In einer Ausführungsverordnung könnten neben den Präventi- onsmassnahmen auch die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 10 Konvention)

50 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 66-67.

51 Bundesamt für Gesundheit (BAG), Bundesamt für Statistik (BFS), Bundesamt für Sozial- versicherung (BSV), Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG). 52 Bundesamt für Justiz (BJ), Staatssekretariat für Migration (SEM), Bundesamt für Polizei (fedpol).

53 Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS).

festgelegt werden. Der zusätzliche Personalbedarf auf Bundesebene und die Finanz- hilfen des Bundes zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen oder deren regelmässigen Aktivitäten würden erst im Rahmen einer allfälligen Ausarbeitung der neuen Bestimmungen festgelegt. Die Grundanforderung, Mittel zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt bereitzustellen, wird durch die Schweiz erfüllt. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nichtstaatlicher und zivilgesellschaftlicher Orga- nisationen. Die Bereitstellung von zusätzlichen Ressourcen wird im Kontext mit geplanten Massnahmen diskutiert.

2.2.3 Art. 9 Nichtstaatliche Organisationen und Zivilge-

sellschaft Die Vertragsparteien anerkennen, fördern und unterstützen auf allen Ebenen die Arbeit einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft, die Gewalt gegen Frauen aktiv bekämpfen und begründen eine wirkungsvolle Zusam- menarbeit mit diesen Organisationen. Die im Zusammenhang mit den Artikeln 7 und 10 angeführten politischen Mass- nahmen und Organe des Staates fördern die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Bund, Kantonen und nichtstaatlichen Organisationen. Die nichtstaatlichen Organisationen (NGOs) werden auf nationaler und kantonaler Ebene in Gremien wie z. B. Runden Tischen sowie Begleitgruppen zur Erarbeitung von Berichten und Studien oder zur Vorbereitung von Tagungen und zur Umsetzung von Projekten mit einbezogen. Insbesondere das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten verfolgt das Ziel, die Kooperation aller beteiligten Partner und Institutionen zu ermöglichen. Im Bereich der häuslichen Gewalt vernetzen die kantonalen Interventions- und Koordinationsstellen staatliche und private Institutionen, die in den verschiedenen Kantonen in der Bekämpfung häuslicher Gewalt tätig sind. Deren gesetzliche und institutionelle Verankerung, deren Prioritäten sowie personellen und finanziellen Ressourcen unterscheiden sich jedoch sehr stark. Die Schweiz wird dieser Bestimmung gerecht.

2.2.4 Art. 10 Koordinationsstelle

Die Vertragsparteien müssen eine oder mehrere Stellen auf Regierungsebene benen- nen oder errichten, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewer- tung der politischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller von der Konvention erfassten Formen von Gewalt zuständig sind. Diese Stelle oder diese Stellen koordinieren die in Artikel 11 genannte Datensammlung und analysieren und verbreiten ihre Ergebnisse (Abs. 1). Diese Stelle bzw. diese Stellen können auf nationaler oder regionaler Ebene errichtet werden. Die Vertragsparteien entscheiden über deren Grösse und Finanzierung und legen fest, welche Berichts- pflichten bestehen und wem sie obliegen. Sie können neue Stellen gründen oder bereits bestehende mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauen.54 Die Vertragsstaa- ten bemühen sich, in regelmässigen Abständen bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, um die Verbreitung und Entwicklung aller in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu bewerten (Abs. 2). Zudem

54 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 70–73.

stellen sie der zuständigen Expertengruppe die gesammelten Daten zur Verfügung, um die internationale Zusammenarbeit anzuregen und einen internationalen Ver- gleich zu ermöglichen (Abs. 3). Koordination auf Bundesebene Der Fachbereich Häusliche Gewalt des EBG – eines Bundesamtes des Eidgenössi- schen Departements des Innern (EDI) – wurde vom Bundesrat im Jahr 2003 ge- schaffen mit dem Auftrag, namentlich die Zusammenarbeit und Vernetzung inner- halb der Bundesverwaltung sowie zwischen Bund, Kantonen und nichtstaatlichen Organisationen zu fördern. Das EBG leitet die Interdepartementale Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt (IAHG), welche die koordinierte Umsetzung und Begleitung der Massnahmen des Bundesrates im Bericht vom 13. Mai 200955 und anderer laufender Geschäfte sicherstellt. Wie im Zusammenhang mit Artikel 7 erläutert, sind in dieser Gruppe insbesondere folgende Bundesämter vertreten: das Bundesamt für Gesund- heit (BAG), das die Massnahmen im Bereich der Prävention von weiblicher Geni- talverstümmelung koordiniert56, das Staatssekretariat für Migration (SEM), das in enger Zusammenarbeit mit dem EBG das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten für den Zeitraum 2013–2018 leitet57, das Bundesamt für Justiz (BJ), das verschiedene Projekte zum Opferschutz federführend betreut, sowie das Bun- desamt für Sozialversicherungen (BSV), das die Nationalen Jugendschutzprogram- me 2011–2015 koordiniert58. Koordination auf internationaler Ebene Was die internationale Zusammenarbeit und die Koordination auf internationaler Ebene betrifft, erfasst die Tätigkeit des EBG alle Formen der Gewalt gegen Frauen. Das EBG vertritt die Schweiz seit mehreren Jahren in der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Commission pour l’égalité entre femmes et hommes, GEC) des Europarates, dem ehemaligen Lenkungsausschuss für die Gleichstellung von Frauen und Männern (Comité directeur pour l’égalité entre femmes et hommes, CDEG). Dabei war es an der Erarbeitung der Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt beteiligt und hat die Antworten der Schweiz für die vier Monitoring-Runden zur Umsetzung der Empfehlung geliefert. Unter der Leitung des BJ war das EBG mit dem EDA ausserdem Teil der Schweizer Delegation, welche an der Ausarbeitung der Istanbul-Konvention beteiligt war. In

der Organisation der Vereinten Nationen leitet das EBG die Erstellung der Berichte der Regierungen zur Umsetzung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und der Aktionsplattform von Peking, die insbesondere die Gewalt gegen Frauen und Mädchen betreffen. Koordination auf kantonaler Ebene

55 Bericht vom 13. Mai 2009 über Gewalt in Paarbeziehungen, Ursachen und in der Schweiz getroffene Massnahmen (in Erfüllung des Postulats Stump 05.3694 vom 7. Oktober 2005); BBl 2009 4087.

56 Vgl.

http://www.bag.admin.ch/themen/gesundheitspolitik/07685/12512/13670/index.html?lang

57 Vgl.

https://www.bfm.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2012

Auf kantonaler Ebene finden sich verschiedene koordinierende Gremien: Die der Schweizerischen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) angeschlossene Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz für das Opferhilfege- setz (SVK-OHG) vereint und koordiniert die Kantonalen Opferberatungsstellen. Die Kantonale Konferenz der Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) führt die Schweizerische Kriminalprävention (SPK), die interkantonale Präventions- arbeit leistet. Die Schweizerische Konferenz gegen häusliche Gewalt (SKHG) vereint und koordiniert die kantonalen Interventionsstellen und Kontaktstellen im Bereich der Prävention und Bekämpfung häuslicher Gewalt. In der Dachorganisati- on der Frauenhäuser Schweiz (DAO) sind die Frauenhäuser zusammengeschlossen. Der Fachverband Gewaltberatung Schweiz (FVGS) vereint die Beratungsstellen für Gewalt ausübende Männer und Frauen. Die kantonalen und städtischen Gleichstel- lungsfachstellen sind in der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauf- tragten (SKG) zusammengeschlossen. Die Konvention verlangt zwar eine materielle Koordination, definiert diese aber nicht qualitativ und lässt den Vertragsstaaten diesbezüglich einen erheblichen Spiel- raum. Das EBG nimmt bereits heute eine weitgehende Koordinationsfunktion wahr. Dennoch ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung und der Überwachung der Konvention zusätzliche Aufgaben und damit Mehrbelastungen anfallen, die mit zusätzlichen personellen Ressourcen aufgefangen werden müssen (vgl. die Ausfüh- rungen unter Ziff. 3). Insgesamt wird die Schweiz den Anforderungen der Konvention gerecht.

2.2.5 Art. 11 Datensammlung und Forschung

Die Vertragsparteien verpflichten sich gemäss Artikel 11, in regelmässigen Abstän- den statistische Daten von allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu sammeln (Abs. 1a), sowie entsprechende For- schung zu fördern (Abs. 1b). Ferner müssen sich die Vertragsparteien bemühen, regelmässig bevölkerungsbezogene Studien durchzuführen, welche die Bewertung der Verbreitung und Entwicklung der oben genannten Formen von Gewalt erlauben (Abs. 2). Die gesammelten Daten müssen den in Artikel 66 genannten Experten- gruppen zur Verfügung gestellt werden, um die internationale Zusammenarbeit und einen internationalen Vergleich zu ermöglichen (Abs. 3). Jede Vertragspartei stellt zudem sicher, dass die gesammelten Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Abs. 4). Statistische Daten Die Schweiz verfügt über detaillierte statistische Daten zu Gewalt und zu häuslicher Gewalt. Diese Daten beschränken sich auf Gewalttätigkeiten, die laut Gesetz eine Straftat darstellen und von der Polizei registriert wurden (Hellfeld). Das Merkmal «geschlechtsspezifisch» wird statistisch hingegen nicht erfasst und kann bei physi- scher, psychischer und sexueller Gewalt im häuslichen Bereich nur vermutet wer- den. Aussagen über geschlechtsspezifische wirtschaftliche Gewalt an Frauen sind nicht möglich. Die wichtigste Datenquelle zu (häuslicher) Gewalt ist die polizeiliche Kriminalsta- tistik (PKS). Um häusliche Gewalt zu beziffern, wird für einen abschliessenden Straftatenkatalog, der physische, psychische und sexuelle Gewaltstraftaten enthält, die Beziehung zwischen Opfer und Täter von den Polizeibeamten erfasst. Handelt es sich bei der beschuldigten Person um eine(n) aktuelle(n) oder ehemalige(n) Part-

ner(in) oder um ein anderes Familienmitglied der geschädigten Person, werden diese polizeilich registrierten Straftaten sowie die beschuldigte und die geschädigte Person dem häuslichen Bereich zugeordnet. Diese Zuordnung geschieht unabhängig vom Geschlecht und Alter der betroffenen Personen. Das BFS macht diese seit 2009 existierenden Daten der PKS jährlich einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Die veröffentlichten Daten enthalten Informationen über Geschlecht und Alter der be- schuldigten und geschädigten Personen. Für die Themenbereiche Gewaltstraftaten allgemein, häusliche Gewalt und Straftaten gegen die sexuelle Integrität werden die Daten im Jahresbericht und auf den Internetseiten des Bundesamtes detailliert aus- gewiesen. Die mit den PKS-Daten erstellten Jahres- und Kantonsvergleiche erlauben Aussagen über Verbreitung und Entwicklung der (häuslichen) Gewalt im Hellfeld. Im Rahmen der Opferhilfestatistik werden die Beratungen, die auf einem Fall häus- licher Gewalt beruhen, gesondert ausgewiesen. Die Daten werden vom Bundesamt für Statistik publiziert. Alle Daten zum Thema Gewalt stehen in anonymisierter Form beim Bundesamt für Statistik zu Forschungszwecken zur Verfügung. Kantonale Statistiken erfassen insbesondere polizeiliche Schutzmassnahmen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt.59 Neben der Erhebung von Daten zum Hellfeld werden auch solche zum Dunkelfeld erhoben. Die erste für die Schweiz repräsentative Befragung zu häuslicher Gewalt wurde 1994 erstellt.60 2004 nahm die Schweiz unter Leitung der Universität Lausanne am International Violence against Women Survey teil. 61 Zur sexuellen Viktimisierung von Kindern und Jugendlichen liefert die Optimusstudie62 repräsen- tative Daten. Des Weiteren wurden Befragungen von Patientinnen und Patienten im Rahmen von Projekten an verschiedenen Spitälern der Schweiz durchgeführt, darun- ter zum Beispiel die repräsentative Befragung von Patientinnen zu ihren Gewalter- fahrungen an der Maternité Inselhof Triemli, Zürich (2003).63 Forschung Im Bereich der Forschung gibt es eine Vielzahl von Berichten und Studien zum Thema Gewalt gegen Frauen (und andere) und häusliche Gewalt. Mit deren Erstel- lung und Veröffentlichung wird ein Beitrag zur Information der Bevölkerung im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 sowie deren Sensibilisierung gemäss Artikel 13 Absatz 2 geleistet. Zu nennen sind beispielhaft:

 Der Fachbereich Häusliche Gewalt des Eidgenössischen Büros für Gleich- stellung von Frau und Mann (FHG/EBG) finanziert und veröffentlicht regelmässig Studien, Berichte und Evaluationen, die als Grundlage für die Erarbeitung wirksa-

59 Vgl. Informationsblatt Zahlen zu Häuslicher Gewalt in der Schweiz,

http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00442/. 60 Gillioz, Lucienne et al. 1997, Domination et violence envers la femme dans le couple, Lausanne. 61 Killias Martin, Simonin Mathieu et al 2004: Violence experienced by woman in Switzerland over their lifespan. Results of the International Violence against Women Survey. Lausanne.

62 Averdijk, Müller-Johnson & Eisner 2012.

63 Vgl. Informationsblatt Zahlen zu Häuslicher Gewalt in der Schweiz:

http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00442/.

mer Massnahmen und Instrumente dienen.64 Publiziert wurde auch eine Reihe von Gutachten zu unterschiedlichen Aspekten häuslicher Gewalt. 65 Eine Serie von Informationsblättern beleuchtet in kurzer Form verschiedene Teilbereiche häuslicher Gewalt und nennt neuste Forschungsliteratur.66  Der Fachbereich Häusliche Gewalt des Eidgenössischen Büros für Gleich- stellung von Frau und Mann (FHG/EBG) veröffentlichte 2009 einen Bericht zum Forschungsbedarf zum Thema Gewalt in Paarbeziehungen.67 In diesem Bericht werden fünf Themenbereiche benannt, in welchen weiterer Bedarf an wissenschaft- lichen Studien besteht.68  Zu den Kosten von Gewalt in Paarbeziehungen wurde im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) 2013 eine Studie publiziert, welche diese auf einen Betrag in der Bandbreite von 164 bis

287 Millionen Franken pro Jahr beziffert69.

 Das Bundesamt für Statistik (BFS) publizierte im Jahr 2012 eine erste vertiefte Auswertung der Daten der PKS für 2009 - 2012 für den Bereich häusliche Gewalt. Im Rahmen dieser Publikation wurden diese Daten zu den Bevölkerungs- gruppen in Bezug gesetzt, um die Belastungsraten nach Geschlecht und Alter aus- zuweisen.70  Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erarbeitete 2012 einen Bericht zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie, in dem die Mitbetroffenheit von Kindern bei häuslicher Gewalt mitberücksichtigt wurde.71  Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierte 2013 eine Studie zur Dualproblematik Gewalt in der Partnerschaft und Alkohol 72 sowie weitere Arbeiten, die sich mit dem Zusammenhang zwischen Alkohol/Drogen und Gewalt befassen.  Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) hat im Themenbereich «Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt» folgende Projekte gefördert:73

65 Gutachten zu rechtlichen Vorbedingungen für die Einführung eines

Bedrohungsmanagements in der Schweiz; Gutachten zur Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt; Gutachten zur Anordnung von Pflichtberatung und Lernprogrammen im Rahmen strafrechtlicher Sanktionen; Gutachten zur zivilrechtlichen Ausgestaltung der elterlichen Kontakte zu Kindern in Fällen von Trennung nach häuslicher Gewalt.

68 Vorkommen, Muster, Dynamik und Auswirkungen von Gewalt in Paarbeziehungen;

Entstehungs- und Entwicklungsbedingungen von gewaltbelasteten und gewaltfreien Beziehungen; Staatliche und zivilgesellschaftliche Präventions- und Interventionsmassnahmen; Paargewalt im Familiensystem: Paare und mitbetroffene Kinder; Paargewalt in Fachwelt und Öffentlichkeit.

70 Vgl. http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/06.html.

72 Gloor, Daniela, Meier Hanna (2013): Gewalt in der Partnerschaft und Alkohol - Häufigkeit einer Dualproblematik, Muster und Beratungssettings, Studie im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit, Social Insight, Schinznach-Dorf.

73 Vgl. http://www.snf.ch/de/fokusForschung/nationale-

  • NFP 40 «Gewalt im Alltag und organisierte Kriminalität»

  • NFP 52 «Kindheit, Jugend und Generationenbeziehungen im gesellschaftlichen Wandel»

  • NFP 60 «Gleichstellung der Geschlechter» 74  Im Rahmen der schweizerischen Opferbefragung 2011 wurde in Abspra- che mit der Kantonalen Konferenz der Polizeikommandanten (KKPKS) und unter Federführung des Bundesamtes für Justiz (BJ) eine Zusatzstudie zum Thema häusli- che Gewalt durchgeführt, bei welcher das Ausmass der häuslichen Gewalt, das Anzeigeverhalten, die Intervention der Polizei und der Kontakt mit den Opferhilfe- stellen untersucht wurde. Diese Ergebnisse wurden in den Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Fehr75, der 2013 publiziert wurde76, aufgenommen.  Im Auftrag des Bundesrates hat das SEM eine vertiefte Studie zu den Ursachen und Formen sowie zum Ausmass der Zwangsheiraten in der Schweiz77 durchführen lassen, die als Grundlage für das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten (2013–2017) dient.  Im Bereich der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz haben das EBG und das SECO in den Jahren 2006 und 2007 2020 erwerbstätige Personen telefonisch zur Häufigkeit sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz in der Deutsch- und West- schweiz befragen lassen.78 Auf Grundlage einer ähnlichen Studie im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 60 «Gleichstellung der Geschlechter» konnte das Ausmass der sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz im Tessin aufge- zeigt werden.79  Des Weiteren wurden in der Schweiz in den letzten 10 Jahren von For- schenden an Universitäten und Fachhochschulen sowie von Expertinnen und Exper- ten verschiedene Studien und Fachartikel zum Thema Gewalt an Frauen und häusli- cher Gewalt verfasst, welche sich unter anderem auf folgende Aspekte konzentrieren: Ursachen, Evaluation von Massnahmen, Untersuchung der Einstel- lung des Verfahrens nach Art. 55a StGB, Beratungsbedarf, Risikoabschätzung, Schweregrad, Tatmittel, Stalking, Kinder als Mitbetroffene häuslicher Gewalt, Gewalt gegen Kinder, Gewalt in jugendlichen Beziehungen, Migration und Anzei- geverhalten.

74 Vgl. Daniela Gloor, Hanna Meier: Betroffenensicht zu Recht und Interventionen bei Partnergewalt – auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter. Schinznach-Dorf, 2014.

75 09.3878 «Mehr Anzeigen mehr Abschreckung».

76 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf. 77 Anna Neubauer, Janine Dahinden, «Zwangsheiraten» in der Schweiz: Ursachen, Formen, Ausmass, Bern 2012: http://www.gegen-zwangsheirat.ch/images/Studie/Studie_de.pdf. 78 Silvia Strub, Marianne Schär Moser, «Risiko und Verbreitung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz», Bern, 2008: http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00008/00022/02215/index.html?lan 79 Franziska Krings, Marianne Schär Moser, Audrey Moudon, «Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – wer belästigt wen, wie und warum? Besseres Verständnis heisst wirksamere Prävention», Oktober 2013:

Die Schweiz erfüllt damit die Anforderungen von Artikel 11 der Konvention.

2.3 Kapitel III Prävention

2.3.1 Art. 12 Allgemeine Verpflichtungen

In Artikel 12 sind die Grundsätze zur Erfüllung der konkreten Verpflichtungen festgehalten, die in den weiteren Artikeln des Kapitels III beschrieben werden. Absatz 1 verlangt von den Vertragsparteien, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Vorgehensweisen, die auf der Vorstellung der Unterlegenheit der Frau oder auf Rollenzuweisungen für Frauen und Männer beruhen, zu beseitigen. Es liegt im Ermessen der Vertragsstaaten, welche Massnahmen getroffen werden.80 Für Beispiele in der Schweiz, siehe die Erläuterungen zu Artikel 14 im Bereich Bildung und zu Artikel 17 auf dem Gebiet der Medien. Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, Präventionsmassnahmen für alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu ergreifen (vgl. dazu die Ausführungen zu den Artikeln 13 ff.) Nach Absatz 3 müssen die Vertragsstaaten dafür sorgen, dass die Präventionsmass- nahmen die speziellen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigen. Siehe dazu insbesondere die Erläuterungen zu den Artikeln 13 und 15. In Absatz 4 wird unterstrichen, dass die Männer und die Jungen zur aktiven Beteili- gung an der Verhütung der Gewalt ermutigt werden sollen. Die Gleichstellungsbü- ros versuchen allgemein, die Männer in ihre Arbeit zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann einzubeziehen. Ein Beispiel dafür ist der «Geschlechterdialog», zu dem sich das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, der Dachverband männer.ch81 und alliance F, der Bund Schweizerischer Frauenorgani- sationen82, regelmässig treffen. Die Präsidenten der Dachverbände der Männerorga- nisationen nehmen ausserdem jedes Jahr an einem Arbeitstreffen mit den Präsiden- tinnen der Dachverbände der Frauenorganisationen unter der Leitung des EBG teil. Die EBG-Initiative «Make it work. Männerprojekte für mehr Gleichstellung im Erwerbsleben» vermittelt, wie Projekte mit Zielgruppe Männer mit Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz realisiert werden können.83 Auf Gewaltprävention spezialisierte Männer arbeiten im Rahmen von Programmen und Diensten nach Artikel 16 spezifisch mit den Täterinnen und Tätern.84 Im Rahmen der Schweizer Kampagne «Weisse Schleife» setzen sich Männer und Frauen für die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ein.85 Zu Absatz 5, wonach die Vertragsparteien sicherstellen müssen, dass Kultur, Bräu-

che, Religion, Tradition oder die sogenannte «Ehre» nicht als Rechtfertigung für in den Geltungsbereich des Überreinkommens fallende Gewalttaten angesehen werden, vergleiche die Ausführungen zu Artikel 42 der Konvention. Entsprechend den Anforderungen nach Absatz 6, nämlich Programme und Aktivitä- ten zur Stärkung der Rechte der Frauen zu fördern, konzentrieren sich die Gleich-

80 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziffer 85.

81 http://www.maenner.ch.

82 htpp://www.alliancef.ch.

84 Siehe z. B. htpp.//www.mannebuero.ch.

85 htpp.//www.white-ribbon.ch/.

stellungsbüros auf Massnahmen, welche die Autonomie der Frauen gewährleisten, namentlich auf wirtschaftlicher Ebene (z. B. Bekämpfung von Lohndiskriminierun- gen, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie). Die Schweiz erfüllt die Anforderungen von Artikel 12 der Konvention.

2.3.2 Art. 13 Bewusstseinsbildung

Die Vertragsparteien werden in Artikel 13 verpflichtet, regelmässig Kampagnen oder Programme zur Bewusstseinsbildung auf allen Ebenen zu fördern oder solche durchzuführen, um in der breiten Öffentlichkeit das Bewusstsein und das Verständ- nis für die unterschiedlichen Erscheinungsformen aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt, ihre Auswirkungen auf Kinder und die Notwendigkeit, solche Gewalt zu verhüten, zu verbessern (Abs. 1). Ferner stellen sie die umfassende Verbreitung von Informationen über verfügbare Präventionsmass- nahmen in der breiten Öffentlichkeit sicher (Abs. 2). Im Bereich der häuslichen Gewalt sensibilisieren das EBG und die kantonalen Interventionsstellen die Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und die Verbreitung von Unterlagen (Informationsblätter86, Broschüren, Flyer usw.), die zum grossen Teil in der Datenbank «Toolbox Häusliche Gewalt»87 zur Verfügung stehen. National wurden bislang drei grosse Kampagnen zu häuslicher Gewalt durchgeführt: «Halt Gewalt» der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG), eine Kampagne, die 1997 mit Informationsmaterial (Plakate, TV-Spots, mehrsprachige Flyer, Postkarten, zwei CD's, eine Internetseite, Spots in den Kinos, Radiosendungen) und regionalen und lokalen Veranstaltungen über die Problematik informierte. Von 2003–2005 fand die Kampagne «Stopp häusliche Gewalt» der Schweizerischen Verbrechensprävention statt. Die Tournee «Mobil gegen häusliche Gewalt» der Schweizer Sektion von Amnesty International wurde 2006 realisiert. Seither haben verschiedene Kantone Sensibilisierungskampagnen für ein breites Publikum und schutzbedürftige Gruppen, wie die Migrantinnen, durchgeführt. So haben beispielsweise die Westschweizer Kantone Ende 2009 eine Plakatkampagne im öffentlichen Raum organisiert. Insbesondere der Kanton Genf hat 2011 und 2012 auf seinem Gebiet eine Sensibilisierungs- und Informationskampagne (Plakate, Spruchbänder auf den Trams, öffentliche Versammlungen) veranstaltet. Ferner koordiniert der Christliche Friedensdienst (cfd) jedes Jahr im Umfeld des Internationalen Tages gegen Gewalt an Frauen (25. November) die Kampagne «16 Tage gegen Gewalt», an der sich auf regionaler Ebene unterschiedliche Nichtregie- rungsorganisationen mit Veranstaltungen beteiligen. Was die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz angeht, stellen das EBG und das

SECO einen Ratgeber für am Arbeitsplatz sexuell belästigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, eine Informationsbroschüre für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie weitere Präventionsinstrumente wie Checklisten zur Verfügung. 88 In Verbin- dung mit den Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz hat das EBG überdies

86 Siehe insbesondere die Informationsblätter des EBG:

88 Siehe htpp://www.sexuelle-belaestigung.ch.

zwei Websites89 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finanziert, welche eine breite Öffentlichkeit für das Thema der sexuellen Belästigung sensibilisieren sollen. Der Bund engagiert sich seit 2008 in den Bereichen der Sensibilisierung von Perso- nen, die von Zwangsheirat betroffen sein können sowie in der Weiterbildung von Fachpersonen, die mit dieser Problematik konfrontiert sind. 2012 wurde ein nationa- les Programm gegen Zwangsheiraten lanciert, welches als Ergänzung zum neuen Gesetz gegen Zwangsheirat90 dienen soll. Getragen wird das Programm vom SEM, in enger Zusammenarbeit mit dem EBG. Das Programm sieht vor, innerhalb von fünf Jahren (2013–2018) in allen Regionen der Schweiz funktionierende Netzwerke gegen Zwangsheirat aufzubauen. Diese sollen die Zusammenarbeit und den regel- mässigen Austausch zwischen den verschiedenen Fachpersonen und Beratungsstel- len, die sich mit häuslicher Gewalt und Integration befassen, fördern. Das Programm hat zum Ziel, Präventionsmassnahmen und konkrete Angebote (Beglei- tung/Betreuung, Schutz, Schulung) für (potenziell) Betroffene und ihr Umfeld sowie Fachleute zu entwickeln. Im Rahmen eines Modellversuchs gegen Zwangsheirat hat der Kanton Genf einen Workshop für Jugendliche organisiert, in dem unter anderem die Geschlechterste- reotypen behandelt wurden. Im Kanton Basel-Landschaft beinhaltet das obligatori- sche Erstinformationsgespräch des kantonalen Amts für Migration mit ausländi- schen Personen, die neu für den Aufenthalt eingereist sind, nun auch Informationen über die Verhütung von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat. Die Interventionsstel- le des Kantons Basel-Stadt informiert und sensibilisiert die Ausländerinnen und Ausländer an Informationsveranstaltungen für Ehe und Partnerschaft. Seit 2003 wird auch das Thema weibliche Genitalbeschneidung, zuerst im Rahmen der Strategie Migration und Gesundheit 2002 - 2007, vom Bund (BAG) bearbeitet. Der Bund engagiert sich seither mit Präventions- und Sensibilisierungsarbeit gegen die weibliche Genitalbeschneidung. Seit 2010 beteiligt sich auch das SEM an diesen Massnahmen des Bundes. In Zusammenarbeit mit verschiedenen Organisationen wurde die Entwicklung von Informationsmaterialien für verschiedene Zielgruppen gefördert. Auch wurde eine Vermittlungsstelle für die Prävention von Mädchenbe- schneidung unterstützt.

