Botschaft zur Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017-2020
16.xxx
Erläuternder Bericht
zum Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisen- bahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020
vom …
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hoch- achtung.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider- Ammann Die Bundeskanzlerin/Der Bundeskanzler: NN
Übersicht Mit dieser Botschaft beantragt der Bundesrat einen Zahlungsrahmen zur Finan- zierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 in Höhe von 13 232 Millionen Franken. Gleichzeitig legt er die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und die technische Entwicklung der gesam- ten Bahninfrastruktur in der Schweiz fest. Zudem informiert er erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninf- rastruktur. Ausgangslage Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben am 9. Februar 2014 die Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) angenommen. Damit ist auf Verfassungsstufe der neue, unbefristete Bahninfrastrukturfonds (BIF) verankert worden. Das Bahninfrastrukturfondsgesetz (BIFG) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Neben dem Ausbau der Bahninfrastruktur wird der BIF vorrangig den Betrieb und den Substanzerhalt (Unterhalt und Erneuerung) der gesamten Bahninfrastruktur in der Schweiz finanzieren. Hierfür werden neben allgemeinen Bundesmitteln, dem MWST-Promille, Mineralölsteuermitteln, der LSVA und 2 Prozent der direkten Bundessteuer jährliche Beiträge der Kantone in der Höhe von rund 500 Millionen Franken in den Fonds eingelegt. Weiter leisten die Nutzerinnen und Nutzer der Bahninfrastruktur einen Beitrag von 300 Millionen Franken; um diesen Betrag wurden die Trassenpreise erhöht. Die Finanzierung von Betrieb und Substanzerhalt wird wie bisher über einen jeweils vierjährige Zahlungsrahmen und Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) erfolgen. Die Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2017–2020 (LV 17–20) werden zwischen dem Bund und der betroffenen ISB abgeschlossen. Die LV 17–20 ist die sechste Leistungsvereinbarung mit den SBB und die dritte mit den Privatbahnen. Mit den LV 17–20 einigen sich Bund und ISB auf die zu erreichenden Ziele und die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel für den Betrieb und den Substanzerhalt. An den übergeordneten Zielen für die ISB wird sich gegenüber der Periode 2013–
2016 nur wenig ändern.
Mit dieser Botschaft wird die Bundesversammlung erstmals und vertieft über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der Bahninfrastruktur informiert. Insgesamt ist die schweizerische Bahninfrastruktur in einem ausreichenden bis guten Zustand. Für den Ausgleich der geplanten ungedeckten Kosten von Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur (Betriebsabgeltungen) und zur Finanzierung der Erneuerungen (Investitionsbeiträge) stellt der Bund den ISB für die Jahre 2017–2020 insgesamt
13 232 Millionen Franken zur Verfügung. Gegenüber der laufenden LV-Periode
2013-2016 werden somit rund 2378 Millionen Franken zusätzlich benötigt. Diese zusätzlichen Mittel dienen hauptsächlich dazu, den Mehrbedarf bei der Fahrbahn, dem Bahnzugang und den Kunstbauten zu decken. Dieser Mehrbedarf wird aus dem BIF finanziert und negative Auswirkungen auf den Bundeshaushalt können dadurch vermieden werden.
Mit rund 9720 Millionen Franken (73%) ist der grösste Teil des Zahlungsrahmens für Investitionsbeiträge vorgesehen. 200 Million Franken sind für die LV-Optionen vorgesehen, um bei Bedarf je nach Baufortschritt und Zustand der Anlagen zusätzli- che Mittel an die ISB auszuzahlen. 500 Millionen Franken sind als LV-Reserve für unvorhersehbare Ausgaben vorgesehen. Darunter fallen neben grösseren Natur- schäden an den Eisenbahnanlagen auch allfällige Mehraufwendungen für die Fahr- bahn, den Bahnzugang oder für den Neubau von Anschlussweichen. Diese zusätzli- chen Mittel werden mittels Nachträgen zu den LV 17–20 mit den ISB gewährt. Für Betriebsabgeltungen sind 2812 Millionen Franken vorgesehen. Mit dem Zahlungsrahmen 2017–2020 und mit der im Rahmen von FABI angekün- digten Anpassung des Trassenpreissystems ab 2017 stehen den ISB gegenüber den Jahren 2013–2016 wesentlich mehr Mittel zur Verfügung. Damit wird der Mehrbe- darf für den Substanzerhalt finanziert. Für kleinere und mittelgrosse ISB wird das Instrument der LV-Optionen eingeführt. Dabei handelt es sich um Projekte, deren Umsetzung nicht gesichert ist. Sobald ein Options-Projekt umsetzungsreif ist, wird das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Priorität und die Möglichkeit prüfen, das Projekt zu finanzieren. Der vorhersehbare Anstieg des Mittelbedarfs für den Betrieb und Substanzerhalt kann dank des neu eingeführten Fonds und gemäss aktueller BIF-Planung finanziert werden, ohne dass die Umsetzung der laufenden und geplanten Ausbauprojekte gefährdet wäre.
Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 6
1.1 Ausgangslage 6
1.2 Grundsätze der Finanzierung der Bahninfrastruktur 6
1.3 Steuerung der Leistungsvereinbarungen 10
1.4 Ziele für die Eisenbahninfrastruktur 2017–2020 13
1.4.1 Gewährleistung der Sicherheit 14
1.4.2 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes 14
1.4.3 Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten 14
1.4.4 Verbesserung der Interoperabilität 15
1.4.5 Effizienter Umgang mit den verfügbaren Ressourcen 15
1.5 Netzzustand, Belastung und Auslastung 16
1.5.1 Netzzustandsberichte 16
1.5.2 Belastung der Bahninfrastruktur 24
1.5.3 Auslastung der Bahninfrastruktur 25
1.5.4 Einfluss auf den Zustand des Gleisoberbaus 27
1.5.5 Einfluss auf den Substanzerhalt 29
1.6 Mittelbedarf für Betrieb, Substanzerhalt und Weiterführung der LV-
Erweiterungsinvestitionen 30
1.6.1 Höhe des Zahlungsrahmens und provisorische Mittelzuteilung 30
1.6.2 LV-Mittelbedarf der SBB 34
1.6.3 LV-Mittelbedarf der Privatbahnen 38
1.6.4 LV-Reserve 40
1.6.5 LV-Optionen 41
1.7 Finanzierung über den Bahninfrastrukturfonds 43
1.8 Ergebnisse der Anhörung 45
2 Erläuterungen zum Bundesbeschluss 45
3 Auswirkungen 45
3.1 Auswirkungen auf den Bund 45
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden 45
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 46
3.4 Regionalpolitische Auswirkungen 46
3.5 Andere Auswirkungen 46
4 Verhältnis zur Legislaturplanung 46
5 Rechtliche Aspekte 47
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 47
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 47
5.3 Erlassform 47
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 47
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes 48
6 Abkürzungsverzeichnis der ISB 49
7 Abkürzungsverzeichnis der Begriffe 50
8 Glossar 51
Anhänge Anhang 1: Kennzahlen und Zielrichtung Anhang 2: Muster-Leistungsvereinbarung Anhang 3: Zustand und Auslastung der Eisenbahninfrastruktur
Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 (Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) xx
Botschaft
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit dieser Botschaft legt der Bundesrat die Ziele für den Betrieb, die Erhaltung und technische Entwicklung der vom Bund finanzierten Eisenbahninfrastruktur der Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) fest. Zugleich unterbreitet er den eidgenössischen Räten den Beschluss über die Bewilligung des für die Erreichung der Ziele in den Jahren 2017–2020 erforderlichen Zahlungsrahmens zu den Leistungsvereinbarungen mit den ISB. Die Finanzierung erfolgt erstmals aus dem Bahninfrastrukturfonds (BIF). Alle Leistungsvereinbarungen werden zwischen dem Bund und der jeweili- gen ISB abgeschlossen. Die Kantone sind nicht mehr direkt beteiligt, bezahlen aber einen pauschalen Beitrag von rund 500 Millionen Franken jährlich in den BIF. Zusammen mit dieser Botschaft informiert der Bundesrat die Bundesversammlung gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes vom 21. Juni
20131 (BIFG) über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslastung der
Bahninfrastruktur. Der Zustand lässt sich aus der Belastung ableiten. Für diese Berichterstattung an das Parlament stellen die Netzzustandsberichte der ISB ein grundlegendes Instrument dar.
1.2 Grundsätze der Finanzierung der Bahninfrastruktur
Getrennte Rechnungen für Verkehr und Infrastruktur Mit Inkrafttreten der Bahnreform 1 am 1. Januar 1999 wurden alle Eisenbahnunter- nehmen verpflichtet, den abgeltungsberechtigten Bereich Infrastruktur rechnerisch und organisatorisch von den Bereichen Personen- und Güterverkehr zu trennen und für jeden Bereich eine Spartenrechnung zu führen.
Trassenpreis als Finanzierungsinstrument für die Infrastruktur Für die Benützung des Schienennetzes müssen die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) den sogenannten Trassenpreis bezah- len. Damit sollen mindestens die Grenzkosten der Züge gedeckt werden. Das Schweizer Trassenpreissystem wurde mit der Bahnreform 1999 eingeführt und per 1. Januar 2013 erstmals einer grösseren Revision unterzogen. Stärker differenzierte Preise sorgen seither für Anreize, hoch belastete Strecken zu meiden und sich um- weltfreundlich zu verhalten. Per 1. Januar 2017 wird das System weiter differenziert, indem ein fahrzeugbezogener Preis für den Verschleiss den Preis pro Bruttotonnen- kilometer ablöst (Verschleissfaktor). Wie im Rahmen der Vorlage zu Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) festgelegt, werden die Trassenpreise nach der Erhöhung 2013 (200 Millio- nen Franken) per Anfang 2017 insgesamt um weitere 100 Millionen Franken pro Jahr angehoben.
keit eines Bahnhofs erheblich beeinträchtigen (z.B. Einschränkungen beim Rollma- terialeinsatz oder Behinderungen des Personenflusses), so kann das BAV die Reali- sierung ergänzender Massnahmen (z.B. vollständige Erhöhung der Perronkanten) aus Mitteln des BIF bewilligen. Nicht Gegenstand der BehiG-Finanzierung sind Umbaumassnahmen an Bahnhöfen, die bis 2023 im Rahmen der «normalen» Erneuerungsprogramme durchgeführt werden, z.B. Anpassungen an erhöhte Kapazitäts- oder Sicherheitsanforderungen. Diese Kosten müssen vollständig aus Mitteln des BIF gedeckt werden.
Trennung von Leistungsvereinbarung und strategischen Zielen der SBB Mit FABI wurde auch das Bundesgesetz vom 20. März 19984 über die Schweizeri- schen Bundesbahnen (SBBG) angepasst. Die Anpassungen betreffen unter anderem die strategischen Ziele (Art. 7a und 8 SBBG). Die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und SBB fokussiert neu auf die Bestellung der Infrastrukturleistungen durch den Bund. Wie bei den anderen ISB wird die LV 17–20 neu vom BAV unterzeich- net und nicht mehr dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet. Die strategischen Ziele des Bundes für die SBB AG als deren Eigner sind von der Bestellung der Infrastrukturleistungen getrennt. Aufgrund einer nur zweijährigen Leistungsverein- barung für die Jahre 2011–2012 hat sich zudem eine zeitliche Verschiebung der Perioden der Leistungsvereinbarungen und der strategischen Ziele ergeben. Aktuell gelten die strategischen Ziele des Bundesrates für die SBB für die Jahre 2015–2018.
1.3 Steuerung der Leistungsvereinbarungen
Die Grundsätze und Voraussetzungen für die Finanzierung der Bahninfrastruktur sind in Kapitel 6 des Eisenbahngesetzes festgelegt. Auf Verordnungsstufe werden die Bestimmungen zur Infrastrukturfinanzierung in der Verordnung vom 14. Okto- ber 20155 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfra- struktur (KPFV) konkretisiert. Der Bestellung sowohl des Betriebs und Substanzer- halts mit Leistungsvereinbarungen als auch des Ausbaus mit Umsetzungs- vereinbarungen liegt ein einheitlicher Steuerungsprozess zugrunde. Steuerungsverständnis In der Verwaltungsführung besteht ein breites Verständnis von Controlling. Gestützt auf Artikel 21 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19986 wird Controlling als ein Führungsmittel zur prozessbegleitenden Steuerung der Zielerreichung verstanden, das heisst als ein umfassendes Führungs- und Steuerungskonzept. Der englische Fachbegriff «Controlling» beschränkt sich nicht auf die blosse «Kontrolle», sondern umfasst weit mehr, nämlich die Beherr- schung, Lenkung, Steuerung und Regelung von Prozessen. Dem in Artikel 6 KPFV festgelegten Steuerungsprozess bei der Finanzierung der Bahninfrastruktur liegt ebenfalls ein breites Verständnis von Controlling zugrunde. Controlling bedeutet die ziel- und anreizorientierte Steuerung des gesamten Prozes- ses der Bestellung des Leistungsangebotes.
4 SR 742.31 5 SR 742.120 6 SR 172.010.1
Mit Artikel 1 des Subventionsgesetzes vom 6. Oktober 19907 (SuG) wird festgelegt, dass Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes unter anderem nur gewährt werden, wenn sie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen. Die Steuerung der Infrastrukturfinanzierung konzentriert sich daher sowohl auf die Erreichung der angestrebten Ziele (Effektivität) als auch auf die Wirtschaftlichkeit bei der Erreichung dieser Ziele (Effizienz). Controllingprozess Der Steuerungsprozess gemäss Artikel 6 KPFV wird als ein abgeschlossener Regel- kreis verstanden. Der gesamte Prozess der Infrastrukturfinanzierung wird durch das BAV gesteuert und umfasst in Bezug auf die Leistungsvereinbarungen insbesonde- re: − die Planung der zu erbringenden Leistungen und zu vereinbarenden Ziele sowie die Verhandlung mit den ISB; − die regelmässige Überprüfung der Leistungserbringung und Zielerreichung der ISB (Monitoring); − die Verfügung angemessener technischer, finanzieller oder organisatorischer Massnahmen, wenn die Zielerreichung gefährdet ist; − gegebenenfalls die Anpassung der zu erbringenden Leistungen oder der verein- barten Zielvorgaben oder die Änderung der Finanzierungsvereinbarung.
Abbildung 1 Steuerungsregelkreis
Massnahmen Planung (Leistungs-/Ziel-/Termin- der Bestellung der abweichungen, Überprüfung Infrastrukturleistungen Steuerungszyklus) (Offerte, Festlegung Ziele und Indikatoren, Regelkreis gemäss Vereinbarung) Art. 6 KPFV
Kontrolle Leistungserbringung durch (Berichterstattung, das Unternehmen und Überprüfung Zielerreichung) Finanzierung durch Bund
7 SR 616.1
Der Regelkreis soll gewährleisten, dass die Ergebnisse der Infrastrukturbestellung einer Periode für die folgende Periode berücksichtigt und allenfalls Anpassungen bei der Steuerung vorgenommen werden. Die Planung der Infrastrukturbestellung basiert auf den Vorgaben und der Finanz- planung des Bundes (Art. 13 KPFV) und auf den verbindlichen Offerten der ISB (Art. 27 KPFV). Die einzureichenden Offertunterlagen umfassen die Umschreibung des Leistungsangebots, die Mittelfristplanung, den Investitionsplan, die auf der Basis der Mittelfristplanung berechneten Indikatoren zur Leistungsmessung und gegebenenfalls die Begründungen für die Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen. Artikel 24 KPFV legt die Anforderungen an den jährlich zu aktualisie- renden Investitionsplan fest. Die Anforderungen an die Mittelfristplanung sind in der Verordnung des UVEK vom 18. Januar 20118 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) genauer bestimmt. Der Qualität der Mittelfristplanungen und dem Investitionsplan der Unternehmen kommt eine entscheidende Bedeutung zu, da die vereinbarten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge während der Laufzeit einer Leistungsvereinbarung – zum Beispiel aufgrund geringerer Trassenpreiserlöse infolge geringerer Nachfrage oder Erträge im Personenverkehr – nachträglich nicht geändert werden können. Die abschliessende Festlegung der Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge für einen mehrjährigen Zeitraum fördert zudem den haushälterischen Umgang mit den verfügbaren Mitteln und setzt Anreize für die Verbesserung der Produktivität des Unternehmens. Die Unternehmen weisen allfällige Gewinne gestützt auf Artikel 67 EBG der Spezialreserve zu und können diese Mittel im Folgejahr für zusätzliche Unterhaltsmassnahmen oder zusätzliche Infrastrukturinvestitionen verwenden. Damit schafft das Finanzierungsinstrument ausreichend Flexibilität für die ISB, bei der Planung des Substanzerhalts der Infrastruktur (Art. 13 KPFV). Im Ergebnis der Planung liegt eine Leistungsvereinbarung (Art. 28 KPFV) vor, auf deren Basis die ISB die bestellten Leistungen erbringen. Um die Leistungsvereinba- rungen mit der SBB und den Privatbahnen weiter zu harmonisieren und eine einheit- liche Basis für alle ISB zu schaffen, wurde für alle ISB eine Musterleistungsverein- barung erarbeitet (Anhang 2). Die Unternehmen richten ihre operativen Tätigkeiten
an den festgelegten qualitativen und quantitativen Zielen aus. Sie sind für die Errei- chung dieser Ziele verantwortlich. Dazu gehört, dass sie die Prioritätensetzung ihrer Investitionsplanung an den vereinbarten Zielvorgaben ausrichten. Die Ziele und Indikatoren sind für alle ISB auf einheitlicher Basis festzulegen. Damit wird eine zielgerechte Steuerung des Gesamtprozesses der Finanzierung der Bahninfrastruktur des Bundes gewährleistet. Die Unternehmen berichten gestützt auf Artikel 31 KPFV periodisch schriftlich über die Erreichung der Zielvorgaben, den Netzzustand, die Belastung und Auslastung der Infrastruktur sowie den Stand der vereinbarten Investitionsprojekte und des Einbezugs der EVU. Die Berichterstattung ist auf zentrale führungsrelevante Kern- aussagen zu begrenzen und möglichst auf den unternehmensinternen Berichts- und Führungsrhythmus abzustimmen. Sie wird um einen regelmässigen Informationsaus- tausch zwischen Besteller und Unternehmen ergänzt. Für Projekte, die mit erhebli- chen Risiken verbunden sind, kann das BAV eine gesonderte Berichterstattung
8 SR 742.221
verlangen. Es hat zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Recht auf Einsicht in die Do- kumente und Daten der Sparte Infrastruktur. Vorbehalten bleiben Massnahmen im Sinne des SuG und des EBG, sofern Bundesmittel zweckentfremdet oder unwirt- schaftlich eingesetzt würden, sowie die Tätigkeit der Sicherheitsaufsicht, die von der finanziellen Steuerung vollständig getrennt ist. Die Berichte der Unternehmen werden durch das BAV überprüft und ausgewertet und können veröffentlich werden. Das BAV analysiert die Abweichungen zwischen Plan und Ist, gibt Empfehlungen für Anpassungen ab und legt gegebenenfalls Kor- rekturmassnahmen fest. Es kann Massnahmen anordnen, wenn die bestellten Leis- tungen nicht erbracht, Zielvorgaben nicht erreicht oder die festgelegten Fristen nicht eingehalten werden. Es ist dazu berechtigt, finanzielle Leistungen zurückzufordern.
1.4 Ziele für die Eisenbahninfrastruktur 2017–2020
Die Ziele für die ISB bilden einen wichtigen Bestandteil der LV 17–20. Sie sind für alle ISB auf gleicher Basis festgelegt und mit den Zielen der Verkehrspolitik und Raumordnungspolitik des Bundes abgestimmt. Generell sind die ISB für einen effizienten Betrieb und Erhalt der Infrastruktur verantwortlich. Zudem erwartet der Bund konkret, dass die Unternehmen in den Jahren 2017–2020 folgende Ziele erreichen:
- Gewährleistung der Sicherheit,
- Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes,
- optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten,
- Verbesserung der Interoperabilität,
- effizienter Umgang mit den verfügbaren Ressourcen.
Mit der Festlegung der Ziele will der Bund sicherstellen, dass die öffentlichen Mittel effektiv und effizient eingesetzt werden. Um die Zielerreichung besser zu messen, wurden Kennzahlen zu den einzelnen Zielen definiert. Mit dem Abschluss der Leistungsvereinbarung werden für jedes Unternehmen individuelle Zielwerte zu den Kennzahlen festgelegt. Das BAV erhält regelmässig die Berichte der ISB und überprüft die Zielerreichung. Infolgedessen kann das BAV Empfehlungen für An- passungen abgeben und gegebenenfalls Korrekturmassnahmen festlegen. Die Zu- sammenstellung der Kennzahlen mit den aggregierten Zielwerten befindet sich im Anhang 1. Die Ziele werden nachstehend näher beleuchtet.
1.4.1 Gewährleistung der Sicherheit
Der Bund erwartet von den ISB, dass sie das Sicherheitsniveau ihrer Anlagen stän- dig zielgerichtet an die Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicher- heitsvorschriften im Eisenbahnwesen anpassen. Die Unternehmen legen ihre Priori- täten so fest, dass unter Berücksichtigung des wirtschaftlich und finanziell Tragbaren sowie sämtlicher Risiken die Sicherheit gewährleistet wird. Insbesondere gilt: − Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet. − Im Rahmen des Substanzerhalts sind die Anforderungen der Richtlinie des BAV vom 10. September 2009 (Sicherheit bestehender Tunnel) bis Ende 2019 zu erfüllen. Grundlage dafür sind das von den Unternehmen eingereichte Kon- zept bzw. die darin angegebenen Massnahmen und Termine unter Berücksich- tigung der Beurteilung des BAV. − Die Sicherheit im Bereich des Zugangs zu Perrons und des Aufenthalts auf diesen ist gewährleistet. − Die Sicherheit des Personals, insbesondere im Bereich von Arbeitsstellen, ist gewährleistet.
1.4.2 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes
Die ISB gewährleisten unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigneten Mass- nahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes und der Anlagen. Sie tragen damit dazu bei, dass die folgenden Unterziele erreicht werden: − Die regelmässig auf dem Netz des Unternehmens verkehrenden EVU werden diskriminierungsfrei in die Planungsprozesse zur Dimensionierung der Anlagen einbezogen. − Die Ergebnisse der Bedarfsprüfung für den Güterverkehr im Rahmen des Planungsprozesses werden bei der Planung des Substanzerhalts berücksichtigt. − Die hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsab- wicklung unter Berücksichtigung der Produktivität und Effizienz im Betrieb und Substanzerhalt (z.B. Abwägung zwischen Streckensperrungen versus Un- terhalt beim laufenden Betrieb) werden gewährleistet. − Die Anlagen für den Bahnzugang weisen eine angemessene Qualität auf. − Die Frist zur Umsetzung des BehiG betreffend Bauten und übrige Anlagen der Infrastruktur (bis Ende 2023) wird eingehalten.
1.4.3 Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten
Artikel 9a EBG verpflichtet die Eisenbahnunternehmen zur Gewährung des diskri- minierungsfreien Zugangs zur Infrastruktur. Ein wichtiger Prozess zur Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe ist die Vergabe der verfügbaren Trassen an die EVU. Die ISB sorgen für eine optimale Zuteilung von Trassen an jedes interessierte EVU oder stellen der Trassenvergabestelle die für eine optimale Zuteilung der Kapazitä- ten erforderlichen Grundlagen zur Verfügung.
Der Bund erwartet zudem, dass die Unternehmen die für den Netzzugang relevanten technischen Parameter der Infrastrukturanlagen sowie die Belegung der einzelnen Strecken nach dem aktuellen Netzfahrplan auf dem Internet zugänglich machen.
1.4.4 Verbesserung der Interoperabilität
Die ISB sorgen für die Einhaltung und Verbesserung der Interoperabilität gemäss den für ihre Infrastruktur geltenden Anforderungen Sie fördern im Rahmen ihrer Erneuerungs- und Ausbauprogramme die Interoperabilität mit den Infrastrukturen anderer ISB im In- und Ausland und schaffen optimale Übergangsverhältnisse. Die Anforderungen an die Interoperabilität ergeben sich einerseits aus den Vor- schriften für die Strecken, zum anderen aus den Ansprüchen für einen effizienten Fahrzeug- und Mitteleinsatz. In den Leistungsvereinbarungen werden diese genauer umschrieben und betreffen zum Beispiel die maximale Zugslänge, auf die die Infra- strukturen auszurichten sind. Ein wichtiger Punkt bei der Interoperabilität sind die Zugsicherungs- und Zugbeein- flussungssysteme. Für die Normalspur gilt hier generell der Standard ETCS, für die Schmalspur hat das BAV einen nationalen Standard für die „Zugbeeinflussung Meterspur (ZBMS)“ festgelegt. Bei Schmalspurbahnen ist der tägliche Wechsel von Fahrzeugen zwischen verschie- denen Infrastrukturen weniger wichtig. Hingegen erfordert der haushälterische Umgang mit den Mitteln, dass Reservefahrzeuge gelegentlich auf ein anderes Netz verschoben werden können und Baufahrzeuge polyvalent einsetZBar sind. Auch dafür braucht es minimale Standards bei Schienen- und Lichtraumprofilen. In der Leistungsvereinbarung mit der SBB werden weitere unternehmensspezifische Ziele und Systemführungsleistungen festgelegt: − SBB Infrastruktur sorgt für die Voraussetzungen, damit ab 2025 ETCS Level 2 im Rahmen des Substanzerhalts sukzessive auf das ganze interoperable Stre- ckennetz ausgedehnt werden kann. Sie stellt den Aufbau und Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher. Sie rüstet die Strecken gemäss Migrations- plan ETCS Level 2 mit ETCS Level 2 aus. − SBB Infrastruktur betreibt und entwickelt das GSM-R-Netz Schweiz. Als Systemführerin GSM-R stellt sie die Interoperabilität mit anderen in- und aus- ländischen Bahnen sicher, prüft und beschafft die infrastrukturseitigen GSM-R- Endgeräte und macht diese den anderen ISB diskriminierungsfrei zugänglich. Sie erarbeitet rechtzeitig die Planung für die Einführung der Nachfolgegenera- tion von GSM-R und stimmt diese mit dem BAV ab.
