Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Sport BASPO
Vernehmlassungsverfahren zu den Beiträgen des Bundes an die Olympischen und Paralympischen Winterspiele „Sion 2026“ Erläuternder Bericht
Dezember 2017
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Übersicht
Die Organisation Olympischer und Paralympischer Winterspiele (Winterspiele) ist ein nationales Projekt mit grosser internationaler Ausstrahlung. Der Bundesrat erkennt darin grosse Chancen, die Leistungsfähigkeit der Schweiz weiter zu entwi- ckeln und ihre Vielfalt einem weltweiten Milliardenpublikum näherzubringen. Die durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) mit der Agenda 2020 angestos- senen Veränderungen erlauben zudem eine auf die Schweiz zugeschnittene Austra- gung der Winterspiele. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat bereit, die Kandi- daturbestrebungen von „Sion 2026“ zu unterstützen. Das vom Bundesrat vorgesehene finanzielle Engagement des Bundes soll im Rah- men von vier Verpflichtungskrediten gewährt werden, darunter ein Beitrag von 8 Millionen Franken an die Kosten der Kandidatur. An die Durchführung der Winter- spiele sieht der Bundesrat einen Beitrag von 827 Millionen Franken vor. In diesem ist eine Reserve von 215 Millionen Franken enthalten. Gegenüber dem IOC gibt der Bund eine Defizitgarantie höchstens im Umfang dieser Reserve ab. Über den Bun- desbeitrag hinausgehende Kosten sind von der Durchführungsorganisation oder auch den Durchführungskantonen zu tragen. Weiter leistet der Bund einen Beitrag von 20 Prozent an die Sicherheitskosten der Kantone. Aufgrund der Kostenberech- nungen entspricht dies einem Betrag von 44 Millionen Franken. Schliesslich leistet der Bund Finanzhilfen an die olympischen Sportanlagen von nationaler Bedeutung in der Höhe von 30 Millionen Franken. Die Beiträge des Bundes sind an verschie- dene Bedingungen geknüpft. Im Rahmen des Kreditbeschlusses für den Beitrag an die Durchführungskosten wird der Bundesrat ermächtigt, diverse Garantien gegenüber dem IOC abzugeben. Da- runter sind eine Garantie betreffend Respektierung der Olympischen Charta, betref- fend Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Prävention von Korruption, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen sowie eine Garantie zur Sicherstellung aller notwendigen Massnahmen zum Kampf gegen Doping, in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Vereinbarungen und dem World Anti-Doping Code. Nach Auffassung des Bundesrates haben die vorliegenden Erkenntnisse zur techni- schen Machbarkeit des Olympiaprojekts eine Aussagequalität, welche die finanzielle Unterstützung des Bundes sowohl in der Phase der Kandidatur als auch im Hinblick auf die Durchführung rechtfertigt. Angesichts der Komplexität des Projekts und der hohen finanziellen Beteiligung des Bundes ist der Governance besondere Aufmerk- samkeit zu schenken. Diese regelt der Bund mit den beteiligten Partnern auf vertrag- licher Basis und durch Einsitznahme in den Führungsgremien der Kandidaturorga- nisation. Die Organisation und Durchführung der Winterspiele muss einen wesentlichen Fortschrittsgewinn bezüglich Nachhaltigkeit und Innovation bringen und als Ver- mächtnis einen bleibenden Wert für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz hinterlassen.
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Inhaltsverzeichnis
Übersicht 2
1 Ausgangslage 6
1.1 Olympische und Paralympische Winterspiele als nationales Projekt mit
grosser internationaler Ausstrahlung 6
1.2 Winterspiele als Chance und Herausforderung 6
1.2.1 Mediale Beachtung als Reputationschance 7
1.2.2 Stärkung der Tourismusdestination Schweiz 7
1.2.3 Winterspiele und nationale Leistungsfähigkeit 8
1.3 Die olympische Bewegung 8
1.3.1 Das Internationale Olympische Komitee 8
1.3.2 Die Grundwerte der olympischen Bewegung 8
1.3.3 Agenda 2020 9
1.3.4 Die olympische Bewegung in der Schweiz 9
1.4 Olympische Winterspiele in der Schweiz 10
1.4.1 St. Moritz 1928 und 1948 10
1.4.2 Schweizer Kandidaturen und Kandidaturbemühungen 10
1.5 Gesuch um Bundesunterstützung 10
2 Rahmenbedingungen und Chancen 11
2.1 Anforderungen und Rahmenbedingungen des IOC 11
2.1.1 Die Dimensionen der Olympischen Winterspiele und der Paralympics 11
2.1.2 Beurteilung des Kandidaturdossiers 12
2.1.3 Zeitliche Meilensteine der Kandidatur 12
2.1.4 Garantien 13
2.1.5 Organisationskapazität der Schweiz 13
2.2 Das nationale und internationale Umfeld der Kandidatur 2026 13
2.2.1 Nationale Ebene 13
2.2.2 Internationale Ebene 14
3 Das Projekt „Sion 2026“ 14
3.1 Organisation der Kandidatur 14
3.2 Konzept 14
3.3 Vermächtnis des Projekts „Sion 2026“ 15
3.3.1 Die Winterspiele als Zukunftsprojekt 15
3.3.2 Der Anspruch des Olympiavermächtnisses 16
3.3.3 Übergeordnetes Vermächtnis-Versprechen 16
3.3.4 Vermächtnis-Themen 17
3.3.5 Umsetzung des Vermächtnisses 17
3.4 Technische Machbarkeit des Projekts 17
3.4.1 Problemstellung 17
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3.4.2 Infrastruktur 18
Sportanlagen 18 Medienzentrum 20 Olympisches Dorf 20 Beherbergung 21
3.4.3 Verkehr 21
3.4.4 Sicherheit 23
3.5 Nachhaltigkeit 25
4 Kosten und Finanzierung der Winterspiele 26
4.1 Kandidaturbudget 26
4.2 Organisations- und Durchführungsbudget (OCOG-Budget) 27
4.2.1 Ausgaben 27
4.2.2 Einnahmen 30
4.2.3 Finanzierungslücke sowie Chancen und Risiken im
Durchführungsbudget (OCOG-Budget) 31
4.3 Infrastruktur- und Sicherheitsbudget (Non-OCOG-Budget) 32
4.3.1 Infrastruktur 32
4.3.2 Verkehr 33
4.3.3 Öffentliche Sicherheit 33
4.4 Gesamtsicht Finanzierungslücken und Finanzierung 34
5 Inhalt der Kreditbeschlüsse 35
5.1 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des
Bundes an die Kosten für die Kandidatur für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 35
5.2 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des
Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 36
5.3 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des
Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 38
5.4 Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler
Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz 39
6 Auswirkungen auf den Bund 39
6.1 Risiken 39
6.1.1 Risiken im Durchführungsbudget 40
6.1.2 Risiken im Bereich Sicherheit und Infrastrukturen 40
6.1.3 Politische Entscheidungsprozesse in den Kantonen und
Austragungsgemeinden 40
6.2 Governance und Aufsicht über die Verwendung der Subventionen des
Bundes 41
6.2.1 Lehren aus der Landesausstellung Expo.01/02 41
6.2.2 Dialog- und Kandidaturphase 42
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6.2.3 Durchführungsphase 43
6.3 Personalbedarf Bund 44
7 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete 44
7.1 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzen 44
7.2 Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen 44
7.3 Bereitstellung der erforderlichen Polizeikräfte 44
7.4 Entscheid- und Bewilligungsprozesse auf kantonaler und kommunaler
Ebene 45
7.5 Subventionsvereinbarung / Garantien 45
8 Weitere Auswirkungen der Olympischen Winterspiele 45
8.1 Auswirkungen auf die Umwelt 45
8.1.1 Natur- und Heimatschutz 45
8.1.2 Umweltrechtliche und raumplanerische Aspekte 46
8.1.3 Beitrag zum Umsetzung politischer Zielsetzungen im Bereich
Umwelt, Raum, Energie 46
8.2 Auswirkungen auf Tourismus und Wirtschaft 46
8.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft 47
8.4 Auswirkungen auf das Image der Schweiz im Ausland 47
9 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundes 48
10 Rechtliche Aspekte 48
10.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 48
10.2 Erlassform 49
10.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 49
10.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung 49
10.4.1 Gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Subvention 49
10.4.2 Die Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele 49
10.4.3 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention 50
10.4.4 Verfahren der Beitragsgewährung 50
10.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 50
10.6 Anpassung der rechtlichen Grundlagen 50
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1 Ausgangslage
1.1 Olympische und Paralympische Winterspiele als nationales Projekt mit
grosser internationaler Ausstrahlung Die Organisation Olympischer und Paralympischer Winterspiele (Winterspiele) ist ein nationa- les Projekt mit grosser internationaler Ausstrahlung. Eine Nation, die sich der Herausforderung dieses Projekts stellt, steht für längere Zeit im Schaufenster der Weltöffentlichkeit. Winterspie- le sind deshalb für den mit der Durchführung beauftragten Staat eine grosse Chance, seine geschichtliche Entwicklung, politische Tradition, kulturelle Vielfalt und wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit weiter zu entwickeln und einem weltweiten Milliardenpublikum näherzubrin- gen. Die durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) mit der Agenda 2020 angestos- senen Veränderungen erlauben zudem eine auf die Schweiz abgestimmte Dimension der Winterspiele. Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat zur Auffassung gelangt, die Kandida- turbestrebungen von „Sion 2026“ zu unterstützen.
Die Vorbereitungsarbeiten für die Lancierung einer Kandidatur „Sion 2026“ sind im internati- onalen Vergleich, insbesondere was die Berechnung der Kosten und die Analyse der techni- schen Machbarkeit betrifft, bereits weit gediehen. Die vorliegenden Erkenntnisse zur Mach- barkeit des Olympiaprojekts haben aus Sicht des Bundesrats eine hohe Aussagequalität. Die Abstützung der finanziellen Unterstützung des Bundes auf diese Erkenntnisse ist sowohl für die Phase der Kandidatur als auch im Hinblick auf die Durchführung der internationalen Grossveranstaltung legitim. Es ist das Ziel des erläuternden Berichts, das verfügbare Expertenwissen und die daraus ge- wonnenen Erkenntnisse zur Durchführung von Winterspielen darzustellen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die zur Diskussion stehenden Lösungsansätze bei der Erarbeitung der Detailkonzepte Änderungen und Verbesserungen erfahren werden und bereits im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft neue Erkenntnisse vorliegen dürften. Die vorliegenden Bundesbeschlüsse bilden zum einen die Rechtsgrundlage für die Unterstüt- zung sowohl der Kandidatur wie auch der Durchführung der Veranstaltung. Zum anderen wird die finanzrechtliche Grundlage für die Ermächtigung des Bundesrates geschaffen, gegenüber dem IOC im Umfang von maximal 215 Millionen Franken eine Defizitgarantie zur Unterstüt- zung des Projekts abzugeben. Die Option des Projektabbruchs bleibt politisch und sachlich – z.B. bei negativen Volksabstimmungen in den einzelnen involvierten Kantonen – bis zur Einreichung der Kandidaturunterlagen beim IOC im Januar 2019, spätestens bis zum Vergabe- entscheid des IOC im Oktober 2019, offen.
1.2 Winterspiele als Chance und Herausforderung
Winterspiele in der Schweiz sind für unser Land in mehrfacher Hinsicht mit grossen Chancen verbunden: - International sind sie geeignet, die Reputation der Schweiz als sicheres und leistungsfähi- ges Land zu stärken; - Gesellschaftlich fördern sie das nationale Zusammengehörigkeitsgefühl und können breite Bevölkerungskreise motivieren, Sport zu treiben und sich zu bewegen;
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- Volkswirtschaftlich stärken sie die Tourismusdestination Schweiz und die regionalwirt- schaftliche Entwicklung; - Sportlich bieten sie eine Plattform, den nationalen Breiten- und Spitzensport unter beson- derer Berücksichtigung des Nachwuchsleistungssports zu fördern und weiterzuentwi- ckeln.
1.2.1 Mediale Beachtung als Reputationschance
Olympische Winterspiele und die drei Wochen danach stattfindenden Paralympischen Winter- spiele (Paralympics) sind eine Sportveranstaltung, welche die globale Völkerfamilie des Win- tersports zusammenbringt und daher international eine aussergewöhnliche mediale Beachtung findet. Das organisierende Land und der Austragungsort (Host City) stehen während längerer Zeit im Mittelpunkt der weltweiten Berichterstattung. Die Durchführung von Winterspielen ist insbesondere für die Reputation der Marke Schweiz und die langfristige touristische Entwick- lung unseres Landes eine grosse Chance.
1.2.2 Stärkung der Tourismusdestination Schweiz
Nachhaltige Winterspiele festigen die Stellung der Winterdestination Schweiz im internationa- len Wettbewerb. Die über mehrere Jahre anhaltende internationale Publizität ermöglicht es, die Attraktivität der Schweiz auch über die Wintersaison hinaus weltweit zu positionieren. Trotz hoher Kosten für die Durchführung können umsichtig veranstaltete Winterspiele die Touris- musdestination Schweiz stärken und so zur regionalwirtschaftlichen Entwicklung beitragen. Die Schweiz ist ein Pionierland des alpinen Wintertourismus. In den Jahren 1928 und 1948 wurden Olympische Winterspiele in St. Moritz ausgetragen, was die Entwicklung des moder- nen Wintertourismus in der Austragungsregion wesentlich stimuliert hat. Der Wintertourismus wiederum hat mit seinen vielfältigen und einzigartigen Schneesportaktivitäten entscheidend zur Entwicklung des Tourismusstandortes Schweiz und zum Wohlstand im Schweizer Alpen- raum beigetragen. Der Tourismus, insbesondere im Winter, steht vor verschiedenen Herausforderungen und befindet sich mitten in einem Strukturwandel. Insbesondere wird der Klimawandel Anpassun- gen unabdinglich machen. Mit der Entwicklung neuer Angebote auch über die Wintersaison hinaus, der Sicherung des Schneesports in höheren Lagen aber auch mit der Abwehr und Verminderung von Risiken durch Naturgefahren mittels technischer und organisatorischer Massnahmen öffnet sich für den Schweizer Tourismus die Chance, sich auf die veränderten Verhältnisse auszurichten. Der Schweizer Alpenraum besitzt die notwendigen Voraussetzun- gen, um diese zu bewältigen und sich touristisch nachhaltig weiter zu entwickeln. Die Kandidatur „Sion 2026“ verfolgt ein innovatives Konzept mit einem überkantonalen Ansatz der unter anderem die Berggebiete mit den Städten verbindet. Das Konzept fügt sich gelungen in die bestehenden touristischen Strukturen und Entwicklungen ein. Angesichts der internationalen Ausstrahlung können olympische Winterspiele die notwendigen Entwicklungen beschleunigen, Impulse bei der Erschliessung des globalen touristischen Wachstumspotenzials verleihen und weltweit das Image der Schweiz als Tourismusland und Wirtschaftsstandort stärken.
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1.2.3 Winterspiele und nationale Leistungsfähigkeit
Der gesellschaftliche Nutzen von Sport und Bewegung ist politisch anerkannt und wissen- schaftlich nachgewiesen. Sportliche Grossveranstaltungen wie die Winterspiele bilden immer auch eine geeignete Plattform, um den Leistungs- und den Breitensport zu fördern. Leistungssportler sind für Kinder und Jugendliche oft Vorbilder oder gar Idole und beeinflus- sen insoweit das Sport- und Bewegungsverhalten der jungen Generation. Inzwischen nutzen alle Staaten, die Winterspiele organisieren, die Veranstaltung als Chance zur Initiierung von Förderprogrammen zugunsten des nationalen Nachwuchs-, Leistungs- und Breitensports. In der Vergangenheit haben etwa Norwegen, die USA oder Kanada mit der Vergabe der Olympischen Winterspiele an ihr Land (1994 Lillehammer, 2002 Salt Lake City und 2010 Vancouver) ihre Sportfördersysteme weiter entwickelt und langfristig verstärkt. Dies wirkte sich auch spürbar auf die sportlichen Erfolge dieser Länder an Olympischen Winterspielen aus. Sportliche Erfolge an Olympischen Spielen und den Paralympics werden auch als Aus- druck der Leistungsfähigkeit einer Nation wahrgenommen.
1.3 Die olympische Bewegung
1.3.1 Das Internationale Olympische Komitee
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) ist eine nichtstaatliche Organisation mit Sitz in Lausanne. Im Rahmen der olympischen Bewegung sind derzeit 206 nationale olympische Komitees und 35 internationale Sportverbände auf fünf Kontinenten vereinigt. Hauptaufgabe des IOC ist die Organisation und Betreuung der Olympischen Spiele. Rechtlich handelt es sich um einen im Handelsregister eingetragenen Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Die Schweiz hat mit dem IOC das Abkom- men vom 1. November 2000 (SR 0.192.122.415.1) betreffend das Statut des IOC in der Schweiz abgeschlossen. Das IOC hat den Status eines offiziellen Beobachters der Vereinten Nationen. Es hält die Schirmherrschaft über die olympische Bewegung und beansprucht alle Rechte an den olympi- schen Spielen und Symbolen (Fahne, Mottos und Hymne). Die Leitung der 1894 gegründeten Organisation liegt beim Präsidenten, derzeit Dr. Thomas Bach aus Deutschland, beim IOC Executive Board (Vorstand) und der IOC Session (Hauptversammlung).
1.3.2 Die Grundwerte der olympischen Bewegung
Die grundlegenden Prinzipien und fundamentalen Werte des Olympismus sind in der Olympi- schen Charta niedergelegt. Die Prinzipien des Olympismus verbinden Sport mit Kultur und Bildung. Auf deren Grundlage soll sich eine Lebensphilosophie entwickeln, die auf Freude an der Leistung und der Achtung fundamentaler ethischer Prinzipien aufbaut. Jede Form von Diskriminierung einer Nation oder einer Person aufgrund von Rasse, Religion, Politik, Ge- schlecht oder aus anderen Gründen ist mit der Zugehörigkeit zur olympischen Bewegung unvereinbar. Von zentraler Bedeutung ist das gegenseitige Verständnis im Geiste von Freundschaft, Solida- rität und Fairplay. Ziel der olympischen Bewegung ist es, die Bestrebungen für ein friedliches und gerechtes Zusammenleben der Nationen zu unterstützen, indem die Jugend durch sportli- che Betätigung im Einklang mit den olympischen Werten erzogen wird. Die Prinzipien der
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Olympischen Charta entsprechen über weite Strecken den Grundprinzipien schweizerischer Staatlichkeit, nämlich: direkte Demokratie, Föderalismus und Konkordanz nach innen sowie Neutralität und Humanität nach aussen.
1.3.3 Agenda 2020
Das IOC unternimmt bereits seit einiger Zeit grosse Anstrengungen zur Stärkung der Integrität des Sports. Im Bereich der Korruptionsbekämpfung gehen wesentliche Impulse von Seiten des IOC aus, das hierzu eng mit Gremien der UNO, des Europarates und der OECD zusammenar- beitet. Mit der Verabschiedung der „Agenda 2020“ des IOC im Dezember 2014 wurden Ände- rungen in der Olympischen Charta vorgenommen, um diesen Aspekten noch stärkere Beach- tung zu schenken. So wird u.a. die Governance des IOC gestärkt, indem anerkannte Prinzipien guter Unternehmensführung Eingang in die Ethik-Charta des IOC gefunden haben. Im glei- chen Zusammenhang wurde auch das Bewerbungsverfahren für die Durchführung von Olym- pischen Spielen und den Paralympics zeitgemässer ausgestaltet. Im Hinblick auf eine Kandidatur für die Winterspiele 2026 sind in erster Linie folgende Ände- rungen von Interesse: Das Bewerbungsverfahren orientiert sich vermehrt an den Bedürfnissen der Bewerber und soll damit wesentlich günstiger werden. Möglich wird der Einbezug von entfernteren Durchfüh- rungsorten für einzelne Wettbewerbe, in Ausnahmefällen sogar ausserhalb des Durchführungs- landes. Möglichst alle Wettkämpfe sollen auf bestehenden Anlagen durchgeführt werden und die Unterbringung der Teilnehmenden kann dezentral erfolgen. Zudem werden die Verträge mit der Bewerberstadt im Sinne von mehr Transparenz künftig veröffentlicht. Das IOC arbeitet neu von Beginn an mit den an einer Kandidatur interessierten Städten und Organisationen zusammen, um gemeinsam möglichst auf deren Möglichkeiten und Bedürfnisse zugeschnittene und kosteneffiziente Spiele zu entwickeln.
