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Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Generalsekretariat EFD Rechtsdienst EFD

31. Oktober 2014

Erläuterungsbericht

1 Ausgangslage

Das totalrevidierte Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG; SR 961.01) ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft. Die Lehren aus der Finanz- und Wirtschaftskrise und aus der Einführung der risikobasierten Solvenzmessmethode «Schweizer Solvenztest», die Äquivalenzprüfung durch die EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Au- thority) im Herbst 2011, das FSAP (Financial Sector Assessment Program) von 2013 und in- ternationale Entwicklungen haben Revisionsbedarf im Versicherungsaufsichtsrecht aufge- zeigt. Wesentlicher Änderungsbedarf besteht in den zentralen Themen Solvabilität, qualitati- ves Risikomanagement und Offenlegung. Die notwendige Änderung der Aufsichtsverord- nung vom 9. November 2005 (AVO; SR 961.011) ermöglicht auch Anpassungen bei den versicherungstechnischen Rückstellungen, dem gebundenen Vermögen, bei der Vermittler- aufsicht sowie bei einigen branchenspezifischen Bestimmungen.

1.1 Solvabilität

Nach geltender AVO bestehen derzeit gleichwertig zwei Solvenzmessmethoden: Solvabilität I und der Schweizer Solvenztest (SST). Mit der fortschreitenden Entwicklung auch im inter- nationalen Bereich erweist es sich als zunehmend unverhältnismässig und auch mit dem Versichertenschutz nicht zu rechtfertigen, weiterhin zwei Solvenzmessmethoden anzuwen- den. Schon die bundesrätliche Botschaft zum VAG von 2003 stellte fest, die nach Solvabilität I berechnete Solvabilitätsspanne biete nicht mehr die notwendige Sicherheit. Solvabilität I berücksichtigt das individuelle Risikoprofil des Unternehmens nicht. Die erforderlichen Ei- genmittel werden nach Massgabe des Geschäftsumfangs mittels volumenbezogener, for- melhafter Einheitsrechnungen ermittelt. Die Methode stellt an ein Unternehmen mit höheren Risiken grundsätzlich keine höheren Kapitalanforderungen, erfasst u.a. keine Markt- und Kreditrisiken und fördert somit auch das Risikobewusstsein nicht. Demgemäss ist Solvabilität I von sehr beschränktem Aussagewert und trägt kaum zum Versichertenschutz, der zentra- len Zielsetzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bei. Angesichts der bekannten Mängel hat Solvabilität I nach dem vollständigen Inkrafttreten des SST die Daseinsberechtigung ver- loren, umso mehr, als auch die Versicherungsaufsicht nunmehr risikogewichtet erfolgt. Auch die Versicherungswirtschaft plädiert namentlich in der Gruppenaufsicht für die Ablösung von Solvabilität I durch den SST, insbesondere, weil die Anwendung beider Methoden zu wider- sprüchlichen Ergebnissen führt. Hinzu kommt, dass auf EU-Ebene Solvabilität I per 2016 durch das neue Solvenzregime nach der EU-Richtlinie Solvabilität II abgelöst wird. Solvabili- tät I soll deshalb soweit möglich aufgegeben und der Schweizer Solvenztest als Pendant zur neuen Solvenzmessmethode der EU als einziges Solvenzprüfinstrument positioniert werden. Der SST ermöglicht – mit wenigen Ausnahmen – eine umfassende Sicht auf die Unterneh- mensrisiken und den sich daraus ergebenden, marktnah ermittelten Kapitalbedarf. Die rele- vanten Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiken werden mittels eines standardisierten oder gesellschaftsindividuellen Modells quantifiziert und der daraus resultierende Kapitalbedarf (Zielkapital) dem tatsächlich verfügbaren Kapital (risikotragendes Kapital) gegenübergestellt.

Insbesondere wegen des Anspruchs auf die unternehmensindividuelle Quantifizierung der Finanz- und Versicherungsrisiken und weil viele Entscheide auf Ermessen und Schätzungen basieren, ist eine praxistaugliche und justiziable Umsetzung äusserst anspruchsvoll.

Der SST als ein zentrales Instrument der modernen, risikobasierten Aufsicht findet nach ei- ner fünfjährigen Übergangsfrist seit 1. Januar 2011 vollständige Anwendung. Rund die Hälfte der SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen hat sich für die Entwicklung eines unterneh-

mensspezifischen internen Modells entschieden, die übrigen Versicherungsunternehmen ermitteln ihre aufsichtsrechtliche Solvenz mit einem Standardmodell der FINMA. Die prakti- sche Anwendung des SST hat gezeigt, dass die fundierte Prüfung anspruchsvoller interner Modelle einen unverhältnismässigen Aufwand für die Aufsicht auslöst. Andrerseits ist auch für viele Versicherungsunternehmen die Beanspruchung für die Entwicklung eines internen Modells erheblich, wenn sie den aufsichtsrechtlichen Genehmigungsanforderungen genügen wollen. Die praktische Anwendung des SST muss daher im Interesse eines ökonomischen Ressourceneinsatzes angepasst werden, was primär durch den erweiterten Einsatz von Standardmodellen angestrebt werden soll. Die FINMA wird hinsichtlich derjenigen Versiche- rungsunternehmen, die von einem internen Modell zu einem Standardmodell wechseln, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in besonderem Masse Aufmerksamkeit schenken und insbesondere den Kosten, welche die entsprechenden Unternehmen bislang in die Entwick- lung ihres internen Modells gesteckt haben, durch ausreichende Übergangsfristen Rechnung tragen. Die vermehrte Verwendung von Standardmodellen führt nicht nur zu einer Vereinfa- chung in der Anwendung, sondern auch zu einer besseren Vergleichbarkeit im Markt. Mit der Revision wird der Vorrang der Verwendung von Standardmodellen etabliert. Dabei geht es nicht darum, generell den Kapitalbedarf in der Versicherungswirtschaft zu erhöhen, sondern um die praxisgerechte Anpassung und Optimierung des Solvenzmessinstruments. Die FINMA wird die nötigen Standardmodelle zur Verfügung stellen.

Revisionsbedarf besteht auch, weil die geltende Rechtsgrundlage zu wenige Differenzie- rungsmöglichkeiten nach der unterschiedlichen Risikolage der Versicherungsunternehmen zulässt. Auch kann die derzeit gültige Regulierung das Bedürfnis nach erhöhtem Berichts- rhythmus nicht befriedigen.

Des Weiteren sind Änderungen im Bereich der Qualitätsanforderungen an das verfügbare Kapital vorgesehen.

1.2 Qualitatives Risikomanagement

Das qualitative Risikomanagement umfasst die sogenannte «non financial performance», d.h. die Organisation, die Struktur und die Prozesse eines Unternehmens. Neben dem ei- gentlichen Risikomanagement werden die Corporate Governance mit der Aufgabenvertei- lung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, die Kontrollfunktionen und die Einhal- tung des Rechtsrahmens erfasst. Die Bestimmungen zum qualitativen Risikomanagement im geltenden Versicherungsaufsichtsrecht sind pauschal und beschränken sich auf wenige Normen. Damit erfüllt die Schweiz internationale Standards (Insurance Core Principles der International Association of Insurance Supervisors [IAIS ICPs]) nicht, was durch die letzte FSAP-Prüfung bestätigt wurde. Im Vergleich zum EU-Recht ist das schweizerische Auf- sichtsrecht wenig konkretisiert. Auf AVO-Stufe fehlen insbesondere Bestimmungen zum ORSA (Own Risk and Solvency Assessment), zur Compliance-Funktion sowie zur Liquidität. Das bereits bestehende FINMA-RS 13/5 «Liquidität Versicherer» gibt zur Liquidität lediglich Berichterstattungspflichten vor. Es besteht keine ausreichende rechtliche Grundlage, um konkrete Liquiditätsanforderungen zu stellen.

1.3 Offenlegung

Ein funktionierender Markt und der Versichertenschutz verlangen Transparenz als Voraus- setzung sachgerechter Entscheide. Insbesondere die zeitgerechte Information zur Risiko- und Finanzlage der Versicherungsunternehmen ist zentral. Die FINMA veröffentlicht nach geltendem Recht keine Solvenz-Ergebnisse einzelner Versicherungsunternehmen. Mit der Revision wird ein Offenlegungs-Konzept realisiert, das die Gleichwertigkeit mit international

anerkannten Standards (ICPs der IAIS) und der EU-Regelung unter Solvency II gewährleis- tet. Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, die direkte Offenlegung auf Stufe AVO zu realisieren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu ver- meiden, soll das neue Offenlegungs-Regime nicht vor dem Inkrafttreten der Solvency II- Richtlinie in Kraft gesetzt werden.