In erster Linie sind die Kantone für den Kindesschutz zuständig; ihre Dienststellen befassen sich mit fast allen Aspekten der Entwicklung des Kindes. Auf Stufe Bund ist das BSV für die Kinder- und Jugendpolitik, die Rechte des Kindes sowie den Schutz und die Förderung der Kinder und Jugendlichen zuständig. In diesem Zu- sammenhang liefert das BSV Informationen im Bereich Kindesschutz und ergreift Massnahmen für eine bessere Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure. Es steht auch in Kontakt und im Austausch mit den verschiedenen auf dem Gebiet des Kin- desschutzes tätigen Bundesämtern sowie mit den Kantonen. Es subventioniert dar- über hinaus Organisationen, die sich schweizweit für die Verhütung der Misshand- lung und Verwahrlosung von Kindern einsetzen. Der Bund kann gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte vom 11. Juni 201091

89 http://non-c-non.ch/je-subis-du-harcelement-sexuel.html;

http://www.ladragueautravail.ch/. 90 AS 2013 1035 91 SR 311.039.1

gesamtschweizerische Programme oder Projekte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Modellcharakter haben, durchführen. Ferner kann er privaten, nicht gewinnorientierten Organisationen, die sprachregional oder gesamtschweize- risch tätig sind, Finanzhilfen gewähren. Gestützt auf die genannte Verordnung führt der Bund selber zwei Nationale Programme zur Prävention von Gewalt durch: So sensibilisiert er mit dem nationalen Programm «Jugend und Medien» (2011 - 2015)92 u.a. zu Fragen der sexuellen und psychischen Gewalt an Kindern mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien. Mit dem nationalen Pro- gramm «Jugend und Gewalt» (2011 - 2015)93 unterstützt er die Präventionsbemü- hungen der Kantone, Städte und Gemeinden im Bereich jugendlichen Gewaltverhal- tens. Die Kantone führen Sensibilisierungskampagnen durch, insbesondere über die gewaltfreie Erziehung. Die Fachstelle Kinderschutz des Kantons Solothurn bei- spielsweise hat im Jahr 2012 die Kampagne «Erziehung ohne Körperstrafen» lan- ciert. In der ersten Phase der Kampagne wurden die Fachpersonen der betroffenen Bereiche über das Ausmass und die Folgen des Phänomens sowie über die Rechtsla- ge in der Schweiz informiert. Es wurde ihnen auch gezeigt, wie ohne Körperstrafen bestraft werden kann. In einer zweiten Phase wurde eine fachliche Telefonberatung für Eltern eingerichtet, die ihre Kinder schlagen oder Gefahr laufen, es zu tun. Ziel der dritten Phase der Kampagne, die seit 2014 läuft, ist es, ein breites Publikum und insbesondere die Eltern zu informieren und unter dem Hinweis auf die Telefonhot- line daran zu erinnern, dass der Einsatz von Gewalt in der Erziehung rechtswidrig ist. Auch die nichtstaatlichen Organisationen realisieren Präventionsprojekte. Seit 2013 führt die Stiftung Kinderschutz Schweiz eine nationale Sensibilisierungskampagne gegen Körperstrafen und für die gewaltfreie Erziehung durch. Seit 2011 führt das National Coalition Building Institute Schweiz ein Projekt mit dem Titel «Keine Daheimnisse – Erhebe deine Stimme gegen Körperstrafen und hole Hilfe!» 94 durch, das in und ausserhalb der Schule die Auseinandersetzung mit dem Thema fördert und Kinder und Jugendliche dafür sensibilisiert, dass Körperstrafen nicht in Ord- nung sind. Das SEM unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Partnern

verschiedene Massnahmen und Programme, die zur Stärkung und zum Empower- ment von Migrantinnen und dadurch vorbeugend zur Verhinderung von Gewalt an Frauen und Mädchen beiträgt. Im Rahmen der Integrationsförderungspolitik des Bundes werden Frauen als spezifische Zielgruppe der Integration definiert, deren besonderen Anliegen Rechnung getragen werden soll. Die staatliche Integrationsför- derung schliesst somit geschlechtsspezifische Aspekte in ihrer Förderung von Mig- rantinnen und Migranten mit ein. Durch die kantonalen Integrationsprogramme (ab 2014) werden in den Bereichen Beratung und Erstinformation, Arbeit und Bildung, Verständigung und gesellschaftliche Integration genderspezifische Massnahmen durchgeführt (z.B. Sprachkurse für Frauen mit Kindern, Unterstützung von gut qualifizierten Migrantinnen etc.). Diese Massnahmen liegen im Zuständigkeitsbe- reich der Kantone. Sie werden vom Bund finanziell und strategisch unterstützt.

92 htpp://www.jugendundmedien.ch.

93 htpp://www.jugendundgewalt.ch.

94 http://www.ncbi.ch/cmsms/de/aktuell/

Die Tripartite Agglomerationskonferenz (TAK) lancierte im November 2013 den TAK-Dialog «Aufwachsen – gesund ins Leben starten». Er hat zum Ziel, dass in der Gesundheits- und Integrationspolitik von Bund, Kantonen und Gemeinden gemein- sam dafür gesorgt wird, dass alle Neugeborenen bestmögliche Chancen beim Start ins Leben haben. Die Berufsverbände aller Fachleute, die während der Schwanger- schaft, während und nach der Geburt und im ersten Lebensjahr des Kindes mit den Familien in Kontakt stehen, unterstützen diese Bemühungen. Die TAK verabschie- dete am 27. Juni 2014 konkrete Empfehlungen, die sich an die staatlichen Akteure richten. Weiter nahm sie Empfehlungen zur Kenntnis, die sich an nicht-staatliche Akteure richten. Diese haben in Aussicht gestellt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Umsetzung der Empfehlungen beizutragen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung und Verbreitung von Forschungsprojekten gemäss Artikel 11 ebenfalls der Bewusstseinsbildung dienen und damit präventive Wirkungen entfalten (vgl. Ausführungen unter Ziff. 2.2.5). Mit dieser breiten Palette von Aktivitäten auf verschiedenen Ebenen erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 13 der Konvention.

2.3.3 Art. 14 Bildung

Die Lernmittel zu Themen wie gewaltfreier Konfliktlösung, geschlechtsspezifischer Gewalt und gegenseitigem Respekt, die in Absatz 1 genannt werden, müssen Teil der offiziellen Lehrpläne (auf Primär-, Sekundär- und Tertiärstufe) sein. Die Lehr- kräfte müssen oder sollten sie im Unterricht einsetzten. Die Konvention überlässt es «den Vertragsparteien, über die Art von Unterricht und das Alter der Lerngruppe zu entscheiden, für die sie diese Lernmittel als angemessen ansieht»95. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 BV). Die Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) hat den Lehrplan 21 zur Einführung freigegeben. Mit diesem ersten gemeinsamen Lehrplan für die Volksschule setzen die 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone den Artikel 62 der Bundesverfassung um, die Ziele der Schule zu harmonisieren.96 Die Frage, welcher Platz dem Thema der Gleichstellung von Frauen und Männern im Schulunterricht einzuräumen ist, wird zurzeit im Rahmen der Ausarbeitung dieses Lehrplans diskutiert. Die Bildungsdepartemente der französischsprachigen Kantone realisieren seit 2006 zusammen mit den Westschweizer Gleichstellungsbüros das Projekt «L’école de l’égalité», in dem den Lehrpersonen eine Dokumentation mit Basisinformationen und Lehrmittel zur Verfügung gestellt werden.97 Der Kanton Genf hat im Jahr 2010 eine Reihe von Lehrmitteln und Dokumenten unter dem Titel «Balayons les clichés» (weg mit den Klischees) für die Lehrpersonen der verschiedenen Altersstufen veröf- fentlicht und über die Westschweizer Gleichstellungsbüros verteilt. 98 Weitere Kan-

95 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 95.

96 http://www.lehrplan.ch/.

97 Vgl. http://www.egalite.ch/ecole-egalite.html.

98 Vgl. http://www.egalite.ch/balayons.html.

tone wie der Kanton Aargau tragen mit Analysen und Publikationen ebenfalls zur Sensibilisierung der Schulleitungen und der Lehrerschaft bei.99 Im allgemeinbildenden Unterricht der beruflichen Grundbildung gibt es zwei Lern- bereiche. Den Lernbereich «Sprache und Kommunikation» und den Lernbereich «Gesellschaft». Letzterer beinhaltet u.a. den Aspekt «Ethik». Alle Lernenden der beruflichen Grundbildung erhalten diesen Aspekt vermittelt. In diesem Gefäss haben auch die angesprochenen Themen Platz. Diese Themen können auch im Rahmen des Sexualunterrichts in der Schule behan- delt werden. Die Schulen verfügen über Beratungsstellen für die Fälle von Miss- handlungen oder ganz allgemein über einen Gesundheits- oder psychologischen Dienst, der den Kindern als erste Anlaufstelle dienen soll. In verschiedenen Kanto- nen werden Präventionsmassnahmen ergriffen (Broschüren, Informationsanlässe, Rundschreiben, Ausbildung der Lehrpersonen, Leiterinnen und Leiter sowie Erzie- herinnen und Erzieher, Theater, Filme, Wanderausstellungen usw.) Ein in den Schulen sehr erfolgreiches Präventionsprojekt ist die interaktive Ausstel- lung für Kinder «Mein Körper gehört mir!». Das Projekt der Stiftung Kinderschutz Schweiz richtet sich an die 2. bis 4. Klasse der Primarschulen. Die Ausstellung bietet den Mädchen und Knaben einen Rahmen zum spielerischen und aktiven Umgang mit dem Thema der sexualisierten Gewalt und des sexuellen Missbrauchs. Sie soll die Fähigkeiten der Kinder und ihre Rechte stärken und ihnen Handlungsop- tionen aufzeigen. Das Projekt umfasst ein Weiterbildungsmodul für die Lehrperso- nen und einen Informationsanlass für die Eltern. Die Lehrpersonen erhalten auch Unterlagen, um das Thema im Unterricht zu behandeln.100 An immer mehr Schulen sind Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter angestellt. Damit werden die Kompetenz und die Kapazität für die Intervention und Prävention im sozialen Bereich und bei individuellen Entwicklungsproblemen ausgebaut und der Gewalt im schulischen und ausserschulischen Leben vorgebeugt. Nebst den schulischen Angeboten für Kinder gibt es auf kantonaler Ebene auch diverse Ange- bote für Vorschulkinder und Eltern (Information, Bildung, Beratung, Therapie). In Absatz 2 wird die Pflicht zur Förderung der Grundsätze nach Absatz 1 auf infor- melle Bildungsstätten sowie Sport-, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Medien ausgedehnt.

Die Förderung der Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern, nicht stereotyper Geschlechterrollen, des gegenseitigen Respekts und der gewaltfreien Lösung von Konflikten in zwischenmenschlichen Beziehungen wird in den genann- ten Bereichen auf verschiedenste Weise umgesetzt. Im Bereich Sport etwa kann das 2014 von der Stadt Genf durchgeführte Projekt «Genre et sport» als Beispiel einer guten Praxis genannt werden.101 Ferner ist die Ethik-Charta zu erwähnen, die durch Swiss Olympic, das Bundesamt für Sport (BASPO) und die Schweizer

99 Vgl. z. B. AMV Heft 2013, Lehrpersonen Mittelschule Aargau, Gender an der

Mittelschule: http://a-m-v.ch/Dokumente/amv_heft/amv_heft_2013.pdf. Siehe ebenfalls die Rubrik «Unterrichtsmaterial» in der «Toolbox Häusliche Gewalt»:

100 htpp://www.kinderschutz.ch.

101 http://www.ville-geneve.ch/dossiers-information/genre-sports-2014/accueil/.

Sportverbände getragen wird.102 Sie leitet das Handeln von den verschiedenen Akteuren im Sport an. Die Umsetzung der Ethik-Charta erfolgt bei der Verbandsplanung und bei nationalen und internationalen Sportanlässen, im täglichen Handeln und Tun sowie spezifisch in den Programmen und verschiedenen Aktivitäten von Swiss Olympic und BASPO. Im Weiteren strebt das Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011103 im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts u.a. das Ziel an, Verhaltensweisen zu fördern, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden.104 Der Bund erreicht diese Ziele durch die Unterstützung und Durchführung von Programmen, Projekten und Massnahmen, namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung.105 In Bezug auf die Medien sind folgende Beispiele einer guten Praxis zu erwähnen: Die Plattform «Medien und Geschlecht» des Schweizer Syndikats Medienschaffen- der,106 die regelmässige Teilnahme der Schweiz am Global Media Monitoring Project,107 die Studien und Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen zuhanden der Medien anlässlich von Wahlen 108 sowie der Preis «Femmes et Médias»109 der Konferenz der Westschweizer Gleichstellungsbüros. Angesichts des Handlungsspielraums, der den Vertragsstaaten bei der Umsetzung von Artikel 14 gelassen wird,110 erfüllt die Schweiz die Anforderungen dieses Artikels.

2.3.4 Art. 15 Aus- und Fortbildung von Angehörigen be-

stimmter Berufsgruppen Für Personen, die beruflich mit Opfern oder Tatpersonen gemäss der Konvention in Kontakt kommen, soll nach Absatz 1 ein Angebot an geeigneten Aus- und Fortbil- dungsmassnahmen zu den Themen der Konvention geschaffen werden. Betroffene Berufsgruppen sind Bedienstete der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, Rechtspraktiker, Fachkräfte in den Bereichen Gesundheit, Sozialarbeit und Bil-

Charta-im-Sport.

103 Sportförderungsgesetz, SpoFöG, SR 415.0.

104 Vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d SpoFöG.

105 Vgl. Art. 1 Abs. 2 SpoFöG.

106 http://www.ssm-site.ch/medien/dossiers/medien-und-geschlecht/.

107 Die Schweiz nimmt regelmässig am Global Media Monitoring Project teil. Für die Ausgabe 2010 hat sie eine spezifische vertiefte Analyse durchgeführt, die an ein breites Publikum verteilt wurde. Link auf den Zusatzbericht zum Global Media Monitoring Project 2010: http://www.equality.ch/pdf_d/GMMP2010_CH_Bericht_d.pdf. 108 Siehe z. B. das Dokument «Fakten zur Medienpräsenz von Kandidatinnen» sowie die neusten Analysen auf folgender Webseite: 109 Der Preis wird Journalistinnen und Journalisten verliehen, die aus berufsethischen Beweggründen die Gleichstellung von Frauen und Männern fördern: http://www.egalite.ch/femmes-medias.html.

110 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 95.

dung.111 Nach Absatz 2 werden die Vertragsparteien ermutigt, bei den Aus- und Fortbildungsmassnahmen nach Absatz 1 auch solche zur koordinierten behörden- übergreifenden Zusammenarbeit zu erfassen. Bundesebene Im Bereich der Aus- und Fortbildung sind die Bundeskompetenzen gering. Das Opferhilfegesetz (Art. 31 OHG) erlaubt dem Bund, Finanzhilfen für die Fachausbil- dung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten zu gewähren. Von dieser Möglichkeit wird seit Jahren regelmässig Gebrauch gemacht: Der Bund unterstützt zahlreiche Lehrgänge, Kurse und Seminare, welche die Opfer- hilfe und somit auch die häusliche Gewalt thematisieren. Diese Veranstaltungen werden von verschiedenen privaten und kantonalen Anbietern, insbesondere von Fachhochschulen, durchgeführt. Die Richtlinien für die Ausrichtung von Finanzhil- fen an diese Veranstaltungen wurden 2014 überarbeitet. Sie erlauben neu die Unter- stützung eines breiteren Adressatenkreises (u.a. Personen, die bei ihrer Arbeit häufig mit Opfern i.S. des OHG und mit Opferberatungs- oder Entschädigungsstellen in Kontakt kommen, wie etwa Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- den, Hausärztinnen und Hausärzte, Gynäkologinnen und Gynäkologen, Fachleute von Anlaufstellen für Opfer mit besonderen Bedürfnissen, Lehrpersonen). Bei den Beratungsstellen und bei der Polizei ist das Thema Häusliche Gewalt schweizweit in die Grundausbildung integriert. Mehrheitlich wird der Polizei ein hoher Wissens- stand und die Bereitschaft zur Weiterbildung attestiert. Zur Sensibilisierung der Gerichtsbehörden für die Problematik der häuslichen Ge- walt hat die Universität St. Gallen auf Veranlassung des BJ und des EBG ein Wei- terbildungsseminar für junge Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte konzipiert und 2012 sowie 2013 eine Einführungstagung und ein Vertiefungsseminar durchgeführt. Das EBG und das SEM haben im Jahr 2013 regionale Workshops für die kantonalen Migrationsbehörden und die Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfestellen, Integrationsbüros) organisiert, um die Zusammen- arbeit dieser Akteure bei der Prüfung von Härtefällen (im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b Ausländergesetz112), auf die sich Opfer häuslicher Gewalt berufen, zu verbes- sern. Auch das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten für den

Zeitraum 2013 bis 2018 hat unter anderem zum Ziel, Weiterbildungs- und Schu- lungsangebote für Berufspersonen zu entwickeln. Beispiele einer guten Praxis in den Kantonen und Städten Auf Kantons- und Gemeindeebene gibt es eine Vielzahl von Aus- und Fortbildungs- programmen für Fachpersonen zum Thema Gewalt gegen Frauen und Kinder sowie häusliche Gewalt. Im Sinne eines Tour d'Horizon werden im Folgenden einige beispielhaft aufgezählt. Die Stadt Zürich hat einen Aktionsplan für die Gleichstellung von Frau und Mann eingeführt, der einen strategischen Schwerpunkt auf die Sensibilisierung und Aus- bildung der verschiedenen Beteiligten für die Früherkennung und Prävention häusli- cher Gewalt setzt. Die Massnahmen richten sich an Schulen, Spitäler, Kindertages- stätten, Spitex-Organisationen und Gesundheitsdienste. Der Aktionsplan der Stadt

111 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 100.

112 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG, SR 142.20.

Bern räumt der Sensibilisierung für die häusliche Gewalt und deren Prävention ebenfalls viel Platz ein. Die Abteilung für Gewaltmedizin des Westschweizer Universitätszentrums für Rechtsmedizin in Lausanne organisiert regelmässig Weiterbildungen, die die Erken- nung von Gewalt sowie die Beratung und Unterstützung der Opfer behandeln und sich an das medizinische Personal und die Polizei richten. Die Bildungsstelle Häusliche Gewalt des Kantons Luzern bietet Bildungs- und Schulungsmodule zur häuslichen Gewalt an. Sie informiert und sensibilisiert spezifi- sche Berufsgruppen und die Öffentlichkeit für die Formen und Auswirkungen häus- licher Gewalt, nimmt Stellung zu aktuellen Entwicklungen, organisiert Veranstal- tungen und entwickelt Projekte und Kampagnen zu häuslicher Gewalt allgemein. Die Interventionsstelle Häusliche Gewalt des Kantons Bern hat Sensibilisierungs- veranstaltungen für verschiedene Berufsgruppen (der Bereiche Schulmedizin, erste Hilfe, Beratung, Vormundschaft usw.) organisiert. Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Kantons Zürich stellt auf ihrer Website ein Manual für Fachleute zur Verfügung, das umfassende und aktuelle Informationen zu verschiedenen Aspekten des Schutzes vor häuslicher Gewalt beinhaltet.113 Auch die anderen kantonalen Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt organisieren kontinuierlich Veranstaltungen, die sich an unterschiedliche Berufsgruppen richten. Im Bereich sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat die Konferenz der kantonalen Arbeitsinspektorate der Westschweiz und des Tessins (Conférence romande et tessinoise des offices cantonaux de protection des travailleurs, CRTI) 2009 mit Unterstützung des EBG Weiterbildungstage für die Arbeitsinspektorate der fünf Westschweizer Kantone organisiert. Im Rahmen einer Kampagne der Westschwei- zer Konferenz der Gleichstellungsbüros über das Gleichstellungsgesetz wurden 2012 bis 2014 Weiterbildungstage organisiert, an denen Rechtsspezialistinnen und -spezialisten (Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Arbeitsrichterinnen und Ar- beitsrichter, Anwältinnen und Anwälte) namentlich für den Begriff der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz und für die Schutzpflicht der Arbeitgeber sensibilisiert wurden. Im Bereich des Kinderschutzes führen die pädagogischen Hochschulen im Rahmen der Ausbildung und Weiterbildung von Lehrpersonen verschiedene Angebote zum

Thema Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt durch. Die Stiftung Kinder- schutz Schweiz hat 2011 und 2013 mehrere Leitfäden für Fachpersonen publi- ziert114. Das «Institut universitaire Kurt Bösch» im Wallis115 bietet eine Reihe von Ausbildungen an116, die zu verschiedenen Master und Diplomen im Bereich Kinder-

fachpersonen/manual.html#a-content. 114 Zur Sensibilisierung von Ärztinnen und Ärzten verschiedenster Fachrichtungen hat sie 2011 einen Leitfaden zu «Kindsmisshandlung – Kindesschutz» herausgegeben. 2013 hat sie zwei weitere Leitfäden für Fachpersonen publiziert: Einerseits zum Kindesschutz in der sozialarbeiterischen Praxis und andererseits zur Früherkennung von Gewalt an kleinen Kindern.

115 IUKB; http://www.iukb.ch

116 Zusammenarbeit zwischen dem Institut international des droits de l’enfant [IDE] des IUKB und der Universität Freiburg.

rechte und -schutz führen. Auch NGOs bieten Schulungen zum Thema der Präventi- on des sexuellen Missbrauchs und der Misshandlung von Kindern an.117 Bei der höheren Berufsbildung (HBB), den Universitäten und (höheren) Fachhoch- schulen gibt es verschiedene Bildungsgänge und Nachdiplomstudien, die sich mit dem Thema befassen. Im Rahmen des Bundesprogramms Chancengleichheit für Frau und Mann an den Universitäten, das vom Bund seit 2000 unterstützt wird, werden verschiedene Pro- jekte und Aktivitäten finanziert. Dazu gehören auch die Erarbeitung und die Ver- breitung von Verhaltensregeln und Reglementen zur Verhinderung von sexueller Belästigung, von Mobbing und Bedrohungen sowie weiteren Diskriminierungen.118 Das Thema wird in Vorträgen oder anlässlich von Aktionstagen regelmässig in Erinnerung gerufen. Auch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH Zürich und die EPFL Lausanne) bieten Informationen und Anlaufstellen betreffend sexuelle Belästigung im Rahmen der Massnahmen zur Verbesserung der Chancen- gleichheit an den beiden Hochschulen.119 Die Anforderungen von Artikel 15 der Konvention werden damit erfüllt.