1.3.4 Die olympische Bewegung in der Schweiz
Die ersten Olympischen Spiele der Neuzeit fanden 1896 in Athen statt. Als einziger Schweizer unter den 241 teilnehmenden Athleten befand sich der Turner Louis Zutter aus Neuenburg, der privat nach Athen reiste und als erster Schweizer eine Goldmedaille gewann. Die erste offiziel- le Schweizer Delegation nahm erst 1920 in Antwerpen an den Spielen teil. Ab 1924 war das «Schweizerische Olympische Comité» (SOC) für die Selektionen zuständig, im Auftrag des Schweizerischen Landesverbands für Leibesübungen (SLL). Das SOC und der zum Schweizerischen Landesverband für Sport (SLS) umbenannte SLL fusionierten 1998 zu Swiss Olympic. In der Doppelfunktion als Nationales Olympisches Komitee der Schweiz und als Dachverband des Schweizer Sports schafft Swiss Olympic einerseits bestmögliche Voraussetzungen für sportliche Erfolge auf internationaler Ebene und vertritt andererseits die Interessen des privatrechtlich organisierten Sports. Darüber hinaus verbreitet und verankert Swiss Olympic die olympischen Werte Höchstleistung, Freundschaft und Respekt in der Gesellschaft und setzt sich für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport ein. 76 nationale Sportverbände mit 19 500 Vereinen und rund zwei Millionen Sporttrei- benden sind dem Dachverband angeschlossen.
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1.4 Olympische Winterspiele in der Schweiz
1.4.1 St. Moritz 1928 und 1948
1928 wurde die Schweiz mit St. Moritz als Austragungsort für die Durchführung der Olympi- schen Winterspiele gewählt. Insgesamt nahmen damals 464 Sportlerinnen und Sportler aus 25 Nationen an den Winterspielen teil. Es wurden 14 Medaillensätze in den Sportarten Ski (Lang- lauf, Skisprung, nordische Kombination), Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Bob, Skeleton und Eishockey vergeben. Die Bob- und Skeletonbahn, die bis heute jeden Winter für nationale und internationale Wettkämpfe genutzt wird und als weltweit einzige verbliebene Natureisbahn über eine einmalige internationale Reputation verfügt, stammt aus dieser Zeit. 1948 fanden die Olympischen Winterspiele – als erste internationale Grossveranstaltung nach Beendigung des Zweiten Weltkriegs – ebenfalls in St. Moritz statt. In sechs Sportarten nahmen 878 Sportlerinnen und Sportler aus 28 Nationen teil. Die Spiele wurden von 60 000 Zuschaue- rinnen und Zuschauern besucht, Medienschaffende aus 38 Ländern berichteten über die Win- terspiele in der Schweiz. Das Budget des Organisationskomitees betrug 1,1 Millionen Franken. Die Gemeinde St. Moritz, der Kanton Graubünden und der Bund beteiligten sich an den Kos- ten. Das Interesse an den Olympischen Winterspielen 1948 in St. Moritz war weltweit sehr gross. Für St. Moritz brachten die Winterspiele einen wirtschaftlichen Entwicklungsschub in den Bereichen Infrastruktur (Strassen, Telefonnetz, Erschliessung Skigebiet) und im technischen Wissensaustausch über die Landesgrenzen hinweg. Für den Wintersport in der Schweiz stellten die Spiele eine sportlich und wirtschaftlich wichti- ge Präsentationsplattform dar. St. Moritz hat von diesem Potenzial nachhaltig profitiert. Nach den Olympischen Winterspielen von 1948 erlebte St. Moritz einen eindrücklichen touristi- schen Aufschwung und wurde in der Folge zu einem der weltweit bekanntesten Wintersportor- te.
1.4.2 Schweizer Kandidaturen und Kandidaturbemühungen
In den vergangenen Jahrzehnten wurden in verschiedenen Regionen Anläufe zur Lancierung von Kandidaturen für die Winterspiele unternommen, ohne dass daraus national getragene Projekte hervorgingen. So wurden in den Gemeinden Lausanne 1952, St. Moritz 1960, Sion 1968 und 1976, Bern 2010 und Zürich 2014 Kandidaturen geplant, die allerdings bereits in einer frühen Phase scheiterten. Die detailliert ausgearbeitete Kandidatur Graubünden 2022 wurde vom Bündner Stimmvolk in einer Volksabstimmung im März 2013 abgelehnt. Demgegenüber waren die Kandidaturen von Sion für die Winterspiele 2002 und 2006 national breit abgestützt und international kompetitiv. In beiden Fällen verlieh das IOC Sion den Status „Candidate City“. Entgegen den hohen Erwartungshaltungen unterlag die Kandidatur „Sion 2006“ schliesslich der Kandidatur von Torino (Italien).
1.5 Gesuch um Bundesunterstützung
Mit Gesuch vom 4. August 2017 hat Swiss Olympic dem Bundesrat einen Antrag zur Unter- stützung der Kandidatur „Sion 2026“ und der Durchführung von Olympischen und Paralympi- schen Winterspielen 2026 in der Schweiz eingereicht. Dieses Gesuch bildete den Abschluss eines längeren Verfahrens, das seinen Anfang mit dem Entscheid zur erneuten Lancierung
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einer schweizerischen Kandidatur im Januar 2016 nahm. Im Vorfeld kam eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Präsidenten von Swiss Olympic („TaskForce 2026“) zum Schluss, dass die Chancen für eine Kandidatur trotz des negativen Ausgangs der Volksabstimmung im Kanton Graubünden im März 2013 intakt seien. Dies insbesondere unter der Berücksichtigung der Agenda 2020 des IOC. Im Rahmen eines nationalen Bewerbungsprozesses wurden fünf Projekte angemeldet. Im weiteren Verlauf der Arbeiten zogen verschiedene Interessenten ihr Projekt zurück und im Dezember 2016 gingen bei Swiss Olympic die Projekte „Graubünden und Partner“ sowie „Sion 2026 – Die Spiele im Herzen der Schweiz“ ein. Da sich das Bündner Stimmvolk erneut gegen die Durchführung von Winterspielen aussprach, blieb einzig „Sion 2026“ im Rennen. Das Projekt wurde von der „TaskForce 2026“ von Swiss Olympic evaluiert und dem Exekutiv- rat im März 2017 in zustimmendem Sinn unterbreitet. Im Rahmen einer ausserordentlichen Versammlung hat das Sportparlament (oberstes Organ von Swiss Olympic) im April 2017 einstimmig entschieden, mit „Sion 2026“ eine Kandidatur zu lancieren.
2 Rahmenbedingungen und Chancen
2.1 Anforderungen und Rahmenbedingungen des IOC
2.1.1 Die Dimensionen der Olympischen Winterspiele und der Paralympics
Olympische Winterspiele Olympische Winterspiele wurden bisher 22 Mal in insgesamt 11 Ländern durchgeführt. Seit 1994 finden sie im zweijährigen Wechsel mit den Olympischen Sommerspielen statt, nachdem sie bis 1992 jeweils im selben Jahr ausgetragen wurden. Olympische Winterspiele umfassen heute rund 100 Wettkämpfe mit 2800 Athletinnen und Athleten aus gegen 90 Ländern. Betei- ligt sind rund 10 000 Medienschaffende und um die 25 000 freiwillige Helferinnen und Helfer. Im Vergleich zu den Sommerspielen sind die Dimensionen der Winterspiele damit rund drei Mal kleiner. Das IOC hat mit der Verabschiedung der Agenda 2020 beschlossen, den Anlass bezüglich Anzahl Teilnehmende und Wettkämpfe auf die aktuelle Grösse zu limitieren. Die Olympischen Winterspiele gehören zu den Sportanlässen mit der grössten Aufmerksam- keit weltweit. Aus Sotschi (Russland) wurden 2014 über 40 000 TV-Stunden auf über 400 Sendern übertragen, dazu kamen 60 000 übertragene Stunden via Internet. Dazu kamen rund
400 000 Zuschauerinnen und Zuschauer an den Wettkampfstätten.
Paralympics Die Paralympics, organisiert vom Internationalen Paralympischen Komitee (IPC), sind der grösste Sportanlass für Athletinnen und Athleten mit einer Körper- oder Sehbehinderung. Seit 1988 finden die Paralympics alle vier Jahre im Anschluss an die Olympischen Spiele an den- selben Orten statt. Die Ausrichtung der Paralympics muss in eine Bewerbung einbezogen und vom selben lokalen Organisationskomitee wie die Olympischen Spiele koordiniert werden. Grundsätzlich gelten auch für die Paralympics die Vorgaben des IOC. Die Paralympics begin- nen immer in der dritten Woche nach Ende der Olympischen Spiele. Zu den paralympischen Sportarten zählen Ski alpin, Ski nordisch, Sledge-Eishockey, Roll- stuhlcurling, Biathlon, Snowboard und – ab 2022 vorläufig aufgenommen – Monobob. An den letzten Paralympischen Winterspielen, die im März 2014 in Sotschi stattfanden, haben rund 550 Athletinnen und Athleten aus 45 Ländern teilgenommen. Vor Ort haben rund
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300 000 Zuschauende die Wettkämpfe mitverfolgt. Etwa 8000 Freiwillige haben mitgeholfen, die Paralympischen Winterspiele durchzuführen. Das mediale Interesse an den Paralympics steigt: Sie wurden 2014 in über 55 Ländern im Fernsehen übertragen. An den Paralympics in Pyeongchang 2018 werden rund 670 Athletinnen und Athleten aus 50 Nationen teilnehmen. Zurzeit ist davon auszugehen, dass die Paralympics 2026 in vergleichbaren Dimensionen stattfinden.
2.1.2 Beurteilung des Kandidaturdossiers
Gemäss der Agenda 2020 des IOC lassen die neuen Vorgaben des IOC konzeptionellen Spiel- raum für erfolgreiche Kandidaturen von mittleren und kleineren Austragungsorten zu. Das IOC evaluiert eine Kandidatur im Rahmen eines zweistufigen Vorgehens (vgl. Ziff. 2.1.3). Die Winterspiele sollen auf die Entwicklungsstrategie einer Austragungsregion ausgerichtet und möglichst auf bestehenden Anlagen durchgeführt werden. Bisherige Anforderungen wie beispielsweise die Kapazität eines Sportstadions spielen eine deutlich geringere Rolle. Die Kandidaturen für Winterspiele werden künftig in einem partizipativen Prozess gemeinsam mit dem IOC entwickelt. Bei dieser Ausgangslage kann die Schweiz mit einer auf schweizerische Verhältnisse und Gegebenheiten ausgerichteten Kandidatur durchaus erfolgreich sein.
2.1.3 Zeitliche Meilensteine der Kandidatur
Damit die Schweiz mit „Sion 2026“ am Auswahlverfahren für die Durchführung der Winter- spiele 2026 teilnehmen kann, sind verschiedene Termine des Bewerbungsprozesses des IOC einzuhalten. Auf der Basis der Agenda 2020 wurde das Verfahren gestrafft und damit für die Bewerber vereinfacht. Im September 2017 hat das IOC die Rahmenbedingungen des Kandida- turprozesses für die Winterspiele 2026 publiziert (IOC Candidature Process. Olympic Winter Games 2026. Lausanne, September 2017). Das IOC unterteilt den olympischen Kandidatur- prozess neu in zwei Phasen.
Phase 1, die sogenannte Dialogphase, hat im Oktober 2017 begonnen und dauert bis Oktober 2018. In dieser Phase muss die Kandidatur beim IOC durch Swiss Olympic und die Host City Sion offiziell angemeldet werden. Anmeldetermin ist der 31. März 2018. Die verschiedenen Kandidaturprojekte werden durch das IOC begleitet und betreut. Die entsprechenden Kosten werden vom IOC selbst getragen. Im Rahmen dieser Phase müssen dem IOC insbesondere eine Vision für den Anlass, ein Konzept für dessen Ablauf sowie ein Strategieplan unterbreitet werden. Es sind in dieser Phase weder Garantien abzugeben noch finden bereits Präsentationen des Projekts vor IOC-Gremien statt. Bis spätestens Juli 2018 wird der Host-City-Vertrag durch das IOC öffentlich publiziert. Dieser enthält auch den Mindestbeitrag des IOC an die Durch- führung der Spiele. Die effektiven Beiträge sind abhängig von den Einnahmen aus dem vom IOC verantworteten TOP-Sponsoren-Programm. Die Phase 1 endet mit dem Entscheid des IOC im Oktober 2018, welche Bewerbungen für die Kandidaturphase eingeladen werden. Phase 2 (Kandidaturphase) dauert von Oktober 2018 bis September 2019. Bis spätestens am 11. Januar 2019 ist das Kandidaturdossier zusammen mit den erforderlichen Garantien beim IOC zu deponieren. Das IOC beurteilt das Umsetzungskonzept und überprüft, ob die Austra- gungsorte über die notwendigen finanziellen Ressourcen für die Durchführung des Anlasses verfügen sowie die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Rechte des IOC implementiert
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haben. Eine Evaluationskommission des IOC wird in dieser Zeit u.a. das mit den Spielen angestrebte Vermächtnis im Austragungsland und in der Region, die vorgeschlagene Gover- nance-Struktur der Projekte sowie deren politische Abstützung auf regionaler und nationaler Ebene beurteilen. Auf diese Weise sollen die Herausforderungen und Opportunitäten der einzelnen Projekte vergleichbar werden. Die Evaluationskommission des IOC wird im Som- mer 2019 einen öffentlich zugänglichen Rapport vorlegen, der die Stärken und Schwächen der einzelnen Kandidaturprojekte umfassend darlegt. Die Phase 2 endet mit dem Vergabeentscheid durch die IOC-Vollversammlung im Oktober 2019 in Mailand.
2.1.4 Garantien
Das IOC verlangt verschiedene Garantien, um die Durchführung der Winterspiele zu gewähr- leisten. Das Organisationskomitee sowie das IOC sollen vor Risiken und Mitarbeitende und Auftragnehmende vor Verlusten geschützt werden. Weiter soll das Organisationskomitee die bestmöglichen Rahmenbedingungen für die Organisation der Olympischen Spiele vorfinden. Die eingeforderten Garantien dienen dem IOC als Grundlage zur Vornahme einer Risikobeur- teilung im Rahmen des Evaluierungsprozesses. Das IOC hat am 17. Oktober 2017 die beizu- bringenden Garantien publiziert.
Die Vorgaben des IOC für den Kandidaturprozess 2026 ermöglichen es, dass in föderalen Strukturen verschiedene staatliche Ebenen in die Übernahme der Risiken eingebunden werden und die entsprechenden Garantien sicherstellen. Die vom Bund beizubringenden Garantien sind unter Ziff. 5.2 dargestellt.
2.1.5 Organisationskapazität der Schweiz
Mit der erfolgreichen Durchführung verschiedener internationaler Sportgrossveranstaltungen hat die Schweiz den Nachweis erbracht, dass sie die Kompetenzen und Kapazitäten aufbringt, um anspruchsvolle Grossanlässe zielführend zu organisieren. Zu diesen Veranstaltungen mit internationaler Ausstrahlung gehören etwa die FIS Ski-Weltmeisterschaften in Crans-Montana 1987 sowie in St. Moritz 2003 und 2017, die UEFA EURO 2008 und jährlich wiederkehrende Weltcupveranstaltungen in Wengen, Adelboden, Crans-Montana, Lenzerheide und St. Moritz. Zudem werden 2020 in Lausanne die Olympischen Winter-Jugendspiele und 2021 in der Zentralschweiz die Winteruniversiade (Weltsportspiele der Studierenden) stattfinden. Die Schweiz ist auch Austragungsort internationaler Anlässe im Behindertensport, wie z.B. der World Para Alpine Skiing Championships 2019 in Obersaxen (GR). Solche internationalen Sportgrossveranstaltungen tragen dazu bei, den Bekanntheitsgrad und das Image der Schweiz im Ausland positiv zu prägen. Winterspiele sind in allen Belangen eine Dimension grösser und entsprechend ein Anlass von besonders hoher Komplexität. Unter diesen Vorzeichen stellt deren Organisation eine ausserordentlich grosse Herausforderung dar. Ebenso gross sind aber auch die Chancen für eine langfristige Steigerung von Image und Reputation der Schweiz, wenn es gelingt, die Winterspiele erfolgreich durchzuführen.
2.2 Das nationale und internationale Umfeld der Kandidatur 2026
2.2.1 Nationale Ebene
Die Analyse der bisher gescheiterten Olympiakandidaturen führen zur Erkenntnis, dass der rechtzeitige Einbezug aller betroffenen Kreise (Bund, Kantone, Gemeinden, Swiss Olympic
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und Wirtschaft) einen zentralen Erfolgsfaktor darstellt. In einem ersten Schritt wurde daher die Tragfähigkeit einer weiteren schweizerischen Kandidatur mit Vertretern aus Politik, Wirt- schaft, Wissenschaft und Sport ausgelotet. Gestützt auf diese Diskussionen hat der Exekutivrat von Swiss Olympic im Oktober 2016 entschieden, ein nationales Nominierungsverfahren im Hinblick auf eine Kandidatur für die Austragung der Winterspiele 2026 zu lancieren. Daraus sollte ein erfolgversprechendes Projekt entstehen, das den Erfordernissen der Nachhaltigkeit genügt und gleichzeitig gute Chancen hat, eine Mehrheit der IOC-Mitglieder für sich einzunehmen. Der Bundesrat hat ein erstes Mal in einer Aussprache im Dezember 2016 Kenntnis von den Bestrebungen einer möglichen Austragung von Winterspielen in der Schweiz im Jahr 2026 genommen. Nach seiner Auffassung sind die Winterspiele in mehrfacher Hinsicht eine Chance für die Schweiz. Zudem anerkannte er, dass ein Sportanlass dieser Grössenordnung ohne substanzielle finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand nicht möglich sein würde. Der Bundesrat hat vor diesem Hintergrund entschieden, eine interdepartementale Arbeitsgrup- pe einzusetzen, welche die Machbarkeitsabklärungen der Hauptverantwortlichen für eine Kandidatur – Swiss Olympic und das Kandidaturkomitee – beratend und strategisch begleitet.
2.2.2 Internationale Ebene
Bekannt sind zurzeit Diskussionen über allfällige Kandidaturen in Kanada, den USA, Schwe- den, Japan und Italien. Am 15. Oktober 2017 hat die Tiroler Bevölkerung eine Kandidatur mit der Host City Innsbruck an der Urne abgelehnt. Nach der Durchführung der Winterspiele 2010 in Vancouver (Kanada) und 2014 in Sotschi (Russland) sowie der Vergabe der Winterspiele 2018 nach Pyeongchang (Südkorea) und 2022 nach Peking (China) sind die Chancen intakt, dass für die Durchführung 2026 eine Vergabe nach Europa erfolgt.
