Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
23. September 2016
Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Ver- rechnungssteuer (Konzernfinanzierung)
Erläuternder Bericht
1. Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Unter den Begriff der Konzernfinanzierung werden zwei unterschiedliche Unternehmensakti- vitäten subsumiert: Konzernexterne Finanzierung: Ein Unternehmen tritt am Markt auf, um Fremdkapital aufzunehmen, beispielsweise mittels Ausgabe einer Obligation. Auf der Obligation entrichtet es den Anlegern Zinsen. Konzerninterne Finanzierung: Ein Unternehmen sorgt für die Bereitstellung von Kapi- tal innerhalb der Unternehmensgruppe mittels der Vergabe von Darlehen bzw. der Verwaltung der Liquidität. Bei diesen Aktivitäten fallen nach geltendem Recht im Regelfall auf den Zinszahlungen inlän- discher Unternehmen Verrechnungssteuern an. Die Erhebung einer Quellensteuer von 35% gegenüber sämtlichen Investoren ist im internationalen Vergleich ein Nachteil und schwächt den Kapitalmarkt Schweiz. Die Folge ist, dass die Konzernfinanzierung im Ausland stattfindet (inkl. Wertschöpfung, Arbeitsplätze etc.). Das Problem ist seit längerem erkannt und der Handlungsbedarf unbestritten. Mit den per 1. August 2010 in Kraft getretenen Änderungen der Verordnung über die Ver- rechnungssteuer (VStV) und der Verordnung zum Stempelgesetz wurde eine teilweise Ver- besserung erreicht, indem konzerninterne Guthaben von der Verrechnungssteuer ausge- nommen werden (Art. 14a Abs. 1 VStV). Nicht von der Ausnahmeregelung profitieren kön- nen Schweizer Konzerne, die eine Obligation über eine ausländische Konzerngesellschaft begeben, welche von einer inländischen Konzerngesellschaft garantiert wird (Art. 14a Abs. 3 VStV). Damit soll verhindert werden, dass die über eine Obligation aufgenommenen Mittel, deren Zinsen nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, auf dem Wege der konzerninternen Finanzierung in die Schweiz fliessen. Seit der Änderung von 2010 kam es zu vermehrten Ansiedlungen von Gesellschaften aus- ländischer Konzerne in der Schweiz, welche die konzerninterne Finanzierung sicherstellen.1 Bei inländischen Konzernen wurde hingegen aufgrund der erwähnten Restriktion von Artikel 14a Absatz 3 VStV keine wesentliche Verbesserung erreicht. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Reform des Verrechnungssteuergesetzes (Wechsel zum Zahlstellenprinzip), wie sie am 18. Dezember 2014 in die Vernehmlassung gegeben wurde, würde die heutigen Probleme grundsätzlich und nachhaltig lösen. Die Konzerne würden kompetitive verrechnungssteuerliche Rahmenbedingungen sowohl für die konzernexterne als auch für die konzerninterne Finanzierung vorfinden, womit der Standort Schweiz gestärkt würde. Gleichzeitig würde der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gestärkt, indem die Steuer gezielter erhoben wird als im heutigen System. Die Reform ist allerdings derzeit sis- tiert (Abwarten des Ausgangs der Abstimmung zur Volksinitiative "Ja zum Schutz der Pri- vatsphäre"; Abstimmungstermin nach heutigem Stand frühestens 2017) und der weitere Zeit- plan ungewiss. Der Bundesrat hält unverändert an der Stossrichtung der Reform fest, eine Umsetzung innert der nächsten Jahre erscheint aber unrealistisch. Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Massnahme die im Jahre 2010 eingeführte Verordnungsänderung zu präzisieren, um die Attraktivität des Standortes Schweiz auch für Konzerne mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend Schweizer Konzerne) zu stärken.
1 Zahlenmässige Angaben sind nicht möglich. Es bestehen keine entsprechenden Statistiken. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verbesserungen bezüglich der Verrechnungssteuer nur einen - wenn auch einen wichtigen - von vielen Faktoren für einen Standortentscheid bilden. 2/9
1.2 Geltendes Recht
Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind nach geltendem Recht unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Er- träge der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer; VStG) sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen (Art. 4 Abs.1 Bst. d VStG).