1.4.5 Effizienter Umgang mit den verfügbaren Ressourcen
Der Bund erwartet, dass die ISB die Produktivität in Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen steigern und damit die Effizienz der gewährten Subventions- mittel auf lange Sicht erhöhen. Es wird erwartet, dass die Unternehmen über Instrumente verfügen, um ihre Anla- genstrategie effektiv umsetzen zu können. Die Unternehmen steigern die Effizienz mit geeigneten Substanzerhaltungsstrategien. Bei allen Investitionsentscheiden ist
die Optimierung der Investitions- und Folgekosten für Infrastruktur und Verkehr anzustreben (Lebenszyklus-Kosten-Analyse). Die Unternehmen gewährleisten eine hohe Planungssicherheit und aktualisieren die Planung kontinuierlich (rollende Planung). Zudem stimmen sie den Substanzerhalt und den Ausbau mit der Angebotsplanung stets aufeinander ab und nehmen allfällig notwendige konzeptionelle oder strategische Anpassungen koordiniert vor. Die Unternehmen achten bei der Bewirtschaftung der Infrastruktur darauf, dass die Nutzung der gesamten Schweizer Schieneninfrastruktur optimiert werden kann. Insbesondere suchen die Unternehmen die Zusammenarbeit mit anderen ISB, um Materialbeschaffungen, Unterhaltsverträge und Energiekäufe gemeinsam zu realisie- ren. Gemäss Artikel 10, Absatz 3 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19839 (EBV) erwartet der Bund zudem, dass die ISB für einen energieeffizienten Betrieb sorgen, insbesondere die Energieverluste der Infrastruktur vermindern, die Energie- effizienz der Gebäude steigern sowie energieeffizientere Fahrzeuge nutzen. Im Rahmen der anstehenden Projekte soll immer angestrebt werden, den Wirkungsgrad zu verbessern.
1.5 Netzzustand, Belastung und Auslastung
Gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 BIFG wird der Bundesrat in Zukunft alle vier Jahre der Bundesversammlung über den Anlagenzustand, die Belastung und die Auslas- tung der Bahninfrastruktur berichten. Der Bericht wird zusammen mit der vorlie- genden Botschaft geliefert (siehe Anhang 3). Damit soll u.a. aufgezeigt werden, dass der wachsende Verkehr einen Einfluss auf den Anlagenzustand und dessen Sub- stanzerhalt hat. Hier werden die Grundaussagen aus diesem Bericht zusammenge- fasst.
1.5.1 Netzzustandsberichte
Die ISB verfügen über umfangreiche und wertvolle Netze und Anlagen. Deren effektive und effiziente Bewirtschaftung ist Kernaufgabe der ISB. In diesem Zu- sammenhang haben Netzzustandsberichte seit 2009 bei den Bahnen im In- und Ausland stark an Bedeutung gewonnen. Wie der Name sagt, stellen Netzzustandsberichte den aktuellen Zustand der Infra- strukturanlagen dar. Sie analysieren technische und finanzielle Kennzahlen und stellen sie in einen Kontext zueinander. Damit beurteilen sie die Zielerreichung im Anlagenmanagement und zeigen sowohl die Wirkungszusammenhänge als auch den zukünftigen Handlungsbedarf auf. Bei einigen ISB sind diese Berichte mittlerweile so etabliert, dass sie als Führungs- und Reporting-Instrument unverzichtbar gewor- den sind.
9 SR 742.141.1
Branchenstandard RTE 29900 Die Mitglieder des Verbands öffentlicher Verkehr (VöV) haben in enger Abstim- mung mit dem BAV im Jahr 2014 die Initiative ergriffen, diese Entwicklung zu unterstützen. Mit Hilfe eines gemeinsamen Branchenstandards sollen ab 2015 einer- seits die Bedeutung und Qualität der Netzzustandsberichte und andererseits der Erfahrungsaustausch zwischen den ISB über die verschiedenen Infrastrukturen gefördert werden. Die VöV-Regelung RTE 2990010 ist das Resultat dieser Initiative und beschreibt Minimalanforderungen an Netzzustandsberichte der schweizerischen ISB. Die Netzzustandsberichte sind jährlich zu aktualisieren, wobei kein jährliches Zu- standsaudit erwartet wird. Der Zustand der Anlagen wird in der Verantwortung der ISB systematisch und periodisch gemäss den Substanzerhaltsrichtlinien und ein- schlägigen Normen bewertet, unabhängig von der Periodizität des Berichts. Des Weiteren soll die Regelung dem BAV erlauben, die verschiedenen Netzzu- standsberichte der ISB einfach zu konsolidieren und dem Bundesrat und den eidge- nössischen Räten inskünftig für jede Legislatur einen Bericht über den Zustand des Schweizer Netzes gemäss dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vorlegen zu können. Die Angaben der ISB gemäss RTE 29900 wurden erstmals im zweiten Quartal 2015 für das Jahr 2014 geliefert. Die Netzzustandsberichte 2015 erwartet das BAV im zweiten Quartal 2016, sie können somit für diese Botschaft nicht berücksichtigt werden. Der VöV wird das Regelwerk selbstregulierend aktualisieren. Somit werden der Detaillierungsgrad und die Aussagekraft der Netzzustandsberichte und damit auch die Qualität der einzelnen Aussagen und Erkenntnisse über die Jahre hinweg und mit wachsender Erfahrung der ISB zunehmen. Der Aufwand zur Erstellung der Netzzu- standsberichte wird gleichzeitig mit der steigenden Erfahrung abnehmen. Die vor- liegenden Angaben müssen somit als Grössenordnungen betrachtet werden, die Genauigkeit wird mit den folgenden Berichten voraussichtlich steigen. Da das RTE
29900 erstmals für die Netzzustandsberichte 2014 eingeführt wurde, können noch
keine Vergleiche mit den Vorjahren gemacht werden. Vergleiche zwischen den ISB sind mit grosser Vorsicht anzustellen, da das Netz jeder ISB spezifische Eigenschaf- ten (wie z.B. Topografie, Netzbelastung, Witterung) aufweist.
Zustand pro Anlagegattung Mit den Netzzustandsberichten 2014 weisen die ISB ihre Anlagen gemäss einer einheitlichen Strukturierung aus. Diese ist in acht Anlagegattungen aufgeteilt, wel- che die gesamten Bahnanlagen abbilden. Der Zustand wird auch gemäss einer einheitlichen Zustandsbewertung beurteilt. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, übernimmt die nachfolgende Tabelle die Grundzüge der Zustandsklassen des RTE 29900. Die genauen Zustandsklassen sind im Anhang
3 abgebildet.
10 Regelwerk Technik Eisenbahn, veröffentlicht unter www.voev.ch/rte
Tabelle 1 Zustandsklassen gemässe RTE 29900 (für Details siehe Anhang 3)
Zustandsklasse Definition Massnahmen (ZK)
1 Neuwertig keine
2 Gut keine
3 Ausreichend Planung von Erneuerungsarbeiten
4 Schlecht Ausführung von Erneuerungsarbeiten
5 Ungenügend Sofortmassnahmen
Bei der Zustandsbewertung wird die effektive Substanz bzw. die Restnutzungsdauer der Anlagen beurteilt, wobei sämtliche Sicherheitsbestimmungen erfüllt sein müs- sen. Eine Anlage in der Zustandsklasse 5 ist sicher überaltert und muss in erster Priorität erneuert werden. Die Netzzustandsberichte 2014 ermöglichen es auch, den Zustand und den Wieder- beschaffungswert11 der unterschiedlichen Anlagegattungen der ISB über das ganze schweizerische Eisenbahnnetz hinweg zu konsolidieren und zu bewerten.
Tabelle 2 Durchschnittszustand pro Anlagegattung
Anlagegattung Wiederbeschaffungs- Ø Zustand gemäss wert in Milliarden % gemäss RTE 29900 Franken RTE 29900 Fahrbahn 27.3 22.0 3.3 Kunstbauten 47.6 38.4 2.5 Bahnstromanlagen 17.0 13.6 2.8 Sicherungsanlagen 11.8 9.5 2.7 Niederspannung und Telekom 3.4 2.8 2.9 Publikumsanlagen 13.9 11.2 2.6 Fahrzeuge für Instandhaltung 1.8 1.5 3.1 Betriebsmittel 1.2 1.0 2.9 Total 124 100 2.8
11 Der Wiederbeschaffungswert entspricht gemäss RTE 29900 dem finanziellen Aufwand für einen gleichwertigen Ersatz (für detaillierte Informationen siehe Anhang 3).
2014 betrug der Wiederbeschaffungswert des ganzen schweizerischen Eisenbahn-
netzes 124 Milliarden Franken und der durchschnittliche Zustand wurde mit 2.8 bewertet. Somit kann der Zustand des ganzen Netzes grossenteils als ausreichend bis gut bewertet werden. Der durchschnittliche Zustand sämtlicher Infrastrukturanlagen sollte gemäss RTE 29900 bei ca. 2.5 liegen. Mit dieser Bewertung kann langfristig ein guter Anlagezu- stand unter optimalen wirtschaftlichen Bedingungen gewährleistet werden. Dieser Zustand wird im RTE auch als Ziel-Zustand definiert. Damit er erreicht und gehalten werden kann, müssen entsprechend der Lebenserwartung und den Wiederbeschaf- fungskosten auch die erforderlichen finanziellen Mittel (Bedarf gemäss RTE 29900) investiert werden. Die aktuelle Zustandsbewertung von 2.8 zeigt, dass langfristig mehr investiert werden muss, um den Ziel-Zustand von 2.5 zu erreichen. Die folgende Abbildung gibt einen genaueren Einblick in die Zustandsverteilung innerhalb der gemäss RTE 29900 festgelegten acht Anlagengattungen.
Abbildung 2 Zustandsverteilung pro Anlagengattung
Anlagengattung Fahrbahn Kunstbauten Bahnstromanlagen Sicherungsanlagen Wiederbeschaffungswert 27.3 Mrd. 47.6 Mrd. 17.0 Mrd. 11.8 Mrd. Zustand IST IST IST IST Klasse 1 9.1% 32.7% 11.9% 22.7% Klasse 2 16.8% 45.8% 58.4% 46.1% Klasse 3 59.4% 15.4% 15.6% 19.8% Klasse 4 13.1% 5.8% 12.6% 6.7% Klasse 5 1.6% 0.3% 1.4% 4.8% ᴓ Zustand 3.3 2.5 2.8 2.7
Anlagengattung Niederspan. Telecom Publikumsanlagen Fahrzeuge Betriebsmittel Wiederbeschaffungswert 3.4 Mrd. 13.9 Mrd. 1.8 Mrd. 1.2 Mrd. Zustand IST IST IST IST Klasse 1 25.6% 27.2% 18.5% 24.2% Klasse 2 33.4% 41.9% 32.3% 33.6% Klasse 3 22.6% 23.8% 26.6% 23.5% Klasse 4 14.5% 5.7% 6.1% 7.0% Klasse 5 3.9% 1.4% 16.5% 11.7% ᴓ Zustand 2.9 2.6 3.1 2.9
Der Wiederbeschaffungswert erlaubt nicht nur die Konsolidierung der Angaben der ISB, sondern ermöglicht auch, den langfristigen Mittelbedarf für die Erneuerungen mit Hilfe der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Anlagen zu schätzen und nach- vollziehen. Drei Anlagengattungen verdienen besondere Aufmerksamkeit: die Fahrbahn, die Kunstbauten und die Publikumsanlagen. Die Fahrbahn Hauptanlagentypen der Fahrbahn sind Gleise und Weichen, die mit dem steigenden und leistungsstärkeren Verkehr stark unter Druck gesetzt werden. Unterschiedliche Einflussfaktoren (Radienklasse, Schienenprofil, Schwellenart etc.) wurden seitens der ISB identifiziert und bei der Zustandsbewertung, die sich auf die erwartete Nutzungsdauer stützt, verwendet. In manchen Fällen steht auch die ungenügende Dimensionierung des Unterbaus im Vordergrund. Die Kunstbauten Ein Grossteil der Kunstbauten muss in den nächsten Jahren saniert werden. Allein bei der RhB müssen in den nächsten 20 Jahren rund 340 Brücken saniert werden. Viele Kunstbauen (Brücken, Tunnels) sind historische Bauten und stehen deshalb unter Denkmalschutz. Die Vorgaben des Denkmalschutzes führen zu spürbaren Mehrkosten bei der Sanierung (höhere Investitionskosten, weil keine standardisierte Bauweise möglich ist) und dem Unterhalt. Publikumsanlagen Gemäss dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) muss der öffentliche Ver- kehr bis spätestens Ende 2023 an die Bedürfnisse mobilitätseingeschränkter Men- schen angepasst sein. Der Bundesrat hat festgestellt, dass die entsprechenden Arbei- ten bei den Infrastrukturanlagen beschleunigt werden müssen. Das BAV will deshalb die Umsetzung bei allen ISB verstärkt steuern, auch weil in vielen Bahnhö- fen gleichzeitig Erneuerungsarbeiten, Sicherheitsmassnahmen und Kapazitätsanpas- sungen notwendig sind. Ein Teil der alten Bahnhöfe steht unter Denkmalschutz. Die Vorgaben der Denk- malpflege führen zu Mehrkosten bei der Erneuerung und dem Unterhalt der Bahn- hofanlagen, insbesondere wenn die Herstellung genügender Gleisabstände und Perronbreiten Konflikte mit geschützten Bauten hervorruft. Zustand pro ISB Der Wiederbeschaffungswert der Anlagen der sechs streckenmässig grössten ISB – jeweils die drei grössten Normal- und Schmalspurbahnen –- entspricht 91,4 % des gesamten Wiederbeschaffungswerts des schweizerischen Netzes. Diese ISB sind
gesondert aufgeführt und erhalten eine besondere Aufmerksamkeit in der Berichter- stattung 2014 an das Parlament (siehe Anhang 3). Die nachstehende Tabelle zeigt den Wiederbeschaffungswert in Milliarden Franken und den durchschnittlichen Zustand der Anlagen dieser sechs ISB. Die Angaben sind in absteigender Reihenfolge der Wiederbeschaffungswerte klassifiziert. Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, werden die übrigen 33 ISB summarisch behandelt.
Tabelle 3 Zustand pro ISB
Infrastruktur- Wiederbeschaffungswert Ø Zustand betreiberinnen in Milliarden % gemäss ISB Franken RTE 29900 BLS Netz AG 8.6 6.9 2.8 RhB AG 8.1 6.5 2.8 MGI AG 2.9 2.3 2.6 ZB AG 1.6 1.3 2.8 SOB AG 1.3 1.1 2.6 übrige 33 ISB 10.6 8.6 2.8 Total 124 100 2.8
Wie erwähnt, sind Vergleiche zwischen den ISB vorsichtig anzustellen, da jede ISB mit ihren Eigenschaften und Besonderheiten zu betrachten ist. SBB Die SBB AG betreibt und unterhält mit ca. 3075 km Strecken das grösste normal- spurige Netz in der Schweiz. Der durchschnittliche Zustand aller Anlagen wird als ausreichend bis gut (2,7), der Zustand der Fahrbahn hingegen nur als ausreichend beurteilt. Der Unterhalt der Anlagen wird stark von deren aktuellem Zustand be- stimmt. Nach den Grundlagen des Life-Cycle-Managements konnte zu wenig prä- ventiver Unterhalt vorgenommen werden. Der Zustand der Fahrbahn ist auf die zunehmende Netzauslastung, den zunehmenden Einsatz von leistungsfähigeren Fahrzeugen sowie die nach wie vor zu geringen Unterhalt und Erneuerungsmengen zurückzuführen.
2014 investierte die SBB AG rund 1200 Millionen Franken in den Substanzerhalt
ihrer Infrastrukturanlagen. BLSN Die BLSN betreibt und unterhält mit ca. 600 km Strecken das zweitgrösste normal- spurige Netz in der Schweiz. Dank regelmässiger Prüfungen, Unterhaltsarbeiten und Erneuerungen befinden sich die Anlagen mehrheitlich in einem ausreichenden bis guten Zustand (2,8). Veraltete Anlagen mit einem überdurchschnittlich hohen Er- neuerungsbedarf sind bei Sicherungsanlagen, Publikumsanlagen und Liegenschaften auszumachen. In den nächsten Jahren erfolgen mit dem Aufbau eines Anlagenma- nagement-Systems vertiefte Untersuchungen, um den Zustand der Anlagen vollstän- dig zu erheben.
12 Ein Teil der elektrischen Anlagen (1,1 Mrd. Fr.) und der Ingenieurbauten (3,6 Mrd. Fr.) konnte für den Netzzustandsbericht 2014 noch nicht eindeutig den Anlagegattungen der neuen RTE-Struktur zugeteilt werden.
2014 investierte die BLS Netz AG rund 172 Millionen Franken in den Substanzer-
halt ihrer Infrastrukturanlagen. Rhätische Bahn (RhB) Die RhB betreibt und unterhält mit ca. 384 km Strecken das grösste schmalspurige Netz in der Schweiz. Die Infrastrukturanlagen der RhB befinden sich insgesamt in einem ausreichenden bis guten Zustand (2,8). Der grösste Handlungsbedarf besteht bei den Kunstbauten. Die RhB wird durch standardisierte Baumethoden (z.B. Projekt Normalbauweise Tunnels), ein noch weiter verbessertes Life-Cycle-Management bei den einzelnen Projekten und eine Streckenbetrachtung (Abklärung von Totalsperren und vermehrte Gruppierung von Projekten) weiter an Effizienz zulegen. Mit dem Albulatunnel steht zurzeit ein Grossprojekt mit einem Investitionsvolumen von 360 Millionen Franken in der Umsetzung.
2014 investierte die RhB AG rund 135 Millionen Franken in den Substanzerhalt
ihrer Infrastrukturanlagen. Matterhorn Gotthard Bahn (MGI) Die MGI AG betreibt und unterhält mit ca. 144 km das zweitgrösste schmalspurige Netz in der Schweiz. Die Infrastrukturanlagen der MGI befinden sich insgesamt in einem ausreichenden bis guten Zustand (2,6). Handlungsbedarf besteht zum grössten Teil bei den Sicherungsanlagen und in Bezug auf die Umsetzung des Behinderten- gleichstellungsgesetzes bei den Publikumsanlagen. In das Grossprojekt „Sanierung Furkatunnel“ werden bis 2024 insgesamt 190 Millionen Franken investiert. Das Life-Cycle-Management der MGI ist angelehnt an das RTE 29900 und wird in der Investitionsplanung 2017–2020 entsprechend berücksichtigt. 2014 investierte die MGI AG rund 82 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer Infrastrukturanlagen. Schweizerische Südostbahn (SOB) Die SOB betreibt und unterhält mit ca. 140 km Strecken das drittgrösste normalspu- rige Netz in der Schweiz. Der durchschnittliche Zustand aller Anlagen wird als ausreichend bis gut (2,6) beurteilt, das Infrastrukturnetz der SOB befindet sich mehrheitlich in gutem Zustand. Handlungsbedarf besteht namentlich bei den Anla- gengattungen Kunstbauten und Fahrbahn. Unter anderem umfasst das Netz 173 Brücken und 17 Tunnel, von denen viele rund 100 Jahre alt sind, und gut 16 km Gleise haben ihre geplante Nutzungsdauer bereits erreicht. Die SOB strebt ein optimales Life-Cycle-Management der Anlagen und einen opti- malen Produkteeinsatz an. So prüft sie jeweils einerseits effiziente Umbaumethoden durch Gruppierung von Projekten und andererseits den Einsatz von unterhaltsarmen Produkten und Systemen wie besohlten Betonschwellen.
2014 investierte die SOB rund 55 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer
Infrastrukturanlagen. Viele Anlagen haben das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht. Die Abnutzung ist zum Teil beschleunigt worden durch eine höhere Verkehrsbelas- tung. Um eine günstige Altersstruktur zu erreichen und die Lebenszykluskosten zu senken, investiert die SOB derzeit etwas mehr in Erneuerung und Unterhalt. Länger- fristig ist mit sinkenden Kosten zu rechnen.
Zentralbahn (ZB) Die Zentralbahn betreibt und unterhält mit ca. 120 km Strecken das drittgrösste schmalspurige Netz in der Schweiz.
2014 investierte die ZB rund 30 Millionen Franken in den Substanzerhalt ihrer
Infrastrukturanlagen.
Anlagenmanagement Um die Anlagen jederzeit zuverlässig und effizient betreiben zu können, müssen die ISB den Umfang, den Zustand und die Wechselwirkungen zwischen den Anlagen (so genannte Hebel) ihrer Infrastruktur kennen. Daher ist es wichtig, dass die Anla- gen systematisch gemäss RTE 29900 erfasst werden, denn dadurch können sie über ihre gesamte Lebensdauer betrachtet und optimiert werden. Nur dann können Unter- halt und Erneuerungen sowie die dafür notwendigen Ressourcen effizient eingeplant werden. Ein systematisches und integriertes Anlagenmanagement stellt sicher, dass mit den verfügbaren Mitteln der bestmögliche Nutzen erzielt werden kann. Dies kann typi- scherweise durch Lebenszyklus-Kosten-Analyse, Instandhaltungsoptimierung (Un- terhalt vs. Erneuerung), Gruppierung von Projekten, streckenbezogene Priorisierun- gen und längere Intervalle für den Unterhalt (Streckensperrungen) erfolgen. Die Anlagenstrategie, die funktionalen Anforderungen, die Erhaltungsplanungen und die Kostentreiberanalyse sowie die Ressourcenplanung gehören selbstverständlich auch zu einem integrierten Anlagenmanagement. Die ISB befinden sich zurzeit in unterschiedlichen Umsetzungsphasen ihrer Anla- genmanagements. Das BAV gibt diesbezüglich bewusst keine genauen Vorschriften oder Anforderungen vor, legt aber in der Muster-Leistungsvereinbarung (siehe Anhang 2) als zu erreichendes Ziel fest, dass jede ISB über ein angemessenes Anla- genmanagement verfügt, das den Regeln der Kunst (Lege artis) entspricht und einen effizienten Umgang mit den verfügbaren Ressourcen gewährleistet. Die Einführung und Weiterentwicklung eines effektiven und effizienten Anlagen- managements ist nicht ohne entsprechenden Aufwand und nicht innert weniger Monate möglich. Die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, die Erhöhung der Pla- nungssicherheit und ein effizienter Ressourceneinsatz stellen sich erst nach einigen Jahren ein, wirken dann aber langfristig. Abbildung 3 Grundsätze des Anlagenmanagement
Anlagen kennen (Inventar) Netzzustands- berichte Zustand kennen (Zustandsklassen) gemäss RTE 29900 Hebel kennen (Einflussfaktoren)
Mittel- und langfristig planen Planung Optimieren und Priorisieren
1.5.2 Belastung der Bahninfrastruktur
Die Belastung der Bahninfrastruktur bemisst sich nach dem auf dem Schienennetz abgewickelten Verkehr. Die Angaben zur Belastung der Infrastruktur wurden 2015 in einer Umfrage bei den ISB erhoben. Die Daten wurden pro Streckensegment gemäss dem Geodatenmodell Schienennetz13 verlangt. Dadurch können die Ergeb- nisse in tabellarischer und kartografischer Form dargestellt werden (siehe Anhang 3). Für jedes Segment wurden folgende Angaben für das Jahr 2014 erhoben: − Anzahl Züge pro Jahr, − Anzahl Achsen pro Jahr, − Bruttotonnen pro Jahr.
Bezüglich Bruttotonnen pro Jahr und Hauptgleis sind die folgenden Streckenseg- mente am stärksten belastet:
Tabelle 4 Strecken mit der stärksten Belastung (2014)
Streckensegment Bruttotonnen Achsen Züge
Däniken – 46 681 083 6 649 776 96 843 Killwangen Däniken – 46 681 863 3 718 577 96 849 Wöschnau Liestal Nord – 43 208 217 3 592 943 78 665 Olten Nord Thalwil – 40 956 735 3 100 770 108 806 Thalwil Süd Zürich Langstrasse – 39 747 019 2 898 935 119 750 Zürich Stadelhofen Datenquelle: Angaben von den ISB gemäss BAV Schreiben vom 2. Dezember 2014.
13 Streckensegment, Netzsegment: Strecke zwischen zwei Betriebspunkten, siehe
www.bav.admin.ch > Dokumentation > Geoinformation > Geobasisdaten > Schienen- netz.
Wie in Karte 1 ersichtlich, liegen die am stärksten belasteten Strecken generell im Mittelland zwischen Basel, Bern und Zürich sowie auf der Nord–Süd-Achse.
Karte 1 Auslastung der Bahninfrastruktur
1.5.3 Auslastung der Bahninfrastruktur
Unter Auslastung der Bahninfrastruktur wird der auf dem Schienennetz abgewickel- te Verkehr (Belastung) im Verhältnis zur Kapazität verstanden. Wie zur Belastung wurden 2015 die Angaben zu Kapazität und Auslastung im Jahr 2014 in einer Um- frage bei den ISB erhoben. Sie wurden ebenfalls pro Streckensegment gemäss dem Geodatenmodell Schienennetz14 erfasst, sodass sie tabellarisch und kartografisch ausgewertet werden können. Zur Vereinfachung wird die Kapazität ausgedrückt durch die Anzahl Züge, die an einem Spitzen-Werktag zwischen 6 und 22 Uhr gemäss Fahrplan verkehren. Für jedes Segment wurden folgende Kapazitätsangaben erhoben: − genutzte Kapazität, − freie Kapazität, − verfügbare oder maximale Kapazität.