3 Das Projekt „Sion 2026“
3.1 Organisation der Kandidatur
Der Dachverband Swiss Olymic hat am 11. April 2017 das Projekt „Sion 2026“ offiziell als Kandidatur für die Winterspiele 2026 bestätigt. Der Verein „Sion 2026“ zeichnet verantwort- lich für die technischen und finanziellen Machbarkeitsabklärungen und die Vorbereitung des Kandidaturdossiers. Die Zusammensetzung der Organisation ist Gegenstand laufender Diskus- sionen im Hinblick auf die nächsten Prozessschritte in der Dialog- und Kandidaturphase. Im Rahmen der Botschaft des Bundes zur Unterstützung des Projekts werden die Strukturen der Organisation im Detail dargestellt. Bei einem Zuschlag an das Projekt „Sion 2026“ im Herbst 2019 durch das IOC sind deren Führungsstrukturen anzupassen und auf die Erfordernisse für die Organisation und Durchfüh- rung der Winterspiele 2026 auszurichten.
3.2 Konzept
„Sion 2026“ ist ein dezentrales Konzept, das Wettkämpfe in den Kantonen Wallis, Waadt, Bern, Freiburg, Graubünden und allenfalls Obwalden vorsieht und der Agenda 2020 des IOC
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entspricht. Es setzt auf die Nutzung der bestehenden Infrastrukturen, sowohl in Bezug auf die Sportanlagen wie auch in den Bereichen Transport und Unterkünfte. Das Zentrum der Kandi- datur bildet die Host City Sion. Mit der dezentralen Durchführung der Wettkämpfe und der Unterbringung der Sportlerinnen und Sportlern sowie deren Begleitpersonen in der Nähe der Sportstätten schafft das Konzept gute Voraussetzungen für nachhaltige und kostenbewusste Spiele. Bei der Durchführung der Winterspiele 2026 soll nicht nur der sportliche Wettkampf im Zent- rum stehen. Das Konzept „Sion 2026“ soll auf die langfristigen Entwicklungsstrategien der Schweiz ausgerichtet werden. Neben einer aus ökonomischer und ökologischer Sicht vorbild- lichen Organisation und Durchführung der Spiele soll ein hoher gesellschaftlicher Nutzen für die Schweiz und die betreffende Region erzielt werden.
3.3 Vermächtnis des Projekts „Sion 2026“
3.3.1 Die Winterspiele als Zukunftsprojekt
Die Schweiz steht wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen mit unter- schiedlichen Ausprägungen in städtischen und ländlichen Gebieten gegenüber. Ländliche Regionen in der Schweiz, insbesondere das Berggebiet, sind zum Teil existenziell von einer rückläufigen wirtschaftlichen Entwicklung betroffen. Vor allem jene Gebiete bekunden Schwierigkeiten, in denen der durch einen starken Strukturwandel geforderte alpine und länd- liche Tourismus ein bedeutender Wirtschaftszweig ist. Die wirtschaftlichen Probleme verstär- ken die Entvölkerung der Talschaften, die Innovationsfähigkeit nimmt weiter ab. Demgegenüber stehen Städte und Agglomerationen anderen Herausforderungen gegenüber, wie beispielsweise einer zunehmenden Bevölkerungsdichte oder grossen Pendlerströmen. Damit verbunden ist eine starke Belastung der Verkehrsinfrastruktur – Strassen und öffentliche Verkehrsmittel – und als Folge eine Verschärfung der verkehrsbedingten Probleme wie Lärm und Umweltverschmutzung. Die demographische Entwicklung und die zunehmende Digitalisierung beschleunigen und verstärken die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umwälzungen zusätzlich. Für eine zukunftsorientierte Entwicklung sind substanzielle Impulse notwendig, die in verschiedenen Bereichen nachhaltige Fortschritte ermöglichen. Bewirbt sich die Schweiz mit dem Konzept „Sion 2026“ um die Austragung der Winterspiele 2026, geht es einerseits darum, einen der weltweit grössten Sportanlässe in vorbildlicher Weise durchzuführen. Andererseits muss die Organisation und Durchführung des Anlasses für das Zusammenleben in den Durchführungsregionen und in der ganzen Schweiz einen wesentlichen Fortschrittsgewinn bezüglich Nachhaltigkeit und Innovation bringen. Die Winterspiele „Sion 2026“ sollen einen bleibenden Wert für die Standort- und Lebensqualität leisten. Die Winterspiele sollen mit ihrer Ausstrahlungskraft zu einer Erhöhung der Investitionsbereit- schaft führen und als Generationenprojekt die Verbundenheit der Schweizer Bevölkerung stärken. Die Durchführung sorgfältig auf die Schweiz und die Austragungsregionen abge- stimmter, nachhaltiger Winterspiele kann so Treiber für die notwendigen Entwicklungen sein, die es zur Bewältigung der anstehenden Herausforderungen braucht.
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3.3.2 Der Anspruch des Olympiavermächtnisses
Es stellt sich somit die Frage, welche langfristig nutzbaren Werte für die Austragungsregionen und die Schweiz, aber auch die internationale olympische und paralympische Bewegung vor, während und nach den Spielen entstehen können (Vermächtnis). Sie betreffen verschiedene Dimensionen von Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt und sind in unterschiedlichem Masse greifbar. Im Zuge des Projekts „Sion 2026“ wurde bislang aufgearbeitet, wo in den verschie- denen Themenbereichen der Winterspiele grosses Potenzial liegt, um ein Vermächtnis zu erzielen. Um langfristige Wirkungen möglichst effektiv nutzbar zu machen und negative Effekte zu vermeiden, ist eine frühzeitige strategische Planung erforderlich. Das Bewusstsein für das Potenzial von Winterspielen für die Standort- und Regionalentwicklung bildet hierbei die Basis. „Sion 2026“ soll möglichst auf bereits lancierten Reformen aufbauen und laufende Entwicklungen nutzen. Darauf ausgerichtete konkrete Projekte, insbesondere auch von privater Seite initiiert und finanziert, sollen hauptsächlich im Vorfeld der Winterspiele realisiert wer- den. Es gilt, jungen, praxis- und zukunftsorientierten unternehmerischen Personen Führungs- aufgaben zu übertragen. Die Möglichkeiten der Digitalisierung sind in dieses wichtige und finanziell bedeutende Projekt und die in dessen Rahmen umgesetzten Projekte und Massnah- men einzubringen. In der Austragungsregion werden sich im Vorfeld der Winterspiele Produk- tionsfaktoren und Nachfragekomponenten ändern, was sich wiederum auf die Standortattrakti- vität auswirkt. Ausserdem gilt es, Schnittbereiche zwischen olympiabedingter Entwicklung und der bereits laufenden Entwicklung zu identifizieren und damit verbundene Synergien zu nutzen. Dies beinhaltet beispielsweise auch die Zusammenarbeit zwischen Städten und Berg- gebieten und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen Sport- und Tourismusakteuren. So können viele Massnahmen ihre Wirkung schneller entfalten, weil sie auf bereits vorhandenen Konzepten und Erfahrungen aufbauen. Gleichzeitig sind Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im dynamischen Verlauf der Planung und Durchführung der Winterspiele ein Risikoma- nagement und Lösungsansätze für unvorhersehbare Risiken sowie für die Nutzung von sich ergebenden Chancen erarbeitet werden können. Die nachstehend dargestellten Ergebnisse stellen eine Konsolidierung der verschiedenen Grundlagen durch „Sion 2026“ dar, bestehend aus der Literatur zu vergangenen Winterspielen und vergleichbaren Grossveranstaltungen, Workshops mit über 140 Personen in unterschiedli- chen Themenbereichen sowie Gesprächen mit Experteninnen und Experten zwischen Mai und Oktober 2017. Die Ergebnisse sind die Grundlage für die weitere Konkretisierung der Ver- mächtnisziele und der Massnahmen zu deren Umsetzung.
3.3.3 Übergeordnetes Vermächtnis-Versprechen
Für die Erarbeitung der Vermächtnisziele wurde ein übergeordnetes Versprechen – „Changing the Game“ – entwickelt. „Changing the Game“ bedeutet, dass mittels der Spiele langfristige und nachhaltige Werte generiert werden. Das übergeordnete Versprechen soll folgende Grundsätze des Vermächtnisses zum Ausdruck bringen:
Die Schweiz zeichnet sich in verschiedener Hinsicht durch Exzellenz, Qualität und Vielfalt aus und sie kann auf breite Erfahrungen und Kompetenzen hinsichtlich der Umsetzung von Grossprojekten zurückgreifen; Die Schweiz steht für Zusammenarbeit und Verbindung. Die verschiedenen Stake- holder des demokratischen Systems in der Schweiz entwickeln und stärken eine ge- meinsame Haltung: Vernetzt, vielseitig, zukunftsweisend und verantwortlich;
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Die Schweiz setzt auf die Verwendung bereits existierender Ressourcen, Infrastruk- turen und bestehende Partnerschaften. Sie geht innovative Wege und interpretiert auf ihre Art die Olympischen und Paralympischen Spiele; Die Schweiz zeichnet sich als Pionierin für neue Ansätze und Nachhaltigkeit aus, die mit gezielten Innovationen ein Vermächtnis schafft.
3.3.4 Vermächtnis-Themen
Im Rahmen von mehreren Expertenworkshops und -gesprächen wurden verschiedene Ver- mächtnis-Themen analysiert. Für die einzelnen Themen wurden die übergeordnete Mission sowie die wichtigsten Teilziele erarbeitet und erste Projektideen und Massnahmen konzipiert. Insgesamt werden Verbesserungen im Bereich der Sportstätten und der Förderung des Breiten- und des Leistungssports angestrebt, mit positiven Auswirkungen auf die Bewegungsaktivität, die Gesundheit und die Lebensqualität der Bevölkerung. Der Erhalt und die Verbesserung des Lebensraums, der Lebensqualität und der landschaftlichen und baukulturellen Vielfalt stehen im Zentrum der Zielsetzungen im Bereich Energie/Umwelt/Raum. Im Tourismus steht neben der Stärkung des Wintertourismus der Ausbau zum Ganzjahrestourismus im Vordergrund. Wirtschaft, Bildung, Kultur und Integration sind weitere Themenfelder, in denen ein Ver- mächtnis entstehen soll. Die Arbeiten am Vermächtnis sind intensiv weiterzuführen, darunter die Fokussierung auf bestimmte Hauptthemen und Zielsetzungen und die Konkretisierung der Inhalte.
3.3.5 Umsetzung des Vermächtnisses
Die Organisatoren streben an, für die Umsetzung des Vermächtnisses in der Phase bis zum Entscheid des IOC im Oktober 2019 2,1 Millionen Franken einzusetzen. Sollte die Bewerbung „Sion 2026“ den Zuschlag erhalten, sollen weitere 91 Millionen Franken zu diesem Zweck eingesetzt werden. Ziel ist es, insbesondere bereits in den Jahren vor dem Anlass Beiträge an Projekte und Massnahmen zu leisten, die zur Umsetzung des Vermächtnisses aus den Winter- spielen beitragen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung von Projekten ist eine massgebliche Mitfinanzierung durch Private. Auf diese Weise können Projekte breit abgestützt werden. Es wird zudem ein Multiplikatoreffekt erzielt. Die Trägerorganisation hat in geeigne- ter Form sicherzustellen, dass die für die Umsetzung des Vermächtnisses reservierten Gelder zweckgebunden eingesetzt werden. Der Bund regelt im Subventionsvertrag mit der Trägeror- ganisation die konkreten Bedingungen eines entsprechenden Mitteleinsatzes. Die Kandidaturorganisation wird in den kommenden Monaten gemeinsam mit der Bundesver- waltung die geeigneten Prozesse und daraus folgend auch Strukturen festlegen, um die Reali- sierung des Vermächtnisses sicherzustellen. Eine Unterstützung durch den Bund wird nur in jenen Bereichen stattfinden, in denen die entsprechenden Rechtsgrundlagen gegeben sind.
3.4 Technische Machbarkeit des Projekts
3.4.1 Problemstellung
Zur Klärung der technischen Machbarkeit des Projekts hat der Verein „Sion 2026“ verschiede- ne lokale, aber auch national und international tätige Ingenieur- und Planungsbüros sowie Fachexperten in Fragen der Organisation von Sportgrossveranstaltungen mit Planungsarbeiten und Expertisen beauftragt. Dabei ging es um die Klärung der Frage, ob die Winterspiele unter
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Berücksichtigung der verschiedenen Vorgaben und Rahmenbedingungen durchführbar sind. Die Abklärungen erfolgten vor dem Hintergrund der veränderten Rahmenbedingungen und Vorgaben des IOC, der spezifischen Anforderungen an die Sportanlagen, der geographischen Gegebenheiten vor Ort und der Gesetzgebung von Bund und Kantonen namentlich im Bereich des Umwelt- und Raumplanungsrechts.
3.4.2 Infrastruktur
Sportanlagen Im Rahmen der Machbarkeitsabklärungen wurde eingehend geprüft, welche Standorte sich für die Durchführung der verschiedenen Sportarten eignen. Die Standortwahl erfolgte nach deren Eignung für die Umsetzung des Gesamtkonzepts und nach den Kriterien Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit. Die vorgesehenen Sportanlagen zur Durchfüh- rung der Wettkämpfe sind weitgehend bestehend oder werden unabhängig von der Durchfüh- rung der Winterspiele in den kommenden Jahren errichtet. Das Konzept sieht Austragungsorte in den Kantonen Wallis, Waadt, Bern, Freiburg, Graubün- den und allenfalls Obwalden vor. Das Zentrum bildet die Host City Sion, in welcher die Eröff- nungs- und Schlussfeier sowie Medaillenzeremonien stattfinden sollen. Gemäss aktuellem Planungsstand sind die nachfolgenden Austragungsorte vorgesehen:
Crans-Montana Ski alpin Thyon / Veysonnaz Freestyle Ski / Snowboard (verschiedene Disziplinen) Leysin Freestyle Ski / Snowboard (Verschiedene Disziplinen) Sion Aerials (Ski), Big Air (Snowboard) Ulrichen/Goms Langlauf Les Diablerets Biathlon Kandersteg Skispringen, Nordische Kombination Engelberg Skispringen, Nordische Kombination (Alternative zu Kandersteg für Wettbewerbe auf der Grossschanze) Bern, Fribourg Eishockey Herren Biel Eishockey Damen Lausanne Eiskunstlauf, Short Track Aigle Eisschnelllauf (Alternative in Prüfung) Visp Curling St. Moritz Bob, Skeleton, Rennrodeln
Für alle Austragungsorte wurden eine detaillierte Analyse der bestehenden Infrastrukturen sowie eine Planung der erforderlichen permanenten oder temporären Anlagen vorgenommen. Die Planung der Infrastrukturen wurde auf die unterschiedlichen Anforderungen der Athletin- nen und Athleten, der Medienschaffenden, der Zuschauerinnen und Zuschauer, der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter sowie auf möglichst optimale Betriebsabläufe hin ausgerichtet.
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Bei den Wettkampfstätten der Schneesportarten in Crans-Montana, Thyon/Veysonnaz, Leysin, Sion, Les Diablerets und Ulrichen/Goms sind temporäre Massnahmen („Overlay“) zur olym- piatauglichen Ausgestaltung der Start- und Zielgelände und entlang der jeweiligen Wett- kampfanlagen erforderlich. Diese Massnahmen werden nach der Austragung wieder rückgän- gig gemacht. Zum Teil sind bei den Wettkampfstätten auch permanente Massnahmen an den Infrastrukturen vorgesehen. Dies betrifft insbesondere Anpassungen bei bestehenden Pisten (Verlängerungen, Anpassung des Pistendesigns, Nivellierungsarbeiten oder die Errichtung von Beschneiungsanlagen). In der Gemeinde Crans-Montana steht zurzeit eine permanente Neuge- staltung und Erweiterung der Anlagen im Zielbereich (Parkplätze, Tribünen, usw.) zur Diskus- sion. Diese Infrastrukturen könnten einerseits für Grossanlässe wie beispielsweise Weltcup- Skirennen oder die Alpinen Skiweltmeisterschaften (Kandidatur Crans-Montana für die Ski- WM 2025 ist lanciert), andererseits für die Durchführung der olympischen Wettkämpfe ge- nutzt werden. In Ulrichen erfolgt die Planung der permanenten Anpassungen auf dem Wett- kampfgelände in Abstimmung mit den bereits erfolgten bzw. den noch vorgesehenen Ausbau- schritten des Nordischen Zentrums. Für die Indoor-Disziplinen wird die in den Städten Bern, Biel, Fribourg, Lausanne und Visp bestehende oder unabhängig von der Durchführung von Winterspielen errichtete Halleninfra- struktur genutzt. An dieser sind keine wesentlichen Anpassungen im Hinblick auf die Durch- führung von Winterspielen erforderlich. Für das Skispringen und das Eisschnelllaufen sind zurzeit noch mehrere Optionen Gegenstand weiterer Abklärungen. Beim Skisprung könnte gegebenenfalls die bestehende Anlage in En- gelberg genutzt werden, sofern eine temporäre Anlage in Kandersteg aus raumplanerischen, finanziellen oder anderen Gründen nicht realisiert werden kann. Für das Eisschnelllaufen bestehen neben der geplanten Vornutzung einer anschliessend industriellen Zwecken zuge- führten Halle in Aigle ebenfalls mögliche Alternativen (z.B. Durchführung in Holland). In St. Moritz wird die bestehende Bobbahn genutzt. Der permanente Ausbau der Start- und Zielgebäude ist vorgesehen, um zeitgemässe Rahmenbedingungen für Bob-, Skeleton- und Rennrodelwettkämpfe zu schaffen. Für die sieben paralympischen Sportarten Ski alpin, Snowboard, Biathlon, Skilanglauf, Eisho- ckey, Curling und Monobob wurden die gleichen Sportstätten gewählt, wie sie für die Olympi- schen Winterspiele vorgesehen sind. Die Auswahl der Standorte erfolgte in Zusammenarbeit mit Spezialisten von der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung sowie PluSport als Dachverband und Kompetenzzentrum des Schweizerischen Behindertensports. Einzelne Sportstätten müssen noch geringfügig angepasst werden, um die Barrierefreiheit generell und insbesondere im Hinblick auf die Paralympics gewährleisten zu können. Die Planung der permanenten und temporären Infrastrukturen wurde zusammen mit Fachper- sonen vor Ort und teilweise zusammen mit Vertretenden der internationalen Verbände erarbei- tet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden oder angepassten Anlagen den Anforderungen des IOC genügen und von den zuständigen internationalen Sportverbänden homologiert werden können. Dies kann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für alle Sportstätten wurde eine detaillierte Risikoanalyse durchgeführt. Es bestehen an ver- schiedenen vorgesehenen Austragungsorten noch technische und planerische Risiken. Diese betreffen beispielsweise Verhandlungen mit der Eigentümerschaft über die Nutzung von Infrastrukturen und Grundstücken (z.B. Thyon/Veysonnaz, Kandersteg), mögliche zeitliche Engpässe aufgrund der notwendigen Bewilligungsverfahren zur Errichtung von permanenten oder temporären Infrastrukturen oder die zeitliche Abstimmung mit parallel stattfindenden Veranstaltungen (z.B. Eishockeymeisterschaft, Skiweltcuprennen).
