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Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

Bern, 22. März 2019

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Kö- nigreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten König- reichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Erläuternder Bericht zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Eu- ropäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkom- mens

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Auswirkungen des Brexit im Migrationsbereich

Am 23. Juni 2016 entschieden sich 51,9 Prozent der Stimmbevölkerung des Vereinigten Königreichs durch ein Referendum dafür, aus der Europäischen Union (EU) austreten zu wollen (Brexit). Die britische Regie- rung teilte dies der EU am 29. März 2017 formell mit. Mit dieser Mitteilung begann eine zweijährige Frist für Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens, das den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU regelt (nachfolgend: Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU). Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 43 ff.) finden die Verträge auf den betreffenden Staat keine Anwendung mehr: – ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens : «geordneter» Austritt des Vereinigten Kö- nigreichs aus der EU; – wenn kein Austrittsabkommen vorliegt, zwei Jahre nach der Mitteilung des Austritts an den Europäi- schen Rat: «ungeordneter» Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU («Cliff-Edge»-Szenario). Am 19. März 2018 einigten sich das Vereinigte Königreich und die EU auf politischer Ebene über eine Über- gangsphase, die sich bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vom 29. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erstreckt. Während dieser Übergangsphase wäre das Vereinigte König- reich weiterhin Teil des europäischen Binnenmarktes und der Zollunion und würde EU-Recht anwenden, es hätte aber kein Mitentscheidungsrecht mehr im internen Entscheidungsprozess der EU. Das Bestehen die- ser Übergangsphase und ihre Anwendung hängt somit vom Erfolg der Verhandlungen – also dem Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU innerhalb der vorgegebenen Frist – bis am 29. März 2019 ab. Solange das Austrittsabkommen auf britischer und europäischer Seite nicht ratifiziert ist, sind das Austrittsabkommen und die Übergangsphase und letztlich der geordnete Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht gesichert. Der Austritt des Vereinigten Königreichs hat auch Konsequenzen für die Schweiz, da die Beziehungen zwi- schen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich derzeit weitgehend durch die bilateralen Abkommen Schweiz–EU geregelt werden. Diese Rechtsgrundlage für die schweizerisch-britischen Beziehungen wird mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu ersetzen sein. Im Migrationsbereich betrifft dies das

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) . Im Oktober 2016 setzte sich der Bundesrat zum Ziel, die Rechte und Pflichten, die gegenwärtig in den Be- ziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich gelten, nach dem Austritt aus der EU so weit als möglich zu bewahren und allenfalls die Beziehungen in gewissen Bereichen auszubauen («Mind the Gap»-Strategie ). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsab- kommens (nachfolgend: Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger) ist in diesem Kontext zu sehen. Es stützt sich auf Artikel 23 FZA, wonach im Falle der Kündigung oder der Nichtverlänge-

1 Die übrigen EFTA-Mitgliedstaaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) werden dieselbe Verhandlungslösung übernehmen wie die EU-Mitgliedstaaten. 2 FZA einschliesslich seiner Anhänge I (Freizügigkeit), II (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen). 3 www.eda.admin.ch > EDA – Home > Verhandlungen und offene Themen > Offene Themen > Brexit > Brexit: Informationsblatt

rung des Abkommens die erworbenen Ansprüche von Einzelnen unberührt bleiben und die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften treffen. Das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger befasst sich also mit den erworbenen Ansprüchen und regelt die An- wartschaften, um deren Umsetzung zu erleichtern und die Rechtssicherheit für die betroffenen Personen zu erhöhen. Am 25. April 2018 hat der Bundesrat die «Mind the Gap»-Strategie präzisiert und beschlossen, dass die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich während der Übergangsphase oder, im Fall einer Verlängerung, bis zu deren Ablauf weiterhin gelten. Somit sind die bilateralen Abkommen (einschliesslich des FZA) bis zur Beendigung der Übergangsphase in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich weiterhin anwendbar. Dazu ist geplant, dass die EU den betroffenen Drittstaaten, darunter der Schweiz, notifiziert, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt werden soll, das heisst, dass Drittstaatenabkommen der EU während der Übergangsphase weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind. Dafür benötigt es eine Notifikation der EU an die Schweiz, welche die Schweiz mit einer Rücknotifikation bestätigt. Dieser Notenaustausch muss bis am 29. März 2019 vorge- nommen werden und in Kraft treten können, damit die bilateralen Verträge mit der EU auch während der Übergangsphase zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich lückenlos anwendbar bleiben. Bei einem Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU tritt das Abkommen über die erwor- benen Rechte der Bürgerinnen und Bürger erst nach Beendigung der Übergangsphase in Kraft. Am 13. November 2018 verkündete die britische Seite, die technischen Verhandlungsteams hätten sich auf den Text für ein Austrittsabkommen geeinigt. Der Europäische Rat hat darauf am 25. November 2018 an einem Sondergipfel ohne Gegenstimmen dem Vertrag über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sowie der politischen Erklärung über die künftigen Beziehungen zugestimmt. Damit war das Abkommen bereit für die parlamentarischen Beratungen in London und die Genehmigung des Abkommens durch das Europäische Parlament.

An der Abstimmung vom 15. Januar 2019, die ursprünglich im Dezember 2018 geplant war, sprach sich das britische Unterhaus gegen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU aus. Die nächste Abstimmung im britischen Parlament über das Austrittsabkommen ist für den 12. März 2019 vorgesehen . Angesichts der jüngsten Entwicklungen sind weiterhin beide Szenarien – die Anwendung des Austrittsabkommens oder ein «Cliff-Edge» am 29. März 2019 – glaubwürdig. Mit einer Verlängerung der Frist von Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union, durch einstimmigen Beschluss der 27 Staats- und Regierungschefs der EU und auf Begehren des Vereinigten Königreichs, liesse sich ein «Cliff-Edge» am 29. März 2019 vermeiden. Ein solcher Beschluss würde jedoch das eine oder das andere der beiden Szenarien nicht endgültig ausschliessen.

1.1.2 Verlauf der Verhandlungen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM), das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Staats- sekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) haben unter der Leitung des SEM das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger, mit dem sich dieser Bericht befasst, mit Vertretern der britischen Regierung ausgehandelt. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und eine Vertreterin der Konferenz der Kantonsregierun- gen (KdK) waren ebenfalls formelle Mitglieder der Delegation. Die Explorationen mit dem Vereinigten Königreich wie auch die Verhandlungen hingen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unmittelbar von den Austrittsverhandlungen zwischen der EU und dem Verei- nigten Königreich ab. Der Rhythmus der Gespräche zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich war demnach massgeblich beeinflusst durch den Verhandlungsstand zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Die Verhandlungen zwischen London und Brüssel begannen am 19. Juni 2017. Am 19. März 2018 wurde der Entwurf des Austrittsabkommens, auf den sich beide Parteien grundsätzlich geeinigt hatten, veröffentlicht. Im Bereich der Rechte der Bürgerinnen und Bürger bestand somit bereits im März 2018 eine Einigung. In jenen Punkten, in denen die britische Seite von der EU Zugeständnisse erhielt, war die britische Verhandlungsdelegation gegenüber der Schweiz später nicht bereit, von diesen Lösungen abzuweichen. Im Vereinigten Königreich stand das Ziel, wieder Kontrolle über die Zuwanderung und über die eigenen Gren- zen zu erlangen («take back control»), im Zentrum. Im Bereich des FZA fanden ab Mai 2017 erste Gespräche zwischen schweizerischen und britischen Vertre- tern statt. Dabei bestand auf beiden Seiten von Beginn an Einigkeit darüber, dass für alle drei Anhänge des FZA eine Lösung auszuhandeln und diese drei Teilbereiche zusammen zu regeln seien. In der Vergangen- heit hat das Vereinigte Königreich Schweizer Staatsangehörige gleich behandelt wie Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten. Es hat somit faktisch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der

4 Im Zusammenhang mit dem Brexit findet weder der Begriff «Nichtverlängerung» noch der Begriff «Kündigung» des FZA Anwendung. Hier ist der Begriff «Wegfall» des FZA zu verwenden.

5 Dieser erläuternde Bericht wurde am 11. März 2019 fertiggestellt.

Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie; UBRL), auch auf Schweizer Staatsangehörige angewendet, obwohl es dazu rechtlich nicht verpflichtet war. Geprägt durch die Verhandlungen mit der EU war es in einem ersten Schritt wichtig, der britischen Seite die Unterschiede des FZA im Vergleich zur UBRL aufzuzeigen. Da die Schweiz die UBRL nicht übernommen hat, war es für die Schweizer Seite nicht möglich, über die im FZA festgeschriebenen Rechte hinauszugehen. Dies führte dazu, dass unter anderem diese Spezifitäten des FZA im vorliegenden Abkommen abgebildet wurden und somit zwingend Unterschiede zum Austrittsabkom- men entstanden. Für die Schweiz war zentral, dass Schweizer Staatsangehörige trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlage EU/EFTA-Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich weitgehend gleichgestellt werden. Weiter definierte die «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrates die Verhandlungen auf Schweizer Seite. So hat der Bundesrat am 25. April 2018 seine «Mind the Gap»-Strategie präzisiert und entschieden, dass die Möglichkeit der temporären Weiterführung von Drittstaatenabkommen im Rahmen der erwähnten Über- gangsphase EU–UK auch auf das Verhältnis Schweiz–UK genutzt werden soll. Damit würden die bilateralen Abkommen Schweiz–EU ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU am 29. März 2019 bis Ende 2020 weiterhin auch für die Beziehungen Schweiz–UK gelten. Ebenfalls am 25. April 2018 hat der Bundesrat die zuständigen Departemente beauftragt, Eventualmass- nahmen für den Fall vorzusehen, dass das Vereinigte Königreich per 29. März 2019 ohne Austrittsvertrag und somit ungeordnet aus der EU ausscheidet, um die Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich trotzdem soweit als möglich zu gewährleisten. Bis am 20. August 2018 äusserten sich die zuständigen Kommissionen beider Räte sowie die Kantone durchwegs zustimmend zum konsultier- ten Vorgehen, worauf der Bundesrat seinen Entscheid am 5. September 2018 ohne Anpassungen bestätig- te. Im Oktober 2017, im Februar 2018 sowie im Mai 2018 fanden drei Workshops zwischen beiden Delegatio- nen abwechselnd in Bern und in London statt. Mehrere aufeinanderfolgende Regierungsumbildungen und

die Rücktritte der Minister, die für die Verhandlungen zum Abkommen über die erworbenen Rechte der Bür- gerinnen und Bürger zuständig waren, erschwerten es den Delegationen, sich über Lösungen zu einigen. An der letzten Gesprächsrunde im September 2018 in Bern konnte aber eine grundsätzliche Einigung erzielt werden, die in den folgenden Wochen in einen Abkommenstext gegossen wurde. Am 20. November 2018 vereinbarten beide Delegationen, dass die Verhandlungen abgeschlossen sind und das Verhandlungsresul- tat den jeweiligen Regierungen zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2018 dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zugestimmt. Da im Abkommen eine vorläufige Anwendung per 30. März 2019 vorgesehen ist, wurden darauf die zuständigen Kommissionen beider Räte konsultiert. Das Abkommen wurde am 25. Februar 2019 in Bern unterzeichnet.

