Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW
Bern, 14. November 2018
Vernehmlassung zur
Agrarpolitik ab 2022 (AP22+)
Erläuternder Bericht
Bundesamt für Landwirtschaft BLW Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
www.blw.admin.ch
Inhaltsverzeichnis Übersicht ................................................................................................................................................ 4 1 Ausgangslage ........................................................................................................................... 5 1.1 Bedeutung der Land- und Ernährungswirtschaft ........................................................................ 5 1.2 Verfassungsgrundlage................................................................................................................ 5 1.3 Bisherige Agrarpolitik.................................................................................................................. 6 1.3.1 Agrarpolitische Etappen seit 1992......................................................................................... 6 1.3.2 Agrarpolitik 2018-2021 .......................................................................................................... 6 1.3.3 Ausgaben für die Land- und Ernährungswirtschaft ............................................................... 7 1.3.4 Grenzschutz .......................................................................................................................... 9 1.3.5 Ziele und Zielerreichung der aktuellen Agrarpolitik ............................................................. 11 1.3.6 Ziellücken ............................................................................................................................ 20 1.4 Politikbereiche mit Einfluss auf die Landwirtschaft .................................................................. 21 1.4.1 Umweltpolitik (Boden, Wasser, Luft/Klima, Biodiversität) ................................................... 21 1.4.2 Regional- und Raumplanungspolitik (RPG) ........................................................................ 23 1.4.3 Aussenwirtschaftspolitik, internationale Abkommen ........................................................... 24 1.5 Parlamentarische Vorstösse..................................................................................................... 26 1.6 Zukünftige Rahmenbedingungen und Herausforderungen ...................................................... 26 1.6.1 Nachhaltige Entwicklung ..................................................................................................... 26 1.6.2 Wirtschaftsentwicklung ........................................................................................................ 27 1.6.3 Produktionsgrundlagen ....................................................................................................... 27 1.6.4 Ernährungssicherheit .......................................................................................................... 27 1.6.5 Entwicklung der Agrarmärkte .............................................................................................. 28 1.6.6 Technologische Entwicklung, Digitalisierung ...................................................................... 28 2 Grundzüge der Vorlage .......................................................................................................... 29 2.1 Vision und langfristige Ausrichtung der Agrarpolitik ................................................................. 29 2.2 Konzept zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik ................................................ 29 2.3 Ziele, Stossrichtungen und Instrumente der AP22+................................................................. 30 2.3.1 Perspektiven-Dreieck: Markt, Umwelt und Betrieb.............................................................. 30 2.3.2 Bereich Markt ...................................................................................................................... 30 2.3.3 Bereich Betrieb .................................................................................................................... 33 2.3.4 Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen ....................................................................... 37 2.3.5 Massnahmenpaket zur Trinkwasserinitiative ...................................................................... 40 2.3.6 Ziele und Indikatoren im Zeithorizont 2022 bis 2025 .......................................................... 42 2.3.7 Berücksichtigung des Artikels 104a BV zur Ernährungssicherheit in der AP22+ ............... 50 3 Beantragte Neuregelung ........................................................................................................ 54 3.1 Landwirtschaftsgesetz .............................................................................................................. 54 3.1.1 Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG) ................................................................................ 54 3.1.2 Produktion und Absatz (2. Titel LwG) ................................................................................. 56 3.1.3 Direktzahlungen (3. Titel LwG) ............................................................................................ 67 3.1.4 Strukturverbesserung (5. Titel LwG) ................................................................................... 86 3.1.5 Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)..... 90 3.1.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (7. Titel LwG).......................................................... 95 3.1.7 Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG) ............. 96 3.1.8 Schlussbestimmungen (9. Titel LwG) ................................................................................. 98 3.1.9 Änderung anderer Erlasse ................................................................................................ 100 3.1.10 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ................................................................................ 102 3.2 Boden- und Pachtrecht ........................................................................................................... 118 3.2.1 Quereinstieg in der Landwirtschaft .................................................................................... 118 3.2.2 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit Beschränkter Haftung und Kommandit- Aktiengesellschaften (bäuerliche juristische Personen) .................................................... 119 3.2.3 Anpassungen bei der Belastungsgrenze .......................................................................... 121 3.2.4 Administrative Vereinfachung............................................................................................ 121
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3.2.5 Definition Ertragswert ........................................................................................................ 122 3.2.6 Stärkung der Position der Ehegatten ................................................................................ 123 3.2.7 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf bäuerliches Bodenrecht ......................................... 124 4 Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel 2022-2025 ................................................ 132 4.1 Ausgangslage ......................................................................................................................... 132 4.2 Rahmenbedingungen zur Festlegung der Höhe der Zahlungsrahmen .................................. 132 4.2.1 Berücksichtigung der Wirtschaftslage ............................................................................... 132 4.2.2 Finanzpolitische Rahmenbedingungen ............................................................................. 133 4.2.3 Teuerungsanpassungen .................................................................................................... 133 4.2.4 Allfällige Begleitmassnahmen für die Landwirtschaft bei neuen oder weiterentwickelten Handelsabkommen ........................................................................................................... 134 4.3 Mittelbedarf für die Zeitspanne 2022-2025............................................................................. 134 4.4 Ausgestaltung der drei Zahlungsrahmen 2022-2025 ............................................................. 135 4.4.1 Übersicht über die Zahlungsrahmen ................................................................................. 135 4.4.2 Zahlungsrahmen für die Produktionsgrundlagen .............................................................. 136 4.4.3 Zahlungsrahmen für Produktion und Absatz ..................................................................... 138 4.4.4 Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen ......................................................................... 139 5 Auswirkungen ....................................................................................................................... 142 5.1 Auswirkungen auf den Bund................................................................................................... 142 5.1.1 Finanzielle Auswirkungen.................................................................................................. 142 5.1.2 Personelle Auswirkungen .................................................................................................. 143 5.2 Auswirkungen auf die Kantone (Personell, Finanziell, Informatik) ......................................... 144 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .................................................................................... 146 5.3.1 Auswirkungen auf den Landwirtschaftssektor ................................................................... 146 5.3.2 Auswirkungen auf den administrativen Aufwand der Landwirtschaft ................................ 149 5.3.3 Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Bereiche ................................................ 149 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft ........................................................................................ 150 5.5 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................................ 150 6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates .......................... 152 6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung ............................................................................................ 152 6.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates ............................................................................. 152 7 Rechtliche Aspekte .............................................................................................................. 154 7.1 Verfassungsmässigkeit........................................................................................................... 154 7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ............................................. 157 7.2.1 Verpflichtungen in der WTO .............................................................................................. 157 7.2.2 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz ............................... 159 7.3 Vergleich mit EU-Agrarpolitik.................................................................................................. 160
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Übersicht Mit der Agrarpolitik ab 2022 sollen die agrarpolitischen Rahmenbedingungen in den Bereichen Markt, Betrieb und Umwelt so angepasst werden, dass die Schweizer Land- und Ernährungswirt- schaft zukünftige Chancen eigenständiger und unternehmerischer nutzen kann. Die landwirt- schaftlichen Zahlungsrahmen sollen in der Periode 2022-2025 im Umfang der geplanten Ausga- ben der Jahre 2018-2021 festgelegt werden. Ausgangslage Die Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) soll den Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft in den Berei- chen Markt, Betrieb und natürliche Ressourcen neue Perspektiven geben. Die agrarpolitischen Rah- menbedingungen sollen so angepasst werden, dass die Land- und Ernährungswirtschaft auf den in- und ausländischen Märkten erfolgreich agieren, die Ressourcen effizient nutzen und die Umwelt scho- nen kann. Marktorientierung, unternehmerische Potenziale, Selbstverantwortung und die Innovations- kraft in der Landwirtschaft sollen mit der AP22+ gestärkt werden. Inhalt der Vorlage Im Bereich Markt soll die Position und Wettbewerbskraft der Land- und Ernährungswirtschaft auf den in- und ausländischen Märkten gestärkt und die Wertschöpfung durch konsequentere Marktausrichtung erhöht werden. Synergien zwischen Nachhaltigkeit und Markt sollen besser genutzt werden können. Zu diesem Zweck wird die Fokussierung der Milchpreisstützung auf wertschöpfungsstarke Produkte, ein einheitliches GUB/GGA-System für Wein und die Schaffung einer Plattform für Agrarexporte vorge- schlagen. Im Bereich Betrieb steht die Stärkung des Unternehmertums durch Aufhebung staatlicher Beschrän- kungen und die Stärkung der betrieblichen Effizienz bei gleichzeitiger Erhaltung von vielfältigen bäuer- lichen Betriebsstrukturen im Fokus. Der technologische Fortschritt und die Digitalisierung sollen optimal genutzt werden können. Vorgeschlagene Massnahmen sind insbesondere eine Anpassung des Direkt- zahlungssystems mit einer Neugestaltung der Versorgungssicherheitsbeiträge, die Modernisierung des Boden- und Pachtrechts zur Erleichterung des Quereinstiegs in die Landwirtschaft und der Einbezug neuer Produktionsformen ins Landwirtschaftsrecht wie die Produktion von Insekten oder Algen zu Nah- rungs- und Futterzwecken. Im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen sollen die Agrarökosystemleistungen langfristig gesichert und die Umweltbelastung sowie der Verbrauch an nicht erneuerbaren Ressourcen weiter reduziert wer- den. Zu diesem Zweck soll insbesondere der ökologische Leistungsnachweis weiterentwickelt, die Bio- diversitätsförderung vereinfacht und wirkungsvoller gestaltet sowie die standortangepasste Landwirt- schaft mit regionalen Gesamtkonzepten gefördert werden. Die AP22+ enthält auch ein Massnahmenpaket zur Trinkwasserinitiative. Damit sollen insbesondere die maximal erlaubte Hofdüngerausbringung pro Fläche gemäss Gewässerschutzgesetz reduziert, im öko- logischen Leistungsnachweis Pflanzenschutzmittel mit erhöhtem Umweltrisiko nicht mehr angewendet werden dürfen und der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel verstärkt mit Produktionssystembeiträgen (PSB) gefördert werden. Wenn trotzdem regional zu hohe Stoffeinträge in Gewässern festgestellt wer- den, sollen Bund und Kantone im Rahmen von regionalen landwirtschaftlichen Strategien regionsspe- zifische Massnahmen fördern und gezielt die Anforderungen regional verschärfen können. Die Höhe der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2022-2025 soll nominal weitgehend den in den Jah- ren 2018 bis 2021 geplanten Ausgaben entsprechen. Vorbehalten bleiben die Entscheide des Bundes- rates im Rahmen der Botschaft über die Legislaturplanung 2019-2023 und den Legislaturfinanzplan 2021-2023.
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1 Ausgangslage
1.1 Bedeutung der Land- und Ernährungswirtschaft
Die Landwirtschaft nutzt und pflegt mit rund 51 600 Betrieben (2017) etwa einen Viertel unserer Lan- desfläche (1,05 Mio. ha) als landwirtschaftliche Nutzfläche. Der grösste Teil dieser Fläche wird als Na- turwiesen sowie Weiden bewirtschaftet. Der übrige Teil wird für Ackerkulturen, Spezialkulturen wie Obst- anlagen oder den Rebbau genutzt. Zusätzlich zu dieser Fläche nutzt und pflegt die Landwirtschaft etwa 13 % der Landesfläche als Alp- und Sömmerungsweiden. Die Landwirtschaft produziert und erbringt zum einen marktfähige Güter und Dienstleitungen (z.B. Nahrungsmittel und Agrotourismus). Zum an- deren erbringt sie wichtige Leistungen für die Öffentlichkeit (z.B. Pflege der Kulturlandschaft). Im Landwirtschaftssektor sind rund 154 000 Personen beschäftigt, der grösste Anteil davon sind die Betriebsleitenden und ihre Familienangehörigen. Die Abnahme der Beschäftigten in den Jahren 2000 bis 2017 ist mit 1,6 % pro Jahr etwas kleiner als diejenige der Betriebe mit 1,8 % pro Jahr. Die durch- schnittliche Betriebsgrösse ist aufgrund des Rückgangs der Anzahl Betriebe auf 20,3 ha gewachsen. Infolge dieser Strukturentwicklung sind die Direktzahlungen pro Jahresarbeitseinheit (JAE1) auf 37 700 Franken und pro Betrieb auf 54 400 Franken gestiegen. Der Primärsektor, zu dem neben der Landwirtschaft auch die Forstwirtschaft und die Fischerei zählen, trägt mit 4,3 Milliarden Franken rund 0,7 % zur gesamten Bruttowertschöpfung der Schweiz bei.
1.2 Verfassungsgrundlage
Die Aufgaben und Befugnisse des Bundes im Bereich Land- und Ernährungswirtschaft sind in der Bun- desverfassung hauptsächlich in den Artikeln 104 und 104a formuliert.
Artikel 104 der Bundesverfassung Der 1996 eingeführte Artikel 104 BV enthält den agrarpolitischen Grundauftrag. Gemäss diesem sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Pro- duktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.
Artikel 104a der Bundesverfassung Der im September 2017 vom Schweizer Volk angenommene Artikel 104a BV gibt ein umfassendes Ernährungssicherheitskonzept vor. Er definiert die folgenden Eckpfeiler, mit denen die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Lebensmitteln langfristig gesichert werden soll: Der Erhalt der landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen, insbesondere des Kulturlandes Eine standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion Eine auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft Grenzüberschreitende Handelsbeziehungen, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen Ein ressourcenschonender Umgang mit Lebensmitteln
Andere Artikel der Bundesverfassung Artikel 73 BV verpflichtet Bund und Kantone zur Nachhaltigkeit. Sie sollen ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits anstreben.
1 Eine JAE entspricht einer Vollzeitarbeitskraft, die während eines Jahres (=280 Tage à 10 Stunden) auf dem Betrieb arbeitet. 2017: 74'404 JAE
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Artikel 75 BV gibt dem Bund die Kompetenz, die Grundsätze für die Raumplanung festzulegen. Die Raumplanung obliegt den Kantonen und soll der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes dienen. Die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens beinhaltet auch einen ausreichenden Kulturlandschutz. Artikel 102 BV regelt die Landesversorgung in Krisensituationen oder schweren Mangellagen und deckt generell alle lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen ab (Energieträger, Heil- und Nahrungsmittel etc.). Er ist auf kurz- und mittelfristige Versorgungsengpässe ausgerichtet und dient als verfassungs- rechtliche Grundlage für das Landesversorgungsgesetz (z.B. Pflichtlagerhaltung).
1.3 Bisherige Agrarpolitik
1.3.1 Agrarpolitische Etappen seit 1992
Seit Beginn der 1990er-Jahre wurde die Agrarpolitik in mehreren Schritten in Richtung stärkere Markt- orientierung und gezieltere Förderung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen weiterentwickelt. Nach- folgend die wichtigsten Etappen:
Jahr Wichtigste Änderungen 1992 Entkopplung der Preis- von der Einkommenspolitik mit der Einführung von produktunabhän- gigen Direktzahlungen. 1996 Neue Verfassungsgrundlage (Art. 104 Bundesverfassung2; BV). Gemäss dieser sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezent- ralen Besiedlung des Landes. 1999 Aufhebung der staatlichen Preis- und Abnahmegarantien, Einführung eines ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) als Voraussetzung für Direktzahlungen. 2004 Schrittweise Aufhebung der Milchkontingentierung bis 2009 und Einführung der Versteige- rung bei der Verteilung der Zollkontingente von Fleisch, die zur Fleischeinfuhr zu einem tie- feren Zollansatz berechtigen (AP2007). 2007 Abschaffung der Exportsubventionen für landwirtschaftliche Primärprodukte, Umlagerungen von Finanzmitteln für die Marktstützung zu den Direktzahlungen, Reduktion der Grenzabga- ben für Brotgetreide und Futtermittel (AP2011). 2014 Stärkere Ausrichtung der Direktzahlungen auf die Ziele von Artikel 104 BV, Stärkung der Instrumente zur Umsetzung der Qualitätsstrategie (AP14-17).
Mit den Reformetappen seit 1992 haben die Leistungen der Landwirtschaft zugunsten der Gesellschaft zugenommen, und die volkswirtschaftlichen Kosten sind gesunken. Der Stand der Zielerreichung zeigt, dass die Entwicklung in die gewünschte Richtung geht. Jedoch verbleiben noch grosse Herausforde- rungen, die über den Zeithorizont 2022 hinausgehen.
1.3.2 Agrarpolitik 2018-2021
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden mit der Agrarpolitik 2014-2017 umfassend angepasst. Für die Jahre 2018–2021 beschloss das Parlament drei landwirtschaftliche Zahlungsrahmen ohne Ge- setzesänderungen. Die mit der Agrarpolitik 2014–2017 geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen bo- ten eine ausreichende Grundlage, um die notwendigen Systemoptimierungen zur Stärkung der Wettbe- werbsfähigkeit, Reduktion des administrativen Aufwands und Verbesserung der Ressourceneffizienz auf Verordnungsstufe umzusetzen.
2 SR 101
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1.3.3 Ausgaben für die Land- und Ernährungswirtschaft
Die Leistungen der Landwirtschaft zugunsten der Gesellschaft werden vom Bund hauptsächlich mit Di- rektzahlungen abgegolten. Dazu gehören die Beiträge zur Versorgungssicherheit, zur Erhaltung der Biodiversität, zur Pflege der Kulturlandschaft und für die besonders tierfreundliche Haltung von Nutztie- ren. Zusätzlich zu den Direktzahlungen unterstützt der Bund die Landwirtschaft mit Massnahmen zur Förderung der Produktion (z.B. Milchzulagen) und des Absatzes (z.B. Marketing). Hinzu kommen Mas- snahmen für die Grundlagenverbesserung (z.B. Strukturverbesserungsmassnahmen) und soziale Be- gleitmassnahmen. Die Bundesausgaben für die Landwirtschaft und Ernährung betragen jährlich rund 3,6 Milliarden Franken (davon rund 2,8 Mia. Direktzahlungen). Sie sind in den letzten 10 Jahren nominal weitgehend konstant geblieben. Prozentual ist der Anteil der Bundesausgaben für die Landwirtschaft und die Ernährung jedoch gesunken, da die Bundesausgaben insgesamt gestiegen sind. Er beträgt zurzeit rund 5,3 %.
Abbildung 1: Bundesausgaben für Landwirtschaft und Ernährung
Die agrarpolitischen Massnahmen werden grösstenteils über die drei landwirtschaftlichen Zahlungsrah- men „Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen“, „Produktion und Absatz“ und „Direktzahlun- gen“ gesteuert (vgl. Tabelle 1).
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Tabelle 1: Zahlungsrahmen und Massnahmen gemäss Budget 20183 (in Mio. CHF) Zahlungs- Budget Massnahmen rahmen 2018 ZR Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen: 133,6 Mio. CHF Soziale Begleit- 0,4 Betriebshilfedarlehen und Umschulungsbeihilfen massnahmen Strukturverbes- 82,2 Beiträge für Bodenverbesserungen, landwirtschaftliche Gebäude, Pro- serungen jekte zur regionalen Entwicklung (PRE) und zur Verwirklichung ökologi- scher, tierschützerischer und raumplanerischer Ziele 1,2 Investitionskredite Pflanzen- und 38,5 Beiträge zur Förderung der Pflanzen- und Tierzucht Tierzucht Beratungswe- 11,3 Finanzhilfen an die Beratungszentrale AGRIDEA, an überregional tätige sen Beratungsdienste und für die Vorabklärung von gemeinschaftlichen Pro- jektinitiativen. Ausschreibungen von Projekten des BLW. ZR Produktion und Absatz: 434,0 Mio. CHF Absatzförde- 67,8 Beiträge an die Marketingkommunikation rung Milchwirtschaft 293,0 Zulage für verkäste Milch Zulage für Fütterung ohne Silage Viehwirtschaft 5,9 Inlandbeihilfen Schlachtvieh und Fleisch Inlandbeihilfen Eier Verwertungsbeiträge für Schafwolle Infrastrukturbeiträge an öffentliche Schlachtviehmärkte im Berggebiet Pflanzenbau 67,3 Einzelkulturbeiträge für Körnerleguminosen, Ölsaaten, Saatgut (Kartof- feln, Mais und Futterpflanzen) und Zuckerrüben Finanzierung der Obstverwertungsmassnahmen Administration der Weinkontrolle ZR Direktzahlungen: 2 812,4 Mio. CHF Direktzahlun- 2 812,4 Versorgungssicherheits-, Kulturlandschafts-, Biodiversitäts-, Land- gen Landwirt- schaftsqualitäts-, Produktionssystem-, Ressourceneffizienz- und Über- schaft gangsbeiträge
Weitere Bundesausgaben im Umfang von rund 267 Millionen Franken werden ebenfalls dem Aufgaben- gebiet «Landwirtschaft und Ernährung» zugeordnet, obwohl diese ausserhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen liegen (vgl. Tabelle 2).
3 gemäss Bundesbeschluss Dezember 2017
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Tabelle 2: Ausserhalb der drei landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen finanzierte Massnahmen im Aufgabengebiet Landwirtschaft und Ernährung (in Mio. CHF) Massnahmen Budget 2018 Verwaltungsausgaben BLW ohne interne Leistungsverrechnungen 54,9 Ausgaben für Vollzugs- und Kontrollaufgaben der landwirtschaftlichen Forschungs- 59,7 anstalten inkl. Nationalgestüt (Agroscope) Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz 3,3 Familienzulagen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Rahmen des 54,8 FLG4 Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten im Rahmen des 94,6 Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnis- sen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz")
Eine weitere Unterstützung des Bundes für die Landwirtschaft, die nicht dem Aufgabengebiet Landwirt- schaft und Ernährung zugeordnet ist, ist die Rückerstattung der Mineralölsteuer (2015: 65,4 Mio. CHF; 2016: 66,4 Mio. CHF). Auch die Ausgaben des Bundes im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung und Entwicklung (2016: 110,9 Mio. CHF; 2017: 123,0 Mio. CHF), die Beiträge an die Entsorgung tieri- scher Nebenprodukte (2016: 47,8 Mio. CHF; 2017: 46,6 Mio. CHF) und für die Ernährungs- und Land- wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen FAO (2016: 6,9 Mio. CHF; 2017: 7,2 Mio. CHF) werden nicht dem Aufgabengebiet «Landwirtschaft und Ernährung» zugeordnet. Diese Ausgaben sind jedoch im Budget des BLW beziehungsweise von Agroscope enthalten und unterstützen den Landwirtschafts- sektor indirekt. Zusätzlich zu den oben genannten budgetären Finanzhilfen des Bundes und dem Grenzschutz (vgl. Ziff. 1.3.4) schützt auch das Pachtrecht und das bäuerliche Bodenrecht die Landwirtschaft. Sie fördern das bäuerliche Grundeigentum und die Selbstbewirtschaftung, begünstigen die Betriebsübergabe innerhalb der Familie und bekämpfen übersetzte Preise für landwirtschaftlichen Boden. Die Vielfalt an Massnahmen ermöglicht es einerseits, die Bedürfnisse der verschiedenen Regionen und Betriebsausrichtungen gut abzudecken. Anderseits ist das System sehr komplex, nicht widerspruchsfrei und verursacht administrativen Aufwand. Nicht zuletzt die hohe Komplexität hat im Nachgang zur Ag- rarpolitik 2014-2017 zu zahlreichen parlamentarischen Vorstössen geführt.
1.3.4 Grenzschutz
Die Schweiz hat im internationalen Vergleich einen hohen Grenzschutz im Agrarbereich. Die OECD schätzt den Wert des Grenzschutzes auf Stufe des landwirtschaftlichen Erlöses (Umsatz) auf rund 3,3 Milliarden Franken5. In der Ausgestaltung des Grenzschutzes für Agrarprodukte und Lebensmittel kom- men in der Schweiz heute verschiedene Instrumente zur Anwendung. Das wichtigste Instrument sind Zollkontingente mit einem relativ tiefen Zollsatz für eine festgelegte Importmenge und einem oft prohi- bitiv hohen Zollsatz für Importe ausserhalb dieser Kontingentsmenge. Mit Zollkontingenten und hohen Ausserkontingentszollansätzen wird die Importmenge (häufig durch dosierte Freigaben der Kontin- gente) reduziert, was zu höheren Produzenten- und Konsumentenpreisen im Inland führt. Vom heutigen Grenzschutz im Agrarbereich profitiert weniger die Landwirtschaft, sondern in erster Linie die der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten Stufen der Lebensmittelkette (z.B. Verarbeiter oder De- tailhandel). Gemäss OECD landet nur ein Bruchteil der Mehrausgaben der Konsumentinnen und Kon- sumenten, die durch höhere Lebensmittelpreise infolge des Grenzschutzes entstehen, bei den Land- wirtinnen und Landwirten. Der Grossteil der Mehrausgaben landet als Rente bei den vor- und nachgelagerten Stufen. Bei der Verteilung der Renten spielt das Marktgefüge und die Marktmacht der
4 SR 836.1 5 Durchschnitt der Jahre 2015-2017 gemäss PSE, OECD Monitoring and Evaluation Report 2018
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Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft eine wichtige Rolle. Die Landwirtschaft hat bei der Ren- tenverteilung eine schwierige Ausgangslage, da viele Landwirtinnen und Landwirte wenigen Abnehmern und Zulieferern gegenüberstehen. In der Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik wurde das Grenzschutzsys- tem als agrarpolitisches Instrument umfassend erläutert. Der Bundesrat kommt im Bericht zum Schluss, dass der Grenzschutz zwar zu stabilen und hohen inländischen Preisen beiträgt, er jedoch ein wenig effizientes und teures Instrument für die Bereitstellung von öffentlichen Gütern ist. Er führt zu Ineffizien- zen, Fehlanreizen und Rentenbildungen in der Wertschöpfungskette. Die Kosten dafür tragen vor allem die Konsumentinnen und Konsumenten. Der hohe Grenzschutz verschärft auch die Problematik der Hochpreisinsel Schweiz und des Einkaufstourismus. Mit dem Einkaufstourismus fliesst Marktvolumen und Wertschöpfung ins Ausland ab. In der Schweiz beträgt dieser Anteil mit insgesamt rund 10 Milliar- den Franken etwa 10 % des Detailhandelsumsatzes6 (im Lebensmittelbereich knapp 3 Mrd. CHF pro Jahr7).
Abbildung 2: Entwicklung der landwirtschaftlichen Stützung
6 Retail Outlook 2017 – Schweizer Detailhandel im Umbruch, Credit Suisse
7 Rudolph/Nagengast/Nitsch (2015): Einkaufstourismus Schweiz – Eine Studie zu den aktuellen Entwicklungen des Einkaufstourismus, Forschungszentrum für Handelsmanagement, St. Gallen.
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Box 1: Anteil Produzentenpreis am Konsumentenfranken Die Differenz zwischen Konsumentenpreis (im Detailhandel) und Produzentenpreis entspricht dem Anteil, welcher von den Verarbeitern und Verteilern von Agrarerzeugnissen beansprucht wird. Sie bezahlen damit die Kosten für Verarbeitung, Verpackung, Lagerung, Transport, Marketing und Dis- tribution, Löhne und Mieten etc. Im Jahr 2016 ist der Anteil des Produzentenpreises am Endverkaufs- preis, dem sogenannten Konsumentenfranken, bei den Milchprodukten, den Früchten und dem Ge- müse leicht gesunken.
Abbildung 3: Anteil Produzentenpreis am Konsumentenfranken 2012-2016
Quelle: BLW8
1.3.5 Ziele und Zielerreichung der aktuellen Agrarpolitik
Als Referenzrahmen für die Beurteilung der aktuellen Agrarpolitik dienen die Ziele, die der Bundesrat mit der Botschaft vom 1. Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (AP 14-17)9 definiert hat. Diese werden gemäss Botschaft vom 18. Mai 2016 zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2018-202110 bis 2021 weiterverfolgt. Das Parlament hat den Bundesbeschluss am 7. März 201711 verabschiedet. Die in der Botschaft ge- setzten Zielgrössen sind statistisch messbare Indikatoren. Es existieren noch weitere agrarpolitische Ziele des Bundesrates, zu denen bisher keine Indikatoren etabliert werden konnten. Dazu gehören die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, die Risikominimierung beim Einsatz von umwelt- und gesund- heitsrelevanten Hilfsstoffen und die Reduktion des administrativen Aufwands. Die Aspekte in den Be- reichen Ökonomie und Soziales beziehen sich auf den gesamten Landwirtschaftssektor und nicht auf Einzelbetriebe. Insbesondere gibt der Bundesrat keine Strukturziele bezüglich der Fläche, des Tierbe- standes oder der Streuung dieser Grössen vor. Die landwirtschaftlichen Strukturen sollen sich in den lokalen Gegebenheiten dynamisch entwickeln können.
8 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/markt/marktbeobachtung/land--und-ernaehrungswirtschaft/AnteilPro- duzentenpreis.html
9 BBl 2012 2075, S. 2100
10 BBl 2016 4503
11 BBl 2017 3447
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Tabelle 3: Ziele mit Horizont 2021 und Stand Zielerreichung Zielbereich Aspekt Stand Ziel 2021 Aktueller Stand 2007/09 (Referenzjahr) Ökonomie Arbeitsproduktivität +2,1 % p.a. +2,1 % p.a. +1,3 % p.a. (00/02 bis (08/10 bis (08/10 bis 2014/16) 08/10) 19/21) Kapitalerneuerung 30 Jahre 30 Jahre 28 Jahre (2014/16) Soziales Sektorales Arbeits- -0,7 % p.a. Rückgang un- +0,8 % p.a. einkommen ter 0,5 % p.a. (08/10 bis 14/16) Sichere Bruttoproduktion 23 000 TJ 23 300 TJ 23 227 TJ (2014/16) Versorgung Nettoproduktion 20 700 TJ 21 300 TJ 20 399 TJ (2015) Landwirtschaftliche -1 900 ha Flächenverlust k.A. Nutzfläche im Dauer- p.a. unter 1 000 ha siedlungsgebiet p.a. Natürliche Le- Stickstoffeffizienz 29 % 33 % 31 % (2014/16) bensgrundla- Phosphoreffizienz 61 % 68 % 61 % (2014/16) gen, Ökologie Ammoniakemissio- nen NH3-N Modell 5.0 43 700 t 37 000 t 42 200 t (2014/16) Modell 4.0 49 000 t 41 000 t 47 500 t (2014/16) Quantität der BFF 60 000 ha im 65 000 ha im 77 500 ha im Talgebiet Talgebiet Talgebiet (2017) Qualität der BFF 36 % ver- 50 % vernetzt, 75 % vernetzt, netzt, 27 % 40 % Qualität 40 % Qualität Qualität (2017) Kulturland- Alpwirtschaftlich ge- -1400 ha p.a. Reduktion k.A. schaft nutzte Fläche Waldeinwuchs um 20 % Tierwohl Beteiligung RAUS 72 % 80 % 76 % (2017) Quellen: Agroscope, BFS, SBV, HAFL und BLW
Ökonomie Die positive Entwicklung bei der Arbeitsproduktivität deutet darauf hin, dass Effizienzverbesserungspo- tenziale beispielsweise infolge des technischen Fortschritts genutzt werden. Die durchschnittliche jähr- liche Steigerung der Arbeitsproduktivität war mit 1,3 % in den Jahren 2008/10 bis 2014/16 aber weniger hoch als in den Vorjahren, was unter anderem auf den verlangsamten Strukturwandel zurückzuführen ist. Kapital wurde genügend in die Landwirtschaft investiert. Es kann damit gerechnet werden, dass sich der Kapitalstock weiterhin in rund 30 Jahren erneuert. Defizite in der Landwirtschaft verbleiben bei der internationalen Wettbewerbsfähigkeit (vgl. Box 2). Im Vergleich zum Ausland ist die Schweiz mit einem Produktivitätsrückstand konfrontiert, der aus kleineren Strukturen mit entsprechend weniger Skaleneffekten, klimatischen und topografischen Erschwernissen und einem allgemein hohen Kostenniveau resultiert. Hinzu kommen hohe Ausgaben für Vorleistungen.
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Box 2: Gesamtstützung der Schweizer Landwirtschaft im internationalen Vergleich Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft ist ein prioritäres Ziel der AP22+. Als Indikator für die Beurteilung der statischen Wettbewerbsfähigkeit kann das Producer Support Estimate (PSE) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD) herangezogen werden12. Das PSE schätzt den Anteil der Agrarstützung am Pro- duzentenerlös. Es zeigt, wie stark die Landwirtschaft eines Landes durch staatliche Massnahmen (Grenzschutz, Direktzahlungen, produktgebundene Zahlungen etc.) gestützt wird.
Abbildung 4: Gesamtstützung der Schweizer Landwirtschaft im OECD-Vergleich
Die Differenzen im PSE verschiedener Länder lassen den Schluss zu, dass die Schweizer Landwirt- schaft gegenwärtig einzig gegenüber Ländern wie Norwegen, Südkorea oder Japan, die ein ähnlich hohes Stützungsniveau aufweisen (vgl. Abbildung 4), wettbewerbsfähig wäre. Im Vergleich zur EU ist das Stützungsniveau in der Schweiz weit höher. Die Schweizer Landwirtschaft wäre ohne Anpas- sungen im EU-Raum kaum wettbewerbsfähig. Zu einem ähnlichen Schluss kommt die OECD auch für die der Landwirtschaft vor- und nachgelagerte Industrie13. Die OECD stellt allgemein fest, dass diejenigen Branchen, die in geschützten Märkten operieren, dem Wettbewerb durch ausländische Konkurrenz nicht gewachsen wären. Branchen ohne oder mit weniger Schutz vor internationaler Kon- kurrenz werden als wettbewerbsfähiger eingestuft. So gibt es in der Schweiz im Bereich der Käse- produktion Wertschöpfungsketten im hochpreisigen Segment, die ohne Grenzschutz und auch ohne die Milchzulagen im Wettbewerb mit der europäischen Konkurrenz mithalten könnten14.
Soziales Das sektorale Arbeitseinkommen in der Landwirtschaft (Nettounternehmenseinkommen plus Arbeitneh- merentgelt) ist in den Neunzigerjahren zurückgegangen und hat sich ab der Jahrtausendwende bei rund 4,2 Milliarden Franken stabilisiert (vgl. Abbildung 5). Der durchschnittliche Strukturwandel betrug in die- ser Zeit rund 2,2 % bei der Anzahl Betriebe und 1,9 % bei den landwirtschaftlichen Jahresarbeitseinhei- ten15. Während in den Neunzigerjahren jährlich 2 – 3 % der Betriebe ausgestiegen sind, waren es seit 2000 durchschnittlich 1,8 %. Aufgrund der Strukturentwicklung stieg das sektorale Arbeitseinkommen pro Jahresarbeitseinheit seit den Neunzigerjahren um gut 30 % auf 57 600 Franken an.
12 OECD (2018), Agricultural Policy Monitoring and Evaluation 2018, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/agr_pol-2018-en 13 OECD (2015), OECD Review of Agricultural Policies: Switzerland 2015, OECD Review of Agricultural Policies, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/9789264168039-en 14 Flury C., Sorg L., Giuliani G. 2014. Evaluation der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage. Flury&Giuliani GmbH, Zürich https://ext.d-nsbp-p.admin.ch/NSBExterneStudien/419/attachment/de/1623.pdf 15 Die landwirtschaftliche Jahresarbeitseinheit (JAE) entspricht der Arbeit einer oder eines Vollzeitangestellten während eines Jahres (basierend auf 280 Arbeitstagen).
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Abbildung 5: Entwicklung der Anzahl Betriebe und des sektoralen Arbeitseinkommens
Die Entwicklung des sektoralen Arbeitseinkommens zeigt sich auch bei den Buchhaltungsergebnissen der zentralen Auswertung von Agroscope. Sowohl das landwirtschaftliche Einkommen pro Betrieb als auch der Arbeitsverdienst pro Familienarbeitskraft stiegen seit Mitte der Neunzigerjahre kontinuierlich an (vgl. Abbildung 6). Ein Teil dieser positiven Entwicklung ist jedoch kalkulatorischer Natur: Die sin- kenden Zinssätze der letzten Jahre reduzierten den Abzug für das in den Betrieb investierte Eigenkapital vom landwirtschaftlichen Einkommen und haben einen entsprechend höheren Arbeitsverdienst zur Folge. Abbildung 6: Entwicklung des einzelbetrieblichen Einkommens
Um die Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft mit der übrigen Bevölkerung zu vergleichen, wer- den die einzelbetrieblichen Arbeitsverdienste pro Familienarbeitskraft dem Durchschnitt der Angestell- tenlöhne des zweiten und dritten Sektors als Vergleichsgrösse im Tal-, Hügel- und Berggebiet gegen- übergestellt. Während der Arbeitsverdienst in der Landwirtschaft Ende der Neunzigerjahre rund 50 % unter dem Vergleichslohn lag, betrug die Differenz Mitte des gegenwärtigen Jahrzehnts noch rund 30 %. Der Anteil der Betriebe, die Arbeitsverdienste über dem Vergleichslohn ausweisen, ist seit Mitte der Neunzigerjahre mit Schwankungen kontinuierlich gestiegen (vgl. Abbildung 7). Entsprechend hat sich
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die Differenz zwischen den landwirtschaftlichen und den nicht-landwirtschaftlichen Einkommen verrin- gert. Der Abstand in den höheren Zonen ist wesentlich grösser als im Talgebiet. Bei diesem Einkom- mensvergleich ist zu beachten, dass auch die Lebenshaltungskosten der landwirtschaftlichen Haushalte aufgrund der bäuerlichen Besonderheiten tiefer sind. Für das Wohnen beispielsweise sind die Ausga- ben der Bauernhaushalte nur etwa halb so hoch wie jene der Vergleichshaushalte16. Der methodische Wechsel der Einkommenserhebung im Jahr 2015 führte zu einer tieferen Schätzung der Einkommen. Dadurch verschiebt sich der Anteil der Betriebe, die über dem Vergleichslohn liegen, gegen unten. Der tiefere Arbeitsverdienst ist teilweise auf die neue Stichprobenzusammensetzung, mehr ausgewiesene Familienarbeitskräfte und auf den Umstand zurückzuführen, dass neu rund die Hälfte der Sozialabgaben vom Arbeitsverdienst abgezogen wird. Die Ursachen und Effekte der Umstel- lung auf die Zufallsstichprobe wurden untersucht.17
Abbildung 7: Anteil der Betriebe mit einem Arbeitsverdienst über dem Vergleichslohn
Das Gesamteinkommen pro Betrieb setzt sich zusammen aus dem Einkommen landwirtschaftlicher und ausserlandwirtschaftlicher Tätigkeiten. In der ersten Hälfte der Neunzigerjahre war das Gesamteinkom- men pro Betrieb rückläufig. Seitdem hat es sich wieder positiv entwickelt, wobei der Anteil des ausser- landwirtschaftlichen Einkommens zugenommen hat.
16 Bundesamt für Landwirtschaft (2014): Agrarbericht 2014, S. 72-73
17 Die Untersuchungsergebnisse sind unter folgender Internetadresse zu finden: https://www.agroscope.ad- min.ch/agroscope/de/home/themen/wirtschaft-technik/betriebswirtschaft/za-bh/einkommenssituation/metho- dik.html
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Box 3: Einkommensunterschiede in der Schweizer Landwirtschaft Die Einkommensunterschiede in der Schweizer Landwirtschaft sind beträchtlich. Eine Analyse von landwirtschaftlichen Buchhaltungen von Agroscope18 identifizierte vier Ursachen dafür: Ausbildung, Betriebsgrösse und -ausrichtung sowie die Betriebsführung. Auch die Region spielt eine bedeutende Rolle. Die Einkommen verringern sich mit zunehmender Höhenlage. Nachfolgend werden die wich- tigsten Faktoren, welche den Arbeitsverdienst je Familienarbeitskraft beeinflussen, kurz dargestellt: Betriebsgrösse: Die Betriebsgrösse ist für die Landwirtschaft ein grundlegender agrarökonomi- scher Einflussfaktor. Er hat immer einen stark positiven Einfluss auf den Arbeitsverdienst. Ver- grössert beispielsweise ein Milchproduzent seine Kuhherde, wächst der Arbeitsbedarf aufgrund von Skaleneffekten nur unterproportional. Entsprechend schneiden die grösseren Vollerwerbsbe- triebe punkto Arbeitsverdienst deutlich besser ab als kleinere Nebenerwerbsbetriebe. Kleinere Betriebe können jedoch über die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben ebenfalls von solchen Skaleneffekten profitieren. Produktionsausrichtung: Pflanzenbaubetriebe, d.h. Betriebe, die hauptsächlich Ackerbau be- treiben oder Spezialkulturen wie Gemüse, Obst und Reben anbauen, weisen im Mittel höhere Arbeitsverdienste auf. Dasselbe gilt für die Mast von Schweinen und Geflügel. Umgekehrt ist eine Betriebsausrichtung auf Milch- oder Mutterkühe häufig mit tieferen Einkommen pro Familienar- beitskraft verbunden. Ausbildung: Mit dem Bildungsniveau der Betriebsleitenden und dessen Partner/in steigt der Ar- beitsverdienst. Dabei gilt das Ausbildungsniveau nicht nur für die landwirtschaftliche Ausbildung, sondern auch für die Ausbildung ausserhalb der Landwirtschaft. Betriebsführung: Betriebe mit höherem Arbeitsverdienst generieren pro Hektare bzw. pro Gross- vieheinheit systematisch mehr Einnahmen und weisen tiefere Kosten auf. Die erfolgreichen Be- triebsleitenden schaffen es also, mit weniger Input mehr Output zu generieren. Sie machen es vor, wie die Produktionstechnik einerseits und die Wahl der verwendeten Inputs kurz- und mittel- fristig angepasst werden können. Beispielsweise weist allein bei den Maschinenkosten beim Be- triebszweig Weizen das Viertel mit dem höchsten Arbeitsverdienst Fr. 525.- tiefere Maschinen- kosten pro Hektare auf als das Viertel mit dem tiefsten Arbeitsverdienst. Die Studie zeigt auf, dass ein wichtiger Teil der Einkommensunterschiede von Faktoren abhängen, welche die Betriebsleitenden selbst beeinflussen können. Entsprechend haben sie die Möglichkeit, den Arbeitsverdienst zu erhöhen, wenn sie das Beeinflussbare ausschöpfen. Die Treuhänder und die landwirtschaftliche Beratung können sie dabei unterstützen.
Sichere Versorgung und Kulturlandverlust Die inländische Kalorienproduktion ist in den letzten Jahren im Trend gestiegen. Die Abweichungen im Jahresvergleich sind hauptsächlich auf wetterbedingte Ernteschwankungen zurückzuführen. So führten im Jahr 2016 ungünstige Witterungsbedingungen (v.a. Schnee, Frost und viel Regen im ersten Halbjahr und trockene Verhältnisse im zweiten Halbjahr) zu ausserordentlich schlechten Getreide-, Zuckerrüben- und Kartoffelernten, was sich in der tiefen Kalorienproduktion und in entsprechend tiefen Selbstversor- gungsraden widerspiegelt hat. Für die Beurteilung der längerfristigen Entwicklung der Inlandproduktion ist der Trend aussagekräftiger als einzelne Jahreswerte. Aufgrund des steigenden Trends bei der Brutto- Kalorienproduktion und des stabilen bis leicht steigenden Trends bei der Netto-Kalorienproduktion (d.h. der auf Basis von einheimischen Futtermitteln produzierten Lebensmitteln) ist zu erwarten, dass die Ziele des Bundesrats bis 2021 (Brutto: 23 300 TJ; Netto: 21 300 TJ) erreicht werden können. Der Selbstversorgungsgrad, also der Anteil der Inlandproduktion am Konsum, ist zusätzlich zur Ent- wicklung der Inlandproduktion auch von der Bevölkerungsentwicklung abhängig. Trotz Bevölkerungs- zunahme konnte der Brutto-Selbstversorgungsgrad in den letzten Jahren konstant gehalten werden.
18 Lips, M. 2017. Wirtschaftliche Heterogenität auf Stufe Betrieb und Betriebszweig, Agroscope Science, Etten- hausen
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Der Netto-Selbstversorgungsgrad ist aufgrund das Anstiegs der Futtermittelimporte im Trend leicht ge- sunken. 2016 war pflanzenbaulich eines der schlechtesten Jahre der jüngeren Agrargeschichte. Die tiefen Pflanzenbauerträge haben dazu geführt, dass der Brutto-Selbstversorgungsgrad mit 56 % aus- serordentlich tief ausgefallen ist. Ein sinkender Trend kann aus diesem Ausnahmejahr nicht abgeleitet werden.
Abbildung 8: Entwicklung Kalorienproduktion und Selbstversorgungsgrad
Kulturland ist für die bodenabhängige Produktion von Lebensmitteln und für die Erbringung von Öko- systemleistungen durch die Landwirtschaft zentral. Zwischen 1979/85 und 2004/09 sind 107 900 Hek- taren Landwirtschaftsfläche verloren gegangen und neue Landwirtschaftsflächen im Umfang von 22 900 Hektaren sind dazu gekommen. Netto resultiert ein Rückgang von rund 85 000 Hektaren (-5,4 %). Zwei Drittel des Verlusts erfolgte auf Landwirtschaftsflächen im Dauersiedlungsgebiet und ein Drittel auf alp- wirtschaftlich genutzten Flächen im Sömmerungsgebiet. Im Dauersiedlungsgebiet sind 90 % des Kul- turlandverlusts auf die Ausdehnung der Siedlungsfläche zurückzuführen. Am stärksten zugenommen hat dabei das Gebäudeareal (31 000 ha), wobei knapp ein Fünftel davon auf die Zunahme des landwirt- schaftlichen Gebäudeareals zurückzuführen ist. Neben dem Siedlungswachstum spielt vor allem der Waldeinwuchs eine bedeutende Rolle. Knapp ein Drittel des Kulturlandverlusts ist darauf zurückzuführen. Zwischen 1979/85 und 2004/09 hat sich die bestockte Fläche und die Fläche mit unproduktiver Strauchvegetation auf landwirtschaftlich genutzten Flächen um knapp 27 000 Hektaren erhöht. Der Waldeinwuchs erfolgte hauptsächlich auf den alpwirt- schaftlich genutzten Flächen. Mit der Agrarpolitik 2014-2017 wurde mit stärker differenzierten und er- höhten Hangbeiträgen, dem Steillagenbeitrag und dem Alpungsbeitrag der Anreiz zur Offenhaltung der Flächen erhöht. Es wird davon ausgegangen, dass damit das angestrebte Ziel bezüglich Reduktion der Verbuschung und des Waldeinwuchs erreicht werden kann. Damit der Verlust an Kulturland auf unter 1 000 Hektaren pro Jahr gesenkt werden kann, sind jedoch noch grosse Anstrengungen nötig.
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Abbildung 9: Rückgang der Landwirtschaftsflächen von 1979/85 bis 2004/09
Natürliche Lebensgrundlagen, Ökosysteme Die Ziele der Agrarpolitik 2018-2021 im Bereich der natürlichen Lebensgrundlagen und der Ökologie können bis 2021 voraussichtlich nur teilweise erreicht werden. In den Bereichen Stickstoff- und Phos- phorbelastung der Umwelt durch die Landwirtschaft sind seit der Jahrtausendwende kaum mehr Fort- schritte erzielt worden. Im Bereich Biodiversität konnte trotz zunehmender Beteiligung an den Förder- programmen der Rückgang der Biodiversität nicht verhindert werden.
Stickstoff (N) Das Etappenziel einer Stickstoffeffizienz von 33 % bis ins Jahr 2021 kann voraussichtlich erreicht wer- den (Stand 2014/16: 31 %). Das Ziel, die Stickstoffverluste bis dahin auf 95 000 t N zu senken, wird gemäss den vorliegenden Daten jedoch nicht erreicht (Stand 2014/16: 110 400 t N). Bei den Ammoniakemissionen kann das Etappenziel von 41 000 t NH3 bis ins Jahr 2021 nur mit weiteren Anstrengungen zur Emissionsreduktion erreicht werden (Stand 2015: 46 500 t NH3-N). Die kritischen Eintragsraten im Mittelland, im Jura, am nördlichen und am südlichen Alpenhang sowie im Tessin wer- den teilweise um 30 kg N/ha pro Jahr oder mehr überschritten. Das Modell zur Berechnung der Ammo- niakemissionen wurde 2018 von der Version 4 auf die Version 5 aktualisiert. Mit dem neuen Modell fallen die Emissionen für die ganze Zeitreihe rund 10% tiefer aus.19
Phosphor (P) Das P-Effizienzziel von 68 % kann bis 2021 voraussichtlich nicht erreicht werden (Stand 2014/16: 61 %). Auch das Etappenziel zur Senkung des P-Überschusses auf 4 000 t P bis im Jahr 2017 wird gemäss den bis jetzt vorliegenden Daten nicht erreicht (Stand 2014/16: 6 000 t P). Die Phosphoreinträge aus der Landwirtschaft sind in verschiedenen Seen der Schweiz nach wie vor zu hoch.
19 Beim Modell 5.0 (Kupper et al. 2018) werden für die Ausscheidung der Nutztiere Richtwerte der überarbeite- ten Grundlagen zur Düngung (GRUD 2017) verwendet, die Emissionen aus landwirtschaftlichen Böden und Kulturen werden nach Methodik von EMEP/EEA 2016 nicht mehr separat ausgewiesen und Denitrifikations- verluste von NO2, NO, N2O und N2 werden detailliert berücksichtigt. Die Aktualisierung des Modells hat hinge- gen keine Auswirkung auf das landwirtschaftliche Umweltziel von 25'000 t NH3-N. Dieses Umweltziel ist von der Rezeptorseite her definiert und stützt sich auf die für Ökosysteme maximale erträgliche Stickstoffmenge (d.h. weiträumige Einhaltung der Critical Loads für Stickstoff) unter Einbezug des Reduktionsziels für Stick- oxide (Zielvorgabe LRK für NOx: -50% gegenüber 2005).
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Abbildung 10: Entwicklung Stickstoff- und Phosphorüberschüsse sowie Ammoniakemissionen
Biodiversität Die agrarpolitischen Etappenziele bis 2021 beinhalten Vorgaben zur Fläche, zur Qualität und zur Ver- netzung der Biodiversitätsförderflächen (BFF). Im 2017 wurde das agrarpolitische Flächenziel erreicht; es wurden über 168 300 ha als BFF bewirtschaftet. Im Talgebiet waren es schweizweit rund 77 500 ha. Dies entspricht gut 12 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche, wobei der Wert regional und lokal stark schwankt. Auf 40 % der BFF wurden Beiträge für die Qualitätsstufe 2 ausbezahlt, und 75 % der BFF haben Beiträge für die Vernetzung erhalten. Trotz steigender Beteiligung an den Förderprogrammen konnte der Rückgang der Biodiversität bisher nicht verhindert werden. Erste Resultate des Monitoringprogramms Arten und Lebensräume Landwirt- schaft (ALL-EMA) zeigen, dass auch auf vielen Biodiversitätsförderflächen, die mit Beiträgen für die Qualitätsstufe 2 gefördert werden, die qualitativen Ziele nicht erreicht werden. Der Bund, die Kantone und die Landwirtschaftsbetriebe leisten einen beträchtlichen Aufwand zur Förderung der Biodiversität. Dennoch konnte der angestrebte Zustand der Biodiversität im Agrarland noch nicht erreicht werden.
Tierwohl Die Beteiligung an den Tierwohlprogrammen nimmt seit ihrer Einführung laufend zu. Im Jahr 2017 hat- ten gut drei Viertel der landwirtschaftlichen Nutztiere regelmässigen Auslauf im Freien (RAUS). Es kann damit gerechnet werden, dass das Ziel von 80 % bis 2021 erreicht wird. 59 % der landwirtschaftlichen Nutztiere wurden 2017 in besonders tierfreundlichen Ställen (BTS) gehalten.
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Abbildung 11: Entwicklung der Beteiligung RAUS und BTS
Box 4: Umweltziele Landwirtschaft (UZL) Die Landwirtschaft soll gemäss Bundesverfassung einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung der na- türlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft leisten. Was mit bestehendem Recht konkret erreicht werden soll, ist im 2008 publizierten Bericht Umweltziele Landwirtschaft20 dargestellt. Das Postulat 13.4284 (Po. Bertschy) verlangte, dass diese Ziele sowie die Massnahmen zur Zieler- reichung überprüft werden. Im Bericht in Erfüllung des Postulats21 stellt der Bundesrat fest, dass bisher keines der 13 Umweltziele Landwirtschaft vollständig erreicht wurde. Die Ziellücken im Bereich Stickstoff (Ammoniak- und Nit- ratemissionen) werden bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen und ohne zusätzliche Massnah- men bestehen bleiben. Auch zur Minderung der Treibhausgasemissionen sind weitere Anstrengun- gen erforderlich. Handlungsbedarf besteht zudem beim Umweltziel Landschaft, bei der Eutrophierung von Seen und beim Bodenschutz. Der Bundesrat kommt im Bericht zum Schluss, dass beim Vollzug des Umweltrechts Verbesserungs- möglichkeiten bestehen. Für die Zielerreichung ist entscheidend, dass die technischen und betriebli- chen Möglichkeiten zur Emissionsminderung (z.B. emissionsarme Verfahren zur Hofdüngeranwen- dung) ausgeschöpft und die Effizienz flächendeckend verbessert werden. Weiter gilt es, die Produktionsintensität standortspezifisch an die Tragfähigkeit der Ökosysteme anzupassen und die gesellschaftlichen Ansprüche am Standort zu berücksichtigen. Durch eine stärkere Ergebnisorientie- rung soll den Landwirten zudem mehr Eigenverantwortung übergeben werden. Neben der Agrar- und Umweltpolitik hat das Konsumverhalten einen wesentlichen Einfluss auf den ökologischen Fussabdruck der Lebensmittelproduktion. Mit der Reduktion von Lebensmittelabfällen (Food-Waste), einer Anpassung der Ernährungsmuster und bewussteren Kaufentscheiden liesse sich die Umweltbelastung im In- und Ausland deutlich reduzieren. Wichtig im Hinblick auf die zukünftige Agrarpolitik ist die Erkenntnis, dass nicht nur Massnahmen im Agrarumweltbereich, sondern auch agrarpolitische Instrumente mit Wirkung auf die Produktionsent- scheide (Kulturwahl, Produktionsintensität etc.) die Erreichung der Umweltziele beeinflussen.
1.3.6 Ziellücken
Die mit der AP 14-17 gesetzten Ziele konnten in vielen Bereichen erreicht oder sogar übertroffen werden (z.B. Kalorienproduktion, Beteiligung an Biolandbau-, Tierwohl- und Extenso-Programmen). Während die Entwicklung für einige weitere Ziele in die gewünschte Richtung geht, stagniert die Entwicklung in anderen Zielbereichen.
20 www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/00097/index.html?lang=de&show_kat=/publikationen/00048
21 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/46591.pdf
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Der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen ist nach wie vor eine grosse Herausforderung für die Landwirtschaft. Ziellücken bestehen bei allen Umweltzielen Landwirtschaft (siehe Box 4). Weitere An- strengungen sind nötig, um den ökologischen Fussabdruck der Landwirtschaft zu senken. Um diese Zielerreichung zu verbessern, sind insbesondere Fortschritte bei der Emissionsminderung durch eine Verbesserung der Ressourceneffizienz und eine Anpassung der Produktion an die Tragfähigkeit der Ökosysteme notwendig. Ebenfalls konnte der Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche in den letzten Jahren zwar reduziert werden, das Ausmass des Flächenverlusts ist aber nach wie vor zu hoch. Ein grosses Defizit besteht bei der internationalen Wettbewerbsfähigkeit unserer Landwirtschaft. Die Ausrichtung auf den Markt und die Wettbewerbsfähigkeit konnten zwar kontinuierlich verbessert wer- den. Die Entwicklung im Ausland ging jedoch teilweise schneller vor sich. Insbesondere in der EU hat die Agrarstützung (inkl. Grenzschutz) stärker abgenommen als in der Schweiz, womit die Landwirtschaft der EU im Vergleich noch wettbewerbsfähiger wurde. Der Anteil der Agrarstützung (Finanzhilfen und Grenzschutz) am Erlös der Landwirtschaft konnte seit Beginn der 90er-Jahre zwar reduziert werden, die Stützung der Schweizer Landwirtschaft ist weltweit aber immer noch eine der höchsten. Die hohe Stützung führt zu hoher Abhängigkeit der Landwirtschaft von politischem und gesellschaftlichem Good- will und einem gesunden Finanzhaushalt des Bundes. Sie kann auch die strukturelle Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft in Richtung mehr Wettbewerbskraft und Unternehmertum hemmen. Neue Herausforderungen, die auf die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft zukommen (vgl. Ziffer 1.6), erfordern eine grundsätzliche Überprüfung und Anpassung des Zielsystems. In Ziffer 2.3.6 werden die gegenwärtigen Ziellücken aufgegriffen und in einem neuen Zielsystem für die AP22+ berücksichtigt.
1.4 Politikbereiche mit Einfluss auf die Landwirtschaft
1.4.1 Umweltpolitik (Boden, Wasser, Luft/Klima, Biodiversität)
Boden Boden ist die Grundlage für die landwirtschaftliche Produktion und der Erhalt der Bodenfruchtbarkeit essenziell für eine nachhaltige Landwirtschaft. Bodenfruchtbarkeit wird im Umweltschutzgesetz sehr breit gefasst und beinhaltet weit mehr als die Produktionsfunktion. Die nationale Bodenbeobachtung NABO unterhält ein Referenznetzwerk von 100 Standorten, an denen Belastungen durch organische und anorganische Stoffe sowie die biologische Aktivität alle 5 Jahre gemessen wird. Allerdings fehlen flächenhafte Informationen zu Qualität und Zustand der Böden. Die aktuell grössten Bedrohungen für landwirtschaftlich genutzten Böden sowie konkrete Handlungs- empfehlungen werden zurzeit im "Nationalen Forschungsprogramm Boden (NFP68)" erarbeitet und Ende 2018 publiziert. Auf Bundesebene wird derzeit an einer nationalen Bodenstrategie gearbeitet, welche die von Böden erfüllten Funktionen langfristig sichern soll. Es gilt nicht nur Flächen für die Lebensmittelproduktion zu erhalten, sondern auch deren Qualität. Boden ist ständig dem Spannungsfeld zwischen Siedlungsbau und Landwirtschaft ausgesetzt, wobei die Raumplanung die mögliche Nutzung bestimmt. Im "Sachplan Fruchtfolgeflächen" des Amts für Raumplanung werden die fruchtbarsten Böden der Schweiz für die landwirtschaftliche Produktion vor Überbauung geschützt (vgl. Ziffer 1.4.2). Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen An- wendungen von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM) verabschiedet. Mit der Umsetzung des AP PSM soll die Anwendung von PSM keine langfristig nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenfruchtbarkeit haben und der Einsatz von PSM mit für den Boden hohem Risikopotenzial soll reduziert werden.
Wasser und Gewässerraum Der Schutz des Grundwassers für die Trinkwassernutzung mit Massnahmen in der Landwirtschaft wird wichtiger, da aufgrund der Ausdehnung der Siedlungsflächen und Verkehrswege die noch möglichen Fassungen knapper werden.
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Die Anfang 2018 eingereichte Volksinitiative «Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung – Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz» will Direktzahlungen auf Betriebe beschränken, die keine Pflanzenschutzmittel und zugekaufte Futtermittel einsetzen. Die im Mai 2018 eingereichte Volksinitiative «Für eine Schweiz ohne synthetische Pestizide» verlangt, dass syn- thetische Pflanzenschutzmittel in der landwirtschaftlichen Produktion, in der Verarbeitung landwirt- schaftlicher Erzeugnisse und in der Boden- und Landschaftspflege verboten werden. Mit dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel sollen bis 2027 als Zwischenziele die Länge der Abschnitte des Schweizer Fliessgewässernetzes mit Überschreitungen der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss GSchV halbiert und das Risikopotenzial für aquatische Organismen um 50% gegenüber dem Mittelwert 2012-2015 reduziert werden. Die bisherige Anforderung von 0.1 µg/l für organische Pflanzenschutzmittel in oberirdischen Gewässern soll durch risikobasierte Werte ersetzt werden. Eine entsprechende Änderung der GSchV für verschie- dene Stoffe wurde im Dezember 2017 in die Vernehmlassung geschickt. Für Regionen, in denen Wasserknappheit ein Thema ist, stehen seit 2017 Praxisgrundlagen zum Was- serressourcenmanagement zur Verfügung. Die Kantone können diese einsetzen, um Probleme auf- grund der mit dem Klimawandel zunehmenden Trockenheit anzugehen. Die Kantone müssen den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 fest- legen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Damit wird die extensive Nutzung des Gewässerraums eigentümerverbindlich festgelegt. Der Gewässerraum gilt nicht als Frucht- folgefläche. Für einen Verlust an Fruchtfolgeflächen ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bun- des Ersatz zu leisten. Das Gewässerschutzgesetz begrenzt die Düngermenge (Düngergrossvieheinheiten), welche auf Be- trieben mit Nutztierhaltung pro 1 ha Nutzfläche höchstens ausgebracht werden darf.
Luftreinhaltung Ammoniak (NH3) ist eine gasförmige reaktive Stickstoffverbindung, die zu über 90 % aus der Landwirt- schaft stammt. Ammoniakemissionen haben weitreichende Umweltwirkungen zur Folge, da sie zu einer Überdüngung von empfindlichen Ökosystemen wie Wäldern, Mooren oder Magerwiesen führen. Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) bestimmt, dass schädliche oder lästige Emissionen vorsorglich be- grenzt werden müssen, wenn die Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Sind trotz vorsorglicher Emissionsminderungsmassnahmen übermässige Immissionen zu erwarten, sind die Kantone gehalten, Massnahmenpläne zur Luftreinhaltung auszuarbeiten und umzu- setzen. Übermässig sind Immissionen unter anderem dann, wenn sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebens- gemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden (LRV Art. 2 Abs. 5 Bst. a). Dies ist heute bei mehr als 90 % der Waldstandorte, bei 100 % der Hochmoore, 84 % der Flachmoore und 42 % der artenrei- chen Trockenwiesen der Fall (EKL 2014). Mit dem Umweltziel Ammoniak von 25 000t NH3-N pro Jahr wird beabsichtigt, die kritischen Belastungsgrenzen für Stickstoffeinträge in Ökosysteme nicht mehr zu überschreiten (BAFU/BLW 2008). In seinem Bericht «Konzept betreffend lufthygienischer Massnahmen des Bundes» vom 11. September 2009 bestätigt der Bundesrat dieses Ziel und schlägt technische Min- derungsmassnahmen vor. Zudem nennt er die Agrarpolitik und den Vollzug des Umweltrechts als An- satzpunkte, um das Ammoniakminderungspotenzial auszuschöpfen. Im Rahmen des 2012 revidierten Göteborg-Protokolls der Konvention über weiträumige grenzüber- schreitende Luftverunreinigung (UNECE) bestehen internationale Verpflichtungen zur Reduktion der Ammoniakemissionen.
Klima Die UN-Klimakonvention aus dem Jahr 1992 hat zum Ziel, die Treibhausgaskonzentration in der Atmo- sphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche Störung des Klimasystems verhindert. Im Dezember 2015 hat die internationale Gemeinschaft das Übereinkommen von Paris verabschiedet, welches an die zweite Verpflichtungsperiode des Kyoto-Protokolls anknüpft. In seiner Botschaft vom
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1. Dezember 2017 zur Totalrevision des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat dar, wie die Verpflichtungen auf nationaler Ebene konkretisiert werden sollen. Neu soll auch die Landwirtschaft in die Schweizer Klimapolitik einbezogen werden. Der Bundesrat schlägt für den Sektor Landwirtschaft einen inländischen Reduktionsbeitrag von 20 bis 25 % für das Jahr 2030 gegenüber dem Basisjahr 1990 vor. Die Erreichung dieses Ziels soll durch entsprechende Massnahmen in der Landwirtschaftsgesetzgebung, wie zum Beispiel die Weiterentwicklung der Beiträge an nachhaltige Produktionssysteme, gewährleistet werden. Auch zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels sind bereits heute Massnahmen nötig und werden in Zukunft immer wichtiger. In der Klimastrategie Landwirtschaft22 hat das Bundesamt dazu verschiedene Handlungsfelder aufgezeigt, die zum Beispiel die Diversifizierung der Produktion oder verbesserte Prognose- und Warnsysteme umfassen.
Biodiversität Die UN-Biodiversitätskonvention verfolgt als zentrales Ziel den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Biodiversität und damit auch der genetischen Ressourcen. 2010 wurden zudem die Aichi Biodiversitäts- ziele verabschiedet, die als globale Rahmenwerk zur Förderung, Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Biodiversität gelten. «Die Biodiversität ist reichhaltig und gegenüber Veränderungen reaktionsfähig. Die Biodiversität und ihre Ökosystemleistungen sind langfristig erhalten», so lautet das Oberziel der 2012 vom Bundesrat verabschiedeten Strategie Biodiversität Schweiz. Die Strategie nennt zehn strate- gische Ziele und beschreibt die Rahmenbedingungen für die Umsetzung. Im Bereich Landwirtschaft sollen unter anderem die Umweltziele regional quantifiziert und koordiniert umgesetzt werden. Die Wich- tigkeit der Ökosystemleistungen soll anerkannt und deren Inwertsetzung durch den Markt und die Ge- sellschaft in den verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren sichergestellt werden. Die Anreize für Leistungen zur Förderung der Biodiversität sollen erhöht, die Qualität und Vernetzung be- stehender ökologischer Ausgleichsflächen verbessert werden, und wo nötig sollen neue Biodiversitäts- förderflächen (ökologische Ausgleichsflächen) geschaffen werden. 2017 verabschiedete der Bundesrat den Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz. Dieser um- fasst einen Katalog an Massnahmen und Pilotprojekten zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität und ihrer Leistungen für Wirtschaft und Gesellschaft. Derzeit wird der Aktionsplan konkretisiert. Die Synergiemassnahme 4.2.3 hält fest, dass die landwirtschaftliche Produktion an die natürlichen Stand- ortbedingungen anzupassen sei, wobei neben der Erfüllung der Strategie Biodiversität Schweiz die Schliessung der Ziellücken bei den Umweltzielen Landwirtschaft im Vordergrund steht. Unter anderem sollen dafür die Instrumente für die Biodiversität effektiver ausgestaltet werden. Ein Kernanliegen der Strategie Biodiversität Schweiz ist zudem der Auf-, Ausbau und Unterhalt einer landesweiten Ökologischen Infrastruktur (Synergiemassnahme 4.2.1 des Aktionsplans). Diese soll schweizweit die Vernetzung ökologisch wertvoller Flächen sicherstellen und bildet damit sowohl die räumliche als auch die funktionale Basis für eine reichhaltige, gegenüber Veränderungen reaktionsfä- hige und langfristig erhaltene Biodiversität. Derzeit erarbeitet der Bund gemeinsam mit den Kantonen ein gesamtheitliches Zielsystem zur Ökologischen Infrastruktur mit inhaltlichen und räumlichen Grunds- ätzen sowie mit Zielen zur Sicherung des Raumes für die langfristige Erhaltung der Biodiversität (quan- titativ, qualitativ und regional verteilt). Regional bereits existierende Teile einer Ökologischen Infrastruk- tur sollen erhalten resp. der Auf- und Ausbau einer landesweiten Ökologischen Infrastruktur gefördert werden.
1.4.2 Regional- und Raumplanungspolitik (RPG)
Der Druck auf den ländlichen Raum ist sehr gross. Die Umsetzung des revidierten Raumplanungsge- setzes Etappe 1 (RPG 1) ist seit dem 1. Januar 2014 in Arbeit. Verlangt wird eine Siedlungsentwicklung nach innen, wodurch der Druck vom Kulturland genommen werden soll. Mit RPG 2 werden Lösungen für das Bauen ausserhalb des Baugebiets gesucht, die direkt dem Kulturlandverlust entgegenwirken. Dies sind einerseits die Beseitigung von nicht mehr benötigten Ökonomiegebäuden und andererseits
22 vgl. Bericht Klimastrategie Landwirtschaft Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel für eine nachhal- tige Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft
23
eine gesamtheitliche Planung des Raumes, um koordiniert und kulturlandschonend vorzugehen und Einzelvorhaben in einem grösseren Kontext zu beurteilen. Die Vernehmlassung für RPG 2 ist Ende
2017 abgelaufen.
Zurzeit wird auch der Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) überarbeitet. Schwerpunkt ist die Erhaltung der Produktionsgrundlage für die Ernährungssicherheit. Der Sachplan sieht vor, dass die Fruchtfolge- flächen auf der Basis von verlässlichen Bodendaten und festgelegten Qualitätskriterien bezeichnet wer- den. Die langfristige Sicherung dieser Flächen soll durch eine angepasste Bewirtschaftung und mini- mierten Verbrauch gewährleistet werden. Diskutiert werden in einer zweiten Phase, nach Vorliegen einer einheitlichen Datengrundlage, auch Flexibilisierungsmassnahmen, wie der Tausch von FFF- Kontingenten oder eine Anpassung der Kantons-Kontingente. Ein Entwurf des neuen Sachplans soll Ende dieses Jahres in die Anhörung gehen. Mit Verabschiedung der Botschaft zur Standortförderung 2016-2019 hat der Bundesrat die Stossrich- tung für die Regional - und Tourismuspolitik festgelegt. In beiden Politiken nimmt die Innovationsförde- rung einen zentralen Stellenwert ein. Dabei geht es darum, die Abstimmung der Akteure und Angebote in der Innovationsförderung weiter zu verbessern und regionale Innovationspotenziale auszuschöpfen. Dadurch sollen die regionale Wertschöpfung und Wettbewerbsfähigkeit erhöht und Entwicklungsper- spektiven in den ländlichen Räumen und im Berggebiet geschaffen werden. Die Regional- und Touris- muspolitik sollen hierbei stärker auf die Zielsetzung einer kohärenten Raumentwicklung ausgerichtet werden, d.h. noch stärker mit den bestehenden Förder- und Planungsinstrumenten der weiteren Sek- toralpolitiken des Bundes abgestimmt werden.
1.4.3 Aussenwirtschaftspolitik, internationale Abkommen
UN-Agenda 2030 für eine nachhaltige Entwicklung Die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals - SDG) hat im Gegensatz zu den bisherigen Millennium-Entwicklungs- zielen der UNO universelle Geltung und ist damit auch für die Entwicklung innerhalb der Schweiz be- deutend. Die Agrarpolitik des Bundes ist Bestandteil der nationalen Anstrengungen zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030. In der Ausgestaltung der AP22+ sind die Ziele sowie international vereinbarten Rahmenbedingungen, Standards und eingegangenen Verpflichtungen, wie das Recht auf angemes- sene Nahrung aller Menschen, zu berücksichtigen. Das zweite Nachhaltigkeitsziel (SDG 2) betrifft explizit den Bereich nachhaltige Landwirtschaft, Ernäh- rungssicherheit und -qualität. Es umfasst u.a. folgende Unterziele: (a) Hunger und Fehlernährung be- enden, (b) Verdoppelung der Produktivität und Einkommen von Kleinbauern, (c) Sicherstellung nach- haltiger Systeme zur Nahrungsmittelproduktion und (d) Erhalt der landwirtschaftlichen Artenvielfalt. Aber auch weitere Nachhaltigkeitsziele haben einen grossen Bezug zur Land- und Ernährungswirtschaft, wie z.B. SDG 1 (Armut in allen ihren Formen und überall beenden, inkl. sozialer Absicherung), SDG 12 (Für nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sorgen) und SDG 15 (Leben an Land inkl. Schützen und nachhaltige Nutzung von Landökosystemen).
WTO Bereits nach der Ministerkonferenz von Nairobi im Dezember 2015 war erkennbar, dass die Doha- Runde der WTO als Gesamtpaket nicht abgeschlossen werden kann. Dies zeigte sich überdeutlich an der Ministerkonferenz von Buenos Aires im Dezember 2017, an der weder eine gemeinsame Minister- erklärung noch ein vollumfängliches Arbeitsprogramm verabschiedet wurden. Dies macht es schwierig abzuschätzen, in welche Richtung die Verhandlungen in Zukunft gehen. Es muss damit gerechnet wer- den, dass vermehrt einzelne der Kernthemen der Doha-Runde oder neue Themen im Rahmen von kleineren Paketen aufgegriffen und behandelt werden. Als kleines Land hat die Schweiz ein Interesse am Erhalt der WTO als multilaterales Regelwerk, das volkswirtschaftlich äusserst relevant ist. Trotzdem ist es wichtig, dass die Verhandlungen ausgewogen voranschreiten, weshalb die Schweiz sich dafür einsetzt, dass ihre Interessen in den Landwirtschafts- verhandlungen – wie zum Beispiel Exportrestriktionen und ein verbesserter Schutz von geografischen
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Herkunftsangaben – in die Diskussionen aufgenommen werden. Nach der Abschaffung aller verblei- benden Exportsubventionen ist es ausserdem von zentraler Bedeutung, dass die verbleibenden The- men im Exportwettbewerb gleichermassen diszipliniert werden.
EU 2008 wurden zwischen der Schweiz und der EU Verhandlungen zu einer Marktöffnung der gesamten ernährungswirtschaftlichen Produktionskette sowie einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Lebensmittel- und Produktsicherheit und im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgenommen. Seit 2010 sind die Verhandlungen aufgrund offener institutioneller Fragen und innenpolitischen Widerstands betreffend den Marktzugang im Agrarbereich ins Stocken geraten. In den beiden Bereichen Lebensmit- telsicherheit und Gesundheit konnten die Verhandlungen seit 2015 weitergeführt werden. Im Agrarbereich hängt die Machbarkeit jeglicher Marktzugangsschritte, welche auf Gegenseitigkeit be- ruhen, einerseits von der innenpolitischen Lage und andererseits vom übergeordneten Verhältnis mit der EU ab. Der Bundesrat ist bestrebt, den bilateralen Weg für die Zukunft zu sichern und weiterzuent- wickeln. In diesem Kontext laufen seit 2014 Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen. Eine weitere Annäherung der Agrarmärkte im bilateralen Verhältnis Schweiz-EU wird auch aufgrund von Treibern wie den Entwicklungen auf dem EU-Markt (z.B. Abschaffung der Quoten für Zucker) oder den Auswirkungen internationaler Entwicklungen (z.B. Abschaffung von Ausfuhrbeiträgen im Rahmen der WTO, TTIP) auf das bilaterale Verhältnis zur EU weiter geprüft werden müssen. Der Bundesrat erachtet eine stärkere Vernetzung zwischen den Agrar- und Lebensmittelmärkten der Schweiz und der EU weiterhin als sinnvoll. Die EU ihrerseits hat mehrfach ihr Interesse an einer Fortführung der Ver- handlungen bekundet. Was den Handel mit verarbeiteten Landwirtschaftsprodukten (Protokoll-II des Freihandelsabkommens vom 22. Juli 197223) betrifft, so wird die EU künftig verstärkt darauf drängen, die Zölle der Schweiz beim Import von EU-Produkten weiter abzusenken.
Freihandelsabkommen mit Staaten ausserhalb der EU und der EFTA Neben dem Übereinkommen vom 4. Januar 196024 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso- ziation (sog. EFTA-Konvention) sowie dem Freihandelsabkommen vom 22. Juli 1972 und dem Agrarab- kommen vom 21. Juni 1999 mit der EU verfügt die Schweiz gegenwärtig über ein Netz von Freihandels- abkommen mit 38 Partnern. Gegenwärtig laufen Verhandlungen über neue Abkommen mit Ecuador, Indien, Indonesien, Malaysia, den Mercosur-Staaten und Vietnam. Die Schweiz ist auch bestrebt, ältere Abkommen zu modernisieren. Entsprechende Verhandlungen laufen zurzeit mit der Südafrikanischen Zollunion (SACU) und Mexiko; mit Kanada sind exploratorische Gespräche in Gang. Das modernisierte Freihandelsabkommen EFTA-Türkei wurde am 25. Juni 2018 im Rahmen der EFTA-Ministerkonferenz in Island unterzeichnet. Mit Chile sollen nächstens solche Nachverhandlungen aufgenommen werden. Bisher wurde der Marktzugang im Agrarbereich weitgehend im Rahmen der WTO-konsolidierten Zoll- kontingente und ausserhalb dieser Kontingente beschränkt für nicht sensible Produkte gewährt (z. B. tropische Früchte). Bei Verhandlungen mit Ländern, die offensive Exportinteressen bei Agrarprodukten verfolgen, wird es künftig immer schwieriger sein, nur Konzessionen innerhalb bestehender WTO- Kontingente zu gewähren. Im Rahmen der Aushandlung weiterer Freihandelsabkommen und auch im Kontext der Weiterentwicklung bestehender Abkommen mit Partnern, wie Kanada oder Mexiko, sieht sich die Schweiz zunehmend Forderungen nach einem vermehrten Abbau des Grenzschutzes für Ba- sisagrarprodukte, aber auch für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte gegenüber. Seit einigen Jahren schliesst auch die EU Abkommen ab, welche einen weitgehenden Zollabbau für die meisten landwirtschaftlichen Produkte beinhalten. Im umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkom- men (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) zwischen der EU und Kanada beispiels- weise hat sich Kanada zur Eliminierung von 91,7 % seiner Agrarzölle nach sieben Jahren ab Inkrafttre- ten des Abkommens verpflichtet, die EU zum Abbau von 93,8 %. Schweizer Exporteure erfahren infolgedessen einen schlechteren Marktzugang in Kanada als ihre europäischen Konkurrenten. Auch
23 SR 0.632.401 24 SR 0.632.31
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das revidierte transpazifischen Partnerschaftsabkommens „CPTPP“ (oder „TPP11“) birgt für die Schweiz potenzielle Diskriminierungen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse spüren die Konkurrenz vor al- lem in Bezug auf Käse (Kanada), zum Teil auch beim Fleisch (Japan).