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Es bestehen auch einzelne umweltspezifische Risiken, die im Rahmen der weiteren Planungs- arbeiten vertieft zu analysieren und auszuräumen sind. Bei der definitiven Gestaltung der Pisten für die Ski-, Langlauf und Biathlondisziplinen müssen gegebenenfalls einzelne Bäume gefällt werden, Rodungen in grösserem Umfang sind nicht vorgesehen. Im Goms und in Les Diablerets können die Lawinenrisiken den Ausbau von vorsorglichen Schutzmassnahmen notwendig machen. Auch ist bei den weiteren Arbeiten sicherzustellen, dass Konflikte mit Schutzzonen und Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN-Katalog) vermieden werden können (z.B. im Zielgebiet um den Lac d’Ai in Leysin). Die aus heutiger Sicht überschaubaren Risiken in Bezug auf die Beeinträchtigungen der Um- welt während der Vorbereitung und Durchführung der Spiele erscheinen grundsätzlich bewäl- tigbar. Die technische Machbarkeit des Konzepts kann von den Expertinnen und Experten zum heuti- gen Zeitpunkt grundsätzlich bejaht werden. Sie gehen davon aus, dass bestehende Risiken und allfällige, noch nicht bekannte Vorbehalte gegenüber der technischen oder planerischen Mach- barkeit in der anstehenden Detailplanung ausgeräumt werden können. Demnach wird das Konzept in einer nächsten Phase mit dem Ziel der Risikominimierung laufend optimiert.
Medienzentrum Als Zentrum der Medienarbeit steht derzeit die Stadt Martigny im Vordergrund. Zur Bereit- stellung des International Broadcasting Centers IBC (Zentrale für sämtliche Radio- und Fern- sehübertragungen) und des Main Press Center MPC (Pressezentrum) wird die Nutzung und die allfällige temporäre oder permanente Erweiterung der bestehenden Räumlichkeiten des Centre d’Exposition et de Réunion CERM in Martigny geprüft. Gleichzeitig werden alternative Standorte (z.B. Lausanne, Montreux, Bern) unter Berücksichtigung jeweiliger, bestehender Infrastrukturen evaluiert. In Zusammenarbeit mit dem IOC soll die optimalste, dem im Jahr 2026 realistischen Infrastrukturbedarf für die Medienschaffenden entsprechende Lösung weiterentwickelt werden. Der Bedarf an Flächen und Räumlichkeiten für die Medienschaffen- den der Winterspiele 2026 hängt u.a. von den technischen Entwicklungen im Medienbereich in den kommenden Jahren ab. Dies ist bei den weiteren Planungsarbeiten zu berücksichtigen. Angesichts der noch wenig fortgeschrittenen Planung und des Fehlens konkreter Realisie- rungs- und Finanzierungspläne bestehen zurzeit noch wesentliche Risiken in Bezug auf die fristgerechte Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur (Sicherung der Finanzierung, raumplanerische Fragestellungen, Bewilligungsprozesse auf kantonaler/lokaler Ebene, u.a.). Für die fristgerechte Errichtung des Medienzentrums sind die betroffene Gemeinde, der be- troffene Kanton bzw. allenfalls die Trägerorganisation verantwortlich. Sie tragen das finanziel- le Risiko.
Olympisches Dorf Das Zentrum der Spiele bildet die Host City Sion. Die Stadt wird rund einen Drittel der 4800 Teilnehmenden beherbergen. Dazu soll ein neues Wohnquartier mit insgesamt 1400 bis 1600 Betten errichtet werden. Aktuell wird geprüft, wie das Projekt mit dem künftigen Wohnraum- bedarf in Einklang gebracht werden kann. Die dafür in Frage kommenden Grundstücke sind in massgeblichem Umfang im Eigentum der Stadt Sion, welche Interesse an einer entsprechenden Wohnraumerweiterung bekundet. Erste Analysen der Verantwortlichen vor Ort gehen von der raumplanerischen Machbarkeit des Vorhabens aus. Es sind diesbezüglich jedoch noch weitere
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Abklärungen notwendig. Es liegen zurzeit noch keine detaillierten Realisierungs- und Finan- zierungskonzepte für dieses Projekt vor. Für die fristgerechte Errichtung des Olympischen Dorfes sind die betroffene Gemeinde, der betroffene Kanton bzw. allenfalls die Trägerorgani- sation verantwortlich. Sie tragen das finanzielle Risiko. Angesichts der noch wenig weit fortgeschrittenen Planung und des Fehlens konkreter Realisie- rungs- und Finanzierungspläne bestehen noch wesentliche Risiken in Bezug auf die fristge- rechte Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen (Sicherung der Finanzierung, raumpla- nerische Fragestellungen, Bewilligungsprozesse auf kantonaler/lokaler Ebene, u.a.). Die übrigen Athletinnen und Athleten sowie ihre Begleitpersonen werden in der Nähe der jeweiligen Sportstätten untergebracht. Durch die dezentrale Unterbringung werden teure temporäre Bauten vermieden und die Transportwege so kurz wie möglich gehalten. Vorgese- hen sind Unterkünfte in allen beteiligten Kantonen. Im Kanton Wallis sollen neben den Woh- nungen im olympischen Dorf auch Unterkünfte im Sport- und Feriendorf Fiesch zur Verfü- gung stehen. Dazu sind bauliche Anpassungen in den bestehenden Gebäuden des Sport- und Feriendorfs notwendig. In den Kantonen Waadt, Freiburg und Graubünden werden bestehende oder neue Hotels für die Unterbringung von Athletinnen und Athleten sowie Begleitpersonen genutzt. Es bestehen diesbezüglich noch keine detaillierten Unterbringungspläne. Die Verant- wortlichen des Vereins „Sion 2026“ gehen von der grundsätzlichen Realisierbarkeit dieser ergänzenden Unterbringungsangebote aus, da die erforderlichen Kapazitäten schon heute vorhanden sind. Im Kanton Bern sind neben bestehenden Hotels in Kandersteg und in der Stadt Bern Räumlichkeiten des Bundesamts für Sport in Magglingen zur Unterbringung von Athletinnen und Athleten vorgesehen.
Beherbergung Die Beherbergungskapazitäten für die olympische Familie, die Vertreter der internationalen Sportverbände, die Vertreter der nationalen olympischen Komitees, die Sponsoren, die Medi- enschaffenden und die Gäste wurden gemäss den Anforderungen des IOC analysiert. Die entsprechenden Kapazitäten in den verschiedenen Hotelkategorien sind in ausreichender Zahl vorhanden. Die verbleibenden Hotelkapazitäten und die verfügbaren Ferienwohnungen ermöglichen gemäss Abklärungen des Vereins „Sion 2026“ in ausreichender Zahl auch die Unterbringung der Sicherheitskräfte, der freiwilligen Mitarbeitenden und der Zuschauer. Detaillierte Unterbringungskonzepte liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor.
3.4.3 Verkehr
Das Transportkonzept setzt auf die hervorragende Anbindung der Region an die grossen internationalen Bahnlinien zwischen den Städten Bern, Lausanne und Brig. Grundsätzlich soll ein möglichst hoher Anteil der Anreisen in die Region auf der Schiene erfolgen. Die Transpor- te innerhalb der Region werden nach Zielgruppen differenziert organisiert. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sollen auch innerhalb der Region weitgehend mit öffentli- chen Verkehrsmitteln an- und abreisen. Insgesamt wird für die Zuschauertransporte ein Mo- dalsplit von 80% öffentlicher Verkehr zu 20% Individualverkehr angestrebt. Fast alle Austra- gungsorte verfügen sowohl über eine Strassen- wie auch eine Bahn- resp. Seilbahnverbindung. Für den Transport ab den internationalen Bahnlinien zu den einzelnen Austragungsorten werden die bestehenden Bahnverbindungen durch den Einsatz von Shuttlebussen ergänzt.
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Für die Transporte der Athletinnen und Athleten und ihrer Begleitpersonen sowie die Vertrete- rinnen und Vertreter der olympischen Familie werden aus Gründen der Sicherheit und der Flexibilität in erster Linie Shuttlebusse bzw. Privatfahrzeuge ab den Unterbringungsorten oder ab den grösseren Bahnhöfen eingesetzt. Bei den Medienschaffenden ist für die Verbindung zwischen den Unterbringungsorten und den Sportstätten resp. dem Medienzentrum der kombinierte Transport mit Bahn und Shuttlebus vorgesehen. Im Rahmen einer Machbarkeitsanalyse wurden Annahmen zum voraussichtlichen zusätzlichen Verkehrsvolumen auf Strasse und Schiene zu Spitzenzeiten der Winterspiele getroffen und den vorhandenen Kapazitäten gegenübergestellt. Basis bildeten der Wettkampfkalender und die Zuschauerzahlen der vergangenen Winterspiele. Die angenommene, zusätzliche Nachfrage auf den Bahnverbindungen zwischen Bern, Lausan- ne und Brig kann gemäss heutiger Einschätzung bewältigt werden, Voraussetzung dazu sind allerdings teilweise zusätzliche Verbindungen auf den Strecken Bern - Brig und Lausanne – Brig (diese Verbindungen werden voraussichtlich am stärksten zusätzlich belastet werden). Die Schaffung von zusätzlichen Verbindungen auf diesen Hauptverkehrsstrecken ist Gegen- stand kommender Gespräche und Verhandlungen mit den SBB, BLS und den weiteren, mitbe- troffenen Transportdienstleistern. Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Rahmen der laufenden Ausbauprogramme im öffentlichen Verkehr laufende oder geplante Infrastrukturmassnahmen zum Teil noch im Bau sein werden, was sich limitierend auf die Kapazität des Bahnsystems auswirken kann. Gemäss den erfolgten Machbarkeitsabklärungen sind die Kapazitätsreserven auf den betroffe- nen Autobahnen grundsätzlich ausreichend, um die zusätzliche Verkehrsbelastung der Winter- spiele zu bewältigen. Während den Winterspielen werden besondere Massnahmen wie Ver- kehrsleitung oder Signalisierung voraussichtlich erforderlich sein. Auf den Nationalstrassen ist die Bereitstellung gesonderter Fahrspuren für das IOC aus betrieblichen Gründen nicht mög- lich. Die Bewältigung des mit den Winterspielen verbundenen Transportaufkommens an den Flug- häfen kann aus heutiger Sicht als unproblematisch eingeschätzt werden. Die am stärksten betroffenen, inländischen Flughäfen Genf-Cointrin und Zürich-Kloten haben grosse Erfahrung in der Bewältigung von Spitzenaufkommen. Gleiches gilt auch für den allenfalls mitbetroffe- nen Flughafen Milano-Malpensa. Zudem macht das zusätzliche Verkehrsaufkommen nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens aus und würde teilweise durch eine Reduktion des ordentlichen Flugreiseverkehrs kompensiert (Substitution). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Flughafen Zürich-Kloten voraussichtlich nicht in der Lage wäre, einen durch das World Economic Forum (WEF) und die olympischen Spiele bedingten, zeitlich überschnei- denden Zusatzverkehr abzuwickeln. Eine zeitliche Staffelung dieser beiden Anlässe müsste daher angestrebt werden. Das Verkehrsaufkommen ab den grossen Schienen- und Strassenverkehrsachsen hin zu den einzelnen Austragungsorten wird von den Experten grundsätzlich als bewältigbar beurteilt. Voraussetzung dazu ist allerdings eine optimale Abstimmung und Ausnutzung der vorhande- nen Kapazitäten auf der Strasse, der Schiene oder den Seilbahnverbindungen. Es ist mit einer hohen Belastung der Zufahrten zu den Austragungsorten durch den „olympischen Verkehr“ zu rechnen. In der weiteren Planung ist zudem die Verfügbarkeit der notwendigen Flächen für das Parkieren der eingesetzten Busse und Privatautos an den Austragungsorten zu klären. Gemäss den Machbarkeitsabklärungen bedarf es zur Bewältigung des zusätzlichen Verkehrs- aufkommens auf Schiene und Strasse keines Ausbaus der bestehenden Verkehrsinfrastruktur.
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Gegebenenfalls müssen in den Austragungsorten geringfügige bauliche Massnahmen ergriffen werden. Es werden beim aktuellen Projektstand keine unüberwindbaren Hindernisse für die Abwick- lung des Verkehrsaufkommens festgestellt. Allerdings werden die optimale Bewirtschaftung der bestehenden Kapazitäten sowie (innovative) Massnahmen im Bereich des Mobilitätsmana- gements notwendig sein, um das zusätzliche Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Als Risiko wurde aktuell die notwendige Abstimmung des Transportkonzepts auf Grossprojekte Dritter (insbesondere Bundesamt für Verkehr BAV und SBB), welche projektunabhängig durchge- führt werden, identifiziert (z.B. Umbauten Bahnhöfe Lausanne und Bern). Diesen Risiken ist bei der weiteren Planung durch eine enge Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Bundes- stellen und der SBB entgegenzuwirken. In der weiteren Detailplanung ist das vorgesehene Transportkonzept auf die Verkehrsperspek- tiven des Bundes (erwartete, allgemeine Zunahme des Verkehrs in den nächsten Jahren) sowie die konkreten Konzepte „Sion 2026“ im Bereich Unterbringung und Sicherheit auszurichten. Zudem sind die Auswirkungen der einzelnen umweltspezifischen Risiken (insbesondere Lawi- nen) auf das Transportkonzept zu klären. Es ist weiter aufzuzeigen, wie mit einem allfälligen, gegenüber den Annahmen veränderten Modalsplit umgegangen werden kann. Im Rahmen der Botschaft zur Unterstützung des Projekts werden die Ergebnisse der vertieften Abklärungen zur verkehrstechnischen Machbarkeit sowie die Massnahmen zur Kontrolle der bestehenden Risiken dargestellt.
3.4.4 Sicherheit
Zuständigkeiten
Winterspiele finden auf einer Weltbühne statt, die dem friedlichen Wettstreit der Athletinnen und Athleten sowie Nationen ein Forum bietet. Am Geschehen in und um die Wettkampfstätte nimmt ein Milliardenpublikum teil. Diese durch die Medien ermöglichte Weltöffentlichkeit des Anlasses ist – je nach Entwicklung der internationalen Lage – mit latenten Risiken ver- bunden. Entsprechend nimmt bei einer Veranstaltung dieser Grössenordnung die Sicherheit einen zentralen Stellenwert ein. Im Vergleich zu anderen Grossanlässen in der Schweiz – wie die UEFA EURO 2008 oder das jährlich stattfindende WEF – stellen sich bei Winterspielen andere Probleme. So werden die Sicherheitskräfte z.B. kaum mit Hooligans konfrontiert sein. Hingegen ist davon auszugehen, dass die Bedrohung durch terroristische Anschläge erhöht ist. Zudem werden ähnlich wie beim WEF vermehrt völkerrechtlich geschützte Personen anwesend sein, deren Schutz zu gewähr- leisten ist. So oder so stellen die Winterspiele aber für die Sicherheitsbehörden eine sehr grosse Herausforderung dar. Probleme bieten insbesondere die Grösse des zu sichernden alpinen Raumes, die Vielzahl gleichzeitig stattfindender Wettkämpfe in auseinanderliegenden Wettkampforten, die lange Zeitdauer, die grosse Anzahl völkerrechtlich geschützter Personen, Athletinnen und Athleten, Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das hohe mediale Interesse. Winterspiele können für Gewalttäter, Störer und andere Delinquenten ein besonders lohnendes Ziel darstellen, um mit geringem Aufwand eine hohe internationale Aufmerksamkeit zu erzielen. Die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Sicherheitsmassnahmen liegt grundsätzlich bei den in erster Linie betroffenen Kantonen. Die zuständigen kantonalen Poli- zeikräfte sind für den gesamten polizeilichen Einsatz (Sicherheits-, Verkehrs- und Kriminalpo-
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lizei) im öffentlichen Raum verantwortlich. Innerhalb der zu definierenden "privaten" Sicher- heitszonen, insbesondere innerhalb der olympischen Dörfer, der Hotels, der Wettkampfstätten und der Trainingsorte, ist der Veranstalter für die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zuständig. Die soll hauptsächlich mit privaten Sicherheitsorganisationen gelöst werden. Dem Bund obliegen neben seinen eigentlichen Zuständigkeiten im Bereich der inneren Sicherheit (Luftpolizeidienst, Staatsschutz, völkerrechtliche Schutzpflichten, Strafverfolgungskompetenz im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit, Grenzschutz, usw.) die Koordinationsaufgaben im internationalen Umfeld. Die Machbarkeitsabklärungen basieren auf den Erfahrungen und den Grundpfeilern der UEFA EURO 2008, des WEF und anderen sportlichen Grossveranstaltungen wie beispielsweise den FIS Alpinen Skiweltmeisterschaften 2003 und 2017 in St. Moritz. Zudem wurden die Arbeiten am Massstab der Vorbereitungsarbeiten und Massnahmen für die Kandidatur Graubünden
2022 gemessen.
Gestützt auf diese Erfahrungen und die bisher durchgeführten Machbarkeitsbeurteilungen steht fest, dass die Sicherheit anlässlich der Durchführung der Winterspiele „Sion 2026“ gewährleis- tet werden kann. Die in die Durchführung involvierten Kantone sind auf die Unterstützung durch interkantonale Polizeikräfte, Armee, Bevölkerungsschutz, Grenzwachtkorps sowie durch weitere Spezialisten des Bundes angewiesen. Unter Umständen ist auch der Beizug von aus- ländischen Sicherheitskräften erforderlich. Die Unterstützung der Durchführungskantone mit Polizeikräften aus der ganzen Schweiz führt dazu, dass die polizeiliche Versorgung in den übrigen Kantonen für einige Wochen reduziert wird. Mit einem Unterstützungseinsatz durch ausländische Polizeikräfte, insbesondere aus Deutschland und Frankreich, könnte diese Reduk- tion vermindert werden.
Mittelbedarf in der Normallage
Alle Berechnungen und Überlegungen basieren auf dem Szenario „Normallage“, d.h. einer mit der heutigen allgemeinen nationalen und internationalen Sicherheitslage vergleichbaren Situa- tion für 2026. Die Terroranschläge von Nizza, Paris, Manchester, London etc. sind in die Lagebeurteilung eingeflossen. Die Erfahrungen vom WEF Davos, den Skiweltmeisterschaften 2017 und auch von der UEFA Euro 2008 wurden berücksichtigt. Eine Verschärfung der Lage hätte Auswirkungen auf die notwendigen Ressourcen sowie die Infrastruktur und die damit verbundenen Kosten. Es ist bereits heute absehbar, dass die Durchführung von weiteren Grossveranstaltungen (z.B. des WEF) im Jahre 2026 die zivilen Behörden und die Armee sowohl aus Bestandesgründen als auch aus logistischen Gründen an ihre Grenzen bringen würde. Dies bedingt im Falle eines Zuschlags der Winterspiele an die Schweiz eine frühzeitige Abstimmung und Planung.
Insgesamt werden aus heutiger Sicht für den Schutz der Winterspiele 2026 rund 146 000 Einsatztage (resp. 190 000 Einsatztage unter Berücksichtigung einer Reserve von 30%) der Polizei nötig sein. Hinzu kommen die Einsätze von 5000 Angehörigen der Armee und die Einsatztage von 1200 Angehörigen des Zivilschutzes und von 200 Angehörigen des Grenz- wachtkorps. Die übrigen Sicherheits- und Blaulichtorganisationen der Kantone (Sanität, Feu- erwehr) benötigen ebenfalls zusätzliche Ressourcen. Da nicht alle Aufgaben in den Kompe- tenzbereich der öffentlichen Hand fallen, ist die Unterstützung bzw. Übernahme von Aufgaben durch private Sicherheitsunternehmen bzw. Freiwillige zwingend. Gemäss den vorliegenden Berechnungen werden durchschnittlich 2100 private Sicherheitskräfte pro Tag zur Bewälti- gung dieser Aufgaben benötigt.
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Die Anzahl der Einsatztage der Polizei verlangt nach einem IKAPOL-Einsatz. Ohne zusätzli- che Unterstützung durch Polizeikorps aus anderen Kantonen könnten die Durchführungskan- tone die Aufgaben nicht bewältigen. Der IKAPOL-Einsatz erfolgt gestützt auf die Vereinba- rung über die interkantonalen Polizeieinsätze vom 14. März 2006. Die Gespräche mit den zuständigen Gremien bezüglich des IKAPOL-Einsatzes wurden seitens des Vereins „Sion 2026“ bzw. des Kantons Wallis aufgenommen.