14 Streckensegment, Netzsegment: Strecke zwischen zwei Betriebspunkten, siehe
www.bav.admin.ch > Dokumentation > Geoinformation > Geobasisdaten > Schienen- netz
Die genutzte Kapazität ist die Summe aller gemäss Fahrplan vorgesehenen Züge aller Zuggattungen inklusive der benötigten Dienstzüge und der Züge für den Sub- stanzerhalt der Infrastruktur. Um die genutzte Kapazität zu bestimmen, wird der Wochentag mit dem meisten Verkehr ausgewählt. Die freie Kapazität ist die Anzahl Züge, die zusätzlich zur genutzten Kapazität am besagten Wochentag noch abgewickelt werden könnten, unter Annahme eines vergleichbaren Produktionsmixes und realistischer Planung. Es handelt sich dabei um eine Schätzung. Die maximale Kapazität ist die Summe aus genutzter und freier Kapazität und damit die grösstmögliche Anzahl Züge, die am Wochentag mit dem meisten Verkehr eine Strecke befahren könnten. Die Auslastung ist das Verhältnis zwischen dem effektiv abgewickelten Verkehr (genutzte Kapazität) und der maximalen Kapazität. Ein Wert von unter 100 % be- deutet, dass auf einer Strecke noch Kapazitäten zur Verfügung stehen, aber oft nur zwischen den Spitzenzeiten. Die Streckensegmente mit der höchsten genutzten Kapazität bezüglich Anzahl Zügen pro Spitzen-Werktag in 2014 sind die folgenden: Tabelle 5 Streckensegmente mit der höchsten genutzten Kapazität in 2014 )
genutzte maximale Auslastung Streckensegment Kapazität Kapazität % Zürich Langstrasse – 822 928 89% Zürich HB Nord Bern Wylerfeld – 737 816 90% Bern Zürich HB – 702 784 90% Zürich Langstrasse Killwangen West– 694 800 87% Heitersberglinie Ost Basel SBB – 689 816 84% Basel SBB Ost Datenquelle: Angaben von den ISB gemäss BAV Schreiben vom 2. Dezember 2014.
Wie die Karte 2 zeigt, liegen die am meisten ausgelasteten Strecken generell im Mittelland in oder zwischen den Agglomerationen mit dichtem S-Bahn-Netz, na- mentlich Lausanne, Bern, Zürich und Basel. Eine kartografische Abbildung nach Verkehrsarten (Fernverkehr, Regionalverkehr oder Güterverkehr) wird im Anhang 3 gegeben.
Karte 2 Genutzte Kapazität
1.5.4 Einfluss auf den Zustand des Gleisoberbaus
Um aufzuzeigen, dass der Verkehr einen Einfluss auf den Zustand und die Instand- haltung der Anlagen Substanzerhalt hat, wurden die folgenden Angaben zum Anla- getyp Gleisoberbau für jedes Segment erhoben: − Alter, − Nutzungsdauer, − Ist-Zustand gemäss RTE 29900.
Der wachsende Verkehr hat einen Einfluss auf die Fahrbahn. Die Belastung erklärt aber nur teilweise den Anlagenzustand. Andere Faktoren haben mit dem wachsen- den Verkehr ebenfalls einen signifikanten Einfluss. Dies erklärt sich dadurch, dass die Nutzungsdauer aufgrund von weiteren Parametern abhängt (Radienklasse, Schienenprofil, Schwellenart etc.). Die Nutzungsdauer − die eigentlich den Sub- stanzverzehr widerspiegelt − ist somit von mehr Parametern als ausschliesslich der Belastung abhängig. Diese Parameter werden in der Trassenpreisrevision 2017 mit einem neuen Ver- schleissfaktor berücksichtigt. Ihr Einfluss auf die Anlagengattung Fahrbahn wurde mit der ganzen Branche der ISB während einer Fachtagung am 29. September 2014 vertieft diskutiert. Der Zusammenhang zwischen Einflussfaktoren und Nutzungsdauer findet Anwen- dung in Prognosemodellen, die den Faktor Belastung für die Berechnung der aktuel-
len Nutzungsdauer verwenden. Die grössten ISB (SBB und BLSN zum Beispiel) werden bei der Weiterentwicklung solcher Prognosemodelle einbezogen. Das RTE 29900 sieht vor, dass die Entwicklung der Nutzungsdauer mittels nach- vollziehbaren und objektiven Einflussparametern empirisch dargestellt wird. Die Bewertung ist somit nicht subjektiv. Abweichungen von der ursprünglich geplanten Nutzungsdauer sind nach demselben Prinzip nachvollziehbar darzustellen. Die Mitglieder des VöV haben auch in enger Abstimmung mit dem BAV die Initia- tive ergriffen, die wesentlichsten Einflussfaktoren für die Weiterentwicklung des Geoinformationssystems (GIS) zusammen zu definieren und gegebenenfalls als Angaben zu den Strecken aufzunehmen. Der Einfluss der Belastung auf die Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der verschiedenen Parameter (Schwellentyp, Unterbau und Radienklasse) ist für die SBB-Strecken in der nachfolgenden Grafik abgebildet (Datenquelle: SBB- Fahrbahn): Abbildung 4 Korrelation zwischen Belastung und Nutzungsdauer
Nutzungsdauer [Jahre]
5 000 15 000 25 000 35 000 Belastung [Gesamtbruttotonnen*103Jahr/Hauptgleis] Holzschwellen Betonschwellen Stahlschwellen
Sicherstellung des Substanzerhalts der Fahrbahn
Die SBB hat 2013 geltend gemacht, dass sich der Zustand der Fahrbahn deutlich verschlechtert hat. Sie hat in der Folge verschiedene Studien ausgelöst und Anfang
2014 verschiedene Ursachen für die Verschlechterung des Anlagenzustandes ge-
nannt, erste kurative Massnahmen beschlossen und einen kostspieligen Nachholbe- darf errechnet. Aufgrund der Bedeutung eines guten/mindestens ausreichenden Zustands der Fahr- bahn für die Sicherheit und Verfügbarkeit sowie aufgrund der grossen finanziellen Auswirkungen hat das BAV im Frühjahr 2014 entschieden, unter Einbezug von internen und externen Fachleuten in einem Projekt die Situation des Substanzerhalts der Fahrbahn auf den Normalspurstrecken zu analysieren und Massnahmen abzulei- ten. Dabei geht es um die Analyse der verschiedenen technischen und betrieblichen Parameter, die Einfluss haben auf die Beanspruchung und Widerstandsfähigkeit der Fahrbahn (z.B. Bauweise der Fahrbahn und des Rollmaterials, Unterhalt und Über- wachung, Einsatz des Rollmaterials und Fahrplangestaltung), um technische und betriebliche Optimierungsmassnahmen, um verbesserte Anreizsysteme sowie um eine verlässliche, langfristig gesicherte Finanzierung des Substanzerhalts. Der Sub- stanzerhalt der Fahrbahn ist nicht isoliert zu optimieren, sondern mit Blick auf das Gesamtsystem Eisenbahn. Der Projektschlussbericht vom November 2015 enthält nebst einem rückblickenden Analyseteil wesentliche Erkenntnisse für die Behörden bezüglich Bewilligungs- und Controllingaufgaben und für die ISB bezüglich Qualitätssicherung bei Bau, Erneue- rung und Unterhalt der Fahrbahn, Anlagen-Management und Betrieb. Dank der Berücksichtigung des effektiven Verschleisses im Trassenpreis ab 2017 werden für die Verkehrsunternehmen finanzielle Anreize geschaffen, verschleissärmere Fahr- zeuge zu entwickeln und einzusetzen.
1.5.5 Einfluss auf den Substanzerhalt
Der wachsende Verkehr hat nicht nur einen Einfluss auf den Anlagenzustand, son- dern auf dessen .Substanzerhalt. In einem stark ausgelasteten Eisenbahnnetz werden die Intervalle für den Substanzerhalt der Infrastruktur immer kürzer (z.B. zuneh- mende Ausdehnung der Betriebszeiten, Nachtangebote). Kurze Intervalle führen zu höheren Kosten. Mit einer angepassten Anlagestrategie (z.B. Streckensperrungen statt Unterhalt «unter laufendem Betrieb») können die Kosten gesenkt werden. Längere Intervalle bzw. Totalsperrungen führen aber zu Einschränkungen im Perso- nen- und im Güterverkehr (Ausfälle von Zügen, Ersatz mit Bussen). Um zu verhin- dern, dass die Kosten der notwendigen Ersatzmassnahmen die Einsparungen durch die konzentrierte Bauweise übertreffen, sind künftig die verschiedenen Interessen sorgfältig abzuwägen und auch Alternativen zu prüfen (z.B. fixe, aber kürzere Sperrzeiten im Jahresfahrplan). Indem sie die Lebenszykluskosten berücksichtigen, können die ISB langfristig ihren Substanzerhalt vermutlich weiter optimieren (Un- terhalt vs. Erneuerung). Auch stärkerer Wettbewerb, z.B. im Erhaltungsmanagement (z.B. Insourcing vs. Outsourcing von Leistungen im Gleisbau), könnte zu Effizienz- steigerungen führen.
1.6 Mittelbedarf für Betrieb, Substanzerhalt und Wei-
terführung der LV-Erweiterungsinvestitionen
1.6.1 Höhe des Zahlungsrahmens und provisorische Mit-
telzuteilung Für den Ausgleich der geplanten ungedeckten Kosten aus Betrieb und Unterhalt der Bahninfrastruktur und zur Finanzierung der Erneuerungen stellt der Bund den ISB für die Jahre 2017–2020 insgesamt 13 232 Millionen Franken zur Verfügung (Tabelle 6), davon 12 532 Millionen als definitiv zugeteilte LV-Mittel. Mit rund 9720 Millionen Franken (73%) ist der grösste Teil davon für die Investitionsbeiträge vorgesehen. Insgesamt sind zusätzlich 500 Millionen Franken als LV-Reserve (Ziff. 1.6.4) und 200 Million Franken für LV-Optionen (Ziff. 1.6.5) vorgesehen, um bei Bedarf je nach Baufortschritt und Zustand der Anlagen zusätzliche Mittel an die ISB auszuzahlen. Diese zusätzlichen Mittel werden bei Bedarf mittels Nachträgen zu den LV 17–20 bestellt. Tabelle 6 Zahlungsrahmen 2017-2020 für die LV (in Millionen Franken)
ZR 17-20 2017 2018 2019 2020 Total Betriebsabgeltung 688 691 707 726 2812 Investitionsbeiträge 2513 2453 2405 2349 9720 LV-Mittel 3201 3144 3112 3075 12 532 LV-Optionen 0 106 51 43 200 LV-Reserven 0 100 100 300 500 Total ZR 3201 3350 3263 3418 13 232
Gegenüber der laufenden LV-Periode 2013-2016 (Tabelle 7) werden somit 1678 Millionen Franken zusätzlich benötigt (inkl. Kantonsbeiträge 2013–2015 für die Privatbahnen). Unter Einschluss der für LV-Optionen und LV-Reserven vorgesehe- nen Mittel beträgt der Mehrbedarf sogar 2378 Millionen Franken. Dieser Mehrbe- darf ist hauptsächlich auf deutlich steigende Aufwendungen für den Substanzerhalt zurückzuführen. Da die Finanzierung des Unterhalts neu jedoch über den Bahninfra- strukturfonds sichergestellt wird, können negative Auswirkungen dieses Mehrbe- darfs auf den Bundeshaushalt vermieden werden. Tabelle 7 LV-Mittel 13-16 (in Millionen Franken inkl. Kantonsbeiträge 13-15 für die Privatbahnen)
LV 13-16 2013 2014 2015 2016 Total Betriebsabgeltung 534 528 527 528 2117 Investitionsbeiträge 2034 2108 2203 2392 8737 Total 2568 2636 2730 2920 10 854
Tabelle 8 Mittelzuteilung LV 17-20 (in Millionen Franken)
ISB Betriebsabgeltung* Investitionsbeitrag* Total AB 20.4 60.0 80.4 ASm 42.0 65.0 107.0 BDWM 9.1 26.0 35.1 BLSN 349.0 801.0 1'150.0 BLT 6.0 94.0 100.0 BOB 18.2 40.0 58.2 CJ 22.9 32.0 54.9 DICH 117.0 0.0 117.0 ETB 0.8 3.0 3.8 FART 8.2 17.1 25.3 FB 3.0 18.0 21.0 FLP 3.5 4.2 7.7 FW 3.4 15.0 18.4 HBS 45.8 49.8 95.6 KWO-MIB 0.2 1.7 1.9 LEB 8.0 85.0 93.0 MBC 5.5 40.0 45.5 MGI 50.1 315.3 365.4 MOB/MVR 41.4 145.0 186.4 NStCM 5.0 35.0 40.0 OeBB 0.0 3.3 3.3 RBS 25.0 205.0 230.0 RhB 110.3 750.0 860.3 SBB 1702.0 5930.0 7632.0 SOB 60.0 205.0 265.0 ST 0.2 1.6 1.8 STB 3.1 30.0 33.1 SZU 4.0 35.0 39.0 Thurbo 4.0 25.0 29.0 TMR 14.7 71.0 85.7 TPC 6.7 75.0 81.7 TPFI 33.0 170.0 203.0 TRAVYS 15.9 77.0 92.9 TRN 8.2 34.0 42.2 WAB 10.5 20.6 31.1 WB 6.5 34.3 40.8 WSB 11.3 26.6 37.9 ZB 36.6 180.0 216.6 Total 2811.5 9720.5 12 532.0 * Die Aufteilung in Betriebsabgeltungen (Betrieb und Unterhalt) und Investitionsbeiträge (Erneuerungen) sowie das Total je ISB werden mit der Unterzeichnung der jeweiligen LV definitiv festgelegt. Im Übergang von der alten zur neuen Gesetzgebung wird davon ausgegangen, dass bestehende Verträge grundsätzlich weitergeführt werden, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag oder in der Verordnung (KPFV) vorgesehen ist. Dement- sprechend werden Projekte, die nach den neuen Bestimmungen mit einer Umset-
zungsvereinbarung (d.h. über Ausbauprogramme wie STEP 2025) finanziert wer- den, deren Bau aber nach altem Recht bereits vor 2017 begonnen wurde, noch in der LV 17–20 und, falls erforderlich, in der LV 21–24 fertig finanziert. Dabei handelt es sich insbesondere um LV-Erweiterungsprojekte und um Massnahmen mit einem Investitionsvolumen von jeweils mehr als 10 Millionen Franken für den Personen- fluss in den Bahnhöfen gemäss Anhang der KPFV. Für die LV 17–20 geht es um rund 708 Millionen Franken. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Projekte:
Tabelle 9 LV-Projekte, die nach altem Recht in der LV finanziert werden
ISB LV-Projekte LV 17-–20 2021–24 oder später BLSN Restfinanzierung Rosshäuserntunnel 76.0 0 BLSN Doppelspur Kehrsatz - Frischingweg 40.0 0 BOB Neue Haltestelle Rothenegg Grindelwald 8.0 0 HBS Anbindung Ost Schweizerhalle 26.0 0 LEB Les Ripes-Etagnières (nv crois./supp.PN) 15.7 0 MGI Bahnhof Andermatt 30.7 23.0 NSTCM Station croisement dépôt 7.5 0 RBS Doppelspur Moosseedorf- Zollikofen 43.5 0 RBS Bahnhof Bern15 50.0 250.0 RhB Doppelspur Thusis-Sils 22.5 0 RhB Hinterrheinbrücke Reichenau (neue Brücke) 25.6 0 SBB 2. Rheinbrücke Basel 13.4 0 SBB Bahnhof Giubiasco, Verlängerung Gleis 36 22.9 0 SBB Lausanne, Paleyres Verlängerung Abstellan- 20.3 0 lage (inkl. zusätzliches Abstellgleis) SBB Renens, Verbesserung Zugang zur Bahn 19.7 0 SBB Lausanne-Vevey, Profilanpassungen 3.8 0.1 SBB Oberwinterthur, Abstellanlage 11.7 0 SBB DML, Beitrag LV 41.7 0 SBB Othmarsingen, Mägenwil, Muri; Ausbauten 10.0 0 Freiamt SBB 4-Meter-Korridor Tunnel Crocetto und 1.7 0 Coldrerio SBB Zürich Hardbrücke 5.3 0 SBB Rolle 5.2 0 SBB Bahnhof Givisiez 49.4 0 SBB Bahnhof Altdorf (Perronverlängerung für 18.6 12.0 FV) SBB Bahnhof Weinfelden (Perronverlängerung 19.8 0 und PU-W) SBB ca. 20 weitere Projekte <10 Mio. Fr. Ge- 18.7 0 samtkosten
15 Schätzung, gesamte Kosten zu Lasten LV bis 2025 ca. 300 Millionen Franken.
SBB Bern, Perronerhöhung P55 12.3 12.2 SBB Liestal, Vierspurausbau ZEB, Anteil Erneue- 13.1 13.5 rung SBB Winterthur, Leistungssteigerung ZEB Erneu- 15.7 0 erung SBB Zürich Altstetten, breitere Personenunterfüh- 51.7 0 SBB Zürich HB, Sanierung Perrondach 7.2 3.6 Total 707.7 314.4
Hier enthaltene Projekte, die bis Ende 2016 nicht in Ausführung sind, fallen heraus und müssen in die Planung der nächsten Ausbauschritte eingebracht werden. Unter den aufgelisteten Projekten besonders zu erwähnen ist der Ausbau des Bahn- hofs Bern. Die Erarbeitung des Projekts verlief parallel zur Entwicklung der FABI- Vorlage und dem Gesetzgebungsprozess. Dabei war man, entsprechend der Bot- schaft des Bundesrates, davon ausgegangen, dass die Kantone für die Kosten der Publikumsanlagen aufzukommen hätten. Angesichts der Bedeutung der grossen Knotenbahnhöfe für die Umsteigebeziehungen war aber in diesem Fall ein Beitrag aus dem BIF vorgesehen. Um das Projekt vorantreiben zu können, entschied sich der Kanton Bern, dieses auch ins Agglomerationsprogramm aufzunehmen. Entspre- chend den ersten Berechnungen ging er davon aus, dass sich der Kantonsbeitrag auf etwa 300 Millionen Franken belaufen würde. Einen entsprechenden Kredit stellte er bereit. In der Botschaft Botschaft zum Bundesbeschluss über die Freigabe der Mittel ab 2015 für das Programm Agglomerationsverkehr16 wurde der Bahnhof Bern in der Liste mit Priorität A aufgeführt, unterteilt in zwei Massnahmen (Preisstand Oktober 2005, zuzüglich Teuerung und Mehrwertsteuer): − Realisierung Bahnhof Bern RBS (466.0 Millionen Franken) − Realisierung Publikumsanlagen SBB (309.2 Millionen Franken). Der Bundesbeitrag wurde auf 35 Prozent festgelegt. Im Laufe der Beratungen hat das Parlament den Beitrag der Kantone abweichend von der bundesrätlichen Vorlage definiert. Der Kanton Bern wandte sich deshalb ans BAV mit dem Begehren, eine Finanzierungslösung zu finden, die den Beitrag des Kantons auf die ursprünglich angenommenen 300 Millionen beschränken würde, zumal er unabhängig von diesem Projekt einen fixen Beitrag in den BIF zu leisten habe. Dabei war zu berücksichtigen, dass Projektierungskosten von rund 20 Millio- nen bereits in die Leistungsvereinbarung mit dem RBS aufgenommen worden waren und der Erhalt der bestehenden Infrastruktur in den kommenden Jahren ohnehin Kosten von rund 100 Millionen verursachen würde. An sich hätte das Projekt in einen neuen Ausbauschritt aufgenommen werden kön- nen. Dadurch hätte es eine Verzögerung von zwei bis drei Jahren erlitten, wäre aber in diesem Falle allein vom Bund beziehungsweise aus dem BIF finanziert worden.
Ein Überlagern eines Bundesbeitrags aus dem BIF über den Beitrag aus dem Infra- strukturfonds (IF) verbietet das Subventionsgesetz. Deshalb schlug das BAV vor,
16 BBI 2014 2511
die SBB-Massnahme im Infrastrukturfonds (Bundesbeitrag 35%) zu belassen und die Realisierung des RBS-Bahnhofs in zwei Teile zu zerlegen. Demnach verbleiben
41 Prozent im Infrastrukturfonds (Bundesbeitrag 35%), hingegen werden 59 Prozent
aus dem BIF (100% Bund) finanziert. Da es sich um eine Übergangslösung handelt für ein Projekt, dessen Umsetzung bereits unter altem Recht begonnen wurde, ist die Finanzierung (59%) wie bei allen oben aufgeführten Projekten weiterhin in der Leistungsvereinbarung abzuwickeln. Somit ergeben sich mit Preisbasis Dezember
2012 voraussichtlich folgende Bundesanteile in Millionen Franken:
Tabelle 10 Bundesanteile für den Ausbau des Bahnhofs Bern (in Millionen Franken)
Gesamtkosten Schlüssel Bundesanteil SBB Publikumsanlage 345 35% 121 (IF) RBS Bahnhof Aggloteil 250 35% 88 (IF) RBS Bahnhof LV-Teil 360 100% 360 (BIF) 59% Totalvon 610 955 59.6% 569 An den Zugang Bubenberg wird auch ein Beitrag der Stadt Bern erwartet. Über die vom Kanton Bern eingeplanten 300 Millionen hinaus, muss er die Teuerung und die Mehrwertsteuer bestreiten. Allfällige Mehrkosten trägt der Kanton bei der SBB Publikumsanlage allein, beim RBS Bahnhof anteilmässig.
1.6.2 LV-Mittelbedarf der SBB
Mit den für die SBB für die Jahre 2017–2020 beantragten Mitteln in Höhe von 7632 Millionen Franken können alle bestehenden sowie in diesem Zeitraum neu in Be- trieb gehende Anlagen der SBB-Infrastruktur sicher betrieben und erhalten werden. Mit einem finanziellen Rahmen von 7632 Millionen Franken stehen SBB Infrastruk- tur für die vierjährige LV-Periode deutlich mehr Mittel zur Verfügung als zuvor. Die jährliche Erhöhung der verfügbaren Mittel für SBB Infrastruktur gegenüber 2010 ist in Abbildung 5 dargestellt. Hierbei berücksichtigt ist für die Jahre 2017–2020 der finanzielle Bedarf von 7361 Millionen Franken, d.h. der finanzielle Rahmen für die LV 17-20 mit der SBB unter Ausklammerung der zusätzlichen Projekte und Bestel- lungen. Zudem wurden die LV-Erweiterungsinvestitionen nicht berücksichtigt, um die Vergleichbarkeit zwischen den LV-Perioden zu gewährleisten. Bis 2016 wird die SBB-Infrastruktur zusätzliche Mittel in Höhe von rund 500 Millionen Franken jährlich erhalten, was dem Ergebnis der Zweitmeinung im Auftrag des BAV aus dem Jahr 2010 zum SBB-Netzaudit 2009 entspricht.17 Mit der LV 17–20 erhält die SBB vor dem Hintergrund eines höheren Bedarfs für den Substanzerhalt und der Inbetriebnahme neuer Infrastruktur im Jahr 2020 gegenüber 2010 rund 800 Millio-
17 BSL Management Consultants (2010): "Second Opinion" zum Bericht Netzaudit SBB, Externe Unterstützung, Bericht im Auftrag des BAV, Hamburg, 1. Juni 2010 (abrufbar unter: https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=33960).
nen Franken mehr. Dies entspricht in etwa dem von der SBB ausgewiesenen Bedarf gemäss den Ergebnissen ihres Netzaudits 2009.
Abbildung 5 Veränderung der verfügbaren Mittel für die SBB gegenüber 2010 (Netzaudit)
Erhöhung pro Jahr in Mio. Franken ggü. 2010 Mehrbedarf gemäss BAV Zweitmeinung aus dem Jahr 2010 zum SBB Netzaudit 2009 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Veränderung des Zahlungsrahmens gegenüber 2010 (Netzaudit) Veränderung der Verkehrserträge gegenüber 2010 (Netzaudit)
Das BAV hat im Frühjahr 2014 alle ISB aufgefordert, für die LV-Periode 2017–
2020 einen Offertentwurf per Oktober 2014 einzureichen. Dabei hat das BAV die
finanzielle Vorgabe gemacht, dass die LV-Ausgaben gegenüber der LV 13–16 pro Jahr um maximal 1,5 Prozent steigen dürfen. Die bisher im Rahmen der Leistungs- vereinbarungen mit der SBB ausgezahlten resp. geplanten Beträge auf Basis der Staatsrechnungen und des Voranschlags 2016 sind in der Tabelle 11 dargestellt.
Tabelle 11 Beiträge im Rahmen der Leistungsvereinbarungen mit der SBB für die Jahre
1999 bis 2016 (in Millionen Franken)
LV 99-02 1999 2000 2001 2002 Total Betriebsabgeltungen 562 583 484 494 2'123 Investitionsbeiträge 772 813 854 868 3'307 Total 1334 1396 1338 1362 5430 LV 03-06 2003 2004 2005 2006 Total Betriebsabgeltungen 458 498 355 356 1667 Investitionsbeiträge 882 906 1048 1058 1846 Total 1340 1404 1403 1414 5561 LV 07-10 2007 2008 2009 2010 Total Betriebsabgeltungen 446 450 480 470 1846 Investitionsbeiträge 980 1012 1154 1054 4200 Total 1426 1462 1634 1524 6046 LV 11-12 2011 2012 Total Betriebsabgeltungen Anpassung an die Legis- 510 505 1015 Investitionsbeiträge laturperioden gemäss 1210 1237 2447 Total FHV18 1720 1742 3462 LV 13-16 2013 2014 2015 2016 Total Betriebsabgeltungen 290 279 286 285 1141 Investitionsbeiträge 1258 1333 1392 1458 5441 Total 1548 1612 1678 1743 6582
Auf Basis der LV 13–16 und unter Berücksichtigung einer höheren jährlichen Kos- tensteigerung von 2,5 statt 1,5 Prozent, der höheren Trassenpreiseinnahmen auf- grund der Totalrevision des Trassenpreissystems im Jahr 2017 sowie des Mehrbe- darfs aufgrund der Inbetriebnahme neuer Infrastruktur, d.h. insbesondere des Gotthard-Basistunnels und des Ceneri-Basistunnels, wurde für die LV 17–20 mit der SBB ein finanzieller Rahmen von rund 6,9 Milliarden Franken als finanzielle Pla- nungsgrundlage des Bundes vorgesehen. Darüber hinaus war das BAV bereit, ein- zelne Projekte, eine beschleunigte Umsetzung des BehiG sowie die finanziellen Folgen, die sich aus den gesetzlichen Grundlagen ergeben, zu finanzieren, sodass mit einem finanziellen Rahmen von rund 7,2 Milliarden Franken gerechnet wurde. SBB Infrastruktur schätzte den gesamten Mittelbedarf für den Betrieb, den Sub- stanzerhalt, die Fertigstellung der mit der LV 13–16 bestellten Erweiterungsinvesti- tionen sowie eine Reserve für Unvorhergesehenes im Rahmen der Eingabe ihrer
18 Grund dafür ist eine am 5. Dezember 2008 vom Bundesrat beschlossene Änderung der Finanzhaushaltsverordnung (FHV, SR 611.01). Diese soll gewährleisten, dass mehrjähri- ge und periodisch wiederkehrende FinanZBeschlüsse von erheblicher Tragweite, den eid- genössischen Räten jeweils zu Beginn einer neuen Legislatur vorgelegt werden.