1.2 Geltungsbereich

Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ist ein bilaterales Abkommen, das zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz im Hinblick auf den Wegfall des FZA zwischen die- sen beiden Staaten abgeschlossen wird. Dieses rechtlich verbindliche Abkommen soll die Rechte der schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sowie ihrer Familienangehörigen, die sie als Arbeitneh- mende (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger), als Selbstständige (einschliesslich Grenzgän- gerinnen und Grenzgänger), als Dienstleistungserbringende oder als nicht erwerbstätige Personen unter dem FZA erworben haben oder dabei sind zu erwerben, schützen. Es ist ähnlich wie das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgebaut und gliedert sich in fünf Teile:

1. Grundbestimmungen

2. Rechte betreffend Anhang I FZA (Freizügigkeit)

3. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II zum FZA)

4. Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang III zum FZA)

5. Schlussbestimmungen

Im vorliegenden Abkommen werden jene Personen geschützt, die gestützt auf das FZA vor dessen Wegfall Rechte erworben haben und Anwartschaften geltend machen können. Artikel 23 FZA sieht vor, dass die erworbenen Ansprüche von Einzelnen bei einem Wegfall des FZA unberührt bleiben und die Vertragspartei- en im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für Anwartschaften treffen. Die britische Verhandlungsdelegation vertrat während den Verhandlungen mit der Schweiz eine restriktive Definition der erworbenen Rechte. Zudem wurde die Abgrenzung zwischen erworbenen Rechten und An- wartschaften in den Verhandlungen zwischen Brüssel und London nicht thematisiert, da eine vergleichbare

Unterscheidung im Unionsbürgerrecht fehlt. Aus diesem Grund wurde mit der britischen Seite vereinbart, mit dem vorliegenden Abkommen nicht nur die Anwartschaften zu regeln, sondern zur Gewährleistung der Rechtssicherheit auch die erworbenen Ansprüche auszugestalten. Inhaltlich gilt dieses Abkommen auch bei einem «Cliff-Edge»-Szenario; diesen Wunsch haben das Vereinig- te Königreich und die Schweiz während den Verhandlungen zum Ausdruck gebracht. Dies bedingt jedoch einige Anpassungen in Teil drei (soziale Sicherheit). Sie werden in besonderen Bestimmungen geregelt, die im vorliegenden Abkommen bereits enthalten sind. Hingegen ist das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger nicht anwendbar auf britische und schweizerische Staatsangehörige, die nach dem Wegfall des FZA zwischen den beiden Staa- ten in den jeweils anderen Staat einreisen, sich dort aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möch- ten. Diese Frage wird separat behandelt. Der Bundesrat hat am 13. Februar 2019 über die Regelung der Zulas- sung von britischen Staatsangehörigen bei einem «Cliff-Edge»-Szenario entschieden. Er hat beschlossen, für erwerbstätige britische Staatsangehörige ein vorübergehendes separates Kontingent in der Höhe von insgesamt 3500 Einheiten für den Zeitraum vom 30. März bis 31. Dezember 2019 zu schaffen.6 Zurzeit finden ausserdem Gespräche statt über ein allfälliges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, das es erlauben würde, befristet von gewissen Zulassungsbedingungen des Auslän- der- und Integrationsgesetzes abzuweichen (AIG; SR 142.20).

1.3 Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1 Zweck des Abkommens

Das Vereinigte Königreich ist in wirtschaftlicher, politischer und migrationsbezogener Hinsicht ein wichtiger Partner, mit dem die Schweiz auch künftig enge, stabile und vorhersehbare Beziehungen pflegen möchte. Ende 2018 lebten rund 43 000 britische Staatsangehörige in der Schweiz. Im Jahr 2018 wurden 3504 Auf- 8 9 enthaltsbewilligungen (B) und 3744 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) an britische Staatsangehörige erteilt. 10 11 Hinzu kommen 433 Grenzgängerbewilligungen sowie 6236 Meldungen im Hinblick auf eine Erwerbstätig- keit in der Schweiz während maximal drei Monaten pro Kalenderjahr (grenzüberschreitende Dienstleistungs- erbringung und Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz). Umgekehrt leben zurzeit rund 34 500 Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich.12 Ihr Aufenthaltsstatus und ihr sozialer Schutz müs- sen gewahrt bleiben. Die «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrats soll die Staatsangehörigen und Unternehmen beider Länder schützen angesichts der Rechtsunsicherheit, die mit dem Wegfall des FZA entsteht. Mit dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger wird dieses Ziel erreicht, indem die unter dem FZA erworbenen Ansprüche und Anwartschaften geschützt werden. Damit stellt die Schweiz sicher, dass beim tatsächlichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kein vertragsloser Zustand entsteht. 1.3.2 Verhältnis zwischen dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem FZA Um keinen vertragslosen Zustand zu schaffen, und im Hinblick auf die «Mind the Gap»-Strategie des Bun- desrats, lehnt sich der Inhalt des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger eng an Anhang I (Freizügigkeit) und Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des FZA an. In Bezug auf Anhang I des FZA (Freizügigkeit) übernimmt das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger die Bestimmungen des FZA, ohne die darin genannten Rechte zu erweitern und ohne neue Rechte zu schaffen. Bei gewissen Punkten ist es jedoch restriktiver. Diese Abweichungen vom FZA entstanden durch Grundsatzentscheide in den Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, von denen das Vereinigte Königreich in den Verhandlungen mit der Schweiz aus politischen Gründen nicht mehr abweichen wollte (vgl. Ziff. 1.1.2). In einigen Fällen verweist das Abkommen über die

6 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73962.html 7 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2018 > Bestand > 2-10: Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Ausländergruppe 8 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2018 > Bewegungen > 3-25: Einwanderung ständige und nicht ständige ausländische Wohnbevölkerung nach Ausländergruppe Kantone; Nationen; Kanto- 9 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2018 > Bewegungen > 3-41: Einwanderung nicht ständige ausländische Wohnbevölkerung mit Erwerb nach Ausländergruppe Kantone; Nationen; Kantone/Nationen; Branchen 10 www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2018 > Grenzgänger > 5-11: Gültige Grenzgängerbewilligungen nach Kanton und Nationalität

11 Quelle: ZEMIS

12 Quelle: Statistiken der Schweizer Botschaft im Vereinigten Königreich

erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und weicht vom FZA ab: – Nachzug des Ehegatten nach dem Stichtag (vgl. Erläuterung zu Art. 10); – Daueraufenthaltsstatus (vgl. Erläuterung zu Art. 14); – Anspruch auf Nachzug von Familienangehörigen (vgl. Erläuterung zu Art. 15); – Deklaratorischer Charakter der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Erläuterung zu Art. 16); – Öffentliche Ordnung (Einführung einer systematischen Überprüfung des Strafregisters und Be- schränkung des Aufenthaltsrechts nach innerstaatlichem Recht; vgl. Erläuterung zu Art. 16 und 17); – Dienstleistungserbringung (Einführung einer zeitlichen Begrenzung und Erfordernis eines schriftli- chen Vertrags; vgl. Erläuterung zu Art. 23). In Bezug auf Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) sollte in erster Linie sichergestellt werden, dass die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften gleichermassen geschützt sind wie im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU: Der Verweis auf das im FZA verankerte Koordinierungsrecht der EU wird im vorliegenden Abkommen beibehalten, wobei der Wortlaut des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich übernommen wird. Die Spezifitäten des FZA, die sich aus der schweizerischen Gesetzgebung ergeben, wurden allesamt beibehalten. In Bezug auf Anhang III des FZA betreffend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen bleiben die Anerkennungsentscheide gemäss Anhang III FZA, die eine schweizerische oder britische Behörde vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erlassen hat, gültig. Nach dem Austritt können schwei- zerische und britische Staatsangehörige während einer Übergangszeit von vier Jahren einen Anerken- nungsentscheid beantragen (Schutz der Anwartschaften). Dieser Zeitraum trägt der durchschnittlichen Dauer einer Ausbildung Rechnung und begrenzt in zeitlicher Hinsicht die Anwendung eines Abkommens, das nicht mehr anwendbar ist. Nach diesen vier Jahren gelangt ohne ein Abkommen über die künftige Regelung das nationale Recht zur Anwendung.

1.4 Verhältnis zwischen dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU Inhaltlich lehnt sich das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger dem FZA (vgl. Ziff. 1.3.2), aber auch dem Austrittsabkommen an, damit Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich gegenüber EU-Staatsangehörigen nicht diskriminiert werden (vgl. Ziff. 1.1.2). Dennoch bestehen einige Unterschiede zwischen dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürge- rinnen und Bürger und dem Austrittsabkommen: – Erworbene Ansprüche (Art. 1 des Abkommens): Der in Artikel 23 FZA verwendete Begriff des erwor- benen Anspruchs ist ein Konzept, für das es im europäischen Recht keine Entsprechung gibt. Die- ses Konzept war deshalb Gegenstand von Verhandlungen, um dessen Wirkung und Auslegung zu bestimmen (vgl. Ziff. 1.2.) – Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten durch den Gemischten Ausschuss (Art. 6 des Abkom- mens): Analog zum FZA haben sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich auf die Schaffung eines bilateral zusammengesetzten Gemischten Ausschusses geeinigt. Der Gemischte Ausschuss ist beauftragt, für eine ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zu sorgen und bei Ausle- gungsfragen und Streitigkeiten zwischen den Parteien Lösungen zu finden. Der Gemischte Aus- schuss trifft einvernehmliche Entscheide. Die Anrufung eines Gerichts mit abschliessender und ver- bindlicher Entscheid- und Weisungskompetenz betreffend Anwendung und Interpretation dieses Abkommens ist nicht vorgesehen, anders als dies das Austrittsabkommen zwischen London und Brüssel festlegt. Im Gegensatz zum Austrittsabkommen überwachen sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich die korrekte Anwendung dieses Abkommens selbstständig. Für die Be- handlung von Beschwerden sind die jeweils nationalen Gerichte zuständig. – Möglichkeit zur Fristverlängerung des Registrierungsverfahrens (Art. 16 Abs. 1 Bst. c des Abkom- mens): Die EU hat den konstitutiven Charakter des Registrierungsverfahrens anerkannt. Im vorlie- genden Abkommen können die Schweiz und das Vereinigte Königreich jedoch die Frist zur Regist- rierung der Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei um ein Jahr verlängern, wenn dies im Gemischten Ausschuss einvernehmlich entschieden wird. Diese Möglichkeit ist im Austrittsab-

kommen EU–UK nicht enthalten.

13 Unter einem Anerkennungsentscheid ist jedes Recht zu verstehen, das nach Anhang III zum FZA verliehen wurde. Dabei kann es sich um einen Anerkennungsentscheid im engeren Sinn handeln, aber auch beispielsweise um die Eintragung in einem Register oder eine Berufsausübungsbewilligung.

– Weiterführung der Dienstleistungserbringung (Art. 23 des Abkommens) im Rahmen dieses Abkom- mens (im Austrittsabkommen nicht vorgesehen). – Nachzug des Ehegatten (Art. 10 Abs. 1 Bst. e Ziff. iv des Abkommens): Anders als im Entwurf des Austrittsabkommens ist im vorliegenden Abkommen für Schweizerinnen und Schweizer im Vereinig- ten Königreich eine fünfjährige Frist für den Nachzug des Ehegatten vorgesehen, während der die Freizügigkeitsbestimmungen und nicht die restriktiveren nationalen Regeln weiterhin Anwendung finden. – Niederlassungsrecht (Art. 14 des Abkommens): Die Unionsbürgerrichtlinie, welche die Grundlage für das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist, beinhaltet einen Rechtsanspruch auf Daueraufenthalt. Im Gegenzug dazu werden die Erteilung und der Verlust der Niederlassungsbewilligung nicht im FZA, sondern im AIG geregelt. Gemäss AIG kann bei einer Lan- desabwesenheit die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden. Diese

– Frist beträgt im Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fünf Jahre. – Anwendbarkeit des Abkommens (Art. 4. Abs. 1 des Abkommens): Aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme wird dieses Abkommen in der Schweiz unmittelbar gelten (monistischer Ansatz), während das Vereinigte Königreich die Bestimmungen in die nationale Gesetzgebung überführen wird (dualistischer Ansatz). Das Austrittsabkommen hält hingegen am Grundsatz der direkten An- wendbarkeit von EU-Recht fest. – Umfassenderer Schutz der Anwartschaften: Bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht das vorliegende Abkommen einen umfassenderen Schutz dieser Rechte vor (vgl. Ziff. 1.3.2).

2 Umsetzung des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Die Schweiz folgt dem sogenannten monistischen System, wonach völkerrechtliche Bestimmungen automa- tisch innerstaatliche Geltung erlangen, ohne dass sie durch einen speziellen Transformationsakt in das Lan- desrecht überführt werden müssen. Doch nicht alle Normen des Völkerrechts begründen direkte Rechte und Pflichten. Es stellt sich die Frage, ob eine völkerrechtliche Bestimmung nur für den Staat gilt oder ob sie direkt Rechte und Pflichten für natürli- che und juristische Personen begründet. Als direkt anwendbar gelten Normen, die genügend konkret und bestimmt sind, dass natürliche oder juristische Personen daraus direkt Rechte und Pflichten ableiten und vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden geltend machen oder einklagen können. Umgekehrt bedeutet dies, dass die rechtsanwendenden Behörden und die Gerichte solche Völkerrechtsnormen direkt anwenden kön- nen. Britische Staatsangehörige können somit direkt die Rechte gemäss dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger geltend machen. Dieses Abkommen ist Teil der schweizerischen Rechtsordnung und muss nicht umgesetzt werden, um landesrechtlich Geltung zu erlangen. Für die Umsetzung des Abkommens über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger schlägt der Bundesrat die folgenden Gesetzesänderungen (Ziff. 2.1) vor, die in den Kompetenzbereich der Bundesver- sammlung fallen. Diese Änderungen werden in den Genehmigungsbeschluss aufgenommen (Art. 141a Abs. 2 BV) und treten somit erst nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft, während das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger bereits ab dem 30. März 2019 vorläu- fig anwendbar ist. Da das Abkommen ein im schweizerischen Recht direkt anwendbarer völkerrechtlicher Vertrag ist, geht es diesen Gesetzen vor (vgl. Ziff. 6.3). Bei einem Austrittsabkommen zwischen dem Verei- nigten Königreich und der EU sind diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen (Ziff. 2.2) erst bei Beendi- gung der Übergangszeit wirksam.