1.4 Versicherungstechnische Rückstellungen

Die versicherungstechnischen Rückstellungen und das gebundene Vermögen stellen ein Kernelement des Versichertenschutzes dar. Sie sichern die Ansprüche der Versicherten aus den Versicherungsverträgen. Das VAG enthält allgemein die Pflicht zur Bildung ausreichen- der versicherungstechnischer Rückstellungen und Grundsätze zum gebundenen Vermögen. Die Regulierung der Einzelheiten wird dem Bundesrat und der FINMA überlassen. Eine prä- zise Regulierung ist in diesem sensiblen Bereich von besonderer Bedeutung.

1.5 Versicherungsvermittleraufsicht

Im Vermittlerrecht werden, namentlich wegen eines einschlägigen Urteils des Bundesge- richts, Anpassungen vorgenommen.

1.6 Verschiedene weitere Anpassungen

Unter diesem Titel werden einzelne Anpassungen in die AVO aufgenommen, die sich seit deren Inkrafttreten aus den Bedürfnissen der Praxis ergeben haben. So erhält die Aufsichts- behörde im Bereich der Schaden- und Lebensversicherung die Kompetenz, für die von aus- ländischen Versicherungsunternehmen zu stellende Kaution andere Hinterlegungsstellen als die Schweizerische Nationalbank (SNB) zuzulassen.

In der Gruppenaufsicht wird die Meldepflicht über den Erwerb oder die Veräusserung einer Beteiligung sowie über gruppeninterne Vorgänge vorverlegt.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Solvabilität

Der Titel des Kapitels lautet neu «Grundsätze und allgemeine Bestimmungen», da es mit dem Einbau des heutigen Art. 39 (neu Art. 22a) allgemeine Vorschriften enthält, die sowohl für Solvabilität I als auch für den SST relevant sind.

2.1.1 Solvabilität 1

Art. 15

Der bisherige Abs. 1 wird aufgehoben. Nach dem geänderten Abs. 2 erhält die FINMA die Kompetenz, andere Depotstellen zu bezeichnen, da die SNB für eine Kautionsstellung nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht (u.a. wegen dem Foreign Account Tax Compli- ance Act [FATCA]).

Art. 22

Solvabilität I ist neu nur noch anzuwenden, wenn dies aufgrund staatsvertraglicher Bestim- mungen zwingend ist. Konkret beschränkt sich die Anwendung damit auf die Schadenversi- cherungsunternehmen gemäss Schadenversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.961.1). Die Bestimmung ist offen formuliert etwa für den Fall, in dem die Vertragsparteien des Schadenversicherungsabkommens zum Schluss gelangen sollten, Sol- vabilität I solle im Rahmen des Abkommens nicht mehr oder nur noch teilweise angewendet werden.

Einer übergangsrechtlichen Bestimmung bedarf es nicht: Solvabilität I wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung nicht mehr anzuwenden sein, ausser im Bereich des Schadenversicherungsabkommens. Dort wird sie entfallen, sobald das Schadenversiche- rungsabkommen dies zulässt.

Ausnahmen von der SST-Pflicht sieht die revidierte Verordnung keine vor. Weiterhin nicht nach VAG bzw. AVO SST-pflichtig sind Krankenkassen, weil sie nicht der institutionellen Aufsicht der FINMA unterstehen, sowie Niederlassungen ausländischer Versicherungsunter- nehmen, weil sie über kein Eigenkapital verfügen.

Die Bestimmung ersetzt und ergänzt mit sprachlichen und terminologischen Anpassungen den bisherigen Art. 39. Der Begriff «Hybride Instrumente» wird durch den allgemeineren Be- griff «Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente» ersetzt. Damit sollen insbesondere auch (kri- senkonditionierte) Wandelanleihen eingeschlossen werden, also beispielsweise solche, die bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses eine Wandlung von Forderungen in Eigenkapi- tal vorsehen.

Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gelten – sofern sie die Voraussetzungen der Bst. a bis g erfüllen – als anrechenbare Eigenmittel im Rahmen von Solvabilität I. Weil krisenkondi- tionierte Wandelanleihen erst durch den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses in Eigenkapital gewandelt werden und damit insbesondere das risikotragende Kapital in einem Jahr beein- flussen können, sollen sie im Zielkapital des SST mindernd berücksichtigt werden können. Die Bst. a bis g regeln die dafür notwendigen Voraussetzungen.

Die Genehmigungspflicht für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in der verfügbaren Solvabilitätsspanne (Solvabilität I) und wird neu explizit auch für die Berück- sichtigung im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital (SST) festgehalten.

Der Wegfall der Frist in Abs. 1 Bst. g kommt den Bedürfnissen der Versicherungswirtschaft entgegen. Es wird in der Verantwortung und im Interesse des Versicherungsunternehmens liegen, in seiner Planung den für die Prüfung und Genehmigung notwendigen Zeitbedarf der FINMA ausreichend zu berücksichtigen.

Die Mindestvoraussetzungen für die Anrechnung werden leicht ausgebaut. Weil die Ausge- staltung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten immer innovativer wird, ist eine Er- gänzung durch Abs. 2 notwendig. Diese Bestimmung wird neu erlauben, weitere Vorausset- zungen festzulegen, die für die Qualität der Instrumente wesentlich erscheinen (z.B. zwin- gender Zinsaufschub, nicht-kumulativer Zinsaufschub, ökonomische Laufzeit, Zinsaufschlag [Step-Up nach definierter Zinsphase], Tilgungsmöglichkeit in Aktien). Um Unsicherheiten des Marktes bei der Ausgabe von Instrumenten vorzubeugen, wird eine Bestandesschutzklausel in die Bestimmung aufgenommen.

Abs. 3 legt unverändert die Grenzen für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalin- strumente an die Eigenmittel unter Solvabilität I fest.

Abs. 4 wird notwendig, da risikoabsorbierende Instrumente neu wahlweise auch im Zielkapi- tal statt wie bisher nur im risikotragenden Kapital berücksichtigt werden können. Die Be- schränkung der Anrechnung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ist zweistufig: Zuerst gilt Art. 22a Abs. 4 und danach die Beschränkung von Art. 47 und 49 (Risikotragen- des Kapital). Einzelheiten dazu, insbesondere auch die Frage, ob Nominal- oder marktnahe Werte für die Anrechnung heranzuziehen sind, werden der Aufsichtspraxis überlassen.

Art. 23 – 26 und 33 – 36

Diese Bestimmungen werden als Folge des Übergangs zum SST aufgehoben.

Art. 37 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 Bst. a

Diese Bestimmungen betreffen die Lebens- und die Lebensrückversicherung und werden als Folge des Übergangs zum SST aufgehoben.

Art. 37 Abs. 2 Bst. d

Hier erfolgt eine begriffliche Anpassung an Art. 22a sowie eine Anpassung des Verweises.

Art. 37 Abs. 3 Bst. a

Die Bestimmung ist nach dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts des Obliga- tionenrechts (OR; SR 220) per 1. Januar 2013 obsolet: Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR schreibt vor, dass im Eigenkapital die eigenen Kapitalanteile als Minusposten ausgewiesen werden müssen. Nicht betroffen von dieser Regelung sind die Aktien, die für Dritte gehalten werden. Diese sind als Aktiven separat auszuweisen (Kapitalanlagen auf Rechnung und Ri- siko Dritter) und im Fremdkapital sind dafür separat Rückstellungen zu bilden.

Art. 39

Der Inhalt von Art. 39 wurde in den neuen Art. 22a übertragen.

Art. 198

Der Paradigmawechsel mit der weitgehenden Aufhebung von Solvabilität I auf Stufe der Ein- zelaufsicht und deren Ersatz durch das risikobasierte und deshalb adäquatere Solvenz- messsystem SST ist auch auf Stufe der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht nachzuvollzie- hen.

Abgesehen davon muss Solvabilität I im Bereich der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht auch deshalb entfallen, weil die geforderte Solvabilitätsspanne der Gruppe gemäss Art. 199 Abs. 2 auf der Summe der Solvabilitätsspannen der einzelnen Gruppengesellschaften ba- siert.

Art. 199

Diese Bestimmung wird aufgehoben – die Begründung findet sich im Kommentar zu Art. 198.

Art. 200

Diese Bestimmung wird aufgehoben – die Begründung findet sich im Kommentar zu Art. 198.

Art. 204

Art. 200 wird mit der Abschaffung von Solvabilität I für Gruppen dahinfallen und erscheint daher in dieser Verweisnorm nicht mehr. Der Verweis auf Art. 216 ist infolge Zeitablaufs ob- solet geworden.

Art. 206

Diese Bestimmung wird aufgehoben – die Begründung findet sich im Kommentar zu Art. 198.

2.1.2 Schweizer Solvenztest (SST)

Art. 2

Mit der Revision werden alle Versicherungsunternehmen SST-pflichtig. Die Ausnahmerege- lung von Art. 2 entfällt.