2.3.5 Art. 16 Vorbeugende Interventions- und Behand-

lungsprogramme Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, Programme für Täter und Täterinnen von häuslicher Gewalt (Abs. 1) oder von Sexualstraftaten (Abs. 2) einzurichten oder zu unterstützen, in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Opfer (Abs. 3). Die Personen, die mit den Täterinnen und Tätern arbeiten, müssen spezi- fisch ausgebildet sein und über die erforderlichen kulturellen und sprachlichen Kompetenzen verfügen. Die Teilnahme an den Programmen für Täter und Täterin- nen erfolgt nach einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichts oder auf freiwil- liger Basis.120 Die Bekämpfung von Gewalttaten und deren Prävention sowie der Vollzug des Opferhilfegesetzes fallen weitgehend in den Zuständigkeitsbereich der Kantone. Die Finanzierung von allgemeinen Präventionsprogrammen und präventiven Interven- tions- und Behandlungsprogrammen ist deshalb in erster Linie Aufgabe der Kanto- ne. Diese stellen die notwendigen Angebote bereit, deren Ausbau ist je nach Kanton unterschiedlich ist. Zahlreiche Kantone verfügen über Koordinations-, Interventions- und Fachstellen gegen häusliche Gewalt sowie Beratungsstellen und Programme für gewaltausübende Männer oder Frauen. Die kantonalen Interventions- und Koordi- nierungsstellen sind vernetzt und sorgen für regelmässigen fachlichen Austausch und Koordination. Im Jahr 2008 hat das EBG eine Bestandesaufnahme unter dem Titel «Beratungsarbeit und Anti-Gewalt-Programme für Täter und Täterinnen häus-

117 Z. B. Castagna oder Limita (http://www.castagna-zh.ch; http://www.limita-zh.ch).

118 Beispiel für Verhaltenskodex an der Universität Zürich:

http://www.uzh.ch/about/basics/genderpolicy.html 119 Internetseiten informieren über verschiedene Arten von Diskriminierung und verweisen auf Anlaufstellen: http://www.equal.ethz.ch/beratung, http://egalite.epfl.ch/harcelement¸ http://helpme.epfl.ch/

120 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 104.

licher Gewalt in der Schweiz»121 veröffentlicht, gemäss welcher 27 Institutionen in der Deutsch- und Westschweiz solche Dienstleistungen anbieten. 2012 hat das EBG ein juristisches Gutachten veröffentlicht, in dem geprüft wird, auf welcher rechtli- chen Grundlage die Gerichte die Teilnahme an Gewaltberatungen und Anti-Gewalt- Programmen anordnen können (insbesondere gestützt auf Art. 63 StGB «Ambulante Behandlung» und Art. 94 StGB «Weisungen»).122 Das EBG hat die Gründung des Fachverbandes Gewaltberatung Schweiz (FVGS), die Entwicklung von Qualitäts- standards und einer einheitlichen Statistik sowie die Durchführung von nationalen Koordinationstreffen der Täter- und Täterinnenberatungsstellen unterstützt. Ausserdem wurde der Bundesrat mit dem Postulat Feri123 beauftragt, einen Bericht zur Arbeit mit Tatpersonen bei häuslicher Gewalt in der Schweiz zu verfassen. Insgesamt erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 16 der Konvention.

2.3.6 Art. 17 Beteiligung des privaten Sektors und der

Medien Im Sinne einer Selbstregulierung nach Absatz 1 hat der Schweizerische Presserat eine Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten ange- nommen, wonach die Mitglieder des Verbands zur Achtung der Menschenwürde verpflichtet sind.124 Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann beim Schweizer Presse- rat, der zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten Stellung nimmt, Beschwerde eingereicht werden.125 Gemäss der Schweizerischen Lauter- keitskommission gilt geschlechterdiskriminierende Werbung als eine unlautere Geschäftspraxis; Unternehmen können gezwungen werden, auf solche Werbung zu verzichten.126 Das EBG und das SECO empfehlen den Unternehmen, Massnahmen zur Prävention sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, und stellen Beispiele für Reglemente zur Verfügung, mit denen entsprechende Verfahren einge- führt werden können.127

121 Theres Egger, Beratungsarbeit und Anti-Gewalt-Programme für Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt in der Schweiz, Bern, 2008; siehe unter EBG – Publikationen zu Gewalt. 122 Siehe dazu ein Gutachten im Auftrag des EBG: Peter Mösch Payot, «Anordnung von Pflichtberatung und Lernprogrammen im Rahmen von strafrechtlichen Sanktionen, insb. als Weisungen», 2011, unter EBG – Publikationen zu Gewalt.

123 14.3417 «Häusliche Gewalt durch konsequente Inverantwortungnahme der gewalt-

ausübenden Person stoppen», im Rat noch nicht behandelt.

124 http://www.presserat.ch/21690.htm, Ziffer 8.

125 Geschäftsreglement des Schweizer Presserates, Art. 1 Abs. 2:

http://presserat.ch/23010.htm.

126 Gemäss der Kommission «liegt geschlechterdiskriminierende Werbung vor, wenn

Männern oder Frauen stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird; Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien; […]; zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem beworbenen Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht; die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird […]» (Grundsätze, Lauterkeit in der kommerziellen Kom- munikation, Stand April 2008, http://www.faire-werbung.ch/wordpress/wp-content/uploads/2013/09/Grundsaetze.pdf, Grundsatz 3.11 Abs. 2).

Gemäss Absatz 2 entwickeln und fördern die Vertragsstaaten zusammen mit Akteu- ren des privaten Sektors bei Kindern, Eltern und Erziehern die Fähigkeiten für den Umgang mit dem Informations- und Kommunikationsumfeld. Hauptziel des Pro- gramms «Jugend und Medien»128, welches seit 2011 vom BSV in Zusammenarbeit mit der Medienbranche und privaten Organisationen umgesetzt wird, ist die Förde- rung eines sicheren, altersgerechten und verantwortungsvollen Umgangs von Kin- dern und Jugendlichen mit digitalen Medien. Eltern, Lehr- und Fachpersonen bietet das Programm gezielte Informationen und Weiterbildungen für eine geeignete Begleitung von Kindern und Jugendlichen. Die Jugendkampagne «Echtes Leben» von Pro Juventute 2014 zeigt auf, dass das vermeintlich perfekte Leben der anderen nicht der Realität entspricht, und bestärkt Jugendliche darin, dass sie nicht durch überhöhte Idealbilder unter Druck gesetzt werden. Ein jugendgerechter Spot, Schul- plakate, Aktionen an Schulen, ein Comic, Merkblätter für Kinder und Jugendliche, für Eltern und für Lehrpersonen sowie Onlineinformationen sensibilisieren für die Thematik und bestärken Jugendliche in ihrem Selbstbild. Eltern, Fachpersonen und Schulen in der ganzen Schweiz erhalten Informationen, wie sie Jugendliche unter- stützen können.

2.4 Kapitel IV Schutz und Unterstützung

2.4.1 Art. 18 Allgemeine Verpflichtungen

Artikel 18 statuiert allgemeine Verpflichtungen, die Opfer zu schützen und sie zu unterstützen. Die institutionelle Zusammenarbeit gemäss Absatz 2 wird in den Artikeln 7 und 10 der Konvention behandelt, die Unterstützung von Opfern gemäss Absatz 3 in den Artikeln 19 ff. der Konvention, die Bereitstellung von Hilfsdiensten gemäss Absatz 4 in Artikel 22 der Konvention. Der Verpflichtung der Vertragsstaa- ten gemäss Absatz 5, ihren Staatsangehörigen und sonstigen schutzberechtigten Opfern konsularischen und sonstigen Schutz zu gewähren, wird mit Artikel 8 Absatz

2 OHG Rechnung getragen.

2.4.2 Art. 19 Informationen

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien in Artikel 19 dazu, sicherzu- stellen, dass Opfer rechtzeitig angemessene Informationen über die Opferhilfe erhalten. Diese Information hat in einer Sprache zu erfolgen, die das Opfer versteht. Artikel 305 StPO enthält detaillierte Anweisungen an die Strafverfolgungsbehörden, Opfer namentlich über die Opferhilfe zu informieren. Da die Strafverfolgung im Wesentlichen eine kantonale Aufgabe ist, sind es die kantonalen Vollzugsbehörden, insbesondere die Polizei und die Staatsanwaltschaften, die die Opfer im konkreten Einzelfall informieren. Ist das Opfer damit einverstanden, melden die Strafverfol- gungsbehörden dessen Name und Adresse einer Opferhilfe-Beratungsstelle. Zudem informieren die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen sowohl auf Anfrage als auch durch generelle Informationen (Internetseiten, Flyer usw.). Die Schweiz erfüllt die Anforderungen von Artikel 19 der Konvention.

128 http://www.jugendundmedien.ch.

2.4.3 Art. 20 Allgemeine Hilfsdienste

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Opfer von Gewaltta- ten Zugang zu Hilfsangeboten erhalten. Die Unterstützung kann in verschiedenen Formen erfolgen, beispielsweise durch psychologische Beratung, finanzielle Unter- stützung oder Hilfe bei der Arbeitssuche. Gemäss Absatz 2 müssen den Opfern angemessene medizinische Versorgung sowie Sozialdienste, die mit angemessenen Mitteln und genügend Fachpersonal ausgestattet sind, zur Verfügung stehen. In der Schweiz werden diese Vorgaben insbesondere durch die Privat- und Sozial- versicherungen garantiert. Ergänzend sieht das Opferhilfegesetz für Opfer, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sind, eine breite Palette von Dienstleistungen vor. Sie umfasst laut Artikel 2 OHG Beratung, Soforthilfe, längerfristige Hilfe (teils durch die Bera- tungsstellen der Kantone selbst erbracht, teils in Form von Kostenbeiträgen der Beratungsstellen an Dienstleistungen Dritter), Entschädigung und Genugtuung. Jedem Opfer stehen Beratung und Soforthilfe kostenlos zur Verfügung. Die Kosten- beiträge an die längerfristige Hilfe sowie die Entschädigung sind einkommensab- hängig (Art. 16 und Art. 20 Abs. 2 OHG). Für die Entschädigung und die Genugtu- ung legt das Gesetz zudem Höchstwerte fest (Art. 20 Abs. 3 und Art. 23 Abs. 2 OHG). Damit erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 20 der Konvention.

2.4.4 Art. 21 Unterstützung bei Einzel- und Sammelklagen

Die Vertragsstaaten müssen dafür sorgen, dass die Opfer Informationen über gelten- de regionale und internationale Mechanismen für Einzel- oder Sammelklagen erhal- ten und Zugang zu diesen haben. Mit der Bestimmung soll auch gefördert werden, dass der Staat, Vereinigungen von Rechtsvertretern, relevante NGOs und sonstige denkbare Akteure sensible und sachkundige Unterstützung für die Opfer bei der Einreichung solcher Beschwerden bereitstellen.129 Wie in Zusammenhang mit den Artikeln 13 und 15 der Konvention erläutert, infor- mieren der Bund und die Kantone die Öffentlichkeit und die Fachkreise über die Rechtslage in Bezug auf häusliche Gewalt sowie über die Behörden, die gegebenen- falls zu kontaktieren sind. Eine vom EDA in Zusammenarbeit mit dem Schweizeri- schen Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) entwickelte App für Smart- phones mit dem Namen «Women’s Human Rights» erleichtert den Zugang zu den völkerrechtlichen Texten über die Rechte der Frauen.130 Ein von der Eidgenössi- schen Kommission für Frauenfragen online gestellter Leitfaden regt die Anwendung des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) in der Anwalts-, Gerichts- und Rechtsberatungspraxis an.131 Zudem beraten die Opferhilfestellen gestützt auf Artikel 12 OHG Opfer und helfen ihnen, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie verfügen über eine Liste von spezialisierten Anwältinnen und Anwälten und kennen die in diesem Bereich aktiven NGOs.

129 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 128 und 130.

130 Link auf die App:

Die Schweiz erfüllt die Anforderungen nach Artikel 21 der Konvention.

2.4.5 Art. 22 Spezialisierte Hilfsdienste

Absatz 1 verlangt die Bereitstellung von spezialisierten Hilfsdiensten, die regional angemessen verteilt sofort sowie kurz- und längerfristig Opfern zur Verfügung stehen. Das Opferhilfegesetz überträgt den Kantonen die Aufgabe, fachlich selbständige Beratungsstellen für Opfer im Sinne des schweizerischen Rechts zur Verfügung zu stellen. Diese Beratungsstellen haben den besonderen Bedürfnissen der verschiede- nen Opferkategorien – beispielsweise Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind – Rechnung zu tragen (Art. 9 ff. OHG). Die Beratungsstellen erbringen folgende Dienstleistungen: Persönliche Beratung, Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse (z.B. Notunter- kunft, medizinische Massnahmen, erste anwaltliche Beratung), längerfristige Hilfe und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Beizug von Fachleuten, z.B. Psychiater) bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind und bis zur gesundheitlichen Stabilisierung des Opfers. In der Regel verfügt jeder Kanton über mindestens eine Beratungsstelle. Die Kanto- ne SG, AR und AI betreiben eine gemeinsame Beratungsstelle, ebenso die Kantone BS und BL sowie SZ und UR. Mehrere Kantone verfügen auch über spezialisierte Einrichtungen für bestimmte Opferkategorien (z.B. für Frauen oder Opfer sexueller Gewalt). Insgesamt bestehen schweizweit rund 60 solcher Institutionen. Den Opfern steht es frei, welche Beratungsstelle sie aufsuchen wollen (Art. 15 Abs. 3 OHG). Absatz 2 fordert, dass für gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder spezialisierte Hilfsdienste vorgesehen werden. Die Schweizerische Konferenz der Sozialdirekto- rinnen und Sozialdirektoren (SODK) stellt auf ihrer Website die aktuelle Liste der kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen zur Verfügung. 132 Aus ihr wird ersichtlich, welche Stellen sich gezielt an gewaltbetroffene Frauen und deren Kinder richten. Es sind dies in erster Linie die ambulanten Beratungsstellen der Frauenhäuser sowie Beratungsstellen gegen sexuelle und häusliche Gewalt. Des Weiteren findet sich auch Opferhilfe-Beratungsstellen, deren Angebot sich gezielt an gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche richtet. Die bestehenden Opferhilfe-Beratungsstellen genügen den Anforderungen von Artikel 22 der Konvention.

2.4.6 Art. 23 Schutzunterkünfte

Die Vertragsstaaten werden in Artikel 23 verpflichtet, geeignete, leicht zugängliche Schutzunterkünfte für Opfer im Sinne der Konvention in ausreichender Zahl einzu- richten. Mit dem Begriff «in ausreichender Zahl» soll sichergestellt werden, dass den Bedürfnissen aller Opfer bezüglich verfügbarer Zufluchtsorte und spezialisierter Hilfe entsprochen wird. Die Anzahl der Schutzunterkünfte sollte sich nach dem

132 Vgl. http://www.sodk.ch/fachbereiche/familien-und-

tatsächlichen Bedarf richten. Es bestehen also keine quantitativen Vorgaben, son- dern lediglich Richtgrössen. Massgebend ist der länderspezifische Bedarf.133 Für die Einrichtung von Schutzunterkünften sind die Kantone zuständig. Es besteht ein entsprechendes Angebot an Frauenhäusern, wobei dieses in den einzelnen Kan- tonen unterschiedlich ausgebaut ist. Die SODK und das EBG haben zur Frage, ob regional ausreichend Schutzplätze für Gewaltopfer und ihre Kinder bereitstehen und deren Finanzierung längerfristig gesichert ist, im Mai 2015 eine Situations- und Bedarfsanalyse publiziert, die den Kantonen die Grundlagen für eine regionale Überprüfung liefern wird. Zudem wird in der vom Bundesamt für Justiz (BJ) 2015 durchgeführten Evaluation des Opferhilfegesetzes OHG die Frage behandelt, ob die Opferhilfe den Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung trägt. Hängig ist ferner die Parlamentarische Initiative Fehr134, die eine gesetzliche Grundlage schaffen will, die die Kantone verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt zu schaffen (vgl. auch die Ausfüh- rungen zu Art. 8). Auch hat sich der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpella- tionen Feri135 bereit erklärt, nach Vorliegen der entsprechenden Situations- und Bedarfsanalyse zu den Frauenhäusern (siehe oben) zu prüfen, ob er die Kantone allenfalls im Bereich der Koordination unterstützen kann. Für Opfer im Sinne des OHG haben die OHG-Beratungsstellen bei Bedarf für eine Notunterkunft zu sorgen (Art. 14 Abs. 1 OHG). Je nach Situation, etwa wenn die Bedrohung nicht mehr aktuell ist und es vorwiegend um die Rehabilitation geht, kann dabei auch eine andere Unterkunft als ein Frauenhaus genügen. Das schweizerische Recht genügt den Anforderungen von Artikel 23 der Konventi- on.

2.4.7 Art. 24 Telefonberatung

Artikel 24 verpflichtet die Vertragsstaaten, eine kostenlose, landesweite, vertrauliche und anonyme, sowie täglich rund um die Uhr erreichbare Telefonberatung für Opfer aller Formen von Gewalt gemäss Konvention einzurichten. Die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) hat die Errichtung einer spezifischen nationalen Helpline (gratis, 24/7, für Opfer und Täter im Bereich häuslicher Gewalt) geprüft. Sie hat im November 2013 beschlossen, das Projekt nicht weiter zu verfolgen. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war insbesondere die Befürchtung, eine solche Helpline konkurrenziere bestehende Einrichtungen und bringe – bei hohen Betriebskosten – wenig Zusatz- nutzen zum bestehenden Angebot. In der Schweiz gibt es bereits Telefon-Hotlines (auch) für Gewaltopfer, die aber die Anforderungen der Konvention nicht vollständig erfüllen. Die Dargebotene Hand beispielsweise deckt zwar das ganze Staatsgebiet ab und richtet sich an Personen in

133 Ziff. 135 des erläuternden Berichts zur Konvention verweist diesbezüglich auf den Abschlussbericht der Task Force des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (EG-TFV (2008)6), der eine sichere Unterkunft für Frauen in Frauenhäusern empfiehlt, die auf alle Regionen verteilt sind und eine Familie pro 10'000 Einwohner aufnehmen können.

134 13.454 «Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld».

135 13.4071 «Nationale Strategie für Frauenhäuser» und 13.4290 «Nationale Strategie für Männerhäuser».

Krisen (breites Beratungsangebot). Sie wird aber nicht von ausgebildetem Personal bedient, ist ausgerichtet auf Zuhören, nicht auf Rat geben und ist nicht völlig kosten- los (Gesprächsgebühren im Bagatellbereich). Gewisse Kantone haben der Dargebo- tenen Hand ein spezielles Mandat erteilt, um ein durchgehendes Angebot der Opfer- hilfestellen ausserhalb der Bürozeiten zu gewährleisten. Für die Jugendlichen bietet die private Stiftung Pro Juventute seit Jahren über Telefon, Internet und SMS den Dienst «Beratung + Hilfe 147» an. Im Durchschnitt nehmen täglich rund 400 Ju- gendliche diese Beratung in Anspruch, die an allen Tagen der Woche rund um die Uhr kostenlos in drei der vier Landessprachen verfügbar ist. Durch dieses Angebot über die Telefonnummer 147 oder die Website 147 stellt die Stiftung Pro Juventute eine wichtige Schnittstelle zwischen den ratsuchenden Kindern und Jugendlichen und den Fachberatungsstellen dar. Der Bundesrat hat am 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulats Fehr136 einen Bericht137 verabschiedet. Gleichzeitig hat er dem EJPD verschiedene Prüfaufträge, die in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfüllen sind, erteilt. Im Rahmen dieser Arbeiten soll die Einführung einer schweizweiten telefonischen Beratung gemäss Konvention vertieft geprüft werden. Die Telefon-Linie soll allen männlichen und weiblichen Gewaltopfern zur Verfügung stehen und sich nicht auf Fälle häuslicher Gewalt beschränken. Diese Dienstleistung soll – wenigstens in den Grundfunktio- nen – rund um die Uhr via einer schweizweit einheitlichen Telefonnummer zur Verfügung stehen. Die bestehenden kantonalen Infrastrukturen sollen genutzt wer- den (zentrale Nummer mit Umstellen), regionale Lösungen sollen möglich bleiben (gleiche Nummer), speziell ausgebildetes Personal soll zur Verfügung stehen. Ge- prüft werden soll zudem die Abgrenzung zu bestehenden Angeboten, der Grad der Zentralisierung, technische Fragen, die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kanto- nen sowie eine allfällige finanzielle Beteiligung des Bundes. Das BJ erarbeitet zusammen mit der SODK ein Konzept. Im schweizerischen Recht werden die Anforderungen von Artikel 24 der Konventi- on zur Zeit nur zum Teil umgesetzt.

2.4.8 Art. 25 Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt

Gemäss Artikel 25 haben die Vertragsstaaten dafür zu sorgen, dass für Opfer sexuel- ler Gewalt geeignete, leicht zugängliche Krisenzentren in ausreichender Zahl einge- richtet werden, um ihnen (gerichts)medizinische Untersuchungen, Traumahilfe und Beratung anzubieten. Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, solche Zentren einzu- richten und dafür Sorge zu tragen, dass sie in ausreichender Zahl vorhanden sind. 138 In der Schweiz gibt es keine spezifischen Zentren, die all diese geforderten Dienst- leistungen unter einem Dach anbieten. Die genannten Aufgaben werden vielmehr durch das Zusammenwirken mehrerer Institutionen, insbesondere der Beratungsstel- len und der Spitäler (vgl. die Ausführungen zu Artikel 19 ff.), wahrgenommen. Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse des Opfers an eine Beratungsstelle weiter (Art. 305 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 8 Abs. 2 OHG). Die Kantone haben gemäss OHG die Aufgabe, fachlich selbständige Beratungsstellen für Opfer nach OHG-

136 09.3878, «Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung».

137 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf.

138 Erl. Bericht zur Konvention, Ziff. 142.

Recht bereitzustellen. Diese erbringen eine breite Palette von Dienstleistungen für die Opfer, so namentlich: Persönliche Beratung, Soforthilfe für die dringendsten Bedürfnisse (z.B. Notunterkunft, medizinische Massnahmen, erste anwaltliche Beratung), längerfristige Hilfe, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (z.B. Psychiater); auch spezifische Beratungsstellen sind vorhanden. Die bestehende Infrastruktur genügt insgesamt den Anforderungen von Artikel 25.

2.4.9 Art. 26 Schutz und Unterstützung für Zeuginnen und

Zeugen, die Kinder sind Gemäss Absatz 1 haben die Vertragsparteien dafür Sorge zu tragen, dass bei der Hilfe für Opfer, deren Kinder Zeuginnen und Zeugen von Gewalttaten wurden, die Rechte und Bedürfnisse letzterer gebührend berücksichtigt werden. Absatz 2 legt fest, dass diese Massnahmen die altersgerechte psychosoziale Beratung für solche Kinder umfasst und dass das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigt wird. In Artikel 149 StPO werden Schutzmassnahmen aufgeführt, die die Verfahrenslei- tung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen treffen kann, um eine Zeugin oder einen Zeugen zu schützen, die oder der sich durch die Mitwirkung im Verfahren einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzten (Art. 149 Abs. 1 StPO). Namentlich kann die Verfahrensleitung der Zeugin oder dem Zeugen Anonymität zusichern, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen, die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit feststellen, das Aussehen oder die Stimme der Zeugin oder des Zeugen verändern oder diese/-n abschirmen oder die Akteneinsicht der Parteien einschränken (Art. 149 Abs. 2 StPO). Die Zeugin oder der Zeuge kann sich ausserdem von einem Rechtsbeistand oder von einer Vertrauensperson beglei- ten lassen (Art. 149 Abs. 3 StPO). Für Zeuginnen, Zeugen oder Auskunftspersonen unter 18 Jahren kann die Verfahrensleitung zudem Schutzmassnahmen nach Artikel

154 Absätze 2 und 4 StPO anordnen (Art. 149 Abs. 4 StPO). So hat die erste Ein-

vernahme so rasch als möglich stattzufinden (Art. 154 Abs. 2 StPO). Eine Gegen- überstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind dies ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (Art. 154 Abs.

4 Bst. a StPO). Die minderjährige Zeugin oder der minderjährige Zeuge darf wäh-

rend des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (Art. 154 Abs. 4 Bst. b und c StPO). Ausserdem werden Einvernahmen von Kindern von einer zu diesem Zweck speziell ausgebildeten Ermittlungsperson im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten durchgeführt (Art. 154 Abs. 4 Bst. d StPO). Die StPO legt zudem eine feste Altersgrenze für die Zeugeneigenschaft fest. Perso- nen mit beschränkter Urteilsfähigkeit sollen nicht unter Wahrheitspflicht einver- nommen werden. Aus diesem Grund sind Personen, die zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, nicht als Zeugen, sondern als Auskunftspersonen einzuvernehmen (Art. 178 Bst. b StPO). Die Vorgaben von Artikel 26 der Konvention werden damit erfüllt.

2.4.10 Art. 27 Meldung

Wer Zeuge oder Zeugin einer Straftat nach dieser Konvention wird, oder wer Grün- de zur Annahme hat, dass eine solche Straftat begangen werden könnte oder weitere

Gewalttaten zu erwarten sind, soll laut Artikel 27 ermutigt werden, dies den zustän- digen Behörden zu melden. Auf Bundesebene und im kantonalen Recht existieren verschiedene Melderechte oder gar Meldepflichten bei schweren Gewalttaten (vgl. die Ausführungen zu Art. 28). Bei Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sind die wichtigsten Zeugen in der Regel die Opfer. Der Bundesrat listet in seinem Bericht vom 27. Februar 2013 zum Postulat Fehr139 eine Reihe von Massnahmen auf, die dem Anliegen von Arti- kel 27 ebenfalls Rechnung tragen können. Zu nennen sind beispielsweise die Stär- kung der Beratungsstellen (bessere Information der Öffentlichkeit, gezielte Ausbil- dung bestimmter Personenkategorien), der erleichterte Zugang zu den Informationen über die Opferhilfe (nationale telefonische Anlaufstelle, vereinfachter Zugang zu den Unterstützungsangeboten über das Internet), die Verfolgung der Umsetzung des neuen Strafprozessrechts und die Vornahme einer ersten Evaluation der Auswirkun- gen des neuen Opferhilferechts. Hemmnisse, die das Opfer von einer Anzeige abhal- ten können, sollen soweit als möglich beseitigt werden. Gleichzeitig haben die Untersuchungen im Rahmen dieses Postulates gezeigt, dass es gute Gründe geben kann, warum das Opfer eine Straftat nicht anzeigt. Die Anforderungen von Artikel 27 der Konvention werden damit erfüllt.

