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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit

SECO-TC

Erläuternder Bericht

Arbeitslosenversicherungsgesetz: Anpassungen zur administrativen Entlastung

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Inhaltsverzeichnis 1.1 Ausgangslage ..................................................................................................... 4 1.2 Die beantragte Neuregelung ............................................................................... 5 1.2.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung .............................................. 5 1.2.2 Informationssysteme – E-Government ........................................................... 5 1.2.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer................. 6 1.2.4 Änderungen anderer Erlasse.......................................................................... 6 1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung ................................. 7 1.3.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung .............................................. 7 1.3.2 Informationssysteme – E-Government ........................................................... 7 1.3.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer................. 8 1.3.4 Änderungen anderer Erlasse.......................................................................... 9 1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen......................................................... 10 1.5 Umsetzung ....................................................................................................... 10 1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse........................................................... 10 2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln ................................................................. 11

2.1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ........................................... 11 2.2 Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes ...................................................... 13 2.3 Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ....................... 15 3 Auswirkung ..................................................................................................... 15

3.1 Auswirkungen auf den Bund ............................................................................. 15 3.1.1 Finanzielle Auswirkungen ............................................................................. 15 3.1.2 Personelle Auswirkungen ............................................................................. 16 3.1.3 Andere Auswirkungen – Auswirkungen auf die Informationssysteme ........... 16

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete .................................................................... 17 3.2.1 Finanzielle Auswirkungen ............................................................................. 17 3.2.2 Personelle Auswirkungen ............................................................................. 17 3.2.3 Auswirkungen auf die Informationssysteme ................................................. 17 3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ............................................................... 18 3.3.1 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen ................................. 18 3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft ....................................................... 18 3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft ................................................................... 19 3.5 Auswirkungen auf die Umwelt ........................................................................... 19 3.6 Andere Auswirkungen ....................................................................................... 19

4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates ...... 20

4.1 Verhältnis zur Legislatur ................................................................................... 20 4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates ........................................................ 20 5 Rechtliche Aspekte ......................................................................................... 21

5.1 Verfassungsmässigkeit ..................................................................................... 21 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ......................... 21 5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ......................................................... 21 5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes ...................................... 22

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5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ...................................................... 22 5.6 Datenschutz...................................................................................................... 22 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................ 23

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Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bietet die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeit- gebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Die Bestimmun- gen finden sich im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19821 (AVIG, Art. 31 ff). Der Einsatz von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und so Ar- beitsplätze erhalten. Arbeitnehmende bleiben angestellt und der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how etc.). Zudem behält er die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird, wobei die KAE 80 Prozent des anrechenbaren Verdienst- ausfalls beträgt. Überschreitet die Bezugsdauer der KAE für ganz- oder halbtägige Arbeits- ausfälle einen Monat, ist der Arbeitnehmende gemäss Artikel 41 Absatz 1 AVIG verpflichtet, sich um eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung zu bemühen. Dieselben Pflichten gelten gemäss Artikel 50 AVIG für Beziehende von Schlechtwetterentschädigung (SWE). Die SWE leistet einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeit- nehmenden in bestimmten Erwerbszweigen. Sowohl die KAE wie auch die SWE sind in der Praxis breit verankerte Instrumente der ALV. Im Jahr 2017 wurden KAE in der Höhe von 90,6 Mio. Franken und SWE im Umfang von 54,7 Mio. Franken ausgerichtet. Die Bedeutung der Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE oder SWE war in der Praxis immer gering. Die Beziehenden müssen aufgrund der gesetzlichen Regelung je- derzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Diese Bedingungen schränken die Möglichkeiten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, stark ein. Aus diesem Grund verzichtet der Bund auf die Durchsetzung der Pflicht zur Suche und Annahme einer Zwischenbeschäftigung beim Bezug von KAE und SWE. Seit der Mittei- lung des SECO vom 30. November 2015 sollen die kantonalen Amtsstellen auf Kontrollen und Sanktionen verzichten. Die Motion 16.3457 des Ständerats Vonlanthen vom 15.06.2016 «Avig. Verringerung des Bü- rokratieaufwands bei Kurzarbeit» (nachfolgend Mo Vonlanthen) wurde 2017 vom National- und Ständerat angenommen. Die Motion verlangt:  eine Anpassung von Artikel 41 AVIG, damit auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet werden kann sowie  mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Ab- wicklung für Unternehmen insbesondere bei Anträgen für KAE zu erleichtern. Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen des Motionärs Folge geleistet. Die gewünschten Anpassungen im Bereich der KAE werden dabei auch für die SWE vorgenom- men, da die entsprechenden Bestimmungen der KAE analog für die SWE angewendet wer- den. Die Pflicht zur Annahme oder Suche einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE und SWE wird aus dem Gesetz gestrichen. Gleiches gilt für die Artikel zu den ent- sprechenden Kontrollvorschriften. Die Erleichterung der administrativen Abwicklung insbesondere im Bereich KAE und SWE wird mittels rascher Umsetzung der E-Government-Strategie der ALV umgesetzt. Dazu werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Weiter wird gestützt auf die E-Government-Strategie des Bundesrates die gesetzliche Grund- lage für den digitalen Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Behörden, zwischen Bürgerin- nen und Bürgern und Behörden sowie Behörden untereinander auch für die ALV geschaffen. Es wird die Basis gelegt, damit die Invalidenversicherung (IV) Daten im System der öffentli- chen Arbeitsvermittlung (öAV) bearbeiten könnte. Damit wird die Zusammenarbeit der betei-

1 SR 837.0

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ligten Behörden und die Arbeitsmarktintegration der Versicherten optimiert. Sämtliche Bestim- mungen zum Datenaustausch sind dabei grundsätzlich technologieneutral formuliert, damit sie auch künftigen Entwicklungen Stand halten. Zusätzlich ist das WBF in Zusammenhang mit der Kurzarbeit beauftragt, Artikel 35 Absatz 2 AVIG anzupassen. Der Bundesratsbeschluss vom 19. Oktober 2011 verlangt eine entspre- chende Änderung im Rahmen der nächsten Teilrevision. Die Gründe für die Anpassung sind in der aktuellen Ausgangslage immer noch gültig. Auf die Voraussetzung der andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer wird verzichtet, weil der Nachweis in der Praxis schwer zu evaluieren ist und allenfalls erst nach einer länger andau- ernden schlechten Konjunkturlage erfolgen kann. Auf die Möglichkeit der Verlängerung nur in einer besonders hart betroffenen Region oder Branche wird ebenfalls verzichtet, weil die Um- setzung ebenfalls schwierig ist (Abgrenzung der Regionen oder der Wirtschaftsbranche) und negative Effekte erzeugen kann (Wettbewerbsverzerrung, regionale Ungleichbehandlung etc.). Es soll im Ermessen des Bundesrates liegen, die Verlängerung der Höchstbezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmen. Um diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat an sinnentsprechende Bedingungen zu knüpfen, werden gleichzeitig neue Voraus- setzungen formuliert. Diese beziehen sich auf frühzeitig verfügbare Indikatoren, welche auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hinweisen. Damit kann die präventive Wir- kung der KAE unmittelbar erfolgen und allfällig strukturerhaltende Folgen werden vermieden. Die vorgesehenen Anpassungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden im Rahmen der Umsetzung E-Government-Strategie betreffen nicht nur das AVIG, sondern erfordern äquiva- lente Regelungen im Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 (AVG) und im Bundes- gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung3 (IVG)

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Die Pflicht zur Annahme und Suche einer Zwischenbeschäftigung bei KAE und SWE wird aus Artikel 41 AVIG und Art. 50 AVIG gestrichen. Die Ausführungen zu den entsprechenden Kon- trollvorschriften in Artikel 40 und 49 AVIG werden demzufolge ebenfalls aufgehoben. Alle zu streichenden Bestimmungen finden in der Praxis bereits heute keine Anwendung mehr. Mit der Aufhebung wird die aktuell umgesetzte Praxis im Gesetz abgebildet. Es ist den Arbeitneh- menden jedoch weiterhin nicht verwehrt, eine geeignete Zwischenbeschäftigung anzutreten und die Schadenminderungspflicht zu erfüllen (Art. 41 Abs. 3 und 4 AVIG).

1.2.2 Informationssysteme – E-Government

Die fortschreitende Digitalisierung der Aufgaben der ALV erfordert den Betrieb von zwei neuen Informationssystemen. Dafür braucht es zwingend eine gesetzliche Grundlage, gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)4 (Art. 11a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17) Es handelt sich dabei um das Informationssystem für die elektronischen Dienst- leistungen der öAV und der ALV sowie um den Betrieb einer Online-Stellenbörse für Stellen- angebote und -anfragen. Aus Gründen der Rechtssystematik und -sicherheit werden alle durch die Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme in einem neuen Artikel 83 Absatz 1bis AVIG zusammengefasst und explizit genannt. Die bereits existierenden von der Ausgleichs- stelle betriebenen Informationssysteme, nämlich jene für die öffentliche Stellenvermittlung und für statistische Zwecke (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) sowie zur Auszahlung der Taggelder durch die Arbeitslosenkassen (Art. 83 Abs. 1 Bst. o AVIG), werden – gemäss den Anforderungen des DSG – in den neuen Artikel 83 Absatz 1bis AVIG aufgenommen und konkret erwähnt.

