Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG
August 2015
Erläuterungen zur Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG; PsyRegV)
1. Ausgangslage
Das Bundesgesetz über die Psychologieberufe vom 18. März 20111 (Psychologieberufegesetz; PsyG) ist mit Ausnahme der Artikel 38 - 43 (3. Abschnitt: Register) am 1. April 2013 in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt ist die Bundesratsverordnung über die Psychologieberufe vom 15. März 20132 (PsyV), welche den grössten Teil der Ausführungsbestimmungen des PsyG umsetzt, ebenfalls in Kraft getreten. Mit der Verordnung über das Psychologieberuferegister (Registerverordnung PsyG) wird nun der letzte Teil des Verordnungsrechts zum PsyG erlassen. Gemäss Artikel 40 Absatz 2 PsyG erlässt der Bundesrat nähere Bestimmungen über die im Psychologieberuferegister (PsyReg) enthaltenen Daten sowie über die Modalitäten ihrer Bearbeitung. Die Verordnung soll zusammen mit den Artikeln 38 - 43 PsyG, welche das PsyReg betreffen, auf den 1. März
2016 in Kraft gesetzt werden.
Zweck und Funktionalitäten des PsyReg entsprechen grundsätzlich dem bestehenden Medizinalberuferegister (MedReg) und das PsyReg wird auch technisch auf dem MedReg basieren. Dementsprechend ist die Registerverordnung PsyG soweit wie möglich in Analogie zur Verordnung vom 15. Oktober 20083 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG) und koordiniert mit deren am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Revision erarbeitet worden. Die mehrjährige Erfahrung mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung des MedReg konnte für die Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen über das PsyReg genutzt werden. Nach Artikel 38 PsyG führt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 PsyG (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie, Neuro- und Gesundheitspsychologie, über die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung sowie über die sogenannten 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer im Bereich der Psychotherapie, die sich in den Kantonen gemeldet haben. Die Daten zu diesen drei Personenkreisen liegen aktuell noch nicht zentral und nach einheitlichen Kriterien aufbereitet vor. Vielmehr werden die notwendigen Daten mit Hilfe verschiedener Akteure, namentlich der Kantone, der Psychologieberufekommission (PsyKo), der Berufsverbände sowie der für die akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychologie und Psychotherapie verantwortlichen Organisationen zusammenzutragen, aufzubereiten und schrittweise ins PsyReg einzutragen sein. Aus diesem Grund soll die Öffentlichkeit nicht bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung Zugang zum PsyReg erhalten, sondern erst dann, wenn dieses hinreichend vollständig
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ist, um eine transparente und aktuelle Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Dies wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Registerverordnung PsyG der Fall sein.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand Absatz 1 legt den Regelungsbereich der Verordnung fest. Demnach regelt diese den Betrieb des PsyReg, bestimmt die im PsyReg zu erfassenden Daten und legt fest, wie die Inhalte von den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern verwendet werden können. Absatz 2 bezeichnet abschliessend die Personengruppen, über welche das PsyReg Daten enthält. Es sind dies die Inhaberinnen und Inhaber von eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG, d.h. Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie, Neuro- und Gesundheitspsychologie (Bst. a); die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung (Bst. b); sowie diejenigen Personen, welche sich als sogenannte 90-Tage- Dienstleistungserbringende gemeldet haben (Bst. c).
Artikel 2 Verantwortliche Behörde Nach Absatz 1 ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für den Betrieb des PsyReg zuständig. Absatz 2 macht deutlich, dass ein geordneter Betrieb eine gute Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Datenlieferantinnen und -lieferanten, namentlich der Kantone, der verantwortlichen Organisationen der Weiterbildungsgänge (Weiterbildungs- organisationen) sowie der Psychologieberufekommission voraussetzt. Das bedeutet konkret, dass das BAG mit seinen Umsetzungspartnerinnen und -partnern im ständigen Kontakt steht und die erforderlichen Massnahmen trifft, um eine koordinierte Tätigkeit aller Beteiligten sicherzustellen. Ebenso erteilt das BAG nach Absatz 3 die individuellen Rechte für die Bearbeitung und den Zugriff auf die Registerdaten.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Artikel 3 Inhalt des Registers Artikel 3 listet abschliessend auf, welche Daten das PsyReg zu den drei im Register erfassten Personengruppen gemäss Artikel 1 Absatz 2 enthält. Zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer oder von der PsyKo anerkannten ausländischen Weiterbildungstiteln in den fünf Fachgebieten der Psychologie gemäss Artikel 8 Absatz 1 PsyG werden gemäss Absatz 1 die folgenden Daten eingetragen: Personalien (Bst. a und b), Korrespondenzsprache (Bst. c) sowie Nationalität(en) (Bst. d). Weiter muss das Register eine eindeutige Identifikationsnummer für jede eingetragene Person enthalten, um sicherzustellen, dass die eingetragenen Personen eindeutig identifizierbar und voneinander unterscheidbar sind. Die von der unabhängigen schweizerischen Stiftung RefData vergebene Global Location Number oder GLN-Nummer, welche bereits als Personen-Identifikationsnummer im MedReg verwendet wird, wird auch im PsyReg als eindeutiger Personenidentifikator eingesetzt (Bst. e). Gemäss Buchstabe f sind auch die anerkannten Hochschulabschlüsse in Psychologie der eingetragenen Personen mit Land und Datum der Ausstellung enthalten. Hierunter fallen sowohl die anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse gemäss Artikel 2 PsyG, als auch die von der PsyKo nach Artikel 3 PsyG anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüsse. Nach Buchstabe g werden weiter die eidgenössischen Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung erfasst. Hier ist hervorzuheben, dass sowohl die gestützt auf das Übergangsrecht als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitel nach Artikel 49 Absatz 1
