Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV); Anpassung von Anhang 1 (Liste der Berufskrankheiten)
Inkrafttreten für den 1. April 2018 vorgesehen
Erläuternder Bericht
Bern, Mai 2017
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage ....................................................................................................... 3
2. Beantragte Verordnungsänderung........................................................................ 3
3. Erläuterungen zu Anhang 1 UVV .......................................................................... 3
4. Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden ............................ 5
5. Wirtschaftliche Auswirkungen ............................................................................... 5
6. Inkraftsetzung ....................................................................................................... 5
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1. Ausgangslage
Gemäss Artikel 6 Absatz 1 UVG werden die Versicherungsleistungen sowohl bei Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen als auch bei Berufskrankheiten gewährt. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Artikel 14 UVV hält fest, dass die Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 UVG in Anhang 1 zur UVV aufgeführt sind.
Die Liste der Berufskrankheiten bewirkt eine Erleichterung der Beweisführung betreffend den Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitsschädigenden Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit. Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherer dann für die Berufskrankheit leistungspflichtig, wenn die Krankheit zu mehr als 50% auf eine berufliche bedingte Einwirkung (Exposition) durch einen in der Liste aufgeführten Stoff (Listenstoff) zurückzuführen ist. Steht kein Listenstoff als Ursache für die Erkrankung zur Diskussion, so wird eine Berufskrankheit nur dann anerkannt, wenn der beruflich bedingten Exposition eine Verursachung von mindestens 75% zugeschrieben werden kann.
2. Beantragte Verordnungsänderung
Die Liste der Berufskrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV ist seit mehr als einem Jahrzehnt unverändert geblieben. Sie ist daher an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit anzupassen. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Aufnahme von zusätzlichen schädigenden Stoffen wie beispielsweise Acrylate, Aliphatische Amine, Synthetische Kühlschmiermittel und andere. Weiter soll die bestehende Liste der physikalischen Einwirkungen in einzelnen Punkten in der Umschreibung etwas erweitert und mit der Diagnose Hypothenar-Hammer-Syndrom ergänzt werden.
3. Erläuterungen zu Anhang 1 UVV
Im Einzelnen wird die Liste der schädigenden Stoffe im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes wie folgt ergänzt:
Acrylate: Durch Acrylate verursachte Berufskrankheiten betreffen sowohl die Haut (irritative und allergische Kontaktdermatitis) als auch die Atemwege (irritative Wirkung, Berufsasthma). Diese Berufskrankheiten werden vor allem bei der Anwendung von Klebestoffen auf Acrylat- Basis beobachtet.
Aliphatische Amine: Beobachtet werden vor allem Berufskrankheiten der Haut, beispielsweise bei der Verwendung von Aminhärtern in Epoxidharzsystemen oder bei der Verwendung von Aminen als Emulgatoren in Kühlschmiermittelemulsionen. Aliphatische Amine haben eine sensibilisierende Wirkung auf die Atemwege und eine reizende Wirkung auf Augenbindehäute, Hornhaut des Auges, Schleimhäute der oberen Atemwege und der unteren Atemwege.
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Aromatische Amine und Para-Phenylendiamin: Der bisherige Begriff Arylamine wird kaum mehr verwendet. Es wird vorgeschlagen, den üblichen Begriff „aromatische Amine“ anstelle von „Arylamine“ zu verwenden. Da Para-Phenylendiamin weitaus die häufigste Ursache von Berufskrankheiten durch aromatische Amine darstellt – Para-Phenylendiamin ist eine stark sensibilisierende Substanz – wird vorgeschlagen, diese Substanz speziell in die Liste aufzunehmen.
Desinfektionsmittel: Der Umgang mit Desinfektionsmitteln führt insbesondere im Gesundheitswesen zu toxisch- irritativen und allergischen Kontaktdermatitiden. Seltener wird ein Berufsasthma durch die Exposition gegenüber Desinfektionsmitteldämpfen verursacht. Dämpfe verschiedener Desinfektionsmittel haben zudem eine Reizwirkung auf Augenbindehäute sowie Schleimhäute der oberen und unteren Atemwege.
Glutaraldehyd: Glutaraldehyd wird häufig in Desinfektionsmitteln verwendet, insbesondere bei der Instrumentendesinfektion. Der Stoff wird jedoch auch in anderen Anwendungsgebieten eingesetzt wie bei der Gewebefixierung. Glutaraldehyd führt zu allergischen Kontaktekzemen und zu Reizerscheinungen im Bereich der Augenbindehäute und der Atemwege, kann aber auch zu allergischen Atemwegserkrankungen führen.