2.4.11 Art. 28 Meldung durch Angehörige bestimmter Be-

rufsgruppen Gemäss Artikel 28 haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass es bestimmten Berufsgruppen, welche Vorschriften über die Vertraulichkeit unterstehen, trotzdem möglich ist, unter gegebenen Umständen Meldung an die zuständigen Organisatio- nen und Behörden zu erstatten, wenn eine schwere in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallende Gewalttat begangen worden ist und weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind. Den Angehörigen dieser Berufsgruppen soll es erlaubt sein, schwere Gewalttaten nach dieser Konvention den zuständigen Behörden anzu- zeigen, ohne das Berufsgeheimnis zu verletzen (Melderecht). Die Einführung einer Meldepflicht ist dagegen durch die Konvention nicht bezweckt. 140 Die Bestimmung zielt mehr darauf ab, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Opfer zu schützen als eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten. Die Vertragsparteien können Situationen oder Fälle festlegen, in denen diese Bestimmung gilt, indem sie beispielsweise die Meldung von der vorherigen Zustimmung des Opfers abhängig machen, mit Ausnahme einiger Sonderfälle wie beispielsweise bei minderjährigen Opfern.141 Personen, die dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB unterstehen, haben die Möglichkeit, sich von diesem durch Einwilligung der Betroffenen oder schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde entbinden zu lassen (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Weiter bestehen verschiedene gesetzliche Melderechte und -pflichten: Nach Artikel 364 StGB sind die zur Wahrung des Amts- oder Berufsge- heimnisses (Art. 320 und 321 StGB) verpflichteten Personen berechtigt, an einem Minderjährigen begangene strafbare Handlungen den Kindesschutzbehörden zu melden. Artikel 75 Absatz 3 StPO sieht zudem vor, dass die Strafbehörde, wenn sie

139 https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/aktuell/news/2013/2013-02-271/ber-br-d.pdf

140 Vgl. erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 147.

141 Vgl. dazu erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 147-148.

bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Minderjährige beteiligt sind, feststellt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, sofort die Kindesschutzbehörden infor- miert. Ferner können Opferhilfe-Beratungsstellen Anzeige erstatten oder die Kindes- schutzbehörde informieren, wenn ein minderjähriges Opfer oder eine andere un- mündige Person ernsthaft gefährdet ist (Art. 11 Abs. 3 OHG). Viele kantonale Gesundheitsgesetzgebungen sehen gestützt auf Artikel 321 Ziffer 3 StGB weiterrei- chende Melderechte für Gesundheitsfachpersonen vor und zwar auch dann, wenn es sich um erwachsene Opfer handelt. Vereinzelt ist sogar eine Meldepflicht verankert. Schliesslich ist am 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht142 in Kraft getreten, das in Artikel 443 ZGB vorsieht, dass jede Person den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Meldung erstatten kann, wenn eine Person hilfsbedürf- tig erscheint, wobei die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis vorbehalten bleiben (Abs. 1). Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig und die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen (Abs. 2). Die Bestimmung gilt über den Verweis von Artikel 314 Absatz 1 ZGB auch im Kindesschutzrecht. Mit der Motion Aubert Josiane143 wurde der Bundesrat zudem beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Zivilgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes vorzulegen, mit der eine allgemeine Meldepflicht gegenüber Kin- desschutzbehörden mit gewissen klar umschriebenen Ausnahmen in allen Schweizer Kantonen eingeführt werden kann144. Der Bundesrat hat am 15. April 2015 von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und die Botschaft für eine ent- sprechende Änderung des Zivilgesetzbuches verabschiedet.145 Die Anforderungen von Artikel 28 der Konvention werden damit erfüllt.

2.5 Kapitel V Materielles Recht

2.5.1 Art. 29 Zivilverfahren und Rechtsbehelfe

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, die Opfer mit angemessenen zivilrechtli- chen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter bzw. der Täterin auszustatten (Abs. 1). Dieser Absatz hat programmatischen Charakter und ist auch im Kontext der nach- folgenden konkreten Bestimmungen zu sehen. Der Täter bzw. die Täterin sollen verpflichtet werden können, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen bzw. künftig von einem bestimmten Verhalten abzusehen.146 Gemäss Artikel 28 Absatz 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Das Persönlichkeitsrecht schützt unter anderem die physische Persönlichkeit mit den Rechtsgütern körperliche Integrität und Bewegungsfreiheit

142 Zivilgesetzbuch (Erwachsenenschutzrecht, Personenrecht, Kindesrecht), Änderung vom

19. Dez. 2008, BBl 2006 7001.

143 08.3790 «Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch».

144 Der Vorentwurf sieht ein gesetzliches Melderecht für gewisse Kategorien von

Fachpersonen, die einem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, vor, wenn Anlass zur Annahme besteht, dass das Wohl eines Kindes gefährdet sein könnte (Art. 314c VE-ZGB). Für bestimmte Kategorien von Fachpersonen, die keinem nach dem Strafgesetzbuch geschützten Berufsgeheimnis unterstehen, wird eine Meldepflicht vorgeschlagen (Art. 314d VE-ZGB).

145 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2015/2015-04-15.html.

146 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 157.

sowie die soziale Persönlichkeit (z.B. Recht auf Ehre). Auch die Integrität des Gefühlslebens, welche z.B. durch Erzeugen von Angst beeinträchtigt werden kann, wird durch Art. 28 ff. ZGB geschützt (Schutz der affektiven Persönlichkeit).147 Der Kläger kann gemäss Artikel 28a Absatz 1 ZGB dem Gericht beantragen, eine dro- hende Verletzung zu verbieten, eine bestehende Verletzung zu beseitigen oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Gemäss Artikel 28a Absatz 3 ZGB bleiben Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung vorbehalten (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 30). Der am 1. Juli

2007 in Kraft getretene Artikel 28b ZGB sieht zudem spezifische Massnahmen zum

Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Nahbereich vor (siehe dazu die Ausführungen zu Art. 34). Ferner werden die Vertragsstaaten verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die Opfer auch gegenüber den staatlichen Behörden Ansprüche gel- tend machen können, wenn diese die erforderlichen Präventions- und Schutzmass- nahmen nicht ergriffen haben (Abs. 2). Dieser Absatz betrifft die sogenannte Staats- haftung. Wenn die staatlichen Behörden ihren Pflichten gemäss Artikel 5 der Konvention nicht nachgekommen sind, muss das Zivilrecht Rechtsbehelfe wie Schadenersatzklagen bereithalten, um diese Unterlassung zu erfassen.148 In der Schweiz ist das Staatshaftungsrecht zwar in öffentlich-rechtlichen und nicht in zivilrechtlichen Erlassen geregelt; daraus abgeleitete Ansprüche erfüllen aber die Anforderungen der Konvention. Im Bund gilt nach dem Verantwortlichkeitsge- setz149 der Grundsatz der kausalen Staatshaftung. Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt hat (Art. 3 Abs. 1 VG). Die Widerrechtlichkeit ist bei der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern wie dem Recht auf Leben sowie der körperlichen und seelischen Integrität regelmässig gegeben (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 30) 150. Wird einem Beamten ein Unterlassen angelastet, muss zudem eine Handlungspflicht, welche eine Garantenstellung begründet, bestanden haben. Vo- rausgesetzt wird die Verletzung einer Amtspflicht eines Beamten oder einer Schutz- pflicht des Staates.151 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Verschulden des Beamten kommt unter Umständen zudem eine Genugtuung nach Artikel 6 VG in Frage. Die Kantone sehen ähnliche Haftungsregimes wie der Bund vor.152 Die Anforderungen von Artikel 29 der Konvention werden somit erfüllt.

147 Für Einzelheiten: Hausheer Heinz, Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 12.41 ff.; Meili Andreas, in: Honsell Heinrich, Vogt Nedim Peter, Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 28 N 17.

148 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 162.

149 Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten vom 14. März 1958, VG, SR 170.32.

150 Vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3.

151 BGE 133 V 14 E. 8.1; Ulrich Häfelin, Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2249.

152 Pierre Moor, Droit adminstratif Vol. II, 3. Aufl., Bern 2011, 852 ff.

2.5.2 Art. 30 Schadenersatz und Entschädigung

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet dafür zu sorgen, dass Opfer vom Täter bzw. der Täterin Schadenersatz fordern können (Abs. 1). Ausserdem soll ihnen in gewis- sen Fällen subsidiär eine angemessene staatliche Entschädigung gewährt werden (Abs. 2), wobei zu Letzterem ein Vorbehalt angebracht werden kann (Art. 78 Abs. 2 Konvention). Gemäss Artikel 41 Absatz 1 des schweizerischen Obligationenrechts153 wird, wer einem anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ersatzpflichtig, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung ist unter anderem dann widerrechtlich, wenn persönliche Rechtsgüter wie das Recht auf Leben oder die körperliche, geistige oder seelische Integrität betroffen sind; diese sind absolut geschützt.154 Wenn dem Geschädigten aus der Verletzung ein finanzieller Schaden (z.B. Heilungskosten, Verdienstausfall) entstanden ist, kann er für diesen von einem schuldhaft handelnden Täter Ersatz verlangen. Bei Körperverletzung (Art. 47 OR) sowie bei anderen schweren Persönlichkeitsverletzungen, welche nicht anders wie- dergutgemacht wurden (Art. 49 OR), kann die geschädigte Person zudem Genugtu- ung verlangen. Diese ist unabhängig von den wirtschaftlichen Folgen einer Verlet- zung zu leisten und soll die erlittene immaterielle Unbill ausgleichen.155 Voraussetzung ist, dass ein körperlicher bzw. seelischer Schmerz von einer gewissen Schwere erlitten wurde156 bzw. eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung157 vorgelegen hat. Opfer haben gemäss Opferhilfegesetz Anspruch auf Entschädigung für den erlitte- nen Schaden (Art. 19 Abs. 1 OHG). Im Unterschied zur Konvention werden alle Opfer erfasst, nicht nur jene, die eine schwere Schädigung erlitten haben. Die Ent- schädigung beträgt höchstens CHF 120'000 (Art. 20 Abs. 3 OHG). Für Entschädi- gungen gemäss OHG gilt das Subsidiaritätsprinzip (vgl. Art. 4 OHG). Das Übereinkommen verlangt ausserdem, dass die Entschädigung innert angemes- sener Zeit geleistet wird (Abs. 3). Das Opferhilfegesetz verpflichtet die Kantone, ein einfaches und rasches Verfahren für die Gewährung von Entschädigungen vorzuse- hen (Art. 29 OHG). Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Vorschuss zu erhalten. Die Anforderungen von Artikel 30 der Konvention werden damit erfüllt. Die ge- nannte Vorbehaltsmöglichkeit zu Absatz 2 muss nicht in Anspruch genommen werden.

2.5.3 Art. 31 Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit

Gewalttätige Vorfälle im Sinne der Konvention sind bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder zu berücksichtigen (Abs. 1). In der Schweiz hat das Kindeswohl am 1. Januar 2000 mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung (BV), gemäss deren Artikel 11 Absatz 1 Kinder und Jugendliche

153 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911, OR, SR 220.

154 Heierli Christian, Schnyder Anton K., in: Honsell Heinrich, Vogt Nedim Peter, Geiser Thomas (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 41 N 33; vgl. auch die Ausführungen oben zu Artikel 29. 155 BGE 123 III 204 E. 2.e; Heierli Christian, Schnyder Anton K. (Fn. 154), Art. 47 N 4.

156 BGE 110 II 163 E. 2.c.

157 BGE 129 III 715 E. 4.4.

«Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung» haben, Verfassungsrang erhalten. Die Revision über die elterliche Sorge, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, hält im Gesetz den Grundsatz aus- drücklich fest: Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes, dieses ist stets zu berücksichtigen (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge ist die Regel geworden: Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, grundsätzlich unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Wenn es zur Wah- rung des Kindeswohls aber nötig ist, soll die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen werden können (Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs. 2 ZGB). Da häusli- che Gewalt nicht nur die gemeinsame elterliche Sorge in Frage stellt, sondern gene- rell die Befähigung des Vaters oder der Mutter (oder auch beider), die elterliche Sorge auszuüben, wird sie in Artikel 311 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB seit der Revision des Sorgerechts explizit als Grund aufgeführt, einem Elternteil oder beiden die elterliche Sorge zu entziehen. Aus dem gleichen Grund kann das Sorgerecht von Anfang an vorenthalten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind direkt Opfer häuslicher Gewalt wird oder ob es davon nur indirekt betroffen ist, weil sich die häusliche Gewalt gegen den andern Elternteil richtet.158 Auch bei der Ausgestaltung des Rechts auf persönlichen Verkehr (sog. Besuchs- recht) ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur.159 Das Recht auf persönlichen Verkehr kann deshalb bei Gefährdung des Kindeswohls verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gewalttätige Vorfälle im Sinne der Konvention können damit in jedem Fall bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht berücksichtigt werden. Ferner müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet (Abs. 2). Eine Gefährdung der Rechte und Sicherheit des Opfers gewalttätiger Vorfälle oder der Kinder bei Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts ist als unvereinbar mit dem Kindeswohl zu werten und damit von den Gerichten und Behörden im Rahmen der oben genannten Bestimmungen zu berücksichtigten. Für die Besuchsrechtsausübung kann die Kindesschutzbehörde darüber hinaus Ermahnungen und Weisungen ertei-

len, damit sich die Ausübung des persönlichen Verkehrs nicht nachteilig für das Kind auswirkt (Art. 273 Abs. 2 ZGB und Art. 307 Abs. 3 ZGB). Infrage kommt beispielsweise ein Besuchsrechtsbeistand, der mit den Eltern separate Gespräche führt, ein begleitetes Besuchsrecht160 oder die Verordnung einer Therapie161 oder Mediation162. Die Voraussetzungen von Artikel 31 der Konvention werden damit erfüllt.

2.5.4 Art. 32 Zivilrechtliche Folgen der Zwangsheirat

Die Vertragsstaaten werden in Artikel 32 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unter Zwang geschlossene Ehen ohne unangemessene finanzielle oder administrative

158 Botschaft zu einer Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) vom 16. November 2011, BBI 2011 9077, 9105, 9109.

159 Vgl. BGE 130 III 585 E. 2.1.

160 Vgl. BGE 122 III 404 E. 3.c.

161 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_140/2010 vom 11. Juni 2010, E. 3.2.

162 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009, E. 4.1.

Belastung für das Opfer anfechtbar sind, für nichtig erklärt oder aufgelöst werden können. Eine Ehe, die von einem der Ehegatten nicht aus freiem Willen geschlossen wurde, ist gemäss Artikel 105 Ziffer 5 ZGB ungültig. Dasselbe gilt grundsätzlich, wenn einer der Ehegatten minderjährig ist, es sei denn, die Weiterführung der Ehe ent- spreche den überwiegenden Interessen dieses Ehegatten (Art. 105 Ziff. 6 ZGB). Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jedermann klagen, der ein Interesse hat. Weiter werden die Behörden, die mit einer Zwangsehe in Kontakt kommen, ver- pflichtet, dies der für die Klage zuständigen Behörde zu melden (Art. 106 Abs. 1 ZGB). Die Klage kann jederzeit eingereicht werden (Art. 106 Abs. 3 ZGB). Das zuständige Gericht erklärt die Ehe für ungültig, für die Wirkungen auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung (Art. 109 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anforderungen von Artikel 32 der Konvention werden damit erfüllt.

2.5.5 Art. 33 Psychische Gewalt

Die Vertragsstaaten werden in Artikel 33 verpflichtet, die vorsätzliche, ernsthafte Beeinträchtigung der psychischen Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung strafbar zu erklären. Die Staaten können eine Erklärung abgeben, wonach sie für dieses Verhalten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen (Art. 78 Abs.

3 Konvention).

Nach schweizerischem Strafrecht macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Von Amtes wegen wird die Tat namentlich dann verfolgt, wenn der Täter der Ehe- gatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner im gemeinsamen Haushalt des Opfers ist und die Drohung während der Verbindung oder bis zu einem Jahr nach der Auflösung be- gangen wurde (Art. 180 Abs. 2 StGB). Absatz 2 ist damit spezifisch auf die von der Konvention erfassten Regelungsbereiche zugeschnitten. Strafbar macht sich ferner, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 Abs. 1 StGB). Die psychische und seelische Unversehrtheit einer Person ist auch zivilrechtlich geschützt. Eine Verletzung der psychischen oder seelischen Integrität – etwa durch Erzeugen von Angst – gilt als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 ZGB.163 Die widerrechtlich Verletzten können auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung klagen (Art. 28a ZGB) sowie allenfalls Schadenersatz oder Genugtuung verlangen (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 49 bzw. 47 OR).164 Artikel 33 wird im schweizerischen Recht vollständig abgedeckt. Da sowohl straf- rechtliche wie auch zivilrechtliche Massnahmen vorgesehen werden, geht die schweizerische Regelung sogar über die Anforderungen der Konvention hinaus. Eine Erklärung im Sinn von Artikel 78 Absatz 3 der Konvention ist nicht notwendig.

163 Vgl. Hausheer Heinz, Aebi-Müller Regina E., Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 12.64 ff.

164 Vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 30.

2.5.6 Art. 34 Nachstellung (Stalking)

Artikel 34 verpflichtet die Vertragsstaaten, das vorsätzliche und wiederholte Bedro- hen einer anderen Person, dass diese um ihre Sicherheit fürchten lässt, strafbar zu erklären. Die Staaten können eine Erklärung abgeben, wonach sie für dieses Verhal- ten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen (Art. 78 Abs. 3 Konvention). Das schweizerische Strafrecht kennt keinen expliziten Stalking-Straftatbestand. Ein entsprechender Vorstoss wurde vom Parlament abgelehnt.165 Stalking kann jedoch nach geltendem Strafrecht in seiner Gesamtheit oder durch einzelne einschlägige Verhaltensweisen strafrechtlich geahndet werden. Die am häufigsten vorkommen- den Straftatbestände sind Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Ehrverletzungen (Art. 173 ff. StGB), Körperverletzungen (Art. 122 f. StGB), Tät- lichkeiten (Art. 126 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) und sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB). Ausnahmslos von Amtes wegen verfolgt werden Nötigung, Porno- grafie und schwere Körperverletzung. Über die von der Konvention diesbezüglich verlangten Massnahmen hinaus sieht auch das Zivilrecht Massnahmen zum Schutz vor (namentlich auch sog. weichem) Stalking vor. Der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Artikel 28b ZGB ermöglicht es gewaltbetroffenen Personen im Rahmen des Schutzes der Persönlichkeit, sich mit- tels zivilrechtlicher Massnahmen gegen eine Beeinträchtigung und Gefährdung ihrer physischen, psychischen, sexuellen und sozialen Integrität durch Gewalt, Drohungen und Nachstellungen (Stalking) im engeren und weiteren sozialen Nahraum zu schüt- zen. Artikel 28b ZGB erlaubt die Anordnung von Massnahmen unabhängig davon, in welcher rechtlichen und tatsächlichen Beziehung die betroffenen Personen zuei- nander stehen. Die Bestimmung listet in Absatz 1 Ziffern 1–3 Massnahmen auf, die durch das Gericht getroffen werden können, um eine drohende rechtswidrige Per- sönlichkeitsverletzung abzuwenden oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Zugunsten der klagenden Partei können dadurch beispielsweise Annäherungsverbo- te, Ortsverbote sowie Kontaktaufnahmeverbote durch das Gericht angeordnet wer- den. Diese Verbote können mittels vorsorglicher oder gar superprovisorischer Mass-

nahmen prozessual sehr rasch in die Wege geleitet werden. Das Gericht kann die Verfügung zudem mit einer Strafandrohung nach Artikel 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) verbinden, sodass der Täter durch den Umweg über das Zivilrecht zusätzlich strafrechtlich belangt werden kann. Der Massnahmenkatalog ist nicht abschliessend: Das Gericht kann auch andere Massnahmen beschliessen, die geeignet sind, die klagende Person vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu schützen. So kann bei gewissen gewaltausüben- den Personen als Massnahme auch eine fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in Betracht kommen. Artikel 28b Absätze 2–3 ZGB ermöglicht eine Auswei- sung aus der Wohnung, wenn Opfer und gewaltausübende Person zusammenleben und erlaubt zudem im Einverständnis mit dem Vermieter eine Übertragung des Mietvertrages. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Opfer eine Alternative zur Flucht zu bieten. Mit Absatz 4 werden die Kantone aufgefordert, eine Stelle zu bezeichnen,

165 Motion Fiala, 08.3495 «Stalking»; vgl. dazu auch die Motion Fiala, 13.37432 «Stalking- Thema nicht auf die lange Bank schieben», und das Postulat Feri, 14.4204 «Bekämpfung von Stalking in der Schweiz verbessern», beide im Rat noch nicht behandelt.

die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus einer ge- meinsamen Wohnung verfügen kann. Die Kantone haben die Polizei mit dieser Aufgabe betraut; in vielen Kantonen wurden zudem eigene Gewaltschutzgesetze erlassen. Sind die beiden Personen miteinander verheiratet, können zudem die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes im Rahmen des Eheschutzes (Art. 172 Abs. 3 ZGB) oder im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO166, vorsorgliche Mass- nahmen) geltend gemacht werden. Das schweizerische Recht sieht sowohl strafrechtliche wie auch zivilrechtliche Massnahmen gegen Stalking vor und geht damit über die Anforderungen der Kon- vention hinaus. Eine Erklärung im Sinn von Artikel 78 Absatz 3 der Konvention ist nicht notwendig.

2.5.7 Art. 35 Körperliche Gewalt

Die Vertragsstaaten werden in Artikel 35 verpflichtet, das Verhalten, durch das einer anderen Person vorsätzlich körperliche Gewalt angetan wird, strafbar zu erklären. Im schweizerischen Strafgesetzbuch werden strafbare Handlungen gegen Leib und Leben umfassend pönalisiert. Im vorliegenden Zusammenhang stehen die Artikel

122 StGB (schwere Körperverletzung) und Artikel 123 StGB (Einfache Körperver-

letzung) im Zentrum. Sie erfüllen die Anforderungen der Konvention. Bezüglich Artikel 126 StGB (Tätlichkeiten) ist zu klären, ob die Konvention die Vertragsstaa- ten überhaupt dazu verpflichtet, diese leichte Form körperlicher Gewalt ebenfalls strafbar zu erklären, und wenn ja, in welchem Umfang. Dies spielt vor allem im Zusammenhang mit Artikel 41 (Gehilfenschaft zu körperlicher Gewalt, s. Ziff. 2.5.13), Artikel 48 (Verbot verpflichtender alternativer Streitbeilegungsverfahren oder Strafurteile, s. Ziff 2.5.20) und Artikel 55 (Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen, s. Ziff. 2.6.7) eine Rolle. Nach Artikel 126 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Das Bundesgericht nimmt, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allge- mein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (z.B. Ohrfeige, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw.). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (z.B. das gewaltsame oder hinterhältige Eingeben von flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die zu Brechreiz, Husten oder Niesen führen oder die abführende Wirkung ha- ben).167 Unter den Begriff Tätlichkeit fallen auch Handgreiflichkeiten, die Schram- men, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche

166 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272. 167 Roth Andreas, Keshelava Tornike, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 126 N 2 ff.