Diese Anpassung drängt sich auf, da der SST nach der Abschaffung von Solvabilität I das einzige Solvenzmessinstrument ist. Zudem wird der Kritik Rechnung getragen, welcher die Schweiz im Rahmen der Äquivalenz-Beurteilung durch EIOPA ausgesetzt war (EIOPA Ad- vice to the European Commission, Equivalence assessment of the Swiss supervisory system in relation to articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive).

Die FINMA hat neu die Möglichkeit, der Risikosituation der Unternehmen Rechnung zu tra- gen, sei es mit einem vereinfachten SST-Modell, sei es durch Vereinfachungen bei der Durchführung des SST. Praktisch dürfte sich somit der Aufwand für die meisten Rückversi- cherungscaptives nicht wesentlich erhöhen.

Art. 41

In Abs. 1 wurde einzig ein klärender Verweis auf Art. 47 bis 49 eingefügt.

Der bisherige Abs. 2 umschreibt das risikotragende Kapital und ist in systematischer Hinsicht falsch platziert. Er wird dementsprechend aufgehoben. Das risikotragende Kapital ist richtig- erweise in Art. 47 Abs. 1 definiert.

Im neuen Abs. 2 (bisher Abs. 3) wird der Begriff «Eintrittswahrscheinlichkeit» durch «Wahr- scheinlichkeit» ersetzt. Die Fristverkürzung auf 6 Monate für die Anpassung dieser Wahr- scheinlichkeit steht im Zusammenhang mit der Kompetenz der FINMA, eine höhere Fre- quenz in der Berichterstattung anzuordnen (vgl. Art. 53). Damit wird eine erhöhte Flexibilität erreicht, um zeitnah auf veränderte Verhältnisse reagieren zu können. In der Regel dürfte ei- ne Anpassung der Wahrscheinlichkeit nach unten erfolgen, also zu Erleichterungen für die Versicherungsunternehmen führen. Gleichwohl wird der FINMA auch die Kompetenz erteilt, vorsorglich auf eine Verbesserung der Solvenz hinzuwirken und dazu die genannte Wahr- scheinlichkeit zu erhöhen. Um die praktische Umsetzbarkeit zu gewährleisten, werden Ände- rungen der Wahrscheinlichkeit mindestens sechs Monate vor dem massgeblichen Stichtag mitgeteilt.

Der bisherige Abs. 4 wird unverändert zu Abs. 3.

Art. 42

In Abs. 2 wird zur Klarstellung die Formulierung «in der Regel» durch «mindestens» ersetzt. Die Risiken werden präzisiert.

Abs. 3 wird aufgehoben. Er ist redundant, weil die Definition des Zielkapitals als Verände- rung des risikotragenden Kapitals in Art. 41 Abs. 1 bereits zum Ausdruck bringt, dass markt- nahe Bewertungsmethoden verwendet werden (vgl. hierzu auch Art. 47 und 48 sowie An- hang 3).

Auch Abs. 4 ist redundant und wird aufgehoben. Bewertungsfragen sind im Zusammenhang mit der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und Kernkapitals relevant (siehe hierzu Art. 48 und Anhang 3).

Abs. 5 wird in Art. 46 Abs. 4 überführt.

Art. 43

Ein Modell soll neu nicht mehr alleine im Kontext der Risikoquantifizierung verstanden wer- den, sondern auch die Bewertung miteinschliessen. Somit bezieht sich der Begriff Modell neu sowohl auf das Zielkapital als auch auf das risikotragende Kapital, womit die Bestim- mung im Abschnitt über das Zielkapital systematisch falsch eingeordnet ist. In einer ange- passten Fassung kommt Art. 43 neu in Art. 50a, (Grundsatz), 50b (Standardmodelle) und 50c (Interne Modelle) in die allgemeinen Bestimmungen zu stehen.

Art. 44

Der letzte Satz von Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen, da er redundant zu Art. 45 ist.

Art. 46

Der neue Abs. 1 stellt klar, dass spezifisch die in Versicherungsverträgen eingebetteten Op- tionen sowie gewährte und empfangene Garantien angesprochen sind.

Die Einzelheiten werden der Aufsichtspraxis überlassen (insbesondere die Konkretisierung der Begriffe «eingebettete Optionen», «Garantien» und «Wesentlichkeit»).

Abs. 2 erfasst die weiteren Garantien sowie die Eventualverpflichtungen (also solche aus- serhalb von Versicherungsverträgen), welche das Versicherungsunternehmen gewährt.

In Abs. 3 (bisher Abs. 2) wird «auf Antrag» gestrichen, weil die Genehmigungspflicht bereits einen Antrag impliziert.

Abs. 4 entspricht dem ehemaligen Art. 42 Abs. 5.

Das Spektrum an Zielkapital mindernden Instrumenten wird in Abs. 5 über die Rückversiche- rung hinaus auf weitere Kapital- und Risikotransferinstrumente ausgedehnt, zum Beispiel auf die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Art. 22a. Diese weiteren Kapital- und Risi- kotransferinstrumente können ihre das Zielkapital mindernde Wirkung nur dann entfalten, wenn die hier genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Beantragt das Versicherungsunter- nehmen eine Zielkapital mindernde Wirkung, so sind die Instrumente für die Bestimmung des

risikotragenden Kapitals (Zeitpunkt t=0) als Fremdkapital zu betrachten. Begehrt ein Versi- cherungsunternehmen die Anrechnung an das ergänzende Kapital, so ist eine gleichzeitige Zielkapital mindernde Wirkung ausgeschlossen; in diesem Fall gelten die Beschränkungen gemäss Art. 47 und 49.

Abs. 6 schränkt die das Zielkapital mindernde Wirkung der in Abs. 5 genannten weiteren Ka- pital- und Risikotransferinstrumente ein. Die Einschränkung erfolgt indirekt über die marktna- hen Werte der Instrumente. Instrumente, welche die Bestimmungen von Art. 22a nicht erfül- len, dürfen ihre Zielkapital mindernde Wirkung ausgehend von maximal 33 Prozent des Kernkapitals entfalten.

Abs. 7 räumt der FINMA die Kompetenz ein, im Einzelfall weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kapital- und Risikotransferinstrumenten festzulegen. Sie kann unter diesem Titel ebenfalls Erleichterungen festlegen. Auch hier gilt der Bestandesschutz.

Art. 47

In Abs. 1 ist der Zusatz ohne Belang, wonach das risikotragende Kapital «frei und unbelas- tet» sein muss; er wird deshalb gestrichen. In Abs. 2 wird ausdrücklich der Bezug zum risiko- tragenden Kapital hergestellt. In Abs. 3 wird Zusatz «innerhalb des internen Modells» gestri- chen; Modellfragen werden in den Art. 50a – 50d erörtert.

Art. 48

Diese Bestimmungen werden redaktionell angepasst und die Begriffe im Zusammenhang mit der marktnahen Bewertung aufeinander abgestimmt (siehe die Erläuterungen zum An- hang 3). Dazu gehört zum Beispiel, dass «marktnah bewertetes Fremdkapital» durch «marktnaher Wert des Fremdkapitals» ersetzt wird.

In Abs. 1 wird präzisiert, dass latente Liegenschaftssteuern lediglich dann vom Kernkapital in Abzug zu bringen sind, wenn keine Verrechnung möglich ist. Diese Anpassung erfolgt auf- grund einer teilweisen Änderung der Praxis der kantonalen Steuerbehörden, die sich auf ei- nen Bundesgerichtsentscheid stützt, der allerdings (bisher) nicht einheitlich angewendet wird.

In Abs. 2 klärt der Klammerausdruck, dass die Berücksichtigung sämtlicher ökonomisch re- levanten Positionen als Gesamtbilanzansatz zu verstehen ist. Der Zusatz «auf der Grundla- ge der statutarischen» Bilanz wird gestrichen, da er zu einengend ist.

Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben. Er hätte allenfalls die Finanzierung des gesamten Kernkapitals mit innovativen Instrumenten ermöglicht. Inskünftig soll eine Anrechnung bes- tenfalls im ergänzenden Kapital möglich sein (siehe Art. 49).

Art. 49

Diese Bestimmung wird in der Terminologie und in den Verweisungen angepasst. Hybride Instrumente werden durch die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente ersetzt. Diese wer- den im neuen Art. 22a geregelt.

Art. 50

Die Bestimmung wird aufgehoben. An die deren Stelle treten Art. 46 Abs. 4 bis 7, welche die generellen Anrechnungsvoraussetzungen für Kapital- und Risikotransferinstrumente enthal-

ten.