Richtofferte im Oktober 2014 für die LV-Periode 17–20 auf insgesamt rund 16 Milliarden Franken bzw. rund 4 Milliarden Franken pro Jahr. Unter Berücksichti- gung der Einnahmen, einschliesslich der in den strategischen Zielen des Bundesrates für die Jahre 2015–2018 festgelegten Ausgleichszahlung von SBB Immobilien an SBB Infrastruktur in Höhe von jährlich 150 Millionen Franken, hätte dies in der LV 17–20 mit der SBB einen Mittelbedarf von rund 8,7 Milliarden Franken für den Betrieb und Substanzerhalt des Netzes (ohne Zusatzprojekte und LV-Erweiterungen) ergeben. Die Richtofferte der SBB vom Oktober 2014 wurde durch die SBB im Hinblick auf mögliche Entlastungsmassnahmen und weitere Effizienzsteigerungsmassnahmen überprüft. Zudem wurden im Rahmen eines externen Gutachtens die Bedarfsschät- zungen für den Unterhalt und Substanzerhalt des Bahnnetzes gemäss der Richtoffer- te plausibilisiert. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass eine Reduktion des Mit- telbedarfs für den Unterhalt und die Erneuerung des Bahnnetzes um rund 1,4 Milliarden Franken für die Jahre 2017–2020 gegenüber der Richtofferte möglich sei und dies nur geringe Auswirkungen auf die Sicherheit, Verfügbarkeit und den Zu- stand des Netzes habe. Zudem sollte nach Einschätzung der Gutachter eine Reserve von rund 200 Millionen Franken vorgesehen werden, die bei nachgewiesenem Bedarf für zusätzliche Unterhaltsmassnahmen eingesetzt werden könnten. Im Ergebnis der Verhandlungen einigten sich SBB und UVEK auf eine Reduktion des finanziellen Rahmens auf 7361 Millionen Franken. Zusätzlich zu berücksichti- gen sind die Auswirkungen der neuen Finanzierungsregeln nach FABI (siehe Ziff. 1.2) und die zusätzliche Bestellung von LV-Erweiterungen gemäss dem 1. Nachtrag zur LV 13–16. Deren finanzielle Auswirkungen konnten in der Richtofferte vom Oktober 2014 noch nicht abgeschätzt werden. Nach aktuellem Stand werden im Umfang von insgesamt rund 271 Millionen Franken für die LV-Periode 2017–2020 folgende zusätzliche Projekte und Bestellungen berücksichtigt: − Zur Fertigstellung der mit dem 1. Nachtrag zur LV 13–16 bestellten Erweite- rungsinvestitionen (Bahnhof Givisiez, Bahnhof Altdorf, Personenunterführung Weinfelden) sowie für den Substanzerhalt der Anschlussweichen (gemäss total- revidiertem Gütertransportgesetz19) wurde ein zusätzlicher Bedarf von rund
125 Millionen Franken eingeplant.
− Seit 2007 wurde die Beschaffung der Fahrzeuge der Infrastruktur kommerziell, d.h. über verzinsliche Darlehen, finanziert. Die Zinsen der Fremdfinanzierung und die Amortisation wurden als abgeltungsberechtigte Kosten anerkannt. Mit der neuen Regelung nach FABI werden Fahrzeuge, die für den Betrieb und Substanzerhalt der Infrastruktur notwendig sind, in der Regel über die Leis- tungsvereinbarungen finanziert. Darüber hinaus können gemischt genutzte Fahrzeuge auch weiterhin fremdfinanziert werden, wenn dies vorgängig mit dem BAV vereinbart wird. SBB und BAV einigten sich darauf, dass die Be- schaffung aller Fahrzeuge der Infrastruktur in den Jahren 2017–2020 vollstän- dig über den Zahlungsrahmen für die LV 17–20 finanziert werden. Dies ergibt einen Mehrbedarf von rund 100 Millionen Franken für die vier Jahre. − Neu werden Investitionen für den Personenfluss in Bahnhöfen gemäss Anhang der KPFV mit Kosten von mehr als 10 Millionen Franken dem Ausbau zuge-
19 SR 742.41
ordnet und sind daher nicht mehr über die LV zu finanzieren. Dies führt zu ei- ner Entlastung der Richtofferte der SBB um rund 37 Millionen Franken. − Sämtliche Investitionen in Anlagen für die Stromversorgung (ohne Kraftwerke und Übertragungsleitungen) sollen neu dem Substanzerhalt zugeordnet werden. Dies ergibt einen Mehrbedarf von rund 26 Millionen Franken für die LV 17– 20. − Darüber hinaus ist ein zusätzlicher Bedarf beispielsweise für die Systemführer- schaften der SBB und die Kompensation von Trassenerträgen von insgesamt rund 57 Millionen Franken zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte ergibt sich im Rahmen der LV 17–20 mit der SBB ein Mittelbedarf von insgesamt rund 7632 Millionen Franken oder rund 1900 Millionen Franken pro Jahr. Die Aufteilung zwischen Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträgen sowie die Aufteilung auf die einzelnen Jahre sind noch provi- sorisch. Bei der Bedarfsschätzung gibt es Unsicherheiten. Zum Beispiel kann nicht abge- schätzt werden, wie hoch der Mittelbedarf für den Neubau von Anschlussweichen (gemäss dem totalrevidierten Gütertransportgesetz) sein wird. Weiter können Natur- schäden an der Infrastruktur zu hohen ungeplanten Wiederinstandsetzungkosten führen. Auch die Umsetzung geplanter Massnahmen zum Beispiel in der Anlagen- gattung Fahrbahn oder des Zugangs zur Bahn ist mit Unsicherheiten behaftet. Offen ist, ob die Ressourcen bei SBB Infrastruktur in der Planung und Realisierung oder die zeitlichen Dimensionen von Plangenehmigungsverfahren eine Bewältigung des deutlich aufgestockten Volumens erlauben. Vor diesem Hintergrund wurde zwi- schen SBB und UVEK vereinbart, dass eine Reserve im Zahlungsrahmen für die LV 17–20 für alle ISB einzuplanen ist (siehe Ziff. 1.6.1). Die Freigabe von zusätzlichen Mitteln erfolgt mit einem Nachtrag zur LV. Basis für den Entscheid zur Freigabe sind die Beurteilung des Anlagenzustandes im Netzzustandsbericht und der aktuali- sierte mittelfristige Investitionsplan.
1.6.3 LV-Mittelbedarf der Privatbahnen
Auf Basis der LV 13–16 und unter Berücksichtigung einer jährlichen Kostensteige- rung von 1,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2016, der höheren Trassenpreiseinnahmen aufgrund der Totalrevision des Trassenpreissystems im Jahr 2017 sowie des Mehr- bedarfs aufgrund der Inbetriebnahme neuer Infrastruktur wurde für die LV 17–20 mit den Privatbahnen ein finanzieller Rahmen von rund 4,9 Milliarden Franken als Planungsgrundlage des Bundes vorgesehen (inkl. Optionsmassnahmen für kleinere und mittelgrosse ISB).
Das BAV hat ebenfalls im Frühjahr 2014 die Privatbahnen (PB) aufgefordert, für die LV-Periode 2017–2020 Offertentwürfe per Oktober 2014 einzureichen. Dabei hat das BAV die gleiche finanzielle Vorgabe wie für die SBB gemacht, nämlich dass die LV-Ausgaben gegenüber der LV 13–16 pro Jahr um maximal 1,5 Prozent steigen dürfen. Die bisher im Rahmen der LV mit den PB ausgezahlten resp. geplanten Beträge auf Basis der Staatsrechnungen und des Voranschlags 2016 sind in der Tabelle 12 dargestellt.
Tabelle 12 LV-Mittel für die Privatbahnen, inkl. Kantonsanteile, für die Jahre 2011 bis
2016 (in Millionen Franken)
LV 11-12 2011 2012 Total Betriebsabgeltungen Anpassung an die 255 266 521 Investitionsbeiträge Legislaturperioden 639 639 1278 Total gemäss FHV20 894 905 1799 LV 13-16 2013 2014 2015 2016 Total Betriebsabgeltungen 244 249 241 243 977 Investitionsbeiträge 776 775 811 934 3296 Total 1020 1024 1052 1177 4273
In den LV 17–20 mit folgenden Privatbahnen sind LV-Mittel von mehr als 200 Millionen Franken vorgesehen:
BLSN In der nächsten LV-Periode liegen die Schwerpunkte in den Bereichen Substanzer- halt, BehiG-Finanzierung und Fernsteuerkonzept. Darin enthalten sind u.a. grössere Projekte wie die Fertigstellung der Doppelspur Frischingweg–Kehrsatz Nord, die Fahrbahnerneuerung im Lötschberg-Scheiteltunnel und der Tunnelfunk im Lötsch- berg-Basistunnel (LBT). Ebenfalls im Rahmen der LV zu finanzieren sind mangels einer Alternative die namhaften Mehrkosten des Rosshäuserntunnels. Trotz der gegenüber 2013–2016 leicht erhöhten LV-Summe muss je nach Verlauf des vorge- sehenen Investitionsplanes die umfassende Sanierung des Abschnitts Biberist– Gerlafingen, heute teilweise noch mit Handweichen, auf die nächste Periode ver- schoben werden. Die Bauprogramme für die Fahrbahn und die BehiG-Massnahmen sind auf die Lebensdauern der Anlagen bzw. den Termin 2023 abgestimmt und enthalten kein oder nur ein geringes Kürzungspotenzial. Im Investitionsplan der BLSN bisher nicht vorgesehen ist die Sanierung des Weissensteintunnels. Sollte ein Entscheid für den Weiterbestand dieses Tunnels gefasst werden, müssten Mittel aus der Reserve gesprochen oder mit der Sanierung auf die LV 21–24 gewartet werden. Rhätische Bahn (RhB) Auf dem Netz der RhB müssen in den nächsten Jahren viele Kunstbauten (Brücken, Tunnel, Galerien) erneuert werden. Mit dem Bau des neuen Albulatunnels wird ein "Jahrhundert-Bauwerk" umgesetzt, dessen Realisierung schwergewichtig in den Jahren 2017-2020 erfolgt. Weitere Schwerpunkte sind die Umsetzung des BehiG, welches den Umbau vieler Bahnhöfe erfordert. Insgesamt resultiert im Vergleich zur Periode 2013–2016 ein spürbar höherer Mittelbedarf.
20 Grund dafür ist eine am 5. Dezember 2008 vom Bundesrat beschlossene Änderung der Finanzhaushaltsverordnung (FHV, SR 611.01). Diese soll gewährleisten, dass mehrjähri- ge und periodisch wiederkehrende FinanZBeschlüsse von erheblicher Tragweite, den eid- genössischen Räten jeweils zu Beginn einer neuen Legislatur vorgelegt werden.
Matterhorn Gotthard Infrastruktur (MGI) Mit der Sanierung des Furkatunnels steht bei der MGB ein Grossprojekt an. Da nur wenige Bahnhöfe den Anforderungen des BehiG genügen, sind auch hier in den nächsten Jahren grosse Anstrengungen nötig. Unter Ausklammerung des Grosspro- jekts "Furkatunnel" kann der Mittelbedarf dank Priorisierungen bei der Investitions- planung im Vergleich zur Vorperiode praktisch konstant gehalten werden.
Schweizerische Südostbahn (SOB) Wie es ihrem Netzzustandsbericht zu entnehmen ist, steht bei der SOB-Infrastruktur derzeit die Erneuerung von vielen rund 100 Jahre alten Kunstbauten an. Zusätzlich will die SOB etwas mehr Fahrbahn erneuern, um den angestrebten Zustand bis 2020 zu erreichen. Dies ergibt gegenüber der LV 13–16 einen etwas höheren Mittelbedarf.
Zentralbahn (ZB) Schwerpunkte in der LV 17–20 bilden die Sanierung der Tunnels am Brienzersee sowie am Lopper. Daneben stehen Erneuerungen von weiteren Kunstbauten wie Brücken, StütZBauwerken und SchutZBauten gegen Naturgefahren und die Anpas- sung weiterer Bahnhöfe an die Erfordernisse des BehiG an. Transports publics fribourgeois Infrastructure (TPFI) In den vergangenen zwanzig Jahren flossen deutlich zu wenig Mittel in den Sub- stanzerhalt. Insbesondere die Bahnhofsanlagen sind veraltet. Sie befinden sich in einem schlechten Zustand und genügen den heutigen Standards bezüglich Komfort und Sicherheit schon lange nicht mehr. Die TPFI plant, die Bahnhöfe nun rasch zu erneuern, dies auch mit Blick auf die weiterhin stark steigende Nachfrage im Kanton Freiburg. Die Investitionen steigen – auch weil die Erneuerungsarbeiten infolge der Umspurung der Strecke Bulle-–Broc auf eine kurze Zeitperiode konzentriert werden müssen – in den Jahren 2017–2020 kräftig an und können ab 2024 (nach Umsetzung BehiG) wieder reduziert werden.
1.6.4 LV-Reserve
In der Diskussion der Mittelfristplanungen aller ISB hat sich gezeigt, dass ver- schiedentlich Reserven eingestellt wurden, um unvorhersehbare Entwicklungen abzudecken. Neben Naturereignissen, die zu teuren Wiederinstandsetzungen führen können, sind auch Verkehrsentwicklungen denkbar, die im Zeithorizont von fünf Jahren, vom Abschluss der LV 17–20 bis Ende 2020, eine Investition erfordern. Zu denken ist etwa an den Bau neuer Fabriken oder Verteilzentren mit Anschlussglei- sen, bei denen die ISB künftig die Anschlussweiche aus LV-Mitteln bereitstellen müssen. Diese unvorhersehbaren Ausgaben sind für die einzelne ISB noch weniger planbar als für das gesamte Land. Deshalb sollen die Reserven ausschliesslich vom BAV verwaltet und bei Bedarf den einzelnen Unternehmen zugeteilt werden. Spezi- fische Überlegungen zur Verwendung der Reservemittel bei der SBB finden sich unter Ziffer 1.6.2.
Ebenfalls der Reserve zu entnehmen sind allfällige Investitionsbeiträge (à fonds perdu) für die Erneuerung von Seilbahnanlagen. Diese sind gemäss Seilbahngesetz21 für die Infrastrukturfinanzierung den Eisenbahnen gleichgestellt. Da aber Seilbahnen keine Spartentrennung in Infrastruktur und Verkehr kennen und sich auch die Anla- gen selbst nicht aufteilen lassen, wurde in der KPFV bestimmt, dass 50% der Ge- samtinvestition in eine Seilbahnanlage als Infrastruktur gilt und aus dem BIF finan- ziert werden kann. Der langfristige Erneuerungsbedarf bei den Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion wird auf 10 bis 20 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Die konkreten Projekte sind aber heute noch nicht bekannt. Zudem macht es Sinn, mit den Erneuerungsarbeiten jeweils so lange zuzuwarten, wie dies die Sicherheit er- laubt.
1.6.5 LV-Optionen
SBB, BLSN, RhB und MGI haben Investitionsvolumen für die Periode 2017–20, die gross genug sind, um allfälligen Verschiebungen innerhalb ihrer Investitionspläne aufzunehmen. Hingegen wird für die kleineren und mittelgrossen ISB das neue Instrument der LV-Optionen eingeführt. Dabei handelt es sich mehrheitlich um relativ grosse Projekte für diese ISB, deren Umsetzung noch nicht gesichert (Plan- genehmigung ausstehend) oder mit komplexen Verfahren verbunden sind (z.B. im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorgaben des Denkmalschutzes). Sobald ein Options-Projekt umsetzungsreif ist, wird das BAV zusammen mit dem Unternehmen die Priorität und die Möglichkeit prüfen, das Projekt durch interne Verschiebung zu realisieren. Bei Bedarf wird das BAV prüfen, ob dem Umsetzungsplan entsprechen- de Mittel verfügbar sind. Gegebenenfalls vereinbaren das BAV und das Unterneh- men mit einem Nachtrag zur Leistungsvereinbarung (Aufstockung der Investitions- mittel) die Realisierung. Optionsprojekte, die bis Ende 2020 nicht in Bau gehen können, werden in die LV 21–24 aufgenommen, es sei denn, das Projekt habe sich als nicht realisierbar oder als nicht erforderlich erwiesen. Mit diesen Optionen möchte das BAV erreichen, dass nicht Gelder durch Projekt- verzögerungen blockiert werden; andererseits möchte das BAV diese Projekte auch nicht aus den Investitionsplänen streichen und einen Planungsstopp bewirken. Die Optionsmassnahmen der betroffenen ISB werden in den LV aufgelistet. Die Tabelle 12 enthält eine Übersicht über die für die einzelnen ISB vorgesehenen Mittel.
21 SR 743.01
Tabelle 13 Zuteilung der Optionen im Rahmen der LV 17-20 (in Millionen Franken)
ISB Optionsmassnahmen 2017-2020 AB 78.0 ASm 20.0 BDWM 25.0 BLSN 0.0 BLT 11.5 BOB 42.0 CJ 6.0 DICH/DB 12.0 ETB 3.0 FART 4.0 FB 25.0 FLP 2.5 FW 9.8 HBS 0.0 KWO-MIB 0.0 LEB 113.0 MBC 11.0 MGI 0.0 MOB/MVR 36.0 NStCM 5.0 OeBB 0.0 RBS 40.0 RhB 0.0 SBB 0.0 SOB 85.0 ST 0.0 STB 30.0 SZU 35.0 Thurbo 10.0 TMR 5.0 TPC 120.0 TPFI 40.0 TRAVYS 20.0 TRN 3.0 WAB 4.0 WB 7.5 WSB 25.0 ZB 30.0 Total 858.3 Nicht im ZR -658.3 Im ZR 200.0
1.7 Finanzierung über den Bahninfrastrukturfonds
Bahninfrastrukturfonds ist unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung Der Betrieb, der Substanzerhalt und der Ausbau der Bahninfrastruktur werden nach Artikel 87a Absatz 2 der Bundesverfassung22 (BV) ab dem 1. Januar 2016 aus- schliesslich über den Bahninfrastrukturfonds (BIF) finanziert. Hierzu werden dem Fonds zweckgebundene Einnahmen und Einlagen aus dem allgemeinen Bundes- haushalt zugewiesen. Der BIF hat vorrangig den Bedarf für Betrieb und Substanzerhalt sicherzustellen. Für diese Entnahmen aus dem Fonds bewilligt die Bundesversammlung alle vier Jahre einen Zahlungsrahmen. In darauf abgestimmten vierjährigen Leistungsverein- barungen werden die zu erreichenden Ziele und die dafür vom Bund den Eisenbahn- unternehmen gewährten Mittel verbindlich festgelegt. Der BIF übernimmt per Ende 2015 die Schulden (Bevorschussung) des FinöV- Fonds und hat diese ab 2019 zurückzuzahlen. Da er sich nicht mehr verschulden darf, bildet er eine angemessene BIF-Reserve, um Schwankungen bei den Einlagen auffangen zu können. Die Funktionsweise und die Verfahren des Fonds sind im Bahninfrastrukturfondsge- setz (BIFG) festgelegt. Der BIF hat die Form eines rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rech- nung. Er besteht aus einer Erfolgsrechnung, einer Investitionsrechnung und einer Bilanz.
Abbildung 6
22 SR 101
Bundesrat entscheidet periodisch über Mitteleinspeisungen in Fonds Der Bundesrat legt die Höhe der vorgesehenen Finanzmittel fest, die dem BIF zugewiesen werden. Zudem bringt er der Bundesversammlung die Finanzplanung des Fonds zusammen mit dem Voranschlag zur Kenntnis. Bundesversammlung entscheidet im Rahmen des Budgets über die Mittel Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag in einem einfachen Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem BIF für den Betrieb und den Substanzerhalt, den Ausbau sowie die Forschungsaufträge entnommen werden. Sie genehmigt schliesslich die Rechnung des BIF. Tabelle 14
Voranschlag 2016 - provisorischen Finanzplan 2017–2019 – Planrechnung 2020
(in Millionen Franken) VA 2016 FP 2017 FP 2018 FP 2019 PR 2020 Zweckgebundene Einnahmen 2212 2241 2601 2715 2789 – LSVA 890 897 932 943 943 – MWST-Promille 317 327 605 694 701 – Mineralölsteuermittel 299 302 335 334 334 – Direkte Bundessteuer 206 215 229 244 246 – Kantonsbeitrag 500 500 500 500 565 Einlagen aus dem allg. Bundes- 2341 2410 2489 2571 2597 haushalt Entnahmen 4553 4651 4814 4579 4606 – Betrieb 528 688 691 707 726 – Substanzerhalt 2392 2513 2659 2556 2692 – Ausbau 1511 1335 1351 1217 1106 – Forschungsaufträge 2 2 3 3 2 – Zinsen 121 113 109 96 80 Rückzahlung Bevorschussung - - - 709 725 BIF-Reserven - - 276 274 328
Der Voranschlag 2016 weist ein erwartungstreues Budget aus. Ebenso wird 2017 ein ausgeglichener Finanzplan vorgelegt. Nicht zuletzt dank einem zusätzlichen, befris- teten MWST-Promille kann der BIF aus heutiger Sicht im Jahr 2018 eine BIF- Reserve in der Höhe von 276 Millionen Franken bilden. Ab 2019 beginnt der BIF mit der ordentlichen Rückzahlung der Bevorschussung (voraussichtlich 8,7 Mrd. Fr., Stand per 1.1.2016). Gut 60 Prozent der Entnahmen aus dem Fonds entfallen auf den Betrieb und den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur.
1.8 Ergebnisse der Anhörung
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verpflichtung des Bundes, die sich aus den geltenden gesetzlichen Vorgaben (insbesondere das Eisenbahngesetz) ergibt und die vor kurzem vom Stimmvolk bestätigt wurde (FABI). Ein allenfalls möglicher Spielraum ergibt sich in der Hauptsache allein in der Ausgestaltung der mit den ISB abzuschliessenden Verträgen (Beilage 2 der Botschaft); diese werden aber zwischen der Verwaltung und den ISB ohne Mitwirkung Dritter abgeschlossen. Die betroffe- nen Stellen sowie die Kantone wurden im Rahmen einer Anhörung beigezogen, hingegen wurde auf eine Vernehmlassung nach dem Vernehmlassungsgesetz23 (VlG) verzichtet.
2 Erläuterungen zum Bundesbeschluss
Art. 1 Mit diesem Beschluss wird ein Zahlungsrahmen bereitgestellt, der dazu dient, die mit der LV 17–20 bei den schweizerischen ISB bestellten Leistungen abzugelten. Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Jahre der LV-Periode und die dafür bestimmten Voranschlagskredite im BIF werden im Rahmen der jährlichen Budget- beratungen vom Parlament beschlossen. Die Mittel werden vollständig aus dem BIF finanziert.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen Die Ausgaben für den Betrieb und den Substanzerhalt der Bahninfrastruktur werden neu vollumfänglich aus dem BIF finanziert. Die entsprechenden Mittel von insge- samt 13 232 Millionen für die Jahre 2017-2020 sind in der Finanzplanung des BIF eingestellt. Durch diese mit FABI eingeführte Finanzierungsform können negative Auswirkungen eines steigenden Betriebs und Substanzerhalts auf den Bundeshaus- halt vermieden werden. Die Folgekosten der im Zahlungsrahmen enthaltenen Erweiterungsinvestitionen (Tabelle 9) sind auf rund 20 Millionen Franken pro Jahr geschätzt.
Personelle Auswirkungen Die Vorlage bringt keinen personellen Mehraufwand mit sich.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Sie ermöglicht indessen die Finanzierung der vom Bund bestellten und aus dem BIF finanzierten Strecken für die Jahre 2017–2020 Sie schafft damit die
23 RS 172.061
Voraussetzung, dass die Erschliessungsfunktion des Eisenbahnnetzes landesweit gesichert werden kann.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit einer Bahninfrastruktur, die sich auf dem Stand der Technik befindet und den Erfordernissen des Verkehrs angepasst ist, kann das heutige, qualitativ gute Angebot auf der Schiene erhalten und weiterentwickelt werden. Ein dichtes und zuverlässiges Verkehrsnetz, das einen effizienten Transport von Personen und Gütern erlaubt, stellt für unsere Wirtschaft einen nicht zu unterschätzenden Standortvorteil dar. Müsste auch nur ein Teil der Beförderungsleistung der Schiene auf der Strasse erbracht werden, wäre mit höheren volkswirtschaftlichen Kosten zu rechnen.
3.4 Regionalpolitische Auswirkungen
Die Finanzierung der Bahninfrastruktur unterstützt die regionalpolitischen Ziele des Bundes. Ein wesentlicher Teil des Schienennetzes erschliesst periphere Regionen. Wenn der Zahlungsrahmen reduziert würde und daher der Substanzerhalt der Bahninfrastruktur nicht mehr im erforderlichen Ausmass gewährleistet werden könnte oder sogar auf einzelne Strecken verzichtet werden müsste, wären negative regionalpolitische und volkswirtschaftliche Auswirkungen möglich.