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und 2 PsyG, als auch die künftigen eidgenössischen Weiterbildungstitel nach Artikel 8 PsyG erfasst werden. Ebenso werden die durch die PsyKo gemäss Artikel 9 PsyG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die PsyKo eingetragen (Bst. h). Weiter ist Buchstabe i hervorzuheben, nach dem im PsyReg das Sterbedatum der eingetragenen Personen erfasst wird. Dabei handelt es sich um einen technischen Eintrag im Register, mit dem das BAG sicherstellt, dass alle Daten zu einer verstorbenen Person gemäss Artikel 43 Absatz 4 PsyG aus dem Register entfernt werden. Diese Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Schliesslich wird gemäss Buchstabe j im Psychologieberuferegister zu denjenigen Personen, die ein eigenes Unternehmen, z.B. eine eigene Praxis, führen auch die Unternehmens- Identifikationsnummer (UID) eingetragen. Die UID wurde mit Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20104 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) eingeführt und löste die bisherige Mehrwertsteuernummer ab. Mit der Verordnung vom 26. Januar 2011 über die Unternehmens-Identifikationsnummer5 (UIDV) (Art. 3 Abs.1 Bst. b) hat der Bundesrat unter anderen Verwaltungsregistern auch das Medizinalberuferegister als Register bestimmt, in welchem die UID der eingetragenen Personen erfasst wird. Die Erfassung der UID wird nun auch im Psychologieberuferegister vorgenommen (vgl. Erläuterung von Art. 7). Absatz 2 listet die Daten auf, welche zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung im Register erfasst sind. Es sind dies zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 (Bst. a) Daten betreffend die Berufsausübungsbewilligung, der/die Kantone, welche die Bewilligung erteilt hat/haben mit Datum (Bst. b) und die Grundlage der Bewilligungserteilung (Bst. c). Bei der Grundlage der Bewilligungserteilung wird unterschieden zwischen Bewilligungen nach kantonalem Recht gemäss Artikel 49 Absatz 3 PsyG (Übergangsrecht) und Bewilligungen gestützt auf Artikel 24 PsyG. Zu den eingetragenen Personen, die eine eigene Praxis führen, erfassen die Kantone die entsprechenden Daten, d.h. Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen (Bst. d). Die Kantone müssen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG im Rahmen der Bewilligungserteilung prüfen, ob eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut eine Landessprache beherrscht. Gemäss Buchstabe e werden diese Sprachkompetenzen im Register eingetragen. Wenn eine Bewilligung mit Einschränkungen oder mit Auflagen im Sinne des Artikels 25 PsyG erteilt wurde, bringt der Bewilligungskanton den entsprechenden Eintrag im Register an (Bst. f). Ebenso trägt der Bewilligungskanton ein, ob eine Bewilligung entzogen (vgl. Art. 26 PsyG) oder verweigert wurde (Bst. g). Auch die Aufhebung von Einschränkungen mit Datum der Aufhebung (Bst. h), die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung (Bst. i.) sowie allfällige von den kantonalen Aufsichtsbehörden verhängte Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 30 PsyG (Bst. j) werden im Register erfasst. Die besonders schützenswerten Personendaten gemäss Buchstaben h-j werden jedoch in einem vom restlichen Register getrennten sicheren Bereich abgelegt und die diesbezüglichen Einträge sind für die Öffentlichkeit nicht sichtbar (vgl. Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2). Schliesslich wird das PsyReg nach Absatz 3 auch Daten zu den sogenannten 90-Tage- Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 23 PsyG enthalten. Es sind dies die oben erläuterten Daten gemäss Absatz 1 Buchstaben a-e sowie Absatz 2 Buchstabe j (Bst. a). Das heisst, dass auch zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern der Hinweis auf allfällige vom Kanton, in welchem sie gemeldet sind, verhängte Disziplinarmassnahmen eingetragen wird. Weiter werden der/die Kanton/e, in welchem/n die dienstleistungserbringende Person gemeldet ist und das Datum der Meldung (Bst. b) sowie
4 SR 431.03 5 SR 431.031
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gemäss Buchstabe c die Angaben zu den von der PsyKo als gleichwertig bescheinigten Weiterbildungstiteln erfasst .
Artikel 4 BAG Gemäss Absatz 1 Buchstabe a trägt das BAG zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG, die Daten gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-g und i ins Register ein. Hervorzuheben ist zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, dass das BAG nur die anerkannten inländischen Hochschulabschlüsse nach Artikel 2 PsyG einträgt. Die anerkannten ausländischen Ausbildungsabschlüsse in Psychologie gemäss Artikel 3 PsyG werden dagegen von der Anerkennungsinstanz, der Psychologieberufekommission, eingetragen (vgl. Erläuterung zu Art. 5 sowie Anhang 1). Beim Sterbedatum, welches das BAG gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i im Register erfasst handelt es sich um einen für die Öffentlichkeit nicht sichtbaren, technischen Eintrag (vgl. Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 Bst. i). Weiter trägt das BAG nach Absatz 1 Buchstabe b ins PsyReg eine Angabe ein, wenn zu einer eingetragenen Person besonders schützenswerte Personendaten (vgl. Art. 42 Abs. 2 PsyG) vorliegen. Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 werden vom BAG nicht direkt ins Register eingetragen, sondern einzig der Hinweis darauf, dass solche Daten vorliegen. Diese Angabe ist ausserdem nur für die zuständigen kantonalen Behörden, nicht aber für die Öffentlichkeit, sichtbar. Besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 werden dem BAG von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich gemeldet und gemäss Absatz 2 vom BAG in einem vom restlichen PsyReg getrennten, sicheren Bereich abgelegt. Da eine entsprechend gesicherte elektronische Ablage zurzeit noch nicht möglich ist, werden diese Daten in Papierform aufbewahrt. Eine gesicherte elektronische Ablage wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, für entsprechende PsyReg- und MedReg-Daten gemeinsam aufgebaut.