2 SR 823.11

3 SR 831.20

4 SR 235.1

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Die Umsetzung der E-Government-Strategie des Bundes (vgl. 4.2) erfolgt mittels Einführung von elektronischen Dienstleistungen in der ALV. Diese Dienste ermöglichen es den verschie- denen Akteuren im Bereich der ALV und der öAV administrative Vorgänge elektronisch abzu- wickeln. Um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Leistungsanträge elektronisch einreichen zu können und nicht – wie bis anhin – ausschliesslich direkt an die zuständigen Behörden stellen zu müssen, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen im AVIG anzupassen (Art. 10 Abs. 3; 17 Abs. 2 und 2bis; 36 Abs. 1 und 5; 53 Abs. 4 AVIG). Falls die kantonale Gesetzgebung dies zulässt, bildet der neue Artikel 96d AVIG die Rechts- grundlage, um der ALV den elektronischen Zugriff auf die kantonalen Einwohnerregister zu ermöglichen. Der neue Artikel 97a AVIG bildet, falls im kantonalen Recht vorgesehen, die ge- setzliche Grundlage, um den kantonalen Steuerbehörden die Leistungsabrechnungen der ALV direkt übermitteln zu können. Der neue Artikel 97a Absatz 8 AVIG erlaubt den elektronischen Datenaustausch zwischen den in Artikel 97a AVIG erwähnten Stellen. Die Vollzugsbehörden der ALV und der IV haben in den Kantonen eine Vielfalt an Zusammen- arbeitsmodellen entwickelt, um arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst effizient in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Modelle nehmen Rücksicht auf den föderalen Vollzug und die kantonalen Gegebenheiten. Die ALV praktiziert je nach Zusammen- arbeitsmodell im Rahmen von IIZ die befristete Aufgabendelegation bzw. Fallübertragung an die IV. Während der Zeit der Fallübertragung können die spezifischen Kompetenzen der IV- Eingliederungsberatenden genutzt werden. Ebenso übernimmt je nach kantonalem Modell die öAV mit ihren arbeitsmarktlichen Kernkompetenzen die Aufgaben der sogenannten Arbeitge- berservices (z. B. Akquisition von Stellen, Beratung von Arbeitgebern und Pflege von Arbeit- geberkontakten) auch für die IV. Um diese Prozesse effizient zu gestalten, muss die fallfüh- rende Stelle die eingliederungs- bzw. vermittlungsrelevanten Daten direkt bearbeiten können. Daher wird die Rechtsgrundlage für den Zugriff und für die Bearbeitung administrativer Daten im Informationssystem für die öAV (AVAM5) durch Eingliederungsberatende der IV den neuen Bedürfnissen angepasst.

1.2.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer

Das WBF ist beauftragt, Artikel 35 Absatz 2 AVIG anzupassen und die bisher formulierten Voraussetzungen zu streichen unter welchen der Bundesrat die Dauer der Kurzarbeit um ma- ximal sechs Abrechnungsperioden verlängern kann. Damit eine befristete Verlängerung der Kurzarbeitsperiode vorgenommen werden kann, bedarf es bisher einer andauernden erhebli- chen Arbeitslosigkeit. Diese Vorgabe erschwert ein rechtzeitiges Eingreifen und ist zu strei- chen. Der Gesetzgeber legt bei Kompetenzdelegationen, die von gesetzlichen Grundlagen abweichen, fest, unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann. Die vorliegende Geset- zesänderung schlägt deshalb anstelle der zu streichenden Konditionen zwei zweckdienliche Kriterien vor. Als Indikatoren dienen einerseits die Entwicklung der «Voranmeldung zum Bezug von KAE» und andererseits die «Arbeitsmarktprognose des Bundes».

1.2.4 Änderungen anderer Erlasse

Arbeitsvermittlungsgesetz Das System zur öAV und die entsprechenden Zugriffsrechte sind im AVG geregelt. Mit der Einführung neuer Informationssysteme und den Anforderungen gemäss DSG sind die entspre- chenden Bestimmungen im AVG ebenfalls anzupassen. Damit unter anderem die Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeitsmodelle durch die IV effektiv wahrgenommen werden kön- nen, sind die Rechtsgrundlagen anzupassen. Im Weiteren wird die Gelegenheit wahrgenom- men, die Liste der Stellen und Organe mit Zugriffs- und Bearbeitungsrechten zu bereinigen.

5 Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Damit die Organe der IV ihre im AVIG und AVG vorgesehenen Rechte im Informationssystem der öAV nutzen können, ist im IVG eine entsprechende Grundlage zu schaffen. Zur Wahrneh- mung der Abruf- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV muss den Organen der IV eine Aufgabenübertragung ermöglicht werden können. Es ist vorgesehen, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) als Aufsichtsstelle der IV einzelnen Vollzugs- stellen der IV die Aufgabenübernahme unter Auflagen bewilligen kann. Zusätzlich wird gere- gelt, dass die Abgabe von Aufgaben der IV-Stellen an andere Institutionen erfolgen kann.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Die Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit (Art. 41 AVIG) bzw. wetterbedingten Arbeitsunterbrüchen (Art. 50 AVIG) oder die Zuweisung von KAE- oder SWE- Beziehenden auf entsprechende Stellen wurde in der Praxis kaum umgesetzt. Wie in Kapitel 1.1 beschrieben, müssen die Beziehenden jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Aufgrund dieser Voraussetzung ist nahezu aus- geschlossen, dass die betroffenen Personen eine Stelle finden. In der Praxis wurde deshalb oft auf die Pflicht zur Annahme und Suche einer Zwischenbeschäftigung verzichtet. Im Weite- ren kam dazu, dass wenn überhaupt Kontrollen für entsprechende Arbeitsbemühungen durch- geführt wurden, sie in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wurden. Aus diesen Gründen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 30. November 2015 die Vollzugsstellen per Mitteilung aufgefordert, künftig auf Zuweisungen von Zwischenbeschäftigungen und Kon- trollen von Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Zwischenbeschäftigung zu verzichten. Die heutige Praxis entspricht dem Anliegen der Motion Vonlanthen und soll im Gesetz verankert werden.

1.3.2 Informationssysteme – E-Government

Die Nutzung von neuen Informationssystemen für die elektronischen Dienstleistungen und die elektronische Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Rahmen der vom Bundesrat be- schlossenen E-Government-Strategie (vgl. 4.2) muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen wer- den (Art. 11a Abs. 2 und Art. 17 DSG). Der neue Artikel 83 Absatz 1bis AVIG konkretisiert diese Vorschrift. Um den gestiegenen Anforderungen an die Gesetzgebung in diesem Bereich und der Rechtssystematik genügend Rechnung zu tragen, werden die auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben i und o AVIG beruhenden bestehenden Informationssysteme der ALV für die Stel- lenvermittlung, Analyse von Arbeitsmarktdaten und Auszahlung von Leistungen der ALV in einem neuen Absatz 1bis in Artikel 83 AVIG aufgenommen. Sie werden in diesem Artikel explizit als solche erwähnt, um den Anforderungen des DSG zu entsprechen. Die Buchstaben i und o von Artikel 83 Absatz 1 AVIG werden demzufolge gestrichen. Die Entwicklung von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der ALV gibt den verschiede- nen Akteuren die Möglichkeit, die Gesamtheit der administrativen Vorgänge elektronisch ab- zuwickeln. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten die Personen dazu, sich di- rekt an die zuständigen Stellen zu wenden (z. B. die Arbeitslosenkassen oder die RAV). Um den neuen Wegen der Kommunikation mit den Behörden Rechnung zu tragen, müssen diese Bestimmungen angepasst werden (Art. 10 Abs. 3; 17 Abs. 2 und 2bis; 36 Abs. 1 und 5; 53 Abs. 4 AVIG). Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunikationsformen schriftlich und elektronisch während einer gewissen Zeit nebeneinander existieren werden und wegen der raschen Ent- wicklung der Kommunikationstechnologien, sind die Modalitäten des Meldeverfahrens auf Stufe Verordnung zu regeln (Art. 36 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 4 AVIG). Mit dem neuen Artikel 96d AVIG wird das Recht geschaffen, dass die Durchführungsstellen auf das kantonale Einwohnerregister zugreifen können, um den Wohnort der Versicherten zu überprüfen, sofern die kantonale Gesetzgebung diese ermächtigt. Ohne diese Möglichkeit ist es Sache der Versicherten, die Wohnsitzbescheinigungen beizubringen. Dies verursacht un-