Was unter einer Obligation zu verstehen ist, wurde für die Verrechnungssteuer in Artikel 15 VStV geregelt. Dieser Obligationenbegriff geht weiter als derjenige des Wertpapierrechts (Art. 965 ff. OR) und auch darüber hinaus, was im Handel und im Bankgeschäft unter einer Obligation verstanden wird. Obligationen sind demnach schriftliche, auf feste Beträge lau- tende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollekti- ver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in einer Mehrzahl von Exemplaren ausgegeben werden.
Als Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG gelten die bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen, wie etwa Spar-, Einlage-, De- positen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonten, Aktionärsdarlehen etc.
Als Bank oder Sparkasse gilt gemäss Artikel 9 Absatz 2 VStG, wer sich öffentlich zur An- nahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt. Unter die fortgesetzte Entgegennahme verzinslicher Gelder fällt jegliches kontinuierliche Hal- ten von Forderungen Dritter.
Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben (vgl. Art. 9 Abs. 1 VStG).
Die Steuer beträgt 35 Prozent (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG).
Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG). Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben An- spruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten (Art. 24 Abs. 2 VStG). Zinsempfänger mit Sitz im Aus- land haben Anspruch auf vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung der Steuer, soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Sitzstaat eine solche Rückerstattung vorsieht.
Artikel 14a Absatz 1 VStV hält fest, dass Guthaben, welche zwischen Konzerngesellschaften bestehen, weder als Obligationen noch als Kundenguthaben im Sinne des VStG qualifizie- ren. Ist die Darlehensschuldnerin eine inländische Gesellschaft, so unterliegen im Anwen- dungsbereich dieser Bestimmung deren Zinszahlungen an Konzerngesellschaften nicht der Verrechnungssteuer. Solche Guthaben umfassen die konzerninterne Finanzierung, und zwar unabhängig davon, ob es sich um kurzfristig angelegtes cash pooling, um mittelfristige oder um langfristige Darlehen handelt. Entscheidend ist, dass Gläubiger und Schuldner des Gut- habens demselben Konzern angehören.
Artikel 14a Absatz 2 VStV definiert sodann die Konzerngesellschaft. Um die weisungsgebun- dene Einheit von Schuldner und Gläubiger sicherzustellen, ist eine enge Einbindung in den Konzern erforderlich. Dies trifft für alle Gesellschaften zu, deren Jahresrechnungen gemäss
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dem durch diesen Konzern angewandten anerkannten Rechnungslegungsstandard in der Konzernrechnung vollkonsolidiert werden.
Artikel 14a Absatz 3 VStV dient der Abgrenzung zwischen konzerninternen Guthaben und Kundenguthaben. Wenn eine ausländische Gesellschaft am Kapitalmarkt (extern) Mittel auf- nimmt und dies durch eine inländische Konzerngesellschaft (im Sinne von Art. 14a Abs. 2 VStV) garantiert wird, so führt die nicht auszuschliessende Vermischung eigener und extern beschaffter Mittel dazu, dass auch die konzerninternen Guthaben Kundenguthaben im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VStG darstellen. Als solche fallen sie nicht in den Anwen- dungsbereich von Artikel 14a Absatz 1 VStV, weshalb die darauf geschuldeten Zinsen voll- ständig der Verrechnungssteuer unterliegen. Die Einschränkung von Absatz 3 stellt sicher, dass keine durch eine solche Konzeption verrechnungssteuerfrei aufgenommenen Mittel in den konzerninternen Mittelkreislauf gelangen. Damit wird eine Aushöhlung der schweizeri- schen Verrechnungssteuer verhindert.
Die Bestimmungen von Artikel 14a VStV wurden per 1. August 2010 in Kraft gesetzt. Sie gel- ten nur für Fälligkeiten ab deren Inkrafttreten und nur für Konzerne, welche keine oben be- schriebenen garantierten Anleihen ausstehend haben.