3.5 Andere Auswirkungen
Die LV 17–20 mit dem zugehörigen Zahlungsrahmen schaffen die Voraussetzungen für die Bereitstellung von effizienten Angeboten im Personen- und im Güterverkehr. Sie stellen die Erhaltung des Wertes und der Leistungsfähigkeit der Schieneninfra- struktur sicher. Die Finanzierung der Bahninfrastruktur bildet die Basis für die Grundversorgung im Verkehr auf der Schiene. Sie ist unabdingbar für die Erfüllung des Verlagerungsauftrags im alpenquerenden Güterverkehr. Die volkswirtschaftliche Entwicklung der Schweiz lässt sich zu einem wesentlichen Teil auf das Vorhandensein einer hochwertigen Verkehrsinfrastruktur zurückführen. Die Leistungsvereinbarungen mit der SBB und den Privatbahnen stellen sicher, dass die hohe Qualität der Bahninfrastruktur in der Schweiz auch zukünftig gewährleistet ist.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201624 zur Legislaturplanung 2015–
2019 angekündigt.
24 BBl 2016 …
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 stützt sich auf Artikel 5 Absatz 1 BIFG. Danach beschliesst die Bundesversammlung für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen. Der Finanzierungsbeschluss über den Zahlungsrahmen hat seine materiell-rechtliche Basis in Artikel 49 EBG. Danach trägt der Bund die Hauptlast der Finanzierung der Infrastruktur.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Schweiz hat im Zusammenhang mit dem Eisenbahnwesen verschiedene Staats- verträge und bilaterale Abkommen mit der EU geschlossen. Es bestehen keine Konflikte mit diesen Vertragswerken. Das im EBG vorgesehene System der Mittelgewährung an ISB durch mehrjährige Leistungsvereinbarungen entspricht auch den Vorgaben des europäischen Rechts.
5.3 Erlassform
Der Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 wird in der Form des einfachen Bundesbeschlusses bewilligt (Art. Art. 25 Abs. 1 und 2 sowie 29 des Parlamentsge- setzes vom 13. Dezember 200225).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte Subventionsbestimmungen sowie Zahlungs- rahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen. Mit dieser Botschaft wird dem Parlament ein Bundesbeschluss über den Zahlungs- rahmen für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfra- struktur in den Jahren 2017–2020 unterbreitet. Finanzierung erfolgt. Da daraus teilweise auch LV-Erweiterungsinvestitionen (Tabelle 9) oder Modernisierung von Anlagen in einem frühen Projektstadium finanziert werden, bei denen noch Spiel- raum bezüglich Höhe, Terminen und anderer wichtigen Modalitäten der Ausgaben besteht und der damit zu finanzierenden Leistungen, schlägt der Bundesrat vor, den Bundesbeschluss der Ausgabenbremse zu unterstellen.
25 SR 171.10
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmens für die Finanzierung des Betriebs und Substanzerhalts der Eisenbahninfrastruktur in den Jahren 2017–2020 steht im Einklang mit dem Subventionsgesetz. Bedeutung der Subvention für die Erreichung der angestrebten Ziele Wie in Ziffer 3.3 dargestellt, ist eine leistungsfähige Schieneninfrastruktur ein wichtiger Standortvorteil der Schweiz. Sie schafft die Voraussetzungen für eine möglichst effiziente und umweltfreundliche Bewältigung des wachsenden Personen- und Güterverkehrs. Weil die derzeitigen Rahmenbedingungen keine kostendecken- den Preise für die Benützung der Bahninfrastruktur erlauben, können die verkehrs- politischen Ziele der Schweiz, insbesondere das in der Bundesverfassung verankerte Verlagerungsziel für den alpenquerenden Güterverkehr, nur bei einer Subventionie- rung der ISB erreicht werden. Materielle und finanzielle Steuerung Die Steuerung basiert auf einem geschlossenen Controlling-Regelkreis mit quantifi- zierten Zielvorgaben und einer regelmässigen Kontrolle der Zielerreichung. Der Prozess der finanziellen Steuerung des Bundes ist in Ziffer 1.3 ausführlich darge- stellt. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in der KPFV. Verfahren der Beitragsgewährung Die Subventionen werden auf der Basis von Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2017–2020 gewährt. In diesen Vereinbarungen werden die den ISB vom Bund zugesicherten Beiträge festgelegt.
6 Abkürzungsverzeichnis der ISB
Abkürzungs- Infrastrukturbetreiberinnen verzeichnis ISB AB Appenzeller Bahnen AG ASm Aare Seeland mobil AG BDWM BDWM Transport AG BLSN BLS Netz AG BLT BLT Baselland Transport AG BOB Berner Oberland-Bahnen AG CJ Compagnie des Chemins de fer du Jura (CJ) SA DICH Deutsche Eisenbahn-Infrastruktur in der Schweiz, betrieben durch die Deutsche Bahn ETB Emmentalbahn GmbH FART Società per le Ferrovie Autolinee Regionali Ticinesi (FART) SA FB Forchbahn AG FLP Ferrovie Luganesi SA FW Frauenfeld-Wil-Bahn AG HBS Hafenbahn Schweiz AG KWO-MIB Kraftwerke Oberhasli AG - Meiringen- Innertkirchen-Bahn LEB Compagnie du chemin de fer Lausanne-Echallens-Bercher SA MBC Transports de la région Morges-Bière-Cossonay SA MGI Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG MOB Compagnie du Chemin de fer Montreux Oberland bernois SA MVR Transports Montreux-Vevey-Riviera SA NStCM Compagnie du chemin de fer Nyon-St-Cergue-Morez SA OeBB Oensingen-Balsthal-Bahn AG RBS Regionalverkehr Bern-Solothurn AG RhB Rhätische Bahn (RhB) AG SBB Schweizerische Bundesbahnen AG SOB Schweizerische Südostbahn AG ST Sursee-Triengen Bahn AG STB Sensetalbahn AG SZU Sihltal Zürich Uetliberg Bahn AG Thurbo Thurbo AG TMR TMR Transports de Martigny et Régions SA TPC Transports Publics du Chablais SA TPFI Transports publics fribourgeois Infrastructure (TPF INFRA) SA TRAVYS Transports Vallée-de-Joux - Yverdon-les-Bains - Sainte-Croix SA TRN TransN S.A. WAB Wengernalpbahn AG WB Waldenburgerbahn AG WSB Wynental- und Suhrentalbahn AG ZB Zentralbahn AG
7 Abkürzungsverzeichnis der Begriffe
Abkürzungs- Begriffe verzeichnis BAV Bundesamt für Verkehr BehiG Behindertengleichstellungsgesetzes BIF Bahninfrastrukturfonds BIFG Bahninfrastrukturfondsgesetz BöB Bundesgesetz öffentliche Beschaffungswesen EBV Eisenbahnverordnung ETCS European Train Control System EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen FABI Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur FinöV Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds) FP Finanzplan GeoIG Bundesgesetz Geoinformation GeoIV Verordnung Geoinformation GK Grössenklassen GSM-R Global System for Mobile Communications – Rail(way) GüTG Gütertransportgesetz ISB Infrastrukturbetreiberinnen IVöB Interkantonale Vereinbarung öffentliche Beschaffungswesen KPFV Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur KV Kombinierten Verkehr LSVA Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LV Leistungsvereinbarung NetZBe Netzzustandsbericht NZV Eisenbahn-Netzzugangsverordnung OR Obligationenrecht PB Privatbahnen RKV Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen RTE Regelwerk Technik Eisenbahn SBBG Bundesgesetz Schweizerischen Bundesbahnen SMS Sicherheitsmanagementsystem SuG Subventionsgesetz UV Umsetzungsvereinbarung VA Voranschlag VAböV Verordnung technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs VböV Verordnung behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs VöB Verordnung öffentliche Beschaffungswesen VöV Verbands öffentlicher Verkehr. ZBMS Zugbeeinflussung Meterspur ZK Zustandsklasse ZR Zahlungsrahmen
8 Glossar
Ausbau Kerninhalt des Ausbaus sind Angebotsverbesse- rungen in Form dichterer Fahrpläne (mehr Zugski- lometer) und kürzerer Fahrzeiten (Erhöhung der Geschwindigkeit, Streckenbegradigungen). Grundsätzlich zum Ausbau gezählt wird auch die Modernisierung der grossen Knotenbahnhöfe (Publikumsanlagen) an die Erfordernisse des Personenverkehrs, auch ohne gleichzeitige Erhö- hung der Zugsanzahl, wie zum Beispiel die Erwei- terung der Personenunterführungen oder die Ver- grösserung von Perronflächen. Voraussetzung ist eine Projektgrösse von mehr als 10 Millionen Franken. Betriebsabgeltung Die Betriebsabgeltung bemisst sich nach den geplanten ungedeckten Kosten aus dem Betrieb und dem Unterhalt der Bahninfrastruktur auf der Grundlage der Mittelfristplanungen der Unterneh- men. Investitionsbeitrag Der Investitionsbeitrag basiert auf der mittelfristi- gen Investitionsplanung des Unternehmens, welche jährlich zu aktualisieren ist. Der Abschreibungs- aufwand, der am Ende des jeweiligen Jahres dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zu melden ist, wird durch A-Fonds-perdu-Beiträge ausgeglichen. Für darüberhinausgehende Investitionen erhalten die ISB zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen. Substanzerhalt Zum Substanzerhalt gehört, ausser dem Unterhalt und der Erneuerung, auch die Modernisierung der Anlagen und deren Anpassung an die jeweils aktuellen Bedürfnisse, soweit dies nicht durch Angebotsausbauten verursacht wird. Trassenpreis Entgelt, das ein Zug bzw. ein EVU gemäss Best- immungen im EBG Art. 9b, NZV Art. 18ff und NZV-BAV für die Benützung der Infrastruktur an die ISB bezahlt. Wiederbeschaffungswert Der Wiederbeschaffungswert entspricht gemäss RTE 29900 dem finanziellen Aufwand für einen gleichwertigen Ersatz (für weitere Informationen diesbezüglich siehe Anhang 3).
Anhang 1
Kennzahlen und Zielrichtung
LV 2017 - 2020
Die unterschiedliche Grösse der ISB macht es erforderlich, sie zunächst in Grössen- klassen (GK) einzuteilen und für mittleren und kleineren Unternehmen nur ein eingeschränktes Kennzahlenset bzw. Kennzahlen ohne festgelegte Zielwerte zu vereinbaren. Für die Einteilung der Bahnen wurden vor allem Angaben zu Zugkilometer und Hauptgleiskilometer berücksichtigt. Es wird neben SBB zwischen zwei Grössen- klassen unterschieden: MOB (mit MVR), RhB, SOB, ZB. GK2 (mittlere und kleine ISB): AB, asm, BDWM, BOB, BLT, CJ, DICH, ETB, FART, FB, FLP, FW, HBL, HBS, RBS, KWO, LEB, MBC, MVR, NstCM, ST, STB, SZU, THURBO, TMR, TPC, TPFI, TRAVYS, TRN, WAB, WB, WSB.
Kennzahlen Masseinheit Plan bzw. Zielwerte 2017 2018 2019 2020 Ziel: Gewährleistung der Sicherheit Zusammenstösse Anzahl / 1 Mio. Trkm SBB Entgleisungen Anzahl / 1 Mio. Trkm SBB Personenunfälle im Anzahl Zugang zur Bahn SBB Ziel: Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes Verfügbarkeit Netz Gestrichene Trkm / Trkm in % SBB Störungen Anzahl / 1 Mio. Trkm SBB
Kennzahlen Masseinheit Plan bzw. Zielwerte 2017 2018 2019 2020 Schienenfehler Anzahl / 100 HG-km SBB Gleisgeometrie Anzahl / 100 HG-km SBB Schienenbrüche Anzahl / 100 HG-km SBB x x x x Schienendeformationen Anzahl / 100 HG-km SBB x x x x
Barrierefreier Zugang % zur Bahn alle ISB x x x x Weitgehend Barrierefrei- % er Zugang zur Bahn alle ISB x x x x Ziel: Optimale Netznutzung der vorhandenen Kapazitäten Trassenerlöse CHF SBB Verkaufte Trkm Trkm SBB Netznutzungseffizienz Trkm / HG-km pro Tag SBB Ziel: Verbesserung der Interoperabilität keine Kennzahlen Ziel: Effizienter Umgang mit zur Verfügung stehenden Ressourcen Betriebsführung CHF / Trkm SBB Unterhalt CHF / 1000 Btkm SBB Erneuerung CHF / 1000 Btkm
Kennzahlen Masseinheit Plan bzw. Zielwerte 2017 2018 2019 2020 SBB
Erneuerung Oberbau CHF / m SBB Subventionseffizienz CHF / Trkm SBB
Energie kWh / Trkm alle ISB x x x x Legende: x kein Zielwert, Kennzahl wird jährlich berichtet - Kennzahl wird nicht erhoben
Anhang 2
Musterleistungsvereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Infrastrukturbetreiberin [XXX AG] für die Jahre 2017-
Präambel:
1 Diese Leistungsvereinbarung legt die gemeinsam vom Bund und der Infrastruktur-
betreiberin [XXX AG] (nachstehend „Unternehmen“) für die Jahre 2017–2020 erarbeiteten Ziele und Leistungen fest.
2 Die mehrjährigen Zielvorgaben und die zwischen dem BAV und den Unternehmen
klar getrennten Kompetenzen sollen effiziente unternehmerische Entscheide in einem verlässlichen Rahmen fördern.
3 Mit dieser Leistungsvereinbarung bestellt der Bund die Leistungen für den Betrieb
und zur Erhaltung und Entwicklung der bestehenden Infrastruktur. (Substanzerhalt) Bestellungen von Leistungen in den Bereichen Personenverkehr und Güterverkehr erfolgen mit separaten Vereinbarungen. Die zur Finanzierung der bestellten Infra- strukturleistungen notwendigen Mittel des Bundes werden in einem Zahlungsrah- men für die Jahre 2017–2020 bereitgestellt.
4 Die Bestellung zur Erhaltung und Entwicklung der Infrastruktur ist auf die separat
finanzierten Projekte mit eigener Umsetzungsvereinbarung abgestimmt, namentlich im Rahmen der Grossprojekte ZEB, HGV-Anschluss und STEP sowie im Rahmen der Agglomerationsprogramme mit Finanzierung des Infrastrukturfonds.
5 [Für Bahnen ohne Güterverkehr oder ohne Netzzugang durch Dritte, mindestens
NStCM, LEB, WB, FB, FW, FART und FLP] Die Bestimmungen zu Güterverkehr und Netzzugang sind vorsorglicher Natur. Sie sind anwendbar, sobald und soweit sich Interessenten für solche Verkehre zeigen.
1. Abschnitt: Gegenstand, Rechtsgrundlagen und Rahmenbedingungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Leistungsvereinbarung legt im Sinne von Art. 28 der Verordnung vom …
2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfra-
struktur (KPFV; SR 742.120) das Leistungsangebot und die dafür vorgesehenen Abgeltungen an die Sparte Infrastruktur des Unternehmens für die Jahre 2017–2020 verbindlich fest.
2 Das Leistungsangebot beruht auf der verbindlichen und rechtsgültig unterzeichne-
ten Offerte des Unternehmens nach Art. 27 KPFV vom [TT.MM.JJJJ].
3 Widersprechen sich einzelne Bestimmungen dieser Leistungsvereinbarung ein-
schliesslich der Anhänge gemäss Art. 32 und der Inhalt der Offerte gemäss Abs. 2, so gehen die Bestimmungen der Leistungsvereinbarung der Offerte vor.
Art. 2 Rechtsgrundlagen
Die wesentlichsten anwendbaren Rechtsgrundlagen sind:
a. das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) und subsidiär dazu das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 (PBG; SR 745.1) so- wie das Obligationenrecht (OR; SR 220);
b. Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Fonds zur Finanzierung der Eisen- bahninfrastruktur (Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG; SR 742.140 / AS 2015 661)
c. die Verordnung vom … 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzie- rung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV; SR 742.120);
d. die Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November 1998 (NZV; SR 742.122);
e. die Verordnung des BAV zur Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 14. Mai 2012 (NZV-BAV);
f. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1);
g. das totalrevidierte Bundesgesetz vom 19. Dezember 2008 über den Gütertrans- port von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG; SR 742.41);
h. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungs- wesen (BöB; SR 172.056.1);
i. die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember
1995 (VöB; SR 172.056.11);
j. die interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (IVöB);
k. die Verordnung des UVEK vom 18. Januar 2011 über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV; SR 742.221);
l. das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachtei- ligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3);
m. die Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestal- tung des öffentlichen Verkehrs (VböV; SR 151.34);
n. die Verordnung des UVEK vom 22. Mai 2006 über die technischen Anforderun- gen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV; SR 151.342);
o. die Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1).
p. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG, SR 510.62);
q. die Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV, SR 510.620).
Art. 3 Rahmenbedingungen
1 Die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Festlegung der gegenseitigen Leis-
tungen sind:
a. Trassenpreise, deren Höhe sich nach der per 1. Januar 2017 revidierten NZV sowie nach der NZV-BAV bestimmt. Für die gesamte Dauer der Leistungsver- einbarung wird insbesondere von den folgenden Bestimmungen ausgegangen:
1. Deckungsbeitrag Regionaler Personenverkehr: 8 Prozent des massgeblichen
Verkehrserlöses;
2. Deckungsbeitrag Personenfernverkehr: vorbehältlich der vorzunehmenden
Konzessionsänderung 13.5 Prozent des massgeblichen Verkehrserlöses (ge- mäss Fernverkehrskonzession Nr. 584 der SBB);
3. Die Abgabe von Energie an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) darf
in der Sparte Infrastruktur keine ungedeckten Kosten verursachen. Reichen die Erlöse bei Gleichstrombahnen nicht aus, ist beim BAV rechtzeitig und vorgängig ein Gesuch um Bewilligung eines von der NZV-BAV abweichen- den Energiepreises einzureichen (Art. 3 Abs. 2 NZV-BAV),
b. weitere finanzielle Rahmenbedingungen:
4. [Ausgleichszahlungen SBB Immobilien; Vorteilsanrechnung ZVV; ev. Bei-
träge Dritter für Zusatzwünsche etc.]
c. sonstige Rahmenbedingungen:
[Mustertext für betroffene Unternehmen; Formulierung an Situation Pensions- kasse des Unternehmens anpassen] Die Pensionskasse des Unternehmens weist per 31.12.2015 einen Deckungsgrad von XX Prozent auf. Unter der heute be- kannten Rahmenbedingungen und mit Berücksichtigung der unsicheren Kon- junkturaussichten und der Volatilität in den Finanzmärkten ist die Finanzierung der Renten und die Steigerung des Deckungsgrades innert XX Jahren auf 100 Prozent ohne zusätzliche Sanierungsmassnahmen gewährleistet. Bei einer mass- geblichen, weiteren Unterdeckung unter 90 Prozent entscheidet der Stiftungsrat über paritätische Sanierungsmassnahmen. Es sind jedoch keine eingeleitet oder geplant aufgrund der Situation per Ende 2016.
Art. 4 Abgrenzung der Finanzierungen
1 Über diese Vereinbarung gewährt der Bund von 2017 bis 2020 finanzielle Mittel
für die Infrastruktur wie sie in Art. 62 Abs. 1 EBG definiert ist:
a. Abgeltungen für die geplanten ungedeckten Betriebskosten (Betriebsführung und Unterhalt) und Direktabschreibungen der Erfolgsrechnung,
b. Abgeltungen in der Höhe der effektiven Abschreibungen und der nicht aktivier- baren Kosten der Investitionsrechnung, sowie
c. zinslose, bedingt rückzahlbare Darlehen für den die Abschreibungen und die nicht aktivierbaren Kosten übersteigenden Substanzerhalt wie er in Art. 5 Abs. 1 KPFV definiert ist.
Nicht Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Gewährung von Mittel für Infra- strukturausbauten, die über Umsetzungsvereinbarungen nach Art. 48f EBG sicher- gestellt werden.
3 Investitionen in Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV) und in An-
schlussgleise sowie in Agglomerationsprojekte, die durch den Bund über eine Son- derfinanzierung unterstützt werden, dürfen nicht mit zusätzlichen Mitteln aus dieser Vereinbarung finanziert werden.
4 Für die Abgrenzung der Infrastruktur im Detail ist Art. 11 massgebend.
2. Abschnitt: Qualitative und quantitative Ziele
Art. 5 Gewährleistung der Sicherheit
1 Das Unternehmen passt das Sicherheitsniveau seiner Anlagen zielgerichtet an die
Entwicklung der geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften im Eisenbahnwesen an unter Berücksichtigung des wirtschaftlich und finanziell Tragbaren sowie sämtlicher Risiken, die mit dem Betrieb einer Bahninfrastruktur verbunden sind. Insbesondere heisst das:
a. Ein hoher Schutz vor Zugskollisionen und Entgleisungen ist gewährleistet;
b. Die Sicherheit des Personals, insbesondere im Bereich von Arbeitsstellen, ist gewährleistet;
c. Im Rahmen des Substanzerhalts sind die Anforderungen der Richtlinie des BAV vom 10. August 2009 (Sicherheit bestehender Tunnel) bis Ende 2019 oder bis zum mit dem BAV vereinbarten Termin zu erfüllen. Grundlage dazu ist das von den Unternehmen eingereichte Konzept bzw. die darin angegebenen Massnah- men und Termine unter Berücksichtigung der Beurteilung des BAV;
d. Die Sicherheit der Reisenden, insbesondere im Bereich des Zugangs zu Perrons und des Aufenthalts auf diesen ist gewährleistet;
e. Das Sicherheitsmanagementsystem (SMS) entspricht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen. Allfällige Auflagen und Hinweise aus der Sicherheitsgenehmi-
gung (Normalspur erstmals per 1.7.2015 / Meterspur erstmals per 1.7.2016) sind bearbeitet und termingerecht umgesetzt;
f. [nur für betroffene Unternehmen] Die für nicht-gesetzeskonforme Bahnüber- gänge bewilligten Sanierungsmassnahmen sind innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Verfügung umgesetzt.
Art. 6 Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Netzes
Das Unternehmen gewährleistet unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit mit geeigne- ten Massnahmen eine möglichst hohe Leistungsfähigkeit des Netzes und der Anla- gen, die den Erfordernissen des Verkehrs entspricht. Es trägt damit dazu bei, dass die folgenden Unterziele erreicht werden:
a. die regelmässig auf dem Netz des Unternehmens verkehrenden EVU werden diskriminierungsfrei in die Planungsprozesse zur Dimensionierung der Anlagen einbezogen;
b. die Ergebnisse der Bedarfsprüfung für den Güterverkehr im Rahmen des Pla- nungsprozesses sind bei der Substanzerhaltsplanung zu berücksichtigen;
c. die hohe Verfügbarkeit der Anlagen und eine möglichst stabile Verkehrsabwick- lung unter Berücksichtigung der Produktivität und Effizienz im Betrieb und Substanzerhalt (z.B. Abwägung zwischen Streckensperrungen versus Unterhalt beim laufenden Betrieb)werden gewährleistet;
d. die Anlagen für den Bahnzugang weisen eine angemessene Qualität auf;
e. die Frist zur Umsetzung des BehiG betreffend Bauten und übrige Anlagen der Infrastruktur (bis Ende 2023) wird eingehalten.
Art. 7 Optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten
1 Das Unternehmen stellt der Trassenvergabestelle die für eine optimale Zuteilung
der Kapazitäten erforderlichen Grundlagen zur Verfügung. [oder: Das Unternehmen sorgt für eine optimale Zuteilung von Trassen an jedes interessierte EVU].
2 [Für alle ausser WAB] Das Unternehmen macht die für den Netzzugang relevanten
technischen Parameter der Infrastrukturanlagen sowie die Belegung der einzelnen Strecken nach den aktuellen Netznutzungsplänen auf dem Internet zugänglich.
Art. 8 Verbesserung der Interoperabilität
Das Unternehmen sorgt für die Einhaltung bzw. Verbesserung der Interoperabilität gemäss den für die betreffenden Strecken vorliegenden Anforderungen. Es fördert im Rahmen seiner Erneuerungs- und Ausbauprogramme die Interoperabilität mit den Infrastrukturen anderer ISB im In- und Ausland sowie mit den auf diesen Strecken eingesetzten Fahrzeugen und schafft optimale Übergangsverhältnisse.
2 Investitionen in Kreuzungsstellen sind auf eine nutZBare Länge von mindestens
220m [bzw. 120 m für einzelne Schmalspurnetze: ] auszulegen. An Haltepunkten ist jedes Gleis mit Publikumsanlagen zu versehen, ausser es dient Regelkreuzungen mit Schnell-, Dienst- oder Güterzügen. Die vorzuhaltende Perronlänge richtet sich jeweils nach den im Netznutzungskonzept bzw. im Netznutzungsplan vorgesehenen Zugslängen. Dort wo diese Standards hohe Kosten verursachen und eine Nutzung bis zum Lebensende der Anlage unwahrscheinlich ist, legen BAV und Unternehmen im Voraus fest, dass auf die Anforderung verzichtet wird.
3 [Bahnen mit Normalspur bzw. interoperable Strecken gem. EBV] Die Konzepte
zur Zugbeeinflussung, welche gemäss Richtlinie BAV „Migration von SIGNUM / ZUB zu ETCS L1 LS“ dem BAV eingereicht wurden, sind in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der Rahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst.
4 [Bahnen mit Normalspur bzw. interoperable Strecken gem. EBV] Das Unterneh-
men hat dem BAV eine Bestandesaufnahme vorzulegen bezüglich Mindestlänge der Gleisfreimeldeabschnitte (wo sind die TSI-Vorgaben nicht eingehalten?) und eine entsprechende Planung, bis wann die nicht konformen Abschnitte korrigiert werden.
[nur für WSB, RBS und FB] Das Netz des Unternehmens ist mit ZSL-90 ausgestat- tet. Deren Anpassung im Hinblick auf einen Weiterbetrieb erfolgt nach spezifischen Vorgaben des BAV in Zusammenarbeit mit Wynental-Suhrental-Bahn WSB, Regio- nalverkehr Bern-Solothurn RBS und Forchbahn.