Der Einsatz der Armee wird gemäss Artikel 67 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) im Assistenzdienst erfolgen. Hierfür wird zu gegebener Zeit dem Parlament eine entsprechende Botschaft unterbreitet. Dabei liegen die Einsatzverantwortung bei den zivilen Behörden und die Führung und Koordination der einzusetzenden militärischen Mittel bei der Armee. Die lange Dauer des Einsatzes wird zu einer Konzentration der Dienstleistungen der Truppe im ersten Quartal 2026 und somit zu einem eingeschränkten Handlungsspielraum für weitere Dienstleistungen für den Rest des Jahres führen.
Die rund 5000 Armeeangehörigen werden zur Gewährleistung der Sicherheit in folgenden Bereichen eingesetzt: Schutzaufgaben (Personenschutz, temporärer Objektschutz, Überwa- chung von Wettkampfanlagen), Führungsunterstützung, ABC-Schutz, Auf- und Abbauarbeiten der Sicherheitsdispositive, Überwachung des Luftraumes und Luftpolizeidienst bei zeitweise eingeschränktem Luftverkehr, Bodenaufklärung und Lufttransporte. Auf nationaler Ebene werden zudem fedpol, das Grenzwachtkorps und der Nachrichtendienst des Bundes zum Einsatz gelangen. Gemäss aktueller Planung werden die bestehenden Ressourcen mehrheitlich ausreichen. Der Bedarf personeller Ergänzungen wird im Hinblick auf die Botschaft ermittelt und begründet.
3.5 Nachhaltigkeit
Das Kandidaturkomitee wird die Austragung der Winterspiele 2026 mit einem Bekenntnis zur Nachhaltigkeit verbinden. Die strategischen und operativen Gremien des Projekts „Sion 2026“ werden sich den Grundwerten Selbstverantwortlichkeit, Nachhaltigkeit, Transparenz, Fairness und Respekt verpflichten und in der Umsetzung mit all ihren Entscheidungen und Handlungen sicherstellen, dass diese Grundwerte gelebt werden. Die entsprechenden Verpflichtungen werden in der Governancevereinbarung (vgl. Ziff. 6.2) geregelt.
Die Winterspiele sollen über alle Phasen der Organisation und Durchführung hinweg in ver- schiedener Hinsicht dem Prinzip der Nachhaltigkeit und entsprechenden hohen Standards gerecht werden, z.B. bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, beim Personalma- nagement und bei den Reiseaktivitäten des Managements. Unerwünschte ökonomische, ökolo- gische und soziale Auswirkungen der Spiele sollen systematisch und strukturiert identifiziert, beseitigt oder minimiert und wenn möglich kompensiert werden. Die Planung und Durchführung der Winterspiele soll auf die Strategie Nachhaltige Entwick- lung des Bundesrates sowie auf die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Ent- wicklung gemäss „Agenda 2030“ ausgerichtet werden. Kernbestandteil dieser Agenda sind die „Sustainable Development Goals“ (SDG) mit den entsprechenden Zielvorgaben. Dabei geht es darum, Zukunftsverantwortung wahrzunehmen und die Zieldimensionen der nachhaltigen Entwicklung – wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ökologische Verantwortung und gesell- schaftliche Solidarität – im gesamten Projekt ausgewogen zu berücksichtigen.
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4 Kosten und Finanzierung der Winterspiele
Die Kosten und die Finanzierung der Winterspiele sind gemäss Vorgaben des IOC in ver- schiedenen Budgets darzustellen: - Kandidaturbudget: Dieses Budget beinhaltet sämtliche Ausgaben und Einnahmen, die bis zum Vergabeent- scheid des IOC im Herbst 2019 entstehen. - Organisations- und Durchführungsbudget (OCOG-Budget): Dieses Budget enthält alle Ausgaben und Einnahmen für die Planung und Durchführung der Winterspiele. - Infrastruktur- und Sicherheitsbudget (Non-OCOG-Budget) Das Infrastruktur- und Sicherheitsbudget (Non-OCOG-Budget) beinhaltet die Investitio- nen in Infrastrukturen und die operativen Kosten für die Sicherheitsleistungen im öffent- lichen Raum. Angesichts der politischen und finanziellen Tragweite des Projekts wurde das Prüfungs- und Beratungsunternehmen PricewaterhouseCoopers PwC, welches ausgewiesene Expertise in der Begleitung von Sportgrossanlässen besitzt, beauftragt, die vom Verein „Sion 2026“ erstellten Budgets bezüglich Plausibilität, Vollständigkeit, Einhaltung des Vorsichtsprinzips und Über- einstimmung mit den IOC-Anforderungen zu beurteilen. Die Ergebnisse dieser Beurteilung wurden veröffentlicht.
4.1 Kandidaturbudget
Die Kosten für die Phase bis zum Zuschlagsentscheid des IOC im Oktober 2019 belaufen sich auf 25 Millionen Franken. Das Budget beinhaltet die Ausgaben für Personal und Administrati- on, Promotion und Kommunikation, die Weiterentwicklung des Kandidaturdossiers sowie die Realisierung des Vermächtnisses. Die ausgerichteten Steuergelder dürfen für die Erarbeitung eines Kandidaturdossiers und zu Informationszwecken, nicht aber für einen Abstimmungs- kampf eingesetzt werden. Die Kosten für internationale Aktivitäten werden vergleichsweise gering gehalten. Durch den Austausch zwischen dem Kandidaturkomitee und dem IOC in der Dialogphase können aufwändige Präsentationen und Arbeitsschritte auf internationaler Ebene gegenüber früheren Prozessen substanziell reduziert werden. Zum frühzeitigen Auslösen von Massnahmen und Projekten, die der Realisierung eines langfristigen Vermächtnisses der Winterspiele dienen, sind 2,1 Millionen Franken im Kandidaturbudget enthalten. Die allge- meine Reserve im Kandidaturbudget beträgt 1,4 Millionen Franken Die nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen Budgetpositionen des Kandidaturbudgets.
Einnahmen Ausgaben (in Mio. Fr.) (in Mio. Fr.) Bund 8,0 Kommunikation & Betrieb 9,0 Kantone und Städte 8,0 Vermächtnis 2,1 Swiss Olympic 8,0 Kandidaturdossier 2,7 Private Unterstützung 1,0 Administration & Organisation 9,8 Reserven 1,4 Total 25,0 Total 25,0
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Die Kandidatur wird durch Beiträge der öffentlichen Hand, Swiss Olympic und durch Mittel Privater finanziert. Der Bund, die Durchführungskantone und Swiss Olympic leisten je einen Beitrag von 8 Millionen Franken an die Kandidaturkosten. 1 Million Franken wird durch Mittel Privater finanziert. Von den Durchführungskantonen haben bisher der Kanton Wallis 4 Millionen Franken, der Kanton Bern 1 Million Franken (unter Vorbehalt der Unterstützung des Projekts durch den Bund), der Kanton Freiburg 0,5 Millionen Franken und der Kanton Waadt 1 Million Franken als Beitrag an die Kandidatur zugesichert. Die Stadt Sion hat einen Beitrag von 1 Million Franken zugesichert. Der Beitrag von Swiss Olympic ist ebenfalls verbindlich zugesichert.
4.2 Organisations- und Durchführungsbudget (OCOG-Budget)
Das Durchführungsbudget umfasst die Planung und Durchführung der Spiele. Es sieht Ausga- ben von 1,976 Milliarden Franken und Einnahmen von 1,149 Milliarden Franken vor. Im Ergebnis resultiert eine Finanzierungslücke von 827 Millionen.
4.2.1 Ausgaben
Die Ausgaben von 1,976 Milliarden Franken setzen sich wie folgt zusammen:
Ausgaben (in Mio. Fr.) Sport, Dienstleistungen und Betrieb 439 Personal 277 Technologie 251 Infrastrukturen für die Spiele 267 Administration 62 Nachhaltigkeit und Vermächtnis 91 Sicherheit innerhalb der Sportstätten (Privat) 106 Kommunikation und Marketing 90 Lizenzgebühren 94 Kulturprogramm und Zeremonien 54 Medizinische Dienstleistungen 30 Reserve 215 Total 1976
Die grösste Ausgabenposition im Durchführungsbudget betrifft den Bereich Sport, Dienstleis- tungen und Betrieb. In dieser Position sind folgende Ausgaben enthalten: - 141 Millionen Franken für den Transport der Athletinnen und Athleten und ihrer Begleit- personen sowie der olympischen Familie. Enthalten sind die Kosten für die Miete und die Parkierungsmöglichkeiten von 900 Bussen für 45 Tage sowie von 350 Bussen für 25 Ta-
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ge (Paralympics). Zusätzlich sind die Kosten für die Miete einer Flotte von 2000 Fahr- zeugen über eine Periode von 40 Tagen resp. 1000 Fahrzeugen über 25 Tage (Paralym- pics) berücksichtigt. Die entsprechenden Bedarfs- und Kostenschätzungen resultieren aus dem Verkehrskonzept, welches das Kandidaturkomitee zusammen mit Verkehrsplanern erarbeitet hat. Ebenfalls Bestandteil der Transportkosten ist die Entschädigung der Bahn- betriebe für den in den Eintrittstickets inbegriffenen Gratistransport der Zuschauerinnen und Zuschauer zu den Veranstaltungsorten. Mögliche Kosten für eine allfällige Miete von zusätzlichen Zugskompositionen sind bisher nicht näher bezeichnet und in den Verhand- lungen zwischen dem Kandidaturkomitee und den Transportunternehmen über das ge- samte Leistungspaket und dessen Abgeltung zu berücksichtigen; - 54 Millionen Franken für die Unterbringung der Athletinnen und Athleten, ihrer Begleit- personen, der Verantwortlichen der internationalen Verbände und der Gäste des IOC. Die Unterbringungskosten für die übrigen Gruppen (z.B. nationale olympische Komitees, Vertreter späterer Kandidaturen, internationale Sponsoren, usw.) werden nicht vom Orga- nisationskomitee getragen. Das Konzept basiert auf einem Bedarf von insgesamt 24 400 Übernachtungsmöglichkeiten; - 50 Millionen Franken für die Verpflegung der Athletinnen und Athleten, ihrer Begleitper- sonen, der Mitglieder der olympischen und paralympischen Familie sowie der angestell- ten und freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; - 65 Millionen Franken für die Planung und Durchführung sämtlicher Wettkämpfe und Trainings (inkl. Material, Zeitmessung, Wetterdienste, Pistenpräparation, usw.); - 33 Millionen Franken für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Logistik (Mate- rialbewirtschaftung, Mobiliar, Ausrüstung, Mietkosten Lagerung); - 33 Millionen Franken für die Deckung der Betriebskosten der Sportstätten (Elektrizität, Reinigung, Abfall, usw.); - 63 Millionen Franken für weitere Leistungen rund um die Durchführung der Sportveran- staltungen und die Beherbergung der Athletinnen und Athleten sowie der akkreditierten Betreuerinnen und Betreuer. Die Personalkosten machen mit 277 Millionen Franken die zweitgrösste Ausgabenposition im Durchführungsbudget aus. Der Aufbau des Personalbestands erfolgt ab Zuschlag kontinuier- lich bis auf 1000 Mitarbeitende im Sommer 2025, zusätzliche 750 Personen werden im letzten halben Jahr vor der Durchführung der Spiele angestellt. Nach den Spielen wird der Personal- bestand rasch abgebaut, rund 25 Personen arbeiten bis ins Jahr 2027 für die Organisation. Die Kalkulation der Saläre basiert für die verschiedenen Personalstufen auf marktüblichen Ansät- zen in der Schweiz. Neben den entlohnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird mit dem Einsatz von 20 000 freiwilligen Mitarbeitenden gerechnet. Die Kosten für deren Ausrüstung, Bekleidung und Schulung sind in dieser Budgetposition ebenfalls berücksichtigt. Die Kosten im Umfang von 251 Millionen Franken für die Technologie zur Durchführung des Anlasses umfassen die Bereitstellung und Nutzung der Infrastrukturen im Bereich der Infor- matik, der Telekommunikation und des Internets. Die budgetierten Ausgaben wurden unter Beizug von Schweizer Telekommunikationsexperten ermittelt. Das IOC plant, im Rahmen der Agenda 2020 IT-Unterstützungslösungen für die Organisation von Olympischen Spielen zu entwickeln, welche zu einer Reduktion der Kosten bei zukünftigen Organisationskomitees führen sollen. Die entsprechende Unterstützung durch das IOC ist in den vorliegenden Budgetpositionen mitberücksichtigt.
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Die Ausgaben für die temporäre Infrastruktur in den Sportstätten und Unterbringungsorten sind das Ergebnis von detaillierten Bottom-up-Berechnungen auf der Basis der jeweiligen Machbarkeits- und Risikoanalysen. Diese erfolgten pro Austragungsort und in Zusammenar- beit mit den jeweiligen Behörden sowie mit Ingenieuren vor Ort. Sie umfassen den Aufbau, die Mietdauer sowie den Rückbau aller temporären Anlagen. Insgesamt ergeben sich Kosten von 267 Millionen Franken. Für die Administration (Miete Büroräumlichkeiten, Ausstattung, juristische Dienste, Versiche- rungen, Beschaffungen) sind 62 Millionen Franken budgetiert.
Die im Budget vorgesehenen 91 Millionen Franken dienen der Sicherung der Nachhaltigkeit und des Vermächtnisses der Spiele. Für die Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Sportstätten, welche hauptsächlich von privaten Sicherheitsdiensten gewährleistet wird, sind 106 Millionen Franken budgetiert. Be- rücksichtigt ist der unterschiedliche Bedarf an Sicherheitsleistungen in den Phasen der Vorbe- reitung (ab 2. Quartal 2025), der Durchführung und der Beendigung der Winterspiele (bis 2. Quartal 2026). Die Ausgaben für die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum sind im Sicherheitsbudget (vgl. Ziff. 4.3.3) budgetiert. Die Ausgaben für die medizinische Behandlung und Betreuung der Athletinnen und Athleten sowie der akkreditierten Begleitpersonen betragen 30 Millionen Franken. Der medizinische Dienst umfasst ebenfalls alle Massnahmen im Bereich Antidoping. Für die Kommunikations- und Marketingmassnahmen sind 90 Millionen Franken budgetiert. Eingeschlossen sind die Kosten für Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Präsentation des Anlasses im In– und Ausland anfallen. Ebenfalls enthalten sind Kosten, die im Rahmen der Lancierung des nationalen Sponsoringprogramms und für Marketingmassnahmen im Zusammenhang mit dem Ticketverkauf entstehen. Das Budget sieht weiter Ausgaben an das IOC und an das Nationale Olympische Komitee vor, die zur Abgeltung der Nutzung der kommerziellen Rechte („Olympische Ringe“) anfallen. Weiter entstehen Ausgaben aus einer Abgabe an das IOC für die Durchführung des TOP- Sponsorenprogramms, aus welchem wiederum erhebliche Beiträge an das Organisationskomi- tee zurückfliessen. Für diese Ausgaben sind im Budget 94 Millionen Franken budgetiert. Für das Kulturprogramm und die Zeremonien sind Ausgaben von 54 Millionen Franken vorge- sehen. Die Reserven im Durchführungsbudget betragen 215 Millionen Franken.
Im Budget nicht enthalten sind zurzeit die Steuerfolgen des Projekts. Das Kandidaturkomitee hat ein Expertengutachten zu den steuerlichen Auswirkungen des Projekts in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse stehen noch aus. Soweit daraus gegenüber dem Budget Mehraufwendungen entstehen, sind diese insbesondere durch Mehreinnahmen auszugleichen. Eine allfällige Kom- pensation dürfte nicht zu Lasten der für das Vermächtnis budgetierten Mittel vorgenommen werden.
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4.2.2 Einnahmen
Die Einnahmen von 1,149 Milliarden Franken setzen sich aus Beiträgen des IOC und der nationalen Sponsoren, dem Erlös aus dem Ticketverkauf, Lizenzerträgen und weiteren Ein- nahmen zusammen.
Einnahmen (in Mio. Fr.) IOC-Beiträge 525 Nationale Sponsoren 350 Ticketing 185 Lizenzen 32 Weitere Einnahmen 57 Total Einnahmen 1149
Das IOC als Inhaber der olympischen Markenrechte verwertet diese eigenständig. Es vergibt für die Dauer von vier Jahren Nutzungsrechte und weitere kommerzielle Rechte an eine limi- tierte Anzahl von sogenannten TOP-Sponsoren (derzeit z.B. Coca Cola, Omega, Visa, Sams- ung). Das Organisationskomitee der Olympischen Spiele partizipiert anteilsmässig an den entsprechenden Einnahmen. Das IOC stellt den interessierten Kandidaturen aktuell Beiträge von 161 Millionen Franken in Aussicht.
Ebenfalls anteilsmässig partizipiert das Organisationskomitee am Verkauf der Medienrechte (Fernsehen/Radio). Das IOC stellt in diesem Zusammenhang einen Beitrag von 364 Millionen Franken in Aussicht.
Insgesamt kann zum heutigen Zeitpunkt mit IOC-Beiträgen von 525 Millionen Franken (Wert 2017) gerechnet werden. Da die effektiven Beiträge von den tatsächlichen Erlösen aus dem Verkauf der Marken- und Medienrechte abhängig sind, können zurzeit noch keine verbindli- chen Werte budgetiert werden. Es besteht jedoch das Potential, dass die IOC-Beiträge höher ausfallen als aktuell budgetiert. So lagen die tatsächlich ausgerichteten IOC-Beiträge aus dem Verkauf der Marken- und Medienrechten bei den vergangenen Winterspielen 2010 in Vancou- ver (755 Millionen Franken) resp. 2014 in Sotschi (811 Millionen Franken) deutlich über diesem Planwert.
Verbindliche Mindestbeiträge aus dem TOP-Sponsorenprogramm und dem Verkauf der Mar- ken- und Medienrechte werden im Host-City-Vertrag geregelt. Die Eckwerte werden spätes- tens im Juli 2018 veröffentlicht.
Nicht im Durchführungsbudget enthalten sind Sach- und Dienstleistungen des IOC im Wert von rund 220 Millionen Franken.
Aus dem nationalen Sponsorenprogramm werden Einnahmen im Umfang von 350 Millionen Franken erwartet. Die Berechnungen erfolgten unter Berücksichtigung der aktuellen Sportsponsoringverhältnisse in der Schweiz. Da aufgrund des TOP-Sponsorenprogramms des IOC für nationale Sponsoren enge Rahmenbedingungen bestehen, wurden diese Einnahmen vorsichtig geschätzt. Die Voraussetzungen für ein Engagement von nationalen Sponsoren sind
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aber durchaus gegeben, gelten die Winterspiele neben der FIFA-Fussballweltmeisterschaft und den Olympischen Sommerspielen doch als eine der attraktivsten und beliebtesten Sponsoring- Plattformen.
Den budgetierten Einnahmen von 185 Millionen Franken aus dem Ticketverkauf liegen An- nahmen zum Auslastungsgrad der Veranstaltungen und zur Höhe der Ticketpreise zu Grunde. Die Ticketpreise und -kategorien sollen so ausgestaltet werden, dass allen interessierten Zu- schauerinnen und Zuschauern ein Besuch der Veranstaltungen möglich ist – also beispielswei- se auch Familien. Aufgrund der hohen Beliebtheit der olympischen Wintersportarten in der Schweiz und im benachbarten Ausland wird mit einem durchschnittlichen Auslastungsgrad der Veranstaltungen von 87 Prozent gerechnet.
