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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung; Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung

Inkrafttreten für den 1. Januar 2016 vorgesehen

Erläuternder Bericht

Bern, Mai 2015

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage .......................................................................................................3

2. Neuer Anpassungsmodus des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen

Versicherung .........................................................................................................4

3. Verordnungsanpassung ........................................................................................4

4. Inkraftsetzung .......................................................................................................4

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1. Ausgangslage

1.1 Abhängigkeit des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nach UVG

In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitglieder können sich freiwillig nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat ordnet namentlich den Beitritt und die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG). Artikel 138 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) regelt die Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen und lautet heute wie folgt:

„Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.“

Diese Mindestgrenze des versicherten Verdienstes wurde eingeführt, weil auch bei kleinen Verdiensten hohe Kosten der ärztlichen Behandlung und Krankenpflege anfallen. Um bezogen auf geringe Einkommen nicht eine unverhältnismässig hohe Prämie erheben zu müssen, ist ein Mindestwert des versicherten Verdienstes definiert worden, damit sich die Prämienbelastung auf ein vertretbares Mass beschränken lässt.

Am 5. November 2014 hat der Bundesrat beschlossen, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung per 1. Januar 2016 von 126‘000 Franken auf 148‘200 Franken zu erhöhen. Diese Anpassung hat zur Folge, dass sich auch das Minimum des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung ändert. Wird an den bestehenden Quoten der Hälfte bzw. einem Drittel vom Höchstbetrag des versicherten Verdienstes festgehalten, so erhöht sich der minimal versicherte Verdienst für Selbstständigerwerbende von 63‘000 Franken auf 74‘100 Franken, für mitarbeitende Familienglieder von 42‘000 Franken auf 49‘400 Franken.

1.2 Konsequenzen des Anpassungsautomatismus von Artikel 138 UVV

Die Einkommen haben sich in den letzten zehn Jahren nicht für alle Einkommensklassen gleichmässig entwickelt. Aus der Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2012 (Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2013) geht hervor, dass die Löhne im 10%-Perzentil zwischen 2002 und 2012 um 9,5 Prozent gestiegen sind, während die Löhne im 90%-Perzentil um 22,5 Prozent zugenommen haben. Mit andern Worten sind die tiefen Einkommen nur schwach gestiegen. Daneben zeigen sich auch regionale, branchen- und geschlechterspezifische Unterschiede.

Die Einkommenssituation von Selbstständigerwerbenden unterscheidet sich von derjenigen der unselbständigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die AHV-Einkommensstatistik zeigt, dass mehr als 60 Prozent der Selbstständigerwerbenden ein Einkommen aufweisen, welches unter dem aktuell versicherbaren Minimum von 63‘000 Franken liegt (AHV-Einkommensstatistik 2014 für 2009). Für viele stellt deshalb bereits das bestehende versicherbare Minimum einen relativ hohen Wert dar. Eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes würde dazu führen, dass sich weniger Personen in der freiwilligen Versicherung nach UVG versichern lassen könnten oder aber zur Finanzierung einer Überversicherung gezwungen würden, indem sie höhere Prämien für ein Einkommen bezahlen müssten, das sie effektiv nicht erreichen. Die Rechtsprechung lässt dies mit Rücksicht auf die üblichen Schwankungen beim Verdienst von Selbstständigerwerbenden in einer gewissen Bandbreite zu. 3/4

Besonders Einzelunternehmer und deren Familienglieder aus Berufsgruppen oder Regionen mit tieferen Einkommen hätten Mühe, die durch eine Erhöhung der Eintrittsschwelle resultierende Prämienerhöhung zu tragen. Sofern sie hierzu nicht bereit und in der Lage sein sollten, würden sie den bisherigen Versicherungsschutz nach UVG verlieren. Auch die überwiegend von Frauen besetzten Berufszweige (mit typischerweise tiefen Einkommen) würden zusätzlich belastet. Junge Selbstständigerwerbende, deren Fokus beim Aufbau ihres Geschäfts liegt, würden ebenfalls überproportional belastet. Allenfalls müsste ein Wechsel in eine Unfallversicherung nach VVG mit wesentlich geringerem Leistungsumfang ins Auge gefasst werden.

Um diese Konsequenzen zu vermeiden und den Versicherungsschutz nach UVG in der freiwilligen Versicherung auf dem heutigen Stand erhalten zu können, muss der in Artikel 138 UVV verankerte Anpassungsmodus des minimal versicherten Verdienstes abgeändert werden.

2. Neuer Anpassungsmodus des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung Die Minima müssen auf einem gewissen Niveau gehalten werden, damit auch die Heilungskosten finanziert werden können, die in keiner Abhängigkeit zum versicherten Verdienst stehen. Bei einer Reduktion der Schwellenwerte müsste mit einer erheblichen Erhöhung der Prämien im Verhältnis zum Lohn gerechnet werden, damit sich die Kosten decken lassen. Andererseits dürfte es bei einer Anhebung der Schwellenwerte insbesondere für Berufsgruppen mit tieferen Einkommen schwierig werden, sich einen adäquaten Versicherungsschutz leisten zu können.

Damit die freiwillige Versicherung trotz der per 1. Januar 2016 beschlossenen Erhöhung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes im bisherigen Rahmen weitergeführt werden kann, sollen die Schwellenwerte für die Selbstständigerwerbenden neu mit einer Quote von 45 Prozent und für die mitarbeitenden Familienmitglieder mit einer Quote von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes definiert werden. Bei einem höchstversicherten Verdienst per 1. Januar 2016 von 148‘200 Franken entspricht dies neuen Minima von 66‘690 bzw. 44‘460 Franken. Diese liegen nur geringfügig über den aktuell gültigen Werten von 63‘000 bzw. 42‘000 Franken. Damit lässt sich die befürchtete Verunmöglichung eines Versicherungsschutzes nach UVG bzw. der Zwang zu einer Überversicherung wegen Nichterreichens des vorausgesetzten Einkommens verhindern. Die neu definierten Prozentanteile werden auch bei künftigen Anpassungen des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu adäquaten Schwellenwerten in der freiwilligen Versicherung führen.

3. Verordnungsanpassung

Gestützt auf die vorgesehene Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Unfallversicherung wird Artikel 138 UVV wie folgt geändert:

„Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.“

4. Inkraftsetzung

Die Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.

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