1.3 Handlungsbedarf
Die konzernexterne Finanzierung mittels Obligationen ist in erster Linie ein Thema von Grosskonzernen. Die Ausgabe von Obligationen findet typischerweise nicht in der Schweiz statt. Ein wichtiger Grund dafür ist die geltende, nach dem Schuldnerprinzip erhobene Ver- rechnungssteuer. Die Erhebung einer Quellensteuer von 35% auf Zinszahlungen gegenüber sämtlichen Investoren ist im internationalen Vergleich ein Nachteil und schwächt den Kapital- markt Schweiz. Schweizer Konzerne vermeiden daher in der Regel die Steuer, indem sie die Obligation über eine ausländische Konzerngesellschaft begeben, die ihren Sitz in einem Staat hat, der keine Quellensteuer auf Zinsen von Obligationen erhebt. Die Schweizer Mut- tergesellschaft garantiert dabei diese Anleihe, womit die Bonität gewährleistet ist. Dies führt zu einer vergleichbaren Höhe der Verzinsung, wie wenn die Muttergesellschaft selber die Obligation ausgegeben hätte. Dieser Zustand erweist sich für die Schweiz in verschiedener Hinsicht als nachteilig: Den Schweizer Konzernen entstehen Kosten aus dem Unterhalt der ausländischen Struktur, die Wertschöpfung aus diesen Aktivitäten findet im Ausland statt und der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer geht bei diesen Titeln ins Leere.
Auch bei der konzerninternen Finanzierung stellt die Verrechnungssteuer ein Hindernis dar. Diese Aktivitäten finden daher typischerweise in ausländischen Konzerngesellschaften statt oder aber in Schweizer Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, welche nicht der Ver- rechnungssteuer unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 VStG e contrario).
Zudem sind diese Finanzierungsfunktionen wegen der neuen BEPS-Vorgaben (Base Ero- sion and Profit Shifting) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (OECD) aktuell gefährdet. Nachteile drohen insbesondere aufgrund der verschärften Substanzanforderungen, der neuen Transfer Pricing-Vorgaben oder des Country-by-Country Reporting. Die Konzerne müssen damit rechnen, dass Finanzierungstätigkeiten aus sub- stanzschwachen Finanzgesellschaften, soweit diese isoliert von anderen wichtigen Konzern- funktionen ausgeübt werden, in Zukunft von ausländischen Steuerverwaltungen vermehrt kri- tisch geprüft und gegebenenfalls steuerlich nicht akzeptiert werden. Gewinne aus solchen Finanzierungstätigkeiten dürften somit zunehmend von den zuständigen ausländischen Steuerverwaltungen mittels Aufrechnungen bei ausländischen Konzernunternehmen besteu- ert werden.
Im Resultat ist damit zu rechnen, dass die Schweizer Konzerne ihre ausländischen Finanzie- rungsstrukturen mit zusätzlichen Aufgaben ausstatten und damit auch attraktive Arbeits-
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plätze und Funktionen von der Schweiz ins Ausland verlagern. Neben Finanzierungsfunktio- nen gefährden die steuerlichen Hindernisse im Finanzierungsbereich damit auch weitere Headquarteraktivitäten in der Schweiz, wie etwa die strategische Führung der einzelnen Tochtergesellschaften. Stehen Umstrukturierungen in Konzernen an (z.B. ein Joint Venture mit einem ausländischen Konzern) und sind massgebliche Konzernaktivitäten in der Schweiz betroffen, ist in letzter Zeit vermehrt zu beobachten, dass sich der neue Sitz häufig im Aus- land befindet. Ist dieser Gesellschaftssitz beispielsweise in London, fällt keine Verrechnungs- steuer an und die Schweizer Aktivitäten können problemlos mit ausländischen, verrech- nungssteuerfreien Obligationen finanziert werden.
1.4 Die beantragte Neuregelung
Gestützt auf den oben beschriebenen Handlungsbedarf schlägt der Bundesrat vor, die Ab- sätze 2 und 3 von Artikel 14a VStV anzupassen. Die Bestimmung, wonach das Vorliegen ei- ner inländisch garantierten Auslandsemission dazu führt, dass Artikel 14a Absatz 1 VStV nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und daher im Ergebnis Zinszahlungen auf kon- zerninternen Guthaben den allgemeinen Regeln der Verrechnungssteuer unterliegen, soll re- lativiert werden. Dabei sollen aber der gesetzliche Rahmen weiterhin respektiert und insbe- sondere der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer nicht ausgehöhlt werden. Letzteres wäre der Fall, wenn über eine ausländische garantierte Obligation aufgenommene Mittel auf dem Wege der konzerninternen Finanzierung verrechnungssteuerfrei in die Schweiz fliessen könnten.