1.5 Parlamentarische Vorstösse
Es wird beantragt, die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erledigt abzuschreiben: Motion 13.3324 Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung (Aebi Andreas) Motion 14.3095 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung (Bischofsberger) Motion 14.4098 Agrarpolitik. Administrativen Aufwand massgeblich reduzieren (Müller Walter) Motion 17.4203 Bäuerliches Bodenrecht: Ergänzung der Artikel 61 und 66 BGBB (Abate) Postulat 14.3514 Agrarpolitik 2018-2021. Massnahmenplan zum Abbau der überbordenden Bü- rokratie und zur Personalreduktion in der Verwaltung (Knecht) Postulat 15.3284 Administrative Vereinfachung beim Vollzug des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht Nationalrat (Vogler) Postulat 15.3862 Den administrativen Aufwand in der Landwirtschaft reduzieren. Unnötige Kon- trollpunkte streichen (Aebi Andreas) Postulat 15.4056 Stärkung der Milchproduktion aus betriebseigenem Grundfutter (Jans) Postulat 16.3098 Zusätzlich zur Qualitätsstrategie noch eine Mehrwertstrategie (Seydoux) Postulat 17.3916 Zugang zu Land und zu Landwirtschaftsbetrieben verbessern (Jans) Postulat 17.3603 Erhöhung des GVE-Faktors bei den Rindern und die Auswirkungen (Dettling)
1.6 Zukünftige Rahmenbedingungen und Herausforderungen
1.6.1 Nachhaltige Entwicklung
Im September 2015 wurde unter der Ägide der Vereinten Nationen die Agenda «Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» (Agenda 2030) mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG) verabschiedet, welche die internationale Gemein- schaft zur Erreichung von 17 Zielen für die nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs; vgl. Abbildung 12) bis 2030 auffordert. Die SDGs beinhalten 169 Unterziele (Targets) und ca. 230 international vereinbarte Indikatoren. Die Agenda 2030 ist rechtlich nicht verbindlich, stellt aber einen wichtigen Orientierungsrahmen für die Schweiz dar. Der Bundesrat nimmt diesen sehr ernst und setzt sich national wie international für die Umsetzung der Agenda ein.
Abbildung 12: Ziele für die nachhaltige Entwicklung der UNO (SDG)
Mit der Agenda 2030 soll die Transformation hin zu einer nachhaltigen Gesellschaft beschleunigt wer- den. Wirtschaftliche Entwicklung, Förderung des menschlichen Wohlergehens und Schutz der Umwelt sollen im Gleichgewicht stehen. Auch Frieden, Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung, die für
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die nachhaltige Entwicklung von grundlegender Bedeutung sind, werden von der Agenda 2030 aufge- griffen. Trotz des wichtigen Stellenwertes der Nachhaltigkeit in der Schweizer Agrarpolitik bestehen weiterhin Herausforderungen insbesondere bei Schnittstellenthemen wie der Umwelt und der Landwirt- schaft sowie gesellschaftlichen Aspekten und der Landwirtschaft. Diese und weitere Herausforderungen sollen mit der AP22+ angegangen werden.
1.6.2 Wirtschaftsentwicklung
Die globale Wirtschaftsleistung hat sich in den letzten 40 Jahren vervierfacht. Die OECD geht in ihren Prognosen davon aus, dass die Weltwirtschaft bis zum Jahr 2050 jährlich um 3,5 % weiterwachsen wird. Die Wachstumsraten werden in den Entwicklungs- und Schwellenländern deutlich höher liegen als in den entwickelten Ländern, weshalb die Wohlfahrtsunterschiede zwischen diesen Ländergruppen sinken werden. Auch in der Schweiz wird aufgrund der weltweit positiven wirtschaftlichen Aussichten mit einem weiteren Wirtschaftswachstum gerechnet, jedoch auf einem tieferen Niveau als in den Entwicklungs- und Schwellenländern. Die Schweiz ist aufgrund ihrer vielfältigen Verflechtungen mit dem Ausland und der starken Einbindung in die internationalen Märkte auf stabile politische und wirtschaftliche Rahmen- bedingungen angewiesen.
1.6.3 Produktionsgrundlagen
Verbunden mit dem Temperaturanstieg infolge des Klimawandels sind auch regionale Veränderungen beim Niederschlag und eine Zunahme von Extremwetterereignissen (Dürren, Starkniederschläge) mit entsprechenden Auswirkungen auf die Agrarmärkte zu erwarten. Tendenziell wird die Niederschlags- menge in trockenen Regionen ab- und in den feuchteren Regionen zunehmen. Während in den Tropen und Subtropen ein ungünstigeres Klima für die landwirtschaftliche Produktion erwartet wird, profitieren die Regionen in mittleren Breitengraden tendenziell von besseren Klimabedingungen. Boden und Wasser sind entscheidende Faktoren für die landwirtschaftliche Produktion. Bis 2025 wer- den weltweit voraussichtlich 30 - 40 Millionen Hektaren Agrarland durch Versiegelung und 5 - 10 Millio- nen Hektaren Agrarland pro Jahr durch starke Degradation verloren gehen. Im Gegenzug wird die land- wirtschaftlich kultivierte Fläche durch Abholzung weiter ausgedehnt. Die Wassernachfrage für die Ernährung der Bevölkerung wird bis 2050 voraussichtlich um 55 % steigen. Für die Landwirtschaft her- ausfordernd sind auch die längerfristige Verknappung der fossilen Energieträger und des mineralischen Rohstoffs Phosphor. Die Schweiz ist bei vielen Rohstoffen und bei fossilen Energieträgern stark abhängig von aussereuro- päischen Quellen (z.B. bei Phosphor zu über 95 %). Aufgrund der Bevölkerungszunahme und des er- warteten Wirtschaftswachstums wird im Inland der Druck auf die bereits heute knappe landwirtschaftli- che Nutzfläche hoch bleiben. Als Folge des Klimawandels ist in der Schweiz damit zu rechnen, dass an gewissen Standorten der Bewässerungsbedarf steigt und Starkniederschläge mit lokalen Überschwem- mungen und Erosionsgefahren zunehmen. Der technische Fortschritt (Zuchterfolge, effizientere Tech- nologien) wird auch in der Schweiz eine weitere Steigerung der Arbeitsproduktivität, der Erträge im Pflanzenbau, der Leistungen in der Tierproduktion und der Ressourceneffizienz bei der Produktion von Nahrungsmitteln zur Folge haben.
1.6.4 Ernährungssicherheit
Die Nachfrage nach Nahrungsmitteln dürfte sich infolge der zunehmenden Weltbevölkerung und des steigenden Wohlstands in Schwellenländern bis 2050 verdoppeln. Der biologisch technische Fortschritt wird sich fortsetzen und zu Ertragssteigerungen führen, wobei in Regionen mit bereits hoher Produkti- vität (z.B. Europa oder Nordamerika) das Steigerungspotenzial geringer ist als in Regionen mit tiefer Produktivität (z.B. Afrika). Das Angebot im Gleichschritt mit der zunehmenden Nachfrage zu steigern, wird eine Herausforderung bleiben. Der grenzüberschreitende Handel mit Lebensmitteln wird zuneh- mend an Bedeutung für die Ernährungssicherheit gewinnen. In einigen Ländern steht eine grössere Nachfrage nach Lebensmitteln unzureichenden natürlichen Ressourcen für die inländische Nahrungs- mittelerzeugung gegenüber. Diese Nachfrage wird gedeckt werden mit Lebensmitteln aus Ländern, die über noch ungenutztes Produktionspotenzial verfügen. Ernährungsunsicherheit und Armutsbekämp- fung werden jedoch weiterhin eine bedeutende Herausforderung bleiben. Gleichzeitig bringt das Auftre- ten sämtlicher Formen von Fehlernährung in vielen Ländern neue Herausforderungen.
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In der Schweiz wird die Bevölkerungszahl bis 2045 voraussichtlich von 8,4 Millionen (2017) auf rund 10 Millionen25 steigen. Eine zentrale Herausforderung für den Beitrag der Schweizer Landwirtschaft an die inländische Ernährungssicherheit ist es, die landwirtschaftlich nutzbaren Böden in ihrem Umfang und ihrer Qualität bestmöglich zu erhalten. Das knappe Ackerland soll primär für die direkte menschliche Ernährung genutzt werden. Die Abhängigkeit der Agrarproduktion von nicht erneuerbaren Rohstoffen wie fossiler Energie und Phosphor ist zu reduzieren. Die Reduktion von Lebensmittelverlusten und ein verantwortungsbewusster Konsum können ebenfalls einen wesentlichen Beitrag zur Ressourcenscho- nung im In- und Ausland leisten. Auch in Zukunft wird ein substanzieller Anteil der Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Lebensmitteln und des Bedarfs an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln durch Importe zu decken sein. Es ist davon auszugehen, dass die im internationalen Vergleich hohe Kaufkraft der Schweiz bestehen bleibt und es damit weiterhin möglich sein wird, den Importbedarf zu decken. Ein guter Zugang zu den internationalen Agrarmärkten und ein breit abgestütztes Portfolio von Herkunftsländern werden für die Ernährungssicherheit auch in Zukunft wichtig sein.
1.6.5 Entwicklung der Agrarmärkte
10 Jahre nach den Preisspitzen für Nahrungsmittel in den Jahren 2007/2008 zeigt sich auf den globalen Agrarmärkten heute ein ganz anderes Bild. 2017 wurden bei allen wichtigen Produkten Rekordmengen produziert. Zusammen mit einem sich abschwächenden Nachfragewachstum führte dies zu hohen La- gerbeständen und dementsprechend sinkenden Preisen. In der näheren Zukunft erwarten OECD/FAO26, dass die Pro-Kopf-Nachfrage nach Grundnahrungsmitteln stabil bleiben wird. Eine Aus- dehnung der Nachfrage erfolgt hier nur durch das Wachstum der Bevölkerung. Auch die Nachfrage nach Getreide, pflanzlichen Ölen und Zucker für die Produktion von Bio-Treibstoffen wird nur noch lang- sam ansteigen. Erwartet wird jedoch ein steigender pro-Kopf Konsum von Zucker sowie pflanzlichen Ölen sowie für verarbeitete Lebensmittel. Stark zunehmen wird auch die Nachfrage nach Milchproduk- ten, vor allem Frischmilchprodukten. Gedeckt wird die zusätzliche Nachfrage vor allem durch eine Intensivierung bzw. bessere Effizienz der Produktion in Afrika, Süd- und Ost-Asien sowie dem Nahen Osten. Gegenüber der letzten Dekade wird erwartet, dass die Produktion nur noch halb so schnell wächst. Es wird erwartet, dass diese Ausdehnung der Produktion ausreicht, um die zusätzliche Nachfrage zu decken, weshalb sich der nominal FAO- Nahrungsmittel-Preis Index stabil entwickeln wird. Eine Ausnahme ist dabei Magermilchpulver, für wel- ches ein Preisanstieg erwartet wird. Die FAO/OECD weisen darauf hin, dass auch in der Zukunft Preis- schocks wahrscheinlich sind, da sich sowohl Angebot wie auch Nachfrage nach landwirtschaftlichen Gütern sich ändernden Preisen nur langsam anpassen.
1.6.6 Technologische Entwicklung, Digitalisierung
Technologischer Fortschritt findet auf globaler und nationaler Ebene statt und wird in der Landwirtschaft in der Produktion, im Absatz und im Management angewendet. Insbesondere innovative Entwicklungen im Bereich des Smart Farming werden die Zukunft auch in der Schweiz stark beeinflussen. So werden beispielsweise intelligentere Spritzsysteme für Pflanzenschutzmittel zur Minderung von Emissionen bei- tragen. Fortschritte in der Pflanzen- und Tierzucht werden die Produktivität und die Ressourceneffizienz weiter steigern und Robotik-Systeme dürften vermehrt die physische Arbeit entlasten. Die Digitalisie- rung und gesellschaftlichen Entwicklungen eröffnen der Landwirtschaft neue Wege für neuartige kun- denorientierte Produkte, Dienstleistungen und Absatzkanäle (z.B. digitale Vermarktungsplattformen). Die technologische Entwicklung kann zur höheren Attraktivität des Berufs der Landwirtin und des Land- wirts beitragen, sie erhöht aber auch den Druck auf strukturelle Anpassungen in der Landwirtschaft. Bei allen Chancen, die neue Technologien mit sich bringen, dürfen jedoch auch die Risiken nicht unter- schätzt werden. Insbesondere führt die Digitalisierung zu neuen Verwundbarkeiten in den Bereichen Cyberkriminalität aber auch die Abhängigkeit von stabilen Stromversorgungen und einer verlässlichen Anbindung an Kommunikationsnetze steigt stark an.
25 Gemäss BFS, 2015
26 OECD/FAO (2018), OECD-FAO Agricultural Outlook 2018-2027, OECD Publishing, Paris.
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2 Grundzüge der Vorlage
Der Bundesrat hat seine Vision und langfristige Strategie der Agrarpolitik in der Gesamtschau zur mit- telfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik dargestellt. Die Gesamtschau enthält auch ein Konzept mit Stossrichtungen und Zielen. Das folgende Kapitel fasst die für die Ausgestaltung der AP22+ ent- scheidenden Grundlagen zusammen.
2.1 Vision und langfristige Ausrichtung der Agrarpolitik
Vision des Bundesrats Auf der Grundlage des Verfassungsauftrags verfolgt der Bundesrat folgende Vision: Die Land- und Ernährungswirtschaft ist über alle Stufen markt- und wertschöpfungsorientiert. Sie stellt ressourcenschonend Qualitätsprodukte für das In- und Ausland her und erbringt die von der Gesellschaft erwarteten Leistungen effizient.
Langfristige Strategie des Bundesrats Der Bundesrat verbessert mit seiner agrarpolitischen Strategie die Rahmenbedingungen so, dass sich die Land- und Ernährungswirtschaft in offeneren Märkten behaupten, die Ressourcen effizient nutzen und die Umwelt schonen kann. Er setzt dabei auf marktorientierte, unternehmerische Potenziale, Selbst- verantwortung und die Innovationskraft in der Landwirtschaft. Durch gegenseitige Zollreduktionen im Rahmen von Handelsabkommen soll neues Exportpotenzial für Agrarprodukte, Nahrungsmittel und In- dustrieprodukte geschaffen werden. Zudem soll die Regulierungsdichte verringert, die Chancen der Di- gitalisierung genutzt und das interne Stützungssystem effizienter ausgestaltet werden.
2.2 Konzept zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik
Das Konzept des Bundesrats zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik hat zwei Komponen- ten: die erste betrifft die grenzüberschreitende Vernetzung der Märkte, die zweite umfasst die agrarpo- litischen Massnahmen, die im Rahmen der AP22+ im Inland umgesetzt werden sollen. Der Nationalrat hat am 4. Juni 2018 im Rahmen der Beratung der Gesamtschau zur mittelfristigen Wei- terentwicklung der Agrarpolitik entschieden, von einer Integration der internationalen Komponente in die AP22+ abzusehen. Die Vernetzung der Märkte soll über separat verhandelte Freihandelsabkommen im Interesse der Gesamtwirtschaft erfolgen. Diesem Entscheid trägt der Bundesrat Rechnung, indem er die beiden Prozesse – die AP22+ und die Verhandlungen von Handelsabkommen – klar trennt. Allfällige neue oder weiterentwickelte Handelsabkommen werden dem Parlament mit separaten Vorlagen zur Ratifikation unterbreitet. Sie sind somit nicht Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsunterlage. Gegenwärtig laufen Verhandlungen mit verschiedenen Handelspartnern (vgl. Ziff. 1.4.3). Der Abschluss neuer oder die Weiterentwicklung bestehender Handelsabkommen, die für die Schweizer Volkswirt- schaft von hoher Wichtigkeit sind, werden kaum mehr möglich sein, wenn die Schweiz nicht gewisse Konzessionen im Landwirtschaftsbereich machen kann. Diese Handelsabkommen können für unsere Landwirtschaft zwar mehr Importdruck bedeuten, sie eröffnen aber auch neue Exportchancen für Nah- rungsmittel wie Käse und andere qualitativ hochwertige Landwirtschaftsprodukte mit hoher Wertschöp- fung. Gerade in Ländern wie den Mercosur-Staaten wächst die Nachfrage nach diesen Produkten stark. Verluste durch mehr Importe können verhindert und Gewinne durch mehr Exporte erzielt werden, wenn es der Landwirtschaft gelingt, ihre Wettbewerbskraft zu verbessern. Mit der AP22+ sollen die Rahmen- bedingungen dafür optimiert werden. Das folgende Kapitel zeigt auf, mit welchen Stossrichtungen und Instrumenten die AP22+ dazu beiträgt.
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2.3 Ziele, Stossrichtungen und Instrumente der AP22+
2.3.1 Perspektiven-Dreieck: Markt, Umwelt und Betrieb
Die Ausrichtung der AP22+ orientiert sich am Nachhaltigkeitsdreieck, das die drei Bereiche Markt, Um- welt/natürliche Ressourcen sowie landwirtschaftliche Unternehmen (inkl. soziale Aspekte) in Zusam- menhang bringt. Mit einer systemorientierten Agrarpolitik werden damit Perspektiven für die Land- und Ernährungswirtschaft geschaffen.
Abbildung 13: Perspektiven-Dreieck
Im folgenden Kapitel werden die drei Bereiche des Perspektivendreiecks mit ihren Zielen und Stoss- richtungen erläutert. Es wird dargestellt, welche bereits bestehenden agrarpolitischen Instrumente zur Zielerreichung beitragen und welche neuen oder weiterentwickelten Instrumente im Rahmen der AP22+ geplant sind, um die vorhandenen Ziellücken zu schliessen.
2.3.2 Bereich Markt
2.3.2.1 Ziele und Stossrichtungen
Im Bereich Markt sollen mit der AP22+ folgende Ziele erreicht werden: Verbesserung der Position und Wettbewerbskraft der Land- und Ernährungswirtschaft auf den in- und ausländischen Märkten Mehr Wertschöpfung durch mehr Marktausrichtung Nutzung von Synergien zwischen Nachhaltigkeit und Markt
Durch mehr Wettbewerbskraft soll die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft ihre Marktanteile im In- und Ausland halten und ausbauen. Die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft muss bei der Qualität und Effizienz Fortschritte erzielen, da sich auch die Konkurrenz im Ausland weiterentwickelt. Durch die stärkere Ausrichtung der Produktion und Verarbeitung von Agrargütern auf die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten (Marktausrichtung) soll die Wertschöpfung im Sektor gesteigert werden. Eine Differenzierungsstrategie bereits auf Stufe Rohstoffproduktion, bei der die Mehrleistungen der landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten auf dem Markt in Wert gesetzt werden kön- nen, bietet dabei grosse Chancen. Im hohen Kostenumfeld der Schweiz ist die Produktion von «Mehr- wert-Rohstoff», der aufgrund seiner Alleinstellungsmerkmale (Qualität, Regionalität usw.) nicht oder schwer austauschbar ist, die Voraussetzung für eine klare Positionierung der Produkte und Dienstleis- tungen im Qualitätssegment. Mit der AP22+ sollen die Rahmenbedingungen für eine konsequente Aus- richtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine Qualitätsstrategie verbessert werden. Der Bund bietet dabei weiterhin subsidiäre Unterstützung an. Wettbewerbskraft entsteht auch, wenn Produkte und Dienstleistung am Markt im Vergleich zur Konkur- renz günstiger angeboten werden können. Vor diesem Hintergrund spielen Kostensenkungen bei der
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Steigerung der Wettbewerbskraft auch in der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft eine entschei- dende Rolle. Kosten können in erster Linie durch ein optimiertes Betriebsmanagement gesenkt werden. Der Bund kann die Betriebsleitenden dabei durch Forschung und Beratung unterstützen. Auch die technologische Entwicklung – vor allem im Bereich der Digitalisierung – bietet neue Möglich- keiten für die Land- und Ernährungswirtschaft im Marktbereich. Sie eröffnet Entwicklungsraum für neue Geschäftsmodelle und kann die Effizienz und Transparenz in den Wertschöpfungsketten signifikant er- höhen. Die Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft sollen mit der AP22+ grössere Handlungsfrei- heiten erhalten, um den unternehmerischen Herausforderungen begegnen und die sich bietenden Chancen nutzen zu können. Der Staat hat sich über die vergangenen Jahre vermehrt aus dem Markt zurückgezogen und seine Aktivitäten auf von der Produktion entkoppelte Direktzahlungen konzentriert. Diese Stossrichtung soll beibehalten werden. Synergien zwischen staatlichen Instrumenten zur Förderung der Nachhaltigkeit (z.B. Direktzahlungen) und Massnahmen im Marktbereich (z.B. Produktkennzeichnung) sollen konse- quent genutzt werden. Die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft soll ihr Innovationspotenzial nutzen. Durch eine ver- stärkte Innovationsförderung soll neues Wissen, welches von der Forschung erarbeitet wird, konse- quenter und rascher in der Form von marktfähigen Produkten in Wert gesetzt werden können. Für Qua- litätsprodukte mit Schweizer Herkunft ist neben dem Heimmarkt auch auf den internationalen Märkten ein grosses Potenzial vorhanden. Weltweit wachsen die durchschnittlichen Einkommen und es bildet sich eine kaufkräftige, verantwortungsbewusste Mittelschicht, die bereit ist, für qualitativ hochwertige Lebensmittel entsprechend höhere Preise zu bezahlen.
2.3.2.2 Bestehende, neue und weiterentwickelte Instrumente
Bestehende Instrumente Im Bereich Markt tragen die Massnahmen der Qualitäts- und Absatzförderung (Art. 8 bis 12 LwG), Kenn- zeichnung (Art. 14 bis 16 LwG), Marktbeobachtung (Art. 27 LwG) und Weinwirtschaft (Art. 60 bis 64 LwG) zur Zielerreichung bei. Folgende Massnahmen sind besonders hervorzuheben: Exportinitiativen (Art. 12 LwG): Im Bereich Absatzförderung wurden 2014 Exportinitiativen etab- liert, die als Starthilfe für die Markterschliessung und Marktbearbeitung in neuen Märkten ge- währt werden können. Damit können auch Vorhaben unterstützt werden, die sich durch die technologische Entwicklung (z.B. digitale Einkaufs- und Verkaufsplattformen ohne Zwischen- handel oder Automatisierung administrativer Abläufe) ergeben. Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit (Art. 11 LwG): Innovative Projekte können mit Fi- nanzhilfen unterstützt werden, die einen Mehrwert in den Bereichen Nachhaltigkeit oder Qualität bieten und die landwirtschaftliche Wertschöpfung langfristig erhöhen. Ziel der Verordnung über die Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungswirtschaft (QuNaV27) ist die Förderung von Innovation in der Land- und Ernährungswirtschaft zur Verbes- serung der Wettbewerbsfähigkeit. Selbsthilfemassnahmen (Art. 8 LwG): Gestützt auf das LwG treffen die landwirtschaftlichen Pro- duzenten mit Akteuren der nachgelagerten Verarbeitungsstufen im Rahmen von Branchenor- ganisationen Vereinbarungen, welche eine Stabilisierung der Märkte und Verbesserung der Transparenz bezwecken. Ebenso werden in diesen Vereinbarungen auch Massnahmen zur ge- zielten Entlastung von Märkten getroffen (z.B. im Milchbereich). Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen (Art. 9 LwG), Standardverträgen im Milchsektor (Art. 37 LwG) und zu Richtpreisen (Art. 8a LwG) tragen zu einer Stärkung der Po- sition der Produzentinnen und Produzenten bei und werden fortgeführt. Die Marktbeobachtung schafft Transparenz (Art. 27 LwG).
27 SR 910.16
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Neue oder weiterentwickelte Instrumente im Rahmen der AP22+ Folgende Massnahmen sollen mit der AP22+ umgesetzt werden. Die Reihenfolge der Massnahmen entspricht grundsätzlich jener in den gesetzlichen Grundlagen: Plattform für Agrarexport (Art. 12 LwG): Die Überwindung von technischen Handelshemmnis- sen im Export von Agrargütern und Lebensmitteln ist für den Marktzugang und die Positionie- rung von Schweizer Produkten von immer grösserer Bedeutung (bspw. in den Bereichen Le- bensmittelhygiene, Tierseuchen und technischen Normen wie jenen für den biologischen Landbau). Komplementär zu den Exportinitiativen soll eine «Plattform Agrarexport» Schweizer Unternehmen der Agrar- und Lebensmittelbranche dabei unterstützen, diese Handelshürden insbesondere beim Export in Märkte ausserhalb der EU zu überwinden. Die Aktivitäten der «Plattform Agrarexport» können auf der Grundlage des bestehenden Artikels 12 LwG (Absatz- förderung) unterstützt werden. Neuausrichtung der Milchpreisstützung (Art. 28, 38 und 39 LwG): Bei der Milchproduktion sollen die Ausrichtung auf die Qualitätsstrategie verstärkt und Fehlanreize korrigiert werden. Zu die- sem Zweck soll die heutige Zulage für Fütterung ohne Silage verdoppelt und direkt den Milch- produzenten ausbezahlt werden. Damit wird der Anreiz zur Produktion von silofreier Milch, wel- che die Grundlage für die wertschöpfungsstarken aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten bildet, erhöht. Im Gegenzug soll die Verkäsungszulage, die zu Fehlanreizen zur Produktion von billigem Viertelfettkäse für den Export führt, entsprechend reduziert werden. Unterstützend soll die Nachhaltigkeit der Milchproduktion mittels finanzieller Anreize im Rahmen der Produktions- systembeiträge (PSB, siehe Ziffer 3.1.3.5) zusätzlich verbessert werden. Einheitliches System für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beim Wein (Art. 62–64 LwG): Eine zentrale Grundlage für einen wertschöpfungsstarken Absatz von Schweizer Wein bilden die Kennzeichnungsvorschriften. Für Wein soll ein einheitliches natio- nales Schutz- und Registrierungssystem geschaffen werden. Die Verantwortung für die ge- schützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) und geschützten geografischen Angaben (GGA/IGP) soll dabei an die Produzenten übertragen werden. Dadurch sollen die beiden Klas- sen klarer voneinander abgegrenzt und die Anforderungen schweizweit vereinheitlicht werden. So können die Produzentengruppierungen eine bessere Marktsegmentierung erreichen. Gemäss neuem Bundesverfassungsartikel 104a Buchstabe c soll sich die Land- und Ernährungswirt- schaft auf die Märkte ausrichten. Die folgenden bestehenden Massnahmen behindern die Marktaus- richtung der Land- und Ernährungswirtschaft und führen zu Rentenbildung. Es stellt sich deshalb die Frage, ob diese Massnahmen weitergeführt werden sollen. Der Bundesrat bittet die Teilnehmer der Vernehmlassung, sich mit dem der Vorlage beiliegenden Fragebogen zu einer allfälligen Aufhebung zu äussern: Inlandleistung (Art. 22, 23 und 48 LwG): Zollkontingente werden heute teilweise nach Inland- leistung (z.B. Anzahl Schlachtungen inländischer Tiere, Anzahl auf überwachten öffentlichen Schlachtviehmärkten ersteigerte Tiere) verteilt. So entstehen Importrenten für die Importeure. Die Inlandleistung hat zudem einen bewahrenden Effekt auf die bestehenden Handelsstruktu- ren, da sie den Eintritt von neuen Akteuren behindert. Sie zementiert die bestehenden Struktu- ren und die damit einhergehende Marktmacht und führt zudem zu hohem administrativen Auf- wand. Marktentlastungsmassnahmen (Art. 50, 51, 51bis und 52 LwG): Da in den betroffenen Marktbe- reichen kein Marktversagen vorliegt, ist der staatliche Markteingriff nicht gerechtfertigt. Es han- delt sich um vorhersehbare Marktschwankungen, wie beispielsweise das erhöhte Angebot von Inlandeiern nach Ostern oder ein hohes Angebot an Schlachtkälbern im Frühling. Zudem wer- den die Infrastrukturbeiträge im Bereich der öffentlichen Märkte für Schlachtvieh im Berggebiet kaum genutzt. Mit dem Verzicht auf diese Massnahmen könnte die Selbstverantwortung und Marktausrichtung der Branche gestärkt und die Regulierungsdichte reduziert werden. Die Eid- genössische Finanzkontrolle hat bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Finanzhilfen an externe Organisationen im 2018 empfohlen, dass das BLW auch kleinere Subventionen, etwa preisstüt- zende Beihilfen Viehwirtschaft und Pflanzenbau, grundsätzlich hinterfragen sollte.
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2.3.3 Bereich Betrieb
2.3.3.1 Ziele und Stossrichtungen
Im Bereich Betrieb sollen mit der AP22+ folgende Ziele erreicht werden: Die Betriebsleitenden sollen eigenständige und verantwortungsbewusste Unternehmerinnen und Unternehmer sein. Sie sollen basierend auf ihren standort- und betriebsspezifischen Stärken und Strategien flexibel auf Chancen und Risiken des Marktes reagieren können. Die Landwirtinnen und Landwirte sollen sich mit mehr Unternehmertum auf den Markt auszurichten und ihre individuellen Potenziale nutzen. Dafür sollen die Betriebe möglichst wenigen staatlichen Beschränkungen unterliegen, die sie in ihrem unternehmerischen Handeln einschränken. Die betriebliche Effizienz (d.h. die Produktivität von eingesetzten Faktoren wie Arbeit und Kapital) soll erhöht werden. Gleichzeitig sollen vielseitige und bäuerliche Betriebsstrukturen erhalten blei- ben. Die Kompetenzen der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter im Bereich Unternehmensführung (z.B. die Anwendung neuer Technologien) spielen für den wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs eine entschei- dende Rolle. Mit der AP22+ sollen günstigere Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die not- wendigen Kompetenzen der Landwirtinnen und Landwirte für mehr Unternehmertum zu unterstützen. Effizienz und Produktivität auf den landwirtschaftlichen Betrieben sind wichtige Determinanten ihres wirtschaftlichen Erfolges. Unabhängig von der Produktionsausrichtung müssen Betriebe mit hoher Effi- zienz produzieren, um am Markt bestehen zu können. Eine effiziente Bewirtschaftung setzt einen spar- samen und gezielten Einsatz von Produktionsmitteln voraus. Die Digitalisierung erleichtert die Arbeit der Landwirtinnen und Landwirte zunehmend, indem beispiels- weise zeitaufwändige, teilweise von Hand durchgeführte Arbeiten automatisiert werden können. Dies betrifft sowohl Arbeiten der Betriebsführung als auch manuelle Arbeiten. Darüber hinaus ermöglicht die Digitalisierung der Landwirtschaft auch, durch das Sammeln und Auswerten von Daten aus dem Pro- duktionsprozess die Ressourceneffizienz bei der Produktion zu erhöhen. Die Nutzung neuer Technolo- gien bedarf keiner spezifischen staatlichen Fördermassnahme, sie darf jedoch auch nicht durch staatli- che Massnahmen behindert werden. Die technologische Entwicklung im Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen muss mit der Entwicklung auf den Betrieben Schritt halten. Die gesammelten Daten sollen soweit wie möglich zur Reduktion des administrativen Aufwandes verwendet werden können. Dem Da- tenschutz ist dabei hohe Priorität einzuräumen und die Datennutzung ist klar zu regeln. Die heutigen agrarpolitischen Massnahmen beruhen auf in der Bundesverfassung verankerten Zielen. Ohne diese Massnahmen wäre die Schweizer Landwirtschaft, insbesondere ihre Strukturen, Bewirt- schaftungsformen, Produkte- und Umweltleistungsangebote, das Ausmass an Tierwohl oder die durch die Landwirtschaft geprägte Kulturlandschaft anders. Die Schweizer Landwirtschaft zeichnet sich aus durch eine Vielfalt an unterschiedlichen Betriebstypen und Geschäftsmodellen. Da sie einerseits auf- grund des hohen Kostenumfeldes höhere Preise für Vorleistungen, Investitionen und Fremdfaktoren bezahlen muss und andererseits klimatische und topografische Erschwernisse zu gewärtigen hat, hat sie Wettbewerbsnachteile gegenüber der ausländischen Konkurrenz. Eine vielfältige Landwirtschaft wird von der Bevölkerung gewünscht. Daher soll die Vielfalt der Landwirtschaftsbetriebe weiterhin ein agrarpolitisches Ziel sein. Detaillierte Handlungsanweisungen bedeuten für die Betriebe eine Einschränkung. Bei der Anwendung von staatlichen Vorgaben ist es für die Bewirtschaftenden oft unerheblich, ob das mit der Vorgabe be- zweckte Ziel erreicht wird oder nicht; die Verantwortung der Betriebsleitenden beschränkt sich einzig auf das Einhalten der Vorgaben. Für sie hat dies den Vorteil, dass sie bezüglich Zielerreichung weder Risiko noch Verantwortung tragen. Die Vorgaben schränken sie jedoch in ihrer Handlungsfreiheit ein. Mit der AP22+ soll den Betriebsleitenden vermehrt Verantwortung für die Zielerreichung übertragen werden, indem handlungsanweisende Vorschriften durch ergebnisorientierte Instrumente ersetzt wer- den.
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Der Boden ist der wichtigste Produktionsfaktor in der Landwirtschaft. Aufgrund der Topografie, der ho- hen Bevölkerungsdichte, der fortschreitenden Siedlungsentwicklung sowie der attraktiven agrarpoliti- schen Rahmenbedingungen (hohe Unterstützung pro Flächeneinheit) ist er ein knappes Gut und ein potenzielles Spekulationsobjekt. Um Spekulationen zu verhindern, beschränkt das bäuerliche Boden- recht den Handel mit Boden auf Personen, die ihn selber bewirtschaften. Gleichzeitig favorisiert das Boden- und Erbrecht beim Erwerb von Boden u.a. bäuerliche Nachkommen. Für Aussenstehende (Quereinsteiger) ist es schwierig, ausserhalb der Bauzonen Boden zu kaufen, auch wenn sie ihn selber bewirtschaften möchten. Damit bleiben aussenstehende Personen mit innovativen Ideen dem Sektor vorenthalten. Es ist ein Ziel der AP22+, die Bodenmobilität zu erhöhen und damit die Marktausrichtung zu verbessern und den Einstieg interessierter und fähiger Personen in die Landwirtschaft zu vereinfa- chen.
2.3.3.2 Bestehende, neue und weiterentwickelte Instrumente
Bestehende Instrumente Im Bereich Betrieb tragen die Direktzahlungsinstrumente (Art. 70 bis 77 LwG), die sozialen Begleitmass- nahmen (Art. 78 bis 86a) und die Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 87 bis 112 LwG) zur Zieler- reichung der AP22+ bei. Von besonderer Bedeutung sind auch die Forschung und Beratung (Art. 113 bis 117 und 136 LwG). Folgende Massnahmen tragen explizit zur Zielerreichung bei: Strukturverbesserungsbeiträge (Art. 87 bis 104 LwG): Vom Bund unterstützte Meliorationen bzw. Bodenverbesserungen (Güterzusammenlegungen, Wegerschliessungen, Wasser- und Elektrizitätsversorgungen, Massnahmen zur Regelung des Boden- / Wasserhaushaltes wie Be- wässerungen und Drainagen) tragen zur Senkung der Produktionskosten bei. Projekte zur regionalen Entwicklung, PRE (Art. 93 LwG): Primäre Ziele der PRE sind die Stär- kung der Wertschöpfung für die Landwirtschaft und eine gemeinschaftlich organisierte regionale Zusammenarbeit zur Umsetzung der geplanten Massnahmen. Investitionskredite (Art. 105 bis 112 LwG): Unterstützung wettbewerbsfähiger Strukturen in Form von zinslosen Darlehen. Sie fördern die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen und den Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Pro- duktion und Betriebsführung sowie der Erweiterung von Geschäftstätigkeiten (Diversifizierung, Agrotourismus etc.). Landwirtschaftliche Forschung und Beratung (Art. 113 bis 117 und 136 LwG): Agroscope und die vom Bund unterstützte Beratung und Weiterbildung insbesondere im Bereich Betriebsfüh- rung fördern das Unternehmertum (Marktausrichtung) und die betriebliche Effizienz.
Box 5: Berücksichtigung der sozialen Komponente im Perspektiven-Dreieck Die AP22+ orientiert sich am Perspektivendreieck «Markt-Umwelt-Betrieb» entsprechend den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit «Ökonomie-Ökologie-Soziales». Eine konkrete Massnahme im Rah- men der AP22+ zur Stärkung der sozialen Dimension ist die Verbesserung des Sozialversicherungs- schutzes für mitarbeitende Ehegatten. Andere Instrumente, die die soziale Dimension berücksichtigen, sind bereits integraler Bestandteil der aktuellen Agrarpolitik: o Mit der QuNaV können auch innovative Projekte im sozialen Bereich mit Finanzhilfen unterstützt werden (z. B. soziale Dienstleistungen). o Massnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen: So können im Rahmen von Projekten zur regionalen Entwicklung (PRE) Massnahmen zur Realisierung branchenübergreifender, öffentli- cher Anliegen mit z. B. sozialen oder kulturellen Aspekten gefördert werden. Unterstützt werden zudem auch Massnahmen zur Diversifizierung des Betriebs im sozialen Bereich (z. B. betreutes Wohnen).
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Neue oder weiterentwickelte Instrumente im Rahmen der AP22+ Folgende Massnahmen sollen mit der AP22+ umgesetzt werden: Direktzahlungen Umgestaltung des Versorgungssicherheitsbeitrags und Weiterführung eines Übergangsbei- trags (Art. 70, 71, 72 und 77 LwG): Zum Ausgleich standortbedingter Kostennachteile und zur Förderung der betrieblichen Vielfalt sollen die Versorgungssicherheitsbeiträge neugestaltet werden. Dafür sollen der Basis- und Produktionserschwernisbeitrag der Versorgungssicher- heitsbeiträge sowie der Offenhaltungsbeitrag der Kulturlandschaftsbeiträge in einen Betriebs- und Zonenbeitrag überführt werden. Dabei zielt die Ausstattung der Beiträge nicht auf eine re- gionale Umverteilung ab. Ein Mindesttierbesatz für die Dauergrünfläche wird nicht mehr voraus- gesetzt. Der bisherige Übergangsbeitrag soll als Instrument weitergeführt werden, um den Übergang in die AP22+ abzufedern und um die Finanzierung der schrittweise einzuführenden neuen und weiterentwickelten Instrumente sicherzustellen. Besserer Versicherungsschutz für mitarbeitende Familienangehörige (Art. 70a LwG): Als Vo- raussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen wird ein angemessener, obligatorischer Sozialversicherungsschutz für regelmässig und beträchtlich mitarbeitende Ehegatten (mit Ab- deckung Verdienstausfall und Vorsorge) vorgeschlagen. Aufhebung der Beitragsabstufung und Einführung einer Beitragsbegrenzung pro Betrieb (70a LwG): Mit der Einführung der neu gestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge sowie einer ma- ximalen Höhe der Direktzahlungen pro Betrieb können die Begrenzung der Direktzahlungs- summe pro Standardarbeitskraft (SAK) und die Abstufung nach Fläche aufgehoben werden. Eine maximale Höhe der Direktzahlungen von 250'000 Franken pro Betrieb soll aus sozialpoli- tischen Gründen eingeführt werden. Für Betriebsgemeinschaften soll diese Limite nach der Zahl der zusammengefassten Betriebe in der Betriebsgemeinschaft multipliziert werden. Anforderung an die Ausbildung (Art. 4 DZV): Weil die Herausforderungen in der Betriebsführung komplexer werden, sollen alle neuen Direktzahlungsbezügerinnen und -bezüger in Zukunft über eine höhere Berufsbildung verfügen. Das heisst, dass sie mindestens die Berufsprüfung im Be- rufsfeld Landwirtschaft (Fachausweis) bestanden haben müssen. Strukturverbesserung Weiterentwicklung der Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 87 und 87a LwG neu): Die Ziele und Massnahmen im Bereich der Investitionshilfen sollen neu strukturiert und inhaltlich ergänzt werden. Neu soll der Bund auch für innovative Technologien zur Reduktion der negati- ven Umweltwirkungen (z.B. ressourcenschonende Maschinen und Geräte) Investitionshilfen gewähren können. Er prüft zudem, ob für den Einsatz dieser Technologien die bestehenden Datenübertragungskapazitäten ausreichend sind, oder ob ein Ausbau der Datenübertragungs- kapazität analog anderer Basisinfrastrukturen künftig notwendig ist. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Investitionshilfen (Art. 89 LwG): Mit einer expliziten Forderung der Wirtschaftlichkeit bei Investitionshilfen soll die Investitionstätigkeit der Betriebe noch stärker auf die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden. Investitionshilfen sollen nur noch gewährt werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit einer standortangepassten Bewirtschaftungsweise in der Lage ist, das gesamte betriebliche Fremd- kapital innert einer Frist von 30 Jahren zurückzuzahlen. Aufhebung Investitionshilfen für landwirtschaftliche Wohnbauten (Art. 106 LwG): Der Wohnbau in der Landwirtschaft wird heute über Investitionskredite (zinsfreie Darlehen) vom Bund unter- stützt, weil die Finanzierung aufgrund der Belastungsgrenze im bäuerlichen Bodenrecht einge- schränkt ist. Diese Sonderregelung der Landwirtschaft gegenüber Gewerbetreibenden oder Pri- vatpersonen soll abgeschafft werden. Zur Erleichterung der Finanzierung soll gleichzeitig die Belastungsgrenze im BGBB angepasst werden. Boden- und Pachtrecht Ermöglichen des Quereinstiegs in die Landwirtschaft (insb. Art. 42 und 65b BGBB sowie Art. 37-39 LPG): Um das Angebot an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu erhöhen, soll der Zeitraum, in dem Vorkaufsrechte für Geschwister geltend gemacht werden können,
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reduziert werden und sollen die Vorkaufsrechte für Geschwisterkinder entfallen. Zudem soll der Erwerb von Boden durch Vereine, Stiftungen und Genossenschaften ermöglicht werden, sofern sie diesen selber bewirtschaften. Im Bereich des Pachtgesetzes wird vorgeschlagen, die Ver- pachtung ganzer Gewerbe ebenso attraktiv zu machen wie die parzellenweisen Verpachtung. Stärkung der Position der Ehegatten (insb. Art. 18, 31 und 42 BGBB sowie Art. 212 ZGB): In der Landwirtschaft mitarbeitende Partnerinnen und Partner (insb. Frauen) sollen rechtlich bes- sergestellt werden. Es soll ein Vorkaufsrecht für den selbstbewirtschaftenden Nichteigentümer- gatten eingeführt und dasjenige für die Geschwister des selbstbewirtschaftenden Eigentümers oder der selbstbewirtschaftenden Eigentümerin enger gefasst werden. Zudem sollen im Schei- dungsfall getätigte Investitionen stärker berücksichtigt und die Rechtssicherheit für Nicht-Eigen- tümer Ehegatten durch eine Präzisierung im ZGB verstärkt werden. Verbesserung Erwerbsrecht für bäuerliche juristische Personen (insb. Art 9a, 28, 41, 45a, 60, 65a, 65c und 72a BGBB): Landwirtschaftliche Betriebe sollen juristische Personen gründen können, um ihre Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern und finanzielle Risiken zu mindern. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass Selbstbewirtschafter über eine Mehrheitsbeteili- gung verfügen und die Hauptzweckbestimmung die landwirtschaftliche Produktion nach Artikel
3 Absatz 1 LwG ist.
Anpassung der Ertragswertdefinition (Art. 10 BGBB): Der Kapitalisierungssatz soll neu einem gewichteten langfristigen Kapitalkostensatz entsprechen, welcher das Fremd- und das Eigen- kapital des Unternehmens sowie das Branchenrisiko berücksichtigt. Die Berechnung des Kapi- talisierungssatzes orientiert sich an üblichen Verfahren der Unternehmensbewertung der Wirt- schaft. Änderung der Bestimmungen zur Belastungsgrenze (insb. Art. 76 bis 79 und 81 BGBB): Die Bestimmungen zur Belastungsgrenze sollen angepasst werden. In Zukunft soll die Verantwor- tung für die Überschreitung der Grenze nicht wie bisher vom Kanton, sondern durch die Gläu- biger getragen werden. Dies erlaubt, die Vorteile der Belastungsgrenze zu bewahren und gleichzeitig Betrieben mit hohen aber vielversprechenden Investitionen den unternehmerischen Handlungsspielraum zu vergrössern. Mit diesen Änderungen tragen Bewirtschaftende zukünftig auch mehr Verantwortung, übermässige Verschuldungen ihrer Betriebe zu verhindern. Administrative Vereinfachungen beim Vollzug des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts (insb. Art. 2, 59, 60, 62 und 65 BGBB sowie Art. 27 und 43 LPG): Verschiedene administrative Ver- einfachungen in Umsetzung des Bundesratsberichts zum Postulat Vogler (15.3284).
Innovation Abstimmung der Fördermöglichkeiten im Bereich Digitalisierung (Art. 2 LwG): Es soll ein allge- meiner Grundsatz ins LwG aufgenommen werden, der postuliert, dass die notwendigen Anpas- sungen des Landwirtschaftssektors im Bereich der Digitalisierung getätigt werden müssen. Zu- dem sollen die verschiedenen Förderinstrumente so aufeinander abgestimmt werden, dass die Landwirtschaft im Bereich der Digitalisierung stärker unterstützt wird. Um den Vollzugsaufwand zu reduzieren, sollen im LwG die Unterstützungsmöglichkeit für die breite Nutzung der verfüg- baren Daten aus dem Vollzug erweitert werden. Weiter sollen die Landwirtschaftsbetriebe stär- ker in die Pflicht genommen werden, dem Bund Monitoringdaten zur Verfügung zu stellen. Ermöglichen von neuen Produktionsformen (Art. 3 LwG): Gewisse Massnahmen des LwG sol- len auf alle lebenden Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel (z.B. Fische, Insek- ten, Algen) angewendet werden. Dies gibt der Agrarpolitik mehr Möglichkeiten neue, innovative Produktionsformen zu unterstützen. Forschung, Beratung und Innovationsförderung (Art. 113, 114, 118, 119 und 120 LwG): Der Bund soll in Zukunft mit seinen Instrumenten der Innovationsförderung die aktive und zeitge- rechte Verwertung von neuem Wissen zu Produktionsmethoden, Produktionsmitteln, Qualitäts- kriterien und wirtschaftlichen Erfolgsfaktoren unterstützen können. Konkrete Ansatzpunkte sind die Förderung einer besseren Vernetzung von Forschung, Bildung und Beratung mit der Praxis der Land- und Ernährungswirtschaft, sowie die Unterstützung von Pilot- und Demonstrations- projekten (z.B. Ressourcenprogramme, QuNaV, Forschung).
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Box 6: Risikomanagement Aufgrund des Klimawandels wird das Ertragsrisiko für die Landwirtschaft infolge von Extremereignis- sen steigen, wie dies die Spätfroste von Ende April 2017 gezeigt haben. Hinzu kommt das höhere Risiko von Preisschwankungen, sollte die Volatilität auf den internationalen Märkten künftig stärker auf den Inlandmarkt durchschlagen. Entsprechend werden präventive Massnahmen zur Risikomini- mierung und die Risikoabsicherung in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Das Risikomanagement in der Landwirtschaft muss ganzheitlich erfolgen, und die Vielfalt der Risiken erfordert ein breites Spektrum an Lösungsansätzen. Diese Lösungen lassen sich in zwei Kategorien gliedern: betriebsinterne und betriebsexterne Lösungen. Zu den internen Lösungen, die von den Be- triebsleitenden direkt beeinflusst werden können, zählen Strategien wie die Diversifizierung der Ein- kommensquellen, technische Massnahmen wie Bewässerung und Sortenauswahl oder die Anpas- sung der Produktionsintensität. Umgekehrt sind das Wetter, die Entwicklung der Märkte und weitere Ereignisse Faktoren, auf welche die Landwirtinnen und Landwirte keinen Einfluss haben, die sich aber direkt auf das Einkommen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit auswirken. Ein gut strukturiertes Agrarversicherungssystem ist ein wirksames Mittel zur Risikosteuerung für verantwortungsvoll agie- rende landwirtschaftliche Unternehmen. Die Produktionsrisiken können mit privaten Versicherungs- lösungen heute abgedeckt werden. Eine Erweiterung des Angebots mit Ernteausfallversicherungen und eine stärkere Beteiligung der Landwirte drängen sich indes auf, wenn sich ändernde Rahmen- bedingungen zu grösseren Ernte- und Preisschwankungen führen. Derzeit ist ungewiss, wie akut die damit verbundenen Herausforderungen für die Landwirtschaft sein werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welche Rolle dem Staat hinsichtlich einer zukünftig breiteren Risikoabdeckung zukommt. Im Hinblick auf zunehmende Ernte- und Preisrisiken werden zurzeit zusätzliche wissenschaftliche Grundlagen geschaffen, insbesondere betreffend die geringe Marktdurchdringung bei der Absiche- rung von Ernteausfallrisiken, um den Handlungsbedarf bei der Unterstützung von Risikomanage- mentmassnahmen durch den Bund zu klären. Zeichnet sich Bedarf ab, wird der Bundesrat entspre- chende Massnahmen prüfen, wie er dies in seiner Antwort auf die Motion Bourgeois 17.3314 in Aussicht gestellt hat.
2.3.4 Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen
2.3.4.1 Ziele und Stossrichtungen
Die AP22+ verfolgt im Bereich Umwelt und natürliche Ressourcen folgende Ziele: Bereitstellung von Agrarökosystemleistungen o Durch eine nachhaltige Bewirtschaftung soll die Bodenfruchtbarkeit gesichert werden. o Die Landwirtschaft soll sich klimatischen Veränderungen anpassen (neue Chancen nutzen, Risiken minimieren, Anpassungsfähigkeit steigern). Sie erhöht dadurch ihre Resilienz gegen- über zunehmender Witterungsvariabilität sowie gegenüber neuen Schadorganismen. o Neben der gezielten Verbesserung des Tierwohls sollen neu Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit eingeführt werden. Verminderung der Umweltbelastung und Reduktion des ökologischen Fussabdrucks im In- und Ausland o Die Umweltbelastung der Landwirtschaft soll reduziert werden. Im Fokus stehen die Emissio- nen der Pflanzennährstoffe Stickstoff und Phosphor sowie Treibhausgase, Pflanzenschutz- mittel und Antibiotika. Auch bei den übrigen Emissionen muss die standortspezifische Tragfä- higkeit von Ökosystemen berücksichtigt werden. o Der Verbrauch von nicht erneuerbaren Ressourcen (fossile Energie, Phosphor und Boden etc.) soll reduziert werden. Im Fokus steht der quantitative Kulturlandschutz. Die landwirt-
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schaftliche Nutzfläche, vor allem der fruchtbarste Boden (Fruchtfolgeflächen), muss vor Ver- siegelung geschützt werden. Die Nutzung der landwirtschaftlichen Böden muss so erfolgen, dass die Bodenqualität langfristig erhalten bleibt. o Emissionen und der Verbrauch nicht-erneuerbarer Energien können in der Schweiz auch mit weniger Inlandproduktion und vermehrtem Import reduziert werden. Dies ist ökologisch dann sinnvoll, wenn der ökologische Fussabdruck eines importierten Agrarproduktes kleiner ist als derjenige des entsprechenden inländischen Produktes und wenn die ökologische Tragfähig- keit am Produktionsort nicht überschritten wird. Die Landwirtschaft hat durch ihre Tätigkeiten positive und negative Auswirkungen auf die Umwelt. Die Kulturlandschaft bietet beispielsweise Lebensräume für verschiedene Tier- und Pflanzenarten, die ohne landwirtschaftliche Aktivitäten so nicht vorhanden wären. Diese positiven Wirkungen werden unter dem Begriff „Agrarökosystemleistungen“ zusammengefasst. Damit diese Leistungen langfristig erbracht wer- den können, dürfen die natürlichen Ressourcen in Agrar- aber auch in natürlichen Ökosystemen nicht irreversibel geschädigt werden. Die Voraussetzungen dafür sind heute nicht immer gegeben. Eine zu intensive landwirtschaftliche Nutzung kann beispielsweise zum Verlust von Arten und Lebensräumen führen. Um Agrarökosystemleistungen nachhaltig bereitzustellen und die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten, muss die Schweizer Landwirtschaft ihre verschiedenen Leistungen in Zukunft ökologischer erbringen als heute. Dazu kann bereits ein konsequenter Vollzug der bestehenden umweltrechtlichen Bestimmungen beisteuern.
Box 7: Standortangepasste Landwirtschaft Wirkung und Nutzen landwirtschaftlicher Tätigkeiten sind stark vom jeweiligen Standort geprägt. So haben biologische und physikalische Eigenschaften sowie sozioökonomische Gegebenheiten an ei- nem Standort einen Einfluss auf die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten von landwirtschaftli- chen Betrieben. Gleichzeitig können landwirtschaftliche Tätigkeiten auch negative Auswirkungen auf die Umwelt haben. Diese können je nach Sensibilität des Standorts dazu führen, dass die Tragfähig- keit von Ökosystemen überschritten wird. Das bedeutet, dass die Ökosysteme dauerhaft geschädigt werden und die Ökosystemleistungen nicht mehr erbracht werden können. Mit einer Anpassung der Landwirtschaft an den jeweiligen Standort werden diese räumlichen Eigen- heiten berücksichtigt. Die standortspezifischen ökonomischen, sozialen und ökologischen Potenziale sollen genutzt werden. Dabei gilt es, die ökologische Tragfähigkeit der von der Tätigkeit am Standort beeinflussten Ökosysteme einzuhalten. Mit der AP22+ sollen die agrarpolitischen Instrumente ver- stärkt auf eine standortangepasste Landwirtschaft ausgerichtet werden.
2.3.4.2 Bestehende, neue und weiterentwickelte Instrumente
Bestehende Instrumente Grundanforderung an eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist die Einhaltung der geltenden Gesetzgebung unter anderem im Umwelt-, Tierschutz- und Tierseuchenbereich. Im Landwirtschaftsgesetz tragen in erster Linie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN; Art. 70a LwG), verschiedene Direktzahlungsin- strumente (Biodiversitäts-, Landschaftsqualitäts-, Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbei- träge; Art. 73 bis 76 LwG), die Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (Art. 140 bis 147) und die Rege- lungen zu den genetischen Ressourcen (Art 147a und 147b) zur Zielerreichung bei. Zudem fördert der Bund die Verbesserung der Nachhaltigkeit bei der Nutzung von natürlichen Ressourcen im Rahmen des Ressourcenprogramms (Art. 77a und 77b LwG). Des Weiteren zielen folgende Instrumente auf eine Reduktion der Umweltbelastung durch die Landwirtschaft und den Ressourcenschutz ab: Aktionsplan Pflanzenschutzmittel: Der im September 2017 vom Bundesrat verabschiedete Ak- tionsplan beabsichtigt, die heutigen Risiken von Pflanzenschutzmitteln zu halbieren. Einige der darin beschriebenen Massnahmen werden bis 2021 bereits umgesetzt sein. Weitere sollen im Rahmen der AP22+ umgesetzt werden. Sachplan Fruchtfolgeflächen (SP FFF): Die Instrumente zum quantitativen Schutz des Kultur- landes sind vor allem in der Raumplanung zu finden. Im Rahmen der 2. Revisionsetappe des
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Raumplanungsrechtes soll dabei explizit das Bauen ausserhalb der Bauzonen neu geregelt werden. Die Massnahmen für einen besseren Schutz der Fruchtfolgeflächen (FFF) werden im Rahmen der Überarbeitung des Sachplans Fruchtfolgeflächen (SP FFF) weiterverfolgt. Für die Steuerung der Produktionssysteme (PSB) zum Schutz der Qualität stehen mit dem ÖLN und dem Direktzahlungssystem die notwendigen Instrumente zur Verfügung. Sie sollen basierend auf den Erfahrungen der letzten Jahre weiterentwickelt werden. Neue oder weiterentwickelte Instrumente im Rahmen der AP22+ Folgende Massnahmen sollen mit der AP22+ umgesetzt werden: Weiterentwicklung des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN; Art. 70a LwG): Um Ziellü- cken im Umweltbereich zu reduzieren, soll der ÖLN wirkungsvoller werden und insbesondere die Tragfähigkeit der Ökosysteme besser berücksichtigen. Anstelle einer ausgeglichenen Dün- gerbilanz (Suisse-Bilanz) wird geprüft, ob im ÖLN zur Begrenzung und gezielten Reduktion der in die Umwelt gelangenden Nährstoffverluste besser geeignete Instrumente eingeführt werden können. Im Rahmen des Massnahmenpaketes zur Trinkwasserinitiative wird zudem vorge- schlagen, die Vorgaben für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, wie im Aktionsplan Pflan- zenschutzmittel vorgesehen, zu überarbeiten und wirkungsvoller auszugestalten. Für be- stimmte Gebiete sollen zudem spezifische Anforderungen zum Schutz der Ökosysteme gelten können. Damit können neu lokale und standortangepasste Vorgaben festgelegt werden. Wirkungsverbesserung der Biodiversitätsförderung (Art. 73 LwG): Die Wirkung der Biodiversi- tätsfördermassnahmen soll mit einer stärkeren Zielausrichtung erhöht werden. Diese umfasst neben den Arten und Lebensräumen auch die genetische und funktionelle Vielfalt. Das neue System soll auf den Aktionsplan Strategie Biodiversität Schweiz abgestimmt sein. Landwirt- schaftsbetriebe sollen zukünftig zwischen zwei voneinander unabhängigen Modellen wählen können: o Betriebe mit einem gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzept erhalten und för- dern die Biodiversität gezielt, ausgerichtet auf den naturräumlichen Bedürfnissen des Standortes. Dieses Modell stellt hohe Anforderungen an die Fachkompetenz der Be- triebsleitenden. Es verschafft ihnen gegenüber heute grössere unternehmerische Frei- heiten hinsichtlich Art und Weise, wie sie die Biodiversität fördern wollen. o Betriebe mit bisherigem Modell fördern die Biodiversität mit den Qualitätsstufen I und II, welche punktuell vereinfacht werden sollen. Mit diesem Modell kann im Sinne der Kontinuität und Vereinfachung auf die bisherige Förderung aufgebaut werden. Förderung der Tiergesundheit (Art. 75 und 87a LwG): Das Tierverhalten, die Haltungsbedin- gungen, die Fütterung, die Vermeidung von Stresssituationen, die medizinische Gesundheit und der Einsatz von Tierarzneimitteln sollen gesamtheitlich und unter Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen verbessert werden. Auf Massnahmenebene sollen die bestehenden Tier- wohlprogramme BTS und RAUS weiterentwickelt werden. In Ergänzung dazu sollen im Rah- men der Produktionssysteme Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit eingeführt wer- den. Weiterführung der Produktionssystembeiträge und Integration der Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 75 und 76 LwG): Die Beiträge für gesamt- und teilbetriebliche Produktionssysteme (Bio-, Extenso-, Tierwohl- und GMF-Beiträge) sollen im Grundsatz weitergeführt und in Richtung Nachhaltigkeit weiterentwickelt werden. Die bisherigen zahlreichen Einzelmassnahmen zur För- derung der Ressourceneffizienz sollen in die Produktionssystembeiträge überführt und mit wei- teren Massnahmen ergänzt werden. Die Förderung einzelner Maschinen/Techniken erfolgt zu- künftig über die Strukturverbesserungen im Rahmen von Artikel 87a LwG. Förderung einer standortangepassten Landwirtschaft mit regionalen landwirtschaftlichen Stra- tegien (Art. 76a und 87a LwG): Die derzeit als einzelne Förderinstrumente konzipierten Direkt- zahlungen Landschaftsqualitätsbeiträge und Vernetzungsbeiträge sollen stärker koordiniert und in einen neuen Beitrag zur Förderung einer standortangepassten Landwirtschaft integriert wer- den. Voraussetzung für die Ausrichtung dieses Beitrags ist das Vorliegen einer regionalen land- wirtschaftlichen Strategie. Diese Strategie dient auch als Grundlage für eine gezieltere Ausrich- tung von Strukturverbesserungsmassnahmen auf langfristige Entwicklungsziele der Regional-
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und Raumentwicklungspolitik, wie dies die Politik des Bundes für ländliche Räume und Berg- gebiete vorsieht. Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Pflanzenzucht, Tierzucht, Nutztiergesundheit (Art. 119): Ziel dieser Netzwerke ist es, die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit Forschung, Bildung und Beratung in den Bereichen Pflan- zenzucht, Tierzucht und Nutztiergesundheit zu verbessern. Umsetzung der «Strategie Tierzucht 2030» des WBF28 – Anpassung der Ausrichtung der Tier- zuchtförderung (Art. 141 LwG): Die Förderung der Tierzucht soll verstärkt auf die Merkmale Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Umweltwirkung, Ressourceneffizienz, Standortangepasst- heit, Tiergesundheit und Tierwohl ausgerichtet werden. Die Zuchtorganisationen erhalten Bei- träge, wenn ihre Zuchtprogramme diese Merkmale gebührend berücksichtigen. Zudem soll die Forschung in der Tierzucht unterstützt werden. Dabei geht es neben der Grundlagenforschung vor allem um die angewandte Forschung, das heisst um die Entwicklung neuer Zuchtmerkmale und -methoden sowie die Bewertung und Nutzung des technischen Fortschritts.
2.3.5 Massnahmenpaket zur Trinkwasserinitiative
Am 18. Januar 2018 wurde die Eidg. Volksinitiative „Für sauberes Trinkwasser und gesunde Nahrung - Keine Subventionen für den Pestizid- und den prophylaktischen Antibiotika-Einsatz» (Trinkwasseriniti- ative) mit 113’979 gültigen Unterschriften eingereicht. Sie verlangt mit einer Verfassungsänderung, dass nur noch diejenigen Landwirtschaftsbetriebe mit Direktzahlungen unterstützt werden, die keine Pflan- zenschutzmittel einsetzen, ohne prophylaktischen Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung auskommen und deren Tierbestand mit dem auf dem Betrieb produzierten Futter ernährt werden kann. Die Volksinitiative hätte weitreichende und schädliche Folgen für die Schweizer Landwirtschaft. Einerseits würde die Pro- duktion durch den kompletten Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und zugekauftes Futter auf vielen di- rektzahlungsberechtigten Betrieben stark abnehmen. Anderseits besteht das Risiko, dass die Umwelt- belastung durch eine intensivere landwirtschaftliche Produktion zunimmt, weil Betriebe vermehrt aus dem Direktzahlungssystem aussteigen und dadurch die Anforderungen des ÖLN nicht mehr berück- sichtigen müssen. Die Volksinitiative nimmt jedoch wichtige Anliegen auf, die der Bund selber bereits mit verschiedenen agrarpolitischen Massnahmen wie beispielsweise dem Aktionsplan Pflanzenschutzmittel anstrebt. Auf- grund der inhaltlichen und terminlichen Überschneidung hat der Bundesrat am 15. Juni 2018 beschlos- sen, ein Massnahmenpaket als Alternative zur Trinkwasserinitiative im Rahmen der AP22+ aufzuneh- men. Insbesondere sollen die maximal erlaubte Hofdüngerausbringung pro Fläche gemäss Gewässerschutzgesetz reduziert, im Ökologischen Leistungsnachweis Pflanzenschutzmittel mit erhöh- tem Umweltrisiko nicht mehr zugelassen und der Verzicht auf Pflanzenschutzmittel verstärkt mit Direkt- zahlungen gefördert werden. Wenn trotzdem regional zu hohe Stoffeinträge in Gewässern festgestellt werden, sollen Bund und Kantone im Rahmen der regionalen landwirtschaftlichen Strategien regions- spezifische Massnahmen fördern. Zudem wird die Grundlage geschaffen, um die Anforderungen des ÖLN regional gezielt verschärfen zu können.
28 https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/52496.pdf
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Tabelle 4: Schematische Darstellung des Massnahmenpaketes zur Trinkwasserinitiative Treiber Pflanzenschutzmittel Nährstoffe
Ebene Im Ökologischen Leistungsnachweis Aktuell darf gemäss Artikel 14 GSchG der sollen die Einträge in die Ökosys- Dünger von höchstens drei Düngergrossvie- teme, u.a. Gewässer, reduziert wer- heinheiten je Hektare düngbare Fläche aus- den. Grundsätzlich sollen Pflanzen- gebracht werden. Diese Limite soll auf zwei- schutzmittel mit erhöhten einhalb Düngergrossvieheinheiten reduziert Umweltrisiken nicht mehr angewen- werden, abgestuft nach den Produktionszo- det werden dürfen. nen.
National Anpassung Art. 70a Abs. 2 Bst. g Anpassung Art. 14 Abs. 1 GschG Förderung von «low-input-Systemen» mit Produktionssystembeiträgen. Da- mit soll der Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Alter- nativen gezielt gefördert werden. Massnahmen auf Basis des beste- henden Art. 75 LwG (Produktionssys- tembeiträge) Die nationalen Massnahmen im Bereich Pflanzenschutz und Nährstoffe sollen regio- nal/lokal gezielt verschärft werden, wenn die umweltrechtlichen Anforderungen auf- grund landwirtschaftlicher Einträge nicht erreicht werden. Die Massnahmen werden von Bund und Kantonen gemeinsam festgelegt. Regional/ Art. 70a Abs. 2 Bst. h (neu) lokal Förderung von regionsspezifischen Massnahmen zur Verbesserung des Ressourcen- schutzes im Rahmen von regionalen landwirtschaftlichen Strategien. Art. 76a und 87a LwG Die Einhaltung der auf den Einzelbetrieb bezogenen landwirtschaftsrelevanten Vorga- ben der Gewässerschutzgesetzgebung soll analog der artgerechten Haltung der Nutz- tiere (Tierschutz) in den Ökologischen Leistungsnachweis integriert werden. Damit
Vollzug kann der Vollzug gestärkt werden und Verstösse auf Landwirtschaftsbetrieben gegen die gesetzlichen Vorgaben werden direkt und in der ganzen Schweiz rechtsgleich mit Kürzungen von Direktzahlungen sanktioniert. Art. 70a Abs. 2 Bst. i LwG (neu)
Das Massnahmenpaket zielt auf eine naturnahe, bodenabhängige Landwirtschaft ab. Damit werden die Kernanliegen der Volksinitiative abgedeckt. Sie nimmt den verbesserten Schutz der Ökosysteme, der Gewässer und des Trinkwassers vor Pflanzenschutzmitteln und zu hohen Nährstoffeinträgen auf und deckt damit die langfristige Sicherung von gesundem Trinkwasser ab. Im Gegensatz zur Initiative wird der unternehmerische Spielraum der Betriebe gewahrt. Zudem wird der Vollzug der Umweltgesetzge- bung in der Landwirtschaft gestärkt. Im Unterschied zur Initiative gilt ein Teil des Massnahmenpaketes (Begrenzung Düngergrossvieheinheiten) auch für die nicht direktzahlungsberechtigten Betriebe. Damit kann vermieden werden, dass Betriebe aus dem Direktzahlungssystem aussteigen, um den Anforde- rungen auszuweichen.
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2.3.6 Ziele und Indikatoren im Zeithorizont 2022 bis 2025
Das Monitoring der bisherigen Agrarpolitik (vgl. Ziffer 1.3.5) hat aufgezeigt, dass in bestimmten Berei- chen (z.B. Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen, Emissionen, internationale Wettbewerbsfähigkeit) noch Ziellücken bestehen. Hinzu kommen neue Rahmenbedingungen und Herausforderungen (z.B. Di- gitalisierung), die neue agrarpolitische Zielsetzungen erfordern (vgl. Ziffer 1.6). In Bereichen mit Ziellü- cken und neuen Zielbereichen werden für die nächste Reformetappe Zielwerte gesetzt und Indikatoren definiert, die ein kontinuierliches Monitoring ermöglichen (vgl. Tabelle 5). Die Zielwerte zeigen auf, in welche Richtung und in welchem Ausmass eine Verbesserung mit den Massnahmen der Agrarpolitik 2022+ angestrebt werden. Bei der Überprüfung der Zielerreichung muss berücksichtigt werden, dass die Zielerreichung von Ereignissen und Entwicklungen beeinflusst werden kann, die ausserhalb des Wirkungsbereichs der Agrarpolitik liegen. Eine ausführliche Beschreibung und Beurteilung der Indika- toren sowie eine Herleitung der Zielwerte enthält die Tabelle 6.
Tabelle 5: Operationalisierte Ziele der Agrarpolitik im Zeithorizont 2025 Ziel Indikatoren Zielwerte 2025 Aktueller Stand
Erfolg auf den Märkten im In- und Ausland Verbesserung Wettbewerbsfähigkeit: Ver- < 140% 162 % der Position hältnis von Produzentenpreis (2015/2017) und Wettbe- im Inland29 zum Ausland in % werbskraft im (NPC der OECD30) internationalen Wettbewerbskraft Ausland: > 2,9 Mrd. CHF 2,82 Mrd. CHF (2016) Vergleich Wert Nahrungsmittelexporte auf der Basis inländischer Rohstoffe Steigerung der Bruttowertschöpfung gemäss 4,0 Mrd. CHF 3,96 Mrd. CHF Wertschöpfung LGR (BFS) zu laufenden (2015/2017) am Markt Preisen Nutzung der Entwicklung der Basisflächen +2 % pro Jahr +1,8 % pro Jahr Synergien zwi- für Nachhaltigkeitslabels: LN (2015/2017) schen Nachhal- mit mindestens einem flä- tigkeit und chenbezogenen Produktions- Markt systembeitrag
Unternehmerische Entfaltung der Betriebe Förderung des Verhältnis Bruttoanlageinves- > 15% 16.9% Unternehmer- titionen (BAI) zum Produkti- (2015/2017) < 18% tums / Stär- onswert der Landwirtschaft kung der Ei- (LGR) genverantwort ung Erhöhung der Arbeitsproduktivität: Mittel- >1,5 % p.a. 1,45 % betrieblichen wert der jährlichen Verände- (2011/2016) Produktivität rungsraten31 zu konstanten Preisen 2000
29 Importpreis an der Grenze
30 NPC = Producer Nominal Protection Coefficient
31 Nach Definition Eurostat, partial agricultural labour productivity
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Ziel Indikatoren Zielwerte 2025 Aktueller Stand
Natürliche Ressourcen nutzen und schützen Reduktion der Stickstoff- und Phosphor- Reduktion um 10%32 110’400 t N Überschüsse überschüsse sowie Treib- 6’000 t P und Emissio- hausgas- und Ammoniak- 6'431’400 t CO2-Äquiv. nen emissionen (2014/2016) 42'500 t NH3-N (2015) Erhaltung der Zustand der Biodiversität und Stabile Entwicklung Erster Erhebungszyklus Biodiversität Qualität der Arten und land- zwischen dem 1. und (2015/2019) des Monitoring- wirtschaftlichen Lebens- 2. ALL-EMA- programms ALL-EMA räume im Tal-, Hügel- und Erhebungszyklus Berggebiet (2015/2019 und 2020/2024) Verbesserung Biologischer Zustand der Erhöhung des Anteils Erste Erfassung 2018 der Gewässer- Fliessgewässer33 mit gutem und sehr qualität gutem Zustand Stickstoffeinträge in die Ge- -10% 36.5 t N (2010) wässer aus der Landwirt- schaft Risiken der Pflanzenschutz- Reduktion der Situation mittel für die Wasserorganis- Risiken um 50% 2014/2016 men34 Sicherung der Jährlicher Flächenverlust an
991 ha pro Jahr
Grundlagen für Landwirtschaftlicher Nutzflä- <800 ha pro Jahr (2013/2017) die landwirt- che LN schaftliche Erhaltung der Offenen Acker- 26% Nutzung >26% fläche: Anteil an der LN (2015/2017) Bestossung der Alpen 307 961 >290 000 (Normalstösse) (2015/2017)
32 Evolution 2014/16 à 2024/26
33 Neue NAWA-Messstellen an kleinen Fliessgewässern mit Haupteinfluss Landwirtschaft, Biodindikatoren Kie- selalgen (Nährstoffzeiger) und Invertebraten (Spearpesticide-Index als Zeiger für PSM-Belastung) 34 Indicateur à développer en collaboration avec Agroscope et l’OFEV, moyenne 2014/16 ; selon le Plan d’action visant à la réduction des risques et à l’utilisation durable des produits phytosanitaires, évolution 2012/15 à 2026/28
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Tabelle 6: Beschreibung und Beurteilung der Indikatoren sowie Herleitung der Zielwerte
Beschreibung Bewertung Bisherige Entwicklung Zielwert & Begründung
Indikatoren für den Erfolg auf den Märkten im In- und Ausland
Die Wettbewerbs- Etablierter und ausführlich doku- Zur Halbierung des Indi- NPC < 140% fähigkeit wird mit mentierter Indikator der OECD, der kators in den Jahren 1996 Die internationalen Preisent- dem Verhältnis zwi- jährlich publiziert wird. bis 2006 auf 150% hat wicklungen sollen Signalwir- schen den mittleren Die Preisdifferenz wird durch die Ag- der reduzierte Grenz- kung auf die inländischen Produzentenprei- rarzölle wesentlich beeinflusst und schutz beigetragen. Seit- Märkte und Preise behalten, sen im Ausland und zeigt deren Wirkung. her ist die Entwicklung so dass sich die Preisdiffe- im Inland in Pro- Einschränkungen: hauptsächlich auf den An- renz nicht vergrössert. Die zent gemessen. stieg der internationalen agrarpolitischen Massnah- Der Wert bezieht Währungsschwankungen haben ei- Preise zurückzuführen. men sollen dafür sorgen, sich auf Standard- nen grossen Einfluss auf die Preis- Der Anstieg ab 2013 auf dass sich die Preise für ver- produkte mit ver- differenzen und müssen bei der Be- über 150% ist in erster Li- gleichbare Produkte dem in- gleichbarer Quali- urteilung berücksichtigt werden. nie auf die Frankenstärke ternationalen Preisniveau tät. Entwicklung der Preise und Mengen zurückzuführen. annähern können. Als Ziel von Qualitäts- und Nischenproduk- soll die Preisdifferenz ge- ten werden nicht oder nur in weni- genüber heute (2017: 144%) gen Fällen von diesem Indikator er- sinken. fasst.
Die Wettbewerbs- Die Nahrungsmittelexporte pro Zoll- Nach einem kontinuierli- Nahrungsmittelexporte kraft im Ausland position werden regelmässig erho- chen Anstieg 2003 bis > 3 Milliarden Franken wird mit dem Wert ben und publiziert. 2009 von gut 2 auf über Der Wert der Nahrungsmit- der Nahrungsmitte- Da alle Exportsubventionen abge- 3 Milliarden Franken telexporte soll primär über lexporte auf der schafft wurden, zeigt der Export- stagniert seither der Ex- grössere Mengen und/oder Basis inländischer wert, wie stark die Schweiz auf in- portwert bei gut 3.1 Milli- höhere Qualität der Pro- Rohstoffe gemes- ternationalen Märkten Fuss fassen arden Franken. dukte erreicht werden. Min- sen (Zollkapitel kann. destens das heutige wert- 1,2,3,4,5,7,8,10,11, Einschränkungen: mässige Exportvolumen auf 12,15,16,17,19,20, der Basis der inländischen 21) Mehr Produkte mit hoher Qualität im Rohstoffe soll deshalb er- oberen Preissegment erhöhen den halten bleiben. Indikator nicht, da nur Standardpro- dukte einbezogen werden. Höhere Wertschöpfungen durch die nachgelagerten Branchen Mehr exportierte Verarbeitungspro- dukte auf der Basis von importierten Rohstoffen (Rindfleisch, Zucker) so- wie eine höhere Wertschöpfung der nachgelagerten Stufen erhöhen den Indikator, bedeuten jedoch nicht zwingend eine höhere Wertschöp- fung in der landwirtschaftlichen Pro- duktion. Sinkende internationale Preise re- duzieren Wert des Indikators bei gleichbleibenden Exportmengen, auch wenn Kostensenkungen die Konkurrenzfähigkeit verbessert ha- ben.
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Beschreibung Bewertung Bisherige Entwicklung Zielwert & Begründung
Die Steigerung Der Indikator wird vom BFS jährlich Die Bruttowertschöpfung BWS > 4 Milliarden der Wertschöp- publiziert. (BWS) ist bis 2003 von Eine weitere Reduktion des fung am Markt Höhere Produktionsmengen und hö- gut 5 auf 4 Milliarden Indikators unter 4 Milliarden wird mit der Brutto- here Preise durch mehr Qualität Franken gesunken und soll verhindert werden. Eine wertschöpfung ge- steigern den Indikatorwert und bil- hat sich seither auf die- Reduktion des generellen mäss LGR (BFS) den diese Entwicklung ab. sem Niveau stabilisiert. Preisniveaus und ein Rück- zu laufenden Prei- Einschränkungen: gang von Produktionsmen- sen gemessen. Sie gen sollen mit einer Ver- ergibt sich aus der Eine Reduktion des Grenzschutzes schiebung zu qualitativ Erzeugung abzüg- zwingt die Landwirtschaft die Kon- hochwertigeren Produkten lich der Vorleistun- kurrenzfähigkeit der Inlandproduk- kompensiert werden. gen. tion zu steigern, reduziert aber den Indikator bei sinkenden Inlandprei- sen. Entschädigung für nicht marktfähige Ökosystemleistungen (Direktzahlun- gen) sind nicht enthalten, obwohl diesen Leistungen entsprechende Kosten gegenüberstehen und sie der Öffentlichkeit dienen. Bei der Beurteilung des Indikators ist die Entwicklung von Qualitätspro- dukten einzubeziehen. Dazu soll die Entwicklung der Bruttowertschöp- fung zu konstanten Preisen heran- gezogen werden.
Die Nutzung der Der Wert fällt jährlich an als Ergeb- Nach einer markanten Zu- LN mit Produktionssys- Synergien zwi- nis des Direktzahlungsvollzugs. nahme der Extenso- und tembeiträgen > 2 % pro schen Nachhaltig- Ein kontinuierlicher Anstieg dieser Bio-Anbauflächen ab Jahr keit und Markt soll Flächen bietet bessere Vermark- 2000 haben diese Flä- Die Produkte in den Label- mit der Anbauflä- tungschancen. chen in den Jahren 2005- programmen erzielen mehr- che mit flächenbe- Einschränkungen: 2010 bei 180'000 ha stag- heitlich eine höhere Wert- zogenen Produkti- niert. Bis 2013 sind sie schöpfung. Im Wissen um onssystem- Der Indikator erfasst nicht alle land- wieder angestiegen. Ab eine stetige Reduktion der beiträgen gemes- wirtschaftlichen Nutzflächen, die zur 2014 kamen die Flächen LN ist mittelfristig ein weite- sen werden. Die Herstellung von Labelprodukten ver- im GMF-Programm dazu rer Anstieg um jährlich 2 % Produktion auf die- wendet werden. und haben eine Verdreifa- eine herausfordernde Ziel- sen Flächen wird Umsatzzahlen der Labelprogramme chung der Flächen mit mi- setzung. häufig im Rahmen können damit nur bedingt geschätzt nimal einem flächenbezo- von Labelprogram- werden, da die hohen Umsätze von genen Produktionssystem men verkauft. Spezialkulturen und der Tierproduk- ergeben. 2014 bis 2017 tion nicht erfasst werden. sind sie um jährlich 1,7% angestiegen.