2.1 Umsetzungserlass

Im Umsetzungserlass erscheinen die vorgeschlagenen Änderungen in zwei Bundesgesetzen. - Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)14. Artikel 22 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien bezweckt auf dem Gebiet des Immobilienerwerbs den Erhalt der durch britische Staatsbürger bereits vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien aus der Europäischen Union erworbenen Rechte gestützt auf Artikel 25 Anhang I des FZA (SR 0.142.112.681). Entsprechend dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bür- gerinnen und Bürger wird der Erhalt dieser Rechte in die Bestimmungen des BewG übernommen. Von diesen Änderungen sind keine Auswirkungen auf den schweizerischen Immobilienmarkt zu er-

14 Die dazugehörende Verordnung (Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, BewV; SR

211.412.411 wird dementsprechend ebenfalls angepasst.

warten. An der Bewilligungspflicht und den Bewilligungsvoraussetzungen für den Erwerb von Feri- enwohnungen ändert sich nichts.  Artikel 5 Absatz 1. Der neue Buchstabe abis regelt, unter welchen Voraussetzungen Staats- angehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland von der Bewil- ligungspflicht ausgenommen sind. Weiterhin für jeglichen Erwerb von Grundstücken von der Bewilligungspflicht befreit sind britische Staatsangehörige, die ihren (nach wie vor gültigen) rechtmässigen Wohnsitz nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV; SR 211.412.411) vor dem im Artikel 2 des Abkommens festgelegten Stichtag erworben haben und ihren tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Um von der Bewilligungspflicht ausgenommen zu sein, müssen jedoch zum Erwerbszeitpunkt beide Voraussetzungen erfüllt sein. Bereits rechtmässig erworbene Grundstücke müssen nicht veräussert werden, wenn der Erwerber seinen Wohnsitz zu ei- nem späteren Zeitpunkt ins Ausland verlegt. Der geltende Buchstabe abis wird unverändert zum Buchstaben ater. Buchstabe d wird lediglich redaktionell an die Änderungen in den Buchstaben abis und ater angepasst. Im Rahmen der Ergänzung von Artikel 5 hat sich gezeigt, dass gesetzestechnisch ein erhöh- ter Anpassungsbedarf bestehen könnte. Dies nicht in materieller, sondern in redaktioneller und systematischer Hinsicht. Durch die Erweiterung von Artikel 5 um den neuen Buchstaben abis und der damit einhergehenden Verknüpfung kumulativer beziehungsweise alternativer Tatbestandsvoraussetzungen büsst der Artikel insgesamt an Übersichtlichkeit und Klarheit ein. Entsprechend ist im Rahmen der Fortsetzung der Arbeiten die Vornahme einer weiteren redaktionellen und systematischen Anpassung des Artikels gegenwärtig nicht auszuschlies- sen.  Artikel 7 Buchstabe k. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, die ihre (nach wie vor gültige) Arbeitsbewilligung als Grenzgänger (Grenz- gängerbewilligung EG-EFTA) vor dem im Artikel 2 des Abkommens festgelegten Stichtag erworben haben, können bewilligungsfrei in der Region ihres Arbeitsorts eine Zweitwohnung erwerben. Die in Artikel 10 BewV festgelegten Limiten für die Grundstückfläche und die Net- towohnfläche gelten nicht, da der Erwerb nicht der Bewilligungspflicht unterliegt. Es darf sich

aber – wie für den bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b BewG – nur um eine einzige Wohneinheit handeln. Der Erwerber muss die Zweitwohnung nicht veräussern, wenn er sie nicht mehr als solche verwendet.  Schlussbestimmungen. Die Schlussbestimmungen der Änderung des BewG vom 30. April 1997 (übergangsrechtliche Behandlung von Erwerbsgeschäften sowie Dahinfallen von Auf- lagen, die das neue Recht nicht mehr vorschreibt; siehe BBl 1997 II 1265 f.) können unver-

 ändert auch für die vorliegende Gesetzesänderung übernommen werden.  Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Es handelt sich um eine geringfügige Änderung, mit der das Vereinigte Königreich aus dem Anhang ge- strichen werden soll (Liste der Berufsbezeichnungen in den Mitgliedstaaten der EU und der EFTA gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG). Das BGFA regelt unter anderem, gestützt auf das FZA, die grundlegenden Modalitäten für die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, die An- gehörige von Mitgliedstaaten der EU sind. Im Anhang zum Anwaltsgesetz werden die Mitgliedstaa- ten der EU (und der EFTA) mit den dort geltenden Berufsbezeichnungen gemäss den Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG aufgelistet. Da mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU das FZA mit diesem Land nicht mehr gilt, ist der Anhang entsprechend anzupassen.

2.2 Umsetzung des Abkommens auf Verordnungsstufe (Kompetenz des Bundesrates)

Folgende Verordnungsänderungen sind für die Umsetzung des Abkommens vorgesehen. Diese kann der Bundesrat in eigener Kompetenz beschliessen, weshalb sie nicht im Umsetzungserlass aufgeführt sind:  Der Übergang von der EU-Staatsangehörigkeit zur Drittstaatsangehörigkeit bedingt Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201):  Artikel 71b: Britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten eine nicht biometrische Bewilligung mit dem Vermerk, dass der Ausweis gestützt auf dieses Abkommen erstellt wur- de.  Artikel 71d: Britische Staatsangehörige erhalten einen biometrischen Ausländerausweis und behalten ihre aus dem FZA erworbenen Ansprüche. UK-Bürgerinnen und Bürger gelten ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU als Drittstaatsangehörige im Sinne des Schengen-Rechts und benötigen deshalb einen Ausländerausweis im einheitlichen Schen-

gen-Format. Die entsprechende Verordnung sieht vor, dass dieser Ausweis biometrische Merkmale enthalten muss . Artikel 71d wird deshalb mit den neuen Absätzen 1bis, 5bis und 5ter ergänzt. Damit wird einerseits der Notwendigkeit eines biometrischen Ausweises ge- stützt auf die Schengen-Bestimmungen entsprochen. Andererseits liefern die beiden Absät- ze 1bis und 5bis die Grundlage, biometrische Ausweise mit einem Vermerk in Bezug auf das Abkommen zu den wohlerworbenen Rechten auszustellen. Damit wird auch Artikel 16 des Abkommens zu den erworbenen Rechten umgesetzt, gemäss welchem ein neu ausgestell- tes Aufenthaltsdokument die Erklärung beinhalten muss, dass der Ausweis gestützt auf die- ses Abkommen ausgestellt worden ist. Damit kann unterschieden werden zwischen UK- Bürgern, welche sich auf das Abkommen berufen können, und solchen, die neu einreisen. Schliesslich regelt Absatz 5ter was auf den Ausweisen von drittstaatsangehörigen Familien- mitgliedern von UK-Staatsangehörigen festgehalten wird, falls der UK-Staatsangehörige verstirbt, der Ausweis jedoch gestützt auf das Abkommen über die erworbenen Rechte er- stellt wurde.  Artikel 82c: Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung. Artikel 82c wird auf Grund der Lesbarkeit umgestellt. In Absatz 1 wird der Anleitungssatz angepasst. Der Verweis auf die Staatsangehörigkeit der zu melden- den Ausländerinnen und Ausländer wird gestrichen und einen Verweis auf den neuen Ab- satz 1bis vorgenommen. Im neuen Absatz 1bis werden im Buchstabe a die EU/EFTA- Staatsangehörigen erwähnt, im Buchstabe b die UK-Bürger, die vom Abkommen über die erworbenen Rechte erfasst werden. Damit wird den Durchführungsorganen der Arbeitslo- senversicherung ermöglicht, Daten zu Personen, welche sich auf das oben erwähnte Ab- kommen stützten, den kantonalen Migrationsämtern zu melden.  Artikel 91d: Übergangsbestimmungen betreffend die Änderung vom 22. März 2019. Mit Arti- kel 91d wird eine neue Übergangsbestimmung geschaffen. Diese soll es UK-Bürgerinnen und Bürgern, die zum Zeitpunkt des Brexits bereits über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und somit über einen nicht biometrischen Ausweis verfügen, erlauben, den Ausweis bis zum Ablauf seiner Gültigkeit zu behalten. Sind ausweiserelevante Mutationen vorzunehmen, wie

beispielsweise. bei einem Kantonswechsel, ist das Erstellen eines neuen nicht biometri- schen Ausweises nicht mehr möglich. In einem solchen Fall ist neu ein biometrischer Aus- weis zu erstellen, auch wenn der nicht biometrische Ausweis weiterhin gültig wäre. Diese Übergangsfrist soll zudem unter Vorbehalt des Schengen-Assoziierungsabkommens gelten.

  • Die Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP; SR 142.203) gilt sinngemäss für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die gestützt auf das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger ein nach dem FZA erworbenes Recht oder eine Anwartschaft geltend machen. Da UK-Staatsangehörige neu Angehörige eines Drittstaates sind, können diese nicht in einer Verordnung geregelt werden, in der es dem Titel nach nur um EU und EFTA geht. Der Titel der Verordnung über den freien Personenverkehr muss des- wegen angepasst werden. Die Präambel dieser Verordnung sowie die Artikel 1 und 2 zum Gel- tungsbereich sind in diesem Sinn zu ändern. Gleichzeitig wird ein Negativkatalog von VEP-Artikeln erstellt, welche auf UK-Bürger nicht anwendbar sind.

  • In der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrati- onsgesetz (GebV-AIG; SR 142.209) ist im Geltungsbereich (Art. 1) ebenfalls ein Verweis auf das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger erforderlich.

  • Die Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS- Verordnung; SR 142.513) muss aufgrund des neuen Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bei den Begriffen mit diesem Abkommen ergänzt werden, damit Daten, die gestützt auf dieses Abkommen bearbeitet werden, im ZEMIS erfasst werden können (Art. 2). Die geänderten Bestimmungen der VZAE, der VEP, der GebV-AIG sowie der ZEMIS-Verordnung werden ab dem 30. März 2019 («Cliff edge»-Szenario) wirksam resp. am Tag, an dem aufgrund des Austritts des Ver- einigten Königreichs aus der EU das FZA im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich nicht mehr gilt. Und schliesslich lässt das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger dem Verei-

nigten Königreich die Möglichkeit, später strengere Bestimmungen zu den nationalen Personalausweisen für die Einreise in und die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet einzuführen (Art. 13 Abs. 1). Gegebenenfalls prüft