Die Bestimmungen bilden unter einem neuen dritten Abschnitt zusammen eine angepasste Version des heutigen Art. 43 (vgl. auch die Bemerkungen zu diesem Artikel). Am aufsichts- rechtlichen Verhältnis zwischen Standardmodell und internem Modell erfolgt im Vergleich zur heutigen Rechtslage keine Änderung. Es wird in der Systematik und im Wortlaut aber klarer abgebildet, dass Standardmodelle auch tatsächlich der Standard sein sollen und ein internes Modell dann zum Tragen kommt, wenn seine Verwendung sachgerechter ist.

Hier wird der an sich bereits heute geltende Grundsatz festgehalten, wonach Versicherungs- unternehmen grundsätzlich ein von der FINMA zu definierendes Standardmodell verwenden, es sei denn, die FINMA habe ihnen ein internes Modell bewilligt. Im Weiteren wird klarge- stellt, dass ein Modell der Bestimmung der Solvabilität dient, also auch die Bewertung um- fassen kann und nicht nur die Quantifizierung der Risiken (wie nach heutigem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1). Da die FINMA in ihrer Praxis bislang eher interne Modelle gefördert hat, sol- len die Versicherungsunternehmen ein heute bereits genehmigtes internes Modell weiterhin verwenden können, soweit die Voraussetzungen von Art. 50c erfüllt sind (vgl. dazu Über- gangsbestimmung Art. 216b Abs. 1).

Nach Abs. 1 definiert die FINMA verschiedene Standardmodelle, um den Besonderheiten bestimmter Kategorien und Risiken von Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen. Da inskünftig – unter Beachtung angemessener Übergangsfristen und -modalitäten für die von einem Wechsel zum Standardmodell betroffenen Versicherungsunternehmen – die Verwen- dung von Standardmodellen die Regel bilden soll (zur Begründung siehe Ziffer 1.1), wird die Bestimmung (heutiger Art. 43 Abs. 2) dahingehend ergänzt, dass die Standardmodelle das Risikoprofil der meisten Versicherungsunternehmen abbilden sollen.

Für den Entscheid, ob ein Standardmodell Anwendung findet, sind verschiedene Kriterien zu beachten, wie etwa das Geschäftsfeld, die spezifische Ausrichtung eines Versicherungsun- ternehmens, Art, Komplexität und Risikogehalt des Geschäftes sowie das Geschäftsvolu- men. Im Ergebnis ist abzuschätzen, ob die Risiken – insbesondere die Verteilung der Risiko- faktoren und der Einzelrisiken – durch ein Standardmodell in vertretbarer Weise abgedeckt werden.

Nach Abs. 2 und 3 entscheidet die FINMA, welches der zur Verfügung stehenden Standard- modelle – allenfalls mit Anpassungen – Anwendung findet. Ein solcher Entscheid könnte bei Run-Off-Gesellschaften notwendig werden oder etwa auch bei Rückversicherungscaptives, bei denen entweder die Standards für Rückversicherer oder für Captives geeignet sein könn- ten. In der Regel wird das Modell anzuwenden sein, welches der hauptsächlich betriebenen Branche entspricht. Auch hier wird im Einzelfall zu klären sein, welches das geeignete Mo- dell ist (z. B. Direktversicherungsunternehmen, das hauptsächlich Rückversicherung be- treibt). Ist die Anwendung eines Standardmodells nicht sachgerecht, kann die FINMA schliesslich die Verwendung eines internen Modells verfügen.

Art. 50c statuiert, ähnlich wie bisher Art. 43 Abs. 3, dass die FINMA auf Antrag die Verwen-

dung eines internen Modells genehmigen kann. Die FINMA trifft im Einzelfall bei laufendem Verfahren die notwendigen Anordnungen (z. B. kann sie verlangen, dass einzelne oder alle Module des noch nicht genehmigten Modells vorübergehend, mit Auflagen, mit Auf- oder Ab- schlägen, verwendet werden; siehe dazu auch die Übergangsbestimmungen in Art. 216b). Es wird Sache der Aufsichtspraxis sein, geeignete Modalitäten zu definieren.

Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen für eine Genehmigung eines internen Mo- dells wird der Aufsichtspraxis überlassen.

Die Wahl, der Wechsel und wesentliche Änderungen von Modellen unterliegen der Geneh- migung durch die FINMA (heutiger Art. 43 Abs. 5). Modelle und deren Änderungen dürfen erst verwendet werden, wenn die FINMA sie genehmigt hat. In der Regel wird ein einmal ge- nehmigtes Modell während des laufenden Genehmigungsverfahrens weiter zu verwenden sein, allenfalls mit Auf- bzw. Abschlägen oder Auflagen. Es ist Sache der Aufsichtspraxis, «wesentliche Änderungen des Modells» zu konkretisieren.

Die Hinwendung in der Praxis zu einer breiteren Anwendung von Standardmodellen wird für einige Versicherungsunternehmen einen Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell zur Folge haben. Da einige dieser betroffenen Versicherungsunternehmen erhebliche Mittel in die Entwicklung ihres internen Modells gesteckt haben und weil die Ver- sicherungsaufsicht in der Vergangenheit die Entwicklung interner Modelle gefördert hatte, wird die FINMA für diese Wechsel angemessene Rahmenbedingungen und insbesondere eine genügend lange Umsetzungsfrist vorsehen (Abs. 2). Sie wird danach trachten, nach Möglichkeit den Kapitalbedarf, der sich mit dem Wechsel zum Standardmodell und dessen Verwendung im Verhältnis zum bisherigen Kapitalbedarf unter dem internen Modell im Ein- zelfall ergibt, nicht unangemessen zu erhöhen. Das Ziel des vermehrten Einsatzes von Standardmodellen ist im Übrigen nicht die generelle Erhöhung der Kapitalanforderungen (vgl. dazu Ziffer 1.1).

Wie bisher ist das Versicherungsunternehmen für die regelmässige Überprüfung des Modells verantwortlich und es überprüft neu auch die internen Voraussetzungen für dessen einwand- freie Anwendung. Stellt das Unternehmen wesentliche Unzulänglichkeiten fest, muss es die notwendigen Schritte zur Behebung in die Wege leiten. In der Regel wird die jährliche Über- prüfung genügen. Eine unterjährige Überprüfung kann jedoch angezeigt sein, wenn konkrete Hinweise auf eine Veränderung der Risikosituation vorliegen, etwa bei plötzlichem Wachs- tum des Versicherungsunternehmens (z. B. Übernahme eines Bestandes, Fusion), der Ver- wendung von Updates bei Vendor-Modellen oder in Krisensituationen. Die Modellierung muss jedenfalls mit der Dynamik des Geschäftes und des Marktumfeldes mithalten können.

Im revidierten Recht wird auf die Möglichkeit verzichtet, einzelne Versicherungsunternehmen oder Kategorien von Versicherungsunternehmen von der SST-Pflicht freizustellen, weil der SST nach dem Wegfall von Solvabilität I das einzige Solvenzmessinstrument ist. Dafür kann die FINMA bei der Durchführung des SST Vereinfachungen nach bestimmten Kriterien (z. B. Grösse, Komplexität, Risikosituation) zulassen, was gezielte, risikobasierte Differenzierun- gen ermöglicht.

Mit Kapitalauf- und -abschlägen soll dem Modellrisiko, den nicht modellierten Risiken und

fehlerhaften Anwendungen des genehmigten Modells (Standardmodell oder genehmigtes in- ternes Modell) Rechnung getragen werden, insbesondere bei Modellvereinfachungen, bei denen die Unterschätzung des Zielkapitals, beziehungsweise eine Überschätzung des risiko- tragenden Kapitals nicht auszuschliessen ist. Mit dieser Bestimmung wird die aktuelle Auf- sichtspraxis der Korrektur des ziel- oder risikotragenden Kapitals bei unzureichender oder fehlerhafter Modellierung auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt. Explizit wird hier auch aufgeführt, dass für bis anhin von der Gesellschaft nicht berücksichtigte Risiken eine ent- sprechende Korrektur vorgenommen werden kann. Die Festlegung der Auf- und Abschläge kann sich am SST-Bedeckungsgrad oder der Situation bei vergleichbaren Versicherungsun- ternehmen orientieren.

In der heutigen Praxis werden die operationellen Risiken nicht miteinbezogen (vgl. FINMA- RS 08/44 «SST», Rz. 93: operationelle Risiken werden nicht quantifiziert). Nach den Grundsätzen des SST müssen künftig jedoch sämtliche relevanten Risiken modelliert wer- den. Der Einbezug der operationellen Risiken erfolgt auch aus Gründen der Äquivalenz zum EU-Aufsichtsregime.

