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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

4. April 2019

Änderung der Ausführungsverordnungen zu den Verfahrensregelungen und Informati- onssystemen

Erläuternder Bericht

Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. De- zember 2018 des Ausländer- und Integrations- gesetzes (18.026; Verfahrensregelungen und In- formationssysteme)

Übersicht Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2019 unbenutzt abgelaufen (BBl 2018 7879). Sie berücksichtigt die jüngsten Entwicklungen im Migrationsbe- reich (18.026; Verfahrensregelungen und Informationssysteme). Die Umsetzung dieser Änderung erfordert Ausführungsbestimmungen in mehreren Verord- nungen des Migrationsbereichs. Insbesondere ist die Pflicht der Arbeitgeber, die Auslagen ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Entsendung in die Schweiz zu tragen, auf zwölf Monate zu begrenzen. Ebenso werden die Berechtigungen und der Umfang des Zugriffs auf das neue Informationssystem des SEM für die Durchführung der Rückkehr (eRe- tour) sowie die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen und die Aufbewahrungs- dauer der Daten geregelt. Ausserdem werden die Grenzen für den Einsatz der Videoüber- wachung festgelegt. Das Gleiche gilt für die Speicherung und die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungen sowie die Information der betroffenen Personen. Und schliesslich ist die Möglichkeit, Reisen von Flüchtlingen in einen Staat zu bewilligen, für den ein Reiseverbot verfügt wurde, auf schwerwiegende Ereignisse betreffend die Familienangehörigen und wichtige Anlässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen zu beschränken. Diese Verordnungsänderungen dürften mehrheitlich am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ............................................................................................................. 5 2 Grundzüge der Vorlage .............................................................................................. 5 3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund und Kantone ......................... 6 3.1 Auswirkungen auf den Bund ..................................................................................... 6 3.2 Auswirkungen auf die Kantone.................................................................................. 6 4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ...................................................... 7 4.1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ............................... 7 Art. 22a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen .......................... 7 Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation .......................................................................... 9

4.2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

Landesverweisung von ausländischen Personen .................................................... 9 Art. 12 Informationssystem eRetour ................................................................................. 9 Anhang 2 (Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem eRetour) ...............................................................................10 4.3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen .............................................................. 11 Art. 17 Videoüberwachung ..............................................................................................11

4.4 Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale

Visumsystem............................................................................................................. 11 Art. 10 Online-Zugang zum ORBIS .................................................................................11 Art. 11 Online-Abfrage des C-VIS ...................................................................................11 Art. 23 Abfrage anderer Datenbanken .............................................................................12 Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS ...............................................................12 Anhang 2 (Zugangsberechtigungen beim ORBIS) ..............................................................12 Anhang 3 (Zugangsberechtigungen beim C-VIS) ................................................................12 4.5 Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) .............. 12 Art. 4 Inhalt von ZEMIS .................................................................................................12 Art. 6a Daten zum Meldeverfahren im Hinblick auf eine kurzfristige Erwerbstätigkeit .......12 Art. 9 Daten des Ausländerbereichs ..............................................................................13 Art. 10 Daten des Asylbereichs .......................................................................................13 Art. 15a Bekanntgabe biometrischer Daten .......................................................................13 Art. 18 Archivierung und Löschung, Einschränkung des Zugriffs .....................................13 Anhang 1 (Datenkatalog ZEMIS) ........................................................................................13 Anhang 1a (Katalog der ZEMIS-Daten, die zur Ausstellung von Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise verwendet werden) ..........................................14

4.6 Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische

Personen ................................................................................................................... 14 Präambel ...........................................................................................................................14 Art. 9a Reisebewilligung für Flüchtlinge...........................................................................15 Art. 12 Rechtswirkungen .................................................................................................15 Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments...........................................16 Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedokumente .............16 Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten ...........................16 Art. 28 Informationssysteme für Reisedokumente ...........................................................16 Art. 29 Archivierung der Daten ........................................................................................16 3/17

Art. 30 Datenschutz ........................................................................................................16 Anhang 1 (Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Daten) ...16

4.7 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer ............................................................................................................ 17 Art. 1a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen .........................17 Art. 6 Meldung ..............................................................................................................17

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1 Ausgangslage

Am 14. Dezember 2018 verabschiedete das Parlament die Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20). Die Referendumsfrist ist am 7. April 2019 unbenutzt abgelaufen (BBl 2018 7879). Es wurden Verfahren angepasst und Gesetzesgrundlagen ge- schaffen für den Zugriff, die Speicherung und die Bekanntgabe von Daten. Damit soll der jüngsten Entwicklung des nationalen und internationalen Rechts und der Praxis im Migrati- onsbereich Rechnung getragen und eine einheitliche Praxis im Einklang mit den Verpflich- tungen der Schweiz sichergestellt werden. Diese Änderung tritt gestaffelt in Kraft. Bestimmungen, die keine Verordnungsänderungen erfordern oder deren Verordnungsänderungen keiner Vernehmlassung bedürfen, treten am 1. Juni 2019 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dürften grösstenteils am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Sie be- treffen die Entschädigungspflicht der Arbeitgeber für die Auslagen der in die Schweiz ent- sandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Verbot für anerkannte Flüchtlinge, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen, und die Möglichkeit des SEM, ein Reiseverbot für andere Länder zu verfügen, sowie das neue System für die Durchführung der Rückkehr und die Videoüberwachung. Die entsprechende Vernehmlassung dauert vom 1. Mai bis zum 22. August 2019. Diese Änderungen betreffen die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281), die Asylverord- nung 1 (AsylV 1; SR 142.311), die Visa-Informationssystem-Verordnung (VISV; SR 142.512), die ZEMIS-Verordnung (SR 142.513), die Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) und die Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201).