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nötigen Mehraufwand und Mehrkosten bei den Versicherten und den Vollzugsstellen. Die Ge- währung des Zugriffs auf die kantonalen Einwohnerregister fügt sich nahtlos in die E-Govern- ment-Strategie ein. Gemäss dem neuen Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbis AVIG in Verbindung mit dem neuen Artikel 97a Absatz 8 AVIG (siehe unten) können die Leistungsabrechnungen der Arbeitslosen- kassen über das einheitliche Lohnmeldeverfahren (ELM) direkt an die Steuerbehörden jener Kantone übermittelt werden, welche diese Möglichkeit vorsehen. Mit der Schaffung dieser Grundlage wird dem Bedürfnis der Durchführungsstellen und zeitgleich der Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» Rechnung getragen, was zu einer erleichterten Abwicklung ad- ministrativer Prozesse führt. Der neue Artikel 97a Absatz 8 AVIG erlaubt die elektronische Datenübermittlung an die in Artikel 97a AVIG erwähnten Stellen. Aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage zur Betreibung von Informationssystemen sowie der Voraussetzungen der Datenschutzgesetzgebung ist Artikel 96c AVIG neu zu strukturieren, indem konkret aufgelistet ist, wer für welche Aufgaben Zugriff auf die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme hat. Durch die Betreibung neuer Systeme wie elektronische Dienstleistungen sowie die Plattform für die Stellenverwal- tung ist ebenfalls festzuhalten, wer für welche Aufgaben Zugang zu diesen Systemen hat. Mit der Bezeichnung Zugriff, darunter die Aufzählung der berechtigten Stellen und ihre gesetzli- chen Aufgaben, können auf Stufe Verordnung die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Zugriffs- rechte auf die jeweiligen Datensammlungen erteilt werden. In der Schweiz haben mit der öAV und der IV zwei verschiedene Systeme die unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt von unfreiwillig Erwerbslosen als Aufgabe. Die beiden Systeme fokussieren auf klar abgegrenzte Risiken und konzentrieren sich auf die eigenen Kernkompe- tenzen. Die notwendigen Kompetenzen für die Arbeit mit Personen mit Mehrfachproblemati- ken sind jedoch durch diese Fokussierung nicht vorhanden. Das führt zu Verzögerung der Integrationsbemühungen mit entsprechenden Folgekosten. Um eine rasche und dauerhafte Integration im Interesse der Betroffenen aber auch der Institutionen zu erreichen, verlangen solche Situationen eine effiziente Koordination bzw. eine Kooperation zwischen den Institutio- nen der Sozialen Sicherheit – die sogenannte interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ). Um diese Zusammenarbeit möglichst effizient und fokussiert gestalten zu können, soll sie durch Informationssysteme optimal unterstützt werden. Dabei muss die fallführende Stelle die rele- vanten Daten bearbeiten können. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung ist vorgesehen, dass in Zukunft die Organe der IV Daten im Informationssystem der öAV in einem beschränk- ten Rahmen bearbeiten können.

1.3.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer

Während der Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 25. September 20096 über befristete konjunkturelle Stabilisierungsmassnahmen in den Bereichen des Arbeitsmarkts, der Informa- tions- und Kommunikationstechnologien sowie der Kaufkraft (Stabilisierungsgesetz) wurde der Bundesrat ermächtigt, die ordentliche Höchstbezugsdauer für den Bezug von KAE um maxi- mal zwölf Monate ohne weitere Bedingungen zu verlängern. Das Gesetz war beschränkt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft. Der Bundesrat konnte so einen maxima- len Anspruch auf KAE von 24 Monaten innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug ermöglichen. Die Ausserkraftsetzung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG wurde vorge- nommen, da die im Gesetz formulierte Bedingung «andauernde erhebliche Arbeitslosigkeit» diesen präventiv gedachten Charakter des Instruments Kurzarbeit nicht zuliess. Ausserdem ist deren Nachweis in der Praxis schwierig zu erbringen und kann meist erst nach einer länger andauernden schlechten Konjunkturlage erfolgen. Auch auf die Möglichkeit der Verlängerung in einer besonders hart betroffenen Region oder Wirtschaftsbranche wurde verzichtet, da die Umsetzung schwierig ist (Abgrenzung der Regionen oder der Branche) und negative Effekte erzeugen kann (Wettbewerbsverzerrung, regionale Ungleichbehandlung etc.).

6 AS 2009 5043

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Nach der Aufhebung des Stabilisierungsgesetztes erhielt das WBF den Auftrag, die Anpas- sung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG anlässlich der nächsten Revision zu prüfen, so dass der Bundesrat auch künftig rechtzeitig die Erhöhung der Höchstbezugsdauer der KAE beschlies- sen kann. Bei einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat legt der Gesetzgeber grundsätz- lich Voraussetzungen fest. Es werden deshalb zwei neue sachdienliche Bedingungen in Artikel 35 Absatz 2 AVIG integriert: die Entwicklung der Voranmeldungen zum Bezug von KAE sowie die Arbeitsmarktprognose des Bundes. Die erste Bedingung ist eine Zunahme der Voranmeldungen zum Bezug von KAE im Vergleich zu sechs Monaten vor Prüfung einer Verlängerung. Damit wird ein Indikator gewählt, der mo- natlich, jeweils kurz nach Monatsende, verfügbar ist und die Wirtschaftslage zeitnah abbildet. Die zweite Bedingung ist die Prognose einer ausbleibenden Erholung der Arbeitslosigkeit. Mit der vierteljährlich vorliegenden Arbeitsmarktprognose des Bundes als komplementäreren In- dikator lässt sich abschätzen, ob die Gefahr der Arbeitslosigkeit unvermindert weiterbesteht oder gar zunimmt, und eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer allenfalls angezeigt ist. Da- mit wird auch vermieden, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bereits in einen Aufschwung fällt. Basierend auf diesen zwei Bedingungen - der erhöhten Zahl der Voranmel- dungen sowie der Prognose der steigenden oder gleich hoch bleibenden Arbeitslosenquote - kann der Bundesrat rechtzeitig entscheiden, ob er die Bezugsdauer für KAE verlängern will. Er kann so verhindern, dass KAE beziehende Unternehmen das Ende der ordentlichen Be- zugsdauer von zwölf Monaten erreichen und Kündigungen aussprechen, bevor eine allfällige Verlängerung der Höchstbezugsdauer beschlossen wird. Während der Mechanismus bei einer erstmaligen Verlängerung ein zeitgerechtes Handeln des Bundesrates ermöglicht, könnte es in einer längeren Krise passieren, dass die Bedingung ei- nes Anstiegs der Voranmeldungen zur Kurzarbeit im Vergleich zu sechs Monaten zuvor nicht erfüllt ist. Zum Beispiel könnten sich die Voranmeldung auf hohen Werten flach oder gar leicht rückläufig entwickeln. In diesem Falle würde die Formulierung den Handlungsspielraum des Bundesrates einschränken. Die zweite Bedingung (keine Erholung in den kommenden zwölf Monaten) ist daher als alleiniger Indikator für die erneute Verlängerung sinnvoll. Die beiden Voraussetzungen sind einfach zu erheben und geben dem Bundesrat für eine erst- malige Verlängerung die erforderlichen Grundlagen für seine Entscheidfindung. So kann die Höchstbezugsdauer für KAE - wenn der Bundesrat dies als notwendig erachtet - frühzeitig verlängert werden. Damit kann diese ihre Intention erfüllen und unerwünschte Konsequenzen, wie zum Beispiel die Aufschiebung von Strukturwandel, werden vermieden. Eine frühzeitige Einführung der verlängerten Höchstbezugsdauer gibt Unternehmen eine höhere Planungssi- cherheit, so dass sie auf Entlassungen verzichten und der Anstieg der Arbeitslosigkeit bei einer rezessiven Phase frühzeitig gedämpft werden kann. Der Bundesrat hat in den letzten Jahren die Höchstbezugsdauer für KAE im Februar 2009, im Oktober 2011 (erster Frankenschock) und im Januar 2016 (ein Jahr nach Aufhebung der CHF- EURO-Kursuntergrenze) erhöht. Zu diesen Zeitpunkten waren die neu vorgeschlagenen Vo- raussetzungen gemäss Artikel 35 Absatz 2 AVIG jeweils erfüllt.

1.3.4 Änderungen anderer Erlasse

Arbeitsvermittlungsgesetz Mit der Umgestaltung von Artikel 96c AVIG wird in Absatz 1bis auf den Zugang zum System der öAV verwiesen. Die berechtigen Stellen sind in Artikel 35 Absatz 3 AVG aufgezählt. Es gilt diese Auflistung im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bedingungen zu bereinigen. Um die Ziele der IIZ zu erreichen, ist in der laufenden IVG-Revision die Möglichkeit vorgesehen, Bun- desaufgaben an die Organe der IV zu übertragen (vgl. Art. 54 Abs. 5 E-IVG7). In diesem Zu- sammenhang benötigen die Organe der IV Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im Informations- system der öAV, welches im AVG geregelt ist. Für diese Zugriffsrechte auf Daten ist eine

7 BBl 2017 2535

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gesetzliche Grundlage notwendig. Damit die Aufgaben im Rahmen der IIZ durch die IV, wie in der Anpassung im AVIG vorgesehen (vgl. Art. 96c Abs. 1bis AVIG), effektiv wahrgenommen werden können, müssen die Rechtsgrundlagen für den Zugang zum Informationssystem der öAV gemäss den aktuellen Anforderungen an die Gesetzgebung angepasst werden. Der Um- fang der Rechte wird auf Stufe der Verordnung unter Berücksichtigung der Verhältnismässig- keit (Art, 4 Abs. 2 DSG) im Detail definiert. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Im AVIG-Vollzug besteht bereits im Rahmen von IIZ die Möglichkeit, Fälle an andere Instituti- onen (IV-Stellen) zu übertragen. Die Anpassung bei den Informationssystemen erteilt den IV- Stellen die dazu notwendigen Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV. Den IV- Stellen fehlt jedoch noch die Möglichkeit, die übertragenen Fälle zu übernehmen und diese direkt zu bearbeiten. Diese Kompetenz wird mit der Anpassung von Artikel 54 Absatz 5 IVG im Gesetz verankert. In Absatz 6 wird geregelt, dass auch die IV Aufgaben im Rahmen der IIZ an andere Organe übertragen kann (z. B. an die ALV).