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Beschreibung Bewertung Bisherige Entwicklung Zielwert & Begründung
Indikatoren für die unternehmerische Entfaltung der Betriebe
Die Förderung des Die Berechnungsgrundlagen für die- Bis 2010 bewegte sich 15 % < BAI / Output < 18 % Unternehmertums / sen Indikator werden jährlich vom dieser Wert zwischen Die agrarpolitischen Mass- Stärkung der Ei- BFS (LGR) publiziert. 14 % und 16 %. Seither nahmen sollen dazu beitra- genverantwortung Die Investitionsbereitschaft in die bewegt er sich um 17 %. gen, dass weiterhin in ange- soll mit dem Ver- landwirtschaftliche Produktion wird messenen Umfang in eine hältnis Bruttoanla- erfasst. moderne Landwirtschaft in- geinvestitionen Einschränkungen: vestiert wird, die den tech- (BAI) zum Produk- nologischen Fortschritt und tionswert der Die Direktzahlungen werden nicht die Chancen der Digitalisie- Landwirtschaft erfasst, haben jedoch auch eine po- rung effizient und sinnvoll (Output oder Er- sitive Wirkung auf das Investitions- nutzt. Es soll jedoch verhin- zeugung des land- volumen. dert werden, dass übermäs- wirtschaftlichen Die einzelbetrieblichen Auswirkun- sig in Maschinen, Gebäude Wirtschaftsbe- gen, die Auslastung und Rentabilität und Einrichtungen investiert reichs) gemessen der Investitionen werden nicht er- werden, die zu wenig ausge- werden. Dieser fasst. lastet und deshalb nicht in- Wert zeigt auf, wel- nert nützlicher Frist amorti- cher Anteil des siert werden können. Der Markterlöses für In- Indikator soll sich im Bereich vestitionen verwen- zwischen 15 % und 18 % det wird. bewegen.
Die betriebliche Der Indikator Arbeitsproduktivität Der kontinuierliche An- Arbeitsproduktivität Produktivität soll wird nach internationalen Normen stieg hat sich in den letz- Zunahme 1.5 % pro Jahr mit dem Mittelwert jährlich publiziert. ten Jahren etwas verlang- Mit der Umsetzung des der jährlichen Ver- Umsetzung des technischen Fort- samt auf das Niveau von technischen Fortschritts und änderungsraten der schritts und Entwicklung zu arbeits- knapp 1,5 % pro Jahr. die Übernahme neuer ar- Arbeitsproduktivität sparender Verfahren erhöht den beitssparender Verfahren ist zu konstanten Prei- Wert. eine weitere Zunahme zu er- sen gemessen wer- Höhere Wertschöpfung erhöht den warten. Die Entwicklung in den. Dazu wird die Wert. Richtung wertschöpfungs- Bruttowertschöp- starker Nischenprodukte Einschränkungen: fung durch die An- kann der Reduktion des Ar- zahl Arbeitseinhei- Keine Aussage zu einzelbetriebli- beitseinsatzes Grenzen set- ten dividiert. Der chen Verhältnissen. zen. Dies kann ein Grund für Wert zeigt auf, wie Tiefere Produktionsmengen reduzie- den gebremsten Anstieg sich das Verhältnis ren den Indikator. sein. Insbesondere die Teil- der Bruttowert- Jährliche Produktionsschwankungen nahme an Labelprogram- schöpfung pro ein- führen zu starken jährlichen Verän- men kann mit einem höhe- gesetzter Arbeits- derungen. ren Arbeitsaufwand einheiten verbunden sein. Deshalb entwickelt. soll der Zielwert für den jähr- lichen Anstieg von 2,1% auf 1,5% reduziert werden.
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Beschreibung Bewertung Bisherige Entwicklung Zielwert & Begründung
Indikatoren für das Nutzen und Schützen natürlicher Ressourcen
Die Reduktion der Die Indikatoren umfassen die wich- Die Emissionen und Emissionen: -10% Emissionen und tigsten Umweltbelastungen aus der Überschüsse stagnieren Mit gezielteren Vorschriften der Überschüsse Landwirtschaft. seit 2000. Die jährlichen und einer Verstärkung der soll mit den natio- Die Emissionen werden jährlich be- Veränderungen sind vor Anreizprogramme soll eine nalen THG- und rechnet und publiziert. Sie sind inter- allem auf Ernteschwan- Reduktion um 10% ange- Ammoniakemissio- national vergleichbar kungen zurückzuführen. strebt werden. Im Vorder- nen sowie Stick- Einschränkungen: Der grösste Einflussfaktor grund stehen die Anpassun- stoff- und Phos- auf die Indikatoren ist der gen des phorüberschüssen Keine Aussagen über die regionale Tierbestand. Direktzahlungssystems der Landwirtschaft Verteilung Die Entwicklung der Am- (ÖLN-Anforderungen und gemessen werden. moniakemissionen sowie Produktionssysteme). Diese der P- und N-Über- 10% sind kompatibel mit schüsse ist in Abbildung dem vorgesehenen Sektor-
10 dargestellt. ziel Landwirtschaft in der
künftigen Klimapolitik.
Erhaltung der Bio- Umfassende Erhebung über die Bio- Als Ziele der Agrarpolitik Es gelten die Umweltziele diversität: Zustand diversität in der Landwirtschaft 2014-17 wurden die Flä- Landwirtschaft. Etappenziel der Biodiversität Einschränkungen: chenanteile der BFF im für 2025 ist, dass der durch und Qualität der Ar- Talgebiet sowie die An- das Monitoringprogramm ten und landwirt- Nur periodische Erhebung, keine teile an Qualitätsflächen ALL-EMA erhobene Zustand schaftlichen Le- jährlichen Daten. (QII) sowie vernetzten des 2. Erhebungszykluses bensräume im Tal-, Ausgangslage 2015/2019 ist noch Flächen festgelegt. Diese (2020/2024) gegenüber dem Hügel- und Bergge- nicht vollständig erfasst. Etappenziele wurden ersten Zyklus (2015/2019) biet. 2017 erreicht. Die Um- mindestens stabil bleibt. weltziele Landwirtschaft im Bereich der Biodiversi- tät wurden bisher auf al- len drei Zielebenen nicht oder teilweise nicht er- reicht.1
Verbesserung der Die biologischen Indikatoren zeigen, Da die erste Erfassung Gewässerqualität ob die Reduktion der stofflichen Be- 2018 erfolgt, kann die ge- wird mit lastungen die Lebensbedingungen wünschte Verbesserung der Verbesse- von Wasserlebewesen tatsächlich noch nicht quantitativ an- rung des bio- verbessern. gegeben werden. logischen Einschränkungen: Zustandes Die Zahl der Messstellen ist be- der Gewäs- schränkt. ser Bei einer sehr schlechten Ökomor- und phologie des Baches kann der SpearPesticide –Index schlecht sein, obwohl die stoffliche Belastung durch PSM gering ist.
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Beschreibung Bewertung Bisherige Entwicklung Zielwert & Begründung
der Reduktion Der Indikator Stickstoffeinträge in Reduktion der Einträge Die Reduktion der N-Über- der Stickstof- die Gewässer misst eine zentrale zwischen 1985 und 2010 schüsse und der Ammoniak- feinträge in Grösse. um 25%. Emissionen um 10% sollte die Gewässer Die Reduktion trägt zum Umweltziel sich entsprechend in den gemessen Landwirtschaft (Einträge um 50% Gewässern zeigen. werden. gegenüber 1985 senken), bei Es werden die globalen Einträge der Landwirtschaft erfasst. Agroscope entwickelt das Modell und rechnet bereits damit. Einschränkungen: Keine jährlichen Daten Es werden keine Messwerte erfasst, sondern kalkuliert. Der Indikator berechnet modellba- siert die Auswirkungen.
Risiken der Berücksichtigt alle in der Landwirt- Ziel gemäss Aktionsplan Pflanzen- schaft eingesetzten PSM Pflanzenschutzmittel schutzmittel Indikator ist noch nicht fertig entwi- für die Wasser- ckelt organismen
Sicherung der Die LN und die Veränderung zum Die Abnahme der LN ist LN: Rückgang pro Jahr Grundlagen für Vorjahr wird jährlich publiziert. starken jährlichen < 800 ha die landwirt- Gutes Abbild der bewirtschafteten Schwankungen unterwor- schaftliche Pro- Kulturflächen der Ganzjahresbe- fen. Sie bewegten sich in duktion den letzten 20 Jahren Die agrarpolitischen Mass- triebe. zwischen unter minus nahmen sollen dazu beitra- Mit der zunehmenden Erfassung der gen, dass der jährliche Jährlicher 4000 ha und über plus Bewirtschaftungsflächen mit geogra-
2500 ha. Eine LN- Rückgang der LN über meh-
Flächenver- fischen Informationssystemen wer- rere Jahre höchstens 800 ha lust an Land- Zunahme war möglich, den die statischen Werte für die ef- weil aufgrund der Direkt- beträgt. wirtschaftlicher fektiv bewirtschafteten Kulturflächen Nutzfläche LN zuverlässiger. zahlungen mehr Wiesen Bei der Beurteilung der Flä- und Weiden in Grenzla- chenverluste ist periodisch Einschränkungen: die Arealstatistik beizuzie- gen im Vollzug erfasst Keine vollständige Erfassung des wurden. hen. Die agrarpolitischen Kulturlandes wegen Ausnahmen Massnahmen können in ers- Der jährliche Rückgang nach Art. 16 LBV (Bauzone, etc.) ter Linie den Waldeinwuchs betrug 1997/2017 im Die Gründe für den Rückgang der Durchschnitt knapp 1500 bremsen. LN wie wachsende Siedlungsfläche, ha. Von 2013 bis 2017 Waldeinwuchs oder anderer Umnut- betrug er 991 ha. Ein zungen werden nicht erfasst. Grund für die Verlangsa- mung ist die Agrarpolitik 2014-2017. Seither wur- den signifikant mehr Wei- den aufgrund höherer Beiträge angemeldet.
Dies hat den jährlichen Rückgang in den letzten Jahren «gebremst». Mittelfristig ist wieder mit einem höheren Rückgang über 1000 ha zu rechnen.
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Beschreibung Bewertung Bisherige Entwicklung Zielwert & Begründung
Erhaltung der Indikator wird jährlich im Vollzug er- Von 1996 bis 2011 ist der Anteil OA/LN > 26 % Offenen fasst und publiziert. Anteil der OA an der LN Der Anteil der OA an der LN Ackerfläche Die OA ist eine wichtige Vorausset- von 28 % auf 26 % ge- soll nicht weiter sinken. Auf (OA): Anteil an zung für einen vielfältigen Ackerbau sunken. Seither hat er dieser Fläche werden haupt- der Landwirt- und eine gewisse Selbstversorgung. sich bei 26 % eingepen- sächlich Kulturen zur direk- schaftlichen Einschränkungen: delt. ten menschlichen Ernährung Nutzfläche Ein Anstieg des Ackerfutterbaus auf angebaut. (LN). Kosten anderer Ackerkulturen wird mit dem Indikator nicht erfasst. Der Indikator gibt keine Informatio- nen über Veränderungen oder die Auslastung bei den Verarbeitungs- kapazitäten für die Ackerprodukte (Mühlen, Ölwerke, Zuckerfabriken)
Die Bewirt- Der Indikator wird im Direktzah- Die Bestossung der Alpen Normalstösse > 290’000 schaftung der lungssystem jährlich erfasst und pu- lag seit 2000 leicht unter Insbesondere auf schlecht Sömmerungs- bliziert. 300'000 Normalstössen. erschlossenen Alpen soll ein flächen soll Alle Tierarten werden zu Normal- Seit der Einführung der minimaler Viehbesatz mit durch eine ge- stössen aggregiert und geben ein Agrarpolitik 2014-2017 ist den Kulturlandschaftsbeiträ- nügende Be- gutes Mass für die Nutzung der Alp- die Bestossung bis 2015 gen erreicht werden. Des- stossung der weiden mit Raufutterverzehrer. auf 305'000 angestiegen halb wird ein unterer Wert Alpen mit Rau- Einschränkungen: und seither wieder leicht 290 000 Normalstössen an- futterverzehrer rückläufig. gestrebt. Bei der Beurteilung Der Indikator zeigt keine regionale sichergestellt Verteilung im Sömmerungsgebiet der Zielerreichung ist auch werden. Die nach Tierarten. Lokale Über- oder die regionale Verteilung der Tiere werden Unterbestossungen der Alpen wer- Sömmerungstiere einzube- mittels Normal- den nicht aufgezeigt. ziehen. stössen ge- messen.
1 BAFU und BLW 2016: Umweltziele Landwirtschaft. Statusbericht 2016. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-
Wissen Nr. 1633 (S. 114)
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2.3.7 Berücksichtigung des Artikels 104a BV zur Ernährungssicherheit in der AP22+
Am 24. September 2017 haben Volk und Stände dem Artikel 104a BV zur Ernährungssicherheit (vgl. Ziff. 1.2) zugestimmt. Ernährungssicherheit bedeutet, dass die Bevölkerung jederzeit Zugang hat zu einer ausreichenden Menge von hochwertigen und bezahlbaren Lebensmitteln. Dies ist heute in der Schweiz der Fall. Der neue Verfassungsartikel beauftragt den Bund, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Ernährungssicherheit in der Schweiz langfristig gewährleistet bleibt. Er bestimmt fünf Pfeiler (Buchstaben a–e von Art. 104a BV), die für unsere Ernährungssicherheit von besonderer Be- deutung sind. Gemäss Artikel 104a der BV soll die Versorgung mit einheimischen wie auch mit impor- tierten Lebensmitteln sichergestellt werden. Dabei sollen die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte sowohl im Inland als auch im Ausland berücksichtigt werden. Der neue Verfassungsartikel steht für eine marktorientierte, nachhaltige sowie national und international vernetzte Land- und Ernährungs- wirtschaft. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie die Agrarpolitik zur Umsetzung des neuen Verfassungs- auftrags beitragen kann und welche mit der AP22+ geplanten Massnahmen einen direkten Beitrag leis- ten.
2.3.7.1 Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion
Wichtige landwirtschaftliche Produktionsgrundlagen sind landwirtschaftlich nutzbare Böden und Flä- chen (Kulturland), nicht erneuerbare Ressourcen (z. B. Phosphor) und Wasser, aber auch landwirt- schaftliche Infrastruktur sowie Wissen in der Praxis und im landwirtschaftlichen Wissenssystem (z. B. Agrarforschung). Beim Kulturlandschutz ist die Zuständigkeit schwergewichtig bei den Kantonen. Auf Stufe Bund sind die Instrumente zum quantitativen Schutz des Kulturlandes vor allem in der Raum- planung zu finden. Im Rahmen der 2. Revisionsetappe des Raumplanungsrechtes soll explizit das Bauen ausserhalb der Bauzonen neu geregelt werden. Die Massnahmen für einen besseren Schutz der Fruchtfolgeflächen (FFF) werden im Rahmen der Überarbeitung des Sachplans Fruchtfolgeflächen (SP FFF) weiterverfolgt. Die Agrarpolitik kann unter anderem mit dem Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) und dem Direkt- zahlungssystem auf die Agrarökosysteme Einfluss nehmen. Die Weiterentwicklung dieser Instrumente im Rahmen der AP22+ wird sich positiv auf den Zustand der Agrarökosysteme auswirken. Auch die gezieltere Ausrichtung der landwirtschaftlichen Investitionshilfen (z. B. Unterstützung innovativer Tech- nologien zur Reduktion der negativen Umweltwirkungen), der Forschung (z. B. Innovationsförderung) sowie der Pflanzen- und Tierzucht (Ausrichtung auf Nachhaltigkeit) trägt zur langfristigen Erhaltung der landwirtschaftlichen Grundlagen bei.
2.3.7.2 Standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion
Eine standortangepasste Landwirtschaft nutzt das agronomische Potenzial für die Lebensmittelproduk- tion unter Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeit der Ökosysteme. Mit einer Anpassung der Landwirtschaft an die örtlichen Gegebenheiten soll verhindert werden, dass die Ökosysteme überbe- lastet werden. Eine hohe Ressourceneffizienz soll dazu beitragen, dass der Ressourcenverbrauch durch die Landwirtschaft (z. B. Düngereinsatz) und deren Emissionen in die Umwelt (z. B. Pflanzen- schutzmittel) unter Berücksichtigung des Beitrags der Inlandproduktion zur Versorgungssicherheit so weit wie möglich reduziert wird (Ressourcenschonung). Die Weiterentwicklung des ÖLN wird tendenziell zu einer Senkung des ökologischen Fussabdrucks beitragen. Mit der Umsetzung regionaler landwirtschaftlicher Strategien wird eine standortangepasste Landwirtschaft gezielt gefördert. Zudem wird die verstärkte Ausrichtung der Produktionssystembeiträge auf die Ressourceneffizienz einen Beitrag zur optimaleren Nutzung der natürlichen Ressourcen leisten.
2.3.7.3 Marktausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft
Durch eine stärkere Marktausrichtung soll das Angebot der Land- und Ernährungswirtschaft weniger vom Staat gelenkt werden, sondern sich am Markt – d. h. an den Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten – orientieren und damit zu einer höheren Wertschöpfung führen. Damit das Markt- potenzial im In- und Ausland ausgeschöpft werden kann, werden mit der AP22+ die Voraussetzungen
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zur Steigerung der Wertschöpfung (z. B. über eine Produktdifferenzierung der Qualität) verbessert, bei- spielsweise durch verstärkte Ausrichtung der Milchpreisstützung auf die Qualitätsstrategie – d.h. die Produktion von wertschöpfungsstarken Milchprodukten (aus Rohmilch hergestellte Käsespezialitäten). Zudem werden Initiativen der privaten Akteure zur besseren Differenzierung und Positionierung des Rohstoffs Milch unterstützt. Im Rahmen der AP22+ sollen die bestehenden Marktstützungsmassnahmen im Inland in Richtung mehr Effizienz und Eigenverantwortung der Branchen angepasst werden. Der heute zur Anwendung kom- mende Mechanismus zur Verteilung von Zollkontingenten – die Vergabe nach Inlandleistung – verzerrt den Wettbewerb unter den Importeuren und ist administrativ aufwändig. Er führt zudem zu Renten bei den Importeuren im Umfang von heute rund 65 Millionen Franken pro Jahr, die zu einem geringen Teil an die landwirtschaftlichen Produzenten weitergegeben werden. Bezahlt werden diese Renten von den Konsumentinnen und Konsumenten durch erhöhte Marktpreise. Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP22+ sollen sich die Vernehmlassungsteilnehmenden zur Anwendung der Verteilung der Zollkontin- gente nach Inlandleistung äussern können. Ebenso soll die Berechtigung von gewissen Marktentlas- tungsmassnahmen, welche die Eigenverantwortung und Marktorientierung der Marktakteure behindern, zur Diskussion gestellt werden. Im Milchmarktbereich soll die Milchpreisstützung verstärkt auf die Qua- litätsstrategie – d.h. die Produktion von wertschöpfungsstarken Milchprodukten (aus Rohmilch herge- stellte Käsespezialitäten) – ausgerichtet werden. Zudem sollen Initiativen der privaten Akteure zur bes- seren Differenzierung und Positionierung des Rohstoffs Milch unterstützt werden können. Um das Marktpotenzial im Ausland besser erschliessen zu können, soll eine Plattform für Agrarexporte aufge- baut werden. Diese soll exportorientierte Unternehmen in der Land- und Ernährungswirtschaft bei der Überwindung von technischen Handelshemmnissen unterstützen.
2.3.7.4 Grenzüberschreitende Handelsbeziehungen und nachhaltigen Entwicklung
Die AP22+ umfasst die agrarpolitischen Massnahmen, die ab 2022 im Inland umgesetzt werden sollen. Sie beinhaltet keine Anpassungen beim Grenzschutz zwecks Ausweitung der grenzüberschreitenden Handelsbeziehungen. Eine stärkere Vernetzung der in- und ausländischen Agrarmärkte erfolgt im Rah- men von neuen oder weiterentwickelten Freihandelsabkommen, welche wie bisher durch das Parlament genehmigt werden. Dies steht im Einklang mit der Aussenwirtschaftspolitik. Die Botschaft zur AP22+ wird dem Parlament unabhängig von allfälligen neuen Freihandelsabkommen unterbreitet. Die Schweiz ist auf die Einfuhr von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln wie Ma- schinen, Treibstoff, Saatgut und Dünger sowie auf den Export von gewissen Landwirtschaftsprodukten (Milchprodukte und verarbeitete Produkte) angewiesen. Gute Handelsbeziehungen mit dem Ausland sind daher für die Ernährungssicherheit zentral. Artikel 104a verlangt, dass der Bund Voraussetzungen für alle grenzüberschreitenden Handelsbezie- hungen schafft, die zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft beitragen. Dabei muss er internationales Handelsrecht einhalten und sich für dessen Weiterentwickelung engagieren. Zu beachten sind auch international anerkannte Leitlinien, wie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwick- lung (vgl. Ziff. 1.6.1), welche die Schweiz unterzeichnet hat. Importe und Exporte von Lebens- und Produktionsmitteln sollen zur nachhaltigen Entwicklung der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft beitragen. Importierte Produktionsmittel (Dünger, Maschi- nen, Futtermittel etc.) tragen zur Produktionssteigerung der inländischen Landwirtschaft bei und fördern damit – ebenso wie der Export von Schweizer Landwirtschaftsprodukten – die wirtschaftliche Entwick- lung des Sektors. Gleichzeitig trägt der Import von Lebensmitteln zur Nachhaltigkeit bei, indem die land- wirtschaftlichen Ökosysteme in der Schweiz dadurch entlastet werden. Ohne importierte Lebensmittel müsste die Inlandproduktion beim heutigen Konsummuster so stark intensiviert werden, dass die Öko- systeme massiv überfordert würden. Die Importe sollen aber nicht auf Kosten einer zu hohen Umwelt- belastung, einer Beeinträchtigung der Produktionsgrundlagen oder zu Lasten negativer gesellschaftli- cher Konsequenzen im Ausland gehen. Aus diesem Grund setzt sich die Schweiz auf internationaler Ebene dafür ein, dass Nachhaltigkeitskriterien beim internationalen Handel stärker berücksichtigt wer- den.
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Die Nachhaltigkeit als Gesamtkonzept ist bereits heute ein zwingender Bestandteil von Handel und Handelspolitik. Gestaltungsspielraum besteht aktuell vor allem bei der Aushandlung neuer und Moder- nisierung bestehender Freihandelsabkommen. Hingegen sind die Möglichkeiten innerhalb der WTO so- wie in den bilateralen Beziehungen mit der EU aktuell nicht vorhanden. Die Schweiz baut deshalb exis- tierende Instrumente wie die Produktdeklaration aus. Darüber hinaus setzt sich die Schweiz bereits heute über die multilateralen Kanäle und die Mitgestaltung globaler Rahmenbedingungen insbesondere im Rahmen der FAO und der OECD für die Stärkung der Nachhaltigkeit in der Land- und Ernährungs- wirtschaft ein. Zu diesem Engagement gehört auch die Förderung der Ernährungssicherheit weltweit. In allen seit 2011 abgeschlossenen Freihandelsabkommen sind umfassende Bestimmungen zur Nach- haltigkeit bereits integriert. Diese Nachhaltigkeitsbestimmungen gelten für alle Produktionssektoren, einschliesslich der Ernährungswirtschaft, und verweisen auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäss den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (SDG). Sie legen einen gemein- samen Referenzrahmen fest und die Vertragsparteien verpflichten sich, diesen Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den Freihandelsabkommen ver- folgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien im Bereich des Umweltschutzes und der Arbeitsrechte übereinstimmen. Die Klauseln umfassen u.a. das Engagement zur Einhaltung und wirksamen Umsetzung der von den Vertragsparteien ratifizierten multilateralen Umweltabkommen und Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Die Umsetzung der Agenda für men- schenwürdige Arbeit der ILO (Decent Work Agenda) wird ebenfalls bekräftigt. Weitere Bestimmungen betreffen die nachhaltige Bewirtschaftung von Waldressourcen (einschliesslich Fragen zu Landnut- zungsänderungen für die landwirtschaftliche Produktion) und Fischbeständen (einschliesslich Abschaf- fung von Fischereisubventionen) sowie die Verbreitung und Verwendung von Nachhaltigkeitszertifika- ten zur Förderung umweltfreundlicher Produktionsmethoden und Sozialstandards. Zudem wird auf die wichtigsten internationalen Instrumente im Bereich der Menschenrechte sowie auf die Grundsätze für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (Corporate Social Responsability, CSR) verwiesen. Auf institutioneller Ebene werden durch die Freihandelsabkommen Aufsichtsorgane geschaffen (Ge- mischter Ausschuss), die es erlauben, allfällige Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der von den Vertragsparteien in diesen Bereichen eingegangenen Verpflichtungen anzusprechen und al- lenfalls zu lösen. Die Schweiz wird sich auch weiterhin für umfangreiche Nachhaltigkeitsbestimmungen in Freihandels- abkommen einsetzen und im Einzelfall prüfen, ob weitergehende Massnahmen vorzusehen sind. Dabei könnte ein institutionalisierter Dialog zwischen den betroffenen Behörden der beteiligten Länder zum Thema Nachhaltigkeit im Bereich Land- und Ernährungswirtschaft vorgesehen werden. Ziel eines sol- chen Dialogs ist die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und die Einrichtung allfälliger Mecha- nismen zum Monitoring des Beitrages des bilateralen Handels zur nachhaltigen Entwicklung der Land- und Ernährungswirtschaft. Im Zentrum steht dabei die Zurverfügungstellung von Informationen betref- fend die Nachhaltigkeit. Diese muss vertrauenswürdig sein und daher aus einem transparenten Prozess stammen. Dafür könnten die in der Agenda 2030 vorgeschlagenen Indikatoren herangezogen werden. Im Rahmen der Verhandlungen mit den Mercosur-Staaten soll erstmals geprüft werden, wie ein Nach- haltigkeitsdialog und -monitoring in ein Freihandelsabkommen integriert werden kann. Wichtig ist aber, dass dieser Ansatz auch auf den Handel von Nahrungsmitteln ausserhalb präferenzieller Vereinbarun- gen angewendet wird, der heute den mit Abstand grössten Teil der Einfuhren in die Schweiz ausmacht. Ebenso haben die Handelsunternehmen erkannt, dass in den Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten nach nachhaltig hergestellten Produkten ein grosses wirtschaftliches Potenzial liegt, das nur genutzt werden kann, wenn die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten ernst genom- men werden und die Nachhaltigkeit im Handel auch wirklich nachgewiesen werden kann. Zentral für die Glaubwürdigkeit ist die Transparenz von der Produktion der Rohstoffe bis zum Endkonsum. Wichtig ist auch die sachliche und korrekte Information, damit Kaufentscheide nicht durch falsche Nachhaltigkeits- interpretationen oder reine Modeströmungen beeinflusst werden. Innovative Technologien können neue Möglichkeiten zum Monitoring von nachhaltigkeitsrelevanten Informationen bieten. Solche Technolo- gien dürften in Zukunft die Rückverfolgbarkeit bezüglich Produktionsort und Herstellungsmethoden von Lebensmitteln stark vereinfachen und transparent machen. Mit der AP22+ sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit diese Technologien besser genutzt werden können.
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2.3.7.5 Ressourcenschonender Umgang mit Lebensmitteln
Die Verfügbarkeit von Lebensmitteln und die Nachhaltigkeit des Lebensmittelkonsums können verbes- sert werden, wenn weniger Lebensmittel weggeworfen oder in der Produktion resp. dem Verarbeitungs- prozess verloren gehen und wenn Nahrungsmittel konsumiert werden, für deren Herstellung weniger Ressourcen eingesetzt werden müssen35. So zeigen Modellrechnungen36, dass unter optimaler Nut- zung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der minimale Nahrungsmittelbedarf der Schweizer Bevölke- rung gedeckt werden könnte. Die Nahrungsration würde sich jedoch deutlich von der heutigen unter- scheiden. Der Handlungsspielraum für Massnahmen zur Reduktion von Food Waste und für eine ressourcenscho- nendere Ernährung ist im Landwirtschaftsgesetz begrenzt. Im Rahmen der Grünen Wirtschaft37 setzt sich der Bund für die Umsetzung von Massnahmen zur Verringerung von Food Waste sowie zur Erar- beitung von Grundlagen zur ressourcenschonenderen Ernährung ein. Mittels Bildung und Kommunika- tion will der Bund die Konsumentinnen und Konsumenten sensibilisieren.
35 Siehe auch Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Bertschy
(https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/46591.pdf) 36 Siehe https://www.bwl.admin.ch/dam/bwl/de/dokumente/themen/lebensmittel/potenzialanalyse.pdf.down- load.pdf/Potenzialanalyse_d.pdf (S. 4) 37 Siehe https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/wirtschaft-konsum/fachinfo-daten/be- richt_an_den_bundesratgruenewirtschaft.pdf.download.pdf/bericht_an_den_bundesratgruenewirtschaft.pdf
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3 Beantragte Neuregelung
3.1 Landwirtschaftsgesetz
Im folgenden Kapitel werden die Neuregelungen erläutert, die der Bundesrat im Rahmen der AP22+ im Landwirtschaftsgesetz (LwG) vorsieht. Die Reihenfolge der Themen orientiert sich am Aufbau des LwG. Zudem wird die Weiterführung bestimmter Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz, bei denen sich ein staatliches Handeln aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht mehr rechtfertigen lässt (u.a. Inlandleistung bei der Vergabe von Zollkontingenten und Marktentlastungsmassnahmen), mittels einem der Vorlage beiliegenden Fragebogen zur Diskussion gestellt. Je nach Ergebnis der Befragung behält sich der Bundesrat vor, dem Parlament in der Botschaft zur AP22+ zu beantragen, diese Mass- nahmen aufzuheben.
3.1.1 Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)
Die Grundsätze des LwG sind nach wie vor aktuell. Die vorgesehenen Änderungen des LwG entspre- chen weitgehend den geltenden Grundsätzen. Ergänzungen sind in den Artikeln 2 und 3 nötig, um die vorgeschlagenen Massnahmen in den Bereichen Digitalisierung und Innovationsförderung im LwG zu verankern. Weiter sollen gewisse Massnahmen des LwG für alle lebenden Organismen als Basis für Nahrungs- und Futtermittel angewendet werden.
3.1.1.1 Innovationsförderung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Der Bund fördert auf der Grundlage des LwG die landwirtschaftliche Forschung, Beratung sowie die Pflanzen- und Tierzucht. Forschung und züchterische Aktivitäten legen oft den Grundstein für Innovati- onen. Damit neu gewonnenes Wissen in der Form von Innovationen in der Praxis erfolgreich und mög- lichst rasch umgesetzt werden kann, braucht es nicht nur eine effektive Beratung der Landwirtinnen und Landwirte. Es braucht auch eine systematischere schweizweite Vernetzung aller Akteure des landwirt- schaftlichen Innovations- und Wissenssystems (LIWIS, d.h. Forschung, Bildung, Beratung, land- und ernährungswirtschaftliche Praxis), eine konsequentere praxisorientierte Anwendung von umsetzungs- relevanten Erkenntnissen in Form von Pilotprojekten und die aktive Weiterverbreitung von Erkenntnis- sen aus erfolgreichen Projekten in Form von Demonstrationsprojekten. Beantragte Neuregelung Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e soll dahingehend ergänzt werden, dass der Bund im Hinblick auf eine Stärkung der Innovationskraft der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft neben der Förderung von Forschung, Beratung sowie Pflanzen- und Tierzucht explizit auch die Nutzbarmachung von neu gewonnenem Wissen für die Praxis (d.h. die Verwertung dieses Wissens) fördert. Eine erfolgreiche Verwertung von Wissen setzt voraus, dass sich alle Akteure des LIWIS (inkl. jene der Verarbeitung und des Vertriebs) im Sinne von Koordination und Kooperation stärker vernetzen (z.B. im Rahmen von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken). Entsprechend braucht es im LwG auch eine begriffliche Ausweitung von «Landwirtschaft» auf «Land- und Ernährungswirtschaft». Neben der stärkeren Vernetzung ist auch eine konsequentere Durchführung von Pilot- und Demonstrationsprojekten wichtig, damit von der Forschung erarbeitetes Wissen in der Praxis getestet und verbreitet werden kann. Die hier vorgeschlagene Ergänzung der allgemeinen Grundsätze wird im 6. Titel (2. Kapitel) konkretisiert.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
3.1.1.2 Digitalisierung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit der Strategie Digitale Schweiz hat der Bundesrat am 20. April 2016 ein Basisdokument für Digitali- sierung beschlossen. Durch die konsequente Nutzung der Chancen der Digitalisierung soll sich die Schweiz als attraktiver Lebensraum und innovativer, zukunftsorientierter Wirtschafts- und Forschungs- standort behaupten können. Für die Landwirtschaft hat die Digitalisierung auch Potenzial für die Ver-
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besserung der Ressourceneffizienz, eine Reduktion der Umweltbelastung oder die Vereinfachung ad- ministrativer Aufgaben durch eine digitalisierte Dokumentation. Wichtig ist für den Bundesrat, dass staatliche Regulierungen nicht dazu führen, dass herkömmliche Technologien oder traditionelle Ge- schäftsmodelle bevorzugt und dadurch Innovationen behindert werden. Veränderungen aufgrund der Digitalisierung sollen aktiv angegangen werden und die Transformationsprozesse vernetzt erfolgen. Mit den bestehenden Massnahmen der Agrarpolitik wird die Digitalisierung bereits heute unterstützt: Im Bereich Forschung und Beratung werden anwendungsorientierte Grundlagen, Beratungsinstru- mente und digitale Werkzeuge zur Wissensvermittlung entwickelt. Im Rahmen von Ressourcenprojekten (Art. 77a LwG) kann die Nutzung digitaler Technologien zur Reduktion von negativen Umweltwirkungen erprobt werden (z.B. durch den Einsatz von Smart-Far- ming-Technologie, Datenerfassung über Bodenfeuchtsonden, Humusbilanz). Über QuNaV (Art. 11 LwG) werden innovative Projekte unterstützt, die digitale Technologien insbe- sondere in den Bereichen Rückverfolgbarkeit, Dokumentation, Angebotsplanung einsetzen. Unter- stützt wird auch die Entwicklung neuer Technologien im Bereich der Produktionsmittel (z.B. Droh- neneinsatz und Jätroboter). Mit Massnahmen im Bereich Strukturverbesserungen können gemeinschaftliche Anschaffungen von Maschinen und Fahrzeugen sowie feste Betriebseinrichtungen unterstützt werden (z.B. Melkrobo- ter). Mit Mitteln aus der Absatzförderung können digitale Kommunikationskanäle oder Marktforschung gefördert werden. Die Agrarinformationssysteme des Bundes werden laufend weiterentwickelt, damit sie ein anwen- derfreundliches und medienbruchfreies Datenmanagement zwischen den verschiedenen Verwal- tungsstellen beim Bund und den Kantonen ermöglichen. Weitere Datenharmonisierungen und nor- mierte Schnittstellen werden dazu beitragen, dass sich Systeme einfacher vernetzen lassen und redundante Datenerhebungen weiter reduziert werden können.
Beantragte Neuregelung
Der Bund begleitet die Land- und Ernährungswirtschaft bereits auf der geltenden Gesetzesgrundlage im Digitalisierungsprozess. Jedoch fehlt dafür eine explizite Verankerung im LwG. Die dynamische Ent- wicklung der digitalen Technologien erfordert seitens des Bundes eine laufende Optimierung der Rah- menbedingungen und Massnahmen. Deshalb soll im LwG ein entsprechender Grundsatz aufgenommen werden. Diese Ergänzung steht im Einklang mit der Anpassung der Instrumente im Bereich Strukturver- besserungen, die auf eine optimale Unterstützung der Landwirtschaft im Digitalisierungsprozess abzielt. Artikel 2 Absatz 4bis
3.1.1.3 Erweiterung des Geltungsbereichs des LwG auf alle lebenden Organismen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Landwirtschaft umfasst die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal- tung (Art. 3 Abs. 1 LwG). Aber nicht alle lebenden Organismen, welche zur Nahrungs- und Futtermittel- produktion geeignet sind (z.B. Insekten, Algen), fallen in den Geltungsbereich des LwG. Für die Berufs- fischerei und die einheimische Fischzucht wurde der Geltungsbereich des LwG teilweise ausgedehnt. So können einheimische Fischer und Fischerinnen sowie Fischzüchter und Fischzüchterinnen von Ab- satzförderungs-, Marktentlastungs- und Strukturverbesserungsmassnahmen profitierten, sind aber auch den Ausführungsbestimmungen zu Pflanzenschutz und Produktionsmitteln unterworfen (Art. 3 Abs. 3 LwG). Neuartige zur Ernährung oder Tierfütterung geeignete Organismen wie beispielsweise Insekten und Algen stehen bisher ausserhalb des Geltungsbereichs des LwG, obwohl deren Bedeutung in der Zukunft zunehmen dürfte. Diese Lücke soll mit der AP22+ geschlossen werden.
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Beantragte Neuregelung Die Massnahmen des 1. Kapitels des 2. Titels, des 5. Titels und des 6. Titels sowie des 4. Kapitels des 7. Titels sollen für die Produktion aller lebender Organismen angewendet werden (z.B. Fische, Insekten, Algen), soweit diese für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind. (Art. 3 Abs. 3). Mit dieser Änderung wird auch die Grundlage geschaffen, die Aquakultur in der Verordnung über die biolo- gische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, SR 910.18) zu regeln. Damit kann die Bio-Aquakulturproduktion bei zunehmender Nachfrage auch für Schweizer Produzenten erschlossen werden. Die Aufnahme der Aquakultur in die Bio-Verordnung ist ferner erforderlich, um die Gleichwertigkeit mit den Bio-Bestimmungen anderer Län- der (z.B. Kanada und EU) zu komplettieren. Artikel 3 Absatz 3
3.1.2 Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
3.1.2.1 Selbsthilfemassnahmen, Kennzeichnung und Absatzförderung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Bei der Einführung von Artikel 9 LwG auf den 1. Januar 1999 mussten die Selbsthilfemassnahmen durch Unternehmen gefährdet sein, die sich nicht daran beteiligen, damit der Bundesrat sie auf die Nichtmit- glieder ausdehnen konnte. Die Anforderung an die Gefährdung der Selbsthilfemassnahmen wurde mit der AP 2007 gelockert, indem auf den 1. Januar 2004 die sogenannte potenzielle Gefährdung in Artikel 9 Absatz 1 LwG umgesetzt wurde. Eine mögliche Gefährdung einer Selbsthilfemassnahme reichte somit aus, damit der Bundesrat sie auf die Nichtmitglieder ausdehnen konnte. Diese Änderung wurde damit begründet, dass ohne staatliche Rahmenbedingungen nicht ausgeschlossen werden könnte, dass Un- ternehmen von Selbsthilfemassnahmen profitieren, ohne sich selbst daran zu beteiligen oder die Kosten mitzutragen. Diese sogenannten «Trittbrettfahrer» könnten in der Folge auch eine Entsolidarisierung all jener zur Folge haben, die sich an den gemeinsamen Massnahmen beteiligen. Mit der AP14-17 wurde die potenzielle Gefährdung wieder gestrichen und der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 1 LwG entspricht aktuell wieder demjenigen von 1999. Das Parlament hat somit mit der AP14-17 die Anforderung an die Gefährdung der Selbsthilfemassnahmen wieder erhöht. Der Bundesrat hat bei der letzten Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder am 22. November 2017 die Anforderungen an die Gefährdung relativ tief angesetzt. Es wurden auch Selbst- hilfemassnahmen von Organisationen auf Nichtmitglieder ausgedehnt, die einen sehr hohen Organisa- tionsgrad aufweisen und deshalb weniger gefährdet waren. Der aktuelle Vollzug von Artikel 9 LwG ent- spricht somit nicht vollumfänglich der rechtlichen Grundlage und zeigt die Schwierigkeit, im Einzelfall zwischen einer realen und einer potenziellen Gefährdung zu unterschieden. Hier müssen die Vorher- sehbarkeit und die Rechtssicherheit für alle Beteiligten erhöht werden. Um die Gefährdung einer Selbst- hilfemassnahme besser prüfen zu können und die Rechtssicherheit zu verbessern, soll der Begriff der Gefährdung in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen vom 30. Oktober 200238 (VBPO) näher umschrieben werden. Folgende Kriterien sind denkbar: Die Organisation muss aufzeigen, dass die Umsetzung der Massnahme ohne die Beiträge der Nichtmitglieder gefährdet ist. Sie muss im Begehren ein Budget aufstellen, in dem die erwarteten Beiträge der Mitglieder und die fehlen- den Beiträge ausgewiesen werden. Die Gefährdung muss auf der Stufe der Wertschöpfungskette nach- gewiesen werden, die direkt von der Umsetzung der Selbsthilfemassnahme betroffen ist. Auch im Bereich der GUB und GGA ist Artikel 9 LwG relevant: Mit dem Postulat Bourgeois39 wurde der Bundesrat aufgefordert, zum einen die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz und der Europäischen Union (EU) im Zusammenhang mit der Steuerung des Angebots von Käse mit geschütz- ter Ursprungsbezeichnung (GUB) und mit geschützter geografischer Angabe (GGA) zu analysieren, und zum anderen ihre Umsetzung – auf öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Basis – in der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten zu prüfen. Ausgehend von dieser Analyse wurden im Bericht des Bundes-
38 SR 919.117.72 39 (16.3050) «Steuerung des Angebots von Käse mit Ursprungsbezeichnung in den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union»
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rates vom März 2017 der rechtliche Rahmen in der Schweiz und der EU verglichen sowie die verfügba- ren Massnahmen im Zusammenhang mit der Steuerung des Angebots von Käse mit GUB und GGA beurteilt. Die Beurteilung einer allfälligen Anpassung der Schweizer Rechtsgrundlage im Sinne der EU, die im Bericht vorgenommen wurde, zeigt, dass die Nachteile gegenüber den Vorteilen überwiegen. Aufgrund dieser Beurteilung ist eine Anpassung der Schweizer Gesetzgebung nicht angezeigt. Mit Artikel 9 LwG besteht eine ausreichende Grundlage, um von Produzenten- oder Branchenorganisationen getroffene Selbsthilfemassnahmen auch für deren Nichtmitglieder verbindlich zu erklären. Diese Möglichkeit steht auch im Bereich der GUB und GGA zur Verfügung. Die Unterstützung der Selbsthilfemassnahmen zur Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes muss gemäss Artikel 9 Absatz 3 LwG eine Ausnahme bleiben und sich auf ausserordentliche Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind, beschränken. Das heisst, der Bundesrat kann kein dauerhaftes Marktstützungs- und In- terventionssystem einführen Es soll hingegen weiter möglich sein, temporäre und auf ein Produkt be- schränkte Massnahmen zu ergreifen – beispielsweise im Falle eines Markteinbruchs – unter Berück- sichtigung der subsidiären Rolle des Staats. In der VBPO sollen deshalb die Anforderungen an «ausserordentliche Entwicklungen, die nicht durch strukturelle Probleme bedingt sind» genauer definiert werden. Mit der AP14-17 haben Bundesrat und Parlament verschiedene gesetzliche Anpassungen vorgenom- men, um die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie zu unterstützen (Art. 2 Abs. 3, Art. 10, 11, 12 Abs. 2 und 3, Art. 14 Abs. 4 LwG). Das Zusammenwirken privater Mehrwertstrategien mit staatlichen Rahmenbedingungen und Förderinstrumenten wurde damit als Zukunftsmodell der Agrarpolitik etabliert. Im Rahmen der Absatzförderung wird unter anderem das Projekt «Schule auf dem Bauernhof» finanziell unterstützt. Der Bundesrat hat im Zusammenhang mit dem Postulat 17.3539 Jans – Das Projekt „Schule auf dem Bauernhof“ stärken – festgehalten, dass er das Anliegen des Postulats unterstützt, möglichst vielen Schülerinnen und Schülern einen Besuch auf einem Bauernhof zu ermöglichen. Der Bundesrat hat die Möglichkeiten zu einer Verstärkung der Förderung dieses Vorhabens überprüft und kommt zum Schluss, dass die Rahmenbedingungen für die Förderung solcher Projekte mit Artikel 12 LwG und der landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung vom 9. Juni 200640 ausreichen und sogar einen wei- teren Ausbau bestehender Programme zulassen. Initiativen zu einer Intensivierung der Aktivitäten kön- nen bei Bedarf somit mit den bestehenden Instrumenten umgesetzt werden. Die Lehrpläne der Volks- schule unterstehen jedoch der kantonalen Hoheit.
Beantragte Neuregelung
In den Bereichen Selbsthilfemassnahmen, Kennzeichnung und Absatzförderung drängen sich auf Ge- setzesstufe mit Ausnahme der Regelungen für die Weinklassierung (s. Ziffer 3.1.2.11) keine Änderun- gen auf. Auf Verordnungsstufe gilt es, die Rahmenbedingungen und Fördermassnahmen konsequent im Sinne der Qualitätsstrategie weiterzuentwickeln und die Inwertsetzung von Schweizer Produkten am Markt, die Innovation und die Zusammenarbeit in der Wertschöpfungskette zu fördern.
3.1.2.2 Inlandleistung bei der Vergabe von Zollkontingenten
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Schweizer Landwirtschaftsprodukte werden auf dem Inlandmarkt durch ein umfangreiches Zollsys- tem vor der Konkurrenz durch importierte Produkte geschützt. Beim Grenzschutz im Agrarbereich kom- men heute verschiedene Instrumente zur Anwendung. Das wichtigste Instrument sind Zollkontingente mit einem relativ tiefen Zollansatz (Kontingentszollansatz KZA) für eine beschränkte Kontingentsmenge und einem oft hohen Zollsatz für Importe ausserhalb dieser Kontingentsmenge (Ausserkontingentszoll- ansatz AKZA). Damit werden die Importe reduziert, was höhere Produzenten- und Konsumentenpreise im Inland ermöglicht.
40 SR 916.010
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Die Einfuhr im Rahmen von Zollkontingenten ist für den Handel in der Regel lukrativ, da er die Produkte im Ausland zu vergleichsweise tiefen Preisen erwirbt und im Inland zu Schweizer Preisen veräussern kann. Dadurch entstehen für die Importeure Renten, die von den Konsumentinnen und Konsumenten mit höheren Lebensmittelpreisen bezahlt werden. Die OECD41 geht davon aus, dass bis zu drei Viertel der Marktpreisstützung in der Landwirtschaft (dazu gehört auch der Grenzschutz) nicht als höheres Einkommen bei den Landwirtinnen und Landwirten bleiben, sondern in die vor- und nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette fliessen. Es gilt deshalb das heutige Zollsystem so weiterzuentwickeln, dass unerwünschte Effekte wie die Ren- tenbildung im Handel, die Förderung nicht wettbewerbsfähiger Strukturen sowie der administrative Auf- wand minimiert werden. Die Kontingentsanteile werden den Importeuren mit verschiedenen Methoden zugeteilt. Eine davon ist die Verteilung nach Massgabe der Inlandleistung (Art. 22 Abs. 2 und 3 LwG; für Fleisch speziell Art. 48 Abs. 2 und 2bis LwG). Von der Verteilung nach Massgabe der Inlandleistung betroffen sind insgesamt sechs Zollkontingente. Ausser bei Saat- und Veredelungskartoffeln wird die Inlandleistung jeweils in Kombination mit anderen Zuteilungsverfahren angewendet und betrifft daher nur einen Teil der Kontingentsanteile. Zollkontingent Nr. 05 Fleisch von Rind, Pferd, Schaf und Ziege: 40 % der Kontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rinder-, Schaf-, Pferde- und Ziegengattung werden nach Anzahl der geschlachteten Tiere verteilt. 10 % der Kontingentsanteile beim Fleisch von Tieren der Rinder- und Schafgattung (ohne Rindsbinden) werden nach Anzahl der auf überwachten, öffentlichen Märkten ersteigerten Tiere zugeteilt. Ausgenommen sind die Teilzollkontingente für Koscher- und Halalfleisch. Zollkontingent Nr. 14 Kartoffeln, inkl. Saatkartoffeln sowie Kartoffelprodukte: Die Teilzollkontin- gente Nr. 14.1 Saatkartoffeln und Nr. 14.2 Veredelungskartoffeln werden allein nach Inlandleis- tung verteilt. Das Teilzollkontingent 14.3 Speisekartoffeln wird zu 50 % nach Marktanteil (Anteil am Total der Importe und der gesamthaft geltend gemachten Inlandleistung) verteilt. Zollkontingent Nr. 15 Frisches Gemüse: Kontingentsteilmengen für Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln und Treibzichorien werden nach Marktanteil verteilt. Zollkontingent Nr. 16 Tiefkühlgemüse: 65 % der Kontingentsanteile werden nach Inlandleistung verteilt. Zollkontingent Nr. 17 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: Kontingentsanteile bei Äpfeln werden nach Marktanteilen verteilt. Die Verteilung der Kontingentsanteile nach Massgabe einer Inlandleistung ermöglicht den Importeuren das Abschöpfen einer Importrente, d.h. des Preisunterschieds zum Ausland, welcher durch den Grenz- schutz bewirkt wird. Dies kommt einer Subventionierung gleich. Wie Renten und Margen in der Wert- schöpfungskette verteilt werden, hängt von der Marktmacht der einzelnen Marktakteurinnen und -ak- teure sowie vom Differenzierungsgrad der Produkte ab. Typisch für Agrarmärkte ist, dass viele (kleine) landwirtschaftliche Produzenten mit undifferenzierten Produkten (z.B. Fleisch) wenigen (grossen) Zulie- ferern, Verarbeitern und Verteilern mit differenzierten Produkten (z.B. Trockenfleisch) gegenüberstehen. Da der Vorteil bei der Rentenabschöpfung und der Verteilung der Marge mit der Marktkonzentration (d.h. der abnehmenden Anzahl Akteure auf einer Wertschöpfungsstufe) und dem Differenzierungsgrad der Produkte zunimmt, werden in den Agrarmärkten die höheren Konsumentenpreise nur teilweise an die landwirtschaftlichen Produzentinnen und Produzenten weitergegeben. Die Inlandleistung hat zudem einen bewahrenden Effekt auf die bestehenden Handelsstrukturen. Sie behindert den Eintritt von neuen Akteuren und zementiert die bestehenden Strukturen. Verarbeiter, die auf dem Inlandmarkt eine dominierende Stellung innehaben, erhalten den grössten Anteil an den Kon- tingenten. Die Tatsache, dass viele landwirtschaftliche Produzentinnen und Produzenten wenigen do-
41 OECD (2017), “Switzerland”, in Agricultural Policy Monitoring and Evaluation 2017, OECD Publishing, Paris.
DOI: http://dx.doi.org/10.1787/agr_pol-2017-26-en
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minierenden Abnehmern gegenüberstehen, ist einer der Hauptgründe für die schwierige Verhandlungs- position der Landwirtschaft gegenüber dem Handel und die von der Landwirtschaft als unfair empfun- dene Margenverteilung. Das BLW hat 2016 vom Beratungsunternehmen Areté eine Evaluation der Effizienz und Effektivität des Schweizer Zollkontingentsystems durchführen lassen42. Die Resultate der ökonometrischen Analyse und der Supply-Chain-Analyse zeigen eine Dominanz von wenigen Firmen (Marktkonzentration) in den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette auf (unvollständiger Wettbewerb, oligopolistische Marktsituation), welche mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile noch gefördert wird. Damit wird klar, dass die Konsumentinnen und Konsumenten Renten bezahlen, die grösstenteils nicht der Landwirt- schaft zugutekommen. Die Vergabe der Zollkontingente nach Inlandleistung steht auch international – insbesondere bei der WTO – in der Kritik. Obwohl die Zuteilung der Kontingentsanteile an die Importeure im WTO-Recht nicht explizit geregelt ist, ist die WTO-Konformität der Verteilung nach Massgabe der Inlandleistung nicht eindeutig gegeben. In regelmässigen Abständen muss die Schweiz das System in der WTO rechtferti- gen, da dieses von anderen Mitgliedern als diskriminierend, zu kompliziert und damit intransparent an- gesehen wird. Aufgrund der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung des Schweizer Zollkontingents- systems und der Tatsache, dass die Inlandleistung im Widerspruch zu den Zielsetzungen der AP22+ (Vereinfachung, Erhöhung der Effizienz, Abbau von administrativem Aufwand, mehr Marktausrichtung) steht, sieht der Bundesrat einen Handlungsbedarf. Zur Diskussion gestellte Regelung Der Bundesrat möchte die Vernehmlassung zur AP22+ nutzen, um eine Abschaffung der Inlandleistung (Art. 22 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3, Art. 23, Art. 48 Abs. 2 und 2bis LwG) mittels Fragebogen zur Diskussion zu stellen. Damit würde auch die Überwachung des Marktgeschehens auf den öffentlichen Märkten (Art.
51 Abs. 1 LwG) entfallen, was den Vollzugsaufwand reduzieren würde.
Ab 2022 würden die meisten Kontingentsanteile, die aktuell nach Massgabe einer Inlandleistung verteilt werden, versteigert (Ausnahmen: ZK Nr. 5 Pferdefleisch: Verzicht auf Verteilung aufgrund der tiefen Nachfrage; ZK Nr. 15 Frisches Gemüse: Importe im Vorjahr aufgrund der Häufigkeit der notwendigen Freigaben). Mit der Versteigerung könnten die Kontingentsrenten durch den Bund vereinnahmt werden (schätzungsweise 50–65 Mio. Fr. pro Jahr). Zusätzlich zu den oben beschriebenen Vorteilen, die mit einer Abschaffung der Inlandleistung verbun- den sind, hätte die Versteigerung der Zollkontingentsanteile folgende positive Auswirkungen: Stabilisierende Wirkung auf die Inlandpreise: Die Versteigerungspreise werden zusätzlich zum Kontingentszollansatz bezahlt und verhindern so das Angebot von importierten Produkten zu Tiefpreisen. Auch fördert die Versteigerung der Zollkontingentsanteile den Wettbewerb im Inland bei den nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette, da neuen Akteuren der Zutritt erleich- tert wird. Gerade kleine Akteure, welche keine Inlandleistung erbringen, könnten Kontingentsan- teile ersteigern und dadurch am Markt teilnehmen. Weniger administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand beim Bund wird reduziert, da die Kontrollen der Selbstdeklaration der Inlandleistung wegfallen. Auf Seiten der Importeure führt die Abschaffung ebenfalls zu einer administrativen Entlastung, da sie ihre Inlandleistung nicht mehr nachweisen müssen. Fragebogen
42 Loi A., Esposti R., Gentile M. et al. (2016), Policy evaluation of tariff rate quotas. Report mandated by the Swiss federal Office of Agriculture. Areté srl, Bologna.
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3.1.2.3 Zulagen Milchwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Seit dem 1. Juni 2007 ist der Handel mit Käse zwischen der Schweiz und der EU zollfrei möglich. Für die übrigen Milchprodukte besteht weiter ein teilweise hoher Grenzschutz. Der Bund gleicht mit der Zulage für verkäste Milch im Inland den unterschiedlichen Grenzschutz aus. Zusätzlich wird mit der Zulage für Fütterung ohne Silage die Produktion von aus Rohmilch hergestellten Käsespezialitäten un- terstützt. Beide Zulagen werden heute an die milchverarbeitenden Betriebe ausbezahlt. Diese sind ver- pflichtet, die Zulagen innert Monatsfrist den Milchproduzentinnen und -produzenten weiterzugeben. Die Zulage für verkäste Milch verursacht heute teilweise Fehlanreize, die zur Produktion von Viertelfett- käse mit tiefer Wertschöpfung führen. Mit der zunehmenden Konzentration im Milchhandel wird zudem die Administration des Systems immer aufwändiger. Zugleich ist die Produktion von silofreier Milch, welche die Basis für die Produktion von wertschöpfungsstarkem Rohmilchkäse ist, rückläufig, da die Kosten für die Futterkonservierung bei der silofreien Fütterung höher sind. Im LwG ist festgehalten, dass das 2. Kapitel Milchwirtschaft nur für Kuhmilch gilt. Der Bundesrat kann aber einzelne Bestimmungen, insbesondere die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage, auch auf Ziegen- und Schafmilch anwenden. Der Freihandel für Käse mit der EU gilt jedoch auch für Büffelmozzarella. In den letzten Jahren hat der Import dieses Produkts zugenommen und kon- kurriert somit zunehmend den aus Schweizer Büffelmilch hergestellten Mozzarella. Es ist daher ange- zeigt, diese beiden Zulagen auch für Büffelmilch auszurichten.
Beantragte Neuregelung
Die Zulage für Fütterung ohne Silage soll verdoppelt und direkt den Milchproduzentinnen und -produ- zenten ausbezahlt werden. Damit wird der Anreiz zur Produktion von silofreier Milch erhöht. Es ist vor- gesehen, die Zulage für silofreie Milch nicht mehr auf die zu Käse verwertete Milch zu beschränken, sondern auf sämtliche silofreie Milch auszuweiten, die von Ganzjahresbetrieben vermarktet wird. Für die Milch von Sömmerungsbetrieben soll sie nicht ausgerichtet werden. Der administrative Aufwand, um die Sömmerungsmilch auf die Talbetriebe aufzuteilen, wo die Kühe während der Winterfütterung stehen, wäre zu gross. Zur Finanzierung der Erhöhung der Zulage für die Fütterung ohne Silage soll die Zulage für verkäste Milch um den entsprechenden Betrag reduziert werden. Damit wird der Anreiz zur Herstellung von Käse mit tiefer Wertschöpfung reduziert. Die Zulage für Verkehrsmilch, die aufgrund der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte ab 2019 ausgerichtet wird, soll unverändert weitergeführt werden. Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sollen zudem ab 2022 auch für Büffelmilch ausgerichtet werden, was eine Ergänzung von Artikel 28 Absatz 2 LwG erfordert. Die Mittel für diese beiden Zulagen bleiben unverändert. Artikel 28 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2 und 2bis, Artikel 39
3.1.2.4 Beitrag an die Milchprüfung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Beim Umgang mit Lebensmitteln ist die Gewährleistung der Hygiene von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 10 des Lebensmittelgesetzes43). Qualitätsvorschriften sind bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen und Normen, die von wesentlicher Bedeutung für die schweizerische Landwirtschaft sind, notwendig. Damit werden die Produktequalität gewährleistet und allfällige Exporthemmnisse verhindert. Die Ausführungsvorschriften in Bezug auf die Hygiene und Qua- lität von Milch finden sich in der Milchprüfungsverordnung44 und in der Verordnung des EDI über die
43 SR 817.0 44 SR 916.351.0
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Hygiene bei der Milchproduktion45. Die Milchprüfung umfasst sämtliche Milch von Kühen, Büffeln, Scha- fen und Ziegen in der Schweiz, welche die Produzentinnen oder Produzenten in Verkehr bringen. Der Bund beteiligt sich an den Kosten für die Milchprüfung. Diese Beteiligung ist rechtlich auf Artikel 11 LwG abgestützt. Im Rahmen der Staatsrechnung 2015 wurden die Finanzhilfen und Abgeltungen über- prüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Rechtsgrundlage für die Subventionierung der Milchprüfung in Artikel 11 LwG nicht den heutigen Anforderungen an eine gesetzliche Subventionsbestimmung genügt und entsprechend anzupassen ist46.
Beantragte Neuregelung
Das Parlament hat sich in der Wintersession 2017 im Rahmen der Beratungen zum Voranschlag 2018 entgegen dem Antrag des Bundesrates für die Weiterführung der Unterstützung der Milchprüfung aus- gesprochen. In Artikel 41 LwG soll deshalb, unter dem neuen Abschnitt 4a (Beitrag an die Milchprüfung), eine explizite gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung der Milchprüfung geschaffen wer- den. Damit der Beitrag an die Milchprüfung auch für Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch ausbezahlt werden kann, braucht es eine Ergänzung von Artikel 28 Absatz 2 LwG. Artikel 28 Absatz 2, Artikel 41
3.1.2.5 Höchstbestandesvorschriften
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die auf den Artikeln 46 und 47 des LwG abgestützte Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 201347 (HBV) begrenzt die Tierbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehen- nenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast. Damit sollen drohende Überschüsse in der Fleisch- und Eierproduktion abgewendet und die Entstehung bodenunabhängiger Betriebe verhindert werden. Das BLW ist für den Vollzug der HBV zuständig und erhebt gestützt auf Art. 20 HBV eine Abgabe, wenn die in Artikel 2 HBV festgelegten Höchstbestände je Betrieb überschritten werden. Das BLW kann auf Gesuch hin höhere Bestände bewilligen. Folgende Betriebe können ein Gesuch um Bewilligung eines höheren Tierbestands einreichen: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erbringen, ohne dass sie Hofdünger ab- geben (aktuell haben 10 Betriebe eine Bewilligung für einen höheren Tierbestand); Betriebe mit Schweinehaltung, die im öffentlichen Interesse Nebenprodukte aus der Milch- und Le- bensmittelverarbeitung verwerten (maximal für 200 % der Höchstbestände). Der Energiebedarf der Schweine muss mindestens zu 25 % mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung oder 40% mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und/oder mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, gedeckt werden (aktuell haben 22 Betriebe eine Bewilligung für einen höheren Tierbestand); Versuchsbetriebe und landwirtschaftliche Forschungsanstalten des Bundes (2 Betriebe). Die Höchstbestände widersprechen den Grundsätzen der unternehmerischen Freiheit, der Eigenver- antwortung und der Wettbewerbsfähigkeit. Sie lassen sich auch nicht mit Tierwohlaspekten rechtferti- gen, weil der Tierbestand pro Betrieb keinen direkten Einfluss auf das Tierwohl hat. Da kein Bezug zur Fläche besteht, handelt es sich auch nicht um eine geeignete Umweltvorschrift. Auf die Tierbestände pro Standort wirkt bereits die geltende Raumplanungs-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzge- bung begrenzend. Hinzu kommt, dass der Vollzug sich aufgrund der überbetrieblichen Zusammenar- beitsformen und der Betriebe in Form von juristischen Personen zunehmend als schwierig gestaltet.
45 SR 916.351.021.1
46 Staatsrechnung 2015, Band 3, S. 64–65
47 SR 916.344
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Obwohl die oben genannten Gründe für eine Abschaffung der Höchstbestandesvorschriften sprechen, sollen sie aus den folgenden Überlegungen beibehalten werden: Höchstbestände sind in der Gesell- schaft akzeptiert. Insbesondere die Geflügelbranche nutzt diese kommunikativ zur Differenzierung ge- genüber dem Ausland. Im Falle einer Abschaffung der Höchstbestände kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass es in Einzelfällen zu höheren Tierbeständen kommt. Dies würde dem Image der Schweizer Landwirtschaft schaden. Der Bundesrat hat in der Antwort auf die Interpellation Grin (15.3148) «Verordnung über Höchstbe- stände in der Fleisch- und Eierproduktion. Liste der Lebensmittelnebenprodukte nach den Artikeln 9 und 10» angekündigt, dass er die Regelungen zu den Nebenprodukten im Hinblick auf eine bessere Nutzung von Nahrungsmittelabfällen überprüfen wird. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung wird eine Neu- regelung vorgeschlagen.
Beantragte Neuregelung
Die Höchstbestandesvorschriften sollen nicht abgeschafft, aber weiterentwickelt werden, damit Neben- produkte und Lebensmittelabfälle der Milch- und Lebensmittelbranche besser genutzt werden können und den Bedürfnissen von privaten Forschungsbetrieben Rechnung getragen wird. Die abschliessende Aufzählung der Versuchsbetriebe und Forschungsanstalten in Artikel 46 LwG ver- hindert, dass private Organisationen und Unternehmen ebenfalls einen höheren Tierbestand für Ver- suchs- und Forschungszwecke beantragen können. Mit einer Änderung von Artikel 46 LwG soll ein höherer Tierbestand für die ständigen Versuchstätigkeiten aller Organisationen und Unternehmen er- möglicht werden, soweit dies zur Durchführung der auf wissenschaftlichen Grundlagen basierenden Versuche und Prüfungen erforderlich ist und die statistisch ausgewerteten Resultate zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion beitragen. Bei der Genehmigung von Ausnahmen für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsor- gungsaufgabe erfüllen, können zudem nur Nebenprodukte (z.B. Schotte und Käseabfälle, Teig- und Brotreste) berücksichtigt werden, die in einem Lebensmittelverarbeitungsbetrieb anfallen (z.B. Käserei oder Bäckerei). Nicht berücksichtigt werden können entsprechende Abfälle, wenn sie im Detailhandel anfallen oder Lebensmittel, die nicht verarbeitet werden (z.B. Bananen bei der Nachreifung). Da aus Verarbeitungsbetrieben oder dem Detailhandel stammende Nebenprodukte aufgrund der optimierten Logistikketten im Vollzug nicht schlüssig unterschieden werden können und es zudem sinnvoll ist, Le- bensmittelabfälle weiter zu verwerten, drängt sich eine Anpassung von Artikel 46 LwG auf. Neu soll die Verwertung sämtlicher verderblicher Lebensmittelabfälle für die Bewilligung eines höheren Tierbestands berücksichtigt werden können, sofern eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe wahrgenommen wird und deren Einsatz in der Schweinefütterung sinnvoller ist als der Einsatz in einem herkömmlichen, trockenen Futtermittel. Artikel 46
3.1.2.6 Marktentlastungsmassnahmen Fleisch und Eier
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Zur Stützung der Kälberpreise lagern Fleischverarbeitungsbetriebe im Frühjahr Kalbfleisch ein, welches sie im Herbst wieder auslagern. Dies deshalb, weil als Folge der Hauptabkalbezeit im Winter das An- gebot an inländischen Schlachtkälbern im Frühjahr die Nachfrage übersteigt. Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 LwG zahlt der Bund den Fleischverarbeitungsbetrieben pro Jahr rund 3 Millionen Franken als Beitrag an die Lagerkosten und den Wertverlust infolge des Einfrierens aus. Um die Auswirkungen saisonaler Marktschwankungen zu mildern, beteiligt sich der Bund heute gestützt auf Artikel 52 LwG zudem an Verwertungsmassnahmen zugunsten Schweizer Konsumeier. Besonders nach Ostern sinkt die Nachfrage nach Konsumeiern gegenüber der Periode vor Ostern. Eierverarbei- tungs- und Handelsbetriebe erhalten 1,9 Millionen Franken für das Aufschlagen von Schweizer Kon- sumeiern zur Herstellung von Eiprodukten oder zur Verbilligung der Eier im Detailhandel. Die Direktver- markter von Eiern beteiligen sich kaum an dieser Massnahme.
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Die Organisation der Marktentlastungsmassnahmen beim Fleisch wurde gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a LwG in einer Leistungsvereinbarung an die Genossenschaft Proviande übertragen. Die Verwertungsmassnahmen zugunsten Schweizer Konsumeier werden durch das BLW vollzogen. Die jährlich wiederkehrenden Schwankungen bei Fleisch und Eiern sind bekannt und vorhersehbar. Es liegt daher kein Marktversagen vor, das ein Eingreifen des Bundes rechtfertigt. Es liegt in der Verant- wortung der Branche, das Angebot an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen. Der Bund stellt zudem verschiedene andere Förderinstrumente zur Verfügung (z.B. QuNaV48), um die Branche dabei zu un- terstützen, marktgerechte Produktions- und Absatzstrukturen zu schaffen. Der Bund leistet darüber hin- aus subsidiäre Unterstützung zugunsten von Initiativen der Branche. Zur Diskussion gestellte Regelung Um die Ausrichtung der Branche auf die Bedürfnisse des Marktes nicht zu behindern, soll die Aufhebung der Marktentlastungsmassnahmen für Fleisch und Eier (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 LwG) in der Vernehm- lassung zur Diskussion gestellt werden. Mit der Aufhebung von Artikel 50 würde auch die Übertragung von öffentlichen Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 1 Bst. a an private Organisationen entfallen. Fragebogen
3.1.2.7 Beiträge öffentliche Märkte im Berggebiet
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 LwG kann der Bund Beiträge für die Organisation, Durchführung, Über- wachung und Infrastruktur von öffentlichen Märkten im Bergebiet leisten. Insbesondere die Infrastruk- turbeiträge zur Mitfinanzierung von Geräten und Ausrüstungen auf öffentlichen Märkten im Berggebiet wurden in den letzten Jahren kaum genutzt. Die für diesen Zweck vom Parlament gesprochenen Mittel (rund 0,15 Mio. CHF) blieben daher entweder als Kreditreste stehen oder wurden für andere Zwecke eingesetzt. Zur Diskussion gestellte Regelung Aus den oben genannten Gründen soll die Aufhebung der Infrastrukturbeiträge für öffentliche Märkte im Berggebiet zur Diskussion gestellt werden. Fragebogen
3.1.2.8 Beiträge für die Verwertung der Schafwolle
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Der Bund unterstützt gestützt auf Artikel 51bis LwG die Verwertung von Schafwolle im Inland mit jährlich rund 800 000 Franken. Einerseits werden innovative Projekte zur Verwertung der Wolle unterstützt und andererseits Verwertungsbeiträge für das Sammeln, Sortieren und Waschen der Schafwolle im Inland gewährt. In einer vom BLW in Auftrag gegebenen Evaluation der Verordnung vom 25. Juni 200849 über die Ver- wertung der inländischen Schafwolle aus dem Jahr 201550 wurde festgestellt, dass die finanzielle Be- deutung der Schafwolle für die Schafhalterinnen und -halter bei den aktuellen Preis- und Mengenver- hältnissen auch mit Bundesbeiträgen für die Verwertung vernachlässigbar ist. Kann ein Schafhalterbetrieb die bei ihm anfallende Wolle nicht verkaufen und muss er sie dafür fachgerecht ent- sorgen, belaufen sich die entsprechenden Mindererlöse und Kosten zusammengezählt auf lediglich rund 2 % des Erlöses für Fleisch und Milch. Mit der Mitfinanzierung von innovativen Projekten hat der Bund in den letzten vierzehn Jahren den Auf- bau von privaten Verarbeitungs- und Vertriebsstrukturen für Schweizer Schafwolle unterstützt. Insge-
48 SR 910.16 49 SR 916.361 50 Zusammenfassung Evaluation der Verordnung über die Verwertung der Schafwolle (www.blw.admin.ch)
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samt wurden Bundesmittel im Umfang von rund 4,5 Millionen Franken für Projekte im Bereich der Schaf- wolle eingesetzt. Damit konnte der Aufbau eines Marktes für Schafwolle ermöglicht werden. Jedoch haben nicht nur die Beiträge des Bundes den inländischen Schafwollmarkt positiv beeinflusst. Vielmehr wird heute die Schafwolle wieder vermehrt als wertvoller, ökologischer, nachwachsender und nachhal- tiger Rohstoff nachgefragt. Die Entwicklung neuer Produkte, vor allem im Bereich der Dämmstoffe, Klei- der und organischem Dünger hat für Schafwolle dazu neue Absatzpotenziale geschaffen. Zur Diskussion gestellte Regelung Da aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen eine finanzielle Unterstützung an die Verwertung von inländischer Schafwolle nicht mehr benötigt wird, soll deren Aufhebung zur Diskussion gestellt wer- den. Im Falle einer Aufhebung dieser Beiträge sollen die innovativen Projekte im Bereich Schafwolle weiterhin im Rahmen der QuNaV unterstützt werden. Fragebogen
3.1.2.9 Beiträge für die Verwertung von Früchten
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Basierend auf Artikel 58 Absatz 1 LwG werden heute zwei Beiträge für die Verwertung von Früchten ausbezahlt: Zum Ausgleich von naturbedingten Ernteschwankungen kann der Bund zur Stabilisierung der Produz- entenpreise Beiträge an gewerbliche Mostereien für die Lagerung einer betriebsbezogenen Marktre- serve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat gewähren. Das Mostobst stammt dabei grösstenteils von Hochstamm-Feldobstbäumen. In erntestarken Jahren finanzieren die Beiträge die private Lagerung von mehr Konzentrat als die Mostereien bis zur nächsten Ernte benötigen. Die Ausgaben belaufen sich jährlich auf rund 900 000 Franken. Das zusätzlich eingelagerte Konzentrat dient der Versorgung mit inländischen Rohstoffen in Jahren mit schwacher Blüte (Alternanz) und damit einhergehendem gerin- gerem Mostobstanfall. Die Marktreserve-Beiträge wurden basierend auf der Alkoholgesetzgebung im Rahmen der Unterstützung der brennlosen Obstverwertung eingeführt. Seither ist das damals beste- hende Überangebot stark zurückgegangen und hat sich der Nachfrage angeglichen. Aufgrund von Um- strukturierungen in der Mostereibranche ist im Laufe der Jahre auch die Anzahl der Beitragsempfänger stark zurückgegangen. Im Kontext des Inkrafttretens des Abkommens Schweiz-EU über landwirtschaftliche Verarbeitungser- zeugnisse51 wurden 2005 Beiträge für die Herstellung von Produkten aus Obst eingeführt. Seither kön- nen zahlreiche Obstprodukte zollfrei aus der EU eingeführt werden, während die Importe von frischem Obst in der Regel einem hohen Grenzschutz unterliegen. Als Teilausgleich der Differenz zwischen dem in- und dem ausländischen Produzentenpreis für frisches Obst schaffen die Beiträge von rund 2 Millio- nen Franken bessere Rahmenbedingungen für die Produktion von Schweizer Obst und dessen Verar- beitung im Inland. Aufgrund der asymmetrischen Grenzschutzbedingungen sollen die Beiträge beibe- halten werden. Zur Diskussion gestellte Regelung Die saisonalen Schwankungen beim Mostobstanfall sind bekannt. Es liegt daher kein Marktversagen vor, das ein staatliches Eingreifen rechtfertigt. Vielmehr liegt es in der Verantwortung der Branche, das Angebot an die Bedürfnisse des Marktes anzupassen. Aus diesen Gründen soll die Abschaffung der Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkon- zentrat zur Diskussion gestellt werden. Fragebogen
51 SR 0.632.401.23
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3.1.2.10 Beiträge zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die
Erfordernisse der Märkte
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Mit Artikel 58 Absatz 2 LwG besteht noch eine bis Ende 2017 befristete gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von gemeinschaftlichen Massnahmen von Produzentinnen und Produzenten zur Anpas- sung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte. Mit dem von 2004 bis 2011 unterstützten Anbau von innovativen Obst- und Gemüsekulturen wurden die Ziele erreicht. Auf- grund von Abklärungen mit den betroffenen Branchen wurde im Rahmen der Verlängerung der ur- sprünglich bis 2011 befristeten Rechtsgrundlage auf die Einführung von neuen Massnahmen verzichtet. Die bestehenden Förderinstrumente im Bereich Qualitäts- und Absatzförderung sowie die weiteren In- strumente im LwG zur Forschungs- und Innovationsförderung oder zur Unterstützung von Produktions- systemen (z.B. Stossrichtung naturnahe Obstproduktion mit Hochstammbäumen) reichen aus, um eine markt- und wertschöpfungsorientierte Produktion zielgerichtet zu unterstützen. Eine produktspezifische Förderung im Bereich Früchte und Gemüse wird nicht mehr benötigt. Beantragte Neuregelung Aufgrund der Befristung und des fehlenden Bedarfs soll die gesetzliche Grundlage zur Unterstützung von gemeinschaftlichen Massnahmen von Produzentinnen und Produzenten zur Anpassung der Pro- duktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte aufgehoben werden. Artikel 58 Absatz 2
3.1.2.11 Weinklassierung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Das eidgenössische Rebsortenverzeichnis, definiert nach früherem Recht, wurde 1998 gestützt auf Ar- tikel 62 des LwG fortgeführt. In der Zwischenzeit hat die EU ihre Rechtsvorschriften geändert: Sie macht Drittländern, deren Weine mit der Rebsortenbezeichnung etikettiert sind und in ihr Hoheitsgebiet einge- führt werden, keine Vorschriften mehr bezüglich der Rebsorte. Nach Artikel 63 des LwG werden Schweizer Weine in folgende Klassen unterteilt: a. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (AOC-Weine) b. Landweine (LW) c. Tafelweine (TW) AOC-Weine sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind. Was die Herkunft der Trauben betrifft, so ist für AOC-Weine ein Verschnitt (Mischung aus Trauben/Traubenmost/Wein unterschiedlicher Herkunft) bis höchstens 10 Prozent zu- lässig. Der Ort der Weinherstellung ist nicht geregelt. Die Kantone sind für die Bestimmung ihrer AOC- Weine zuständig. Sie müssen für jedes vom Bundesrat festgelegte Kriterium gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Weinverordnung Mindestanforderungen definieren, insbesondere einen Höchstertrag pro Flächen- einheit und einen natürlichen Mindestzuckergehalt für die einzelnen zugelassenen Rebsorten. Die Kan- tone können strengere Vorschriften als im Bundesrecht vorgesehen erlassen, indem sie insbesondere den 10%-Verschnitt für AOC-Weine untersagen. Landweine sind Weine, die mit dem Namen des Landes oder eines Landesteils, dessen Ausdehnung grösser ist als die eines Kantons, bezeichnet sind. Sie müssen weniger strengen Anforderungen genü- gen als AOC-Weine, insbesondere was den Verschnitt betrifft (15% zugelassen). Schweizer Tafelweine sind Weine aus in der Schweiz geernteten Trauben, die den vom Bundesrat fest- gelegten natürlichen Mindestzuckergehalt erreichen. Die aktuelle Weinklassierung wurde 2008 im Rahmen der AP 2011 in Kraft gesetzt. Ziel war es, die Positionierung der Schweizer Qualitätsweine auf dem Markt durch klare Produktionsbedingungen, eine vereinfachte und transparente Segmentierung sowie kohärente Beschreibungen, die mit den EU- Vorschriften in Einklang stehen, zu stärken. Zehn Jahre später sind im Hinblick auf jedes dieser Teilziele
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Fortschritte erzielt worden. Das übergeordnete Ziel der Förderung des Unternehmergeistes und der Schaffung eines höheren Mehrwerts für Schweizer Weine durch eine für die Konsumentinnen und Kon- sumenten besser erkennbare Segmentierung erfordert jedoch eine Anpassung der Weinklassierung. Ausserdem weist Artikel 62 des LwG Mängel im Hinblick auf die WTO-Bestimmungen im Zusammen- hang mit dem geistigen Eigentum auf. Ausländische geografische Angaben für Wein können heute nicht gestützt auf Artikel 63 des LwG als AOC anerkannt werden wie schweizerische geografische Angaben für Wein. Ausländische geografische Angaben für Wein sind jedoch durch das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) geschützt und können, wie die in der Schweiz anerkannten Weinbezeichnungen, gestützt auf Artikel 27a ff des MSchG als geogra- fische Marke eingetragen werden. Im Jahr 2009 ist die EU, die den Schutz von geografischen Angaben für Wein in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgeschrieben hatte, übergegangen zu einem Schutz durch Eintragung auf Gesuch von repräsentativen Produzentengruppierungen, einem Verfah- ren, das für geografische Angaben der EU und von Drittländern gleichermassen gilt. Geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeug- nisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme von Wein, können auf Antrag repräsentativer Produzentengruppierungen im Rahmen eines Registrie- rungsverfahrens geschützt werden. Die Bestimmungen über die Eintragung und den Schutz von ge- schützten Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOP) bzw. geschützten geografischen Angaben (GGA/IGP) für landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden 1997 in das Landwirtschaftsgesetz aufgenommen. Seither wurden 37 AOP- und IGP-Produkte ins Bundesregister eingetragen und geschützt, in den meisten Fäl- len mit positiven Auswirkungen auf den kommerziellen Erfolg der Produkte. Die gleichen Chancen und Verantwortlichkeiten sollen den Produzentengruppierungen der Weinwirtschaft eingeräumt werden. Da das Eintragungsverfahren für schweizerische geografische Angaben für Wein und für ausländische ge- ografische Angaben für Wein dasselbe wäre, würde der Schwachpunkt des aktuellen Klassierungssys- tems bezüglich Vereinbarkeit mit den WTO-Bestimmungen wegfallen. Die Umsetzung der Bundesrahmenbestimmungen zu den AOC-Weinen hat zu komplexen und unein- heitlichen Anforderungen bezüglich der Herkunft des Traubenguts in AOC-Weinen geführt. Mit einem Verschnitt von 10 Prozent unterscheidet sich ein AOC-Wein nicht genügend von einem Landwein. Der Mehrwert von AOC-Weinen kann nicht durch eine unbefangene Kommunikation über die Authentizität ihrer Herkunft gefördert werden. Synergien mit der Werbung für andere landwirtschaftliche AOP/IGP- Erzeugnisse können nicht genutzt werden. Die Herkunft von Landweinen entspricht nicht einem defi- nierten und kommunizierten geografischen Gebiet. Beantragte Neuregelung Die Klassierung der Weine gemäss Artikel 63 LwG und die Kontrollen nach Artikel 64 LwG sollen ent- sprechend angepasst werden. Die vorgeschlagene Klassierung ist neu auf ausländischen Wein an- wendbar. Beim Wein, der ausschliesslich aus Trauben gekeltert wird, die in der Schweiz oder im für die AOC «Genf» anerkannten französischen Grenzgebiet produziert wurden, wird neu unterschieden zwi- schen Wein mit geografischer Angabe (AOP und IGP) und Wein ohne geografische Angabe (ohne AOP und ohne IGP). Ausländische geografische Angaben für Wein können über dieselben Instrumente ein- getragen werden. Neben den Bestimmungen des Landwirtschaftsrechts sollen die Bestimmungen des Lebensmittelrechts für alle Weine, egal ob einheimisch oder importiert, gelten und bleiben unverändert. Zu den Weinen mit geografischer Angabe zählen die Weine mit AOP und die Weine mit IGP. Der Bun- desrat definiert, wie bei der bestehenden Klassierung, die Grundanforderungen an die Weine mit AOP und die Weine mit IGP bezüglich Qualität, Herkunft und Echtheit. Der Schutz von geografischen Anga- ben für Wein soll demjenigen für land- und forstwirtschaftliche AOP/IGP-Erzeugnisse angeglichen und der Initiative von repräsentativen Produzentengruppierungen aus der Schweiz oder dem Ausland über- lassen werden. Die Zuständigkeit für die Definition und Verwaltung der AOC geht von den Kantonen auf die Produzentengruppierungen über. Repräsentative Produzentengruppierungen der Weinwirtschaft haben somit die gleichen Chancen und die gleiche Verantwortung wie die Produzentengruppierungen im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion. Es ist vorgesehen, dass die repräsentative Produzen- tengruppierung ein Gesuch um Eintragung der zu schützenden geografischen Angabe bei den betroffe- nen Kantonen stellt. Die Kantone nehmen eine Vorprüfung des Gesuchs vor, bevor sie dieses zusam- men mit ihrer Stellungnahme an das BLW weiterleiten. Die Produzentengruppierung legt zusammen mit
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ihrem Antrag ein Pflichtenheft vor, in dem die Anforderungen an die Weine, die eine geografische An- gabe anstreben, festgelegt sind. Das BLW wird ein öffentliches Einspracheverfahren eröffnen, in dessen Verlauf Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, Einsprache gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen können. Ausländische Produzentengruppierungen, die ihre geogra- fische Angabe in das Schweizer Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eintragen lassen wollen, können dies auf gleiche Weise durch Einreichung ihres Antrags beim BLW tun. Weine mit AOP werden von dem Qualitätsschub profitieren, der im Zuge der Einführung der aktuellen Klassierung im Jahr 2008 und einer ersten Verschärfung der Herkunfts- und Qualitätsanforderungen erzielt wurde. Mit dem Übergang von AOC-Weinen zu Weinen mit AOP entfällt die Möglichkeit, zur Herstellung von Wein mit AOP bis zu 10 Prozent Traubengut, das nicht aus dem für die AOP definierten geografischen Gebiet stammt, zu verwenden. Das Verbot jeglichen Ursprungsverschnitts bei Weinen mit AOP stellt eine Angleichung an das für landwirtschaftliche AOP-Erzeugnisse geltende Prinzip dar, wonach der Rohstoff aus einem klar definierten geografischen Gebiet stammen muss. Die Typizität der Weine und ihr Abgrenzungspotenzial werden dadurch gestärkt. Im AOP-Pflichtenheft sollen das abge- grenzte geografische Gebiet für die Traubenproduktion, die Rebsorten, die Anbaumethoden, das abge- grenzte Gebiet für die Weinbereitung und gegebenenfalls die önologischen Verfahren, die dem Wein seine Qualität und typischen Eigenschaften verleihen, verbindlich festgehalten werden. Die Weine mit IGP sollen die Landweine nach der aktuellen Klassierung ersetzen. Da sich der Ruf und die typischen Eigenschaften einer IGP überwiegend aus der geografischen Region ergeben, wird der Bezug der IGP-Weine zum geografischen Ursprungsgebiet gestärkt werden. Das geografische Gebiet der Weine mit IGP sowie weitere Elemente, die sie kennzeichnen, sollen neu in einem Pflichtenheft definiert werden. Diese Anforderungen werden flexibler sein als diejenigen für Weine mit AOP. Insbe- sondere dürfen Weine mit IGP wie die bisherigen Landweine zu maximal 15 Prozent verschnitten sein. Die Weine ohne AOP und ohne IGP bilden die Kategorie der Weine ohne geografische Angabe im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 LwG. Sie sollen die bisherigen Tafelweine ersetzen. Die grundlegenden Anfor- derungen an die Qualität, die Herkunft der Trauben, die zugelassenen önologischen Verfahren und die Kennzeichnungsvorschriften bleiben unverändert. Sie können somit weiterhin nur mit der Angabe «Schweizer Weisswein» oder «Schweizer Rotwein» bezeichnet werden, wodurch sie sich von auslän- dischen Weinen oder Weinen, die teilweise aus ausländischen Trauben gewonnen werden, unterschei- den lassen. Artikel 187e LwG regelt die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Änderung der Wein- klassierung. Artikel 64 LwG wird an die vorgeschlagene Weinklassierung angepasst. Artikel 62, 63, 64 und 187e.