2 Grundzüge der Vorlage

Die Änderungen der verschiedenen Verordnungen beruhen auf folgenden Bestimmungen des AIG, des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31), des Bundesgesetzes über das Informations- system für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA; SR 142.51) und des Entsendege- setzes (EntsG; SR 823.20): – Pflicht der Arbeitgeber, die Spesen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von ent- sandten Arbeitnehmenden in der Schweiz zu vergüten (Art. 22 AIG und Art. 2 EntsG). In der VZAE und in der EntsV wird die Dauer dieser Pflicht auf zwölf Monate be- grenzt. – Das SEM kann eine Allgemeinverfügung erlassen und für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat ein Reiseverbot für weitere Staaten vorse- hen; bei Vorliegen wichtiger Gründe kann das SEM eine solche Reise bewilligen (Art. 59c AIG). Reisen Flüchtlinge trotz fehlender Bewilligung in einen Staat, für den ein Reiseverbot besteht, wird das Asyl widerrufen (Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG). In der RDV ist der Begriff «wichtige Gründe» zu verdeutlichen, indem die Fälle, in denen das SEM eine Reise bewilligen kann, abschliessend genannt werden. – Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen oder bei einem ausländerrechtlichen Verfahren können die biometrischen Daten bestimmter Personengruppen systema- tisch erfasst werden (Art. 102 AIG). In der VZAE werden diese Gruppen bestimmt.

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– Der Zugriff auf die Daten des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) und des nationalen Visumsystems (ORBIS) wird auf neue Behörden erweitert für bestimmte Aufgaben, mit denen sie betraut sind (Art. 109a und 109c AIG). In der VISV sind die Online-Abfrage des C-VIS, die Abfrage anderer Datenbanken und die Speicherung von Daten aus dem C-VIS geregelt. – Das neue Informationssystem des SEM für die Durchführung der Rückkehr (eRetour) enthält die für die Aufgaben im Bereich der Weg- und Ausweisung sowie der Rück- kehrhilfe erforderlichen Daten (Art. 109f–109j AIG). In der VVWAL sind die Berechti- gungen und der Umfang des Zugriffs sowie die für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen und die Aufbewahrungsdauer der Daten geregelt. – Das SEM kann innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asyl- verfahrens verwaltet, ein Videoüberwachungssystem einsetzen (Art. 102ebis AsylG). In der AsylV 1 sind die Grenzen für den Einsatz der Videoüberwachung, die Speiche- rung und die Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen sowie die Information der be- troffenen Personen geregelt. – Einführung von besonders schützenswerten digitalisierten Daten im ZEMIS (Art. 4 und 7a BGIAA). In der ZEMIS-Verordnung sind der Umfang des Zugriffs und die Be- rechtigung zur Bearbeitung dieser Daten geregelt. – Mit der Aufhebung des Informationssystems für Reisedokumente (ISR) werden die Daten zu den Reisedokumenten im ZEMIS gespeichert, sofern sie dort nicht bereits vorhanden sind (Art. 111 AIG und Art. 3, 4, 7a und 9 BGIAA). In der RDV werden die Verweise auf das System ISR aufgehoben. In der ZEMIS-Verordnung werden der Zugriff und die Bearbeitung der bisher im System ISR enthaltenen Daten geregelt, damit die Behörden oder Dritte, die Daten erfassen, abfragen oder bearbeiten konn- ten, dies auch weiterhin tun können.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund

und Kantone

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Von den Verordnungsänderungen haben nur die Anpassungen der VVWAL finanzielle Aus- wirkungen: Die Realisierung des neuen Informationssystems eRetour bringt Gesamtkosten von 6,5 Millionen Franken mit sich, wovon 1,3 Millionen Franken bis Ende 2018 verwendet wurden. Die restlichen Mittel sind im Voranschlag 2019 mit einem integrierten Aufgaben- und Finanzplan 2020–2022 des SEM eingestellt.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Von den Verordnungsänderungen haben nur die Anpassungen der VISV finanzielle Auswir- kungen: Die Gemeinden tragen die Kosten für die Datenanbindung ihrer Polizeibehörden an die Systeme C-VIS und ORBIS. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf die Kantone.

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4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-