Art. 51

Nach Abs. 1 wird die jährliche Ermittlung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals inskünftig zum Mindeststandard. In Abs. 2 erhält die FINMA die Kompetenz, unter bestimmten Umständen die Frequenz der Ermittlung für ein einzelnes oder auch mehrere Versicherungsunternehmen (z.B. einer Bran- che) zu erhöhen. Sie soll sich dabei bei Bedarf mit einer näherungsweisen Bestimmung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals begnügen können. Die FINMA kann die Fre- quenz der SST-Berichterstattung beispielsweise erhöhen, wenn die Solvenzanforderungen nicht mehr erfüllt sind oder sich die wirtschaftliche Situation einer Versicherungsgesellschaft deutlich verschlechtert hat.

Art. 52

Es erfolgt der Ersatz von marktnahen Rückstellungen durch den Begriff «marktnaher Wert der Versicherungsverpflichtungen» im Sinne einer begrifflichen Vereinheitlichung (siehe die Erläuterungen zum Anhang 3 in diesem Bericht).

Art. 53 Abs. 1

Die jährliche Verfassung des SST-Berichtes bildet den Mindeststandard. Die FINMA erhält die Kompetenz, den Bericht bei Bedarf in einer höheren Frequenz einzufordern.

Normalerweise müssen Versicherungsunternehmen – ausser Gruppen, welche einen Halb- jahresbericht verfassen – einmal jährlich einen SST-Bericht einreichen. In besonderen Fällen kann allerdings eine höhere Frequenz angezeigt sein, so etwa, wenn eine zu einem Mass- nahmenplan führende Unterdeckung oder eine zu optimistische Modellierung häufigere SST- Berichte erfordern. Dies entspricht der geltenden Aufsichtspraxis. Im Einzelfall kann die FINMA der betroffenen Gesellschaft individuelle Erleichterungen bei einer häufigeren Be- richterstattung zugestehen.

Nach dieser neuen Bestimmung erhält die FINMA die Kompetenz, für Marktvergleiche zu- sätzliche SST-Berechnungen zu verlangen. Um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu er- höhen, kann sie für diese Berechnungen einen einheitlichen Standard festlegen. Dazu gehö-

ren zum Beispiel Vorgaben für die Behandlung von Erneuerungsgeschäften oder für die Pro- jektionsdauer.

Ferner kann die FINMA standardisierte Stresstests verlangen. Die Bezeichnung «Stresstest» zeigt, dass es sich nicht um zielkapitalrelevante Anforderungen handelt. Vielmehr geht es darum, die quantitativen Auswirkungen bestimmter adverser Ereignisse auf das risikotragen- de Kapital einer Gesellschaft zu untersuchen. Stresstests können durch die Auslenkungen bestimmter Risikofaktoren (einzeln oder kombiniert, instantan oder mehrperiodisch) definiert werden. Je nach den relevanten Fragestellungen, welche zu den SST-Berechnungen führen, werden diese für die Gesellschaften mehr oder weniger aufwändig ausfallen. Die FINMA kann somit, beispielsweise – analog zu den durch den IWF durchgeführten Stresstests – nicht zielkapitalbindende Stresstests ausgewählter Risikofaktoren durchführen und diese un- ter geeigneten Gruppen vergleichen.

Art. 98 Abs. 4

Buchstabe b wird obsolet infolge der in Art. 50f Bst. b neu geschaffenen Möglichkeit, Zu- o- der Abschläge auch bei operationellen Risiken anordnen zu können.

Art. 198

Mit der Verweisung auf die Bestimmungen zum SST (Art. 41 ff.) wird zum Ausdruck ge- bracht, dass der Gruppen-SST in sinngemässer Anwendung der SST-Normen zur Einzelauf- sicht durchzuführen und darüber Bericht zu erstatten ist. In der Gruppen- und Konglomerats- aufsicht wird, anders als in der Einzelaufsicht, die Anwendung eines internen Modells nach wie vor die Regel darstellen.

Mit dieser Bestimmung wird der so genannte granulare Gruppen-SST – Perspektive einzel- ner Unternehmen oder Clusters von eng zusammengehörenden Unternehmen – gefestigt und die geltende Aufsichtspraxis explizit in der AVO verankert. Die granulare Sichtweise ist der konsolidierten Sicht vorzuziehen, weil sie mehr Transparenz schafft und nicht ein einzi- ger geglätteter Wert das Gesamtbild verzerrt. Der granulare Gruppen-SST ist in jedem Fall durchzuführen. Dazu müssen das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede juristi- sche Einheit einer Versicherungsgruppe unter Berücksichtigung der gegenseitigen Wech- selwirkungen bestimmt werden.

Nach Abs. 2 kann eine Versicherungsgruppe die Solvabilität nach SST zusätzlich auf konso- lidierter Basis ermitteln. Die Offenlegungspflichten nach Art. 111a zur Solvabilität können mit- tels konsolidiertem Gruppen-SST erfüllt werden.

Dieser Artikel legt fest, wann eine Versicherungsgruppe die Solvenzanforderungen des SST erfüllt. Abs. 2 präzisiert, dass die Erfüllung des Gruppen-SST nach den Prinzipien des SST beurteilt wird, unabhängig davon, ob einzelne juristische Einheiten oder Cluster der Versi- cherungsgruppe in der Schweiz oder im Ausland domiziliert sind.

Art. 201 und 202

Die Bestimmungen werden durch die Neuformulierung von Art. 198 obsolet, wonach der

Gruppen-SST in sinngemässer Anwendung der SST-Normen zur Einzelaufsicht durchzufüh- ren und darüber Bericht zu erstatten ist.

Für den Bericht über die Finanzlage kann in Bezug auf die Solvabilität (vgl. Art. 111 Abs. 2 Bst g) der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden. Folglich sind die Offenlegungsver- pflichtungen erfüllt, wenn die Gesellschaft die Zahlen des gemäss Art. 198b konsolidierten Gruppen-SST veröffentlicht.

Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über ein vorbehaltlos ge- nehmigtes internes Modell verfügen, können dieses im Umfang der Genehmigung nach den Bestimmungen von Art. 50c weiter verwenden (Abs. 1).

Mit der Streichung von Art. 2 AVO unterstehen sämtliche Rückversicherungscaptives dem SST. Sie müssen nach Ablauf von zwei Jahren seit Bestimmung eines geeigneten Stan- dardmodells durch die FINMA dieses verwenden, es sei denn, sie verfügen über ein geneh- migtes internes Modell (Abs. 2). Bis zum Ablauf der zweijährigen Frist können sie ihre Solva- bilität weiterhin mit dem bisher geltenden Solvenzmessinstrument nachweisen.

Anhang 2, Expected Shortfall

Die Änderung des Anhangs besteht in mathematischen Präzisierungen. Die Begriffe des Schwellenwertes und des Expected Shortfalls werden unverändert für eine Verlustvariable X definiert, positive Werte von X stellen also Verluste dar. Die angegebenen Definitionen beru- hen auf einer kleinen Eintrittswahrscheinlichkeit (von z.B. ). Um keine Konfusion mit ähnlichen aber gleichwertigen Definitionen aufkommen zu lassen, welche auf einer Konven- tion mit einer Wahrscheinlichkeit nahe bei eins (z. B. 100% – 1% = 99%) beruhen, wird in der neuen Formulierung explizit ein Beispiel für α aufgenommen.

Der Schwellenwert wird nicht mehr speziell für den Fall einer stetigen Verteilungsfunktion definiert, sondern nur noch für den allgemeinen Fall. Der Grund ist, dass die bisherige Defini- tion im Spezialfall von stückweise konstanten Verteilungsfunktionen nicht mit der allgemei- nen Definition übereinstimmte.

Die Definition des Schwellenwertes im allgemeinen Fall enthält nun die mathematisch präzi- sere Formulierung «die grösste untere Schranke von allen reellen Zahlen» statt «die kleinste Zahl».

Die Beschreibung des Expected Shortfall im Fall einer stetigen Verteilungsfunktion wird kor- rigiert. Die bisherige Definition enthielt fälschlicherweise die Bedingung, «dieser Wert» solle grösser als der Schwellenwert sein. Richtig ist, dass diese Bedingung für die weiter vorne eingeführte stochastische Variable X gilt.

Die Definition des Expected Shortfalls (neue Formel 3) wurde durch eine mathematisch äquivalente, aber einfachere Definition ersetzt.

Anhang 3, Marktnahe Bewertung

Ziff. 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. a Einleitungssatz

Die Änderungen betreffen redaktionelle und terminologische Richtigstellungen sowie eine

terminologische Anpassung an den Haupttext der Verordnung.

Insbesondere werden nur noch folgende Begriffe verwendet: (i) Marktnaher Wert der Aktiven (ii) Marktnaher Wert des Fremdkapitals (iii) Marktnaher Wert der Versicherungsverpflichtungen (iv) Bestmöglicher Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen (v) Mindestbetrag (vi) Marktnaher Wert der übrigen Verbindlichkeiten

Dabei gelten die Beziehungen:

2.2 Qualitatives Risikomanagement

2.2.1 Gewährsvorschriften

Art. 12

Mit Abs. 1 wird eine Zusammensetzung des Verwaltungsrats verlangt, die eine einwandfreie Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens ermöglicht. Insgesamt muss im Verwaltungsrat das nötige Wissen insbesondere zum Versicherungsgeschäft vor- handen sein.