[Bahnen mit Meterspur] Das Unternehmen richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass die vom Verband öffentlicher Verkehrsunterneh- men normierten Radprofile verwendet werden können und das Lichtraumprofil A [bzw. B für …… ] nach Art. 18 der Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember
1983 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) eingehalten wird.
6 [BLT, TRN (Strecke Boudry–Neuchâtel Place Pury), Forchbahn] Das Unterneh-
men richtet die Weiterentwicklung des meterspurigen Netzes so aus, dass das Rad- profil C eingesetzt werden kann und das Lichtraumprofil C nach Art. 18 AB-EBV eingehalten wird.
7 [Normalspur] SBB Infrastruktur sorgt für die Voraussetzungen damit ab 2025
ETCS Level 2 im Rahmen des Substanzerhalts sukzessive auf das ganze interope- rable Streckennetz ausgedehnt werden kann. Sie stellt den Aufbau und Erhalt des dafür erforderlichen Knowhows sicher. Sie rüstet die Strecken gemäss Migrations- plan ETCS Level 2 mit ETCS Level 2 aus und trägt die Verantwortung für die technische und betriebliche Abstimmung zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen (ISB) und den EVU.
[und/oder für Bahnen mit Schmalspur bzw. nicht interoperable Stecken] Die Kon- zepte zur Zugbeeinflussung, welche gemäss Schreiben BAV zum Nationalen Stan- dard für die Zugbeeinflussung vom 1. Juli 2013 dem BAV eingereicht wurden, sind unter Berücksichtigung des Standards Zugbeeinflussung Meterspur (ZBMS) in Umsetzung oder umgesetzt. Sie werden bei Veränderungen der Rahmenbedingungen überprüft und wo nötig angepasst.
8 [nur für RhB, SBB, ZB] Bis Ende 2017 muss auf der Strecke
Chur–Domat/Ems / Emmenbrücke-Hübeli (Abzw)–Hochdorf / Luzern–Horw
ETCS L1 LS für die Fahrt von Normalspurtriebfahrzeugen verfügbar sein.
9 [nur für SBB] Die SBB Infrastruktur betreibt und entwickelt das GSM-R-Netz
Schweiz. […] Als Systemführerin GSM-R stellt sie die Interoperabilität mit anderen in- und ausländischen Bahnen sicher, prüft und beschafft die infrastrukturseitigen GSM-R-Endgeräte und macht diese den ISB diskriminierungsfrei zugänglich. Sie erarbeitet rechtzeitig die Planung für die Einführung der Nachfolgegeneration von GSM-R und stimmt diese mit dem BAV ab.
Art. 9 Effizienter Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen
1 Das Unternehmen steigert die Produktivität in Betrieb und Unterhalt der Infrastruk-
turanlagen und erhöht damit die Effizienz der vom Bund gewährten Subventionsmit- tel auf lange Sicht.
2 Das Unternehmen verfügt über den Regeln der Kunst (Lege artis) entsprechende
Instrumente, um seine Anlagenstrategie effektiv umsetzen zu können. Es steigert die Effizienz mit geeigneten Substanzerhaltungsstrategien und gewährleistet einen nachhaltigen und effizienten Umgang mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen. Generell ist bei allen Investitionsentscheiden die Optimierung der Investitions- und Folgekosten für Infrastruktur und Verkehr anzustreben (Lebenszyklus-Kosten- Analyse).
Das Unternehmen gewährleistet eine hohe Planungssicherheit und aktualisiert die Planung kontinuierlich (rollende Planung). Zudem stimmt es Substanzerhalt, Ausbau und Angebotsplanung stets aufeinander ab und nimmt allfällig notwendige konzep- tionelle oder strategische Anpassungen koordiniert vor.
4 Das Unternehmen achtet bei der Bewirtschaftung der Infrastruktur darauf, dass die
Nutzung der gesamten Schweizer Schieneninfrastruktur optimiert werden kann. Insbesondere sucht das Unternehmen die Zusammenarbeit mit anderen ISB, um Materialbeschaffungen, Unterhaltsverträge und Energiekäufe gemeinsam zu realisie- ren.
5 Gemäss EBV Art. 10 Abs. 3 erwartet der Bund, dass die ISB für einen energieeffi-
zienten Betrieb sorgen, insbesondere die Energieverluste der Infrastruktur vermin- dern, die Energieeffizienz der Gebäude steigern sowie energieeffiziente Fahrzeuge nutzen. Im Rahmen der anstehenden Projekte soll immer angestrebt werden, den Wirkungsgrad zu verbessern.
3. Abschnitt: Beschreibung der zu erbringenden Leistungen
Art. 10 Zu betreibende Infrastruktur
1 Die vom Unternehmen nach dieser Vereinbarung zu betreibende Infrastruktur nach
Art. 62 EBG bezieht sich auf die nach KPFV Art. 10 konzessionierten Strecken [Zusatz für BLSN: einschliesslich der Betriebsführung im Aaretal und Oberwallis gemäss Vertrag mit SBB].
[Zusatz nur für SZU, TPC, MVR, WAB, BOB: Davon ausgenommen sind nach Art.
49 Abs. 3 EBG folgende Strecken ohne Erschliessungsfunktion:
Das Unternehmen garantiert, dass die Finanzierung für Betrieb und Erhalt dieser Strecken anderweitig gesichert ist. Pauschalierungen bedürfen der Genehmigung durch das BAV. ]
2 Das Unternehmen kann im Auftrag Dritter weitere Strecken betreiben. Die Abgel-
tung für den Betrieb dieser Strecken ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3 Das Unternehmen verpflichtet sich, wesentliche Eigentumswechsel (Wert über
CHF 100‘000 [oder anderer Wert nach Vereinbarung]) jeglicher Art an Anlagen, insbesondere von den mit Investitionsmitteln der öffentlichen Hand erstellten oder beschafften Anlagen, vorgängig dem BAV anzuzeigen. Das BAV spricht das weite- re Vorgehen mit den betroffenen Kantonen ab. Bei Zweckentfremdung, Veräusse-
rung oder Eigentümerwechsel eines Objektes, das im Zusammenhang mit Finanzhil- fen nach Art. 51b EBG steht, gilt Art. 29 SuG.
Veränderungen im Grundstückbedarf sind hinsichtlich zukünftiger bahnbetriebli- cher Nutzung zu prüfen und dem BAV zur Genehmigung zu unterbreiten. Grundstü- cke der Infrastruktur dürfen nur nach Genehmigung des BAV veräussert oder für bahnbetriebsfremde Nutzungen vorgesehen werden.
5 Das Unternehmen erhält die Freiverladeanlagen für den Güterumschlag, welche am
1. Januar 2017 bestehen. Eine Schliessung ist nur möglich, wenn diese dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Art. 3 nGüTG entspricht.
6 [alle ISB] Das Unternehmen stellt dem BAV Geodaten über die Infrastruktur zur
Verfügung. Dazu gehören die Daten für den Geobasisdatensatz Nr. 98 gemäss Anhang 1 GeoIV.
7 [Nur für SBB] Folgende Rangierbahnhöfe nach NZV-BAV Anhang 3 sind in der
Bestellung enthalten: Basel RB, Buchs (SG), Chiasso SM, Lausanne Triage und RB Limmattal. Die SBB überprüft periodisch die Zahl der notwendigen Rangierbahnhö- fe im Rahmen des vom BAV geführten Planungsprozesses.
8 [Nur für SBB] Die SBB Infrastruktur ist verantwortlich für die Integration der
NEAT-Basisstrecke am Ceneri (voraussichtlich 2020) in ihr Netz. Die Integration umfasst die Planung und die Bereitstellung der für den Betrieb und den Unterhalt notwendigen Prozesse, Betriebsmittel und Anlagen. Sie wird über den NEAT- Gesamtkredit finanziert, während der Bedarf an Mitteln für die Betriebsvorbereitung in dieser Vereinbarung berücksichtigt wird. Dazu gehören die Erarbeitung der nöti- gen Grundlagen und Konzepte hinsichtlich Trassenpreis, Fahrplan und Network- Statement sowie die Schulungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme, soweit sie nicht in das Aufgabengebiet der EVU gehören.
Art. 11 Abgrenzung der bestellten Leistungen
1 Die Abgrenzung der Infrastruktur richtet sich nach Art. 62 und Art. 64 EBG. Im
Detail heisst dies insbesondere, dass folgende Leistungen bei der Sparte Infrastruk- tur des Unternehmens im Rahmen dieser Vereinbarung keine ungedeckten Kosten verursachen dürfen, weder direkt noch indirekt:
a. Distribution von Fahrausweisen;
b. Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Stromerzeugung;
c. Bau, Betrieb und Unterhalt von Anlagen zur Wasser- und 50-Hz- Stromversorgung, soweit über den Eigenbedarf hinausgehend;
d. Investitionen sowie Unterhalt und Betrieb von Kundeninformationsanlagen bei der Infrastruktur, welche über den mit dem BAV zu erarbeitenden Standard hin- ausgehen und nicht die Systemaufgaben zur Kundeninformation gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b betreffen;
e. Bau und Betrieb von Anlagen für den Busverkehr sowie für den privaten Stras- senverkehr (z.B. "Park&Ride");
f. Bau und Betrieb von KV-Umschlagsanlagen und von Anschlussgleisen nach GüTG;
g. Serviceleistungen (nach Art. 23 NZV) für EVU;
h. anteilige Übernahme von Aufgaben (Kosten), die nicht im Zusammenhang mit der Sparte Infrastruktur stehen;
i. Vorfinanzierungen von Investitionen;
j. die schweizweite Netzplanung sowie der Bau, Betrieb und Erhalt der 132kV/16.7-Hz-Bahnstromversorgung für das Normalspurnetz.
Art. 12 Systemaufgaben (übergeordnete Aufgaben)
1 Das BAV bestellt folgende über das Netz einzelner ISB hinausgehende Leistungen
(Systemaufgaben), die ausser direkt bei dem Unternehmen anfallenden Kosten nicht über diese Vereinbarung zu finanzieren sind:
a. SBB Infrastruktur erbringt Leistungen für die kurz- und mittelfristige Fahrplan- planung gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.
b. SBB Infrastruktur sammelt und publiziert Daten der Kundeninformation des öffentlichen Verkehrs (Soll-, Prognose- und Ist-Fahrplandaten) gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.
c. SBB Infrastruktur erbringt die Leistungen als Systemführerin ETCS für das Normalspurnetz gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom 4. Okto- ber 2005.
d. SBB Infrastruktur erbringt die Leistungen als Systemführerin GSM-R für das gesamte Schweizer Schienennetz gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.
e. SBB Infrastruktur erbringt übergeordnete Aufgaben im Bereich TSI TAF/TAP gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der SBB vom xx.yy.20zz.
f. SBB Infrastruktur baut, betreibt und erhält die für die Bahnstromversorgung des Normalspurnetzes erforderlichen Unterwerke und Frequenzumformer.
g. RhB erbringt die Leistungen als Systemführerin Zugbeeinflussung für Bahnen, welche nicht zu ETCS migrieren (ZBMS) gemäss Vertrag zwischen dem BAV und der RhB vom 28. November 2014.
4. Abschnitt: Finanzieller Rahmen
Art. 13 Subventionen
1 Der Bund gewährt dem Unternehmen für die Jahre 2017–2020 die in Art. 15 fest-
gelegten Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge.
2 Das Unternehmen meldet nach Art. 25 KPFV jeweils Ende Jahr den effektiven
bzw. den bis Ende Jahr geschätzten Abschreibungsaufwand und die nicht aktivierba- ren Investitionskosten (Direktabschreibungen). Entsprechend erfolgt die Aufteilung der Investitionsbeiträge auf Abschreibungsabgeltung und Darlehen. Korrekturen aufgrund von ungenauen Schätzungen sind im folgenden Geschäftsjahr zu verbu- chen.
Art. 14 Einsatz der verfügbaren Investitionsmittel
Grundlagen für die Beiträge des Bundes bilden die finanziellen und terminlichen Angaben im Investitionsplan des Unternehmens.
[Variante] Bei den folgenden Projekten, für die noch kein genehmigtes Auflagepro- jekt vorliegt, gilt der Vorbehalt, dass das BAV diese vor der Ausführung genehmigt und die notwendigen Mittel bereitgestellt werden können: (Projekte auflisten)
2 Die Projektliste der mittelfristigen Investitionsplanung ist verbindlich. Der Investi-
tionsplan ist jährlich zu aktualisieren. Anpassungen an der Projektliste und der Prioritätenordnung sowie der vorzeitige Baubeginn gemäss Art. 26 Abs. 3 SuG
erfordern die schriftliche Zustimmung des BAV. Das Unternehmen ist ermächtigt, innerhalb einer Anlagengattung nach RTE 29900 Projekte zu repriorisieren. Es dürfen dabei keine Elemente anderer Anlagengattungen, keine Kunstbauten (Anla- gengattung 2) und keine Objekte nach Art. 62 Abs. 2 EBG betroffen sein.
3 [für betroffene Unternehmen mit Optionen; nicht für SBB, BLSN, RhB und MGI]
Gemäss dem Investitionsplan des Unternehmens für die Jahre 2017–2020 sind die im Anhang 4 aufgeführten Investitionen als "Optionen" vorgesehen. Die Projektie- rung der Optionen kann mit den Mitteln aus dieser Vereinbarung finanziert werden. Für die Finanzierung der baulichen Ausführung der Optionen ist eine Repriorisie- rung nach Abs. 2 oder ein Nachtrag zu dieser Vereinbarung erforderlich.
4 [für betroffene Unternehmen] Der Bund und das Unternehmen haben sich auf die
Realisierung folgender Erweiterungsinvestitionen nach altem Recht mit einem Mittelbedarf aus dem Zahlungsrahmen für die Jahre 2017-2020 von insgesamt xxx Millionen Franken verständigt:
Projekt Nutzen Gesamtkosten Nettokosten LV (Mio. Fr.) (abzüglich (Mio. Fr.) Beiträge Dritter) total total bis 2016 LV 17-20 ab 2021 brutto netto
total
Art. 15 Finanzieller Rahmen für die Infrastruktur des Unternehmens
1 Die Infrastrukturbestellung in dieser Leistungsvereinbarung beruht auf einem
finanziellen Rahmen für die Jahre 2017–2020 nach unten stehender Aufstellung. Die Mittel werden wie in der vierjährigen Mittelfristplanung vom [TT.MM.JJJJ] ange- geben verwendet. Die Aufteilung der Investitionsbeiträge zwischen Abschreibungs- abgeltung und Darlehen erfolgt gemäss Art. 13 Abs. 2.
Jahr Betriebsabgeltung Investitionsbeiträge Total
2017 0
2018 0
2019 0
2020 0
Summen 0 0 0
2 Die genannten Beiträge enthalten auch die Teuerung, die nicht separat ausgewiesen
werden muss. Die Betriebsabgeltungen und die in den Investitionsbeiträgen enthal- tenen Abgeltungen von Abschreibungen gelten als Subventionen, die der pauschalen Vorsteuerkürzung der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Betreffnisse der Mehrwert- steuer werden nach den geltenden Rechtsgrundlagen abgewickelt.
Art. 16 Auszahlung der Beiträge
1 Die in dieser Vereinbarung festgelegten Beiträge nach Art. 51b EBG werden
monatlich auf Grund des periodisch erstellten Liquiditätsplans ausbezahlt.
2 Der aktuelle Liquiditätsplan ist mindestens jährlich (per Anfang Jahr) zu liefern.
3 Wenn die liquiden Mittel der Infrastruktur an den Zahlungsdaten voraussichtlich 10
Prozent der durchschnittlich pro Jahr vereinbarten Investitionsmittel gemäss Art. 15 Abs. 1 übersteigen, kann das BAV mit dem Unternehmen den Plan über die Auszahlung der verbleibenden Investitionsbeiträge neu festlegen. Auf eine Verhandlung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen besondere Umstände nachweist (wie z.B. hoher Anteil an Kunstbauten), welche einen höheren Bestand auf dem Investitionskonto begründen.
Das Unternehmen kann beantragen, dass die Beiträge früher ausbezahlt werden, sofern es nachweisen kann, dass die Zahlungsverpflichtungen die vorhandenen liquiden Mittel übersteigen.
5. Abschnitt: Bewirtschaftung der Mittel
Art. 17 Bewirtschaftung der Investitionsmittel
Das Unternehmen bewirtschaftet die Investitionsmittel der Sparte Infrastruktur gesondert von den übrigen Mitteln des Unternehmens. Sie führt dafür ein separates Bankkonto (Investitionskonto) [oder eine andere funktionierende Lösung hier ein- setzen]. Die anfallenden Zinsen auch aus einer kurzzeitigen Zwischenfinanzierung anderer Sparten sowie bei Verwendung für Anlagen ausserhalb des Netzzugangs gemäss Art. 62. Abs. 2 EBG sind als Erlös der Sparte Infrastruktur zu verbuchen. [Erfüllt das Unternehmen die vorstehenden Bedingungen nicht, ist für die Investiti- onsmittel der Sparte Infrastruktur ein separates Bankkonto zu führen.]
2 [nur SBB] Nicht verwendete Investitionsbeiträge werden für den Abbau der Ver-
schuldung der Sparte Infrastruktur gegenüber dem Konzern aus Überinvestitionen aus dem ordentlichen Budget und für Substanzerhaltungsmassnahmen verwendet. Das BAV und die SBB legen die Verwendung schriftlich fest.
Art. 18 Beiträge Dritter
Das Unternehmen stellt sicher, dass sämtliche vom Gesetz vorgesehenen Beiträge Dritter an einer Finanzierung eingefordert werden. Der Nachweis darüber ist anläss- lich der jährlichen Rechnungsgenehmigung vorzulegen. Das Unternehmen reicht dem BAV bis Ende 2016 sein aktuelles Konzept ein, in welchen Fällen auf welcher Rechtsgrundlage Beiträge Dritter resp. Beiträge aus anderen Quellen eingefordert werden.
Art. 19 Mittelverwendung
1 Das Unternehmen garantiert, dass die mit dieser Vereinbarung gewährten Mittel
ausschliesslich für Kosten und Investitionen in den Substanzerhalt der abgeltungsbe- rechtigten Infrastruktur nach Art. 5 Abs. 1 KPFV verwendet werden. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung entscheidet das BAV.
2 Wenn das BAV dem Unternehmen bewilligt, Investitionsmittel für Anlagen aus-
serhalb des Netzzugangs gemäss Art. 62 Abs. 2 EBG einzusetzen, sind sie gemäss Art. 15 Abs. 2 ARPV zu verzinsen. Der Rentabilitätsnachweis dieser Investitionen auf der Basis der vollen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 2 EBG ist jährlich vorzulegen und allfällige Fehlbeträge sind primär zulasten anderer Nebengeschäfte, allenfalls zulasten der Sparte Verkehr zu verbuchen.
Art. 20 Ausschreibung und Vergaben
1 Das Unternehmen verpflichtet sich, die Aufträge für die mit Mitteln nach Art. 51b
EBG finanzierten Investitionen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zu verge- ben.
2 [Variante 1] Da der Bund Mehrheitsaktionär der [XXX AG] ist, kommt im Aus-
schreibungsverfahren grundsätzlich das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaf- fungswesen (BoeB) und das entsprechende Rechtsmittelsystem bzw. die Beschwer- demöglichkeiten an die eidgenössischen Rekursinstanzen (Bundesverwaltungsgericht, Bundesgericht) zur Anwendung.
[Variante 2, ev. kantonales Recht] Da der Bund nicht Mehrheitsaktionär des Unter- nehmens ist, kommt im Ausschreibungsverfahren grundsätzlich das interkantonale Konkordat über das öffentliche Beschaffungswesen (IVoeB) zur Anwendung.
6. Abschnitt: Monitoring
Art. 21 Berichterstattung
1 Das Unternehmen berichtet dem BAV nach den unten vereinbarten Modalitäten
über den Stand der Zielerreichung und den Projektfortschritt nach Abs. 2. Es infor- miert die betroffenen Kantone grundsätzlich im Rahmen der Koordination zwischen Infrastruktur und Verkehr. Die Berichterstattung erfolgt
a. über regelmässige Aussprachen;
b. anhand eines Zwischenberichts per 30. Juni, der bis spätestens am 31. Au- gust des laufenden Jahres einzureichen ist [oder kürzere Perioden, d.h. z.B. Quartals- oder Monatsberichte], und
c. über einen Jahresbericht per 31. Dezember, der bis spätestens am darauf- folgenden 30. April einzureichen ist. Der Jahresbericht enthält Auskunft über:
i. allgemeine Geschäftsentwicklung
ii. Kennzahlen (siehe Anhang 2)
iii. Netzzustand gemäss RTE 29900
iv. Auslastung des Netzes
v. Mittelverwendung/Mittelherkunft
vi. Schlussberichte zu abgeschlossenen Projekten (nur für Projekte, die den Schwellenwert von X.Y Mio. CHF überschreiten)
vii. Standberichte (z.B. Objektblätter) zu laufenden Projekten (für op- tionale Projekte und Projekte, die den Schwellenwert von X.Y Mio. CHF überschreiten)
viii. sofern vorhanden: Berichterstattung zu Projekten mit erheblichen Risiken gemäss Art. 31 Abs. 5 KPFV
ix. Standbericht Umsetzung BehiG
x. aktualisierter Investitionsplan
xi. [nur betroffene Unternehmen] Systemaufgaben
xii. [nur SBB] Ergebnisse der Kundenzufriedenheitsumfrage EVU
2 Wesentliche Abweichungen hinsichtlich der Zielerreichung und des Projektfort-
schritts sind unter Angabe der Gründe und der Ausgleichsmassnahmen zu dokumen- tieren. Die Bekanntgabe einer negativen Kostenentwicklung (Mehrkosten) mit dem Zwischenbericht bedeutet nicht, dass diese Kostenentwicklung durch das BAV akzeptiert wird. Stellt das BAV fest, dass Kredite nicht eingehalten werden können und erachtet das BAV die ergriffenen Massnahmen als ungenügend, nimmt es Kontakt mit dem Unternehmen auf und veranlasst die notwendigen Massnahmen.
3 Das Unternehmen stellt dem BAV alle weiteren für eine effektive Steuerung der
Infrastrukturfinanzierung erforderlichen Dokumente und Hintergrundinformationen zur Verfügung, insbesondere die Grundzüge der Anlagestrategie.
4 Das BAV teilt dem Unternehmen das Resultat der Prüfung der Jahresberichterstat-
tung mit.
Art. 22 Aufbewahrungspflicht
Die Planungsgrundlagen für die Erstellung dieser Vereinbarung sind zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 23 Rechnungslegung
Grundlage für die Verbuchung sämtlicher Beiträge bildet die RKV.
7. Abschnitt: Anhänge, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 24 Änderungen
Änderungen richten sich nach Art. 29 KPFV und können insbesondere unvorherge- sehene Ereignisse wie Unwetterschäden betreffen. Der Bedarf ist nachzuweisen.
[Vorgehen jeweils für betroffene Unternehmen festlegen]
Art. 25 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung:
a. unterzeichnete Mittelfristplanung einschliesslich des Investitionsplans vom [TT.MM.JJJJ] (Anhang 1);
b. Kennzahlen und Zielwerte (Anhang 2);
c. Details zur Berechnung des Trassenpreises (Anhang 3);
d. [nur wenn relevant] Liste der Optionen aus dem Investitionsplan (Anhang 4).
Art. 26 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Vereinbarung gilt für die Kalenderjahre 2017 bis 2020. Die Bestimmungen über die bedingt rückzahlbaren Darlehen gelten bis zu deren Rückzahlung oder dem Darlehensverzicht.
Bundesamt für Verkehr
.......................................................... ..........................................................
Dr. Peter Füglistaler Pierre-André Meyrat
Direktor Stv. Direktor
3003 Bern, ......................................... 3003 Bern, .........................................
[Unternehmen]
...........................................................
[Frau/Herr x]
Präsident/-in des Verwaltungsrates
[9999 Z, .........................................]
...........................................................
[Frau/Herr x]
Direktor/-in
Anhang 3
Zustand und Auslastung der Eisenbahninfrastruktur
gemäss RTE 29900 und der erhalten Angaben von den Inf- rastrukturbetreiberinnen (ISB) für das Jahr 2014
1 Einleitung 76
2 Netzzustandsbericht gemäss RTE 29900 76
2.1 Strukturierung der Anlagen 77
2.2 Wiederbeschaffungswert 79
2.3 Zustandsklasse 79
2.4 Zustand pro Anlagegattung 81
2.4.1 Fahrbahn 82
2.4.2 Kunstbauten 84
2.4.3 Bahnstromanlagen 86
2.4.4 Sicherungsanlagen 88
2.4.5 Niederspannungs- und Telekomanlagen 90
2.4.6 Publikumsanlagen 92
2.4.7 Fahrzeuge für die Instandhaltung 94
2.4.8 Betriebsmittel und Diverses 96
3 Karten zu NetZBelastung und Auslastung 98
3.1 Belastung (Züge pro Jahr) 99
3.2 Belastung (Bruttotonnen pro Jahr) 100
3.3 Belastung (Achsen pro Jahr) 101
3.4 Auslastung (Anzahl Züge pro Tag) 102
3.5 Auslastung (Fernverkehr Züge pro Tag) 103
3.6 Auslastung (Regional Züge pro Tag) 104
3.7 Auslastung (Güterverkehr Züge pro Tag) 105
4 Quellen 106
1 Einleitung
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Fonds zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur26 (Bahninfrastrukturfondsgesetz, BIFG) wird der Bundesrat in Zukunft alle vier Jahre der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung eines neuen Zahlungsrahmens für die Finanzie- rung des Betriebs und Substanzerhalts der Bahninfrastruktur über die Belastung, die Auslastung sowie den Anlagezustand der Bahninfrastruktur berichten. Damit soll aufgezeigt werden, dass der wachsende Verkehr einen Einfluss auf den Anlagenzu- stand und dessen Substanzerhalt hat. Zu diesem Zweck hat das BAV mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 die Infra- strukturbetreiberinnen (ISB) beauftragt, die Angaben zur Belastung und Auslastung ihrer Infrastruktur zu liefern. Das BAV hat diese Angaben im dritten Quartal 2015 konsolidiert, kartografisch gemäss Geodatenmodell Schienennetz27 dargestellt und ausgewertet. Diese erste Berichterstattung an das Parlament wird ebenfalls einen Gesamtüber- blick über den Zustand der schweizerischen Eisenbahninfrastruktur vermitteln. Dank dem neu eingeführten Branchenstandard RTE 2990028 «Netzzustandsbericht – Minimalanforderungen» enthält die Berichterstattung an das Parlament auch konso- lidierte Informationen aus den Netzzustandsberichten. Die Angaben der ISB gemäss RTE 29900 wurden das erste Mal für das abgelaufene Jahr 2014 im zweiten Quartal 2015 geliefert. Die Netzzustandsberichte 2015 erwar- tet das BAV im zweiten Quartal 2016 und konnten somit bei der Erstellung dieser Berichterstattung nicht berücksichtigt werden. Da das RTE 29900 erstmals für die NetZBe 2014 angewandt wurde, können Vergleiche mit den Vorjahren erst ab 2015 gemacht werden. Vergleiche zwischen den ISB sind mit grossem Vorbehalt zu tätigen, da jede ISB mit ihren Eigenschaften und Spezifitäten zu betrachten ist. Häufig spielen auch gesetzliche Anforderungen (BehiG, Bahnübergänge, Zugbeein- flussungssystem) oder technische Weiterentwicklungen (Umstellung auf neuen elektronischen Systemen) eine zentrale Rolle, weshalb eine Anlage vor dem eigent- lichen Wertverzehr frühzeitig ersetzt werden muss. Im ersten Teil des Berichtes werden die Grundsätze des NetZBe erläutert und die wesentlichsten Informationen aus den NetZBe 2014 zusammengefast (Ziffer 2). Im zweiten Teil (Ziffer 3) werden die Angaben zu den Strecken zusammengefast.