Artikel 5 Psychologieberufekommission Die PsyKo, welche gemäss Artikel 3 und Artikel 9 PsyG für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel zuständig ist, verfügt über die Daten zu denjenigen Personen, deren Hochschulabschlüsse und/oder Weiterbildungstitel sie anerkannt hat. Sie führt nach Artikel 4 PsyV eine eigene Datenbank zu den Personen, deren Hochschulabschluss und/oder Weiterbildungstitel sie anerkennt. Nach Artikel 4 Absatz 3 PsyV stellt die PsyKo ihre Daten, soweit sie für die Führung des PsyReg notwendig sind, laufend und kostenlos zur Verfügung. Der Transfer der Daten aus der Datenbank der PsyKo ins PsyReg erfolgt automatisch, da die beiden Systeme miteinander kompatibel und über eine Standardschnittstelle verbunden sind. Die PsyKo trägt zu den Inhaberinnen und Inhabern anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-f und h ein (Bst. a). Die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-e trägt die PsyKo auch zu den 90-Tage-Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 23 PsyG (Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind) ein. Die Kommission ist im Rahmen der Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 20126 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) auch für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Weiterbildungstitel dieser Personen zuständig. Dementsprechend trägt sie gemäss Buchstabe b auch die Daten zu den als gleichwertig bescheinigten Weiterbildungstiteln dieser Personen sowie das Datum, der Bescheinigungserteilung (Art. 3 Abs. 3 Bst. c), ein.
6 SR 935.01
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Artikel 6 Kantone Gemäss Artikel 22 PsyG sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligungen zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung auf ihrem Gebiet zuständig. Sie tragen nach Absatz 1 Buchstabe a zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b - g ein. Es sind dies: Der Kanton, der die Bewilligung erteilt hat sowie die Grundlage der Bewilligungserteilung. Eingetragen wird hierzu, ob die Bewilligung aufgrund der übergangsrechtlichen Bestimmungen von Artikel 49 Absatz 3 PsyG (Bewilligung nach kantonalem Recht, vor Inkrafttreten PsyG) oder aufgrund der Bestimmungen von Artikel 24 PsyG erteilt wurde. Weiter tragen die Kantone die beruflichen Kontaktdaten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d) ein. Im Rahmen der Bewilligungsverfahren haben die Kantone auch zu prüfen, ob die Antragstellenden eine Landessprache beherrschen, da dies eine Bewilligungsvoraussetzung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG ist. Diese Sprachkompetenz(en) werden ebenfalls, für die Öffentlichkeit sichtbar, ins Register eingetragen, da es sich hierbei um eine für allfällige Patientinnen und Patienten relevante Information handelt.
Hervorzuheben sind weiter die folgenden Einträge der Kantone ins PsyReg: Nach Artikel 25 PsyG können die kantonalen Behörden Berufsausübungsbewilligungen fachlich (z.B. eingeschränkt auf die Psychotherapie von Erwachsenen), zeitlich (befristete Bewilligung) oder räumlich (Bewilligung auf eine bestimmte Gemeinde beschränkt) einschränken oder die Bewilligung mit Auflagen versehen (z.B. betreffend die Einrichtung der Praxisräume). Nach Artikel 26 PsyG sind die Kantone als Aufsichtsbehörden weiter zuständig für den Entzug oder die Verweigerung von Berufsausübungsbewilligungen. Gemäss Artikel 41 PsyG sind die Kantone verpflichtet, dem EDI respektive dem BAG als registerführende Stelle (vgl. Art. 2 Absatz 1) ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug oder die Einschränkung von Bewilligungen zu melden. In diesen Fällen erfolgt die Meldung, indem die kantonalen Behörden das Vorliegen und die Art von Einschränkungen und Auflagen sowie den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung direkt ins PsyReg eintragen. Für diese Einträge werden den Kantonen Dropdownlisten zur Verfügung stehen, aus der sie die Art der Einschränkung (fachlich, räumlich oder zeitlich) oder Auflage sowie "Entzug" oder "Verweigerung" der Berufsausübungsbewilligung auswählen können. Ob die Berufsausübungsbewilligung einer eingetragenen Person verweigert, entzogen oder mit Einschränkungen und Auflagen verbunden ist, wird für die Öffentlichkeit sichtbar sein. Nicht für die Öffentlichkeit einsehbar sind dagegen die Gründe für den Entzug oder die Verweigerung der Bewilligung (vgl. auch Ausführungen zu Abs. 2 sowie Art. 3 Abs. 2). Gemäss Absatz 1 Buchstabe b tragen die Kantone zu den 90-Tage- Dienstleistungserbringenden nach Artikel 23 Absatz 2 PsyG das Datum ein, an dem sich diese beim Kanton gemeldet haben. Datenlieferungen zuhanden des, respektive Dateneinträge ins PsyReg können die Kantone auf verschiedenem Weg vornehmen: Sie können die Daten direkt online ins PsyReg eintragen. Sie können den Datentransfer jedoch auch über eine sogenannte elektronische Standardschnittstelle vornehmen. Standardschnittstellen ermöglichen den Austausch von Daten zwischen verschiedenen Datenbanken. Sie ermöglichen sowohl den Import von Daten aus der anderen, als auch den Export eigener Daten in die andere Datenbank. Je nach Programmierung der Schnittstelle und Berechtigung ihrer Nutzerinnen und Nutzer können dabei alle oder nur bestimmte Daten der angeschlossenen Systeme ausgetauscht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits für den Datenaustausch im Rahmen des MedReg solche Standardschnittstellen, welche das BAG zu diesem Zweck programmiert hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Datenlieferungen beziehungsweise die Dateneintragungen im Falle dieser Kantone ebenfalls über diese Schnittstellen erfolgen werden.