15 Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, SR 0.362.380.043. 16 SR 0.142.112.681

die Schweiz rechtzeitig, welche Massnahmen in Betracht zu ziehen sind, um sich angemessen auf die Ein- führung solcher neuen Bestimmungen vorzubereiten.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 TEIL EINS – GRUNDBESTIMMUNGEN Art. 1 Ziel Das FZA ist zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nach dessen Austritt aus der EU nicht mehr anwendbar. Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger soll diese Rechtsgrundlage soweit wie möglich ersetzen. Das vorliegende Abkommen bezieht sich ausdrücklich auf Artikel 23 FZA. Es befasst sich mit den nach dem FZA (einschliesslich seiner drei Anhänge) erworbenen Ansprüchen und regelt die Anwartschaften von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen. Das Abkommen regelt auch die von EU-Staatsangehörigen erworbenen Ansprüche in Bezug auf die Koordi- nierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Art. 2 Begriffsbestimmungen Durch diese Definition des Stichtags (Bst. b) wird die nötige Flexibilität sichergestellt, da zum Zeitpunkt des Verhandlungsabschlusses noch ungewiss war, wann das Vereinigte Königreich aus der EU austritt, ob eine Übergangsphase zustande kommt und wie lange diese genau dauern wird. Dadurch musste der Stichtag so festgelegt werden, dass er in allen Szenarien Anwendung findet. Bst. c Die Übergangszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Datum des Inkrafttretens des Austrittsabkom- mens bis zum 31. Dezember 2020. Diese Übergangszeit gilt nur bei einem geordneten Austritt des Vereinig- ten Königreichs aus der EU. Bst. d Keine Änderungen in Bezug auf die Definition des Begriffs «britische Staatsangehörige», wie sie im FZA angewendet wird. Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich Dieser Artikel befasst sich mit dem geografischen Geltungsbereich des Abkommens. Dieser umfasst das Hoheitsgebiet der Schweiz und dasjenige des Vereinigten Königreichs, einschliesslich Gibraltar. Das Ab- kommen ist somit weder auf die britischen Überseegebiete noch auf die Kronbesitzungen der britischen Krone anwendbar. Art. 4 Methoden und Grundsätze betreffend die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung die- ses Abkommens Abs. 1 In der Schweiz ist das Abkommen Bestandteil des innerstaatlichen Rechts (monistisches System; vgl. Ziff. 2). Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen hingegen in die nationale Gesetzgebung überführt wer- den, bevor es anwendbar ist (dualistisches System). Die Formulierung von Absatz 1 trägt diesen unter- schiedlichen Rechtssystemen Rechnung; letztlich müssen die Ansprüche gewährleistet sein. Abs. 2

Die unter dem FZA erworbenen und vom Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger garantierten Ansprüche sind zeitlich unbegrenzt, solange die Voraussetzungen des Abkommens erfüllt sind. Diese Rechte können gemäss den Artikeln 16 Absätze 5 und 17 des Abkommens eingeschränkt werden. Abs. 3 Dieser Absatz bezieht sich auf Artikel 12 FZA, wonach das innerstaatliche Recht günstigere Bestimmungen vorsehen kann. Für britische Staatsangehörige unter diesem Abkommen werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) und von dessen Ausführungserlassen subsidiär angewendet. Das AIG gilt für sie, wenn es eine vorteilhaftere Rechts- stellung vorsieht und im FZA und seinen Protokollen keine abweichende Regelung besteht. Ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens bleibt das AIG jedoch auf britische Staatsangehörige anwendbar,

17 Sofern das Vereinigte Königreich und die EU eine Einigung erzielen.

beispielsweise auch was die Sanktionsbestimmungen im AIG angeht. Weder das FZA noch dieses Abkom- men enthalten Sanktionsbestimmungen. Abs. 4 Dieser Absatz betrifft lediglich das Vereinigte Königreich, für welches das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger in nationales Recht umgesetzt werden muss, damit Schweizer Staats- angehörige Beschwerde bei den zuständigen britischen Justizbehörden einlegen können. Abs. 5 Gemäss Artikel 16 Absatz 2 FZA ist für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) zu berücksichtigen. Das Bundesgericht kann jedoch hinsichtlich der Auslegung des FZA auch später ergangene Urteile des EuGH heranziehen, ohne dass es jedoch dazu verpflichtet ist. Das bedeutet, dass auch für die von diesem Ab- kommen erfassten Bereiche insoweit eine parallele Rechtslage zum FZA verwirklicht werden soll. Art. 4a Treu und Glauben Das Abkommen übernimmt den Grundsatz von Treu und Glauben nach Artikel 5 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Art. 5 Bezugnahmen auf das FZA Durch die gewählte Formulierung wird in Absatz 1 das statische Prinzip des Abkommens unterstrichen. Das Abkommen bezieht sich damit auf die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen zum FZA unmittelbar vor dem Stichtag. Rechtsentwicklungen im Bereich des FZA nach dem Stichtag gelten nicht für die Anwen- dung und Umsetzung dieses Abkommens. Absatz 2 bezieht sich hingegen auf Rechtsentwicklungen im Unionsrecht, auf das im FZA verwiesen wird. Insbesondere in den Teilen 3 und 4 dieses Abkommens finden sich solche Verweise. Damit wird beabsich- tigt, im Vergleich zur EU möglichst gleiche Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit und der Aner- kennung von beruflichen Qualifikationen zur Anwendung zu bringen. In diesen Bereichen kommt es oft zu Situationen, in denen nebst den beiden Vertragsparteien des Abkommens, also die Schweiz und das Verei- nigte Königreich, auch ein EU-Mitgliedstaat betroffen ist (Triangulierung). Auch hinsichtlich des Vollzugs der Bestimmungen sollen diese Bestimmungen möglichst nahe am Unionsrecht liegen. Da, wo von diesem stati- schen Prinzip in Zukunft abgewichen werden soll, um eine Rechtsentwicklung im Unionsrecht abzubilden,

entscheidet der Gemischte Ausschuss über eine allfällige Übernahme der Rechtsentwicklung (siehe Artikel 28). Art. 5a Bezugnahme auf Mitgliedstaaten Um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, hält dieser Artikel fest, dass der im FZA verwendete Begriff «Mitgliedstaat» auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf dieses Land anwendbar ist. Art. 6 Gemischter Ausschuss Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweiz und des Vereinigten König- reichs besteht. Dieser Ausschuss ist für die Anwendung und korrekte Auslegung des Abkommens verant- wortlich. Er klärt alle Änderungsvorschläge nach der Unterzeichnung dieses Abkommens ab. Der Gemischte Ausschuss beschliesst einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss nimmt eine wichtige Funktion für den Teil Drei (soziale Sicherheit) dieses Ab- kommens ein. Denn dieser wird regelmässig überprüft und kann durch Beschluss des Gemischten Aus- schusses geändert werden, unter Einhaltung der entsprechenden Genehmigungsverfahren. Für die übrigen Teile weichen die Zuständigkeiten dieses Ausschusses nicht von denjenigen des Gemischten Ausschusses nach dem FZA ab (Art. 14 FZA). Art. 7 Nichtdiskriminierung Das Abkommen ist dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Artikel 2 FZA verpflichtet. Art. 8 Beschwerderecht Für die Behandlung von Beschwerden übernimmt das Abkommen die Bestimmungen von Artikel 11 FZA.

3.2 TEIL ZWEI – RECHTE BETREFFEND ANHANG I Titel 1 – Allgemeine Bestimmungen Art. 9 Begriffsbestimmungen Bst. b Nach dem Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen nur schweizerische und britische Staatsangehörige unter den Begriff des Grenzgängers. Staatsangehörige der EU, die im Verei- nigten Königreich oder in der Schweiz leben und im anderen Vertragsstaat arbeiten, können sich nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs weder auf das FZA noch auf das vorliegende Abkommen berufen. Art. 10 Persönlicher Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Artikels legen den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens über die Rech- te der Bürgerinnen und Bürger fest. Diese gelten für das gesamte Abkommen. Die Bestimmungen der Artikel 25, 26a und 29 legen den persönlichen Geltungsbereich der Teile Drei (soziale Sicherheit) und Vier (Berufs- qualifikationen) fest. Bst. e i) Hier geht es um Familienangehörige, die vor dem Stichtag im Rahmen des Familiennachzugs nach den Bestimmungen des FZA eingereist sind (Art. 3 Anhang I FZA). Diese Personen behalten ihre Ansprüche, sofern sie sich nach dem Stichtag weiter im Aufnahmestaat aufhalten und die Voraus- setzungen des FZA erfüllen. Für diese Personen ist der Familiennachzug im FZA geregelt und durch das vorliegende Abkommen gewährleistet. ii) Hier geht es um Familienangehörige nach Artikel 3 Absatz 2 Anhang I FZA; das heisst der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt ge- währt wird, die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unter- halt gewährt wird, und im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Für diese Personen ist der Familiennachzug im vorliegenden Abkommen geregelt, da sie Familien- angehörige nach dem FZA vor dem Stichtag sind, aber das Gesuch um Familiennachzug nach dem Stichtag gestellt wird. iii) Der Familiennachzug dieser Personen ist im vorliegenden Abkommen geregelt, da er nach dem Stichtag erfolgt. iv) Das vorliegende Abkommen sieht für den Nachzug des künftigen Ehegatten eine Übergangszeit von fünf Jahren nach dem Stichtag vor. Nach diesem Zeitraum erfolgt der Familiennachzug nach den Regeln im innerstaatlichen Recht der Schweiz und des Vereinigten Königreichs (vgl. Ziff. 1.4).

Die Absätze 2 und 3 regeln den Nachzug der übrigen Familienmitglieder im Rahmen der erleichterten Zulas- sung (Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA), beispielsweise Tanten und Onkel oder Nichten und Neffen. Die erleichter- te Zulassung wird gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der geltenden Praxis gewährt. Art. 11 Fortbestand des Aufenthalts Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, sowie durch Mili- tärdienst gerechtfertigte Abwesenheiten berühren nicht die Gültigkeit des Aufenthalts. Im Rahmen des Verbleiberechts, so wie es in der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 festge- halten ist, kann die Person den Wohnsitzstaat maximal für drei Monate pro Jahr verlassen, bevor das Auf- enthaltsrecht erlischt. Titel 2 – Rechte und Pflichten Kapitel 1 – Aufenthaltsrechte, Aufenthaltsdokumente Art. 12 Aufenthaltsrechte Die Aufenthaltsrechte sind analog den geltenden Bestimmungen des Anhangs I FZA ausgestaltet. Abs. 1 Dieser Absatz betrifft alle Personenkategorien, bei welchen ein originärer Rechtsanspruch auf Aufenthalt unter dem FZA besteht: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit (Art. 2 Anhang I FZA), Unselbstständigerwerbende (Art. 6 Anhang I FZA), Selbstständigerwerbende (Art. 12 Anhang I FZA), Personen mit einem Verbleiberecht (Art. 4 Anhang I FZA) sowie Personen ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 Anhang I FZA). Die Artikel 10 und 16 Anhang I FZA erlauben eine Beschränkung der Personen mit Erwerbstätigkeit in den Bereichen der öffentli- chen Verwaltung (z. B. Zulassung zum diplomatischen Dienst), sofern diese die Ausübung von hoheitlichen Befugnissen umfasst.

Abs. 2 Dieser Absatz betrifft die Familienangehörigen und verweist ebenfalls direkt auf die Bestimmungen im An- hang I FZA, um Abweichungen von den aktuell anwendbaren Bestimmungen gegenüber schweizerischen und britischen Staatsangehörigen zu vermeiden. So soll unter anderem die Aufenthaltsbewilligung für Fami- lienmitglieder dieselbe Dauer enthalten wie für den Hauptbewilligungsinhaber. Im Artikel 3 Anhang I FZA ist auch das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit ungeachtet der Staatsangehörigkeit enthalten. Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs vom Hauptbewilligungsinhaber nachgezogen wurden, haben zudem ein Recht, am allgemeinen Unterricht und an der Berufsbildung teilzunehmen. Familienangehörige von Per- sonen mit einem Verbleiberecht profitieren weiterhin von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Abs. 3 In diesem Absatz wird der Grundsatz festgehalten, dass die Behörden keinen Ermessensspielraum haben, sofern ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt gemäss dem FZA besteht, es sei denn, das Ermessen werde zugunsten der betreffenden Person angewendet. Es können zudem keine weiteren Bedingungen und Be- schränkungen eingeführt werden, die nicht bereits unter dem FZA vorgesehen sind. Art. 13 Recht zur Ausreise und Einreise Abs. 1 Das Recht zur Einreise in und zur Ausreise aus dem Aufnahmestaat ist für schweizerische und britische Staatsangehörige, die sich auf das vorliegende Abkommen berufen können, gewährleistet, wenn sie einen nationalen Personalausweis (Identitätskarte) oder einen gültigen Reisepass besitzen. Das Gleiche gilt für ihre Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige sind und einen gültigen Reisepass sowie ein anderes Dokument (z. B. Visum) besitzen, das nach den Rechtsvorschriften von Schengen für die Schweiz erforder- lich ist (vgl. Abs. 3). Fünf Jahre nach dem Stichtag kann das Vereinigte Königreich beschliessen, eine Schweizer Identitätskarte, die nicht den Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur biometrischen Identifikation entspricht, für die Einreise in sein Hoheitsgebiet und die Ausreise daraus nicht mehr zu akzeptieren. Abs. 2 Dieser Absatz bezieht sich insbesondere auf Dienstleistungserbringende sowie auf Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Abs. 3 Absatz 3 erinnert an die Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung. Der Status