Eine durch das Inland garantierte ausländische Mittelaufnahme soll nicht zwingend dazu füh- ren, dass Artikel 14a Absatz 1 VStV nicht zur Anwendung gelangt. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesell- schaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesell- schaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde. Eine über das Eigenkapital hinausgehende Weiterleitung von Mitteln aus der ausländischen Emission an eine schweizerische Konzerngesellschaft wird jedoch weiterhin dazu führen, dass die Zinszahlungen im Rahmen von konzerninternen Finanzie- rungstätigkeiten der schweizerischen Konzerngesellschaft in Anwendung von Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstaben a und d VStG der Verrechnungssteuer unterliegen.
Im Übrigen wird bei Artikel 14a Absatz 2 VStV insbesondere auf Grund von Gleichbehand- lungsüberlegungen vorgeschlagen, den Kreis der Konzerngesellschaften von bestehend voll- konsolidierten Gesellschaften neu auch auf teilkonsolidierte Gesellschaften (z.B. Joint-Ven- tures mit Beteiligungsanteil von mindestens 50%) auszuweiten (Ausführungen dazu siehe unter Ziff. 2 ). Es ist kein Grund ersichtlich, warum teilkonsolidierte Konzerngesellschaften im vorliegenden Kontext anders zu behandeln wären als vollkonsolidierte.
1.5 Begründung der vorgeschlagenen Lösung
Die vorgeschlagene Massnahme hat eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingun- gen für die konzerninterne Finanzierung von Schweizer Konzernen zur Folge. Trotz einer Mittelaufnahme von einer ausländischen Konzerngesellschaft, welche durch eine zum glei- chen Konzern gehörende inländische Gesellschaft garantiert wird, wäre die konzerninterne Finanzierung gemäss Artikel 14a Absatz 1 VStV ohne Belastung der Verrechnungssteuer in der Schweiz möglich, sofern die mittelaufnehmende ausländische Gesellschaft keine Mittel in die Schweiz weiterleitet, die den Betrag ihres Eigenkapitals übersteigen. Diese Änderung er- möglicht es auch Schweizer Konzernen, die konzerninterne Finanzierung und das Cash Poo- ling im Inland vorzunehmen und auf allfällige entsprechende Strukturen im Ausland, die dem Risiko der Gewinnaufrechnungen unterliegen, zu verzichten. Damit wird im Bereich der kon- zerninternen Finanzierung eine Benachteiligung von Schweizer Konzernen gegenüber aus- ländischen Konzernen eliminiert und es werden damit gleich lange Spiesse geschaffen. 5/9
Da das Eigenkapital der ausländischen Emittentin einer Obligation durch Leistungen von Be- teiligungsinhabern im Rahmen der Liberierung erbracht wurde und daher nicht aus Mitteln einer Fremdkapitalaufnahme stammen kann, ist die Weiterleitung von Mitteln im Umfang des Eigenkapitals nicht schädlich im Sinne der Verrechnungssteuer. Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer bleibt damit gewahrt.
1.6 Gesetzeskonformität
Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermö- gens. Steuerobjekt sind diesbezüglich die Zinsen von inländischen Obligationen und von Kundenguthaben inländischer Banken und Sparkassen (Art. 1 und 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG). Zweck der Verrechnungssteuer im inländischen Verhältnis ist die Sicherung der Ein- kommens- und Vermögenssteuer der leistungsbegünstigten Person.