Aus dem Verkauf von Merchandising-Produkten werden Einnahmen von 32 Millionen Fran- ken erwartet. Weitere Einnahmen im Umfang von 57 Millionen Franken resultieren aus dem Verkauf weiterer kommerzieller Nutzungsrechte (z.B. Verkauf der Medienrechte Paralympics, Veräusserung von Werbeflächen).
4.2.3 Finanzierungslücke sowie Chancen und Risiken im Durchführungs-
budget (OCOG-Budget)
Aus den obenstehenden, unter Einbezug des verfügbaren Expertenwissens ermittelten Schät- zungen der Einnahmen und Ausgaben resultiert eine Deckungslücke im Durchführungsbudget von 827 Millionen Franken.
Bei einem fast neun Jahre vor dem betreffenden Anlass erstellten Budget bestehen zwangsläu- fig finanzielle Chancen und Risiken. Diese sind bei den weiteren Vorbereitungsarbeiten zu berücksichtigen und zu bewirtschaften.
Die Hauptchancen liegen bei den Einnahmen aus den Beiträgen des IOC, welche gemäss dessen vorsichtigen Planvorgaben ins Budget aufgenommen wurden und bei welchen aufgrund der Erfahrungen aus vorangehenden Spielen Erhöhungspotenzial besteht. Chancen bestehen auch auf der Ausgabenseite. Sie liegen in der erhöhten Flexibilität des Ausrichters bei der Anpassung des Konzepts an die vorhandenen Möglichkeiten und zusätzlichen, durch das IOC im Rahmen der Agenda 2020 in den nächsten Jahren zur Verfügung gestellten Unterstützungs- leistungen.
Die Hauptrisiken bestehen bei den Einnahmen aus dem nationalen Sponsoring, da diese von den Verhältnissen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und des Sponsoringmarktes zum Zeitpunkt der Austragung abhängig sind. Auf der Ausgabenseite bestehen die Risiken in unvorhergesehenen Kosten, welche im Rahmen der Konkretisierung der Planung mitberück- sichtigt werden müssen. Diesen ist mit der Schaffung der geeigneten strategischen und opera- tiven Führungsstrukturen (siehe Ziff. 6.2) sowie Instrumenten zur Kostenkontrolle und Einhal- tung der Budgetdisziplin entgegenzuwirken.
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4.3 Infrastruktur- und Sicherheitsbudget (Non-OCOG-Budget)
Das Infrastruktur- und Sicherheitsbudget (Non-OCOG-Budget) beinhaltet die Investitionen in Infrastrukturen und die Kosten für die Sicherheit im öffentlichen Raum. Die nachstehend aufgeführten Kosten beruhen auf dem Kenntnisstand von Oktober 2017.
4.3.1 Infrastruktur
Der Verein „Sion 2026“ veranschlagt die Investitionskosten, welche in Zusammenhang mit der Durchführung des Anlasses entstehen, mit 93 Millionen Franken. Mit diesen Investitionen werden im Wesentlichen bestehende Anlagen an die Anforderungen der Winterspiele ange- passt. Der erforderliche Anpassungs- und Investitionsbedarf wurde in Zusammenarbeit mit den Eigentümerschaften sowie lokalen Behörden und Experten ermittelt.
Die sportspezifischen Investitionen belaufen sich auf insgesamt 75 Millionen Franken.
- An den Sportstätten in Crans-Montana, Leysin, Thyon/Veysonnaz, Ulrichen/Goms und Les Diablerets sind Investitionen für Anpassungen am Wettkampfgelände im Umfang von 33 Millionen Franken zu tätigen.
- In St. Moritz wird in neue Start- und Zielgebäude der Bobbahn investiert (4 Millio- nen Franken).
- Für den Ausbau einer Tribüne im Stade de Tourbillon in Sion, in welchem die Er- öffnungs- und die Schlussfeier stattfinden, wurden 18 Millionen Franken ins Infra- strukturbudget aufgenommen. Allerdings steht aktuell die Alternative im Vorder- grund, den vorgesehenen Ausbau mit temporären, nach den Spielen rückgängig zu machenden Massnahmen zu realisieren.
- Das Sport- und Feriendorf Fiesch soll als dezentrales olympisches Dorf dienen. Zu diesem Zweck sind Anpassungsarbeiten notwendig. Im Infrastrukturbudget sind da- zu 20 Millionen Franken aufgeführt.
Für die Schaffung der erforderlichen Kapazitäten für ein Presse- und Medienzentrum (in Prüfung befindliche, permanente Erweiterung des CERM in Martigny) wurden gemäss bishe- rigen Schätzungen 18 Millionen Franken ins Infrastrukturbudget aufgenommen. Zurzeit wird geprüft, ob die erforderlichen Kapazitäten auch mit bestehenden Anlagen bereitgestellt werden können.
Im Infrastrukturbudget bisher nicht berücksichtigt sind allfällige Investitionen für die perma- nente Neugestaltung und Erweiterung der Anlagen im Zielbereich (Parkplätze, Tribünen, usw.) in Crans-Montana. Die Investitionen, die gegebenenfalls auch im Hinblick auf weitere Gross- anlässe (z.B. Weltcup-Skirennen oder Skiweltmeisterschaften) von der Gemeinde und dem Kanton Wallis geprüft werden, belaufen sich gemäss bisheriger Einschätzung auf 30 Millionen Franken. Konkrete Realisierungs- und Finanzierungskonzepte liegen zurzeit noch nicht vor.
Der Bund kann sich gemäss den Rechtsgrundlagen zum Nationalen Sportanlagekonzept (NASAK) an den Investitionen in die Sportanlagen von nationaler Bedeutung beteiligen. Er trägt darüber hinaus kein finanzielles Risiko im Bereich der Infrastrukturen mit.
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Investitionen olympiaspezifische Infrastrukturen In Mio. Fr. Sportanlagen 75,0 Weitere Infrastrukturen (Medien) 18,0 Total Investitionen 93,0
Im Infrastrukturbudget nicht berücksichtigt sind Investitionen in Sportanlagen, Unterkünfte und andere Infrastrukturen, die unabhängig von der Durchführung der Winterspiele umgesetzt werden sollen. Darunter fällt beispielsweise der Bau eines neuen Wohnquartiers in der Stadt Sion, welches im Rahmen der Winterspiele als olympisches Dorf genutzt werden soll. Für diese Infrastrukturvorhaben liegen zurzeit noch keine detaillierten Realisierungs- und Finan- zierungskonzepte vor. Als Träger dieser Projekte stehen private Investoren resp. die betroffe- nen Kantone und Austragungsgemeinden im Vordergrund. An die nicht-olympiaspezifische Infrastruktur wird der Bund keine Beiträge ausrichten. Für die fristgerechte Errichtung sämtli- cher Infrastrukturanlagen sind die betroffenen Kantone, Gemeinden bzw. allenfalls die Träger- organisation verantwortlich. Sie tragen das entsprechende Risiko.
4.3.2 Verkehr
Im Bereich der Verkehrsinfrastruktur sind gemäss Machbarkeitsabklärungen nur geringfügige Infrastrukturanpassungen an den Austragungsorten notwendig. Die Investitionen werden auf 7 Millionen Franken geschätzt.
4.3.3 Öffentliche Sicherheit
Die von Sicherheitsexperten im Auftrag des Bundes ermittelten Kosten für die Leistungen der öffentlichen Sicherheitskräfte (Szenario Normallage) betragen 303 Millionen Franken. In der Kostenschätzung ist ein Zuschlag von 30% berücksichtigt, um einer allfälligen Verschärfung der Bedrohungslage Rechnung zu tragen. Die Kosten für den Einsatz der notwendigen Polizeikräfte (IKAPOL, evtl. ausländische Poli- zisten) und der Blaulichtorganisationen werden im Rahmen der bundesstaatlichen Zuständig- keitsordnung von den Kantonen getragen. Inwieweit die Kantone auf eine Geltendmachung der IKAPOL-Ansätze verzichten (analog zur UEFA EURO 2008) haben die Durchführungs- kantone mit den übrigen Kantonen zu vereinbaren. Die diesbezüglich notwendigen Verhand- lungen mit den zuständigen interkantonalen Gremien werden geführt. Der Bund kommt für die Einsatzkosten der Armee, der Eidgenössischen Zollverwaltung (Grenzwachtkorps/Zoll) und die punktuell notwendige Verstärkung der weiteren Sicherheitsorgane des Bundes auf. Wer die Kosten für den Einsatz der Transportpolizei SBB trägt, muss noch ausgehandelt werden.
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Kosten Sicherheit in Mio. Fr. Polizeieinsatz Kantone IKAPOL, evtl. inkl. ausländische 205 Polizeikräfte (inkl. Planung und Fahrzeuge/Material) Transportpolizei SBB 4 Armee 53 Zivilschutz 8 Grenzwachtkorps/Zoll 2 Feuerwehr (Kantone) 3 BABS/Nachrichtendienst des Bundes 12 fedpol 6 Police Information and Coordination Centre (PICC) (Kantone) 10 Total 303
4.4 Gesamtsicht Finanzierungslücken und Finanzierung
Die vom Bundesrat mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 verabschiedeten finanziellen Eck- werte einer Projektunterstützung sehen vor, dass der Bund die Deckung der Finanzierungslü- cke im Durchführungsbudget bis maximal 827 Millionen Franken übernimmt. Die Kantone finanzieren 80% der Kosten für die Polizeikräfte und übernehmen im gleichen Umfang das Risiko von allfälligen Mehrkosten, sollten solche trotz den vorgesehenen, massgeblichen Reserven bei einer veränderten Sicherheitslage entstehen. Angesichts des ausserordentlichen Charakters der Veranstaltung beteiligt sich der Bund mit 20% an den Kosten der Kantone für die Polizeikräfte. Grundlage bildet Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120). Sodann trägt er die Kosten für die Sicherheitskräfte des Bundes. Der Bundesanteil an den gesamten Sicherheits- kosten entspricht grundsätzlich dem Lösungsansatz anlässlich der UEFA EURO 2008, wonach dieser bei rund 40% lag. Der Bund trägt das Risiko von Mehrkosten bei den Polizeikräften zu 20%, das Risiko von Mehrkosten bei den Sicherheitsdiensten des Bundes vollumfänglich mit. Die Standortkantone und Austragungsorte der Spiele sind verantwortlich für die Errichtung der Infrastrukturen und tragen das entsprechende finanzielle Risiko. Die Kantone und Austragung- sorte tragen auch das Verfahrensrisiko hinsichtlich konkreter Infrastrukturvorhaben. Schliess- lich haben sie auch die entsprechenden Garantien im Rahmen des Kandidaturprozesses gegen- über dem IOC zu leisten. Im Rahmen der Gesamtbeteiligung leistet der Bund einen Beitrag im Umfang von maximal 40% an die Investitionen in Sportanlagen gemäss den Rechtsgrundlagen zum Nationalen Sportanlagenkonzept (NASAK). Bei budgetierten Investitionen in Sportanla- gen von 75 Millionen Franken beträgt der Bundesanteil damit maximal 30 Millionen Franken. Der Bund trägt darüber hinaus kein finanzielles Risiko im Bereich der Infrastrukturen mit. Die vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur liegen nicht im gesetzli- chen Zuständigkeitsbereich des Bundes und werden von diesem daher nicht mitfinanziert. Die Kantone und Austragungsgemeinden beteiligen sich an den direkten und indirekten Pro- jektkosten, indem sie neben ihrem Beitrag und der Übernahme der Hauptrisiken im Bereich des Infrastruktur- und Sicherheitsbudgets (Non-OCOG) auch die Risiken bezüglich der Inves-
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titionen ausserhalb des Infrastrukturbudgets (z.B. Bau olympisches Dorf) vollumfänglich übernehmen. Zudem tragen sie gemeinsam mit der Trägerorganisation einen über die Höchst- beteiligung des Bundes hinausgehenden Finanzierungsbedarf im Durchführungsbudget und allfällige weitergehende finanzielle Garantien (> 215 Mio. Fr. budgetierte Reserven) gegen- über dem IOC. Nachfolgend sind die Finanzierungslücken im Durchführungs-, im Infrastruktur- und im Sicherheitsbudget zusammengefasst:
Total in Kantone Bund Finanzierungslücken [%] [%] Mio. Fr. Mio. Fr. Mio. Fr. Durchführungsbudget (OCOG) 827 0 0% 827 100% Sicherheit (Non-OCOG) 303 174 58% 129 42% Polizei (evt. inkl. ausländ. Polizeikräfte) / Feuerwehr 218 174 80% 44 20% Armee, GWK, BABS/NDB, fedpol, Transportpolizei 85 0 0% 85 100% Olympische Infrastrukturen (Non-OCOG) 100 70 70% 30 30% Sportanlagen 75 45 60% 30 40% Andere Infrastrukturen 18 18 100% 0 0% Verkehr 7 7 100% 0 0% Total 1230 244 20% 986 80%
5 Inhalt der Kreditbeschlüsse
Der Bundesrat beantragt dem Parlament gestützt auf die entsprechenden Artikel der Bundes- verfassung (BV, SR 101) vier Kreditbeschlüsse im Zusammenhang mit der Unterstützung der Winterspiele „Sion 2026“.
Die Beiträge des Bundes werden im Voranschlag und Finanzplan des Bundes eingestellt. Die Aufteilung der Bundesbeiträge auf die entsprechenden Jahre ist abhängig von einer Gesamtbe- trachtung der Mittelflüsse im Projekt. Sie wird im Rahmen der Botschaft zu Handen des Par- laments dargestellt. Die zusätzlichen Ausgaben werden den Bundeshaushalt voraussichtlich in den Jahren 2025 und 2026 am stärksten belasten.
5.1 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des
Bundes an die Kosten für die Kandidatur für die Olympischen und Pa- ralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz Artikel 1 Der Bund leistet einen Beitrag von 8 Millionen Franken an das Kandidaturbudget. Die Ge- samtkosten der Kandidatur betragen gemäss Budget der Kandidaturorganisation 25 Millionen Franken.
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Artikel 2
Bedingung für den Bundesbeitrag ist die Beteiligung der Durchführungskantone und von Swiss Olympic mit mindestens je 8 Millionen Franken an der Finanzierung der Kandidatur. 1 Million Franken wird von Privaten beigesteuert. Der Bundesrat legt bezüglich des Vorgehens weitere Bedingungen fest. Damit wird unter anderem sichergestellt, dass die ausgerichteten Steuergelder nicht für einen Abstimmungskampf eingesetzt werden.
Artikel 3
Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
5.2 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des
Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Pa- ralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz Artikel 1 An die Organisations- und Durchführungskosten leistet der Bund einen Beitrag im Umfang von 827 Millionen Franken. In diesem ist eine Reserve von 215 Millionen Franken enthalten. Die Beiträge an die Organisations- und Durchführungskosten basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Stand September 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) kann bei einem teue- rungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.
Artikel 2
Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Diese beziehen sich na- mentlich auf den Ausschluss einer Haftung des Bundes für allfällige, über die bestehenden Reserven von 215 Millionen Franken hinausgehende Finanzierungslücken sowie die Kontrolle über den zweckmässigen und wirtschaftlichen Einsatz der ausgerichteten Mittel. Gegenüber dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) gibt der Bund eine Defizitgarantie in Form der im Budget enthaltenen Reserve im Umfang von höchstens 215 Millionen Franken ab. Wird die Reserve anderweitig verwendet oder eine höhere Defizitgarantie erforderlich, leistet der Bund keine weiteren Beiträge. In jedem Fall ist eine allfällige, über den Betrag von 827 Milli- onen Franken hinausgehende Finanzierunglücke von der Durchführungsorganisation oder auch von den Durchführungskantonen zu tragen.
Artikel 3
Die Mittelvergabe erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt in Tranchen von höchstens 100 Millionen Franken. Die Beiträge des Bundes werden im Voranschlag und Finanzplan des Bundes eingestellt. Die Aufteilung der Bundesbeiträge auf die entsprechenden Jahre ist abhän- gig von einer Gesamtbetrachtung der Mittelflüsse im Projekt. Sie wird im Rahmen der Bot- schaft zu Handen des Parlaments dargestellt.
Artikel 4
Das IOC verlangt im Rahmen der Kandidatureingabe verschiedene Garantien (vgl. Ziff. 2.1.4). Der Bundesrat gibt gegenüber dem IOC jene Garantien ab, welchen die vorliegenden Bundes-
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beschlüsse, schweizerische Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen (z.B. Schutz vor Dis- kriminierung) oder von der Schweiz unterzeichnete internationale Vereinbarungen (z.B. Do- pingbekämpfung) zu Grunde liegen.
Es sind dies neben der limitierten Defizitgarantie gemäss obenstehendem Artikel 2 insbeson- dere
- eine Garantie betreffend Respektierung der Olympischen Charta in allen Aktivitäten in Bezug auf die Olympischen Spiele, insbesondere betreffend Verhinderung von Diskriminierung eine Landes oder einer Person aufgrund von Geschlecht, Religion, Sprache, sexueller Orientierung oder politischer Haltung resp. betreffend Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Prävention von Korruption, Gewalt und Men- schenrechtsverletzungen;
- eine Garantie zur Sicherstellung aller notwendigen Massnahmen zum Kampf gegen Doping, in Übereinstimmung mit den entsprechenden internationalen Vereinbarun- gen und dem World Anti-Doping Code;
- eine Garantie, dass die aktuelle Gesetzgebung in der Schweiz den Schutz der kom- merziellen Rechte des IOC angemessen gewährleistet.
Folgende weitere Garantien gibt der Bund, teilweise gemeinsam mit den Kantonen und den Austragungsgemeinden, gegenüber dem IOC ab: - Garantie zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum, gemeinsam mit den für die Polizeieinsätze verantwortlichen Kantonen; - Garantie betreffend Zollerleichterungen, insbesondere Befreiung von Zollabgaben für Waren, welche für die Winterspiele gebraucht werden (z.B. Lebensmittel, die von den Athletinnen und Athleten aus der Heimat mitgebracht werden); - Garantie für die Erteilung von Visa und Arbeitsbewilligungen an die Mitarbeiten- den und Teilnehmenden der Spiele; - Garantie für die Einhaltung nationaler Vorschriften sowie von internationalen Ab- kommen zum Thema Planung, Bau und Umweltschutz.
Verschiedene Garantien können auch von Bundesämtern abgegeben werden, da sie basierend auf entsprechenden Rechtsgrundlagen praktische Modalitäten für die Abwicklung der Spiele betreffen.
Nach heutigem Kenntnisstand sind keine Gesetzesänderungen notwendig, um diese Garantien leisten zu können. Die Garantien oder anderweitigen geeigneten Nachweise betreffend Sicherstellung der fristge- rechten Bereitstellung der Infrastrukturen sind von den betreffenden Investoren resp. den Kantonen oder auch den Austragungsgemeinden beizubringen. Dies gilt ebenso für die Garan- tien oder anderweitigen geeigneten Nachweise, die Finanzierung für die Erstellung des olym- pischen Dorfs und der Unterbringungsmöglichkeiten für die Medienschaffenden sicherzustel- len. Ebenfalls von den Kantonen resp. den Austragungsgemeinden beizubringen sind die Garantien für die Berechtigung zur Nutzung der vorgesehenen Austragungsorte, die Garantie, dass die Begehbarkeit der Austragungsorte jederzeit sichergestellt ist und die Garantien im Bereich
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Transport und Verkehr (z.B. für ausreichende Transportmöglichkeiten und für die rechtzeitige Fertigstellung von benötigten Infrastrukturen).
Artikel 5
Dieser Beschluss ist Bestandteil eines gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbe- schluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag an die Sicherheitskosten der Kantone für die Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele
2026 in der Schweiz in Kraft.
Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
5.3 Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des
Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz
Artikel 1
Der Bund beteiligt sich mit 20% an den Kosten der Kantone für den Einsatz der Polizeikräfte. Gestützt auf die aktuellen Einschätzungen entspricht dies einem gerundeten Beitrag von 44 Millionen Franken. Die übrigen Kosten für den Einsatz der Polizeikräfte und der Feuerwehr werden von den Kantonen getragen. Die Gesamtkosten der Kantone betragen gemäss bisheri- gen Berechnungen 218 Millionen Franken. Der Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), Stand September 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.
Artikel 2
Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Liegen die effektiven Kosten der Kantone für die Sicherheit unter 218 Millionen Franken, reduziert sich der Beitrag des Bundes auf 20% der effektiven Kosten. Fallen die effektiven Kosten der Kantone für die Sicherheit höher aus, so wird der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage unterbreiten, die eine Beteiligung des Bundes von 20% dieser Mehrkosten vorsieht. Die Durchführungskantone stellen die Finanzierung der nicht vom Bund getragenen Kosten sicher.
Artikel 3
Der effektive Beitrag kann erst nach Abschluss des Anlasses bestimmt werden. Die Beiträge des Bundes werden gestützt auf die Schlussabrechnung der Durchführungskantone geleistet.
Artikel 4 Dieser Beschluss ist Bestandteil des gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Durchführungskosten der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz und dem Bundesbe-
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schluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz in Kraft.
Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
5.4 Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportanlagen von nationaler
Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz
Artikel 1
Die Finanzhilfe an die olympischen Sportanlagen von nationaler Bedeutung beträgt 30 Millio- nen Franken. Der Beitrag an die Sportanlagen basiert auf dem Baupreisindex, Stand Oktober 2017. In Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG, SR 611.0) kann bei einem teuerungsbedingten Kostenanstieg ein Zusatzkredit beantragt werden.
Artikel 2
Der Beitrag des Bundes ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Insbesondere haben die mitzufinanzierenden Vorhaben die Bedingungen gemäss Artikel 43 der Sportförderungsver- ordnung SpoFöV (SR 415.01) zu erfüllen. Der Bundesrat entscheidet in einem separaten Beschluss über die einzelnen Beiträge an die entsprechenden Projekte.
Der Bund übernimmt keine Garantien betreffend die fristgerechte Errichtung der erforderli- chen Sportinfrastrukturen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist Bestandteil eines gesamten Finanzierungskonzepts für die Organisation und Durchführung der Winterspiele 2026. Er tritt daher nur zusammen mit dem Beschluss des Bundes über einen Beitrag an die Durchführungskosten der Winterspiele 2026 und dem Be- schluss des Bundes über einen Beitrag an die Sicherheitskosten der Kantone für die Winter- spiele 2026 in Kraft.
Der Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
6 Auswirkungen auf den Bund
6.1 Risiken
Die Durchführung einer internationalen Grossveranstaltung wie Winterspiele ist – insbesonde- re in Anbetracht des Realisierungshorizonts – zwangsläufig mit Risiken verbunden, denen in der weiteren Planung systematisch Rechnung zu tragen ist. Entsprechend gilt es, die verschie- denen Risiken frühzeitig zu identifizieren und im Rahmen eines Risikomanagements situati- onsgerechte Massnahmen einzuleiten. Mit der Bereitstellung der erforderlichen Gover- nancestrukturen und der Kontrollinstrumente (vgl. Ziff. 6.2) sollen die Risiken von Zielabweichungen in der Planungs- und Durchführungsphase minimiert werden.
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6.1.1 Risiken im Durchführungsbudget
Den Risiken einer allgemeinen Kostensteigerung im Durchführungsbudget ist mit einer konse- quenten Ausgabensteuerung und Kostenkontrolle entgegenzuwirken. Der Bund wird die Ein- bindung seiner entsprechenden Interessen vertraglich mit der Durchführungsorganisation vereinbaren. Die erhöhte Flexibilität der Ausrichter, im Zuge der Agenda 2020 die Dimensio- nen und die Ausgestaltung der Spiele den bestehenden Bedürfnissen und Mitteln anpassen zu können, erlaubt es, die Ausgaben zu kontrollieren und allenfalls notwendige Korrekturen vorzunehmen.
6.1.2 Risiken im Bereich Sicherheit und Infrastrukturen
Gestützt auf die vom Bundesrat festgelegten Eckwerte der finanziellen Beteiligung des Bundes trägt dieser insbesondere die Risiken im Bereich der Kosten für die Gewährleistung der Si- cherheit im öffentlichen Raum mit. Es ist nicht möglich, die Sicherheitslage im Jahre 2026 heute vorherzusagen. Die von Experten des Bundes und der Kantone erfolgten Berechnungen und Überlegungen gehen daher von einer mit der heutigen Sicherheitslage vergleichbaren Situation aus. Dem Risiko von Mehrkosten aufgrund einer verschärften Sicherheitslage bis ins Jahr 2026 wurde mit einem Zuschlag von 30% auf den budgetierten Kosten Rechnung getra- gen. Ein Risiko im Infrastrukturbudget bezieht sich auf die Realisierung der erforderlichen Unter- bringungsmöglichkeiten im olympischen Dorf. Diese Risiken werden vom Kanton Wallis resp. der Stadt Sion getragen und die Garantien gegenüber dem IOC werden von diesen beigebracht. Der Bundesrat wird einen Verzicht oder Rückzug der Kandidatur veranlassen, wenn die Fi- nanzierung der Vorhaben nicht glaubwürdig belegt oder durch entsprechende Kreditbeschlüsse der betroffenen Kantone oder Gemeinden fristgerecht nachgewiesen ist.
6.1.3 Politische Entscheidungsprozesse in den Kantonen und Austragungs-
gemeinden Zur Sicherung der Beiträge der Kantone und der Austragungsgemeinden an die Finanzierung des Gesamtprojekts bedarf es zustimmender Unterstützungsentscheide auf kantonaler und lokaler Ebene. Dazu sind je nach kantonaler Rechtsordnung Beschlüsse auf Regierungs- oder Parlamentsebene erforderlich. Gegebenenfalls sind diese einer Referendumsmöglichkeit unter- stellt. Im Falle eines Referendums liegt ein abschliessender Entscheid über eine Beteiligung am Projekt bei der jeweiligen kantonalen oder lokalen Bevölkerung. Infolge der Beteiligung verschiedener Durchführungskantone und des beabsichtigten Einbe- zugs sämtlicher Kantone (IKAPOL) in das Projekt bedarf es im Vorfeld der kantonalen Ent- scheidungen verschiedener Absprachen und Einigungen auf interkantonaler Ebene. Es ist Sache der Kantone, diese Absprachen zu führen, die notwendigen politischen Prozesse auf kantonaler und lokaler Ebene voranzutreiben und Entscheidungen fristgerecht herbeizufüh- ren. Die Unsicherheiten bezüglich dieser Prozesse stellen ein Risiko für die Finanzierung des Projekts dar. Der Beitrag des Bundes an das Projekt ist an die Bedingung geknüpft, dass sich die Kantone im geplanten Ausmass an der Finanzierung des Gesamtprojekts beteiligen.
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6.2 Governance und Aufsicht über die Verwendung der Subventionen des
Bundes
6.2.1 Lehren aus der Landesausstellung Expo.01/02
Angesichts der Dimension und Komplexität des Projekts und der hohen finanziellen Beteili- gung des Bundes sind einerseits der Organisations- und Führungsstruktur des Projekts, ande- rerseits der Aufsicht über die Verwendung der Subventionen des Bundes besondere Aufmerk- samkeit zu schenken.
Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Gestützt auf einen Auftrag des Bundesrats hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) diesbezüglich eine Sonderuntersuchung zur Landesausstellung Expo.01/02 (Expo) durchge- führt. Im entsprechenden Bericht vom Mai 2005 formuliert die EFK unter anderem folgende Lehren:
- Wenn der Bund eine Landesausstellung in Auftrag gibt oder sich an einer vergleich- baren Grossveranstaltung beteiligt, geht er faktisch eine unbeschränkte politische und finanzielle Haftung ein. Dieser Verantwortung müssen sich Bundesrat und Par- lament von Anfang an bewusst sein und die entsprechenden Konsequenzen bezüg- lich einer professionellen strategischen Begleitung und der Einbindung der Kantone und Gemeinden in die finanzielle Verantwortung ziehen.
- Die strategische Begleitung des Bundes bei einer Grossveranstaltung ist durch eine hochrangige Person in der Linie (Bundesrat) wahrzunehmen. Parallel dazu ist die strategische Vertretung des Bundes im Projekt durch eine hochrangige Person der Bundesverwaltung sicherzustellen.
- Wenn die alleinige Verantwortung durch den Bund verhindert werden soll, müssen Bundesrat und Parlament dafür sorgen, dass eine entsprechende Teilung der Defizit- garantie mit den Kantonen und Gemeinden und allfälligen weiteren Akteuren zu Be- ginn des Projekts festgelegt wird.
Weisungen des Eidgenössischen Finanzdepartements
Gestützt auf die Erfahrungen der Expo hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) Weisungen für die Durchführung von Grossanlässen Dritter mit Bundesunterstützung sowie von besonderen Bundesanlässen am 1. April 2003 erlassen. Ziele dieser Weisungen ist es, Transparenz bezüglich Kosten und Finanzierung, Konzept und Organisationsstruktur sicherzu- stellen. Diese Weisungen regeln zweierlei: zum einen die vom Veranstalter zu beachtenden Auflagen und zum andern die von den Verwaltungsstellen des Bundes zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen.
Dabei ist die Rolle des Bundes in der Organisation des Veranstalters klar zu definieren. Was die Wahrnehmung der Interessen des Bundes betrifft, sind insbesondere folgende Vorkehren zu treffen: - Regelung des Verhältnisses zwischen Bund und Veranstalter in einer Vereinbarung (Mitsprache- und Einsichtsrecht, politische Verantwortung und Rolle, Rahmenbe- dingungen);
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- Pflichtenheft für Vertreter des Bundes in strategischen und operationellen Organen des Veranstalters.
Mit der nachfolgend aufgeführten Regelung der Governance im Projekt „Sion 2026“ werden die zentralen Forderungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle und des Eidgenössischen Finanzdepartements aufgenommen. Die Aufsicht über den zweckgerichteten, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der bewilligten Bundesmittel sowie die Sicherstellung des regelmäs- sigen Informationsaustauschs wird über vertragliche Regelungen mit den projektverantwortli- chen Gremien geregelt.
Es ist bei der Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen zwischen der Dialog- und Kandida- tur- resp. der Durchführungsphase zu unterscheiden.
6.2.2 Dialog- und Kandidaturphase
Organisation „Sion 2026“
Die Kandidaturorganisation „Sion 2026“ hat vier grundlegende Aufgaben:
- Bereitstellung des Kandidaturdossiers zuhanden des IOC
- Vorbereitung der Grundlagen für die politischen Entscheide beim Bund und in den Kantonen und Gemeinden
- Nationale und internationale Positionierung der Kandidatur
- Vorbereitung der Projektmission, Aufbau- und Ablauforganisation für die Durchfüh- rungsphase (nach einem allfälligen Zuschlag des IOC)
Der Bund wird Mitglied der Kandidaturorganisation „Sion 2026“ für die Dauer der Dialog- und Kandidaturphase. Vertreterinnen und Vertreter des Bundes nehmen mit Stimmrecht in den Führungsgremien der Organisation Einsitz. Die vom Bundesrat eingesetzten Bundesvertrete- rinnen und Bundesvertreter stellen auf der Grundlage eines Pflichtenhefts sicher, dass die erforderlichen Vorkehren getroffen werden, um die politischen und finanziellen Risiken des Bundes auf ein Minimum zu reduzieren. Dazu gehören die Koordination der Arbeiten auf Ebene Bund, Kantone, Gemeinden und Kandidaturorganisation, der direkte Zugang zu sämtli- chen, für den Bund relevanten Informationen sowie die Berücksichtigung der Interessen des Bundes bei der Ausarbeitung der Kandidatur.
Koordination der Arbeiten und Einbindung der Interessen des Bundes
Die Weiterentwicklung des Projekts im Sinne der Vorgaben des Bundesrats sowie die Vorbe- reitung der Grundlagen für die politischen Entscheide bei Bund, Kantonen und Gemeinden erfordern eine enge Koordination der Arbeiten zwischen den zuständigen Verwaltungsstellen und den strategischen und operativen Organen der Kandidaturorganisation. Als Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Partnern und der Koordination der Arbeiten wird ein Governancevertrag für die Dialog- und Kandidaturphase zwischen der Kandidaturorganisation, den eingebundenen Kantonen und Gemeinden, Swiss Olympic und dem Bund abgeschlossen. Dieser regelt insbesondere
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- die Zuständigkeiten, Verantwortungen und Rollen der Kandidaturorganisation, des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und Swiss Olympic;
- die zeitliche Koordination der jeweiligen Entscheidprozesse;
- den Einbezug und die Einsichtsrechte des Bundes in die Arbeiten der Kandidaturor- ganisation;
- die Regelung der Garantien gegenüber dem IOC und deren Folgen im innerstaatli- chen Verhältnis (allfällige Defizittragung, Haftung, Risikoabsicherung) im Falle ei- nes Zuschlags;
- das Bekenntnis zur Nachhaltigkeit bei der Organisation und Durchführung der Win- terspiele.
Bei einer allfälligen Kandidatureingabe im Januar 2019 muss die Kandidaturorganisation unter Einbezug aller beteiligten Partner umgehend die Vorbereitung der Organisations- und Füh- rungsstrukturen für die Durchführungsphase an die Hand nehmen. Es ist bereits vor dem Vergabeentscheid des IOC eine nicht-gewinnorientierte Trägerorganisation vorzusehen, die in der Lage ist, den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Planung und Organisation der Winterspiele nachzukommen.
6.2.3 Durchführungsphase
Organisation „Sion 2026“
Die im Hinblick auf die Durchführungsphase zu schaffende Organisation wird zur zentralen Rechtsträgerin und ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Winterspiele. Dazu erhält sie die finanziellen Mittel gemäss Durchführungsbudget. Der Bund ist nicht Teil der Durchführungsorganisation und nimmt daher in den entsprechenden Organen ausschliess- lich mit beratender Stimme Einsitz. Die vom Bund zugesicherten Mittel stellen Betriebsmittel dar und dürfen nicht als Eigenkapital in die Durchführungsorganisation einfliessen. Die Ein- zelheiten regelt der Bund im Rahmen einer Subventionsvereinbarung für die Durchführungs- phase.
Einfluss des Bundes auf die Steuerung des Projekts und Aufsicht über die Verwendung der Bundesgelder
Die Sicherstellung der Kostentransparenz und des zweckmässigen, wirksamen und wirtschaft- lichen Einsatzes der vom Bund eingesetzten Mittel erfolgt mittels der mit der Durchführungs- organisation „Sion 2026“ abgeschlossenen Subventionsvereinbarung für die Durchführungs- phase. Diese regelt insbesondere die Informationsflüsse zwischen den Parteien, die Zielvorgaben sowie die Steuerungs- und Kontrollinstrumente. Die Umsetzung der subventi- onsvertraglichen Regelung und der zeitnahe und umfassende Informationsfluss zwischen dem Bund, der Durchführungsorganisation und weiteren Beteiligten (insbesondere Kantone und Gemeinden) sind sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist die Mandatierung einer vom Bund delegierten Person zu prüfen und ein entsprechendes Pflichtenheft für das Mandat aus- zuarbeiten. Beim Bund sind das VBS unter Einbezug der EFD für die Ausgestaltung der Subventionsverträge, die Steuerung und Kontrolle sowie die Mandatierung und Instruktion der delegierten Person zuständig.
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6.3 Personalbedarf Bund
Angesicht des hohen finanziellen Engagements des Bundes und der damit verbundenen politi- schen Verantwortung müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Projekt inten- siv begleiten und beaufsichtigen zu können. Damit insgesamt genügend personelle Ressourcen für die Begleitung und Aufsicht des Grossprojekts eingesetzt werden können, wird der Bedarf für personelle Ergänzungen in der Bundesverwaltung im Hinblick auf die Botschaft ermittelt und begründet.
7 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete Die Organisation und Durchführung der Olympischen Winterspiele „Sion 2026“ ist ein Projekt von nationaler Bedeutung. Ohne massgebliche Beteiligung der Kantone und der Austragungs- gemeinden kann das Projekt nicht umgesetzt werden. Die Durchführungskantone und die Austragungsorte sind eng in die Organisation der Spiele eingebunden und tragen entscheiden- de Mitverantwortung für das Gelingen des Projekts. Dieses wirkt sich in verschiedenen Berei- chen auf die Kantone und die Gemeinden aus.
7.1 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Nutzen
Die Durchführung von Winterspielen ist ein Generationenprojekt mit dem Ziel, Impulse für die Weiterentwicklung der Schweiz auszulösen und zur Bewältigung von wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Herausforderungen beizutragen. Die Winterspiele können mit ihrer Ausstrahlungskraft zu einer Erhöhung der Investitionsbereitschaft führen und als Genera- tionenprojekt die Verbundenheit der Schweizer Bevölkerung stärken. Insofern können Kanto- ne, Gemeinden und der Bund gleichermassen Chancen nutzen und vom Projekt profitieren. Die mit dem Projekt verbundenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Chancen für den Bund, die Kantone und Gemeinden sind unter Ziff. 3.3 ausführlich beschrieben.
7.2 Bereitstellung der erforderlichen Infrastrukturen
Die Durchführungskantone und die Austragungsgemeinden sind für die Anpassung und Erstel- lung der erforderlichen Infrastrukturen in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich. Sie stellen – gegebenenfalls in Abstimmung mit privaten Investoren – deren Finanzierung sicher und über- nehmen auch die jeweiligen Prozessrisiken (Raumplanung, Umweltschutz, etc.). Gegenüber dem IOC leisten sie die Garantie, dass die erforderlichen Infrastrukturen rechtzeitig bereitste- hen.
7.3 Bereitstellung der erforderlichen Polizeikräfte
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit bedarf es der Bereitschaft sämtlicher Kantone, während den Spielen eigene Polizeikräfte im Rahmen eines IKAPOL-Einsatzes zur Verfügung zu stellen. Der Entscheid über einen IKAPOL-Einsatz erfolgt gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 14. März 2006. Kommt es zu einem IKAPOL-Einsatz haben die leistungserbringenden Kantone über einen allfälligen Verzicht oder Teilverzicht auf die Verrechnung der Leistungen gegenüber den Durchführungskantonen zu entscheiden. Dazu sind je nach kantonaler Rechtsordnung Be-
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schlüsse auf Parlamentsebene erforderlich, die gegebenenfalls einer Referendumsmöglichkeit unterstellt sind. Im Falle eines Referendums liegt ein abschliessender Entscheid über einen Verrechnungsverzicht bei der jeweiligen kantonalen Bevölkerung. Verzichten die übrigen Kantone nicht auf die Verrechnung der Kosten für die Polizeieinsätze, müssen diese von den Durchführungskantonen getragen und fristgerecht zugesichert werden. Der Bund leistet einen Beitrag von 20% an die Kosten der Polizeieinsätze. Im Rahmen der Botschaft zuhanden des Parlaments wird das Konzept der Kantone zur Finan- zierung der Kosten für die Polizeieinsätze dargestellt.
7.4 Entscheid- und Bewilligungsprozesse auf kantonaler und kommunaler
Ebene Die Kantone und Austragungsgemeinden sind für die Herbeiführung der fristgerechten Ent- scheide zu oben genannten Verantwortlichkeiten zuständig. Sie leiten die entsprechenden Prozesse auf kantonaler und kommunaler Ebene ein. Teilweise werden Volksabstimmungen durchzuführen sein. Der Kanton Wallis hat eine Volksabstimmung für den 10. Juni 2018 angekündigt. Abstimmungsdaten in anderen Kantonen sind noch nicht bekannt. Die Prozesse auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene sind zwingend zu koordinieren.