eines assoziierten Mitglieds könnte eine gewisse Asymmetrie im Verhältnis zum Vereinigten Königreich schaffen, da die Schweiz die künftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands übernehmen und umsetzen muss. Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, für die Einreise von Schweizer Staatsangehörigen in sein Hoheitsgebiet und die Ausreise daraus die gleichen Dokumente zu verlangen, wie sie für die Einreise in und die Ausreise aus der Schweiz erforderlich sind. Abs. 4 Die Parteien verpflichten sich, folgenden Personen, die weder schweizerische noch britische Staatsangehö- rige sind, die Beschaffung des erforderlichen Visums zu erleichtern: – Dienstleistungserbringende; – Familienangehörige, die nach dem Stichtag zu einem unter den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden schweizerischen oder britischen Staatsangehörigen ziehen. Art. 14 Daueraufenthaltsstatus (siehe auch Ziff. 1.4) Abs. 1 Das FZA regelt weder die Erteilung noch den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Deshalb stützt sich Artikel 14 nicht auf Artikel 23 FZA (vgl. Ziff. 1.2.3), sondern auf die zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz geltende Praxis. Gemäss dieser langjährigen Praxis wird britischen Staatsangehörigen nach einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt, sofern die Bestim- mungen des AIG erfüllt werden. Auch Schweizer Staatsangehörige erhalten im Vereinigten Königreich nach dieser Praxis eine Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt, wobei sie durch die britischen Behörden gleich behandelt werden wie Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, welchen das Dauer- aufenthaltsrecht gestützt auf die Unionsbürgerrichtlinie gewährt wird. In der Schweiz legt Artikel 34 Absatz 2 AIG die Bedingungen fest, nach denen Ausländerinnen und Auslän- der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung haben: Sie müssen sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und

während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sein, es darf kein Widerrufsgrund nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen, und sie müssen integriert sein. Britische Staatsangehörige, die sich auf dieses Abkommen berufen können, haben nach einem ordnungs- gemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung (vgl. Ziff. 3.4.3.3 der Weisungen AIG ), wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 2 AIG erfüllen. Hingegen müssen britische Staatsangehörige, die sich nicht darauf berufen können, mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt haben. Abs. 2 Dieser Absatz stützt sich auf die Regelung von Artikel 61 Absatz 2 AIG, um die Aufrechterhaltung des Dau- eraufenthaltsstatus bei einem Auslandaufenthalt von bis zu vier Jahren festzulegen. Abs. 3 Um der schweizerischen Gesetzgebung zu entsprechen, sieht Absatz 3 vor, dass die Parteien für die Auf- rechterhaltung des Daueraufenthaltsstatus ein Gesuch der betreffenden Person verlangen können. Art. 15 Aufenthaltsstatus und Statuswechsel Der Statuswechsel wird schweizerischen und britischen Staatsangehörigen zuerkannt, die sich auf einen originären Aufenthaltsanspruch unter dem FZA berufen können, der durch dieses Abkommen gewährleistet ist. Diese Personen müssen dazu jedoch die Bestimmungen für die jeweilige Aufenthaltskategorie erfüllen. Dies betrifft demnach Personen mit einem bereits erworbenen Aufenthaltsrecht. Hingegen können Familienangehörige von schweizerischen oder britischen Staatsangehörigen, die einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch erworben haben (Familiennachzug), keine Personen nach Artikel 10 Ab- sätze a und b, das heisst Personen mit einem originären Aufenthaltsanspruch werden. Das Recht, um Fami- liennachzug zu ersuchen, beschränkt sich somit auf Personen, die ein originäres Aufenthaltsrecht besitzen. Art. 16 Ausstellen von Aufenthaltsdokumenten Unter dem FZA stellte das Vereinigte Königreich für Schweizer Staatsangehörige keine Aufenthaltsdoku- mente aus, die das Recht zur Einreise, zum Aufenthalt oder zu einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit bescheinigen (vgl. hierzu die Erläuterung zu Art. 21). Zudem benötigen Dienstleistungser- bringende kein Dokument für Aufenthalte von weniger als 90 Tagen (vgl. hierzu die Erläuterung zu Art. 24).

Mit dem EU-Austritt beabsichtigt das Vereinigte Königreich, ein zentrales Migrationsregister aufzubauen. Dieser Artikel soll das Verfahren festlegen, das für Schweizer Staatsangehörige im Rahmen des neuen Sys- tems zur Registrierung von Ausländerinnen und Ausländern im Vereinigten Königreich gilt, um ein Aufent- haltsrecht zu erlangen. Dieses Verfahren ist zwingend anzuwenden für alle Staatsangehörigen der EU, des EWR und der Schweiz, unabhängig davon, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbe- willigung besitzen. Damit soll geprüft werden, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU und dem Wegfall des FZA Anspruch auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat. Der Aufnahmestaat kann beschliessen, von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen einen neuen Antrag nach den Bedingungen von Artikel 16 zu verlangen, damit sie ihre Ansprüche aus dem vorliegenden Abkommen geltend machen können. Das neue Registrierungsverfahren im Vereinigten Königreich bedeutet, dass die Bewilligungen nicht mehr einen deklaratorischen, sondern einen konstitutiven Charakter haben. Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich, die binnen der vorgeschriebenen Frist keinen neuen Aufenthaltsstatus beantragt haben, halten sich danach ohne Aufent- haltsrecht im Vereinigten Königreich auf. Abs. 1 Die Absätze 1–3 betreffen nur das Vereinigte Königreich. Nach Abschluss des Verfahrens erhält die antrag- stellende Person ein Dokument, das ihren Aufenthaltsstatus nachweist (Bst. a). Buchstabe c sieht zwei Situ- ationen vor, in denen die in Buchstabe b genannten Fristen um ein Jahr verlängert werden können: Wenn technische Probleme (i) das Registrierungsverfahren verunmöglichen oder wenn der Gemischte Ausschuss beschliesst, dass berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung bestehen (ii). Dies kann beispielsweise ein Problem sein, das eine bestimmte Personengruppe betrifft und das die fristgerechte Einreichung des Antrags verunmöglicht. Buchstabe d ist bei Nichteinhaltung der Fristen anwendbar. Die zuständigen Behörden beurteilen die Um- stände, die zum verspäteten Antrag geführt haben. Der Zweck besteht nicht darin, Personen vom neuen

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System auszuschliessen, sondern einen möglichst einfachen Übergang zum neuen britischen System zu ermöglichen. Buchstabe o ermöglicht die Einführung einer systematischen Überprüfung des Strafregisters der Antragstel- lerin oder des Antragstellers im Registrierungsverfahren. Deren Zweck liegt ausschliesslich darin zu prüfen, ob die betreffende Person den Beschränkungen nach Artikel 17 des Abkommens unterliegt (vgl. Erläuterung zu Art. 17). Diese Bedingungen sind restriktiver als die geltenden Bestimmungen des FZA, die nur in be- gründeten Einzelfällen eine Überprüfung des Strafregisters vorsehen (Art. 5 Anhang I FZA). Abs. 2 Absatz 2 schützt die Rechte von Schweizer Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen während der gesamten Dauer des Registrierungsverfahrens, soweit keine Beschränkung des Aufenthaltsrechts nach Artikel 17 anwendbar ist (vgl. Erläuterung zu Bst. o). Abs. 3 Absatz 3 sieht vor, dass bei einem abschlägigen Entscheid des Gesuchs um einen neuen Aufenthaltstitel eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann. Die Verfügung kann vor einem Gericht angefochten wer- den (siehe Art. 8 des Abkommens). Bis ein letztinstanzliches Urteil vorliegt, bleiben die Bestimmungen die- ses Abkommens anwendbar. Abs. 4 und 5 Die Absätze 4 und 5 betreffen hingegen die Schweiz. Die Schweiz, die bereits ein zentrales Migrationssys- tem kennt (ZEMIS) und wo bereits alle ausländischen Staatsangehörigen eine Bewilligung beantragen müs- sen, verzichtet darauf, neue Aufenthaltsbewilligungen auszustellen. Solange ihre Bewilligung in der Schweiz gültig ist, müssen britische Staatsangehörige in der Schweiz nach dem Wegfall des FZA keine neue Bewilli- gung beantragen, um von den Bestimmungen dieses Abkommens zu profitieren. Sobald die laufende Bewil- ligung EU/EFTA abläuft, stellt die zuständige kantonale Behörde eine neue Bewilligung gestützt auf das vorliegende Abkommen aus. Es ist noch zu prüfen, inwiefern für die Bewilligung neue Zulassungscodes eingeführt werden müssen, damit klar ersichtlich ist, welche Personen durch die Bestimmungen dieses Ab- kommens geschützt werden. Grundsätzlich ist es das Ziel, nur die nötigsten Veränderungen und möglichst wenige zusätzliche administra- tive Schritte vorzusehen, auch um den Aufwand für die kantonalen Vollzugsbehörden klein zu halten. Absatz

5 erlaubt es auch der Schweiz, bei der Erneuerung einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Grenzgänger- bewilligung von britischen Staatsangehörigen systematisch einen Strafregisterauszug zu verlangen. Art. 17 Beschränkungen des Aufenthaltsrechts Ein strafbares Verhalten kann je nach Schwere eine Beschränkung der unter dem FZA erworbenen und durch das vorliegende Abkommen gewährleisteten Ansprüche nach sich ziehen. Es ist zu unterscheiden zwischen Straftaten, die vor dem Stichtag begangen wurden (Abs. 1), und Straftaten, die nach dem Stichtag begangen wurden (Abs. 2). Artikel 17 ist auch anwendbar bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie bei Dienstleistungserbringenden (Art. 20 Abs. 3 und 24 Abs. 6 des vorliegenden Abkommens). Abs. 1 Straftaten, die vor dem Wegfall des FZA begangen wurden, werden weiterhin nach den Grundsätzen von Artikel 5 Anhang I FZA beurteilt. Nach diesen anwendbaren Grundsätzen wird bei Entfernungs- oder Fern- haltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Si- cherheit oder Gesundheit durch die ausländische Person vorausgesetzt. So darf bei Massnahmen der öffent- lichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein. Nach der gemäss Artikel 16 Absatz 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verur- teilung nur insoweit herangezogen werden, als ein persönliches Verhalten vorliegt, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Eine Massnahme ist somit nur gerechtfertigt, wenn eine hin- reichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. So dürfen keine Massnahmen allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Während die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach AIG zwar mit zu berücksichtigen, jedoch nicht ausschlaggebend ist, kommt es bei Artikel 5 Anhang I FZA entscheidend auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Ordnung stören wird. Abs. 2 Für Straftaten, die nach dem Wegfall des FZA begangen werden, kommt das nationale Recht zur Anwen- dung (in der Schweiz Art. 62 und 63 AIG). Somit kann beispielsweise bereits eine Freiheitsstrafe von mehr

als zwölf Monaten zur Beendigung des Aufenthaltsrechts führen, unter dem Vorbehalt des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes.

Art. 18 Verbundene Rechte Das Abkommen übernimmt die den Familienangehörigen verliehenen Rechte nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 Anhang I FZA. Art. 19 Rechte von Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, und ihrer Familienangehörigen Abs. 1 Das Abkommen übernimmt den Grundsatz der beruflichen und geografischen Mobilität sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung nach den Artikeln 8 und 9 Anhang I FZA für Arbeitnehmende und nach den Artikeln

14 und 15 Anhang I FZA für Selbstständige.