keit

Art. 22a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen Jährlich kommen über 100 000 entsandte Arbeitnehmende bzw. grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende in die Schweiz. Die Mehrheit dieser Entsendungen erfolgt im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen bis 90 bzw. 120 Tage pro Kalenderjahr. Da bei der vor- liegenden Befristung der Entschädigungspflicht für Arbeitgeber die langfristigen Entsendun- gen im Fokus stehen, sind lediglich Entsendungen, die länger als zwölf Monate dauern, von der neuen Regel betroffen. Die grosse Mehrheit der Entsendungen wird weiterhin der Ent- schädigungspflicht unterstellt sein. Damit wird auch den flankierenden Massnahmen Rech- nung getragen. Diese neue Regelung entspricht dem im Rahmen der informellen Arbeitsgruppe vom 22. August 20181 geäusserten Anliegen nach einer einfachen, klaren und vollzugstauglichen Umsetzung der Befristung der Dauer der Entschädigungspflicht. Absatz 1 Als langfristige Entsendung im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder einer grenzüber- schreitenden Dienstleistung gilt eine ununterbrochene Entsendedauer über zwölf Monate. Ausländerinnen und Ausländer, die länger als zwölf Monate in der Schweiz leben, gehören zur ständigen Wohnbevölkerung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich ihr Le- bensmittelpunkt in die Schweiz verschoben hat. In diesem Zusammenhang kann nicht mehr von einer Entschädigung der Auslagen im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 AIG gesprochen werden. Der Arbeitgeber entschädigt die Auslagen der Arbeitnehmenden, die ihnen im Rahmen einer Entsendung oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entstehen. Die Entschädigungspflicht für Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei langfristigen Entsendun- gen im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder einer grenzüberschreitenden Dienstleis- tung entstehen, gilt neu für alle Entsendungen und Dienstleistungserbringungen bis zwölf Monate. Nach einem tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt von zwölf Monaten entfällt die Entschädigungspflicht der Arbeitgeber für die Auslagen der entsandten Arbeitnehmen- den. Es ist den Arbeitgebern auf freiwilliger Basis weiterhin möglich, die Auslagen der ent- sandten Arbeitnehmenden oder der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden über zwölf Monate hinaus zu ersetzen. Wird jedoch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh- mer während der Entsendung in der Schweiz nach zwölf Monaten vorübergehend an einen anderen Ort als den gewöhnlichen Entsendeort in der Schweiz entsandt, so bleibt die Ent- schädigungspflicht für die Unkosten im Zusammenhang mit dieser Entsendung innerhalb der Schweiz bestehen. Die Befristung der Entschädigungspflicht auf zwölf Monate betrifft etwa zwei bis drei Prozent aller Entsandten, die jährlich im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder einer grenzüber- schreitenden Dienstleistung in die Schweiz einreisen. Eine solche Befristung hat Auswirkun- gen auf alle Entsandten und Dienstleistungserbringenden aus dem EU/EFTA-Raum und aus Drittstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung (B). Diese werden längerfristig, das heisst für mehr als zwölf Monate entsandt und würden nach Ablauf von zwölf Monaten nicht mehr der

1 Arbeitsgruppe SEM/SECO mit über den Verband der Schweizerischen Arbeitsmarktbehörden (VSAA) sowie der Vereinigung der kantonalen Migrationsämter (VKM) eingeladenen kantonalen Expertinnen und Experten aus dem operativen Bereich der Kantone. Teilgenommen haben Expertinnen und Experten aus den Kantonen AR, FR, GR, JU und LU. 7/17

Entschädigungspflicht des Arbeitgebers unterstehen. Etwa 64 Prozent der Kurzaufenthalts- bewilligungen (L) für Dienstleistungserbringende und Entsandte aus Drittstaaten werden über zwölf Monate hinaus verlängert.2 Bei den Dienstleistungserbringenden und Entsandten mit Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) aus dem EU/EFTA-Raum werden etwa 25 Prozent über zwölf Monate hinaus verlängert.3 Diese Personen würden nach Ablauf von zwölf Monaten ebenfalls nicht mehr der Entschädigungspflicht der Arbeitgeber unterstehen, mit Ausnahme von Arbeitnehmenden in Branchen mit zwingenden Mindestlöhnen (allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge [aveGAV] / Normalarbeitsverträgen [NAV] im Sinne von Art. 360a des Obligationenrechts, OR; SR 220). Eine Festlegung auf 24 Monate wurde verworfen, da nur etwa 1 Prozent aller Entsandten und Dienstleistungserbringenden betroffen wären. Eine Befristung der Dauer der Entschädi- gungspflicht auf zwölf Monate erfüllt den Zweck der Reduktion der Entsendekosten somit besser als eine Befristung auf 24 Monate. Auch die Tatsache, dass Ausländerinnen und Aus- länder mit einem Aufenthalt über zwölf Monate zur ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz zählen und deshalb auch mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in die Schweiz verschoben hat, spricht gegen eine Befristung auf 24 Monate. Die Kostenentschädigungen, welche die Entsandten und Dienstleistungserbrin- genden vom Arbeitgeber durch die Entschädigungspflicht nach zwölf Monaten erhalten, kön- nen vernünftigerweise nicht mehr als Entschädigungen für Auslagen betrachtet werden, die den Entsandten und Dienstleistungserbringenden durch die Entsendung entstehen. Um das Missbrauchspotenzial zu minimieren, soll die Befristung an die ununterbrochene Aufenthaltsdauer von zwölf Monaten geknüpft werden. Absatz 2 Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und den flankierenden Massnahmen haben die aveGAV an Bedeutung gewonnen. AveGAV bestehen tendenziell eher in Branchen mit einem tieferen Lohnniveau. In diesen besteht grundsätzlich ein gewisses Risiko, dass die Löhne unter Druck geraten könnten. Solche aveGAV umfassen in der Regel keine hochqualifizierten Berufe oder Führungskräfte. Erfahrungsgemäss kam es in den letzten Jahren kaum je zu Entsendungen oder grenzüber- schreitenden Dienstleistungserbringungen von über zwölf Monate in Branchen mit einem tieferen Lohnniveau, bei welchen der ausländische Arbeitgeber einen Minimallohn aufgrund eines aveGAV oder NAV mit Mindestlohnbestimmungen im Sinne von Artikel 360a OR ga- rantieren muss. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Befristung der Spesentragungspflicht, welche sich am FlaM-Dispositiv orientiert. In Branchen mit aveGAV oder NAV mit Mindestlöhnen nach Artikel 360a OR werden über- durchschnittlich viele grenzüberschreitende Dienstleistungen erbracht und Arbeitnehmende in die Schweiz entsandt, wenn auch überwiegend im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen.4 Trotzdem besteht in diesen Branchen bei Entsandten und grenzüberschreitenden Dienstleis- tungserbringenden ein besonderes Schutzbedürfnis aufgrund der tendenziell tieferen Löhne und tieferen Qualifikationen.5 Eine Befristung der Dauer der Entschädigungspflicht soll daher