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Änderungen im Bereich KAE und SWE haben keine direkten finanziellen oder aufgaben- bezogenen Konsequenzen. Aus der Umsetzung der E-Government-Strategie werden sich mögliche Effizienzgewinne ergeben.

1.5 Umsetzung

Für die Umsetzung der ALV sind auf Bundesebene die Ausgleichsstelle des Fonds der ALV (geführt durch das SECO) und auf Kantonsebene die jeweiligen Amtsstellen zuständig. Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Änderung wurden die kantonalen Stellen eng miteinbe- zogen. Die Änderungen werden auf Bundesebene umgesetzt, da unter anderem die betroffenen In- formationssysteme zentral für die Kantone zur Verfügung gestellt werden. Generell wird der kantonale Vollzug durch die Ausgleichsstelle begleitet, unterstützt und eva- luiert. Die Ausgleichstelle als Aufsichtsbehörde sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung. Sie erteilt den Durchführungsstellen Weisungen.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit dieser Vorlage soll der folgende parlamentarische Vorstoss zur Abschreibung beantragt werden: Motion Vonlanthen 16.3457 «Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzar- beit»

Mo Vonlanthen wurde am 06. März 2017 vom Ständerat und am 15. Juni 2017 vom Nationalrat angenommen. Die Motion verlangt: 1) Eine Anpassung von Artikel 41 AVIG, damit auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet werden kann sowie 2) Mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Ab- wicklung für Unternehmen insbesondere bei Anträgen für KAE zu erleichtern.

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2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

2.1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 10 Abs. 3 Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung soll in Zukunft vor allem elektronisch via Zugangsplatt- form erfolgen. Daher ist die Vorgabe, dass die Meldung «beim Arbeitsamt seines Wohnortes» erfolgen muss, zu streichen, damit die gesetzlichen Bestimmungen offen für jegliche Anmel- deformen formuliert sind. Auf Stufe Verordnung sind die Modalitäten zur Anmeldung geregelt (vgl. Art. 18 bis 20 AVIV8). Es wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich nicht elektronisch anzumelden. Der «Arbeitsuchende» wird mit «arbeitsuchender Person» in der deutschen Ver- sion angepasst, damit die Vorgabe der geschlechtsneutralen Sprache eingehalten wird.

Art. 17 Abs. 2 und 2bis (neu) Um den Anspruch auf ALE geltend zu machen, muss sich die versicherte Person rechtzeitig zur Arbeitsvermittlung melden. Frühestens ab Meldung zur Arbeitsvermittlung kann ein An- spruch auf ALE entstehen Dies soll in Zukunft mehrheitlich elektronisch via Zugangsplattform erfolgen. Daher ist «bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle» zu streichen. Der angepasste Gesetzestext soll ebenfalls einer technologieneut- ralen Form entsprechen. Der Begriff «persönlich» ist erforderlich für die Identifikation der sich meldenden Person. Die Identifikation wird in Zukunft auch elektronisch erfolgen können. Der Bundesrat ist daran, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aner- kennung von staatlich anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln zu schaffen (sog. E- ID). Solange dies noch nicht gewährleistet ist, wird die Identifikation durch die zuständige Stelle innert kurzer Frist erfolgen. Auf Stufe Verordnung werden die Modalitäten zur Anmeldung ge- regelt (vgl. Art. 19 AVIV). Es wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich nicht elektronisch anzumelden, d. h. sich persönlich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Damit klar er- sichtlich bleibt, welches die zuständige Stelle für die Arbeitsvermittlung ist, wird in einem Ab- satz 2bis(neu) diese Zuständigkeit separat aufgeführt. Gemäss Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b AVIG bezeichnen die Kantone die zuständigen Amtsstellen. Artikel 85 Absatz 1 AVIG defi- niert die Aufgaben der kantonalen Amtsstellen. Aufgaben der kantonalen Amtsstellen können an die RAV übertragen werden (vgl. Art. 85b AVIG). Die zum Teil noch praktizierte Anmeldung bei der Wohngemeinde wird nicht mehr möglich sein. Für die Gemeinden ist kein Anschluss an die Informationssysteme der ALV vorgesehen. «Der Versicherte» wird in der deutschen Version durch die geschlechtsneutrale Formulierung «Die versicherte Person» ersetzt.

Art. 35 Abs. 2 Durch die Anpassung in Absatz 2 kann der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Leistungen bei Kurzarbeit um maximal sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Höhere Anzahl eingereichter Voranmeldungen für KAE als sechs Monate zuvor sowie die Prognosen des Bundes zur Arbeitsmarktentwicklung lassen keine Er- holung erwarten. Keine Erholung erwarten lassen bedeutet, dass die Konjunkturprognosen des Bundes während den nächsten zwölf Monaten keinen Rückgang der Arbeitslosenquote prognostizieren. KAE mehr als zwölf und maximal 18 Monate lang zu beziehen, ist nur in der durch den Bundesrat bestimmten Geltungsdauer möglich.

Art. 36 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 5 (neu) In Absatz 1 wird «schriftlich» sowie «kantonale Amtsstelle» gestrichen, weil in Zukunft die An- meldung für Kurzarbeit vorwiegend elektronisch erfolgen wird. Zusätzlich wird im neuen Ab- satz 5 festgehalten, dass das Voranmeldeverfahren auf Verordnungsstufe festgelegt wird. Diese Anpassung erfolgt analog der Regelung im Bereich der SWE (Art. 45 AVIG, Art. 69 AVIV). Die Voranmeldung wird weiterhin auch in nicht in elektronischer Form erfolgen können.

8 SR 837.02

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Diese Bestimmung wird ebenfalls im Sinne einer technologieneutralen Formulierung des Ge- setzes angepasst. Im Weiteren wurde in Absatz 1, Satz 1 eine sprachliche Anpassung vorge- nommen.

Art. 40 (Aufgehoben) Dieser Artikel kann ersatzlos gestrichen werden. Von diesen Vorschriften, die in Zusammen- hang mit der Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung stehen, wurde und wird in der Praxis kein Gebrauch gemacht. Die Kontrolle der effektiven Arbeitsausfälle erfolgt mittels For- mularen, die zur Abrechnung der KAE eingereicht werden müssen.

Art. 41 Abs. 1, 2 und 5 (Aufgehoben) Mit der Streichung von Absatz 1, 2 und 5 wird der Motion Vonlanthen Rechnung getragen, die die Aufhebung der Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung während der Kurzar- beit fordert.

Art. 49 (Aufgehoben) Dieser Artikel kann mit der Aufhebung der Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung (Art. 41 AVIG) ebenfalls gestrichen werden. Von diesen Vorschriften wurde und wird kein Ge- brauch gemacht, weil sie konkret nicht umsetzbar sind. Die Missbrauchsbekämpfung im Be- reich der SWE ist nur rückwirkend durch die Prüfung der Abrechnungsformulare sowie durch die vom SECO durchgeführten Kontrollen möglich. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen wer- den zurückgefordert und wenn notwendig erfolgt eine Strafanzeige. Die Vollzugsstellen kön- nen bei Verdacht auf Missbrauch jederzeit weitere Abklärungen tätigen.

Art. 53 Abs. 4 (neu) In Zukunft wird der Anspruch auf Insolvenzentschädigung vor allem elektronisch geltend ge- macht werden. Im neuen Absatz 4 wird explizit festgehalten, dass der Bundesrat dazu das Meldeverfahren regelt (vgl. Art. 77 AVIV). Die Anmeldung wird weiterhin auch in nicht elektro- nischer Form erfolgen können.

Art. 83 Abs. 1 Buchstaben i und o und 1bis (neu) Mit der Einführung von neuen digitalen Dienstleistungen kommen weitere Informationssys- teme dazu, die die Ausgleichsstelle betreibt und die eine gesetzliche Basis erfordern. Aufgrund des Datenschutzgesetzes (Art. 11a Abs. 2 i. V. mit Art. 17 DSG) sind die von der Ausgleichs- stelle betriebenen Informationssysteme mit ihrem Zweck explizit zu nennen. Es macht daher gesetzessystematisch Sinn, alle betriebenen Informationssysteme in einem neuen Absatz im Einzelnen aufzuführen. Im neuen Absatz 1bis werden die von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme abschliessend aufgeführt. Es sind dies das System für die Zahlung der Leistungen der ALV, das System der öAV, das System für die Erhebung von Daten für die Analyse von Arbeitsmarktdaten, der Betrieb einer Zugangsplattform für die elektronischen Dienstleistungen sowie eine Plattform der öAV. Die bisher in Absatz 1 Buchstaben i und o gemachten Ausführungen sind in den neuen Absatz 1bis zu überführen. In Buchstabe i ist der Betrieb der Systeme durch die Ausgleichsstelle sehr allgemein ausgeführt, ohne Konkretisie- rung der Datensammlungen. Unter dem Buchstaben o spricht das Gesetz noch vom Informa- tikzentrum der Arbeitslosenkassen. Heute werden die Informationssysteme für die Arbeitslo- senkassen nur noch von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben. Mit dieser neuen klareren Struktur wird im Weiteren die Basis gelegt, dass für die Informationssysteme allenfalls die Möglichkeit besteht, nur noch eine Verordnung zu erlassen (aktuell sind drei Verordnungen in Kraft91011). Diese Anpassungen dienen zusätzlich der Rechtssicherheit und Vereinheitlichung der Praxis.