Unter Kundenguthaben werden gemäss Lehre und Rechtsprechung die durch Einlagen der Guthabensvaluta bei einer Bank oder einer Sparkasse begründeten Forderungen von Perso- nen verstanden, die mit der Bank oder Sparkasse in einer gewissen Regelmässigkeit verkeh- ren.2 Gemäss ESTV sind Kundenguthaben die durch Einlagen bei einer inländischen Bank oder Sparkasse begründeten Forderungen. Kundenguthaben können beispielsweise sein: Spar-, Einlage-, Depositen- und Kontokorrentguthaben, Festgelder, Callgelder, Lohnkonti, Aktionärsdarlehen etc.3 Der im Jahre 2010 in Kraft getretene Artikel 14a VStV hält fest, dass in Bezug auf konzerninterne Guthaben grundsätzlich keine Verrechnungssteuer anfällt, weil es sich dabei nicht um Kundenguthaben im Sinne des VStG handelt (vgl. Art. 14a Abs. 1 VStV). Mit der Regelung in Artikel 14a Absatz 3 VStV wurde ferner sichergestellt, dass mit der Bestimmung von Absatz 1 keine Umgehung der Verrechnungssteuer erfolgen kann. Dies gelang dadurch, dass im Konzernverhältnis inländisch garantierte Auslandsemissionen ver- rechnungssteuerlich der inländischen Garantin zugerechnet werden und diese damit nicht von der Bestimmung von Artikel 14a Absatz 1 VStV profitieren kann.
Artikel 14a Absatz 3 VStV soll nun präzisiert werden. Eine Weiterleitung von im Ausland auf- genommenen, von einer inländischen Konzerngesellschaft garantierten Mitteln führt im Um- fang von höchstens dem Eigenkapital der ausländischen Gesellschaft nicht mehr dazu, dass sich die inländische Gesellschaft nicht auf Artikel 14a Absatz 1 VStV berufen kann. Damit können rechnerisch nach wie vor keine Mittel aus einer inländisch garantierten Aus- landsemission in die Schweiz zurückgeführt werden, ohne dass dadurch die inländische Ga- rantin auf ihren Zinszahlungen der Verrechnungssteuer unterliegt. Daraus erhellt, dass der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer auch mit der vorgeschlagenen Anpassung weiter- hin erfüllt wird.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 14a Absatz 2 In der seit dem 1. August 2010 geltenden Bestimmung von Artikel 14a Absatz 2 VStV sind vollkonsolidierte, nicht jedoch teilkonsolidierte Konzerngesellschaften erwähnt. Erfahrungen aus der Praxis haben aber gezeigt, dass neben vollkonsolidierten auch teilkonsolidierte aus- ländische Konzerngesellschaften inländisch garantierte Obligationen emittieren. Es ist kein Grund ersichtlich, warum teilkonsolidierte Konzerngesellschaften im vorliegenden Kontext anders zu behandeln wären als vollkonsolidierte. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Kreis der Konzerngesellschaften auch auf teilkonsolidierte Gesellschaften auszuweiten. Darunter fallen insbesondere Beteiligungen an Joint-Ventures (Beteiligungsanteil von 50 %)
2 vgl. Kurt Arnold, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli, VStG-Kommentar, 2. Aufl. Basel 2012, Art. 4 N 294.
3 vgl. auch Kreisschreiben ESTV Nr. 34 vom 26. Juli 2011 Ziffer 1.
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sowie Tochtergesellschaften, deren Beteiligungsrechte sich nicht vollumfänglich im Besitz der Konzerngesellschaft befinden (sog. gemeinschaftlich geführte Konzernunternehmungen).
Artikel 14a Absatz 3 Mit der vorgeschlagenen Anpassung von Artikel 14a Absatz 3 VStV wird die Bestimmung präzisiert, wonach im Konzernverhältnis jegliche Mittelverwendung in der Schweiz, die aus einer inländisch garantierten Auslandsemission stammt, dazu führt, dass die Verrechnungs- steuer anfällt.
Neu wird ein direkter Mittelfluss aus einer inländisch garantierten Auslandsemission in die Schweiz zu einer Konzerngesellschaft im Umfang des Eigenkapitals der ausländischen Emit- tentin zugelassen, ohne dass damit die Steuerfreiheit im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde. Da das Eigenkapital durch die Beteiligungsinhaber bar oder in Sachwerten zu liberieren ist und damit kein Fremdkapital sein kann, ist sichergestellt, dass rechnerisch keine Mittel aus einer inländisch garantierten Auslandsemission für die Mittelwei- terleitung in die Schweiz verwendet werden.