2 2018 betrugen die Höchstzahlen der Kontingente für Entsandte und Dienstleistungserbringende aus Drittstaa- ten 3500 Aufenthaltsbewilligungen und 4500 Kurzaufenthaltsbewilligungen. 3 2018 betrugen die Höchstzahlen der Kontingente für Entsandte und Dienstleistungserbringende aus dem EU/EFTA-Raum 500 Aufenthaltsbewilligungen und 3000 Kurzaufenthaltsbewilligungen. 4 Im Jahr 2018 wurden 30 835 Arbeitnehmer im Baugewerbe im Rahmen des Meldeverfahrens in die Schweiz entsandt. Hinzu kommen 822 entsandte Arbeitnehmer aus der EU/EFTA mit einer unkontingentierten Bewilli- gung gemäss Art. 19a Abs. 2 VZAE, sog. «120-Tage-Bewilligung», in den Branchen Bau und Installationen am Bau. 5 Im Jahr 2018 wurden 68 kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligungen für Entsandte aus der EU/EFTA (Art. 19a Abs. 1 VZAE) in den Branchen Bau, Installationen am Bau und Metallverarbeitung erteilt, für die schätzungsweise ein ave GAV anwendbar ist. Hinzu kommen 164 unkontingentierte (Kurz- 8/17

bei Arbeitsverhältnissen von entsandten Arbeitnehmern und Dienstleistungserbringern, de- nen der Arbeitgeber einen Minimallohn aufgrund eines aveGAV oder NAV mit Mindestlohn- bestimmungen im Sinne von Artikel 360a OR garantieren muss, ausgeschlossen sein. Damit wird auch dem Wunsch, besonderen Sachverhalten ebenfalls gerecht zu werden, Rechnung getragen. Dieser Wunsch wurde bereits im Rahmen der Vernehmlassung zur Gesetzesände- rung geäussert.

Art. 87 Datenerhebung zur Identifikation In Absatz 1bis werden zwei weitere Fälle aufgeführt (Bst. f und g), in denen bei Vorliegen ei- nes Verdachts die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Fotos) der Visumantragsteller abgenommen und im System AFIS abgeglichen werden können. Absatz 5 legt die Kategorien von Personen fest, für die biometrische Daten (Fingerabdrücke und Fotos) systematisch abgenommen und in AFIS abgeglichen werden können: – Bst. a: In gewissen Staaten besteht ein grosses Missbrauchspotenzial mit Reisedo- kumenten, da die Dokumentensicherheit sehr schlecht ist. Es kann beispielsweise ei- ne neue Identität angenommen, diese im Zivilstandsregister eingetragen lassen und mit dem neuen Zivilstandsdokument ein Pass beschafft werden. – Bst. b: In gewissen Staaten besteht beim Familiennachzug ein grosses Missbrauchs- potenzial (z. B. weil die Zivilstandsregister nicht verlässlich sind und die Verwandt- schaftsverhältnisse unter den einzelnen Familienmitgliedern nicht klar sind).

– Bst. c: Dies ist in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV; SR 142.204) vorgesehen.

4.2 Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung

sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen Art. 12 Informationssystem eRetour Absatz 1 führt die Kategorien von Personendaten auf, die Dritte im System eRetour zur Erfül- lung ihres Auftrags bearbeiten dürfen. Das SEM und die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, können nämlich bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen (Art. 109i AIG). Absatz 2 bezieht sich auf den Datenkatalog sowie auf die Berechtigungen und den Umfang des Zugriffs gemäss der Tabelle in Anhang 2 (vgl. Erläuterung zu Anhang 2 weiter unten).

Absatz 3 befasst sich mit dem Bearbeitungsreglement der Datenbank eRetour. Hier werden die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung nach Artikel 10 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (SR 235.11) sowie die für die Datensicherheit erforder- lichen Massnahmen erwähnt. Absatz 4 legt die Aufbewahrungsdauer der Daten im System eRetour (zehn Jahre nach der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung) und den Zweck (Kontrolle und Statisti- ken) fest. Nach Ablauf dieser Frist werden diese Daten endgültig gelöscht, sofern sie nicht archivwürdig sind.

)Aufenthaltsbewilligungen in diesen Branchen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens, wobei in dieser Zahl auch Selbstständige erfasst sind. 9/17