7.5 Subventionsvereinbarung / Garantien
Die betroffenen Kantone und die Host City Sion verpflichten sich je im Rahmen eines Subven- tionsvertrags mit dem Bund zu ihrer Zuständigkeit, Verantwortung und Rolle im Projekt „Sion 2026“ und zur Beibringung der entsprechenden Garantien gegenüber dem IOC.
8 Weitere Auswirkungen der Olympischen Winterspiele
8.1 Auswirkungen auf die Umwelt
8.1.1 Natur- und Heimatschutz
Durch die Nutzung weitgehend bestehender Anlagen für die Durchführung der Sportveranstal- tungen ist mit geringfügigen Eingriffen und Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Wald zu rechnen. Einzelne, bereits bekannte diesbezügliche Herausforderungen sind bei der Detailpla- nung der Wettkampfstätten (Pistengestaltung, Lawinenschutz) zu lösen. Auch ist bei den weiteren Arbeiten sicherzustellen, dass Konflikte mit Schutzzonen und Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN-Katalog) vermieden werden können. Dies betrifft insbesondere die Detailplanung für die Errichtung von temporären Bauten. Für die zu errichtenden Bauten ist generell eine Abstimmung mit den Schutzzielen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), insbesondere des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz (ISOS), vorzunehmen. Die zu erstellenden Infrastrukturen und Hoch- bauten haben sowohl den Interessen von Natur- und Heimatschutz sowie baukulturellen As- pekten Rechnung zu tragen. Die Beachtung des Umweltschutzes im Allgemeinen und des Natur- und Heimatschutzes sowie des Schutzes des Waldes im Besonderen ist eine Bedingung für eine finanzielle Unterstützung des Projekts durch den Bund.
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8.1.2 Umweltrechtliche und raumplanerische Aspekte
Aufgrund der ersten Analysen zur umweltrechtlichen und raumplanerischen Machbarkeit sind keine Konflikte absehbar, welche gegebenenfalls nicht durch Anpassungen des Konzepts oder die Wahl alternativer Standorte ausgeräumt werden könnten. Eine detaillierte Klärung allfälli- ger notwendiger Massnahmen aus umweltrechtlicher oder raumplanerischer Sicht erfolgt in der nächsten Planungsphase. Dies betrifft sowohl die Errichtung der permanenten Infrastruktu- ren (insbesondere Wohnraumentwicklung in der Stadt Sion) sowie auch der temporären Anla- gen. Dabei sind die geltenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes und die entsprechen- den Auswirkungen auf die kantonalen Richtpläne sowie die aktuellen Revisionsarbeiten im Raumplanungsrecht zu berücksichtigen.
8.1.3 Beitrag zum Umsetzung politischer Zielsetzungen im Bereich Umwelt,
Raum, Energie Das Konzept „Sion 2026“ setzt sich einerseits zum Ziel, durch die Nutzung von umweltver- träglichen Technologien respektvoll mit Natur, Landschaft und Wald umzugehen, die geltende Raumplanungs- bzw. Natur- und Heimatschutzgesetzgebung gewissenhaft einzuhalten und aufzuzeigen, dass Olympische Spiele auch umweltverträglich durchgeführt werden können. Andererseits sollen mit den Winterspielen auch Innovationen (z.B. betreffend die Nutzung erneuerbarer Energien, der Förderung der Energieeffizienz, CO2-Verbrauch, Einsatz von einheimischen Materialien) lanciert und Modelle aufgezeigt werden, die sich langfristig positiv auf den Ressourcenverbrauch in den Wintersportregionen auswirken. Die Winterspiele sollen insgesamt einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen nach- haltige Entwicklung, Energie, Klimaschutz, Umweltschutz und Raumplanung leisten (vgl.
Ziff. 3.3).
8.2 Auswirkungen auf Tourismus und Wirtschaft
Im Rahmen der Vorabklärungen zur Lancierung eines Kandidaturprojekts hat Swiss Olympic eine Abschätzung der möglichen volkswirtschaftlichen Wirkungen von Olympischen Spielen in der Schweiz vornehmen lassen. Die volkswirtschaftlichen Ergebnisse werden einerseits direkt durch die Ausgaben des Veran- stalters sowie die touristischen Ausgaben der Gäste ausgelöst und widerspiegeln die unmittel- baren Wertschöpfungs- und Beschäftigungswirkungen des Anlasses. Andererseits ergeben sich durch weitere Aktivitäten in der Volkswirtschaft, die unabhängig der Ausgaben des Veranstal- ters und der Gäste (Tourismus) durch den Impuls des Events ausgelöst werden (z.B. durch erhöhte Nachfrage für Sportangebote), zusätzliche Wirkungen. Aufgrund der vorliegenden Vorarbeiten und der Erfahrungen aus anderen Grossveranstaltun- gen in der Schweiz dürften sich aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive vor allem positive Auswirkungen auf die Regionalwirtschaft in den Durchführungskantonen ergeben. Mit einer längerfristig spürbaren Auswirkung auf das gesamtschweizerische Bruttoinlandprodukt (BIP) ist dagegen nicht zu rechnen. Hingegen kann dieser Sportanlass dank seiner globalen Ausstrahlung Impulse bei der verstärk- ten Erschliessung des globalen touristischen Wachstumspotenzials verleihen und zu einem weltweit positiven Image der Schweiz als Tourismusland und Wirtschaftsstandort beitragen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Kernbotschaften, Auftritte und Aktivitäten (Standort- promotion etc.) zwischen den relevanten Akteuren auf regionaler, kantonaler und nationaler
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Ebene gut abgestimmt sind. Die Winterspiele können ein Ansatz sein, um die Standortqualitä- ten des Tourismuslandes Schweiz zu stärken. Der Bundesrat hat am 15. November 2017 die neue Tourismusstrategie des Bundes verab- schiedet. Grossevents wie die Winterspiele „Sion 2026“ wurden als prioritäres Handlungsfeld identifiziert. Der Bundesrat anerkennt „Sion 2026“ als potentiellen Impulsgeber für die touris- tische und regionalwirtschaftliche Entwicklung der Schweiz. Es gilt sicherzustellen, dass die gesamte Schweiz und namentlich der alpine Tourismus vom grossen finanziellen Engagement des Bundes profitieren. Bei ähnlichen Grossanlässen im Ausland wurde dann ein nachhaltiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen erzielt, wenn am Ausgangspunkt der Anlassplanung eine Re- formagenda definiert war, deren Umsetzungsabschluss der Grossanlass war. Ziel ist es, mit den Winterspielen laufende Reformen voranzutreiben und konkrete Projekte vor dem Anlass zu realisieren. So kann sich die Schweiz im Vorfeld und am Anlass selber als neu positionierte Tourismusdestination präsentieren. Die Initianten sollen hierzu einen Prozess mit gesamtschweizerischer Ausstrahlung initiieren, bei dem die betroffenen Akteure konkrete Projekte und Reformen im Rahmen ihrer bestehen- den Aktivitäten mit überregionalen, kantonalen und nationalen Akteuren definieren. Dabei sind bottom-up getriebene Initiativen von entscheidender Bedeutung. Die lokalen, regionalen, kantonalen und nationalen Tourismus- und Wirtschaftsakteure sollen ihre Aktivitäten zu- kunftsorientiert ausrichten, unter Berücksichtigung des Anlasses als Kulminationspunkt. Dabei arbeiten die Tourismus- und Wirtschaftsakteure nicht nur mit den Initianten zusammen, son- dern nehmen nach Möglichkeit Einsitz in den strategischen Gremien. Insbesondere für die Planung und Umsetzung sollen im Projektteam Führungsaufgaben von jungen, praxis- und zukunftsorientierten und unternehmerischen Personen wahrgenommen werden. Die Chancen der Digitalisierung, Dienstleistungen effizienter zu erbringen und neue Produkte und Angebote zu entwickeln, sind konsequent zu nutzen. Sie sind in den Mittelpunkt der Strategie zu setzen. Die im Rahmen der Entwicklung einer Vermächtnisstrategie laufenden Arbeiten werden anhand eines operationalisierten Umsetzungskonzepts mit konkreten Projekten weiter Auf- schluss darüber geben, wie die Winterspiele genutzt werden können, um eine nachhaltige Steigerung von Wertschöpfung und Beschäftigung im Alpenraum insbesondere vor, aber auch während und nach den Winterspielen zu erreichen.
8.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Organisation und Durchführung eines Grossanlasses wie die Winterspiele kann nur als nationales Projekt erfolgreich umgesetzt werden. So wird im Vorfeld der Winterspiele die gesamte Schweiz in irgendeiner Form eingebunden sein. Das gemeinsame Gestalten der Schweiz der Zukunft kann zu einer erstarkten Solidarität in der Schweiz beitragen. Die Schwerpunkte werden gemäss aktueller Planung in den Bereichen Sport, Tourismus, Gesund- heit, Nutzung des ländlichen Raums, Energie/Umwelt/Raum, Bildung/Forschung/Erziehung, Wirtschaft, Kultur sowie Gleichstellung und Teilhabe gesetzt. In diesen Bereichen erzielte wesentliche Fortschrittsgewinne bezüglich Nachhaltigkeit und Innovationen werden sich auch auf die Gesellschaft auswirken und einen bleibenden Wert für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz schaffen.
8.4 Auswirkungen auf das Image der Schweiz im Ausland
Während das Image der Schweiz international im Allgemeinen gut ist, steht sie doch in einem erheblichen Wettbewerb und könnte in den kommenden Jahren durch wirtschaftliche und
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politische Entwicklungen geschwächt werden. Der Erfolg Olympischer und Paralympischer Spiele muss deshalb neben sportlichen Aspekten auch im Hinblick auf die langfristige Wir- kung im Gastland und im Ausland bewertet werden. Diesbezüglich bekäme die Schweiz zweifellos eine echte Chance. Die Organisation der Winterspiele würde die Willkommenskul- tur der Schweiz sowie die Werte der Offenheit und Toleranz hervorheben. Die Innovations- kraft generell und speziell in digitalen Fragen im Zusammenhang mit Verkehr, Sicherheit, Sport etc. könnte präsentiert werden. Die nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Durchführung der Spiele ermöglicht es, die Schweiz als ein Land zu positionieren, das seine Verantwortung in globalen Fragen wahrnimmt. Das Potential des „Nation branding“ in für die Schweiz wichtigen Kerngebieten darf als gross eingeschätzt werden und die Winterspiele können langfristig die Wahrnehmung der Schweiz als internationales wirtschaftliches und politisches Zentrum beeinflussen. Werden die vorgelegten Budgets eingehalten, erscheint das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus Sicht der Auswirkungen der Winterspiele auf das Image der Schweiz im Ausland angemessen.
9 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundes
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015-2019 (BBl 2016 1105) noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015-2019 (BBl 2016 5183) angekündigt. Anlässlich der Legislaturplanung war noch nicht absehbar, dass es zu einer erfolgsversprechenden Kandidatur für die Ausrichtung von Winter- spielen kommen könnte. Das Projekt „Sion2026“ soll auf die langfristigen Entwicklungsstrategien des Bundes ausge- richtet werden. Entscheidende Anknüpfungspunkte sind insbesondere die Tourismusstrategie, die Strategie Nachhaltige Entwicklung, die Energiestrategie 2050 und die Strategie Nichtüber- tragbare Krankheiten. Die Winterspiele sollen einen Beitrag zu deren Umsetzung leisten (siehe
Ziff. 3.3).
10 Rechtliche Aspekte
10.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für die Kreditbeschlüsse ergibt sich aus Artikel 167 der Bundesverfassung (BV, SR 101). Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die beantragten Ausgaben finden sich in Artikel 68 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung sieht Artikel 17 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) vor, dass sich der Bund an den Kosten für internatio- nale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 kann der Bund auch die Vorbereitung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Es muss sich um einen Anlass mit weltweiter oder gesamteuropäischer Bedeutung handeln, der für den Standort Schweiz von besonderer Bedeutung ist. Dabei haben sich die Kantone und Gemeinden in der Regel mit einem mindestens doppelt so hohen Beitrag zu beteiligen. Sofern jedoch ein gesamtschweizerisches Interesse an der Durchführung eines internationalen Sport- grossanlasses besteht, kann gemäss Artikel 72 Absätze 2 und 4 der Sportförderungsverordnung (SpoFöV, SR 415.01) die Kostenbeteiligung des Bundes höher sein.
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Was die geforderte angemessene Beteiligung der Kantone an den Projektkosten betrifft, ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen. So tragen die Kantone bzw. einzelne Kantone neben ihrem Beitrag und der Übernahme der Hauptrisiken im Bereich der olympiaspezifischen Infrastruktur und der Sicherheit auch die Risiken bei den Investitionen für das olympische Dorf mit. Zudem tragen sie gemeinsam mit der Durchführungsorganisation einen über die Höchstbeteiligung des Bundes hinausgehenden Finanzierungsbedarf im Durchführungsbudget und allfällige weitergehende finanzielle Garantien (> 215 Mio. Fr.) gegenüber dem IOC. Aus dem Blickwinkel einer gesamtheitlichen Betrachtung ist die Kantonsbeteiligung finanzpoli- tisch angemessen. Die Vorlage ist deshalb verfassungs- und gesetzeskonform.
10.2 Erlassform
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Kreditbeschlüsse, die keine rechtsetzenden Normen enthalten und nicht dem Referendum unterstehen. Nach Artikel 163 Absatz 2 BV ist für die vorliegenden Fälle die Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen.
10.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Verpflichtungskredite, die eine einmali- ge Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehr- heit der Mitglieder beider Räte. Da die Vorlagen einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millio- nen Franken vorsehen (vgl. Ziff. 5), unterliegen die vorliegenden Bundesbeschlüsse der Ausgabenbremse.
10.4 Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung
10.4.1 Gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung der Subvention
Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winter- spiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 5.2), den Bundesbeschluss über Finanzhilfen an Sportan- lagen von nationaler Bedeutung für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 5.4) sowie den Bundesbeschluss über einen Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Kosten für die Kandidatur für die Olympischen und Paralympi- schen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff. 5.1). Das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) enthält die erforderlichen Rechtsgrundlagen für den Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für den Beitrag des Bundes an die Sicherheitskosten der Kantone für die Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2026 in der Schweiz (vgl. Ziff 5.3).
10.4.2 Die Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Die Begründung des materiellen Erfordernisses der Subventionen ergibt sich aus den Ausfüh- rungen in den Ziffern 2 und 3. Olympische und Paralympische Spiele in der Schweiz stellen
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ein nationales Projekt von besonderer Bedeutung dar. Ohne substanzielle Beteiligung des Bundes kann dieses nicht realisiert werden.
10.4.3 Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention
Die materielle und finanzielle Steuerung der Subvention ist in Ziff. 6.2 ausführlich beschrie- ben.
10.4.4 Verfahren der Beitragsgewährung
Die Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgt auf der Grundlage von Subventionsvereinbarun- gen für die Kandidatur- resp. die Durchführungsphase.
10.5 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat mit dem IOC das Abkommen vom 1. November 2000 (SR 0.192.122.415.1) betreffend das Statut des IOC in der Schweiz abgeschlossen. Das Projekt Olympische und Paralympische Winterspiele „Sion 2026“ ist mit diesem Abkommen vereinbar. Es bestehen keine Konflikte mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
10.6 Anpassung der rechtlichen Grundlagen
Das IOC verlangt neben Garantien bezüglich Finanzierung und Sicherheit einen möglichst umfassenden Schutz der olympischen Symbole und Begriffe, das heisst: - die Garantie, dass alle notwendigen rechtlichen Massnahmen ergriffen wurden oder werden, um die olympischen Marken zu schützen. Gemeint sind damit das Symbol mit den fünf Ringen, die Begriffe „olympisch“ und „Olympiade“ sowie das olympische Mot- to; - die Garantie für adäquate Massnahmen zum Schutz der Marke “Sion 2026“ innerhalb des Gastgeberstaates und für die Registrierung der relevanten Domains. Das IOC hat die olympischen Ringe in verschiedenen Ausgestaltungen in der Schweiz als Marken für verschiedene Waren und Dienstleistungen hinterlegt. Das IOC ist zudem Inhaberin der Wortmarken „Olympiade“, „Olympique“, „Olympische Spiele“ und weiterer vergleichba- rer Marken, welche für verschiedene Waren und Dienstleistungen Markenschutz beanspru- chen. Auch das olympische Motto „Citius-Altius-Fortius“ sowie dessen einzelne Wortbestand- teile wurden als Marken eingetragen. Durch deren Eintragung im Register ist das entsprechende Markenrecht entstanden. Der Schutz einer Wortmarke „[Austragungs- ort][Jahreszahl]“ für diejenige Stadt, welche den Zuschlag als Austragungsort erhalten hat, ist auf ein entsprechendes Markeneintragungsgesuch hin gemäss der Eintragungspraxis des Eid- genössischen Institutes für Geistiges Eigentum grundsätzlich für alle Waren und Dienstleis- tungen möglich. Für diejenigen Dienstleistungen, für welche das Zeichen ursprünglich als beschreibend – und damit dem Markenschutz nicht zugänglich – zu qualifizieren war, wird es als sogenannte durchgesetzte Marke zugelassen, sofern dessen Verkehrsdurchsetzung nachge- wiesen wird. Der markenrechtliche Eintragungsentscheid des Institutes ist für den Zivil- und Strafrichter nicht bindend.
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Hinsichtlich der Registrierung der relevanten Domain-Namen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Registrierung von Domain-Namen zuständigen Stellen die Registrierungsanträge nach dem Prinzip „first come, first served“ behandeln. Es ist jedoch grundsätzlich möglich, beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien unter der Domain „.ch“ zu reservieren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert. Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) gewährt keinen Schutz von Symbolen und Begriffen an sich, verhindert aber deren missbräuchliche Verwendung. Sofern Zeichen diesen Schutz beanspruchen können, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob Marketingaktivitäten unlauter und damit widerrecht- lich sind. Grundsätzlich kann somit davon ausgegangen werden, dass der vom IOC verlangte Schutz auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums in der Schweiz ausreichend ist. Das IOC verlangt im Weiteren, dass Rechtsgrundlagen vorliegen müssen, um „Ambush- Aktivitäten“ unterbinden zu können. Unter „Ambush-Marketing“ versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein Unternehmen be- wusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung (ohne Sponsor zu sein) zu profitieren. Beim Publikum soll also der nicht zutreffende Eindruck erweckt werden, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator des Anlasses, z.B. als Sponsor oder Bevollmächtigter. Gemäss aktueller Rechtslage werden „Ambush-Aktivitäten“ lediglich im Lichte der Generalklausel von Artikel 2 UWG beurteilt. Es besteht demnach kein ausgebauter Rechtsschutz, da diese Generalklausel sehr weit gefasst ist und von den Gerichten nur mit Zurückhaltung angewendet wird. Im Vorfeld der UEFA EURO 2008 wurde eine Änderung des UWG diskutiert, die einen expliziten Schutz vor „Ambush-Aktivitäten“ geboten hätte. Im Vernehmlassungsverfahren wurde die Vorlage praktisch unisono abgelehnt, weil sie der schweizerischen Rechtstradition nicht entsprechen würde. Allerdings hat dann die Durch- führung der UEFA EURO 2008 gezeigt, dass der rechtliche Immaterialgüterschutz in der Schweiz offenbar auch ohne spezifische Norm gegen „Ambush-Marketing“ ausreicht. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch bezüglich „Ambush-Marketing“ keine Änderungen auf.
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