Absatz 2 regelt schliesslich die Meldung von besonders schützenswerten Personendaten zu einer eingetragenen Person durch die Kantone. Es sind dies namentlich:
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Aufgehobene Einschränkungen mit Datum (Bst. a) und die Gründe für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung mit Datum (Bst. b). Weiter sämtliche nach PsyG (Art. 30 Abs. 1 PsyG) möglichen Disziplinarmassnahmen (Bst. c-g): Verwarnungen, Verweise, Bussen (mit Angabe der Höhe der Busse) sowie befristete oder definitive Berufsausübungsverbote, jeweils mit Begründung und Datum. Gemäss Artikel 41 Absatz 1 PsyG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung haben die Kantone dem BAG das Vorliegen besonders schützenswerter Personendaten zu einer eingetragenen Person ohne Verzug zu melden. Die Meldung erfolgt elektronisch, indem die kantonale Behörde im PsyReg das Feld "besonders schützenswerte Personendaten vorhanden" aktiviert. Das BAG trägt daraufhin die Angabe, dass zu einer eingetragenen Person besonders schützenswerte Personendaten vorliegen, ins PsyReg ein. Die entsprechenden Einträge ("besonders schützenswerte Personendaten vorhanden") sind nur für die zuständigen kantonalen Behörden sichtbar (vgl. Art. 42 Abs. 2 PsyG). Die besonders schützenswerten Personendaten selber werden nicht elektronisch im Register eingetragen: Vielmehr werden diese von der zuständigen kantonalen Behörde in einem entsprechenden Formular erfasst, welches das BAG zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Die ausgefüllten Formulare werden vom BAG in einem sicheren, vom restlichen Psychologieberuferegister getrennten Bereich abgelegt (vgl. Erläuterung von Artikel 4 Absatz 2). Sie werden den Behörden anderer Kantone auf Antrag hin (elektronischer Auskunftsantrag im Psychologieberuferegister) per eingeschriebenem Brief zugestellt.
Artikel 7 Bundesamt für Statistik Seit Januar 2011 ordnet das Bundesamt für Statistik (BFS), gestützt auf das UIDG, jedem in der Schweiz aktiven Unternehmen eine eindeutige und übergreifende Unternehmens- Identifikationsnummer, die UID zu. Eine solche UID benötigen auch Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, welche eine eigene Praxis führen. Über das Psychologieberuferegister wird künftig die Erfassung derjenigen Psychologen respektive Psychotherapeutinnen möglich, denen das BFS gemäss UIDG eine UID-Nummer zuordnen muss. Die UID-Nummer wird vom BFS zugeteilt und ins Psychologieberuferegister eingetragen. Der Eintrag kann dabei automatisch über eine Standardschnittstelle erfolgen, wie sie das BFS bereits als Datenlieferant und -nutzer des MedReg unterhält. Die genauen Modalitäten der Erfassung und Eintragung der UID-Nummer werden von BAG und BFS zu einem späteren Zeitpunkt bilateral geregelt.
Artikel 8 Weiterbildungsorganisationen Die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Weiterbildungstiteln in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG (Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychologie, klinische Psychologie, Neuro- und Gesundheitspsychologie) liegen bei den für die akkreditierten Weiterbildungsgänge in den genannten Fachgebieten verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) vor. Damit die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern solcher Weiterbildungstitel ins PsyReg eingetragen werden können, ist es wichtig, dass die Weiterbildungsorganisationen diese dem BAG in systematischer, elektronisch aufbereiteter Form liefern. Absatz 1 verpflichtet die für die provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge in Psychotherapie gemäss Anhang 2 PsyV verantwortlichen Weiterbildungsorganisationen, die Daten zu den Personen zu liefern, welche einen gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 PsyG übergangsrechtlich als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitel in Psychotherapie innehaben. Das BAG trägt diese Daten ins PsyReg ein (Bst. a). Nach Buchstabe b liefern die verantwortlichen Organisationen zudem die Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von eidgenössischen Weiterbildungstiteln, d.h. von Personen, welche einen ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgang in den Fachgebieten gemäss Artikel 8 PsyG abgeschlossen haben. Dies entspricht den Regelungen von Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 41 Absatz 2 PsyG: Demnach verleihen die verantwortlichen Organisationen der betreffenden akkreditierten Weiterbildungsgänge die eidgenössischen Weiterbildungstitel und melden dem BAG jede Erteilung eines solchen Titels. Der Eintrag der Daten ins PsyReg
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erfolgt nach dieser Meldung durch das BAG, welches auch die Mitunterzeichnung der eidgenössischen Weiterbildungstitel durch den Bund sicherstellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 und Art.
41 Abs. 2 PsyG sowie Art. 1 PsyV).
Der Eintrag der Daten zu den eidgenössischen Weiterbildungstiteln durch das BAG bezweckt im Sinne der Datensicherheit und -qualität, den Kreis der Akteure, welche Einträge im PsyReg vornehmen können, möglichst klein zu halten. Das Feld der Weiterbildungsorganisationen, insbesondere im Fachgebiet Psychotherapie, ist äusserst breit und vielfältig. In diesem Fachgebiet sind gut 60 verschiedene Weiterbildungsgänge gemäss Artikel 49 Absatz 1 PsyG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 undAnhang 2 PsyV provisorisch akkreditiert. Alle Absolventinnen und Absolventen dieser Weiterbildungsgänge sind somit Inhaberinnen respektive Inhaber eines als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstitels und müssen ins PsyReg eingetragen werden. Diese Weiterbildungsgänge werden von rund 60 verschiedenen Weiterbildungsträgern angeboten und verantwortet. Mitverantwortung tragen jedoch auch die drei Schweizerischen Berufsverbände (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, Schweizerischer Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP sowie die Assoziation der Schweizer Psychotherapeutinnen und -therapeuten ASP), welche diese gut 60 Weiterbildungsgänge in eigenen Qualitätssicherungsverfahren anerkannt und für die provisorische Akkreditierung vorgeschlagen haben. Ein beträchtlicher Teil der Mitglieder dieser drei Verbände sind Inhaberinnen und Inhaber von übergangsrechtlich als eidgenössisch geltenden Weiterbildungstiteln, sodass FSP, SBAP und ASP wichtige potenzielle Datenlieferanten für das PsyReg sind.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Artikel 9 Datenqualität Wie gut das PsyReg seinen Zweck erfüllen kann, hängt wesentlich von der Qualität, d.h. von der materiellen Richtigkeit, der Vollständigkeit und Aktualität der darin enthaltenen Daten ab. Gemäss Absatz 1 kann das zuständige Departement des Innern Bestimmungen erlassen, welche die Anforderungen an die Qualität der zu liefernden Daten definieren. Dazu gehört auch das Format, in welchem diese Daten geliefert werden müssen. Nach Absatz 2 obliegt es den Datenlieferantinnen und -lieferanten sicherzustellen, dass die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden. Sie haben dabei insbesondere sicherzustellen, dass alle Daten, die sie melden bzw. liefern oder selber eintragen, materiell richtig sowie vollständig sind (Abs. 3).