Abs. 2 stellt zusätzliche Anforderungen an das Fachwissen und das Zeitbudget des einzel- nen Verwaltungsratsmitgliedes. An die einzelnen Verwaltungsräte wird nicht die Anforderung gestellt, jeweils über das für den gesamten Verwaltungsrat insgesamt notwendige Versiche- rungswissen zu verfügen. Verlangt wird jedoch für die konkrete Aufgabenerfüllung relevantes Fachwissen (z.B. aktuarielles oder juristisches Wissen, Asset-Management-Kenntnisse). Die Anforderungen richten sich nach den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Versiche- rungsunternehmung und nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Der bisherige Abs. 2 wird unverändert zu Abs. 3.

Art. 13

Abs. 1 verschärft die Voraussetzungen an die personelle Trennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und verstärkt damit das Prinzip der «checks and balances».

Der neue Abs. 2 schliesst die besonders heikle Doppelfunktion von internem Revisor und verantwortlichem Aktuar aus. Eine Übergangsfrist zur Umsetzung dieses Verbots erübrigt sich, da eine derartige Personalunion in der Praxis bereits als unzulässig erachtet wurde (vgl. FINMA-RS 2008/35 «Interne Revision Versicherer» Rz. 16).

Der bisherige Abs. 2 wird unverändert zu Abs. 3.

Die Versicherungsunternehmen haben innert drei Jahren das neu statuierte Verbot der Dop- pelfunktion zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung umzusetzen.

2.2.2 Ziel und Inhalt

Art. 96

Die Bestimmung wird im Hinblick auf die Erfüllung der internationalen Anforderungen (IAIS) und auf eine Anerkennung der Äquivalenz des schweizerischen Aufsichtsregimes unter Be- rücksichtigung des EIOPA-Vorbehalts bezüglich »Compliance-Funktion” angepasst (EIOPA Advice to the European Commission, Equivalence assessment of the Swiss supervisory sys- tem in relation to articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive).

In Abs. 2 Bst. d enthält im Hinblick auf internationale Standards neu zusätzlich den Begriff der Steuerung, was aber materiell zu keiner Änderung führt.

Abs. 3 führt die Compliance-Funktion als Teil des internen Kontrollsystems ein und definiert sie.

Nach Abs. 4 sind Unabhängigkeit, Proportionalität, angemessene Ressourcen und Kompe- tenzen sowohl für das Risikomanagement allgemein als auch für die Compliance von zentra- ler Bedeutung. Besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Personen mit Compliance- Funktion ihre Aufgabe unabhängig und ohne Beeinträchtigung wahrnehmen können. Die Versicherungsunternehmen haben die dafür notwendigen organisatorischen Massnahmen vorzusehen.

Art. 195 Abs. 2

Versicherungsgruppen unterhalten, in Berücksichtigung internationaler Standards, auf Grup- penebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppen- weiter Verantwortung. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Versicherungskonglome- rate (Art. 204).

2.2.3 Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs

Diese neue Bestimmung setzt die Anforderungen an eine Selbstbeurteilung der Risikositua- tion und des Kapitalbedarfs (ORSA; Own Risk and Solvency Assessment) der Versiche- rungsunternehmen nach international anerkannten Standards um. Damit soll aus einer vo- rausschauenden Perspektive ein konsistentes Gesamtbild der Unternehmung über Risikosi- tuation, Kapitalbedarf und die Zusammenhänge zwischen Risiken und Kapital entstehen. Die Selbstbeurteilung geht über den einjährigen Fokus und über die aufsichtsrechtlichen Solvabi- litätsanforderungen hinaus. Insbesondere ist der Kapitalbedarf zusätzlich zu den aufsichts- rechtlichen Solvabilitätsanforderungen aufgrund aller relevanten Sichtweisen zu berücksich- tigen (z.B. verwendete Rechnungslegungsstandards, Anforderungen der Ratingagenturen, allfällige interne ökonomische Methoden).

Gestützt auf ihre Kompetenz zur Regelung von Einzelheiten (Abs. 5) kann die FINMA be- stimmen, per wann die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsgruppen und –

konglomerate ihr erstmalig einen Bericht einzureichen haben (geplant ist für Versicherungs- gruppen und –konglomerate per 2016 und für Solo-Gesellschaften per 2017).

Art. 195

Die Bestimmungen zu ORSA gelten gemäss Art. 195 i.V.m. Art. 204 sinngemäss auch für Versicherungsgruppen und für Versicherungskonglomerate.

Art 197

Diese Bestimmung wird wegen Redundanz zum neuen Artikel 96a aufgehoben.

2.2.4 Liquidität

Ein solides Liquiditätsmanagement entspricht in der Versicherungswirtschaft einer Notwen- digkeit, führen doch ernsthafte Liquiditätsprobleme grundsätzlich zur Konkurseröffnung (Art. 53 Abs. 1 VAG). Eine Liquiditätsplanung ist namentlich für Versicherungsunternehmen wichtig, die Finanztransaktionen ausserhalb des traditionellen Versicherungsgeschäfts ab- schliessen (beispielsweise Repo- und Reverse Repo Transaktionen, Securities Lending) o- der die absichernde oder spekulative derivative Finanzinstrumente einsetzen. Kommt dazu, dass Marktteilnehmer, die keiner Liquiditätsregulierung unterliegen, bei derartigen Transakti- onen gegenüber den Banken oft nachteilig behandelt werden.

Nach den Abs. 2 und 3 haben Versicherungsunternehmen verschiedene ungünstige Szena- rien aufzustellen und Stresstests durchzuführen. Zudem müssen sie ein adäquates Notfall- konzept ausarbeiten.

Die FINMA definiert nach Abs. 4 qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen. Die quantitativen Liquiditätsanforderungen werden von der FINMA risikoadäquat entsprechend dem konkreten Versicherungsgeschäft und den sonstigen Kapitalmarkttätigkeiten festgelegt.

Abs. 5 gibt der FINMA zudem die Möglichkeit, insbesondere für kleinere Gesellschaften ver- hältnismässige Lösungen zu finden, sofern dies mit dem Versichertenschutz vereinbar ist (z.B. eine Befreiung von Berichterstattungspflichten). Auch kleine Gesellschaften müssen aber über genügend Liquidität für ihr betriebenes Versicherungsgeschäft und sonstigen Kapi- talmarkttätigkeiten verfügen.

Art. 195

Die Bestimmungen zur Liquidität (Art. 98a) sollen sinngemäss auch für Versicherungsgrup- pen und für Versicherungskonglomerate (Art. 204) gelten.

2.3 Offenlegung (Disclosure)

Mit dieser neuen Bestimmung wird die Regulierungslücke bei der Offenlegung (Disclosure) geschlossen. Nach anerkannten internationalen Standards müssen sowohl quantitative als

auch qualitative Informationen durch die Versicherungsunternehmen offengelegt werden. Im Vordergrund stehen die IAIS Insurance Core Principles (ICP 20) und die EU-Richtlinie «Sol- vabilität II» (Art. 51 und 256). Diesen Anforderungen genügt das schweizerische Versiche- rungsaufsichtsregime nach geltendem Recht nicht, was im Rahmen der Gleichwertigkeits- prüfung der schweizerischen Versicherungsaufsicht zur Solvabilität II–Richtlinie beanstandet wurde und zu einem Vorbehalt führte (EIOPA Advice to the European Commission, Equiva- lence assessment of the Swiss supervisory system in relation to articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive). Um Wettbewerbsnachteile für schweizerische Versicherungsun- ternehmen zu vermeiden, wird der Bundesrat Art. 111a voraussichtlich zeitgleich mit dem geplanten EU-Disclosure-Regime in Kraft setzen.

Auch Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate haben einen Bericht über die Finanzlage zu veröffentlichen.

2.4 Versicherungstechnische Rückstellungen und gebun-

denes Vermögen Die Regelungen des 4. Titels gelten für die statutarische und die aufsichtsrechtliche Rech- nung. Sie sind für den SST nicht anwendbar.

Titel des ersten Abschnitts:

Art. 54 enthält die Grundsätze zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für alle Ver- sicherungsbranchen. Dies wird durch den neuen Titel des 1. Abschnitts verdeutlicht.