Schmerzen hervorrufen.168 Gegenüber der einfachen Körperverletzung ist die Tät- lichkeit dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf. Die Abgrenzungen sind allerdings fliessend und oft schwierig. Dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu. Im Erläuternden Bericht zur Konvention wird ausgeführt, dass ein Tatbestand für alle vorsätzlichen körperlichen Gewalttaten gegen eine andere Person unabhängig vom Kontext, in dem es zur Tat kommt, vorzusehen ist. Demnach umfasst der Begriff «körperliche Gewalt» Verletzungen des Körpers, die durch die unmittelbare und rechtswidrige Anwendung von körperlicher Kraft hervorgerufen werden, wozu auch Gewalt, die zum Tod des Opfers führt, zählt.169 Daraus kann geschlossen werden, dass die Kriminalisierung von Tätlichkeiten nach schweizerischem Recht, wie oben ausgeführt, von der Konvention nicht verlangt wird, weil der Tatbestand der Tätlichkeiten, negativ formuliert, gerade keine Verletzung des Körpers voraus- setzt. Dies gilt jedenfalls für leichte und mittelschwere Tätlichkeiten. Für schwere Tätlichkeiten im Grenzbereich zur einfachen Körperverletzung, welche gemäss Artikel 123 Ziffer 1 Absatz 2 StGB auch den leichten Fall erfasst, mag dies weniger eindeutig sein. Zur Umsetzung von Artikel 35 der Konvention spielt das allerdings a priori keine Rolle, da die Täterstrafbarkeit nach schweizerischem Recht über dessen Anforderungen hinausgeht. Artikel 35 wird vom schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.8 Art. 36 Sexuelle Gewalt, einschliesslich Vergewalti-

gung Die Vertragsstaaten werden in Artikel 36 verpflichtet, nicht einverständliche sexuel- le Handlungen mit einer Person (Abs. 1 Bst. a und b) oder das Veranlassen einer Person zur Vornahme nicht einverständlicher Handlungen mit einer dritten Person (Abs. 1 Bst. c) strafbar zu erklären. Das Einverständnis muss freiwillig erteilt werden (Abs. 2). Die Verhaltensweisen nach Absatz 1 müssen auch dann strafbar sein, wenn sie gegen ehemalige oder gegenwärtige (Ehe)Partner im Sinn des internen Rechts begangen werden (Abs. 3). Die beschriebenen Verhaltensweisen sind nach schweizerischem Strafgesetzbuch strafbar, so namentlich als sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in der früheren oder derzeitigen Ehe oder Partnerschaft begangen wurden. Das Erfordernis von Absatz 2 ist ebenfalls erfüllt, muss doch ein Einverständnis zu sexuellen Handlungen freiwillig sein, damit es tatbestandausschliessend wirkt. Artikel 36 wird im schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.9 Art. 37 Zwangsheirat

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, denjenigen strafbar zu erklären, der eine erwachsene Person oder ein Kind vorsätzlich zur Eheschliessung zwingt (Abs. 1). Ferner haben sie das vorsätzliche Locken einer erwachsenen Person oder eines

168 BGE 107 IV 40, 43; Roth Andreas A., Anne Berkemeier, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 8.

169 Erl. Bericht zur Konvention, Ziff. 187 und 188.

Kindes in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates, um sie oder es zur Eheschlies- sung zu zwingen, strafbar zu erklären (Abs. 2). Artikel 37 Absatz 1 Zwangsheirat ist in der Schweiz seit dem 1. Juli 2013 explizit als Straftat geregelt (Art. 181a StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachtei- le oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine Ehe einzu- gehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181a Abs. 1). Strafbar macht sich auch, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Art. 181 a Abs. 2 StGB; vgl. dazu auch Ziff. 2.5.16). Damit wird Artikel 37 Absatz 1 der Konvention vollständig abgedeckt. Artikel 37 Absatz 2 In Absatz 2 wird die Täuschung einer Person, um sie in einen Drittstaat (häufig das Land ihrer Vorfahren) zu locken mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zu ver- heiraten, als Straftat umschrieben. Es ist nicht erforderlich, dass die Ehe geschlossen wird. Der Begriff «locken» bezeichnet jedes Verhalten, das es dem Täter ermöglicht, das Opfer dazu zu bringen, ins Ausland zu fahren, insbesondere durch Vorwände oder das Erfinden von Gründen, wie beispielsweise die Notwendigkeit, ein krankes Familienmitglied zu besuchen.170 Eine Vorbehaltsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Die Umsetzung dieser Tatbestandvariante ins innerstaatliche Recht bedarf einer vertieften Prüfung: Vollendete Zwangsheirat (Art. 181a Abs. 1 StGB) setzt auf der objektiven Seite voraus, dass der Täter das Opfer mit bestimmten Zwangsmitteln in seiner Hand- lungsfreiheit beeinträchtigt und dieses veranlasst, eine Ehe einzugehen. Da Artikel 181a StGB als objektives Tatbestandsmerkmal eine Nötigung voraussetzt, ist ohne weiteres ersichtlich, dass Artikel 181a StGB die Tatbestandsvariante nach Artikel 37 Absatz 2 der Konvention nicht abdeckt. Hingegen ist auch versuchte Zwangsheirat nach schweizerischem Strafrecht strafbar. Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Um als Versuch strafbar zu sein, muss der tatbestands- mässige Verwirklichungswille vorhanden sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-

chung liegt ein Versuch dann vor, wenn der letzte entscheidende Schritt getan wur- de, von dem es nach dem Plan des Täters kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände. Zum Beginn der Ausführung zählt die Handlung, mit der der Täter «zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt». Unmittelbares Ansetzen zur Tatverwirklichung erfordert tatnahes Handeln, sowohl in räumli- cher/örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht.171 Gemäss Absatz 2 von Artikel 37 der Konvention muss der Täter auf die betroffene Person einwirken mit der Absicht, es in einem Drittstaat zwangszuverheiraten. Sobald sich die betroffene Person auf der Reise ins Ausland befindet und der Täter mit dem Vorsatz handelt, diese dort zwangsweise zu verheiraten, ist auch die massgebliche Schwelle zum strafbaren Versuch der Zwangsheirat überschritten. Das gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Kon-

170 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 195-197.

171 Niggli Marcel Alexander, Maeder Stefan, in: Niggli Marcel Alexander, Wiprächtiger Hans (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 123 N 8.

vention strafbar zu erklärende Verhalten wird somit vom geltenden schweizerischen Strafrecht grundsätzlich abgedeckt. Die Konvention verlangt jedoch gemäss Artikel 37 Absatz 2 i.V.m. Artikel 41 Absatz 2 (vgl. die Ausführungen in Ziff. 2.5.13), dass auch der Versuch dieses Verhaltens, d.h. des Lockens, strafbar erklärt wird. Ob in der Schweiz getroffene Reisevorbereitungen ebenfalls bereits als Versuch zu Artikel 181a StGB zu werten sind oder ob es sich noch um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Die Annahme eines strafbaren Versuchs auf Schweizer Territorium dürfte angesichts der extensiven Praxis des Bundesgerichts in ähnlich gelagerten Fällen auch in diesem Stadium nicht zum vornherein ausgeschlossen sein.172 Eine allfällige Lücke besteht somit lediglich bezüglich Tathandlungen in der Schweiz, ohne dass es zu konkreten Reisevorberei- tungen (wie z.B. Buchung eines Fluges) kommt. Hier ist nicht auszuschliessen, dass es Fallkonstellationen geben kann, die nicht abgedeckt werden. Dabei handelt es sich allerdings um eine marginale Lücke, die insgesamt nicht ins Gewicht fällt. Es rechtfertigt sich nicht, Artikel 181a StGB einzig zwecks buchstabengetreuer Umsetzung der Konvention bereits kurz nach dem Inkrafttreten der Bestimmung zu revidieren. Die Strafbarkeit des Versuchs von Artikel 181a StGB deckt die mögli- chen Sachverhalte, wie oben beschrieben, weitestgehend ab. Ausserdem käme eine zusätzliche Vorverlagerung der Strafbarkeit ins Vorfeld einem Gesinnungsstrafrecht gleich, das dem schweizerischen Strafrechtssystem zuwiderläuft.

2.5.10 Art. 38 Verstümmelung weiblicher Genitalien

Die Vertragsparteien haben die vorsätzliche Entfernung, Infibulation oder Durchfüh- rung jeder sonstigen Verstümmelung der gesamten grossen oder kleinen Schamlip- pen oder Klitoris einer Frau oder eines Teiles davon unter Strafe zu stellen (Bst. a). Ebenso ist das Verhalten strafbar zu erklären, durch das eine Frau dazu genötigt oder gebracht wird, sich einer dieser Handlungen zu unterziehen (Bst. b). Dies deckt den Fall ab, dass jemand dem Täter oder der Täterin Hilfe leistet und eine Frau so dazu gezwungen wird, Tathandlungen nach Buchstabe a zu erleiden oder dass jemand dem Täter oder der Täterin die erforderlichen Mittel dafür bereitstellt. 173 Zudem ist das Verhalten, durch das ein Mädchen dazu verleitet, genötigt oder dazu gebracht wird, sich einer dieser Handlungen zu unterziehen (Bst. c), strafbar zu erklären. Zusätzlich zu den Tathandlungen nach Buchstabe b kommt in diesem Fall die Tat- handlung des «Verleitens» hinzu.174 Seit dem 1. Juli 2012 ist Artikel 124 StGB in Kraft, wonach sich explizit strafbar macht, wer die Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, in ihrer natürlichen Funktion erheblich und dauerhaft beeinträchtigt oder sie in anderer Weise schädigt (Abs. 1). Ebenso macht sich strafbar, wer die Tat im Ausland begeht, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Abs. 2, vgl. dazu auch die Ausführun- gen in Ziff. 2.5.16). Damit wird Buchstabe a erfüllt. Die Tatbestandsvarianten von Buchstaben b und c werden über den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Mittäterschaft und Gehilfenschaft, allenfalls Anstiftung, zur Verstümmelung weiblicher Genitalien erfasst. Teilnahmehandlungen zu den Buchstaben b und c

172 So die Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom

23. Februar 2011, BBl 2011 2221 f. mit Hinweisen.

173 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 200.

174 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 201.

nach Artikel 41 der Konvention müssen im Übrigen nicht strafbar erklärt werden. Das schweizerische Strafrecht schützt Mädchen und Frauen gleichermassen vor Genitalverstümmelung. Die Anforderungen von Artikel 38 werden im schweizerischen Strafrecht vollstän- dig abgedeckt.

2.5.11 Art. 39 Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, Zwangsabtreibung (Bst. a) und Zwangsste- rilisation (Bst. b) unter Strafe zu stellen. Nach schweizerischem Strafrecht macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft ohne Einwilligung der schwangeren Frau abbricht (Art. 118 Abs. 2 StGB). Zwangs- sterilisation ist als schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) strafbar. Artikel 39 wird im schweizerischen Strafrecht vollständig abgedeckt.

2.5.12 Art. 40 Sexuelle Belästigung

Nach Artikel 40 haben die Vertragsstaaten jede Form von ungewolltem, sexuell bestimmtem verbalen, nonverbalen oder körperlichen Verhalten mit dem Zweck oder der Folge, die Würde einer Person zu verletzen, insbesondere wenn dadurch ein Umfeld der Einschüchterung, Feindseligkeit, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung geschaffen wird, strafrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sanktionen zu unterstellen. Im schweizerischen Strafgesetzbuch gibt es zwei Tatbestände, welche sexuelle Belästigung zum Inhalt haben. Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vor jeman- dem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärger- nis erregt und wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell beläs- tigt (Art. 198 StGB). Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird auf Antrag mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 194 StGB). Diskriminie- rung durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann zudem gestützt auf die Arti- kel 4 und 5 GlG geahndet werden. Die Konvention lässt den Staaten relativ viel Freiraum bei der Umsetzung dieses Artikels.175 Zum einen können die Vertragsstaaten auch andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Zum anderen müssen bei strafrechtlichen Sanktionen weder Teilnahmehandlungen an noch der Versuch der sexuellen Belästigung (Art. 41 Konvention) strafbar erklärt werden. Ebensowenig ist die sexuelle Belästigung als Offizialdelikt auszugestalten (Art. 55 Konvention). Deshalb genügt das schweizerische Recht den Anforderungen der Konvention.

2.5.13 Art. 41 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch

Die Vertragsstaaten haben gestützt auf Artikel 41 Gehilfenschaft und Anstiftung bezüglich der Artikel 33 (psychische Gewalt), 34 (Nachstellung), 35 (körperliche Gewalt), 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 Bst. a (Genitalverstümme- lung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) der Konvention sowie Versuch bezüglich der Artikel 35 (bei schwerer körperlicher Gewalt), 36, 37, 38 Bst. a und 39 der Konvention strafbar zu erklären.

175 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 207.

Anstiftung und Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen sind nach schweizerischem Strafrecht strafbar (Art. 24, 25 StGB), der Versuch eines Verbre- chens oder Vergehens ebenfalls (Art. 22 StGB). Versuch und Gehilfenschaft zu Übertretungen werden hingegen nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft (Art. 105 Abs. 2 StGB). Die Anstiftung zu einer Übertretung ist dagegen grundsätzlich strafbar. Die den in der Konvention abschliessend aufgezählten Delikten entsprechenden Tatbestände des schweizerischen Rechts sind fast durchwegs Verbrechen oder Vergehen. Einzige Ausnahme ist Artikel 126 StGB (Tätlichkeiten), der als Übertre- tung ausgestaltet ist. Versuch einer und Gehilfenschaft zu einer Tätlichkeit sind nach allgemeiner Regel bzw. in Ermangelung einer Sondervorschrift, nicht strafbar. Wie bereits vorne unter Ziffer 2.5.7 dargelegt wurde, ist jedoch zur Umsetzung von Artikel 35 der Konvention die Strafbarkeit der Tätlichkeiten – wenn überhaupt – nur im Grenzbereich zur einfachen Körperverletzung notwendig. Bezüglich der vom Übereinkommen geforderten Strafbarkeit des Versuchs der körperlichen Gewalt (Art. 35) stellen sich a priori keine Probleme, weil die Ver- tragsparteien die Möglichkeit haben, versuchte körperliche Gewalt nur in schweren Fällen körperlicher Gewalt als Straftat zu umschreiben.176 Dazu gehört die Tätlich- keit klarerweise nicht. Deshalb genügt das geltende Recht diesbezüglich den Anfor- derungen der Konvention vollumfänglich. Zu prüfen bleibt lediglich, ob auch die Gehilfenschaft zu körperlicher Gewalt zu- reichend abgedeckt ist. Wie bereits erwähnt ist im schweizerischen Strafrecht Gehil- fenschaft zu schwerer wie auch zu leichter Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 i.V. m. Art. 25 StGB). Nicht strafbar ist hingegen Gehilfenschaft zu Tätlichkei- ten (Art. 126 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Konvention die Bestrafung der Tätlichkeiten – wenn überhaupt – nur in einem engen Grenzbereich voraussetzt (vgl. dazu die Ausführungen zu Artikel 35 der Konvention unter Ziff. 2.5.7). Dies gilt umso mehr auch für die Gehilfenschaft zu Tätlichkeiten. Die Konvention sieht zwar bezüglich der Verpflichtung, Gehilfen- schaft zu körperlicher Gewalt strafbar zu erklären, keine explizite Einschränkung auf schwere Fälle körperlicher Gewalt vor wie beim Versuch und beim Offizialdelikt. 177

Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Gehilfenschaft zu nicht schwerer körperlicher Gewalt, analog zum Versuch, nicht (ebenfalls) fakultativ ausgestaltet wurde. Dies umso mehr, als die Verfasserinnen und Verfasser des Konventionstex- tes Wert darauf legten, zwischen leichter und schwerer Körperverletzung zu unter- scheiden und den Vertragsstaaten diesbezüglich einen gewissen Spielraum zu ge- währen.178 Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Schweiz die Anforderungen der Konvention auch in diesem Punkt erfüllt. Gleiches gilt, wie bereits vorne unter

176 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 214.

177 Bezüglich der Strafbarkeit leichter körperlicher Gewalt sind verschiedene

Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen: Versuchte körperliche Gewalt ist in leichten Fällen nicht zwingend strafbar zu erklären, vgl. oben; formelle Vorbehaltsmöglichkeit, wonach leichte Fälle körperlicher Gewalt nicht als Offizialdelikt ausgestaltet werden müssen, vgl. unter Ziff. 2.6.7 zu Art. 55. 178 Vgl. Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 281, der sinngemäss auch für die Gehilfenschaft gelten dürfte.

Ziffer 2.5.9. dargelegt, für den Versuch der Tatbestandsvariante der Zwangsheirat nach Artikel 37 Absatz 2 Konvention.

2.5.14 Art. 42 Inakzeptable Rechtfertigungen für Strafta-

ten, einschliesslich der im Namen der sogenannten «Ehre» begangenen Straftaten Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass in Strafverfahren betreffend Strafta- ten dieses Übereinkommens Kultur, Bräuche, Religion, Tradition oder die sogenann- ten «Ehre» nicht als Rechtfertigung für solche Handlungen angesehen werden (Abs. 1). Zudem haben sie sicherzustellen, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die ein Kind zur Begehung einer Straftat gemäss Absatz 1 verleitet, nicht gemindert wird (Abs. 2). Das schweizerische Strafrecht kennt keine der in Absatz 1 genannten Rechtferti- gungsgründe. Tathandlungen nach Absatz 2 sind gemäss den allgemeinen Regeln über die Anstiftung oder mittelbare Täterschaft zum entsprechenden Delikt erfasst. Die in der Konvention genannten Gründe wirken auch hier nicht rechtfertigend. Artikel 42 wird im schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.15 Art. 43 Anwendung der Straftatbestände

Die im Übereinkommen umschriebenen Straftaten sollen gemäss Artikel 43 unab- hängig von der Art des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer Anwendung finden. Das Strafgesetzbuch findet grundsätzlich unabhängig von der Art des Verhältnisses zwischen Täter und Opfer Anwendung. Seit dem 1. April 2004 ist das Antragserfor- dernis für die Verfolgung von sexueller Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft gestrichen. Hingegen kennt das Strafgesetzbuch eine Ver- schärfung, wenn Täter und Opfer zueinander in Beziehung stehen. Nach Artikel 180 Absatz 2 StGB wird Drohung von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a). Eine entsprechende Regelung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner (Art. 180 Abs. 2 Bst. abis) sowie für hetero- oder homosexuelle Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen (Art. 180 Abs. 2 Bst. b). Die gleiche Regelung gilt auch bezüglich der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und der Tätlichkeit, sofern die Tätlichkeit wiederholt begangen wird (Art. 126 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmungen entsprechen dem Sinn und Zweck der Konvention. Artikel 43 wird im schweizerischen Strafrecht abgedeckt.

2.5.16 Art. 44 Gerichtsbarkeit

In Artikel 44 werden im Wesentlichen die in Europaratskonventionen üblichen Kriterien beschrieben, nach denen die Vertragsstaaten ihre Gerichtsbarkeit für Straftaten nach diesem Übereinkommen zu begründen haben. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Zuständigkeit zu begründen, wenn sich die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet ereignet hat (Bst. a; Territorialitätsprinzip), wenn die Tat an Bord eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt (Bst. b, Flaggenprinzip), oder an Bord eines Luftfahrzeuges, das nach dem Recht dieses Vertragsstaates eingetragen ist (Bst. c), begangen wird. Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ergibt sich aus Artikel 3 StGB, Artikel 4 Absatz 2 des Seeschiff-

fahrtsgesetzes179 und Artikel 97 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes180. Ferner haben die Vertragsparteien ihre Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird (Bst. d). Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte wird in diesen Fällen durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a StGB (aktives Personalitätsprinzip) abgedeckt. Schliesslich muss die Gerichtsbarkeit über Strafta- ten nach diesem Übereinkommen begründet werden, wenn die Straftat von einer Person begangen wurde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im jeweiligen Hoheits- gebiet hat (Bst. e). Gemäss Artikel 78 Absatz 2 Beistrich 2 kann sich jedoch jeder Vertragsstaat das Recht vorbehalten, diese Vorschrift nicht, nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden. Buchstabe e mit Vorbe- haltsmöglichkeit ist eine in den Strafrechts-Konventionen des Europarats übliche Bestimmung. Im schweizerischen Strafrecht ist der gewöhnliche Aufenthalt per se kein Anknüpfungspunkt für die Ausübung der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Massgebend sind namentlich der Ort der Begehung der Tat bzw. die Staatsangehö- rigkeit von Täter bzw. Opfer. Deshalb macht die Schweiz von der genannten Vorbe- haltsmöglichkeit, wie beispielsweis auch im Fall der Lanzarote-Konvention181, Gebrauch. Gemäss Absatz 2 sollen sich die Vertragsparteien bemühen, ihre Gerichtsbarkeit in den Fällen zu begründen, in denen die Straftat gegen einen ihrer Staatsangehörigen oder eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet hat, begangen wird. Während die erste Variante (passives Personalitätsprinzip) im schweizerischen Strafrecht umgesetzt wird (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. mit Abs. 2 StGB), kennt es (analog zu Abs. 1 Bst. e) das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts auch auf der Opferseite nicht. Da die Bestimmung jedoch nicht zwingend formuliert ist, ergibt sich daraus kein Umsetzungsbedarf. Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre Gerichtsbarkeit bezüglich der Artikel

36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39

(Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung), unabhängig davon, ob die Straftaten im Hoheitsgebiet, in dem sie begangen wurden, strafbar sind, zu begründen (Ver- zicht auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit und auf die Berücksichtigung des gegebenenfalls milderen Rechts des Begehungsortes). Für Zwangsheirat und Genitalverstümmelung sieht das schweizerische Strafrecht entsprechende Bestim- mungen vor. Demnach macht sich strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird (Art. 181a Abs. 2 StGB, Art. 124 Abs. 2 StGB). Artikel 5 StGB sieht den Verzicht auf die doppelte Strafbar- keit für bestimmte sexuelle Straftaten vor, wenn sie gegen Unmündige, nicht jedoch gegen Erwachsene, im Ausland begangen wurden. Für die Tatbestände Zwangsab- treibung und Zwangssterilisation gibt es ebenfalls keine entsprechenden Bestim- mungen im Strafgesetzbuch. Da im schweizerischen Strafrecht nur in wenigen, ausgewählten Fällen auf die beidseitige Strafbarkeit verzichtet wird, nimmt die Schweiz die Vorbehaltsmöglichkeit gemäss Artikel 78 Absatz 2 Beistrich 2 bezüg- lich sexueller Gewalt gegen Erwachsene (Art. 189 und 190 StGB) sowie Zwangsab- treibung und Zwangssterilisation (Art. 118 Abs. 2 StGB und Art. 122 StGB) in Anspruch. Die Tatsache, dass eine Vorbehaltsmöglichkeit vorgesehen wird, zeigt,

179 Bundesgesetz vom 23. Sept. 1953 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge, SR 747.30

180 Bundesgesetz vom 21. Dez. 1948 über die Luftfahrt, LFG, SR 748.0

181 SR 0.311.40, Art. 25 Abs. 1 Bst. e.

dass der durchgehende Verzicht auf die beidseitige Strafbarkeit auch in anderen Ländern des Europarats nicht vorgesehen ist. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsstaaten dafür zu sorgen, dass ihre Gerichtsbarkeit über Straftaten nach den Artikeln 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) nicht davon abhängt, dass der Strafverfolgung eine Meldung des Opfers oder das Einleiten eines Strafverfahrens durch den Begehungsstaat vorausgegangen ist, sofern der Täter ein eigener Staatsangehöriger ist oder er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat. Da die entsprechenden Delikte im schweizerischen Straf- recht als Offizialdelikte ausgestaltet sind, muss die Schweiz die Vorbehaltsmöglich- keit gemäss Artikel 78 Absatz 2 Beistrich 2 nicht in Anspruch nehmen. Gemäss Absatz 5 muss jeder Vertragsstaat seine Zuständigkeit für Straftaten gemäss Übereinkommen auch dann begründen, wenn sich der Verdächtige in seinem Ho- heitsgebiet befindet und er nur deshalb nicht ausgeliefert wird, weil er Staatsangehö- riger ist. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung («aut dedere aut iudicare») kommt die Schweiz aufgrund der Artikel 6 und 7 StGB nach. Artikel 7 des Rechtshilfegesetzes182 hält fest, dass kein Schweizer Bürger ohne seine Zustim- mung zum Zweck der Strafverfolgung ausgeliefert werden darf. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957183 regelt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger in Artikel 6. Hier findet sich bereits dieselbe Verpflich- tung wie in der vorliegenden Konvention. Artikel 44 wird im schweizerischen Strafrecht, mit Inanspruchnahme der zwei genannten Vorbehaltsmöglichkeiten (Art 44 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3), insgesamt erfüllt. Damit besteht innerstaatlich kein Revisionsbedarf.

2.5.17 Art. 45 Sanktionen und Massnahmen

Die Vertragsstaaten werden verpflichtet, sicherzustellen, dass die Straftaten nach diesem Übereinkommen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sankti- onen bedroht werden, die ihrer Schwere Rechnung tragen; diese Sanktionen umfas- sen gegebenenfalls freiheitsentziehende Massnahmen, die zur Auslieferung führen können (Abs. 1). Die Formulierung «gegebenenfalls» macht klar, dass es den Vertragsparteien über- lassen ist, darüber zu entscheiden, welche der gemäss dem Übereinkommen um- schriebenen Straftaten mit Freiheitsstrafe bedroht und als Auslieferungsdelikte ausgestaltet werden sollen.184 Die einschlägigen Delikte im schweizerischen Straf- recht werden, sofern die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion zwingend verlangt wird, praktisch ausnahmslos mit Freiheitsstrafen mit einem Höchstmass von mehr als einem Jahr bedroht und sind damit auslieferungsfähig. 185 Vereinzelte Übertretungen, wie beispielsweise Artikel 198 StGB, stehen Absatz 1 nicht entge- gen, da die Staaten einen erheblichen Spielraum bei dessen Umsetzung haben. Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen in Bezug auf Täterinnen und Täter treffen, wie beispielswiese die Überwachung und Betreuung verurteilter Per-

182 Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März1982, IRSG, SR 351.1. 183 SR 0.353.1

184 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 232.

185 Vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG.

sonen und den Entzug der elterlichen Rechte, wenn das Wohl des Kindes nicht auf andere Weise garantiert werden kann (Abs. 2). Solche Massnahmen stehen in der Schweiz zur Verfügung (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 2.5.3). Artikel 45 wird damit im schweizerischen Recht umgesetzt.

2.5.18 Art. 46 Strafverschärfungsgründe

Die Tatumstände, die gemäss Artikel 46 von den Vertragsstaaten bei der Festsetzung des Strafmasses als erschwerend berücksichtigt werden sollen, können nach schwei- zerischem Strafrecht grundsätzlich alle vom Gericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden (Art. 47 StGB). Vereinzelt sehen sodann gewisse Tatbestände für ein besonders verwerfliches Verhalten qualifizierte Strafdrohungen vor, so namentlich Artikel 189 Absatz 3 (sexuelle Nötigung) und Artikel 190 Absatz 3 (Vergewaltigung). Strafschärfend wirkt sich in beiden Fällen ein grausames Handeln des Täters wie namentlich die Verwendung einer gefährlichen Waffe oder anderer gefährlicher Gegenstände aus. Damit genügt die Schweiz den Anforderungen der Konvention.