2 Netzzustandsbericht gemäss RTE 29900
Die RTE-Regelung 29900 «Netzzustandsbericht – Minimalanforderungen» gibt die gemeinsamen, minimalen Anforderungen der Branche an den Inhalt von NetZBe vor. Die ISB können ihren Bericht individuell nach ihren Bedürfnissen erweitern. Die Art und Form des Berichtes ist dabei frei, die inhaltlichen Minimalanforderun- gen müssen jedoch erfüllt sein.
26 SR 742.140
27 Streckensegment, Netzsegment: Strecke zwischen zwei Betriebspunkten, siehe
www.bav.admin.ch > Dokumentation > Geoinformation > Geobasisdaten > Schienennetz
28 www.voev.ch/rte
Der NetZBe soll einen Gesamtüberblick über den aktuellen Zustand der Substanz der Infrastruktur und den daraus resultierenden Mittelbedarf zu dessen Substanzer- halt geben. Die Vorgaben dieser Regelung haben unter anderem zum Ziel, den Aufwand für die Berichterstattung gering zu halten. Sie operiert deshalb mit einfachen Bewertungs- kriterien und Erfahrungswerten der jeweiligen ISB. Das zugrundeliegende Konzept ist sehr gutmütig und fehlerresistent. Die Genauigkeit wird iterativ, über die Jahre und mit der Erfahrung selbstregulierend zunehmen. Der Aufwand nimmt mit stei- gender Erfahrung ab. Der von der jeweiligen ISB verfasste NetZBe ist primär als Führungsinstrument für die ISB konzipiert, welcher sich an Anlagen- und Sicherheitsverantwortliche und die Unternehmensleitung richtet. In zweiter Linie ist er ein Reportinginstrument zuhan- den der Eigner, Besteller und allfälligen weiteren Interessengruppen. Dank der Standardisierung ist es dem BAV möglich, die NetZBe aller ISB zu konso- lidieren und zur Berichterstattung an das Parlament aufzubereiten.
2.1 Strukturierung der Anlagen
Die ISB weisen mit dem NetZBe 2014 erstmals sämtliche ihrer Anlagen gemäss nachfolgender einheitlicher Strukturierung aus. Sie ist in acht Anlagengattungen aufgeteilt, welche die Gruppen von Bahnanlagen abbilden. Die Anlagengattungen werden in einzelnen Anlagentypen unterteilt. Einige davon werden als Hauptanlagentypen bezeichnet (in der nachfolgenden Liste mit "*" gekennzeichnet). Sie sind besonders wichtig, weil sie in der Regel den Grossteil des gesamten Wiederbeschaffungswerts einer Gattung widerspiegeln. Es wird erwartet, dass zu den Hauptanlagentypen ein höherer Grad an Detaillierung im Netzzustands- bericht ausgewiesen wird. Alle weiteren Anlagentypen einer Gattung können wahl- weise entweder einzeln oder aber auch summarisch ausgewiesen werden. Auf diese Weise haben die ISB die Möglichkeit, den Detaillierungsgrad ihres Netzzustandsbe- richts selber zu wählen. Wichtig ist dabei, dass die Summe sämtlicher Infrastruktur- anlagen auch abgebildet ist.
Tabelle 1 Strukturierung der Anlagen
Anlagegattung Die Anlagengattungen werden in die folgenden einzelnen Anlagentypen unterteilt. Fahrbahn Gleisoberbau* (Schienen, Schwellen, Schotter), Weichen*, Unterbau, Gleisentwässerungsanlagen, Bahnübergänge, etc. Kunstbauten Brücken*, Tunnel*, Durchlässe, StütZBauwerke, Schutzver- bauungen, Galerien, etc. Bahnstromanlagen Fahrleitungsanlagen*, Unterwerke, Schaltposten, Mittelspan- nungsanlagen, Leitsysteme, Transformatoren, Gleichrichter, Übertragungsleitungen, Umrichter / Umformer, Wagenvor- heizanlagen, etc. Sicherungsanlagen Stellwerke*, Zugbeeinflussung*, Zugkontrolleinrichtungen, Weichenausrüstungen, Bahnübergangsanlagen, Leittechnik Sicherungsanlagen, etc. Niederspannungs- und Telekomanlagen, Übertragungssysteme, Datenkommunikati- Telekom on, Kommunikationssysteme, Kundeninformationssysteme, Funkanlagen, Telefonie, Klimatisierung, Pumpen, Heizungen, Beleuchtungen, etc. Publikumsanlagen Publikumsanlagen* d.h. Perronkörper / -dächer, Unter- / Überführungen, Treppen, Rampen, Perron-Möblierung, etc. Fahrzeuge für die Schienenfahrzeuge*, Strassenfahrzeuge, etc. Instandhaltung Betriebsmittel und nicht betriebsnotwendige Liegenschaften, Betriebsmittel, Diverses Mess- und Diagnosesysteme, IT, etc. * Hauptanlagentypen
2.2 Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert entspricht gemäss RTE 29900 dem finanziellen Auf- wand für einen gleichwertigen Ersatz einer Infrastrukturanlage, eines -systems oder - netzes unter Berücksichtigung der heute geltenden Marktpreise und Standards, wie beispielsweise dem Stand der Technik, den Erfordernissen des Verkehrs oder der Gesetzgebung und Normen. Nicht mit eingerechnet werden Ausbauten, die mit einer Leistungssteigerung (Aus- bau) verbunden sind. Tunnelausbruch oder Grundstückskäufe können somit nur eingerechnet werden, wenn feststeht, dass ein Neubau kostengünstiger ist als eine Komplettsanierung (Erneuerung). Neue Linienführungen werden nur betrachtet, wenn sie kostengünstiger sind als eine Erneuerung der bestehenden. Der Wiederbeschaffungswert erlaubt nicht nur die Konsolidierung der Angaben der ISB, sondern ermöglicht auch den langfristigen Mittelbedarf für die Erneuerungen mit Hilfe der Durchschnittsnutzungsdauer der Anlagen zu schätzen und nachvollzie- hen. Zum Beispiel kann sich der Zustand (bzw. die Restnutzungsdauer) einer Anlage mit dem wachsenden Verkehr oder durch mangelnden Unterhalt schneller als geplant verschlechtern (bzw. reduzieren). Wenn gleichzeitig der Wiederbeschaffungswert auf Grund von neu eingeführten Anforderungen steigt (z.B. Standards bei Qualität und Sicherheit) und keine Korrekturmassnahmen ergriffen werden, kann dieser "Scheren -Effekt" langfristig zu einer Erhöhung des Mittelbedarfs führen. Somit ist es von zentraler Bedeutung, den Wiederbeschaffungswert gering zu behalten (z.B. durch Produktivitätssteigerungen) und gleichzeitig den Anlagenzustand im Griff zu haben (z.B. mit gezieltem und präventivem Unterhalt).
2.3 Zustandsklasse
Bei der Zustandsbewertung wird die Nutzungsdauer bzw. die Restnutzungsdauer der Anlagen beurteilt. Folglich wird bestimmt, in welcher Phase ihres Lebenszyklus sich eine Anlage befindet und wie sie die geltenden Anforderungen bezüglich Sicherheit, Verfügbarkeit, gesetzlichen Auflagen, Substanzerhalt etc. erfüllt. Die Anlagen werden hier auch einheitlich in fünf Zustandsklassen bewertet.
Tabelle 2 Zustandsklasse gemäss RTE 29900
Zustands- Beschreibung klasse gemäss RTE 29900 Neue oder neuwertige Anlage - keine oder unbedeutende Schäden - uneingeschränkte Verfügbarkeit - Funktionssicherheit gut - Software neu. Die Anlage weist Schäden auf, welche für Personen und Betrieb in ab- sehbarer Zeit keine Gefahr darstellen - Die Anforderungen an Verfügbar- keit werden erfüllt- Funktionssicherheit mittel- Keine Neuproduktion der Anlage / Ersatz noch vorhanden. Die Anlage weist mittlere Schäden auf, welche entweder für Personen und Betrieb mittelfristig eine Gefahr darstellen und/oder bei Nichtbehe- ben hohe Folgekosten verursachen werden - Die Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit werden erfüllt; eventuell sind sie mit erhöh- tem Aufwand zu gewährleisten - Funktionssicherheit mittel bis schlecht- Keine Neuproduktion der Anlage / Ersatz noch vorhanden Nahe dem Ende des optimalen Lebenszyklus der Anlage - Die Anlage weist markante Schäden auf, welche entweder für Personen und Betrieb in absehbarer Zeit eine Gefahr darstellen und/oder bei Nichtbeheben hohe Folgekosten verursachen werden - Die Anforderungen an Verfügbarkeit und Sicherheit werden kaum mehr erfüllt oder mit Einschränkungen und sind nur mit grossem Aufwand zu gewährleisten - Funktionssicherheit schlecht; ist nur mit besonderen Massnahmen aufrechtzuerhalten - "Last Call" bei Lieferfirma, oder Software nicht lauffähig auf System Nutzung nach dem Ende des optimalen Lebenszyklus der Anlage - Gros- se Schäden bzw. sanierungsbedürftig - Verfügbarkeit und/oder Sicherheit gefährdet, Handlungsbedarf bezüglich Sicherheit und Verfügbarkeit - Funktionssicherheit kritisch, auch mit besonderen Massnahmen kaum aufrechtzuerhalten - Eventuell alarmierend; Sofortmassnahmen unab- dingbar - Kein Ersatzmaterial vorhanden / kein Support
2.4 Zustand pro Anlagegattung
Die Umsetzung des RTE 29900 ermöglicht, den Zustand und den Wiederbeschaf- fungswert der unterschiedlichen Anlagegattungen der ISB über dem ganzen schwei- zerischen Eisenbahnnetz zu konsolidieren und zu bewerten (Tabelle 3). Im 2014 betrug somit der Wiederbeschaffungswert des ganzen schweizerischen Eisenbahnnetzes 124 Milliarden Franken und der durchschnittliche Zustand 2.8. Somit kann der Zustand des ganzen Netzes grossenteils als gut bis ausreichend bewertet werden.
Tabelle 3 Zustand pro Anlagegattung
Anlagegattung Wiederbeschaffungs- Ø Zustand gemäss wert in Milliarden % gemäss RTE 29900 Franken RTE 29900 Fahrbahn 27.3 22.0 3.3 Kunstbauten 47.6 38.4 2.5 Bahnstromanlagen 17.0 13.6 2.8 Sicherungsanlagen 11.8 9.5 2.7 Niederspannung und Telekom 3.4 2.8 2.9 Publikumsanlagen 13.9 11.2 2.6 Fahrzeuge für Instandhaltung 1.8 1.5 3.1 Betriebsmittel 1.2 1.0 2.9 Total 124 100 2.8
In den folgenden Abschnitten werden für die Anlagegattungen Zusatzinformationen gegeben. Die sechs grössten ISB werden hiermit auch gesondert ausgeführt. Diese Zusatzinformationen stammen hauptsächlich aus den Netzzustandsberichten 2014 der ISB.
2.4.1 Fahrbahn
Umfang: Gleisoberbau (Schienen, Schwellen, Schotter), Weichen, Unterbau, Glei- sentwässerungsanlagen, Bahnübergänge, etc. Wiederbeschaffungswert 27.3 Mrd. Mengen ~ 9600 km Gleisanlagen Zustand Ø =3.3 Kategorie 1 8.5% Kategorie 2 16.4% Kategorie 3 60.5% Kategorie 4 13.0% Kategorie 5 1.6%
Das ganze schweizerische Netz verfügt über rund 9600 km Gleisanlagen. Hauptan- lagentypen der Fahrbahn sind Gleis und Weichen die mit dem steigenden und leis- tungsstärkeren Verkehr stark unter Druck gesetzt wird. Unterschiedlichen Einfluss- faktoren (Radienklasse, Schienenprofil, Schwellenart, etc.) wurden seitens der ISB identifiziert und bei der Zustandsbewertung, die sich auf die erwartete Nutzungsdau- er stützt, verwendet. In manchen Fällen ist auch die ungenügende Unterbau- Dimensionierung in Vordergrund gesetzt. SBB AG Die SBB unterhält rund 7500 km Gleise. Der Zustand der Gleise ist gegenüber 2013 faktisch unverändert. Die Folgen des nicht optimalen Unterhalts der Vergangenheit wurden 2013 erstmals bewertet. SBB Infrastruktur geht neu von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von rund 33 Jahren statt 40 Jahren aus. Aufgrund dieser neuen Annahme ist nun der grösste Teil der Fahrbahn (mehr als 50 Prozent) älter als die Hälfte der Nutzungsdauer. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.5 als ausreichend bezeichnet werden. BLS Netz AG Die BLSN unterhält rund 600 km Gleise. Gegenüber dem Vor- jahr hat sich die durchschnittliche Nutzungsdauer der Gleise von 46 auf 43.3 Jahre verringert. Zurückzuführen ist dies auf Änderungen in der Berechnungsweise der durchschnittlichen Nutzungsdauer, welche an die SBB angeglichen wurde. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.5 als gut bezeichnet werden. RhB AG Die RhB unterhält rund 581 km Gleise. Es kann von einer durch- schnittlichen Nutzungsdauer des Gleises von 40 bis 50 Jahren ausgegangen werden, wobei nach ca. 20 bis 25 Jahren eine Schotter-Reinigung durchgeführt werden muss. Die Lebenserwartung ist in Bereichen mit starkem Gefälle und/oder kleinen Kurven- radien teilweise markant tiefer. In den letzten Jahren wurden vor allem Beton- schwellen oder Stahlschwellen mit Rippenplatten mit SBB I Schienen eingebaut. Bei diesem Oberbautyp geht die Rhätische Bahn von einer Lebensdauer von 45 - 50 Jahren aus. Beim alten Oberbau, der nun sukzessive ersetzt wird, lag die Lebensdau- er bei 25 - 30 Jahren. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrbahn der RhB kann bei einer durch- schnittlichen Note von 2.5 als gut bezeichnet werden.
MGI AG Die MGI verfügt über rund 166 km Hauptgleis. Neben gut in- standgesetzten Abschnitten weisen manche Streckenabschnitte einen schadhaften und überalterten Oberbau (Gleise, Zahnstangen, Schwellen) kombiniert mit einer ungenügenden Unterbau-Dimensionierung auf. Die Lebenserwartung hängt eng mit der speziellen Topografie einer Gebirgsbahn zusammen. Der aktuelle Zustand der Fahrbahn der MGI kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.8 als gut bis ausrei- chend bezeichnet werden. SOB AG Die SOB unterhält rund 139 km Gleise. Die derzeitige durch- schnittliche Nutzungsdauer des Anlagentyps Gleisoberbau der SOB beträgt 35 Jahren und das Durchschnittsalter 18,5 Jahre. Der aktuelle, durchschnittliche Zu- stand der Fahrbahn der SOB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.8 als gut bis ausreichend bezeichnet werden. ZB AG Die ZB unterhält rund 120 km Gleise. Der aktuelle, durchschnitt- liche Zustand der Fahrbahn der ZB kann bei einer durchschnittlichen Note von 3 als gut bis ausreichend bezeichnet werden.
2.4.2 Kunstbauten
Umfang: Brücken, Tunnel, Durchlässe, StütZBauwerke, Schutzverbauungen, Gale- rien, etc. Wiederbeschaffungswert 47.6 Mrd. Mengen ~ 660 km Kunstbauten Zustand Ø =2.5 Kategorie 1 32.6% Kategorie 2 46.0% Kategorie 3 15.3% Kategorie 4 5.8% Kategorie 5 0.3%
Hauptanlagetyp der Kunstbauten sind die Tunnel und Brücken. Das ganze schweize- rische Netz verfügt über rund 160 km Tunnel und 500 km Brücken. Der Zustand dieser Anlagen ist massgeblich durch Alterung bestimmt, was sich in einer tendenzi- ell abnehmenden Substanz der Anlagen widerspiegelt. Damit steigt das Risiko einer Zustandsverschlechterung mit erhöhter Nutzungsdauer der Anlagen einhergehend mit unzureichendem Unterhalt. Die Zustandsbewertung wird auch von Einflussfak- toren wie beispielsweise Bauart, Material, Belastung und Witterungsverhalten beeinflusst. SBB AG Die SBB unterhält netzweit knapp 100 km Brücken und rund 270 km Tunnel. Der Zustand der Kunstbauten ist aufgrund der Inbetriebnahme neuer Anlagen (insbesondere Weinberg-Tunnel und grosse Stützmauer im offenen Ein- schnitt Oerlikon sowie Mengenzuwachs beim baulichen Lärmschutz) in 2014 stabil geblieben. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.3 als gut bezeichnet werden. BLS Netz AG Die BLSN unterhält netzweit 19 km Brücken und 103 km Tun- nel. Rund die Hälfte der Tunnellänge entfällt auf den Lötschberg-Basistunnel LBT (51 km West- und Oströhre). Zwei Drittel der Tunnelobjekte befinden sich auf der Strecke Spiez–Frutigen–Brig. Mit Ausnahme vom Donnerbühltunnel (1961), Mit- talgrabentunnel II (1991), LBT (2007), Widitunnel (2007) und Engstligentunnel (2007) stammen die Tunnel aus der Gründerzeit. Die Altersstruktur ist daher schlecht und weist zwei grosse Spitzen auf (Anfangs 20. und 21. Jahrhunderts). Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.7 als gut bezeichnet werden. RhB AG Die RhB unterhält netzweit 15.9 km Brücken und 58.7 km Tun- nel. Die überwiegende Mehrheit der Brücken sind gemauerte Viadukte, die rund 100-jährig sind und ihr durchschnittliches Lebensalter mehrheitlich erreicht haben. Damit sie ein weiteres Jahrhundert erhalten und betrieben werden können, müssen sie umfassend instand gesetzt werden. Der Grossteil der Tunnel wurde Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts gebaut. Das durchschnittliche Tunnelalter beträgt heute somit mehr als 100 Jahre. Die maximal zu erwartende Lebenserwartung liegt bei rund 125 Jahren. Wie die anderen Kunstbauten wurden die Tunnel in der Vergan-
genheit durch kleinere Unterhaltsarbeiten ertüchtigt und nur punktuell integral instand gesetzt. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.9 als knapp gut bis ausreichend bezeichnet werden. MGI AG Die MGI unterhält netzweit 3.7 km Brücken und 22.3 km Tun- nel. Infolge der speziellen Topografie und ihrer exponierten Lage ist die MGI AG extremen Witterungseinflüssen und Naturgefahren ausgesetzt, was hohe Investitio- nen in die Kunstbauten (Schutzbauten) erfordert. Der aktuelle Zustand der Kunst- bauten der MGI kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.5 als gut bezeichnet werden. SOB AG Die SOB unterhält netzweit 6 km Brücken und 7.15 km Tunnel. Aufgrund der Unterschiede im Alterungsverhalten und den Kosten für Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen wird einerseits zwischen Chlorid-belasteten und nicht Chlorid-belasteten Brücken sowie zwischen den Baustoffen Mauerwerk, Stahl- und Spannbeton sowie Stahl unterschieden. Die Tunnel stammen primär aus der Zeit des ursprünglichen Streckenbaus. Gemäss Strategie der SOB werden die Brücken, wenn möglich, instandgesetzt und nicht durch Neubauten ersetzt. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der SOB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.3 als gut bezeichnet werden. ZB AG Die ZB unterhält netzweit 3.76 km Brücken und 12 km Tunnel. Die detaillierte Zustandsbewertung erfolgt gemäss der Inspektionsrichtlinie der SBB. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Kunstbauten der ZB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.4 als gut bezeichnet werden.
2.4.3 Bahnstromanlagen
Umfang: Fahrleitungsanlagen, Unterwerke, Schaltposten, Mittelspannungsanlagen, Leitsysteme, Transformatoren, Gleichrichter, Übertragungsleitungen, Umrichter / Umformer, Wagenvorheizanlagen, etc. Wiederbeschaffungswert 17.0 Mia. Mengen ~ 10 400 km Fahrleitung Zustand Ø =2.8 Kategorie 1 11.9% Kategorie 2 58.5% Kategorie 3 15.5% Kategorie 4 12.7% Kategorie 5 1.4%
Hauptanlagetyp der Bahnstromanlagen sind die Fahrleitungsanlagen. Der zeitliche Alterungsprozess macht sich bei der Fahr- und Hilfsleitung durch witterungsbeding- te Abnutzung bemerkbar. Zudem unterliegt der Fahrdraht durch das Abschleifen der Stromabnehmer der Triebfahrzeuge einer zusätzlichen Abnützung. SBB AG Die SBB verfügt über rund 8055 km Fahrleitungslänge. Im Berichtsjahr wurden Schaltanlagen ohne Baujahrangaben nacherfasst. Mit der Ana- lyse tiefer Fahrleitungspunkte im Netz wurde 2014 begonnen. Diese soll klären, ob die Fahrleitungsanlagen den heutigen und zukünftigen betrieblichen Anforderungen entsprechen und die gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich berücksichtigt sind. Sie wurde im ersten Quartal 2015 abgeschlossen. Die alte Fahrleitungsanlage in Tavannes mit Baujahr 1937 wurde neu als kritisch aufgenommen. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.9 als gut bis ausreichend bezeichnet werden. BLS Netz AG Die BLSN verfügt über rund 724 km Fahrleitungslänge. Die Bahnstromanlagen, d.h. die Anlagen des Bahnstrom- und Mittelspannungsnetzes sowie der Energieerzeugung, sind in einem guten Zustand. Die BLS Netz AG redu- ziert die eingesetzte Produktevielfalt in dieser Anlagengattung laufend. Die Fahrlei- tungssysteme werden nach vorgegebenen Standards erstellt. Von den aktuell sechs betriebenen Systemen ist gemäss Anlagestrategie längerfristig die Ausdünnung auf drei Systeme geplant. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.6 als gut bezeichnet werden. RhB AG Die RhB verfügt über rund 691 km Fahrleitungslänge. Im Jahr
2014 wurde eine weitere periodische Zustandsbeurteilung vorgenommen. Bei den
Fahrleitungsanlagen werden Anlagen aufgrund der Altersstruktur, der eingesetzten Materialien (Technologie) sowie aufgrund bekannter Schäden beurteilt. In den letzten Jahren wurden wieder zahlreiche Fahrleitungsmeter erneuert bzw. instand gesetzt. So mussten in der letzten Erfassungsperiode grosse Investitionen getätigt werden, welche im Zusammenhang mit grossen Stationsumbauten (beispielsweise Davos, Samedan, Malans, Küblis, Klosters etc.) zusammen hingen. Dies hatte zur
Folge, dass nicht in den dringend erforderlichen Substanzerhalt direkt bei den Fahr- leitungs-/Energie-Anlagen investiert werden konnte. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.3 als gut bezeichnet werden. MGI AG Die MGI verfügt über rund 166 km Fahrleitung (Hauptgleis). Das Durchschnittsalter der Fahrleitung liegt bei 22 Jahren. Handlungsbedarf zur Erneue- rung der Fahrleitung besteht bei diversen Stationen. Die MGI betreibt heute zwei Unterwerke, ein weiteres ist derzeit im Bau. Länger- fristig sind weitere Einspeisepunkte vorgesehen. Der aktuelle Zustand der Bahnstromanlagen der MGI kann bei einer durchschnittli- chen Note von 2.2 als gut bezeichnet werden. SOB AG Die SOB verfügt über rund 140 km Fahrleitungslänge. Der gröss- te Teil der Fahrleitungsanlagen befindet sich in der Zustandsklasse 2. Mittel- und längerfristig sind auch Mittel vorgesehen, welche für Fahrleitungsanpassungen infolge anderer Vorhaben wie zum Beispiel Bahnhofumbauten benötigt werden. Gesamterneuerungen von Fahrleitungen infolge der Alterung bzw. eines schlechten Zustandes sind erst in rund 20 Jahren zu erwarten. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der SOB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.7 als gut bezeichnet werden. ZB AG Die ZB verfügt über rund 120 km Fahrleitungslänge. Die Inspek- tion, Instandhaltung, Instandsetzung und Störungsbehebung dieser Anlagen werden über eine Leistungsvereinbarung zwischen der ZB und der SBB durch das Spezialis- tenteam der SBB ausgeführt. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Bahnstromanlagen der ZB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.6 als gut bezeichnet werden.