9 SR 823.114

10 SR 837.061.1

11 SR 837.063.2

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Art. 96c Abs. 1 (neu),1bis(neu), 1ter(neu), 1quater(neu), 2 (aufgehoben), 2bis und 2ter (aufgehoben) Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme Die Struktur des Artikels wird an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen für die Regelung von Zugriffen auf Informationssysteme angepasst, indem genau beschrieben wird, für welche Aufgaben die befugten Organe, Stellen und Personen Zugriffsrechte haben. Der Titel des Ar- tikels wird entsprechend angepasst, indem allgemein von Zugriff und nicht spezifisch von Ab- rufrechten gesprochen wird. In Absatz 1 ist der Zugriff der Arbeitslosenkassen auf das Aus- zahlungssystem der ALV geregelt. Für die Erfüllung der Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der ALV sind den Arbeitslosenkassen die entsprechenden Zu- griffsrechte zu gewähren. Absatz 1bis regelt den Zugriff auf das System der öAV. Dieses Infor- mationssystem und die entsprechenden Zugangsrechte sind im AVG geregelt. Daher ist in diesem Absatz lediglich ein direkter Verweis auf Artikel 35 AVG nötig. Für die Analyse von anonymen Arbeitsmarktdaten haben die kantonalen Amtsstellen, die RAV, die LAM sowie die Arbeitslosenkassen Zugriffsrechte (Abs. 1ter). Damit die elektronische Anmeldung für den Be- zug von Leistungen gemäss ALV möglich wird, sind die Adressatenkreise sowie deren Hand- lungsmöglichkeiten zu nennen. Die elektronischen Dienstleistungen sind für versicherte Per- sonen, Stellensuchende und Arbeitgeber vorgesehen (Abs. 1quater). Absatz 2 ist aufgehoben, da die Zugriffsrechte aufgrund der gesetzlichen Aufgaben direkt bei den zugriffberechtigten Stellen und Organe aufgeführt sind. Die von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Infor- mationssysteme sind neu unter Artikel 83 Absatz 1bis Buchstaben a bis e aufgelistet (vorher Abs. 1 Bst. i und o), daher ist der entsprechende Verweis im Absatz 2bis anzupassen. Absatz 2ter ist ebenfalls zu streichen. Die Regelung des Zugangs auf das Informationssystem der öAV durch die Sozialhilfe ist neu in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe k AVG geregelt (vgl. Art. 96c Abs. 1bis). Für alle Berechtigten wird der Umfang des Zugriffs (Abruf- oder Bearbeitungsrechte) zu den einzelnen Datensammlungen aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte auf Bearbeitung von Daten (vgl. Art. 96b AVIG) auf Stufe Verordnung geregelt werden.

Art. 96d (neu) Zugriff auf Einwohnerregister Die Mehrheit der Kantone verfügt über elektronische Einwohnerregister. Mit der neuen gesetz- lichen Bestimmung ist vorgesehen, dass den Durchführungsstellen gemäss Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c auch ein Zugriff auf die Einwohnerregister ermöglicht werden kann, sofern das kantonale Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Die Durchführungsstellen benötigen diesen Zugriff für die Überprüfung des Wohnortes der versicherten Person.

Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis (neu) und 8 (neu) Die Gewährung des Datenaustausches zwischen der ALV und den kantonalen Steuerbehör- den, zum Beispiel im Bereich des einheitlichen Lohnmanagements (ELM), ist für eine effiziente und korrekte Aufgabenerfüllung erforderlich. Mit der Nennung der kantonalen Steuerbehörden in Absatz 1 Buchstabe cbis wird die notwendige gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. In einem neuen Absatz 8 wird die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Datenbekannt- gaben festgehalten.

2.2 Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes

Art. 25 Abs. 1, 2 und 3 (aufgehoben) Die Präzisierung im Absatz 1 geschieht auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und schränkt den Adressatenkreis auf die konsularische Direktion des EDA ein, was aus datenschutzrechtlichen Gründen zu begrüssen ist. In Absatz 2 wird präzisiert, welche Stelle das Informationssystem der öAV betreibt. Die «Ausgleichsstelle der ALV» ist dafür zuständig. Das SECO führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG). Fer- ner wird die Bestimmung sprachlich angepasst und geschlechtsneutral formuliert. Absatz 3 kann gestrichen werden, weil das Staatsekretariat für Migration (SEM) diese Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

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Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 3ter (neu) und 5 Bst. d

Die Informationssysteme für die öAV sind separat im AVG geregelt. Für Abruf- und Bearbei- tungsrechte von Daten ist eine gesetzliche Grundlage notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). Der Abruf von Daten fällt datenschutzrechtlich unter den Begriff der Datenbekanntgabe (Art. 3 Bst. f DSG). In Artikel 35 Absatz 3 sind die Stellen und Organe aufgelistet, welche Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV haben. Mit der Anpassung der entspre- chenden Bestimmungen im AVIG (vgl. Art. 83 und 96c AVIG) ist auch Artikel 35 AVG entspre- chend anzupassen. Die Ausgleichstelle der ALV betreibt mit Einführung der neuen Systeme im Rahmen von E-Government zwei Informationssysteme. Es sind dies das System der öAV sowie die Plattform der öAV. In Absatz 1 unter Buchstabe a ist aufgelistet, für welche Aufgaben und Dienstleistungen die Ausgleichsstelle der ALV das Informationssystem der öAV betreibt. Unter Buchstabe b sind die Dienstleistungen der Plattform der öAV aufgezählt. Auch hier wurde die Gelegenheit wahrgenommen, die Organe und Stellen, welche Zugriffs- und Bearbeitungsrechte haben sollen, genau zu überprüfen und festzuhalten, für welche Auf- gaben der Zugang genutzt werden kann. Damit zum Beispiel Zusammenarbeitsmodelle im Rahmen der IIZ umgesetzt werden können, sind die Rechtsgrundlagen für den Zugang zum Informationssystem der öAV entsprechend zu regeln. In der Einleitung in Absatz 3 werden daher anstelle von Abruf die Begriffe Zugriff und Bearbeitung von Daten verwendet. Der Um- fang der jeweiligen Zugangsrechte wird durch die gesetzlichen Aufgaben beschränkt. Die Fest- legung der einzelnen Abruf- oder Bearbeitungsrechte wird auf Stufe Verordnung für jede Da- tensammlung und jede Stelle im Detail geregelt (vgl. Art. 35 Abs. 5 Bst. d). Das «SECO» unter Buchstabe a – als «eidgenössische Arbeitsmarkbehörde» (Art. 31 Abs. 1 AVG) - wird gestri- chen, weil sie weder einen Zugang verlangt noch genutzt hat. Für die Nutzung des Systems durch die Angestellten der Ausgleichsstelle der ALV, die für die Aufsicht und den Vollzug des AVIG zuständig sind, können Zugriffsrechte ohne weitere Rechtsgrundlagen erteilt werden, weil die Ausgleichstelle der ALV Inhaberin der Daten ist. Das SEM erachtet eine Streichung ihres Amtes als sinnvoll, weil es für seine Aufgaben keine Abrufrechte mehr im Informations- system der öAV benötigt (vgl. Ausführungen zu Art. 25 Abs. 3 AVG). Buchstabe b wird daher ebenfalls aufgehoben. Unter den Buchstaben c bis e werden die zugriffsberechtigten Stellen mit dem Passus «für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und dem entsprechenden Ge- setzesartikel im AVIG» ergänzt. Die Arbeitslosenkassen brauchen für ihre Arbeit keinen direk- ten Zugriff auf das Informationssystem der öAV. Sie können im Rahmen ihrer Aufgaben Daten des Informationssystems der Leistungen der ALV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. a AVIG) sowie dem Informationssystem der öAV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG) untereinander austauschen (vgl. Art. 96c Abs. 2bis AVIG sowie Art. 35 Abs. 3bis AVG). Daher ist Buchstabe f aufgehoben. Buch- stabe g wird ergänzt mit «im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der IIZ gemäss Artikel 35a». Wie bereits ausgeführt, wird hier die gesetzliche Grund- lage geschaffen, damit entsprechend der Notwendigkeit für die IIZ Abruf- und Bearbeitungs- rechte an die Organe der IV erteilt werden können. Die Zugriffsrechte der Stellen unter den Buchstaben h bis j werden aufgehoben. Die Berufsberatungsstellen haben nie um einen Zugriff ersucht (Anpassungen in Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 sowie Abs. 3 Bst. h). Sie haben ohne gesetzliche Zugriffsrechte die Möglichkeit, die Plattform der öAV zu nutzen. Die Zentralstelle für Heimarbeit gibt es nicht mehr, daher wird Buchstabe i gestrichen. Die für die konsularische Direktion des EDA notwendigen Zugriffe sind neu in Absatz 3ter Buchstabe e geregelt. Die Liste der Stellen mit Zugriffs- und Bearbeitungsrechten ist mit den Organen der Sozialhilfe unter Buchstabe k erweitert. Die Organe der Sozialhilfe haben wie die der IV im Rahmen der IIZ gemäss Artikel 35a Zugangsrechte, welche im Einzelnen auf Stufe Verordnung geregelt werden. Diese An- passung korrigiert ein gesetzgeberisches Versehen. Die Ergänzung im AVG wurde bei der Anpassung von Artikel 96c Absatz 2ter AVIG im Rahmen der letzten AVIG-Revision nicht ge- macht. Zugriff auf die Plattform der öAV (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e AVIG) haben die in Absatz 3ter unter Buchstaben a bis e aufgezählten Personen und Organe. Der gesicherte Zugriff für registrierte Stellensuchende, die den Informationsvorsprung nutzen wollen, ist aufgrund der Anpassungen im Rahmen der Stellenmeldepflicht vorgesehen (Bst. a). Für die Registrierung müssen die