Für die Berechnung der maximal zulässigen Mittelverwendung wird auf das Eigenkapital der ausländischen Emittentin abgestellt. Da es sich dabei nicht um schweizerische Gesellschaf- ten handelt, können nicht die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Rech- nungslegungsrechts zur Anwendung gelangen. Vielmehr ist dazu auf das anerkannte Rech- nungslegungsrecht (nach IFRS-Standard) abzustellen, welches für die ausländische Emitten- tin zur Anwendung gelangt. Dabei ist stets am Bilanzstichtag der inländischen Garantin ab- zuklären, ob – und wenn ja in welchem Ausmass – eine Mittelverwendung einer inländischen Konzerngesellschaft aus einer inländisch garantierten Auslandsanleihe erfolgt (sog. Stich- tagsprinzip).
Eine über den Betrag des Eigenkapitals der ausländischen Emittentin hinausgehende direkte Weiterleitung von Mitteln einer inländisch garantierten Auslandsanleihe in die Schweiz zieht bei der inländischen Konzerngesellschaft nach wie vor die Erhebung der Verrechnungs- steuer auf den Zinszahlungen im Rahmen der konzerninternen Finanzierungsaktivitäten ge- mäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und d VStG nach sich.
Dabei handelt es sich konzeptionell um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei einer Freigrenze unterliegt der volle Betrag der Steuer, sofern dieser über der Freigrenze liegt. Bei einem Freibetrag unterliegt nur der den Freibetrag übersteigende Betrag der Be- steuerung. Bei mehreren Emissionen einer bestimmten ausländischen Konzerngesellschaft kann die Freigrenze nicht für jede Emission einzeln angerufen werden, sondern gilt für sämt- liche Emissionen einer bestimmten ausländischen Konzerngesellschaft gesamthaft. Wenn somit die ausländische Konzerngesellschaft A mit einem anerkannten Eigenkapital von CHF 1 Mio. zwei von der inländischen Konzerngesellschaft B garantierte Obligationen von CHF 2 Mio. und CHF 3 Mio. ausgegeben hat, darf die Konzerngesellschaft A höchstens insgesamt CHF 1 Mio. an die Konzerngesellschaft B weiterleiten, will diese von der Bestimmung von Ar- tikel 14a Absatz 1 VStV profitieren. Leitet sie hingegen mehr als insgesamt CHF 1 Mio. wei- ter, unterliegen sämtliche Zinszahlungen auf dem gesamten Emissionsbetrag der beiden Ob- ligationen von CHF 5 Mio. der Konzerngesellschaft A im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a oder d VStG der Verrechnungssteuer; die Regelung gemäss Artikel 14a Ab- satz 1 VStV kann nicht greifen.
Da es sich beim zulässigen Mittelfluss im Sinne der vorliegend beantragten Anpassung um eine steuerausschliessende Tatsache handelt, ist die steuerpflichtige Person (d.h. die inlän- dische Garantin) beweispflichtig für die Tatsache, dass sich am Bilanzstichtag der Mittelfluss in die Schweiz im Rahmen des Eigenkapitals der ausländischen Emittentin bewegt.