2.5.19 Art. 47 Von einer anderen Vertragspartei erlassene

Strafurteile Gemäss Artikel 47 muss die Möglichkeit bestehen, bei der Festsetzung des Straf- masses rechtskräftige Strafurteile anderer Vertragsparteien zu berücksichtigen. Artikel 47 StGB deckt dies ab. Es besteht keine Verpflichtung, aktiv nach Verurtei- lungen im Ausland zu fahnden.186

2.5.20 Art. 48 Verbot verpflichtender alternativer Streitbei-

legungsverfahren oder Strafurteile Gemäss Absatz 1 haben die Vertragsstaaten die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um verpflichtende alternative Streitbeilegungsverfahren – einschliesslich Mediation und Schlichtung – wegen aller in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt zu verbieten. Gemäss den Erläuterungen muss der Staat dem Opfer den Zugang zu einem kontradiktorischen gerichtlichen Verfahren ermöglichen; die Re-Privatisierung von häuslicher Gewalt und von Gewalt gegen Frauen soll verhindert werden.187 Im Schweizerischen Recht wird dieser Vorgabe folgendermassen Rechnung getra- gen: Bei Fällen häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Sinne der Konvention kann zunächst Artikel 55a StGB zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmung gilt seit dem 1. April 2004 und besagt, dass die zuständigen Behörden Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nöti- gung sistieren können. Voraussetzung ist einerseits, dass das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde. Analoge Voraussetzungen gelten für eingetragene Partnerschaften bzw. hetero- oder homosexuelle Lebenspartner/-innen (Konkubina- te). Zweite und im Zusammenhang mit Artikel 48 Absatz 1 der Konvention wichtige Voraussetzung ist, dass das Opfer um die Sistierung ersucht oder einem entspre-

186 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 250.

187 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 252.

chenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Art. 55a Abs. 1 StGB). Wenn das Opfer seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung wider- ruft, wird das Verfahren wieder an die Hand genommen (Art. 55a Abs. 2 StGB). Das bedeutet insgesamt, dass das Verfahren durchgeführt bzw. fortgesetzt werden muss, falls das Opfer keine Sistierung beantragt, den entsprechenden Antrag der Behörde ablehnt oder aber die Zustimmung widerruft. Am 7. Oktober 2015 hat der Bundesrat im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der schweizerischen Zivilprozessordnung, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafge- setzes eine Revision von Artikel 55a StGB, welche mit Artikel 48 der Konvention ebenfalls in Einklang steht, in die Vernehmlassung geschickt; vgl. dazu im Einzel- nen die Erklärungen zu Artikel 55 der Konvention unter Ziffer 2.6.7. Sind die Voraussetzungen von Artikel 55a StGB nicht erfüllt, so kann Artikel 316 StPO zur Anwendung gelangen: Gemäss dessen Absatz 1 kann die Staatsanwalt- schaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich, d. h. eine Einigung, zu erzielen. Kommt es zu einer Einigung, so zieht die geschädigte Person ihren Strafantrag zurück und die Staatsanwaltschaft stellt als- dann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Die antragstellende Person ist nicht verpflichtet, an Vergleichsverhandlungen teilzunehmen. Eine solche Pflicht gilt ebenso wenig für Vergleichsverhandlungen gemäss Artikel 316 Absatz 2 StPO im Hinblick auf eine allfällige Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Artikel

53 StGB. Auch an einem Vergleich oder einer Mediation nach der Jugendstrafpro-

zessordnung vom 20. März 2009188 muss der oder die Geschädigte nicht mitwir- Gemäss Absatz 2 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass im Fall der Anord- nung der Zahlung einer Geldstrafe die Fähigkeit des Täters, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Opfer nachzukommen, gebührend berücksichtigt wird. Das StGB sieht als pekuniäre Strafen die Geldstrafe und die Busse vor. Bei der Bemessung des Tagessatzes der Geldstrafe berücksichtigt das Gericht die persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Namentlich werden neben dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand sowie dem Existenzminimum auch allfällige Familien- und Unter- stützungspflichten berücksichtigt. Bei der Bemessung einer Busse werden – wenn auch in einem etwas geringeren Umfang als bei der Geldstrafe – die Verhältnisse des Täters ebenfalls berücksichtigt (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dadurch wird sichergestellt, dass der Täter seinen allfälligen Unterhalts- und Unterstützungspflichten dem Opfer gegenüber trotz der Verurteilung nachkommen kann. Dass Familienangehörige des Täters – und damit allenfalls das Opfer – von der Geldstrafe oder Busse mitbetroffen sind, ist allerdings nicht vollends zu vermeiden. Die finanziellen Interessen des Opfers werden ausserdem durch Artikel 73 StGB geschützt: Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungs-

188 Vgl. Art. 16 f. JStPO, SR 312.1.

189 A. Donatsch, Th. Hansjakob, V. Lieber, Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO), 2. Auflage 2014, Art. 316 N 7 und 15.

weise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, Vermögenswerte zu, die grundsätzlich dem Staat zustehen. So können die vom Verurteilen bezahlte Geldstrafe oder Busse, eingezogene Gegenstände und Vermö- genswerte, Ersatzforderungen sowie der Betrag der Friedensbürgschaft der geschä- digten Person zugesprochen werden (Art. 73 Abs. 1 StGB). Durch diese Regelung wird ein Ausgleich zwischen Täter und geschädigter Person herbeigeführt und es wird verhindert, dass die geschädigte Person unter Umständen leer ausgeht. Mit diesen Bestimmungen werden die Vorgaben von Artikel 48 der Konvention erfüllt.

2.6 Kapitel VI Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfah-

rensrecht und Schutzmassnahmen Die in diesem Kapitel geforderten Massnahmen werden namentlich in der Schweize- rischen Strafprozessordnung, im Schweizerischen Zivilgesetzbuch und teilweise in den kantonalen Polizeigesetzen umgesetzt.

2.6.1 Art. 49 Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien haben nach Absatz 1 sicherzustellen, dass die Ermittlungen und Gerichtsverfahren ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt und in allen Verfahrensabschnitten die Rechte des Opfers berücksichtigt werden. Die ersterwähnte Verpflichtung wird im Schweizerischen Recht durch das in Artikel

5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot umgesetzt, wonach die Strafbehörden die

Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzöge- rung zum Abschluss bringen. Geschädigten Personen, die als Opfer von Straftaten im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 StPO gelten, stehen gemäss Artikel 117 StPO besondere Schutz-, Aussageverweigerungs- und Informationsrechte zu. Weiter werden die Persönlichkeitsrechte der Opfer von den Strafbehörden auf allen Stufen des Verfahrens gewahrt (Art. 152 Abs. 1 StPO), und das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensper- son begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Aufzählung in Artikel 117 Absatz

1 StPO ist nicht abschliessend. In Artikel 117 Absatz 2 StPO werden – wiederum

nicht abschliessend – zusätzliche Schutzbestimmungen zugunsten minderjähriger Opfer aufgeführt. Absatz 2 verlangt, dass unter Berücksichtigung der wesentlichen Grundsätze der Menschenrechte und des geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt für wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungen gesorgt werden soll. Diese Forderung wird durch die in Artikel 3 bis 11 StPO festgelegten Grundsätze des Strafverfahrensrechts umgesetzt, die durch zahlreiche Bestimmungen der StPO konkretisiert werden.190 Fundamental sind dabei der Grundsatz des fairen Verfah- rens (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO), der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 4 StPO) sowie die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Zusammen- hang mit der Geschlechtsspezifität verdient beispielsweise Artikel 335 Absatz 3 StPO besondere Erwähnung (besondere Zusammensetzung des Gerichts bei Sexual- straftaten). Die Anforderungen von Artikel 49 der Konvention sind damit erfüllt.

190 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1128 ff.

2.6.2 Art. 50 Soforthilfe, Prävention und Schutz

Gemäss Artikel 50 haben die Strafverfolgungsbehörden schnell und angemessen zu handeln, indem sie den Opfern von Gewalt umgehend geeigneten Schutz bieten (Abs. 1). Die Strafverfolgungsbehörden sollen sich angemessen an der Prävention und am Schutz vor allen in den Geltungsbereich der Konvention fallenden Formen von Gewalt beteiligen, einschliesslich des Einsatzes vorbeugender operativer Mass- nahmen und der Erhebung von Beweisen (Abs. 2). Gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB haben die Kantone eine Stelle zu bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsa- men Wohnung verfügen kann. Für die Regelung der Einzelheiten des Verfahrens sind die Kantone zuständig. Der Kanton Bern beispielsweise hat diese in seinem Polizeigesetz191 geregelt. Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f PolG BE kann die Kantonspolizei eine Person von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fern halten, wenn sie eine andere Person in der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität gefährdet oder ernsthaft droht, diese an Leib und Leben zu verletzen. Diese Bestimmung gilt insbesondere in Fällen häuslicher Gewalt. Artikel 29a PolG BE bestimmt ausdrücklich für Fälle häuslicher Gewalt, dass eine Person für eine Dauer von 14 Tagen (Abs. 1) von der gemeinsamen Wohnung und deren unmittel- barer Umgebung weggewiesen oder ferngehalten werden kann. Ausserdem werden Opfer wie auch die fernzuhaltende Person auf Beratungsmöglichkeiten hingewiesen (Abs. 2). Weiter erlaubt Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d PolG BE der Polizei das Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf. Im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der schweizerischen Zivilpro- zessordnung, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes soll in Artikel 28b ZGB, in Erfüllung der Motion Perrin192, eine gesetzliche Grund- lage geschaffen werden, die es erlaubt, potenzielle Täter sowie allenfalls auch das Opfer mit einer elektronischen Vorrichtung zu versehen, die den Aufenthaltsort bestimmt und an eine Zentrale übermittelt.193 Auf diese Weise kann ein angeordne- tes Rayon- und Annäherungsverbot besser durchgesetzt werden. Im Übrigen hat der

Bund eine Evaluation des zivilrechtlichen Gewaltschutzes durchführen lassen. Die StPO sieht in Artikel 149 ff. diverse Massnahmen zum Schutz gewisser am Verfahren beteiligter Personen vor. So legt Artikel 153 Absatz 1 StPO beispielswei- se fest, dass die Einvernahme von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integri- tät durch eine Person des gleichen Geschlechts durchgeführt wird, wenn dies vom Opfer verlangt wird. Einen weiteren Schutz bietet Artikel 221 Absatz 2 StPO: Da- nach kann Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet werden, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszu- führen, wahrmachen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und die Pflichten im Strafverfahren (Art.

305 Abs. 1 StPO). Das Opfer erhält ausserdem Informationen zu Opferberatungs-

stellen, zur Möglichkeit, Opferhilfeleistungen zu beanspruchen sowie Angaben zur

191 Polizeigesetz (PolG) vom 8. Juni 1997, BSG 551.1.

192 09.4017 «Geschlagene Frauen schützen».

193 Der Bundesrat hat die Vernehmlassung mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 eröffnet.

Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung (Art.

305 Abs. 2 StPO). Sofern das Opfer damit einverstanden ist, werden sein Name und

seine Adresse einer Beratungsstelle gemeldet (Art. 305 Abs. 3 StPO). Die Opferberatungsstellen schliesslich leisten bei Bedarf Unterstützung (Art. 9 ff. OHG). Dazu können sie Dritte beiziehen. Die Unterstützung umfasst Soforthilfe und längerfristige Hilfe medizinischer, psychologischer, sozialer, materieller und juristi- scher Art. Die Leistungen der Opferhilfe sind jedoch subsidiär (Art. 4 OHG); grund- sätzlich hat der Täter für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen. Das Opfer wird zudem von Sozial- und oft auch Privatversicherungen unterstützt. Die Opferhilfe mildert allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichti- gen. Das schweizerische Recht erfüllt somit die Anforderungen von Artikel 50.

2.6.3 Art. 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanage-

ment Absatz 1 fordert, dass alle einschlägigen Behörden eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Ge- waltanwendung vornehmen, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforder- lichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. In erster Linie obliegt diese Aufgabe den Kantonen. Die Schweizerische Kriminal- prävention (SKP) hat im Herbst 2014 bei allen Kantonen eine Umfrage zum Thema kantonales Bedrohungsmanagement (KBM) durchgeführt. Ein KBM ist definiert durch das Erkennen, Einschätzen und Entschärfen von Bedrohungen mittels syste- matischer, überinstitutioneller und professioneller Zusammenarbeit innerhalb der Kantone. Die Kantone sind unterschiedlich weit bei der Schaffung und Betreibung von KBM. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass es von besonderer Wichtigkeit ist, die eingebundenen Organisationen und Verantwortlichen über die Funktion und Relevanz eines Bedrohungsmanagements aufzuklären und dass es sich lohnt, auch nach einer ersten Informierung viel Netzwerkarbeit zu betreiben. Für den Datenaus- tausch zwischen der Polizei und weiteren involvierten Stellen (insb. Stellen nach Artikel 28b ZGB, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Frauenhäuser, Opfer- beratungsstellen, Täterberatungsstellen, Eheschutzgerichte, Sozialdienste) sind primär die kantonalen Datenschutzgesetze massgebend (Art. 2 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, DSG194, e contrario). Die Schwei- zerische Kriminalprävention (SKP) wird in Zukunft in erster Linie Netzwerkarbeit in Fachkreisen leisten und sich um die Sensibilisierung politischer Entscheidungs- träger bemühen. Auf Bundesebene will das Postulat Feri195den Bundesrat beauftragen, einen Grund- lagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt zu verfassen. Der Bundesrat hat das Postulat am 14. August 2013 zur Annahme empfohlen. Hinzuwei- sen ist auch auf die Vorlage zur Motion Perrin (vgl. unter Ziff. 2.6.2). Gemäss Absatz 2 soll bei den in Absatz 1 genannten Analysen in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmassnahmen gebührend berück-

194 SR 235.1 195 13.3441 «Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt. Überblick über die rechtliche Situation und Schaffen eines nationalen Verständnisses», im Rat noch nicht behandelt.

sichtigt werden, ob der Täter beziehungsweise die Täterin Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat. Artikel 31 des Waffengesetzes196 sieht vor, dass die kantonalen Vollzugsbehörden Waffen aus dem Besitz von Personen beschlagnahmen, bei denen ein Hinderungs- grund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegt. Als Hinderungsgrund gilt insbesondere wenn eine Person Anlass zur Annahme gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Eine Drittgefährdung wird bspw. bei Personen angenommen, die bereits jemanden mit einer Waffe bedroht haben. Es geht hier häufig um Delikte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Zudem darf die Person, die eine Waffe erwerben will, nicht wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung (bei- spielsweise Vorstrafe wegen vorsätzlicher Körperverletzung) oder wegen mehrfa- cher Einträge (mindestens 2) im Strafregister eingetragen sein. Die beschlagnahmten Waffen werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr der missbräuchlichen Ver- wendung weiterbesteht. Der Entwurf des Bundesgesetzes über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen197 bezweckt zudem eine Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den verschiedenen militärischen und zivilen Behörden, die sich mit Waffen beschäftigen. Diese sollen unverzüglich über Waf- fenbesitzerinnen und -besitzer informiert werden, bei denen ein Missbrauchspoten- zial bestehen könnte, damit die Waffen umgehend entzogen werden können. Konk- ret soll in der Strafprozessordnung eine Meldepflicht statuiert werden. Die Verfahrensleitung soll die zuständige militärische Behörde über hängige Strafver- fahren informieren, wenn aus dem Strafverfahren ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die beschuldigte Person sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnte. Die Teilrevision des Waffengesetzes schafft die rechtliche Grundlage, damit die zivilen oder militärischen Behörden aktiv über Verweigerungen oder Entzüge von Bewilligungen oder Abnahmen von Feuerwaffen in der vom Bund geführten Waffeninformationsplattform ARMADA orientiert werden. Die zuständigen Behörden haben damit die Möglichkeit zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die einen Entzug der Waffe rechtfertigen. Ferner wird eine recht- liche Grundlage für die Verbindung der kantonalen Waffenregister unter sich und

die Anbindung der Waffeninformationsplattform ARMADA geschaffen. Zusätzlich wird in einer Übergangsbestimmung eine Anmeldepflicht für derzeit noch nicht registrierte Feuerwaffen vorgesehen. Eine vorsätzliche Widerhandlung gegen die Meldepflicht soll mit Busse sanktioniert werden. Im Rahmen eines Strafverfahrens können Waffen beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Die Einziehung erfolgt danach in Anwendung von Artikel 69 StGB. Findet kein Strafverfahren statt – beispielsweise, weil bei einem Antragsdelikt der Strafantrag fehlt und deshalb ein Strafverfahren gegen den Täter nicht möglich ist –, so kann gestützt auf Artikel 376 ff. StPO ein selbständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen der Konvention bereits gestützt auf das geltende Recht.

196 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, WG,

SR 514.54

197 BBl 2014 347.

2.6.4 Art. 52 Eilschutzanordnungen

Die Vertragsparteien haben nach Artikel 52 sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis erhalten, in Situationen unmittelbarer Gefahr anzuordnen, dass ein Täter beziehungsweise eine Täterin häuslicher Gewalt den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person für einen ausreichend langen Zeitraum verlässt, und dem Täter beziehungsweise der Täterin zu verbieten, den Wohnsitz des Opfers oder der gefährdeten Person zu betreten oder Kontakt mit dem Opfer oder der ge- fährdeten Person aufzunehmen. Es kann auf die Ausführungen zu Artikel 34 und Artikel 50 verwiesen werden. Um eine sofortige Intervention sicherzustellen, haben die Kantone gemäss Artikel 28b Absatz 4 ZGB Stellen bezeichnet, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus einer gemeinsamen Wohnung verfügen können. Artikel 28b ZGB ermöglicht weiter die Anordnung von Annäherungsverboten, Ortsverboten sowie Kontaktaufnahmeverboten durch das Gericht. Diese Schutzmassnahmen und können auch als vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn die gesuchstel- lende Partei glaubhaft macht, dass eine Verletzung ihrer Persönlichkeit durch Ge- walt, Drohungen oder Nachstellungen tatsächlich droht oder bereits besteht (Art.

261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche

Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (sog. superprovi- sorische Massnahme, Art. 265 Abs. 1 ZPO). Zudem sehen kantonale Polizeigesetze zur Gefahrenabwehr die Möglichkeit vor, Personen in Gewahrsam zu nehmen. Die Voraussetzungen von Artikel 52 der Konvention sind damit erfüllt.

2.6.5 Art. 53 Kontakt- und Näherungsverbote sowie

Schutzanordnungen Die Vertragsstaaten haben die erforderlichen Massnahmen zu treffen um sicherzu- stellen, dass angemessene Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen für Opfer aller in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zur Verfügung stehen (Abs. 1). Es werden verschiedene Kriterien für solche Verbote und Anordnungen aufgelistet (Abs. 2). Schliesslich haben die Ver- tragsparteien dafür zu sorgen, dass Verstösse gegen die Anordnungen nach Absatz 1 Gegenstand wirksamer, verhältnismässiger und abschreckender strafrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Sanktionen sind (Abs. 3). Zu den Kontakt- und Näherungsverboten sowie Schutzmassnahmen für Opfer kann auf die Ausführungen zu Artikel 34, 51 und 52 verwiesen werden. Die Schutzmassnahmen nach Artikel 28b ZGB stehen unabhängig von anderen Verfahren zur Verfügung. Die Verbote und Anordnungen können mit der Andro- hung der Bestrafung nach Art. 292 StGB («Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen») versehen werden. Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zustän- digen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Opfern im Sinne des OHG und ihren Angehörigen (Art. 1 OHG) stehen die von den Kantonen bereitgestellten Opferberatungsstellen zur Verfügung (Art. 9 ff. OHG). 198 Diese beraten das Opfer und seine Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahr- nehmung ihrer Rechte. Bei Bedarf sorgen die Beratungsstellen für eine Notunter-

198 Liste der Beratungsstellen ist im Internet verfügbar: http://www.sodk.ch.

kunft (Art. 14 Abs. 1 OHG). Die Hilfe der Beratungsstelle ist für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich (Art. 5 OHG). Die Gerichte haben bei den zu treffenden Anordnungen den zentralen und auf Verfassungsstufe verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) zu beachten, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Massnahmen. Deren allfällige Befristung liegt im pflichtgemässen Ermessen der Gerichte. 199 Ausserdem besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO). Die Schweiz erfüllt damit auch die Anforderungen von Artikel 53 der Konvention.

2.6.6 Art. 54 Ermittlungen und Beweise

Die Vertragsparteien haben dafür zu sorgen, dass in Zivil- oder Strafverfahren Beweismittel betreffend das sexuelle Vorleben und Verhalten des Opfers nur dann zugelassen werden, wenn sie sachdienlich und notwendig sind. Damit soll die Zuläs- sigkeit solcher Beweise in zivil- und strafrechtlichen Verfahren auf solche Sachver- halte eingeschränkt werden, in denen sie sich direkt auf einen der spezifischen zu klärenden Punkte beziehen.200 Im Strafprozess ist gemäss Artikel 3 StPO die Menschenwürde aller vom Verfahren betroffenen Menschen zu achten. Präzisierend dazu hält Artikel 152 Absatz 1 StPO fest, dass die Strafbehörden die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens wahren müssen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StPO werden von den Strafbehörden nur für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeut- same Tatsachen abgeklärt. Folgerichtig wird in Artikel 139 Absatz 2 StPO festgehal- ten, dass über Tatsachen, die unerheblich sind, nicht Beweis geführt wird. Für Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität, die Artikel 54 insbesondere schützen will, gilt zudem Artikel 169 Absatz 4 StPO: Opfer können in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die ihre Intimsphäre betreffen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Fragen, bei denen kein Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten besteht, wie beispielsweise Fragen betreffend das allgemeine sexuelle Verhalten des Opfers. Die Regel in Artikel 169 Absatz 4 StPO ist absolut, sie geht der Aussagepflicht gemäss Artikel 168 Absatz 4 StPO vor.201 Im Zivilprozess werden die Parteien nur mit rechtserheblichen Tatsachen zum Be- weis zugelassen (Art. 150 Abs. 1 ZPO), d.h. die Tatsachen müssen für die rechtliche Einordnung des Falls und den Entscheid des Gerichts relevant sein. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht.202 Die Voraussetzungen von Artikel 54 sind damit erfüllt.

199 Parlamentarische Initiative Vermot-Mangold, 00.419 «Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft», Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 18. August 2005, BBI 2005 6871, 6885 f.

200 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 278.

201 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1200.

202 Christian Leu, in: Alexander Brunner, Dominik Gasser, Ivo Schwander (Hrsg.),

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 150 N 48.

2.6.7 Art. 55 Verfahren auf Antrag und von Amtes wegen

Die Vertragsparteien müssen sicherstellen, dass Ermittlungen bzw. Strafverfolgun- gen bezüglich der Straftaten nach den Artikeln 35 (körperliche Gewalt), 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genitalverstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) der Konvention nicht vollständig von einer Meldung oder Anzeige des Opfers abhängen und dass das Verfahren fortgesetzt werden kann, auch wenn das Opfer seine Aussage oder Anzeige zurückzieht (Abs. 1). Es kann ein Vorbehalt angebracht werden, wonach Artikel 55 Absatz 1 im Hinblick auf Artikel

35 der Konvention bezüglich Vergehen nicht oder nur bedingt Anwendung findet

(Art. 78 Abs. 2 Beistrich 3). Die massgeblichen Straftatbestände sind – mit teilweiser Ausnahme der Artikel 123 (einfache Körperverletzung) und 126 StGB (Tätlichkeiten) – als Offizialdelikte ausgestaltet. Im Einzelnen stellt sich die Rechtslage bezüglich der Artikel 123 und

126 StGB wie folgt dar: Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten sind grund-

sätzlich Antragsdelikte. Sie werden aber dann von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 und Art. 126 Ziff.

2 StGB), wenn der Täter:

  • die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,

  • der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,

  • die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,

  • die hetero- oder homosexuelle Lebenspartnerin oder der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern Täter und Opfer auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Bei Tätlichkeiten wird zudem vorausgesetzt, dass die Tat wiederholt begangen wurde. Im Geltungsbereich der Konvention sind die beiden Strafnormen somit grundsätz- lich Offizialdelikte. Es bleiben jedoch Randbereiche von konventionsrelevanten einfachen Körperverletzungen und Tätlichkeiten, die nur auf Antrag verfolgt werden (z.B. einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten gegen Frauen im öffentlichen Raum oder im privaten Raum unter Geschwistern). Da die Schweiz die Anforderun- gen der Konvention bezüglich Offizialdelikte zum grössten Teil erfüllt und demzu- folge nur ein kleiner Teil konventionsrelevanter leichter Körperverletzungen An- tragsdelikte sind, wäre es nicht sachgerecht, das differenzierte System innerstaatlichen Rechts zu ändern. Deshalb nimmt die Schweiz die oben genannte Vorbehaltsmöglichkeit, wonach gewisse leichte Formen körperlicher Gewalt nach den Artikeln 123 und 126 StGB nicht von Amtes wegen verfolgt werden, in An- spruch. Dies obwohl Artikel 126 StGB zur Umsetzung der Konvention nicht durch- wegs zwingend erforderlich ist (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 35 Konvention,

Ziff. 2.5.7).