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Stellensuchenden beim zuständigen RAV identifiziert werden, das heisst, sie müssen persön- lich erscheinen. Mit einer elektronischen Anmeldung kann keinen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öAV erteilt werden. Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler sowie die RAV haben einen gesicherten Zugriff auf die Stellenplattform (Bst. b bis d). Unter Buchstabe e ist die kon- sularische Direktion des EDA erwähnt, welche Zugriffsrechte auf die Stellenvermittlung für die Unterstützung rückwanderungswilliger Schweizerinnen und Schweizern benötigt. Dieser Zu- gang ist im bisherigen Recht unter Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe j AVG geregelt. Auf Antrag des EDA ist die Präzisierung konsularische Direktion aufgenommen worden, was aus daten- schutzrechtlichen Gründen zu begrüssen ist. Im Weiteren wird in Absatz 1 präzisiert, welche Stelle die Informationssysteme der öAV betreibt. Die «Ausgleichsstelle der ALV» ist dafür zu- ständig (vgl. Art. 25 Abs. 2 AVG). In Absatz 5 ist der Inhalt von Buchstabe d unmissverständlich zu formulieren. Der Bundesrat regelt auf Stufe Verordnung den Rahmen der einzelnen Be- kanntgabe- und Bearbeitungsrechte auf die Daten in den Informationssystemen der öAV für die genannten Stellen gemäss den gesetzlichen Aufgaben und Rechte. Dies erfolgt unter Be- rücksichtigung der Verhältnismässigkeit gemäss Datenschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG). Formelle Anpassungen erfolgen indem der Titel von Artikel 35 sowie Absatz 2 in Mehrzahl gesetzt wird, da neu zwei Informationssysteme im AVG geregelt werden. In Absatz 3bis wird der Gesetzesverweis in der Klammer entsprechend der vorgeschlagenen Anpassungen in Ar- tikel 83 AVIG angepasst und die Formulierung in der französischen Version vereinfacht. Es soll weiterhin möglich sein, dass zwischen den Informationssystemen der ALV und der öAV ein Datenaustausch stattfinden kann (vgl. Art. 96c 2bis AVIG).

2.3 Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Art. 54 Abs. 5 und 6 (neu) Bis anhin war es im Rahmen IIZ für die IV-Stellen nur möglich, kantonale Aufgaben zu über- nehmen. Um die Zusammenarbeit der Akteure vor Ort zu stärken und neue Möglichkeiten einer effizienten Aufgabenteilung, namentlich zwischen der IV und der ALV, zu eröffnen, wird den kantonalen IV-Stellen neu die Kompetenz eingeräumt, Aufgaben nach Bundesrecht zu übernehmen. Die Genehmigungshoheit dafür liegt beim EDI, welches damit als das für die IV zuständige Departement seine strategische Steuerungsfunktion wahrnimmt. Auch wird dem EDI die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und somit massgeblichen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Projekte und deren Finanzierung zu nehmen. In Absatz 6 wird zusätzlich geregelt, dass auch die Abgabe von Aufgaben der IV-Stellen an andere Institutionen im Rahmen der IIZ erfolgen kann (z.B. an die ALV).

3 Auswirkung

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die ALV wird zu rund 90 Prozent durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern finanziert. Die Beiträge von Bund und Kantonen an den Gesamtkosten der ALV betragen le- diglich 10 Prozent und sind gesetzlich gebunden (Art. 90a Bst. b und Art. 92 Abs. 7bis AVIG). Für den Vollzug des AVIG und der öAV gemäss AVG werden die kantonalen Amtsstellen aus dem Ausgleichsfond der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 7 AVIG). Den kantonalen Amtsstellen wird, in Abhängigkeit der kantonalen Stellensuchendenquote und --zahl, ein Kostendach (Pla- fond) für ihre anrechenbaren Vollkosten vorgegeben. Innerhalb dieses Plafonds werden den Kantonen die effektiv angefallenen Vollzugskosten entschädigt. Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Nachfolgend werden deshalb die Auswirkungen auf den Ausgleichsfonds der ALV skiz- ziert.

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Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Mit dem Wegfall der Pflicht zur Annahme oder Suche von Zwischenbeschäftigungen während dem Bezug von KAE und SWE wird die heute bereits gelebte Situation im Gesetz abgebildet. Die Aufsichtsaufgabe der Ausgleichsstelle der ALV bleibt somit die gleiche. Entsprechend fal- len für den Ausgleichsfonds der ALV weder zusätzliche Kosten an noch gibt es Sparpotenziale. Informationssysteme – E-Government Das im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse hat gezeigt, dass mit der Einführung eines ersten Programms (Digitalisierung der wichtigsten Prozesse), erhebliche Einsparungen erzielt werden können. Diese und zusätzliche – heute ebenfalls noch nicht quantifizierbare – Einsparungen durch wei- tere E-Government-Vorhaben werden dazu dienen, die bei der öAV künftig neu anfallenden Kosten zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Beratung von vorläufig Aufgenommen und Flüchtlingen zu kompensieren. Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer Die zurzeit geltende Voraussetzung der «andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit» für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE um maximal sechs Monate werden durch Vo- raussetzungen ersetzt, die dem Bundesrat im Falle einer Konjunkturverschlechterung ein schnelles Eingreifen ermöglichen. Die beiden Indikatoren, Prognose der Arbeitslosenquote und die Anzahl der Voranmeldungen von KAE, dienen als Indizien für die zu erwartende Situ- ation auf dem Arbeitsmarkt. Damit kann das Institut der KAE ihre präventive Wirkung zur Ver- hinderung der Ganzarbeitslosigkeit vollumfänglich entfalten. Die allfälligen mit einer Verlänge- rung von KAE verbundenen Kosten lassen sich im Voraus nicht zuverlässig abschätzen. Sie hängen jeweils davon ab, wie schwer eine Wirtschaftskrise ist. Allgemein ist festzuhalten, dass eine rechtzeitige Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE zu einer Verringerung der Kosten für die ALV beiträgt, da dadurch verhindert wird, dass Arbeitgeber Entlassungen vor- nehmen müssen. In diesem Sinn handelt es sich bei den zusätzlichen Ausgaben für KAE nicht eigentlich um Mehrkosten für die ALV. Eine verstärkte Nutzung von KAE führt zu einem ver- minderten Zugang in die Arbeitslosigkeit und entlastet die Versicherung bei der ALE und den arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen. Durch die laufenden und künftigen E-Government-Vorhaben wird die Ausgleichsstelle im Sinne einer Anfangsinvestition befristet mehr personelle Ressourcen benötigen. Über die längerfristigen Auswirkungen der Digitalisierungsvorhaben auf die personelle Ressourcensituation lassen sich zurzeit keine präzisen Angaben machen.

3.1.3 Andere Auswirkungen – Auswirkungen auf die Informationssysteme

Zugangsplattform der ALV Die Revision legt die gesetzliche Basis für zusätzliche digitale Entwicklungsmöglichkeiten, die im Rahmen von weiteren elektronischen Dienstleistungen umgesetzt werden können. Zum Beispiel kann eine Anmeldung für die ALE «online» gemacht werden, sodass der Besuch beim RAV einen stärkeren Beratungscharakter erhalten wird und die RAV in der Beratung und Ver- mittlung stärker die Bedürfnisse der stellensuchenden Personen in den Vordergrund stellen können. Fach- und Finanzanwendungen der ALV Die Änderungen betreffen Zugriffe, Berechtigungen und funktionale Anpassungen, welche im Rahmen der Weiterentwicklung des Informationssystems der öAV umgesetzt werden können. Die Anwendungen der ALV werden zukünftig an die neuen elektronischen Dienstleistungen angebunden. Dabei werden umfassende Sicherheitsmassnahmen umgesetzt, welche die Da- tenschutzanforderungen erfüllen.

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete

3.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 3.1.1 betreffen die finanziellen Auswirkungen di- rekt den Ausgleichsfonds der ALV. Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete. Nachfolgend werden deshalb die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Vollzugsstellen der ALV skizziert, welche vom Fonds der ALV den Kantonen rückerstattet werden. Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung Mit dem Wegfall der Pflicht zur Suche oder Annahme von Zwischenbeschäftigungen während dem Bezug von KAE und SWE wird die heute bereits gelebte Situation im Gesetz abgebildet. Die Aufgabe der Vollzugsstellen bleibt somit die gleiche. Entsprechend fallen für die Vollzugs- stellen der ALV weder zusätzliche Kosten an, noch gibt es Sparpotenziale. Informationssysteme – E Government Die im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplattform der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Für die Vollzugsstellen fallen da- mit keine Kosten an. Die erwarteten Einsparungen durch die Einführung der Zugangsplattform (siehe Ziffer 3.1.1) werden dazu dienen, die bei der öAV künftig neu anfallenden Kosten zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Beratung von vorläufig Aufgenommen und Flücht- lingen zu kompensieren. Voraussetzung zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer Die Veränderung der Aufwände, welche sich durch eine Anpassung der Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer der Leistungen bei den verschiedenen Vollzugstellen ergeben, lässt sich nur schwer abschätzen. Einerseits steigt der Aufwand für die Vollzugsstel- len aufgrund dessen, dass Unternehmen länger KAE beziehen, andererseits kann davon aus- gegangen werden, dass dadurch Arbeitsstellen erhalten und damit zusätzlicher Aufwand bei den RAV und Arbeitslosenkassen verhindert wird. Die finanziellen Auswirkungen für die ein- zelnen Vollzugsstellen, wie auch für den ALV-Fonds im Allgemeinen, sind jedoch nicht quan- tifizierbar

3.2.2 Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen. Die Schaf- fung einer gesetzlichen Grundlage für die Informationssysteme hat keine personellen Folgen. Auswirkungen ergeben sich aus den darauf basierenden Projekten. Mit der Einführung der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen der ALV werden künftig voraussichtlich weniger personelle Ressourcen benötigt, da einzelne administrative Aufgaben durch die Ver- sicherten bzw. die Stellensuchenden selbst übernommen werden können (z. B. elektronische Übermittlung von Anmeldeinformationen oder Arbeitsbemühungen). Um die Wirksamkeit der öAV weiter zu steigern, sollen diese Einsparungen künftig dazu genutzt werden, zusätzliche personelle Kapazitäten in die arbeitsmarktliche Beratung zu investieren. Über die Grössenord- nung der Auswirkungen auf die personelle Ressourcensituation lassen sich zurzeit keine prä- zisen Angaben machen.

