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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

Änderung der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV)

Inkrafttreten für den 1. April 2018 vorgesehen

Erläuternder Bericht

Bern, August 2017

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage ....................................................................................................... 3

2. Beantragte Verordnungsänderung........................................................................ 3

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen .................................................. 4

4. Auswirkungen auf den Bund ................................................................................. 5

5. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete ....................................................................... 5

6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................... 5

7. Inkraftsetzung ....................................................................................................... 5

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1. Ausgangslage

Seit vielen Jahren werden auf der Grundlage der Verordnung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit (Eignungsverordnung, SR 822.116) im Auftrag der Eidgenössischen Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) EKAS- Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure angeboten. Diese Lehrgänge, die durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) organisiert und durchgeführt werden, haben sich bisher in der Praxis bewährt und werden nach wie vor nachgefragt. Die EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure werden auf der Liste der anerkannten Weiterbildungskurse erfasst, die vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt wird und öffentlich zugänglich ist.

Seitens der Sozialpartner ist verschiedentlich angeregt worden, die EKAS-Lehrgänge für Sicherheitsfachleute und Sicherheitsingenieure in die formale schweizerische Bildungs- landschaft zu überführen. Die EKAS hat an ihrer Sitzung vom 11. Juli 2013 das Anliegen der Sozialpartner aufgenommen und beschlossen, für die Sicherheitsfachleute eine höhere Berufsprüfung zu schaffen. Zu diesem Zweck ist sie dem Schweizerischen Trägerverein höhere Berufsbildung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Abkürzung: Verein höhere Berufsbildung ASGS) als Gründungsmitglied beigetreten. Ziel dieses Vereins ist es, für Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eine anerkannte höhere Berufsprüfung anzubieten.

2. Beantragte Verordnungsänderung

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 unterbreitete die EKAS dem Bundesrat gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) den Antrag, die Eignungsverordnung oder die Verordnung vom 19. De- zember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) zu ergänzen. Mit ihrem Antrag, dem drei ausformulierte Varianten beigelegt waren, will die EKAS erreichen, dass auch die Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit im Sinne der Eignungsverordnung anerkannt werden.

Das BAG hat die von der EKAS eingereichten ausformulierten Varianten geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass mit einer Änderung der VUV (Art. 11d, Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit) dem Anliegen der EKAS am besten entsprochen werden kann.

Das heutige System gemäss Eignungsverordnung sieht den Besuch eines vom BAG anerkannten Weiterbildungskurses vor. Mit der Berufsprüfung ASGS werden die Kompetenzen der Absolventinnen und Absolventen neu im Rahmen von Prüfungen erhoben. Diese Form der Weiterbildung setzt nicht den Besuch eines vom BAG anerkannten Weiterbildungskurses voraus und kann demnach nicht in die Eignungsverordnung integriert werden.

Mittels einer Anpassung von Artikel 11d VUV können die Absolventinnen und Absolventen der Berufsprüfung ASGS in Zukunft - nebst den Absolventinnen und Absolventen von durch das BAG anerkannten Weiterbildungskursen nach Eignungsverordnung - auch nach Artikel 11a VUV von den Betrieben beigezogen werden. Damit kann eine konkurrenzfähige Berufsprüfung ASGS angeboten werden und es würde der Anreiz geschaffen, eine solche zu absolvieren. Es würden demnach 2 Typen von Spezialisten der Arbeitssicherheit bestehen. Die einen hätten 3/5

einen anerkannten Weiterbildungskurs besucht, die anderen eine eidgenössische Berufsprüfung ASGS erfolgreich absolviert. Der Betrieb beziehungsweise der Arbeitgeber hätte dann die Wahl, die einen oder anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 11d Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Abs. 1

Der Absatz 1 wird in die Buchstaben a und b unterteilt. Die Aufzählung der Spezialisten der Arbeitssicherheit wird in Buchstabe b mit Absolventinnen und Absolventen der eidgenös- sischen Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit ergänzt. Neu sollen auch Arbeits- hygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche eine eidgenössische Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit absolviert haben, als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten.

Die erste Durchführung der eidg. Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (ASGS) ist für Frühling 2018 geplant.

Die Arbeitsärzte sind von dieser Anpassung nicht betroffen. Bereits heute sieht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Eignungsverordnung vor, dass Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen, als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten.

Abs. 2

Der Absatz 2 wird in die Buchstaben a und b unterteilt. In Buchstabe b wird neu geregelt, dass der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung auch als erbracht gilt, wenn der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit vorlegen kann. Diesen eidgenössischen Fachausweis erhält, wer die Berufsprüfung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit erfolgreich absolviert hat.

Abs. 3

Aufgrund der in Absatz 2 eingeführten Unterscheidung von Ausweisen gemäss Buchstabe a oder b muss in Absatz 3 der Verweis "nach Absatz 2 Buchstabe a oder b" eingefügt werden.

Artikel 11dbis Verfügung über die Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit

Sachüberschrift und Abs. 1

Der bisherige Wortlaut von Absatz 1 besagte, dass die Durchführungsorgane vor Erlass einer Verfügung das Bundesamt und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören müssen. Mit dem Erlass einer Verfügung war aber nur der Entscheid über die Nichteignung eines Spezialisten gemeint, was der bisherige Wortlaut nicht zum Ausdruck brachte. Die Verordnungsrevision wird zum Anlass genommen, die Bestimmung entsprechend zu 4/5

präzisieren und klar zu stellen, dass vor Erlass einer Nichteignungsverfügung die genannten Behörden angehört werden müssen. Gestützt auf diese Präzisierung wird auch der Titel des Artikels angepasst.

Abs. 2

Der Klarheit willen wird der Verweis "nach Absatz 1" eingefügt.

4. Auswirkungen auf den Bund

Da gegenwärtig weder die Schulungsanbieter noch deren jährliche Kosten für die eidg. Berufsprüfung ASGS bekannt sind, lassen sich im Moment keine verlässlichen Angaben zu den finanziellen Auswirkungen auf den Bund machen. Nach der Auswertung der aktuell laufenden Vernehmlassung betreffend Subjektfinanzierung wird Näheres bekannt sein. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ca. 50 % der durchschnittlichen Kurskosten vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) übernommen werden.

5. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbanen Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete

Die Verordnungsänderung hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete, zumal keine neuen Vollzugsaufgaben geschaffen werden.

6. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es sind keine Auswirkungen der Verordnungsänderung auf die Volkswirtschaft zu erwarten.

7. Inkraftsetzung

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. April 2018 in Kraft.

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