Anhang 2 (Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informati- onssystem eRetour) I. Stammdaten Die Stammdaten umfassen die Personalien der wegzuweisenden Person. Ein Kapitel ist den biometrischen Daten (Fotografie und Fingerabdrücke) gewidmet. Besitzt die betreffende Per- son ein Ausweispapier, können die entsprechenden Daten auch bearbeitet werden, ebenso die Daten zu einer Ausschaffung oder Landesverweisung. Das Gleiche gilt für die Daten im Zusammenhang mit Administrativhaft oder Strafvollzug; diese zeigen an, ob eine Person zu inhaftieren ist und bis wann die Haft voraussichtlich dauert. Damit ist bei der Organisation der Rückkehr bekannt, wo sich die betreffende Person befindet und ab welchem Datum die Ausreise vorgesehen werden kann. Die übrigen Stammdaten sind für die Vorbereitung der Ausreise erforderlich. II. Bearbeitung der Gesuche Die Behörden, die für die Organisation der Rückkehr zuständig sind, müssen ihr Gesuch um Rückkehrunterstützung im System erfassen. Die meisten Daten aus diesem Kapitel dienen zur Verwaltung der Gesuche (Workflow). Sie geben namentlich Auskunft über die Personen, die die Gesuche erfasst oder bearbeitet haben, zum Bearbeitungsstatus in Echtzeit oder zum Verlauf der Geschäfte bzw. der Aktivitäten. Sie betreffen auch sämtliche Mitteilungen im Rahmen dieses Workflows sowie die Verwaltung der im System vorhandenen Dokumente. III. Vollzugsunterstützung Diese Daten betreffen die Informationen zu Gesuchen um Vollzugsunterstützung, die die mit der Rückkehr beauftragten Behörden dem SEM zukommen lassen. Dabei kann es sich um ein Ersuchen um Identifikation der rückkehrpflichtigen Person handeln, oder um die Beschaf- fung der für die Rückkehr benötigten Reisedokumente oder Anfragen betreffend die Organi- sation der Ausreise. Im System können auch die für eine zentrale Befragung im SEM benö- tigten Daten bearbeitet werden (wenn eine Delegation des Heimat- oder Herkunftsstaats in die Schweiz eingeladen wird, um die ausreisepflichtige Person eingehender zu ihrer Herkunft und ihrer Staatsangehörigkeit zu befragen). IV. Organisation der Ausreise Dieses Kapitel enthält die Kontaktdaten der für die Ausreise zuständigen Personen beim Kanton oder beim SEM. Es umfasst auch die Daten zu Linien- oder Sonderflügen sowie zu allfälligen Transits. Ferner die Daten im Zusammenhang mit der Flugsicherheit und der Zu- führung der betreffenden Person zum Flughafen sowie medizinische Daten und Daten zur Flugtauglichkeit. Die Daten zu den Auszahlungen am Flughafen sowie zu den Begleitperso- nen (Kontaktdaten) während des Flugs und den damit zusammenhängenden Kosten runden das Kapitel ab. V. Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe Das System eRetour enthält auch die Daten, die im Rahmen der Rückkehrberatung und der Rückkehrhilfe bearbeitet werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um die Kontaktdaten der für diese Aufgaben zuständigen Personen sowie um Daten zur Prüfung, ob die betref- fende Person leistungsberechtigt ist, zur Dossierbearbeitung, zu den verschiedenen Verfah- rensschritten und zum Ergebnis (Beratung durchgeführt, Betrag gewährt, Art des Projekts im Rückkehrland usw.).

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4.3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen

Art. 17 Videoüberwachung Absatz 1 hält fest, dass das SEM innerhalb und ausserhalb der Gebäude, die es im Rahmen des Asylverfahrens verwaltet, ein Videoüberwachungssystem einsetzen kann. Dies gilt na- mentlich in Bundesasylzentren, in den Unterkünften an den Flughäfen und an allen anderen Standorten, an denen Asylverfahren durchgeführt werden. Absatz 2 legt fest, dass an Orten, an denen die Privat- und Intimsphäre der Personen in den vom SEM geführten Unterkünften zu schützen ist, keine Videoüberwachungsgeräte installiert werden dürfen. Absatz 3 regelt die Aufbewahrung der Videoaufzeichnungen. Diese liegen physisch auf einer Festplatte, deren System sich im gleichen Raum wie der Server des Zentrums befindet. Un- berechtigten ist der Zutritt zu diesem Raum verboten. Der Raum ist gesichert und ab- schliessbar. Absatz 4 regelt die Eröffnung einer Administrativuntersuchung durch das SEM. Neben der Departementsvorsteherin und dem Bundeskanzler (Art. 27c Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, RVOV; SR 172.010.1) können auch der Direktor bzw. die Direktorin des SEM und dessen Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter eine solche Un- tersuchung anordnen. Absatz 5 regelt die Herausgabe der Bild- und Tonaufzeichnungen bei einer strafrechtlichen Untersuchung. Diese Aufzeichnungen werden von den Sicherheitsverantwortlichen des SEM oder ihren Vorgesetzten persönlich den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Absatz 6 regelt allgemein die Kennzeichnung der Videoüberwachung. Ist an einem vom SEM verwalteten Gebäude ein Videoüberwachungssystem installiert, muss dies für alle Personen, die sich in dieses Gebäude begeben, beispielsweise anhand von Schildern mit Piktogram- men gut ersichtlich sein. Absatz 7 sieht eine eingehendere Information von asylsuchenden und schutzbedürftigen Personen vor. Diesen Personen wird ein Informationsblatt in einer ihnen verständlichen Sprache übergeben, das sie über die Videoaufzeichnungen sowie deren Zweck und Aufbe- wahrungsdauer informiert.

4.4 Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem

und das nationale Visumsystem Art. 10 Online-Zugang zum ORBIS Artikel 109c Buchstabe e AIG wurde geändert, um auch den kommunalen Polizeibehörden den Zugang zum nationalen Visumsystem (ORBIS) zur Erfüllung bestimmter Aufgaben zu ermöglichen. Die Buchstaben b und g von Artikel 10 Absatz 1 sind entsprechend zu ergän- zen.

Art. 11 Online-Abfrage des C-VIS Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe d AIG wurde geändert, um auch den kommunalen Polizei- behörden den Zugang zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) zur Erfüllung be- stimmter Aufgaben zu ermöglichen. Der Buchstabe e von Artikel 11 ist entsprechend zu er- gänzen.

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Art. 23 Abfrage anderer Datenbanken Die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Dokumente (ASF-SLTD) wird zur Inter- pol-Datenbank Automated Search Facility (ASF-Interpol). Der Buchstabe d von Artikel 23 ist somit zu ändern.

Art. 29 Speicherung der Daten aus dem C-VIS Die kommunalen Polizeibehörden, die Zugriff auf das C-VIS erhalten (vgl. Erläuterung zu Art. 11 VISV), müssen die Daten aus diesem System in ihren Informationssystemen spei- chern können. Daher ist Artikel 29 zu ändern.

Anhang 2 (Zugangsberechtigungen beim ORBIS) Vgl. Art. 10 VISV. Ausserdem wird in der Zeichenerklärung die dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts durch die sechste Abteilung aufgrund einer neuen Aufgabenverteilung im Ausländer- und Asylbereich ersetzt.