3.2.3 Auswirkungen auf die Informationssysteme

Die Informationssysteme für den kantonalen Vollzug im Bereich öAV und AVIG werden von der Ausgleichsstelle entwickelt, betrieben und gewartet. Die vorgesehenen gesetzlichen Än- derungen werden dazu führen, dass in Zukunft weitere kantonale oder kommunale Informati- onssysteme an die zentral betriebenen Systeme der öAV und der ALV angebunden werden müssen.

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3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen

Unternehmen Während die Streichung der Pflicht zur Suche oder Annahme von Zwischenbeschäftigungen, nur von KAE und SWE betroffene Unternehmen entlastet, betreffen die Änderungen im Be- reich E- Government Unternehmen jeglicher Branchen, Sektoren und Grössenordnung. Direkte Regulierungskosten Die Änderungen im Bereich KAE/SWE und E-Government verursachen keine direkten Regu- lierungskosten bei den Unternehmen. Sie würden diese, vorausgesetzt die aktuell gültigen Vorschriften würden noch durchgesetzt, sogar entlasten. Die Bedeutung der Zwischenbe- schäftigung während des Bezugs von KAE oder SWE war in der Praxis immer gering. Die Beziehenden müssen aufgrund der gesetzlichen Regelung jederzeit bereit sein, ihr Arbeits- pensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Diese Bedingungen schränken die Möglichkeiten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, stark ein. Aus diesem Grund ver- zichtet der Bund auf die Durchsetzung der Pflicht zur Suche und Annahme einer Zwischenbe- schäftigung beim Bezug von KAE und SWE. Es erfolgen seither keine Kontrollen und Sankti- onen mehr durch die kantonalen Amtsstellen. Indirekte Regulierungskosten und weitere Auswirkungen Da die Pflicht zur Zwischenbeschäftigungen bei KAE und SWE als «toter Buchstabe» gilt, wird durch deren Aufhebung die Rechtssicherheit erhöht. Der Wegfall der «andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit» als Voraussetzung für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE kann sich auf Unternehmen positiv auswirken, wenn der Bundesrat anhand der neuen Voraussetzungen frühzeitig auf konjunkturelle Schwankungen reagieren und dadurch bei Unternehmen die Entlassung von Arbeitnehmen- den verhindert werden kann. Durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für verschiedene E-Government Anwendun- gen wird die Basis für eine moderne Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Bürge- rinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden gelegt. In bereits laufenden Projekten werden Services (beispielsweise die Möglichkeit, einen Antrag auf KAE elektronisch einzureichen) be- reitgestellt, welche den administrativen Aufwand von Unternehmen verringern. Haushalte Arbeitnehmende Für Arbeitnehmende bei KAE oder SWE beziehenden Unternehmen wird durch den Wegfall der Pflicht zur Suche oder Annahme einer Zwischenbeschäftigung bzw. durch dessen gesetz- liche Verankerung die Rechtssicherheit erhöht. Weiter sind sie indirekt vom Ersatz der bishe- rigen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE betroffen, da Unternehmen in konjunkturell schwierigen Situationen nach Möglichkeit frühzeitig länger KAE abrechnen und dadurch die Entlassung von Arbeitnehmenden verhindern und deren Löhne sichern können. Die Anpassungen im Bereich E-Government tragen längerfristig zu einer ein- facheren Kommunikation zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern bei. Konsumenten, Steuerpflichtige, Eigentümer und soziale Gruppen Die Konsequenzen der gesetzlichen Anpassungen auf Konsumenteninnen und Konsumenten, Steuerpflichtige, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie soziale Gruppen wurden geprüft. Dabei sind weder Verschiebung der Anreize, noch direkte oder indirekte Auswirkungen fest- gestellt worden.

3.3.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Gesetzesänderungen haben keine direkte Auswirkung auf die Gesamtwirtschaft. Die ge- setzliche Grundlage für E-Government erleichtert die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Behörden, Unternehmen und Bürger. Die Vereinfachungen führen zu einer administ-

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rativen Entlastung bei den Unternehmen und tragen zu wirtschafts- und innovationsfreundli- chen Rahmenbedingungen bei. Indirekt leisten die Vereinfachungen einen Beitrag für Effi- zienzsteigerungen bei den Unternehmen, Produktivitätswachstum und ein nachhaltiges Wirt- schaftswachstum. Die administrativ vereinfachte Beantragung von KAE und SWE machen den Einsatz dieser Instrumente attraktiver. Durch den Ersatz der Voraussetzung «andauernden und erheblichen Arbeitslosigkeit» für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer durch die neuen Vorausset- zungen soll sichergestellt werden, dass der Bundesrat die Massnahme frühzeitig und bedarfs- gerecht einsetzen kann, damit diese die gewünschte präventive Wirkung entfalten kann. Die rechtzeitige, zielgerichtete und zeitlich begrenzte Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE kann sich somit einerseits stabilisierend auf die Konjunktur und damit positiv auf die Ge- samtwirtschaft auswirken. Andererseits besteht ein Risiko, dass KAE drohende Arbeitslosig- keit nur verzögert anstatt zu verhindern. Die Folge könnte sein, dass KAE strukturerhaltend wirkt, was sich langfristig nachteilig auf die Gesamtwirtschaft auswirken würde. Dieses Risiko wird durch die neuen Voraussetzungen eingeschränkt, weil die erforderlichen Indikatoren zum Entscheidungszeitpunkt dem aktuellen Stand entsprechen und zeitnah verfügbar sind. Aktu- elle Erkenntnisse aus der Arbeitsmarktforschung schätzen die Wirkung von KAE jedoch als grundsätzlich positiv ein und zeigen, dass diese zwischen 2009 und 2014 ein effektives Instru- ment darstellten, um Arbeitslosigkeit zu verhindern. Insgesamt besteht wenig Evidenz für strukturerhaltende Effekte. Zusammengefasst halten sich die Konsequenzen der vorliegenden Teilrevision des AVIG in engen Grenzen. Die wenigen direkten Auswirkungen sind positiv zu bewerten.

3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die gesetzlichen Anpassungen haben keinen direkten Einfluss auf die Gesellschaft. Indirekt wirkt sich die zuvor beschriebenen positiven Auswirkungen auf die Volkswirtschaft positiv auf die Gesellschaft aus.

3.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die gesetzlichen Anpassungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

3.6 Andere Auswirkungen

Ein Effizienzgewinn bei der Kommunikation der Vollzugsstellen der ALV mit Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern sowie bei der Datenbearbeitung durch Einführung der elektroni- schen Dienstleistungen ermöglicht ihre Konzentration auf eine bessere, zielgerichtete Bera- tung und trägt zu einer schnelleren und nachhaltigeren Integration in den Arbeitsmarkt bei. Dadurch kann eine allfällige Aussteuerung verhindert werden, was im schlimmsten Fall zu ei- ner Sozialhilfeabhängigkeit führen kann. Mit der Vereinfachung des Datenaustausches und der Datenbearbeitung zwischen ALV und IV wird eine verbesserte und effizientere Zusammenarbeit der beiden Versicherungen ermög- lich. Arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen können rechtzeitig und mittels schlanker Prozesse durch die IV abgeklärt und mittels ihrer Kernkompetenz der Ein- gliederungsberatung betreut werden. Dadurch erhöht sich die Chance, die Betroffenen bereits während der Arbeitslosigkeit in die Arbeitswelt einzugliedern, ohne dass sie von der ALV in die IV übertreten oder sich allenfalls bei der Sozialhilfe anmelden müssten.

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4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des

Bundesrates

4.1 Verhältnis zur Legislatur

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–201912 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 ange- kündigt. Die dieser Vorlage zugrundeliegende Problematik wurde in einem parlamentarischen Vorstoss aufgenommen, um eine Revision zu erwirken.