3.1.3 Direktzahlungen (3. Titel LwG)
3.1.3.1 Eintretens- und Begrenzungskriterien
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben müssen verschiedene allgemeine Anforderungen und soziale Kriterien erfüllen, damit sie Direktzahlungen erhalten können: Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe; Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Ge- wässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung; Landwirtschaftliche Ausbildung; Obere Altersgrenze: Beiträge maximal bis zum 65. Altersjahr; Mindestarbeitsaufkommen auf dem Betrieb in Standardarbeitskräften (SAK): mindestens 0.20 SAK; Mindestanteil der Arbeiten, die durch betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden: min- destens 50 Prozent. Eine zentrale Anforderung ist die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises, auf den in einem separaten Abschnitt eingegangen wird (vgl. Ziff. 3.1.3.2).
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Die Berechtigung zum Bezug von Direktzahlungen ist auf natürliche Personen und natürliche Personen, die als Selbstbewirtschafter den Betrieb einer AG, einer GmbH oder einer Kommanditaktiengesellschaft führen, begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge und den Landschaftsqualitäts- beitrag, die auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, an Kantone und an Gemeinden aus- bezahlt werden können, sofern sie Bewirtschafter des Betriebs sind. Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung einge- halten sind. Verstösse, die mittels Verfügung festgestellt werden, haben Kürzungen von Direktzahlun- gen zur Folge. Die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) ist heute in diesem Zusammenhang nicht aufgeführt, obwohl die Landwirtschaft diese Bestimmungen bei der Bewirtschaftung ebenfalls ein- zuhalten hat. Die Anforderung einer landwirtschaftlichen Ausbildung kann mit einem Abschluss einer beruflichen Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft (Attest oder Fähigkeitszeugnis) oder einer höheren Berufs- bildung als Bäuerin (Fachausweis) erfüllt werden. Gleichgestellt ist eine berufliche Grundbildung in ei- nem anderen Beruf, ergänzt mit dem Direktzahlungskurs oder einer praktischen Tätigkeit während min- destens drei Jahren auf einem Landwirtschaftsbetrieb (Art. 4 Abs. 1 und 2 DZV). Gemäss Berufsbildungssystematik befähigt der Abschluss der Grundbildung zur Ausübung des Berufs, aber noch nicht zur Führung eines Betriebs. Erst in der höheren Berufsbildung kommen die betriebs- wirtschaftlichen Führungsthemen (Wirtschaftlichkeit des Betriebs, Personalführung etc.) dazu. Nur rund ein Drittel der Betriebsleitenden weist heute einen Abschluss der höheren Berufsbildung aus, weit we- niger als bei Gewerbetreibenden und übrigen Selbständigen. Die Gesellschaft erwartet insbesondere von jenen Landwirtinnen und Landwirten, welche Direktzahlun- gen erhalten, eine nachhaltige Wirtschaftsweise im umfassenden Sinn. Die Grundbildung beinhaltet die Betriebsführung nicht. In einem immer komplexer werdenden Umfeld ist jedoch gerade dieses Ausbil- dungsthema von zunehmender Wichtigkeit, um erfolgreich und nachhaltig sowie auf den Markt ausge- richtet einen Betrieb leiten zu können. Im Rahmen des Berichts «Frauen in der Landwirtschaft» hat der Bundesrat unter anderem dargelegt, wie es heute um die soziale Absicherung in der Landwirtschaft steht. Im Gegensatz zu familienfrem- den Angestellten sind mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft von gewissen Sozialver- sicherungen ausgenommen: So sind mitarbeitende Familienmitglieder nicht obligatorisch gegen Ver- dienstausfall versichert. Zudem fallen sie nicht unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Während familienfremde Angestellte dem obligatorischen Sozialversicherungsschutz unter- stellt sind, müssen mitarbeitende Familienmitglieder selbst oder die betriebsleitende Person für sie ei- nen Sozialversicherungsschutz aufbauen – falls keiner ausserbetrieblichen, entlohnten Erwerbstätig- keit nachgegangen wird und die mitarbeitenden Familienmitglieder auf diese Weise versichert sind. Heute sind viele mitarbeitende Familienmitglieder nicht ausreichend gegen Verdienstausfall versichert und verfügen nicht über eine angemessene Vorsorge. Letzteres kann sich insbesondere im Schei- dungsfall negativ auf die finanzielle Situation der Betroffenen auswirken. Ausserdem sind verschiedene Begrenzungen und Grenzwerte zum Bezug von Direktzahlungen in Kraft: Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft auf 70 000 Franken pro SAK; Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge pro ha reduziert werden (Abstufung Basisbeitrag Versorgungssicherheit; Beitrag für Biodiversitätsförderflächen der ers- ten Qualitätsstufe für maximal 50 % der LN); Grenzwerte in Bezug auf Einkommen und Vermögen bei den Übergangsbeiträgen. Mit der Begrenzung der Beiträge pro SAK sollte eine übermässige Ausdehnung von Ökoausgleichsflä- chen verhindert werden. Effektiv wurden jedoch damit hauptsächlich die Beiträge der Ackerbaubetriebe begrenzt. Die Massnahme hat somit nicht die angestrebte Wirkung erreicht.
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Beantragte Neuregelung
Die Beitragsberechtigung von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben, die Altersgrenze, das Mindestarbeitsaufkommen auf dem Betrieb und der Mindestanteil der Arbeiten mit betriebseigenen Ar- beitskräften sollen grundsätzlich unverändert weitergeführt werden. Infolge der Interpellation Streiff (18.3486) vom 11. Juni 2018 ist vorgesehen, die Beitragsberechtigung im Rahmen des Begriffs «bäu- erliche Betriebe» unter heutiger Betrachtung rechtlich abklären zu lassen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung von 1999 haben sich die Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft stark verändert. Zudem wurde mit Artikel 104a BV eine neue Bestimmung zur Ernährungssicherheit in die Bundesverfassung aufgenommen. Soziale Institutionen mit angegliedertem Landwirtschaftsbetrieb und andere juristische Personen tragen in diesem Rahmen zur Sicherung der Grundlagen für die landwirt- schaftliche Produktion bei. Die Beitragsberechtigung juristischer Personen an Vernetzungs- und Land- schaftsqualitätsbeiträgen soll weitergeführt werden. Weil diese Beitragsarten in die Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft überführt werden, wird diese neue Beitragsart als Ausnahme auf- genommen. Der Grundsatz, dass die Direktzahlungen nicht dazu führen dürfen, dass karitative Institu- tionen subventioniert werden, deren Hauptzweck nicht die landwirtschaftliche Produktion ist, gilt weiter- hin. Mit der Einführung der neu gestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge (siehe Ziff. 3.1.3.3) soll der Ba- sisbeitrag Versorgungssicherheit aufgehoben werden. Da bisher nur dieser Beitrag abgestuft wurde und gleichzeitig mit der Einführung des neuen Betriebsbeitrags die Summe der flächengebundenen Beiträge sinkt, kann die Abstufung nach Fläche aufgehoben werden. Zudem soll wegen der ausgebliebenen Wirkung die Begrenzung der Direktzahlung pro SAK ebenfalls aufgehoben werden. Damit wird das Di- rektzahlungssystem einfacher. Die SAK-Faktoren sind stark standardisierte Einheiten zur Bemessung der Betriebsgrösse und eignen sich als Abgrenzungskriterium für die Einstiegsschwelle für die Direkt- zahlungen oder für die Definition der Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe. Als Begrenzungs- kriterium für die neu gestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge und die zielgerichteten übrigen Bei- träge sind die SAK hingegen nicht geeignet, weil die Massnahmen nach ihrer Zielsetzung unabhängig von der Betriebsgrösse differenziert werden. Aus sozialpolitischen Gründen soll als Ersatz aller bisherigen teils komplizierten Abstufungen und Be- grenzungen eine maximale Höhe der Direktzahlungen pro Betrieb eingeführt werden. Konkret soll der Bundesrat die Direktzahlungssumme pro Betrieb oder pro Beitragsart begrenzen können. Vorgesehen ist, eine Begrenzung der gesamten Direktzahlungen pro Betrieb auf maximal 250 000 Franken einzu- führen. Für Betriebsgemeinschaften soll diese Limite nach der Zahl der zusammengefassten Betriebe in der Betriebsgemeinschaft multipliziert werden. Eine Betriebsgemeinschaft, bestehend aus zwei ein- zelnen Betrieben, kann demnach maximal 500 000 Franken an Direktzahlungen erhalten. Die EU gibt den Mitgliedstaaten ebenfalls die Möglichkeit, die Direktzahlungen auf 150 000 Euro zu plafonieren. Eine maximale Höhe von Direktzahlungen pro Betrieb ist besser verständlich als die bisherigen zahlrei- chen Begrenzungen und Abstufungen und ist äusserst einfach umsetzbar. Bei Betrieben, die über 250'000 Franken erhalten würden, führt sie zu einer proportionalen Kürzung sämtlicher Beiträge. Um unverhältnismässig hohe Zahlungen zu verhindern, soll der Bundesrat auch für einzelne Beitrags- typen eine Begrenzung festlegen können. Weil die Herausforderungen in der Betriebsführung komplexer werden, sollen alle neuen Direktzah- lungsbezügerinnen und -bezüger in Zukunft über eine höhere Berufsbildung verfügen. Das heisst, dass sie mindestens die Berufsprüfung im Berufsfeld Landwirtschaft (Fachausweis) bestanden haben müs- sen. Diese legt einen Schwerpunkt bei der Betriebsführung. Die Ausbildung ist von unmittelbarem Nut- zen für die angehenden Fachpersonen. So sieht der Lehrplan beispielsweise vor, dass im Rahmen eines der drei betriebswirtschaftlichen Pflichtmodule das erworbene Wissen in einer Betriebsstudie auf dem eigenen Betrieb angewendet wird. Die Sozialverträglichkeit wird dadurch sichergestellt, dass nur Neueinsteigende resp. Neubezügerinnen und -bezüger von Direktzahlungen die höhere Voraussetzung erfüllen müssen. Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Be- stimmung bereits Direktzahlungen erhalten, soll eine Besitzstandswahrung gelten. Parallel sollen auch die Anforderungen an Bäuerinnen und Quereinsteigende angepasst werden. Neu Direktzahlungen be- ziehende Bäuerinnen müssen die drei betriebswirtschaftlichen Pflichtmodule der Berufsprüfung im Be-
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rufsfeld Landwirtschaft, welche für sie sonst Wahlmodule sind, erfolgreich abgeschlossen haben. Quer- einsteigende sollen zusätzlich zur Grundbildung in ihrem angestammten Beruf und schon bisher erfor- derlichen landwirtschaftlichen Weiterbildung ebenfalls diese drei Module erfolgreich abschliessen müs- sen. Die bisherige Ausnahme von den Ausbildungsanforderungen für kleine Betriebe bis 0,50 SAK im Berggebiet sollen unverändert weitergeführt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 DZV). Die Anpassung der Aus- bildungsanforderungen erfordert keine Gesetzesänderung, sondern kann auf Verordnungsstufe umge- setzt werden. Um die sozialversicherungsrechtliche Situation der mitarbeitenden Familienmitglieder zu verbessern, soll die Ausrichtung von Direktzahlungen neu an das Vorliegen eines Sozialversicherungsschutzes geknüpft werden. Diese Neuregelung beschränkt sich aus administrativen Gründen auf die mitarbei- tende Ehepartnerin (resp. Ehepartner), weil damit auf Daten der Steuererklärung abgestellt werden kann. Die Bewirtschafter (resp. Bewirtschafterinnen) werden verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass die mitarbeitende Ehepartnerin (resp. Ehepartner) angemessen sozial abgesichert ist, falls sie regelmässig und in beträchtlichem bzw. erheblichem Masse auf dem Betrieb ihres Ehepartners mitar- beitet und nicht über ein ausreichend hohes eigenes Einkommen verfügt. Der Sozialversicherungsschutz muss die Vorsorge (Risiken Invalidität, Tod) sowie den Verdienstaus- fall (Taggeld) abdecken. Bei der Vorsorge kann dies entweder im Rahmen der Säule 2b erfolgen, wo- bei hierfür die Ehepartnerin (resp. Ehepartner) ein eigenes AHV-pflichtiges Einkommen haben muss, oder als einkommensunabhängige Säule 3b-Lösung. Der Risikoschutz (Invalidität, Tod) muss abge- deckt sein. Der Verdienstausfall muss als Taggeldversicherung die Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- heit und Unfall abdecken. Weil Taggeld-Versicherer eine Person aufgrund ihres Gesundheitszustands ablehnen können bzw. die Prämien unverhältnismässig hoch wären, gilt die Regelung nur für Ehepart- nerinnen (resp. Ehepartner) unter 55 Jahren. Falls nicht bereits ein entsprechender Sozialversicherungsschutz der Ehepartnerin (resp. Ehepartner) mit Abdeckung Vorsorge und Verdienstausfall vorliegt, muss ein solcher neu aufgebaut werden, ideal- erweise im Rahmen einer umfassenden Versicherungsberatung. Diese Pflicht für einen Sozialversi- cherungsschutz gilt einzig für die mitarbeitende Ehepartnerin (resp. Ehepartner), nicht aber für die be- triebsleitende, eigenverantwortliche Person. Anzumerken ist, dass die Effektivität der Vorsorge von der Höhe der Beitragszahlungen abhängt. Erbringt der Bewirtschaftende den Nachweis des Sozialver- sicherungsschutzes nicht oder nur teilweise, hat dies – analog zur Regelung im ÖLN – eine Kürzung der Direktzahlungen zur Folge.
Tabelle 7: Sozialversicherungsschutz für die mitarbeitende Ehepartnerin (resp. Ehepartner) bisher neu Bemerkungen
Vor- Staatliche obligatorisch obligatorisch Abgedeckt, sofern der Ehepartner mindestens den doppel- sorge (1. Säule) ten Minimalbeitrag leistet (956 Fr. p.a.; 2018). Berufliche freiwillig obligatorisch Eine freiwillige berufliche Vorsorge (Säule 2b) bedingt – je (Säule 2b) (entweder 2b nach Vorsorgeeinrichtung – ein versichertes Einkommen oder 3b) von mindestens 12,5 % der maximalen AHV-Altersrente (3'525 Fr. p.a.; 2018). Freie freiwillig Freiwillige private Vorsorge auch ohne Einkommen mög- (Säule 3b) lich.
Tag- Krankheit freiwillig obligatorisch Versicherung gegen Verdienstausfall bei Krankheit und Un- geld Unfall freiwillig obligatorisch fall – mit Ausnahmen aufgrund des Alters oder des Ge- sundheitszustands.
Aus formalen Gründen werden die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Gesetze neu alle - auch das NHG - in Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe c aufgelistet. Die Einhaltung deren Bestimmun- gen ist bereits heute Voraussetzung für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
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Übersicht über die Voraussetzungen und Begrenzungen bei den Direktzahlungen AP 14-17 (bisher) AP 22+ (neu)
Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe; Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe; angemessener, persönlicher Sozialversiche- rungsschutz für mitarbeitende Ehepartnerin;
Ökologischer Leistungsnachweis; Ökologischer Leistungsnachweis (modifi- ziert); Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Be- Einhaltung der landwirtschaftsrelevanten Be- stimmung der Gewässerschutz-, Umwelt- stimmung der Gewässerschutz-, Umwelt- schutz und Tierschutzgesetzgebung; schutz und Tierschutzgesetzgebung sowie des NHG; Landwirtschaftliche Ausbildung; Landwirtschaftliche Ausbildung (neu: min- destens Fachausweis für neue Bewirtschaf- ter und Bewirtschafterinnen); Altersgrenze 65 Jahre; Altersgrenze 65 Jahre; Mindestarbeitsaufkommen 0.20 SAK; Mindestarbeitsaufkommen 0.20 SAK; Mindestanteil Arbeiten durch betriebseigene Mindestanteil Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte 50 %; Arbeitskräfte 50 %; Maximal CHF 70 000 / SAK; Abstufung Basisbeitrag Versorgungssicher- Begrenzung der Summe der Beiträge je Be- heit; trieb und je Beitragsart (optional). Beitrag für Biodiversitätsförderflächen der ersten Qualitätsstufe I für maximal 50 % der LN (Regelung auf Verordnungsebene); Grenzwerte in Bezug auf Einkommen und Vermögen bei den Übergangsbeiträgen.
Artikel 70a Absatz 1 und 2
3.1.3.2 Ökologischer Leistungsnachweis
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Ausrichtung von Direktzahlungen setzt voraus, dass auf dem gesamten Betrieb die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) eingehalten werden. Der ÖLN umfasst heute die artge- rechte Haltung der Nutztiere, eine ausgeglichene Düngerbilanz, einen angemessenen Anteil an Bio- diversitätsförderflächen, die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von natio- naler Bedeutung, eine geregelte Fruchtfolge, den geeigneten Bodenschutz sowie die gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. Die Einführung des ÖLN zu Beginn der 90er-Jahre hat zu einer Reduktion der Umweltbelastung durch die Landwirtschaft beigetragen. Heute garantiert der ÖLN ein Mindestniveau an ökologischen Leistun- gen. Die geforderten Massnahmen werden flächendeckend umgesetzt. Darüber hinaus gehen jedoch vom ÖLN kaum weitere Verbesserungsanreize für die Betriebe aus.
Beantragte Neuregelung
Um die bestehenden ökologischen Ziellücken zu reduzieren soll der ÖLN weiterentwickelt werden. Da- mit soll die Erreichung der UZL in den Bereichen Biodiversität und Ressourcenschutz verbessert und die Zielerreichung des Aktionsplans PSM unterstützt werden. Diese Änderung ist Teil des Massnah- menpakets, das als Alternative zur Trinkwasserinitiative vorgeschlagen wird (siehe Ziff. 2.3.5).
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Übersicht über den ökologischen Leistungsnachweis AP 14-17 (bisher) AP22+ (neu) Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere; a. eine artgerechte Haltung der Nutztiere; b. eine ausgeglichene Düngerbilanz; b. eine ausreichende Begrenzung der Nähr- stoffverluste; c. einen angemessenen Anteil an Biodiversitäts- c. eine ausreichende Förderung der Biodiversi- förderflächen; tät; d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von d. die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeu- Objekten in Inventaren von nationaler Bedeu- tung nach NHG; tung nach dem NHG; e. eine geregelte Fruchtfolge; e. eine geregelte Fruchtfolge; f. einen geeigneten Bodenschutz; f. einen geeigneten Bodenschutz; g. eine gezielte Auswahl und Anwendung der g. einen umweltschonenden Pflanzenschutz; Pflanzenschutzmittel. h. für bestimmte Gebiete spezifische Anforde- rungen zum Schutz der Ökosysteme; i. die Einhaltung von Vorgaben des Gewässer- schutzes. Abs. 3 Der Bundesrat: a. konkretisiert den ökologischen Leistungs- nachweis unter Berücksichtigung der Tragfä- higkeit der Ökosysteme
Die Ausgestaltung des ÖLN basiert neu auf der ökologischen Tragfähigkeit und der Förderung von Ökosystemleistungen. Damit wird der Bezug auf die Begrifflichkeit des neuen Verfassungsartikels 104a sichergestellt. Mit einer Anpassung der Landwirtschaft an den jeweiligen Standort werden räumliche Eigenheiten berücksichtigt. Dabei gilt es, die ökologische Tragfähigkeit der von der Tätigkeit am Stand- ort beeinflussten Ökosysteme aufrecht zu erhalten. Der Bundesrat erhält damit die Möglichkeit zur kon- tinuierlichen Verbesserung der notwendigen Massnahmen zur langfristigen Aufrechterhaltung der Trag- fähigkeit von Ökosystemen. Mit der geplanten Integration der Ressourceneffizienzbeiträge (REB) in die Produktionssysteme gemäss Artikel 75 LwG werden bisher über REB geförderte Elemente in den ÖLN integriert oder in Produktionssysteme überführt (siehe Ziffer 3.1.3.5). Die Umweltziele Landwirtschaft konkretisieren die für die Landwirtschaft massgeblichen Anforderungen des Umweltrechts und beschreiben den Zustand, der die langfristige Erhaltung der Tragfähigkeit der Ökosysteme und der Ökosystemleistungen gewährleisten soll. Nährstoffe: Künftig soll die Nährstoffüberschussproblematik transparenter dargestellt und gezielter an- gegangen werden. Es soll geprüft werden, wie eine kontinuierliche Minderung der Nährstoffüberschüsse umgesetzt werden kann, damit die Nährstoffverluste ausreichend gemäss der Tragbarkeit der Ökosys- teme entsprechend begrenzt werden. Weiter wird geprüft, ob für diese Zielerreichung eine neue Bilan- zierungsmethodik, welche den Nährstoffsaldo des Betriebs transparent ausweist, notwendig wird und die Suisse-Bilanz ergänzen oder ersetzen kann. Der Saldo soll basierend auf den zu- (Dünger, Futter, etc.) und weggeführten Nährstoffen (Ackerfrüchte, Tiere, Milch, Fleisch, etc.) berechnet werden. Zur Beurteilung der Funktionalität und Vollzugstauglichkeit sollen Input-Output-Bilanzen in der Beratung auf freiwilliger Stufe eingesetzt und geprüft werden. Eine allfällige Ablösung der Suisse-Bilanz durch eine Input-Output-Bilanz ist ab 2026 vorgesehen. Bis dahin sollen Vollzugserfahrungen gesammelt und das Instrument den Bedürfnissen angepasst werden. Eine ausreichende Begrenzung der Nährstoffverluste umfasst auch den emissionsarmen Umgang mit Hofdüngern nach dem Umwelt- und insbesondere Luft- reinhalterecht. Dabei steht der Einsatz von z.B. Schleppschlauchgeräten im Vordergrund. Biodiversität: Der heutige ÖLN fordert einen «angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen». Neu soll im ÖLN eine «ausreichende Förderung der Biodiversität» vorausgesetzt werden. Die neue
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Formulierung bringt zum Ausdruck, dass neben flächigen Elementen auch spezifische Fördermass- nahmen einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Biodiversität leisten können. Die neue Formulie- rung bringt mehr Flexibilität: Zur Biodiversitätsförderung haben die Betriebe die Wahl, ob sie mit einem gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzept oder ob sie auf der Basis des vereinfachten heutigen Modells mit den Qualitätsstufen I und II arbeiten wollen. Alle Betriebe müssen weiterhin mindestens 7 % ihrer Flächen (3.5 % bei Spezialkulturen) mit Biodiversitätsförderelementen bewirtschaften. Die Förderung der Biodiversität mit Beiträgen für Betriebe mit und ohne Biodiversitätsförderkonzept ist in Ziffer 3.1.3.4 beschrieben. Bodenschutz: Im Bereich ÖLN und Bodenschutz gab es in den letzten Jahren diverse Anpassungen, um die bewirtschaftungsbedingte Erosion möglichst zu verhindern. Bezüglich der Bodenverdichtung stellt der ÖLN bis anhin keine Anforderungen, obwohl landwirtschaftliche Böden durch Verdichtung in ihrer Ertragsfähigkeit für längere Zeit wesentlich beeinträchtigt werden können. Das Risiko für Boden- verdichtung ist hoch beim Befahren der Böden mit schweren Maschinen bei ungeeigneten Witterungs- bedingungen. Deshalb sollen mit der AP22+ auf Verordnungsstufe Schutzmassnahmen ergriffen wer- den. Um insbesondere schadhafte Unterbodenverdichtungen zu vermeiden, soll im ÖLN die Tragfähigkeit der Böden bei der Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Dazu können Lohnunterneh- mer und Landwirte mittels einer zur Verfügung gestellten Software für die verwendete Gerätekombina- tion bei der gegebenen Witterung standortspezifisch bestimmen, ob ein erhöhtes Verdichtungsrisiko besteht. Dies schützt die Landwirte vor langjährigen Ernteausfällen durch Verdichtungsschäden und unterstützt sie in der Entscheidung der optimalen Maschinenwahl. Als Vereinfachung kann auf die Be- stimmung mittels Software verzichtet werden, solange die Radlast keine überproportionale Gefähr- dung darstellt. Damit wird eine Grundlage geschaffen, dass Landwirte und insbesondere ihre Lohnun- ternehmer bezüglich Bodenverdichtung stärker in die Pflicht genommen werden können. Pflanzenschutz: Der ÖLN enthält heute schon Elemente des integrierten Pflanzenschutzes und eine restriktive Auswahl an Pflanzenschutzmitteln. Beide Elemente sollen gestärkt werden. Zusätzlich soll der ÖLN mit der Umsetzung von emissionsmindernden Massnahmen ergänzt werden: Einschränkung von PSM mit erhöhten Umweltrisiken: Die PSM-Anwendung im ÖLN soll ein- geschränkt werden. Zum Schutz der Gewässer sollen bestimmte PSM grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden, es sei denn, es stehen keine alternativen PSM oder andere Metho- den zum Schutz der Kulturen zur Verfügung. Ziel der neuen ÖLN-Vorschriften ist, dass PSM generell nur bei ausgewiesenem Bedarf eingesetzt und PSM mit erhöhten Umweltrisiken gar nicht mehr angewendet werden. Umsetzung von emissionsmindernden Massnahmen: Beim Befüllen, Spülen und der Reini- gung der Spritzgeräte sollen Einträge in die Gewässer verhindert werden. Dies kann mit In- nenreinigungssystemen für eine effiziente Reinigung auf dem Feld und der Sammlung und Aufbereitung des anfallenden Waschwassers auf dem Betrieb erreicht werden. Vorausgesetzt wird zudem die korrekte Entwässerung gemäss Gewässerschutzanforderung von Plätzen, auf denen Spritzgeräte befüllt oder gereinigt werden oder Hof- und Recyclingdünger anfallen oder umgeschlagen werden. Zudem soll der Einsatz von Technologien und Massnahmen zur Re- duktion der Abdrift und der Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln gefordert werden. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen kann eine 95 %-ige Reduktion der Emissionen aus Punktquel- len (Befüllen, Spülen und Reinigung der Spritzgeräte) sowie eine Reduktion der Emissionen durch Drift und Abschwemmung um 75% erreicht werden52. Standortanpassung: Im ÖLN wird explizit aufgeführt, dass für bestimmte Gebiete spezifische Anforde- rungen festgelegt werden können. Damit können lokale und standortangepasste Vorgaben festgelegt werden. Dies wird bereits heute in einzelnen sensiblen Gebieten gestützt auf den Anhang der Direkt- zahlungsverordnung gemacht. Ein Beispiel dafür sind die Zuströmbereiche von Seen. Diese wurden gemäss Gewässerschutzverordnung im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschieden. Befindet sich ein Betrieb in einem solchen Zuströmbereich und ist sein Phosphoreigenversorgungsgrad gemäss «Suisse-Bilanz» grösser als 100 %, dann darf er maximal 80 % des Phosphorbedarfs ausbringen.
52 Detailliertere Angaben sind der «Weisungen betreffend der Massnahmen zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln» zu entnehmen.
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Weitere lokale Probleme können zukünftig auf diese Weise standortangepasst angegangen werden, wie zum Beispiel erhöhte Nitratgehalte im für Trinkwasser genutztes Grundwasser oder zu hohe Stick- stoffimmissionen in sensible Ökosysteme. Gewässerschutz: Aktuell muss bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzge- bung ein rechtskräftiger Entscheid oder eine Verfügung vorliegen, damit eine Kürzung der Direktzah- lungen bei Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern von Landwirtschaftsbetrieben erfolgen kann, was einen zusätzlichen Aufwand für die Vollzugsstellen bedeutet. Künftig sollen Vorgaben der Gewässer- schutzgesetzgebung als Teil des ÖLN gelten, wobei sich die Kontrollen weiterhin nach der Gewässer- schutzgesetzgebung richten. Dies in Analogie zur artgerechten Tierhaltung (Einhaltung der Tier- schutzgesetzgebung). Diese Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung umfassen ausschliesslich einfache und sichtbare Kriterien, die im Rahmen von Grundkontrollen kontrolliert werden sollen. Dabei geht es u.a. um Gülle- und Mistsaftaustritt in die Umwelt, befestigte Laufhöfe mit korrekter Entwässe- rung, Lagerung von gefährlichen Stoffen und dergleichen. Verwendet werden dabei die Kontroll- punkte, welche die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) im Jahr 2017 als Empfehlung für die Umsetzung von Grundkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben bestimmt hat. Rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen sind zukünftig für diese Elemente nicht mehr nötig, weil alleine die Feststellung des Mangels reicht, damit Direktzahlungen gekürzt werden können. Mit der Aufnahme in den ÖLN ändert sich bei der Zuständigkeit im Vollzug der Kontrollen nichts. Es ist Sache des Kantons festzulegen, welche Stellen die Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben durchführen. Artikel 70a Absatz 2 Lenkungsabgaben sind eine weitere Möglichkeit, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu regulieren. Die starke Besteuerung von Produkten mit erhöhten Umweltrisiken soll zu einem Einsatz von risikoär- meren Produkten und alternativen Pflanzenschutzstrategien anregen. Durch ein differenziertes Abga- bensystem und genügend Substitutionsmöglichkeiten kann die durchschnittliche Abgabenlast und so- mit der Einfluss auf die Produktion gering gehalten werden. Dieses Instrument wird bereits in verschiedenen europäischen Ländern wie Schweden, Norwegen, Dänemark oder Frankreich in unterschiedlicher Ausgestaltung eingesetzt. In einer Studie im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft schätzt die ETH Zürich, dass eine solche Abgabe auch in der Schweiz einen Einfluss auf den Verzicht und differenzierten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln haben kann. Diese Studie zeigt modellhaft, dass Landwirtinnen und Landwirte durch die Abgabe in ihrer PSM-Wahl gelenkt werden können. Erfahrungen in diesen europäischen Ländern bestätigen die vor- hergesagte Lenkung. Allerdings zeigen die derzeit verfügbaren Daten, dass ihre Wirkung durchschnitt- lich nur begrenzt ist. Die Ausgestaltung und Umsetzung einer Lenkungsabgabe birgt jedoch grössere Herausforderungen. Damit dieses Instrument eine zielführende Wirkung entfalten kann, braucht es zum einen eine Vielzahl an Alternativen, um die Substitution zu weniger risikoreichen Produkten zu ermöglichen, und zum an- deren die Abstufung dieser Alternativen anhand von Abwägungen ihrer unterschiedlichen Risiken für Mensch und Umwelt. Deshalb bedingt ein differenziertes Abgabesystem gewichtete Ziele wie z.B. Schutz des Menschen oder Schutz der Gewässer. Nur wenn klar feststeht, wie diese Ziele zueinan- derstehen und zu gewichten sind, ist es möglich, die Höhe der Abgaben auf die einzelnen Produkte so festzusetzen, dass eine optimale Lenkungswirkung des Instruments entsteht. Ebenfalls ist es notwendig, ein administratives Einnahmesystem zu erstellen. Da derzeit keine Struktur zur Einnahme solcher Abgaben vorhanden ist, müsste eine neue geschaffen und mit einem grossen Aufwand unterhalten werden. Nach Abwägung der oben genannten Vor- und Nachteile wird die Entwicklung einer solchen Len- kungsabgabe nicht weiterverfolgt. Aus heutiger Sicht eignen sich andere Instrumente gleich gut oder besser: Die Beschränkung im Rahmen des ÖLN der Verwendung von Produkten, von denen ein er- höhtes Risiko für die Umwelt ausgeht, erreicht das gleiche Ziel wie eine Lenkungsabgabe, nämlich die Verringerung des Einsatzes dieser Produkte. Die ÖLN-Lösung hat den Vorteil, dass sie den Mangel an Alternativen zum Schutz bestimmter Kulturen berücksichtigt, bei denen das Interesse an der Ent- wicklung neuer Lösungen beschränkt ist.
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3.1.3.3 Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Diese bestehen aus drei Beitragstypen: Basisbeitrag, Produktionserschwernisbeitrag und Beitrag für offene Ackerfläche und für Dauerkulturen. Der Basisbeitrag ist ein einheitlicher Beitrag von 900 Franken pro ha. Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsflächen bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Beitrag von 450 Franken pro ha ausgerichtet. Für Brachen werden keine Versorgungssi- cherheitsbeiträge ausgerichtet. Der Produktionserschwernisbeitrag gleicht klimatische Nachteile aus und wird für alle Flächen im Hügel- und Berggebiet ausgerichtet. Mit dem Beitrag für die offene Acker- fläche und für Dauerkulturen werden diese Flächen bzw. deren Nutzung besonders gefördert. Damit Versorgungssicherheitsbeiträge für die Dauergrünflächen ausgerichtet werden, muss ein Mindesttier- besatz von Raufutterverzehrern auf dem Betrieb erreicht werden. Die Ausgestaltung und Wirkung der Versorgungssicherheitsbeiträge wurde von Agroscope im Rahmen einer Evaluation analysiert. Dabei wurden verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt, wel- che im Rahmen der AP22+ zur Umsetzung vorgeschlagen werden. So sollen z.B. die Ziele klarer defi- niert und operationalisiert werden. Die Ausgestaltung der Versorgungssicherheitsbeiträge gilt es zu op- timieren und Regelungen wie den Mindesttierbesatz oder die Abstufung der Beitragshöhe nach Betriebsfläche und nach Intensität auf der Grünfläche zu hinterfragen. Zur Erhaltung einer offenen Kulturlandschaft werden Kulturlandschaftsbeiträge bestehend aus einem Offenhaltungsbeitrag, einem Hangbeitrag, einem Steillagenbeitrag, einem Alpungsbeitrag und einem Sömmerungsbeitrag ausgerichtet. Der Offenhaltungsbeitrag ist nach Zone abgestuft und wird für Flä- chen im Hügel- und Berggebiet ausbezahlt. Ziel ist, dass die Flächen nicht verbuschen oder verwalden. Der Hangbeitrag, der Steillagenbeitrag und der Hangbeitrag für Rebflächen fördern die Bewirtschaftung und Offenhaltung der Flächen in Hanglagen, welche besonders von Waldeinwuchs bedroht sind. Zur Sicherstellung einer angemessenen Bestossung der Sömmerungsbetriebe wird für Ganzjahresbetriebe, die ihre Tiere im Inland sömmern, ein Alpungsbeitrag ausgerichtet. Die nachhaltige Bewirtschaftung und Pflege der Sömmerungsflächen wird zudem mit Sömmerungsbeiträgen unterstützt.
Beantragte Neuregelung
Mit dem 2017 in Kraft getretenen Artikel 104a BV erhält der Bund explizit den Auftrag, die Vorausset- zungen zur Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kultur- landes, zu schaffen. Zur Sicherung dieser Grundlagen sollen die Versorgungssicherheitsbeiträge unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse weiterentwickelt werden. Ziel der Umgestaltung bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen ist es, neben der bisherigen Zielset- zung der sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auch standortbedingte Kosten- nachteile sowie klimatische Nachteile der Betriebe gegenüber dem Ausland angemessen auszuglei- chen. Gefördert werden sollen die typisch schweizerischen Strukturen mit bäuerlichen Familienbetrieben, die von der Gesellschaft explizit erwünscht und die insbesondere mit höheren Struk- turkosten wie z.B. Gebäude- und Maschinenkosten verbunden sind. Die Versorgungssicherheitsbei- träge sollen aus drei Beitragstypen bestehen: einem Betriebsbeitrag, einem nach Zonen abgestuften Beitrag pro Fläche (Zonenbeitrag) und dem Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen.
Betriebsbeitrag: Der Betriebsbeitrag soll für alle Betriebe einheitlich bzw. gleich hoch sein und die höheren Kosten des Standorts Schweiz ausgleichen. Mit dem Beitrag erhalten alle Betriebe eine generelle Unterstützung zur Sicherung der Grundlagen; sektoral wird damit die Betriebsvielfalt gefördert. Weder Betriebsgrösse noch Tierbestand beeinflussen diese Beitragshöhe. Zonenbeitrag: Dieser Beitrag wird pro Hektare ausgerichtet und nach Zonen abgestuft. Er wird für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe von der Talzone bis zur Bergzone IV ausgerichtet und ist ansteigend von der Tal- bis zur Bergzone IV. Der Zonenbeitrag gleicht klimatische Nachteile in den höheren Zonen aus (z.B. kürzere Vegetationsdauer) und sichert so die Bewirtschaftung.
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Beitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen: Dieser Beitrag wird pro Hektare ausgerichtet und ist in allen Zonen gleich hoch. Er bezweckt die Erhaltung und Produktion strategisch wich- tiger Kulturen. Der Betriebsbeitrag und der Zonenbeitrag bilden als Komponenten des Versorgungssicherheitsbeitrags die Grundlage für die Produktionsfähigkeit der Betriebe und deren Wirtschaftlichkeit. Zur Finanzierung dieser drei Versorgungssicherheitsbeitragstypen dient ein grosser Teil der Gelder aus den bisherigen Versorgungssicherheitsbeiträgen sowie aus den Kulturlandschaftsbeiträgen (Offenhal- tungsbeitrag). Mit der Umgestaltung soll künftig kein Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen mehr verlangt werden. Die Evaluation durch Agroscope zeigt, dass dieser entgegen den Erwartungen nur wenig Wirkung hin- sichtlich der Intensität der Grünlandnutzung und der Zielerreichung im Bereich Kalorienproduktion auf- weist. Im Weiteren wird die Zielsetzung der Versorgungssicherheitsbeiträge auf die Abfederung stand- ortbedingter Kostennachteile sowie klimatischer Nachteile der Betriebe gegenüber dem Ausland erweitert. Wie bereits in Ziffer 3.1.3.1 erwähnt, soll die Abstufung der Beiträge nach Fläche aufgehoben werden. Mit einem einheitlichen Betriebsbeitrag und den insgesamt tieferen Beiträgen pro ha kann eine vergleichbare Wirkung erzielt werden. Zudem wird ein Maximum von 250 000 Franken Direktzahlungen pro Betrieb vorgeschlagen. Diese Grenze führt bei flächenmässig sehr grossen Betrieben indirekt auch zu einer Degression der Beiträge pro Hektare. Mit der Aufhebung von Bestimmungen (Mindesttierbe- satz, Abstufung der Beiträge ab der 60. ha, Verzicht auf differenzierte Basisbeiträge für Biodiversitäts- Dauergrünflächen) und der Beschränkung auf drei Beitragstypen wird das Direktzahlungssystem ver- einfacht und verständlicher. Bei den Kulturlandschaftsbeiträgen wird der Offenhaltungsbeitrag aufgehoben und die gesamten Mittel werden zu den Versorgungssicherheitsbeiträgen umgelagert. Weiter soll der Steillagenbeitrag aufgeho- ben und die Mittel (ca. 12 Mio. CHF/Jahr) in die Hangbeiträge für Flächen mit einer Neigung ab 35 % integriert werden. Dadurch steigt der Beitragsansatz für diese Flächen. Mit dieser Massnahme wird das Beitragssystem nochmals vereinfacht, und die Mittel werden weiterhin für die Bewirtschaftung von sehr steilen Hanglagen eingesetzt. Die wegfallende Wirkung der Steillagenbeiträge wird auch durch den Be- triebsbeitrag zumindest teilweise aufgefangen, da die Betriebe mit einem hohen Anteil an steilen Mäh- wiesen meist flächenmässig klein sind. Bei diesen ist der Anteil des Betriebsbeitrags an den gesamten Beiträgen höher. Die übrigen Komponenten der Kulturlandschaftsbeiträge (Hangbeitrag Rebflächen, Al- pungsbeitrag, Sömmerungsbeitrag) sollen unverändert mit gleich hohen Direktzahlungen weitergeführt werden. Übersicht Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge AP 14-17 (bisher) AP 22+ (neu) Kulturlandschaftsbeiträge Kulturlandschaftsbeiträge Hangbeitrag Hangbeitrag Steillagenbeitrag Hangbeitrag Rebflächen Hangbeitrag Rebflächen Alpungsbeitrag Alpungsbeitrag Sömmerungsbeitrag Sömmerungsbeitrag Offenhaltungsbeitrag Versorgungssicherheitsbeiträge Versorgungssicherheitsbeiträge Basisbeitrag Versorgungssicherheit Betriebsbeitrag Produktionserschwernisbeitrag Zonenbeitrag Beitrag für offene Ackerfläche und Dauerkul- Beitrag für offene Ackerfläche und Dauerkul- turen turen
Artikel 71 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 72
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3.1.3.4 Biodiversitätsbeiträge
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität sowie der damit verbundenen Ökosystemleistungen werden Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen (BFF) ausgerichtet. Aktuell sind dies jähr- lich rund 400 Millionen Franken. Die Biodiversitätsbeiträge umfassen drei Stufen von flächenbezoge- nen Zahlungen, die kumuliert werden können: Qualitätsstufe I (QI) mit spezifischen, massnahmenorientierten Anforderungen für jeden der einzelnen BFF-Typen (Bsp. Extensiv genutzte Wiesen, Hecken, Hochstamm-Feldobstbäume). Qualitätsstufe II (QII) mit Grundanforderungen gemäss QI und je nach BFF-Typ spezifischen Anforderungen an die botanische Qualität oder an biodiversitätsfördernde Strukturen. Die Um- setzung ist je nach BFF-Typ teilweise bis ausschliesslich ergebnisorientiert ausgestaltet. Vernetzung mit projektspezifischen Bewirtschaftungsauflagen oder Lagekriterien. Das Konzept zur Förderung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft wurde zu Beginn der neunziger Jahre eingeführt. Über verschiedene Reformetappen der Agrarpolitik wurde es laufend angepasst. Aus den folgenden Gründen ist eine Weiterentwicklung des Förderkonzepts für die Biodiversität im Rahmen der AP22+ notwendig: Das heutige Fördersystem fokussiert auf die Zielebenen Arten und Lebensräume. In den letz- ten Jahren sind das Wissen und das Verständnis über die Bedeutung der weiteren Zielebenen der Biodiversität, der genetischen und funktionellen Vielfalt, stark gewachsen. Die stärkere Ausrichtung darauf ist eine der Zielsetzung für die Weiterentwicklung der Biodiversitätsbei- träge. Die letzte Evaluation der Biodiversitätsförderung in der Landwirtschaft zeigt eine lediglich «moderat positive» Wirkung (Evaluation der Ökomassnahmen und Tierhaltungsprogramme, Flury 2005). Auch die Monitoringprogramme des Bundes sowie verschiedene Studien53 zei- gen, dass sich die Biodiversität auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche kaum positiv entwi- ckelt hat. Selbst der Rückgang der Biodiversität konnte nicht gestoppt werden. Dies trotz der relativ hohen Anteile an BFF, der starken Teilnahme an Vernetzungsprojekten und des wach- senden Anteils an Flächen der Qualitätsstufe II. Um die Wirkung der Massnahmen zu stei- gern, braucht es in Zukunft eine stärkere Ausrichtung auf die angestrebten Ziele, die stärkere Beachtung von allgemeinen Belastungsfaktoren für die Biodiversität wie Stickstoffüberschüsse und Pflanzenschutzmittel sowie eine Verbesserung der Kohärenz zwischen der Biodiversitäts- förderung in der Landwirtschaft und in den anderen Sektoralpolitiken. Mit der Weiterentwicklung der Massnahmen, durch Forderungen aus der Praxis und agrarpoli- tischen Entscheiden kamen stetig mehr Förderelemente und Auflagen hinzu. Dies führte dazu, dass die geltenden Regelungen komplex und die Umsetzung kompliziert geworden sind. Des- halb sollen die Massnahmen effizienter gestaltet und die Anforderungen für die Landwirtschafts- betriebe möglichst vereinfacht werden.
Beantragte Neuregelung
Zukünftig sollen DZ-berechtigte Betriebe zwischen zwei Modellen der Erhaltung und Förderung der Biodiversität wählen können: Betriebe mit einem vereinfachten heutigen Modell mit Qualitätsstufen: Sie fördern die Biodiversität auf ihrem Betrieb auf Basis der heutigen Qualitätsstufen I und II. Dabei wird die Zahl der BFF-Typen reduziert und die Bestimmungen zu einzelnen Typen ver- einfacht. Dadurch kann im Sinne der Kontinuität und Vereinfachung auf die bisherige Förde- rung aufgebaut werden. Betriebe mit Biodiversitätsförderkonzept: Sie erhalten und fördern die Biodiversität gezielt nach einem gesamtbetrieblichen Konzept mit auf die naturräumlichen Bedürfnisse abgestimmten Massnahmen. Dieses Modell stellt hohe
53 Biodiversität in der Schweiz: Zustand und Entwicklung (BAFU 2017) und Zustand der Biodiversität in der Schweiz 2014: Die Analyse der Wissenschaft (Forum Biodiversität Schweiz et al, 2014)
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Anforderungen an die Fachkompetenz der Betriebsleitenden, bietet im Gegenzug jedoch eine gegenüber heute grössere unternehmerische Freiheit hinsichtlich der Art und Weise der Bio- diversitätsförderung. Die Anforderungen für diese beiden Modelle sind voneinander unabhängig und bauen nicht aufeinan- der auf. Beide Modelle haben die Anforderung des ÖLN nach einer «ausreichenden Biodiversitätsför- derung» zu erfüllen (siehe 3.1.3.2). Sie sind nachfolgend genauer beschrieben: Betriebe mit einem vereinfachten heutigen Modell mit den Qualitätsstufen I und II: Diese Betriebe bewirtschaften ihre Biodiversitätsförderflächen nach dem heutigen, teilweise verein- fachten und ergänzten Modell der Biodiversitätsbeiträge. Folgende Vereinfachungen sind vorgesehen: - «Einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen» erhalten nur Landschaftsqualitäts- beiträge bzw. Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a neu); - «Regionsspezifische BFF» («Typ 16») bleiben Betrieben mit Biodiversitätsförderkonzepten vorbehalten; - Die komplexen BFF-Typen «Hochstamm-Feldobstbäume» und «Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt» können nur auf QII-Niveau für Biodiversitätsbeiträge angemeldet werden; - Die Anforderungen an die restlichen bisherigen BFF-Typen sollen punktuell angepasst res- pektive vereinfacht werden. Zusätzlich wird die In-situ-Erhaltung der genetischen Vielfalt von Futterpflanzen als neuer BFF-Typ aufgenommen. Betriebe mit gesamtbetrieblichem Biodiversitätsförderkonzept Ein Betrieb mit einem gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzept fördert die Biodiversität auf der Betriebsfläche gezielt mit auf den Betrieb, den Standort und seinem naturräumlichen Potenzial abge- stimmten Massnahmen. Dazu erarbeitet der Betrieb – gegebenenfalls unterstützt durch die Beratung – ein gesamtbetriebliches Biodiversitätsförderkonzept. Die Kantone bewilligen die Biodiversitätsförderkonzepte und kontrollieren deren Umsetzung. Damit die Qualität und die Vergleichbarkeit der betrieblichen Konzepte gewährleistet sind, gelten durch den Bund definierte Mindestanforderungen: 1. Das Konzept berücksichtigt und beschreibt die naturräumlichen Bedingungen und Potenziale in Bezug auf die Biodiversität am Betriebsstandort. 2. Es bezieht die gesamte Betriebsfläche eines Betriebes mit ein (inkl. Waldränder, Gewässer etc.) 3. Es berücksichtigt – sofern diese vorliegen – die ökologische Infrastruktur und entsprechende nationale Konzepte. 4. Es beschreibt die Ziele und Möglichkeiten der Biodiversitätsförderung auf dem Betrieb und de- finiert die durch den Betrieb umzusetzenden Massnahmen. Durch das Konzept sollen die Betriebe gegenüber heute über mehr Möglichkeiten verfügen, um ihre Biodiversitätsförderung den betrieblichen und standörtlichen Verhältnissen anzupassen. Dazu stellt der Betrieb Massnahmen und Ergebnisse für das Konzept aus einer durch den Bund erstellten Mass- nahmen- und Ergebnisliste zusammen. Die Massnahmen und Ergebnisse dieser Liste lehnen sich an die heutigen BFF an und umfassen nebst der Arten- und Lebensraumförderung auch Aspekte der ge- netischen und funktionellen Vielfalt. Beispiele dazu sind die Direktbegrünung und Agroforst. Geprüft werden zudem weitere Anreize, zum Beispiel Beiträge für eine kontinuierliche Verbesserung der Bio- diversitätsförderung auf diesen Betrieben. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit Biodiversitätsförderkonzept können auch einen finanziellen Anreiz für gesamtbetriebliche Beratun- gen54 enthalten.
54 Das Projekt „Mit Vielfalt punkten“ hat gezeigt, dass eine Beratung, bei der sowohl Biodiversitätsaspekte als auch andere Betriebsparameter berücksichtigt werden, die Bereitschaft zur Umsetzung von Biodiversitätsför- dermassnahmen erhöht (Chevillat et al. 2012), sich finanziell für die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter lohnt und sich auf die Biodiversität positiv auswirkt (Chevillat et al. 2017).
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Die Kantone können die Liste der Massnahmen und Ergebnisse des Bundes erweitern; dies geschieht insbesondere über die Planung der ökologischen Infrastruktur. Die Beiträge für die Umsetzung der Massnahmen und die Zielerreichung durch die Betriebe werden durch den Bund festgelegt.
Sömmerungsbetriebe Sömmerungsbetriebe werden auch zukünftig die Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet nach LwG Art. 70b erfüllen müssen, um Direktzahlungen zu erhalten. Diese Voraussetzungen sollen in den für die Biodiversität relevanten Punkten überprüft und gestärkt werden. Der Typ «Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet» wird wie bis anhin weiterge- führt. Vernetzung Die Vernetzung wird ab 2025 über die Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a neu) gefördert (siehe Ziff. 3.1.3.7). Noch laufende Vernetzungsprojekte werden maximal bis Ende 2024 weitergeführt beziehungsweise verlängert. Danach entscheiden die Betriebe (mit und ohne Bio- diversitätsförderkonzept), ob sie die Massnahmen der Regionalen Landwirtschaftlichen Strategie im Rahmen der Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft umsetzen wollen oder darauf ver- zichten. Voraussetzung ist, dass die Betriebsfläche in einem Perimeter mit einer Regionalen Landwirt- schaftlichen Strategie liegt. Artikel 73
3.1.3.5 Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbeiträge
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Besonders naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produktionsformen werden heute mit Produktions- systembeiträgen gefördert. Mit Ressourceneffizienzbeiträgen werden spezifisch die nachhaltige Nut- zung von Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft gefördert sowie die Effizienz beim Einsatz von Pro- duktionsmitteln verbessert. Die Ressourceneffizienzbeiträge sind zeitlich befristet. Die Produktionssystembeiträge umfassen als gesamtbetriebliche Produktionsform den biologischen Landbau und als teilbetriebliche Produktionsformen die extensive Produktion, die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF) sowie die Tierwohlprogramme besonders tierfreundliche Stallhal- tung (BTS) und regelmässiger Auslauf ins Freie (RAUS). Diese Programme werden mit Ausnahme der GMF, die mit der AP14-17 per 2014 eingeführt wurden, seit 1999 angeboten. Die Ressourceneffizienzbeiträge zur Förderung präziser Applikationstechniken für Pflanzenschutzmit- tel, der schonenden Bodenbearbeitung und emissionsarmer Ausbringtechniken für Hofdünger wurden ebenfalls mit der AP14-17 eingeführt. In den Folgejahren wurden die Beiträge auf die Ausrüstung von Spritzen mit einem Spülsystem zur Reinigung von Pflanzenschutzmittelrückständen, die stickstoffredu- zierte Phasenfütterung von Schweinen sowie die Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zuckerrübenanbau ausgeweitet. Per 2019 soll auch der herbizidlose Ackerbau mit Res- sourceneffizienzbeiträgen gefördert werden. Die Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbeiträge tragen im koordinierten Zusammenspiel mit gesetzlichen Anforderungen und dem ÖLN wesentlich zur Erreichung ökologischer Ziele bei. Es besteht aber noch Verbesserungspotenzial: Der Humusgehalt, entscheidender Faktor u.a. für Bodenstruktur, Nährstoffnachlieferung und Wasserhaushalt, wird durch die bestehenden Anreize ungenügend adres- siert. Obwohl heute die Ziellücken bei den Treibhausgasen und den Ammoniakemissionen besonders gross sind, gibt es bisher keine Förderung von entsprechenden emissionsarmen Produktionssystemen. Die Förderung im Bereich der Pflanzenschutzmittel ist zudem nicht ausreichend wirksam, um die Ein- träge in die Umwelt auf ein akzeptables Mass zu reduzieren. Mit einer Weiterentwicklung der Pro- gramme soll der Anreiz zur Senkung des ökologischen Fussabdrucks und zum Schutz der natürlichen Ressourcen weiter verstärkt und damit ein zusätzlicher Beitrag zur Erreichung der UZL im Bereich Res- sourcenschutz und der Erreichung der Ziele des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel geleistet werden.
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Ein weiterer Handlungsbedarf besteht in der flexiblen Ausgestaltung der Anreizprogramme. Die Land- wirtinnen und Landwirte sollen zukünftig mehr Wahlfreiheit erhalten, ohne dass die Einfachheit und Ver- ständlichkeit der Programme beeinträchtigt wird. Produktionssystembeiträge bieten Synergien für die Vermarktung einer umweltschonenden landwirt- schaftlichen Produktion. Durch Labels, die auf Produktionssystembeiträgen aufbauen, wird die Anreiz- wirkung für die Produzentinnen und Produzenten erhöht. Dieser Synergie mit den Märkten soll bei der Ausgestaltung der Produktionssystembeiträge mehr Beachtung geschenkt werden.
Beantragte Neuregelung
Die Produktionssystembeiträge sollen im Grundsatz weitergeführt werden. Der Produktionssystembei- trag für teilbetriebliche Produktionsformen wird weiterentwickelt. Damit soll eine Verbesserung der öko- logischen Effektivität der Massnahme und gleichzeitig mehr Flexibilität für die Landwirtinnen und Land- wirte erreicht werden. Dieses Fördersystem der natur- und umweltschonenden sowie tierfreundlichen Produktionsformen soll dabei für die Landwirtinnen und Landwirte verständlich sein und im Detail so einfach wie möglich geregelt werden. Konkret sollen folgende Leistungen und Anstrengungen stärker gefördert werden: Produktion mit gesamthaft reduziertem, gezieltem und emissionsarmem Pflanzenschutzmitte- leinsatz Reduktion der Nährstoffemissionen Humusaufbau zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit Reduktion der Treibhausgasemissionen Leistungen für die funktionelle Biodiversität (wird geprüft) Die Synergien zwischen Produktionssystembeiträgen und Märkten sollen gestärkt werden, damit sich die Landwirtinnen und Landwirte und die Branchen vermehrt auf naturnahe, umwelt- und tierfreundliche Produkte ausrichten. Um eine entsprechende Vermarktung subsidiär zu unterstützen, kann der Bun- desrat gestützt auf Artikel 70 Absatz 3 und Artikel 70a Absatz 4 eine Leistung am Markt im Sinne der Marktausrichtung gemäss Art. 104a BV als Voraussetzung festlegen. Zum Beispiel soll für eine nach- haltige Obstproduktion mit Hochstammbäumen ein Produktionssystembeitrag ausgerichtet werden, welcher voraussetzt, dass das Obst vermarktet wird. Zudem wird geprüft, wie die Anstrengungen der Branchen für eine Mehrwertstrategie unterstützt werden können. Das Ziel dieser Marktausrichtung als Voraussetzung ist, dass Leistungen und Anstrengungen der Landwirtschaft nicht nur vom Staat gestützt werden, sondern auch auf dem Markt finanziell honoriert werden. Mit dieser angestrebten Synergie soll die Anreizwirkung für die Produzentinnen und Produzenten erhöht werden. Um Leistungen und Anstrengungen der Landwirtschaft für eine besonders naturnahe, umwelt- und tier- freundliche Produktion verstärkt zu fördern, sollen die teilbetrieblichen Produktionsformen neu gestaltet werden. Diese Änderung ist Teil des Massnahmenpakets, das als Alternative zur Trinkwasserinitiative vorgeschlagen wird (siehe Ziff. 2.3.5).
Tabelle 8: Mögliche Stossrichtungen der Produktionssysteme Beiträge Umweltschonen- Umweltschonender Ge- Nachhaltige Milch- und der Ackerbau müse-, Obst- und Wein- Fleischproduktion / Umwelt- bau schonende Tierhaltung
Zielbereich Pflanzenschutz x x x Bodenfruchtbarkeit x x Nährstoffe x x Funktionelle Bio- x x diversität Klima x x x
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Mit diesen Stossrichtungen der Produktionssysteme können neu alle ressourcenschonenden Produkti- onstechniken und -verfahren mit Direktzahlungen gefördert werden. Die bisher mit Ressourceneffizienz- beiträgen (REB) geförderten Techniken und Verfahren sollen in die neuen teilbetrieblichen Produktions- systembeiträge (PSB) integriert werden (siehe Tabellen 8 und 9).
Tabelle 9: Übersicht bisherige teilbetriebliche Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbei- träge und neue teilbetriebliche Produktionssystembeiträge Beitrag AP 14-17 und AP 18-21 Beitrag AP22+ Beitrag (PSB) für extensive Produktion von Getreide, Überführung in: Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Lupi- - Umweltschonender Ackerbau nen und Raps (Zielbereich Pflanzenschutz) - Umweltschonender Gemüse-, Beitrag (REB) für schonende Bodenbearbeitung Obst- und Weinbau Beitrag (REB) für den Herbizidverzicht auf offener Ackerfläche (vorgesehen ab 1.1.2019) Beitrag (REB) für die Reduktion von Pflanzenschutz- mitteln im Obstbau, im Rebbau und im Zucker- rübenanbau Hochstammobstbäume über Biodiversitäts- bzw. Naturnahe Obstproduktion mit Hochstam- Landschaftsqualitätsbeiträge gefördert mobstbäumen Beitrag (PSB) für graslandbasierte Milch- und Graslandbasierte Milch- und Fleischproduk- Fleischproduktion tion; Verstärkung in Richtung Nachhaltigkeit
Tabelle 10: Übersicht bisherige Ressourceneffizienzbeiträge neu als Anforderung im ÖLN bzw. andere rechtliche Grundlagen Beitrag AP 14-17 und AP 18-21 Anforderung AP22+ Beitrag (REB) für emissionsmindernde Ausbringver- Integration in Luftreinhalteverordnung, LRV fahren Beitrag (REB) für den Einsatz von präziser Applikati- ÖLN-Anforderung umweltschonender Pflan- onstechnik zenschutz Beitrag (REB) für die Ausrüstung von Spritzen mit ei- nem Spülsystem mit separatem Spülwasserkreislauf zur Reinigung von Geräten für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln Beitrag (REB) für die stickstoffreduzierte Phasenfüt- ÖLN-Anforderung: Begrenzung der Nähr- terung von Schweinen stoffverluste
Auf Gesetzesebene wird Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b umformuliert, damit auch ergebnisorientierte Elemente, wie z.B. eine Reduktion der Ammoniakemissionen in die Produktionssystembeiträge inte- griert werden können. Zudem soll im Gesetz nicht mehr explizit ein Beitrag pro Hektar vorgeschrieben werden, da ein Beitrag für eine ergebnisorientierte Massnahme teilweise pro Betrieb ausgewiesen wird. Nach einer Einführungsphase von mehreren Jahren mit finanzieller Unterstützung geht man davon aus, dass die erforderlichen Techniken und Maschinen etabliert und gekauft sind. Sie sind nun Bestandteil der Grundpalette der umweltschonenden guten Landwirtschaftspraxis, die im ÖLN gefordert wird. Die Ressourceneffizienzbeiträge werden in die Produktionssystembeiträge integriert und Artikel 76 aufge- hoben. Damit wird das System vereinheitlicht, da umweltschonende, ressourceneffiziente Produktions- formen nur noch über einen Beitragstyp gefördert werden. Im Rahmen der Direktzahlungen werden nicht mehr Beiträge pro Maschine oder für eine bestimmte Technik bezahlt. Die Möglichkeit einer För- derung dieser Techniken soll neu in den Strukturverbesserungen eingeführt werden.
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Die neuen Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen bieten eine gute Grundlage, damit die Schwei- zer Land- und Ernährungswirtschaft ihre Marktposition als Anbieterin von qualitativ hochwertigen, um- weltschonend und in der Region produzierten Nahrungsmitteln weiter ausbauen kann. Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 76
3.1.3.6 Tiergesundheitsbeiträge
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Mit Tierwohlbeiträgen werden heute besonders tierfreundliche Produktionssysteme gefördert. Dazu ge- hören die besonders tierfreundliche Stallhaltung (BTS) und der regelmässige Auslauf ins Freie (RAUS). Bei beiden Programmen ist eine stetige Zunahme der Beteiligung festzustellen. Mit der Verbesserung der Tiergesundheit wird eine langfristige Reduktion des Antibiotikaeinsatzes und damit eine Reduktion der Resistenzlage zugunsten der Bevölkerung sowie der Umwelt erreicht. Bisher gibt es keine agrarpolitische Massnahme, die die umfassende Gesundheit der Nutztiere fördert. Umfas- send in diesem Kontext bedeutet „frei sein von Krankheiten“ und „Achtung von Würde und Wohlbefin- den“ in Analogie zum Begriff der Humangesundheit, welcher die WHO in ähnlicher Weise definiert. In den Bundesstrategien Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2010+ und Strategie Antibiotikaresistenzen StAR wurde diesbezüglich Handlungsbedarf festgestellt. Insbesondere StAR hat die Probleme, welche mit einem hohen Einsatz von Antibiotika verbunden sind, einer breiten Öffentlichkeit bewusst gemacht. Der «One Health»-Ansatz von StAR betrifft sowohl die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt. Nur ein gemeinsames Vorgehen kann die Wirksamkeit von Antibiotika erhalten. Im Vergleich zum europäischen Umfeld schneidet die Schweiz z.B. in der Vertriebsstatistik von Antibiotika nur durch- schnittlich ab. Auch in den Bereichen Prävention und Investition in die Tiergesundheit gehen einige umliegende Länder weiter als die Schweiz. Zwar ist die Menge an verkauften Antibiotika im Nutztierbereich rückläufig. Dies ist mit Aufwand und Investitionen verbunden. Auf Ebene Bund widerspiegelt sich diese Entwicklung in einer stetig steigen- den Anzahl von Projektinitiativen zur Verbesserung der Tiergesundheit. Diese werden derzeit über zeit- lich limitierte Programme im Rahmen der Verordnung zur Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit (QuNaV) und Ressourcenprogrammen basierend auf Art. 77a/b LwG gefördert. Grundsätzlich werden gute Erfahrungen damit gemacht. Es bestehen jedoch grosse Unterschiede in der Beteiligung an Ge- sundheitsförderung und Zielsetzung der Programme zwischen verschiedenen Produktionsformen. Die Koordination zwischen einzelnen Programmen ist nur bedingt gegeben. Ebenso fehlen Programme, welche auf langfristige Verbesserungen ausgerichtet sind.
Beantragte Neuregelung
Die Gesunderhaltung der Nutztiere soll als Aufgabe der Agrarpolitik entsprechend gewürdigt und ein Paradigmenwechsel weg vom kurativen Krankheitsmanagement hin zu einem präventiven Gesund- heitsmanagement gemäss Strategie Antibiotikaresistenzen unterstützt werden. Aufbauend auf dem Art. 104 Abs. 3 Bst. b BV, der die Förderung besonders tierfreundlichen Produktionsformen bezweckt, sollen im Bereich der Direktzahlungen die bestehenden Programme BTS und RAUS mit einem koordinierten Tiergesundheitsprogramm erweitert werden, welches auf das Tierverhalten, die Haltungsbedingungen, die Fütterung, die Vermeidung von Stresssituationen, die medizinisch messbare Gesundheit und den Einsatz von Tierarzneimitteln einwirkt. Neu soll ein Anreizprogramm «Gesundes Nutztier» als zweistufiges Programm eingeführt werden. Ei- nerseits sollen konkrete Massnahmen auf den Betrieben unter Berücksichtigung der betriebsindividuel- len Unterschiede zu einer Verbesserung der Gesundheit der Nutztiere führen. Diese Stufe Massnahmen richtet sich an Landwirte, welche Unterstützung bei der Gesundheitsförderung in Anspruch nehmen wollen. Andererseits hat das Programm eine ergebnisorientierte Komponente, welche den effektiven Tiergesundheits-Status in den einzelnen Betrieben aufzeigt und bei guten Leistungen honoriert. Diese Stufe Ergebnisse richtet sich an Landwirte, die selbstständig und/oder mit unterstützenden Massnah- men einen guten Gesundheitszustand erreichen wollen. Diese Komponenten sind unabhängig vonei- nander. Tiergesundheitsbeiträge werden bis zu einem definierten Höchstbetrag ausbezahlt.
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Stufe Massnahmen: Massnahmen werden im Bereich der Prävention und Grundlagenverbesserung zur Förderung der Tier- gesundheit vorgeschlagen. Dazu sollen keine neuen Handlungsanweisungen vonseiten Bund ausgear- beitet werden. Vielmehr soll die Teilnahme von Betrieben an teilweise bereits existierenden, vorwiegend beratenden Angeboten, welche betriebsindividuelle Massnahmen ermöglichen, mit Direktzahlungen ge- fördert werden (z.B. Bestandesbetreuung, Gesundheitsdienste; nachfolgend private Programme ge- nannt). Das BLW soll für diese Zielsetzung private Programme basierend auf einem Kriterienkatalog, der gemeinsam mit dem BLV und Fachpersonen aus der Branche ausgearbeitet wird, anerkennen kön- nen. Landwirte, welche an einem anerkannten Programm teilnehmen, können sich einen Anteil der an- fallenden Kosten gegen Vorweis einer Quittung über die Direktzahlungen zurückerstatten lassen. Die privaten Programme legen dem BLW periodisch (alle 4 Jahre) einen Wirksamkeitsnachweis vor. Dieser wird für den Verbleib auf der Liste der anerkannten Programme vorausgesetzt. Dieses Modell hat den Vorteil, dass bewährte, private Initiativen fortgeführt werden und die Attraktivität der Prävention durch die Kostenbeteiligung des Bundes gesteigert wird. Anerkannte Massnahmen pro- fitieren somit vom Zugang zu einem breiteren Kundenkreis. Der Bund stellt die Wirksamkeit der Pro- gramme über die periodische Wirksamkeitsprüfung sicher. Der Landwirt kann wie bisher ein für seinen Betrieb passendes Programm zur Prävention wählen, betriebsspezifische Massnahmen umsetzten und erhält neu finanzielle Unterstützung für anfallende Kosten. Der Bund schreibt keine auf dem Betrieb umzusetzenden Massnahmen vor, folglich ist auch der Kontrollaufwand bei den Kantonen gering. Die Zielerreichung wird über den alle vier Jahre erforderlichen Wirksamkeitsnachweis auf Stufe Programm sichergestellt. Stufe Ergebnisse: Betriebe, welche auf eigenen Wegen eine gute Gesundheit ihrer Nutztiere erreichen, sollen Beiträge erhalten. In dieser Stufe werden keine Massnahmen vorausgesetzt und keine Handlungsanweisungen erteilt. Ein Set von Indikatoren stellt den Gesundheitszustand des Bestandes objektiv fest. Das BLW legt in Zusammenarbeit mit dem BLV einen Zielwert für diese Indikatoren fest. Der Landwirt erfasst den Gesundheitsstatus seines Bestandes mittels dieser Indikatoren. Betriebe, welche das gesetzte Ziel er- reichen, können einen Beitragsanspruch geltend machen. Die Indikatoren werden voraussichtlich ab
2024 für eine breite Umsetzung bereitstehen.
Im Rahmen der Schaffung der Grundlagen für diese Tiergesundheitsbeiträge im LwG werden auch im Tierseuchengesetz55 entsprechende Bestimmungen geschaffen. Diese Änderungen werden im LwG unter den Änderungen bisherigen Rechts aufgenommen. Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d
3.1.3.7 Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen und -standorte in der Schweiz unterscheiden sich kleinräumig stark und viele Herausforderungen insbesondere im Umweltbereich erfordern überbetrieb- lich koordiniertes Vorgehen. Bereits heute verfügt die Agrarpolitik deshalb neben Instrumenten mit na- tionalen bzw. gesamtsektoralen Zielsetzungen (z.B. Grenzschutz oder Versorgungssicherheitsbeiträ- gen) über verschiedene Förderinstrumente, welche standortspezifische bzw. regionale Zielsetzungen verfolgen. Die Finanzhilfen des Bundes im Rahmen dieser Instrumente werden in Form von Direktzah- lungen, Investitionshilfen (Beiträge à-fonds-perdu und Investitionskredite), Programmvereinbarungen und Beiträgen für die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen gewährt und setzen in der Regel bewilligte Projekte bzw. Konzepte auf regionaler Ebene voraus (z.B. Landschaftsqualitätsprojekte oder Vernetzungsprojekte im Bereich Biodiversität).
55 SR 916.40
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Mit Artikel 104a Bst. b BV wurde die standortangepasste Lebensmittelproduktion in der Bundesverfas- sung verankert. Insbesondere im Umweltbereich besteht Handlungsbedarf zur stärkeren Standortan- passung der Lebensmittelproduktion. Wie im Bericht des Bundesrats in Beantwortung des Postulats Bertschy 13.428456 dargelegt, ist dieser Handlungsbedarf regional unterschiedlich ausgeprägt. Eine re- gional differenzierte Herangehensweise ist daher angezeigt. Die bestehenden standort- bzw. regionalspezifischen Förderinstrumente wurden in unterschiedlichen agrarpolitischen Reformetappen entwickelt und etabliert. Sie sind daher konzeptionell nur teilweise auf- einander abgestimmt und unterscheiden sich nicht nur bezüglich der inhaltlichen Zielsetzungen, son- dern auch in ihrer Ausgestaltung. So sind beispielsweise die Vollzugsorganisation, die Finanzierung oder die Anforderungen an die Projekte je nach Instrument unterschiedlich geregelt. Aufgrund teilweise überlappender Projektperimeter liegen die Flächen eines Betriebs in verschiedenen Projekten, was ad- ministrativen Aufwand für die Bewirtschaftenden verursacht. Zudem werden inhaltliche Synergien auf regionaler Ebene, beispielsweise zwischen der überbetrieblichen Biodiversitätsförderung und der För- derung der Landschaftsqualität, nur teilweise erkannt und genutzt. Da sich die Herausforderungen für die Standortanpassung der Landwirtschaft und damit auch die Synergiepotenziale zwischen verschie- denen Fördermassnahmen regional unterscheiden, ist eine integrale und stärker regionale Betrachtung von Fördermassnahmen zweckmässig57.