Anhang 3 (Zugangsberechtigungen beim C-VIS) Vgl. Erläuterung zu Artikel 11 VISV.

4.5 Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssys-

tem (ZEMIS)

Art. 4 Inhalt von ZEMIS Aufgrund der geplanten Aufhebung des Systems ISR sind die Daten zur Ausstellung von Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise in das ZEMIS zu übernehmen, und der Zugriff auf diese Daten ist zu regeln. Dafür ist ein neuer Anhang 1a vorgesehen (siehe weiter unten). Absatz 3 muss somit ebenfalls auf Anhang 1a verweisen.

Art. 6a Daten zum Meldeverfahren im Hinblick auf eine kurzfristige Erwerbs- tätigkeit Das Meldeverfahren ist eine Internet-Anwendung, die durch das Informatik Service Center (ISC-EJPD) entwickelt wurde und betrieben wird. Sie wird benutzt, um bewilligungsfreie Ar- beitsaufenthalte bis drei Monate oder 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz online zu melden. Der Zweck des Meldeverfahrens besteht in der Datenerhebung für die nachgela- gerten arbeitsmarktlichen Kontrollen im Rahmen der flankierenden Massnahmen. Folgende Personen werden damit gemeldet:  Staatsangehörige der EU-27/EFTA, die in der Schweiz eine auf drei Monate befristete Stelle antreten;  entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU-27/EFTA, unab- hängig von ihrer Staatsangehörigkeit;  selbstständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU-27/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-27/EFTA. Die Daten aus dem Meldeverfahren werden zweimal täglich durch eine Batchverarbeitung ins ZEMIS importiert. Die Meldungen werden nach Einsatzort der auszuführenden Arbeiten an die zuständige kantonale Behörde verteilt. Diese führt den Entscheid zur Meldung direkt 12/17

im ZEMIS aus. Danach gelingt die Bestätigung (positiver oder negativer Entscheid) mittels Batchverarbeitung (zweimal pro Tag) an die Kunden zurück. Sie erhalten dabei ein Mail mit einem Link zur Bestätigung, die sie direkt in der Internet-Anwendung öffnen und drucken können. Zudem triagieren die Kantone die Meldungen nach Branche und leiten sie den zu- ständigen Paritätischen Kommissionen weiter, welche anschliessend vor Ort die Kontrollen durchführen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen soll in der ZEMIS-Verordnung neu festgehalten wer- den, dass die mittels Online-Meldeverfahren erhobenen Daten auf Servern des EJPD zwi- schengespeichert werden. Die Bestätigungen stehen den Kunden zwei Jahre in der Anwen- dung zur Verfügung. Danach werden sie automatisch gelöscht. Zusätzlich werden auch die Profildaten von nicht aktiven Kunden nach zwei Jahren automatisch gelöscht. Die Kunden haben die Möglichkeit, persönliche Daten ihrer Angestellten in der Anwendung zu speichern, damit sie nicht für jede Meldung neu erfasst werden müssen. Diese Angaben verbleiben in der Anwendung, solange das Profil aktiv ist.

Art. 9 Daten des Ausländerbereichs Seit dem 1. September 2017 stützt sich die Tätigkeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) nicht mehr auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit (BWIS; SR 120), sondern auf das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (NDG; SR 121). Mit dem Inkrafttreten des NDG am 1. September 2017 wurde der Zweck, zu dem der NDB Abfragen im ZEMIS tätigen darf, erweitert. So darf der NDB Abfragen nicht mehr nur zur Prü- fung von Fernhaltemassnahmen vornehmen, sondern auch zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Si- cherheit, die in den Aufgabenbereich des NDG nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG fallen, sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem Bürgerrechtsgesetz (BüG; SR 141.0), dem AIG und dem AsylG, da der Vorbehalt der Gefährdung der inneren oder äusse- ren Sicherheit im BüG, im AIG und im AsylG mehrmals verwendet wird. Aus diesen Gründen muss Artikel 9 Buchstabe n angepasst werden.

Art. 10 Daten des Asylbereichs Vgl. Erläuterung zu Artikel 9 der ZEMIS-Verordnung. Aus diesen Gründen muss Artikel 10 Buchstabe k angepasst werden.

Art. 15a Bekanntgabe biometrischer Daten Die Aufhebung dieses Artikels entspricht der Aufhebung von Artikel 7a Absatz 5 BGIAA, der eine sehr beschränkte Liste der Fälle in Sachen Amtshilfe vorgesehen hat. Dadurch können die biometrischen Daten bei einem Amtshilfegesuch gemäss den Kriterien von Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (SR 235.1) übermittelt werden, wie dies bei anderen besonders schützenswerten Daten der Fall ist.

Art. 18 Archivierung und Löschung, Einschränkung des Zugriffs

Der neu hinzugefügte Buchstabe h in Absatz 4 ergibt sich aus der Aufhebung von Artikel 29 RDV.

Anhang 1 (Datenkatalog ZEMIS)

Fotografie, Fingerabdrücke und Unterschrift (Ziff. I. 1.) 13/17

Gemäss den neuen Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe abis und 7a BGIAA sind biometrische Da- ten nicht mehr der Ausstellung des biometrischen Ausländerausweises vorbehalten, sondern betreffen auch ausländer- und asylrechtliche Bereiche. Sie wurden in Anhang I verschoben, sodass sie im Kapitel mit den Stammdaten zu den Personalien der betreffenden Person auf- geführt sind. Der Zugriff auf diese Daten stützt sich auf den neuen Artikel 7a BGIAA.