2.4.4 Sicherungsanlagen
Umfang: Stellwerke, Zugbeeinflussung, Zugkontrolleinrichtungen, Weichenausrüs- tungen, Bahnübergangsanlagen, Leittechnik Sicherungsanlagen, etc. Wiederbeschaffungswert 11.8 Mrd. Mengen ~840 Stellwerken Zustand Ø =2.7 Kategorie 1 22.3% Kategorie 2 46.8% Kategorie 3 19.4% Kategorie 4 6.5% Kategorie 5 5.0%
Hauptanlagetypen der Sicherungsanlagen sind die Stellwerke und die Zugbeeinflus- sung. Die Sicherungsanlagen sind das zentrale Steuerungssystem der Bahnprodukti- on mit fast 1 Milliarden Umschaltungen pro Tag. Diese verursachen rund dreiviertel der anlagebedingten Störungen der Infrastruktur. Der Zustand der Sicherungsanla- gen ist seit mehreren Jahren stabil als gut zu bezeichnen. Der Bedeutung dieser Anlagen für die Sicherheit des Bahnnetzes wird ausreichend Rechnung getragen. Eine grosse Herausforderung stellt die Ablösung der heutigen Zugbeeinflussungs- systems dar: Migration auf das neue ETCS System für das Normalspurnetz bzw. ZBMS für die Schmalspurstrecken. SBB AG Die SBB ermöglicht heute einen sicheren Zugbetrieb mit 518 Stellwerken. Im Oktober 2014 wurde mit Zürich Herdern das letzte Stellwerk der Kernzone Zürich erfolgreich in die neue Leittechnik ILTIS-Netz integriert. Damit sind 90% des gesamten Netzes zentral aus einer der 4 Betriebszentralen gesteuert. Das Durchschnittsalter der Stellwerke liegt bei 28 Jahren. Gewisse Stellwerke sind überaltert, es handelt sich um Schalter- und Relaisstellwerke der Typen «Schalter- werke» (Ø 66 Jahre) und «Domino 55» (Ø 44 Jahre), die fehlende Funktionalitäten aufweisen (z.B. Automatisierbarkeit). Der Ersatz dieser Stellwerke wurde in die nachfolgende LV 21-25) verschoben. Für den Anlagentyp Zugbeeinflussung stand auch 2014 die Migration der Zugbeeinflussungspunkte und die Sicherheitssteigerung durch Geschwindigkeitsüberwachung im Mittelpunkt. Hervorzuheben ist die vorzei- tige Aufrüstung von 19 der 21 kritischen Bahnhöfe, dies aufgrund von Unfällen (Granges-Marnand und Neuhausen), die sich 2013 ereignet hatten. Der Zustand der Anlagen in der Zugbeeinflussung hat sich in den vergangen Jahren kontinuierlich verbessert, was mit der Modernisierung in dieser Anlagengattung einhergeht. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.7 als gut bezeichnet werden. BLS Netz AG Die BLSN ermöglicht heute einen sicheren Zugbetrieb mit rund
96 Stellwerkanlagen, von 10 verschiedenen Typen. Die Nutzungsdauer der Stell-
werke ist relativ lang (ca. 40 Jahre), dennoch haben die Anlagen ein Durchschnitts- alter von 28 Jahren. Gewisse sind überaltert, es handelt sich um die Handweichen- bahnhöfe und Relaisstellwerke der Typen «Signalanlage» und «Domino 55», die fehlende Funktionalitäten aufweisen (z.B. Automatisierbarkeit). Handweichenbahn- höfe und Relaisstellwerke älteren Datums (Do55) können nicht automatisiert und an
das Leitsystem ILTIS angeschlossen werden. Der Ersatz solcher Anlagen ist in der Mittelfristplanung vorgesehen. Die Überalterung ist denn auch die Hauptursache für die nur ausreichend bis schlechte Durchschnittsnote bei den Sicherungsanlagen, da die BLSN den Zustand mangels Datenverfügbarkeit im Jahr 2014 mittels Altersklas- sen bewertet hat. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.8 als ausreichend bis schlecht bezeichnet wer- den.
RhB AG Die RhB ermöglicht heute einen sicheren Zugbetrieb mit rund
100 Stellwerkanlagen. Dabei sind Anlagen aus ganz verschiedenen Epochen und mit
unterschiedlichen Standards noch in Betrieb. So wird in St. Moritz mit einem Schaltwerk aus den 50er Jahren gearbeitet und in bereits umgebauten Stationen mit den modernen elektronischen Stellwerken «SIMIS IS». Die meisten Stellwerke sind mittels einer Leittechnik von den Zentren Landquart und Klosters aus fernsteuerbar. Eine grosse Herausforderung stellt die Ablösung des heutigen Zugbeeinflussungs- systems dar. Zusammen mit dem BAV wurde ein schweizweiter Standard für die Zugbeeinflussung der Meterspurbahnen (ZBMS) definiert. Die entsprechende Sys- temwahl und Lieferantenwahl erfolgte im 2014. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.4 als gut bezeichnet werden. MGI AG Die MGI gewährleistet heute einen sicheren Zugbetrieb mit 42 Stellwerkanlagen. Einige der bestehenden Anlagen sind jedoch technologisch veral- tet und Supportleistungen können beim Hersteller nicht mehr bezogen werden. Aus diesem Grund werden die vorhandenen Anlagen seit 2007 schrittweise durch neue Systeme ersetzt. Das Konzept der Matterhorn Gotthard Infrastruktur sieht vor, die Stellwerke etappenweise durch elektronische Stellwerke bis im Jahr 2022 zu erset- zen. Die Risikoanalyse und das Migrationskonzept der MGI zeigt, dass auf den “Nationalen Standard Zugbeeinflussung Meterspurbahn“ gewechselt werden muss. Der aktuelle Zustand der Sicherungsanlagen der MGI kann bei einer durchschnittli- chen Note von 2.8 als gut bis ausreichend bezeichnet werden. Trotzdem ist hier ein grosser Investitionsbedarf notwendig, da 17 Stellwerke in den nächsten Jahren ersetzt werden müssen. SOB AG Die SOB verfügen insgesamt über 28 Stellwerke. Das Durch- schnittsalter der Stellwerke, gewichtet mit dem jeweiligen Wiederbeschaffungswert, beträgt 18,9 Jahre. Da in den letzten Jahren einige Stellwerke erneuert wurden kann der aktuelle, durch- schnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der SOB bei einer durchschnittlichen Note von 2.3 als gut bezeichnet werden. ZB AG Die ZB verfügen insgesamt über 16 Stellwerke. Die Sicherungs- anlagen der ZB wurden in den vergangenen Jahren umfassend erneuert und ausge- baut. Sie entsprechen dem modernsten Standard. Die detaillierte Zustandsbewertung erfolgt gemäss der Inspektionsrichtlinie der SBB. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Sicherungsanlagen der ZB kann bei
einer durchschnittlichen Note von 1.8 als neuwertig bis gut bezeichnet werden.
2.4.5 Niederspannungs- und Telekomanlagen
Umfang: Telekomanlagen, Übertragungssysteme (Kabelanlagen, Lichtwellenleiter, Kupferleiter, etc.); Datenkommunikation (Datennetzwerke), Kommunikationssysteme (GSM-R, Kundeninformationssysteme, Funkanlagen, Telefonie, etc.), Dienste und Dritte, allg. Energieverbraucher (Heizungen, Licht) Sicherheit und Überwachung, etc. Wiederbeschaffungswert 3.4 Mrd. Mengen Diverses Zustand Ø =3.3 Kategorie 1 25.8% Kategorie 2 33.1% Kategorie 3 22.4% Kategorie 4 14.7% Kategorie 5 4.0%
Bei der Telekommunikationsanlagen ist ein kontinuierlicher Rückgang des Anla- genzustands in den vergangenen Jahren zu beobachten. Diese Anlagen weisen eine kurze Lebensdauer auf, so dass sich die Substanz dieser Anlagen schneller verändert als bei langlebigen Anlagen. Gleichwohl wird eine Stabilisierung des Anlagenzu- stands angestrebt. Mit in der Inbetriebnahmen von grösseren Ausbauprojekten wird sich das Mengengerüst auch weitergehend erhöhen. Letzteres befinden sich noch in der Realisierungsphase und die Tunnelfunkanlagen müssen aufgrund der Vorgaben für Polycom, LRZ und GSM-R erweitert werden. SBB AG Mittels öffentlicher Ausschreibung erfolgte im Jahre 2014 die Neuvergabe der Public Provider Dienste (Mobilfunk und Festnetzgebühren, Internet- Zugriff, SMS Informationsdienste) sowie einer neuen Generation von digitalen Tunnelfunkanlagen. Beides führte zu signifikanten Preiseinsparungen. Mit einem verfeinerten Eingriffsmanagement konnte die Anzahl Störungen mit Auswirkungen auf den Bahnbetrieb, die durch Eingriffe verursacht wurden, halbiert werden. Seit
2014 werden schweizweit 53 Bahnhöfe mit WLAN versorgt.
Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.9 als gut bis ausreichend bezeichnet werden. BLS Netz AG Die Systeme «IP Netzwerk» und «Technisches Leitsystem» sind insgesamt in einem guten bis sehr guten Zustand, da sie erst vor kurzem erneuert worden und die Projekte teils noch in der Realisierungsphase sind. Aufgrund der kurzen erwarteten Nutzungsdauer von teilweise nur 3 Jahren, ändert sich die Zuord- nung zu einer Altersklasse jedoch sehr schnell. Ein Ersatz ist spätestens bereits in 4 Jahren wieder zu planen. Die veralteten Kupferkabel werden zurzeit vorwiegend durch Glasfaserkabel (Lichtwellenleiter) ersetzt. Dieser Ersatz hat auch zur Folge, dass der Wiederbeschaffungswert der Kabelanlage deutlich sinkt (günstigere Kabel mit deutlich höherer Kapazität). In einem schlechten Zustand befindet sich die Tunnelfunkanlage im Lötschberg Basistunnel. In den kommenden Jahren bedarf es daher einer Erneuerung um die Zuverlässigkeit der GSM-R Anlage zu garantieren.
Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.3 als ausreichend bezeich- net werden. RhB AG Aufgrund des raschen Technologiewandels und der laufenden zunehmenden Anforderungen ist ein hoher jährlicher Investitionsbedarf nötig. Der Zustand wird laufend aufgrund des Unterhalts sowie Technologiewechsels beurteilt. Somit erfolgt der Ersatz hauptsächlich über das Anlagealter, die Lebensdauer, wel- che sich in der Regel nach dem Support des jeweiligen Produktelieferanten und dem geforderten Funktionsumfang je Anlage richtet. Die Lebensdauer der Anlagen ist stark technologieabhängig und bewegt sich für Telecom-Aktivkomponenten zwi- schen 10 und 25 Jahren. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.6 als gut bezeichnet werden. MGI AG Die Datenübertragung erfolgt hauptsächlich über Glasfasern und Multiplexer-Systeme, auf welche auch die Stellwerkinformationen übertragen wer- den. Im Furkatunnel wird das Funksystem in den kommenden Jahren mit dem Polycom-System erweitert. Durch die generell kürzere Lebensdauer und den schnel- len Technologiewandel steigt der Investitionsbedarf. Der aktuelle Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der MGI kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.7 als gut bezeichnet werden. SOB AG Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Niederspannungs- und Telekomanlagen der SOB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.7 als gut bezeichnet werden. ZB AG Auf die Darstellung der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses hat die ZB im Netzzustandsbericht 2014 verzichtet, da dazu noch keine Daten in systematischer Art und Weise vorliegen.
2.4.6 Publikumsanlagen
Umfang: Publikumsanlagen (Perronkörper, Perrondächer, Unter- / Überführungen, Treppen, Rampen, Perron-Möblierung (inkl. Wartehallen-Ausrüstung, Signaletik etc.), Betriebsgebäude, Fahrzeugabstellplätze, Lagerplätze, Öffentliche Aufenthalts- bereiche, Güterverkehrszugang, etc. Wiederbeschaffungswert 13.9 Mrd. Mengen ~ 1200 Haltepunkte Zustand Ø =2.6 Kategorie 1 27.3% Kategorie 2 42.0% Kategorie 3 24.2% Kategorie 4 5.1% Kategorie 5 1.4%
Hauptanlagen der Publikumsanlagen sind die sogenannten Bahnzugangsanlagen d.h. Perronkörper, Perrondächer, Unter- / Überführungen, Treppen, Rampen und die Ausstattungen am Bahnhof z.B. Perron-Möblierung (inkl. Wartehallen-Ausrüstung, Signaletik etc.). Der Zustand der Publikumsanlagen ist somit auch eng mit der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) verbunden. SBB AG Die SBB unterhält und betreibt knapp 747 Bahnhöfe oder Halte- stellen. Der Zustand der Publikumsanlagen der SBB hat sich in den vergangenen Jahren nur unbedeutend verändert. Gemessen am Wiederbeschaffungswert befinden sich fast 80 Prozent der Anlagen in einem guten bis sehr guten Zustand, was auf das recht junge Lebensalter dieser Installationen zurückzuführen ist. Grossen Einfluss auf die Entwicklung hat die sukzessive Umsetzung des Behindertengleichstellungs- gesetzes (BehiG). Dazu wird die Verhältnismässigkeit mit einer Planungshilfe für die Interessensabwägung BehiG mit der Branche (VöV) und dem Bundesamt für Verkehr (BAV) ermittelt. Massnahmen für die Anpassungen des sicheren Perronbe- reichs werden risikoorientiert durchgeführt. Der Handlungsbedarf für die betroffe- nen Bahnhöfe wird bis Ende 2016 verifiziert. Daraus abgeleitet wird ein netzweites Umsetzungskonzept erstellt. Dieses ist abgestimmt auf die Angebots-, Ressourcen- und Rollmaterial-Planung. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Publikumsan- lagen der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.6 als gut bezeichnet werden. BLS Netz AG Die BLSN unterhält und betreibt 119 Bahnhöfe oder Haltepunk- te. Der Zustand der verschiedenen Anlagenarten bei den Publikumsanlagen definiert sich aktuell in erster Linie über den Nutzungszyklus und das Alter eines Objektes. Eine genaue Zustandserfassung wird künftig im Rahmen der Vervollständigung des Inventars erfolgen. Bei den Publikumsanlagen sind die verschiedenen Bauwerke in sehr unterschiedlichem Zustand. Die Umsetzung des BehiG bis Ende 2023 ist kri- tisch. Von gesamthaft 119 Haltepunkten sind aktuell 37% BehiG-konform. Die BLSN Netz AG strebt die Vollumsetzung des BehiG bis Ende 2023 an. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde ein Programm mit internen und externen Spezialisten gestartet.
Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.4 als ausreichend bezeichnet werden. RhB AG Die RhB unterhält und betreibt 103 Haltepunkte. Im 2015 werden sämtliche Bahnzugänge erstmals systematisch aufgenommen und einer Zustandser- fassung unterzogen. Ab Netzzustandsbericht 2016 oder 2017 stehen diese Detailzah- len auch zur Verfügung. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.1 als gut bis ausreichend bezeichnet werden, grosser Bedarf besteht aber bei der Umsetzung des BehiG. MGI AB Die MGI unterhält und betreibt 43 Haltepunkte. Als Basis für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) wurde ein Linienkon- zept erarbeitet. Die Umsetzung hat gemäss BehiG bis Ende 2023 zu erfolgen. Die Perronanlagen sind mehrheitlich noch nicht am Ende der Nutzungsdauer. Bedingt durch das BehiG sind Investitionen vorzuziehen, da die bestehenden Perrons zu kurz und/oder nicht auf der richtigen Einstiegshöhe gebaut sind, um als barrierefrei zu gelten. Unter Ausklammerung der Vorgaben des BehiG kann der aktuelle Zustand der Haltepunkte bei einer durchschnittlichen Note von 2.2 als neuwertig bis gut be- zeichnet werden. SOB AG Die SOB unterhält und betreibt 34 Bahnhöfe oder Haltepunkte. Beim Anlagentyp Publikumsanlagen spielt zurzeit auch bei der SOB der Stand bezüglich Umsetzung des BehiG eine zentrale Rolle. Aus diesem Grund wird der aktuelle Zustand der Publikumsanlagen aufgrund des Standes der Umsetzung des BehiG ausgewiesen. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der SOB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.8 als gut bis ausreichend bezeichnet werden. ZB AG Die ZB unterhält und betreibt 31 Bahnhöfe oder Haltepunkte. Im Investitionsplan der ZB ist das BehiG-Umsetzungskonzept hinterlegt, so dass die Erfüllung bis zum Jahr 2023 hinsichtlich des Bahnzugangs auf dem Streckennetz der ZB Zentralbahn AG gewährleistet sein wird. Die Umsetzung der BehiG Massnah- men sind ausführlich im NetZBe 2014 der ZB ausgewiesen. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Publikumsanlagen der ZB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.5 als gut bezeichnet werden.
2.4.7 Fahrzeuge für die Instandhaltung
Umfang: Schienenfahrzeuge, Strassenfahrzeuge, etc. Wiederbeschaffungswert 1.8 Mrd. Mengen ~ 2700 Schienenfahrzeuge Zustand Ø =3.1 Kategorie 1 19.1% Kategorie 2 31.5% Kategorie 3 25.9% Kategorie 4 5.9% Kategorie 5 17.6%
Hauptanlagentyp der Fahrzeuge für die Instandhaltung sind die Schienenfahrzeuge. SBB AG Die SBB besitzt zurzeit 2142 Schienenfahrzeuge für die Instand- haltung (inklusive 113 Fahrzeuge für die Intervention). Im Berichtsjahr 2014 wurde die Flottenerneuerung mit ersten Vergaben gestartet. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.2 als gut bis ausreichend bezeich- net werden. BLS Netz AG Die BLSN besitzt zurzeit 282 Schienenfahrzeuge (55 Triebfahr- zeuge und 227 Wagen) für die Instandhaltung. Seit 2003 werden neue Fahrzeuge beschafft. Beschaffungen und Ausrangierungen erfolgen gemäss dem Flottenkon- zept aus 2005. Bei den Triebfahrzeugen wird der Bedarf an Diesellokomotiven für das Führen der schweren Bauzüge bzw. der im Zusammenhang mit Streckenumbau- ten nötigen Zu- und Abfuhren von Schotter, Weichen, Langschienen usw. in der Zukunft noch zunehmen. Diese Entwicklung ergibt sich aus der Tendenz zu weniger Zustellorten für Einzelwagenladungsverkehr und Abstellgleisen auf dem Netz. Damit müssen immer häufiger eigene Transporte (Gleisbaumaschinen und Ober- baumaterial) bis zu und ab einem Knotenbahnhof durchgeführt werden. Der Bedarf an Baufahrzeugen mit grosser Kabine für die Mannschaft, Baukran und einer klei- nen Ladefläche für diverse Gleisbauarbeiten oder mit Arbeitskorb für den Fahrlei- tungsbau und -unterhalt und die Störungsintervention wird eher stagnieren oder sogar leicht zurückgehen. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.4 als ausreichend bezeichnet werden. RhB AG Die RhB besitzt zurzeit 156 Schienenfahrzeuge (30 Traktions- und 126 Anhängerfahrzeuge) für die Instandhaltung. In den letzten Jahren wurde vermehrt in die Erneuerung des Fahrzeugparks investiert. Die Grundlage dazu bildete das Dienstfahrzeugkonzept, welches 2007 erarbeitet wurde. Da Schienenan- hängefahrzeuge bei fachgerechtem Unterhalt praktisch unlimitiert eingesetzt werden können, ist es weniger das Alter als der Verwendungszweck, welcher über die EinsetZBarkeit eines Fahrzeugs entscheidet. So wurden in den letzten Jahren vor allem Fahrzeuge beschafft, die mit ihren modernen Aufbauten ermöglichen, die Instandhaltung sicher, kostengünstig und speditiv zu erledigen. Die Investitionen in
den letzten acht Jahren liegen klar über dem langjährigen Mittel. Im Gegensatz zu den Triebfahrzeugen ist die Definition der Zustandsklassen bei den Anhängefahr- zeugen über das Alter weniger aussagekräftig. Aber auch hier müssen alte Fahrzeu- ge sukzessive durch neue ersetzt werden. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.6 als gut bezeichnet werden. MGI AG Die MGI besitzt zurzeit 7 Triebfahrzeuge für die Instandhaltung,
7 Trieb -/ Anhängefahrzeuge für die Tunnelrettung Furkatunnel, sowie 12 Anhänge-
fahrzeuge für die Schneeräumung. Die Fahrzeuge und die Geräte auf den Anhängefahrzeugen werden laufend dem Stand der Technik und den gesetzlichen Anforderungen angepasst. Der aktuelle Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der MGI kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.5 als gut bis ausreichend bezeichnet werden. SOB AG Die SOB besitzt zurzeit 5 Schienenfahrzeuge für die Instandhal- tung. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Fahrzeuge für die Instandhaltung der SOB kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.7 als ausreichend bezeichnet werden. ZB AG Die ZB besitzt zurzeit 36 Schienenfahrzeuge für die Instandhal- tung. Der NetZBe der ZB gibt diesbezüglich keine weiter Informationen. Der aktuel- le, durchschnittliche Zustand der der Fahrzeuge für die Instandhaltung der ZB kann bei einer durchschnittlichen Note von 1.5 als neuwertig bis gut bezeichnet werden.
2.4.8 Betriebsmittel und Diverses
Umfang: nicht betriebsnotwendige Liegenschaften, Betriebsmittel, Mess- und Diag- nosesysteme, IT, etc. Wiederbeschaffungswert 1.2 Mrd. Mengen Diverses Zustand Ø =2.9 Kategorie 1 21.2% Kategorie 2 36.5% Kategorie 3 24.5% Kategorie 4 5.6% Kategorie 5 12.2%
SBB AG In 2014 wurden die ersten Dragging Equipment Detection (DED)-Anlagen in Betrieb genommen. Sie detektieren herunterhängende Zugteile wie Kupplungshaken, dienen dem Schutz der ETCS-Balisen und leisten einen Bei- trag zur Sicherung der Verfügbarkeit im Bahnnetz. Bei den Betriebsmitteln ist eine leichte Zustandsverbesserung über den Zeitraum der vergangenen vier Jahre fest- stellbar. Im 2014 sind keine Anlagen in der Kategorie 5. Aufgrund des geringen Anteils dieser Anlagen am Wiederbeschaffungswert und damit einhergehend einer untergeordneten Bedeutung dieser Gattung gegenüber anderen Anlagen des Bahn- netzes muss bei eingeschränkten Mitteln mit dem Risiko einer Verschlechterung des Zustandes in kommenden Perioden gerechnet werden. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Betriebsmittel und Diverses der SBB kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.7 als gut bezeichnet werden. BLS Netz AG Die BLS Netz AG besitzt 377 Gebäude mit einem Durchschnitts- alter von 73 Jahren. Es wird zwischen betriebsnotwendigen (Gebäude enthalten Bahntechnik) und nicht betriebsnotwendigen Gebäude unterschieden, wobei diese Unterteilung noch unter Diskussion steht. Ein grosser Teil der Gebäude stammen aus der Gründerzeit, daher ergibt sich eine entsprechend gestreckte Altersverteilung. Ein Grossteil der Liegenschaften steht aufgrund ihres Alters kurz vor umfassenden grosszyklischen Instandstellungen. Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Betriebsmittel und Diverses der BLSN kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.4 als ausreichend bezeichnet werden. RhB AG Der aktuelle, durchschnittliche Zustand der Betriebsmittel der RhB kann bei einer durchschnittlichen Note von 3.4 als ausreichend bezeichnet werden. Der NetZBe der RhB gibt diesbezüglich noch keine weiteren Informatio- nen. MGI AB Der aktuelle Zustand der Betriebsmittel der MGI kann bei einer durchschnittlichen Note von 2.4 als gut bezeichnet werden. SOB AG Auf die Darstellung der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses hat die SOB im Netzzustandsbericht 2014 verzichtet, da dazu noch keine Daten in systematischer Art und Weise vorliegen.
ZB AG Auf die Darstellung der Anlagengattung Betriebsmittel und Diverses hat die ZB im Netzzustandsbericht 2014 verzichtet, da dazu noch keine Daten in systematischer Art und Weise vorliegen.
3 Karten zu Netzbelastung und Auslastung
Die Karten in diesem Anhang bilden die Angaben ab, die von den ISB zu NetZBe- lastung und Auslastung erhoben wurden. Für Strecken ohne Angaben sind noch keine Antworten eingetroffen. Das abgebildete Schienennetz basiert auf dem Geobasisdatensatz "Schienennetz" mit ID 98.1 gemäss der Verordnung über Geoinformation (GeoIV)29, provisorische Version vom 17.7.2015.
Die Kartographischen Darstellungen sind mit den erhaltenen Angaben der ISB in den folgenden Seiten abgebildet:
3.1 Belastung (Züge pro Jahr)
3.2 Belastung (Bruttotonnen pro Jahr)
3.3 Belastung (Achsen pro Jahr)
3.4 Auslastung (Anzahl Züge pro Tag)
3.5 Auslastung (Fernverkehr Züge pro Tag)
3.6 Auslastung (Regional Züge pro Tag)
3.7 Auslastung (Güterverkehr Züge pro Tag)
29 Verordnung über Geoinformation GeoIV, SR 510.620, Anhang 1
3.1 Belastung (Züge pro Jahr)
3.2 Belastung (Bruttotonnen pro Jahr)
3.3 Belastung (Achsen pro Jahr)
3.4 Auslastung (Anzahl Züge pro Tag)
3.5 Auslastung (Fernverkehr-Züge pro Tag)
3.6 Auslastung (Regional-Züge pro Tag)
3.7 Auslastung (Güterverkehr-Züge pro Tag)
4 Quellen
Die Erhebung der Angaben betreffend Netzzustand, -belastung und -auslastung für die Berichterstattung 2014 wurde im Rahmen einer Umfrage geführt die mit einem Schreiben des BAV vom 2. Dezember 2014 gestartet wurde: www.bav.admin.ch > Grundlagen > Formulare > Infrastrukturfinanz > Berichterstat- tung an das Parlament.