Da beide Vertragsparteien Änderungen oder Einschränkungen im Vergleich zum FZA ablehnten, wurde auf eine Aufzählung der FZA-Rechte unter dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss den Artikeln 9 und 15 Anhang I FZA verzichtet. Die Rechte beziehen sich auf Bedingungen im Zusammenhang mit der Beschäfti- gung, beispielsweise die Entlohnung, und im Fall von Arbeitslosigkeit auf die berufliche Wiedereingliederung. In diesem Bereich dürfen britische und schweizerische Staatsangehörige unter diesem Abkommen nicht anders behandelt werden als inländische Arbeitnehmende. Auch was steuerliche und soziale Vergünstigun- gen angeht, darf keine Diskriminierung zwischen Personen, die unter dieses Abkommen fallen, und inländi- schen Arbeitnehmenden und Selbstständigen vorliegen. Abs. 2 Familienangehörige von Arbeitnehmenden und Selbstständigen werden durch dieses Abkommen im selben Mass wie unter dem FZA geschützt. Kapitel 2 – Grenzgängerinnen und Grenzgänger Art. 20 Rechte und Beschränkung der Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern Als Arbeitnehmende oder Selbstständige haben Grenzgängerinnen und Grenzgänger das gleiche Recht auf berufliche und geografische Mobilität (Art. 8 und 14 Anhang I FZA) und auf Gleichbehandlung (Art. 9 und 15 Anhang I FZA). Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben das Recht zur Einreise und Ausreise nach Artikel 13 des vorlie- genden Abkommens. Ihre Rechte können nach Artikel 17 beschränkt werden. Art. 21 Ausstellung eines Dokuments über die Rechte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern Nach Absatz 1 können die Beschäftigungsstaaten von Grenzgängerinnen und Grenzgängern verlangen, dass diese ein Dokument beantragen, das die Rechte gestützt auf dieses Abkommen bescheinigt. Die Schweiz wird weiterhin und gemäss der üblichen Praxis verlangen, dass britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung beantragen. Diese Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig. Kapitel 3 Immobilien Art. 22 Erwerb und Beibehaltung von Immobilien Abs. 1 Schweizerische und britische Staatsangehörige, die von diesem Abkommen profitieren, sollen weiterhin die vor dem Wegfall des FZA erworbenen Immobilien behalten können. Sie müssen diese auch nicht veräus- sern, wenn sie die Schweiz wieder verlassen. Es gibt diesbezüglich keine Veränderungen zu den aktuellen Bestimmungen des FZA (Art. 25 Anhang I FZA). Abs. 2

Von diesem Abkommen erfasste Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz können nach dem Wegfall des FZA gemäss denselben Regeln eine Immobilie erwerben, sofern das Aufenthaltsrecht weiterhin besteht. Darunter fallen sowohl Personen mit Erwerbstätigkeit als auch Personen ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Diese anwendbaren Regeln sollen weiterhin dieselben sein wie für inländische Personen. Ab- satz 2 präzisiert in diesem Zusammenhang, dass zum Erwerbszeitpunkt der Immobilie das Aufenthaltsrecht weiterhin bestehen und die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz im Aufnahmestaat haben muss. Abs. 3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Hauptwohnsitz per Definition nicht im Beschäftigungsstaat haben, können weiterhin innerhalb der Beschränkungen von Artikel 25 Absatz 3 Anhang I des FZA eine Immobilie erwerben. Erfüllen sie die Bestimmungen dieses Abkommens, so können sie eine für die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit dienende Immobilie und eine Zweitwohnung gemäss den gleichen Rechten wie Inländerinnen und Inländer erwerben.

Der Erwerb von Immobilien durch britische Staatsangehörige wird im Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) geregelt. Kapitel 4 Dienstleistungserbringende Art. 23 Rechte der Dienstleistungserbringenden Abs. 1 Artikel 23 regelt unter anderem die erworbenen Ansprüche in Bezug auf die Dienstleistungserbringung durch selbstständig oder unselbstständig erwerbende Personen («90-Tage-Regel»). Die Rechtssicherheit ist zu gewährleisten. Das heisst, für bestehende Vertragsbeziehungen zwischen Dienstleistungserbringenden und Kunden aus der Schweiz und aus dem Vereinigten Königreich und umgekehrt sind die entsprechenden Pflichten des FZA beizubehalten, und dies während eines Zeitraums von fünf Jahren (Abs. 1 Bst. ii). Die Erbringung einer Dienstleistung nach dem Stichtag setzt voraus, dass vor dem Ende des Stichtags ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde (i). Abs. 2 Nach diesem Zeitraum entscheidet der Gemischte Ausschuss, ob die erworbenen Ansprüche um weitere fünf Jahre verlängert werden können, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Abs. 3 Wenn die Schweiz und das Vereinigte Königreich ein Abkommen zum gleichen Gegenstand abschliessen, so ersetzt dieses neue Abkommen – gemäss den Rechten und Pflichten aus dem WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen – auf jeden Fall das vorliegende Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Abs. 4 In Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen bezweckt Absatz 4, im Rahmen der Dienstleis- tungserbringung in reglementierten Berufen den Geltungsbereich dieses Abkommens gegenüber dem Ab- kommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zu beschränken. Er soll sicherstellen, dass nur die im Vereinigten Königreich und in der Schweiz niedergelassenen Dienstleistungserbringenden betroffen sind. Britische Staatsangehörige könnten nämlich in einem EU-Staat niedergelassen sein, wenn sie Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. In einem solchen Fall ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU anwendbar, und nicht das vorliegende Abkommen. Ausserdem sieht dieser Absatz vor, dass nur die schweizerischen und britischen Behörden für die Aufsicht über Dienstleis- tungserbringende zuständig sind.

In Bezug auf die Koordinierung der sozialen Sicherheit legt Absatz 4 fest, dass für Dienstleistungserbringen- de, die die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllen, die Koordinierungsregeln der sozialen Sicherheit nach dem FZA gelten. Abs. 5 und 6 Dienstleistungserbringende unterliegen den Bedingungen in Bezug auf das Recht zur Einreise und Ausreise nach Artikel 13 und den Bedingungen von Artikel 17 (Vorbehalt der öffentlichen Ordnung). So wie das FZA, steht dieser Artikel unter anderem nicht der Anwendbarkeit des Entsendegesetzes (SR 823.20) und den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (SR 823.11) entgegen. Art. 24 Ausstellung eines Dokuments über die Rechte von Dienstleistungserbringenden Das Abkommen sieht in Artikel 24 die Möglichkeit vor, dass auch Dienstleistungserbringende ein Dokument beantragen müssen, das die Rechte aus diesem Abkommen bescheinigt. In der Schweiz werden britische Dienstleistungserbringende weiterhin das Online-Meldeverfahren benutzen, um Dienstleistungen in der Schweiz erbringen zu können. Die bereits in der Schweiz geltenden Meldevorschriften (z. B. die «8-Tage- Regel» gemäss Entsendegesetz) müssen weiterhin eingehalten werden. Im Gegensatz zu Dienstleistungs- erbringenden aus der EU/EFTA kann die Schweiz die Benutzung des Meldeverfahrens für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich und für selbstständige Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs neu verpflichtend ausgestalten, um den Rechtsanspruch zu belegen (konstitutiver Charakter).

3.3 TEIL DREI – KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT Teil drei bezweckt den Schutz der Ansprüche aus Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit, der ab dem Stichtag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar ist. Er legt die Koordinierungsregeln der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fest, die zum Schutz der erworbenen Ansprüche weiterhin anwendbar sind.

Der Text spiegelt das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen. Er übernimmt die gleichen Bestimmungen und passt sie an den zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehenden Kontext an, um einheitliche Prozesse zwischen den verschiedenen Parteien zu gewährleisten. Im Kern wird die Koordinierung in ihrer Gesamtheit beibehalten für Personen, die sich in einer grenzüber- schreitenden Situation befinden. Bei Personen, die sich nicht in einer grenzüberschreitenden Situation befin- den, sondern in beiden Staaten Versicherungszeiten aufweisen, sind die sich daraus ergebenden Ansprüche geschützt. Dies gilt insbesondere für den künftigen Rentenbezug sowie die Ansprüche im Bereich der Sozi- alversicherungen und der Familienleistungen. In einigen Punkten hängen der Inhalt und das Funktionieren des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vom Bestehen eines Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten König- reich ab. Um der diesbezüglichen Unsicherheit zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes Rechnung zu tra- gen, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich besondere Bestimmungen vereinbart für den Fall, dass kein Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zustande kommt. Art. 25 Persönlicher Geltungsbereich Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich des Teils zur sozialen Sicherheit und ergänzt den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 10 des Abkommens. Die vom Geltungsbereich erfassten Personen profitieren von der Beibehaltung sämtlicher Koordinierungsregeln, die im FZA festgelegt sind. Abs. 1 Hierbei handelt es sich um Personen, die sich in Bezug auf die soziale Sicherheit am Stichtag, ab dem das FZA auf die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz nicht mehr anwendbar ist, in einer grenzüberschreitenden Situation befinden. Die verschiedenen grenzüberschreitenden Situationen sind in Absatz 1 aufgeführt. Die Buchstaben a und b beziehen sich auf schweizerische und britische Staatsangehörige, die am Stichtag im anderen Staat gesetzlich versichert sind; beispielsweise ein Schweizer Staatsangehöriger, der dauerhaft im Vereinigten Königreich lebt und arbeitet, oder ein britischer Grenzgänger, der im Vereinigten Königreich wohnt und in der Schweiz arbeitet.

Die Buchstaben c und d beziehen sich auf entsandte Arbeitskräfte, das heisst schweizerische und britische Staatsangehörige, die vorübergehend in den anderen Staat entsandt werden und die der Gesetzgebung ihres Herkunftsstaats unterstellt bleiben. Buchstabe e) betrifft alle anderen Situationen der grenzüberschreitenden Unterstellung, in denen schweize- rische und britische Staatsangehörige im anderen Staat arbeiten, aber gemäss der Koordinierungsverord- nung (EG) Nr. 883/2004 im Herkunftsstaat versichert bleiben; beispielsweise ein selbstständigerwerbender Schweizer, der seinen Beruf in beiden Staaten ausübt und in der Schweiz wohnt. Buchstabe f) schützt Staatenlose und Flüchtlinge, die sich in einer der oben genannten Situationen befinden. Abs. 2 Absatz 2 legt fest, wie lange die betroffenen Personen unter die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen: Sie sind so lange geschützt, wie ihre grenzüberschreitende Situation anhält. Die Ansprüche von entsandten Arbeitskräften bleiben somit bis zum Ablauf der Entsendedauer erhalten. Abs. 3 und 4 Die Absätze 3 und 4 gewährleisten ebenfalls die Beibehaltung der Koordinierungsregeln nach dem FZA für Personen, die sich in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung nicht oder nicht mehr in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, aber im anderen Staat wohnen oder arbeiten dürfen. Dies kann beispielsweise ein in das Vereinigte Königreich entsandter Schweizer Arbeitnehmer sein, der nach dem Ablauf der Entsendedauer im Vereinigten Königreich bleibt, um dort zu arbeiten. Diese Absätze gewährleis- ten, dass alle Personen, die nach dem vorliegenden Abkommen berechtigt sind, im anderen Staat zu woh- nen und zu arbeiten, von der Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit profitieren. Die Familienangehörigen sind in allen diesen Situationen ebenfalls vom Geltungsbereich erfasst. Absatz 5 hält aber fest, dass nur die abgeleiteten Rechte geschützt sind, das heisst die Rechte, die sich aus ihrem Verwandtschaftsverhältnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ergeben. Art. 26 Regeln für die Koordinierung der sozialen Sicherheit Dieser Artikel bestimmt die Regeln, die für die unter den Teil drei fallenden Personen gelten. Er verweist auf die Koordinierungsregeln der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 sowie auf die sekundären

Rechtsakte, die sich daraus ergeben (Beschlüsse, Empfehlungen) und die im FZA enthalten sind.

Art. 26a Abgedeckte Sonderfälle Personen, die sich am Stichtag nicht oder nicht mehr in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, profitieren von der Beibehaltung gewisser Rechte nach diesem Artikel. Diese Personen sind nicht berechtigt, im anderen Staat gestützt auf das vorliegende Abkommen zu wohnen oder zu arbeiten. Abs. 1 Absatz 1 Buchstabe a schützt schweizerische und britische Staatsangehörige, die Rechte erworben haben, weil sie vor dem Stichtag Versicherungszeiten im anderen Staat zurückgelegt haben. Es geht vor allem da- rum, die vor und nach dem Stichtag zurückgelegten Versicherungszeiten anzuerkennen, damit eine künftige Rente gewährt wird. Die Buchstaben b und c von Absatz 1 behalten die Koordinierung im Bereich der Krankenversicherung bei für Personen, die vor dem Stichtag die Genehmigung für eine Behandlung im anderen Staat erhalten haben oder die sich am Stichtag vorübergehend im anderen Staat aufhalten, beispielsweise Touristen. Buchstabe d behält den Anspruch auf Familienleistungen bei für Personen, die sich nicht selber in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, die aber am Stichtag den Rechtsvorschriften eines Staates unter- liegen und Kinder haben, die im anderen Staat wohnen. Gemäss Buchstabe e sind für im Ausland lebende Personen, die am Stichtag Rechte als Familienangehöri- ge haben, beispielsweise abgeleitete Ansprüche auf Sachleistungen bei Krankheit, die Koordinierungsregeln weiterhin anwendbar. Abs. 2 Nach Absatz 2 gelten die Koordinierungsregeln für die Krankenversicherung für Personen, die eine Leistung in Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a erhalten. Dies sind im Wesentlichen Personen, die eine Rente erhalten aufgrund von Versicherungszeiten, die im anderen Staat zurückgelegt wurden. Ebenso dürfen diese Personen Familienleistungen exportieren. Art. 26b Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Im Bereich der sozialen Sicherheit sieht das FZA eine multilaterale Koordinierung vor, die alle Mitgliedstaa- ten der EU umfasst und alle Bürgerinnen und Bürger der EU betrifft. Staatsangehörige der EU können sich somit in einer grenzüberschreitenden Situation mit der Schweiz und dem Vereinigten Königreich befinden oder Rechte im Zusammenhang mit diesen beiden Staaten erworben haben. Auch diese Rechte sind so weit wie möglich zu schützen.