Daten zur Haft (Ziff. VI. 2. e.) Artikel 15a VVWAL regelt, welche Daten die zuständigen kantonalen Behörden dem SEM übermitteln im Rahmen der Datenerhebung im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangs- massnahmen nach den Artikeln 73 bzw. 75–78 AIG. Ab 1. März 2019 sind neu auch der Ort der Inhaftierung sowie die Haftdauer, für welche die Haft angeordnet wurde, an das SEM zu übermitteln (Art. 15a Abs. 1 Bst. g und h E-VVWAL; drittes Paket zur Umsetzung der Asylge- setzrevision bezüglich der Beschleunigung der Asylverfahren). Das neue Informationssystem eRetour wird alle Daten des Rückkehr- bzw. Ausreiseprozesses erfassen. Dazu gehören auch der Ort und die Dauer der Inhaftierung, damit das SEM die Ausreisekosten korrekt ab- rechnen kann. Behinderung, Prothese und Implantat (Ziff. VI. 3. c.) Allfällige Behinderungen, Prothesen oder Implantate können, wenn die betreffende Person dies ausdrücklich wünscht, im Reisedokument vermerkt bzw. im ZEMIS erfasst werden ge- mäss dem neuen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g BGIAA. Dieser Vermerk ist nämlich vom bestehenden System ISR zu übernehmen; dieses System wird aufgehoben, und sämtliche darin enthaltenen Daten werden im ZEMIS erfasst. Tonaufzeichnungen (Ziff. VI. 3. d.) Gemäss dem neuen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e BGIAA können die für Sprachgutachten zuständigen Mitarbeitenden des SEM im ZEMIS auf Audiodaten zugreifen, die im Rahmen von Asylverfahren erstellt wurden. Dies ermöglicht ihnen einen rascheren Zugang zu diesen Aufzeichnungen, die sich zurzeit noch auf einem physischen Datenträger befinden.

Anhang 1a (Katalog der ZEMIS-Daten, die zur Ausstellung von Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise verwendet werden) Aufgrund der geplanten Aufhebung des Systems ISR werden die darin enthaltenen Daten sowie die vorgesehenen Zugriffsberechtigungen in das ZEMIS übernommen. Dieser Anhang führt die ZEMIS-Daten auf, die zur Ausstellung von Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise dienen, und regelt den Umfang des Zugriffs und die Be- rechtigung zur Bearbeitung dieser Daten. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Da- ten: Art des Reisedokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer, Nummer und ausstel- lende Behörde.

4.6 Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten

für ausländische Personen

Präambel Aufgrund der Aufhebung des Systems ISR werden die Daten zu Reisedokumenten neu im ZEMIS gespeichert. Daher muss sich die Präambel der RDV auf die Gesetzesdelegation nach Artikel 7 Absatz 4 BGIAA beziehen.

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Art. 9a Reisebewilligung für Flüchtlinge Anerkannten Flüchtlingen ist es verboten, in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zu reisen. Bei einem begründeten Verdacht der Missachtung dieses Reiseverbots kann das SEM in Form einer allgemeinen Verfügung ein Reiseverbot für alle Flüchtlinge aus dem betreffenden Staat für weitere Staaten aussprechen, insbesondere für Transit- und Nachbarstaaten (vgl. Art. 59c Abs. 1 AIG). Angesichts des allgemeinen Charakters dieses Reiseverbots hat der Gesetzgeber die Mög- lichkeit vorgesehen, solche Reisen aus wichtigen Gründen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 59c Abs. 2 AIG). Flankierende Massnahmen sollen verhindern, dass Flüchtlinge mit einer Reisebewilligung dennoch in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen : – Beschränkte Gründe (Abs. 1): Neben einer schweren Erkrankung, einem schweren Unfall oder dem Tod eines Familienmitglieds (Bst. a) werden auch bedeutende An- lässe zur Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen (Bst. b) als wichtige Gründe erachtet. Es sind dies insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Heirat eines Familienmitglieds. Ausgeschlossen sind namentlich einfache Besuche oder Ferien- aufenthalte. Die Bewilligungspraxis ist auch bei Familienanlässen eingeschränkt. So werden Besuche aufgrund eines Geburtstags nicht bewilligt. Diese Regelung lehnt sich an die geltende Praxis an in Fällen, in denen das Einreiseverbot suspendiert wird (SEM Weisungen AIG, Ziffer 8.10.1.4). – Beweislast (Abs. 2): Die Flüchtlinge müssen nachweisen, dass die Reise in ein Land, für das grundsätzlich ein Reiseverbot besteht, notwendig ist. Einerseits ist dem Ver- dacht, der zur Verfügung eines allgemeinen Reiseverbots für einen bestimmten Staat geführt hat, Rechnung zu tragen. Andererseits ist nicht jede Reise im Einzelfall zu verunmöglichen. – Beschränkte Dauer (Abs. 4): Die Reisedauer ist je nach Glaubhaftigkeit der Gründe festzulegen, sie beträgt aber höchstens 30 Tage. – Enger Familienkreis (Abs. 5 und 6): Der Familienkreis beschränkt sich auf die nahen Angehörigen des betreffenden Flüchtlings. Bei den in Absatz 1 Buchstabe a genann- ten Gründen wird der Familienkreis auf die nahen Angehörigen seines Ehegatten er- weitert. Die Absätze 2 und 3 regeln das Vorgehen: Das Gesuch ist spätestens sechs Wochen vor der geplanten Reise der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Reisebewilligung nur aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen gewährt werden, da es sich hierbei um nicht vorhersehbare Ereignisse handelt. Hingegen tritt das SEM auf Gesuche um Erteilung einer Reisebewilligung aufgrund der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Gründe nicht ein, wenn sie nicht fristgemäss eingereicht werden. Die zuständige Behörde prüft anhand der Nachweise, ob das Gesuch ausreichend begrün- det ist, bevor sie es an das SEM weiterleitet. Sie kann dem Gesuch ihre Einschätzung dar- über beilegen, ob der geltend gemachte Sachverhalt richtig ist und ob angesichts dieses Sachverhalts ein wichtiger Grund für die Erteilung einer Reisebewilligung vorliegt.