Beantragte Neuregelung
Mit der beantragen Neuregelung sollen bestehende Direktzahlungsinstrumente mit regional spezifi- schen Zielsetzungen zusammengefasst und stärker auf die Zielsetzung einer standortangepassten Landwirtschaft ausgerichtet werden. Die heute als eigenständige Direktzahlungsarten konzipierten Bei- träge zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsflächen (Art. 73 LwG) und der Landschaftsquali- tätsbeitrag (Art. 74 LwG) sollen unter dem Titel «Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft» in einen neuen Artikel 76a LwG integriert werden. Damit sollen Schnittstellen abgebaut, den Kantonen grössere Gestaltungsfreiheit im Umgang mit standort- und regionsspezifischen Herausforderungen ge- geben und ein Beitrag zur besseren Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft geleistet werden. Im Rahmen der Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft sollen auch regionale Massnahmen im Bereich Ressourcenschutz unterstützt werden. Beiträge zur Förderung einer standortangepassten Landwirtschaft werden insbesondere für Massnah- men zur Schliessung von regionalen Ziellücken im Umweltbereich ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung dieser Beiträge ist das Vorliegen einer durch den Bund bewilligten regionalen landwirt- schaftlichen Strategie (RLS). In der RLS müssen Ausgangslage, Ziele und Massnahmen in folgenden Themenbereichen beschrieben und aufeinander abgestimmt sein: - Biodiversität auf überbetrieblicher Ebene: ausgehend von der bisherigen Praxis der Vernetzungs- projekte bzw. -beiträge sollen von den Kantonen bzw. Trägerschaften im Rahmen der RLS regional- bzw. standortspezifische Ziele (Arten, Flächen- bzw. Strukturziele) und entsprechende Massnah- men entwickelt und deren Umsetzung mit Direktzahlungen gefördert werden. Die Massnahmen sind auf die Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 LwG) abzustimmen (vgl. Ziff. 3.1.3.4). Dabei sind die Syner- gien mit der Erarbeitung der ökologischen Infrastruktur zu nutzen; - Landschaftsqualität: ausgehend von der bisherigen Praxis in den Landschaftsqualitätsprojekten bzw. -beiträgen sollen von Kantonen und Trägerschaften im Rahmen der RLS Massnahmen zur Stärkung der Landschaftsqualität und von vielfältigen Kulturlandschaften entwickelt und deren Um- setzung mit Direktzahlungen gefördert werden. - Nachhaltige Ressourcennutzung: mit Beiträgen für eine standortangepasste Landwirtschaft sollen Massnahmen zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und folglich zur Reduktion
56 Vgl. Bericht «Natürliche Lebensgrundlagen und ressourceneffiziente Produktion. Aktualisierung der Ziele. Be- richt in Erfüllung des Postulats 13.4284 Bertschy vom 13. Dezember 2013» vom 9. Dezember 2016. 57 Abgeschlossene Zwischenevaluationen, z.B. der Landschaftsqualitätsbeiträge (Steiger et al., 2016) oder der Projekte zur Regionalen Entwicklung (Flury et al. 2018) fordern eine stärkere Nutzung von Synergien zwi- schen Förderinstrumenten auf regionaler Ebene. Die Stärkung einer stärker übersektoriell ausgerichteten Pro- jektförderung entspricht ebenfalls eine Stossrichtung der Politik des Bundes für ländliche Räume und Bergge- biete (P-LRB, 2015).
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der Umweltbelastung unterstützt werden. Im Vordergrund stehen die Umweltbereiche Boden, Luft und Wasser. In Abgrenzung zum Ressourcenprogramm (Art. 77a/b LwG) stehen dabei Massnah- men im Vordergrund, deren Wirkung wissenschaftlich belegt und in der praktischen Anwendung erprobt sind, d.h. mit denen ein Wirkungsziel und nicht ein Lernziel verfolgt wird. Mit der Integration dieser drei Themenbereiche wird gezielt eine standortangepasste Landwirtschaft gefördert (vgl. Definition in Box 7). Die überbetriebliche Förderung der Biodiversität und der Land- schaftsqualität fördert die möglichst optimale Nutzung der standortspezifischen Potenziale. Bezüglich Ressourcennutzung wird bezweckt, die Emissionen aus der landwirtschaftlichen Produktion an die öko- logische Tragfähigkeit eines Standorts anzupassen. Bestehen in den drei Themenbereichen übergeordnete Konzepte, wie beispielsweise Vorgaben zur ökologischen Infrastruktur oder zur Luftreinhaltung, so sind diese in den RLS zu berücksichtigen. Die in den RLS definierten Massnahmen werden durch Bund und Kantone gemeinsam finanziert, wobei der Bundesanteil maximal 70 % der ausgerichteten Beiträge beträgt. Die Projektdauer beträgt analog zu den heutigen Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten 8 Jahre. Für den Vollzug der Mass- nahmen auf Ebene der beteiligten Betriebe sind die Kantone zuständig. Auf Ebene der teilnehmenden Regionen erfolgt ein Wirkungsmonitoring anhand themenspezifisch ausgewählter Zielindikatoren. Diese Zielindikatoren werden für die Messung der Zielerreichung auf regionaler Ebene am Ende der Projekt- dauer verwendet und bilden die Grundlage für die Bewilligung für eine weitere Laufzeit. Aufgrund der regional bestehenden Ziellücken im Umweltbereich ist es wichtig, dass schweizweit möglichst flächen- deckend regionale landwirtschaftliche Strategien vorliegen. So kann sichergestellt werden, dass mit den Beiträgen für eine standortangepasste Landwirtschaft gezielt die regional wirkungsvollsten überbetrieb- lichen Massnahmen zur Standortanpassung der Landwirtschaft finanziert und umgesetzt werden kön- nen. Die finanziellen Anreize sind entsprechend zu bemessen (vgl. Ziff. 4.4.4). Die Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft sollen ab 2025 ausgerichtet werden. Beiträge im Rahmen des heutigen Beitragssystems (Vernetzungsprojekte und Landschaftsqualitätsprojekte) wer- den demnach maximal bis Ende 2024 ausgerichtet. Noch laufende Projekte werden bis zu diesem Zeit- punkt nach bisherigem Recht weitergeführt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 187e). Damit kann ein geordneter Übergang von den heutigen projektbasierten Direktzahlungsbeiträgen zum neuen System sichergestellt werden. Zudem steht den Kantonen ausreichend Zeit für die Erarbeitung von RLS zur Verfügung und über den neuen Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe l LwG kann der Bund den Strategieer- arbeitungsprozess auch finanziell unterstützen. Artikel 74 und 76a
3.1.3.8 Übergangsbeiträge
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Mit dem Übergangsbeitrag wurde der Wechsel zur Agrarpolitik 2014–2017 sozialverträglich ausgestal- tet. 2014 haben die Kantone einmalig einen Basiswert für jeden landwirtschaftlichen Betrieb berechnet und damit die Differenz zwischen den Allgemeinen Direktzahlungen nach altem Recht und den Kultur- landschaftsbeiträgen (KLB) und Versorgungssicherheitsbeiträgen (VSB) für Ganzjahresbetriebe nach neuem Recht festgelegt. Die für den Übergangsbeitrag zur Verfügung gestellten Mittel entsprechen dem Kredit der Direktzahlungen abzüglich der Ausgaben für alle Beitragsarten (Kulturlandschaftsbeiträge, Versorgungssicherheitsbeiträge, Biodiversitätsbeiträge, Landschaftsqualitätsbeiträge, Produktionssys- tembeiträge, Ressourceneffizienzbeiträge) sowie den Ausgaben für Ressourceneffizienz- und Gewäs- serschutzprojekte. Der jährlich ausbezahlte Übergangsbeitrag wird aufgrund des Verhältnisses der für den Übergangsbei- trag verfügbaren Mittel zur Summe der Basiswerte aller Betriebe festgelegt. Mit Einführung des Über- gangsbeitrags erhielten die Betriebe Zeit, auf die Änderungen der AP zu reagieren und allenfalls ihre Betriebe anzupassen. Durch die steigende Teilnahme an den neu eingeführten Beiträgen ist die mit dem Übergangsbeitrag ausbezahlte Direktzahlungssumme in der Folge jährlich gesunken, soll aber ins- gesamt während 8 Jahren ausgerichtet werden. Der Zweck des bisherigen Übergangsbeitrags wird Ende 2021 erfüllt sein. Um auch den Übergang zur AP22+ sozialverträglich ausgestalten zu können, sollen jedoch weiterhin Übergangsbeiträge ausbezahlt werden.
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Beantragte Neuregelung Mit der Umgestaltung verschiedener Direktzahlungstypen sind keine Umverteilungen beabsichtigt. Ge- wisse Direktzahlungsveränderungen bei einem Teil der Betriebe sind jedoch zu erwarten. Die Über- gangsbeiträge sollen deshalb zur Abfederung des einzelbetrieblichen Übergangs von der AP 14-17 zur AP22+ weitergeführt werden, um diese Direktzahlungsveränderungen teilweise aufzufangen. Ein wei- terer Vorteil ist, dass die jährlich zunehmende Teilnahme der Bewirtschafter an bestehenden und an neuen Programmen leichter im Kredit Direktzahlungen zu handhaben ist und nicht jährlich Beitragsan- sätze geändert werden müssen. Es ist wie bei der AP 14-17 vorgesehen, einen einzelbetrieblichen Ba- siswert aufgrund der Differenz von Beiträgen nach altem und neuem Recht festzulegen. Der Bundesrat wird in der Direktzahlungsverordnung festlegen, wie der Basiswert je Betrieb genau ermittelt wird. Nach heutigem Kenntnisstand wird der Basiswert je Betrieb folgendermassen berechnet: + Versorgungssicherheitsbeiträge nach altem Recht + Offenhaltungs-, Hang- und Steillagenbeiträge nach altem Recht - Versorgungssicherheitsbeiträge neu ab AP22+ - Hangbeiträge neu ab AP22+ = Basiswert des Betriebs Als Grundlage der Berechnungen sollen die Strukturdaten des ersten Beitragsjahres mit dem neuen System herangezogen werden (voraussichtlich 2022). Wie bisher soll der jährliche Übergangsbeitrag aufgrund des Verhältnisses der für Übergangsbeiträge verfügbaren Mittel zur Summe der Basiswerte aller Betriebe festgelegt werden. Der Bundesrat wird auch die Modalitäten für die neuen Übergangsbei- träge in der Direktzahlungsverordnung festlegen. Die bisherigen Einkommens- und Vermögenslimiten werden nicht weitergeführt, da die leistungsbezogenen Direktzahlungen seit 2014 (Umsetzung AP 14- 17) nicht mehr aufgrund von Einkommen und Vermögen begrenzt sind. Artikel 77
3.1.4 Strukturverbesserung (5. Titel LwG)
3.1.4.1 Erweiterung der Massnahmen und Optimierung der Struktur im 5. Titel
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die heutige Förderung der Strukturverbesserungen ist durch eine Vielzahl von Massnahmen geprägt. Eine Evaluation der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) im Jahr 2015 hat ergeben, dass derzeit unklar ist, mit welcher Strukturverbesserungsmassnahme welches Ziel verfolgt wird. Die EFK hat ange- regt, diese fehlende Ziel-Massnahmen-Transparenz bei der nächsten Gesetzesanpassung zu beheben. Die EFK empfiehlt weiter, eine explizite gesetzliche Grundlage zu schaffen, um Investitionen mit positi- vem Effekt auf die Umwelt unterstützten zu können. Heute werden bereits gewisse Massnahmen, wie Harnrinnen zur Ammoniakminderung oder Waschplätze für die Reinigung von Feldspritzen, mit Investi- tionshilfen gefördert. Weitere könnten in Zukunft aus nachfolgendem Grund hinzukommen: In den letz- ten Jahren fand eine rasche Entwicklung im Bereich der digitalen Technologie statt (z.B. Remote Sen- sing, GPS- oder Kamera-gesteuerte Hackgeräte, Elektro-Traktor). Diese Entwicklung brachte (und bringt) für die Landwirtschaft Anwendungen hervor, welche die Leistungserbringung im Bereich Umwelt, Tiergesundheit, Wirtschaftlichkeit und betriebliche Effizienz verbessern und daher förderwürdig erschei- nen. Beantragte Neuregelung Da in Artikel 87 LwG die heutigen Zielsetzungen der Strukturverbesserungen nur teilweise wiedergege- ben sind, sollen diese aktualisiert werden. Zudem soll ein neuer Artikel 87a LwG geschaffen werden, der einleitend definiert, welche Massnahmenkategorien mit den Strukturverbesserungen unterstützt werden. Die Massnahmenkategorien sind so strukturiert, dass einzelne Massnahmen mit gleicher Ziel- setzung der jeweils gleichen Kategorie zugeordnet werden. Damit wird die Grundlage für eine verbes- serte Ziel-Massnahmen-Transparenz geschaffen. Die Einführung von Artikel 87a ermöglicht zudem die Streichung von später folgenden Artikeln im 5. Titel des LwG (u.a. Art. 94 und 107a). Zudem werden
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die im Rahmen der Ziel-Massnahmen-Transparenz vorgeschlagenen Anpassungen von Artikel 87 und Artikel 87a LwG zum Anlass genommen, um die Systematik im 5. Titel des LwG zu verbessern. Die bisherigen Fördertatbestände bleiben durch die Neuregelung grundsätzlich unverändert. Folglich sind die Anpassungen – abgesehen von den zwei nachfolgend erläuterten Punkten – materiell nicht relevant. Die zwei bedeutsamen Anpassungen beziehen sich auf die in Artikel 87a Absatz 1 aufgeführ- ten Buchstaben d und h: Diese ermöglichen gegenüber heute auf Verordnungsstufe zwei materielle Ergänzungen: Im Kontext der Massnahmenkategorie «Basisinfrastrukturen» (Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d) wird gegenwärtig mittels einer Bedarfsanalyse geprüft werden, ob – neben der Strom- und Wasserversor- gung – neu auch die Versorgung der Betriebe mit Breitbandanschluss förderwürdig ist. Die Zielsetzung dieser Massnahme bestünde darin, dass landwirtschaftliche Betriebe auch in abgelegenen bzw. unter- versorgten58 Gebieten das Potential technologischer Neuerungen im Bereich der Produktion (z.B. um- welt- und tierfreundliche Technologie), der Vermarktung, der Betriebsorganisation wie auch im Bereich der Agrardaten-Administration (Barto) nutzen können. Zweitens soll mit Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe h die Grundlage geschaffen werden, künftig auch bauliche Massnahmen, Einrichtungen und technologische Anwendungen zu unterstützen, wenn sie zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit und zur Vermeidung negativer Umwelteffekte beitra- gen. Damit wird einerseits die Rechtsgrundlage für bereits heute geförderte Massnahmen wie Harnrinne und Waschplatz konkretisiert. Andererseits erhält der Bundesrat damit die Möglichkeit, auch bei ande- ren Investitionen mit positivem Einfluss auf Umwelt und Tiergesundheit Investitionshilfen zu gewähren. Dies ist insbesondere für ressourcenschonende Techniken vorgesehen, die bisher im Rahmen von Res- sourceneffizienzbeiträgen (Art. 76 LwG) unterstützt wurden. Zudem soll damit aber auch das grosse Potenzial der Digitalisierung, insbesondere zur weiteren Reduktion der Umweltbelastung aber auch im Bereich Agrardaten-Administration gezielt genutzt werden. Die erwähnten Anpassungen haben zur Folge, dass im 5. Titel mehrere Artikel Anpassungen erfahren oder gestrichen werden können. Artikel 87 und 87a, 88, 89, 93, 94, 95, 96, 96a, 97a, 98, 105, 106, 107 und 107a
3.1.4.2 Wirtschaftlichkeitsprüfung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Investitionshilfen unterstützen die Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebe und Infrastrukturen an die sich ändernden Rahmenbedingungen und Anforderungen. Mit dem Instrument wird das Ziel verfolgt, die Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltig produzierenden Landwirtschaft zu stärken. Die Mittel werden zu einem grossen Teil im Berg- und Hügelgebiet eingesetzt und leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum. Mit einer stärkeren Marktausrichtung gewinnen die Wirtschaftlichkeit, Widerstandsfähigkeit und Ent- schuldung der landwirtschaftlichen Betriebe an Bedeutung. In diesem Kontext muss sich die Regelung bei der Beurteilung von einzelbetrieblichen Investitionen auf drei Hauptkriterien fokussieren: die Finan- zierbarkeit (inkl. minimaler Eigenmittelanteil), die finanzielle Tragbarkeit (inkl. Risikobeurteilung der In- vestition) und die Zweckmässigkeit der Investition in Bezug auf die strategische Ausrichtung des Betrie- bes. Mit der heutigen Regelung wird die Frage der Wirtschaftlichkeit der Betriebe nicht beurteilt. Mit einer expliziten Forderung der Wirtschaftlichkeit soll die Investitionstätigkeit der Betriebe noch stärker auf die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden. So können bestmögliche Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Betriebe auch in Zukunft die finanziellen Ressourcen haben, um zukunftsausgerichtete Investitionen zu tätigen und so agil auf veränderte Rahmenbedingun- gen zu reagieren.
58 bezüglich der durch den Service Public zur Verfügung gestellten Datenübertragungsrate
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Beantragte Neuregelung Auf der Suche nach einem geeigneten Indikator für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit wurden verschie- dene Varianten geprüft. Um den administrativen Aufwand zu beschränken und die verschiedenen Ab- grenzungsfragen der Einnahmen und Kosten zu beseitigen, wurde die Fähigkeit der Rückzahlung des Fremdkapitals des Betriebs als Indikator für die Wirtschaftlichkeit gewählt. Dabei sollen nur Betriebe unterstützt werden, die ihr gesamtes betriebliches Fremdkapital innert 30 Jahren59 (3.33 % pro Jahr) zurückzahlen können. Für diese Beurteilung ist eine Mitteflussrechnung mit einem Planungshorizont von mindestens fünf Jahren zu verwenden (analog heutiger Regelung in der Strukturverbesserungsver- ordnung). Der in der Mittelflussrechnung ausgewiesenen Cashflow60 (Durchschnitt von mindestens fünf Jahren) muss grösser sein als 3.33 % des Fremdkapitals. Wirtschaftlich handelnde Betriebe haben die Fähigkeit, investiertes Fremdkapital rasch zurückzuzahlen. Eine effektive Rückzahlung des Fremdkapitals innert 30 Jahren wird nicht gefordert, wobei die Rück- zahlungsfrist für Investitionskredite von längstens 20 Jahren unverändert bestehen bleibt. Der Betriebs- leiter oder Betriebsleiterin sollen die Entscheidungsfreiheit haben, ihren erwirtschafteten Cashflow ef- fektiv zur Rückzahlung des Fremdkapitals zu verwenden oder diesen anderweitig einzusetzen (Ersparnisse, Investitionen). Bei einem erneuten Gesuch um Investitionshilfen wird die Wirtschaftlichkeit wieder nach dem gleichen Vorgehen geprüft. Die Rückzahlungsfrist des Fremdkapitals soll in allen Zonen gleich sein. Eine Spezialregelung für das Berggebiet ist nicht notwendig, da die Erschwerniskosten für Ökonomiegebäude von raufutterverzeh- renden Nutztieren durch die Gewährung von Beiträgen bereits anteilsmässig abgegolten werden. Die Ergebnisse der zentralen Auswertung von Agroscope zeigen zudem, dass Betriebe im Berggebiet einen besseren Verschuldungsfaktor (netto Fremdkapital / Cashflow) als im Talgebiet ausweisen. Die Verschärfung der Gesuchbeurteilung schliesst Betriebe mit einer hohen Verschuldung im Verhältnis zur generierten Wertschöpfung (Cashflow) von Investitionshilfen aus. Die Massnahme leistet damit ei- nen positiven Beitrag zur Entschuldung der Landwirtschaft. Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b
3.1.4.3 Abschaffung Investitionskredite für Wohngebäude
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Die heutige Gesetzgebung (Art. 106 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. c LwG) ermöglicht die Gewährung von zinslosen und innerhalb von maximal 18 Jahren rückzahlbaren Investitionskrediten im Umfang von maximal 200 000 Franken pro Betrieb an Wohngebäude (Betriebsleiterwohnung und Altenteil), wobei davon höchstens 160 000 Franken für die Betriebsleiterwohnung ausgerichtet werden. Von 2013 bis 2017 wurden jährlich für über 50 Millionen Franken Investitionskredite (19,5 % der insgesamt gewährten Investitionskredite) an durchschnittlich 380 Betriebe (22,5 % aller Gesuche) für Wohnbauten gewährt. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat eine Evaluation der Konzeption, Kosten und Wirkung der von 2013-2015 gewährten Investitionshilfen durchgeführt. In ihrem Schlussbericht empfiehlt die EFK, die Produktivität der geförderten Investitionen konsequenter zu berücksichtigen und zu diesem Zweck zu prüfen, ob Investitionskredite für Wohngebäude beibehalten werden sollen. Die heutige Regelung im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) beschränkt die Finan- zierungsmöglichkeiten der Betriebe mit verzinslichen Grundpfandschulden mit einer Belastungsgrenze. Die Belastungsgrenze entspricht dem um 35 % erhöhten landwirtschaftlichen Ertragswert. Die Schät- zungsanleitung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wurde revidiert und trat auf den 1. April 2018 in Kraft. Mit der Revision wurde die Bewertung des landwirtschaftlichen Wohnraums dahingehend ange- passt, dass bei landwirtschaftlichen Gewerben die Betriebsleiterwohnung landwirtschaftlich und alle weiteren Wohnungen nichtlandwirtschaftlich bewertet werden. Bis am 31. März 2018 wurde im Mittel
59 Abschreibungsdauer: Wohngebäude: 50 Jahre (Wertniveau 41%); Ökonomiegebäude mit festen Einrichtun- gen: 25 Jahre (Wertniveau: 40%); Boden: keine Abschreibung (Wertniveau 19%); Wertniveau gemäss land- wirtschaftlicher Schätzungsanleitung. 60 Vgl. S. Aubert (2005), Betriebswirtschaftliche Begriffe im Agrarbereich, Landwirtschaftliche Lehrmittelzentrale Zollikofen
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der Betriebe zirka ein Drittel des Altenteils landwirtschaftlich bewertet. Die nichtlandwirtschaftliche Be- wertung des ganzen Altenteils ergibt einen höheren Ertragswert als bis anhin und erleichtert dadurch deren Finanzierung. Bei der landwirtschaftlich bewerteten Betriebsleiterwohnung entspricht die Belas- tungsgrenze zirka 40 % ihres Substanzwertes (Baukosten unter Berücksichtigung von Alter und Zu- stand). Somit entsteht ein Finanzierungsdefizit. Bis anhin konnte ein Teil dieses Finanzierungsdefizites durch die Gewährung von Investitionskrediten gedeckt werden, da diese von der Belastungsgrenze ausgenommen sind. Mit der geplanten Anpassung der Belastungsgrenze (vgl. Ziffer 3.2.5) sind Investi- tionskredite zur Finanzierung der Betriebsleiterwohnung nicht mehr nötig. Beantragte Neuregelung Da die Wohnbauförderung höchstens einen indirekten Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion hat und nicht direkt zur Erfüllung eines Verfassungsauftrages beiträgt, sollen Investitionskredite an landwirt- schaftliche Wohngebäude aufgehoben werden. Die Finanzierbarkeit von landwirtschaftlichem Wohn- raum ist weiterhin sichergestellt, da parallel dazu auch die Belastungsgrenze angepasst werden soll. Die durch die Aufhebung der Investitionskredite für landwirtschaftliche Wohngebäude freiwerdenden Mittel im Fonds de Roulement (50 Mio. CHF pro Jahr) sollen künftig für Massnahmen eingesetzt werden, die die Wertschöpfung der Betriebe verbessern und deren unternehmerischen Spielraum erhöhen. Dadurch kann insgesamt die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors verbessert werden. Artikel 106
3.1.4.4 Förderung regionaler landwirtschaftlicher Strategien
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Mit der finanziellen Unterstützung von Tiefbaumassnahmen und Projekten zur regionalen Entwicklung im Rahmen der Strukturverbesserungen tragen Bund und Kantone zur Stärkung der ländlichen Räume, dem Erhalt der Produktionskapazität und zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirt- schaft bei. Von besonderer Bedeutung in diesen Räumen sind die Infrastrukturanlagen. Die gesetzge- berischen, gesellschaftlichen und ökologischen Anforderungen an die Infrastrukturentwicklung in den ländlichen Räumen und dem Berggebiet61 haben in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen. Dadurch sind auch die Planungskosten laufend gestiegen. Für eine substanzielle Beteiligung des Bun- des an den Planungskosten fehlt derzeit eine gesetzliche Grundlage. Auch die Erarbeitung der neu geplanten regionalen landwirtschaftlichen Strategien (vgl. Art. 76a LwG) kann auf Basis der derzeitigen Gesetzesgrundlage nicht mit Beiträgen unterstützt werden. Beantragte Neuregelung Zur finanziellen Unterstützung der Kantone bei der Erarbeitung von regionalen landwirtschaftlichen Stra- tegien (Art. 76a LwG) soll in Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe l eine explizite gesetzliche Grundlage ge- schaffen werden. Diese regionalen landwirtschaftlichen Strategien sollen neben den unter Artikel 76a LwG angesprochenen Themenbereichen auch land- und regionalwirtschaftlichen Strukturen sowie den Zustand der ländlichen Infrastruktur berücksichtigen (vgl. Erläuterungen zu Art. 76a). Auch die Erarbei- tung weiterer betriebsübergreifender und strategischer Planungsprodukte wie beispielsweise solche für die langfristige Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Infrastrukturen soll unterstützt werden. So können die Anzahl und der Zustand der bestehenden landwirtschaftlichen Anlagen beschrieben und der zukünf- tige Erneuerungsbedarf abgeschätzt werden. Dies trägt dazu bei, dass landwirtschaftliche Infrastruktu- ren langfristig erhalten bleiben und gezielt im Hinblick auf langfristige Ziele der Land- und Ernährungs- wirtschaft in einer Region weiterentwickelt werden. Beitragsberechtigt sollen Planungsleistungen von Dritten im Rahmen von komplexen Planung- und Strategieentwicklungsprozessen sein. Erfahrungen im Rahmen der Agrarpolitik 14-17 haben gezeigt, dass die Bereitstellung ausreichender finanzieller Res- sourcen für eine externe fachliche Begleitung komplexer Prozesse (z.B. bei der Erarbeitung der Land- schaftsqualitätsprojekte) notwendig ist. Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe l
61 Vgl. Bericht des Bundesrats zur Politik des Bundes für ländliche Räume und Berggebiete vom 18.02.2015, namentlich Herausforderungen 4 und 5.
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3.1.5 Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)
3.1.5.1 Grundlage für die Erarbeitung, die Verwertung und den Austausch von Wissen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Gemäss dem aktuellen Grundsatzartikel (Art. 113 LwG) unterstützt der Bund die Landwirtschaft durch die Erarbeitung und Weitergabe von Wissen in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzie- ren. Der Begriff «Weitergabe von Wissen» ist nicht mehr aktuell. Zudem besagt der Artikel, dass der Bund die Landwirtschaft nur durch eigene Erarbeitung und Weitergabe von Wissen unterstützt. Dies widerspricht der Förderung von nicht dem Bund zugehörenden Institutionen gemäss den Kapiteln 1a (Forschung), Kapitel 2a (Beratung) und Kapitel 3 (Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressour- cen). Aufgrund der aktuellen Formulierung des Grundsatzartikels fehlt dem Bund zudem die Möglichkeit, die für die Ausschöpfung des Innovationspotenzials in der Land- und Ernährungswirtschaft wichtige Verwertung von neuem Wissen zu fördern. Unter Verwertung von Wissen wird die Aufgabe verstanden, ausgehend von Forschungsergebnissen neue Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen zu entwickeln. Voraussetzung für eine erfolgreiche Verwertung ist eine gute Vernetzung im Sinne einer effektiven und effizienten Koordination und Kooperation der relevanten Akteure des LIWIS (Forschung, Bildung, Beratung, land- und ernährungswirtschaftliche Praxis) und die systematische Durchführung von Pilot- und Demonstrationsprojekten im Hinblick auf eine rasche und effiziente Umsetzung von neuem Wissen in der Praxis. Beides wird heute zu wenig konsequent gemacht. Beantragte Neuregelung Die Neuformulierung des Grundsatzartikels (Art. 113 LwG) erlaubt eine Modernisierung der verwende- ten Terminologie. Der Begriff «Weitergabe von Wissen», welcher für einen einseitigen und heute als wenig effektiv anerkannten einseitigen Transfer von Wissen von der Forschung zur Praxis steht, soll durch den Begriff «Austausch von Wissen» ersetzt werden. Mit diesem Begriff wird betont, dass der Bund den gegenseitigen Transfer von Wissen zwischen Forschung und Praxis fördern will. Weiter wird die Möglichkeit der Förderung von nicht dem Bund zugehörenden Institutionen auch im Grundsatzartikel festgehalten. Ausserdem wird die Grundlage für die Unterstützung der Verwertung von neuem Wissen geschaffen. Die konkreten Massnahmen dazu werden im 2. Kapitel (Art. 118, 119 und 120) definiert. Die erfolgreiche Verwertung ist eine zentrale Voraussetzung, damit das Innovationspotenzial rasch und erfolgreich ausgeschöpft werden kann. Eine erfolgreiche Verwertung bedeutet auch, dass Forschungs- gelder effektiv und effizient eingesetzt sind. In Übereinstimmung mit der entsprechenden Ergänzung in Artikel 2 wird zudem der Begriff «Landwirt- schaft» durch «Land- und Ernährungswirtschaft» ersetzt. Artikel 113
3.1.5.2 Landwirtschaftliche Forschung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Der Bund fördert nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) die Forschung und die Innovation. Dazu gehört gemäss Artikel 116 die Möglichkeit zur Erteilung von Forschungsaufträgen und zum Abschluss von Leistungsvereinba- rungen mit nicht dem Bund zugehörenden Institutionen sowie die Unterstützung von Versuchen und Untersuchungen von Organisationen mit Finanzhilfen. Beantragte Neuregelung Die vorgeschlagene Neuformulierung von Artikel 116 bezweckt eine Verbesserung der Gliederung und hat keine materiellen Konsequenzen. Artikel 116 LwG
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3.1.5.3 Förderung der Vernetzung von Wissen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Beim Transfer von neu erarbeitetem Wissen in die Praxis der Land- und Ernährungswirtschaft bestehen heute Defizite. Nicht in allen Fällen wird neues Wissen konsequent an die Praxis weitergegeben resp. es geschieht mit unnötiger zeitlicher Verzögerung. Zudem ist neues Wissen aus der Forschung nicht immer direkt in der Praxis umsetzbar. Unzulänglicher Wissensaustausch und fehlende Entwicklungs- schritte sind einem innovativen Sektor abträglich. Mit zwei Massnahmen wird die Grundlage dafür ge- schaffen, dass der Bund die Verwertung von neuem Wissen gezielter fördern kann (vgl. nachfolgend Art. 118 und Art. 119). Damit trägt er dazu bei, dass neues Wissen konsequenter und auch schneller in der Praxis zur Anwendung gelangt, was für einen innovativen Sektor von grosser Bedeutung ist. Gleich- zeitig wird damit auch die Effektivität und Effizienz der eingesetzten Forschungsmittel verbessert. Eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verwertung von neuem Wissen ist die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit Forschung, Bildung und Beratung. Es gibt zwar heute bereits Anstrengungen in diese Richtung, allerdings sind in den bestehenden Netzwerken entwe- der nicht alle Stufen der Wertschöpfungskette ausreichend gut vertreten oder es wird nicht die ganze Schweiz abgedeckt. Mit Demonstrationsprojekten werden neue Technologien/Methoden/Prozesse/Dienstleistungen in ei- nem realen Umfeld der breiteren Praxis/Öffentlichkeit bekannt gemacht. Mithilfe von Pilotprojekten kön- nen vor der Markteinführung bzw. Verbreitung in der Praxis wichtige umsetzungsrelevante (technische, wirtschaftliche und/oder gesellschaftliche) Erkenntnisse gewonnen werden, die im Labor nicht erlangt werden können. Damit sollen die Erfolgsaussichten erhöht werden. Die Bedeutung von Pilot- und Demonstrationsprojekten wird in Zukunft insbesondere auch im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung der Landwirtschaft (Einsatz von Drohnen, Satelliten, unbemannten Fahrzeugen, etc.) zunehmen. Die Innosuisse fördert Innovationsprojekte, bei denen Forschung und Wirtschaftspartner zusammenarbeiten. Insbesondere für die Bewältigung von Herausforderungen im Bereich Ressourcenschonung und -effizienz fehlen in der Landwirtschaft jedoch oft die Wirtschafts- partner. Entsprechend kann sie nur beschränkt von der entsprechenden Förderung profitieren. Beantragte Neuregelung Mit Artikel 118 Absatz 1 wird die Möglichkeit geschaffen, dass der Bund die schweizweite Vernetzung aller Akteure des Sektors mit Forschung, Bildung und Beratung wie auch entsprechende einzelne Pro- jekte finanziell unterstützen kann. Mit einer daraus resultierenden umfassenderen Vernetzung kann Wissen konsequenter und schneller ausgetauscht werden, weil die Akteure sich besser koordinieren und Kooperationen eingehen. Insgesamt wird damit das LIWIS und dessen Effektivität und Effizienz gestärkt. Mit Artikel 118 Absatz 2 und 3 erhält der Bund zudem neu die Möglichkeit, Pilot- und Demonstrations- projekte zu unterstützen. Damit kann er im Rahmen des LwG eine Lücke schliessen, welche bei den Förderinstrumenten der Innosuisse besteht. Die Unterstützung von Pilot- und Demonstrationsprojekten erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass neues Wissen in der Praxis angewendet wird und ist damit ein wichtiges Instrument der Innovationsförderung. Damit wird auch die Effektivität und Effizienz der einge- setzten Forschungsmittel verbessert. Artikel 118
3.1.5.4 Aufbau von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Eine wichtige Massnahme für die Stärkung des Austauschs und der Verwertung von neuem Wissen ist die Zusammenarbeit der beteiligten Akteure in Netzwerken. Diese vernetzen, bereiten neues Wissen auf und koordinieren, begleiten, optimieren und evaluieren den Wissensaustausch zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis. Damit sensibilisieren und unterstützen sie die land- und ernährungswirt-
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schaftliche Praxis bei der Erschliessung der technologischen und wirtschaftlichen Potenziale. Techno- logische, organisatorische und arbeitsgestaltende Kompetenzen der Akteure und deren Kooperation werden gestärkt. Die Akteure schaffen durch ihre gemeinsame Tätigkeit Mehrwerte für die Praxis. In der Regel sind sol- che Netzwerke als Kompetenzzentren zusammengefasst. Diese können aber stark unterschiedliche Formen haben, sei es in der Rechtspersönlichkeit, in der Aufbauorganisation und in der Ausgestaltung mit eigenen Infrastrukturen. Gegenwärtig fehlt die gesetzliche Grundlage für die explizite, nicht bloss projektbezogene Unterstützung solcher Netzwerke. Beantragte Neuregelung Mit Artikel 119 Absatz 1 wird die Grundlage für die finanzielle Unterstützung von neuen oder bestehenden Kompetenz- und Innovationsnetzwerken durch den Bund geschaffen. Darin wer- den Lösungsansätze für die Bewältigung technischer, ökologischer, wirtschaftlicher und orga- nisatorischer Herausforderungen in einer für die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis ge- eigneten Weise erschlossen, koordiniert, praxisorientiert aufbereitet und zielgruppengerecht vermittelt. Die Akteure werden damit zu eigenständigen und innovativen Umsetzungen ange- regt und unterstützt. Aufgrund von Bedarfsanalysen des Bundes sollen für das landwirtschaftli- che Innovations- und Wissenssystem vor allem in folgenden Themenbereichen Netzwerke auf- gebaut werden: Pflanzenzüchtung: In der «Strategie Pflanzenzüchtung 2050» des WBF62 wurde die «Koopera- tion der Akteure» als eines der wichtigsten Handlungsfelder identifiziert, die dem Bund zur Mit- gestaltung der Pflanzenzüchtung zur Verfügung stehen, um die in der Strategie angestrebten Ziele zu erreichen. Es wurden signifikante Defizite in diesem Bereich erkannt, die durch den Aufbau eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes behoben werden sollen. Ausgehend von einer Bedarfsanalyse wurde von den wichtigsten Akteuren eine Leistungslücke im Bereich Im- plementierung von neuen Erkenntnissen und Methoden in die praktische Züchtung festgestellt. Als wichtigste Aufgabe soll dem Netzwerk daher die Stärkung der Implementierung übertragen werden. Insgesamt soll es folgende Ziele verfolgen: den Wissensaustausch zwischen For- schung und Praxis und die Kompetenzen der schweizerischen Züchtungsunternehmen stärken, die Umsetzung von Erkenntnissen aus der Züchtungsforschung in die angewandte Züchtung fördern, die Aus- und Weiterbildung im Bereich Pflanzenzüchtung unterstützen und aktiv über das Thema Pflanzenzüchtung informieren. Das Netzwerk soll selbst nicht Teil des Marktes sein, sondern die bereits vorhandenen Strukturen und Akteure unterstützen. Es besteht somit keine Konkurrenz zu bestehenden Akteuren. Die wichtigsten Partner sind Züchtungsunternehmen, Forschungseinrichtungen sowie Akteure der Wertschöpfungskette. Das Kompetenz- und Inno- vationsnetzwerk für Pflanzenzüchtung soll dazu beitragen, die Verfügbarkeit sowie den Zugang der Schweizer Landwirtschaft zu den neusten, verbesserten Sorten langfristig zu gewährleisten und damit die nachhaltige Pflanzenproduktion zu fördern. Tierzucht: Im Rahmen der Arbeiten zur «Strategie Tierzucht 2030» wurde die Notwendigkeit eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerks für Tierzucht aufgezeigt. Dieses Netzwerk soll in erster Linie auf bestehenden Strukturen aufgebaut werden sowie die gezielte Vernetzung und Verwertung von Wissen vorantreiben. Bestehende Organisationen beispielsweise im Bereich Rindvieh- und Schweinezucht mit ihren eigenen Forschungsbereichen sollen die Netzwerk- partner bilden. Das Netzwerk soll enge Beziehungen und Datenaustausch mit den Forschungs- institutionen (Agroscope [Gestüt], FiBL, HAFL, ETH, Universitäten) unterhalten. Ziel ist es, den anerkannten Zuchtorganisationen den Zugang zu Technologien zu erleichtern und ihre Innova- tionskapazität zu erweitern. Als Option soll auch die Nutzung von Synergien mit einem Kompe- tenz- und Innovationsnetzwerk für Tiergesundheit geprüft werden. Nutztiergesundheit: Mit der Schaffung eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes für Nutz- tiergesundheit soll ein schneller und koordinierter Transfer von neuem Wissen zu den tierärzt- lichen und landwirtschaftlichen Behörden sowie in die Praxis sichergestellt werden. Dies ist eine
62 https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzliche-produktion/pflanzenzuechtung.html
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grundlegende Voraussetzung, um die neuen Herausforderungen der Tierproduktion, insbeson- dere die Bekämpfung der Antibiotikaresistenzen, durch eine umfassende und moderne Ge- sundheitsförderung und Prävention zu bewältigen. Boden: Bei der Siedlungs- und Infrastrukturplanung wird bis anhin die Qualität des zu überbau- enden Bodens ungenügend berücksichtigt, da entsprechende Bodeninformationen wie auch die Sensibilisierung der Akteure häufig fehlen. Aus diesem Grund soll ein Kompetenzzentrum Bo- den aufgebaut werden. Auch der Aktionsplan Strategie Biodiversität des Bundesrates fordert den Aufbau eines nationalen Kompetenzzentrums Boden zur Verwaltung und Bereitstellung von Bodeninformationen. Das Kompetenzzentrum Boden soll sich der Vereinheitlichung und Aktu- alisierung von Methoden zur Erhebung von Bodeninformationen, Koordination bei anstehenden Bodenkartierungen in der Schweiz, Sammlungen und Bereitstellung von erhobenen Daten so- wie der Beratung der Kantone widmen. Dadurch wird ein schweizweites kosteneffizientes und optimiertes Vorgehen gewährleistet und der Rückstand der Schweiz im Bereich Bodeninforma- tionen im Vergleich zu anderen europäischen Ländern aufgeholt.
Der Betrieb des Gestüts als Kompetenzzentrum für die Pferdezucht ist aktuell in Artikel 147 des LwG geregelt. Die Aufgaben am Standort Avenches haben sich jedoch in den letzten Jahrzehnten stark ver- ändert. Neue Aufgaben sind dazu gekommen. Vor allem der Bereich Forschung über die Haltung von Pferden (Ethologie) sowie die Verwertung von Wissen zum Thema Pferd in der Landwirtschaft haben stark an Bedeutung zugenommen. Dies steht auch im Zusammenhang mit der starken Verlagerung der Bedeutung des Pferdes in der Landwirtschaft von der Zucht in die Haltung. Weil sich die Aufgaben des Gestüts in den letzten Jahren in die Bereiche Haltung und Verwertung von Wissen verlagert haben, werden die Bestimmungen zum Gestüt in Art. 147 LwG aufgehoben und neu im neuen Artikel 119 als Absatz 2 aufgeführt. Für die Bereiche Pferdezucht und -haltung sollen künftig die konkreten Aufgaben des Gestüts auf Verordnungsstufe aufgeführt werden. Damit wird auch dem Anliegen der parlamentari- schen Initiative Feller (17.461 Pa. Iv. Feller. Erwähnung der Aufgaben des Schweizer Nationalgestüts im Gesetz) teilweise Rechnung getragen. Artikel 119
3.1.5.5 Förderung der Tierzucht
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Eine wesentliche Voraussetzung für eine kostengünstige und qualitativ hochstehende Erzeugung tieri- scher Produkte sind gesunde und widerstandsfähige Tiere, die über ein genetisches Leistungspotenzial verfügen, das der natürlichen Umgebung, in der sie leben, entspricht und das den wirtschaftlichen Be- dingungen des Marktes Rechnung trägt. Unter dem Aspekt vermehrt ökologisch ausgerichteter Produk- tion gewinnen funktionelle Merkmale oder Fitnessmerkmale wie Gesundheit, Vitalität, Robustheit, Wi- derstandskraft, Fruchtbarkeit usw. vermehrt an Bedeutung. Die staatliche Zuchtförderung soll eine eigenständige Tierzucht auf den bäuerlichen Betrieben sicherstellen, damit die spezifische Nachfrage der inländischen Konsumenten befriedigt werden kann. In der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) sind neben den Anforderungen für die Anerkennung als Zuchtorganisation die Beiträge für die verschiedenen züchterischen Massnah- men festgehalten. Die Bundesbeiträge werden zur Verbesserung der Grundlagen im Bereich Zucht von Tieren in einem Herdebuch (reine Rassen) ausgerichtet. Die Beiträge für klassische züchterische Massnahmen (Herdebuchführung und Leistungsprüfungen) werden für alle Rassen einer Tiergattung gleich angesetzt, also unabhängig von einem allfälligen Ge- fährdungsstatus der Rasse oder Grad der Eigenständigkeit des Zuchtprogramms. Die Tierzuchtbeiträge des Bundes für reinrassige Nutztiere sollen es den staatlich anerkannten Zuchtorganisationen ermögli- chen, ihre züchterischen Dienstleistungen den Nutztierzüchtern zu möglichst attraktiven Tarifen anzu- bieten. Beiträge für klassische züchterische Massnahmen werden ebenso an erhaltenswerte Schweizer Rassen ausgerichtet. Damit wird gewährleistet, dass auch innerhalb der Schweizer Rassen Herdebuch- führung und Leistungsprüfungen zur Produktion von geeigneten Tieren stattfinden.
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Erhaltungsmassnahmen sind komplementär zu den klassischen tierzüchterischen Aktivitäten. Mit der Ratifikation der Biodiversitätskonvention (CBD) 1992, hat sich die Schweiz zum Schutz der vorhande- nen Biodiversität und somit auch zum Schutz von Schweizer Rassen verpflichtet. Neben den herkömm- lichen Beiträgen für tierzüchterische Massnahmen, die allen anerkannten Zuchtorganisationen in der Schweiz zustehen, haben anerkannte Organisationen zusätzlich die Möglichkeit, finanzielle Unterstüt- zung zur Erhaltung von Schweizer Rassen zu beantragen. In der Schweiz fehlt bis anhin ein Monito- ringsystem für die regelmässige Überwachung der wichtigsten Entwicklungen von tiergenetischen Res- sourcen. Im Rahmen der Strategie Tierzucht 2030, welche im 2017 unter Einbezug von externen Fachexpertin- nen und -experten ausgearbeitet wurde, konnte aufgezeigt werden, dass im Bereich Förderung der Schweizer Tierzucht durch den Bund wie auch durch die privaten Akteure Handlungs- und Anpassungs- bedarf besteht. Aus Sicht des Bundes entsprechen die Gesetzes- und Verordnungstexte im Bereich der Tierzucht in ihrer aktuellen Form nicht mehr den zukünftigen Erfordernissen. Die Zucht von landwirt- schaftlichen Nutztieren in der Schweiz hat in den letzten Jahrzehnten einen substanziellen Wandel durchlaufen. Der technische Fortschritt wirkt sich auch auf die Strukturen der Tierzucht aus. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik soll dieser Entwicklung nun Rechnung getragen werden. Beantragte Neuregelung Mit Fördermassnahmen des Bundes soll es den Zuchtorganisationen weiterhin möglich bleiben, ihre Rassen züchterisch zu bearbeiten. In der Ausrichtung ihrer Zuchtprogramme sind die Zuchtorganisati- onen weitgehend frei, die Handlungsfelder «auf marktgerechte Nahrungsmittelproduktion», «auf die Er- haltung der tiergenetischen Ressourcen» und auf «Vitalität im ländlichen Raum» nach den eigenen Bedürfnissen zu gewichten. Dabei legt der Bund Wert darauf, dass sich die Tierzucht an den drei Pfei- lern der Nachhaltigkeit ausrichtet: Wirtschaftlichkeit, Ökologie und Soziales. Die Schweiz wird im Tierzuchtbereich auch weiterhin den diversen internationalen Verpflichtungen nachkommen. Mit dem bilateralen Agrarabkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft wurde eine Äquivalenz mit der europäischen Tierzuchtgesetzgebung ver- einbart. Die Schweizerische Tierzuchtgesetzgebung richtet sich seither nach diesen Rechtsvorschriften. Dies betrifft insbesondere die Anerkennung von Zuchtorganisationen, das Ausstellen von Abstam- mungsdokumenten sowie das Inverkehrbringen von Zuchttieren. Diesbezüglich sind keine Neuregelun- gen vorgesehen. Bei der finanziellen Unterstützung der züchterischen Massnahmen durch den Bund ist die Schweiz hin- gegen frei, wie sie ihr Fördersystem ausgestaltet. In Artikel 141 soll neu geregelt werden, welche züch- terischen Massnahmen zukünftig gefördert werden und welches die Voraussetzungen für die Förderung durch den Bund sind. Neu werden für züchterische Massnahmen Beiträge ausbezahlt, wenn das Zucht- programm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl gebührend berücksichtigt. Die züchterischen Massnahmen zur Erhaltung der Schweizer Rassen und deren genetischen Vielfalt (vgl. (Art. 141 Abs. 3 Bst. b LwG) umfassen zwei Bereiche: die In-situ-Erhaltung und die Kryokonservie- rung (Ex-situ-Erhaltung). Neben den Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, welche bereits heute durch den Bund finanziell unterstützt werden, sollen auf Verordnungsstufe in Analogie zu den heutigen Beiträgen zur Erhaltung der Freibergerrasse Beiträge für sämtliche erhaltenswerten Schweizer Rassen eingeführt werden. Die Beiträge sollen insbesondere an Tiere von kritischen und besonders gefährdeten Schweizer Rassen ausbezahlt werden. Die Gesamtsumme der Beiträge für Erhaltungs- massnahmen soll beibehalten oder zulasten der übrigen Beiträge für die Tierzucht leicht erhöht werden. Um den Gefährdungsstatus der erhaltenswerten Schweizer Rassen zu definieren, soll künftig ein Moni- toring zur Überwachung der genetischen Vielfalt der verschiedenen Rassen durchgeführt werden.
Artikel 141, 142, 143, 144, 146, 146a, 146b und 147
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3.1.6 Pflanzenschutz und Produktionsmittel (7. Titel LwG)
3.1.6.1 Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Artikel 149 Absatz 1 LwG legt fest, dass der Bund zum Schutz der Kulturen vor Schadorganismen eine geeignete Pflanzenschutzpraxis fördert. Für den Schutz der Kulturen vor besonders gefährlichen Scha- dorganismen ist der Bundesrat verpflichtet, Vorschriften zu erlassen (Absatz 2). Diese Pflicht hat er mit dem Erlass der Pflanzenschutzverordnung wahrgenommen. Welche Schadorganismen als «besonders gefährlich» definiert werden und als solche geregelt werden müssen, ist durch Prinzipien und Normen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 195163 (IPPC) festgelegt. Das Abkommen ist für die Schweiz am 26. September 1996 in Kraft getreten. Die Normen dieses völkerrechtlichen Vertrages zum Schutz von Pflanzen gegen Scha- dorganismen sind für die Vertragsparteien verbindlich und können nicht geändert werden. Gemäss Ab- kommen sind unter dem Begriff Schadorganismen Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse direkt schädigen können, zu verste- hen. Diese Definition schliesst Pflanzen (sog. Unkräuter) aus, die andere Pflanzen indirekt durch Kon- kurrenz schaden und damit wirtschaftlicher Schaden anrichten. Weiter ist im IPPC nicht der Schutz vor Schadorganismen allgemein, sondern nur vor bestimmten Typen von Schadorganismen vorgesehen. Zu regelnde besonders gefährliche Schadorganismen haben die folgenden Kriterien zu erfüllen: Sie kommen im betreffende Gebiet noch nicht oder nur sehr lokal vor. Ihr Vorkommen würde voraussichtlich grosse wirtschaftliche Schäden anrichten. Es sind wirksamen Bekämpfungsmassnahmen gegen die Schadorganismen bekannt. Bestimmte Schadorganismen erfüllen die Kriterien für die Klassifizierung als besonders gefährlicher Schadorganismus von vornherein nicht, weil aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften keine wirksa- men Massnahmen zur Verhinderung ihrer Einschleppung und Verbreitung möglich sind (Bsp. Kirsch- essigfliege). Wieder andere Schadorganismen erfüllen die Kriterien nicht mehr, weil sie sich zum Bei- spiel trotz amtlichen Massnahmen so weit verbreitet haben, dass sie den Status als Quarantäneorganismus verlieren (Bsp. San José Schildlaus). Für all diese Organismen gelten die Best- immungen der Pflanzenschutzverordnung nicht und deren Bekämpfung kann somit nicht landesweit durchgesetzt werden. Einzelne dieser Schadorganismen können dennoch ein enormes Schadpotenzial entfalten, wie die aktuellen Beispiele der Kirschessigfliege und des Erdmandelgrases zeigen. Die För- derung einer geeigneten Pflanzenschutzpraxis beispielsweise in Form von Forschungsprojekten, hat sich für eine erfolgreiche Bekämpfung als ungenügend erwiesen. Die Kantone (und die betroffenen Branchen) fordern deshalb, dass auch Bekämpfungsmassnahmen gegen Schadorganismen, die nicht als besonders gefährlich eingestuft sind, einschliesslich der Unkräuter vom Bundesrat landesweit an- geordnet werden können. Beantragte Neuregelung Der Bundesrat soll mit Art. 153a die Möglichkeit erhalten, Vorschriften zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial vor bestimmten, anderen als den besonders gefährlichen Schadorganismen zu erlas- sen, wenn deren erfolgreiche Bekämpfung eine Koordination auf nationaler Ebene erfordert. Zudem sollen in Art. 153a die hauptsächlichen Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung und weiteren Ausbreitung dieser Schadorganismen aufgeführt werden. Artikel 153a
63 SR 0.916.20
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3.1.6.2 Einspracheverfahren betreffend Pflanzenschutzmittel
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 12. Februar 2018 (1C_312/2017) entschieden, dass den be- schwerdeberechtigen Umweltorganisationen in Verfahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzen- schutzmitteln Parteistellung zukommt und damit das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) offensteht. Es ist vorgesehen, das Verbandsbeschwerderecht auch bei den Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln anzuwenden. Angesichts der sehr umfangreichen und komplexen Zulassungsverfahren ist es sinnvoll, die Umweltor- ganisationen zum Zeitpunkt einzubeziehen, wenn die für den Zulassungsentscheid benötigten Doku- mente vorliegen (inkl. der Abklärungen innerhalb des Bundes) und diese von der Zulassungsbehörde vorgeprüft worden sind. Auf diese Weise kann unnötiger und ressourcenintensiver Zusatzaufwand ver- hindert werden, ohne dass die Umweltverbände in ihren Rechten eingeschränkt werden oder ihnen materiell etwas vorenthalten würde. Beantragte Neuregelung Die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen und die vom Zulassungsentscheid betroffenen Per- sonen (d.h. die Gesuchsteller oder Bewilligungsinhaber) sollen neu eine Einsprache gegen den von der Zulassungsbehörde getroffenen Zulassungsentscheid einreichen können. Wird keine Einsprache erho- ben, so ist dies als Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren zu verstehen und der weitere Rechtsweg soll nicht mehr offenstehen. Die Publikation der Zulassungsentscheide soll entsprechend der Vorgabe in Art. 12 b NHG im Bundes- blatt erfolgen. Auf eine Publikation der Zulassungsgesuche wird verzichtet. Artikel 160 b
3.1.7 Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)
3.1.7.1 Erweiterung des Rechtsschutzes
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Artikel 166 LwG regelt in allgemeiner Weise den Rechtsschutz. Dieser Rechtsschutz ist wichtig, um in verschiedenen Bereichen Praxistendenzen entgegenzuwirken, welche nicht gewollt oder zielführend sind. Die heutige Regelung von Artikel 166 Absatz 2 und 3 LwG beschränkt die Weiterzugsmöglichkeit von Verfügungen allerdings auf solche, die in Anwendung das LwG und seinen Ausführungsbestim- mungen erfolgt sind. Der Wortlaut der Regelung bietet keine ausdrückliche Möglichkeit, Entscheide, die das Agrarabkommen verletzen, an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuziehen. Gestützt auf den Wortlaut ist es z.B. nicht möglich, kantonale Entscheide anzufechten, welche die aufgrund des Agrarab- kommens auch in der Schweiz geschützten Ursprungsbezeichnungen verletzen. Es liegt im Interesse der Schweiz, für eine bessere Durchsetzung der gemäss dem Agrarabkommen geschützten Bereiche zu sorgen, damit die Schweiz innerhalb der EG eine gleichwertige Durchsetzung einfordern kann. Ein guter Schutz der Schweizerischen Ursprungsbezeichnungen in Europa ist von wirt- schaftlicher Bedeutung. Beantragte Neuregelung Mit der Erweiterung des Rechtsschutzes auf das Agrarabkommen können Verfügungen, die in Anwen- dung des Agrarabkommens erfolgen, an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen und von diesem nochmals überprüft werden. Das BLW wird zudem ermächtigt, auch Rechtsmittel gegen kantonale Ent- scheide, die in Anwendung des Agrarabkommens erfolgen, einzureichen und damit für eine harmoni- sierte Durchsetzung des Agrarabkommens zu sorgen. Artikel 166 Absatz 2 und 3
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3.1.7.2 Ausnahmen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Das Bundesgericht (BG) kam in einem Entscheid zum Schluss, dass die Interkantonale Zertifizierungs- stelle (OIC), die für die Einhaltung des Pflichtenhefts für die AOP «Gruyère» gemäss GUB/GGA- Verordnung zuständig ist, als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Institution nach Artikel 180 LwG zu betrachten ist. Entsprechend muss die OIC Verwaltungsentscheide gegen Unternehmen erlas- sen können, die ihrer Kontrolle unterliegen. Gleiches gilt für das gesamte Tätigkeitsspektrum der Zerti- fizierungsstellen, die auf der Grundlage der Verordnungen nach Artikel 14 LwG (Bio-Verordnung, Berg- und Alp-Verordnung und Geflügelkennzeichnungsverordnung) geschaffen wurden. Gegen Verfügungen der oben genannten Zertifizierungsstellen kann nach geltendem Recht folglich bei deren Rekurskommissionen, dann beim BLW nach Artikel 166 Absatz 1 des LwG, beim Bundesverwal- tungsgericht (BVGer) und schliesslich beim Bundesgericht (BG) Beschwerde erhoben werden. Die Ein- setzung einer Rekurskommission für Zertifizierungsstellen ist ein Erfordernis im Rahmen der Akkredi- tierung dieser Stellen. Beantragte Neuregelung Beschliesst der Bundesrat, die Kontrolle der nach Artikel 14 LwG bezeichneten Produkte Zertifizierungs- stellen zu übertragen, soll gegen die Entscheidungen ihrer Rekurskommissionen direkt beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden können. Da sich nach den derzeit geltenden Rechts- vorschriften fünf Instanzen nacheinander mit dem Streitfall befassen, hatte das BG in seinem Urteil vorgeschlagen, den Rechtsweg zu verkürzen, indem das BLW als Beschwerdeinstanz entfällt. Letzte Instanz bleibt das Bundesgericht. Neben der Verkürzung der Verfahrensdauer bietet der Wegfall des BLW als Beschwerdeinstanz den Vorteil, dass eine bessere Gewaltenteilung gewährleistet wird. Nach- dem das BLW bisher gleichzeitig als Beschwerdeinstanz und Aufsichtsbehörde tätig war, soll sich seine Aufgabe künftig auf die Aufsicht über die Zertifizierungsstellen beschränken. Zu diesem Zweck muss Absatz 1 von Artikel 166 angepasst werden, um für diesen Fall eine Ausnahme zu schaffen. Artikel 166 Absatz 1
3.1.7.3 Übertretungen, Vergehen und Verbrechen
Im geltenden Recht fällt die widerrechtliche Verwendung einer Klassierung oder einer Kennzeichnung unter Artikel 172 LwG (Vergehen und Verbrechen), während die Nichteinhaltung von Klassierungsbe- stimmungen unter Artikel 173 LwG (Übertretungen) fällt. Da die widerrechtliche Verwendung einer Klas- sierung oder einer Kennzeichnung gleichbedeutend ist mit der Nichteinhaltung von Klassierungsbestim- mungen, fällt der gleiche Tatbestand unter zwei verschiedene Strafbestimmungen des Gesetzes. Diese Doppelspurigkeit soll behoben werden, indem in diesem Fall nur eine Strafbestimmung zur Anwendung kommt.
Beantragte Neuregelung
Vergehen und Verbrechen: Bei Einführung einer neuen Regelung zum Schutz der Weinbezeichnungen müssten in Artikel 172 Absatz 1 LwG geringfügige formale Anpassungen vorgenommen werden. Der Begriff «Kennzeichnung», der nicht mehr verwendet wird, soll gestrichen werden. Nach der Abschaffung der durch die Kantone eingesetzten Kontrollorgane für die Selbsteinkellerer sollten diese zudem in Ab- satz 1 gestrichen werden. Artikel 172 Übertretungen: Da die Nichteinhaltung von Klassierungsbestimmungen bereits in Artikel 172 LwG ent- halten ist und Artikel 173 LwG ausdrücklich subsidiären Charakter hat (aufgrund der Formulierung «So- fern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist»), sollte in Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f des LwG die Formulierung «die Klassierungsbestimmungen nicht einhält» gestri- chen werden. Die Nichteinhaltung von Klassierungsbestimmungen soll künftig ausschliesslich durch
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Artikel 172 LwG geregelt werden. Jeder Verstoss gegen Artikel 63 LwG fällt jedoch unter Artikel 173 LwG, der entsprechend ergänzt werden muss. Artikel 173
3.1.7.4 Einspracheverfahren generell
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Im heutigen Artikel 168 LwG ist rechtlich nicht genügend festgehalten, dass bei einem vorgesehenen Einspracheverfahren der Rechtsweg nur noch den beschwerdeberechtigten Personen offenstehen soll, die sich im Einspracheverfahren eingebracht haben. Dieser Grundsatz soll gesetzlich fixiert werden.
Beantragte Neuregelung
Durch die Ergänzung eines Abs. 2 wird präzisiert, dass der Rechtsweg für diejenigen ausgeschlossen ist, die keine Einsprache eingereicht haben. Artikel 168
3.1.8 Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)
3.1.8.1 Mitarbeit von Organisationen und Firmen
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Gemäss Artikel 180 Absatz 2 LwG haben die Firmen und Organisationen im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Behörde, welche die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse umschreibt, Rechen- schaft über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung abzulegen. Dies bedeutet nach dem Bundesge- richtsentscheid, dass die vom Bundesrat mit der Kontrolle der oben genannten Produkte beauftragten Zertifizierungsstellen ebenfalls einer entsprechenden Kontrolle unterliegen würden. Eine solche Kon- trolle ist in diesem Fall jedoch nicht angezeigt.
Beantragte Neuregelung
Obschon die vorgenannten Zertifizierungsstellen nach dem Bundesgerichtsentscheid als Firmen oder Organisationen im Sinne von Artikel 180 Absatz 1 LwG gelten, sollten diese der Behörde, welche die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse umschreibt, nicht Rechenschaft über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung ablegen müssen, wie dies in Absatz 2 vorgesehen ist. Deshalb soll der Absatz ent- sprechend angepasst werden. Bezüglich der in Absatz 3 geregelten Gebühren ist darauf hinzuweisen, dass für Verfügungen im Rah- men der Kontrolltätigkeit nach der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft eine Gebühr zu erheben ist, die entsprechend angepasst werden soll. Ausserdem soll der Grundsatz, wonach die Kontrollkosten den kontrollierten Unternehmen aufzuerlegen sind, in den jeweiligen Verordnungen verankert werden. Artikel 180
3.1.8.2 Erhebung von Monitoringdaten
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Landwirtschaftsbetriebe liefern im Rahmen von drei Erhebungen des Bundes Monitoringdaten zur Wir- kung der Agrarpolitik: Die Stichproben Einkommenssituation (SP E), Betriebsführung (SP B) und Agra- rumweltindikatoren (SP AUI). Die SP E dient dem Vollzug von Artikel 5 LwG und hat zum Ziel die Fi- nanzbuchhaltung von 2 300 Landwirtschaftsbetrieben zu erfassen. Der jährliche Rekrutierungsaufwand beträgt rund 500 000 Franken. Damit werden die Betriebe motiviert, die Daten ihrer Finanzbuchhaltung
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in anonymisierter Form an Agroscope zu liefern. Der Aufwand wird verursacht durch unzählige Telefo- nate, Briefversände und Mails, um die Betriebsleitenden von einer Datenlieferung zu überzeugen. Die häufigsten Absagegründe sind eine fehlende Finanzbuchhaltung, zu früher Ablieferungstermin, Miss- trauen gegenüber den Bundesstellen, die Datenverwendung beim Vollzug und der Weiterentwicklung der Agrarpolitik und die generelle Unzufriedenheit mit der aktuellen Agrarpolitik. Der finanzielle Anreiz beträgt ab 2019 200 Franken für den Treuhänder und 60 Franken für den Bewirtschafter. Bewirtschafter, welche über zwei oder mehrere Jahre Daten liefern, erhalten einen Bonus von 40 Franken. Die SP B im Umfang von gegen 2 000 Abschlüssen erfasst nicht nur gesamtbetriebliche Kennzahlen, sondern zusätzlich detaillierte Informationen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Betriebszweige. Diese Be- triebe werden von den Treuhandstellen ausgewählt und mit differenzierten Ansätzen entschädigt. Es werden jedoch nur Abschlüsse von wirtschaftlich bedeutenden Betriebstypen in der Tal-, Hügel- und Bergregion bezahlt. Bei der SP AUI war es bisher nicht möglich, mehr als 300 Betriebe zu rekrutieren, die bereit sind, das gesamte Datenset mit der Erfassungssoftware Agrotech von AGRIDEA zu erfassen. Die Betreuung der Betriebsleitenden bei der Erfassung der SP AUI erfordert ein spezifisches Know how, das weniger ver- breitet ist als die Kenntnisse über landwirtschaftliche Buchhaltungsabschlüsse. Viele Treuhandstellen sind aufgrund des geringen Anzahl Fälle nicht bereit, in diesen Bereich zu investieren. Die Digitalisierung und die wachsende elektronische Verfügbarkeit von Betriebs- und Umweltdaten aus der landwirtschaftlichen Produktion reduzieren den Aufwand für die noch notwendigen Datenerhebun- gen. Die Erhebung von Monitoringdaten ist zudem eine wichtige Voraussetzung für die Evaluation der agrarpolitischen Massnahmen, welche wiederum eine notwendige Grundlage für die Verbesserung, Op- timierung und Weiterentwicklung dieser Programme bildet.
Beantragte Neuregelung
Um den Vollzugsaufwand für Artikel 185 Absatz 1 Bst. b (Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft) und d (Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die Pflege der Kulturlandschaft) LwG zu reduzieren, sollen die Landwirtschaftsbetriebe stärker in die Pflicht genommen werden können, Monitoringdaten dem Bund zur Verfügung zu stellen. Als erster Schritt soll die neue Rechtsgrundlage im Bereich der Ökonomie bei der SP E umgesetzt werden. Auf Verordnungs- stufe soll die Mitwirkungspflicht wie folgt konkretisiert werden: Betriebe, die bei der Zufallsstichprobe ausgewählt werden, sollen zur Ablieferung der entspre- chenden Daten verpflichtet werden. Betriebe sollen bei der Einführung einer Finanzbuchhaltung unterstützt werden, falls noch keine solche vorhanden ist. Die Ablieferung auswertbarer Daten soll weiterhin entschädigt werden (qualitätsgesicherter Ab- schluss). Es kann davon ausgegangen werden, dass mit der neuen Verpflichtung die statistisch notwendige Stich- probengrösse und -qualität langfristig gesichert und der Aufwand für den Bund gesamthaft reduziert werden kann. Mit einer zunehmenden besseren Verfügbarkeit der Betriebs- und Umweltdaten kann die Datenliefe- rungspflicht auf weitere physische Umwelt- und Produktionsdaten ausgedehnt werden. Primär sollen vorhandene Daten ergänzt und mit automatisiert erfassten Daten (Sensoren, Satellitendaten) genutzt werden. Artikel 185
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3.1.9 Änderung anderer Erlasse
3.1.9.1 Gewässerschutzgesetz (GSchG)
Ausgangslage und Handlungsbedarf Die eidgenössischen Räte haben vier Motionen angenommen (13.3324 Anpassung des Gewässer- schutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung, 11.4020 Für eine sachgerechte Verwendung von Bio- masse-Reststoffen und gegen Technologieverbote, 14.3095 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Er- satzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung, 16.3710 Sachgerechte Verwendung von Biomasse), die eine Änderung des Gewässerschutzgesetzes verlangen. Die Umset- zung der vier Motionen bedingen Änderungen der Artikel 12 und 14 GSchG. Artikel 14 Absatz 4 GschG verlangt, dass auf 1 ha Nutzfläche eines Betriebs mit Nutztieren der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden darf. Mit der Stärkung des ÖLN im Bereich der Nährstoffverluste braucht es als flankierende Massnahme für alle Betriebe eine Senkung der maximal zulässigen Hofdüngermenge pro ha. Auch vor dem Hintergrund der Anliegen der Trink- wasser-Initiative ist eine solche Senkung zum Schutz des ökologischen Gleichgewichts angezeigt. Beantragte Neuregelung Motion 13.3324 Anpassung des Gewässerschutzgesetzes an die heutige Nutztierhaltung Verschmutztes Abwasser, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfällt, muss in die Kanalisation eingeleitet werden (Art. 11 GSchG). Der Bereich der öffentlichen Kanalisation umfasst Bauzonen sowie weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist oder in denen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (Art. 11 Abs. 2 GSchG). Landwirtschaftsbetriebe, die über einen erheblichen Rindvieh- oder Schweinebestand verfügen, können unter gewissen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abweichen und das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle ihrer Nutztiere als Hofdünger verwenden (Art. 12 Abs. 4 GSchG). Die Motion verlangt, dass neu alle Landwirtschaftsbetriebe im Anschlussbereich der öffentlichen Kana- lisation, die über einen erheblichen Nutztierbestand verfügen, das häusliche Abwasser zusammen mit den Ausscheidungen der Nutztiere verwerten dürfen, unabhängig davon, ob bei der Nutztierhaltung flüssige oder feste Hofdünger anfallen. Bei Betrieben ohne genügenden Gülleanfall muss das häusliche Abwasser mit dem trockenen Mist zu einer künstlichen Gülle angerührt und so vermischt als Dünger verwendet werden. Die technischen Möglichkeiten, aus Festmist eine künstliche Gülle zu erstellen, sind gemäss den Ausführungen des Motionärs heute problemlos vorhanden und durch die Verwendung des häuslichen Abwassers zur Her- stellung des Flüssigdüngers könne die Verwendung von Trinkwasser vermieden werden. Motion 11.4020 Für eine sachgerechte Verwendung von Biomasse-Reststoffen und gegen Technolo- gieverbote Nach Art. 14 Abs. 2 GSchG muss Hofdünger umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Tech- nik landwirtschaftlich und gartenbaulich verwertet werden. Bereits heute ist eine energetische Nutzung zulässig, wenn die entstehenden Rückstände den Hauptteil der düngerelevanten Inhaltsstoffe (Nähr- stoffe wie P, N und K, humusbildendes organisches Material) enthalten und diese Rückstände immer noch als Dünger verwertet werden können. Sollen weitere energetische Nutzungen und insbesondere das Verbrennen von Hofdünger zulässig wer- den, muss die umfassende Verwertungspflicht als Dünger in der Landwirtschaft gelockert werden. Der Motionär begründet die geforderte Anpassung des GSchG damit, dass kosteneffiziente und ökologisch vorteilhafte Technologien vorhanden seien, die aus Hofdünger und gewissen Biomasse-Reststoffen hervorragende Brennstoffe generieren könnten. Die stoffliche Verwertungspflicht stelle eine Technolo- giebehinderung dar.
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Motion 16.3710 Sachgerechte Verwendung von Biomasse Die Motion 16.3710 verlangt rechtliche Anpassungen, damit eine sachgerechte Verwendung von Bio- masse gewährleistet werde. Die Biomassestrategie Schweiz64 sehe vor, Nährstoffe dem Kreislauf nicht zu entziehen, sondern zu verwerten. Ein geschlossener Stoffkreislauf sei der Vorteil der Vergärung und Kompostierung. Durch die Verbrennung würden dem Nährstoffkreislauf hingegen wertvolle organische Substanzen und Nährstoffe entzogen. Darum sollten Vergärung und stoffliche Verwertung im Vorder- grund stehen, die Verbrennung solle erst dann erfolgen, wenn Verwertung und Vergärung nicht möglich oder nicht sachgerecht sind. Mit der ökologisch besseren Nutzung durch Verwertung und Vergärung könnten mehr Nährstoffe und erneuerbare Energie gewonnen wie auch Umweltbelastungen entspre- chend vermindert werden. Motion 14.3095 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich. Ersatzlose Aufhebung von Artikel 24 der Gewäs- serschutzverordnung Artikel 14 Absatz 4 GSchG regelt unter anderem den Umgang mit Hofdünger, der nicht auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwendet werden kann, weil sonst die maximal zulässige Düngermenge pro Hektare Nutzfläche überschritten würde. Dieser Hofdünger darf nur dann über einen maximalen Radius von 6 km um die jeweilige Produktionsstätte hinaus weggeführt werden (ortsüblicher Bewirt- schaftungsbereich, oBB), wenn mindestens 50% des Hofdüngers auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche verwertet werden kann. Die Begrenzung des oBB auf 6 km ist in Artikel 24 der Gewässer- schutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) geregelt. Artikel 14 Absatz 7 GSchG regelt heute gewisse Ausnahmen von den Anforderungen des Absatz 4. Die Motion verlangt, die Rege- lungen zum oBB ersatzlos aufzuheben, da sie in der heutigen Situation der Nutztierhaltung überholt sei. Im Rahmen Massnahmenpaketes zur Trinkwasserinitiative soll die maximale Düngermenge von drei Düngergrossvieheinheiten pro ha Nutzfläche im GschG Art. 14 Abs. 4 auf zweieinhalb Düngergrossvie- heinheiten pro ha Nutzfläche gesenkt werden. Artikel 12 Absatz 4 GschG, 14 Absatz 2, 4, 6 und 7 GSchG
3.1.9.2 Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst (ZDG)
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Zivildiensteinsätze in landwirtschaftlichen Betrieben finden einerseits dort statt, wo gemeinwirtschaftli- che Leistungen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen oder zur Pflege der Kulturlandschaft nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe b BV erbracht werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b ZDG). Anderseits werden Zivildiensteinsätze zur Strukturverbesserung durchgeführt (Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZDG), wobei darauf abgestellt wird, ob die landwirtschaftlichen Betriebe entsprechende Investitionshilfen erhalten. Solche Einsätze dienen insbesondere der Verbesserung der Infrastruktur. Auch vor dem Hintergrund der Agrarpolitik 2018-2021 ist es weiterhin sachgerecht, Zivildienstleistende im Rahmen von Projekten und Programmen zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen oder zur Pflege der Kulturlandschaft einzusetzen. In Zukunft soll jedoch davon abgesehen werden, Projekte und Programme zur Strukturverbesserung als Grundlage für Zivildiensteinsätze zu berücksichtigen. Die Zahl der Einsatzmöglichkeiten auf Landwirtschaftsbetrieben ist in der Praxis konstant bedeutend grösser als die Anzahl sich dafür zur Verfügung stellenden Zivildienstleistenden. Die Vollzugstelle des Bundes für den Zivildienst sorgt dafür, dass die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht werden. Die entspre- chenden Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes sind im Rahmen von Strukturverbesserungen angesichts des geringen Volumens an tatsächlich geleisteten Einsätzen jedoch mit einem unverhältnis- mässig grossen Aufwand verbunden. Beantragte Neuregelung Die Einsätze in der Landwirtschaft sollen daher auf Bereiche konzentriert werden, die eindeutig der Zielsetzung des Zivildienstgesetzes (Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; vgl. Art. 3a Abs. 1
64 BFE, BLW, ARE, BAFU 2009. Biomassestrategie Schweiz. Stand am 23. März 2009. http://www.bfe.ad- min.ch/php/modules/publikationen/stream.php?extlang=de&name=de_422980425.pdf.
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Bst. c ZDG) entsprechen. Mit der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG soll der Fokus daher auf Einsätze zugunsten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Umweltbereich gelegt werden. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG
3.1.9.3 Tierseuchengesetz (TSG)
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Das Tierseuchengesetz enthält aktuell keinen Zweckartikel; lediglich die Ziele der Tierseuchenbekämp- fung werden bezeichnet (Art. 1a). Neben der herkömmlichen Tierseuchenbekämpfung hat in den letzten Jahrzehnten die Stärkung der Tiergesundheit im umfassenden Sinn an Bedeutung gewonnen, was sich u.a. an der verstärkten Nachfrage von Dienstleistungen der Tiergesundheitsdienste (vgl. Art. 11a) zeigt. Beantragte Neuregelung Der neue Zweckartikel soll die aktuelle Situation abbilden und als Zweck die Tierseuchenbekämpfung und -verhinderung sowie die Stärkung der Tiergesundheit nennen (vgl. auch Erläuterungen Ziff. 7.1). Die Stärkung der Tiergesundheit ist nach aktuellem Wissensstand ein unerlässlicher Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Denn Tiere, deren Anpassungsfähigkeit nicht überfordert ist und denen art- gerechtes Verhalten ermöglicht wird, sind resistenter gegen Krankheiten. Sind das Wohlbefinden und die artgerechte Haltung der Tiere dagegen nicht sichergestellt, sind die Tiere gestresst und geschwächt und damit anfälliger für Krankheiten und Seuchen. Die Stärkung der Tiergesundheit ist primär Gegen- stand der Tierseuchengesetzgebung. Da gesunde Tiere auch leistungsfähiger sind, besteht jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen der Stärkung der Tiergesundheit und der Förderung der landwirt- schaftlichen Produktion. Deshalb soll die Tiergesundheit von Nutztieren zukünftig auch mittels Direkt- zahlungen gestützt auf das LwG gefördert werden (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.1.3.6). Um die Tiergesundheit zu fördern und erhalten zu können, bedarf es der Zusammenarbeit verschiede- ner Akteure. Der Bund, namentlich das BLW und das BLV, sollen sich daher den Aufbau und Betrieb eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes für Tiergesundheit finanziell unterstützen können. Es sol- len sich primär Organisationen, welche die Interessen von Tierhalterinnen und Tierhaltern vertreten (z.B. Bauernverband), am Kompetenz- und Innovationsnetzwerk beteiligen. Zudem könnten die Tier- gesundheitsdienste einbezogen werden. Artikel 1 und 11b TSG
3.1.10 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf
Art. 2 Abs. 4bis Die dynamische Entwicklung der digitalen Technologien erfordert seitens des Bundes eine laufende Optimierung der Rahmenbedingungen und Massnahmen. Mit einem Grundsatz zur Digitalisierung wird auf Gesetzesebene festgehalten, dass der Bund das Landwirtschaftsgesetz wo notwendig so ausgelegt, dass die für die Digitalisierung notwendigen Technologien gefördert und Prozesse angepasst werden können. Zudem sollen digitale Technologien für den Vollzug der agrarpolitischen Massnahmen genutzt werden. Art. 16 Abs. 4 Artikel 16 Absatz 4 besagt, dass wenn ein Kantons- oder Ortsname in einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe verwendet wird, der Bundesrat sicherzustellen hat, dass die Regist- rierung mit einer allfälligen kantonalen Regelung übereinstimmt. Die Kantone können von einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe betroffen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die gewünschte Bezeichnung dem Namen ihres Kantons oder einem Ort auf ihrem Kantonsgebiet entspricht oder wenn ihr Kantonsgebiet zu einem vorgeschlagenen geografi- schen Gebiet gehört. Die Interessen der Kantone werden bei den Eintragungsverfahren der Bezeich- nungen, von denen sie betroffen sind, berücksichtigt. Zu diesem Zweck involviert der Bundesrat die Kantone auf dem Verordnungsweg auf unterschiedliche Art und Weise, je nach Produkt, und sieht bei- spielsweise eine Anhörung oder eine Stellungnahme und ein Einspracherecht vor. Dennoch handelt es sich um ein vom Bund eingerichteten Schutzsystem zur Erstellung eines nationalen Registers, weshalb
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die Kantone in diesem Bereich keine gesetzgebende Gewalt innehaben. Somit können sie keine kan- tonale Regelung vorsehen. Aus diesen Erwägungen muss der Absatz aufgehoben werden. Art. 38 Abs. 2 erster Satz und Abs. 2bis65 Die Zulage für verkäste Milch soll auf 13 Rappen gesenkt werden, um die Erhöhung der Zulage für Fütterung ohne Silage nach Artikel 39 LwG zu finanzieren. Die Auszahlung der Zulage für verkäste Milch erfolgt aus technischen Gründen wie bisher an die Milchverwerterinnen und Milchverwerter. Mit dem technologischen Fortschritt kann dies ändern. Daher soll Art. 38 Abs. 2bis LwG dem Bundesrat ermöglichen, über die Auszahlungsform zu entscheiden.