Artikel 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten Gemäss Artikel 42 PsyG sind grundsätzlich sämtliche im PsyReg erfassten Daten, mit Ausnahme der besonders schützenswerten Personendaten (vgl. dazu auch Art. 6 Abs. 3) öffentlich zugänglich. Gemäss Absatz 1 können die öffentlich zugänglichen Daten entweder auf der Öffentlichkeitsseite des PsyReg im Internet eingesehen werden oder sie werden auf Anfrage hin zugänglich gemacht. Nur einige wenige der öffentlich zugänglichen Daten (frühere Namen, Korrespondenzsprache sowie Sterbedatum der eingetragenen Person) werden nicht auf der Öffentlichkeitsseite des PsyReg aufgeschaltet, um die Übersichtlichkeit dieser Seite zu gewährleisten. Diese Informationen sind für die Öffentlichkeit nicht von grosser Wichtigkeit. Sie werden auf Anfrage hin jedoch bekannt gegeben. Eine entsprechende Anfrage kann gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Mai 2006 7 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ) auch formlos eingereicht werden, das heisst, mündlich, durch Faxübermittlung, per E-Mail oder auf schriftlichem Weg. Die öffentlich zugänglichen, nicht im Internet veröffentlichen Daten sind im Anhang 1 als solche gekennzeichnet (Abs. 2).
7 SR 152.31
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Artikel 11 Zugang über eine Standardschnittstelle Über die Öffentlichkeitsseite des PsyReg können nur einfache Listenabfragen gemacht werden (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Bern). Zudem können mit einer Abfrage nur Listen mit maximal 100 Datensätzen generiert werden. Die systematische Abfrage von Daten nach mehreren Kriterien, die Verknüpfung und Auswertung der im PsyReg erfassten Daten ist also über die öffentliche Seite des PsyReg nicht möglich. Die Möglichkeiten, das Register für komplexere Abfragen (z.B. Inhaberinnen und Inhaber eines Weiterbildungstitels in Psychotherapie nach Alter, Geschlecht und Datum des Titelerwerbs, Entwicklung über die Zeit) zu nutzen, sind somit stark eingeschränkt. Nach Absatz 1 ermöglicht das BAG bestimmten Nutzerinnen und Nutzern daher die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des PsyReg über eine Standardschnittstelle. Wie zu Artikel 6 Absätze 1 und 2 ausgeführt, erlauben Standardschnittstellen den Zugriff auf Daten einer anderen Datenbank, wobei je nach Programmierung der Schnittstelle und Berechtigung der Nutzerin oder des Nutzers auf alle, oder nur auf bestimmte Daten der anderen Datenbank zugegriffen werden kann. Mit der Nutzung des PsyReg über eine Standardschnittstelle ermöglicht das BAG einerseits den Datenlieferantinnen und -lieferanten (Bst. a), d.h. den Kantonen, den Weiterbildungs- organisationen, der PsyKo sowie dem BFS, die systematische Abfrage und Nutzung der öffentlich zugänglichen Daten des PsyReg, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen des PsyG erforderlich ist. Einige dieser Nutzerinnen und Nutzer werden die Standardschnittstelle auch für die Datenlieferung und -eintragungen ins Register nutzen Zudem können nach Buchstabe b weitere öffentliche und private Stellen den Zugang über eine Standardschnittstelle beantragen, wenn sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben oder einer Aufgabe im öffentlichen Interesse darauf angewiesen sind. Dabei erhalten Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Absatz 2 nur Zugang zu denjenigen öffentlich zugänglichen Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des PsyG benötigen. Ebenso bestimmt Absatz 3, dass weitere öffentliche und private Stellen über die Standardschnittstelle nur auf diejenigen öffentlich zugänglichen Daten zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Ausserdem wird ihnen der Zugang nur auf schriftlichen, begründeten Antrag hin und gegen Gebühr gewährt. Die Kosten der technischen Anbindung an die Standardschnittstelle gehen zulasten der Nutzerinnen und Nutzer (vgl. auch Erläuterung zu Art. 17 Abs. 3). Nutzerinnen und Nutzer gemäss Buchstabe b haben ausserdem nach Artikel 18 Absatz 1 Gebühren für die Nutzung der Standardschnittstelle zu entrichten (vgl. Erläuterungen zu Art. 18). Absatz 4 schreibt vor, dass das BAG eine Liste der Stellen, welche über eine Standardschnittstelle Zugang zu den öffentlichen Daten des PsyReg haben, im Internet publiziert.
Artikel 12 Verwendung der Daten zu statistischen und zu Forschungszwecken Nach Artikel 12 Absatz 1 stellt das BAG die öffentlich zugänglichen PsyReg-Daten auch für statistische Zwecke sowie für Forschungszwecke im öffentlichen Interesse zur Verfügung. Es stellt nach Buchstabe a dem BFS die Daten für statistische Zwecke jährlich und kostenlos zur Verfügung. Nach Buchstabe b stellt das BAG die anonymisierten Daten gegen Gebühr auch öffentlichen oder privaten Stellen für Forschungsvorhaben im öffentlichen Interesse zur Verfügung, wenn diese für deren Realisierung erforderlich sind. Diese Bestimmung geht darauf zurück, dass beim BAG immer wieder Anfragen für die Nutzung der Daten des MedReg im Rahmen von Forschungsprojekten eintreffen. Da mit dem PsyReg erstmals systematische Daten über Inhaberinnen und Inhaber eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in verschiedenen Fachgebieten der Psychologie (vgl. Art. 8 Abs. 1 PsyG) sowie über die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur privatwirtschaftlichen Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung
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verfügbar sein werden, ist mit einem analogen Forschungsinteresse an den PsyReg-Daten zu rechnen.