Isothiazolinone: Isothiazolinone werden immer häufiger als Konservierungsstoffe eingesetzt, wie beispielsweise in Farben/Lacken und Kühlschmiermitteln. Isothiazolinone sind eine zunehmend häufige Ursache von allergischen Kontaktekzemen. Sie können aber auch durch ihre irritative und sensibilisierende Wirkung zu Berufskrankheiten der Atemwege führen.
Synthetische Kühlschmiermittel: Neben den Kühlschmiermittelemulsionen auf Mineralölbasis werden häufig Kühlschmiermittelemulsionen auf synthetischer Basis eingesetzt. Diese können vor allem zu Berufskrankheiten der Haut, allergischen Kontaktekzemen und irritativen Kontaktdermatitiden führen. Seltener werden auch Fälle von Berufsasthma beobachtet.
Tenside: Tenside werden häufig in Reinigungsmittel eingesetzt. Sie können vor allem zu Reiz- und Abnützungserscheinungen im Bereich der Haut führen.
Die Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes wird wie folgt ergänzt:
Erkrankung durch Vibrationen: Vibrationen führen nicht nur zum vibrationsinduzierten vasospastischen Syndrom, einem Krankheitsbild der Fingergefässe, sondern auch zu einer Schädigung kleinster peripherer Nerven. Die Klassifikation der Beschwerden durch Vibrationseinwirkungen soll deshalb nicht allein die radiologisch nachweisbaren Einwirkungen auf Knochen und Gelenke und auf den peripheren Kreislauf, sondern neu ebenso die neurologischen Auswirkungen auf die peripheren Nerven umfassen.
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Hypothenar-Hammer-Syndrom: Das Hypothenar-Hammer-Syndrom entspricht einem Verschluss im Bereich des tiefen Hohlhandbogens, verursacht durch repetitive mechanische Einwirkungen durch Schläge auf den seitlichen Handballen (Benutzung der Hand als Hammer). Es handelt sich um ein regelmässig beobachtetes Krankheitsbild, das jedes Jahr zu Berufskrankheitsfällen führt.
Erkrankung der Atmungsorgane: Bei der Verursachung eines Berufsasthmas stehen Getreide-/Mehlstäube in der Schweiz zahlenmässig an erster Stelle. Nicht selten liegt die Ursache aber nicht in einer Allergie auf Weizen- oder Roggenmehl; auch andere Getreidemehle können zu Allergien der Atemwege führen. Es ist deshalb sinnvoll, den Umfang auf alle Getreide und Mehle auszudehnen und die bisherige Beschränkung auf Mehl von Weizen und Roggen aufzugeben. Weiter sollen neu auch die organischen Stäube als Ursache von Atemwegserkrankungen aufgenommen werden. Diese können zu verschiedenen Krankheitsbildern führen wie dem Organic Dust Toxic Syndrome, einem Asthma bronchiale oder einer Hypersensivitätspneumonitis.
Durch Kontakt mit Pflanzen verursachte Krankheiten: Der Kontakt zu Pflanzen und einzelnen Pflanzenbestandteilen kann zu verschiedenen Berufskrankheiten führen. Berufskrankheiten der Haut können durch die sensibilisierende Wirkung von Pflanzen oder einzelnen Pflanzenbestandteilen verursacht werden, aber auch durch eine irritative Wirkung und eine fototoxische oder fotoallergische Wirkung. Bei Floristinnen/Floristen werden jedes Jahr auch Fälle von allergischem Asthma bronchiale als Berufskrankheit anerkannt. Diese ziehen in der Regel den Erlass einer Nichteignungsverfügung und einen Berufswechsel nach sich.
4. Finanzielle Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden. Ebenso hat die punktuelle Aktualisierung und Erweiterung der Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen keine spürbaren finanziellen Auswirkungen auf die schon bisher mit dem Vollzug befassten UVG-Versicherer.
5. Wirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat keine wirtschaftlichen Auswirkungen. Obwohl die Anpassung von Anhang 1 der UVV zu einer geringfügigen Zunahme der Zahl anerkannter Berufskrankheiten führen wird, führt dies zu keiner wesentlichen Mehrbelastung der Unfallversicherung und insofern auch zu keiner Erhöhung der Prämien für Berufsunfälle und Berufskrankheiten, die von den Arbeitgebenden finanziert werden.
6. Inkraftsetzung
Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. April 2018 in Kraft.
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