Art. 39 Die Zulage für Fütterung ohne Silage (bisher in Art. 39 Abs. 3 LwG geregelt, neu in Abs. 2) soll auf 6 Rappen erhöht und neu direkt den Milchproduzentinnen und Milchproduzenten ausbezahlt werden.
Art. 41 Im Kapitel Milchwirtschaft soll ein zusätzlicher Abschnitt zum Thema «Beitrag an die Milchprüfung» mit einem neuen Artikel 41 eingefügt werden. Absatz 1 ermöglicht es dem Bund, Beiträge für die Prüfung der Milch zur Sicherstellung der Qualität und Hygiene auszurichten. Es handelt sich dabei um Finanzhilfen im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 des Sub- ventionsgesetzes66. Durch die Kann-Formulierung entsteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge. Verant- wortlich für die Milchprüfung sind die nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen. Diese be- auftragen das Prüflabor mit der Durchführung der Milchprüfung. Die Beiträge des Bundes werden zugunsten der Milchbranche direkt an das Prüflabor ausgerichtet und dienen als Beiträge zur Deckung eines Teils der Laborkosten. Es sollen nicht sämtliche Laborkosten vom Bund finanziert werden. Damit wird für die Milchbranche ein Anreiz gesetzt, ein Prüflabor auszuwählen, bei welchem ein möglichst günstiges Kosten-/Nutzenverhältnis vorliegt. Die Finanzhilfen werden vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gestützt auf eine Verfügung und in Form von Pauschalbeträgen ausgerichtet (Abs. 2) und stehen unter dem Vorbe- halt der Genehmigung der Kredite durch die eidgenössischen Räte. Da mehrere Prüflabors die Milch- prüfung durchführen können und damit ein Wettbewerb vorhanden ist, lassen sich die Kosten reduzie- ren. Deshalb ist die Ausrichtung von Pauschalbeiträgen, deren Höhe sich an einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung orientiert, geeignet. Die Höhe der Beiträge soll jeweils so festgelegt werden, dass von Seiten der Milchbranche angemessene Eigenleistungen erbracht werden müssen (Abs. 3). Damit wird dem im Lebensmittelrecht statuierten Grundsatz der Selbstverantwortung Rechnung getragen. Die Beteiligung des Bundes beläuft sich zurzeit auf rund 3 Millionen Franken pro Jahr und soll künftig suk- zessive reduziert werden. Der Bundesrat strebt an, dass nach Ablauf von ungefähr 5–6 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Subventionsbestimmung die Eigenleistung der nationalen Produzenten- und Verwerterorganisationen von aktuell ca. 10 Prozent auf mindestens 50 Prozent der Laborkosten erhöht wird. Die Anforderungen und das Verfahren für die Ausrichtung der Beiträge wird der Bundesrat festle- gen (Abs. 4).
Art. 62 Der Artikel 62 «Rebsortenverzeichnis» ist überholt, da die EU ihre Anforderungen an die Kennzeich- nung der Rebsortennamen geändert hat, und soll gestrichen werden. Die Aufhebung dieses Artikels hat keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten, die gemäss dem 6. Titel des LwG zum Auftrag von Agroscope gehören.
65 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 15. Dezember 2017 (BBl 2017 7931)
66 SR 616.1
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Art. 63 Abs. 1 Schweizerische und ausländische Bezeichnungen für Wein können neu gemäss den Registrierungs- und Einspracheverfahren, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 16 LwG für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse regelt, geschützt werden. Da die Kantone mit dem bisherigen Recht weitgehende Kompe- tenzen im Bereich der AOC-Weine hatten und um ihrem Knowhow Rechnung zu tragen, ist geplant, dass die Modalitäten für die Einreichung des Schutzgesuchs für eine AOP oder eine IGP für einen Schweizer Wein anders ausgestaltet werden als jene der übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Der Entwurf des Schutzgesuchs und des Pflichtenhefts wird an die Kantone vom ausgeschiedenen geogra- fischen Gebiet betroffenen Kantone gerichtet. Der Kanton unterzieht das Gesuch einer Vorprüfung und leitet es schliesslich zusammen mit seiner Stellungnahme an das BLW weiter. Schutzgesuche für aus- ländische Weinbezeichnungen richten die jeweiligen Produzentengruppierungen an das BLW. Abs. 2 Es ist geplant, dass der Bundesrat in der Weinverordnung die Ursprungsbezeichnung und geografische Angabe für Weine aus der Schweiz und dem Ausland festhält. Wie schon im geltenden Landwirtschafts- recht wird er zudem Rahmenanforderungen bezüglich der Qualität und Authentizität von Schweizer Wein erlassen. Es ist insbesondere vorgesehen, dass er Höchsterträge pro Flächeneinheit und den natürlichen Mindestzuckergehalt für Wein mit AOP und Wein mit IGP bestimmt. Er kann önologische Verfahren, die aus lebensmittelrechtlicher Sicht zwar unbedenklich sind, aber die Authentizität von Wei- nen mit AOP fälschen könnte (z.B. Süssung von Wein), einschränken. Der Bundesrat soll zudem – wie auch schon im geltenden Landwirtschaftsrecht – Anforderungen für Schweizer Wein ohne geografische Angabe festlegen können. Es ist vorgesehen, dass Weine mit Herkunftsangabe «Schweiz» namentlich ausschliesslich aus in der Schweiz oder im für die AOC «Genf» anerkannten französischen Grenzgebiet gelesenen Trauben gekeltert werden. Die Anforderungen an die Qualität, die Herkunft und die Authen- tizität der Weine werden pyramidenförmig festgeschrieben. Die Anforderungen an Wein mit AOP sind somit höher als jene für Wein mit IGP. Daher macht es Sinn, dass der Bundesrat Bestimmungen zur Deklassierung von Wein, der die Anforderungen an die angestrebte Bezeichnung nicht erfüllt, fixieren kann. Die Deklassierungen würden von den Kontrollstellen angeordnet. Abs. 3 Der Ausdruck «traditioneller Begriff» ersetzt die frühere Bezeichnung «weinspezifischer Begriff», um die EU-Terminologie zu übernehmen. Als «traditioneller Begriff» gilt ein Ausdruck für ein Herstellungsver- fahren (z.B. «Spätlese»), eine bestimmte Eigenschaft des Weins (z.B. «Œil-de-Perdrix») oder einen Ortstyp (z.B. «Schloss»), der im Zusammenhang mit einer AOP oder IGP steht.
Art. 64 Abs. 1 Die «Weinlesekontrolle», die im geltenden Recht verankert ist, ermöglicht eine Rückverfolgung der Traubensendungen von der Parzelle bis zu ihrer Einkellerung und eine Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an die Schweizer Traubenproduktion. Das Ziel und die Punkte dieser Kontrolle, wie auch der Grundsatz der Eigenkontrolle, spiegeln sich in der Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Weine mit AOP, mit IGP und mit Herkunftsangabe «Schweiz» wider. Es ist zudem vorgesehen, dass der Bundesrat gegenüber dem geltenden Recht unveränderte Bestimmungen erlässt über die Kontrolle des Weinhandels und der traditionellen Begriffe. Diese Kontrolle deckt wie schon heute Weine aus der Schweiz und dem Ausland gleichermassen ab. Die Bestimmungen betreffend die Anforderungen an die Branchenakteure (Abs. 1, 2. Satz) werden aus dem geltenden Recht übernommen. Abs. 3 In Absatz 3 werden die Zuständigkeiten beim Vollzug der Kontrollen geregelt. Die Kantone, die gemäss geltendem Recht für die Weinlesekontrolle zuständig sind und über die Daten des Rebbaukatasters verfügen (Art. 61 LwG), sind verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichtenhefte von Schweizer Weinen mit AOP und mit IGP sowie der Anforderungen an Weine mit Herkunftsangabe
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«Schweiz». Bei ausländischen Weinen mit AOP und mit IGP soll dies eine von der repräsentativen Produzentengruppierung beauftragten Kontrollstelle übernehmen. Abs. 3bis Es ist geplant, dass der Bundesbeitrag an diese erste Kontrollstufe aufrechterhalten und den Kantonen ausbezahlt wird.
Art. 70 Abs. 2 In Absatz 2 werden die neuen Basisbeiträge sowie die Beiträge für eine standortangepasste Landwirt- schaft aufgenommen. Die bisherigen Beiträge zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförder- flächen (vormals Art. 73 Abs. 1 Bst. c) sowie zur Förderung der Landschaftsqualität (vormals Art. 74) werden aufgehoben. Materiell werden die Förderinhalte in den neuen Beitrag für eine standortange- passte Landwirtschaft (Art. 76a) überführt. Die Ressourceneffizienzbeiträge werden gestrichen und die bestehenden Massnahmen in die Produk- tionssystembeiträge überführt.
Art. 70a Abs. 1 Bst. c und i Die massgeblichen Bestimmungen der Gesetzesgrundlagen (z.B. Tier- und Umweltschutz), die zur Aus- richtung von Direktzahlungen eingehalten werden müssen (Abs. 1 Bst. c), werden mit dem Natur- und Heimatschutzgesetz ergänzt. Das NHG wird somit gleichbehandelt wie die unter diesem Absatz er- wähnten Bestimmungen. Mit Bst. i wird die Pflicht für einen persönlichen Versicherungsschutz (siehe Abschnitt 3.1.3.1) einge- schränkt auf mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner, die regelmässig und in beträchtlichem bzw. erheblichem Masse auf dem Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten und nicht über ein ausreichend hohes eigenes Einkommen verfügen: - Regelmässige und beträchtliche bzw. erhebliche Mitarbeit: Die Ehepartnerin (resp. Ehepartner) arbeitet regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mit, wenn die korrespondie- rende Frage in der Steuererklärung nach dem Ausmass der Mitarbeit bejaht bzw. wenn der Zwei- verdienerabzug aufgrund einer erheblichen Mitarbeit geltend gemacht wird. Gemäss der für die Kantone verbindlichen Wegleitung zur Steuererklärung für natürliche Personen (betreffend direkte Bundessteuer 2017; ESTV 2017) bzw. der entsprechenden Ausbildungsunterlagen (Einführung in die Besteuerung der natürlichen Personen; ESTV 2018) gilt die Mitarbeit der Ehepartnerin (resp. Ehepartner) dann als regelmässig und beträchtlich, wenn einem Dritten dafür ein Jahreslohn min- destens in der Höhe des minimalen gesetzlichen Zweiverdienerabzugs (für die direkte Bundes- steuer 8 100 Fr.; 2018) bezahlt werden müsste. - Nicht ausreichend hohes eigenes Einkommen: Beträgt das in der Steuererklärung ausgewiesene Jahreseinkommen der Ehepartnerin (resp. Ehepartner; Nettolohn aus einer unselbständigen oder Eigenlohn aus selbständiger Erwerbstätigkeit) nicht wenigstens 21 150 Franken (Eintrittsschwelle für 2. Säule; 2018), verfügt die Ehepartnerin (resp. Ehepartner) gemäss der beantragten Neurege- lung über ein nicht ausreichend hohes, eigenes Einkommen. Die beantragte Neuregelung für einen Sozialversicherungsschutz bezieht sich auf Ehepartnerschaften sowie eingetragene Partnerschaften. Eingetragene Partnerschaften sind registriert und werden steuer- lich wie Verheiratete behandelt. Auf eine Ausdehnung der beantragten Neuregelung auf Konkubinats- partner wird dagegen aus folgenden Gründen verzichtet: Zum einen gelten Konkubinatspartner als fa- milienfremd, d.h. sie sind nicht – wie mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft – von gewissen Sozialversicherungen ausgenommen. Zum anderen ist aufgrund der separaten Besteuerung der Konkubinatspartner eine Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb aufwendig und aus Da- tenschutzgründen heikel.
Art. 70a Abs. 2 Im Rahmen des Buchstaben i sieht der Bundesrat vor, die Kontrollpunkte in den ÖLN aufzunehmen, welche die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU) im 2017 als Empfeh- lung für die Umsetzung von Grundkontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben bestimmt hat.
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Art. 70a Abs. 3 Bst. c, e, f und g Die Möglichkeit der Begrenzung der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft (SAK) wird aufgehoben. Die Begrenzung zeigte einzig Wirkung bei reinen Ackerbaubetrieben. Die Ackerkulturen können mit einem relativ geringen Arbeitsaufwand bewirtschaftet werden und sind deshalb mit dem Faktor von 0,022 SAK/ha bewertet. Mit der bisherigen Begrenzung von 70 000 Franken je SAK werden die Direkt- zahlungen auf 1 540 Franken pro ha limitiert. Das hat zur Folge, dass beispielsweise für 1 ha Getreide nur der Basisbeitrag Versorgungssicherheit plus der Zusatzbeitrag für die offene Ackerfläche und die Dauerkulturen ohne Begrenzungswirkung ausgerichtet werden können (total 1 300 CHF/ha). Kommen die Teilnahme am Extensoprogramm oder der biologische Landbau dazu, werden die Beiträge bereits begrenzt. Dies widerspricht dem ursprünglichen Zweck der Begrenzung, keine Anreize für eine über- mässige Ausdehnung von Ökoausgleichsflächen zu geben. Mit Buchstabe e hatte der Bundesrat bisher die Möglichkeit Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbei- träge auch an juristische Personen zu vergeben sofern sie diese die weiteren Vorgaben des ÖLN erfül- len. Diese Regelung wird weitergeführt und formell und materiell auf die Biodiversitätsbeiträge und die Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft bezogen. Nach dem bisherigen Buchstaben f bestimmt der Bundesrat Grenzwerte, ab denen die Beiträge auf die Fläche je Betrieb abgestuft oder reduziert werden. Diese Abstufung erfolgte bisher bei den Basisbeiträ- gen Versorgungsicherheit. Zudem werden die Biodiversitätsbeiträge auf 50 Prozent der LN limitiert. An diese Stelle tritt neu die Bestimmung, dass der Bundesrat die Beiträge je Betrieb oder je Beitragsart begrenzen kann. Diese neue Begrenzung kann sehr zielgerichtet und einfach umgesetzt werden. Vo- raussichtlich soll die Summe der Beiträge je Betrieb bei 250 000 Franken begrenzt werden. Der Grenz- wert soll analog zur heutigen Beitragsabstufung nach der Anzahl der Mitgliedsbetriebe einer Betriebs- gemeinschaft erhöht werden. Es ist davon auszugehen, dass insgesamt ungefähr 100 Betriebe von der Begrenzung betroffen sein werden. Die Reduktion der Direktzahlungen dieser betroffenen Betriebe dürfte bei 2 – 4 Millionen Franken liegen.
Art. 71 Abs. 1 Bst. a und c Der nach Zonen abgestufte Beitrag zur Förderung der Bewirtschaftung in den einzelnen Zonen (Offen- haltungsbeitrag) wird aufgehoben und die Mittel in den Zonenbeitrag der Versorgungssicherheit umge- lagert. Ebenfalls aufgehoben wird der Steillagenbeitrag. Diese Mittel verbleiben aber bei den Hangbei- trägen und werden in die Beiträge für Flächen mit einer Hangneigung ab 35 Prozent integriert. Dazu soll der Beitragsansatz für steileren Hangflächen um 140 Franken je ha erhöht werden. Die Steillagenbei- träge wurden insbesondere an kleinere Betriebe mit bis zu 20 ha landwirtschaftliche Nutzfläche mit einem hohen Anteil an steilen Mähwiesen ausgerichtet. Diese Betriebe dürften kaum Beiträge verlieren, da die Beiträge für die steileren Flächen insgesamt erhöht werden, und weil der einheitliche Betriebs- beitrag bei kleineren Betrieben einen höheren Anteil an den Beiträgen insgesamt ausmacht. Die übrigen Kulturlandschaftsbeiträge (Hangbeiträge, Hangbeiträge für Rebflächen, Alpungsbeiträge und Sömmerungsbeiträge) sollen unverändert weitergeführt werden. Art. 72 Betriebsbeitrag Für den Betriebsbeitrag sind Mittel in der Grössenordnung von 150 bis 250 Millionen Franken vorge- sehen. Weder Betriebsgrösse noch Faktorausstattung haben einen Einfluss auf die Beitragshöhe der einzelnen Betriebe.
Zonenbeitrag Der nach Zonen abgestufte Beitrag soll in der Grössenordnung von 525 bis 625 Millionen Franken ausgestattet werden. Der Beitrag ist flächenbezogen und soll von der Tal- bis zur Bergzone IV anstei- gend sein. Er wird auch in der Talzone ausgerichtet. Der bisherige Mindesttierbesatz wird nicht weiter- geführt.
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Beitrag für offene Ackerfläche und Dauerkulturen Dieser Beitrag soll gegenüber heute um rund 50% erhöht werden, so dass rund 170 Millionen Franken dafür eingesetzt werden. Art. 73 Biodiversitätsbeiträge Das heutige Biodiversitätsfördersystem ist dreistufig aufgebaut: die Qualitätsstufen I, II und die Vernet- zung. Neu sollen sich die Landwirtinnen und Landwirte für eines von zwei voneinander unabhängigen Modellen entscheiden: Betriebe mit Biodiversitätsförderkonzept erhalten und fördern die Biodiversität gezielt auf Basis eines gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzepts, welches das Standortpoten- zial einbezieht. Im Konzept werden die Massnahmen und Ergebnisse für den Betrieb festgelegt. Neben flächenbezogenen können weitere Massnahmen, wie zum Beispiel die Förderung der genetischen Viel- falt mittels Direktbegrünung, funktionale Biodiversität mit Agroforst oder der Einbezug der Beratung mit Beiträgen unterstützt werden. Wegen den erweiterten Möglichkeiten der Förderung soll nicht mehr ein- schränkend von Biodiversitätsförderflächen, sondern von Biodiversitätsförderelementen gesprochen werden. Die Betriebe können ihre Biodiversitätsförderkonzepte selbst oder mithilfe der Beratung erstel- len. Die Konzepte müssen durch den Kanton geprüft und bewilligt werden. Betriebe ohne Biodiversi- tätsförderkonzept erhalten und fördern die Biodiversität nach dem heutigen, teilweise vereinfachten Mo- dell der Biodiversitätsbeiträge mit den Qualitätsstufen I und II. Die heutigen Vernetzungsbeiträge bauen auf den Qualitätsbeiträgen auf; diese Basis muss deshalb bis Ende 2024 bestehen bleiben (siehe auch Übergangsbestimmungen Art. 187e LwG). Dies bedeutet, dass bei den Hochstamm-Feldobstbäumen und den Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt die Quali- tätsstufe I in Verbindung mit der Vernetzung bis Ende 2024 weiterhin bestehen bleibt. Ohne Vernetzung müssen Neuanmeldungen von Hochstamm-Feldobstbäumen und von Rebflächen mit natürlicher Arten- vielfalt ab 2022 hingegen nach vereinfachten Anforderungen erfolgen (nur noch auf Basis Qualitätsstufe II). Jedem Betrieb steht frei, ein Biodiversitätsförderkonzept zu erstellen und jeweils auf Jahresbeginn nach diesem zu wirtschaften, dies auch bei bestehenden Verpflichtungsdauern im Rahmen der Qualitätsbei- träge.
Art. 74 Der Beitragstyp wird in den neuen Beitrag für eine standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a) inte- griert.
Art. 75 Absatz 1 Buchstabe b wird umformuliert, damit auch ergebnisorientierte Elemente, wie z.B. eine Re- duktion der Ammoniakemissionen in die Produktionssystembeiträge integriert werden können (Begrün- dung siehe Abschnitt 3.1.3.5). Zudem soll im Gesetz nicht mehr explizit ein Beitrag pro Hektar vorge- schrieben werden, da ein Beitrag für eine ergebnisorientierte Massnahme teilweise pro Betrieb ausgewiesen wird.
Mit Absatz 1 Buchstabe d wird ein neuer Beitrag für die Förderung der Tiergesundheit eingeführt (Be- gründung siehe Ziffer 3.1.3.6).
Art. 76 Die Ressourceneffizienzbeiträge werden in die Produktionssystembeiträge (Art. 75) integriert und Arti- kel 76 aufgehoben.
Art. 76a Abs. 1 Mit den Beiträgen für standortangepasste Landwirtschaft werden die bisher einzeln aufgeführten pro- jektbezogenen Direktzahlungsarten für Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen (Art. 73 Abs. 1 Bst.
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c) und Landschaftsqualität (Art. 74) in ein einziges projektbezogenes Instrument überführt. Die beste- henden Massnahmen (Vernetzungsbeitrag, Landschaftsqualitätsbeitrag) werden mit einer Übergangs- frist bis Ende 2024 aufgehoben. Im Rahmen dieser Beitragskategorie sollen neu auch regionale Mass- nahmen im Bereich Ressourcenschutz unterstützt werden. Mit dem neuen Beitrag soll die Standortanpassung der Landwirtschaft im Umweltbereich insbesondere dort unterstützt werden, wo Herausforderungen überbetrieblich angegangen werden müssen (z.B. Stoffeinträge in sensible Öko- systeme, Bereitstellung der ökologischen Infrastruktur).
Abs. 2 Aufbauend auf der bisherigen Regelung für die Landschaftsqualitätsbeiträge werden den Kantonen vom Bund je Hektare oder und je Normalbesatz finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft setzen eine bewilligte regionale landwirtschaftliche Strategie (RLS) voraus. In regionalen landwirtschaftlichen Strategien soll in einem strukturierten Strate- gieprozess eine Situationsanalyse vorgenommen werden, in welcher der Zustand bezüglich Landschaft, Biodiversität sowie bezüglich der Umweltziele Boden, Wasser und Luft, die land- und regionalwirtschaft- lichen Strukturen (Anzahl und Ausrichtung der Betriebe, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen etc.) sowie der Zustand der ländlichen Infrastruktur (Erschliessung, Bewässerung etc.) beschrieben wird. Ausgehend von dieser Situationsanalyse soll der regionale Handlungsbedarf in ökologischer und ökonomischer Sicht identifiziert und klare und quantifizierbaren Ziele definiert werden. Schliesslich soll im Rahmen der RLS ein Massnahmenplan entwickelt werden, in dem aufgezeigt wird, mit welchen Mas- snahmen die gesteckten Ziele erreicht werden sollen. Die RLS muss damit einerseits die ökologischen Themen wie überbetriebliche Aspekte der Biodiversität (Vernetzung), Landschaftsqualität und regional spezifische Aspekte einer standortangepassten, nachhaltigen Ressourcennutzung abdecken. Die Um- weltziele Landwirtschaft (UZL) bilden dabei den Referenzrahmen zur Bestimmung des regionalen Hand- lungsbedarfs und es ist aufzuzeigen, in welchem Zeitrahmen mit welchen Massnahmen die UZL auf regionaler Ebene erreicht werden sollen. Andererseits kann die Strategie auch ökonomische Aspekte wie die Entwicklung der land- und regionalwirtschaftlichen Produktions- und Vermarktungsstrukturen aufgreifen oder als planerische Grundlage genutzt werden für die Priorisierung von Projekten und Mas- snahmen zur standortangepassten Weiterentwicklung landwirtschaftlicher Infrastrukturen (z.B. Wege- netz, Drainagen oder Bewässerungsinfrastrukturen). Damit sind die RLS auch ein Instrument für die Kantone und Regionen, um ihre spezifischen agronomischen und regionalökonomischen Potenziale zu identifizieren, langfristige Perspektiven für die ländlichen Räume zu entwickeln und Massnahmen zur Inwertsetzung dieser Potenziale umsetzen. Das Vorliegen einer bewilligten regionalen landwirtschaftlichen Strategie ist Voraussetzung für die Aus- richtung von Direktzahlungsbeiträgen für die in der Strategie entwickelten Massnahmen. Für Massnah- men im Strukturverbesserungsbereich soll in Analogie zur heutigen Regelung in Artikel 17 Strukturver- besserungsverordnung künftig ein Zusatzbeitrag gewährt werden, wenn diese Massnahmen einen besonderen Beitrag zur Erreichung der Ziele der RLS leisten. Zuständig für die Erarbeitung und Umsetzung der RLS sowie den Vollzug der darin vorgesehenen Mas- snahmen sind die Kantone. Der Bund legt die minimalen Anforderungen an die Inhalte sowie den Erar- beitungsprozess der RLS fest und bewilligt diese. Er berücksichtigt dabei die Zielsetzungen der Agrar- politik und stellt sicher, dass die Anforderungen der weiteren Politiken des Bundes (z.B. der Umwelt-, Raumplanungs- und Regionalpolitik) einbezogen und beachtet werden. Die inhaltlichen und prozessualen Vorgaben zur Erarbeitung von RLS orientieren sich an den Erfahrun- gen aus projektbasierten Zahlungen namentlich im Bereich Vernetzung, Landschaftsqualität und Ge- wässerschutz. Die räumlichen Perimeter, für die RLS erarbeitet werden, orientieren sich an den heuti- gen Landschaftsqualitätsprojekten. Wie bei diesen können die Kantone die Erarbeitung der RLS an regionale Trägerschaften übertragen. Die Laufzeit für die Umsetzung der RLS beträgt analog zur heu- tigen Regelung bei Vernetzung und Landschaftsqualität 8 Jahre. Der Bund unterstützt die Kantone bei der Entwicklung und Umsetzung von RLS, indem er den Strategieprozess finanziell unterstützt (vgl. Ziff. 3.1.5.4) und geeignete Grundlagen zur Verfügung stellt. Diese Grundlagen umfassen im Bereich der Situationsanalyse beispielsweise räumlich explizite Daten zu Ziellücken bei den UZL oder Modelle zur Abschätzung von Massnahmen im Hinblick auf die zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft (z.B. PSM- oder Nitrateinträge in Gewässer). Im Bereich der Massnahmen stellt der Bund eine Auswahl von
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Massnahmen zur Verfügung, welche sich im Rahmen der bisherigen Instrumente bewährt haben (z.B. Pflege der Kastanienselven oder Unterhalt von Trockenmauern im Bereich Landschaftsqualität). Dar- über hinaus sollen die Kantone wie bisher eigene, regional spezifische Massnahmen zur Zielerreichung definieren können. Abs. 3 Die Finanzierung der in den RLS entwickelten Ziele und Massnahmen wird von Bund und Kantonen gemeinsam vorgenommen, wobei der Bundesbeitrag maximal 70% der gesamthaft ausgerichteten Mit- tel beträgt. Die Kantone sichern die Restfinanzierung. Die Höhe der jeweiligen Beiträge wird vom Bund auf Basis der regionalen landwirtschaftlichen Strategie festgelegt. Die Kantone haben die Möglichkeit, aufgrund des in der RLS aufgezeigten Handlungsbedarfs die Mittelverteilung vorzuschlagen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Strategien festgelegten Ziele innerhalb der Laufzeit von 8 Jahren in allen drei Themenbereichen erreicht werden. Art. 87 In der Sachüberschrift wird der Begriff «Grundsatz» durch «Zweck» ersetzt. Damit wird ausgedrückt, dass mit dem Artikel aufgezeigt werden soll, welches die Ziele der Strukturverbesserungsmassnahmen sind. Die bisher in Artikel 87 formulierten Hauptziele der Strukturverbesserungen wiederspiegeln die tatsächlichen Zielsetzungen nur ungenügend: Beispielsweise nennt Buchstabe a lediglich die «Produk- tionskostensenkung» als Ziel und klammert die erlösseitige Wettbewerbsfähigkeit aus. Buchstabe c führt ein Ziel auf, das von seiner Bedeutung und vom gegenwärtigen Mitteleinsatz her (3.1 Mio. CHF im 2016) eher Teilziel- als Hauptzielcharakter hat. Der aktuelle Buchstabe e («naturnaher Rückbau von Kleingewässern») ist kein Ziel, sondern eine Massnahme zur Förderung der Biodiversität. Deshalb wird vorgeschlagen, die Hauptziele in Artikel 87 folgendermassen anzupassen: Buchstabe a enthält neu als Ziel die Stärkung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit im um- fassenden Sinne, was neben der Kostensenkung auch die Steigerung der Wertschöpfung und die Vergrösserung des unternehmerischen Spielraums umfasst. Die bisher unter Buchstabe b aufgeführte Zielsetzung «Verbesserung der Lebensverhältnisse» soll neu auf die «Verbesserung der Arbeitsbedingungen» fokussiert werden. Dies ist gemäss Evaluation der EFK eine wichtige Zielsetzung der Investitionshilfen. Auf ein landwirtschaftsspe- zifisches Ziel zur Verbesserung der Lebensverhältnisse soll verzichtet werden (vgl. dazu auch die vorgeschlagene Aufhebung der Investitionskredite für landwirtschaftliche Wohnbauten; Ziff. 3.1.4.3) In Buchstabe c wird neu die «Erhaltung der landwirtschaftlichen Produktionskapazität» als Hauptziel definiert. Hierzu zählen neben dem Erhalt und dem Schutz der landwirtschaftlichen Infrastruktur auch das Teilziel «Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit» (z.B. Drainageerneuerung) oder das Teilziel «Offenhaltung des Kulturlandes». Das Ziel «Schutz vor Naturgefahren» wird somit nicht mehr als Hauptziel aufgeführt, sondern ist als Teilziel in der Neuformulierung von Buchstabe b enthalten. Buchstabe d fokussiert neu auf die «Förderung der umwelt- und tierfreundlichen Produktion» und ersetzt damit den bisherigen Buchstaben d. Da die «Verwirklichung raumplanerischer An- liegen» lediglich bei umfassenden Gesamtmeliorationen ein Ziel ist, wird diese Zielsetzung neu als Teilziel definiert und unter Buchstabe e subsummiert. Im neuen Buchstaben e soll die zweite Zielsetzung, die im aktuellen Buchstaben b enthalten ist, («Verbesserung der Wirtschaftsverhältnisse im ländlichen Raum») aufgenommen und neu als eigenständige Hauptzielsetzung aufgeführt werden. Diese Zielsetzung umfasst als Teilziele die Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit, die Erhaltung landwirtschaftlicher Be- triebe sowie die Realisierung raumplanerischer Anliegen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die neuen Hauptziele in Artikel 87 LwG und die darunter jeweils subsummierten Teilziele: Die Einfärbung einzelner Ziele bringt den mehrdimensionalen Charakter der Zielsetzung der Strukturverbesserungsmassnahmen zum Ausdruck: Grün eingefärbt sind die «ökonomischen Ziele», braun die «sozialen» Zielsetzungen, blau die «gesellschaftlichen Ziele» und rot die «regionalpolitischen» Ziele.
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Tabelle 11: Haupt- und Teilziele der Strukturverbesserungsmassnahmen Hauptziele (HZ) Teilziele (TZ) HZ 1: Stärkung der betrieblichen Wett- TZ 1: Unternehmerischer Spielraum vergrössern bewerbsfähigkeit TZ 2: Wertschöpfung steigern TZ 3: Produktionskosten senken HZ 2: Verbesserung der Arbeitsbedingun- TZ 4: Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Reduktion der physisch- gen auf den Betrieben zeitlichen Arbeitsbelastung HZ 3: Erhaltung der landwirtschaftlichen TZ 5: Erhaltung und Schutz der betrieblichen und der übergeordneten land- Produktionskapazität wirtschaftlichen Infrastruktur TZ 6: Sicherung einer flächendeckenden Bewirtschaftung sowie der Boden- fruchtbarkeit und des Ertragspotenzials HZ 4: Förderung einer umwelt- und tier- TZ 7: Förderung des Tierwohls/Tiergesundheit, der Biodiversität und einer freundlichen Produktion umweltfreundlichen Produktion HZ 5: Stärkung des ländlichen Raums TZ 8: Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit TZ 9: Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe im ländlichen Raum TZ 10: Realisierung raumplanerischer Anliegen
Art. 87a Bisher waren die im Rahmen der Strukturverbesserungen geförderten Massnahmen in verschiedenen Artikeln des 5. Titels aufgeführt. Neu wird im Artikel 87a Absatz 1 festgelegt, welche Massnahmenkate- gorien mit Strukturverbesserungen unterstützt werden. Sie sind so strukturiert, dass Massnahmen mit gleicher Zielsetzung der jeweils gleichen Massnahmenkategorie zugeordnet werden. Damit wird die Grundlage für die von der EFK empfohlene verbesserte Ziel-Massnahmen-Transparenz geschaffen. Tabelle 12 fasst zusammen, welche Teilziele (gemäss Tabelle 11, rechte Spalte) mit den Massnahmen- kategorien nach Artikel 87a Absatz 1 erreicht werden sollen.
Tabelle 12: Ziel-Massnahmen-Transparenz im Bereich der Strukturverbesserungen Massnahmenkategorien (nach Art. 87a Abs. 1) Teilziele (gem. Tab. 11, rechte Spalte) Der Bund unterstützt: a. Meliorationen Senkung der Produktionskosten (TZ 3); Förderung der Biodiversität (TZ 7); Realisierung raumplaneri- scher Anliegen (TZ 10) b. landwirtschaftliche Transportinfrastruktu- Sicherung einer flächendeckenden Bewirtschaftung ren (TZ 6); c. Anlagen und Massnahmen im Bereich des Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und des Ertragspo- Boden- und Wasserhaushalts tenzials (TZ 6) d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe im ländlichen Raum (TZ 9); e. Projekte zur regionalen Entwicklung Steigerung der Wertschöpfung (TZ 2); Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit (TZ 8); f. Bauten und Anlagen zur Verarbeitung, La- Steigerung der Wertschöpfung (TZ 2) gerung, Vermarktung regionaler Produkte g. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Senkung der Produktionskosten (TZ 3); Verbesse- rung der Arbeitsbedingungen (TZ 4); Sicherung einer flächendeckenden Bewirtschaftung (TZ 6) h. Massnahmen zur Förderung des gesunden Förderung der Tiergesundheit, der Biodiversität und Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion einer umweltfreundlichen Produktion (TZ 7) i. Massnahmen zur Förderung der überbe- Senkung der Produktionskosten (TZ 3) trieblichen Zusammenarbeit j. Massnahmen zur Förderung der Über- Vergrösserung des unternehmerischen Spielraums nahme landwirtschaftlicher Betriebe (TZ 1) k. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirt- Steigerung der Wertschöpfung (TZ 2) schaftlichen und landwirtschaftsnahen Be- reich
Das Teilziel 5 «Erhaltung und Schutz der landwirtschaftlichen Infrastruktur» ist in Tabelle 12 nicht se- parat aufgeführt, weil es auf die meisten Massnahmenkategorien zutrifft (insb. Bst. a-h). Zudem ist Buchstabe l nicht in der Tabelle enthalten, weil es bei dieser Massnahmenkategorie um die Erarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Strategien geht, die die Grundlage für die Umsetzung verschiedener
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Massnahmen bilden. Deshalb kann dieser Massnahme kein spezifisches Teilziel zugeordnet werden. In Tabelle 13 werden den Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 die Einzelmassnahmen im Bereich der Strukturverbesserungen (nach SVV) zugeordnet. Die explizite Aufführung der Einzelmass- nahmen und deren Zuordnung zu den Massnahmenkategorien wird der Bundesrat auf Stufe Struktur- verbesserungsverordnung (SVV) vornehmen.
Tabelle 13: Zuordnung der Massnahmen zu den Massnahmenkategorien nach Art. 87a Abs. 1 a Als Meliorationen gelten:
a. Einfache Landumlegungen zur Neuordnung des Grundeigentums und der Pachtverhältnisse b. Umfassende Landumlegungen mit zusätzlichen Infrastrukturmassnahmen im Bereich Raumpla- nung, Natur- und Gewässerschutz sowie Biodiversität; b Als landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen gelten:
a. Wegebauten b. Transportanlagen. c Als Anlagen und Massnahmen im Bereich des Boden- und Wasserhaushalts gelten:
a. Bewässerungsanlagen b. Entwässerungsanlagen und Drainagen d Als Basisinfrastrukturen gelten:
a. Wasserversorgungen b. Elektrizitätsversorgungen c. ev. Breitbandanschlüsse (je nach Ergebnis des laufenden Prüfauftrags) e Als Projekte zur regionalen Entwicklung gelten:
a. Projekte zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist f Als Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler, landwirtschaftli-
cher Produkte gelten: a. Gemeinschaftliche Bauten und Anlagen von Produzenten oder Produzentinnen. b. Bauten und Anlagen gewerblicher Kleinbetriebe, sofern sie mindestens die erste Verarbeitungsstufe umfassen g Als landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten:
a. Ökonomiegebäude mit darin installierten Anlagen; b. Alpgebäude mit darin installierten Anlagen; c. Anlagen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen sowie die Erneuerung von Dauerkul- turen h Als Massnahmen, zur Förderung des gesunden Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion
gelten: a. Bauten, Einrichtungen, Fahrzeuge und Maschinen sowie technische Anwendungen im Bereich Digi- talisierung und Automatisierung, die sich positiv auf Umwelt und/oder Tiergesundheit auswirken i Als Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit gelten:
a. Gemeinschaftliche Initiativen von ProduzentInnen zur Senkung der Produktionskosten b. Gemeinschaftlicher Kauf von Maschinen, Einrichtungen und Fahrzeugen, um ihre Betriebe zu ratio- nalisieren c. der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung j Als Massnahmen zur Förderung der Übernahme landwirtschaftlicher Betriebe gelten:
a. Starthilfe für JunglandwirtInnen, die einen Betrieb in Eigentum oder in Pacht bewirtschaften b. Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten durch Pächter und Pächterinnen; k Als Massnahmen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen
Bereich gelten: a. Bauten und Einrichtungen zur Diversifizierung der landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Tätigkeit
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b. Gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen, um Energie aus Biomasse zu gewinnen. l Als Erarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Strategien gelten:
a. Planungs-, Entwicklungs- und Umsetzungsarbeiten, die zu einem Planungsprodukt führen, das eine koordinierte (sektorübergreifende) Gesamtentwicklung innerhalb eines bestimmten regionalen Peri- meters ermöglicht.
Materiell kann zu Artikel 87a festgehalten werden, dass im Rahmen von Buchstabe d. Basisinfrastruk- turen gegenwärtig geprüft wird, ob eine Aufnahme der «Versorgung von Betrieben mit einem Breitband- anschluss (Stichwort «digitaler Zugang») in die Massnahmenkategorie Basisinfrastrukturen angezeigt ist oder nicht. Dies vor dem Hintergrund, dass eine minimale Datenübertragungsrate erforderlich ist, damit die Betriebe - gerade auch in ländlichen Gebieten - die neuen Möglichkeiten im Bereich Digitali- sierung/Smart Farming/digitale Agrardatenadministration tatsächlich nutzen können. Diese Massnahme steht somit auch in engem Bezug zur fünften Hauptzielsetzung in Artikel 87 (Buchstabe e: Stärkung des ländlichen Raums). Diese neuartigen technologisch-digitalen Anwendungen lassen sich wiederum unter Buchstabe h. Mas- snahmen zur Förderung des gesunden Nutztiers und einer umweltfreundlichen Produktion subsumie- ren. Beispielhaft können an dieser Stelle das digitale Herdenmanagement ( Förderung der Tier- gesundheit), der Einsatz von Hackrobotern ( Herbizideinsparung) oder der elektrische Antrieb landwirtschaftlicher Fahrzeuge ( Reduktion Treibstoffverbrauch bzw. CO2-Emissionen) genannt wer- den. Bezüglich Buchstabe h ist zudem zu erwähnen, dass es sich hierbei um die von der EFK (2015) geforderte, «explizite gesetzliche Verankerung von Massnahmen mit positivem Einfluss auf Umwelt und Tiergesundheit» handelt. Mit Buchstabe l soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Erarbeitung regionaler landwirtschaftlicher Strategien im Sinne von Artikel 76a LwG sowie weitere strategische Planungsprodukte der ländlichen Entwicklung, z.B., zur langfristigen Sicherung und Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Infra- strukturen zu unterstützen. Aus diesen Planungsprodukten müssen nicht direkt Bauprojekte resultieren. Es geht darum, langfristige und überbetriebliche Planungsgrundlagen zur Entwicklung der ländlichen Räume zu schaffen. Die kantonale Gegenleistung für solche Planungen bleibt weiterhin eine zwingende Voraussetzung für die Beitragsbeteiligung durch den Bund. Der maximale Bundesbeitrag beträgt 50%, unabhängig davon, welche Produktionszonen (d.h. Tal-, Hügel- und Bergzonen) betroffen sind.
Art. 88 Grundsätzlich wird zwischen einzelbetrieblichen und gemeinschaftlichen Massnahmen unterschieden (siehe Art. 87a Abs. 2). In Artikel 88 sollen deshalb die Voraussetzungen für alle gemeinschaftlichen Massnahmen festgelegt werden. Gemäss Absatz 1 sind gemeinschaftliche Massnahmen dadurch defi- niert, dass mindestens 2 Betriebe nach Art. 89 beteiligt sind oder es sich um einen Sömmerungsbetrieb oder einen gewerblichen Kleinbetrieb handelt, der landwirtschaftliche Rohstoffe verarbeitet. Die umfassend gemeinschaftlichen Massnahmen gemäss Absatz 2 sind eine spezifische Form der ge- meinschaftlichen Massnahmen wie die Neuordnung des Grundeigentums (Art. 87a Abs. 1 Bst. a), land- wirtschaftliche Transportinfrastrukturen (Art. 87a Abs. 1 Bst. b; vgl. Art. 11 und 14 SVV) oder Projekte zur regionalen Entwicklung (PRE; Art. 87a Abs. 1 Bst. e)
Art. 89 Abs. 1 Bst. b, g und h sowie Abs. 3 Alle Voraussetzungen für einzelbetriebliche Massnahmen werden in einem Artikel aufgeführt. Die be- antragte Neuregelung gemäss Ziffer 3.1.4.2 (Wirtschaftlichkeitsprüfung) wird in Absatz 1 Buchstabe b umgesetzt. In Absatz 1 Buchstaben g und h sowie Absatz 3 werden bestehende einzelbetriebliche Best- immungen bezüglich Selbstbewirtschaftung und Baurechten aus Artikel 96 Absätze 2 und 3 sowie Arti- kel 106 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe c sowie Absatz 5 integriert.
Art. 93 Der Artikel regelt die Grundsätze für die Gewährung von Beiträgen. Aufgrund der Einführung von Artikel 87a werden die mit Beiträgen unterstützten Einzelmassnahmen nicht mehr in Artikel 93 Absatz 1 gere- gelt.
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Absatz 2 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Höhe des Beitragssatzes festzulegen (bisher Art. 95 Abs. 1 und 2). Neu wird nur noch ein maximaler Beitragssatz von 50 % genannt. Damit werden die beiden bisherigen Bestimmungen in Artikel 95 Absätze 1 und 2 abgedeckt. Weiterhin wird für die Aus- richtung von Strukturverbesserungsbeiträgen des Bundes eine angemessene finanzielle Beteiligung der Kantone vorausgesetzt (Abs. 4). Zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund gemäss Absatz 4 weiterhin einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent über die 50 Prozent hinaus gewähren (bisher Art. 95 Abs. 3). Das Festlegen der Höhe der Beitragsansätze und der beitragsberechtigten Kosten (Abs. 5) wird weiter- hin an den Bundesrat delegiert. Dieser soll die Höhe der Beitragssätze in Abhängigkeit des Massnah- mentyps differenzieren können. Einzelbetriebliche Massnahmen gemäss Artikel 89 sollen mit geringe- ren Beitragsansätzen unterstützt werden als gemeinschaftliche nach Artikel 88. Innerhalb der gemeinschaftlichen Massnahmen wiederum sollen umfassende gemeinschaftliche Massnahmen von höheren Beitragssätzen profitieren als «normal» gemeinschaftliche. Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
Art. 94 Da die bisher in Artikel 94 definierten Massnahmen neu durch Artikel 87a Absatz 1 abgedeckt werden, kann der Artikel aufgehoben werden.
Art. 95 Der Artikel wird aufgehoben, da die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 neu in Artikel 93 Absätze 2 und
3 geregelt werden.
Die Bestimmung in Absatz 4 wird nicht mehr auf Gesetzesstufe gehalten. Während die «Grundlagen- beschaffungen» sowie die «Sicherung und Wiederherstellung» im Zusammenhang mit Unwettern aktu- ell nur auf Verordnungsstufe geregelt sind, wurden die periodische Wiederinstandstellung von Boden- verbesserungen bisher auf Gesetzesstufe (bisher Art. 95 Abs. 4) geregelt. Im Sinne der Einheitlichkeit sollen künftig alle drei Einzelmassnahmen auf Verordnungsstufe (SVV) geregelt werden (vgl. SVV Art. 14 Abs. 1 Bst. h ( Grundlagenbeschaffungen) und Bst. d ( Sicherung und Wiederherstellung) sowie Absatz 3 Bst. a bis d (d.h. PWI werden für Einzelmassnahmen der Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben b bis d unterstützt).
Art. 96 Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 einzelbetriebli- che Massnahmen mit Beiträgen unterstützt werden. Nicht mit einzelbetrieblichen Beiträgen unterstütze Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 Buch- stabe g sind die Alpgebäude (gemeinschaftliche Massnahme).
Art. 96a Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 gemeinschaftli- che Massnahmen mit Beiträgen unterstützt werden. Neu gilt die Förderung der gewerblichen Kleinbe- triebe im Berggebiet als gemeinschaftliche Massnahme. Nicht mit gemeinschaftlichen Beiträgen unter- stützte Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe g sind die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude (einzelbetriebliche Massnahme).
Art. 97 Abs. 1 Da in Artikel 96 und 96a neu genau definiert wird, welche Massnahmen mit Beiträgen unterstützt wer- den, braucht es hier keine Präzisierung mehr, welche Projekte der Kanton genehmigt.
Art. 97a Dieser Artikel wurde im Rahmen des neuen Finanzausgleichs (NFA) eingeführt. Da er bisher nicht an- gewendet wurde, soll er aufgehoben werden.
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Art. 98 Der Verweis auf Artikel 87a Absatz 1 wird angepasst.
Art. 105 Artikel 105 regelt weiterhin die Grundsätze für die Gewährung von Investitionskrediten. Aufgrund der Einführung von Artikel 87a werden die mit Investitionskrediten unterstützten Einzelmassnahmen analog zu Artikel 93 nicht mehr in Artikel 105 geregelt. Die Absätze 2 bis 7 umfassen bereits bestehende Regelungen aus den bisherigen Absätzen 1 bis 4 sowie aus Artikel 106 Absätze 3 und 5.
Art. 106 Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 einzelbetriebli- che Massnahmen mit Investitionskrediten unterstützt werden. Nach Art. 87a Absatz 1 Buchstabe g wer- den hier Anlagen im Bereich Spezialkulturen und die Erneuerung von Dauerkulturen gefordert. Nicht mit einzelbetrieblichen Investitionskrediten unterstütze Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Mas- snahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 sind unter Buchstabe g die Alpgebäude und unter Buch- stabe k die gemeinschaftlichen Anlagen im Bereich der Energieproduktion aus Biomasse (beides ge- meinschaftliche Massnahmen). Alle bisherigen Absätze in Artikel 106 können gelöscht werden, da deren materiellen Bestimmungen neu in den Artikeln 87a, 89 oder 105 festgehalten sind oder im Kontext der Abschaffung der Investiti- onskredite für Wohnbauten aufgehoben werden können (Teil Wohngebäude in Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 4).
Art. 107 Der Artikel legt neu fest, in welchen Massnahmenkategorien nach Artikel 87a Absatz 1 gemeinschaftli- che Massnahmen mit Investitionskrediten unterstützt werden. Nicht mit gemeinschaftlichen Investitions- krediten unterstützte Einzelmassnahmen innerhalb der geförderten Massnahmenkategorie nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe g sind die landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude (einzelbetriebliche Mass- nahme); unter Buchstabe k wird die Einzelmassnahme Bauten und Einrichtungen zur Diversifizierung nicht mit gemeinschaftlichen Investitionskrediten unterstützt (einzelbetriebliche Massnahme) ausser die gemeinschaftlichen Anlagen im Bereich der Energieproduktion aus Biomasse. Die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionskrediten in Form von Baukrediten entspricht der bishe- rigen Formulierung von Absatz 2.
Art. 107a Die Gewährung von Investitionskrediten für gewerbliche Kleinbetriebe ist neu über Artikel 107 bzw. Ar- tikel 87a Absatz 1 Buchstabe f abgedeckt. Der Delegationskompetenz an den Bundesrat im bisherigen Absatz 2 ist neu in Artikel 105 Absatz 7 enthalten. Folglich kann Artikel 107a ganz aufgehoben werden.
Art. 120 Pilot- und Demonstrationsprojekte können insbesondere im Rahmen der Artikel 11, 77a und b, 116 und
136 gefördert werden.
Art. 141 Die Datenerhebung und -auswertung im Bereich der züchterischen Massnahmen soll vom Bund stärker gefördert werden können. Die züchterischen Massnahmen, die unterstützt werden sollen, sind in Ab- satz 3 aufgeführt. Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass insbesondere die Erfassung und die Auswertung der Zuchtmerkmale Wirtschaftlichkeit, Produktequalität, Umweltwirkung, Tiergesundheit / Tierwohl und Ressourceneffizienz vom Bund subsidiär abgegolten werden kann. Dabei handelt es sich um Daten über Merkmale, welche in den betreuten Populationen züchterisch bearbeitet werden. Die Förderung beinhaltet neben der Merkmalserfassung auch die adäquate statistische Auswertung, um zuverlässige und aussagekräftige Zuchtwerte verfügbar zu machen. Im Bereich Herdebuchführung ist
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vorgesehen, dass die Zuchtförderbeiträge nur ausbezahlt werden, wenn die Datenverwaltung je Gat- tung zentral erfolgt. Dies soll mittelfristig ein einheitliches Datenmanagement je Gattung begünstigen und somit im privaten wie auch im öffentlichen Sektor zu administrativen Vereinfachungen führen. Von diesen Beiträgen ist wie bisher die Zucht von transgenen Tieren, das heisst von Tieren, die zusätz- lich zu den natürlich ererbten Genen ein oder mehrere Fremdgene (Transgene) stabil in ihrem Genom tragen, ausgeschlossen (Abs. 5). Die Absätze 5 und 6 wurden aus dem bisherigen Artikel 143 LwG übernommen. Es handelt sich deshalb nur um formelle Anpassungen.
Art. 146 und 146a Diese Ergänzung soll aufgrund der aktuellen Diskussion in der EU betreffend das Verbot des Klonens von Tieren für die Lebensmittelproduktion gemacht werden. Nebst dem Verbot des Klonens von Tieren soll ebenfalls der Import lebender Klontiere und daraus erzeugter Lebensmittel wie Fleisch oder Milch untersagt werden.
Art. 147 Da die Gesetzesgrundlage für das Gestüt in den neuen Artikel 119 überführt wird, kann der bestehende Artikel 147 aufgehoben werden.
Art. 170 Abs. 2bis In Kongruenz zur Aufnahme des NHG in Artikel 70 a als Voraussetzungen für den Erhalt von Direktzah- lungen werden auch die Bestimmungen zur Kürzung und Verweigerung von Beiträgen angepasst und mit dem NHG ergänzt.
Art. 187e Abs. 1 Qualitätsbeiträge in Verbindung mit Vernetzungsprojekten und Landschaftsqualitätsbeiträge können bis Ende 2024 nach bisherigem Recht ausgerichtet werden. Neue und zu verlängernde Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte sind entsprechend bis Ende 2024 zu befristen. Mit dieser Übergangsrege- lung wird die Planungssicherheit für die Betriebe erhöht und den Kantonen genügend Zeit für die Erar- beitung der regionalen landwirtschaftlichen Strategien (Art. 76a Abs. 2 LwG) eingeräumt.
Abs. 2 Die bestehenden AOC und traditionellen Bezeichnungen, die in Anhang 3 der geltenden Weinverord- nung festgehalten sind, geniessen während 2 Jahren weiterhin den Schutz gemäss dem bisherigen Artikel 63 des LwG. In diesem Zeitraum können die Produzentengruppierungen ein Pflichtenheft für eine AOC oder eine IGP vorlegen, um den Schutz des Namens der alten AOC oder der traditionellen Be- zeichnung aufrechtzuerhalten. Wird innerhalb dieser Frist kein Pflichtenheft eingereicht, verliert die ent- sprechende AOC oder die traditionelle Bezeichnung ihren Schutz. Die Europäische Union hat dies in- nerhalb einer vergleichbaren Frist ähnlich gehandhabt. Nach der Einreichung des Pflichtenhefts beim BLW umfasst das Eintragungsverfahren auf der Grundlage des Einspracheprinzips eine Prüfung, die mit der Annahme oder Ablehnung des Gesuchs abgeschlossen wird. Während des Eintragungsverfah- rens sollen die zur Nutzung der betreffenden Bezeichnung Berechtigten die AOC oder die traditionelle Bezeichnung entsprechend den Anforderungen nach altem Recht weiterverwenden können. Nach der Eintragung sollen Weine, welche die Bedingungen für die Verwendung einer AOP oder IGP nicht erfül- len, noch während eines Übergangszeitraums nach altem Recht hergestellt, abgefüllt und gekennzeich- net werden können, damit die Branchenakteure die Produktion von AOC-Weinen oder Landweinen mit einer traditionellen Bezeichnung an die Anforderungen des AOP- bzw. IGP-Pflichtenhefts anpassen können. Dieser Umsetzungsvorschlag ermöglicht es, den Erwartungen der Branche Rechnung zu tra- gen, die während der vorbereitenden Diskussionen im Hinblick auf diese Vorlage genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen verlangt hatte.
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Abs. 3 Landweine können während einem Zeitraum von zwei Jahren weiterhin nach dem bisherigen Artikel 63 LwG produziert werden. Das erlaubt es den repräsentativen Produzentengruppierungen, ein Schutzge- such für den geografischen Namen, der derzeit mit einem Landwein verbunden ist, einzureichen. Der geografische Name kann gemäss dem Eintragungsverfahren nach Artikel 63 neu geschützt und in das Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben eingetragen werden.
Abs. 4 Mit der Änderung von Artikel 166 LwG, der neu eine Ausnahme vorsieht bei den Rechtsmitteln bei Ent- scheiden der Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen, die für die Kontrollen der Kennzeichnun- gen nach Artikel 14 LwG zuständig sind, muss mit Inkrafttreten der Änderung des LwG präzisiert wer- den, welches Recht auf hängige Verfahren anwendbar ist.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Markenschutzgesetz Einige Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Mar- kenschutzgesetz, MSchG) müssen mit der Einrichtung des neuen Schutzsystems von Weinbezeichnun- gen, dessen gesetzliche Grundlage neu Artikel 16 LWG bildet, der schon für land- und forstwirtschaftli- che AOP und IGP gilt, angepasst werden. Folglich soll in Artikel 27a MSchG, der geografische Marken zum Gegenstand hat, der Verweis auf Artikel 63 LwG gelöscht werden. Somit wird der Buchstabe b in Artikel 27a MSchG aufgehoben. Dasselbe gilt für den Verweis auf den Kanton in Artikel 27b MSchG, der gelöscht werden muss. Der Buchstabe b in Artikel 27b MSchG wird deshalb ebenfalls aufgehoben. Da sich die Weinbezeichnungen nun auf Artikel 16 LwG abstützen und Weine verarbeitete landwirt- schaftliche Erzeugnisse sind, soll der explizite Verweis auf Weine in Artikel 50a MSchG, der das Regis- ter für geografische Angaben zum Gegenstand hat, ebenfalls gelöscht werden.
Gewässerschutzgesetz Art. 12 Abs. 4 Die eidgenössischen Räte haben einen ausformulierten Text für die Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG beschlossen. Demnach können alle Landwirtschaftsbetriebe von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation befreit werden, die über einen erheblichen Bestand an Nutztieren verfügen, un- abhängig davon, ob bei der Haltung dieser Nutztiere flüssiger oder fester Hofdünger anfällt. Ein erheb- licher Nutztierbestand liegt unverändert dann vor, wenn er mindestens 8 Düngergrossvieheinheiten um- fasst. Einschränkungen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben, bleiben vorbehalten (z.B. Anforderungen der Luftreinhaltung, die bei der Verflüssigung von Geflügelmist betroffen sein können). Wie bis anhin muss jedoch in jedem Fall effektiv eine als Dünger verwertbare Mischung zwischen häus- lichem Abwasser und Hofdünger hergestellt und umweltverträglich nach dem Stand der Technik als Dünger verwertet werden. Das Ausbringen von ungenügend vermischtem häuslichem Abwasser ist wei- terhin nicht zulässig. Auch weitere, bereits geltende Anforderungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Befreiung von der Anschlusspflicht erfolgen kann (insbesondere Lage in der Landwirtschaftszone, ausreichende Lagerkapazität, Anforderungen an eine dem Stand der Technik entsprechende Verwer- tung des häuslichen Abwassers zusammen mit dem Hofdünger auf der eigenen oder gepachteten Nutz- fläche). Art. 14 Abs. 2 Die vorgeschlagene Lösung ermöglicht eine gegenüber der bereits heute zulässigen Vergärung in Bio- gasanlagen weitergehende energetische Nutzung von Hofdüngern, bei welcher die Rückstände nicht mehr zwingend landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden müssen. Dies soll aber auf Hof- dünger beschränkt sein, die überschüssig sind, weil sie nicht auf der eigenen oder aktuell gepachteten Nutzfläche verwertet werden können. Temporäre Überschüsse, weil z.B. im Winter der Lagerraum nicht ausreicht, sind keine Hofdüngerüberschüsse im Sinne des Gesetzes und dürfen nicht verbrannt werden.
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Im Vordergrund der möglichen neuen energetischen Nutzungen steht die Verbrennung von Pferdemist in Pelletform. Denkbar ist aber auch das Verbrennen anderer Hofdünger oder von Gärresten aus land- wirtschaftlichen Biogasanlagen. Die Verbrennung kann sowohl für landwirtschaftliche wie für gewerbli- che Nutztierhaltungen zulässig sein. Ebenfalls ermöglicht werden weitere Technologien zur energeti- schen Nutzung, wie z.B. die hydrothermale Karbonisierung. Mit der technischen Entwicklung könnten in Zukunft an Stelle der bereits heute betriebenen Vergärung in Biogasanlagen somit auch andere ener- getische Nutzungen flüssiger Hofdünger möglich werden. Art. 14 Abs. 4 Die Bestimmungen zum oBB sollen ersatzlos gestrichen werden, auch wenn die Motion 14.3095 formal nur die Aufhebung von Artikel 24 GSchV, d.h. die Streichung der schweizweit einheitlichen Regelung der Ausdehnung des oBB verlangt. Gemäss Begründung der Motion soll aber die oBB-Regelung als solche abgeschafft werden, was nur mit der Änderung von Artikel 14 Absatz 4 GSchG möglich ist. Die heute maximal pro Hektare zulässige Menge Hofdünger soll von drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) auf zweieinhalb gesenkt werden. Dies verringert die Möglichkeit, zu hohe Düngermengen pro Hektare auszubringen und trägt somit zur erforderlichen Senkung der Nährstoffverluste bei. Diese Än- derung ergibt sich nicht aus der Umsetzung der Motion 14.3095, sondern aus der Notwendigkeit, die Nährstoffverluste weiter zu vermindern, um die Umweltziele Landwirtschaft erreichen zu können. Ent- sprechend wurde die Senkung der maximal zulässigen DGVE-Einheiten pro Hektare im Rahmen des Massnahmenpakets zur Trinkwasserinitiative angekündigt. Da es sich nach Artikel 14 Absatz 8 GSchG bei einer DGVE um eine Düngermenge handelt und nicht um ein Tier, wird der erste Satz des Art. 14 Abs 4 in der deutschen Version sprachlich angepasst. Daraus ergibt sich inhaltlich keine Änderung. Die französische und die italienische Version entsprechen bereits dem neuen deutschen Text. Art. 14 Abs. 6 GSchG Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 14 Abs. 7 GSchG Da dieser Absatz Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche gemäss der bisherigen Rege- lung von Absatz 4 zum oBB ausführt, wird er durch die Aufhebung der genannten Regelung obsolet und wird gestrichen.
Tierseuchengesetz Gliederungstitel vor Art. 1 Der erste Abschnitt umfasst aktuell die Begriffsbestimmung zu Tierseuchen und die Ziele der Tierseu- chenbekämpfung. Da neu ein Zweckartikel hinzukommen soll, ist der Gliederungstitel allgemeiner zu fassen. Art. 1a und 1b Die aktuellen Artikel 1 bzw. 1a werden zu Artikel 1a bzw. 1b.
Gliederungstitel vor Art. 11a Der Abschnitt IIIa wird um einen Artikel ergänzt (Art. 11b). Die Regelungen des Abschnitts beziehen sich neben den Tiergesundheitsdiensten neu auch auf das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk für Tiergesundheit. Angesprochen sind damit mögliche Massnahmen zur Stärkung der Tiergesundheit. Der Titel des Abschnitts soll entsprechend weiter gefasst werden.
Art. 11a Da Artikel 11a nicht mehr die einzige Bestimmung im Abschnitt IIIa ist, ist eine Sachüberschrift erfor- derlich.
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Waldgesetz Mit der Änderung von Artikel 166 LwG, der neu eine Ausnahme vorsieht bei den Rechtsmitteln bei Ent- scheiden der Rekurskommissionen von Zertifizierungsstellen, die für die Kontrollen der Kennzeichnun- gen nach Artikel 14 LwG zuständig sind, muss das Waldgesetz (Art. 41a WaG) entsprechend angepasst werden. So gilt die oben erwähnte Ausnahme auch für die Zertifizierung von waldwirtschaftlichen Be- zeichnungen. Zu diesem Zweck wird Absatz 2 um den Ausdruck «und den Rechtsschutz» ergänzt. Im gleichen Sinne muss der Gesetzgeber vorsehen, dass der Bundesrat die Kontrolle der waldwirtschaftli- chen Bezeichnungen an privatrechtliche Unternehmen und Organisationen übertragen kann. Für den Vollzug des LwG ist eine entsprechende Bestimmung in Artikel 180 LwG vorgesehen.
3.2 Boden- und Pachtrecht
Das bäuerliche Bodenrecht bezweckt das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Struktur zu verbessern. Weiter soll die Stellung der Selbstbewirt- schafter und Selbstbewirtschafterinnen einschliesslich diejenige der Pächter und Pächterinnen beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke gestärkt und übersetzten Preisen für landwirt- schaftlichen Boden entgegengewirkt werden. Die Änderungen im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) und im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (LPG; SR 221.213.2) haben zum Ziel, den Entwicklungen der Landwirtschaft in Bezug auf Quereinsteigende und Unternehmensentwicklung Rechnung zu tragen (Erweiterung des Handlungsspielraums juristischer Personen), den administrativen Aufwand im Vollzug zu reduzieren, die Position der Ehegatten in der Landwirtschaft zu stärken, und die Grundlagen des Ertragswertes zu aktualisieren. Die Änderungen wurden im Rahmen der Beantwortung der in den nachfolgenden Texten erwähnten parlamentarischen Vorstösse sowie in der Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom 1. No- vember 2017 in wesentlichen Teilen bereits angekündigt. Nicht geändert werden sollen die Kernele- mente des BGBB, insbesondere die Förderung der Selbstbewirtschaftung, die Begrenzung der Er- werbspreise und die Übergabe zum Ertragswert.
3.2.1 Quereinstieg in der Landwirtschaft
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Heute wird selbstbewirtschaftenden Erbinnen und Erben durch die Möglichkeit der Zuweisung von Ge- werben zum Ertragswert und durch Kaufs- und Vorkaufsrechte der Erwerb von landwirtschaftlichen Ge- werben und landwirtschaftlichen Grundstücken erleichtert. Erben, welche das Land nicht selber bewirt- schaften wollen, haben ebenfalls erleichterten Zugang, weil sie über den Erbgang bewilligungsfrei Eigentümer von Gewerben und Grundstücken werden können. Pächter und Pächterinnen haben ein Vorkaufsrecht. Aufgrund der aktuellen Regelungen gelangen Personen, die in die Landwirtschaft ein- steigen wollen und nicht familienbedingt mit landwirtschaftlichem Besitz verbunden sind, nur schwer an landwirtschaftliches Land und landwirtschaftliche Gewerbe. Auch schränkt das bestehende Recht den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken ein auf natürliche Personen und bäuerli- che Aktiengesellschaften und bäuerliche GmbHs. Neue Ideen von Personen ausserhalb der Landwirt- schaft kommen daher dem Sektor kaum zugute. Zudem können juristische Personen wie Stiftungen oder Genossenschaften heute nur in Ausnahmefällen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwerben. Beides hemmt die Innovationskraft und damit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirt- schaft. Daher sollen die Regelungen so angepasst werden, dass interessierte und fähige Personen von ausserhalb der Landwirtschaft auch in anderen Zusammenarbeitsformen einfacher in den Sektor ein- steigen können ohne dass dadurch der bäuerliche Grundbesitz des Bodens gefährdet, die Spekulation mit Boden ermöglicht oder das Selbstbewirtschaftungsprinzip in Frage gestellt wird. Landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe stehen heute Drittpersonen für den Einstieg zur Verfü- gung, wenn die Landwirtin oder der Landwirt das Rentenalter erreicht und kein Kind die Nachfolge an- treten will. Da es in dieser Situation finanziell attraktiver ist, das Land an bestehende Nachbarbetriebe als den Betrieb als Ganzes zu verpachten, werden nur wenige Betriebe als Gewerbe neu verpachtet. Mit der Revision der Pachtzinsverordnung per 1. April 2018 wurden erste Schritte für eine Erhöhung der
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Attraktivität zur Verpachtung ganzer Gewerbe vorgenommen. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision soll ein weiterer Schritt in diese Richtung erfolgen.
Beantragte Neuregelung Um das Angebot an landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken zu erhöhen soll der Zeitraum, in dem Vorkaufsrechte für Geschwister geltend gemacht werden können, reduziert werden und die Vor- kaufsrechte für Geschwisterkinder entfallen. Allerdings ist zu beachten, dass zum Zweck der Besser- stellung von Ehegatten (siehe Kapitel 3.2.6) ein Vorkaufrecht für diese eingeführt werden soll, welche die Möglichkeiten für Quereinsteigende wiederum reduziert. Der Gewinnanspruch der Miterben bleibt unangetastet und soll weiterhin für 25 Jahre bestehen (Art. 28 Abs. 3 BGBB). Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben durch Stiftungen, Genossenschaften und Vereine soll durch die Schaffung eines spezifischen Artikels im BGBB explizit bewilligungsfähig werden (Art 65b). Dies unter der Voraussetzung, dass die erwähnten Körperschaften bestimmte Bedin- gungen erfüllen. Artikel 25, 42, 49, 62, 65b BGBB Im Bereich des Pachtrechts soll für die Eigentümer und Eigentümerinnen die Attraktivität der Verpach- tung von Gewerben gegenüber der Verpachtung von Grundstücken erhöht werden und damit das An- gebot von Gewerbe auf dem Pachtmarkt steigen. Dies wird erreicht indem bei der Verpachtung von ganzen Gewerben für die Wohnungen ortsübliche Mietzinsen veranschlagt werden können bzw. bei der Parzellenpacht alle Arten von Zuschlägen aufgehoben werden. Artikel 37-39 LPG
3.2.2 Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit Beschränkter Haftung und Kommandit- Aktiengesellschaften (bäuerliche juristische Personen)
Heutige Regelung und Handlungsbedarf Das Konzept des BGBB ist auf selbstbewirtschaftende natürliche Personen ausgerichtet, lässt aber auch die Möglichkeit zu, dass juristische Personen landwirtschaftliche Grundstücke oder Gewerbe er- werben können. Heute werden weniger als 1 % der Gewerbe von juristischen Personen geführt. Im Hinblick auf Finanzierungsmöglichkeiten und Risikoabsicherung sind Aktiengesellschaften (AG), Ge- sellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Kommandit-Aktiengesellschaften (Kommandit-AG) als Alternative zur Führung des landwirtschaftlichen Betriebes als Einzelfirma zunehmend im Fokus der Landwirtinnen und Landwirte. Das BGBB regelt heute in Artikel 4 BGBB die juristischen Personen nur sehr generell. Die Auslegung des Gesetzes wurde durch Lehre und Rechtsprechung präzisiert. AG, GmbH und Kommandit-AG können grundsätzlich landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwer- ben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie diese selber bewirtschaften oder es sich um ein ver- pachtetes Gewerbe handelt, welches weiterhin verpachtet wird. Die Sacheinlage eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes in eine juristische Person ist eine Handänderung, welche allfällige Gewinnanspruchs- und Vorkaufsrechte auslöst. Zudem bedarf die Sacheinlage ausnahmslos einer Erwerbsbewilligung, da eine juristische Person nie in einem Verwandt- schaftsverhältnis zur natürlichen Person stehen kann. Die Ausnahmen von der Erwerbsbewilligungs- pflicht für Verkäufe innerhalb der Familie sind nicht anwendbar. Ebenso untersteht eine Handänderung von Aktien oder Anteilsscheinen der Erwerbsbewilligungspflicht, da diese Handänderung dem Erwerb eines Grundstücks gleichgesetzt ist. Werden Anteilsrechte von einer Mehrheitsbeteiligung abgetrennt, entspricht das einer Realteilung. Beantragte Neuregelung Die Bestimmungen zu den bäuerlichen juristischen Personen, d.h. solchen juristischen Personen, bei denen durch Gesellschafter Anteile am Stamm- oder Grundkapital gehalten werden (AG, GmbH und Kommandit-AG) werden im Einklang zu Artikel 4 BGBB auf die aktuellen Bedürfnisse solcher Gesell- schaften ausgerichtet. Dabei steht das landwirtschaftliche Gewerbe im Eigentum der Gesellschaft. Die Mehrheit der Anteilsrechte sollen in der Hand von Selbstbewirtschaftern sein und diese sollen das land-
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wirtschaftliche Gewerbe persönlich leiten; die Gesellschaften können somit nicht von Angestellten ge- führt werden. In Anlehnung an das Obligationenrecht bzw. die Regelung bei den Direktzahlungen wird dabei auf eine Mehrheitsbeteiligung von mindestens zwei Dritteln abgestellt (OR Art. 704 und 808b bzw. Art. 3 DZV). Um noch mehr unternehmerischen Spielraum zu schaffen, könnte dieser Mindestanteil aber auch tiefer festgelegt werden (z.B. bei 51 %). Die Merkmale der bäuerlichen juristischen Personen sind: - Statutarische Hauptzweckbestimmung ist Landwirtschaft gemäss Artikel 3 Absatz 1 LwG - Die Aktiven der Gesellschaft bestehen auf Dauer zur Hauptsache aus einem landwirtschaftli- chen Gewerbe oder Grundstücken - Leitung des Gewerbes durch den oder die selbstbewirtschaftende(n) Mehrheitseigner - Mehrheitsbeteiligung im Eigentum einer oder mehrerer selbstbewirtschaftender natürlicher Per- son(en) - Realteilungsverbot für Mehrheitsbeteiligung (falls diese vorliegt. Das Vorliegen einer Mehrheits- beteiligung ist keine Bedingung für die Gründung einer bäuerlichen juristischen Person) - Vorkaufsrecht für selbstbewirtschaftende Nachkommen des Mehrheitseigners oder der Mehr- heitseignerin Die Definition dieser bäuerlichen juristischen Personen ist in Art. 9a BGBB enthalten. Die Kriterien für die Zulassung zum Einstieg in die Landwirtschaft sind hauptsächlich auf den Grundsatz der Selbstbe- wirtschaftung zurückzuführen. Der Begriff der „bäuerlichen juristischen Personen“ wird nun konsequent auch in den Artikeln verwendet, die sich mit Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung oder Kommandit-AGs befassen. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den bäuerlichen juristischen Personen um kleine und mittlere, nicht börsenkotierte Unternehmen in Sinne der Legaldefinition in Artikel 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG, SR 221.301). Im Einzelnen umfasst das Konzept: - Die Definition der bäuerlichen juristischen Personen (Art. 9a); - Die Möglichkeit für eine bäuerliche juristische Person, landwirtschaftliche Gewerbe oder Grund- stücke zu erwerben (Art. 65a); - Ein Gewinnanspruchsrecht bei Erbteilung bzw. Veräusserung von Anteilsrechten an bäuerli- chen juristischen Personen (Art. 28 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 und 2). - Eine Erweiterung des Vorkaufsrechts für selbstbewirtschaftende Nachkommen, so dass dieses auch für die Mehrheitsbeteiligung an einer bäuerlichen juristischen Gesellschaft gilt (Art. 45a). - Eine Erweiterung des Vorkaufsrechts für Nachkommen eines Inhabers oder einer Inhaberin einer Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Grund- oder Stammkapital. - Eine Ausnahme vom Realteilungsverbot für eine Minderheitsbeteiligung an einer juristischen Person (Art. 60 Abs. 1, Bst. j). - Eine Präzisierung der wirtschaftlichen Handänderung als bewilligungspflichtiger Erwerbstatbe- stand (Art. 61 Abs. 3). - Die Voraussetzungen, unter denen für den Erwerb von Anteilsrechten an juristischen Personen eine Erwerbsbewilligung erteilt wird (Art. 65c) sowie die Voraussetzungen unter denen keine Bewilligung zum Erwerb von Anteilsrechten nötig sind (Art. 62 Bst. l) - Regelungen zu nichtigen Rechtsgeschäften bei der Verletzung des Realteilungsverbots an ei- ner Mehrheitsbeteiligung und beim unrechtmässigen Erwerb von Anteilsrechten (Art. 70) - Bedingungen und Auflagen, welche der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stehen (Art. 72a) und Möglichkeiten zum Widerruf von Bewilligungen, wenn diese Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden (Art. 71). - Neue Rechte der kantonalen Bewilligungsbehörde im Falle von nicht bewilligtem Erwerb von Anteilsrechten (Art. 83) - Das Recht, bezüglich dem Erwerb von Anteilsrechten und weiterer bewilligungspflichtiger Tat- bestände eine Feststellungsverfügung verlangen zu können (Art. 84 Bst. b). - Übergangsrecht (Art. 95c).
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Bei einer Reihe von Überschriften, die landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe erwähnen, hätte die Formulierung «und Anteilsrechte an juristische Personen» ergänzt werden können. Da diese Ergän- zungen jedoch nicht als zwingend notwendig erachtet wurden, wird von ihnen abgesehen. Artikel 9a, 28, 41, 45a, 60, 61, 62, 65a, 65c, 70, 72a, 83, 84 und 95c.
3.2.3 Anpassungen bei der Belastungsgrenze
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Das BGBB sieht zum Schutz der Landwirtschaft vor Überschuldung vor, dass landwirtschaftliche Ge- werbe und Grundstücke nur bis zur Belastungsgrenze mit grundpfandgesicherten Krediten belastet werden dürfen. Die Belastungsgrenze stützt auf dem Ertragswert ab, welcher dem Kapital entspricht, das mit einer landesüblichen Bewirtschaftung verzinst werden kann. Er berücksichtigt damit das effek- tiv vorhandene Absatzpotenzial und die Fähigkeiten des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin kaum. Die bestehende Belastungsgrenze wird teilweise von den Kantonen strikt gehandhabt, obwohl gesetz- liche Ausnahmen vorgesehen sind. Dies schränkt Betriebsleitende mit guten Ideen, die einen hohen Finanzierungsbedarf haben, in ihrem Handlungsspielraum stark ein. Diese Gruppe von Betriebsleiten- den wünscht, dass sie auch höhere Beträge als 135 % des Ertragswertes als Grundpfand in das Grundbuch eintragen lassen können. Andererseits bietet die Belastungsgrenze für die Mehrheit der Betriebe deutliche Vorteile wie die unbürokratische Gewährung von Krediten durch Banken zu günsti- gen Konditionen.
Beantragte Neuregelung
Die Bestimmungen zur Belastungsgrenze sollen angepasst werden. Die Belastungsgrenze soll beibe- halten werden. Die Überschreitung der Belastungsgrenze und die Vergabe von Krediten für Betriebe mit hohen Investitionen soll in Zukunft durch Gläubiger ohne Bewilligung leichter möglich sein. Damit werden Investitionsentscheidungen nicht mehr alleine von der Belastungsgrenze, sondern von der Wirtschaftlichkeit der Investitionen abhängig werden. Dies bewirkt grössere unternehmerische Hand- lungsspielräume und dadurch auch eine grössere Verantwortung für Betriebsleitende wie Gläubiger. Ein Grundpfandrecht kann daher den Höchstbetrag ohne Bewilligung übersteigen. Eine solche Über- schreitung ist aber auch weiterhin nur unter Einhaltung der Bedingungen gemäss Art. 77 und 78 BGBB möglich. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt dabei neu dem Gläubiger und dem Schuldner, nicht mehr dem Grundbuchverwalter. Ohne eine vorausgesetzte Bewilligung fällt auch die Notwendigkeit der Anerkennung der Genossen- schaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen dahin.