Gemäss Absatz 2 müssen öffentliche und private Stellen, welche die PsyReg-Daten zu Forschungszwecken verwenden wollen, dies schriftlich und begründet beantragen. Ausserdem wird für die Verwendung der Daten eine Gebühr erhoben.
Artikel 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an kantonale Behörden Wenn ein Kanton zu einer eingetragenen Person besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 6 Absatz 2 meldet, trägt das BAG nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (vgl. Erläuterungen zu diesen Artikeln) nur die Angabe, dass solche Daten vorliegen, elektronisch ins PsyReg ein, nicht jedoch die besonders schützenswerten Personendaten selber. Diese Angabe ist nur für die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen zuständigen kantonalen Behörden sichtbar. Im Rahmen von Bewilligungsverfahren sowie zur Vereinfachung der gegenseitigen Information und Amtshilfe nach Artikel 29 PsyG sind besonders schützenswerte Personendaten, namentlich betreffend Disziplinarmassnahmen, für die zuständigen kantonalen Behörden von Belang. Sie können entsprechend nach Absatz 1 beim BAG Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten beantragen. Der entsprechende Antrag kann elektronisch direkt über das PsyReg gestellt werden. Nach Absatz 2 gibt das BAG, nach entsprechender Überprüfung und Identifizierung der anfragenden Stelle, den kantonalen Behörden die Daten über eine sichere Verbindung bekannt. Da eine gesicherte elektronische Verbindung noch nicht besteht, erfolgt die Bekanntgabe solcher Daten per eingeschriebenem Brief. Eine gesicherte elektronische Verbindung für die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für entsprechende PsyReg- und MedReg-Daten gemeinsam aufgebaut.
Artikel 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten an die betroffene Person Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz (DSG) hat jede in einem Register eingetragene Person das Recht, umfassende Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten. Nach Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) können der Auskunftsantrag und die Auskunftserteilung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Gemäss Absatz 1 kann jede eingetragene Person elektronisch Auskunft über besonders schützenswerte Personendaten zu ihrer Person beantragen. Um die korrekte Identifizierung der antragstellenden Person sicherzustellen, muss sie dazu nach Absatz 2 beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. Der entsprechende Antrag kann direkt elektronisch über das PsyReg erfolgen. Das BAG gibt gemäss Absatz 3 der betroffenen Person die besonders schützenswerten Personendaten zu ihrer Person über eine sichere Verbindung bekannt. Wie oben ausgeführt ist bis auf Weiteres die Bekanntgabe erst schriftlich (eingeschriebener Brief) möglich.
Artikel 15 Änderung von Daten Eingetragene Daten können nur von derjenigen Stelle geändert werden, welche die betreffenden Daten ins PsyReg eingetragen hat. Nach Absatz 1 sind somit das BAG, die PsyKo, die Kantone sowie das BFS verantwortlich für jede Änderung der von ihnen selber eingetragenen Daten. Nach Absatz 2 sind die Kantone gehalten, dem BAG Antrag auf Änderung der von ihnen gemeldeten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 2 zu stellen. Gleiches gilt für die Weiterbildungsorganisationen, welche die Änderung der von ihnen nach Artikel 8 gelieferten Daten beantragen müssen (Abs. 3). Die entsprechenden Änderungsanträge können elektronisch direkt über das PsyReg gestellt werden.
8 SR 235.1
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Gemäss Absatz 4 wird jede Änderung von Daten im PsyReg protokolliert. Die Protokollierung wird durch eine Programmfunktion des PsyReg sichergestellt und kann mit jedem Browser betrachtet werden (History bzw. Verlauf).
Artikel 16 Änderungsantrag durch betroffene Personen Jede eingetragene Person kann nach Absatz 1 über einen elektronischen Änderungsantrag direkt im PsyReg die Änderung, Aktualisierung oder den Nachtrag von fehlenden Daten zu ihrer Person beantragen. Um die korrekte Identifizierung der antragstellenden Person sicherzustellen, muss sie dazu nach Absatz 2 beim BAG einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen. Die elektronischen Änderungsanträge werden vom Register automatisch an diejenige Stelle gesendet, die für den Eintrag der betreffenden Daten verantwortlich ist (vgl. Erläuterung zu Art. 15 Abs. 1).
Artikel 17 Löschung und Entfernung von Eintragungen im Psychologieberuferegister Gemäss Absatz 1 müssen die Löschung oder Entfernung und Anonymisierung von Dateneinträgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 43 PsyG vorgenommen werden. Artikel 43 PsyG regelt detailliert, wie und wann Dateneinträge im PsyReg zu löschen oder aus dem Register zu entfernen und zu anonymisieren sind. Mit "löschen" ist gemeint, dass ein Dateneintrag mit dem Vermerk "gelöscht" versehen wird. Damit bleibt der Hinweis auf einen entsprechenden Eintrag im Register erhalten. So werden befristete Berufsausübungsverbote, welche aufgrund gravierender Verstösse gegen die Vorschriften des PsyG oder seiner Ausführungsbestimmungen verhängt wurden, nach einer gesetzlich festgelegten Frist (zehn Jahre) mit dem Vermerk „gelöscht“ versehen. „Entfernen“ heisst dagegen, dass Daten aus dem Register entfernt und in anonymisierter Form abgelegt werden. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit werden Einträge von Einschränkungen der Berufsausübungsbewilligung sowie von Verwarnungen, Verweisen und Bussen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist (fünf Jahre) aus dem Register entfernt. Nach Absatz 2 hat das BAG die notwendigen Massnahmen für eine gesetzeskonforme, sach- und fristgerechte Löschung und Entfernung von Daten aus dem PsyReg zu treffen.