Art. 54

Abs. 1 verlangt neu nicht mehr den förmlichen Nachweis, sondern einfach das Vorhanden- sein ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen. Dies namentlich deshalb, weil der laufende, unterjährige Nachweis ausreichender Rückstellungen sehr aufwändig ist. Klar ist, dass das Versicherungsunternehmen ständig über ausreichende Rückstellungen verfü- gen muss (vgl. Art. 16 Abs. 1 VAG). Es reicht namentlich nicht aus, wenn das Versiche- rungsunternehmen lediglich sicherstellt, dass die Rückstellungen auf bestimmte Stichtage (beispielsweise per Jahres- oder Quartalsende) hin ausreichend sind.

Die bisherigen Bst. a und b von Abs. 1 sind in Anbetracht der Kompetenzregelung von Abs. 3 nicht notwendig und werden deshalb aufgehoben. Bst. b war zudem als generelle Norm nicht geeignet, da die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen je nach Branche im Sollbetrag unterschiedlich behandelt werden. Z. B. spielen Schwankungsrückstellungen für die Lebensversicherung keine relevante Rolle. Wesentliche Vorgaben für die Rückstellungs- arten werden unter den Abschnitten für die einzelnen Branchen aufgeführt.

Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 4. Der FINMA wird die Kompetenz übertragen, Rege- lungen zu Art und Umfang der Rückstellungen zu erlassen. Dies beinhaltet auch die Rege- lungskompetenz betreffend Bildung und Auflösung von Rückstellungen.

Abs. 4 entspricht dem bisherigen Abs. 3.

Art. 55

Die geänderte Sachüberschrift stellt den Inhalt der Bestimmung klar. Sie regelt, welche ver- sicherungstechnischen Rückstellungen bei der Berechnung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens berücksichtigt werden sollen.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden in drei Kategorien gegliedert. Bst. c ermöglicht den Unternehmen Rückstellungen zu bilden, die nicht im Sollbetrag des gebun- denen Vermögens berücksichtigt werden.

Auf die bisherige Aufzählung einzelner Rückstellungskategorien wird verzichtet. Bst. a ent- hält bereits implizit die bisherige Aufzählung. Die Anforderung von ausreichenden versiche- rungstechnischen Rückstellungen (Art. 54 Abs. 1 sowie Art. 55 Bst. b) wird als genügend an- gesehen.

Art. 56

Diese Bestimmung regelt, wie der Sollbetrag des gebundenen Vermögens zu berechnen ist.

Abs. 1 Bst. b hält die geltende Praxis der FINMA fest, wonach alle Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern im gebundenen Vermögen zu be- rücksichtigen sind. Der Begriff des Versicherungsnehmers ist (wie z. B. auch im Zweckartikel Art. 1 VAG) weit auszulegen und umfasst auch Versicherte und Anspruchsberechtigte. Ge- meint sind neben den aktuellen Versicherungsnehmern auch zukünftige (z.B. im Zusam- menhang mit vorausbezahlten Prämien) oder ehemalige (z.B. im Zusammenhang mit noch nicht ausbezahlten Leistungen).

Abs. 2 definiert Positionen, die von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden dürfen und damit den Sollbetrag des gebundenen Vermögens vermindern.

Art. 57 Abs. 2

Die Streichung von Abs. 2 steht im Zusammenhang mit den Änderungen in Art. 77 Abs. 2 und 4. Eine Trennung in zwei gebundene Vermögen soll möglich sein, wenn das Versiche- rungsunternehmen dies wünscht oder die FINMA dies verlangt.

Art. 58

Mit Wegfall der Beschränkung auf prospektive Methoden für die Bildung versicherungstech- nischer Rückstellungen erübrigt sich der letzte Halbsatz von Abs. 1. Im Übrigen erfolgt eine Harmonisierung mit dem neuen Artikel 55.

Die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Abs1. Bst. b und c müssen unter Berücksichtigung aller (relevanten) Verträge bestimmt werden.

Art. 60 und 61

Die Bestimmungen sind aufgrund des neuen Art. 55 überflüssig und werden aufgehoben.

Art. 62

Zur Präzisierung wird im Titel und in der Bestimmung einheitlich der Begriff «versicherungs-

technische Rückstellungen» verwendet.

Der bisherige Abs. 1 ergibt sich bereits aus den Art. 54 und 55 und wird deshalb aufgeho- ben. (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 54 Abs. 1).

Der neue Abs. 1 entspricht dem alten Abs. 2 ohne den ersten Satz. Es besteht keine Veran- lassung, den Versicherungsunternehmen vorzuschreiben, aus welchen Mitteln die versiche- rungstechnischen Rückstellungen zu erhöhen sind. Unterreservierte Bestände sollten keine Überschüsse mehr generieren, die zur Finanzierung herangezogen werden können.

Art. 63

Die Bestimmung wird mit dem neuen Art. 55 harmonisiert. Richtig gestellt wird auch, dass tatsächlich die Abfindungswerte und nicht nur die Rückkaufswerte durch die versicherungs- technischen Rückstellungen gedeckt sein müssen. Ein Abzug allfällig vorhandener aktivierter Abschlusskosten ist entsprechend sachgerecht.

Art. 64, 66 und 67

Die Bestimmungen sind wegen des neuen Art. 55 obsolet und werden aufgehoben.

Art. 65

Sachüberschrift und Abs. 1 werden redaktionell angepasst, indem neu der Begriff «versiche- rungstechnische Rückstellungen» verwendet wird.

Art. 68

Hier werden die Bestimmungen zu den versicherungstechnischen Rückstellungen und zum Sollbetrag des gebundenen Vermögens soweit möglich mit den entsprechenden Lebensver- sicherungs-Bestimmungen koordiniert (vgl. Erläuterungen zu Art. 55).

Im geltenden Abs. 1 überschneiden sich die aufgeführten versicherungstechnischen Rück- stellungen in nicht logischer Weise. Bst. a nimmt daher neu Bezug auf die Arten der versi- cherungstechnischen Rückstellungen gemäss Art, 69. Die bisherigen Bst. b bis e entfallen, da diese Rückstellungen unter Bst. a fallen. Zum neuen Bst. b sei auf die Erläuterungen zu Art. 56 Abs. 1 verwiesen.

Das Bruttoprinzip (vormals in Abs. 1 Bst. a) wird neu in Abs. 2 verankert. Die bisherige For- mulierung wird korrigiert, da sie missverständlich ist und in der praktischen Anwendung zu Problemen führte.

Der neue Abs. 3 entspricht sinngemäss Art. 56 Abs. 2. Nicht erwähnt sind hier die Policen- darlehen und vorausbezahlte Versicherungsleistungen, da diese in der Schadenversicherung keine Rolle spielen. Analoges gilt für die noch nicht amortisierten Abschlusskosten.

Art. 69

In Abs. 1 werden die aktuell relevanten versicherungstechnischen Rückstellungen in der Schadenversicherung aufgeführt. Die Bst. f und g werden redaktionell angepasst.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen den bisherigen Art. 68 Abs. 1 Bst. d und 68 Abs. 3.

Art. 71

Mit dem neuen Wortlaut von Abs. 1 wird klargestellt, dass der Sollbetrag auf den aktuellen technischen Rückstellungen beruht und sich somit täglich verändert. Der Sollbetrag muss aber nicht täglich neu berechnet werden. Der bisherige Abs. 2 wird mit dem neuen Abs. 1 obsolet und daher aufgehoben.

Abs. 2 schafft die Möglichkeit einer Erleichterung vom Grundsatz gemäss Abs. 1.

Art. 72 Abs. 1

Neu geregelt werden die Berichterstattungsfristen. Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den Sollbetrag mit. Die Berichterstattung an die FINMA erfolgt demgegenüber innert vier Monaten nach Ab- schluss des Rechnungsjahres.

Art. 75

Die Sachüberschrift wird dem Inhalt der Bestimmung angepasst. Es wird die rechtliche Grundlage für Vorschriften der FINMA zu den Pensionsgeschäften geschaffen. Der bisherige Abs. 2 wird aufgehoben, da das Versicherungsaufsichtsrecht weitgehend auf Definitionen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe verzichtet. Die Definition der Effektenleihe sowie auch des neu eingeschlossenen Pensionsgeschäfts wird der Aufsichtspraxis überlassen.

Art. 77

Mit der nicht abschliessenden Aufzählung in Abs. 1 erhalten die Versicherungsunternehmen und die FINMA die Möglichkeit, für besondere Bestände zusätzliche gebundene Vermögen zu schaffen (vgl. neue Abs. 2 und 3). In den Bst. b und c wird neu nicht mehr auf den Sparteil der Versicherungsverträge Bezug genommen, sondern auf die gesamten Versichertenan- sprüche. Damit soll insbesondere die bisher getrennte Sicherstellung von Sparteil und Ga- rantieteil vermieden werden. Ist die Aufteilung der Sicherstellung auf verschiedene gebunde- ne Vermögen bei besonderen Beständen (beispielsweise Hybrid-Verträgen, die einen anteil- gebundenen und einen klassischen Teil umfassen) sinnvoll und gefährdet sie weder die Inte- ressen der Versicherten noch des Versicherungsunternehmens, so ist sie vorzunehmen. Neu werden die Kapitalisationsgeschäfte unterteilt in fondsanteilgebundene, in an interne Anla- gebestände gebundene und in sonstige Kapitalisationsgeschäfte vgl. Anhang 1). Die Sicher- stellung erfolgt in den entsprechenden gebundenen Vermögen der anteilgebundenen Le- bensversicherung oder im allgemeinen gebundenen Vermögen.