Dieser Artikel sieht somit vor, den Teil drei des vorliegenden Abkommens auf Staatsangehörige der EU anzuwenden, sofern das Vereinigte Königreich und die EU ein Austrittsabkommen abgeschlossen haben. Damit dieser Schutz möglichst umfassend ist, muss die EU ebenfalls einbezogen werden. Sie muss einer- seits die Schweizer Staatsangehörigen in ihre Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich und anderer- seits die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs in ihre Beziehungen mit der Schweiz einbinden (Triangulation). Dieser Artikel sieht deshalb vor, dass die EU entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich einerseits und der Schweiz andererseits abschliesst. Der gleiche Artikel wird mutatis mutandis in das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU aufgenommen, um Schweizer Staatsangehörige zu schützen. Es ist jedoch zu betonen, dass diese Lösung die bestehende multilaterale Beziehung gestützt auf das FZA nicht vollständig ersetzt. Sie bietet keinen umfassenden Schutz der Rechte von Personen, die sich in einer Situation befinden, die gleichzeitig die Schweiz, das Vereinigte Königreich und die EU betrifft. Art. 26c Anwendung von Teil Drei, wenn kein Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich besteht Besteht kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, so gilt Teil drei des vorliegenden Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz nur soweit dies für die Zwecke dieses Abkommens möglich und erforderlich ist. Durch diese Bestimmung sind die erworbenen Ansprüche in den Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz bei einem «No Deal»-Szenario ge- schützt. Art. 27 Rückerstattung, Rückforderung und Verrechnung Die Regeln betreffend die Rückerstattung, die Rückforderung und die Verrechnung von Forderungen werden beibehalten für Ereignisse, die vor dem Stichtag aufgetreten sind, und zwar auch für Personen, die nicht unter den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 25 fallen. Ereignisse, die nach dem Stichtag auftreten, sind jedoch nur geschützt, wenn sie sich auf Personen beziehen, die unter Artikel 25 fallen.

Art. 28 Anpassung von Rechtsakten der EU Die Parteien vereinbaren, untereinander das Koordinierungsrecht der EU anzuwenden, wie es am Stichtag im FZA enthalten ist. Ein optimales Funktionieren der Koordinierungsregeln bedingt jedoch, dass alle Parteien die gleichen Re- geln anwenden. Da die EU, das Vereinigte Königreich und die Schweiz weiterhin miteinander verbunden sind (Art. 26b), ist vorzusehen, dass die Anpassungen der europäischen Rechtsvorschriften, zu deren Über- nahme sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich in ihren jeweiligen Abkommen mit der EU verpflichtet haben, ebenfalls in das vorliegende Abkommen übernommen werden können (Verordnungsänderungen, neue Beschlüsse und Empfehlungen). Der gemäss dem vorliegenden Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss ist für diese Anpassungen zuständig. Ein Anhang zum Abkommen führt die anwendbaren Rechtsakte der EU auf. Bei substanziellen Änderungen des EU-Rechts sieht Absatz 2 eine spezifische Prüfung der Auswirkungen der neuen Regeln auf die beiden Parteien vor. Die für die Schweiz und das Vereinigte Königreich massgebenden Anpassungen der EU-Verordnungen (gemäss den Anhängen zu den Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009) sind ebenfalls in einem Anhang zum vorliegenden Abkommen aufgeführt (Absatz 3). Art. 28a Anpassung von Rechtsakten der EU wenn kein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich besteht Auch wenn kein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU besteht, können die Ände- rungen der Koordinierungsregeln nach dem gleichen Mechanismus gemäss den jeweiligen Umständen übernommen werden: vorgängige Übernahme im FZA, Entscheid des Gemischten Ausschusses. Art. 28b Revisionsklausel wenn kein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich besteht Die Anwendung der Koordinierungsregeln der EU zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ungeachtet eines Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU könnte sich in der Praxis als kompliziert, unbefriedigend oder von den Parteien nicht mehr erwünscht erweisen. Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass die Schweiz und das Vereinigte Königreich nach einem Jahr überprüfen, ob die angewandten Regeln angemessen sind, und diese allenfalls ändern können.

3.4 TEIL VIER – GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN Teil Vier bezweckt den Schutz der erworbenen Ansprüche und der Anwartschaften, die sich aus Anhang III des FZA betreffend die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen ergeben; dieser ist ab dem Stichtag zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar. Der Text stützt sich auf das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen und geht in Bezug auf die Anwartschaften über dieses hinaus. Er bildet gewisse Bestimmungen nach und passt sie an den zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bestehenden Kontext an. So über- nimmt die Schweiz nicht alle Spezialweisungen der EU im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifi- kationen. Das Vereinigte Königreich hat sich bei der Formulierung der Artikel sehr vorsichtig gezeigt und einen Wortlaut gewünscht, der dem Originaltext des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich möglichst nahe kommt. Davon ausgenommen wurden die Anwartschaften, für die eine grosszü- gige Lösung ausgehandelt wurde. Im Wesentlichen sind die erworbenen Ansprüche gewährleistet. Schweizerische und britische Staatsangehö- rige haben vier Jahre Zeit, um ihre Anwartschaften zu sichern. Art. 29 Persönlicher Geltungsbereich Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich des Teils betreffend die Anerkennung von Qualifikati- onen. Dieser wird in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich von Artikel 10 des Abkommens erweitert, da der Wohnsitz der schweizerischen und britischen Staatsangehörigen kein Kriterium ist. Der Geltungsbe- reich wird nicht auf EU-Bürgerinnen und -Bürger erweitert, die in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eine Qualifikation bzw. eine Anerkennung erhalten haben. Diese fallen nämlich grösstenteils unter das zwi- schen der EU und dem Vereinigten Königreich ausgehandelte Abkommen. Art. 30 Anerkannte Berufsqualifikationen Die Gültigkeit aller Anerkennungen durch das Vereinigte Königreich oder die Schweiz vor dem tatsächlichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist gewährleistet. Dies gilt auch für Anerkennungen oder

gleichwertige Dokumente, die in Anwendung der europäischen Richtlinien gemäss Anhang III des FZA , einschliesslich aller Spezialweisungen, erteilt wurden. Schweizerische und britische Berufspersonen, die vor dem Stichtag einen reglementierten Beruf gestützt auf eine Anerkennung ihrer Qualifikationen ausüben, können diesen Beruf auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ausüben. Rechtsan- wälte, die bei der zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich eingetragen und unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sind, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, sofern ihr Eintrag fortbesteht. Art. 30a Dienstleistungserbringende in reglementierten Berufen Dieser Artikel präzisiert den Artikel 23 in Bezug auf die Dienstleistungserbringung in reglementierten Beru- fen. Art. 31 Laufende Verfahren betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen Dieser Artikel gewährleistet die Anwartschaften, namentlich von natürlichen Personen, die vor dem Stichtag im Vereinigten Königreich oder in der Schweiz einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation einge- reicht haben, oder von Rechtsanwälten, die sich bei der zuständigen Stelle in der Schweiz oder im Vereinig- ten Königreich eintragen lassen, um unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung oder unter der Berufsbe- zeichnung des Aufnahmestaats tätig zu sein. Art. 32 Noch nicht eingeleitete Anerkennungsverfahren Dieser Artikel ist eine Besonderheit des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die im Austrittsabkommen nicht vorkommt. Er soll während einer gewissen Zeit Schutz bieten für Inhaberinnen und Inhaber von schweizerischen oder britischen Berufsqualifikationen, die nach dem Stichtag das Anerken- nungsverfahren noch nicht eingeleitet haben und dies aber tun möchten, oder für Personen, die im Vereinig- ten Königreich oder in der Schweiz eine Ausbildung absolvieren und die einen Anerkennungsentscheid be- antragen möchten, sobald sie ihre Qualifikation nach dem Stichtag erhalten haben. Diese Gruppe von Berufsleuten kann sich bis zu vier Jahre nach dem Stichtag auf die Regeln des FZA berufen. Wird die Aus- bildung innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen, gewährleistet Artikel 32 keinen Schutz. Aus Gründen der Rechtssicherheit wollten die Parteien keine längere Frist festlegen.

Art. 33 Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen Dieser Artikel regelt die Verwaltungszusammenarbeit und spiegelt den Wortlaut des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

3.5 TEIL FÜNF – SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 34 Anhänge Anhang I, der integrierender Bestandteil des Abkommens ist, betrifft die soziale Sicherheit. In diesem Zu- sammenhang verweisen die anwendbaren Bestimmungen auf das Koordinierungsrecht der EU. Dieses Ko- ordinierungsrecht umfasst zwei Verordnungen sowie Beschlüsse und Empfehlungen, die deren Anwendung und Auslegung präzisieren. Wie im FZA, sind die zwischen den Parteien anwendbaren Beschlüsse und Empfehlungen (Teil I des Anhangs) sowie die Verordnungsänderungen, deren Übernahme die Parteien beschlossen haben (Teil II), aufzulisten. Teil III des Anhangs enthält besondere Durchführungsbestimmun- gen im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien, die sich nach dem FZA richten. Art. 35 Authentische Texte Dieses Abkommen wird in deutscher und englischer Sprache verfasst, wobei der Wortlaut beider Texte gleichermassen verbindlich ist. Art. 36 Inkrafttreten und Anwendung In den Schlussbestimmungen (Art. 36) werden weiter das Inkrafttreten des Abkommens sowie dessen vor- läufige Anwendung ab dem «festgelegten Stichtag» geregelt. Der «festgelegte Stichtag» wird in Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens definiert. Bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU («Cliff-Edge»-Szenario), also ohne Übergangsphase, wäre dies voraussichtlich der 30. März 2019. Kommt hingegen eine Übergangsphase zustande, so bezieht sich der festgelegte Stichtag auf den Zeit-

19 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsquali- fikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22); Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36); Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Über- gangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1); Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbstän- digen Handelsvertreter (ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17).

punkt, ab dem diese Übergangsphase nicht mehr anwendbar ist. Dies wäre der 1. Januar 2021, es sei denn, die Übergangsphase wird von der EU und vom Vereinigten Königreich verlängert. Im Gegensatz zum Vereinigten Königreich bleibt in der Schweiz nicht genügend Zeit für eine ordentliche Genehmigung durch das Parlament bis am 30. März 2019. Deshalb wurde die Möglichkeit der vorläufigen Anwendung in das Abkommen aufgenommen. Sollte das ordentliche Genehmigungsverfahren bis zum Ende der Übergangsphase nicht abgeschlossen sein – beispielsweise im Falle eines fakultativen Referendums –, so ist auch eine vorläufige Anwendung im Anschluss an die Übergangsphase möglich.