Inkrafttreten Es ist vorgesehen, die Verordnungsänderungen im ersten Semester 2017 in Kraft zu setzen. 7/9
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Verordnungsänderung ermöglicht Schweizer Konzernen, Cash Pools aus der Schweiz heraus zu international wettbewerbsfähigen Bedingungen zu verwalten. Bislang waren Schweizer Konzerne für eine steuerlich effiziente Ausgestaltung von Cash Pools gezwungen, diese im Ausland anzusiedeln; auf diese Weise konnte die Erhebung einer Verrechnungs- steuer und ein entsprechender Cash-flow-Nachteil vermieden werden. Schweizer Unterneh- men sind jedoch an einer Bewirtschaftung von Cash Pools aus der Schweiz heraus interes- siert: Einerseits bietet der Finanzplatz eine höhere Rechtssicherheit und ein umfassendes Dienstleistungsangebot, andererseits ergeben sich operative Vorteile bei einer (physischen) Zusammenführung von Treasury-Funktionen. Dabei besteht ein Konnex zur Unternehmens- steuerreform III (USR III, 15.049).4 Die dort vorgesehene zinsbereinigte Gewinnsteuer auf überdurchschnittlichem Eigenkapital (NID light) bewirkt unter anderem eine niedrige – und damit international wettbewerbsfähige – Besteuerung der Gewinne aus konzerninterner Fi- nanzierung. Mit den attraktiveren steuerlichen Rahmenbedingungen infolge der USR III und der vorliegenden Verordnungsänderung können bisher im Ausland angesiedelte Aktivitäten von Schweizer Konzernen im Bereich der konzerninternen Finanzierung und des Cash Poo- ling in die Schweiz zurückgeholt werden. Dadurch dürften sich insbesondere im Treasury- Bereich positive Effekte auf Arbeitsplätze und Wertschöpfung ergeben.
Die Lösung stärkt überdies die Standortattraktivität der Schweiz im Zusammenhang mit den künftigen BEPS-Vorgaben der OECD. Indem sie ermöglicht, die konzerninterne Finanzierung und das Cash Pooling wie andere zentrale Konzernfunktionen im Inland anzusiedeln, erlaubt sie den Konzernen, auf anderweitige Organisationsstrukturen für diese Aktivitäten zu ver- zichten. Damit kommt der latente Verdacht, solche Strukturen würden der Steuergestaltung dienen, schon gar nicht erst auf. Entsprechend sinkt das Risiko von Aufrechnungen (Hinzu- rechnungsbesteuerung) seitens ausländischer Steuerverwaltungen. Dadurch wird die Schweiz ganz generell für Headquarteraktivitäten, welche verschiedene zentrale Konzern- funktionen unter einem Dach vereinigen, attraktiver. Nicht verzichten können die Konzerne hingegen auf die ausländischen Spezialgesellschaften, über welche sie im Ausland Anleihen mit Garantie der schweizerischen Muttergesellschaft begeben.
Den volkswirtschaftlichen Vorteilen stehen auch Nachteile gegenüber: Die Verordnungsän- derung erleichtert die Ausgabe von Anleihen über eine ausländische Konzerngesellschaft, welche nicht der Verrechnungsteuer unterliegen. Daraus ergeben sich negative Auswirkun- gen auf das Standortziel, den inländischen Kapitalmarkt für Unternehmensanleihen zu stär- ken. In politischer Hinsicht könnte überdies das Interesse des Werkplatzes abnehmen, den vom Bundesrat angestrebten Wechsel vom Schuldnerprinzip zum Zahlstellenprinzip zu un- terstützen, bei welchem die Regelung von Artikel 14a Absatz 3 VStV hätte gestrichen wer- den können und zugleich der Sicherungszweck gestärkt worden wäre.
4. Finanzielle und personelle Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bund
Soweit die Vorlage die Ansiedlung von Headquarteraktivitäten mit weiteren zentralen Kon- zernfunktionen im Allgemeinen und Treasury-Aktivitäten im Besonderen stärkt, erhöht sie die Wertschöpfung. Daraus erwachsen zusätzliche Steuereinnahmen bei der Gewinnsteuer die- ser Gesellschaften (direkter Effekt), der Gewinnsteuer von Zulieferern (indirekter Effekt) so- wie der Einkommenssteuer- und Mehrwertsteuereinnahmen von zusätzlich beschäftigten o- der höher entlohnten Arbeitskräften (induzierter Effekt).
4 Die Vorlage wurde vom Parlament am 17. Juni 2016 verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft am 6. Oktober 2016 ab. Die
SP hat angekündigt, das Referendum zu ergreifen. 8/9
4.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Bei den finanziellen Auswirkungen auf die Einkommens- und Gewinnsteuern der Kantone und Gemeinden spielen die gleichen Mechanismen wie beim Bund. Es dürfte daher auch bei den Kantonen und Gemeinden ein positiver Effekt zu erwarten sein.
4.3 Personelle Auswirkungen
Die Verordnungsänderung hat keine personellen Auswirkungen zur Folge.
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