Was (leichtere) Gewalt in Paarbeziehungen betrifft, ist auch Artikel 55a StGB einschlägig. Nach dessen Absatz 1 können Staatsanwaltschaft und Gerichte das

Verfahren sistieren, namentlich bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 - 5) und wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), wenn das Opfer der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde, wenn das Opfer die eingetragene Partne- rin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde, oder wenn das Opfer die hetero- oder homosexuelle Lebenspartnerin bzw. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, und die Tat während der Dauer der Lebensparterschaft oder bis zu einem Jahr nach der Trennung der Le- bensgemeinschaft begangen wurde. Das Verfahren kann sistiert werden, wenn das Opfer darum ersucht oder einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörde zustimmt (Abs. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Behörde das Strafverfahren nicht gegen den Willen des Opfers fortsetzen. 203 Ein Widerruf der Zustimmung ist während einer Frist von sechs Monaten möglich (Abs. 2). Er- folgt kein Widerruf, kommt es zur Einstellung des Verfahrens (Abs. 3). Diese prozessuale Regelung im Strafgesetzbuch nimmt auf die Interessen jener Opfer Rücksicht, die die Durchführung eines Strafverfahrens im sozialen Nahraum nicht wünschen. Sie bildet eine Ausnahme zum von der Konvention durchgehend gefor- derten Offizialprinzip, weshalb der anzubringende Vorbehalt auch diesbezüglich in Anspruch genommen wird. Artikel 55a StGB soll jedoch im Rahmen der Vorlage zur Verbesserung des Schut- zes gewaltbetroffener Personen, Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, der schweizerischen Zivilprozessordnung, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes revidiert werden204. Strafrechtlich soll die Einstellung von Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten, Drohung oder Nötigung in Paarbeziehungen neu geregelt werden. Mit dem Ziel, das Opfer zu entlasten, sollen die Artikel 55a StGB und 46b MStG wie folgt angepasst werden: Erstens soll der Entscheid über den Fortgang des Strafverfahrens nicht mehr ausschliesslich von der Willensäusserung des Opfers abhängig sein. Die Verantwor- tung über Sistierung, Wiederanhandnahme oder Einstellung des Verfahrens soll

vielmehr bei den Behörden liegen, die neben der Erklärung des Opfers auch weitere Umstände berücksichtigen und würdigen können. Dabei soll auch das Verhalten der beschuldigten Person Berücksichtigung finden, so etwa der Umstand, dass diese ein Lernprogramm gegen Gewalt besucht. Zweitens sollen Verfahren bei Verdacht auf wiederholte Gewalt nicht mehr sistiert werden können. Wurde die beschuldigte Person bereits wegen eines Delikts gegen Leib und Leben, die Freiheit oder die sexuelle Integrität gegenüber dem aktuellen oder einem früheren Partner verurteilt, so soll eine Sistierung nicht mehr zulässig sein. Drittens soll das Opfer vor der Einstellung noch einmal angehört werden und seinen Willen zur Verfahrens- einstellung bestätigen müssen. Mit diesen Gesetzesänderungen werden die Motion Keller-Sutter205 und die aus dem Bericht zur Motion Heim206 gewonnenen Erkennt- nisse umgesetzt. Gleichzeitig würden damit die Anforderungen der Konvention in einem weitergehenden Ausmass erfüllt.

203 Urteil des Bundesgerichts 6S.454/2004 vom 21. März 2006 E. 3 mit Hinweis auf BBl 2003 1937, hier 1941; 6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 4.2. 204 Der Bundesrat hat die Vernehmlassung mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 eröffnet.

205 12.4025, «Opfer häuslicher Gewalt besser schützen».

206 09.3059, «Eindämmung der häuslichen Gewalt».

Nach Absatz 2 sehen die Vertragsstaaten für staatliche und nichtstaatliche Organisa- tionen sowie Beraterinnen und Berater bei häuslicher Gewalt die Möglichkeit vor, Opfern in den Ermittlungen und Gerichtsverfahren beizustehen oder sie zu unter- stützen, wenn diese darum ersuchen. Die Dienste sind nicht rechtlicher, sondern praktischer/psychologischer Art.207 Opfer im Sinne der StPO können sich ausser von einem Rechtsbeistand auch von einer Vertrauensperson begleiten lassen (Art. 152 Abs. 2 StPO). Die Anforderungen von Artikel 55 werden, mit Inanspruchnahme der genannten Vorbehaltsmöglichkeit, vollumfänglich erfüllt.

2.6.8 Art. 56 Schutzmassnahmen

Nach Absatz 1 haben die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zu tref- fen, um die Rechte und Interessen der Opfer, insbesondere ihre besonderen Bedürf- nisse als Zeuginnen und Zeugen, in allen Abschnitten der Ermittlungen und des Strafverfahrens zu schützen. Insbesondere fordert die Konvention folgende Mass- nahmen: Nach Buchstabe a haben die Vertragsparteien dafür zu sorgen, dass die Opfer und ihre Familien sowie Zeuginnen und Zeugen vor Einschüchterung, Vergeltung und erneuter Viktimisierung geschützt werden. In den bereits an anderer Stelle erwähn- ten Artikeln 149 ff. StPO (siehe Erläuterungen zu Artikel 26 und 50) werden ver- schiedene Schutzmassnahmen aufgeführt, die die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen treffen kann. Es muss dabei Grund zur Annahme bestehen, dass unter anderem eine Zeugin oder ein Zeuge oder eine Auskunftsperson durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einem bestimmten verwandtschaftlichen oder anderen Verhältnis steht (Art. 168 Abs. 1 – 3 StPO), einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil aussetzt. Die Verfahrensleitung kann dazu die Verfahrensrechte der Partei- en angemessen beschränken, namentlich indem sie der zu schützenden Person die Anonymität zusichert, Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffent- lichkeit durchführt, die Personalien unter Ausschluss der Parteien oder der Öffent- lichkeit feststellt, Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändert oder diese abschirmt oder die Akteneinsicht einschränkt (Artikel 149 Abs. 2 Bst. a bis e StPO). Gemäss Artikel 169 Absatz 3 StPO kann eine Person das Zeugnis verwei- gern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1 – 3 StPO nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, der mit Schutzmassnahmen nicht abge- wendet werden kann. Das Opfer kann von den Strafbehörden verlangen, dass eine Begegnung mit der beschuldigten Person vermieden wird. Zu diesem Zweck kann die Einvernahme des Opfers unter Ausschluss der Parteien durchgeführt, das Aussehen oder die Stimme des Opfers verändert oder dieses abgeschirmt werden (Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 Bst. b und d StPO; siehe auch Ausführungen zu Buchstabe g).

Mit Buchstabe b werden die Vertragsstaaten verpflichtet, die Opfer über eine vo- rübergehende oder endgültige Freilassung oder über die Flucht des Straftäters bzw. der Straftäterin zu informieren, zumindest in solchen Fällen, in denen die Opfer und ihre Familien in Gefahr sein könnten. Gemäss Artikel 214 Absatz 4 StPO wird das

207 Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 282.

Opfer im Sinne der StPO über die Anordnung und die Aufhebung der Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person orientiert, falls es nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat. Informationen über die Freilassung einer verurteilten Person sind teilweise im kantonalen Recht vorgesehen. Artikel 21 des Gesetzes über den Straf- und Mass- nahmenvollzug des Kantons Bern208 sieht beispielsweise vor, dass Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OHG auf begründetes Gesuch hin im Voraus über den Zeit- punkt und die Dauer von Hafturlauben und den Zeitpunkt einer Vollzugsunterbre- chung, über die vorzeitige oder definitive Entlassung von Eingewiesenen und über eine Flucht von Eingewiesenen und deren Beendigung informiert werden. Auf Bundesebene fehlt bisher eine gesetzliche Regelung zum Informationsrecht nach abgeschlossenem Strafverfahren, das heisst während des Straf- und Massnahmen- vollzugs. Mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative 09.430 «Opferhilfege- setz. Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers» wird das Bundesrecht entsprechend ergänzt Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Gemäss Buchstabe c sollen Opfer über den Stand der Ermittlungen oder des Verfah- rens, von dem sie in ihrer Eigenschaft als Opfer betroffen sind, informiert werden. Das heisst insgesamt, dass die Opfer über ihre Rechte und die ihnen zur Verfügung stehenden Dienste und über die auf Grund ihrer Anzeige veranlassten Massnahmen, die Anklagepunkte, den allgemeinen Stand der Ermittlungen oder des Verfahrens und ihre Rolle sowie über die ergangene Entscheidung unterrichtet werden. Opfer im Sinne der StPO haben das Recht auf Information (Art. 117 Abs. 1 Bst. e StPO). Bei der jeweils ersten Einvernahme durch die Polizei und die Staatsanwalt- schaft (Art. 305 StPO) oder spätestens bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 330 Abs. 3 StPO) wird das Opfer über seine Rechte und Pflichten im Strafver- fahren, über die Adressen und Aufgaben der Opferberatungsstellen, über die Mög- lichkeit, Opferhilfeleistungen zu beanspruchen und über die Frist zur Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung informiert. Das Opfer erhält ausserdem Informationen zur Sistierung einer Untersuchung (Art. 314 Abs. 4 StPO), es wird ihm die Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 Bst.

b StPO) und die Einstellungsverfügung mitgeteilt (Art. 321 Abs. 1 Bst. b StPO) sowie die Anklageschrift und ein allfälliger Schlussbericht übermittelt (Art. 327 Abs. 1 Bst. c StPO). Aus Artikel 105 Absatz 2 StPO ergibt sich ausserdem, dass auch dem Opfer, das sich (noch) nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, die ihm zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu- stehen, sofern es in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Dabei geht es insbe- sondere um den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO) und daraus folgend das Akteneinsichtsrecht (Art. 101 StPO). Als Privatklägerschaft erhält das Opfer Parteistellung und damit zusätzlich beispielsweise ein Teilnahmerecht bei Einver- nahmen und Augenscheinen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte (Art. 147 StPO). Die Privatklägerschaft wird zudem zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 331 Abs. 4 StPO) und erhält das Urteil des Gerichts eröffnet (Art. 351 Abs. 3 i.V.m. Art. 84 StPO). Gemäss dem erläuternden Bericht zur Konvention sollen auch die Angehörigen des Opfers angemessen informiert werden. Diese werden in der StPO an verschiedener Stelle explizit erwähnt. Als Angehörige des Opfers im Sinne der StPO gelten seine

208 BSG 341.1

Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Art. 116 Abs. 2 StPO). Sie erhalten gleich wie die Opfer Informationen über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren und über die Opferhilfe (Art. 305 Abs. 4 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilan- sprüche geltend, so stehen ihnen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer (Art. 117 Abs. 3 StPO). Sie können sich als Privatklägerschaft konstituieren, soweit sie ge- genüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Auf diese Weise erhalten sie Parteistellung und die damit einherge- henden umfassenden Rechte. Gemäss Buchstabe d haben die Vertragsstaaten den Opfern die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, Beweismittel vorzulegen und ihre Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen unmittelbar oder über eine Vermittlerin bzw. einen Vermittler vorzutra- gen und prüfen zu lassen. Gemäss der Strafprozessordnung muss sich das Opfer grundsätzlich als Privatklägerschaft konstituieren, damit es Parteirechte hat (Art.

104 Abs. 1 Bst. b und 118 ff. StPO). Allgemein wird das rechtliche Gehör einer

Partei gewahrt, indem sie namentlich das Recht hat, die Akten einzusehen, an Ver- fahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Als Partei kann das Opfer bei der Verfahrensleitung beispielsweise Eingaben ma- chen (Art. 109 Abs. 1 StPO. In Buchstabe e werden die Vertragsparteien verpflich- tet, den Opfern geeignete Hilfsdienste zur Verfügung zu stellen, damit ihre Rechte und Interessen in gebührender Weise vorgetragen und berücksichtigt werden. Wie bereits erwähnt, kann sich gemäss der Strafprozessordnung ein Opfer als Privatklä- gerschaft am Verfahren beteiligen. Damit hat es das Recht, zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand beizuziehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und Art. 127 StPO). Falls bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechts- pflege gewähren (Art. 136 StPO, s. auch Ausführungen zu Artikel 57). Gemäss Buchstabe f sollen die Vertragsparteien sicherstellen, dass Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre und des Bildes des Opfers getroffen werden können. Das heisst, die öffentliche Verbreitung aller Informationen, die zur Identifizierung des Opfers führen könnte, soll verhindert werden. Das Opfer im Sinne der StPO hat das Recht auf Persönlichkeitsschutz (Art. 117 Abs. 1 Bst. a StPO). Erfordern es schutzwürdige Interessen des Opfers, so kann das Gericht die Öffentlichkeit ganz oder teilweise von Gerichtsverhandlungen ausschliessen (Art. 70 Abs. 1 Bst. a StPO, siehe auch Absatz 3). Gemäss Artikel 74 Absatz 4 StPO dürfen Behörden und Pri- vate ausserhalb eines öffentlichen Gerichtsverfahrens die Identität des Opfers nur unter genau genannten Voraussetzungen veröffentlichen. Die Vertragsparteien haben gemäss Buchstabe g dafür zu sorgen, dass ein Kontakt zwischen Opfer und Täter in den Räumlichkeiten der Gerichte und der Strafverfol- gungsbehörden soweit möglich vermieden wird. Die StPO regelt diesen Fall in Artikel 152 Absatz 3 i.V.m. Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d StPO. Danach kann das Opfer verlangen, dass die Strafbehörden eine Begegnung mit der beschul- digten Person vermeiden. Die Behörden können, um dem Anspruch der beschuldig- ten Person auf rechtliches Gehör Rechnung zu tragen, das Opfer unter Ausschluss

der Parteien oder der Öffentlichkeit einvernehmen, das Aussehen oder die Stimme des Opfers verändern oder es abschirmen. Mit «Begegnung» ist nicht nur die Ge- genüberstellung, sondern jedes persönliche Aufeinandertreffen im Einflussbereich der Strafbehörden gemeint. Das heisst, diese haben durch geeignete organisatorische

Massnahmen auch zu verhindern, dass das Opfer beispielsweise beim Warten auf die Einvernahme auf die beschuldigte Person trifft. Unter bestimmten Vorausset- zungen kann allerdings eine Gegenüberstellung angeordnet werden (Art. 152 Abs. 4 und 153 Abs. 2 StPO; bei minderjährigen Opfern: Art. 154 Abs. 4 Bst. a StPO); dies wird von der Konvention nicht ausgeschlossen, indem der Kontakt «soweit mög- lich» vermieden werden muss. Jede Vertragspartei stellt nach Buchstabe h sicher, dass den Opfern unabhängige und fähige Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung stehen, wenn die Opfer im Verfahren als Partei auftreten oder Beweismittel vorlegen. Gemäss Artikel 68 Absatz 1 StPO zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei, wenn eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht versteht oder sich darin nicht genügend ausdrücken kann. Die Unabhängigkeit der überset- zenden Person wird dadurch garantiert, dass für sie die Ausstandvorschriften gelten (Art. 56 i.V.m. 183 Abs. 3 i.V.m. 68 Abs. 5 StPO). Die vorsätzlich falsche Überset- zung ist strafbar (Art. 184 Abs. 2 Bst. f StPO i.V.m. Art. 307 StGB). Als Übersetze- rinnen und Übersetzer sind Personen zu ernennen, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen (Art. 68 Abs. 5 i.V.m. Art. 183 Abs. 1 StPO). Falls das Opfer, das sich als Privatklägerschaft konstituiert, resp. sein gesetzlicher Vertreter aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht in der Lage ist, sich im Verfahren zurecht zu finden und seine Rechte zu wahren, wird ihm allenfalls ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand bestellt (Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO). Zusätzliche Vorausset- zungen sind dabei, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Gemäss Buchstabe i soll den Opfern ermöglicht werden, vor Gericht auszusagen, ohne dass sie im Gerichtssaal anwesend sein müssen oder zumindest ohne dass der mutmassliche Täter bzw. die mutmassliche Täterin anwesend sind. Dies soll insbe- sondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologie erreicht werden, soweit diese verfügbar sind. Diese Vorgaben werden von der StPO umgesetzt (s. auch Ausführungen zu Buchstaben a und g). Absatz 2 verlangt besondere Schutzmassnahmen für Kinder. Zur Stellung von Kin-

dern als Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren vergleiche die Erläuterungen zu Artikel 26. Sind die Kinder Opfer im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 StPO, so stehen ihnen namentlich die bereits erwähnten besonderen Rechte gemäss Artikel

117 Absatz 1 und 2 StPO zu. Gemäss Artikel 319 Absatz 2 StPO kann die Staatsan-

waltschaft unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren, an dem ein minderjäh- riges Opfer beteiligt ist, ausnahmsweise einstellen. Das Interesse des Staates an der Strafverfolgung wird zurückgestellt. Mit dieser Regelung wird der grossen Belas- tung, der ein Kind durch ein Strafverfahren ausgesetzt sein kann, Rechnung getra- gen. Die Anforderungen von Artikel 56 werden damit erfüllt.

2.6.9 Art. 57 Rechtsberatung

Die Vertragsparteien werden in Artikel 57 verpflichtet, ein Recht der Opfer auf Rechtsbeistand und auf unentgeltliche Rechtsberatung nach Massgabe ihres internen Rechts vorzusehen. Das Opfer kann als geschädigte Person, als Zeuge oder als Privatklägerschaft zur Wahrung seiner Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Art. 127 Abs. 1 i.V.m.

Art. 105 StPO bzw. Art. 107 Abs. 1 Bst. c StPO). Zur Durchsetzung seiner Zivilan- sprüche kann die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft zudem die unentgeltliche Rechtspflege gewähren (Art. 136 StPO). Diese umfasst gemäss Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe c StPO auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Weitere Voraus- setzungen sind, dass die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Unter diesen beiden Voraussetzungen kann dem Opfer nach Artikel 117 i.V.m. Artikel 118 Absatz 1 Buchstabe c ZPO ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden, wenn es zivilrechtlich gegen die Täterin oder den Täter vorgeht. Sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt, so können die Kosten für einen Anwalt allenfalls von einer Opferhilfebera- tungsstelle übernommen werden (Art. 13 und 14 OHG). Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn sich das Opfer nur als Strafkläger-, nicht aber als Zivilklä- gerschaft am Strafverfahren beteiligt (Art. 119 Abs. 2 StPO), da es zur beschuldig- ten Person eine wirtschaftliche Abhängigkeit aufweist. Die Hilfe durch die Bera- tungsstellen nach OHG ist gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Artikel 136 StPO subsidiär. Artikel 57 wird somit umgesetzt.

2.6.10 Art. 58 Verjährungsfrist

Die Vertragsstaaten haben dafür besorgt zu sein, dass die Verjährungsfristen für Straftaten nach den Artikeln 36 (sexuelle Gewalt), 37 (Zwangsheirat), 38 (Genital- verstümmelung) und 39 (Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation) der Konventi- on ausreichend lange sind und sich über einen der Schwere der Straftat entsprechen- den Zeitraum erstrecken, um die Einleitung eines Verfahrens zu ermöglichen, nachdem das Opfer volljährig geworden ist. Es kann ein Vorbehalt angebracht werden, wonach diese Anforderung bezüglich der Artikel 37, 38 und 39 nicht, nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen angewendet wird (Art. 78 Abs. 2 Beistrich 4). Nach Artikel 97 Absatz 2 StGB dauert die Verfolgungsverjährung für bestimmte Straftaten, so namentlich nach den Artikeln 122, 124, 187, 188, 189-191 StGB, die sich gegen Kinder unter 16 Jahren richten, in jedem Fall bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Ist das Opfer zum Zeitpunkt der Tat älter als 16 Jahre, dauert die ordentliche Verjährungsfrist 15 Jahre. Die Verjährungsfristen für die Verfolgung von Straftaten nach den Artikeln 36, 38 und 39 (betreffend Zwangsterilisation, die als schwere Körperverletzung nach Artikel 122 StGB erfasst wird) sind damit genü- gend lang im geforderten Sinn. Für die Tatbestände der Zwangsheirat (Art. 181a StGB, Art. 37 Konvention) und der Zwangsabtreibung (Art. 118 Abs. 2 StGB, Art. 39 Konvention) gilt die ordentliche Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Für die Zwangsabtrei- bung genügt diese Frist, da die Erfüllung des Tatbestandes bei kleinen Kindern biologisch ausgeschlossen ist. Hingegen stellt sich bei der Zwangsheirat die Frage, ob das geltende Recht den Anforderungen der Konvention genügt. In der Schweiz sind Heiraten mit Minderjährigen zivilrechtlich ungültig. Ist ein Kind bei der zwangsweisen Verheiratung im Ausland beispielsweise lediglich 10 Jahre alt und kommt es Jahre später in der Schweiz zu einer strafrechtlichen Verfolgung, ist die ordentliche Verjährungsfrist von 15 Jahren genügend lange im Sinne der Konventi-

on. Zudem entspricht sie im Ergebnis sogar der verlängerten Verjährungsfrist für bestimmte Delikte nach Artikel 97 Absatz 2 StGB, wonach die Verfolgungsverjäh- rung mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers dauert. Fälle, in denen das betroffene Kind in einer solchen Konstellation bei der Zwangsverheira- tung noch wesentlich jünger ist, dürften in der Praxis kaum vorkommen. Erst bei Zwangsverheiratungen von Kindern unter ca. fünf Jahren wäre die Verjährungsfrist im Hinblick auf Artikel 58 der Konvention problematisch. Von einem Vorbehalt zwecks Abdeckung dieses theoretischen Randbereichs ist abzusehen. Damit werden die Anforderungen von Artikel 58 erfüllt.

2.7 Kapitel VII Migration und Asyl

2.7.1 Art. 59 Aufenthaltsstatus

Die Vertragsstaaten werden in Absatz 1 verpflichtet, Opfern von häuslicher Gewalt, deren Aufenthaltsstatus von Ehegatten oder Partnern abhängt, im Falle der Auflö- sung der Ehe oder Partnerschaft bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenen Aufenthaltstitel zu erteilen, unabhängig von der Dauer der Ehe oder Partnerschaft. Die Bedingungen für die Bewilligung und Dauer des eigenständigen Aufenthaltstitels werden durch das interne Recht geregelt. Zu dieser Bestimmung kann ein Vorbehalt angebracht werden, wonach sie nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen angewendet wird (Art. 78 Abs. 2 Bei- strich 5). Artikel 50 AuG verschafft Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Niedergelassenen (C-Bewilligung) einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der Familiengemeinschaft, nament- lich beim Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe, welche einen weiteren Aufent- halt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ehegatten von Jahres- und Kurzaufenthaltern (B- und L-Bewilligung, Art. 44 und 45 AuG) hinge- gen steht dieser Rechtsanspruch nicht zu. Bei diesen Personengruppen liegt die Verlängerung der Bewilligung wegen wichtiger persönlicher Gründe im Ermessen der zuständigen Migrationsbehörden.209 Bei Ehegatten von vorläufig aufgenomme- nen Personen (Art. 85 Abs. 7 AuG) kann wichtigen Gründen wie ehelicher Gewalt im Rahmen der Verlängerung der vorläufigen Aufnahme wie auch bei einer späteren Härtefallprüfung nach Artikel 84 Absatz 5 AuG Rechnung getragen werden. Auch hier besteht kein Rechtsanspruch auf eine entsprechende Regelung. Absatz 1 von Artikel 59 sieht zudem ein analoges Aufenthaltsrecht für Partner vor. In der Schweiz sollte hier der Begriff Konkubinatspartner verwendet werden, um Verwechslungen mit dem Begriff der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlecht- licher Paare zu vermeiden. Dies bedeutet, dass in Fällen, in welchen eine ausländi- sche Person im Familiennachzug zum Konkubinatspartner zugelassen wird, für diese Person, wenn sie Opfer ehelicher Gewalt würde, nach einer Trennung eine Härte-

fallbewilligung erteilt werden kann. In der Praxis sind diese Fälle selten, da Konku- binatspartner nur unter restriktiven Bedingungen überhaupt zum Familiennachzug zugelassen werden. Aufgrund von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG besteht

209 Art. 77 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201.

aber die rechtliche Grundlage für eine Zulassung wegen wichtiger persönlicher Gründe in einem solchen Fall. Es handelt sich jedoch nicht um einen Rechtsan- spruch. Das schweizerische Recht sieht je nach Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vor oder nicht. Da Artikel 59 einen Rechtsanspruch statuiert, und lediglich dessen Ausgestaltung dem innerstaatli- chen Recht überlässt, nimmt die Schweiz die genannte Vorbehaltsmöglichkeit in Anspruch, wonach Ehegatten und Konkubinatspartner von Jahres- und Kurzaufent- haltern und von vorläufig aufgenommenen Personen, die Opfer von Gewalt in der Beziehung sind, bei Auflösung der Ehe oder des Konkubinats keinen Rechtsan- spruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben. Absatz 2 bezieht sich auf den Fall, dass einem Opfer, das im Familiennachzug in die Schweiz kam, diese mit dem Ehegatten zusammen wieder verlassen muss, falls dieser weggewiesen wird. Da die ausländerrechtliche Bewilligung einer sich im Familiennachzug in der Schweiz aufhaltenden Person von der Bewilligung der nachziehenden Person abhängt, soll mittels einer Vollzugsaussetzung ermöglicht werden, dass ein Opfer eine eigenständige Bewilligung beantragen kann. Die in Absatz 2 geforderten Massnahmen entsprechen der in der Schweiz bestehenden Praxis. Macht ein Opfer während eines Ausweisungsverfahrens (in der schweizeri- schen Terminologie ein Widerrufs-/Wegweisungsverfahren) gegen beide Ehegatten (oder Konkubinatspartner) gegenüber den Behörden die erlittene eheliche Gewalt geltend, kann für das Opfer im Rahmen des laufenden Verfahrens eine eigenständige Bewilligung gemäss Absatz 1 der Konvention bzw. Artikel 50 AuG und Artikel 77 VZAE, geprüft werden. Einem Rechtsmittel kommt hier grundsätzlich aufschieben- de Wirkung zu. Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, einem Opfer von häuslicher und/oder Gewalt gegen Frauen einen verlängerbaren Aufenthaltstitel auszustellen, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der weitere Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Lage (Bst. a) in der Schweiz erforderlich ist. Aspekte wie Gesundheit, Sicherheit, familiäre Situation oder die Situation im Herkunftsland sind zu berücksichtigen.210 Diese Aspekte entsprechen auch den Beurteilungskrite- rien eines nachehelichen Härtefalles nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und

Absatz 2 AuG und Artikel 77 VZAE i.V.m. Artikel 31 Absatz 1 VZAE, nach wel- chen solche Fälle in der Schweiz beurteilt werden. Des Weiteren muss, als Alterna- tivvariante, einem Opfer ein verlängerbarer Aufenthaltstitel ausgestellt werden können, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist (Bst. b). Für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel besteht mit Artikel 36 VZAE eine explizite rechtliche Grundlage. Bei allen weiteren denkbaren Fällen, beispielsweise während einem hängigen Strafverfahren wegen ehelicher Gewalt, kann – sofern dies erforderlich ist – gestützt auf Artikel 50 AuG und Artikel 77 VZAE sowie Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AuG eine ausländerrechtliche Bewilligung, vorerst für die Dauer des Verfahrens erteilt bzw. verlängert werden. Aus Absatz 4 fliesst die Pflicht der Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, damit Opfer einer Zwangsheirat, die zum Zwecke der Verheiratung ins Ausland gebracht

210 Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 307.

wurden und die dadurch ihren Aufenthaltsstatus verloren haben, diesen wiedererlan- gen können, insbesondere im Falle der Auflösung der Ehe. Verlässt eine Auslände- rin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurz- aufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Bei einer Abmeldung ins Ausland erlöscht die Bewilligung sofort (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AuG). Wiederzugelassen können Ausländerinnen und Ausländer werden, wenn sie vorher im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung waren, ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat, nicht nur vorüberge- hender Natur war (Art. 34 Abs. 5 AuG) und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. In allen anderen Fällen ist eine Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls denkbar (Art.