Art. 12 Rechtswirkungen Im Absatz 3 wird ergänzt, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge – zusätzlich zum Heimat- und Herkunftsstaat – auch nicht zur Reise in Staaten berechtigt, für die ein Reiseverbot aus- gesprochen wurde.

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Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments Absatz 3 erfährt eine redaktionelle Anpassung. Die erhobenen Daten werden von den kanto- nalen Behörden künftig nicht mehr im ISR, sondern direkt im ZEMIS erfasst. In Absatz 6 wird der darin enthaltene Verweis auf den Anhang I RDV durch einen Verweis auf den Anhang I der ZEMIS-Verordnung ersetzt, da der Anhang I RDV neu in der ZEMIS- Verordnung integriert wird. Der Absatz 9 ist eine rein deklaratorische Norm. Diese verweist auf den Anhang I der ZEMIS-Verordnung, wo der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt sind.

Art. 16 Erfassung von Fotografie und Fingerabdrücken für die Reisedoku- mente Absatz 5 sieht vor, dass zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers die kantonalen Behörden bei der Prüfung eines Gesuchs um Ausstellung eines Reisedokuments die Erhebung biometrischer Daten vor Ablauf der vorgesehenen Frist von fünf Jahren anordnen können. Die Feststellung und Sicherung der Identität sind zwin- gende Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisedokuments.

Art. 17 Unbrauchbarmachung und Vernichtung von Reisedokumenten Absatz 1 sieht vor, dass zurückgegebene Reisedokumente zuerst unbrauchbar gemacht werden sollen. In Zukunft werden die unbrauchbar gemachten Reisedokumente nicht mehr im N-Dossier aufbewahrt, da die Aktenführung beim SEM in elektronischer Form erfolgen wird. Aus diesem Grund soll neu vorgesehen werden, dass die unbrauchbar gemachten Rei- sedokumente anschliessend vernichtet werden müssen. Dies gilt analog zur Regelung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige. Absatz 2 sieht jedoch eine Ausnahme vor. Das unbrauchbar gemachte Reisedokument kann der Inhaberin oder dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person überlas- sen werden, wenn dieser Wunsch bei der Rückgabe des Reisedokuments geäussert wurde.

Art. 28 Informationssysteme für Reisedokumente Dieser Artikel wird aufgehoben, da der Verweis auf den Anhang I der ZEMIS-Verordnung im Zusammenhang mit der Sichtung und Bearbeitung der Daten neu in Artikel 14 Absatz 9 RDV enthalten wird.

Art. 29 Archivierung der Daten Dieser Artikel wird aufgehoben, da die Regelung zur Archivierung der Daten neu in der ZEMIS-Verordnung integriert wird.

Art. 30 Datenschutz Dieser Artikel regelt den Datenschutz im ISR. Durch die Aufhebung dieses Systems wird dieser Artikel obsolet. Der Datenschutz im ZEMIS ist bereits in der ZEMIS-Verordnung gere- gelt.

Anhang 1 (Berechtigung zur Abfrage und Bearbeitung von im ISR gespeicherten Da- ten) Dieser Anhang wird aufgrund der Aufhebung des Systems ISR und der Speicherung der Daten dieses Systems im ZEMIS aufgehoben. Die Abfrage und die Bearbeitung sind nicht mehr in Anhang I der RDV zu regeln, sondern in Anhang I der ZEMIS-Verordnung. 16/17

4.7 Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 1a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen Vgl. Erläuterung zu Art. 22a VZAE (vgl. Ziff. 4.1). Das EntsG sieht gewisse Ausnahmen für die Einhaltung der Mindestvorschriften für die Ent- löhnung vor; so in Artikel 4 EntsG für Arbeiten von geringem Umfang und Montagearbeiten im Rahmen eines Warenlieferungsvertrags (Art. 4 Abs. 1 EntsG). Ausgenommen von Ab- satz 1 sind die Branchen des Bauneben- und Bauhauptgewerbes sowie des Hotel- und Gastgewerbe (Abs. 3). Aufgrund dieser Bestimmung hat der Bundesrat die Begriffe «Arbei- ten von geringem Umfang» und «Montage» in Artikel 3 und 4 EntsV definiert. Die Entschädigung der Unkosten zählt nicht zur minimalen Entlöhnung gemäss Artikel 2 Ab- satz 1 EntsG, weshalb die Pflicht zur Unkostenvergütung gemäss Artikel 2 Absatz 3 EntsG auch bei Arbeiten von geringem Umfang und bei Montagearbeiten im Sinne von Artikel 3 und

4 EntsV gelten soll.

In Bezug auf den Umfang der Haftung des Erstunternehmers für den Netto-Mindestlohn (Art. 8a EntsV) wird die neue Regelung keine Änderung der bisherigen Praxis bringen. Ge- mäss dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 1 EntsG haftet der Erstunternehmer nur für die Ein- haltung der Mindestlöhne gemäss Artikel 2 Absatz 1 EntsG.

Art. 6 Meldung Vgl. Erläuterung zu Art. 6a ZEMIS-Verordnung (vgl. Ziff. 4.5). Im Artikel 6 Absatz 6bis EntsV wird präzisiert, dass die Meldungen online auf der vom ISC- EJPD betriebene Internet-Anwendung vorgenommen werden können. ***

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