Gemäss BGBB Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g kann auch ein nicht-Selbstbewirtschafter ein landwirt- schaftliches Grundstück oder Gewerbe übernehmen, wenn er als Gläubiger ein entsprechendes Pfandrecht besitzt und das Gewerbe oder Grundstück in einem Zwangsvollstreckungsverfahren er- wirbt. Die Anpassungen der Bestimmungen zur Belastungsgrenze könnte dazu führen, dass vermehrt landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke in das Eigentum von nicht-Selbstbewirtschaftenden fallen. Dieses Risiko wird jedoch als gering erachtet. Es liegt im Interesse und in der Verantwortung der Bewirtschaftenden, sich nur so hoch zu verschulden, dass ein Konkurs höchst unwahrscheinlich ist. Artikel 73, 76-79, 81, 87, 90 Abs. 1 Bst. c sowie 91 Abs. 1
3.2.4 Administrative Vereinfachung
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Das BGBB regelt unter anderem den Verkehr mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Diese Regelungen umfassen Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Abparzellie- rung oder Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes bewilligt werden
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kann. Weiter enthält das Gesetz auch Regelungen über die bewilligungsfreien Handänderungen und die Rahmenbedingungen bei Handänderungen, welche der Bewilligungspflicht unterliegen. Der Vollzug des BGBB wurde in den letzten 20 Jahren kaum angepasst und ist für die Kantone mit Aufwand verbunden. Die Ziele des BGBB können auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden. Beispielsweise sind die Regelungen für den Erwerb und für die Abparzellierung nicht miteinander har- monisiert. Nationalrat Karl Vogler forderte daher in seinem Postulat 15.3284, dass das BGBB und das LPG auf mögliche administrative Vereinfachungen im Vollzug zu untersuchen sind. Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 29. März 2017 zum Postulat mögliche administrative Entlastungen evaluiert. Diese sollen nun umgesetzt werden.
Beantragte Neuregelung
Folgende Massnahmen sollen zur administrativen Entlastung und Vereinfachung beitragen: - Der räumlich-örtliche Geltungsbereich des BGBB endet neu an der Bauzonengrenze (Art. 2 BGBB), sofern auf dem Grundstück keine landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen stehen. Mit Rechtskraft des Zonenplanes fällt damit der innerhalb der Bauzone liegende Grundstücksteil ex lege nicht mehr unter den Geltungsbereich des BGBB. Die Grundstücksteilung soll zudem keine behördliche Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot mehr erfordern (Art. 59 Bst. e BGBB). - Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich soll einheitlich definiert und mit den Bestimmungen der Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 10 SVV) und jenen zu Betriebs- und Betriebs- zweiggemeinschaften (Art. 10 und 12 LBV) harmonisiert werden. Der ortsübliche Bewirtschaf- tungsbereich wird durch eine einheitliche Regelung auf 15 km festgesetzt. Der Begriff des orts- üblichen Bewirtschaftungsbereichs wird im ganzen BGBB (dies betrifft die Artikel 21 Abs. 1, 36 Abs. 2 Bst. b, 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 Bst. b, 49 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 und 63 Abs. 1 Bst. d) durch die Angabe der neu gesetzlich festgelegten Begrenzung ersetzt. - Die Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbotes (Art. 59 und 60 BGBB) sollen erweitert werden mit dem Ziel, den administrativen Aufwand zu reduzieren. - Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 62 und 65 BGBB) sollen erweitert werden mit dem Ziel, weniger Er- werbsbewilligungen zu erstellen. - Die Pachterstreckung nach einer Kündigung soll auf 3 Jahre beschränkt werden (Art. 27 LPG) mit dem Ziel, dass aufgrund der kürzeren Erstreckungsfrist weniger Gerichtsfälle resultieren. - Die Einsprachemöglichkeit gegen den Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke soll auf- gehoben werden (Art. 43 LPG), um den administrativen Aufwand zu vermindern. Artikel 2, 21 Abs. 1, 36 Abs. 2 Bst. b, 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 Bst. b, 49 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3, 59, 60, 62, 63 Abs. 1 Bst. d und 65 BGBB sowie Artikel 27 und 43 LPG
3.2.5 Definition Ertragswert
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Der landwirtschaftliche Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftli- chen Gewerbes oder Grundstückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann. Die Grundlagen werden aufgrund von Mittelwerten über mehrere Jahre bestimmt. Bisher wurde dabei auf die von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Zinssätze für 1. variable Hypotheken abgestellt. Seit 2006 publiziert die Schweizerische Nationalbank diese Werte nicht mehr. Das Gesetz kann daher nicht mehr auf diesen Wert abstellen.
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Beantragte Neuregelung
Der Kapitalisierungssatz in Art. 10 BGBB entspricht neu einem gewichteten langfristigen Kapitalkosten- satz, welcher das Fremd- und das Eigenkapital des Unternehmens sowie das Branchenrisiko berück- sichtigt. Die Berechnung des Kapitalisierungssatzes orientiert sich an üblichen Verfahren der Unterneh- mensbewertung der Wirtschaft. Artikel 10 BGBB
3.2.6 Stärkung der Position der Ehegatten
Heutige Regelung und Handlungsbedarf
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates beauftragte den Bundesrat am 12. De- zember 2012 im Rahmen der Motion 12.3990 «Frauen in der Landwirtschaft» (abgeschrieben am 12.6.2017), die ökonomische, soziale und rechtliche Absicherung der in der Landwirtschaft tätigen Frauen abzuklären und zu verbessern. Der Bundesrat stellte in seinem Bericht vom September 2016 fest, dass das BGBB auf einem traditionellen Landwirtschaftsbild mit einem klassischen Familienver- ständnis basiert. Erbrechtlich sind die nicht am Eigentum beteiligten Ehegatten in der Landwirtschaft weitgehend geschützt, wenn sie den Betrieb weiterführen möchten. Lebzeitig sind jedoch Mitbeteiligun- gen des Ehegatten am Grundeigentum schwierig, weil jede Veräusserung des landwirtschaftlichen Ge- werbes oder eines Anteils davon in der Regel ein Vorkaufsrecht der Geschwister und Geschwisterkinder auslöst (Art. 42 BGBB). Klärungsbedarf gibt es auch bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall. Im BGBB gibt es keine güterrechtlichen Bestimmungen, da diese generell im ZGB geregelt sind. Bei Scheidungsfällen in der Landwirtschaft ist jedoch in der Regel landwirtschaftliches Grundeigentum Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. In Ermangelung spezifischer Regelungen im ZGB kommt so bei Scheidungen eine Kombination von Normen des ZGB und BGBB zur Anwendung. Dabei behilft man sich im BGBB mit Artikeln, die eigentlich für den Erbfall formuliert sind. Ihre direkte Anwendung kann jedoch zu Benachteiligungen des Nicht-Eigentümer-(Ex)-Ehegatten führen. Die sich daraus ergebenden Probleme können mit einigen Präzisierungen im BGBB gelöst werden. Insbesondere sind nach gelten- dem Recht die Absicherungen bei der Mitfinanzierung von betrieblichen Investitionen aus Eigenmitteln des Nichteigentümer-(Ex)-Ehegatten zu wenig lang gewährleistet. Der Anrechnungswert kann in diesem Fall zwar erhöht werden, aber nur wenn die Investition weniger als 10 Jahre zurückliegt.
Beantragte Neuregelung
Der massgebende Zeitraum für die Erhöhung des Anrechnungswertes in Artikel 18 Absatz 3 BGBB wird neu in Abhängigkeit der Lebensdauer der Investition festgelegt. Die vorgeschlagenen Zeiträume richten sich nach den unteren Grenzen der Gesamtnutzungsdauern gemäss Schätzungsanleitung 2018, bezie- hungsweise beim Boden nach der Dauer des Gewinnanspruchsrechtes nach Artikel 28 Absatz 3 BGBB. Damit wird das investierte Kapital während einer minimalen Nutzungsdauer geschützt. Die Berechnung des Gewinnanspruches (Art. 31 BGBB) wird präzisiert, um die korrekte Gewinnberech- nung zu verbessern. Ehegatten erhalten neu ein Vorkaufsrecht am Betrieb (Art. 42 BGBB), welches dem Vorkaufsrecht der Geschwister vorgeht. Ziel dieser Massnahme ist es, dass selbstbewirtschaftende Nichteigentümer-(Ex)- Ehegatten ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen einer Scheidung zum Ertragswert übernehmen können, ohne dass das Vorkaufsrecht der Geschwister ausgelöst wird. Ausserdem ermöglicht es Ei- gentümern landwirtschaftlicher Gewerbe ihre Ehegatten auch eigentumsmässig an ihrem Gewerbe zu beteiligen. Mit der Ergänzung im ZGB werden Zeitpunkt und Art der Berechnung des Gewinnanspruchs bzw. der Mehrwertbeteiligung präzisiert. Für die betroffenen Personen und insbesondere die Nichteigentümer- (Ex)-Ehegatten soll so eine einfache und klare Ausgangslage geschaffen werden, die zur erhöhten Rechtssicherheit beiträgt. Auch die Anpassung im Art. 75 BGBB steht im Kontext der Sicherung von Gewinnanspruchsrechten von Ehegatten.
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Ziel der Änderungen ist es in Übereinstimmung mit dem oben erwähnen Bericht, die Rahmenbedingun- gen für die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall einfach und nachvollziehbar zu re- geln und die Stellung der Nichteigentümer-(Ex)-Ehegatten zu stärken. Mit diesen Massnahmen werden zudem die Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) betreffend «Frauen auf dem Land», die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, umgesetzt. Artikel 18, 31, 42 und 75 BGBB sowie Art. 212 ZGB
3.2.7 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf bäuerliches Bodenrecht
Art. 1 Der bäuerliche Familienbetrieb hat grosse Tradition in unserem Land. Gleichzeitig ist der Trend festzu- stellen, sich in anderen als traditionellen familiären Formen zu organisieren und zusammen zu arbeiten. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Möglich- keiten für juristische Personen ausgeweitet. Damit tritt die Bedeutung der Familienbetriebe im Vergleich zur Vergangenheit etwas in den Hintergrund und der alleinige Fokus des Gesetzes auf diese Bewirt- schaftungsform ist unzureichend. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen soll aus der Liste der Zwe- cke des Gesetzes jener der Förderung von Familienbetrieben gestrichen werden. Mit den Änderungen des Gesetzes für Quereinsteigende und den bäuerlichen juristischen Personen werden sich die Betriebe weiterentwickeln und nicht mehr nur klassische bäuerliche Familienbetriebe sein. Dies wird nun auch im Zweckartikel ausgedrückt. Durch diese Öffnung wird die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft gefördert. Es wird mit der Formulierung von Voraussetzungen und Bedingungen (z.B. Einhaltung des Selbstbewirtschaftungsprinzips) sichergestellt, dass diese Erweiterung von den verfas- sungsrechtlichen Zielen von Art. 104 Abs. 3 BV gedeckt bleibt.
Art. 2 Der räumlich-örtliche Geltungsbereich des BGBB soll an der Bauzonengrenze enden. Ausgenommen davon sind landwirtschaftliche Gebäude und Anlagen mit dem für die Bewirtschaftung notwendigen Um- schwung, wenn sie zu einem Gewerbe gehören. Liegt eine Parzelle teilweise innerhalb und ausserhalb der Bauzone, so gilt das BGBB nur noch für den Teil ausserhalb der Bauzone. Nicht überbaute Flächen und Flächen mit nichtlandwirtschaftlichen Bauten innerhalb einer Bauzone können damit bewilligungs- frei vom landwirtschaftlichen Gewerbe oder Grundstück abparzelliert werden. Art. 9 Mit der Erweiterung der Erwerbsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch juristische Personen soll die Definition der Selbstbewirtschaftung im Bodenrecht präzisiert wer- den, um Fehlanreize zu minimieren (z.B. Förderung einer Hobbylandwirtschaft). Die gestellten Anforde- rungen (Selbstbewirtschaftung, Fähigkeit) müssen von den kantonalen Bewilligungsbehörden (Boden- rechtsfachstellen) geprüft werden. Der Bundesrat kann neu die von den einzelnen Betrieben erwarteten Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung, namentlich zu deren Ausbildung spezifizieren, um die adäquate Nutzung der erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke und Gewerbe zu gewährleisten. Die minimalen Anforderungen zur Fähigkeit (Ausbildung) sollen mit den Bestimmungen der Direktzah- lungsverordnung harmonisiert werden (Art. 4 DZV). Art. 9a Das Konzept der bäuerlichen juristischen Personen wird in diesem neuen Artikel definiert. Diese Defi- nition betrifft die Aktiengesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Kommandit- AGs, für die ein Aktionär oder eine Aktionärin bzw. ein Partner oder eine Partnerin am Aktienkapital beteiligt ist. Es werden die Anforderungen an das Halten von Mehrheitsbeteiligungen, den Unterneh- menszweck, die Konstituierung der Vermögenswerte, das Halten von Beteiligungen ausschliesslich durch natürliche Personen und die Organe dieser Gesellschaften definiert. Dieser neue Artikel stellt sicher, dass die landwirtschaftlichen Betriebe in der Hand von Selbstbewirtschaftern bleiben und Spe- kulationen verhindert wird.
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Art. 10 In der Definition des Ertragswertes wird der Kapitalisierungssatz neu als Referenzzinssatz definiert. Er berechnet sich aufgrund eines langfristigen nach Fremd- und Eigenkapital gewichteten Kapitalkosten- satzes.
Art. 18 Der Zeitraum der Erhöhung des Anrechnungswertes wird je nach Art der Investition erweitert. Massge- bend für die Zeiträume sind die minimalen Gesamtnutzungsdauern gemäss der Anleitung für die Schät- zung des landwirtschaftlichen Ertragswertes 2018 für Bauten und Einrichtungen, beziehungsweise die Dauer des Gewinnanspruchsrechts der Miterben in Artikel 28 Absatz 3 BGBB. Da der Ertragswert für Dauerkulturen bereits die gesamten Erstellungskosten berücksichtigt, muss der Ertragswert bei Inves- titionen in Dauerkulturen nicht zusätzlich erhöht werden. Mit der Verlängerung der Zeiträume der An- rechnungswerte wird der Ehegatte/die Ehegattin, die sich an den jeweiligen Investitionen beteiligt hat, im Scheidungsfall bessergestellt. Art. 21 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden. Art. 25 Das Kaufrecht für Geschwister, welche nicht Erben sind, wird analog der Änderung bei der Vorkauf- rechtsregelung von Artikel 42 geregelt. Ziel dieser Regelung ist es, die Attraktivität des Verkaufs von Gewerben an Dritte zu erhöhen.
Art. 28 Das Gewinnanspruchsrecht der Miterben wird auf die Veräusserung von Anteilsrechten an juristischen Personen ausgedehnt, und gilt auch für bäuerliche juristische Personen, sofern sie in der Erbteilung zu einem tieferen Wert als dem Verkehrswert angerechnet werden. Dieses Gewinnanspruchsrecht kann durch schriftliche Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden.
Art. 31 Beim Gewinnanspruchsrecht der Miterben ist es oft so, dass anschliessend an die Gewinnverteilung noch Steuern oder Sozialversicherungsabgaben fällig werden und diese vollumfänglich durch den Land- wirt / die Landwirtin allein gedeckt werden müssen. Die Präzisierung definiert, dass bereits in der Be- rechnung des Gewinnanspruchs diese Aufwände mitberücksichtigt werden. Dieser Artikel wird auch bei Scheidungen für den Ehegatten, welcher den landwirtschaftlichen Betrieb verlassen muss, angewendet, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung zum Ertragswert erfolgte und bedeutet für ihn eine Bes- serstellung. Art. 36 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 41 Analog dem Gewinnanspruchsrecht bei einer Erbteilung sollen auch für das vertragliche Gewinnan- spruchsrecht die Anteilsrechte an juristischen Personen den landwirtschaftlichen Grundstücken und Ge- werben gleichgestellt werden.
Art. 42 Die Einführung eines Vorkaufsrechtes für Ehegatten ermöglicht es Ehegatten, sich am landwirtschaftli- chen Betrieb auch eigentumsmässig zu beteiligen. Es ermöglicht zudem, dass selbstbewirtschaftende Ehegatten das landwirtschaftliche Gewerbe im Rahmen einer Scheidung käuflich übernehmen können, ohne dass das Vorkaufsrecht der Geschwister ausgelöst wird.
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Die Beschränkung des Vorkaufsrechtes der Geschwister von 25 auf 10 Jahre und die Streichung des Vorkaufsrechts der Geschwisterkinder eröffnet mehr Handlungsspielraum für die Eigentümer und Ei- gentümerinnen landwirtschaftlicher Gewerbe. Dies soll dazu führen, dass ein breiteres Angebot an Ge- werben auf dem Markt entsteht und so vermehrt Gewerbe ausserfamiliär erworben werden können. Das Gewinnanspruchsrecht nach Art. 31 ff BGBB bleibt bestehen.
Art. 45a Veräussert eine bäuerliche juristische Person ein landwirtschaftliches Gewerbe, so können die Ver- wandten eines Hauptaktionärs nach heutigem Recht kein Vorkaufsrecht geltend machen, da es ein Verwandtschaftsverhältnis zur juristischen Person nicht gibt. Selbstbewirtschaftende Nachkommen soll dennoch ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Gewerben eingeräumt werden, wenn das Gewerbe das Hauptaktivum der Gesellschaft darstellt und eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt. Für den Fall, dass mehrere Selbstbewirtschaftende eine bäuerliche juristische Person gründen und kei- ner eine Mehrheitsbeteiligung hat, soll bereits eine qualifizierte Minderheitsbeteiligung von mindestens einem Drittel genügen. Bei mehreren Vorkaufsberechtigen im gleichen Rang gilt Art. 46 BGBB. Art. 47 Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 49 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 In Übereinstimmung mit der Streichung der (Vor-)Kaufsrechte für Geschwisterkinder gemäss Artikel 25 und 42 wird ebenso das Vorkaufsrecht an Miteigentumsanteilen für Geschwisterkinder gestrichen. Dies soll, wie oben bei Artikel 25 und 42 erläutert, zur Zunahme des Angebots von Gewerben auf dem Markt beitragen. Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden.
Art. 59 Aufgrund der Begrenzung der Einschränkung des Geltungsbereiches des BGBB in Artikel 2 BGBB, erübrigt sich für unbebaute Parzellen und Parzellenteile eine Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 59 Bst. e). Der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke oder Grundstücksteile durch den Kanton oder einer Ge- meinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Aus- gleichs- oder Pumpspeicherwerken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürf- nisse bedarf seit der Änderung des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz vom 11. Dezember 2009 keiner Erwerbsbewilligung mehr. Der Ausnahmekatalog für die Befreiung von der Erwerbsbewilli- gungspflicht in Artikel 62 BGBB wurde damals um Buchstabe h erweitert. Heute muss für diesen Erwerb nach wie vor eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe h bewilligt werden. Mit der Einführung eines Buchstaben f in Artikel 59 BGBB als Ausnahme des Realteilungs- und Zerstückelungsverbotes kann in Zukunft auf diese Bewilligung verzichtet werden.
Art. 60 Abs. 1 Bst. f Heute kann einem Pächter oder einer Pächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Baurecht auf einer landwirtschaftlichen Parzelle des Gewerbes eingerichtet werden. Unklar ist, ob diese Norm auch auf den Pächter bzw. die Pächterin einer Parzelle angewendet werden kann. Aufgrund der Entwicklun- gen in den Bereichen Raumplanung und Landschaftsschutz sollte es einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht werden, auch auf einer zugepachteten Parzelle im Baurecht eine landwirtschaftliche Baute zu erstellen. Ebenfalls unter der geänderten Norm fallen die Pflanzensuperficies, dies allerdings nur dann, wenn die an den Pflanzen Berechtigten zugleich
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Pächter des Bodens sind. Die administrative Entlastung dieser Massnahme ist zwar gering, trotzdem empfiehlt sie der Bundesrat im Bericht zum Postulat Vogler (15.3284) zur Umsetzung.
Abs. 1 Bst. j Die Abtrennung und der Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an einer Aktiengesellschaft oder eines Anteilsscheines entspricht einer Realteilung eines Teils eines Gewerbes. Für die Schaffung einer Min- derheitsbeteiligung von bis zu einem Drittel wird ein neuer Ausnahmetatbestand vom Realteilungsverbot eingeführt. Das Realteilungsverbot gilt nur für eine Mehrheitsbeteiligung. Es obliegt der Bewilligungsbe- hörde bei der Abspaltung zu prüfen, dass der oder die Selbstbewirtschafter nach der Abtrennung noch über eine Mehrheitsbeteiligung von zwei Drittel bei der AG oder GmbH verfügen. Der derivative Erwerb (Kauf, Schenkung, Erbfolge etc.) solcher Minderheitsbeteiligungen unterliegt der Erwerbsbewilligungs- pflicht, soweit nicht eine Ausnahme nach Art. 62 BGBB greift.
Art. 61 Abs. 3 und 4 Absatz 3 ergänzt die Definition der wirtschaftlichen Eigentumsübertragung mit dem Erwerb von Anteils- rechten an einer bäuerlichen juristischen Person und schafft so mehr Rechtssicherheit. Absatz 4 wird neu eingefügt zur Umsetzung der Motion Abate 17.4203. Die von beiden Räten überwie- sene Motion verlangt, dass im BGBB eine maximale Geltungsdauer für die gestützt auf die Artikel 61ff. BGBB erteilten Bewilligungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken festgelegt wird. Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass die Bewilligung verfällt, wenn der Erwerb nicht innerhalb eines Jahres erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass die Gewährung eines Kaufsrechts kein Erwerb und damit auch nicht bewilligungspflichtig ist.
Art. 62 Bst. b Im Zusammenhang mit der Streichung von Vorkaufsrechten der Geschwisterkinder zur Erleichterung des Quereinstiegs, sollen Geschwisterkinder auch in dieser Regelung gestrichen werden. Sie sollen zukünftig betreffend Erwerbsbewilligung gleichbehandelt werden wie Nicht-Erben.
Bst. i-l Der Katalog der Tatbestände, bei welchen keine Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Ge- werbe oder Grundstücke erstellt werden muss, wird in folgenden Bereichen erweitert: - Pflanzensuperficies auf landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben - Tausch von landwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücksteilen zwecks Verbesserung der Arrondierung - Verkauf von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Umschwung an Eigentümer benachbarter land- wirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke - Erwerb von Anteilsrechten an einer AG oder Kommandit-AG bis zu einem Drittel des Aktienka- pitals oder einer GmbH bis zu einem Drittel des Stammkapitals (Minderheitsbeteiligung) Mit den drei ersten Erweiterungen der Ausnahmetatbestände werden die Vollzugsstellen administrativ entlastet. Für diese Tatbestände braucht es neu weder eine Abparzellierungs- noch eine Erwerbsbewil- ligung. Die vierte Erweiterung steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit, dass Minderheitspakete von Anteilsrechten von maximal einem Drittel am Grund- oder Stammkapital einer AG, GmbH oder Kom- mandit-AG bewilligungsfrei erworben werden können.
Art. 63 Abs. 1 Bst. d Der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich wird neu nicht mehr explizit genannt. In Übereinstimmung mit Artikel 10 SVV sowie den Artikeln 10 und 12 LBV soll zur Schaffung von Transparenz für die künftigen Erwerber eine einheitliche Distanz von höchstens 15 km festgelegt werden. Die Distanzbegrenzung soll auch für diejenigen Käufer angewendet werden, welche nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügen. Damit werden diesbezüglich alle Landwirtschaftsbetriebe gleichbehandelt, unabhängig davon ob sie ein landwirtschaftliches Gewerbe sind oder nicht.
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Art. 65 Abs. 2 Der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch das Gemeinwesen oder deren Anstalten zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pump- speicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse unterstehen nicht mehr der Preisgrenze, da für diese Erwerbszwecke keine Bewilligung (Art. 62 Bst. h BGBB) mehr not- wendig ist. Hingegen untersteht der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken als Realersatz bei der Erstellung eines nach Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes der Erwerbsbewilli- gung und damit der Preisgrenze. Dies führt zu einer rechtlich ungleichen Behandlung des freihändigen Erwerbs von Realersatz. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Artikel 65 bleibt die Bewilligungs- pflicht des Erwerbs erhalten, wird aber erleichtert.
Art. 65a Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Gewerbes durch bäuerliche juristischen Per- sonen kann bewilligt werden, wenn die Bedingungen nach Art. 9a erfüllt sind.
Art. 65b Um neuen Zusammenarbeitsformen den Einstieg in die Landwirtschaft zu ermöglichen und so eine grössere Vielfalt von Organisationsformen sowie die Innovation im Agrarsektor zu fördern, sollen neu auch Genossenschaften, Vereine und Stiftungen landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke erwer- ben können. Dabei wird definiert, welche Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen. Die Mehrheit der Mitglieder bzw. Gesellschafter/-innen muss die Bedingung der Selbstbewirtschaftung erfüllen, d.h. das Gewerbe auch persönlich leiten. Zudem muss die statutarische Hauptzweckbestimmungen die Aus- übung landwirtschaftlicher Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Landwirtschaftsgesetz sein. Unter den Begriff der Gesellschafter fallen nach Art. 2 lit. f Fusionsgesetz (FusG), auch Vereinsmitglieder und Mitglieder von Genossenschafter. Beim Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken durch Stiftungen und Vereinen wird die Eintragung in das Handelsregister vorgeschrieben, um Miss- brauch zu verhindern. Die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans (i.d.R. der Stiftungsrat) werden ge- mäss geltendem Recht in das Handelsregister eingetragen. Damit kann die geforderte Selbstbewirt- schaftungspflicht kontrolliert werden.
Art. 65c Im Rahmen der Präzisierungen der Erwerbsmöglichkeiten von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken durch juristische Personen braucht es Voraussetzungen, unter welchen selbstbewirt- schaftende Erwerberinnen oder Erwerber Anteilsscheine an einer bäuerlichen juristischen Person er- werben können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Grundsätze der Selbstbewirtschaftung und der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung auch mit juristischen Personen eingehalten werden können. Die Voraussetzungen von Artikel 63 BGBB, insbesondere diejenige der Preisgrenze müssen auch für den Erwerb von Anteilsrechten Anwendung finden.
Art. 70 Die Änderung soll die Nichtigkeitsfolge auf die Verletzung des Realteilungsverbots an einer Mehrheits- beteiligung (Art. 4 Abs. 2 BGBB) und auf den Erwerb von Anteilsrechten ausdehnen. Die Nichtigkeitsfolge betrifft das privatrechtliche Rechtsgeschäft, also zum Beispiel den Aktienkaufver- trag. Von der Nichtigkeit nicht betroffen sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Diese sind vielmehr, falls die Voraussetzungen gegeben sind, zu widerrufen (Art. 71 und 72a BGBB).
Art. 72a Die Bewilligungsbehörde muss sicherstellen, dass die Bedingungen, die für den Erwerb von landwirt- schaftlichen Grundstücken und Gewerben durch juristische Personen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs eingehalten werden. Dafür kann sie spezifische Auflagen und Bedingungen aussprechen. Nach Buch- stabe d des neuen Artikels muss jede Handänderung an Anteilsrechten der kantonalen Bewilligungsbe- hörde gemeldet werden. Die Meldepflicht trifft die juristische Person, bzw. deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan. Die Meldepflicht besteht auch in den Fällen nach Art. 62 BGBB, in denen die Han- dänderung bewilligungsfrei erfolgen kann (z.B. durch Erbgang oder Erbteilung). Genossenschaften,
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Vereine und Stiftungen haben keine Anteilsrechte, welche zu einer Beherrschung der Gesellschaft füh- ren können. Für den Erwerb von Grundstücken/Gewerben nach Art. 65b BGBB ist deshalb keine ana- loge Bestimmung erforderlich. Die Bewilligungsbehörde soll ihren Entscheid widerrufen können, wenn die mit der Bewilligung verbun- denen Bedingungen und Auflagen nicht mehr eingehalten sind. Der Behörde soll hier ein weitergehen- der Ermessensspielraum zukommen („kann“). Nicht jede Verletzung einer Bedingung oder Auflage führt zum Widerruf der Bewilligungen. Nicht zum Widerruf führt beispielsweise die Verletzung der Meldepflicht (Art. 72a Abs. 1 Bst. d), sofern die Voraussetzungen der Artikel 65a und Artikel 65c nach wie vor erfüllt sind.
Art. 73 Abs. 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Art. 75 Abs. 1 Bst. e Mit der Anpassung werden die Gewinnanspruchsrechten von Ehegatten denen von Miterben und Ver- äusserern gleichgestellt.
Art. 76 Unter Beachtung des Ziels, den Betreibern mehr Entscheidungsbefugnis einzuräumen, kann ein Grund- pfandrecht geschaffen werden, um einen Kredit zu sichern, auch wenn die maximale Belastung über- schritten wird. Eine solche Überschreitung kann neu bewilligungsfrei erfolgen. In diesem Fall sind die Bedingungen von Art. 77 und 78 BGBB weiterhin zu beachten. Die Beachtung dieser Bestimmungen liegt jedoch neu in der Verantwortung der Kreditgeber und nicht mehr in der Verantwortung des Grund- buchamts. Jeder wird in der Lage sein, solche Darlehen abzuschliessen, so dass für alle die gleichen Bedingungen gelten. Ohne eine vorausgesetzte Bewilligung fällt auch die Notwendigkeit der Anerkennung der Genossen- schaften, Stiftungen und kantonalen Institutionen dahin.
Art. 77 Abs. 3 Alleine die Gläubiger müssen zukünftig sicherstellen, dass Darlehen zum festgelegten Zweck verwendet werden. Da die Behörde von der Aufgabe entbunden ist, die Belastungsgrenze übersteigenden Darle- hen zu bewilligen, ist sie auch von der Pflicht entbunden, über diese zu wachen.
Art. 78 Abs. 3 Redaktionelle Änderung und Streichung der Gültigkeit sowie Streichung des Passus, der die prüfende Behörde erwähnt, weil vorgesehen ist, dass die Behörde Prüfungen nicht mehr vornimmt bzw. keine Bewilligungen nach Art. 76 Abs. 2 (alt) mehr erteilt.
Art. 79 Dieser Artikel wird aufgrund der Anpassung in Art. 76 BGBB obsolet und wird deshalb aufgehoben.
Art. 81 Abs. 1 Im Zuge der Neuregelung der Grundpfanddarlehen müssen auch die Aufgaben des Grundbuchverwal- ters neu geregelt werden (Anpassung Belastungsgrenze).
Art. 83 Neu soll die Behörde auch von Amtes wegen tätig werden, wenn sie Kenntnis erhält von einem nicht bewilligten Erwerb von Anteilsrechten. (Der Erwerb von Anteilsrechten ist in Art. 65c geregelt.)
Art. 84 Neu soll auch über öffentlich-rechtliche Fragen zu den Anteilsrechten an juristischen Personen eine Feststellungsverfügung verlangt werden können. Ein schutzwürdiges Interesse ist jedoch immer erfor- derlich, dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts.
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Im Zuge der Änderung der Bestimmungen zur Belastungsgrenze, nach denen diese nicht mehr behörd- lich bestimmt wird, erübrigt sich eine Feststellung in diesem Bereich (Bst. a).
Art. 87 Liegt eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BGBB vor, so bestehen Vorkaufsrechte an Anteilsrechten (Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 BGBB). Auch der an Anteilsrechten Vorkaufsbe- rechtigte muss daher die Schätzung des Ertragswertes verlangen können (Abs. 3 Bst. b). Aufgrund der Änderung von Art. 76 BGBB wird Abs. 3 Bst. c angepasst. Es ergeben sich Änderungen aufgrund der neuen Bestimmungen zu juristischen Personen und durch die Schätzung des Ertragswertes durch Expertinnen und Experten; auch die Gesellschaft wird über neue Ertragswerte informiert (Abs. 4).
Art. 88 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2 Es ist vorgesehen, dass die Zuständigkeit bezüglich BGBB per 1. Januar 2019 vom EJPD zum WBF wechselt. Entsprechend soll in den entsprechenden Abschnitten der Verweis auf das EJPD durch WBF ersetzt werden und die Organisationsverordnungen der beiden Departemente sowie die Verordnung zum Bäuerlichen Bodenrecht (VBB) im Rahmen des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets an- gepasst werden.
Art. 90 Abs. 1 Bst. c Mit der Änderung des Art. 76 müssen die kantonalen Behörden nicht mehr über Überschreitungen der Belastungsgrenze entscheiden.
Art. 91 Hier muss der Regelungsbereich des Bundesrates entsprechend der Beschlüsse zu Delegationsnor- men angepasst werden. Nach der Änderung von Art. 76 BGBB gibt es zudem keine Anerkennung von Genossenschaften und privatrechtlichen Stiftungen sowie kantonalen Institutionen mehr, so dass Absatz 3 über die Zuständig- keit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in diesem Bereich nicht mehr gilt.
Art. 95c Der Gesetzgeber hat beim Inkrafttreten des BGBB am 1. Januar 1994 Übergangsbestimmungen für das Privatrecht und für die übrigen Bestimmungen geschaffen. Für die später folgenden Revisionen des BGBB wurden nur teilweise entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen. Zur Schaffung von Klarheit und Rechtssicherheit ist für die anstehende Revision des BGBB eine entsprechende Über- gangsbestimmung zu schaffen.
Änderung eines anderen Erlasses
Art. 212 Abs. 3 Zivilgesetzbuch Mit dieser Ergänzung wird klargestellt, dass der Gewinnanspruch bzw. die Mehrwertbeteiligung im Zeit- punkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bestimmt wird. Zudem wird präzisiert, wie die güter- rechtlichen Berechnungen anzustellen sind. Dazu wird ein Verweis auf das BGBB vorgenommen, in dem der Gewinn im Kontext des Gewinnanspruchsrechts der Miterben definiert ist.
3.2.8 Erläuterungen zum Gesetzesentwurf landwirtschaftliches Pachtrecht
Art. 27 Abs. 1 und 4 Die Dauer der Pachterstreckung wird auf 3 Jahre beschränkt. Diese Regelung wird neu in Abs. 1 inte- griert. Da dem Richter aufgrund der neu fixen Dauer der Pachterstreckung kein Ermessen in der Fest- legung der Verlängerung mehr zukommt, wird Abs. 4 aufgehoben.
130
Art. 37 Momentan gilt der landwirtschaftliche Pachtzins bei Gewerben für Boden, Ökonomiegebäude und die Betriebsleitendenwohnung. Der Pachtzins für diese Wohnungen ist wesentlich niedriger als der erziel- bare Mietzins nach Mietrecht. Neu wird der landwirtschaftliche Pachtzins für Gewerbe auf den Boden und die Ökonomiegebäude beschränkt. Für die Betriebsleitendenwohnung kann somit ein ortsüblicher Mietzins verlangt werden. Dies mit dem Zweck, die Verpachtung von Gewerben attraktiver zu machen und so deren Angebot auf dem Pachtmarkt (für Quereinsteigende) zu erhöhen.
Art. 38 Abs. 1 Bst. a Das in Buchstabe a erwähnte Bundesgesetz vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirt- schaftlicher Heimwesen ist nicht mehr in Kraft. Der entsprechende Verweis auf die angemessene Ver- zinsung des Ertragswert wurde aktualisiert (neu: Art. 10 BGBB67). Es handelt sich nur um eine formelle Anpassung.
Abs. 2 und 3 Die Zuschläge für die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke werden aufgehoben. Auch mit die- ser Aufhebung wird das Ziel verfolgt, die relative Attraktivität der Verpachtung von Gewerbe (im Ver- gleich zur Verpachtung einzelner Parzellen) durch die Annäherung der Pachtzinsen beider Objektarten zu erhöhen. Damit soll sich das Angebot auf dem Markt für Gewerbe erhöhen und sich so die Situation von Akteuren, die auf der Suche nach Gewerben zur Pacht sind, verbessern.
Art. 39 Die Bestimmung der Miete der Betriebsleitendenwohnung (Mietzins abzüglich Nebenkosten) wird ge- nauer geregelt.
Art. 43 Die Einsprachemöglichkeit gegen die Pachtzinse für landwirtschaftliche Grundstücke wird aufgehoben. Da die Pachtzinse für Grundstücke nach heutigem Recht weder bewilligt noch gemeldet werden müs- sen, sind die Kontrollmöglichkeiten auf Seiten der Kantone ohnehin gering. In der Praxis ist festzustellen, dass das gesetzlich zulässige Mass für den Pachtzins von landwirtschaft- lichen Grundstücken regelmässig überschritten wird.
Art. 58 In Absatz 1 wird das EJPD durch das WBF ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 88 BGBB).
67 SR 211.412.11
131
4 Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel 2022-2025
4.1 Ausgangslage
Nach Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 werden die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche der Agrarpolitik in Form von Zahlungsrahmen mit einfachem Bundesbe- schluss für höchstens vier Jahre bewilligt. Mit den Zahlungsrahmen legt das Parlament die Höchstbe- träge der Zahlungskredite für die verschiedenen Aufgabenbereiche fest. Es signalisiert damit die Bereit- schaft, die vorgesehenen Mittel im Rahmen der Budgetbeschlüsse zu bewilligen. Die Ausgaben für die Landwirtschaft wurden bisher in die drei Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserung und Sozialmass- nahmen», «Produktion und Absatz» und «Direktzahlungen» aufgeteilt.
Tabelle 14: Zahlungsrahmen und effektive Ausgaben 2012 bis 2017 (in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) 2012-2013 2014-2017
BB
14.4.2011 Effektive BB Effektive
13.12.2012 Ausgaben 13.3.2013 Ausgaben
12.06.2013
Grundlagenverbesserung und Sozial- 388 381 798 628 massnahmen Produktion und Absatz 910 890 1 776 1 732 Direktzahlungen 5 625 5 599 11 256 11 224 Total 6 923 6 870 13 830 13 584 Differenz zu BB ZR - 0,8 % - 1,8 %
Die ursprünglich festgelegten Zahlungsrahmen wurden in den beiden letzten abgeschlossenen Zah- lungsrahmenperioden nicht voll ausgeschöpft. Hauptgrund für die geringfügige Unterschreitung der Ma- ximalbeträge der Zahlungsrahmen sind die Umsetzung von Sparvorgaben und Teuerungskorrekturen im Rahmen der jährlichen Budgetierung bei den Investitionshilfen. Insbesondere die Direktzahlungen wurden von diesen Kürzungen vollständig ausgeklammert. Zudem trugen Kreditreste insbesondere bei den Strukturverbesserungsbeiträgen und den Direktzahlungen zur Unterschreitung bei.
4.2 Rahmenbedingungen zur Festlegung der Höhe der Zahlungsrahmen
Im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Einkommenspolitik ist nach Artikel 5 Absatz 3 LwG auf die anderen Wirtschaftszweige, auf die ökonomische Situation der nicht in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung sowie auf die Lage der Bundesfinanzen Rücksicht zu nehmen.
4.2.1 Berücksichtigung der Wirtschaftslage
Die Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes erwartet eine Fortsetzung der Konjunkturerho- lung und prognostiziert für 2018 ein kräftiges reales BIP-Wachstum von 2,4 Prozent. Die lebhafte Aus- landkonjunktur stützt den Aussenhandel, und das günstige Investitionsumfeld stimuliert die Inlandnach- frage. Im Zuge einer graduellen Verlangsamung der Weltwirtschaft wird für die Schweiz 2019 noch ein solides reales BIP-Wachstum von 2,0 Prozent prognostiziert. Zudem wird erwartet, dass die Arbeitslo- senquote bis 2019 auf 2,5 Prozent (2018: 2,6 %) sinkt und die Teuerung 0,8 Prozent (2018: 1,0 %) beträgt. Mittelfristig dürfte das Wirtschaftswachstum langsam auf das Trendwachstum von 1,7 Prozent zurückfallen und die Inflationsrate die implizite Zielmarke der SNB von etwa 1 Prozent erreichen. Diese positive Konjunkturentwicklung bietet den Landwirtinnen und Landwirte eine Chance, ihre Wettbewerbs- fähigkeit weiter zu verbessern und sich auf den Märkten im In- und Ausland besser zu positionieren.
132
Tabelle 15: Volkswirtschaftliche Eckwerte des Bundesrates vom Juni 2018 in % 2018 2019 2020 2021 2022 BIP-Wachstum (real) 2.4 2.0 1.8 1.7 1.7 Jahresteuerung 1.0 0.8 0.9 1.0 1.0 Arbeitslosenquote 2.6 2.5 2.7 3.0 3.2
4.2.2 Finanzpolitische Rahmenbedingungen
Ausgabenbremse Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungs- kredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder in jedem der beiden Räte. Der vorliegende Bundesbeschluss untersteht deshalb der Ausgabenbremse. Schuldenbremse Die Schuldenbremse nach Artikel 126 BV verlangt im Wesentlichen, dass der Bund seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht hält. Bundesrat und Parlament sind folglich verpflichtet, einen jährlichen Voranschlag zu beschliessen, der diesen verfassungsmässigen Vorgaben entspricht. Aktuell kann der Bund mit einem Überschuss von knapp 1,3 Milliarden Franken im Voranschlag 2019 einen soliden Finanzhaushaushalt ausweisen. Damit werden die Vorgaben der Schuldenbremse 2019 um 1 Milliarde Franken übertroffen (struktureller Überschuss). Diese Entwicklung ist zum einen auf die Verrechnungssteuer zurückzuführen, da die Einnahmen aufgrund der Entwicklung im 2017 deutlich hö- her geschätzt werden. Zum andern wird der Bundeshaushalt durch die Ablehnung der «Unternehmens- steuerreform III» und der «Altersvorsorge 2020» in den Volksabstimmungen 2017 vorübergehend spür- bar entlastet. Die Nachfolgeprojekte dürften allerdings noch im Jahr 2020 in Kraft treten und Mehrausgaben von insgesamt rund 1,4 Milliarden Franken zur Folge haben. Dadurch wird der finanz- politische Handlungsspielraum mittelfristig wieder geschmälert. Für das Jahr 2020 wird deshalb mit ei- nem strukturellen Defizit von rund 400 Millionen Franken gerechnet. In den nachfolgenden Finanzplan- jahren werden zwar trotz der geplanten Abschaffung der Heiratsstrafe wieder strukturelle Überschüsse erwartet. In diesen Zahlen sind allerdings weitere zur Diskussion stehende Steuerreformen (Abschaf- fung der Industriezölle, Massnahmenpaket zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit) sowie namhafte ausgabenseitige Mehrbelastungen noch nicht berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellen die beantragten landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen eine Obergrenze dar, die nur bei positiver Entwicklung der Haushaltlage finanzierbar ist. Der Bundesrat wird dem Parla- ment seine ausgaben- und einnahmenseitigen Prioritäten im Rahmen der Legislaturplanung unterbrei- ten.
4.2.3 Teuerungsanpassungen
Die vom Parlament überwiesene Motion Dittli 16.3705 «Teuerung nur ausgleichen, wenn Teuerung an- fällt» beauftragt den Bundesrat, die schwach gebundenen Ausgaben im Voranschlag und Finanzplan jedes Jahr systematisch an die aktuellen Teuerungsprognosen anzupassen, um eine ungeplante reale Entwicklung zu verhindern. Liegt die effektive Teuerung unter dem Prognosewert, werden die Ausgaben gekürzt. Übersteigt die effektive Teuerung die Prognose, werden die Ausgaben erhöht. Sofern die sys- tematische Teuerungsanpassung dazu führt, dass die Ausgaben die Zahlungsrahmen überschreiten, kann das Parlament im Rahmen des Voranschlags des letzten Jahres der Zahlungsrahmenperiode eine Erhöhung beschliessen. Die Teuerungsannahmen, die den Zahlungsrahmen zugrunde liegen, werden im Bundesbeschluss in Artikel 2 festgelegt und entsprechen den Werten in der Tabelle 15. Die Basis für die Teuerungsentwicklung bildet der Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 von 100,8 Punkten (Dezember 2015 = 100 Punkte).
133
4.2.4 Allfällige Begleitmassnahmen für die Landwirtschaft bei neuen oder
weiterentwickelten Handelsabkommen
Gegenwärtig laufen Verhandlungen über neue und weiterentwickelte Handelsabkommen zwischen der Schweiz bzw. der EFTA und verschiedenen Handelspartnern (vgl. Ziff. 1.4.3). Es ist nicht auszuschlies- sen, dass neue oder weiterentwickelte Handelsabkommen im Zeithorizont 2022 bis 2025 in Kraft treten. Bei einer substanziellen Reduktion der Agrarzölle im Rahmen von Handelsabkommen können Begleit- massnahmen für die Landwirtschaft notwendig werden. Wie hoch ein allfälliger Mittelbedarf für die Fi- nanzierung von Begleitmassnahmen ist, hängt unter anderem vom Ausmass der Marktöffnung, dem Zeitpunkt der Umsetzung und der Entwicklung der internationalen Preise ab. Die AP22+ und die Verhandlungen von neuen oder weiterentwickelten Handelsabkommen im Agrarbe- reich laufen in getrennten Prozessen. Die Botschaft zur AP22+ wird dem Parlament losgelöst von all- fälligen neuen oder weiterentwickelten Handelsabkommen unterbreitet. Werden zusätzliche Mittel für Begleitmassnahmen aufgrund von Handelsabkommen benötigt, werden die Mittel zur Finanzierung die- ser Massnahmen dem Parlament zusammen mit der Vorlage zum entsprechenden Handelsabkommen beantragt.
4.3 Mittelbedarf für die Zeitspanne 2022-2025
Die Ausgaben für die Landwirtschaft sollen auch in der Zeitperiode 2022-2025 über drei Zahlungsrah- men gesteuert werden. Der bisherige Zahlungsrahmen «Grundlagenverbesserung und Sozialmassnah- men» soll in Zahlungsrahmen «Produktionsgrundlagen» umbenannt werden, da die Mittel in diesen Zahlungsrahmen schwergewichtig zur Finanzierung von Massnahmen zur Sicherung der landwirtschaft- lichen Produktionsgrundlagen verwendet werden. Die Bezeichnung der Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» und «Direktzahlungen» soll unverändert bleiben. Die Höhe der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen 2022-2025 entspricht nominal weitgehend den in den Jahren 2018 bis 2021 geplanten Ausgaben (s. Tabelle 16). Zwar liegen die Mittel in den Jahren 2022-2025 (13 915 Mio. CHF) insgesamt gut 100 Millionen Franken über den in den Jahren 2018-2021 eingestellten Mitteln (13 814 Mio. CHF). Dies ist aber im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2018 noch Ausfuhrbeiträge an die Verarbeiter von Landwirtschaftsprodukten ausserhalb der land- wirtschaftlichen Zahlungsrahmen ausgerichtet wurden. Diese Mittel im Umfang von jährlich knapp 95 Millionen Franken fliessen erst ab 2019 in Form einer Zulage für Verkehrsmilch bzw. einer neuen Ge- treidezulage an die Landwirte. Entsprechend werden sie auch erst ab 2019 unter den über den Zah- lungsrahmen Produktion und Absatz gesteuerten Mitteln ausgewiesen. Mit der Weiterführung der Land- wirtschaftsausgaben auf dem nominellen Niveau der aktuell eingestellten Zahlen soll der Land- und Ernährungswirtschaft Planungssicherheit gegeben werden. Wird die Umverteilung im Rahmen der Nachfolgelösung für das Schoggigesetz berücksichtigt, liegt die Summe der laufenden Zahlungsrahmen 2018-2021 (13 939 Mio. CHF) um insgesamt 24 Millionen bzw. rund 6 Millionen Franken pro Jahr über den neu beantragen Zahlungsrahmen 2022-2025. Dieser leichte Rückgang um 0.2 Prozent ist in erster Linie auf die Teuerungskorrektur auf den Mitteln für die Struktur- verbesserungsbeiträge und Investitionskredite ab 2018 zurückzuführen. Aufgrund der Strukturentwick- lung in der Landwirtschaft werden die Finanzhilfen sowohl pro Betrieb als auch pro Arbeitskraft trotz etwas geringerer Mittelausstattung weiter zunehmen. Pro landwirtschaftliche Nutzfläche bleiben sie weitgehend konstant.
134
Tabelle 16: Vergleich der Zahlungsrahmen 2022-2025 mit der Vorperiode
Zahlungsrahmen Geplante Ausgaben Zahlungsrahmen 2018-20211 2018-20213 2022-2025 (Mio. CHF) Total pro Jahr Total pro Jahr Total pro Jahr
Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen / Produktionsgrundlagen 563 140.8 531 132.8 536 134.0
Produktion und Absatz2 2 031 507.8 2 026 506.5 2 127 531.8
Direktzahlungen 11 250 2 812.5 11 257 2 814.2 11 252 2 813.0
Total 13 844 3 461.0 13 814 3 453.5 13 915 3 478.8 1 Gemäss BB vom 7. März 2017, BBl 2017 3447 und BB vom 5. Dezember 2017, BBl 2018 31 2 Die Ausfuhrbeiträge gemäss Schoggigesetz im Umfang von 94.6 Mio. CHF laufen 2018 noch ausserhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen. Ab 2019 werden die Mittel infolge der Nachfolgeregelung zum Schog- gigesetz in den Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» umgelagert. 3 Gemäss Voranschlag 2018 und 2019 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2020-2021
4.4 Ausgestaltung der drei Zahlungsrahmen 2022-2025
4.4.1 Übersicht über die Zahlungsrahmen
Der Bundesbeschluss über die landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen enthält jeweils nur die Gesamt- summe der einzelnen Zahlungsrahmen. Die Aufteilung der Mittel innerhalb der Zahlungsrahmen auf die einzelnen Kredite und auf die Jahre ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses. In vorliegenden Kapitel wird die Mittelverteilung der einzelnen Zahlungsrahmen erläutert. Daraus wird ersichtlich, wie der Bun- desrat beabsichtigt, die finanziellen Mittel auf die verschiedenen agrarpolitischen Instrumente zu vertei- len. Im Rahmen des jährlichen Budgetprozesses wird das Parlament mit der Genehmigung des jeweili- gen Voranschlags abschliessend über den geplanten Mitteleinsatz entscheiden. Da es sich in den folgenden Tabellen über die Aufteilung der einzelnen Zahlungsrahmen teilweise um gerundete Werte handelt, können bei den Summen Rundungsdifferenzen auftreten.
Tabelle 17: Zahlungsrahmen 2022-2025 im Überblick
(in Mio. CHF, mit Run- B 2018 2022 2023 2024 2025 Total ZR dungsdifferenzen)
Produktionsgrundlagen 133.6 133.8 133.8 133.8 133.8 535.2 536 Produktion und Absatz 434.1 531.6 531.6 531.6 531.6 2 126.4 2 127 Direktzahlungen 2 812.4 2 812.9 2 812.9 2 812.9 2 812.9 11 251.6 11 252 Total 3 380.0 3 478.3 3 478.3 3 478.3 3 478.3 13 913.2 13 915
Die meisten Finanzhilfen für die Landwirtschaft haben eine direkte oder indirekte Wirkung auf die land- wirtschaftlichen Einkommen. Um diese Einkommenswirkung stabil zu halten, sollen die Mittel der Zah- lungsrahmen gleichmässig über die Jahre verteilt werden. Mit den vorgeschlagenen Zahlungsrahmen betragen die Finanzhilfen für die Landwirtschaft ab 2022 rund 3 478 Millionen Franken pro Jahr. Unter der Annahme, dass sich die Strukturentwicklung im heutigen Ausmass fortsetzt, steigen damit die über die Zahlungsrahmen gesteuerten Finanzhilfen pro Betrieb bis 2025 von heute 67 200 Franken auf 79 100 Franken und pro Arbeitskraft in der Landwirtschaft von 22 600 Franken auf 25 500 Franken. Im Vergleich zum Budget 2018 bleiben die Mittel für die Direktzahlungen ab 2022 weitgehend auf dem gleichen Niveau. Die Erhöhung um 2,5 Millionen Franken pro Jahr ist in erster Linie auf die Umsetzung
135
der Motion Dittli 16.3705 zurückzuführen. Diese verlangt, dass eine Teuerung bei Rahmen- und Ver- pflichtungskrediten grundsätzlich nur ausgeglichen werden soll, wenn diese auch tatsächlich anfällt. Da die Teuerungsannahmen bei der Budgetierung der landwirtschaftlichen Ausgaben im Jahr 2018 um 0,1 Prozent tiefer lagen als die effektive Teuerung, wurden alle Kredite im Budget 2019 im entsprechenden Umfang erhöht. Diese Erhöhung wird auch in den Zahlungsrahmen 2022-2025 im Vergleich zum Budget 2018 sichtbar. Beim Zahlungsrahmen «Produktion und Absatz» stehen ab 2022 netto rund 97 Millionen Franken mehr zur Verfügung als 2018. Grund dafür ist insbesondere die Mittelaufstockung im Rahmen der Nachfolgeregelung zum Schoggigesetz (+94,6 Mio. CHF p.a.).
4.4.2 Zahlungsrahmen für die Produktionsgrundlagen
Der Zahlungsrahmen für die Produktionsgrundlagen umfasst Massnahmenpakete, welche der Siche- rung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion dienen. Die in den Jahren 2022 bis 2025 zur Verfügung stehenden Mittel für die Beiträge für Strukturverbesserungen und die Investitionskredite ge- hen im Vergleich zu den geplanten Ausgaben im Jahr 2018 leicht zurück. Dies ist darauf zurückzufüh- ren, dass die Vorgaben der Teuerungskorrektur ab 2020 überproportional bei diesen Krediten umge- setzt wurden, um bei der Qualitäts- und Absatzförderung auf eine Mittelkürzung zu verzichten.
Tabelle 18: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktionsgrundlagen (536 Mio. CHF) (in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) B 2018 2022 2023 2024 2025 Total Soziale Begleitmassnahmen 0.4 0.4 0.4 0.4 0.4 1.6 Strukturverbesserungen 83.4 81.5 81.5 81.5 81.5 325.9 Pflanzen- und Tierzucht 38.5 40.6 40.6 40.6 40.6 162.5 Beratungswesen 11.3 11.3 11.3 11.3 11.3 45.2
Total 133.6 133.8 133.8 133.8 133.8 535.2
4.4.2.1 Soziale Begleitmassnahmen
Zu den sozialen Begleitmassnahmen zählen die Betriebshilfe und die Umschulungsbeihilfen, wobei die Umschulungsbeihilfen längstens bis Ende 2019 ausgerichtet werden. Die Betriebshilfe in der Form zins- loser, rückzahlbarer Darlehen wird für bäuerliche Betriebe eingesetzt, um eine unverschuldete finanzi- elle Bedrängnis zu beheben, bestehende verzinsliche Schulden abzulösen (Umschuldung) oder die frühzeitige Betriebsaufgabe zu erleichtern. Ausgehend von der Annahme, dass die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die Agrarmärkte relativ stabil bleiben, sollen die sozialen Begleitmassnahmen auch ab 2022 mit einer Mittelausstattung im Umfang vom 0,4 Millionen Franken weitergeführt werden.
4.4.2.2 Strukturverbesserungen
Im Rahmen der Strukturverbesserungen werden einerseits Beiträge für Strukturverbesserungen ausge- richtet und andererseits Investitionskredite gewährt. Die Massnahmen haben zum Ziel, die Wettbe- werbsfähigkeit der Landwirtschaft zu stärken, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, die Produktions- kapazität zu erhalten, eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern sowie den ländlichen Raum zu stärken. Mit den Beiträgen für Strukturverbesserungen werden die von der Landwirtschaft benötigten Basisinfrastrukturen (Erschliessungen mit Güterwegen, Wasser, Elektrizität, Seilbahnen), Projekte für regionale Entwicklung und Meliorationen unterstützt. Im Berg- und Hügelgebiet können auch Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Nutztiere und gemeinschaftliche Bauten zur Aufbe- reitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Erzeugnisse mit Beiträgen gefördert werden. Von diesen Beiträgen werden rund 70 Prozent für Landumlegungen, Erschliessungsanlagen, Wasserversorgungen und auch für die periodische Wiederinstandstellung von solchen Werken verwendet (Tiefbau). Investitionskredite sind zinslose Darlehen, die vorwiegend für einzelbetriebliche Massnahmen einge- setzt werden. Gemeinschaftliche Massnahmen werden mehrheitlich im Berg- und Hügelgebiet mit In- vestitionskrediten unterstützt; sie sichern, bzw. verbessern das Wertschöpfungspotenzial der Randre- gionen. Im Berggebiet spielen auch die Baukredite mit kurzfristiger Rückzahlungsdauer eine wichtige
136
Rolle. Die Investitionskredite werden über einen «Fonds de Roulement» verwaltet. Dieser enthält 2,55 Milliarden Franken (Stand Ende 2017). Die Rückzahlungen ermöglichen den Kantonen die Gewährung von neuen Darlehen in der Höhe von jährlich rund 280 Millionen Franken. Bisher wurde zwischen den Kreditrubriken «Beiträge für Strukturverbesserungen» und «Investitionskre- dite» unterschieden. Da in den vergangenen Jahren die Mitteleinlagen in den Fonds de Roulement für Investitionskredite von Seiten Bund auf rund eine Million Franken pro Jahr reduziert wurde, sollen die beiden Kredite unter der neuen Rubrik «Strukturverbesserungen» zusammengelegt werden. Bei den Beiträgen ist in den nächsten Jahren tendenziell mit einem Mehrbedarf zu rechnen. Einerseits besteht bei der Erneuerung der Basisinfrastrukturen ein Nachholbedarf. Andererseits wird die Umsetzung regi- onaler landwirtschaftlicher Strategien und die Unterstützung von ressourceneffizienten Technologien zu einer höheren Mittelnachfrage führen. Es besteht jedoch gleichzeitig eine hohe Unsicherheit, ob die Kantone ihre Gegenleistung auch effektiv erbringen können. Aufgrund dieser Ausgangslage wird vor- geschlagen im Bereich Strukturverbesserungen die Mittel auf dem Niveau des aktuellen Finanzplans zu belassen.
4.4.2.3 Pflanzen- und Tierzucht
Mit dem Kredit «Pflanzen- und Tierzucht» fördert der Bund mit gut 38,5 Millionen Franken pro Jahr die Zucht von Nutztieren, die Erhaltung der genetischen Ressourcen und Vielfalt von Schweizer Nutztier- rassen und Nutzpflanzen sowie die Massnahmen zur Erfüllung des Internationalen Vertrages über pflan- zengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft. Die Pflanzenzüchtung wird aus dem Kre- dit «Pflanzen- und Tierzucht» bisher nicht gefördert Die Mittel im Bereich Tierzucht (34,2 Mio. CHF) werden für Massnahmen zur Grundlagenverbesserung wie die Herdebuchführung, die Erhebung und Auswertung von zuchtrelevanten Daten und die Erhaltung von Schweizer Rassen eingesetzt. Damit wird die Zucht von eigenständigen, gesunden, leistungsfähi- gen, widerstandsfähigen und den natürlichen Verhältnissen des Landes angepassten Zucht- und Nutz- tieren ermöglicht. Die Erhebung und Auswertung von zuchtrelevanten Daten (inkl. Herdebuchführung) sowie die Zuchtwertschätzung respektive genetische Bewertung bilden in der Tierzucht die Grundlagen für eine nachhaltige und standortangepasste Erzeugung tierischer Lebensmittel. Der Bedarf für ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk für Tierzucht wurde im Rahmen der Arbeiten zur «Strategie Tier- zucht 2030» aufgezeigt (vgl. Ziffer 3.1.5.4). Die Mittel im Bereich Erhaltung der genetischen Vielfalt und der pflanzengenetischen Ressourcen (4,3 Mio. CHF) werden für die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans «Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft» eingesetzt. Mit der WBF Strategie Pflanzenzüchtung Schweiz 2050 wurden erstmals Vorgaben für die öffentlich- rechtlich finanzierte Pflanzenzüchtung kommuniziert und Transparenz hinsichtlich der Schwerpunktle- gung des Bundes in der Züchtung neuer Pflanzensorten geschaffen. Der Pflanzenzüchtung wird bei der Bewältigung der wichtigsten Herausforderungen, wie knapper werdende natürliche Ressourcen und der Klimawandel, ein grosses Potenzial zur Erreichung einer nachhaltigen und multifunktionalen Landwirt- schaft zugeschrieben. In der Schweiz werden jährlich rund 10 Millionen Franken in die Pflanzenzüch- tung investiert, davon 40 % durch den Bund in Form von öffentlich finanzierten Zuchtprogrammen bei Agroscope. Im europäischen Vergleich und gemessen am Wert der pflanzlichen Erzeugung in der Schweiz (> 4 Mrd. CHF) ist die Investition in die Pflanzenzüchtung insgesamt tief. Für die mehrheitlich kleinen Züchtungsprogramme (privat und öffentlich) wird es entscheidend sein, mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten zu können. Dieser wird die Zuchterfolge in Zukunft noch stärker prägen als heute. In der Strategie Pflanzenzüchtung Schweiz 2050 wurde Handlungsbedarf bei der strategischen Förde- rung der Pflanzenzüchtung festgestellt. Als wichtige Handlungsfelder wurden «die vermehrte Koopera- tion der Akteure für den leichteren Zugang zu neuen Züchtungsmethoden und einen effizienten Mitte- leinsatz» sowie «die Stärkung von Forschung, Aus- und Weiterbildung im Bereich der Züchtung für den Ausbau der Züchtungskompetenz und die Förderung des Wissensaustausches» identifiziert und im Rahmen eines Massnahmenplans weiter konkretisiert. Defizite in den erwähnten Bereichen sollen durch den Aufbau Kompetenznetzwerkes für Pflanzenzüchtung mit Unterstützung des Bundes behoben wer- den (siehe Ziffer 3.1.5.4).
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Die Unterstützung der Kompetenz- und Innovationsnetzwerke für Tierzucht und Pflanzenzucht durch den Bund soll im Rahmen der bisherigen Ausgaben für die Landwirtschaft haushaltsneutral stattfinden. Zugunsten des Netzwerkes Pflanzenzucht sollen 2 Millionen Franken jährlich von den Direktzahlungen zum Kredit Pflanzen- und Tierzucht umgelagert werden. Das Netzwerk für Tierzucht soll über beste- hende Mittel im Bereich Tierzucht unterstützt werden. Die Finanzierung des Kompetenz- und Innovati- onsnetzwerkes für Nutztiergesundheit (Art. 119 LwG, Art. 11b TSG) soll über eine Umlagerung der Ent- sorgungsbeiträge (Kredit A231.0227) in einen neuen Kredit erfolgen. Maximal 6 Millionen Franken sollen dafür jährlich zur Verfügung stehen. Die Entsorgungsbeiträge an die Schlachtbetriebe werden entsprechend gesenkt.
4.4.2.4 Beratungswesen
Die landwirtschaftliche Beratung hat zum Ziel, die in der Landwirtschaft tätigen Personen in ihrer beruf- lichen Tätigkeit zu begleiten und in ihrer berufsorientierten Weiterbildung zu unterstützen. Sie ist Teil des landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems (LIWIS) und fördert den Austausch von Wis- sen zwischen Wissenschaft, Verwaltung und Gesellschaft einerseits und der Praxis andererseits sowie innerhalb der Praxis selber. Der Bund fördert das Beratungswesen durch Finanzhilfen an die Beratungs- zentrale AGRIDEA, an überregional tätige, in Spezialbereichen arbeitende Beratungsdienste (z. B. Bie- nen, Geflügel, Alpwirtschaft) und an die Vorabklärung von innovativen Projekten. Zudem kann er aus- gewählte innovative Ideen speziell fördern, indem er Finanzhilfen für Beitragsgesuche gewährt oder Beratungsprojekte selber ausschreibt. Die direkte Beratung der Bauernfamilien liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Die Kriterien der Finanzhilfen für die überregional tätigen Beratungsdienste ab 2022 wer- den präzisiert. Um die Aktivitäten im Beratungswesen weiterhin finanzieren zu können, soll der Mittel- umfang ab 2022 dem bisherigen Niveau entsprechen. Pilot- und Demonstrationsprojekte gemäss Art. 120 können in der Form von Beratungsprojekten (Art. 136 LwG), Forschungsprojekten (Art. 116, ausserhalb des Zahlungsrahmens), Projekten zur Förderung der Qualität und Nachhaltigkeit (Art. 11 LwG) oder Ressourcenprojekten (Art. 77a und b LwG) gefördert werden und zwar im Rahmen der in den betroffenen Zahlungsrahmen geplanten Mitteln.
4.4.3 Zahlungsrahmen für Produktion und Absatz
Die Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz liegen in den Jahren 2022 bis 2025 über den im Jahr 2018 geplanten Ausgaben, da die Mittel in den Krediten Milchwirtschaft und Pflanzenbau infolge der Nachfolgeregelung Schoggigesetz ab 2019 aufgestockt werden. Hinzu kommt eine Mittelerhöhung bei der Qualitäts- und Absatzförderung.
Tabelle 19: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Produktion und Absatz (2 127 Mio. CHF) (in Mio. CHF, mit Rundungsdifferenzen) B 2018 2022 2023 2024 2025 Total Qualitäts- und Absatzförderung 67.8 69.9 69.9 69.9 69.9 279.6 Milchwirtschaft 293.0 371.8 371.8 371.8 371.8 1 487.1 Viehwirtschaft 6.0 6.0 6.0 6.0 6.0 23.9 Pflanzenbau 67.3 84.0 84.0 84.0 84.0 335.9
Total 434.1 531.6 531.6 531.6 531.6 2 126.4
4.4.3.1 Qualitäts- und Absatzförderung
Die Schweizer Landwirtschaft soll aus dem Verkauf ihrer Produkte einen möglichst hohen Erlös auf den Märkten erzielen. Der Bund unterstützt daher die Qualitäts- und Absatzförderung und übernimmt einen Teil der Kosten. Aufgrund der strategischen Bedeutung der Massnahmen sollen die Mittel für die bishe- rigen Massnahmen im Bereich der Förderung von Qualität und Nachhaltigkeit nach Artikel 11 sowie der Absatzförderung nach Artikel 12 LwG im Vergleich zum Zahlungsrahmens 2018–2021 erhöht werden. Im Kredit Qualitäts- und Absatzförderung sollen somit für die Jahre 2022–2025 jährlich knapp 70 Millio-
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nen Franken eingestellt werden. Mit diesen Mitteln soll auch die geplante Plattform für Agrarexport un- terstützt werden. Die Plattform soll neben den öffentlich-rechtlichen Mitteln der verschiedenen Bundes- ämter (BLV, SECO, BLW) auch mit privaten Mitteln finanziert werden.
4.4.3.2 Milchwirtschaft
Für die beiden spezifischen Milchzulagen, die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sollen wie bisher jährlich insgesamt 293 Millionen Franken aufgewendet werden. Durch die Erhöhung der Zulage für Fütterung ohne Silage in Artikel 39 LwG von 3 auf 6 Rappen pro Kilogramm Milch und die Ausweitung auf alle Verwertungsarten werden rund 33 Millionen Franken pro Jahr an zusätzlichen Finanzmitteln benötigt. Diese Mittel sollen bei der Zulage für verkäste Milch mittels einer Reduktion des Ansatzes in Artikel 38 LwG von 15 auf 13 Rappen pro Kilogramm kompensiert werden. Die Büffelmilchproduktion ist nicht meldepflichtig. Daher muss die verkäste Büffelmilchmenge geschätzt werden. Bei einer geschätzten Milchmenge von rund 1 Million Kilogramm pro Jahr werden zusätzlich rund 200 000 Franken für die Ausrichtung der Zulagen für Büffelmilch benötigt. Dieser Betrag liegt bei einem Kreditumfang von total 293 Millionen Franken im Schwankungsbereich. Die Zulage für Verkehrsmilch wird als Begleitmassnahme zur Aufhebung der Ausfuhrbeiträge gemäss «Schoggigesetz» ab 2019 direkt an die Milchproduzentinnen und -produzenten ausbezahlt. Für diese Zulage sind jährlich 78,8 Millionen Franken vorgesehen. Wie bisher wird eine private Organisation mittels Leistungsvereinbarung beauftragt, die Milchdaten zu erfassen und die Ausrichtung der Zulagen vorzubereiten. Für die Vergütung dieser Aufgaben sollen auch ab 2022 3 Millionen Franken pro Jahr im Globalbudget des BLW (d.h. ausserhalb der landwirt- schaftlichen Zahlungsrahmen) eingesetzt werden.
4.4.3.3 Viehwirtschaft
In der Annahme, dass die Marktentlastungnassnahmen bestehen bleiben, sollen im Bereich Viehwirt- schaft auch ab 2022 6 Millionen Franken als Inlandbeihilfen für Schlachtvieh, Fleisch und Eier sowie als Verwertungsbeiträge für Schafwolle eingesetzt werden. Eine private Organisation soll weiterhin mittels Leistungsvereinbarung Vollzugsaufgaben des LwG wahrnehmen. Es handelt sich um die «Überwa- chung öffentlicher Märkte», die «Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen» und die «Neutrale Qualitätseinstufung». Für die Vergütung dieser Aufgaben sind seit 2013 ausserhalb der landwirtschaft- lichen Zahlungsrahmen 6,7 Millionen Franken pro Jahr im Globalbudget des BLW vorgesehen. Diese Mittel sollen auch ab 2022 für diesen Zweck zur Verfügung stehen.
4.4.3.4 Pflanzenbau
Mit der Ausrichtung eines Beitrags für Einzelkulturen soll der Anbau von Ackerkulturen gefördert wer- den, die unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit als bedeutsam eingestuft werden. Zusätzlich zu dem dafür vorgesehenen jährlichen Betrag, der im Vergleich zum Budget 2018 stabil bleibt, werden für die Getreidefördermassnahme im Rahmen der Nachfolgeregelung für das Schoggigesetz 15,8 Millionen Franken pro Jahr bereitgestellt. Für die Umsetzung der neuen Weinklassierung ist eine Beihilfe von rund 1 Million Franken pro Jahr während der definierten Übergangszeit vorgesehen. Sie sollte ohne Änderung des Finanzplans für den Pflanzenbau möglich sein. Die Mittelausstattung für den Pflanzenbau wird somit auf dem Niveau des aktuellen Finanzplans fortgesetzt.
4.4.4 Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen
Der Zahlungsrahmen für die Direktzahlungen enthält neue und auslaufende Beitragsarten zur Förde- rung der Agrarökosystemleistungen sowie Übergangsbeiträge zur Sicherstellung einer sozialverträgli- chen Entwicklung. Insgesamt erhöht sich die Mittelausstattung ab 2022 gegenüber der Vorperiode auf- grund der Umsetzung der Motion Dittli 16.3705 (vgl. Ziffer 4.4.1) leicht.
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Tabelle 20: Geplante Ausgaben im Zahlungsrahmen Direktzahlungen (11 252 Mio. CHF) (in Mio. CHF, mit Rundungsdifferen- 2018 2022 2023 2024 2025 Total zen) Versorgungssicherheit 1 086.3 950.0 950.0 950.0 950.0 3 800.0 Kulturlandschaft 523.0 382.2 382.2 382.2 382.2 1 528.8 Biodiversität1 306.0 314.0 316.0 317.0 318.0 1 265.0 2 Produktionssysteme 509.1 663.0 696.0 729.0 762.0 2 850.0 Standortangepasste Landwirt- 275.0 285.0 285.0 285.0 330.0 1 185.0 schaft3 Übergangsbeitrag 113.0 218.7 183.7 149.7 70.7 622.8
Total 2 812.4 2 812.9 2 812.9 2 812.9 2 812.9 11 251.6
1 ohne Vernetzungsbeiträge
2 inkl. Ressourceneffizienzbeiträge nach Art. 76 LwG
3 in dieser Rubrik sind enthalten: Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge, die bis Ende 2024 noch nach aktueller Rechtsgrundlage weiterlaufen und ab 2025 in die neuen Beiträge für standortangepasste Land- wirtschaft integriert werden. Ebenfalls enthalten sind die Ausgaben für Ressourcenprogramme nach Art. 77a LwG und die Gewässerschutzbeiträge nach Art. 62a GSchG.
4.4.4.1 Versorgungssicherheitsbeiträge
Die umgestalteten Versorgungssicherheitsbeiträge enthalten die drei Elemente Betriebsbeitrag, Zonen- beitrag und Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen. Für diese Elemente sind folgende Grössenordnungen vorgesehen: Betriebsbeitrag: 150 bis 250 Millionen Franken; Zonenbeitrag: 525 bis 625 Millionen Franken offene Ackerfläche und Dauerkulturen: rund 170 Millionen Franken (Erhöhung um rund 60 Mio. Fr. bzw. von 400 auf 600 Fr./ha, da die Evaluation der Versorgungssicherheitsbeiträge eine hohe Effizienz dieses Beitrags aufzeigte). Insgesamt werden pro Jahr Mittel in der Grössenordnung von ca. 950 Millionen Franken eingesetzt.
4.4.4.2 Kulturlandschaftsbeiträge
Bei den Kulturlandschaftsbeiträgen ergeben sich zwei wesentliche Änderungen: Der Offenhaltungsbei- trag wird in den neuen Zonenbeitrag umgelagert und die bisherigen Gelder für den Steillagenbeitrag werden in die Hangbeiträge für Flächen mit einer Neigung von über 35 % integriert. Ansonsten sind weder bei den Hangbeiträgen noch bei den Massnahmen zur Förderung der Sömmerungen (Alpungs- und Sömmerungsbeitrag) Änderungen vorgesehen. Dies ergibt einen Mittelbedarf bei den Kulturland- schaftsbeiträgen von gut 380 Millionen Franken pro Jahr.
4.4.4.3 Biodiversitätsbeiträge
Bei den Biodiversitätsbeiträgen wird der Mittelbedarf im Zeitablauf kontinuierlich zunehmen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die teilnehmenden Betriebe laufend zusätzliche Massnahmen umsetzen werden. Durch die Einführung des Modells der Biodiversitätsförderkonzepte im Jahr 2022, für welche ein hoher Anreiz bestehen soll, wird der Mittelbedarf ab diesem Jahr ansteigen.
4.4.4.4 Produktionssystembeiträge
Die Produktionssystembeiträge werden gegenüber heute ausgebaut. Einerseits werden die bisherigen Ressourceneffizienzbeiträge hier integriert. Andererseits sollen die finanziellen Anreize im Bereich Res- sourcenschutz deutlich erhöht und damit eine substanzielle Reduktion der Nährstoffverluste, der PSM- Einträge in Gewässer und des Antibiotikaeinsatzes in der Nutztierhaltung erzielt werden. Die bisherigen Beiträge für biologischen Landbau werden unverändert weitergeführt. Das bisherige Programm für gras- landbasierte Milch- und Fleischproduktion wird in Richtung Nachhaltigkeit weiterentwickelt. Die heutigen Extensobeiträge und ein Teil der Ressourceneffizienzbeiträge werden in das neue Produktionssystem umweltschonender Ackerbau integriert. Hier ist bis 2025 ein auf 120 Millionen Franken pro Jahr anstei- gender Mitteleinsatz vorgesehen. In das neue Produktionssystem umweltschonender Gemüse-, Obst- und Weinbau wird ein Teil der heutigen Ressourceneffizienzbeiträge integriert. Auch hier wird mit einem
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deutlichen Anstieg der Ausgaben auf rund 40 Millionen Franken pro Jahr bis 2025 gerechnet. Die Aus- gaben für die bisherigen Tierwohlprogramme BTS und RAUS werden aufgrund der Beteiligungsent- wicklung weiter leicht steigen. Dazu kommen die neuen Unterstützungsmassnahmen zur Förderung der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen. In diesem Bereich wird bis 2025 mit jährlichen Ausgaben in der Grössenordnung von 25 bis 75 Millionen Franken gerechnet. Insgesamt belaufen sich die Aus- gaben für Produktionssystembeiträge im Jahr 2025 auf gut 760 Millionen Franken.
4.4.4.5 Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft
Die bisherigen regionalen und projektbezogenen Instrumente in den Bereichen Vernetzung und Land- schaftsqualität werden ab 2025 in die neuen Beiträge für standortangepasste Landwirtschaft integriert und mit einer zusätzlichen Komponente im Bereich Ressourcenschutz ergänzt. Es ist davon auszuge- hen, dass sich der Mitteleinsatz für Vernetzung und Landschaftsqualität im bisherigen Rahmen bewe- gen wird, d.h. rund 100 Millionen Franken für Vernetzung und 150 Millionen Franken für Landschafts- qualität. Im Bereich Ressourcenschutz ist ab 2025 mit einer Zunahme der Ausgaben zu rechnen, weil neu auch regionale Ressourcenschutzmassnahmen in den Bereichen Boden, Wasser und Luft unter- stützt werden können. Hier sind im Jahr 2025 Ausgaben in der Grössenordnung von 60 Millionen Fran- ken vorgesehen. Ebenfalls in dieser Rubrik enthalten sind die Ausgaben für das Ressourcenprogramm nach Artikel 77a LwG und die Gewässerschutzbeiträge nach Artikel 62a GSchG. Insgesamt belaufen sich die Ausgaben für standortangepasste Landwirtschaft im Jahr 2025 auf 330 Millionen Franken.
4.4.4.6 Übergangsbeitrag
Der Übergangsbeitrag stellt die Sozialverträglichkeit des Systemübergangs sowohl aus einzelbetriebli- cher wie auch aus sektoraler Sicht sicher. Die Übergangsbeiträge stellen eine Residualgrösse zwischen dem gesamten Direktzahlungsbudget und dem Bedarf für die leistungsbezogenen Instrumente dar. Da die leistungsbezogenen Direktzahlungen zwischen 2022 und 2025 ansteigen, reduzieren sich die Mittel für den Übergangsbeitrag entsprechend. Im Jahr 2022 dürfte der Übergangsbeitrag rund 220 Millionen Franken betragen, er sinkt bis 2025 auf voraussichtlich rund 71 Millionen Franken. Es ist davon auszu- gehen, dass der Übergangsbeitrag während 8 Jahren abgebaut wird. Der Übergangsbeitrag pro Betrieb berechnet sich gemäss den Modalitäten, wie sie im Konzept (vgl. Ziff. 3.1.3.8) ausgeführt sind.