4 Auswirkungen

4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die Umsetzung dieses Abkommens hat nämlich Auswirkungen auf die Ausstellung und Verlängerung der Ausländerausweise für britische Bürgerinnen und Bürger und ihre Familienangehörigen, auf die dafür von den Kantonen erhobenen Gebühren und auf die erforderlichen Anpassungen im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS). Je nach Szenario – geordneter oder ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU – treten diese Änderungen zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt in Kraft: – Wenn am 29. März 2019 kein Austrittsabkommen besteht und das Austrittsdatum nicht verlängert wird, erhalten britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen bei der Verlängerung ihrer Bewilligung oder bei einer Änderung ihres Status einen biometrischen Ausländerausweis. Die von den Kantonen erho- benen Gebühren sind anzupassen, um die Kosten zu decken. Der Übergang vom Ausländerausweis in Pa- pierform zum biometrischen Ausweis sowie die Änderung des Status von britischen Staatsangehörigen, die zu Drittstaatsangehörigen mit Rechten gestützt auf das FZA werden, bringen Änderungen im ZEMIS-System und beim Meldeverfahren mit sich. Die bei diesem Szenario vorgenommenen Änderungen werden mit Dringlichkeit eingeführt und beschränken sich auf das Minimum. Es ist nicht auszuschliessen, dass später weitere Änderungen im ZEMIS-System vorgenommen werden müssen für eine bessere Umsetzung des vorliegenden Abkommens. – Wenn ein Austrittsabkommen besteht, sind vor Beendigung der Übergangsphase keine Änderungen vor- zusehen. Die nötigen Anpassungen sind erst mit Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam. Die Umsetzung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen im Bereich der Sozialversicherungen. Es verur- sacht in diesem Bereich weder zusätzliche Kosten noch einen Mehraufwand beim Personal. Insgesamt wirken sich lediglich die ZEMIS-Anpassungen, die auch das Meldeverfahren für kurzfristige Er- werbstätigkeit umfassen, in finanzieller Hinsicht auf den Bund aus. Diese Auswirkungen auf den Bund sind gering, weshalb der zusätzliche Aufwand im Rahmen der eingestellten Mittel aufgefangen werden kann.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete In Bezug auf die Regelung der erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften von Personen, die bereits in den Genuss des FZA kommen, wenden die Kantone das bestehende Verfahren zur Bearbeitung der Gesu- che weiter an. Die grösste Schwierigkeit für die Kantone wird sein, zwischen den verschiedenen Kategorien von britischen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, und ihren jeweiligen Rechten zu unterscheiden. Die Gruppe der Personen, die von den Bestimmungen dieses Vertrags profitieren können, ist definiert und beschränkt. Vom Abkommen erfasst werden ausschliesslich schweizerische und britische Staatsangehörige, die vor dessen Wegfall vom FZA Gebrauch gemacht haben. Dies führt dazu, dass in der Schweiz künftig zwei Gruppen von britischen Staatsangehörigen leben werden: jene, die über die Bestimmungen des FZA eingewandert sind, als es zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich noch zur Anwendung kam, und jene, die nach dem Wegfall des FZA in die Schweiz einwandern. Die Herausforderung wird sein, diese beiden Gruppen für alle Vollzugsbehörden klar abzugrenzen. Dies betrifft nicht nur die kantonalen Migrationsbehörden, sondern auch die Vollzugsstellen im Bereich der sozia- len Sicherheit, die nicht über dieselben Möglichkeiten zur Überprüfung des Rechtsanspruchs einer bestimm- ten Person verfügen wie die Migrationsbehörden. Grundsätzlich kennen die zuständigen Behörden des Bun- des und der Kantone diese Situation. So haben sie im Verlauf der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeit und ihrer Ausweitung auf neue EU-Mitglieder Erfahrungen sammeln können bei der Unterscheidung von verschiedenen Rechtsgrundlagen und Ansprüchen innerhalb derselben Gruppe von gleichen Staatsangehörigen. Diese Unterscheidung ist mit einem Zusatzaufwand verbunden. Es liegt jedoch eine etwas andere Konstellation im Rahmen des Brexit vor – ist es doch das erste Mal, dass ein Mitglied-

staat die EU verlässt. Die Umsetzung dieses Abkommens bedingt somit gewisse Gesetzes- und Verord- nungsänderungen (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2). Diese beziehen sich in erster Linie auf die Ausstellung und Verlän- gerung der Ausländerausweise für die rund 40 000 britischen Staatsangehörigen und ihre Familienangehöri- gen, die unter das Abkommen fallen. Der Wechsel zum biometrischen Ausländerausweis bringt einen finanziellen und personellen Aufwand für die Kantone mit sich. Insbesondere sind manuelle Anpassungen im ZEMIS erforderlich. Die Kosten für die biometrischen Ausweise hingegen sollten von den Gebühren abge- deckt sein.

4.3 Wirtschaftliche Auswirkungen

Indem der Fortbestand der erworbenen Ansprüche und der Anwartschaften durch schweizerische und briti- sche Staatsangehörige nach dem FZA sichergestellt wird, behält das Abkommen über die erworbenen Rech- te der Bürgerinnen und Bürger den Status quo im Bereich der Freizügigkeit vor dem Stichtag bei. Infolge- dessen bestehen neben der Wahrung der Interessen und der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich keine wirtschaftlichen Auswirkungen.

5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger wurde weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 (BBl 2016 1105) noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015–2019 (BBl 2016 5183) angekündigt. Es hat sich während der Legisla- turperiode infolge des Referendums über die Zugehörigkeit des Vereinigten Königreichs zur EU vom 23. Juni

2016 ergeben.

Es ist jedoch mit den Zielen 5 (Die Schweiz erneuert und entwickelt ihre politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur EU) und 14 (Die Schweiz steuert die Migration und nutzt deren wirtschaftliches und sozia- les Potenzial) des Bundesrats für das Jahr 2019 verknüpft:

– – Ziel 5 sieht vor, dass bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Bun- desrat die nötigen Beschlüsse fassen und Botschaften betreffend die künftigen bilateralen Beziehun- gen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich verabschieden wird. Die Beschlüsse sol- len die «Mind the Gap»-Strategie soweit wie möglich umsetzen. – Ziel 14 sieht vor, dass bei einem ungeordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU der Bundesrat im Jahr 2019 je nach Fortschritt der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU eine Botschaft zu den erworbenen Ansprüchen (Art. 23 FZA) und gegebenenfalls zur Auf- fanglösung verabschieden wird.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss eines bilateralen Abkommens mit dem Vereinigten Königreich beruht auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz erteilt, völkerrechtliche Abkommen abzuschliessen. Die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge obliegt grundsätz- lich der Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV). Der Bundesrat kann aber völkerrechtliche Verträge selbstständig abschliessen, wenn er durch ein Bundesgesetz oder durch einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist oder wenn es sich um einen Vertrag von be- schränkter Tragweite handelt (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [ParlG; SR Im vorliegenden Fall beruht die Zuständigkeit des Bundesrats weder auf einem Bundesgesetz noch auf ei- nem völkerrechtlichen Vertrag. Das vorliegende Abkommen geht über die in Artikel 100 AIG vorgesehenen Anwendungsbereiche hinaus, in denen der Bundesrat Abkommen im Migrationsbereich abschliessen kann. Zudem kann das vorliegende Abkommen nicht als Vertrag von beschränkter Tragweite angesehen werden, da es die Kriterien von Artikel 7a Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) nicht erfüllt. Namentlich werden die Rechte und Pflichten von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich und in der Schweiz durch das vorliegende Abkommen in ge- wissen Punkten verändert, sodass insbesondere nicht auf Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a RVOG abgestellt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Bundesversammlung nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig.

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Das Abkommen ist ferner mit Artikel 121a BV vereinbar, da mit dem vorliegenden Abkommen die Rechte von jenen britischen Staatsangehörigen geregelt werden, die bereits im Rahmen des FZA zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten in die Schweiz zugewandert sind und Rechte erworben ha- ben. Es handelt sich deshalb nicht um Personen, die neu in die Schweiz zuwandern, sondern um die Ausge- staltung der Rechte britischer Staatsangehöriger, die bereits in die Schweiz zugewandert sind. Im Rahmen des Familiennachzugs können hingegen Familienangehörige, die sich noch nicht in der Schweiz aufhalten, nachgezogen werden. Das unterbreitete Abkommen sieht vor (Art. 10 Abs. 1 Bst. e), dass britische Staats- angehörige, die ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA erworben haben, ihre Kinder nach den Bestim- mungen des FZA nachziehen können. Da dies bereits unter dem FZA möglich war, werden durch das Ab- kommen keine neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Sinne von Artikel 121a Absatz 4 BV eingegangen, die gegen Artikel 121a BV verstossen. Beim Nachzug von Ehegatten bleiben die Bestimmun- gen des FZA während fünf Jahren nach Wegfall des FZA bestehen, danach gelten die Regeln des AIG.

6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das Abkommen ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit den Rechten und Pflichten aus dem WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen hinsichtlich der Dienstleistungserbringung durch natürliche Personen («Modus 4») (vgl. Erläuterung zu Art. 23).

6.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten nach Artikel 164 Absatz 1 BV Bestimmungen, die in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Im vorliegenden Fall enthält das Abkommen einige generell-abstrakte Bestimmungen, die gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV auf Gesetzesstufe zu erlassen wären, wenn es sich um innerstaatliches Recht handeln würde. Das Abkommen hat nämlich zum Ziel, die Rechte und Pflichten festzulegen, die schweizerische und britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen als Arbeitnehmende (einschliesslich Grenzgän- gerinnen und Grenzgänger), als Selbstständige (einschliesslich Grenzgängerinnen und Grenzgänger), als Dienstleistungserbringende oder als nicht erwerbstätige Personen unter dem FZA erworben haben oder dabei sind zu erwerben. Demzufolge ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens über die Rechte der Bürge- rinnen und Bürger dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unter- stellen.

6.4 Vorläufige Anwendung

Bei einem ungeordneten Austritt kann dieses Abkommen von der Bundesversammlung wegen des anwend- baren Verfahrens nicht rechtzeitig verabschiedet werden. Es stellt sich somit die Frage einer vorläufigen Anwendung des Abkommens. Artikel 7b RVOG sieht vor, dass der Bundesrat die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, be- schliessen oder vereinbaren kann, «wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besonde- re Dringlichkeit es gebieten». Nach Artikel 152 Absatz 3bis ParlG muss der Bundesrat dazu vorgängig die zuständigen Kommissionen konsultieren. Er verzichtet auf die vorläufige Anwendung, wenn die zuständigen Kommissionen beider Räte sich dagegen aussprechen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Voraussetzung der Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz erfüllt ist. Denn das Vereinigte Königreich ist in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht ein wichtiger Partner der Schweiz. Die Beziehungen zwischen den beiden Ländern sind intensiv und komplex. Gemäss der «Mind the Gap»-Strategie des Bundesrats ist der Aufenthaltsstatus der Schweizer Staatsangehörigen im Vereinigten Königreich zu schützen. Ausserdem ist die Schweizer Wirtschaft auf britische Arbeitskräfte angewiesen. Der Schutz der erworbenen Ansprüche dieser Personen ist auch im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz. Die besondere Dringlichkeit erklärt sich nach Ansicht des Bundesrats dadurch, dass eine vorläufige Anwen- dung des Abkommens erforderlich ist, um die von schweizerischen und britischen Staatsangehörigen im jeweils anderen Land erworbenen Rechte bei einem ungeordneten Austritt Grossbritanniens aus der EU zu schützen. Wegen der anhaltenden Unsicherheit verfügt die Schweiz nicht über die erforderliche Zeit und Planungssicherheit, um das ordentliche Genehmigungsverfahren bis am 29. März 2019 abzuschliessen. Um

keinen vertragslosen Zustand zu schaffen ist sicherzustellen, dass das Abkommen ab dem 30. März 2019 vorläufig Anwendung finden kann. Um die überwiegenden Interessen (in wirtschaftlicher, politischer und migrationsbezogener Hinsicht) zu wahren und der Dringlichkeit, die ein ungeordneter Austritt nach sich ziehen würde, Rechnung zu tragen, sind die zuständigen parlamentarischen Kommissionen der Argumentation des Bundesrats gefolgt und ha- ben sich nicht gegen die vorläufige Anwendung des Abkommens ab dem 30. März 2019 ausgesprochen. Denn ein ungeordneter Austritt ist ein glaubwürdiges Szenario (vgl. Ziff. 1.1.1). Somit ist eine vorläufige An- wendung des vorliegenden Abkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 30. März 2019 vorzusehen. Ausserdem endet nach den Bestimmungen von Artikel 7b Absatz 2 RVOG die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrags, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen An- wendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betref- fenden Vertrags unterbreitet. Um die vorläufige Anwendung dieses Abkommens bei einem ungeordneten Austritt beizubehalten, wird der Bundesrat dem Parlament die Botschaft im September 2019 unterbreiten. Bei einem geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU bleibt das FZA bis zum Ende der Übergangszeit anwendbar. Das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger wird nach dem Ende der Übergangszeit (Art. 36) in Kraft treten, also am 1. Januar 2021, sofern das Vereinigte Königreich und die EU nicht eine Verlängerung dieser Übergangszeit vereinbaren. Vor diesem Hintergrund ist eine vorläufige Anwendung nicht nötig, sofern das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bür- ger im Rahmen eines ordentlichen Zustimmungsverfahrens vor dem Ende der Übergangszeit in Kraft treten kann.

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) | Lexipedia | Lexipedia