4. Abschnitt: Kosten
Artikel 18 Kostenaufteilung Nach Artikel 18 stellt das BAG die Programmierung, den Betrieb sowie die Weiterentwicklung des PsyReg sicher (Abs. 1) und trägt die nicht durch Gebühren gedeckten Kosten des Registers (Abs. 2). Alle Nutzerinnen und Nutzer nach Artikel 11 tragen die Kosten für die technische Anpassung und Anbindung ihrer Informatiklösung (Investitionskosten, technische und software-seitige Anpassungen der eigenen Informatiklösungen) sowie für den Betrieb ihres Anschlusses an die Standardschnittstelle selbst (Abs. 3).
Artikel 19 Gebühren Für die Nutzung der Daten des PsyReg über eine Standardschnittstelle werden Gebühren erhoben. Gemäss Absatz 1 sind dies: Eine einmalige Gebühr von maximal 3'000 Franken für die Nutzung der Standardschnittstelle, je nach Aufwand für die Antragsbearbeitung, die Einführung, Beratung und Schulung der Nutzerinnen und Nutzer und das Zertifikat (Bst. a). Die Maximalgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a entspricht der analogen Gebühr für die Nutzung der Standardschnittstellen des MedReg, wie sie im Zuge der Revision der MedReg-Verordnung vorgesehen ist. Sie ergibt sich aus einem geschätzten, durchschnittlichen Bearbeitungs- und Beratungsaufwand von höchstens zwei Tagen sowie einem Kostenanteil für die Anbindung der Nutzerin oder des Nutzers an die Standardschnittstelle. Darin enthalten sind weiter die Kosten für das Zertifikat in der Höhe von aktuell 50 Franken pro Nutzeranwendung. Inskünftig sollen diese Zertifikate gemäss Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
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BIT zwischen 300 und 500 Franken kosten. Weiter enthalten sind die Kosten für die Schulungsunterlagen sowie für eine halbtägige Schulung der Nutzerinnen und Nutzer in der Höhe von 950 Franken. Die jährliche Maximalgebühr für die unter Buchstabe b genannten Leistungen beträgt 5000 Franken. Sie ergibt sich aus dem durchschnittlichen, aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den Standardschnittstellen des MedReg berechneten Aufwandes von jährlich 25 Stunden à 100 Franken für den Support der Nutzerin oder des Nutzers. Darin eingeschlossen ist auch der Aufwand für die Zertifikatserneuerung und die erweiterte Serverkapazität. Zusätzlich wird damit ein Teil des Aufwandes für die Arbeiten des BAG rund um die Qualitätssicherung der eingetragenen Daten abgegolten: wie bereits die MedReg Daten, wird das BAG auch sämtliche Daten des PsyReg regelmässig auswerten, um beispielsweise fehlerhafte Einträge der Datenlieferantinnen und -lieferanten zu identifizieren und diese korrigieren zu lassen. Ebenso fallen darunter Änderungen von Daten im Zuständigkeitsbereich des BAG. Je grösser der Umfang der über die Standardschnittstelle transferierten Daten, desto grösser ist der Aufwand des BAG für die Qualitätssicherung. Wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer der Standardschnittstelle Zugriff auf alle öffentlich zugänglichen Daten sämtlicher im PsyReg eingetragenen Personen erhält, fällt der Gebührenanteil für die Qualitätssicherung entsprechend höher aus, als wenn sie/er nur auf einen Teil dieser Daten zugreift (z.B. nur auf Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung). Gebührenpflichtige Nutzerinnen und Nutzer müssen somit im ersten Nutzungsjahr je höchstens 8000 Franken (Aufwand gemäss Bst. a und b) und in den Folgejahren je höchstens 5000 Franken (Aufwand gemäss Bst. b) an Gebühren entrichten. Gemäss Absatz 2 können Nutzerinnen und Nutzer, die gleichzeitig Datenlieferantinnen und - lieferanten des PsyReg sind, die PsyReg-Daten gebührenfrei über die Standardschnittstelle nutzen. Die Befreiung der Datenlieferantinnen und -lieferanten von der Gebührenpflicht erscheint sachgemäss: Diese sind zur Lieferung von Daten in festgelegtem Format und Qualität und teilweise auch zum Eintrag dieser Daten verpflichtet und werden dafür nicht entschädigt. Für die Gebühren für die Datennutzung zu Forschungszwecken gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ist nach Absatz 3 kein Minimal- oder Maximalbetrag festgelegt. Diese Gebühren werden im Einzelfall je nach Aufwand, der dem BAG für die Anonymisierung, Formatierung und Aufbereitung der Daten entsteht, festgelegt. Dieser Aufwand wird je nach spezifischem Forschungsinteresse und der Datenmenge, die dazu zur Verfügung gestellt wird erheblich schwanken. Im Übrigen gelten nach Absatz 4 hinsichtlich der Gebühren für die Datennutzung die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410 (AllgGebV).
5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Artikel 20 Datensicherheit Gemäss Artikel 19 treffen alle am Psychologieberuferegister beteiligten Stellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen und ihre Daten vor Verlust und unbefugter Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung zu schützen. Im Zusammenhang mit der Datensicherheit sind insbesondere die Bestimmungen der VDSG sowie die Verordnung über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung vom 9. Dezember 201111 (BinfV) zu beachten, insbesondere das 3. Kapitel "IKT-Sicherheit und Sonderstab Informationssicherheit". Bei den im PsyReg enthaltenen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Die datenschutzrechtlich besonders schützenswerten Personendaten
10 SR 172.041.1 11 SR 172.010.58
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werden in einem vom PsyReg getrennten Bereich abgelegt (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2) und sind nur berechtigten Personen des BAG zugänglich. Die Datensicherheit ist somit gewährleistet.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 21 Übergangsbestimmungen Die Öffentlichkeit wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung Zugang zum Psychologieberuferegister erhalten. Die Daten, welche gemäss Artikel 3 zu den verschiedenen Personengruppen im PsyReg einzutragen sind, liegen nirgends zentral gesammelt und einheitlich aufbereitet vor. Die Datenlieferantinnen und -lieferanten, namentlich die Kantone und die Weiterbildungsorganisationen werden Zeit brauchen, die bei ihnen vorliegenden Daten zu sammeln und in geeigneter Weise aufzubereiten. In den Kantonen sind im Allgemeinen dieselben Behörden, die für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Aufsicht über die universitären Medizinalpersonen nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200612 (MedBG) zuständig sind auch für die Psychologieberufe nach PsyG zuständig. Aufgrund ihrer Erfahrung mit dem MedReg und dem Datentransfer in dasselbe sollte es den Kantonen vergleichsweise leicht fallen, die bei ihnen vorliegenden Daten ins PsyReg einzuspeisen. Die rund zehn Kantone, welche für den Datenexport ins und den Datenimport aus dem MedReg bereits eine Standardschnittstelle verwenden, werden diese auch für den Datentransfer ins PsyReg nutzen können. Schwieriger wird der Datentransfer von den zahlreichen Weiterbildungsorganisationen ins PsyReg ausfallen. Rund 60 verschiedene Weiterbildungsinstitutionen sowie die drei Schweizerischen Berufsverbände (Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP, Schweiz. Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP sowie die Assoziation der Schweizer Psychotherapeutinnen und -therapeuten ASP) verfügen über relevante Daten, die sie in sehr unterschiedlicher, vielfach nicht elektronischer Form aufbewahren. Dementsprechend wird der Datentransfer im Einzelfall aufwendiger sein und mehr Zeit beanspruchen. Artikel 22 Inkrafttreten Die vorliegende Verordnung soll zusammen mit den Artikeln 38 43 PsyG am 1. März 2016 in Kraft treten.
3. Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die weiteren Beteiligten
Auswirkungen auf den Bund Mit dem Betrieb des Psychologieberuferegisters entsteht für das BAG ein neuer, dauerhafter Aufgabenbereich. Dieser erfordert jedoch nur vorübergehend eigene Personal- und insbesondere Sachmittel: Das PsyReg wird auf dem seit 2008 in Betrieb stehenden Medizinalberuferegister aufgebaut, sodass die Aufwendungen für seine Entwicklung bis zum ordentlichen Betrieb (Definition der Funktionalitäten, Softwareentwicklung, Programmierung, Datenmigration, Definition der Zugriffsrechte, Information und Schulung der Nutzer etc.) geringer ausfallen, als diejenigen für den Aufbau des MedReg. Die entsprechenden Personal- und Sachmittel wurden mit Bundesratsentscheid vom 5. Mai 2012 bewilligt. Der dauerhafte Betrieb des PsyReg wird ausserdem ab 2018 von der Sektion Gesundheitsberuferegister des BAG, welche für den Betrieb des MedReg verantwortlich ist sichergestellt, sodass das PsyReg nach Abschluss der Entwicklungs- und Pilotphase keiner zusätzlichen Mittel mehr bedürfen wird. Ein Teil der Betriebskosten des neuen Registers wird über die Gebühren gedeckt, welche gemäss Artikel 10 und 11 für die Nutzung der Daten des PsyReg verrechnet werden. Eine Vollkostendeckung über Gebühren wird im Falle des PsyReg jedoch nicht möglich sein:
12 SR 811.11
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Zunächst einmal sind wichtige potenzielle Datennutzerinnen und -nutzer, namentlich die Kantone und die Weiterbildungsorganisationen, von der Gebührenpflicht befreit, da sie auch zentrale Datenlieferantinnen und -lieferanten sind. Die drei gesamtschweizerischen Berufsverbände FSP, ASP und SBAP werden möglicherweise Interesse an der Nutzung der PsyReg-Daten über eine Standardschnittstelle haben. Soweit sie, in ihrer Funktion als verantwortliche Organisationen von nach PsyG akkreditierten Weiterbildungsgängen, auch Datenlieferanten des PsyReg sind, werden sie ebenfalls von der Gebührenpflicht befreit sein. Nicht absehbar ist im Moment das Interesse an einer Nutzung der Daten zu Forschungszwecken: Dementsprechend lässt sich auch die Höhe der Gebühreneinnahmen für diese Form der Nutzung nicht abschätzen.
Auswirkungen auf die Kantone Auf die kantonalen Behörden kommt im Zusammenhang mit dem Transfer der bei ihnen vorliegenden Daten der Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung in Psychotherapie nach bisherigem kantonalen Recht vorübergehend ein gewisser Zusatzaufwand zu. Ist das PsyReg einmal in Betrieb, wird es den Kantonen die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vollzugs des PsyG wesentlich erleichtern. Weiter unterstützt und erleichtert das PsyReg den Kantonen die gegenseitige Information, z.B. im Rahmen von Disziplinarverfahren.
Auswirkungen auf die Weiterbildungsorganisationen Die für einen ordentlich akkreditierten Weiterbildungsgang in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG verantwortlichen Organisationen sind gemäss Artikel 41 Absatz 2 PsyG gesetzlich verpflichtet, jede Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels zu melden. Diese künftigen Meldungen der Erteilung von eidgenössischen Weiterbildungstiteln werden für die verantwortlichen Weiterbildungsorganisationen mit wenig Aufwand verbunden sein und durch das Register gar erleichtert werden. Im Fachgebiet der Psychotherapie entsteht den Weiterbildungsorganisationen vorübergehend ein gewisser Aufwand für den Transfer ihrer Daten zu den Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen der provisorisch akkreditierten Weiterbildungsgänge ins neue Register.
Auswirkungen auf die Öffentlichkeit Für die interessierte Öffentlichkeit bedeutet das Psychologieberuferegister eine Verbesserung der Transparenz im Bereich der Psychologie und Psychotherapie: Patientinnen und Patienten können zum Beispiel inskünftig dem Register entnehmen, welche Psychotherapeutinnen und -therapeuten in ihrem Kanton über eine gültige Berufsausübungsbewilligung verfügen. Klientinnen und Klienten, welche beispielsweise die Beratung eines Kinder- und Jugendpsychologen oder einer Gesundheitspsychologin in Anspruch nehmen möchten, können sich im PsyReg darüber orientieren, ob diese einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel im entsprechenden Fachgebiet haben. Das PsyReg leistet damit auch einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der Dienstleistungen im Gesundheitswesen.
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