Abs. 2 nimmt die Regelungen der bisherigen Abs. 2 und 3 auf und wird neu zur Grundlage dafür, dass Versicherungsunternehmen separate gebundenen Vermögen schaffen können.

Abs. 3 gibt der FINMA neu die Kompetenz, die Bildung zusätzlicher gebundener Vermögen anzuordnen. Sie kann auch die Schaffung von gebundenen Vermögen nach Abs. 2 vor- schreiben. Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben.

Art. 79

Als Folge der Erteilung einer Bankenbewilligung an die PostFinance AG wird der Begriff Postcheckguthaben in Abs. 1 Bst. a gestrichen.

In Abs. 2 wird im Sinne einer redaktionellen Änderung der Begriff «Aufsichtsbehörde» durch

«FINMA» ersetzt.

In Abs. 3 wird der FINMA die Kompetenz eingeräumt, in generell-abstrakter Weise Umfang und Voraussetzung zur Zulassung anderer als der in Abs. 1 Bst. a bis j genannten Werte zum gebundenen Vermögen zu regeln. Damit wird eine rasche und angemessene Reaktion auf neue Anlagekategorien ermöglicht.

Art. 81

Das gebundene Vermögen für die fondsanteilgebundene Lebensversicherung muss neu mit den Anteilen bestellt werden, die den Versicherungsverträgen zugrunde liegen. Diese Kon- gruenz wurde bisher nicht verlangt, was zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung hinsichtlich der Unterzweige A2.1, A2.2, A2.3 und A2.4, A2.5, A2.6 führte. Der Sparteil soll weiterhin mit den entsprechenden Fonds sichergestellt werden. Allfällige Garantien sind mit Anlagen nach Art. 79 sicherzustellen, welche die Wertschwankungen dieser Garantien mög- lichst gut replizieren. Weitere Vertragsbestandteile sind mit Werten nach Art. 79 sicherzustel- len (vgl. auch die Erläuterungen zum neuen Art. 125a).

Die Abs. 1 und 2 beziehen sich neu nicht mehr nur auf den Sparteil der Versicherungsverträ- ge, sondern, entsprechend der Anpassung von Artikel 77, auf die Versichertenansprüche. In Abs. 2 Bst. a und b wird ein redaktioneller Fehler korrigiert (Passivpositionen können nicht durch Aktiven bestellt werden).

Art. 84 Abs. 2

Der FINMA kann neu Ausnahmen vom Grundsatz zulassen, dass die Werte des gebunde- nen Vermögens unbelastet sein müssen. Dies kann zum Beispiel bei der Verpfändung von Titeln im Rahmen von sogenannten Pensionsgeschäften zum Tragen kommen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 75).

Art. 88 Abs. 3

Im Sinne einer redaktionellen Anpassung wird «Aufsichtsbehörde» durch «FINMA» ersetzt.

Auslöser für diese Bestimmung ist der weltweite regulatorische Druck, OTC (over the coun- ter)-Derivattransaktionen über zentrale Gegenparteien abzurechnen. Es wird erlaubt, die für die Teilnahme notwendigen Sicherheiten unter bestimmten Voraussetzungen aus dem ge- bundenen Vermögen zu stellen. Die Einzelheiten regelt die FINMA.

Da das gebundene Vermögen in diesen Versicherungszweigen neu nicht mehr nur den Sparteil umfasst und der bisherige Art. 81 Abs. 1 entsprechend angepasst wurde, wird diese Bestimmung notwendig. Sie entspricht inhaltlich dem bisherigen Recht.

Art. 127 Abs. 2

Der Begriff «Inventardeckungskapital» wird redaktionell durch «Inventardeckungsrückstel- lungen» ersetzt.

In der Krankenzusatzversicherung, wo die Tarife von der FINMA präventiv geprüft werden, müssen Mittel aus der Auflösung nicht mehr benötigter versicherungstechnischer Rückstel- lungen zwingend dem Versichertenkollektiv zugutekommen.

2.5 Revision des Vermittleraufsichtsrechts

Art. 185

Die Bestimmung wird aufgrund eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts dahinge- hend präzisiert, dass das Vorliegen von Verlustscheinen nur dann ein Hindernis für die Re- gistrierung eines Versicherungsvermittlers ist, wenn die Gründe für die Verlustscheine mit der Ausübung der Vermittlungstätigkeit nicht vereinbar sind.

Art. 189

Die Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler werden neu verpflichtet, der FINMA sie betreffende ins Strafregister einzutragende Verurteilungen wegen bestimmter strafbarer Handlungen gegen das Vermögen sowie Verlustscheine im Sinne von Art. 185 zu melden. Ohne eine solche Meldung wäre die FINMA über die Zeit nicht in der Lage, die per- sönlichen Voraussetzungen von Art. 185 zu prüfen.

2.6 Verschiedene weitere Anpassungen

2.6.1 Gruppen und Konglomerate

Art. 192 Abs. 2 und Art. 194 Abs. 1

Die Meldepflicht für wesentliche Beteiligungen und für wichtige gruppeninterne Vorgänge wird (in Analogie zur Einzelaufsicht) zeitlich vorverlegt, damit die FINMA nicht vor vollendete Tatsachen gestellt oder erst nach den ausländischen Aufsichtsbehörden informiert wird.

Art. 205 Abs. 2

Die Genehmigungspflicht für einzelne Unternehmen ist nicht sachgerecht. Die FINMA soll vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen, ob Unternehmen eine Versicherungs- gruppe oder ein Versicherungskonglomerat bilden. Demgemäss ist Art. 205 Abs. 2 zu strei- chen.

2.6.2 Lebensversicherung

Art. 110 Abs. 3 und 5

Art. 667 Abs. 2 und 3 OR, welche der bisherige Abs. 3 zitiert, sind per 1. Januar 2013 aufge- hoben worden. Eine Anpassung an die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts erübrigt sich jedoch, da das OR auch ohne diesen Verweis zur Anwendung kommt. Demge-

mäss ist Abs. 3 ersatzlos zu streichen.

Nach dem bisherigen Wortlaut von Abs. 5 haben sich die speziellen Bilanzierungsvorschrif- ten ausschliesslich auf die Versicherungszweige A2.1, A2.2 und A2.3 bezogen. In den Zwei- gen A2.4, A2.5 und A2.6 war daher nach den Regeln des OR zu bilanzieren. In der Praxis hat es sich gezeigt, dass die Beschränkung der Anwendbarkeit der versicherungsspezifi- schen Regelungen in Art. 110 Abs. 3 und 5 nicht sinnvoll ist. Die Bilanzierungsvorschriften in Abs. 5 sind daher auf den ganzen Zweig A2 auszuweiten. Zudem sollen diese besonderen Rechnungslegungsvorschriften neu für sämtliche Anlagen gelten, die der Sicherstellung des Sparteils von Versicherungsverträgen im Versicherungszweig A2 dienen.

Art. 120 Abs. 1

Die Tarifierung ergibt sich aus den Grundlagen und Berechnungsmethoden für biometrische Risiken, aus den Verpflichtungen von garantierten Verzinsungen der Versichertenvermögen und aus der Bedeckung von Abschluss- und Verwaltungskosten. Die geltende Bestimmung erfasst die Bedeckung von Abschluss- und Verwaltungskosten nicht (ausdrücklich). Um dar- aus resultierende Untertarifierungen zu verhindern, wird die Bestimmung präzisiert.

Art. 121 Abs. 2

Die FINMA erhält die Kompetenz, die Limite oder den Zinssatz aus Solvenzsicherungsgrün- den auch nach unten anzupassen.

Art. 154

Die Bestimmung entspricht dem früheren Art. 49o der Lebensversicherungsverordnung vom 29. November 1993 (AS 1993 3230, aufgehoben durch Art. 217 Ziff. 9 AVO [aLeVV]) in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2005 gültigen Fassung. Art. 49 aLeVV wurde gestützt auf Art. 15 aVAG erlassen, wonach der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzun- gen und in welchem Umfang in- oder ausländische Versicherungseinrichtungen ohne Bewil- ligung zum Betrieb der Lebensversicherung die von Personalversicherungseinrichtungen übernommenen Risiken decken können. Eine solche Delegationsnorm enthält das neue VAG nicht mehr, weshalb die Bestimmung aufzuheben ist.

Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) | Lexipedia | Lexipedia