30 Abs. 1 Bst. b AuG). Da diese Bewilligungenserteilungen im Ermessen der zu-

ständigen Behörden liegen und keinen Rechtsanspruch begründen, nimmt die Schweiz die genannte Vorbehaltsmöglichkeit in Anspruch. Mit der Inanspruchnahme der Vorbehaltsmöglichkeit zu Artikel 59 erfüllt die Schweiz die Anforderungen von Artikel 59.

2.7.2 Art. 60 Asylanträge aufgrund des Geschlechts

Gemäss Absatz 1 müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass geschlechtsspezifi- sche Gewalt eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge211 darstellt und zur Vergabe des Flüchtlingsstatus führen kann212, und dass sie als eine Form schweren Schadens anerkannt wird, die ergänzenden bzw. subsidiären Schutz begründet. In der Schweiz ist die Flüchtlingskonvention seit dem 21. April 1955 in Kraft. Auf nationaler Ebene wird geschlechtsspezifische Gewalt unter eine Verfolgung auf- grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Art. 3 Abs. 1 Asyl- gesetz213) subsumiert. Zudem verankert Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG durch den Zusatz «den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen» die ernsthaf- ten Nachteile, welche ausschliesslich Frauen betreffen, im Gesetz. Die Konvention sieht zudem für Frauen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die jedoch bei einer Rückkehr in ihr Herkunfts- oder vorheriges Aufent- haltsland geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wären, die Gewährung von internationalem Schutz vor. Diese Gewalt äussert sich in einer drohenden un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer ernsthaften Gefährdung des Lebens der betroffenen Person. Dieser Bestimmung wird durch die Garantien von Artikel 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten Rechnung getragen (vgl. auch Art. 61 der Konvention). Gemäss dieser Bestimmung darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden und es darf keine Person ausgewiesen werden, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass nach der Ausweisung eine nach Artikel 3 EMRK verletzende Behandlung droht. Zudem wird die individuelle Zumutbarkeit einer Wegweisung aus der Schweiz geprüft. So ist

211 Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30.

212 Erläuternder Bericht zur Konvention Ziff. 311.

213 AsylG, SR 142.31.

eine Wegweisung dann unzumutbar, wenn im Hinblick auf die Situation im Her- kunftsland die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person derart ungünstig sind, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegen- läufigen privaten Interesse zurücktreten muss (Artikel 83 Abs. 4 AuG). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates214 der Bundesrat beauftragt wurde, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Status der vorläufigen Aufnahme im Asyl - und im Ausländergesetz verbessert oder allenfalls neu geregelt werden kann. Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer geschlechtersensiblen Interpretati- on der Flüchtlingskonvention. Es sollen alle Aspekte, welche zur Verleihung des Flüchtlingsstatus führen können, geschlechtersensibel ausgelegt werden. In der schweizerischen Gesetzgebung ist dies mit Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 AsylG umge- setzt. So müssen den frauenspezifischen Fluchtgründen in allen Aspekten der Ver- folgung Rechnung getragen werden. Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, eine geschlechtersensible Behandlung für alle Asylsuchenden während des Asylverfahrens sicherzustellen. Dies erstreckt sich auf die Bereiche Aufnahme, Hilfsdienste und Verfahren sowie der darin tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstaaten. Asylsuchende werden in nach Geschlecht getrennten Schlafräumen untergebracht.215 Bei einer Abnahme von Gegenständen dürfen Asylsuchende nur von Personen gleichen Geschlechts durch- sucht werden.216 Alle asylsuchenden Personen haben durch die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung Zugang zum Schweizerischen Gesundheitswesen und erhal- ten die notwendigen medizinischen Behandlungen217. Die im Asylverfahren tätigen Personen werden speziell für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung geschult und sensibilisiert. Zudem existiert im zuständigen Staatssekretariat für Migration eine interne Fachgruppe, welche sich mit geschlechtsspezifischer Verfol- gung befasst. Diese Fachgruppe erstellt Schulungsunterlagen sowie Arbeitsinstru- mente und ist Anlaufstelle für entsprechende Fragestellungen. Des Weiteren wurde in Artikel 17 Absatz 2 AsylG die Kompetenz zum Erlass von ergänzenden Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen

Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden, an den Bundesrat delegiert. Dieser hat auf Verordnungsebene spezielle Verfahrensvor- schriften für die Asylverfahren von Frauen erlassen. In Artikel 5 der Asylverord- nung 1218 wird der Anspruch auf ein eigenes Verfahren für alle Ehepaare, Famili- enmitglieder und eingetragene Partnerinnen und Partner festgehalten und alle Ehepartner werden bei den Befragungen zu den Asylgründen separat befragt. Arti- kel 6 AsylV 1 regelt, dass bei Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechts- spezifische Verfolgung die asylsuchende Person in einer geschlechtsidentischen Befragungsrunde angehört wird. Die Schweiz erfüllt somit die Voraussetzungen von Artikel 60.

214 14.3008 «Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme und der Schutzbedürftigkeit». 215 Art. 4 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich, VO EJPD, SR 142.311.23.

216 Art. 3 Abs. 2 VO EJPD.

217 Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG, SR 832.10, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c Verordnung über die Krankenversicherung, KVV, SR 832.102. 218 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1), SR 142.311.

2.7.3 Art. 61 Verbot der Zurückweisung219

Absatz 1 fordert von den Vertragsparteien Massnahmen, um den Grundsatz des Verbots der Zurückweisung in Übereinstimmung mit bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Absatz 2 legt fest, dass schutzbedürftige Opfer von Gewalt gegen Frauen, unabhängig von ihrem Status oder Aufenthalt, unter keinen Umständen in einen Staat zurückgewiesen werden dürfen, in dem ihr Leben gefähr- det wäre oder in dem sie der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen werden können. In der Schweiz ist sowohl die Geltung und Umsetzung der Flüchtlingskonvention (namentlich Art. 33) als auch der EMRK (namentlich Art. 3) gewährleistet. Das Rückschiebungsverbot ist zudem im nationalen Recht in Artikel 5 AsylG verankert. Das Rückschiebungsverbot gilt für alle Menschen, somit auch in allen ausländer- oder asylrechtlichen Situationen und muss bei jeder Rückführung beachtet werden. Somit hat die Schweiz alle gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen getroffen, um das Non-Refoulement-Prinzip bei Opfern von Gewalt gegen Frauen anzuwen- den. Die Anforderungen von Artikel 61 werden damit erfüllt.

2.8 Kapitel VIII Internationale Zusammenarbeit

(Art. 62-65)

2.8.1 Art. 62-64

Die durch die Konvention begründete internationale Zusammenarbeit betrifft admi- nistrative, strafrechtliche und zivile Aspekte. Artikel 62 deckt entsprechend dem aktuellen Usus in den neuen Rechtsinstrumenten des Europarates und der UNO alle drei Bereiche ab. Ziel der Konvention ist es, die Grundlage für eine Zusammenarbeit zu schaffen, mit der die Hindernisse bei der raschen Verbreitung von Informationen und Beweisen möglichst beseitigt werden. Die Verpflichtung zur Kooperation hat allgemeine Geltung. Nach Artikel 62 Absatz 1 handelt es sich hierbei um die Verhü- tung, Bekämpfung und Verfolgung aller in den Anwendungsbereich dieses Überein- kommens fallenden Formen von Gewalt (Bst. a), um Schutz und Hilfe für die Opfer (Bst. b), um die Führung der Ermittlungen oder des Verfahrens in Bezug auf die betreffenden Straftaten (Bst. c) sowie um die Durchsetzung einschlägiger von den Justizbehörden der Vertragsparteien erlassener Zivil- und Strafurteile (Bst. d). Die Schweiz ist Vertragsstaat verschiedener internationaler Instrumente, die die interna- tionale Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 62 fördern.220

219 In der Schweiz Rückschiebungsverbot oder Non-Refoulement-Prinzip genannt.

220 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, SR 0.351.1, und das entsprechende Zweite Zusatzprotokoll, SR 0.351.12; Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, SR 0.353.1, und die beiden entsprechenden Zusatzprotokolle, SR 0.353.11 und SR 0.353.12; Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Aner- kennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Ver- antwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutz- übereinkommen, HKsÜ) SR 0.211.231.011; Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, SR 0.211.231.01.

Artikel 62 Absatz 2 ist an Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren221 angelehnt. Er soll es dem Opfer erleichtern, Anzeige zu erstatten, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, diese bei den zuständigen Behörden seines Wohnsitzstaates zu erstatten. Diese Behörden können dann entweder ein Verfahren einleiten oder aber die Anzeige an die Behörden des Staates übertragen, in dem die Taten begangen wurden. Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der zwischen den beteiligten Staaten geltenden Ko- operationsverträge.222 Artikel 62 Absatz 3 betrifft die Drittstaaten, die der Konvention beitreten und nicht Vertragspartei der einschlägigen Rechtsinstrumente sind. Die Schweiz muss keinen Vertrag abschliessen, um mit den anderen Staaten in Strafsachen zusammenzuarbei- ten. Das Schweizer Recht erlaubt eine solche Zusammenarbeit und legt die entspre- chenden Bedingungen fest (IRSG). Nach Absatz 4 schliesslich bemühen sich die Vertragsparteien, die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Entwicklungshil- feprogramme zugunsten von Drittstaaten aufzunehmen. Im strafrechtlichen Bereich ist die Schweiz im Zusammenhang mit den Artikeln 63 und 64 insofern tätig, als die Strafverfolgungsbehörde einer ausländischen Behörde unaufgefordert, also ohne vorheriges Ersuchen, Informationen und Beweismittel übermitteln kann, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung ermittelt hat, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht für die Einleitung eines Strafverfahrens oder die Er- leichterung einer hängigen Strafuntersuchung geeignet ist223. Auch im Bereich des zivilen Kindesschutzes werden Informationen ins Ausland übermittelt, wo das Schutzinteresse des betreffenden Kindes dies erfordert. Erhält eine Schweizer Be- hörde Informationen vom Ausland, übermittelt sie diese selbstverständlich den zuständigen Schweizer Behörden, damit sie sie im betreffenden zivilen, strafrechtli- chen oder administrativen Verfahren verwenden können. In Artikel 62 f. wird auch die Vollstreckung von Urteilen und anderen behördlichen Anordnungen angesprochen. Für den Bereich des Zivilrechts gilt hier das Bundesge- setz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987224. Im

Verhältnis zu den EU- und EFTA-Staaten (mit Ausnahme von Liechtenstein) ist das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano- Übereinkommen, LugÜ) vom 30. Oktober 2007225 massgebend. Daneben gibt es auch einzelne bilaterale Abkommen. Spezifische multilaterale Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schutzanordnungen, denen die Schweiz beitreten könnte, existieren zurzeit noch nicht. Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht prüft aber zurzeit die Opportunität eines internationalen Rechtsinstrumentes im besagten Bereich. Die Schweiz ist an den Arbeiten beteiligt.

221 32001F0220 2001/220/JI: Rahmenbeschluss des Rates vom 15. März 2001 über die

Stellung des Opfers im Strafverfahren.

222 Erläuternder Bericht zur Konvention, Ziff. 330.

224 SR 291 225 SR 0.275.12

Ein Teilbereich wird bereits durch die bestehenden Haager Übereinkommen im Bereich des Kindeschutzes abgedeckt226. Die Anforderungen von Artikel 62 - 64, die über weite Strecken nicht verpflichtend ausgestaltet sind, werden damit erfüllt.

2.8.2 Art. 65 Datenschutz

Gemäss Artikel 65 werden personenbezogene Daten nach Massgabe der Verpflich- tungen der Vertragsstaaten aus dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei automatischer Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (SEV Nr. 108) 227 gespeichert und verwendet. Diese Übereinkommen ist in der Schweiz am 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Das Übereinkommen bezweckt, den Schutz der Rechte jedes Menschen bei der automati- schen Verarbeitung personenbezogener Daten im privaten wie im öffentlichen Bereich zu erweitern. Es zielt darauf ab, in allen Mitgliedstaaten einen minimalen Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung von Personendaten sowie eine gewisse Harmonisierung des Schutzsystems sicherzustellen; zudem garantiert es den grenz- überschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in dem Sinne, dass keine Ver- tragspartei die Weitergabe von Informationen an eine andere Vertragspartei verbie- ten darf, die den minimalen Schutz gemäss diesem Übereinkommen gewährleistet. Das Übereinkommen Nr. 108 wird durch das Zusatzprotokoll vom 8. November

2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verar-

beitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüber- schreitende Datenübermittlung228 ergänzt. 2011 hat der Europarat ein Verfahren zur Modernisierung des Übereinkommens Nr. 108 eingeleitet. In der Schweiz wird der Schutz von Personendaten durch das DSG geregelt. Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte natürlicher und juristischer Personen, über die Privatpersonen oder eidgenössische Organe Daten (einschliesslich besonders schützenswerter Daten oder Persönlichkeitsprofile) bear- beiten. Geschützt werden soll insbesondere das durch Artikel 13 Absatz 2 BV garan- tierte Recht auf Selbstbestimmung im Datenbereich. Das Gesetz entspricht den Anforderungen des Übereinkommens Nr. 108. Damit sind auch die Anforderungen von Artikel 65 der vorliegenden Konvention erfüllt.

2.9 Kapitel IX Überwachungsmechanismus (Art. 66 - 70)

Die Konvention sieht einen relativ weitgehenden Überwachungsmechanismus vor, der die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien be- zweckt. Dieser beruht auf zwei Pfeilern: Einer Gruppe unabhängiger Experten, die mit dem Überwachungsverfahren zur Durchführung des Übereinkommens beauf- tragt sind, die GREVIO (Art. 66), und einer politischen Instanz, dem Ausschuss der

226 Namentlich das Bundesgesetz über internationale Kindesentführungen und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 2007, SR 211.222.32.

227 Übereinkommen Nr. 108, SR 0.235.1.

228 SR 0.235.11

Vertragsparteien (Art. 67). Darin entspricht der Mechanismus jenem für das Über- einkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels.229 Die GREVIO besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern; bei der Zusammensetzung wird auf die Ausgewogenheit bei der Vertretung der Geschlech- ter und der geografischen Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen ge- achtet. Die Mitglieder werden vom Ausschuss der Vertragsparteien unter Kandida- tinnen und Kandidaten, die von den Vertragsparteien ernannt werden, für eine einmal verlängerbare Amtszeit von vier Jahren gewählt und unter den Staatsangehö- rigen der Vertragsparteien ausgewählt (Art. 66 Abs. 2). Für die Wahl der GREVIO- Mitglieder gelten genaue Kriterien: Sie werden aus einem Kreis von Personen mit hohem sittlichen Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Ge- walt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt oder der Unterstützung und des Schutzes von Opfern verfügen oder über Berufserfahrung in den von der Konventi- on erfassten Bereichen (Art. 66 Abs. 4 Bst. a). Zusätzlich müssen die Expertinnen und Experten alle unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und einerseits die hauptsächlichen Rechtssysteme und andererseits einschlägige Akteure und Stellen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen und der häuslichen Gewalt vertreten (Art. 66 Abs. 4 Bst. b, c und d). Sie vertreten nicht die Staaten, welche sie ausge- wählt haben, sondern gehören der GREVIO in ihrer persönlichen Eigenschaft an und sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes (Art. 66 Abs. 4 Bst. e). Der Ausschuss der Vertragsparteien, zusammengesetzt aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien des Übereinkommens (Art. 67 Abs. 1), ist haupt- sächlich damit beauftragt, die Mitglieder der GREVIO zu wählen. Er stellt eine gleichberechtigte Teilnahme aller Vertragsparteien am Überwachungsverfahren sicher und stärkt gleichzeitig die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und zwischen ihnen und der GREVIO. Das von der GREVIO geleitete Überwachungsverfahren beginnt damit, dass die Vertragsstaaten einen ersten Bericht über Massnahmen zur Umsetzung der Konven- tion vorlegen (Art. 68 Abs.1). Zur Erleichterung der Monitoringarbeiten der Ver- tragsparteien beziehen sich die späteren Bewertungsverfahren nicht mehr auf die

ganze Konvention, sondern konzentrieren sich auf besondere Bestimmungen, die die GREVIO in Zyklen auswählt und auf Grundlage thematischer Fragebögen evaluiert (Art. 68 Abs. 3). Unterstützend kann die GREVIO in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden Länderbesuche durchführen, wenn die gewonnenen Informati- onen unzureichend sind (Art. 68 Abs. 9). Auf der Grundlage aller erhaltenen Infor- mationen, einschliesslich jener der nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesell- schaft, der nationalen Institutionen für den Schutz der Menschenrechte sowie anderer Organe des Europarats wie dem Menschenrechtskommissar, beschliesst die GREVIO ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betref- fenden Vertragspartei getroffenen Massnahmen (Art. 68 Abs. 5, 8, 11). Die Schluss- folgerungen der GREVIO sind das Ergebnis eines Dialogs mit der Vertragspartei und werden mit dem Bericht veröffentlicht. Um diesem Dialog politisches Gewicht zu verleihen, kann der Ausschuss der Vertragsparteien, dem der Bericht übergeben wurde, Empfehlungen zu bestimmten Massnahmen aussprechen (Art. 68 Abs. 12).

229 Dieses Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. April.2013 in Kraft getreten,

SR 0.311.543.

Ein Mehrwert des Überwachungsmechanismus der Konvention besteht im besonde- ren Verfahren, mit dem die GREVIO ermächtigt wird, die Vorlage eines Berichts der betroffenen Vertragspartei über die von ihr getroffenen Massnahmen zu verlan- gen, um das Eintreten schwerwiegender, massiver oder dauerhafter Phänomene in Zusammenhang mit allen in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen- den Gewalttaten zu verhindern. Die Voraussetzung für die Anforderung eines Son- derberichts ist, dass die GREVIO verlässliche Informationen erhält, die auf eine Situation hindeuten, in der die Probleme die unmittelbare Aufmerksamkeit erfor- dern. Auf der Basis der erhaltenen Informationen kann die GREVIO eine Untersu- chung durchführen lassen. In Ausnahmefällen kann diese Untersuchung auch einen Besuch im betroffenen Land umfassen (Art.68 Abs. 13–15). Je nach Ergebnissen geben die Schlussfolgerungen dieses Sonderverfahrens Anlass zu Empfehlungen, welche dem Ausschuss der Vertragsparteien und dem Ministerkomitee übermittelt werden.230 Eine weitere Besonderheit und ein weiterer Mehrwert des Überwa- chungsmechanismus ist, dass die GREVIO allgemeine Empfehlungen zur Durchfüh- rung der Konvention verabschieden kann. Die allgemeinen Empfehlungen haben für sämtliche Vertragsparteien eine gemeinsame Bedeutung und betreffen nicht ein bestimmtes Land im Speziellen. Obwohl diese allgemeinen Empfehlungen nicht verbindlich sind, dienen sie den Vertragsparteien doch als wichtige Referenz für ein besseres Verständnis der Themen der Konvention und bieten Richtlinien dazu (Art. 69).231 Angesichts der entscheidenden Rolle der nationalen Parlamente bei der Durchführung der Konvention, welche in zahlreichen Fällen rechtliche Änderungen erfordern kann, ist vorgesehen, dass ihnen die Berichte und Schlussfolgerungen der GREVIO unterbreitet werden müssen (Art. 70). Die Umsetzung dieses Überwachungsmechanismus durch die Schweiz soll sich eng an der Praxis bezüglich anderer Übereinkommen des Europarates orientieren, wel- che die Menschenrechte schützen und durch die Schweiz ratifiziert worden sind,232 denn diese Überwachungssysteme haben als Modell gedient. Die Umsetzung wird dadurch vereinfacht werden, dass sich das Bewertungsverfahren auf thematische Fragebögen abstützt anstatt auf ausführliche periodische Berichte. Ebenso wird die

Tatsache, dass die Besuche vor Ort nur subsidiär und ausnahmsweise erfolgen, die Arbeit der nationalen Behörden erleichtern.

2.10 Kapitel X - XII Verhältnis zu anderen völkerrechtli-

chen Übereinkünften, Änderungen des Überein- kommens und Schlussbestimmungen (Art. 71 - 81) Diese Bestimmungen enthalten im Wesentlichen die auch in anderen Übereinkom- men des Europarats üblichen Modalitäten hinsichtlich Beilegung von Streitigkeiten

230 Dieses Sonderverfahren ist an das Untersuchungsverfahren gemäss dem

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, Artikel 8) angelehnt, das für die Schweiz am 29. Dez. 2008 in Kraft getreten ist, SR 0.108.1. 231 Dieses Verfahren ist ebenfalls an das CEDAW angelehnt (Art. 21 Abs. 1). Im Europarat erarbeitet die europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) gleichfalls Empfehlungen zu allgemeinen politischen Massnahmen, welche sich an die Regierungen der Mitgliedstaaten richten. 232 So das genannte Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels oder das von der Schweiz am 21. Oktober 1998 ratifizierte Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, SR 0.441.1.

(Art. 74), Unterzeichnung und Inkrafttreten (Art. 75), Beitritt zum Übereinkommen (Art. 76), räumlicher Geltungsbereich (Art. 77), Vorbehalte (Art. 78 und 79), Kündi- gung (Art. 80) und Notifikation (Art. 81). Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von mindestens 10 Staaten ratifiziert wurde, darunter mindestens 8 Mitgliedstaaten des Europarats (Art. 75 Abs. 3). Die Konvention ist am 1. August 2014 in Kraft getreten. Der Beitritt steht auch Nicht- Mitgliedstaaten des Europarats offen, die sich nicht an der Ausarbeitung des Über- einkommens beteiligt haben; sie können dem Übereinkommen auf Einladung des Ministerkomitees beitreten (Art. 76). Das Übereinkommen kann jederzeit, mit einer Frist von drei Monaten, mittels Notifikation an das Generalsekretariat des Europa- rats gekündigt werden (Art. 80). Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Vorbehalte sind Vorbehalte zu die- sem Übereinkommen nicht zulässig (Art. 78 Abs. 1). Die möglichen Vorbehalte werden abschliessend aufgezählt (Art. 78 Abs. 2). Ferner kann sich jeder Vertrags- staat das Recht vorbehalten, für die in den Artikeln 33 und 34 der Konvention ge- nannten Handlungen nicht strafrechtliche anstelle von strafrechtlichen Sanktionen vorzusehen (Art. 78 Abs. 3). Die in den Absätzen 2 und 3 des Artikels 78 genannten Vorbehalte sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei gültig; sie können für Zeit- räume der gleichen Dauer verlängert werden (Art. 79 Abs. 1). Achtzehn Monate vor Ablauf des Vorbehalts setzt der Generalsekretär des Europarats die betreffende Vertragspartei darüber in Kenntnis; spätestens drei Monate vor Ablauf des Vorbe- halts notifiziert die Vertragspartei dem Generalsekretär, dass sie diesen Vorbehalt aufrechterhält, ändert oder zurücknimmt (Art. 79 Abs. 2).

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den

Bund Der Beitritt zum Übereinkommen hat nur geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund. Eine gewisse Mehrbelastung wird namentlich die Überwachung der Umsetzung der Konvention sowie die von der Konvention gefor- derte Schaffung einer Koordinationsstelle, die für die Koordinierung, Umsetzung, Beobachtung und Bewertung der Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in der Konvention erfassten Formen von Gewalt gegen Frauen zuständig ist, bewir- ken. Der Fachbereich Häusliche Gewalt (FHG) des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) ist am besten geeignet, die beiden ge- nannten Aufgaben zu übernehmen. Er verfügt über das nötige fachliche Wissen und das Netzwerk auf Bundes- wie Kantonsebene, die für eine erfolgreiche Umsetzung der Konvention, die Beobachtung der laufenden Massnahmen und Entwicklungen sowie für die Berichterstattung an die für die Kontrolle der Umsetzung der Konven- tion zuständige Expertengruppe des Europarates notwendig sind. Für die Übernahme dieser Funktion ist für das EBG mit einem zusätzlichen Ressourcenbedarf im Um- fang von einer Stelle und mit vermehrtem Sachaufwand zu rechnen.

3.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die

Kantone Eine allfällige Mehrbelastung der Kantone kann sich aufgrund der eventuellen Schaffung einer einheitlichen Telefon-Hotline und zusätzlicher Plätze in Frauenhäu- sern ergeben. Ein allfälliger Zusatzaufwand aufgrund der intensivierten internationa-

len Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und im Bereich der Prävention dürfte mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 2012 zur Legislaturplanung

2011 - 2015233 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 2012 über die Legislaturpla-

nung 2011 - 2015234 angekündigt. Hingegen ist die Eröffnung der Vernehmlassung zur Ratifikation der Konvention in den Zielen des Bundesrates 2015 unter Ziffer 14 aufgeführt.235

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die aus- wärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völker- rechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

5.2 Erlassform

Internationale Verträge werden dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn ihre Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d BV). Die vorliegende Konvention wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jeder- zeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Best- immungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völker- rechtliche Vertrag macht keinen Erlass von Bundesgesetzen erforderlich, er enthält jedoch wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Übereinkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

233 BBl 2012 481.

234 BBl 2012 7155.

236 SR 172.010

Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) | Lexipedia | Lexipedia