4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Strategie "Digitale Schweiz" Die bundesrätliche Strategie «Digitale Schweiz» vom 20. April 2016 hält fest, dass die Verwal- tung den technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in ihrer Tätigkeit und Interak- tion mit Bevölkerung und Wirtschaft Rechnung zu tragen hat. Transparente, wirtschaftliche und medienbruchfreie elektronische Behördenleistungen schaffen einen Mehrwert für Bevöl- kerung und Wirtschaft in der Schweiz. Die Modernisierungen der existierenden Informations- systeme im Kontext von E-Government zielen auf eine vereinfachte Interaktion mit Bevölke- rung und Wirtschaft ab und stehen im Einklang mit der Strategie «Digitale Schweiz». E-Government Strategie Schweiz Bund, Kantone und Gemeinden verfolgen eine gemeinsame E-Government-Strategie. Mit der Umsetzung der Strategie streben sie die Umsetzung des folgenden Leitbildes an: «E-Government ist selbstverständlich: transparente, wirtschaftliche und medienbruchfreie elektronische Behördenleistungen für Bevölkerung, Wirtschaft und Verwaltung» In der E-Government-Strategie haben Bund, Kantone und Gemeinden vier Ziele festgehalten: 1) Dienstleistungsorientierung: Die elektronischen Behördenleistungen sind einfach nutz- bar, transparent und sicher. 2) Nutzen und Effizienz: E-Government schafft für Bevölkerung, Wirtschaft und Behörden einen Mehrwert und reduziert bei allen Beteiligten den Aufwand bei der Abwicklung von Behördengeschäften. 3) Innovation und Standortförderung: E-Government nutzt Innovationen und fördert damit die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und Lebensraums Schweiz. 4) Nachhaltigkeit: Die Mehrfachnutzung von Lösungen wird gefördert. Bund und Kantone stellen die Nachhaltigkeit von E-Government-Diensten sicher, indem sie Vorausset- zungen für deren Organisation, Finanzierung und den Betrieb schaffen. 2007 hat der Bundesrat die erste E-Government-Strategie Schweiz verabschiedet. Deren Um- setzung haben Bund, Kantone und Gemeinden basierend auf den Modalitäten der öffentlich- rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit bis Ende 2015 verfolgt. Im Auftrag des Steuerungsausschusses hat die Geschäftsstelle gemeinsam mit den verschiedenen involvierten Akteuren die Strategie von 2007 weiterentwickelt. Die aktuelle E- Government-Strategie haben der Bundesrat, die Konferenz der Kantonsregierungen sowie die Vorstände des Städte- und des Gemeindeverbandes per Ende 2015 unterzeichnet. IIZ Die drei Departementsvorstehenden des EDI, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar- tements (EJPD) und des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) haben den Einsetzungsbeschluss zur Weiterentwicklung der nationalen IIZ am 29.

12 BBl 2016 1105

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März 2017 unterschrieben. Gestützt auf Art. 55 und 57 RVOG13 werden die ernannten natio- nalen Gremien weitergeführt und beauftragt, die IIZ weiter zu entwickeln und mitzugestalten. Die IIZ umfasst die Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Institutionen im Bereich der so- zialen Sicherheit, Integration und Bildung (ALV, IV, Sozialhilfe, Berufsbildung und Ausländer- integration). Dabei ist das übergeordnete Ziel, die Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern und die verschiedenen Systeme optimal aufeinander abzustimmen. Die Zielsetzungen der einzelnen Institutionen, insbesondere die Ausbildungs- und Arbeitsintegration, sollen mit Hilfe der IIZ unterstützt werden. Dies ermöglicht den ver- schiedenen Akteuren der sozialen Sicherheit, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu kon- zentrieren und sich auf die Kernprozesse und -anspruchsgruppen zu fokussieren.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich primär auf Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 110 Absatz 1, Buchstaben a und c der Bundesverfassung (BV)14 , die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV gibt. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist (Art. 41 Abs. 2 BV).

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar. Sie hat keine Auswirkungen auf das Übereinkommen Nr. 168 der IAO über Beschäftigungsförderung und den Schutz ge- gen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist.15 Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), aufgrund dessen die Schweiz die Koordinationsbe- stimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übernimmt (vgl. FZA, Anhang II, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)1617. Tatsächlich zielen diese beiden Verordnungen ausschliesslich auf die Koordinierung, nicht jedoch auf die Harmonisie- rung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten behalten so ihren Spielraum bei der Ausgestaltung der eigenen Systeme der sozialen Sicherheit, unter Vorbehalt der Koordinierungsbestimmungen der EU. Die in der Vorlage geschaffenen nationalen Rechts- vorschriften sind mit den Koordinationsbestimmungen in Anhang II des FZA vereinbar.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Ver- pflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Milli- onen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Die vorliegende Revision umfasst weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen und der gesetz- liche Bundesbeitrag an die ALV (vgl. Art. 90a AVIG) ist von den effektiven Ausgaben der ALV entkoppelt und verändert sich daher aufgrund der Reform nicht. Entsprechend findet die Re- gelung der Ausgabenbremse vorliegend keine Anwendung.

13 SR 172.010

14 SR 101

15 SR 0.837.475

16 SR 0.831.109.268.1

17 SR 0.831.109.268.11

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5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Diese Vorlage ist von der Subventionsgesetzgebung nicht betroffen.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor: AVIG Artikel 35 Absatz 2: Die bereits bestehende Kompetenz des Bundesrates wird insofern erwei- tert, indem die Voraussetzung der andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit für die maximale Verlängerung der Bezugsdauer der KAE um sechs Monate nicht nachgewiesen sein muss. Die Umsetzung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG wird jeweils auf Stufe Verordnung in einem se- paraten Artikel geregelt (Art. 57b AVIV). Artikel 36 Absatz 5: Das Meldeverfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit ist auf Verord- nungsstufe festzulegen. Die Modalitäten der elektronischen Anmeldung und der bisherigen direkten Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle werden durch den Bundesrat festgelegt. Artikel 53 Absatz 4: Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren für den Bezug von IE (vgl. Art. 77 AVIV). Mit der Einführung der elektronischen Dienstleistungen wird die Anmeldung vor al- lem elektronisch via Zugangsplattform erfolgen und eine direkte Anmeldung bei der zuständi- gen öffentlichen Arbeitslosenkasse (Art. 77 AVIG) wird die Ausnahme bilden.

AVG Artikel 35 Absatz 5 Bst. d: Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe und Bearbei- tungsrechte der Daten im Informationssystem der öAV für die befugten Stellen und Organe auf Stufe Verordnung. Diese Kompetenz hat er bereits im geltenden Gesetz.

5.6 Datenschutz

Zur Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» sowie zur Verringerung des administrativen Aufwands im Sinne der Erfüllung der Motion Vonlanthen werden die datenschutzspezifischen Normen des AVIG angepasst. Der Datenschutz ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei die massgebenden Grundsätze eingehalten werden:  Datensammlungen sind gemäss DSG anzumelden und nur zulässig, wenn sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfolgen (Art. 3 Bst. g und Art. 11a Abs. 2 und Abs. 5 Bst. a DSG). Alle Informationssysteme, die durch die Ausgleichsstelle betrieben werden, werden aufgrund der Vorgaben im DSG und gesetzessystematischen Gründen in einem neuen Ab- schnitt ausgeführt (Art. 83 Abs. 1bis (neu) AVIG).  Die neue Struktur der bearbeitungsberechtigten Stellen in Artikel 96c Absatz 1 bis 1quater (neu) AVIG ist konform mit den bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften, weil die Infor- mationssysteme sowie berechtigte Stellen explizit genannt werden. Dem folgt ebenfalls die zugehörige Anpassung von Artikel 35 Absatz 1, 3 und 3ter (neu) AVG.  Artikel 96d (neu) AVIG bestimmt den Zugriff der Durchführungsorgane der ALV auf die Ein- wohnerregister, sofern die kantonalen Gesetze dies vorsehen. Mit der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage in kantonalen Rechtsätzen erfüllt die Bestimmung die datenschutz- rechtlichen Vorgaben von Artikel 17 DSG.  Schliesslich ist die Datenschutzthematik in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbis (neu) und 8 (neu) tangiert, indem die Datenbekanntgabe zuhanden der kantonalen Steuerbehörden ge- regelt wird und in Absatz 8 die elektronische Übermittlung eine gesetzliche Grundlage er- fährt. Mit der Schaffung dieser Grundlage wird dem Bedürfnis der Durchführungsstellen und zeitgleich der Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» Rechnung getragen, was zu einer erleichterten Abwicklung administrativer Prozesse führt. Die von Artikel 17 DSG be- stimmte Grundlage in einem Gesetz wird durch diese Erweiterungen erfüllt.

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Abkürzungsverzeichnis ALE Arbeitslosentschädigung ALV Arbeitslosenversicherung (nach AVIG)

AMM Arbeitsmarktliche Massnahme (der ALV) ASAL Informationssystem für die Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung

AVAM Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik AVG Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Per- sonalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz); SR 823.11

AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsge- setz); SR 837.0

BV Bundesverfassung; SR 101 DSG Bundesgesetz über den Datenschutz; SR 235.1 EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

EDI Eidgenössisches Departement des Innern EG Europäische Gemeinschaft EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EU Europäische Union FZA Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); SR 0.142.112.681 IAO Internationale Arbeitsorganisation

IE Insolvenzentschädigung (nach AVIG) IIZ interinstitutionelle Zusammenarbeit IV Invalidenversicherung (nach IVG)

IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung; SR 831.20 KAE Kurzarbeitsentschädigung (nach AVIG) öAV Öffentliche Arbeitsvermittlung

RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; SR 172.010 SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SEM Staatssekretariat für Migration

SR Systematische Sammlung des Bundesrechts (Systematische Rechtssamm- lung) SWE Schlechtwetterentschädigung (nach AVIG)

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WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

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