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die Agrarausgaben innerhalb der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen sind unter Ziffer 4.4 dargelegt. Vorbehalten bleiben die Entscheide des Bundesrates im Rahmen der Botschaft über die Legislaturplanung 2019-2023 und den Legislaturfinanzplan 2021-2023. Nachfolgend werden die wichtigsten Auswirkungen aufgrund der Änderungen bei den Massnahmen aufgeführt. Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktionsgrundlagen Ausweitung Geltungsbereich LwG auf alle lebenden Organismen als Basis für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion (Art. 3 Abs. 3 LwG): Sofern Baubewilligungen erteilt werden, können auch Investitionskredite gewährt werden. Diese sind über den bestehenden Fonds de Roule- ment zu finanzieren. Aufgrund der strengen Voraussetzungen des Raumplanungsrechts ist mit wenigen Gesuchen zu rechnen, entsprechend gering dürfte die zusätzliche Beanspruchung des Fonds de Roulement ausfallen. Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): Aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit bei Investitionshilfen wird der entsprechende Finanzbedarf voraussichtlich leicht sinken. Fördertatbestände für Investitionskredite und Beiträge (Art. 87 und Art. 87a): wird im Rahmen von Art. 87a Abs. 1 Bst. i die Liste an geförderten Massnahmen ausgeweitet (z.B. Hackroboter, E-Traktoren), kann dies einen erhöhten Finanzbedarf zur Folge haben. Regionale landwirtschaftliche Strategien (Art. 87a Bst. l): Aufgrund der Erfahrungen mit projekt- basierten Zahlungen im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017 ist davon auszugehen, dass die Unterstützung für die Erarbeitung von regionalen landwirtschaftlichen Strategien und für weitere Planungsgrundlagen im Bereich landwirtschaftlicher Infrastrukturen einen finanziellen Mehrbe- darf auslösen. Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: In den letzten Jahren wurden jährlich rund 50 Millionen Franken Investitionskredite für Wohnbauten aus dem Fonds de Roulement ver- wendet. Diese stehen neu für Bereiche mit Mehrbedarf zur Verfügung. Ausweitung Innovationsförderung auf die Verwertung von Wissen durch Vernetzung (Art. 118 neu) und durch Pilot- und Demonstrationsprojekte (Art. 120 neu); Die Ausweitung verursacht keine Mehrkosten, da die entsprechenden Ausgaben im Rahmen bestehender Instrumente und Mittel getätigt werden. Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz Aufhebung Marktentlastungsmassnahmen: Für alle Massnahmen im Bereich Schlachtvieh und Fleisch werden jährlich rund 3,3 Millionen Franken verwendet. Der Wegfall der an Proviande übertragenen Vollzugsaufgabe würde zu Minderausgaben von 70 000 Franken pro Jahr führen. Die Beiträge für Aufschlags- und Verbilligungsaktionen von Schweizer Konsumeiern belaufen sich auf jährlich ca. 1,9 Millionen Franken. Für Beiträge zur Schafwollverwertung (Verwertungs- beiträge und innovative Projekte) werden jährlich 800 000 Franken aufgewendet. Bei einer Auf- hebung der Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve würden Mittel von ca. 700 000 Franken frei werden. Weinwirtschaft: Die geografischen Angaben für Wein werden in einem von einer repräsentati- ven Produzentengruppierung erstellten Pflichtenheft geregelt (Art. 63 LwG). Zur Unterstützung der Produzentengemeinschaften bei der Erstellung der Pflichtenhefte ist während der Über- gangsfrist nach Artikel 187 Absatz 2 LwG eine finanzielle Beihilfe an die Kantone vorgesehen. Ausserdem soll die Absatzförderung von Wein mit geografischer Angabe stärker unterstützt werden. Die vorgesehenen Beiträge dürften sich insgesamt auf rund 1 Million Franken pro Jahr belaufen.
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Massnahmen des Zahlungsrahmens Direktzahlungen Weiterentwicklung Agrarinformationssysteme: Die Entwicklung hin zu einem vernetzten Sys- tem, das im Vollzug der Direktzahlungen die Chancen der Digitalisierung nutzt, verbessert pri- mär den Vollzug der Direktzahlungen und vereinfacht die Arbeiten der Landwirtinnen und Land- wirte. Für den Vollzug der vorgeschlagenen Änderungen im Bereich der Direktzahlungen werden die Agrarinformationssysteme um die notwendigen Elemente (Ergänzung in bestehen- den Anwendungen resp. Anwendung neuer Berechnungsmethodik im Bereich Nährstoffe) er- weitert. Die Weiterentwicklung hat einen finanziellen Mehrbedarf pro Jahr zur Folge. Über den Umfang und die Finanzierung wird in Kenntnis der konkreten Projekte entschieden werden. Massnahmen ausserhalb der Zahlungsrahmen Verpflichtung zur Lieferung von Monitoringdaten: Die Rekrutierungskosten für die Erhebung von Monitoringdaten für den Einkommensvergleich nach Artikel 5 LwG werden langfristig voraus- sichtlich zwischen 30 % und 50 % sinken, weil aufgrund der Verpflichtung zur Lieferung von Monitoringdaten gemäss Art. 185 Abs. 3bis mit einer geringeren Ausfallrate gerechnet werden kann und entsprechend weniger Betriebe und Treuhandstellen angefragt und erinnert werden müssen. Abschaffung Inlandleistung, Leistungsvereinbarung mit Proviande: Durch die Abschaffung der Inlandleistung Fleisch (siehe unten) würde die Leistungsvereinbarung mit Proviande zur Durch- führung der überwachten, öffentlichen Schlachtviehmärkte (inkl. Qualitätseinstufung auf diesen Märkten) obsolet. Dies würde zu Einsparungen von rund 1,7 Millionen Franken pro Jahr für den Bund führen. Einnahmen Abschaffung Inlandleistung: Mit den Versteigerungen der betreffenden Kontingente könnten schätzungsweise 50-65 Millionen Franken zusätzlich eingenommen werden. Da bei einigen Zollkontingenten wenig bis keine Erfahrungswerte existieren, ist die Schätzung mit Unsicher- heiten behaftet.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktionsgrundlagen Geltungsbereich LwG (Art. 3 Abs. 3 LwG): Wegen der strengen raumplanerischen Vorausset- zungen sind nur wenige zusätzliche Gesuche zu erwarten. Der geringe Mehraufwand kann mit den vorhandenen personellen Ressourcen bewältigt werden. Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: Da jährlich zirka 380 Gesuche weniger bearbei- tet werden müssen, sinkt der Arbeitsaufwand entsprechend. Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz Weinwirtschaft: Mit dem neuen Verfahren zur Eintragung einer geografischen Angabe für Wein (Art. 63 LwG) wird das BLW Schutzanträge bearbeiten und Pflichtenhefte analysieren müssen, wie es dies bereits für die land- und forstwirtschaftlichen AOP/IGP tut. Sofern die Gesuche nach und nach beim BLW eingehen, sollte dieser Aufwand jedoch mit den vorhandenen personellen Ressourcen zu bewältigen sein. Abschaffung Inlandleistung: Mit der Abschaffung der Inlandleistung könnte Personalaufwand eingespart werden. Die frei werdenden Ressourcen würden teilweise für die Verteilung der Kon- tingente mit anderen Zuteilungsverfahren benötigt. Netto würde der Personalaufwand leicht sin- ken. Aufhebung Marktentlastungsmassnahmen: Der Wegfall aller Marktentlastungsmassnahmen (Fleisch, Eier, Schafwolle, Kernobstsaftkonzentrat) sowie die Integration der innovativen Pro- jekte Schafwolle in die QuNaV würden zu einem personellen Minderbedarf führen.
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Massnahmen des Zahlungsrahmens Direktzahlungen Ökologischer Leistungsnachweis: Die Konkretisierung der neuen Elemente auf Verordnungs- stufe, die Anpassung der IT-Systeme sowie die Vollzugsunterstützung haben einen befristeten Mehraufwand zur Folge. Biodiversitätsbeiträge: Die konzeptionelle Ausarbeitung des Programms, die Anpassung der Bundes-IT-Systeme sowie die Vollzugsunterstützung bringen einen Mehraufwand mit sich. Produktionssystembeiträge: Die Konkretisierung der neuen Elemente auf Verordnungsstufe, die Anpassung der IT-Systeme sowie die Vollzugsunterstützung führen vorübergehend zu ei- nem Mehraufwand. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft: Die Bündelung heute inhaltlich separat geregelter Instrumente führt für den Bund zu einer kurzfristigen administrativen Mehrbelastung. Dank der vorgesehenen Übergangsphase (2022 bis 2025) sind diese kurzfristigen Mehrauf- wände jedoch bewältigbar. Massnahmen ausserhalb der Zahlungsrahmen Keine Auswirkungen Personelle Gesamtauswirkungen: Die AP22+ führt in der Einführungsphase insgesamt zu einem per- sonellen Mehraufwand, der mit den bestehenden Personalressourcen durch eine Priorisierung der Auf- gaben bewältigt werden kann. Nach der Einführungsphase sollte sich der Aufwand im bisherigen Rah- men bewegen.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone (Personell, Finanziell, Informatik)
Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktionsgrundlagen Geltungsbereich LwG (Art. 3 Abs. 3 LwG): Die beantragte Neuregelung hat keine raumplaneri- schen Auswirkungen, da ohne Änderung des Raumplanungsgesetzes Fische, Insekten und an- dere, nicht als landwirtschaftliche Nutztiere geltenden Organismen, weiterhin nur als Nebenge- werbe ohne engen sachlichen Bezug zum Landwirtschaftsbetrieb in der Landwirtschaftszone produziert werden dürfen (Art. 24b Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 RPV). Es ist darum mit keiner wesentlichen Zunahme entsprechender Betriebszweige zu rechnen. Wer aber die raum- planerischen Bedingungen erfüllt und eine Bewilligung für die Produktion in bestehenden Ge- bäuden erhält, wird damit den Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz sowie den Vor- sorgemassnahmen für Pflanzenschutz und Produktionsmittel nach Landwirtschaftsgesetz unterstellt. Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): auch wenn es sich um einen pragmatischen Ansatz handelt, ist doch mit zusätzlichem Aufwand bei der Gesuchprüfung zu rechnen. Regionale landwirtschaftliche Strategien (Art. 87 Bst. l): Für die Kantone ist in der Grundlage- nerarbeitung mit einem Mehraufwand zu rechnen. Dank der geplanten Übergangsfristen dürfte dieser Mehraufwand jedoch mit bestehenden personellen Ressourcen zu bewältigen sein. Es ist weiter zu erwarten, dass Gemeinden und Regionen in die Strategieprozesse einbezogen werden. Somit ergibt sich für die Gemeinden indirekt die Möglichkeit einer besseren Finanzpla- nung, insbesondere für die landwirtschaftlichen Infrastrukturanlagen. Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: Reduktion des Arbeitsaufwandes für die Kan- tone, da jährlich zirka 380 Gesuche weniger bearbeitet werden müssen. Es ist jedoch zu be- achten, dass Investitionskredite in der Regel durch ein Grundpfand sichergestellt werden. Die Aufnahme neuer Grundpfandschulden (Bankhypotheken) löst deshalb in vielen Fällen weiterhin bei den kantonalen Vollzugsstellen eine Prüfung der Tragbarkeit bezüglich Sicherstellung der laufenden Investitionskredite aus. Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz Abschaffung Inlandleistung: Einzelne Kantone (z.B. Bern) unterstützen die überwachten, öffent- lichen Märkte mit separaten finanziellen Beiträgen. Diese Kantone müssten sich bezüglich der überwachten, öffentlichen Märkte neu ausrichten. Weinwirtschaft: Die Verantwortung für die Definition von Weinen mit geografischer Angabe (AOP/IGP) geht von den Kantonen auf repräsentative Produzentengruppierungen über. Nach
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der Übergangsfrist dürfte sich der Verwaltungsaufwand der Kantone im Bereich der AOC- Gesetzgebung verringern. Sie sind weiterhin für die Kontrolle der Anforderungen der Pflichten- hefte für geografische Angaben für den Weinbau und der Anforderungen an die Weinproduktion zuständig, die künftig auch die Kontrolle der aktuellen Weinlese umfassen soll. Der Bund wird die Kantone bei der Durchführung dieser Kontrolle ähnlich wie in den vergangenen Jahren mit rund 0,9 Millionen Franken jährlich unterstützen. Massnahmen des Zahlungsrahmens Direktzahlungen Einführung neuer Elemente im ÖLN und neuer Produktionssystembeiträge: Diese Neuerungen werden bei den Kantonen Mehraufwände auslösen, da solche Neuerungen erfahrungsgemäss viel Informations- sowie Ausbildungs- und Beratungsaufwand erfordert. Zudem müssen die Kantone ihre IT-Systeme an die geänderten Rahmenbedingungen anpassen. Einbezug der Grundkontrollen des Gewässerschutzes in den ÖLN: Die Kontrolle mit einfachen Sichtkontrollen führt zu einem effizienteren und einfacheren Vollzug, indem der bisherige Pro- zess der Verfügungen wegfällt. In den ersten Jahren nach der Einführung könnte es jedoch zu einer vorübergehenden Zunahme festgestellter Mängel mit entsprechenden Sanktionen führen. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft: Die Handlungsfreiheit der Kantone und Regionen wird deutlich erhöht. Die Kantone und allenfalls Regionen sind angehalten, langfris- tige und standortangepasste Ziele und darauf abgestimmte Massnahmen zu entwickeln. Die Erarbeitung der regionalen landwirtschaftlichen Strategien hat einen vorübergehenden admi- nistrativen Mehraufwand für die Kantone und Regionen zur Folge. Mit einem Kofinanzierungs- anteil von 30 % übernehmen sie auch mehr finanzielle Verantwortung als bei den bisherigen Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträgen. Biodiversitätsbeiträge: Die Prüfung und Bewilligung der gesamtbetrieblichen Biodiversitätsför- derkonzepte sowie die Anpassung der kantonalen IT-Instrumente erfordern einen substanziel- len Initialaufwand. Die Nachfrage nach Beratung der Landwirtschaftsbetriebe im Bereich Bio- diversität wird bei der Einführung steigen, speziell für die Erstellung der Betriebskonzepte. Auch nach der Einführung des neuen Systems dürfte der Ressourcenbedarf bei den Kantonen ge- genüber heute leicht erhöht sein bis sich das neue System eingespielt hat. Die Aufhebung der Vermögens- und Einkommensbegrenzungen bei den Übergangsbeiträgen bedeutet ein Minderaufwand für die Kantone. Massnahmen ausserhalb der Zahlungsrahmen Änderungen im Bereich des Boden- und Pachtrechtes: Diese führen in den Kantonen zu einer administrativen Entlastung, da verschiedene Bewilligungs- und Kontrollverfahren nicht mehr be- nötigt werden. Die Regelungen für juristische Personen verbessern die Rechtssicherheit und die Kontrolle beim Vollzug des bäuerlichen Bodenrechts. Gemeinden und Kantone profitieren von der neuen Regelung bei der Gewerbeverpachtung mit höheren Pacht-, resp. Mieteinnahmen. Hingegen entstehen mit dem Wegfall der Zuschläge zum Basispachtzins bei der Verpachtung von Parzellen finanzielle Mindereinnahmen. Aufgrund der Änderung von Artikel 12 Absatz 4 GSchG müssen die zuständigen Vollzugsbe- hörden kontrollieren, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation erfüllt sind. Für die sachgemässe Verwertung ist von Bedeutung, dass sich das häusliche Abwasser und der feste Hofdünger nicht wie bei der üblichen Rinder- und Schweinehaltung automatisch in der Güllegrube zu einem verwertbaren Gemisch vermi- schen. Deshalb sind zusätzliche Arbeitsschritte zur Herstellung der künstlichen Gülle erforder- lich. Die nötigen Kontrollen liegen in der Verantwortung der zuständigen Vollzugsbehörden. Der Mehraufwand für die Kantone hängt davon ab, wie viele Betriebe von der neuen Regelung Ge- brauch machen. Artikel 14 Absatz 2 GSchG: Um die Anforderung nach einer ausgeglichenen Düngerbilanz nach Artikel 14 Absatz 1 GSchG weiterhin kontrollieren zu können, müssen auch alle Abgaben von Hofdünger, welche ohne landwirtschaftliche Verwertung verbrannt oder anderweitig energetisch genutzt werden sollen, im Informationssystem nach Artikel 165f LwG erfasst werden (vgl. Art. 14 Abs. 5 GSchG). Damit werden z.B. mit den Verbrennungsanlagen zusätzliche, bei den Kon- trollen zu erfassende Abnehmer für Hofdünger hinzukommen und der Kontrollaufwand im Be- reich der Nährstoffbilanz der landwirtschaftlichen Betriebe erhöht sich entsprechend.
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Artikel 14 Absatz 4 und 7 GSchG: Mit der Aufhebung der Anforderungen an die Nutzfläche im Zusammenhang mit dem oBB fallen auch die entsprechenden Vollzugsaufgaben einschliesslich der Gewährung und Kontrolle der Ausnahmen weg.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.3.1 Auswirkungen auf den Landwirtschaftssektor
Um die Auswirkungen der AP22+ auf die Landwirtschaft abschätzen zu können, hat Agroscope Berech- nungen mit dem dynamischen Angebotsmodell SWISSland sowie einem Marktmodell vorgenommen. Es wurde analysiert, wie sich die Landwirtschaft bei der Weiterführung der bisherigen Agrarpolitik ent- wickelt (Referenzszenario) und welche Veränderungen sich mit der AP22+ ergeben. Der Prognosezeit- raum sind die Jahre 2022-2026. Die Prognosen basieren auf den in Ziffer 4 aufgeführten finanziellen Mitteln. Für die Produktionsmittel- preise wurde die Teuerung der vergangenen Jahre von durchschnittlich 0.5 Prozent pro Jahr fortge- schrieben. Die Produzentenpreise wurden modellendogen ermittelt, d.h. sie sind abhängig von den Pro- duktionsmengen. Da mit der AP22+ der Grenzschutz und die Marktstützungen grundsätzlich unverändert weitergeführt werden, ergab sich insgesamt eine konstante Entwicklung der Preise. Die Auswirkungen allfälliger Freihandelsabkommen im Zeitraum 2022-2026 wurden nicht berücksichtigt. Für das Jahr 2026 prognostizieren die Modelle mit der AP22+ im Vergleich zur Fortführung der aktuellen Agrarpolitik einen leicht höheren Anteil an Ackerfläche und einen leicht tieferen Anteil an Grünland der aktuellen Agrarpolitik. Dies dürfte auf die steigenden Produktionssystembeiträge zurückzuführen sein, welche primär dem Ackerbau und den Spezialkulturen zugutekommen. Aufgrund der Zunahme des Ackerbaus nimmt auch die Kalorienproduktion netto im Vergleich zur Fortführung der aktuellen Politik leicht zu. Auf die Tierbestände haben die Änderungen praktisch keinen Einfluss. Es findet jedoch eine geringe Verlagerung von Milchkühen zu Mutterkühen statt. Auch das Nettounternehmenseinkommen und das Landwirtschaftliche Einkommen je Betrieb entwickelt sich leicht höher als bei der Fortführung der aktuellen Agrarpolitik. Beim Strukturwandel gibt es keinen wesentlichen Unterschied zur Referenz. Die Einführung eines Betriebsbeitrags im Rahmen der Versor- gungssicherheitsbeiträge hat jedoch zur Folge, dass die Anzahl der kleineren Betriebe im Vergleich zur Referenz etwas weniger stark zurückgeht.
Abbildung 14: Auswirkung der AP 22+ (Differenz in % im Jahr 2026 im Vergleich zur Weitefüh- rung der aktuellen Agrarpolitik)
Auf Basis der Betriebsstrukturen (Flächen, Tiere etc.) des Jahres 2017 wurde für 2022 geschätzt, wie sich die Änderungen beim Direktzahlungssystem auf die Direktzahlungen nach Zone und nach Betrie- ben auswirken. Mit den vorgesehenen Änderungen wird die Mittelverteilung pro Zone (Tal- bis Bergzone
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IV) ziemlich genau der aktuellen Verteilung (2017) entsprechen. Die stärkere Unterstützung des Berg- gebiets, die mit der AP 14-17 erfolgt ist, wird damit fortgeführt. Für das Sömmerungsgebiet sind keine Änderungen vorgesehen, so dass insgesamt gleiche viele Direktzahlungen zur Unterstützung der Alpwirtschaft bereitstehen. Gewisse Direktzahlungsveränderungen sind nach Betriebstypen zu erwar- ten, da insbesondere neue Produktionssysteme eingeführt oder bestehende weiterentwickelt und aus- gebaut werden, an denen nur bestimmte Betriebe teilnehmen können. So werden beispielsweise die Anstrengungen zur Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes vor allem von Ackerbau- und Spezi- alkulturbetriebe erbracht. Die Begrenzung auf maximal 250 000 Franken Direktzahlungen wird voraus- sichtlich bei ungefähr 100 Betrieben Direktzahlungsminderungen zur Folge haben. Konkrete Auswirkungen einzelner Massnahmen auf den Landwirtschaftssektor Geltungsbereich LwG (Art. 3 Abs. 3 LwG): Die Produktion von lebenden Organismen als Basis für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion bietet neue Einkommensmöglichkeiten. Abstimmung der Fördermöglichkeiten im Bereich Digitalisierung (Art. 2 LwG): Die Digitalisie- rung ermöglicht neue und direktere Wege für die Landwirtschaft, ihre Produkte an die Konsu- mentinnen und Konsumenten zu bringen. In der Produktion könnten Möglichkeiten zur Produk- tivitätssteigerung genutzt werden. Abschaffung Inlandleistung: Durch den damit verbundenen Wegfall der Marktabräumung auf überwachten, öffentlichen Märkten würde insbesondere auch die saisonale Absatzgarantie für die Schlachtviehproduzenten im Berggebiet entfallen. Nach der Einführung der Inlandleistung konnte bei einigen Produkten eine deutliche Zunahme der inländischen Produktion festgestellt werden (z.B. Tomaten ausserhalb der bewirtschafteten Periode). Mit der Abschaffung der In- landleistung könnte dieser Marktanteil verstärkt unter Druck der tieferen ausländischen Preise geraten, weil die Quersubventionierung über die Inlandleistung wegfällt. Allerdings ist insge- samt mit einer Stabilisierung der Inlandpreise zu rechnen. Dem Landwirtschaftssektor dürfte zudem die Stärkung des Wettbewerbs bei den Abnehmern bzw. den Importeuren zugutekom- men, da ihre Verhandlungsposition vergleichsweise gestärkt würde. Schliesslich könnten auch Akteure des Landwirtschaftssektors von den tieferen Markteintrittshürden beim Import profitie- ren. Aufhebung Marktentlastungsmassnahmen: Die Effizienz, die Selbstverantwortung der Branche und die Ausrichtung auf den Markt könnten verbessert werden. Die strukturellen Anpassungen an die Konsumbedürfnisse der Bevölkerung (z.B. weniger Kalbfleisch) würden durch den Weg- fall der Marktentlastungsmassnahmen nicht mehr durch staatliche Massnahmen gebremst. Die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Aufhebung der Verwertungsbeiträge Schafwolle auf die Landwirtschaft wären vernachlässigbar. Verarbeitungsbetriebe von Schafwolle könnten jedoch in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die Abschaffung der Marktreserve-Beiträge bei Mostobst könnte zu tieferen Produzentenpreisen für Mostobst führen, v.a. in erntestarken Jahren. Eine Weiterführung der Marktreserve-Beiträge auf privater Basis durch die Branchenorganisation könnte einen Rückgang der Produzentenpreise abschwächen. Ohne Weiterführung der Bei- träge durch die Branche könnte es dazu kommen, dass in ernteschwachen Jahren die Nach- frage nach Mostobstgetränken nicht mit Schweizer Mostobstprodukten gedeckt werden könnte. Die Sicherstellung der Inlandversorgung könnte vorübergehende Zollkontingentserhöhungen nötig machen. Weinwirtschaft: Die Massnahme stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Weinproduktion. Sozialversicherungsschutz für mitarbeitende Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen (Art. 70a Abs. 1 LwG): Der Sozialversicherungsschutz als Voraussetzung für Direktzahlungen führt zu einer sozialversicherungsrechtlichen Stärkung der regelmässig und in beträchtlichem Masse mitar- beitenden Ehepartnerin (resp. Ehepartner). Die aktuellsten Zahlen der Strukturerhebung des BFS (Spezialauswertung der Strukturerhebung 2016) zeigen, dass rund 65 Prozent der Land- wirte/innen und Bauern/Bäuerinnen verheiratet sind (inkl. eingetragene Partnerschaften), ca. 28 Prozent sind ledig (ein Teil davon im Konkubinat lebend), die übrigen etwa 7 Prozent haben einen anderen Zivilstand (z.B. geschieden oder verwitwet). Die geplante Neuregelung deckt somit die häufigste Lebensform ab.
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Biodiversitätsbeiträge: Die Erstellung eines Biodiversitätsförderkonzepts bedeutet für die Be- triebe einen anfänglichen Mehraufwand. Für diejenigen Betriebe, die Biodiversitätsförderung nach dem bisherigen Modell bleibt der Aufwand gleich oder nimmt teilweise ab. Mit der Weiterentwicklung der Produktionssystembeiträge werden naturnahe, umweltscho- nende und tierfreundliche Produktionsformen, welche am Markt in Wert gesetzt werden können, vermehrt gefördert. Dies führt zu Mehreinnahmen durch die Produkte. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft: Mittelfristig wird die Effizienz der Zahlun- gen des Bundes deutlich erhöht. Dank regional entwickelten, auf die nationalen agrarpolitischen Stossrichtungen abgestimmten Zielen und Massnahmen, werden öffentliche Gelder räumlich und thematisch verstärkt dort eingesetzt, wo die Wirksamkeit am höchsten ist. Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): Eine raschere Entschuldung der Landwirt- schaft ist zu erwarten. Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: Die Verschuldung der Landwirtschaft wird ten- denziell steigen. Dadurch entstehen für die Finanzinstitute mehr Risiken, welche sie durch hö- here Zinssätze entsprechend absichern. Senkung des Hofdüngers, der je Hektare düngbare Fläche maximal ausgebracht werden darf: Die Abschätzung der Auswirkungen einer Senkung von 3.0 auf 2.5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) wurde auf der Grundlage der Betriebe vorgenommen, welche die Erhebungsnorm des Bundesamtes für Statistik erfüllen. Diese Grundlage umfasst zusätzlich zu den direktzahlungs- berechtigten Betrieben rund 5000 Betriebe, die keine Direktzahlungen erhalten. Die heutige Limite von 3.0 DGVE / ha Nutzfläche mit entsprechender Abstufung pro Zone angelehnt an die «DGVE- Orientierungswerte» (BLW, BUWAL, 1994): Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft) wirkt sich auf rund 9700 Betriebe aus. Diese müssen den Hofdünger von rund 186 000 Grossvieheinheiten wegführen, um die Limite einhalten zu können. Bei einer Sen- kung auf 2.5 DGVE/ha steigt die Anzahl Betriebe bei einer proportionalen der Anpassung der Orientierungswerte pro Zone gemäss der Wegleitung von 1994 auf rund 15 000 und der weg- zuführende Hofdünger auf jenen von 245 000 Grossvieheinheiten. Die Wegfuhr von Hofdünger ist für die Betriebe mit Kosten verbunden. Für direktzahlungsberechtigte Betriebe begrenzt auch die Suisse-Bilanz bzw. in Zukunft die Limite bei den Nährstoffüberschüssen die Intensität. Wie- viel Dünger ausgebracht werden darf, hängt von den Kulturen und dem Ertragsniveau ab. In den meisten Fällen liegt die Limite gemäss bisheriger Suisse-Bilanz im Talgebiet tiefer als die 3 DGVE je Hektare Nutzfläche gemäss Gewässerschutzgesetz. Deshalb dürfte die Wirkung auf die Wegfuhr von Hofdünger in der Praxis wesentlich geringer sein als oben dargestellt. Verbrennung von Hofdünger: Mit der Möglichkeit, überschüssige Hofdünger zu verbrennen, werden zusätzliche Absatzkanäle eröffnet, was zu einer Erleichterung der Hofdüngerabgabe und somit einer Kompensation der erwähnten Mehrbelastung führen kann. Auch die Aufhebung der Regelung zum oBB erleichtert die Abgabe überschüssiger Hofdünger. Damit wird eine Ein- schränkung für Nutztierhaltungen beseitigt, die über keine eigene Nutzfläche verfügen (boden- unabhängige Betriebe) oder deren Nutzfläche im Verhältnis zum Nutztierbestand zu gering ist. Dies führt für diese Betriebe zu einer Verminderung des administrativen Aufwandes und kann ihnen Kostenvorteile bringen. Mit der Aufhebung des oBB entfällt für Betriebe mit Rinderhaltung zudem jede Beschränkung des maximalen Tierbestands mit Ausnahme der Mastkälberhaltung. Befreiung vom Anschluss an die Kanalisation: Wenn gemäss geändertem Artikel 12 Absatz 4 GSchG vermehrt Landwirtschaftsbetriebe im der öffentlichen Kanalisation vom Anschluss und den damit verbundenen Gebühren befreit werden, führt dies zu Kostensenkungen bei den be- troffenen Betrieben und zu einer Verlagerung der Kosten für die Abwasserentsorgung auf die übrige Bevölkerung. Anpassung Belastungsgrenze: Die Betriebe erhalten vereinfacht Zugang zu Fremdkapital. Bei Massnahmen zur Strukturverbesserung, Starthilfen und bei Investitionen in Ökonomiegebäude über 500 000 Franken muss unabhängig von der Belastungsgrenze nach wie vor ein Betriebs- konzept der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vorgelegt werden, das die langfristige Trag- barkeit nachweist. Bei den übrigen Investitionen kann durch die Anpassung der Belastungs- grenze ein Mehraufwand für die Banken oder die Bewirtschaftenden entstehen. In Einzelfällen kann die Anpassung der Belastungsgrenze zu höheren Zinsen für die Bewirtschaftenden füh- ren.
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Neue Formen juristischer Personen: Landwirtinnen und Landwirte erhalten aufgrund der Rege- lungen der bäuerlichen juristischen Personen mehr Optionen zur Finanzierung und Risikoabsi- cherung ihrer Geschäftstätigkeit.
5.3.2 Auswirkungen auf den administrativen Aufwand der Landwirtschaft
Nachfolgend wird zusammenfassend aufgezeigt, wie sich die wichtigsten Änderungen auf den admi- nistrativen Aufwand der Landwirtschaft auswirken. Dabei ist zu beachten, dass zwischen einem zielge- nauen und effizienten Einsatz der öffentlichen Finanzen und dem administrativen Aufwand durch den Nachweis einer der sachgerecht erbrachten Leistungen durch die Betroffenen häufig ein Spannungsfeld besteht. Hier geht es darum, ein Optimum zu finden. Nachfolgend sind die Massnahmen aufgeführt, bei denen eine Auswirkung auf den administrativen Aufwand der Landwirte erwartet wird. Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktionsgrundlagen Wirtschaftliche Prüfung (Art. 89, Abs. 1 Bst. b LwG): Die strengeren Anforderungen an Investi- tionshilfen können einen zusätzlichen Aufwand für die Betroffenen zur Folge haben. Aufhebung Investitionskredite für Wohnbauten: Reduktion des Arbeitsaufwandes, da sich die sich die Gesuchstellung erübrigt. Massnahmen des Zahlungsrahmens Produktion und Absatz Die vorgeschlagenen und zur Diskussion gestellten Massnahmen haben keine Auswirkungen. Massnahmen des Zahlungsrahmens Direktzahlungen Einführung neuer Elemente im ÖLN: Die Neuerungen bei der Nährstoffbegrenzung, beim Bo- denschutz und den regionalen Anforderungen haben einen Mehraufwand für die Landwirtschaft zur Folge. Weiterentwicklung der Produktionssystembeiträge: Die Neuerungen haben einen Mehraufwand für die Landwirtschaft zu Folge. Die Integration der Ressourceneffizienzbeiträge in Produktions- systeme führt zu einem konsistenteren System mit Wahlmöglichkeiten für die Landwirtinnen und Landwirte und reduziert im Gegenzug die Anzahl Beitragsarten. Einbezug der Grundkontrollen des Gewässerschutzes in den ÖLN: Der Einbezug der Gewäs- serschutzkontrollen in jene des ÖLN reduziert die Anzahl Kontrollen für die Landwirte und damit auch den administrativen Aufwand. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft basierend auf regionalen landwirtschaftli- chen Strategien: Für Betriebe, die sich an mehreren regionalen Massnahmen beteiligen, sinkt der Aufwand mittelfristig gegenüber heute, da es für die verschiedenen Massnahmen in Zukunft nur noch eine Grundlage gibt. Biodiversitätsbeiträge: Die Erstellung der gesamtbetrieblichen Biodiversitätsförderkonzepte er- fordert einen Initialaufwand. Wenn die Konzepte erstellt sind, dürfte sich der Aufwand im heuti- gen Rahmen bewegen. Für Betriebe ohne Förderkonzept bleibt der Aufwand gegenüber heute konstant oder nimmt unter Umständen leicht ab. Massnahmen ausserhalb der Zahlungsrahmen Änderungen im Bereich des Boden- und Pachtrechtes: Diese zu einer administrativen Entlas- tung, da verschiedene Bewilligungsverfahren nicht mehr benötigt werden.
5.3.3 Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Bereiche
Abschaffung Inlandleistung: Die Schlachtbetriebe und der Viehhandel würden jährlich Renten im Umfang von schätzungsweise 50 bis 65 Millionen Franken verlieren. Demgegenüber würde bei den Importeuren der administrative Auswand für den Nachweis der Inlandleistung entfallen. Die Weiterentwicklung der Produktionssystembeiträge erhöht das Angebot an naturnah, um- welt- und tierfreundlich hergestellten Produkten, welche im Sinne einer Mehrwertstrategie Schweizer Landwirtschaft vermarktet werden können. Das Massnahmenpaket zur Trinkwasserinitiative führt zu einem gezielten und reduzierten Ein- satz von Pflanzenschutzmitteln. Hersteller könnten sich vermehrt die Frage stellen, ob sich das Zulassungsverfahren der Schweiz durch die geringen Mengen finanziell noch lohnt.
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5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Geltungsbereich LwG (Art. 3 Abs. 3 LwG): Das inländische Angebot an Lebens- und Futtermit- teln auf Basis von Insekten oder Algen wird tendenziell geringfügig zunehmen. Förderung Digitalisierung: Mit der Digitalisierung der Landwirtschaft werden die Konsumenten näher an die Landwirtschaft gebracht. Beispielsweise können sie besser über Produkteigen- schaften informiert werden, es entstehen neue Zusammenarbeitsmodelle oder Vermarktungs- initiativen. Abschaffung Inlandleistung: Die Aufhebung der Inlandleistung würde mehr Wettbewerb auf Handelsstufe bewirken, was sich letztlich auch positiv auf die Entwicklung der Konsumenten- preise auswirken dürfte. Abschaffung der Marktreserve-Beiträge Apfel- und Birnensaftkonzentrat (Art. 58 Abs. 1 LwG / Obstverordnung): Aufgrund von tieferen Produzentenpreisen könnte es in erntestarken Jahren dazukommen, dass nicht mehr das gesamte Mostobst geerntet würde (Foodwaste). In ernte- schwachen Jahren würden die Konsumenten vermehrt auf Getränke auf der Basis von auslän- dischen Äpfeln und Birnen zurückgreifen müssen. Weinwirtschaft: Durch die Angleichung des Schutzes der geografischen Angaben für Wein an denjenigen der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse (Art. 16 LwG) gewinnen die schwei- zerischen geografischen Angaben an Kohärenz. Das Vertrauen der Konsumentinnen und Kon- sumenten wird gestärkt und es wird ein zusätzlicher Mehrwert für die Branche geschaffen. Revision bäuerliches Bodenrecht: Personen, welche in die Landwirtschaft einsteigen möchten und kein Boden oder Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der Familie erwerben können, erhalten mehr Optionen, in die Landwirtschaft einsteigen zu können. Die neuen Regelungen ermögli- chen es auch der urbanen Bevölkerung, Kooperationen mit der Landwirtschaft einzugehen und sich so direkt an der Produktion ihrer Nahrungsmittel zu beteiligen. Neue Oberziele (Art. 87) und neuer Artikel zur Ziel-Massnahmentransparenz (87a): Wird der mit Art. 87a Abs. 1 Bst. d (Basisinfrastrukturen), geschaffene Platzhalter für eine Förderung von Breitbandtechnologie auf SVV-Ebene genutzt (d.h. Breitbandtechnologie ist neben Wasser- und Stromversorgung Teil der Basisinfrastruktur), kann dies einen positiven Effekt auf die Besied- lung von abgelegenen Gebiete/Weilern haben, welche dank der Förderung früher oder über- haupt erst mit Breitbandanschluss erschlossen werden. Zudem kann die Massnahme einen positiven Einfluss auf die Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in solchen Regionen haben. Regionale landwirtschaftliche Strategien (Art. 87 Bst. l LwG): Die Strategieprozesse können in den Regionen zur Stärkung der Identität beitragen. Indirekt können sich insbesondere aus Pla- nungsarbeiten für den Erhalt und die Weiterentwicklung von Infrastrukturen Erneuerungspro- jekten und damit Aufträge für die Bauwirtschaft ergeben. Diese Aufträge stellen sicher, dass die Infrastrukturen langfristig erhalten (Investitionsschutz) und die Produktionsgrundlagen für die Landwirtschaft gesichert werden. Wenn durch den geänderten Artikel 12 Absatz 4 GSchG vermehrt Landwirtschaftsbetriebe im Anschlussbereich der öffentlichen Kanalisation vom Anschluss und den damit verbundenen Ge- bühren befreit werden, müssen die unveränderten Kosten für die Abwasserentsorgung von den übrigen angeschlossenen Einwohnerinnen und Einwohnern finanziert werden.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Aufhebung der Marktreserve-Beiträge Apfel- und Birnensaftkonzentrat (Art. 58 Abs. 1 LwG / Obstverordnung): Ein Teil der Hochstamm-Feldobstbäume, welche die niedrigste Wirtschaft- lichkeit ausweisen, dürfte bei tieferen Produzentenpreisen aus arbeitswirtschaftlichen Überle- gungen einen erhöhten Rodungsdruck erfahren (Einfluss auf Ökosysteme, Biodiversität und Landschaft). Neue Massnahmen im ÖLN und neuen Produktionssystembeiträge: Es ist eine verbesserte Wirkung auf die Reduktion der Emissionen der landwirtschaftlichen Tätigkeiten auf die Umwelt zu erwarten. Insbesondere bei den Emissionen von Pflanzenschutzmitteln und von Nährstoffen sowie durch den verminderten Einsatz an Antibiotika sind Verbesserungen zu erwarten. Mit den
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vorgeschlagenen Massnahmen wird zudem die Verdichtung der Böden verhindert und die Bo- denfruchtbarkeit erhöht. Beiträge für eine standortangepasste Landwirtschaft (Art. 76a): In den regionalen landwirt- schaftlichen Strategien werden die regionalen Herausforderungen bezüglich der Umweltziele Landwirtschaft definiert und darauf basierenden Massnahmen festgelegt. Damit werden sich die Ziellücken bei den Umweltzielen verringern. Biodiversitätsbeiträge: Es ist eine verbesserte Wirkung auf die Biodiversität zu erwarten. Dies, weil die Massnahmen bei Betrieben mit Biodiversitätsförderkonzepten gezielter als heute auf das Standortpotenzial ausgerichtet sind und neben den Arten und Lebensräumen auch die ge- netische und funktionelle Vielfalt erhalten und in Abstimmung mit dem AP SBS gefördert wird. Neue Oberziele (Art. 87) und neuer Artikel zur Ziel-Massnahmentransparenz (87a): Da vermehrt technische Massnahmen mit positivem Einfluss auf Umwelt und Tierwohl gefördert werden kön- nen (Bst. i), ist ein positiver Effekt auf die Umwelt zu erwarten. Wie signifikant dieser sein wird, hängt vom Umfang der geförderten Massnahmen ab (z.B. Hackroboter spart Herbizid, E-Traktor spart Treibhausgase, Energie-autarkie reduziert Abhängigkeit von nuklearen/fossilen Energie- trägern). Weiterentwicklung Höchstbestände: Zukünftig können auch Lebensmittelabfälle, die im Detail- handel anfallen oder Lebensmittel, welche nicht verarbeitet werden (z.B. Bananen bei der Nach- reifung) für die Bewilligung eines höheren Tierbestands berücksichtigt werden. Damit werden Abfälle vermieden und die effiziente Nutzung der Ressourcen gestärkt. Befreiung vom Anschluss an die Kanalisation: Aus der Änderung des Artikel 12 Absatz 4 GSchG resultiert eine Erhöhung des Risikos, dass pathogene Keime aus menschlichen Fäkalien in die Gewässer oder in den Lebensmittelkreislauf gelangen. Bei flüssigen Düngern besteht gegen- über festen Düngern ein erhöhtes Risiko für Gewässerverunreinigungen und Ammoniakemissi- onen. Durch die vermehrte Verflüssigung fester Hofdünger steigt dieses Risiko entsprechend. Verbrennung von Hofdünger: Die Änderung des Artikel 14 Absatz 2 GSchG erlaubt im Vergleich zur Vergärung eine bessere Nutzung des Potenzials von festen Hofdüngern für die Gewinnung erneuerbarer Energie, was im Sinne der Energiestrategie ist. Beim Verbrennen der Hofdünger geht neben den humusbildenden Stoffen auch der pflanzenverfügbare Stickstoff zu 100% ver- loren. Er muss bei der landwirtschaftlichen Düngung durch importierten Mineraldünger ersetzt werden, für dessen Herstellung ein hoher Energieaufwand benötigt wird. Die übrigen minerali- schen Nährstoffe wie Phosphor und Kalium verbleiben in der Asche. Deren Verwendung als Dünger ist heute nicht zulässig. Gemäss Itten et al. (2011)68, verursacht die Verbrennung von mit Holzschnitzeln vermischtem Pferdemist eine rund doppelt so hohe Umweltbelastung als die Verbrennung von Erdgas oder von reinen Holzschnitzeln. Durch die Senkung der maximal zulässigen Hofdüngermenge pro Hektare auf zweieinhalb DGVE in Artikel 14 Absatz 4 und 7 GSchG wird das Risiko lokaler Überdüngung mit den damit verbundenen Nährstoffverlusten in Luft und Gewässer gemindert. Mit dem Wegfall der Vor- schriften zum oBB vermindert sich der Druck zu viel Hofdünger auf die eigene Nutzfläche. Dies kann in den tierstarken Regionen zu einer gewissen Entlastung zugunsten der Umwelt führen. Es ist möglich, dass in Zukunft mehr Hofdünger und mehr Futtermittel über längere Distanzen transportiert werden, was zu einem höheren Energieverbrauch sowie mehr Lärm- und Luftbe- lastung durch diese Transporte führen würde. Falls sich durch die Erleichterungen bei der Weg- fuhr der Hofdüngerüberschüsse die Nutztierbestände weiter vergrössern, kann dies regional zu erhöhten Ammoniakemissionen führen.
68 Itten R. et al. 2011. Life Cycle Assessment of Burning Different Solid Biomass Substrates. ESU-services Ltd Uster. Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Energie BFE.
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6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des
Bundesrates
6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Gemäss Artikel 5 Absatz 5 der Finanzhaushaltverordnung (SR611.01) sind mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Mona- ten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung dem Parlament zu unterbreiten. Die Botschaft über die Legislaturplanung 2019-2023 soll im Februar 2020 vom Bundesrat verabschiedet werden. Um genügend Zeit für die Beratungen im Parlament und die danach folgende Anpassung der zahlreichen Ausführungsbestimmungen zu haben, plant das WBF, die Agrarbotschaft dem Bundesrat im vierten Quartal 2019 zu unterbreiten. In der Botschaft wird explizit ein Vorbehalt bezüglich späterer Entscheide des Bundesrates hinsichtlich Legislatur- und Legislaturfinanzplan festgehalten werden. Mit dem Start der Agrarpolitik am 1.1.2022 und den Zahlungsrahmen 2022-2025 wird die Kohärenz zwi- schen der Legislaturplanung und der Landwirtschaftspolitik sichergestellt. Die Agrarpolitik ab 2022 basiert auf dem Bericht Gesamtschau zur mittelfristigen Weiterentwicklung der Agrarpolitik. Die Verabschiedung dieses Berichts mit Fokus auf einen erfolgreichen Absatz auf den Märkten, die nachhaltige Produktion und Ressourcennutzung sowie die unternehmerische Entfaltung der Betriebe (in Erfüllung diverser parlamentarischer Vorstösse) entspricht Massnahme 9 zur Errei- chung des Ziels 2 des Bundesbeschlusses vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015-201969.
6.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates
Die Massnahmen der Agrarpolitik 2022 stehen im Einklang mit verschiedenen Strategien des Bundes- rates. Zu erwähnen sind dabei insbesondere: Strategie Nachhaltige Entwicklung Die Strategie Nachhaltige Entwicklung (SNE) zeigt auf, welche politischen Schwerpunkte der Bundesrat für die nachhaltige Entwicklung mittel- bis langfristig setzt. Weiter zeigt die Strategie auf, welchen Bei- trag die Schweiz leistet, um die Ziele der globalen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) der Vereinten Nationen zu erfüllen. Nachhaltige Entwicklung ist eine zukunftsgerichtete Anforde- rung, die von sämtlichen Politikbereichen aufzunehmen ist. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Legislaturplanung und die Strategie Nachhaltige Entwicklung (SNE) miteinander verknüpft. Diese Ver- knüpfung soll weiter gestärkt werden, indem Erarbeitungsprozesse und Inhalte aufeinander abgestimmt werden. Erstens sollen die Schwerpunkte der SNE, welche zur Umsetzung der Agenda 2030 dienen, in die Aussprachen des Bundesrates zu den Schwerpunkten der Legislaturplanung einfliessen und für die Festlegung seiner Leitlinien und Ziele zur Verfügung stehen. Zweitens sollen im Rahmen der Erhebung der Geschäfte für die Legislaturplanung den Ämtern die Umsetzungsziele der SNE zugestellt werden, damit die Massnahmen der Legislaturplanung mit den Umsetzungszielen der SNE verknüpft werden können. Drittens soll jedes Ziel und soweit möglich jede Massnahme der Legislaturplanung mit den Schwerpunkten der SNE verknüpft werden. Strategie und Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz Der Bundesrat hat an am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Strategie Biodiversität Schweiz ver- abschiedet. Er umfasst einen Katalog an Massnahmen und Pilotprojekten zur Erhaltung und Förderung der Arten und ihrer Lebensräume. Die Massnahmen der AP22+ insbesondere im Bereich der Direkt- zahlungen dienen einerseits der direkten Sicherung von wertvollen Flächen als auch der indirekten För- derung der Biodiversität z.B. durch den reduzierten Einsatz von Hilfsstoffen. Die erste Umsetzungs- etappe des Aktionsplans zur Strategie Biodiversität Schweiz umfasst die Jahre 2017-2023 und damit noch die ersten beiden Jahre der Agrarpolitik ab 2022.
69 BBl 2016 5183
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Aktionsplan Pflanzenschutzmittel Der Bundesrat hat am 6. September 2017 den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen An- wendung von Pflanzenschutzmitteln verabschiedet. Mit der Umsetzung des Aktionsplans sollen die Ri- siken des Pflanzenschutzmitteleinsatzes halbiert und Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz ge- fördert werden. Mit dem Aktionsplan setzt der Bundesrat klare Ziele. Damit diese erreicht werden, sollen bestehende Massnahmen ausgebaut sowie neue eingeführt werden, insbesondere im Bereich der Di- rektzahlungen. Der Aktionsplan erlaubt der Schweizer Landwirtschaft, sich mit der Produktion nachhal- tiger Nahrungsmittel zu positionieren und unterstützt damit auch den Aspekt der Wertschöpfung. Die Massnahmen der AP22+ zur Umsetzung des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel sind primär im Bereich der Direktzahlungen angesiedelt. Antibiotikastrategie Oberstes Ziel der nationalen Strategie Antibiotikaresistenzen (StAR) ist es, die Wirksamkeit von Antibi- otika für Mensch und Tier langfristig zu erhalten. Die Massnahmen der Strategie gegen Antibiotikare- sistenzen betreffen Mensch, Tier, Landwirtschaft und Umwelt und sind in acht Handlungsfelder einge- teilt. Die Strategie folgt dem One-Health-Ansatz. Auch diese Strategie soll im Bereich der Landwirtschaftspolitik primär mit Direktzahlungsmassnahmen umgesetzt werden, insbesondere mit dem neuen freiwilligen Anreizprogramm «gesundes Nutztier». Politik des Bundes für die ländlichen Räume und Berggebiete Die Politik des Bundes für Berggebiete und ländliche Räume (P-LRB) stellt einen strategischen Rahmen für die raumrelevanten Politiken des Bundes dar. Sie dient bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik als Orientierungshilfe und soll insbesondere die Zusammenarbeit auf Bundesebene im Hinblick auf eine kohärente Raumentwicklung in und zwischen den ländlichen Räumen und Berggebieten, aber auch den Städten und Agglomerationen stärken. Mit der beantragten stärkeren Ausrichtung von regionalen und projektbasierten Zahlungen auf eine standortangepasste und regional differenzierte Landwirtschaft un- terstützt die AP22+ die Stossrichtung der P-LRB. Die Agrarpolitik schafft mit der beantragten Neurege- lung Anreize zur Sektor übergreifenden Zusammenarbeit auf kantonaler und regionaler Ebene und schafft so günstige Voraussetzungen für eine kohärente und nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume und Berggebiete der Schweiz. Aussenwirtschaftsstrategie Ein zentraler Pfeiler der Aussenwirtschaftsstrategie des Bundesrates70 ist die Sicherstellung des mög- lichst diskriminierungsfreien und rechtssicheren Zuganges von Exporten des Wirtschaftsstandortes Schweiz zu ausländischen Märkten gestützt auf das multilaterale Handelssystem der WTO, die bilate- ralen Verträge mit der EU und die Freihandelsabkommen mit Drittländern. Der Handlungsspielraum der Schweiz insbesondere beim Abschluss neuer Freihandelsabkommen und der Modernisierung beste- hender Abkommen ist zunehmend eingeschränkt, da die gegenwärtigen Verhandlungspartner einer un- terschiedlichen Behandlung von Industrie- und Landwirtschaftsprodukten tendenziell ablehnend gegen- überstehen. Die Forderungen für einen verbesserten Marktzugang für Agrarprodukte werden entsprechend mit Konzessionen in anderen, für die Schweiz wichtigen Bereichen verknüpft. Die Stär- kung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Landwirtschaft ermöglicht künftig einen grösseren Handlungsspielraum der Schweiz in der Aussenhandelspolitik.
70 Siehe Berichte des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik 2004, 2005 und 2011 (BBl 2005 1089, BBl 2006
1665 respektive BBl 2012 827)
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7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die vorliegenden Änderungen des LwG stützen sich auf Artikel 104 und den neuen Art. 104a BV. Diese räumen dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein (Art. 104 Abs. 3 LwG). Die Anpassungsvorschläge entsprechen einer konsequenten Weiterentwicklung der Agrarpolitik und liegen im verfassungsrechtlichen Kompetenzbereich des Bun- des. Nach Artikel 104 Absatz 4 BV setzt der Bund zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirt- schaft und allgemeine Bundesgelder zur Finanzierung der verschiedenen agrarpolitischen Massnah- men ein. Diese Bestimmung wird mit Artikel 6 LwG umgesetzt, gemäss dem die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt werden. Nach Artikel 104 Absatz 1 BV sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nach- haltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Mit den bisher eingesetzten Mitteln im Umfang von jährlich rund 3,45 Milliarden Franken konnte eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft und die Erbringung der von der Gesellschaft erwünschten Leistungen sichergestellt werden. Mit der AP22+ sollen die Markt- ausrichtung und die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft weiter verbessert wer- den. Mit den besser auf die Ziele ausgerichteten Direktzahlungsmassnahmen können die Ziellücken in den Bereichen natürliche Lebensgrundlagen und Wettbewerbsfähigkeit effizient angegangen werden. Die Fortführung der finanziellen Mittel im heutigen Umfang erlaubt zudem eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft. Die AP22+ ist daher konform mit den Vorgaben der BV. Bezogen auf den neuen Artikel 104a BV «Ernährungssicherheit» sind die Massnahmen der AP22+ pri- mär auf die Buchstaben b (standortangepasste und ressourceneffiziente Lebensmittelproduktion) und c (auf den Markt ausgerichtete Land- und Ernährungswirtschaft) ausgerichtet. Damit soll langfristig si- chergestellt werden, dass die Schweizer Landwirtschaft ihren Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln leisten kann. Die Vorlage sieht vor, dass die Bestimmungen des 1. Kapitels des 2. Titels, des 5. Titels und des 6. Ti- tels sowie des 4. Kapitels des 7. Titels neu auf die Produktion lebender Organismen Anwendung finden, welche heute nicht unterstützt wird, wie jene von Fischen, Insekten oder Algen, soweit es sich um Or- ganismen handelt, welche zur Nahrungs- und Futtermittelproduktion geeignet sind (vgl. Ziff. 3.1.1.4). Die Bestimmungen sollen für die Produktion dieser Organismen anwendbar sein, obwohl sie nicht vom Verfassungsbegriff der Landwirtschaft direkt erfasst werden. Verfassungsrechtlich kann sich dies damit begründen lassen, dass ein enger Zusammenhang mit der Kompetenz des Bundes gemäss Art. 104 Abs. 2 BV hergestellt werden kann, der eine Förderung der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Be- triebe vorsieht. Die Anforderung, dass die Ausrichtung von Direktzahlungen an das Vorliegen eines Versicherungsschutzes für mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner geknüpft wird, stützt sich auf Artikel 104 Absatz 1 BV ab. Der Bund ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Landwirtschaft nachhaltig produziert, was neben der wirtschaftlichen und der ökologischen Dimension auch die soziale Dimension miteinschliesst. Viele landwirtschaftliche Mitarbeitende (insbesondere Ehepartnerinnen) verfügen heute nicht über eine angemessene Vorsorge oder eine Verdienstausfallversicherung. Mit der neuen Bestim- mung soll hier eine Verbesserung erreicht und so zu einer sozial nachhaltigen Entwicklung in der Land- wirtschaft beigetragen werden. Die Änderungen des Tierseuchengesetzes (vgl. Ziff. 3.1.9.3) bezwecken, die Stärkung der Tiergesund- heit im Erlass besser zu verankern. Bislang enthält die Tierseuchengesetzgebung dazu nur verschie- dene punktuelle Bestimmungen (z.B. Art. 11a, 31a Abs. 3, 53b Abs. 1 TSG; Art. 59 Abs. 1 Tierseuchen- verordnung [SR 916.401]). Die Änderungen stützen sich auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV. Nach dieser Bestimmung erlässt der Bund Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Die Stärkung der Tiergesundheit leistet einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung solcher Krankheiten. Zu einer wirksamen «Bekämpfung» von Tierkrankheiten und Tierseuchen gehören präventive Massnahmen, d.h. Massnahmen, die den Aus-
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bruch von Tierseuchen und Tierkrankheiten verhindern bzw. verringern. Eine optimale Prävention um- fasst ihrerseits Massnahmen zur Stärkung der Tiergesundheit im weiten Sinn (Wohlbefinden, Abwesen- heit von Krankheiten). Denn Tiere, welche nicht artgerecht gehalten werden und deren Wohlbefinden dadurch eingeschränkt ist, sind gestresst und geschwächt. Sie sind in der Folge krankheits- und seu- chenanfälliger. Gesunde Tiere sind auch wichtig für die menschliche Gesundheit, da die Gefahr der Übertragung von Krankheiten vom Tier auf den Menschen verringert wird. Zudem müssen bei gesunden Tieren namentlich weniger Antibiotika eingesetzt werden, was der Bildung von Antibiotikaresistenzen entgegenwirkt. Die Anpassung in Art. 1 Bst. a BGBB steht im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Erweiterung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Grundstücken und Gewerben. Sie stützt sich auf die verfassungs- mäßige Verpflichtung des Bundes zur Förderung der Multifunktionalität der Landwirtschaft (Art. 104 Abs. 3 BV). Die für die Erweiterung des Zugangs festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen (z.B. die Einhaltung des Selbstbewirtschaftungsprinzips) schützen zudem weiterhin die verfassungsrechtlich vor- gesehene Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes (Art. 104 Abs. 3 Bst. f BV). Eine Übersicht über die Wirkung der wichtigsten vorgeschlagenen Anpassungen an den Instrumenten der Agrarpolitik auf die Zielerreichung gibt die folgende Tabelle 21.
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Tabelle 21: Wirkungsfeld der vorgeschlagenen Instrumente: Einfluss der verschiedenen Instrumente auf die Zielerreichung Welches Ziel? Marktaus- Einkom- Nachhaltige Nachhaltige Umweltscho- Umweltleistun- Handlungs- Vereinfachun- Verantwor- Kohärente richtung menswir- Produktivität Produktivität nung (weniger gen (Biodiv., spielräume gen in Regulie- tung, Unter- Gesetzge- ------------------------- kung Tierproduk- Pflanzenbau Last auf Um- Landschaft) & für Landwirte rung oder Ad- nehmerische bung (Mehrwert) tion welt) Tierwohl ministration Ausrichtung Weiterentwicklung von?
Digitalisierung X X X X X Milchzulagen X X X AOP Wein X X X X X Differenzierungsstrategie X X X X X Begrenzung DZ X Restriktionen Pflanzenschutzmittel X X X X (X) Begrenzung Nährstoffverluste X X X X Begrenzung Hofdüngeraustrag X X X X X (GSchG) Gestärkter Vollzug X Geeigneter Bodenschutz X X X X X X X Versorgungssicherheits- X (X) X X X beiträge (mit ÖLN) Biodiversität Betriebe mit Förder- x X X x X X konzept Biodiversität Betriebe ohne För- x X X X X derkonzept Produktionssystembeiträge X X X X X (X) X X X X Regionale landwirtschaftliche Stra- X X X X X X tegien / Strukturverbesserungen Tier- und Pflanzenzucht X X X X X X Tiergesundheit X X X Juristische Personen in BGBB X (X) X X X Stärkung X X Ehegatten in BGBB/ZGB Risikomanagement (zur Prüfung) X X X Verwertung von Wissen X X X X X X X
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7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
7.2.1 Verpflichtungen in der WTO
Die beantragen Neuregelungen betreffen prioritär die Massnahmen zur internen Stützung, welche die Schweiz in der WTO notifizieren muss. Es ist daher notwendig, deren Vereinbarkeit mit dem internatio- nalen Recht, insbesondere dem Abkommen vom 15. April 1994 über die Errichtung der Welthandelsor- ganisation und dessen Anhang 1A.3 (WTO-Agrarabkommen) eingehend zu analysieren. Die Einschät- zung zur internationalen Vereinbarkeit anderer Massnahmen oder deren Bedeutung für die Schweiz (z.B. Abschaffung Inlandleistung) wurde bereits im jeweiligen Kapitel zur Neuregelung diskutiert und wird daher hier nur noch kurz erläutert.
7.2.1.1 Vorgaben im Bereich der internen Stützung
Das WTO-Agrarabkommen beschreibt in Anhang 2 präzise, welche Bedingungen für Direktzahlungen erfüllt sein müssen, damit diese als nicht oder nur geringfügig produktionsverzerrend gelten und somit die Kriterien der sogenannten Green Box erfüllen. In Paragraph 6, Anhang 2 ist der Grundsatz festge- legt, dass die Ausrichtung von solchen Zahlungen nicht davon abhängig ist, ob produziert wird. Eine weitere, generelle Voraussetzung für die Qualifikation in der Green Box ist, dass keine spezifische Art der Produktion vorgeschrieben wird («not related to the type of production»). Ökologische Zahlungen und Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen können gemäss Paragraph 12 bezie- hungsweise Paragraph 13, Anhang 2 ebenfalls in die Green Box fallen, hier sollte die Zahlungshöhe die Mehrkosten oder die Einkommensminderung, die den Landwirtinnen und Landwirten durch die Umset- zung der Vorgaben entstehen, nicht überschreiten. Zahlungen, welche die Voraussetzungen der Green Box nicht erfüllen, verstossen nicht gegen die han- delsvölkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz in der WTO. Sie werden allerdings in die sogenannte «Amber Box» eingereiht, welche einer Limitierung unterliegt.
7.2.1.2 Bisherige Notifikation der wichtigsten Massnahmen der internen Stützung
In den folgenden Abschnitten werden jeweils nur die Massnahmen diskutiert, deren Änderungen im Rahmen der AP22+ eine direkte Auswirkung auf die Notifikation der Schweiz in der WTO haben. Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz Die Zulage für verkäste Milch und die Zulage für Fütterung ohne Silage sind Marktstützungsmassnah- men, deren Auszahlung pro Kilo Milch eine direkte Auswirkung auf die Produktion hat. Damit sind sie als Preisstützung mit dem geltenden WTO-Agrarabkommen kompatibel, unterliegen jedoch der Limitie- rung der Gesamthöhe der Amber Box. Gleiches gilt für die verschiedenen Marktstützungsmassnahmen (Beiträge für die Verwertung von Schafwolle), welche in ihrer Gesamthöhe jedoch vernachlässigbar sind. Auch die für bestimmte Kulturen ausbezahlten spezifischen Einzelkulturbeiträge beeinflussen den Anbau der verschiedenen Ackerkulturen und müssen somit als Marktstützung deklariert werden (Amber Box). Im Rahmen der Tierzuchtverordnung spricht der Bund anerkannten Zuchtorganisationen Beiträge zu, um zur Verbesserung der Grundlagen im Bereich Zucht beizutragen. Die Beiträge sind unabhängig von der Produktion und werden als Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen unter Para- graph 11, Anhang 2 in der Green Box ausgewiesen. Massnahmen im Bereich Direktzahlungen Kulturlandschaftsbeiträge Kulturlandschaftsbeiträge fördern die Offenhaltung der Kulturlandschaft und bestehen aus drei Beitrags- typen. Sie lassen sich entsprechend ihrer spezifischen Zielsetzung folgendermassen in der Green Box einordnen: Der Zonenbeitrag Offenhaltung und der Hangbeitrag sowie der Alpungsbeitrag werden unter
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Paragraph 13, Anhang 2 als Regionalbeihilfen ausgewiesen. Der Sömmerungsbeitrag wird unter Para- graph 12, Anhang 2 als Umweltprogramm eingeordnet. Versorgungssicherheitsbeiträge Versorgungssicherheitsbeiträge bezwecken die Erhaltung der Produktionskapazität, indem die Kalori- enproduktion auf heutigem Niveau gehalten wird. Sie bestehen aus drei Elementen. Der Zonenbeitrag Produktionserschwernis kann über Paragraph 13, Anhang 2 als Regionalprogram legitimiert werden, da er nur für Hügel- und Bergzonen ausbezahlt wird. Er ist somit der einzige Versorgungssicherheitsbei- trag, welcher in die Green Box notifiziert wird. Der Basisbeitrag verlangt einen Mindesttierbesatz für die Ausrichtung der Zahlung auf der Grünfläche. Diese Koppelung an eine Mindestproduktion gemessen am Tierbesatz ist nicht kompatibel mit der Green Box. Der Basisbeitrag wird somit in der Amber Box ausgewiesen. Gleiches gilt für den Förderbeitrag für offene Ackerfläche und Dauerkulturen. Da sich die Erhaltung der Produktionskapazität grundsätzlich kaum als von der Produktion entkoppelte Massnahme gestalten lässt, ist die Grundvoraussetzung der Green Box, nämlich die Unabhängigkeit von der Pro- duktion, nicht erfüllt. Produktionssystembeiträge Die Produktionssystembeiträge fördern landwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen, welche speziell umwelt- und tierfreundlich sind. Dies umfasst bisher den Beitrag für biologische Landwirtschaft, den Extenso-Beitrag, den Beitrag für gaslandbasierte Milch- und Fleischproduktion sowie die Tierwohlbei- träge (BTS und RAUS). Die unterschiedlichen Programme basieren auf vorgegebenen Kriterien und gleichen die höheren Produktionskosten aus, welche mit den Bewirtschaftungsformen einhergehen. So- mit erfüllen die Programme die spezifischen Vorgaben von Paragraph 12, Anhang 2 als Umweltpro- gramm und werden in die Green Box notifiziert.
7.2.1.3 Auswirkung der AP 22+ auf die Notifikation der internen Stützung
Das WTO-Agrarabkommen definiert und begrenzt die Inlandstützung. Die mit den landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen vorgeschlagenen Ausgaben liegen innerhalb der von der Schweiz festgelegten Ober- grenzen, führen aber zu einer Umlagerung der Gelder zwischen den Massnahmen. Massnahmen im Bereich Produktion und Absatz Die zur Diskussion gestellte Aufhebung verschiedener Marktstützungsmassnahmen (z.B. Beiträge für die Verwertung von Schafwolle) führt zu einer Reduktion der Amber Box. Die Beiträge der einzelnen Massnahmen sind in ihrer Grösse jedoch vernachlässigbar. Massnahmen im Bereich Direktzahlungen Versorgungssicherheits- und Kulturlandschaftsbeiträge Die Umgestaltung und Weiterentwicklung der Versorgungssicherheitsbeiträge hat eine Auswirkung auf die WTO-Notifikation. Der neue Betriebsbeitrag hat keinerlei Bezug zur Produktionsmenge oder zur Betriebsgrösse. Damit erfüllt er die Kriterien der Green Box als entkoppelte Einkommensstützung unter Paragraph 6, Anhang 2. Auch der nach Produktionszone abgestufte Zonenbeitrag ist nicht an Produk- tionskriterien gebunden. Ausserdem wird der Beitrag für die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche der Betriebe von der Talzone bis zur Bergzone IV ausgerichtet, um klimatische Nachteile in höheren Zonen auszugleichen. Dies führt zu einer Umlagerung der Gelder innerhalb der Green Box. Da der Zonenbei- trag auf allen Flächen (Tal- bis Bergzone IV) ausgerichtet wird, ist eine Klassifizierung des Beitrags als Regionalprogramm unter Paragraph 13, Anhang 2 nicht möglich. Der Beitrag muss daher unter Para- graph 6, Anhang 2 in der Green Box als entkoppelte Stützung ausgewiesen werden. Das vorgesehene Budget von 525 – 625 Millionen Franken für den Zonenbeitrag führt zu einem starken Anstieg der aus- gewiesenen entkoppelten Stützung – eine Kategorie der Green Box, die von den anderen WTO- Mitglieder genau überprüft wird. Es ist daher wichtig, dass die Kompatibilität des Zonenbeitrags mit Paragraph 6 eindeutig gegeben ist. Dies bedeutet beispielsweise, dass keine Positivliste definiert wer- den darf, die gewisse Produktionsaktivitäten (z.B. Brachen oder Weihnachtsbäume) vom Beitrag aus- schliesst.
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Produktionssystembeiträge Im Rahmen der Produktionssystembeiträge sollen hauptsächlich Massnahmen im Bereich Umwelt um- gesetzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Beiträge die Kriterien der Green Box wei- terhin erfüllen. Zentral ist hierbei die Ausgestaltung des neuen Elementes der Leistung am Markt, wel- ches noch nicht abschliessend definiert ist. Diese Komponente soll jedoch so umgesetzt werden, dass die Green Box Kompatibilität der Produktionssystembeiträge weiterhin sichergestellt ist. Tiergesundheitsbeiträge Ziel der Tiergesundheitsbeiträge ist eine langfristige Reduktion des Antibiotikaeinsatzes und damit eine Reduktion der Resistenzlage. Dies wirkt sich positiv auf die Gesundheit des Menschen aus. Die Mini- mierung des Antibiotikaverbrauchs ist mit höheren Ausgaben verbunden, weswegen der Bund hier un- terstützend eingreifen will. Beiträge an die Tiergesundheit werden nur im Rahmen von staatlich geprüf- ten und zertifizierten Programmen ausbezahlt. Dafür werden spezifische Kriterien, wie Haltungsbedingungen, Fütterung, medizinisch messbare Gesundheit und Einsatz von Tierarzneimitteln festgelegt. Weiter müssen die Bauern nachweisen können, dass sie an spezifischen Gesundheitspro- grammen teilgenommen haben, die zur Tiergesundheit beitragen oder ihre Tiere eine besonders gute Tiergesundheit aufweisen. Die Bauern werden mit den Beiträgen für die höheren Produktionskosten, welche mit einer verbesserten Tiergesundheit einhergehen, entschädigt. Die Beiträge sind daher nicht produktionsanreizend und erfüllen die spezifischen Kriterien einer Umweltzahlung unter Paragraph 12, Anhang 2. Die Tiergesundheitsbeiträge sind somit kompatibel mit der Green Box.
7.2.1.4 Weitere Aspekte im Kontext der AP 22+
Inlandleistung Im Rahmen der AP 22+ wird mittels eines Fragebogens die Aufhebung der Inlandleistung zur Diskussion gestellt. Die Inlandleistung ist ein Instrument der Koppelung von Importen an den Verkauf von inländisch produzierter Ware und stellt damit eine zusätzliche einschränkende Bedingung an die Einfuhr innerhalb des Zollkontingents, welche in der Verpflichtungsliste der Schweiz nicht vorgesehen ist, und bevorteilt das inländische Angebot gegenüber den Importen. In einem Fall betreffend eine ähnliche Koppelung71 ist ein WTO-Panel zum Schluss gekommen, dass ein solches System WTO-rechtswidrig ist. Zulagen Milchwirtschaft Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die Inlandstützung direkt an die Produzentinnen und Produ- zenten ausbezahlt wird (Artikel 1(a)). Die vorgeschlagene Ausbezahlung der Zulage für Fütterung ohne Silage direkt an die Produzentinnen und Produzenten ist daher aus WTO-Sicht zu begrüssen. Weinklassierung Die Übertragung der Verantwortung von den Kantonen auf die Produzenten und die Erteilung der Be- rechtigung für Produzentengruppierungen von Weinen mit ausländischer geografischer Angabe, ein Eintragungsgesuch einzureichen, ermöglicht eine Harmonisierung mit der Verpflichtung der Inländerbe- handlung gemäss TRIPS-Abkommen. Mit der neuen Klassierung der Schweizer Weine werden auslän- dische geografische Angaben für Wein nach Artikel 63 LwG gleich wie schweizerische geografische Angaben für Wein anerkannt.
7.2.2 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erfährt das Verhältnis zum bilateralen Recht zwischen der Schweiz und der EU keine grundsätzliche Änderung. Die Implementierung der neuen Instrumente soll kompatibel zu den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz- EU (insbesondere Agrarabkommen und Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens 1972 Schweiz-EU) ausgestaltet werden.
71 Siehe Fall Turkey – Rice (DS 334, https://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds334_e.htm).
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Die Änderungen des BGBB, des ZGB und des LPG sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Im Übrigen stehen die Vorschläge im Einklang mit den allgemein gültigen Verpflich- tungen, wie sie sich für die Schweiz beispielsweise aus dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau72 ergeben. Mit den Mas- snahmen werden zudem die Empfehlungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminie- rung der Frau (CEDAW-Ausschuss) betreffend «Frauen auf dem Land», die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, umgesetzt. Die Massnahmen stehen auch in Übereinstimmung mit den Fol- gerungen der 62. Tagung der UNO-Kommission für die Rechtsstellung der Frau (CSW) von 2018. Mit der AP22+ wird die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UNO Agenda 2030 (SDG) wie folgt unterstützt: Die Schweizer Landwirtschaft soll gestärkt und langfristig auf den in- und ausländischen Märk- ten erfolgreicher werden. Damit kann sie ihren Beitrag zur Ernährungssicherheit leisten. Dank neuen technologischen Möglichkeiten werden die Schweizer Landwirtschaftsbetriebe Zugang zu mehr und besseren Informationen über Wetterereignisse und Marktentwicklungen erhalten. Damit kann ihre Resilienz und ihr Erfolg am Markt erhöht werden. SDG 2 Ehegatten und Ehegattinnen von Betriebsleitenden sollen sozial besser abgesichert werden und eine reguläre Pension in Anspruch nehmen können. Weiter sollen die Einstiegsmöglichkei- ten für Personen von ausserhalb der Landwirtschaft durch Anpassungen beim Bodenrecht ver- bessert werden. SDG 1, 2 und 5 Die grössten ökologischen Herausforderungen bestehen beim hohen Biodiversitätsverlust, den erhöhten Treibhausgasemissionen, der Anreicherung von Nährstoffen in Seen und dem Boden- schutz. Deshalb sollen der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) und das Direktzahlungssys- tem weiterentwickelt werden, damit der ökologische Fussabdruck der Land- und Ernährungs- wirtschaft verkleinert werden kann. SDG 2, 12 und 15 Mit regionalen landwirtschaftlichen Strategien soll eine standortangepasste Landwirtschaft ge- fördert werden. Dabei werden räumliche Eigenheiten berücksichtigt. Lokale Herausforderungen wie zum Beispiel ein erhöhter Nitratgehalt im Grundwasser, das der Trinkwassernutzung dient, können so angegangen werden. SDG 2, 6 und 15
7.3 Vergleich mit EU-Agrarpolitik73
Im Sinne einer kohärenten Entwicklung der Agrarpolitik sollen neben dem Vergleich zu den international bindenden Handelsregeln ebenfalls die Tendenzen im EU-Raum näher erläutert werden. Dies vielmehr aus politischen als aus rechtlichen Gründen, zumal die EU-Agrarpolitik keinen für die Schweiz verbind- lichen Rahmen einnimmt. Aufgrund der starken Einbindung der Schweiz in den EU-Raum erscheint ein Vergleich der jeweiligen Entwicklungen sinnvoll. Die EU-Kommission plant, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für den nächsten mehrjährigen EU- Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 zu überarbeiten. Sie schlägt vor, die Finanzmittel für die GAP um ca. 5 % zu kürzen. Die Direktzahlungen an Landwirte könnten ab 2020 somit um rund 5 % tiefer ausfallen. Die neue GAP hat neun Ziele:
1. Sicherung angemessener Einkommen
2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit
3. Faireres Kräfteverhältnis in der Lebensmittelversorgungskette
4. Klimaschutzmassnahmen
5. Umweltschutz
72 SR 0.108 73 Quelle: Europäische Kommission – Pressemitteilung, EU-Haushalt: Die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020, Brüssel, 1. Juni 2018
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6. Erhaltung von Landschaften und biologischer Vielfalt
7. Förderung des Generationenwechsels
8. Lebendige ländliche Gebiete
9. Schutz von Gesundheit und Lebensmittelqualität
Die wichtigsten Vorschläge sind: Mehr Flexibilität: Die GAP wird die Funktionsweise vereinfachen und modernisieren, um den Landwirten und der Gesellschaft einen Mehrwert zu bringen. Der Fokus in der Zukunft wird mehr auf Ergebnissen und Leistung liegen. Jeder Mitgliedstaat kann entschieden, wie er die neun gemeinsamen Ziele am besten erreichen und dabei auch auf die spezifischen Bedürfnisse seiner Landwirte und ländlichen Gemeinschaften eingehen kann. Gezieltere Ausrichtung der Unterstützung: Die GAP wird sich stark darauf konzentrieren, kleine und mittlere Familienbetriebe und Junglandwirte zu unterstützen. Direktzahlungen ab 60 000 EUR werden gekürzt und Zahlungen von mehr als 100 000 Euro pro Betrieb gekappt. Mindestens 2 % der Direktzahlungen in jedem Mitgliedstaat werden für Junglandwirte bereitge- stellt. Kleine und mittlere Betriebe erhalten eine höhere Unterstützung je Hektar. Grössere Ambitionen beim Umwelt- und Klimaschutz: Die zukünftige GAP verlangt obligatori- sche und freiwillige Umwelt- und Klimaschutzmassnahmen und Direktzahlungen werden an hö- here Umwelt- und Klimaschutz Anforderungen geknüpft. Mindestens 30 % der Mittel werden für umwelt- und klimabezogene Massnahmen reserviert und 40 % der gesamten GAP-Mittel sollen zum Klimaschutz beitragen. Zu den Verpflichtungen gehören: o Schutz von Feucht- und Torfgebieten, um die kohlenstoffreichen Böden zu erhalten o Verbesserung der Wasserqualität und Verringerung des Ammoniak- und Stickoxidge- halts durch ein obligatorisches Instrument zur Nährstoffbewirtschaftung o Fruchtwechsel anstelle von Anbaudiversifizierung
Stärkere Nutzung von Kenntnissen und Innovation: Die modernisierte GAP wird Investitionen in Forschung und Innovation verstärken und auch Landwirten und ländlichen Gemeinschaften die Möglichkeit geben, davon zu profitieren. Ein Budget von 10 Milliarden Euro des EU- Forschungsprogramms „Horizont Europa“ wird für die Bereiche Ernährung, Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Biowirtschaft bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Big Data und neuen Technologien für Kontrollen und Überwachung zu nutzen. Die Europäische Innovationspartnerschaft für die Landwirtschaft (EIP-AGRI) wird Mittel aus „Horizont Europa“ und Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums binden, um eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Landwirtschaft zu fördern.
Die agrarpolitische Weiterentwicklung der EU und der Schweiz gehen in die gleiche Richtung. Mehr Flexibilität, eine gezieltere Ausrichtung der Unterstützung und grössere Ambitionen beim Umwelt- und Klimaschutz Innovation und Digitalisierung sind Stossrichtungen auch in der AP22+. Mit den mit der AP22+ vorgeschlagenen Gesetzesänderungen erfährt das Verhältnis zum bilateralen Recht zwischen der Schweiz und der EU keine grundsätzliche Änderung. Die Implementierung der neuen Instrumente wird kompatibel zu den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der bilateralen Abkommen Schweiz- EU (insbesondere Agrarabkommen und Protokoll Nr. 2) ausgestaltet.
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